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bau aktuell 1, Jänner 2011, Seite 33

Kein Zurückbehaltungsrecht des vorleistungspflichtigen Werkbestellers

bauaktuell 2011/3

§ 1052 ABGB

1. Teilzahlungen auf den Werklohn vor der Fertigstellung des Werks, die nicht bestimmte Teilleistungen abgelten sollen, sind als Vorschüsse zu qualifizieren.

2. Dem vorleistungspflichtigen Werkbesteller steht das Recht auf Leistungsverweigerung wegen zu behebender Mängel, das sich auf die Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrages nach § 1052 ABGB gründet, nicht zu.

Der Rechtsvorgänger der Beklagten beabsichtigte, sein Hotel umzubauen und zu erweitern. Er schloss deshalb mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin einen Architektur- und Ingenieurvertrag, in dem sich die Klägerin zu Architektur- und Ingenieurleistungen – auch zur örtlichen Bauaufsicht – im vertraglich festgelegten Umfang für das Bauvorhaben verpflichtete. Das Honorar der Klägerin bemaß sich in Prozentsätzen der Nettoherstellungskosten. Vereinbart waren ferner nach Termin und Betrag bestimmte Teilzahlungen auf das Honorar und dass der „Rest nach Fertigstellung, endgültiger Mängelbehebung und Vorlage der durch die Klägerin erarbeiteten Kostenfeststellung“ zu zahlen ist. Im Vertrag wurde auch ein Aufrechnungsverbot vereinbart.

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung des restlichen Honorars. Die Ho...

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