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Teilweiser Werklohnverlust bei Warnpflichtverletzung
bauaktuell 2011/1
1. Der Werkunternehmer verliert seinen Entgeltanspruch, wenn das Werk aufgrund Verletzung der diesen treffenden Warnpflicht nach § 1168a ABGB unbrauchbar wird.
2. Der Verlust des Werklohnanspruchs tritt nur teilweise – entsprechend den Verschuldensanteilen – ein, wenn den Werkbesteller ein Mitverschulden am Misslingen des Werks trifft.
Die Auffassung der Revisionswerberin, das von der Klägerin hergestellte Werk sei zur Gänze misslungen, weshalb sich Erwägungen zur Frage einer allfälligen Teilbarkeit der Werkleistungen erübrigten, ist nicht verständlich. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde die Klägerin mit der Durchführung umfangreicher Baumeisterarbeiten zu einem Werklohn von insgesamt 10,7 Mio ATS beauftragt, wogegen sich die Warnpflichtverletzung ausschließlich auf bestimmte Teile der durchgeführten Verputzarbeiten bezieht. Von einem gänzlichen Misslingen des Werks kann daher nicht im Entferntesten die Rede sein.
Richtig ist, dass der Werkunternehmer seinen Entgeltanspruch idR verliert, wenn das Werk aufgrund Verletzung der diesen treffenden Warnpflicht nach § 1168a ABGB unbrauchbar wird. Davon ist das Berufungsgericht aber ohnehin ausgegangen. Dieses hat jedoch ebens...