Handbuch Nachhaltigkeit in der Bau- und Immobilienwirtschaft
1. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 307XVI. Verständliche Einführung in die EU-Taxonomie und CSRD-Berichterstattung
Petra Kühnel
1. Einführung in die EU-Taxonomie-Verordnung und CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung
1.1. Hintergrund und Zielsetzung
Die EU-Taxonomie-Verordnung und die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sind Schlüsselinstrumente der Europäischen Union, die entwickelt wurden, um Nachhaltigkeit und Transparenz im Finanzsektor und der Unternehmenslandschaft zu fördern. Beide Instrumente spielen eine entscheidende Rolle bei der Schaffung eines gemeinsamen Verständnisses von Nachhaltigkeit. Gleichzeitig bieten sie die Möglichkeit, neue Beschäftigungs- und Investitionsmöglichkeiten zu eröffnen, um sicherzustellen, dass die Wirtschaft nachhaltig weiterwächst. Dem Finanzsystem kommt hierbei eine entscheidende Schlüsselrolle zu.
Im März 2018 veröffentlichte die EU-Kommission ihren Aktionsplan „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ (Sustainable Finance Action Plan). Mit dieser Initiative wurde eine Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen eingeleitet, die darauf abzielt, Finanzströme in ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten umzulenken. Als vordringlichste Maßnahme innerhalb der insgesamt zehn als notwendig formulierten Maßnahmen wurde die Einführung eines Klassifizierungssystems betont. Dieses System sollte Klarheit schaffen und ein gemeinsames Verständnis für den Begriff „nachhaltig“ etablieren. Der Aktionsplan hob zudem die Notwendigkeit hervor, die Transparenz im Finanzsektor zu verbessern und die finanziellen Risiken zu bewältigen, die sich aus dem Klimawandel, der Ressourcenknappheit, der Umweltzerstörung und sozialen Herausforderungen ergeben.
In einem ersten Schritt wurde am die Offenlegungsverordnung - SFDR (Sustainable Finance Disclosure Regulation) - unterzeichnet. Sie trat am in Kraft. Sie verpflichtet Finanzmarktteilnehmer (siehe dazu Begriffsbestimmung gemäß Art 2 Ziffer 1) und Finanzberater (siehe Begriffsbestimmung S. 308gemäß Art 2 Ziffer 2) auf Unternehmens- und auf Produktebene (Artikel 6, Artikel 8 und Artikel 9) die Nachhaltigkeitsrisiken offenzulegen (zB deren Einfluss auf die Rendite von Finanzprodukten). Zudem müssen sie den Umgang mit den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf ESG-Nachhaltigkeitsfaktoren (Environmental, Social und Governance) - bekannt als Principle Adverse Impacts (PAI) - in ihren Investitionsentscheidungen und -beratungen transparent machen. Das erwartete Update der SFDR - voraussichtlich 2025 - könnte wesentliche Änderungen umfassen, einschließlich die Einführung zwei neuer Produktkategorien („sustainable product“ and transition product), eine Überarbeitung der Definition nachhaltiger Investments sowie die Einführung von Indikatoren zur Verbesserung der Vergleichbarkeit zwischen Finanzprodukten.
Im Dezember 2019 wurde der Europäische Green Deal für die Europäische Union vorgestellt, ein ambitioniertes Programm, das den Grundstein für die „grüne“ Transformation der EU-Wirtschaft legt. Er skizziert notwendige Maßnahmen und Strategien, mit der die Kommission ihr Engagement untermauert, klima- und umweltbedingter Herausforderungen entgegenzutreten. Während klimabedingte Herausforderungen hauptsächlich den Klimawandel und dessen Folgen betreffen, umfassen umweltbedingte Herausforderungen Themen wie Verschmutzung, Biodiversitätsverlust und Ressourcenknappheit. Der Green Deal zeichnet einen klaren Fahrplan vor, wie die EU-Wirtschaft nachhaltig umgestaltet werden soll, um eine zukunftsfähige Gesellschaft zu gewährleisten. Nachstehend einige Kernziele des Green Deals:
Klimaneutralität bis 2050: Europa strebt an, bis zum Jahr 2050 keine Netto-Treibhausgasemissionen mehr freizusetzen und somit klimaneutral zu werden.
Entkoppelung von Wirtschaftswachstum und Ressourcennutzung: Ziel ist es, das Wirtschaftswachstum von der Nutzung natürlicher Ressourcen zu entkoppeln, um die begrenzte Verfügbarkeit dieser Ressourcen auf der Erde zu berücksichtigen.
Umsetzung der EU-Taxonomie: Forderung nach der Umsetzung und formellen Verabschiedung der EU-Taxonomie als Klassifizierungssystem für nachhaltige wirtschaftliche Aktivitäten.
Renovierungswelle: eine Strategie zur Renovierung öffentlicher und privater Gebäude mit dem Ziel, die aktuelle Sanierungsrate (diese bei 0,4 bis 1,2 %) mindestens zu verdoppeln, um die Energieeffizienzziele und Klimaziele der Europäischen Union zu erreichen.
Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft: Entwicklung eines Aktionsplans zur signifikanten Reduzierung der Abfallmenge, einschließlich der Forderung nach Überarbeitung der Bauprodukte- Verordnung.
Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden: Durchsetzung von Vorschriften zur Steigerung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (siehe dazu Überarbeitung der S. 309EPBD - Energy Performance Building Directive, eine EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden).
Integrierung von Nachhaltigkeit in Unternehmen: Förderung der Nachhaltigkeit in Unternehmen, einschließlich erhöhter Transparenz bei Klima- und Umweltdaten und einer Überprüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung.
Förderung grüner Finanzierung und Investitionen: Erarbeitung eines Investitionsplans für die Transformation in ein nachhaltiges und zukunftsfähiges Europa.
Bekämpfung von „Greenwashing“: Maßnahmen zur Bekämpfung von Greenwashing, bei dem Unternehmen nicht verifizierbare, falsche oder unvollständige Behauptungen über die Nachhaltigkeitsaspekte ihrer Produkte und/oder Dienstleistungen machen, um sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen und/oder Produkte/Dienstleistungen zu einem höheren Preis anbieten zu können.
In der Folge wurde am zunächst die EU-Taxonomie-Verordnung verabschiedet, die am in Kraft trat. Sie übernimmt eine zentrale Rolle, indem sie klare Kriterien festlegt, welche wirtschaftlichen Aktivitäten, welche Finanzströme als ökologisch nachhaltig gelten (siehe Kapitel 2.).
Am folgte die Unterzeichnung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Sie trat am in Kraft und stellt eine bedeutende Erweiterung der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen in der EU. Die Mitgliedstaaten der EU sind verpflichtet, diese Richtlinie innerhalb von 18 Monaten ab Inkrafttreten (spätestens bis ) in nationales Recht umzusetzen. DieCSRD erweitert die bestehenden Anforderungen der nichtfinanziellen Erklärung, indem sie Unternehmen dazu verpflichtet, umfassende Berichte über ihre Nachhaltigkeitsleistungen zu erstellen. Diese Berichte müssen nicht nur umfassende Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren (ESG-Faktoren) enthalten, sondern auch spezifische Key Performance Indicators (KPIs) gemäß der EU-Taxonomie integrieren (siehe Kapitel 3.).
S. 3101.2. Verknüpfung der Regularien SFDR, EU-Taxonomie und CSRD
Nachstehende Abbildung 1 zeigt das Zusammenwirken der drei Kernelemente der Sustainable Finance:

Abb 1: Veranschaulichung der Zusammenhänge zwischen EU-Taxonomie, CSRD und SFDR
Das primäre Ziel der SFDR besteht darin, durch umfassende Offenlegungspflichten eine hohe Transparenz zu schaffen, sodass Anleger erkennen können, welche als nachhaltig beworbene Anlageprodukte tatsächlich nachhaltig sind. Finanzmarkteilnehmer, die von der SFDR erfasst werden, wie Versicherungsunternehmen, Banken, Fonds, Emittenten von Wertpapieren und Anleihen, müssen gemäß den Artikeln 5 bis 7 der EU-Taxonomie-Verordnung vorvertragliche Informationen und/oder Berichte offenlegen, sofern in ein ökologisch nachhaltiges Finanzprodukt investiert wird oder solche Produkte mit ökologischen Merkmalen beworben werden. Die Offenlegungspflicht richtet sich dabei nach der Einordnung des Finanzproduktes gemäß den Artikeln 6, 8 und 9 der SFDR. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass diese Artikel keine strikten Produktstandards festlegen, sondern lediglich spezifische Offenlegungsanforderungen definieren, die sich aus den jeweiligen Nachhaltigkeitsansprüchen dieser Produkte ableiten. Artikel 6 umfasst Finanzprodukte, die keine spezifischen Nachhaltigkeitsansprüche erheben. Diese Produkte müssen jedoch Transparenz in Bezug auf die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken gewährleisten. Artikel 8 betrifft Produkte, die ökologische oder soziale S. 311Merkmale bewerben und entsprechend detaillierte vorvertragliche Informationen und/oder Berichte offenlegen müssen, wie diese Merkmale erreicht und überwacht werden. Artikel 9 konzentriert sich auf Produkte, die eine nachhaltige Investition als explizites Ziel haben. Die genaue Anforderung an die Methodik, Darstellung und den Inhalt der Offenlegungen sind in der delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 vom festgelegt.
Die EU-Taxonomie-Verordnung ergänzt diese Offenlegungspflichten, indem sie klare Kriterien definiert, ab wann eine Wirtschaftsaktivität als ökologisch nachhaltig gilt. Sie fordert Finanzmarkteilnehmer und Unternehmen auf, in ihre Offenlegungsverpflichtung gemäß der SFDR und in ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der CSRD jene Aktivitäten aufzunehmen, die mit den Vorgaben der EU-Taxonomie übereinstimmen und somit als ökologisch nachhaltig eingestuft werden können. Dies ergänzt die in den Regularien festgelegten Berichts- und Informationspflichten.
Der Fokus der CSRD liegt in der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Unternehmen, die der CSRD unterliegen, sind gemäß Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung verpflichtet, in ihre Berichterstattung den Anteil ihrer Wirtschaftstätigkeiten aufzunehmen, die taxonomiefähig und/oder taxonomiekonform sind. Dies bedeutet, dass darzulegen ist, welcher Anteil (%) ihrer Investitionsausgaben (CapEx), ihrer Betriebsausgaben (OpEx) sowie ihres Umsatzes als taxonomiefähig und taxonomiekonform eingestuft wird. Darüber hinaus sind Nicht-Finanzunternehmen verpflichtet, ergänzende Leistungsindikatoren, wie zB auch die Green Asset Ratio (GAR) zu berichten, ein Indikator, der den Umfang der Finanzierung taxonomiekonformer Aktivitäten aufzeigt.
Die delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 vom spezifiziert die Methodik und das Format (sogenannte „Meldebögen“) , in dem diese Informationen von Unternehmen inhaltlich aufzubereiten und offenzulegen sind.
Im Folgenden (Abbildung 2) wird eine strukturierte Übersicht der gegenwärtigen Rechtsakte zu den Themen der SFDR, EU-Taxonomie und CSRD dargestellt, basierend auf dem Wissensstand zum . Es werden relevante Verordnungen, delegierte Rechtsakte und deren Geltungszeiträume aufgeführt. Die in dieser Übersicht erwähnten Dokumente sind auf der offiziellen Webseite der Europäischen Union unter https://eur-lex.europa.eu/homepage.html abrufbar und stehen in mehreren Sprachen jedermann zur Verfügung.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 312NAME | Rechtsakte | signed | EU-Amtsblatt | in Kraft | ANWENDUNG* | |
SFDR OffenlegungsVO | GrundVO | VO (EU) 2019/2088 vom | ||||
SFDR „Ergänzung zur OffenlegungsVO“ | Del.VO | Del.VO (EU) 2022/1288 vom | ||||
EU-Taxonomie | GrundVO | VO (EU) 2020/852 vom | ||||
EU-Taxonomie „KlimaTaxVO“ technischen Bewertungskriterien | Del.VO | Del.VO (EU) 2021/2139 vom | ||||
EU-Taxonomie „Berichterstattungsmethodik“ | Del.VO | Del.VO (EU) 2021/2178 vom | ||||
EU-Taxonomie Ergänzung KlimaTaxVO | Del.VO | Del.VO (EU) 2022/1214 vom | ||||
EU-Taxonomie „Ergänzung KlimaTaxVO“ | Del.VO | Del.VO (EU) 2023/2485 vom | ||||
EU-Taxonomie „UmweltTaxVO“ | Del.VO | Del.VO (EU) 2023/2486 vom | ||||
CSRD „Nachhaltigkeitsberichterstattung“ | GrundRL | RL (EU) 2022/2464 vom | 18 Monate Umsetzung bis | |||
ESRS 1.Set „Berichtsstandards“ | Del.VO | Del.VO (EU) 2023/2772 vom | ||||
CSRD Änderung Größenordnung | Del.RL | Del. RL (EU) 2023/2775 vom | ||||
ESRS 1.Set erste Korrektur dt. Übersetzung | Corrigendum | C/2024/2471 vom | ||||
ESRS Fristsetzung für sektorspezif. ESRS und ESRS für Drittländer | RL | RL (EU) 2024/1306 vom | ||||
ESRS 1-Set zweite Korrektur dt. Übersetzung | Corrigendum | 2024/90457 vom |
S. 3132. Die EU-Taxonomie-Verordnung im Detail
2.1. Überblick
Mit der EU-Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 wurde ein Klassifizierungssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten geschaffen. Durch die Bereitstellung eines klar definierten Rahmens zur Identifizierung nachhaltiger Finanzströme wird eine „Blaupause“ geschaffen, die festlegt, welche Finanzströme und Wirtschaftstätigkeiten i) das Potential haben, „ökologisch nachhaltig“ zu sein (= taxonomiefähig) und ii) welche spezifischen Anforderungen erfüllt sein müssen, um als ökologisch nachhaltig klassifiziert werden zu können (= taxonomiekonform). Die Verordnung formuliert zudem Mindestanforderungen zu sozialen Aspekten und technische Bewertungskriterien für aktuell sechs Umweltziele. Darüber hinaus soll die Taxonomie dazu beitragen, „Greenwashing“ entgegenzuwirken, indem sie klare und verbindliche Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten festlegt.
2.2. Anwendungsbereich und Anwendungszeitraum
Die EU-Taxonomie-Verordnung ist mit in Kraft getreten und ist mit anzuwenden. Sie ist eine Verordnung, die in all ihren Teilen verbindlich ist und direkt in jedem Mitgliedstaat Anwendung findet, ohne dass eine Überführung in nationales Recht erforderlich ist.
Die Verordnung schreibt keine Konformitätsverpflichtung vor, das heißt, es besteht keine regulatorische Verpflichtung, Wirtschaftstätigkeiten taxonomiekonform zu gestalten. Sie fordert jedoch eine Offenlegungspflicht, bei der dargelegt werden muss, welcher Anteil der Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig gemäß der EU-Taxonomie-VO klassifiziert wird.
Umfasst vom Anwendungsbereich der EU-Taxonomie-VO sind:
Unternehmen, die gemäß den Artikeln 19a („Nichtfinanzielle Erklärung“) und 29a („konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung“) der Richtlinie 2013/34/EU (NFDR - Non-Financial Reporting Directive) zu nichtfinanziellen Angaben verpflichtet sind (ARTIKEL 8).
Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte in der EU anbieten (ARTIKEL 5-7)
EU und EU-Mitgliedstaaten, wenn sie Anforderungen, Normen und Kennzeichnungen für Finanzmarkteilnehmer oder Emittenten für nachhaltige Finanzprodukte oder Unternehmensanleihen festlegen (ARTIKEL 4).
S. 3142.3. Ebenen der EU-Taxonomie
Die EU-Taxonomie für nachhaltige Investitionen besteht aus drei Ebenen, die zusammenarbeiten, um einen umfassenden Rahmen für die Identifizierung und Klassifizierung nachhaltiger Aktivitäten innerhalb der Europäischen Union zu schaffen. Die drei Ebenen sind in Abbildung 3 dargestellt:
Die Grundverordnung der EU-Taxonomie - Verordnung (EU) 2020/852 - legt die Grundprinzipien und Ziele der Taxonomie fest und definiert, was als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit gilt. Sie bildet die rechtliche Grundlage der Taxonomie.
Die delegierten Rechtsakte konkretisieren die Grundverordnung, indem sie die taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten auflisten und für diese spezifische technische Bewertungskriterien festlegen. Diese Kriterien bestimmen, unter welchen Bedingungen eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig gilt, basierend auf ihrer Fähigkeit, zu einem oder mehreren der sechs umweltbezogenen Ziele der Taxonomie wesentlich beizutragen (= wesentlicher Beitrag), ohne dabei einem dieser Ziele erheblich zu schaden (= DNSH-Kriterien, Do No Significant Harm). Delegierte Rechtsakte sind Instrumente, die die EU-Kommission ermächtigen, EU-Verordnungen oder -Richtlinien zu ergänzen. In der Praxis bedeutet dies, dass durch Verordnungen der grundlegende Rahmen und die Regeln festgelegt werden, während delegierte Rechtsakte diesen Rahmen und die Regeln präzisieren.
Aktuell liegen delegierte Rechtsakte zu allen sechs Umweltzielen vor. Zu unterscheiden ist zwischen der Klimataxonomie-Verordnung (CDA - Climate Delegated Act), die ab dem Anwendung findet und die Umweltziele 1 und 2 umfasst, sowie der Umwelttaxonomie-Verordnung (EDA - Environmental Delegated Act), die am veröffentlicht wurde und ab dem für die restlichen Umweltziele, nämlich Umweltziele 3 bis 6 Anwendung findet.
Die Interpretationsebene umfasst FAQs (Frequently Asked Questions), Leitlinien und andere interpretative Dokumente, die von der Europäischen Kommission und anderen relevanten Organisationen (EFRAG, PSF etc) bereitgestellt werden. Die Veröffentlichung von FAQs im EU-Amtsblatt und die Veröffentlichung diversen Leitfäden zielen darauf ab, Antworten und Interpretationshilfen auf in der Praxis häufig gestellte Fragen zu geben, indem sie klare Antworten und mögliche Richtlinien bieten, die Wirtschaftsteilnehmer dabei unterstützen, die bestehende Regulatorik besser zu verstehen und umzusetzen, insbesondere in Bezug auf komplexe oder unklare Situationen. Die FAQs oder Leitfäden führen keine neuen Regelungen ein. Diese Interpretationsebene ist wichtig für die praktische Umsetzung der Taxonomie, da sie hilft, Inkonsistenzen zu vermeiden und sicherzustellen, dass die Taxonomie einheitlich und effektiv angewendet wird.
Zusammen bieten diese drei Ebenen einen strukturierten Ansatz zur Bewertung und Berichterstattung der Nachhaltigkeit von Investitionen und Wirtschaftstätigkeiten, was letztendlich die Transparenz für Investoren erhöht.

S. 315Abb 3: Darstellung der Ebenen der EU-Taxonomie-Verordnung, Stand
Zeitlich lässt sich die Regulatorik wie folgt einordnen (siehe dazu auch Abbildung 2):
Die Grundverordnung (Verordnung [EU] 2020/852) wurde am im EU-Amtsblatt veröffentlicht und trat mit in Kraft.
Der delegierte Rechtsakt - die Klimataxonomie-Verordnung (Del VO (EU) 2021/2139) - zu Umweltziel 1 (Annex I) und Umweltziel 2 (Annex II) wurde am veröffentlicht und ist ab anzuwenden. Darin adressiert sind 13 Sektoren in Annex I und 9 Sektoren in Annex II. Der Sektor Baugewerbe und Immobilien findet sich unter Sektor 7 und für beide Umweltziele ist ein wesentlicher Beitrag möglich.
Es folgte die delegierte Verordnung - Del VO (EU) 2021/2178 - vom zur Präzisierung der Berichterstattungspflicht gemäß Art 8 der EU-Taxonomie-Verordnung inkl KPIs und Vorlagen (sogenannte „Meldebögen“) für Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen.
Am wurde mit der delegierten Verordnung - Del VO (EU) 2022/1214 - die Klimataxonomie-Verordnung im Annex I und Annex II im Sektor 4 (= Energie) um sechs weitere Wirtschaftstätigkeiten im Bereich Kernenergie und fossiles Gas erweitert.
Mit der Unterzeichnung eines weiteren delegierten Rechtsaktes - Del VO (EU) 2023/2485 - dieser wurde am veröffentlicht und ist ab anzuwenden - wurden abermals neue Sektoren und Wirtschaftstätigkeiten in die Klimataxonomie-Verordnung aufgenommen (neu gesamt 16 Sektoren/207 Wirtschaftstätigkeiten). Darüber hinaus kam es zu textlichen Änderungen und/oder Ergänzungen der technischen Bewertungskriterien bei einigen Wirtschaftstätigkeiten.
Die Umwelttaxonomie-Verordnung - Del VO (EU) 2023/2486 vom - wurde ebenfalls am veröffentlicht und legt die die technischen Bewertungskriterien für die verbleibenden vier Umweltziele (Umweltziel 3, 4, 5 und 6) fest. Diese Verordnung ist mit anzuwenden und umfasst gesamt 8 Sektoren mit 35 Wirtschaftstätigkeiten.
S. 3162.4. Taxonomiefähigkeit
In diesem Abschnitt wird die Taxonomiefähigkeit näher erläutert. Dafür wird geprüft, ob die ausgeübte Wirtschaftstätigkeit in der EU-Taxonomie-Verordnung als ein spezifischer Sektor oder eine spezifische Wirtschaftsaktivität in den entsprechenden delegierten Rechtsakten adressiert wird. In solchen Fällen wird von einer „taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeit“ gesprochen. Eine Übersicht der aktuellen Sektoren, die in der EU-Taxonomie-Verordnung angeführt sind, finden Sie in Abbildung 4.
Für den Sektor „BAUGEWERBE und IMMOBILIEN“ kann nach heutigem Stand ausschließlich zu drei Umweltzielen ein wesentlicher Beitrag geleistet werden: Umweltziel 1 (Klimaschutz), Umweltziel 2 (Anpassung an den Klimawandel) und Umweltziel 4 (Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft). Welche Wirtschaftstätigkeiten das für diesen Sektor im Detail sein können, wird in einer späteren Abbildung (Abbildung 8) dargestellt.

Abb 4: Übersicht Sektoren der EU-Taxonomie-Verordnung - Stand
Im Gegensatz dazu bedeutet „taxonomiekonform“ zu sein, dass eine Wirtschaftstätigkeit nicht nur das Potenzial hat, zu den Umweltzielen einen wesentlichen Beitrag zu leisten, sondern auch die spezifischen Kriterien der EU-Taxonomie vollständig erfüllt. Diese Unterscheidung ist insofern von Bedeutung, da Informationen sowohl zur Taxonomiefähigkeit als auch zur Taxonomiekonformität eines Finanzstroms in der Berichterstattung offengelegt werden müssen. Die Offenlegung ist zeitlich gestaffelt und unterscheidet zwischen Nicht-Finanzunternehmen und Finanzunternehmen (siehe Abbildung 5):

S. 317Abb 5: PWC Österreich, Webinar vom , ESG-Update 2023 - Folie 43
2.5. Taxonomiekonformität - Kriterien für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten
Taxonomiekonformität bedeutet, dass eine taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeit allen Anforderungen der EU-Taxonomie entspricht. Es geht dabei über die Taxonomiefähigkeit hinaus und umfasst die vollständige Übereinstimmung der Wirtschaftstätigkeit mit den festgelegten Anforderungen. Artikel 3 der EU-Taxonomie-Verordnung normiert dafür vier Kriterien (siehe Abbildung 6):
Tabelle in neuem Fenster öffnen
KRITERIUM 1 | Die Wirtschaftstätigkeit muss einen WESENTLICHEN BEITRAG zu einem oder mehreren der Umweltziele leisten - Artikel 10 bis Artikel 15 | |
UZ 1 | Klimaschutz | |
UZ 2 | Anpassung an den Klimawandel | |
UZ 3 | nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen | |
UZ 4 | Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft | |
UZ 5 | Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung | |
UZ 6 | Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und Ökosystem | |
KRITERIUM 2 | die Wirtschaftstätigkeit führt zu keiner erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer der Umweltziele (DNSH-KRITERIEN) - Artikel 17 | |
KRITERIUM 3 | Einhaltung des MINDESTSCHUTZ („Minimum safeguards“) - Artikel 18 | |
● | OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen | |
● | UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte | |
● | IAO-Leitprinzipien für grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit | |
● | Internationale Charta der Menschenrechte | |
KRITERIUM 4 | Erfüllung der TECHNISCHEN BEWERTUNGSKRITERIEN - Delegierte Rechtsakte | |
S. 318Die technischen Bewertungskriterien beurteilen auf Ebene der Wirtschaftstätigkeit, ob eine spezifische Tätigkeit einen „wesentlichen Beitrag“ zu einem der sechs umweltbezogenen Ziele der EU leistet, während gleichzeitig die DNSH-Kriterien einzuhalten sind, welche fordern, dass die betrachtete Wirtschaftstätigkeit zu keiner erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer der anderen Umweltziele führen darf. Ergänzend dazu müssen auf der Unternehmensebene die „Social Minimum Safeguards“, die sozialen Mindestschutzstandards gemäß Artikel 18 der EU-Taxonomie-Verordnung beachtet werden. Der Weg von einer taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeit zu einer möglichen taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeit lässt sich zusammenfassend wie folgt darstellen (Abbildung 7):

Abb 7: Weg von Taxonomiefähigkeit zur Taxonomiekonformität
2.6. Schema der Taxonomie-Klassifizierung für den Sektor Baugewerbe und Immobilien
Es ist entscheidend, das Grundschema der Taxonomie zu verstehen, da dieses Schema branchenübergreifend für alle Sektoren und Wirtschaftstätigkeiten in deren Prüfstrukturen angewendet wird. Im Nachfolgenden betrachten wir lediglich den Sektor „Baugewerbe und Immobilien“.
S. 319Der Sektor „BAUGEWERBE und IMMOBILIEN“ kann aktuell ausschließlich zu drei Umweltzielen aus gesamt 6 Umweltzielen einen wesentlichen Beitrag leisten:
Umweltziel 1 (Klimaschutz) - Annex I der Klimataxonomieverordnung
Umweltziel 2 (Anpassung an den Klimawandel) - Annex II der Klimataxonomieverordnung
Umweltziel 4 (Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft) - Annex I der Umwelttaxonomieverordnung
In Abbildung 8 sind die in diesem Sektor adressierten Wirtschaftstätigkeiten dargestellt, Wirtschaftstätigkeiten, die aufgrund ihrer Adressierung in der Verordnung als taxonomiefähig gelten und das Potenzial haben, bei Erfüllung der erwähnten Kriterien als taxonomiekonform bestätigt zu werden.
SEKTOR - Baugewerbe und Immobilien
Tabelle in neuem Fenster öffnen
wB - UZ 1 und wB - UZ 2 | 7.1 | NEUBAU von Gebäuden | |
7.2 | RENOVIERUNG von Bestandsgebäude | ||
EINZELMASSNAHMEN - Energieeffizienz/Erneuerbare Energien | 7.3 | Installation, Wartung und Reparatur von energieeffizienten Geräten: | |
(a) Dämmung vorhandener Hüllenkomponenten wie Außenwände (einschließlich begrünter Mauern), Dächer, (einschließlich begrünter Dächer, Dachgeschosse, Untergeschosse und Erdgeschosse (einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung der Luftdichtheit, zur Verringerung derAuswirkungen von Wärmebrücken und Gerüsten) und Produkte für die Anwendung der Isolierung auf die Gebäudehülle (einschließlich mechanischer Befestigungen und Klebstoffe); (b) Austausch vorhandener Fenster durch neue energieeffiziente Fenster; (c) Austausch vorhandener Außentüren durch neue energieeffiziente Türen; (d) Installation und Austausch energieeffizienter Lichtquellen; (e) Installation, Austausch, Wartung und Reparatur von Heiz-, Lüftungs- und Klimaanlagen (HLK) und Warmwasserbereitungsanlagen, einschließlich Geräten für Fernwärmedienstleistungen, durch hocheffiziente Technologien; (f) Installation wasser- und energiesparender Küchen- und Sanitärarmaturen, die den technischen Spezifikationen in Anlage E zu diesem Anhang entsprechen, und - im Falle von Duschlösungen, Duschmischern, Duschabläufen und Wasserhähnen - einen maximalen Wasserdurchfluss von höchstens 6 Litern/min aufweisen, bescheinigt durch eine in der Union bestehende Kennzeichnung. | |||
7.4 | Installation, Wartung und Reparatur von Ladestationen für Elektrofahrzeuge in Gebäuden (und auf zu Gebäuden gehörenden Parkplätzen) | ||
7.5 | Installation, Wartung und Reparatur von Geräten für die Messung, Regelung und Steuerung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden: | ||
(a) Installation, Wartung und Reparatur zonierter Thermostate, intelligenter Thermostatsysteme und Sensoren, einschließlich Bewegungs- und Tageslichtsteuerung; (b) Installation, Wartung und Reparatur von Systemen zur Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Systemen für Gebäudeenergiemanagement, Beleuchtungssteuerungs- und Energiemanagementsystemen; (c) Installation, Wartung und Reparatur intelligenter Zähler für Gas, Wärme, Kälte und Strom; (d) Installation, Wartung und Reparatur von Fassaden- und Dachelementen mit Sonnenschutz- oder Sonnenregulierungsfunktion einschließlich solcher, die das Pflanzenwachstum unterstützen | |||
7.6 | Installation, Wartung und Reparatur von Technologien für erneuerbare Energien: | ||
(a) Installation, Wartung und Reparatur von Fotovoltaiksystemen und der dazugehörigen technischen Ausrüstung; (b) Installation, Wartung und Reparatur von solarbetriebenen Warmwasserpaneelen und der dazugehörigen technischen Ausrüstung; (c) Installation, Wartung, Reparatur und Modernisierung von Wärmepumpen, die zur Erreichung der Ziele für erneuerbare Energien im Bereich Wärme- und Kälteerzeugung gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 beitragen, und der zugehörigen technischen Ausrüstung; (d) Installation, Wartung und Reparatur von Windturbinen und der dazugehörigen technichen Ausrüstung (e) Installation, Wartung und Reparatur von Sonnenkollektoren und der dazugehörigen technischen Ausrüstung; (f) Installation, Wartung und Reparatur von Wärme- oder Elektroenergiespeichern und der dazugehörigen technischen Ausrüstung; (g) Installation, Wartung und Reparatur einer hocheffizienten Mikro-KWK-Anlage (Kraft-Wärme-Kopplung); (h) Installation, Wartung und Reparatur von Wärmetauscher-/rückgewinnungssystemen. | |||
7.7 | ERWERB und EIGENTUM an Gebäuden | ||
wb - UZ 4 | 3.1 | NEUBAU von Gebäuden | |
3.2 | RENOVIERUNG von Bestandsgebäude | ||
3.3 3.4 3.5 | Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken Wartung von Straßen und Autobahnen Verwendung von Beton im Tiefbau |
S. 320Innerhalb der Klimataxonomie-Verordnung (KlimaTaxVO) sind diese Aktivitäten und deren technische Bewertungskriterien speziell in Annex I (für Umweltziel 1) und Annex II (für Umweltziel 2) unter Sektor 7 (gesamt 7 Wirtschaftstätigkeiten) angeführt. Im Gegensatz dazu ordnet die Umwelttaxonomie-Verordnung (UmweltTaxVO) den Bau- und Immobiliensektor in Annex II (für Umweltziel 4) unter Sektor 3 (gesamt 5 Wirtschaftstätigkeiten) ein.
Die Wirtschaftstätigkeiten der Punkte 7.3 bis 7.6 werden dabei begrifflich unter bauliche „Einzelmaßnahmen“ zusammengefasst, die primär auf die Steigerung der Energieeffizienz und die Förderung erneuerbarer Energien ausgerichtet sind. Die Wirtschaftstätigkeit der Renovierung grenzt sich von den baulichen „Einzelmaßnahmen“ dahingehend ab, dass es sich bei der Renovierung um eine „größere Renovierung“ handeln muss, die begrifflich in der OIB - Österreichisches Institut für Bautechnik wie folgt definiert wird:
Renovierung, bei der mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden, es sei denn, die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle und der gebäudetechnischen Systeme betragen weniger als 25 % des Gebäudewertes, wobei der Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet wird.
Die EU-Taxonomie verweist in einigen Bereichen auf nationale Anforderungen, weshalb es wichtig ist die nationalen Regelungen in Bezug zu setzen, in diesem Fall die für Österreich gültige OIB.
In einer weiteren Abbildung (Abbildung 9) soll der Prüfprozess für die Wirtschaftstätigkeit „NEUBAU“ illustriert werden. Wir wählen diese Wirtschaftstätigkeit als exemplarische Darstellung und gehen dabei davon aus, dass diese Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zu Umweltziel 1 (Klimaschutz) leisten soll. Diese Darstellung skizziert das methodische Vorgehen, das angewandt wird, um die Konformität einer Wirtschaftstätigkeit mit der EU-Taxonomie zu evaluieren.
Die Illustration verdeutlicht auch, wie sich die zu berücksichtigenden DNSH-Kriterien je nach Wirtschaftstätigkeit unterscheiden, ob es sich um Neubau, Renovierung oder Erwerb und Eigentum („EE“) handelt:

S. 321Abb 9: Darstellung Prüfschema EU-Taxonomie für Sektor Baugewerbe und Immobilien, reduziert auf Neubau, Renovierung, Erwerb und Eigentum
Für den Neubau, der zu Umweltziel 1 einen wesentlichen Beitrag leistet, müssen alle DNSH-Kriterien der anderen fünf Umweltziele geprüft werden. Bei Renovierungen müssen dahingehend lediglich die DNSH-Kriterien der Umweltziele 2 bis 5 betrachtet werden und bei Erwerb und Eigentum ist lediglich das DNSH-Kriterium für das Umweltziel 2 relevant. Dieses Zusammenspiel zwischen dem wesentlichen Beitrag und den zu berücksichtigenden DNSH-Kriterien für die einzelnen Wirtschaftsaktivtäten des Immobiliensektors wird gekürzt in der folgenden Übersicht (Abbildung 10) skizziert, die dafür ebenfalls exemplarisch die Wirtschaftstätigkeiten Neubau, Renovierung, Erwerb und Eigentum aufzeigt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 322Sektor BAUGEWERBE und IMMOBILIEN* | UZ 1 | UZ 2 | UZ 3 | UZ 4 | UZ 5 | UZ 6 | ||
Klimaschutz | Klimawandel | Wasser | Kreislauf | Umwelt | Biodiv. | |||
Annex I KlimaTaxVO | ||||||||
7.1 | Neubau | wB | DNSH | DNSH | DNSH | DNSH | DNSH | |
7.2 | Renovierung | wB | DNSH | DNSH | DNSH | DNSH | ||
7.7 | EE | wB | DNSH | |||||
Annex II KlimaTaxVO | ||||||||
7.1 | Neubau | DNSH | wB | DNSH | DNSH | DNSH | DNSH | |
7.2 | Renovierung | DNSH | wB | DNSH | DNSH | DNSH | ||
7.7 | EE | DNSH | wB | |||||
Annex II UmweltTaxVO | ||||||||
3.1 | Neubau | DNSH | DNSH | DNSH | wB | DNSH | DNSH | |
3.2 | Renovierung | DNSH | DNSH | DNSH | wB | DNSH | ||
Tabelle in neuem Fenster öffnen
= | keine Anforderungen | |
wB | = | wesentlicher Beitrag |
DNSH | = | do no significant harm |
EE | = | Erwerb & Eigentum |
* | Sektor 7.3 bis 7.6 und Sektor 3.2 bis 3.5 werden in dieser Darstellung NICHT betrachtet | |
Abb 10: Zusammenspiel wesentlicher Beitrag und DNSH-Kriterien für Neubau, Renovierung, Erwerb und Eigentum
Die technischen Bewertungskriterien für diese exemplarisch aufgeführten Wirtschaftstätigkeiten (Neubau, Renovierung, EE) werden in Abbildung 11 übersichtshalber dargestellt. Wiederholend sei erwähnt, dass die EU-Taxonomie in einigen Bereichen auf nationale Anforderungen abstellt. Dies gilt beispielsweise für die Definition eines Niedrigstenergiegebäudes (NZEB - nearly zero energy building). In Österreich ist dies durch die OIB-Richtlinie 6 (2019) für Wohngebäude und Bürogebäude sowie ergänzend für die restlichen Gebäudetypen in der Erklärung zu § 118 der Bauordnung für Wien, gültig ab (Schule, Krankenhaus, Heim, Hotel, Gaststätte, Veranstaltung, Sportstätte und Verkaufsstätte), geregelt.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 323wB - wesentlicher Beitrag | DNSH - do no significant harm | |
Umweltziel 1 - Klimaschutz | ||
NEUBAU 1. Der Jahres-Primärenergiebedarf (PEB nicht erneuerbarer Anteil) liegt mindestens 10 % unter den Anforderungen für ein Niedrigstenergiegebäude („NZEB“) gemäß der OIB-Richtlinie 6, 2019 Nationaler Plan - kWh/m2/JahrWG: PEB HEB,zul,n.ern < 10 % PEB HEB,zul,n.ern NZEBNWG: PEB HEB,BelEB,zul,n.ern < 10 % PEBHEB,BelEB,zul,n.ern NZEB 2. Gebäude BGF > 5.000 m2, bei Fertigstellung a. Prüfung Luftdichtheit („Blower Door Test“) UND b. Thermografiemessung UND c. beides ist bei Abweichung Planungsphase zu Fertigstellung ggü Investoren und Kunden offenzulegen 3. Gebäude BGF > 5.000 m2 Offenlegung Lebenszyklus-Treibhauspotential (GWP - kg Co2e/m2 NGF a) | NEUBAU 1. Das Gebäude ist NICHT für die Gewinnung, Lagerung, Beförderung oder Herstellung fossiler Brennstoffe bestimmtLagertanks (zB für Heizanlage) fallen nicht unter diese Anforderung 2. Der Jahres-Primärenergiebedarf (nicht erneuerbarer Anteil) übersteigt NICHT die Anforderungen gemäß der OIB-Richtlinie 6 - Nationaler Plan - Definition Niedrigstenergiegebäude | |
RENOVIERUNG (> 25 % versus Einzelmaßnahmen 7.3 bis 7.6 < 25 %) 1. Die Gebäuderenovierung entspricht den geltenden Anforderungen an größere Renovierungen (Anforderungen gemäß „größere Renovierung“ OIB-Richtlinie 6, 2019 - Nationaler Plan) ODER 2. alternativ führt die Gebäuderenovierung zu einer Verringerung des PEB nicht erneuerbare Anteil um mind 30 % (Einsparung von Nettoprimärenergiebedarf (n.ern) im Vergleich zur Ausgangsleistung des Gebäudes vor der Renovierung) | RENOVIERUNG 1. Das Gebäude ist NICHT für die Gewinnung, Lagerung, Beförderung oder Herstellung fossiler Brennstoffe bestimmt | |
ERWERB & EIGENTUM 1. Gebäude VOR a. Energieausweis mindestens Klasse A ODER b. PEB in Betrieb zu den oberen 15 % des nationalen oder regionalen Gebäudebestandes 2. Gebäude NACH (vgl Anforderung siehe 7.1 Neubau) 3. großes NICHTWOHNGEBÄUDE > 290 kW Energiemonitoring | ERWERB/EIGENTUM 1. Das Gebäude ist NICHT für die Gewinnung, Lagerung, Beförderung oder Herstellung fossiler Brennstoffe bestimmt 2. Gebäude VOR a. Engerieausweis mindestens Klasse C ODER b. PEB in Betrieb zu oberen 30 % des nationalen oder regionalen Gebäudebestandes 3. Gebäude NACH Der Jahres-Primärenergiebedarf (nicht erneuerbarer Anteil) übersteigt NICHT die Anforderungen NZEB gemäß der OIB-Richtlinie 6, 2019 - Nationaler Plan - Definition Niedrigstenergiegebäude | |
S. 324wB - wesentlicher Beitrag | DNSH - do no significant harm | |
Umweltziel 2 - Anpassung an den Klimawandel | ||
1. Screening der in Anlage A angeführten #28 physischen Klimagefahren (diese sind mindestens zu berücksichtigen) 2. Durchführung einer Klimarisiko- und Vulnerabilitätsanalyse für die als wesentlich identifizierten physischen Klimagefahren, um Wesentlichkeit der Risiken zu beurteilen 3. Ermittlung und Bewertung von Anpassungslösungen, mit denen ermittelte physische Risiken erheblich reduziert werden 4. Bei der Umsetzung der Anpassungsmaßnahmen gilt: sofortige Umsetzung, keine Beeinträchtigungen, Einsatz von naturbasierenden Lösungen, Deckung mit sektoralen bzw. nationalen Anpassungsplänen- und strategien 5. Überwachung und Messung anhand Indikatoren 6. Anpassungslösung entspricht den technischen Bewertungskritieren | Tätgikeit erfüllt die Kriterien der ANLAGE A 1. Screening der in Anlage A angeführten #28 physischen Klimagefahren (diese sind mindestens zu berücksichtigen) 2. Durchführung einer Klimarisiko- und Vulnerabilitätsanalyse für die als wesentlich identifizierten physischen Klimagefahren, um Wesentlichkeit des Risikos zu beurteilen 3. Ermittlung und Bewertung von Anpassungslösungen, mit denen ermittelte physische Risiken erheblich reduziert werden 4. Bei der Umsetzung der Anpassungsmaßnahmen gilt: sofortige Umsetzung bis auf EE (5J- Maßnahmeplan), keine Beeinträchtigungen, Einsatz von naturbasierenden Lösungen, Deckung mit sektoralen bzw. nationalen Anpassungsplänen- und strategien | |
wB - wesentlicher Beitrag | DNSH - do no significant harm | |
Umweltziel 3 - Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen | ||
kein wesentlicher Beitrag möglich | Gebäude REDUZIERUNG Wasserdurchlaufmengen - ANLAGE E - technischen Spezifikationen | |
Wasserarmaturen | Durchflussmenge oder Kapazität | |
Handwaschbecken und Küchenwasserhähne | max 6 l/min | |
Dusche | max 8 l/min | |
WCs (einschließlich Suites, Schüsseln, Spülkästen) | max 6 l/Vollspülung max 3,5 l/Durchschnittsspülung | |
Pissoirs | max 2 l/Schüssel/Stunde | |
Spülpissoir | max 1 l/Vollspülung | |
Vermeidung Wechselwirkung auf Baustelle: ANLAGE B - Vermeidung erhebliche Beeinträchtigung (nur Neubau) a. Vermeidung von Beeinträchtigung durch Baustelle durch Risikoermittlung (Wasserknappheit/Wasserqualität) b. für zuvor identifizierte Risiken, Entwicklung Wassernutzungs- und schutzplan | ||
S. 325wB - wesentlicher Beitrag | DNSH - do no significant harm | |
Umweltziel 4 - Übergang zur Kreislaufwirtschaft | ||
1a. Bau- und Abbruchabfälle gemäß EU-Abfallrecht und der Checkliste EU-Protokoll (insb durch Sortierungssysteme und vorgeschaltene Prüfungen/Audits und EU-Protokoll - Anlage F) entsorgt UND 1b. mind 90 % (Neu) / 70 % (Ren) der nicht gefährlichen Abfälle (nach Gewicht) für Re-Use oder das Recycling vorbereitetLevels 2.2 (Bau- und Abbruchabfälle) - Berichtsformat L2 2. GWP Ermittlung Lebenszyklus für jede Lebensphase auf Anfrage offenzulegen (kg Co2e/m2 NGFa)Levels 1.2 (GWP entlang des Lebenszyklus) 3. Gebäudedesign und Bautechnik untersützen KreislaufwirtschaftLevels 2.3 (Anpassungsfähigkeit) und Levels 2.4 (Rückbau) - auf Ebene 2 nachzuweisen 4. Verwendung von Primärrohstoffen durch Einsatz von Sekundärrohstoffen zu minimierenMax QUOTEN für Materialkategorien der 3 masseintensivsten für Verwendung PrimärrohstoffenLevels 2.1 (Leistungsverzeichnisse, Materialien und Lebensdauern) 5. Nutzung digitaler Tools /digitale Speicherung und langfristige Aufbewahrung(zB DIGITALER GEBÄUDERESSOURCENPASS/Madaster etc) | Auf der BAUSTELLE: 1. mindestens 70 % (Gewicht) der auf der Baustelle anfallenden nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle werden gemäß der Abfallhierarchie und gemäß dem EU-Protokoll über die Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen für die Wiederverwendung aufbereitet oder Recycling und einer sonstigen stofflichen Verwertung zugeführt einschließlich Auffüllarbeiten/Verfüllmaßnahmen als Ersatz für andere Materialien 2. Gemäß dem EU-Protokoll bei Bau- und Abbruchabfällen - Begrenzung Abfallaufkommen - unter Verwendung der besten verfügbaren Techniken - Anwendung selektiver Abbruchverfahren - Einsatz Sortiersysteme zur selektiven Entnahme zur Wiederverwendung und hochwertiges Recycling 3. durch Gebäudedesign und die Bautechnik wird Kreislaufwirtschaft unterstützt - Erhöhung Ressourceneffizienz - Erhöung Anpassungsfähigkeit, Flexbilität - Erhöhung Demontagefähigkeit | |
S. 326wB - wesentlicher Beitrag | DNSH - do no significant harm | |
Umweltziel 5 - Vermeidung und Reduzierung der Umweltverschmutzung | ||
kein wesentlicher Beitrag möglich | 1. Produkte (Baubestandteile und Baustoffe) erfüllen die Kriterien in ANLAGE C 2. Baubestandteile und Baustoffe, mit denen Bewohner in Berührung kommen können halten Grenzwerte ein: a) F = weniger als 0,06 mg (= 60 μg) FORMALDEHYD pro m3 Luft in der Prüfkammer b) VOC = weniger als 0,001 mg (1 μg)/m3 Luft in der Prüfkammer 3. Befindet sich das Gebäude (nur Neubau) auf einem potenziell schadstoffbelasteten Standort (brachliegende Flächen), wurde der Standort einer Untersuchung auf potenzielle Schadstoffe unterzogen(Altlastenkataster, Bauamt, Bodengutachten) 4. Es werden Maßnahmen getroffen, um Lärm-, Staub- und Schadstoffemissionen während der Bau- oder Wartungsarbeiten zu verringern (Ausschreibungstext, Konzept, Baustelleneinrichtung) | |
wB - wesentlicher Beitrag /SC - substanstial contribution | DNSH - do no significant harm | |
Umweltziel 6 - Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme | ||
kein wesentlicher Beitrag möglich | 1. Die Tätigkeit erfüllt die Kriterien in ANLAGE D a. Durchführung UVP oder Screening RL 2011/92/EU b. wenn UVP durchgeführt, Umsetzung der Minderungs-/Ausgleichsmaßnahmen zum Schutz der Umwelt c. für Gebiete in oder in Nähe von biodiversitätssensiblen Gebieten (Natura 2000/UNESCO, andere Schutzgebiete) gegebenenfalls angemessene Verträglichkeitsprüfung und erforderliche Abhilfemaßnahmen 2. NEUBAU NICHT errichtet auf a. Acker- und Kulturflächen mit mittlerer bis hoher Bodenfruchtbarkeit und unterirdischer biologischer Vielfalt gemäß der in der EU durchgeführten LUCAS-Erhebung b. unbebautem Land mit anerkanntem hohen Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt und Flächen, die als Lebensräume gefährdeter Arten (Flora und Fauna) dienen, die auf der Europäischen Roten Liste oder der Roten Liste der IUCN aufgeführt sind c. Flächen, die der im nationalen Treibhausgasinventar verwendeten Definition für „Wald“ nach nationalem Recht oder falls keine solche Definition vorliegt, der Definition der FAO für „Wald“ entsprechen | |
S. 3272.7. ÖGNI-EU-Taxonomie-Konformitätsprüfungen
Die ÖGNI - Österreichische Gesellschaft für Nachhaltige Immobilienwirtschaft - bietet für Österreich die Möglichkeit an, Neubau-, Renovierung- und Bestandsprojekte (Erwerb und Eigentum) in Hinblick auf die Erfüllung der EU-Taxonomie-Kriterien zu überprüfen.
Entspricht die Immobilie den Anforderungen der EU-Taxonomie-Verordnung, wird von der ÖGNI eine Urkunde - die ein Gutachten ist - ausgestellt. Diese Urkunde bestätigt, dass das Projekt/die Immobilie zum Prüfungszeitpunkt den Bewertungskriterien der EU-Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 entspricht. Die Einreichung zur EU-Taxonomie-Konformitätsprüfung erfolgt durch einen EU-Taxonomie-Advisor approved by ÖGNI. Dabei handelt es sich um Experten, die sich bereits als ÖGNI-Consultants oder ÖGNI-Auditoren mit dem Thema der Nachhaltigkeit auseinandersetzen und durch die ÖGNI-Ausbildungen speziell auf die Verordnung geschult sind.
3. Die CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung
3.1. Überblick
Die CSRD (Corporate Sustainability Reporing Directive) ist eine EU-Richtlinie, die darauf abzielt, die Berichterstattung von Unternehmen über Nachhaltigkeitsaspekte zu verbessern und zu erweitern. Sie ist eine EU-Änderungsrichtlinie insbesondere zur EU-Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Erklärungen (Richtlinie 2014/95/EU) - besser bekannt unter der NFRD (Non Financial Reporting Directive) - und soll diese begrifflich ab dem Geschäftsjahr 2024 (am oder nach dem beginnende Geschäftsjahre) ersetzen. Die NFRD - in Österreich durch das NaDiVeG (Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz) in nationales Recht umgesetzt - verpflichtet große Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, SE) und Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 500 Beschäftigten und einem öffentlichen Interesse (Banken, Versicherungen und kapitalmarktorientierte Unternehmen) bereits seit dem Geschäftsjahr 2017 zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung.
Die CSRD erweitert den Anwendungsbereich der nichtfinanziellen Berichterstattung, der Begriff der nichtfinanziellen Erklärung wird durch den Begriff der Nachhaltigkeitsberichterstattung abgelöst.
Deutlich mehr Unternehmen werden künftig verpflichtend einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen. Das österreichische Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) schätzt, dass die Anzahl der beS. 328richtspflichtigen Unternehmen EU-weit von ca 11.000 Unternehmen auf circa 49.000 Unternehmen ansteigen wird.
Zentrale Änderungen sind:
Erweiterter Anwendungsbereich berichtspflichtiger Unternehmen.
Ausweitung Berichtsinhalt der bisherigen nichtfinanziellen Berichterstattung. Der Nachhaltigkeitsbericht ist in Übereinstimmung mit einheitlichen Standards (ESRS - European Sustainability Reporting Standards) zu erstellen.
Pflicht zur Angabe von taxonomierelevanten Leistungsindikatoren (KPIs) lt EU-Taxonomie-Verordnung.
Anhebung Nachhaltigkeitsberichterstattung auf die Ebene der Finanzberichterstattung (Bilanz, G&V, Anhang). Der Nachhaltigkeitsbericht ist in einem gesonderten Abschnitt des Lageberichts zu veröffentlichen.
Die CSRD fordert, dass der Lagebericht künftig in einem elektronischen Berichtsformat erstellt und Nachhaltigkeitsangaben verpflichtend digital zu kennzeichnen (Tagging) sind. Die Umsetzung dieser Forderung soll den Mitgliedstaaten überlassen werden. Am hat die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) dazu Entwürfe einer XBRL-Taxonomie zum 1. Set des ESRS-Standards veröffentlicht, ein digitales Rahmenwerk, das es ermöglichen soll, Nachhaltigkeitsinformationen einschließlich Angaben nach Art 8 zur EU-Taxonomie-Verordnung in einem standardisierten, maschinenlesbaren XBRL-Format darzustellen. Der Konsultationszeitraum läuft bis zum . Im Anschluss ist geplant, delegierte Rechtsakte zur Änderung der Verordnung über das einheitliche europäische elektronische Format (ESEF-Verordnung, European Single Electronic Format) zu erlassen.
Einführung der „doppelten Wesentlichkeit“ (Outside-In und Inside-Out), bisher lediglich die einfache Wesentlichkeit (Outside-In) betrachtet.
Pflicht zur externen Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts. Aktuell noch mit begrenzter Prüfsicherheit, sollen mittelfristig EU-Prüfungsstandards für eine mögliche Prüfung mit hinreichender Sicherheit von der Kommission bis Oktober 2028 erarbeitet werden.
Erweiterung Berichtsgrenzen auf vor- und nachgelagerte Wertschöpfungs- und Lieferkette.
S. 3293.2. Ziele der CSRD
Die allgemeinen und formalen Anforderungen finden sich in der CSRD als Grundrichtlinie. Ein wesentliches Element der CSRD bildet die Einführung einheitlicher Berichterstattungsstandards („ESRS-Standards“, siehe Kapitel 3.4.). Die Präzisierung des konkreten Inhalts dieser Berichterstattungsstandards erfolgt in den delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission. Diese Standards sollen die Konsistenz und Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsberichte erhöhen und somit die Qualität der veröffentlichten Informationen verbessern. Durch die Festlegung klarer Richtlinien für die Berichterstattung ermöglicht die CSRD eine transparentere und aussagekräftigere Kommunikation über die Nachhaltigkeitsbemühungen von Unternehmen.
3.3. Anwendungszeitraum und Anwendungsbereich
Die CSRD trat mit auf EU-Ebene in Kraft und ist von den EU-Mitgliedstaaten innerhalb von 18 Monaten ab Inkrafttreten, spätestens bis zum in nationales Recht umzusetzen. In Österreich hat die zuständige Abteilung des Bundesministeriums für Justiz bereits einen ersten Entwurf eines Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes (NaBeG) erarbeitet, einen Entwurf, der sich - Stand - immer noch in der politischen Abstimmung befindet.
Richtlinien gewähren den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung in nationales Recht in der Regel einen gewissen Spielraum, um lokale Besonderheiten zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nur für Bereiche, in denen die Richtlinie explizit ein Wahlrecht für bestimmte Vorschriften einräumt. Bei der CSRD ist ein derartiges Wahlrecht in vielen Bereichen nicht vorgesehen. Die betroffenen Unternehmen waren deshalb gut beraten, sich mit der aktuellen CSRD-Richtlinie schon frühzeitig auseinanderzusetzen, um die notwendigen Prozesse (ESG-Roadmap) einzuleiten, die bis zu zwei Jahre dauern können.
Ein Bereich, den die einzelnen Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene beispielsweise zu klären haben, ist die Frage, ob auch Körperschaften öffentlichen Rechts in die Pflicht genommen werden. In Österreich gibt es derzeit keine Indizien dafür, dass diese Institutionen (Bund, Land, Gemeinde, Sozialversicherungsträger, Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer, Hochschülerschaft etc) zur Berichterstattung verpflichtet werden.
Um den Informationsbedarf der Nutzer rechtzeitig zu decken und angesichts des besonders dringlichen Informationsbedarfs von Finanzmarkteilnehmern, die den AnforderunS. 330gen der SFDR unterliegen, sollte die Kommission bis zum mittels delegierter Rechtsakte ein erstes Paket (1-Set) von Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festlegen. Dieses erste Set der sektorübergreifenden ESRS-Standards wurde am im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, trat mit in Kraft und ist mit anzuwenden. Die Unternehmen haben gemäß diesen ESRS-Standards ihren Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen.
Der aktuelle Zeitplan sieht vor, dass Unternehmen stufenweise ab (= Geschäftsjahr 2024) die Vorschriften der CSRD anzuwenden haben. Die Berichterstattung, respektive die Offenlegung des Nachhaltigkeitsberichts, erfolgt somit im Jahr 2025 für das Geschäftsjahr 2024 (Abbildung 12).

Abb 12: TPA Group, Vortrag Nachhaltigkeitsberichterstattung online vom , Anwendungszeitraum - inhaltlich daran orientiert mit eigenen Ergänzungen und Darstellung
S. 3313.4. ESRS-Standards
Bisher war es den Unternehmen selbst überlassen, wie sie ihre nichtfinanzielle Berichterstattung hinsichtlich Art und Umfang gestalten. Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) konkretisieren nun die Reporting-Anforderungen der CSRD und fordern von den berichtspflichtigen Unternehmen, eine Vielzahl von Nachhaltigkeitsthemen - abhängig von der verpflichtend zu erstellenden Wesentlichkeitsanalyse - in ihren Berichterstattungen zu behandeln.
Das 1-Set der ESRS wurde am im Amtsblatt der Europäischen Union in Form eines delegierten Rechtsakts veröffentlicht und ist mit (Geschäftsjahr 2024) anzuwenden. Am hat die Europäische Kommission die erste Berichtigung (sog Corrigendum) der deutschen Sprachfassung zum 1. Set im EU-Amtsblatt veröffentlicht, wobei es sich NICHT um eine Berichtigung, sondern vielmehr um eine Korrektur vor allem von Rechtschreibfehlern, falschen Verweisen und anderen offensichtlichen Fehlern handelt. Am veröffentlichte die Europäische Kommission eine zweite Berichtigung der deutschen Übersetzung der ESRS Set 1, insgesamt wurden ca 8.200 Einzelpositionen abgeändert. Taylor Wessing und DRSC haben dazu jeweils eine Erstanalyse veröffentlicht, die die sprachlichen Abänderungen in einer ersten Übersicht darstellen.
Dieses Set-1 umfasst 12 ESRS-Standards, die aktuell noch sektorunabhängig sind. Weitere Sets mit Standards für KMUs und Drittländer sind in Ausarbeitung.
Gegenständliches ESRS Set-1 ist in vier Hauptteile unterteilt. Die Unternehmen haben die Nachhaltigkeitsberichterstattung in dieser Reihenfolge zu gliedern: allgemeine Anforderungen und Angaben (ESRS 1 und ESRS 2) sowie Offenlegungsverpflichtungen zu den Themenbereichen der Umwelt (E), einschließlich Angaben gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852, zu sozialen Themen (S) und der Unternehmensführung (G) - den sogenannten ESG-Faktoren (Abbildung 13):

S. 332Abb 13: Übersicht ESRS-Standards „1-Set“
Aktuell enthält das Set 1 der ESRS 82 Berichtsanforderungen sowie rund 1.178 Datenpunkte. Die Zahl der Datenpunkte ergibt sich aus der detaillierten und spezifischen Natur der Informationen, die Unternehmen gemäß den Berichtsanforderungen offenlegen müssen. Jede Berichtsanforderung kann mehrere spezifische Datenpunkte umfassen. Welche Datenpunkte am Ende zu berichten sind, hängt von der zwingend zu erstellenden Wesentlichkeitsanalyse („Doppelte Wesentlichkeit“) ab.
S. 3333.5. Erleichterungen/Übergangsbestimmungen
Bei der erstmaligen Anwendung der CSRD-Berichterstattung sind für alle oder auch nur für einige Berichtsanforderungen spezielle Erleichterungen oder zeitliche Staffelungen vorgesehen, um Unternehmen bei der Bewältigung von Herausforderungen zu unterstützen.
So erhalten börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) die Möglichkeit, sich bis zum Geschäftsjahr 2028 von der Berichterstattung auszunehmen („Opt-Out“).
Für die Wertschöpfungskette (Kapitel 5) gib es ebenfalls Übergangsbestimmungen.
Während der ersten 3 Jahre ab Anwendung der CSRD gilt für berichtspflichtige Unternehmen die „Best-Effort-Escape Klausel“ für Informationen zur Wertschöpfungskette. Für den Fall, dass nicht alle erforderlichen Informationen zur vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette verfügbar sind, müssen die Unternehmen ihre Anstrengungen zur Erlangung der Informationen erläutern, die Gründe warum diese nicht eingeholt werden konnten und die Pläne, wie sie solche Informationen in Zukunft erhalten wollen.
In den ersten drei Jahren kann das berichtspflichtige Unternehmen bei bestimmten Anforderungen oder Datenpunkten auf intern verfügbare Informationen zurückgreifen, die dem Unternehmen bereits vorliegen und/oder öffentlich zugänglich sind oder dürfen zu einigen Anforderungen gar keine Informationen vorlegen.
Darüber hinaus ist es berichtspflichtigen Unternehmen ab dem vierten Berichtsjahr untersagt, von KMUs in ihrer Lieferkette Informationen abzuverlangen, die über die ESRS-Standards für KMUs hinausgehen (KMU-Schutz). Für KMUs (kleine und mittelgroße Unternehmen) sollen eigene ESRS-Standards entwickelt werden. Am veröffentlichte EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) dazu zwei ESRS-Standard-Entwürfe (VSME und LSME). Die Kommentierungsfrist für beide Standardentwürfe endet am . Der deutschen Übersetzung wird sich das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) und das Austrian Financial Reporting Advisory Committee (AFRAC) widmen. Dazu wurde eigens am eine gemeinsame Projektgruppe gegründet. Damit soll sichergestellt werden, dass KMUs nicht mit unverhältnismäßigen Anforderungen zu S. 334Nachhaltigkeitsinformationen konfrontiert werden, die ihre Ressourcen übersteigen und möglicherweise ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigen könnten.
Ferner ist für alle oder nur für bestimmte Anforderungen oder Datenpunkte ein gänzliches Auslassen oder eine schrittweise Einführung („Liste der schrittweisen Angabepflichten“) im ersten Jahr, in den ersten beiden Jahren oder in den ersten drei Jahren vorgesehen. Diese Ausnahmen sind darüber hinaus in manchen Fällen an Voraussetzungen geknüpft (zB bei Unternehmen und Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Beschäftigten während des Geschäftsjahres nicht überschreiten).
4. Ausblick und Herausforderungen für die Immobilienbranche
4.1. Ausblick
Die EU-Taxonomie ist in ihrer Struktur dynamisch angelegt. Diese dynamische Ausgestaltung ermöglicht es, die Kriterien für ökologische Nachhaltigkeit kontinuierlich an den neuesten Stand der Wissenschaft und den technologischen Fortschritt anzupassen. Gemäß Artikel 19 Absatz 5 der EU-Taxonomie-Verordnung ist die Europäische Kommission ausdrücklich dazu ermächtigt, die Bestimmungen der Taxonomie zu überprüfen (Übergangstätigkeiten mindestens alle drei Jahre, bei allen anderen Wirtschaftstätigkeiten ist kein Mindestzeitraum festgelegt), zu aktualisieren und nachzuschärfen. Dies stellt sicher, dass die EU-Taxonomie ein wirksames Instrument bleibt, um die Transformation zu einer nachhaltigen Wirtschaft in der EU voranzutreiben. Es kann deshalb erwartet werden, dass die technischen Bewertungskriterien im Laufe der Zeit strenger und/oder ergänzt werden.
Darüber hinaus wird bis Ende 2024 die Ausarbeitung der Eingaben des „Stakeholder Request Mechanism“ erwartet. Um Vorschläge von Stakeholdern zu Wirtschaftstätigkeiten der EU-Taxonomie zu erhalten, hat die PSF (plattform sustainable finance) gemeinsam mit der Europäischen Kommission einen Mechanismus für Anfragen von Stakeholdern eingerichtet (Stakeholder Request Mechanism). Es ermöglicht allen Interessenvertretern, mögliche Überarbeitungen bestehender Aktivitäten oder neue Wirtschaftstätigkeiten vorzuschlagen. Der erste Stichtag für mögliche Einreichungen war der . Es erfolgten gesamt 650 Eingaben (davon 18 Doppeleingaben), 504 beziehen sich dabei auf bereits bestehende Aktivitäten, 169 Eingaben schlagen neue WirtS. 335schaftstätigkeiten vor. Gegenständliche Eingaben werden aktuell bewertet und wird noch im Jahre 2024 erwartet, dass eine Zusammenfassung der eingegangenen Einträge vorgelegt wird, wie diese bewertet wurden und welche Empfehlungen der EU-Kommission unterbreitet werden. Letztere entscheidet, wie und ob neue delegierte Rechtsakte veröffentlicht und/oder bestehende delegierte Rechtsakte adaptiert werden müssen.
Es wird auch zu erwarten sein, dass zur Präzisierung der EU-Taxonomie weitere FAQs oder Leitfäden veröffentlicht werden. Die Europäische Kommission und relevante Organisationen wie die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) aktualisieren regelmäßig ihre Informationsressourcen, um Klarheit über komplexe Themen zu schaffen und um auf neue Entwicklungen oder Fragen aus der Praxis zu reagieren. Auch der World Green Building Council (WGBC) durch seine Sustainable Finance Taskforce (ESG Working Group und EU Taxonomy Working Group) und CPEA (Climate Positive Europe Alliance) - eine Initiative, die Stakeholder aus verschiedenen Sektoren zusammenbringt, um Innovationen und Praktiken zu fördern, um die Klimaziele in Europa voranzugreiten - werden zur Weiterentwicklung beitragen, insbesondere in Bezug auf nachhaltiges Bauen und die Immobilienbranche.
4.2. Herausforderungen für die Immobilienbranche
Die aktuelle Definition dessen, was als „grün“ oder „nachhaltig“ zu betrachten ist, steht vor erheblichen Herausforderungen. Diese Begriffe werden häufig breit und vielseitig interpretiert, was zu Unsicherheiten bei Unternehmen und Investoren führt. Die Europäische Union hat sich dieser Problematik mit der Einführung der EU-Taxonomie angenommen, indem sie klare Kriterien für ökologische Nachhaltigkeit festlegt und somit einen verlässlichen Rahmen schafft.
Ein weiteres Beispiel für die Standardisierung im Bereich der Nachhaltigkeit ist die Gebäudezertifizierung nach dem System der Deuschen Gesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB-System). Dieses Zertifizierungsystem für Gebäude und Quartiere zeichnet sich durch einen ganzheitlichen Ansatz aus, der ökologische, ökonomische und soziale Aspekte gleichwertig berücksichtigt.
Es ermöglichet eine fundierte Bewertung der Nachhaltigkeit und bietet Orientierungshilfen durch die Vergabe von Zertifikaten in den Abstufungen Platin, Gold, Silber und Bronze. Die Österreichische Gesellschaft für Nachhaltige Immobilienwirtschaft (ÖGNI) nutzt dieses System ebenfalls, um in Österreich nachhaltiges Bauen zu fördern. Durch die Anwendung des DGNB-Systems stellt ÖGNI sicher, dass die in Österreich zertifizierten Gebäude und/oder Quartiere internationalen Nachhaltigkeitsstandards entsprechen und somit einen wertvollen Beitrag zur Nachhaltigkeit in der Bau- und Immobilienwirtschaft leisten.
Mit der geplanten Einführung der Green Claims Directive wird eine weitere Klärung der Nachhaltigkeitsterminologie erwartet. Diese EU-Richtlinie zielt speziell darauf ab, S. 336die Richtigkeit und Transparenz von Umweltaussagen zu gewährleisten und somit die Glaubwürdigkeit von Umweltbehauptungen zu stärken. Bis Dezember 2024 wird die finale Fassung dieser Richtlinie erwartet, deren Anwendung ab dem verpflichtend sein wird. Sie unterscheidet sich von der Richtlinie über unlautere Geschäfspraktiken (UGP-RL), die sich allgemein mit irreführenden Praktiken befasst und seit in Kraft ist.
4.2.1. Auswirkung ESG-Faktoren auf Immobilienfinanzierung und Immobilienbewertung
Lange herrschte die Auffassung vor, dass die Berücksichtigung von Nachhaltigkeit mit hohen Kosten verbunden ist, die sich nicht unmittelbar im Return of Investment (ROI) abbilden lassen, weshalb nachhaltige Maßnahmen oft nicht umgesetzt wurden. Es zeichnet sich jedoch ein deutlicher Paradigmenwechsel ab. Es wird zunehmend offensichtlich, dass die Vernachlässigung von Nachhaltigkeitsaspekten zu weit höheren Kosten führen als die Investitionen in Nachhaltigkeitsmaßnahmen, insbesondere wenn man die Wert- und Risikofaktoren einer Immobilie betrachtet, die durch transitorische und physische Risiken beeinflusst werden. Transitorische Risiken, wie Veränderung der Marktregulierung, Verschärfung der Regulatorik oder sich wandelnde Verbraucherpräferenzen sowie akute und/oder chronische physische Risiken, die direkte Umweltauswirkungen auf die Immobilie haben können und in der Folge die langfristigen Wertverluste und Kosten erheblich erhöhen.
Banken, Investoren, institutionelle Anleger, Immobilienbewerter richten deshalb ihr Augenmerk zunehmend auf die ESG-Faktoren einer Immobilie. Der Mehrwert erstreckt sich auf mehrere Bereiche:
Verkehrswert der Immobilie absichern: erhöhte Nachfrage taxonomiekonformer und/oder zertifizierter Immobilien versus „gestrandeter Immobilien“ („brown discount“/„premium green“).
Finanzierung/Refinanzierung: Banken und Kapitalgeber sind zunehmend verpflichtet, nachhaltige Investitionen und Unternehmen zu finanzieren (Unternehmens- und Projektfinanzierungen, Anschlussfinanzierungen). Soziale und nachhaltige Immobilienprojekte können von günstigeren Finanzierungskonditionen profitieren.
Kostensenkung; nicht nachhaltige Gebäude verbrauchen in der Regel mehr Energie für Heizung, Kühlung und Beleuchtung, was zu höheren Betriebskosten führt. Zusätzlich spielt die CO2-Bepreisung für fossile Brennstoffe eine entscheidende Rolle bei der Reduzierung der Betriebskosten.
Nachhaltige Mieterträge (Cash-Flow): Erzielung längerer Mietvertragslaufzeiten und geringere Leerstandsquoten, zumal viele Unternehmen vermehrt interne Richtlinien einsetzen, die vorschreiben, nur in nachhaltigen oder zertifizierten Gebäuden Flächen anzumieten. Solche möglichen Richtlinien können Teil der Corporate Social Responsible (CSR)-Strategie sein.
S. 337Erweiterung des potenziellen Käuferkreises.
Absicherung des physischen Risikos der Immobilie; der Klimawandel erhöht das Risiko der extremen Wetterereignisse wie Überschwemmungen, Stürme, Hitzewellen, die direkte Schäden an den Immobilien verursachen können. Nachhaltig konzipierte Gebäude sind oft widerstandsfähiger gegen solche Ereignisse und haben niedrigere Reparaturkosten und Versicherungsprämien.
Absicherung der transitorischen Risiken, aufgrund des Übergangs in eine emissionsarme, umweltfreundliche und klimaresiliente Wirtschaft (höhere THG-Bepreisung, Verschärfung Regulatorik, Gefahr von Rechtsstreitigkeiten, Chance für eigenes Geschäftsmodell durch Transformation, Änderung Verbraucherverhalten und/oder Käufergruppen, Unsicherheiten aufgrund steigender Rohstoffkosten, Stigmatisierung bestimmter Sektoren und/oder Asset-Klassen).
Zugang zu Fördermitteln und öffentlichen Aufträgen.
Positive Auswirkung auf das ESG-Rating.
In Deutschland haben die Investments in „Green Buildings“ (= zertifizierte Gebäude) signifikant zugenommen. Im Jahr 2022 machten diese Gebäude rund 31 % des gesamten Investmentmarktes (betrachtet wurden lediglich Einzeldeals) über alle Asset-Klassen hinweg aus, verglichen mit nur 5 % im Jahr 2008.

Abb 14: BNP Paribas Real Estate, Investmentmarkt Deutschland Green Buildings, Market Focus 2024, Inga Schwarz und Hermann-Josef Horster, Webinar Builtworld vom ; https://www.builtworld.com/event/green-buildings-markt-2024 ()
S. 338Auch im Jahr 2023 zeigten institutionelle Investoren eine klare Präferenz für Immobilieninvestitionen in zertifizierte grüne Gebäude (siehe Abbildung 15):

Abb 15: BNP Paribas Real Estate, Investmentmarkt Deutschland Green Buildings, Market Focus 2024, https://www.realestate.bnpparibas.de/marktberichte/green-building-investment/deutschland-market-focus?trk=public_post_comment-text ()
Lt JLL liegt der Preisabschlag bei Mehrfamilienhäusern mit schlechter Energieklasse in Deutschland im Zeitraum Q3.2021 bis Q3.2023 im Durchschnitt rund 28 Prozent unter dem Preis für Mehrfamilienhäuser mit der besten Energieklasse (A/A+). Für diese Analyse wurden Angebotsdaten von 5.000 Mehrfamilienhäusern ausgewertet (siehe Abbildung):

S. 339Abb 16 [Quelle: JLL; Wohngebäude mit schlechter Energiebilanz verlieren weiter an Wert, , https://www.jll.de/de/presse/Wohngebaeude-mit-schlechter-Energiebilanz-verlieren-weiter-an-Wert ()]
Taxonomiekonforme Gebäude, zertifizierte Gebäude, Gebäude die mit den Dekarbonisierungszielen des Pariser Klimaabkommens (CREEM-Pfad) übereinstimmen sowie solche, die den Vorgaben der EU-Energieeffizienz-Richtlinie (EED - Energy Efficiency Directive) und der EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz (EPBD - energy performance building directive) entsprechen, gewinnen auf dem Transaktionsmarkt zunehmend an Beliebtheit. Immobilien, die einem dieser Kriterien nicht mehr genügen, sehen sich einem Wertabschlag („Brown Discount“) gegenüber. Daher sind Immobilieneigentümer dazu aufgerufen, proaktive Schritte zu unternehmen, um ihre Immobilien nachhaltiger zu gestalten („Green Premium“).
S. 3404.2.2. Gesetzgebung in Österreich
Der Umsetzung solcher notwendigen Maßnahmen stehen jedoch an einigen Stellen Herausforderungen gegenüber, die beispielsweise durch das österreichische Immobilien-, Miet- und Bestandrecht (Mietrechtsgesetz - MRG, Wohnungseigentumsgesetz - WEG, mietrechtliche Regelungen im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch - ABGB) oder einzelnen Bauordnungen der Länder vorgegeben sind. Dies betrifft unter anderem die Möglichkeit der Kostenüberwälzung bzw -teilung für Energiesparmaßnahmen auf die Nutzer, die Zustimmung zur Durchführung bestimmter Maßnahmen in Wohnungseigentumsgemeinschaften, die Gewährung von Zutrittsrechten für die Umsetzung dieser Baumaßnahmen in Bestandsimmobilien, die Nutzung gemeinschaftlicher Flächen für die Installation von Photovoltaikanlagen und/oder die vollständige Umstellung der Gebäudeversorgung auf erneuerbare Energiequellen im WEG.
Beispielsweise begünstigen die Regelungen des Mietrechtsgesetztes (MRG) die Neuerrichtung eines Gebäudes durch die Möglichkeit der freien Mietzinsbildung, da dies als einer der MRG-Teilausnahmetatbestände definiert ist. Im Gegensatz dazu bringen Bestanderhaltung und Generalsanierungen nicht die gleichen Vorteile. Dies schafft keinen notwendigen Anreiz für Vermieter, sich für die Bestanderhaltung und Sanierung einzusetzen, obwohl diese Maßnahmen dem Ziel der Ressourcenschonung, der Kreislaufwirtschaft und der CO2-Einsparung dienen und somit die Nachhaltigkeit fördern.
Weitere Beispiele sind das Verbot des (nachträglichen) Anbaus und/oder der Errichtung von Balkone durch Anforderungen des Mindestabstandes zur Grundgrenze oder des äußeren Erscheinungsbilds (Ortsbild), das Verbot der Errichtung von Photovoltaikanlagen in einer Schutzzone wegen Beeinträchtigung des Ortsbildes - erst kürzlich wurde in St. Pölten einer Gebäudeeigentümerin mit Verweis auf die Bauvorschriften ein negativer Baubescheid ausgestellt - und vieles mehr. Maßnahmen, die noch nicht konsistent mit den Nachhaltigkeitszielen geregelt sind, aber als Herausforderung angegangen werden sollten.
Ebenso wird auf Vermieterseite eine steigende Nachfrage und Bedeutung von „Green Leases“ verzeichnet. Eine der Herausforderungen besteht in der vertraglich möglichen Übertragung solcher Pflichten auf die Nutzer von Immobilien. Diese Verträge sind ein entscheidender Faktor für den möglichen Austausch von Verbrauchsdaten, die für die Nachhaltigkeitsberichterstattung der Vermieter unerlässlich sind, aber auch die Sicherstellung bestehender bzw angestrebter Gebäudezertifizierungen unterstützen. Der Kern von „Green Leases“ liegt darüber hinaus in der Förderung einer aktiven Zusammenarbeit zwischen Vermieter und Mieter. Diese Kooperation ist fundamental, um langfristige Nachhaltigkeitsziele einer Immobilie zu erreichen und zu erhalten.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Bau- und Immobilienbranche vor einer Reihe von Herausforderungen steht, die jedoch Chancen für Innovation und Wachstum bieten. Es wird entscheidend sein, dass Akteure der Branche proaktiv auf diese Veränderungen reagieren und sich anpassen, um nachhaltig und erfolgreich zu bleiben.
S. 341In Anbetracht der Tatsache, dass die Regularien zur Nachhaltigkeit noch in den Kinderschuhen stecken und zahlreiche Aspekte in der praktischen Umsetzung noch unklar sind, besteht Bedarf an Interpretationen sowie Nachbesserungen oder präziseren Erläuterungen und Vorgaben. In dieser Entwicklungsphase kann es zudem notwendig werden, richtungsweisende juristische Entscheidungen durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) oder Obersten Gerichtshof (OGH) zu erwirken, ähnlich wie in den Anfangszeiten des Mietrechtsgesetztes (MRG), um verlässliche juristische Leitlinien zu schaffen. Wünschenswert wäre gewesen, diese Vorgaben bereits deutlich früher zu implementieren, da dann der aktuell aufgrund des Klimawandels bestehende Zeitdruck gemindert wäre.
In der Auseinandersetzung mit diesen Herausforderungen und/oder noch nicht zu Ende gedachten Themen liegt die Möglichkeit, die Branche nicht nur resilienter zu gestalten, sondern auch zukunftsweisende Lösungen zu entwickeln, die sowohl ökonomischen als auch ökologischen Nutzen stiften. Dies ist eine komplexe Aufgabe, die ein tiefes Verständnis der jeweiligen Sachverhalte erfordert und eine koordinierte Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Stakeholdern und Experten verlangt.