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ASoK 10, Oktober 2012, Seite 393

Keine steuerbegünstigte Pensionsabfindung bei Wahlrecht

2009/15/0188.

Die Besteuerung von Pensionsabfindungen erfolgte ursprünglich im Hinblick auf das zusammengeballte Zufließen von Einkünften mit dem Hälftesteuersatz (Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt). Diese Regelung wurde mit dem BBG 2001 aber aufgehoben; seitdem gilt die Regelung des Hälftesteuersatzes nur mehr für Pensionsabfindungen, deren Barwert die Abfindungsgrenze nach § 1 Abs. 2 Z 1 PKG nicht übersteigt (§ 67 Abs. 8 lit. e EStG). Werden Pensionsabfindungen allerdings aufgrund einer gesetzlichen oder statutenmäßigen Regelung geleistet (wie dies zum Teil im Ausland vorgesehen ist), dann können diese zu einem Drittel steuerfrei belassen werden (§ 124b Z 53 EStG).

Eine Pensionsteilabfindung, die die Altersvorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nach ihren diesbezüglichen Statuten nach Wahl des Begünstigten leistet, fällt unter keine der beiden angeführten Begünstigungen. Einerseits ist bei der in § 67 Abs. 8 lit. e EStG genannten Grenze auf den Barwert der gesamten Pension (und nicht allein auf den Teilabfindungsbetrag) abzustellen, womit es im Anlassfall zu einer Überschreitung dieser Abfindungsgrenze kam. Anderseits l...

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