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Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens auf Feststellung der Unzulässigkeit einer Anordnung des Arbeitgebers bzw. einseitiger Änderungen des Dienstplans gem. § 228 ZPO
Die Feststellungsklage bedarf eines konkreten, aktuellen Anlasses, der zur Hintanhaltung einer nicht bloß vermeintlichen, sondern tatsächlichen und ernstlichen Gefährdung der Rechtslage des Klägers eine ehebaldige gerichtliche Entscheidung notwendig macht. Dieses Feststellungsinteresse muss noch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorhanden sein. Rein theoretische Befürchtungen genügen den Erfordernissen des § 228 ZPO in Bezug auf die „rechtlich praktische Bedeutung“ der begehrten Feststellung nicht. – (§ 228 ZPO; § 54 Abs. 1 ASGG)
„Es ist richtig, dass der Erstkläger in erster Instanz allgemein behauptete, dass die beharrliche Pflichtverletzung auch bei Betriebsratsmitgliedern ein Kündigungsgrund sei, womit der Erstkläger die Überlegung verbunden haben könnte, dass der Vorfall vom (Nichtbefolgung der Anordnung der Dienstbereitschaft) möglicherweise in der Zukunft als das erste Glied in einer Kette erst zu begehender beharrlicher Pflichtverletzungen des Erstklägers beurteilt werden könnte. Allerdings war dies nach dem Vorbringen und der Lage des Falles eine bloß theoretische Überlegung des Erstklägers, denn es wurde nicht behauptet, dass die Beklagte aus dem gegenständlichen Ereigni...