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Neues zum Arbeitnehmerschutz
Novellierung ASchG und ArbIG sowie zahlreiche Verordnungen
Der vorliegende Beitrag behandelt einen aktuellen Begutachtungsentwurf zur Novellierung des ASchG und des ArbIG, den Begutachtungsentwurf einer Nadelstichverordnung (NastV), weiters bereits in Kraft getretene Verordnungsänderungen i. Z. m. dem 2. Stabilitätsgesetz 2012 (2. StabG 2012) sowie schließlich einen Begutachtungsentwurf zur Änderung der Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V) und der Bühnen-FK-V.
1. Novelle ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und - Arbeitsinspektionsgesetz 1993
Bis vor Kurzem war ein Entwurf des BMASK, mit dem das ASchG und das ArbIG geändert werden, in Begutachtung. Die Begutachtungsfrist endete am .
Der Entwurf sieht hinsichtlich des ASchG zum einen vor, dass die Prävention von psychischen Belastungen und Gefährdungen am Arbeitsplatz verstärkt werden soll, da die Zahl psychischer Belastungen und Gefährdungen als Ursache für arbeitsbedingte Beschwerden und Erkrankungen in der Arbeitswelt zunimmt. Psychische Belastungen führen nicht nur zu psychischen Störungen und Erkrankungen, sondern verstärken auch andere Erkrankungen.
Das ASchG sieht bereits in der geltenden Fassung vor, dass Arbeitgeber bei der Präventivbetreuung neben Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern – je nach der in der Arbeitsstätte gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation – sonstige geeignete Fachleute, insb. jedoch Arbeitspsychologen, zu beschäftigen haben (§ 76 Abs. 3, § 81 Abs. 3 und § 82a Abs. 5 ASchG).
Diese Regelung wird entsprechend dem Entwurf nun dahingehend erweitert, dass zum einen an mehreren Stellen die Prävention auch arbeitsbedingter psychischer Belastungen stärker betont wird (§ 4 Abs. 1, 5 Z 2a und § 7 Z 4a, 7 ASchG neu) und zum anderen die Arbeits- und Organisationspsychologen als bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren beizuziehende Fachleute ausdrücklich genannt werden (§ 4 Abs. 6 ASchG neu).
Begleitend ist eine Änderung der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten, BGBl. Nr. 664/1996, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 277/2003, vorgesehen, mit der die Arbeits- und Organisationspsychologie auch verstärkt in die Ausbildung der Arbeitsmediziner integriert werden soll.
Der zweite wesentliche Punkt des Entwurfs ist die Berücksichtigung der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 bei den Regelungen über Arbeitsstoffe (4. Abschnitt des ASchG).
Nach dem geltenden Recht (§ 41 Abs. 2 ASchG) müssen Arbeitgeber die Eigenschaften der von ihnen verwendeten Arbeitsstoffe ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihren Eigenschaften gem. § 40 ASchG einstufen. Diese Eigenschaften gem. § 40 ASchG orientieren sich am Chemikalienrecht (§ 3 Abs. 1 Chemikaliengesetz 1996 [ChemG 1996]). Da das ChemG 1996 seit der ChemG-Novelle 2009 vorsieht, dass eine Einstufung S. 372nach der CLP-Verordnung die Einstufung nach ChemG 1996 ersetzt (§ 5 ChemG 1996), muss eine ähnliche Regelung auch im Arbeitnehmerschutzrecht getroffen werden.
Weiters sollen mit dem vorliegenden Entwurf notwendige Aktualisierungen, Klarstellungen und redaktionelle Anpassungen im ASchG erfolgen.
2. Nadelstichverordnung
Der Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum Schutz der Arbeitnehmer vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung – NastV) war 2011 in Begutachtung (Begutachtungsfrist endete am ).
Dieser Verordnungsentwurf dient der nationalen Umsetzung der Richtlinie 2010/32/EU. Die Umsetzungsfrist beträgt drei Jahre, endet also mit (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2010/32/EU).
Gem. § 1 des Anhangs der Richtlinie 2010/32/EU ist es Zweck dieser Rahmenvereinbarung – und damit auch der Zweck der Richtlinie 2010/32/EU –,
eine möglichst sichere Arbeitsumgebung zu schaffen;
Verletzungen von Arbeitnehmern durch scharfe/spitze medizinische Instrumente (einschließlich Nadelstichverletzungen) zu vermeiden;
gefährdete Arbeitnehmer zu schützen;
einen integrierten Ansatz mit Regeln für Risikobewertung, Risikoprävention, Unterrichtung und Unterweisung, Information, Schaffung von Gefahrenbewusstsein und Überwachung zu entwickeln;
Verfahren für Reaktionen und Folgemaßnahmen einzuführen.
Die Richtlinie 2010/32/EU legt daher eine verbesserte Prävention von Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (einschließlich Nadeln) im Krankenhaus- und Gesundheitssektor fest und sieht unter anderem folgende Pflichten für Arbeitgeber vor:
Festlegung und Umsetzung sicherer Verfahren für den Umgang mit scharfen oder spitzen medizinischen Instrumenten und kontaminierten Abfällen und Einführung sachgerechter Entsorgungsverfahren sowie deutlich gekennzeichneter und technisch sicherer Behälter für die Entsorgung scharfer oder spitzer medizinischer Instrumente und Injektionsgeräte;
Vermeidung unnötiger Verwendung scharfer oder spitzer Instrumente durch Änderung der Verfahren auf der Grundlage der Ergebnisse der Risikobewertung sowie Bereitstellung medizinischer Instrumente mit integrierten Sicherheits- und Schutzmechanismen;
Verbot des Wiederaufsetzens der Schutzkappe auf die gebrauchte Nadel (Verbot des recapping);
eine diesbezügliche umfassende Evaluierung, bei der alle Aspekte, einschließlich psychosozialer Faktoren und der Arbeitsorganisation, berücksichtigt werden.
Diese Verordnung soll für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen i. S. d. ASchG in den Bereichen des Krankenhaus- und Gesundheitswesens, des Veterinärwesens S. 373sowie in Labors, wenn für die Arbeitnehmer die Gefahr besteht, sich mit scharfen oder spitzen medizinischen Instrumenten zu verletzen, gelten (§ 1 Abs. 1 NastV).
Die Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, bleibt – nach dem Begutachtungsentwurf – unberührt (§ 1 Abs. 2 NastV). Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass die vorliegende Verordnung der VbA nicht derogiert, sondern ergänzend hinzutritt.
Diese Verordnung soll – gem. § 8 Abs. 3 des Entwurfs – mit in Kraft treten. Änderungen aufgrund des Begutachtungsverfahrens sind abzuwarten.
3. Verordnungsänderungen i. Z. m. dem 2. Stabilitätsgesetz 2012
Mit BGBl. II Nr. 215/2012 sind Änderungen zur Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten (Bühnen-FK-V), zur FK-V, zur Verordnung über die Geschäftsordnung des Arbeitnehmerschutzbeirates, zur Verordnung über den Schutz von ArbeitnehmerInnen im Bereich von Gleisen (Eisenbahn-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – EisbAV), zur Verordnung über den Schutz der ArbeitnehmerInnen in der Schifffahrt (Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – SchiffAV) und zur Verordnung betreffend Schifffahrtsanlagen sowie sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen (Schifffahrtsanlagenverordnung) kundgemacht worden. Diese Änderungen ergingen vor dem Hintergrund des 2. StabG 2012 und sind mit in Kraft getreten.
Im Rahmen des 2. StabG 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, erfolgte bekanntlich eine Organisationsreform der Arbeitsinspektion. Die bis dahin im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie angesiedelte Verkehrs-Arbeitsinspektion wurde in die Arbeitsinspektion eingegliedert. Das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1994) ist mit aufgehoben worden.
Folgende Anpassungen an den Aufgabenübergang waren notwendig:
In den auf Grundlage des ASchG erlassenen Verordnungen (Verordnung über die Geschäftsordnung des Arbeitnehmerschutzbeirates, FK-V sowie Bühnen-FK-V) erfolgte eine Streichung der Zitate betreffend die Verkehrs-Arbeitsinspektion.
In der SchiffAV und der EisbAV (das sind zwei der auf Grundlage des ASchG für den Verkehrsbereich erlassene Verordnungen) wurde der Geltungsbereich angepasst.
Aus der Schifffahrtsanlagenverordnung wurde das Kapitel „Arbeitnehmerschutz“ herausgelöst und in die SchiffAV übernommen. In der verbleibenden Schifffahrtsanlagenverordnung wurden die Zitate betreffend die Verkehrs-Arbeitsinspektion gestrichen.
4. Änderung der Fachkenntnisnachweis-Verordnung und der Bühnen-FK-V
Derzeit ist ein Entwurf einer Verordnung des BMASK, mit der die FK-V und die Bühnen-FK-V geändert werden, in Begutachtung. Die Begutachtungsfrist endet am .
Der Begutachtungsentwurf sieht folgende Änderungen vor:
Generelle Festlegung einer Altersgrenze für alle in der FK-V angeführten Fachkenntnisausbildungsgebiete.
Die Ausbildungsermächtigung erlischt, wenn innerhalb von fünf Jahren keine Ausbildung durchgeführt wird.
Anstelle des Ausbildungsleiters gehören zwei Personen (FK-V) bzw. drei Personen (Bühnen-FK-V) des Lehrpersonals der Prüfungskommission an.
