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Verfall von Ansprüchen – Übergabe der Tachographenscheibe ist keine schriftliche Geltendmachung
1. Der wesentliche Zweck der Verfallsklausel wird darin gesehen, einem Beweisnotstand zu begegnen, in dem sich der Arbeitnehmer bei einer verspäteten Geltendmachung befinden würde.
2. Die Übergabe von Tachographenscheiben, die erst durch mikroskopische Auswertung durch einen geprüften Rechnungstechniker anhand der Tachographenblätter sowie weiterer Sachverständiger eine Feststellung der Überstunden ermöglichen, stellt keine schriftliche Geltendmachung i. S. d. Art. 12 Z 1 des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe für Arbeiter dar. – (§§ 6 und 7 ABGB; Art. 12 des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe für Arbeiter)
( 9 ObA 13/12w)