Steuerrecht für die Praxis
7. Aufl. 2024
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S. 667Kapitel 18
Abgabenverfahren – Erledigungen und Einhebungsverfahren
1. Erledigungen im Abgabenverfahren
1.1. Grundsätze der Erledigungen durch die Abgabenbehörde
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Erledigungen einer Abgabenbehörde erfolgen in zwei Formen: Bescheid oder Beurkundung (Bescheinigung).
Erledigungen sind als Bescheid zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen (§ 92).
Sonstige Erledigungen sind Beurkundungen oder Bescheinigungen, auf die die oben genannten Voraussetzungen nicht zutreffen.
In Bescheidform ergehen verfahrensrechtliche Bescheide (Wiederaufnahme, Beweisaufnahme), Auskunftsbescheid nach § 118 und § 118a, Ladungsbescheid (§ 92), Festsetzung von Zuschlägen und Strafen, Festsetzung von Abgaben (Abgabenbescheid, § 198), Feststellung von Umständen (Feststellungsbescheid, § 185 bis § 193), Mess-, Zerlegungs-, Zuteilungsbescheide (§§ 194 bis 197), Abrechnungsbescheid (§ 216), Inanspruchnahme von Haftungen (Haftungsbescheid, § 224), Beschlagnahme von Gegenständen (Beschlagnahmebe...