Suchen Kontrast Hilfe
Steuerrecht für die Praxis
Perl

Steuerrecht für die Praxis

7. Aufl. 2024

Print-ISBN: 978-3-7073-4943-6

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Steuerrecht für die Praxis (7. Auflage)

S. 505Kapitel 13

Umsatzsteuer - Ermittlung, Erhebung

1. Ermittlung der Umsatzsteuer

1.1. Ermittlung des Steuerschuldners (§ 19 UStG)

750

Schuldner der Umsatzsteuer ist grundsätzlich der leistende Unternehmer. Dies gilt auch für alle Eigenverbrauchstatbestände (§ 19 Abs 1).

Ausnahmen davon bestehen wie folgt:

  • In gesetzlich aufgezählten Fällen geht die Steuerschuld auf den Empfänger über („Reverse-Charge“, § 19 Abs 1 bis 1e).

  • Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Erwerben ist Steuerschuldner der Erwerber (Art 19 Abs 1).

  • Bei der Einfuhrumsatzsteuer ist Schuldner der Importeur (§ 26).

  • Zum unberechtigten oder unrichtigen Steuerausweis780.

Beispiel:

Allgemeine Regel: Der österreichische Unternehmer A liefert an den Privaten einen Kühlschrank. Der Unternehmer ist Steuerschuldner. Dies gilt auch bei Entnahme.

751

Übergang der Steuerschuld

Beim Übergang der Steuerschuld (Reverse-Charge) schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.

Dieser hat die Umsatzsteuer nicht an den leistenden Unternehmer, sondern direkt an sein zuständiges Finanzamt zu übermitteln. Der Empfänger kann dabei, sofern ihm der Vorsteuerabzug zusteht, diesen gleichzeitig mit der Umsatzsteuerschuld gegenrechnen. Der leistende Unternehmer haftet jedoch bei Auslandsleistungen für die Steuer (§ 19 Abs 1 letzter Satz). Der Anwendungsbereich erfasst zwei Fälle:

Der erste Fall betrifft Auslandsleistungen, das sind sonstige Leistungen und Werklieferungen, die von ausländischen Leistenden an qualifizierte Empfänger erbracht werden (§ 19 Abs 1). Der Übergang der Steuerschuld besteht hier vorrangig, um die Steuererhebung zu erleichtern. Ausgenommen, dh der Leistungserbringer schuldet die Umsatzsteuer, sind die Vermietung von Grundstücken, die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen und sonstige Leistungen iZm mit Eintrittsberechtigungen nach § 3a Abs 11a.

S. 506Ausländische Leistende sind Unternehmer, die im Inland weder ihr Unternehmen betreiben noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte haben. Qualifizierte Empfänger sind Unternehmer oder juristische Personen des Privatrechts mit UID-Nummer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 19 Abs 1 zweiter Absatz). Darüber hinaus kann es auch aufgrund von Dreiecksgeschäften zu einem Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger kommen (Art 25). Ist der Empfänger Verbraucher, kommt das Ursprungslandprinzip zur Anwendung.

Der zweite Fall betrifft bestimmte, im Gesetz aufgezählte Umsätze, grundsätzlich unabhängig davon, ob sie von inländischen oder ausländischen Unternehmen erbracht werden.

Das in der Praxis wichtigste Beispiel ist der Übergang der Steuerschuld bei Bauleistungen: Hier schuldet der Empfänger (Generalunternehmer) die Umsatzsteuer, wenn dieser Unternehmer ist und seinerseits mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt ist. Er hat den Leistenden (den Subunternehmer) auf diesen Umstand hinzuweisen. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen oder die Überlassung von Arbeitskräften zur Erbringung von Bauleistungen (§ 19 Abs 1a). Der Übergang der Steuerschuld soll der Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug bei Bauleistungen durch Vorsteuerabzug beim Generalunternehmer ohne Umsatzsteuerentrichtung durch den Subunternehmer dienen.

In bestimmten Fällen dient der Übergang der Steuerschuld der vereinfachten Abwicklung, weil die Entrichtung der Umsatzsteuer dem Empfänger der Leistung eher zuzumuten ist: Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände an den Sicherungsnehmer, Lieferung des Vorbehaltskäufers an den Vorbehaltseigentümer und bei Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren. Zu einem Übergang der Umsatzsteuerschuld kommt es in diesen Fällen nur dann, wenn der Empfänger Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist (§ 19 Abs 1b).

Zu einem Übergang der Steuerschuld kommt es auch bei Lieferungen von Energie über Netze durch ausländische Unternehmer an im Inland zur Umsatzsteuer erfasste Personen, bei Übertragungen von Treibhausgaszertifikaten an Unternehmer, bei Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen, wenn das Gesamtentgelt mindestens EUR 5.000 beträgt, bei Lieferungen von Abfallstoffen und sonstigen damit zusammenhängenden Leistungen sowie bei Lieferungen von Bruchgold (§ 19 Abs 1c bis Abs 1e und dazu ergangene Verordnungen).

Beispiele:
1.

Auslandsleistung: Der ausländische Unternehmer D berät einen österreichischen Unternehmer. Der österreichische Empfänger ist Steuerschuldner.

2.

Ansässigkeit: Für die Ansässigkeit sind der wirtschaftliche Sitz und eine Niederlassung eines Unternehmers maßgebend, subsidiär dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort.

3.

S. 507Bauleistung: Der Generalunternehmer beauftragt den Subunternehmer zur Ausführung von Bauleistungen. Die Umsatzsteuer hinsichtlich der Leistung von Subunternehmern an Generalunternehmer wird vom Generalunternehmer als Empfänger geschuldet.

4.

Lieferung von Sicherungseigentum: Eine Bank finanziert dem Unternehmer die Anschaffung einer Maschine, die ihr sicherungsübereignet wird. Mangels Liquidität des Unternehmers veräußert die Bank die Maschine. In diesem Zeitpunkt liegt eine Lieferung der Maschine vom Unternehmer an die Bank vor. Empfänger ist dabei die Bank, die gleichzeitig die darauf entfallende Umsatzsteuer schuldet.

752

Innergemeinschaftliche Warenbewegungen

Bei innergemeinschaftlichen Erwerben ist der Erwerber Steuerschuldner. Bei innergemeinschaftlichem Verbringen ist der Verbringende Steuerschuldner (Art 19 Abs 1 Z 1).

Bei Lieferungen, die aufgrund des Vertrauensschutzes als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen gelten, ist der Abnehmer Steuerschuldner (Art 19 Abs 1 Z 2). Der Vertrauensschutz ist dann gegeben, wenn der Unternehmer eine Lieferung trotz Fehlens der Voraussetzungen als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt hat, weil dieser auf die unrichtigen Angaben des Abnehmers vertraut hat und die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In Abholfällen hat der leistende Unternehmer jedenfalls die Identität des Abholenden festzuhalten (Art 7 Abs 4).

Beispiel:

Innergemeinschaftlicher Erwerb: Der deutsche Unternehmer D liefert einen Kühlschrank an einen österreichischen Unternehmer. Der österreichische Erwerber ist Steuerschuldner des innergemeinschaftlichen Erwerbs.

1.2. Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld (§ 19 UStG)

753

Der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld hängt grundsätzlich davon ab, ob ein Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung, § 19 Abs 2 Z 1 lit a) oder nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung, §§ 19 Abs 2 Z 1 lit b, 17) ermittelt.

Davon abweichende Bestimmungen gelten im Falle des Übergangs der Steuerschuld, beim Eigenverbrauch und der Einfuhrumsatzsteuer sowie bei innergemeinschaftlichen Warenbewegungen und Drittstaaten-E-Commerce-Lieferungen (§ 19 Abs 2 Z 1 lit b, Z 1a und Z 2, Art 19 Abs 2).

Die Entstehung der Steuerschuld ist für die Frage relevant, wann die Umsatzsteuer fällig wird und an das Finanzamt abzuführen ist sowie wann der vorsteuerabzugsberechtigte Empfänger den Vorsteuerabzug vornehmen kann. Die zwei Methoden entsprechen den in der Ertragsteuer angewendeten Prinzipien der wirtschaftlichen Realisation (Sollbesteuerung, § 19 Abs 2 Z 1 lit a) und des Zu- und Abflusses (Istbesteuerung, § 19 Abs 2 Z 1 lit b). Die Istbesteuerung hat grundsätzlich den Vorteil, dass auch die Umsatzsteuer erst in dem Zeitpunkt abgeführt werden muss, in dem der Unternehmer das Entgelt inS. 508klusive Umsatzsteuer vom Empfänger der Leistung erhalten hat. Er braucht die Umsatzsteuer daher nicht vorzufinanzieren.

754

Ermittlung der anzuwendenden Methode (§ 19, § 17 UStG)

Als allgemeine Methode ist grundsätzlich die Sollbesteuerung anzuwenden. Die vereinfachte Istbesteuerung ist jedoch in bestimmten Fällen vorgesehen.

Die Istbesteuerung (§ 17) ist vorgesehen:

  • für Unternehmer mit Umsätzen ausschließlich aus freiberuflicher Tätigkeit unabhängig von der Umsatzhöhe (Abs 1),

  • für Unternehmer mit Umsätzen aus sonstiger selbständiger Arbeit oder mit außerbetrieblichen Einkünften, bei denen in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahren der Gesamtumsatz unter EUR 110.000 lag (Abs 2),

  • für nicht buchführungspflichtige Unternehmer mit land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Einkünften (Abs 2, §§ 21 und 23 EStG),

  • zwingend bei Umsätzen von Versorgungsunternehmen (Abs 1).

Die Sollbesteuerung ist in sonstigen Fällen anwendbar oder wenn der Unternehmer auf die Istbesteuerung zugunsten der Sollbesteuerung mit Antrag gegenüber dem Finanzamt verzichtet (§ 17 Abs 1 letzter Satz und Abs 2).

Ein Verzicht auf die Istbesteuerung ist nicht möglich bei Umsätzen von Versorgungsunternehmen (§ 17 Abs 1). Die Besteuerung einer Geschäftsveräußerung im Ganzen hat zwingend nach der Sollbesteuerung zu erfolgen (§ 17 Abs 7).

Wechselt ein Unternehmer die Besteuerungsmethode, dann ist sicherzustellen, dass ein Umsatz dadurch nicht doppelt besteuert oder gar nicht besteuert wird (§ 17 Abs 4).

Beispiele:
1.

Freiberufliche Tätigkeit: Neben natürlichen Personen und Personengesellschaften mit freiberuflicher Tätigkeit kann auch eine Rechtsanwalts-GmbH die Istbesteuerung anwenden, und zwar unabhängig von der Höhe der erzielten Umsätze und der Rechnungslegungspflicht.

2.

Sonstige selbständige Arbeit und außerbetriebliche Einkünfte: Bei Umsätzen als wesentlicher Gesellschafter-Geschäftsführer, Hausverwalter, Aufsichtsratsmitglied oder bei Umsätzen aus der Vermietung und Verpachtung kann die Istbesteuerung angewendet werden, wenn der Gesamtumsatz regelmäßig unter EUR 110.000 liegt.

3.

Fehlende Buchführungspflicht: Werden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für Zwecke der Ertragsteuern nach der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt oder werden Bücher lediglich freiwillig geführt, dann kommt die Istbesteuerung zur Anwendung.

4.

Verzicht auf die Istbesteuerung in den oben genannten Fällen: Die Rechtsanwalts-GmbH verzichtet auf die Istbesteuerung, weil sie auch ihre ertragsteuerlichen Einkünfte nach dem Betriebsvermögensvergleich ermittelt.

5.

Versorgungsunternehmen: Umsätze von Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- oder Heizwerken, Anstalten zur Müllbeseitigung sowie Abfuhr von Spülwasser und Abfällen unterliegen zwingend der Istbesteuerung.

6.

Geschäftsveräußerung: Ein freiberuflich Tätiger verkauft seine Kanzlei und muss die auf die Veräußerung entfallende Umsatzsteuer zwingend nach der Sollbesteuerung ermitteln.

S. 509

755

Überblick: Sollbesteuerung oder Istbesteuerung in der Umsatzsteuer

Abbildung 39: Sollbesteuerung oder Istbesteuerung in der UmsatzsteuerAbbildung 39: Sollbesteuerung oder Istbesteuerung in der Umsatzsteuer

756

Sollbesteuerung

Bei der Sollbesteuerung entsteht die Steuerschuld grundsätzlich mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt werden, also nach vereinbarten Entgelten (§ 19 Abs 2 Z 1 lit a).

Ausnahmen bestehen jedoch bei verspäteter Rechnungsausstellung und Anzahlungen. Bei verspäteter Rechnungsausstellung verschiebt sich der Zeitpunkt um einen Monat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist. Erfolgt eine Anzahlung bereits vor Leistungserbringung, dann entsteht die Steuerschuld immer bereits mit Erhalt der Anzahlung (Mindest-Istbesteuerung, § 19 Abs 2 Z 1 lit a).

Beispiele:
1.

Leistungszeitpunkt: Erfolgt die Leistung im März und die Rechnungslegung im März, dann entsteht die Steuerschuld Ende März.

2.

Verspätete Rechnungslegung: Bei Leistungserbringung im März und Rechnungslegung im April oder später entsteht die Steuerschuld jedenfalls Ende April.

3.

Anzahlung: Erfolgt eine Anzahlung im Jänner, die Leistungserbringung im März und die endgültige Rechnungslegung im April, dann entsteht die Steuerschuld für die Anzahlung Ende Jänner und die Steuerschuld für den Restbetrag im April.

757

Istbesteuerung

Bei der Istbesteuerung, also der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten, entsteht die Steuerschuld grundsätzlich mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (§ 19 Abs 2 Z 1 lit b).

S. 510Beispiele:
1.

Gleichzeitige Zahlung: Bei Leistungserbringung im März und gleichzeitiger Bezahlung entsteht die Steuerschuld für den Empfänger Ende März.

2.

Spätere Zahlung: Bei Leistungserbringung im März und Bezahlung im Mai entsteht die Steuerschuld Ende Mai.

3.

Anzahlung: Erfolgt eine Anzahlung im Jänner, die Leistungserbringung im März und die endgültige Rechnungslegung im April mit Bezahlung im Mai, dann entsteht die Steuerschuld für die Anzahlung Ende Jänner und die Steuerschuld für den Restbetrag im Mai.

758

Vertiefung: Ausnahmen bei Übergang der Steuerschuld

Im Falle des Übergangs der Steuerschuld gelten aus Vereinfachungsgründen sowohl für die Sollbesteuerung als auch für die Istbesteuerung Sonderbestimmungen, um eine Prüfung der Methode des Leistenden nicht notwendig zu machen.

Beim Übergang der Steuerschuld aufgrund von Auslandsleistungen entsteht die Steuerschuld für noch nicht geleistete Entgelte immer mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist. Auf die Rechnungslegung kommt es hier nicht an. Bei sonstigen Fällen des Übergangs der Steuerschuld entsteht die Steuerschuld für noch nicht geleistete Entgelte mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist. Der Zeitpunkt verschiebt sich bei verspäteter Rechnungsausstellung um einen Monat, wenn also die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt, in dem die Leistung erbracht worden ist (§ 19 Abs 2).

Beispiele:
1.

Übergang der Steuerschuld - Auslandsleistungen: Bei Leistungserbringung im März und Rechnungslegung im April entsteht die Steuerschuld Ende März.

2.

Übergang der Steuerschuld - Sonstige Fälle: Bei Leistungserbringung im März und Rechnungslegung im April entsteht die Steuerschuld Ende April.

759

Vertiefung: Sonstiger Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld

Bei innergemeinschaftlichen Erwerben entsteht die Steuerschuld mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonats (Art 19 Abs 2 Z 1). Bei innergemeinschaftlichem Erwerb von neuen Fahrzeugen entsteht die Steuerschuld am Tag des Erwerbs (Art 19 Abs 2 Z 2). Im Fall der Annahme einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung entsteht die Steuerschuld aufgrund des Vertrauensgrundsatzes in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird (Art 19 Abs 2 Z 3).

Bei Drittstaaten-E-Commerce-Lieferungen (§ 3 Abs 3a) entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Zahlung angenommen wurde (§ 19 Abs 2 Z 1a).

Im Falle des Eigenverbrauchs entsteht die Steuerschuld regelmäßig in dem Zeitpunkt, in dem die Aufwendungen getätigt, die Gegenstände entnommen oder die Leistungen ausgeführt werden (§ 19 Abs 2 Z 2). Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht grundsätzlich mit Einfuhr (§ 26 Abs 1).

S. 511

760

Überblick: Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuerschuld

Abbildung 40: Zeitpunkt der Entstehung der UmsatzsteuerschuldAbbildung 40: Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuerschuld

1.3. Ermittlung der Bemessungsgrundlage (§ 4 UStG, Art 4 BMR)

761

Lieferungen und sonstige Leistungen gegen Entgelt

Bemessungsgrundlage für entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen und den innergemeinschaftlichen Erwerb ist grundsätzlich das Entgelt (§ 4, Art 4).

Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme). Zum Entgelt gehören Gebühren für Rechtsgeschäfte und andere Vertragserrichtungskosten, die der Empfänger zu ersetzen hat, der Ersatz von Aufwendungen des Leistenden, freiwillige Aufwendungen des Empfängers an den Unternehmer, um die Leistung zu erhalten, Entgelt, das von anderen Personen als dem Empfänger an den Unternehmer geleistet wird (Entgelte Dritter). Zum Entgelt gehören nicht durchlaufende Posten, also Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt und die Umsatzsteuer selbst (§ 4 Abs 1 bis 3).

Beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen und bei Hingabe an Zahlung statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz (§ 4 Abs 6). Bei der Geschäftsveräußerung (Veräußerung eines Unternehmens oder eines Betriebs) gilt als Bemessungsgrundlage das Entgelt, das den einzelnen, übertragenen Gegenständen und Rechten (Besitzposten) zuzuordnen ist (§ 4 Abs 7).

Werte in anderer Währung sind in Euro umzurechnen, entweder nach dem durch das BMF festgesetzten Durchschnittskurses für den Zeitraum der Entstehung der Steuerschuld, nach dem letzten von der EZB veröffentlichten Umrechnungskurs oder nach S. 512dem Tageskurs, wenn die einzelnen Beträge durch Bankmitteilungen oder Kurszettel belegt werden (§ 20 Abs 6).

Beispiele:
1.

Weiterverrechnung von Aufwendungen: Aufwendungen aus Leistungen, die der ausführende Unternehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bezogen hat und dem Empfänger weiterverrechnet werden, gehören zum Entgelt. Bei einer Wohnraummiete zählt auch die an den Mieter weiterverrechnete Grundsteuer zu den steuerpflichtigen Entgeltteilen. Die Grundsteuer ist kein durchlaufender Posten, sondern weiterverrechneter Aufwand, weil Schuldner der Grundsteuer gegenüber der Abgabenbehörde der Eigentümer (Vermieter) selbst ist. Sind die Aufwendungen aus Leistungen jedoch im Namen des Empfängers vom Leistenden aufgrund einer vertraglichen Beziehung zwischen ihnen bezogen (zB Gerichtskosten, die lediglich vom Rechtsanwalt für den Mandanten ausgelegt werden), dann stellen diese Aufwendungen beim Unternehmer nur durchlaufende Posten dar und zählen nicht zum Entgelt.

2.

Aufteilung von pauschalen Entgelten: Liegen mehrere Leistungen vor und sind unterschiedliche Steuerkonsequenzen mit ihnen verbunden (Steuersätze), dann ist ein Pauschalpreis grundsätzlich nach dem Marktwert der Leistungen aufzuteilen, zB bei Zeitschriftenabo inklusive Vignette.

762

Normalwert als Ersatz für nicht fremdübliche Entgelte

Anstelle des Entgelts ist der Normalwert die Bemessungsgrundlage für bestimmte Leistungen, bei denen das Entgelt aus nichtunternehmerischen Motiven nicht angemessen ist und vom Normalwert abweicht (§ 4 Abs 1 bis 7 und 9, Art 4 Abs 3).

Dies kann auf familiäre oder freundschaftliche Nahebeziehungen, auf gesellschaftsrechtliche Verflechtungen, Arbeitsverhältnisse, Konzernverbindungen oder Mitgliedschaften zurückzuführen sein. Normalwert ist der gesamte Betrag, den ein Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung auf derselben Absatzstufe, auf der die Lieferung oder sonstige Leistung erfolgt, an einen unabhängigen Lieferer oder Leistungserbringer zahlen müsste, um den betreffenden Gegenstand oder sonstige Leistungen zu diesem Zeitpunkt und den Bedingungen des freien Wettbewerbs zu erhalten (marktüblicher Vergleichswert). Sofern dieser nicht ermittelt werden kann, ist er auf der Grundlage des Einkaufspreises plus Nebenkosten, Selbstkosten oder sonstigen Kosten zu ermitteln (§ 4 Abs 9).

Der Normalwert gilt als Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer für folgende Fälle, um umsatzsteuerliche Vorteile wegen des nicht fremdüblichen Entgelts zu verhindern:

  • Vermeidung des Vorteils mangels Vorsteuerabzug: Das Entgelt ist niedriger als der Normalwert und der Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung ist nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt.

  • S. 513Vermeidung der Verlagerung des Entgelts auf den USt-pflichtigen Unternehmensbereich zugunsten eines erhöhten Vorsteuerabzugs: Das Entgelt ist niedriger als der Normalwert, der Unternehmer ist nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt und der Umsatz wird aus dem USt-steuerfreien Bereich ausgeführt (außer Kleinunternehmer).

  • Vermeidung von Verschiebungen zwischen dem USt-pflichtigen und USt-befreiten Unternehmensbereich: Das Entgelt ist höher als der Normalwert und der Unternehmer ist nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Normalwert gilt nicht als Bemessungsgrundlage für gänzlich unentgeltliche Leistungen. Stattdessen kommt die Eigenverbrauchsbesteuerung zur Anwendung. Dagegen hat bei Grundstücken eine Vorsteuerberichtigung zu erfolgen.

Beispiel zum Normalwert:

Der Unternehmer erstellt für das Unternehmen seines nicht vorsteuerabzugsberechtigen Bruders eine Website um EUR 500, obwohl ein marktüblicher Preis von EUR 2.000 angemessen wäre. Bemessungsgrundlage für Zwecke der Umsatzsteuer sind dennoch EUR 2.000. Somit muss der Unternehmer bei einem Steuersatz von 20 % EUR 400 an das Finanzamt abführen. Würde der Unternehmer die Website gratis erstellen, dann würde eine umsatzsteuerpflichtige Leistungsentnahme mit Bemessungsgrundlage in Höhe der angefallenen Kosten (ohne Unternehmerlohn) vorliegen.

763

Eigenverbrauch, innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr

Bei Ersatztatbeständen der Umsatzsteuer, also Eigenverbrauch, innergemeinschaftliches Verbringen und Einfuhr, wird mangels Entgelts ein Ersatzwert für die Bemessung der Umsatzsteuer vorgegeben, der sich grundsätzlich an einem fiktiven Entgelt auf Einkaufsseite statt auf Verkaufsseite orientiert (§ 4 Abs 8, Art 4 Abs 2).

Im Ergebnis wird vorrangig der Vorteil aus dem Vorsteuerabzug rückgängig gemacht.

Bei einer innergemeinschaftlichen Verbringung und dem Entnahmeeigenverbrauch ist als Bemessungsgrundlage der Einkaufspreis zuzüglich der mit dem Einkauf verbundenen Nebenkosten anzusetzen. Fehlt ein Einkaufspreis, dann sind die Selbstkosten im Zeitpunkt des Umsatzes heranzuziehen (§ 4 Abs 8 lit a, Art 4 Abs 2).

Die Bemessungsgrundlage für den Verwendungseigenverbrauch (Verwendung von Gegenständen) und für den Dienstleistungseigenverbrauch (Erbringung sonstiger Leistungen) entspricht den für die Ausführung dieser Leistungen anfallenden Kosten (§ 4 Abs 8 lit b). Der Unternehmerlohn selbst zählt nicht zu den Kosten. Die Bemessungsgrundlage für den Aufwandseigenverbrauch (nichtabzugsfähige Ausgaben) entspricht den nichtabzugsfähigen Kosten (§ 4 Abs 8 lit c). Bei der Einfuhr ist der Zollwert maßgebend; dieser entspricht grundsätzlich dem Verkehrswert inklusive Nebenkosten. Wurde der Gegenstand zuvor lediglich zur Veredlung ausgeführt, dann gilt als Bemessungsgrundlage nur das Veredlungsentgelt oder die Wertsteigerung (§ 5).

S. 514

764

Differenzbesteuerung (§ 24 UStG, Art 24 BMR) bei Wiederverkäufen

Abweichend vom Entgelt als Bemessungsgrundlage erfolgt eine Differenzbesteuerung bei Umsätzen aus dem Handel mit Gebrauchsgegenständen (§ 4 Abs 4, § 24; Art 24 zu den Besonderheiten bei innergemeinschaftlichen Warenbewegungen).

Bemessungsgrundlage ist dabei nur der Unterschiedsbetrag zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis. Damit verbunden ist gleichzeitig auch der Verlust des Vorsteuerabzugs durch einen vorsteuerabzugsberechtigten Erwerber. Ein Verzicht auf die Differenzbesteuerung ist für jede einzelne Lieferung möglich (§ 24).

Die Differenzbesteuerung ist anzuwenden (Abs 1):

  • auf Lieferungen von beweglichen körperlichen Gegenständen, mit Ausnahme von Edelsteinen und Edelmetallen,

  • wenn der Verkäufer unternehmerisch tätiger Wiederverkäufer ist und gleichzeitig

  • der Erwerb des Gegenstands durch den Verkäufer nicht (vollständig) umsatzsteuerpflichtig war.

Zur Vereinfachung kann die Differenzbesteuerung durch Ausübung der Option durch den Unternehmer auch angewendet werden auf Kunstgegenstände, die (Abs 2):

  • vom Händler selbst eingeführt wurden,

  • vom Urheber oder von dessen Rechtsnachfolger geliefert wurden oder

  • nicht von einem Wiederverkäufer an ihn geliefert wurden.

Die Optionsausübung hat der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt schriftlich zu erklären, und zwar innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum des Kalenderjahres, in dem erstmals eine derartige Lieferung getätigt worden ist. Die Erklärung bindet den Unternehmer für mindestens zwei Kalenderjahre. Die Erklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres widerrufen werden. Der Widerruf ist innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum des Kalenderjahres, in dem erstmals eine derartige Lieferung getätigt worden ist, gegenüber dem Finanzamt schriftlich zu erklären (Abs 3).

Bemessungsgrundlage ist bei Lieferungen der Unterschiedsbetrag zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis, bei Entnahmen der Unterschiedsbetrag aus Einkaufspreis plus Nebenkosten oder Selbstkosten und Einkaufspreis.

Bei selbst eingeführten Gegenständen entspricht der Einkaufspreis dem Zollwert plus Einfuhrumsatzsteuer (§ 24 Abs 4).

Aus Vereinfachungsgründen kann der Unternehmer die Gesamtdifferenz ermitteln, also den Gesamtbetrag als Unterschiedsbetrag aus allen Verkaufspreisen plus Entnahmewerte und allen Einkaufspreisen eines Veranlagungszeitraums oder Voranmeldungszeitraums. Es dürfen dabei nur Gegenstände berücksichtigt werden, deren Einkaufspreis EUR 220 nicht übersteigt. In diesem Fall ist ein Verzicht auf die Differenzbesteuerung nicht möglich (Abs 5).

S. 515Sonstige Abweichungen von den allgemeinen Regeln bestehen bei der Rechnungslegung und dem anwendbaren Steuersatz. In der Rechnung ist auf die Anwendung der Differenzbesteuerung hinzuweisen (Abs 7). Ein Ausweis der Umsatzsteuer hat zu unterbleiben. Bei der Differenzbesteuerung kommt immer der Steuersatz von 20 % zur Anwendung (Abs 6). Der Erwerber hat keinen Vorsteuerabzug (Abs 8). Bei der Option zur Differenzbesteuerung hat auch der Wiederverkäufer keinen Vorsteuerabzug auf die empfangenen oder eingeführten Gegenstände (Abs 9). Im Falle eines Verzichts auf die Differenzbesteuerung steht ein Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt des Weiterverkaufs oder der Entnahme zu (Abs 10). Eine Ausfuhrlieferung bleibt auch unter Anwendung der Differenzbesteuerung steuerfrei (Abs 6). Für die Differenzbesteuerung sind getrennte Aufzeichnungen über die maßgeblichen Elemente der Bemessungsgrundlage zu führen (Abs 11).

Beispiele:
1.

Unternehmerisch tätige Wiederverkäufer sind gewerbliche Händler, „Second-Hand“-Händler, Antiquitätenhändler und Unternehmer im Handel mit Gebrauchsgegenständen wie Gebrauchtwagenhändler und Händler, die im eigenen Namen Gegenstände öffentlich versteigern.

2.

Fehlende Umsatzsteuerpflicht liegt vor bei Erwerb von Privaten innerhalb der EU oder bei vorangehender Anwendung der Differenzbesteuerung.

3.

Berechnung der Bemessungsgrundlage: Bei einem Einkauf um EUR 100 und einem Verkauf um EUR 160 brutto inklusive Umsatzsteuer ist im Verkaufspreis die Umsatzsteuer von 20 % schon enthalten. Der Unterschiedsbetrag von EUR 60 setzt sich daher aus der Bemessungsgrundlage von EUR 50 und der darauf entfallenden Umsatzsteuer von EUR 10 (20 % von EUR 50) zusammen.

765

Differenzbesteuerung bei Reiseleistungen (§ 23 UStG)

Eine besondere Besteuerung im Wege einer Differenzbesteuerung erfolgt bei Reiseleistungen, wenn der Unternehmer im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt (§ 23).

Hauptanwendungsbereich sind Pauschalreisen, die von Reisebüros angeboten werden. Die Bemessungsgrundlage ermittelt sich dabei aus der Differenz zwischen dem Preis der Reisevorleistungen und dem Preis der Reiseleistung. Die Umsatzsteuer ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage (§ 23 Abs 7).

Für diese Reiseleistungen gelten besondere umsatzsteuerliche Bestimmungen. Die Reiseleistungen sind als eine einheitliche sonstige Leistung anzusehen (Abs 2). Ort der Leistung ist der Ort, an dem der Unternehmer ansässig ist oder seine Betriebsstätte hat, von der aus er die Leistung erbringt (Abs 3). Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugutekommen (Abs 4), wie Hotel, Transport oder Verpflegung. Die Leistung ist steuerfrei, soweit die Reisevorleistungen im Drittland bewirkt werden (Abs 5). Die Voraussetzungen müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen werden (Abs 6). Ein Vorsteuerabzug auf Reisevorleistungen steht dem Unternehmen nicht zu (Abs 8). Aus den Aufzeichnungen müssen die Beträge S. 516zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage sowie die Bemessungsgrundlage selbst je nach steuerfreien und steuerpflichtigen Reiseleistungen nachvollziehbar sein (Abs 9).

1.4. Ermittlung des Steuersatzes (§ 10 UStG)

766

Der Normalsteuersatz beträgt für die Umsatzsteuer 20 %. Daneben bestehen begünstigte Steuersätze in Höhe von 10 % und 13 %, die jeweils auf im Gesetz aufgezählte Umsätze anzuwenden sind (§ 10).

767

Vertiefung: 10 % Steuersatz

Der begünstigte Steuersatz von 10 % ist anzuwenden auf (Abs 2):

  • Die Lieferung und Einfuhr der in der Anlage 1 zum UStG aufgezählten Gegenstände, wie Nahrungsmittel, Wasser, Milch und Milcherzeugnisse, Papierwaren, Druckwerke, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, Noten, Wandkarten (auch in Form von elektronischen Publikationen, E-Zeitungen, E-Books, Hörbücher), Arzneimittel, Waren der monatlichen Damenhygiene.

  • Restaurantumsätze, soweit diese aus begünstigten Speisen und Getränken nach der Anlage 1 im Rahmen einer sonstigen Leistung bestehen sowie die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks im Rahmen von Beherbergungsleistungen.

  • Beherbergungs- und Campingleistungen.

  • Die Vermietung von Papierwaren wie Druckwerke, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, Noten, Wandkarten.

  • Wohnleistungen wie Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke, Leistungen von einer Wohnungseigentumsgemeinschaft zugunsten der zu Wohnzwecken dienenden Teile und Anlagen, Benutzungsverträge bei Studentenwohnheimen. Dem 10 % Steuersatz unterliegen die Nettomiete, die Betriebskosten und die weiterverrechnete Grundsteuer. Entgeltteile, die für die Zurverfügungstellung von Wärme (weiterverrechnete Heizkosten für Gas, Strom), eine Parkmöglichkeit (Parkplatz, Garage, anteilige Grundsteuer, sofern nicht geringfügig) oder bewegliche Gegenstände in den Wohnungen (mitvermietete Möbel) geleistet werden, unterliegen dagegen dem 20 % Steuersatz (eventuelle Herausrechnung notwendig).

  • Sozialleistungen wie Leistungen von Jugendheimen, bestimmte Sozialleistungen von Kranken-, Alters-, Blinden-, Kur- und Pflegeanstalten sowie bestimmte Leistungen aus dem abgabenbegünstigten Bereich von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.

  • Rundfunk- und Kabelfernsehleistungen.

  • Personenbeförderung durch öffentliche Verkehrsmittel.

  • Versorgungsleistungen durch Unternehmen zur Müllbeseitigung sowie zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen.

  • Reparaturdienstleistungen (einschließlich Ausbesserung und Änderung) betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche.

S. 517Beispiele:
1.

Ein Ticket für die Beförderung mit den Wiener Linien unterliegt als Personenbeförderung dem begünstigten Steuersatz von 10 %.

2.

Die Miete einer Wohnung unterliegt dem reduzierten Steuersatz von 10 %.

3.

Bei Menüpreisen für Speisen und Getränke gilt der begünstigte Steuersatz nur für Speisen. Es ist daher eine Aufteilung im Verhältnis der Einzelverkaufspreise vorzunehmen.

768

Vertiefung: 13 % Steuersatz

Der begünstigte Steuersatz von 13 % ist anzuwenden auf (Abs 3):

  • Die Lieferung und Einfuhr bestimmter in der Anlage 2 zum UStG aufgezählten Gegenstände, wie lebende Tiere, Pflanzen und Pflanzenteile, Rückstände der Lebensmittelindustrie, zubereitetes Futter, Düngemittel, Brennholz und Holzabfälle.

  • Die Einfuhr von bestimmten in der Anlage 2 zum UStG aufgezählten Gegenständen, wie Kunstgegenstände, Brief- und Wertmarken, Sammlungsstücke und Sammlungen sowie Antiquitäten.

  • Unterhaltungsleistungen und künstlerische Leistungen wie Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler, Lieferungen von Kunstgegenständen vom Urheber, dessen Rechtsnachfolger oder bestimmten Unternehmern, Theater-, Musik- und Museumsleistungen, Filmvorführungen, Zirkusvorführungen, Umsätze der Schwimmbäder und Heilbehandlungen sowie Eintrittsberechtigungen zu sportlichen Veranstaltungen.

  • Landwirtschaftliche Leistungen wie die Zucht bestimmter Tiere und Anzucht von Pflanzen.

  • Personenbeförderung im inländischen Luftverkehr.

  • Leistungen von Heimen für Personen bis 27 Jahre.

  • Ab-Hof-Verkauf von Wein aus frischen Weintrauben und anderen gegorenen Getränken aus Stoffen des Eigenanbaus, die innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebs im Inland erzeugt wurden, soweit der Erzeuger die Getränke im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs liefert; der Erzeuger im Wege einer Betriebsübertragung den Betrieb an den Ehegatten oder Familienangehörigen übergibt, wobei auch diese als Erzeuger gelten. Der besondere Steuersatz gilt jedoch nicht, wenn die Getränke aus zugekauften Stoffen oder innerhalb der Betriebsräume und Gastgärten, wie insbesondere in Buschenschänken oder Heurigen, ausgeschenkt wird.

769

Vertiefung: 20% Steuersatz

Der Normalsteuersatz beträgt für die Umsatzsteuer 20 % und kommt dann zur Anwendung, wenn kein begünstigter Steuersatz vorgesehen ist (Abs 1).

Für die Gebiete Jungholz und Mittelberg gilt aufgrund deren besonderer Lage ein Normalsteuersatz von 19 %, der dem deutschen USt-Satz entspricht. Dieser Steuersatz ist anzuwenden auf Umsätze von Unternehmern, die einen Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in diesem Gebiet haben (§ 10 Abs 4).

S. 518Beispiele für die Anwendung des Normalsteuersatzes:

Ein Firmenwert, der im Zuge einer Geschäftsveräußerung übertragen wird; Umsätze iZm Differenzbesteuerung; steuerbefreite Umsätze bei Ausübung einer Option zur Steuerpflicht nach § 6 Abs 2.

770

Vertiefung: Pauschalierung von Land- und Forstwirten (§ 22 UStG)

Bei nicht buchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bis zu EUR 600.000 ausführen, erfolgt eine pauschale Besteuerung. Umsätze an Nichtunternehmer werden mit 10 % besteuert, soweit nicht der begünstigte Steuersatz von 13 % zur Anwendung kommt, während Umsätze an Unternehmer jedenfalls mit 13 % besteuert werden. Die Vorsteuern sind pauschal mit denselben Beträgen festzusetzten, sodass sich weder eine Umsatzsteuerschuld noch eine Vorsteuergutschrift ergeben kann (§ 22 Abs 1).

Auf nicht begünstigt besteuerte Getränke und alkoholische Flüssigkeiten fällt darüber hinaus eine Zusatzsteuer von 10 % an Nichtunternehmer und 7 % an Unternehmer außerhalb der Pauschalbesteuerung an. Im Ergebnis unterliegen diese Umsätze daher einem Steuersatz von 20 %. In Höhe der Zusatzsteuer steht kein Vorsteuerabzug zu, sodass sich daraus regelmäßig eine Umsatzsteuerschuld ergibt (Abs 2).

Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist ein Betrieb anzusehen, dessen Hauptzweck auf die Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist. Als Landwirtschaft gelten insbesondere der Acker-, Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich der Wanderschäferei, die Fischzucht einschließlich der Teichwirtschaft und die Binnenfischerei, die Imkerei sowie Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe. Die Übertragung eines pauschalierten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gilt nicht als steuerbarer Umsatz (Abs 3). Nebenbetriebe gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, sofern sie dem Betrieb dienen (Abs 4, wie Verarbeitungsbetriebe, Schotterabbau oder Privatzimmervermietung). Die Pauschalierung kann auch auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe einer Körperschaft des öffentlichen Rechts anzuwenden sein, wenn die Umsätze EUR 600.000 in den vorangegangenen drei Kalenderjahren nicht überstiegen haben (Abs 7).

Der Unternehmer kann bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums gegenüber dem Finanzamt schriftlich für dieses Jahr oder bereits für das vorangegangene Jahr (mit gleichzeitiger Einreichung der Steuererklärung) auf die Pauschalierung verzichten. Die Erklärung bindet den Unternehmer für fünf Jahre. Ein Widerruf kann innerhalb des ersten Monats eines Kalenderjahres für dieses Kalenderjahr erfolgen (Abs 6).

2. Ermittlung unter Berücksichtigung der Rechnungsausstellung (§ 11 UStG)

771

Führt ein Unternehmer umsatzsteuerbare Umsätze aus, ist er grundsätzlich berechtigt, Rechnungen auszustellen. Bei Leistungen an andere Unternehmer und nichtunternehmerische juristische Personen und besonderen Leistungen an Verbraucher ist er jedoch verpflichtet, eine Rechnung auszustellen (§ 11 Abs 1 Z 1 und 2).

S. 519Eine korrekte umsatzsteuerliche Rechnungsausstellung ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug (§ 12 Abs 1 Z 1) und erfüllt eine Informations-, Dokumentations- und Kontrollfunktion.

Umsatzsteuerliche Rechnungen müssen dabei einen gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt und eine bestimmte Form aufweisen. Allein der unrichtige Ausweis einer Umsatzsteuer auf einer Rechnung kann eine zusätzliche Umsatzsteuerschuld begründen. Von der umsatzsteuerlichen Rechnungsausstellungspflicht ist die privatrechtliche Rechnungsausstellungspflicht zu unterscheiden.

772

Vertiefung: Pflicht zur Rechnungsausstellung bei Inlandsleistungen

Bei steuerbaren Leistungen besteht eine Pflicht zur umsatzsteuerlichen Rechnungsausstellung durch den ausführenden Unternehmer, sofern der Empfänger ein anderer Unternehmer oder eine nichtunternehmerische juristische Person ist (§ 11 Abs 1 Z 1).

Bei Leistungen an sonstige Nichtunternehmer besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Rechnungsausstellung. Eine Pflicht zur Rechnungsausstellung an sonstige Nichtunternehmer besteht allerdings zur Vermeidung von Umsatzsteuerbetrug bei steuerpflichtigen Werklieferungen oder Werkleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (§ 11 Abs 1 Z 2) und in bestimmten Fällen des Einfuhr-Versandhandels und des innergemeinschaftlichen Versandhandels (§ 11 Abs 1 Z 2a, § 3 Abs 8a, Art 11 Abs 1 Z 4).

Die Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung besteht grundsätzlich bei Leistungserbringung bzw innerhalb von sechs Monaten danach (§ 11 Abs 1 Z 1 letzter Satz). Bei Inlandsleistungen durch ausländische Unternehmer mit Übergang der Steuerschuld hat die Rechnungslegung spätestens am 15. des Kalendermonats zu erfolgen, der auf den Kalendermonat der Leistungserbringung folgt (§ 11 Abs 1 Z 2). Bei Anzahlungen, also Zahlungen vor Leistungserbringung, hat der das Entgelt vereinnahmende Unternehmer bereits eine umsatzsteuerliche Rechnung über die Anzahlung auszustellen. Wird eine Endrechnung gelegt, so sind in ihr die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte umsatzsteuerliche Rechnungen ausgestellt wurden (§ 11 Abs 1 Z 4).

773

Vertiefung: Pflicht zur Rechnungsausstellung bei bestimmten innergemeinschaftlichen Leistungen

Eine Pflicht zur umsatzsteuerlichen Rechnungsausstellung des leistenden Unternehmers besteht bei innergemeinschaftlichen (i) steuerfreien Lieferungen, (ii) steuerfreien Fahrzeuglieferungen, (iii) steuerpflichtigem Versandhandel und (iv) steuerpflichtigen Beförderungen von Gegenständen (Art 11).

Die Rechnung für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen und Fahrzeuglieferungen ist spätestens am 15. Tag des Kalendermonats auszustellen, der auf den Kalendermonat der Lieferung bzw des Erwerbs folgt.

S. 520Eine Pflicht zur umsatzsteuerlichen Rechnungsausstellung besteht auch im Falle des Übergangs der Steuerschuld bei einer innergemeinschaftlichen Auslandsleistung, also wenn ein Unternehmer Leistungen aus dem Inland erbringt, der Leistungsort in der EU liegt und die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger als Unternehmer oder nichtunternehmerische juristische Person übergeht (§ 11 Abs 1a).

In diesem Fall ist die Rechnung mit Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld ohne USt auszustellen. Gleichzeitig besteht umgekehrt keine inländische Pflicht durch einen EU-Unternehmer zur Rechnungslegung, wenn im Fall des Übergangs der Steuerschuld eine innergemeinschaftliche Inlandsleistung vorliegt.

Aus dem Inland leistet ein Unternehmer für diese Zwecke dann, wenn der leistende Unternehmer sein Unternehmen vom Inland aus betreibt oder sich die Betriebsstätte, von der aus die Leistung erbracht wird, im Inland befindet. Ein Übergang der Steuerschuld aufgrund innergemeinschaftlicher Leistungen liegt vor, wenn eine sonstige Leistung von einem Unternehmer innerhalb der EU an einen anderen Unternehmer oder an eine nichtunternehmerische juristische Person innerhalb der EU erbracht wird oder wenn die Lieferung von Energie über ein Energienetz innerhalb der EU erfolgt. Die Pflicht zur Rechnungsausstellung nach inländischem Recht besteht in diesen Fällen, damit ein aus dem Inland leistender Unternehmer keine umsatzsteuerliche Rechnung entsprechend den ihm nicht vertrauten Kriterien des anderen Mitgliedstaats erstellen muss. Eine inländische Rechnungsausstellungspflicht für diese Leistungen besteht daher dann nicht, wenn der leistende Unternehmer in diesem Mitgliedstaat sein Unternehmen betreibt oder eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat oder wenn der Empfänger die Leistung mittels Gutschrift abrechnet. Die Rechnung ist bis spätestens 15. des Kalendermonats auszustellen, der auf den Kalendermonat der Leistungsausführung folgt (§ 11 Abs 1a).

774

Vertiefung: Pflicht zur Rechnungsausstellung bei Auslandsleistungen mit Drittstaaten

Eine Pflicht zur umsatzsteuerlichen Rechnungsausstellung besteht auch, wenn der Unternehmer vom Inland aus eine Auslandsleistung an einen Unternehmer oder eine nichtunternehmerische juristische Person im Drittstaat ausführt(§ 11 Abs 1 Z 2 letzter Absatz). Eine Pflicht besteht auch für Drittlandsunternehmer im Fall von Einfuhr-Versandhandelsumsätzen (→ 727), sofern diese nicht in einem anderen Mitgliedstaat deklariert werden oder das Ende der Beförderung oder Versendung im Inland liegt (Z 2a).

Aus dem Inland leistet ein Unternehmer dann, wenn der leistende Unternehmer sein Unternehmen vom Inland aus betreibt oder sich die Betriebsstätte, von der aus die Leistung erbracht wird, im Inland befindet (Z 2 letzter Absatz). Umsatzsteuerliche Verpflichtungen können in diesen Fällen allerdings zusätzlich auch im Drittstaat bestehen.

775

Begriff der umsatzsteuerlichen Rechnung

Als umsatzsteuerliche Rechnung gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.

S. 521Die notwendigen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt auch eine elektronische Rechnung als umsatzsteuerliche Rechnung (§ 11 Abs 2).

Als umsatzsteuerliche Rechnungen gelten:

  • Rechnungen, die vom ausführenden Unternehmer ausgestellt werden;

  • Gutschriften, die vom Leistungsempfänger an den ausführenden Unternehmer ausgestellt werden, wenn diese ausdrücklich als solche bezeichnet werden und der ausführende Unternehmer der Rechnungslegung durch Gutschrift zustimmt und nachträglich nicht widerspricht (Abs 7 und 8);

  • Fahrausweise zur Personenbeförderung und Belege im Reisegepäckverkehr, wenn bestimmte Mindestinformationen (→ 777) enthalten sind (Abs 9 bis 11).

Elektronische Rechnungen (§ 11 Abs 2 zweiter Absatz) sind elektronisch erstellte oder eingescannte Rechnungen, die in einem elektronischen Format wie PDF oder Textdatei, aber auch in einem strukturierten Datenformat wie xml, festgehalten und mittels Fax, E-Mail, als E-Mail-Anhang oder Web-Download empfangen werden. Elektronische Rechnungen gelten als umsatzsteuerliche Rechnungen, sofern:

  • der Empfänger dieser Art der Rechnungsausstellung zustimmt,

  • die Echtheit ihrer Herkunft (Identität des Ausstellers),

  • die Unversehrtheit ihres Inhalts (keine Änderung des notwendigen Rechnungsinhalts) und

  • ihre Lesbarkeit gewährleistet sind.

Diese Kriterien müssen vom Unternehmer durch innerbetriebliche Kontrollsysteme (wie der manuellen Kontrolle der Rechnung und der Leistung samt damit verbundener Zahlung), durch eine qualifizierte elektronische Signatur auf der Rechnung, oder elektronische Datenaustauschsysteme (wie das Unternehmensserviceportal, PEPPOL oder einem sonstigen anerkannten EDI) gewährleistet werden.

Beispiele:
1.

Umsatzsteuerliche Rechnungen können auch in Form eines Vertrags oder sonstigen Belegen vorliegen, sofern sie den gesetzlichen Mindestinhalt beinhalten. Auch Verträge über Zielschuldverhältnisse, wie ein Einbringungsvertrag, in dem auch gleichzeitig eine Abrechnung der Leistung vorgenommen wird, können als Rechnungen in Betracht kommen. Bei Dauerschuldverträgen, wie Leasingverträgen, müssen hingegen die tatsächlich erbrachten Dauerleistungen nachträglich im Wege einer Abrechnung noch konkretisiert werden.

2.

Gutschriften werden vom Leistungsempfänger insbesondere dann erstellt, wenn der Empfänger die erhaltene Leistung oder den Preis berechnet, wie dies häufig bei Leistungen an Verlage geschieht. Dies ist dann der Fall, wenn der Autor einen Artikel für eine Zeitung schreibt und dafür ein Honorar erhält, wobei die Honorarnote von der Zeitung ausgestellt wird.

776

Vertiefung: Mindestinhalt

Rechnungen müssen, um als umsatzsteuerliche Rechnungen angesehen werden zu können, gesetzlich vorgeschriebene Mindestinhalte aufweisen (§ 11 Abs 1 Z 3).

S. 522Für Kleinbetragsrechnungen, das sind Rechnungen, deren Bruttogesamtbetrag EUR 400 nicht übersteigt, genügt ein reduzierter Mindestinhalt (§ 11 Abs 6).

Unbedingter Mindestinhalt von Kleinbetragsrechnungen sind (Abs 6):

  • das Ausstellungsdatum,

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers oder ein sonstiges eindeutiges Identifikationsmerkmal,

  • der Leistungsgegenstand, also insbesondere die Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände oder Art und Umfang der Leistung oder ein sonstiges eindeutiges Identifikationsmerkmal,

  • der Leistungstag, der Leistungszeitraum oder, sofern innerhalb eines Monats abschnittsweise abgerechnet wird, der Abrechnungszeitraum,

  • das Entgelt für die Leistung und im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis auf die Befreiung und den Steuerbetrag in einer Summe, sowie

  • der Steuersatz.

777

Vertiefung: Ergänzender Inhalt bei Rechnungen über EUR 400

Bei einem Gesamtrechnungsbetrag über EUR 400 (sofern nicht die Kleinunternehmerbefreiung anwendbar ist), bei innergemeinschaftlichen Auslandsleistungen im Fall des Übergangs der Steuerschuld, bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen und bei im Inland ausgeführtem Versandhandel sind zusätzlich folgende Angaben erforderlich (§ 11 Abs 1 Z 3):

  • Name und Anschrift des Empfängers oder ein sonstiges eindeutiges Identifikationsmerkmal,

  • bei Unternehmereigenschaft des Empfängers dessen inländische UID-Nummer, sofern der Rechnungsgesamtbetrag EUR 10.000 übersteigt und der leistende Unternehmer im Inland ansässig ist oder eine inländische Betriebsstätte hat,

  • der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag in EUR, umgerechnet in EUR oder, sofern der Betrag noch nicht feststeht, die Umrechnungsmethode, wobei bei allen Methoden ein getrennter Ausweis des Entgelts und der Steuerbeträge bei Anwendung unterschiedlicher Steuersätze zu erfolgen hat,

  • die fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung einmalig vergeben wird,

  • die inländische UID-Nummer des leistenden Unternehmers, sofern die Leistung im Inland erbracht wird und hinsichtlich der Leistung ein Vorsteuerabzug zusteht.

Fahrausweise und Belege für das Reisegepäck für die Beförderung im Personenverkehr müssen das Ausstellungsdatum, den Namen und die Anschrift des Beförderungsunternehmens, das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe sowie den Steuersatz ausweisen. Bei grenzüberschreitendem Personenverkehr müssen Belege zusätzlich eine Bescheinigung vom Aussteller enthalten, welcher Anteil des Entgelts auf die inländische Strecke entfällt und welcher Steuersatz darauf anzuwenden ist (§ 11 Abs 9, 10 und 11).

S. 523

778

Überblick: Umsatzsteuerlicher Mindestinhalt einer Rechnung

Abbildung 41: Umsatzsteuerlicher Mindestinhalt einer RechnungAbbildung 41: Umsatzsteuerlicher Mindestinhalt einer Rechnung

779

Vertiefung: Ausweis der UID-Nummer

Bei Rechnungen und Gutschriften von Leistungen mit Übergang der Steuerschuld ist immer auch die UID-Nummer des Leistungsempfängers anzugeben und auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers hinzuweisen (§ 11 Abs 1a). Bei Rechnungen über steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen ist auf die Befreiung hinzuweisen und sowohl die UID-Nummer des leistenden Unternehmers als auch die des Empfängers anzugeben (Art 11 Abs 2). Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge an Private sind die Voraussetzungen in der Rechnung auszuweisen (Art 11 Abs 3). Beim innergemeinschaftlichen Versandhandel und bei der innergemeinschaftlichen Beförderung eines Gegenstands mit Leistungsort Inland hat die Rechnungsausstellung mit gesondertem Steuerausweis zu erfolgen (Art 11 Abs 1), sodass die Anwendung des inländischen Steuersatzes dem Empfänger offengelegt wird.

780

Unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis

Im Fall eines (der Höhe nach) unrichtigen Steuerausweises in einer Rechnung über eine Leistung durch einen Unternehmer ist zu unterscheiden: Weist ein Unternehmer in einer Rechnung eine zu hohe Umsatzsteuer aus, dann schuldet der Unternehmer die ausgewiesene Umsatzsteuer. Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn (i) der Unternehmer die Rechnung berichtigt oder (ii) keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil die Leistung an einen Endverbraucher ohne Vorsteuerabzug erfolgt (§ 11 Abs 12). Ein Vorsteuerabzug steht in diesen Fällen nur in der Höhe des richtigen Umsatzsteuerbetrags zu (§ 12 Abs 1 Z 1 lit a). Im Falle einer zu niedrigen Steuerschuld S. 524wird dennoch der höhere richtige Umsatzsteuerbetrag geschuldet. Der Vorsteuerabzug steht hier hingegen nur in Höhe des niedrigeren ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrags zu (§ 11 Abs 12).

Im Fall eines (bereits dem Grunde nach) unberechtigten Steuerausweises, also wenn der Rechnung mit Steuerausweis tatsächlich keine entgeltliche Leistung durch einen Unternehmer als Rechnungsaussteller zugrunde liegt, dann schuldet der Rechnungsaussteller den gesondert ausgewiesenen Steuerbetrag (§ 11 Abs 14). Mangels zugrundeliegender steuerpflichtiger Leistung kann ein empfangender Unternehmer jedoch keine Vorsteuer geltend machen (§ 11 Abs 12). Bei unberechtigtem Umsatzsteuerausweis ist Steuerschuldner der Rechnungsaussteller (§ 19 Abs 1).

Werden über einen steuerpflichtigen Umsatz mehrere Rechnungen ausgestellt, dann schuldet der Rechnungsaussteller die in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge. Soll eine Rechnung nochmalig ausgestellt werden, dann muss diese ausdrücklich als Duplikat oder als Abschrift gekennzeichnet sein. Dies gilt auch, wenn eine Rechnung berichtigt werden soll. Zur Vermeidung einer Steuerschuld aufgrund Rechnungsausstellung ist in der berichtigten Rechnung auf die ursprüngliche Rechnung hinzuweisen.

Im Falle der unrichtigen oder unberechtigten Rechnungsausstellung entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Rechnung ausgestellt wurde (§ 19 Abs 3).

Beispiel:

Unberechtigter Umsatzsteuerausweis: Der Private P verkauft seinen privat genutzten PKW und weist auf der von ihm ausgestellten Rechnung Umsatzsteuer aus; der Private schuldet aufgrund der Rechnungsausstellung die Umsatzsteuer. Der Unternehmer A stellt eine Rechnung mit Umsatzsteuer aus, tatsächlich wurde die Leistung aber von B erbracht; A schuldet die Steuer aufgrund der Rechnung, B schuldet aufgrund der Leistungserbringung.

781

Rechnungsberichtigung

Eine falsche umsatzsteuerliche Rechnung kann grundsätzlich berichtigt werden. Nur der Rechnungsaussteller selbst kann die Rechnung berichtigen. Durch Berichtigung der Rechnung können sowohl im Falle eines unrichtigen Steuerausweises als auch im Falle eines unberechtigten Steuerausweises die umsatzsteuerlichen Konsequenzen verhindert oder rückgängig gemacht werden.

Eine Rechnungsberichtigung mit gleichzeitiger Änderung der Umsatzsteuer und Vorsteuer ist nur möglich, sofern es tatsächlich zu keinem Steuerausfall kommt. Ändert sich hingegen nachträglich die Bemessungsgrundlage einer Leistung, eines Eigenverbrauchs oder einer Einfuhr, dann ist eine Rechnungsberichtigung nicht erforderlich, außer das Entgelt mindert sich wegen des Abzugs von Wechselvorzinsen (§ 11 Abs 13). Im Fall der Rechnungsberichtigung sind gleichzeitig auch der geschuldete Steuerbetrag und die Vorsteuer entsprechend der berichtigten Rechnung im Monat der Berichtigung zu korrigieren (zur Änderung der Bemessungsgrundlage → 795).

S. 5253. Ermittlung der Vorsteuer (§ 12 UStG)

3.1. Grundlagen des Vorsteuerabzugs

782

Allgemeine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist eine von einem anderen Unternehmer in einer umsatzsteuerlichen Rechnung (§ 11) an den Unternehmer gesondert und richtig ausgewiesene Umsatzsteuer für Leistungen, die im Inland für seinen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmensbereich ausgeführt worden sind (§ 12).

Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, dann steht auch ein Vorsteuerabzug nicht zu. Vorsteuerabzugsberechtigt ist dabei nur der umsatzsteuerliche Leistungsempfänger, unabhängig davon, wer das Entgelt bezahlt oder wirtschaftlich trägt.

Ein Vorsteuerabzug steht auch für entrichtete Einfuhrumsatzsteuern (§ 12 Abs 1 Z 2), für Umsatzsteuern auf Leistungen bei Übergang der Steuerschuld (§ 12 Abs 1 Z 3) und für Umsatzsteuern bei innergemeinschaftlichem Erwerb (Art 12) zu, soweit die Leistung für den umsatzsteuerpflichtigen Unternehmensbereich des Empfängers eingeführt, erworben oder innerhalb des Unternehmens verbracht wurde. Bei Reihengeschäften und Werklieferungen durch Drittstaatsunternehmer ins Inland geht das Recht zum Vorsteuerabzug in bestimmten Fällen auf den letzten Abnehmer im Inland über (VO BGBl II 2003/584).

Kein Vorsteuerabzug steht generell zu, wenn die Leistung an einen Unternehmer ausgeführt wird, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehung oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Dies gilt sowohl für vorgelagerte als auch für nachgelagerte Umsätze (§ 12 Abs 14). Dies gilt auch bei innergemeinschaftlichen Erwerben (Art 6 Abs 1).

Beispiele für Fälle, in denen kein Vorsteuerabzug zusteht:
1.

Ein Vorsteuerabzug steht auch dann nicht zu, wenn eine ausgestellte Rechnung nicht den umsatzsteuerlichen Mindestinhalt aufweist. Der EuGH knüpft dabei weniger an formale Voraussetzungen an, sondern lässt den Vorsteuerabzug auch zu, wenn zumindest die materiellen Voraussetzungen nachgewiesen werden (Betonung der bloßen Dokumentations- und Beweisfunktion der Rechnung).

2.

Die Leistung muss für und die Rechnung auf den Unternehmer als zivilrechtlichen Leistungsempfänger ausgestellt werden. Kein Vorsteuerabzug steht dem Unternehmer zu, wenn Leistungsempfänger eine dritte, wenn auch nahestehende Person (zB Gesellschafter) ist. Ausnahmen davon sind Reisekosten nach § 13 (wonach bei Nächtigungen die Rechnungen auch auf den Reisenden ausgestellt sein können) sowie unfreie Versendung (§ 12 Abs 2 Z 3), wonach der Empfänger der Sendung auch als Empfänger der Leistung gilt, wenn diesem die Rechnung über die Beförderung oder deren Besorgung zukommt.

3.

S. 526Kein Vorsteuerabzug der Umsatzsteuer auf innergemeinschaftlichen Erwerb, wenn der Vorgang Teil einer Umsatzsteuerhinterziehung ist und der Beteiligte dies wusste oder hätte wissen müssen.

4.

Bei unberechtigtem Steuerausweis steht ein Vorsteuerabzug nicht zu.

783

Zuordnung zum unternehmerischen Bereich als Grundvoraussetzung

Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die Leistung, der Erwerb oder die Einfuhr als für den unternehmerischen Bereich des Unternehmers ausgeführt gilt (§ 12 Abs 1 Z 2).

Kein Vorsteuerabzug steht daher für Vorgänge zugunsten des nichtunternehmerischen Bereichs zu. Eine Zuordnung zugunsten des Unternehmensbereichs erfolgt bereits dann, wenn die Leistung, der Erwerb oder die Einfuhr zumindest zu 10 % unternehmerischen Zwecken dienen (§ 12 Abs 2 Z 1 lit a).

Jedenfalls kein Vorsteuerabzug steht zu, wenn die 10-%-Grenze nicht erreicht wird oder die Leistung, der Erwerb oder die Einfuhr aus sonstigen Gründen nicht dem Unternehmensbereich zuzuordnen ist.

Ist die Leistung, der Erwerb oder die Einfuhr dem unternehmerischen Bereich ganz oder zumindest teilweise (jedoch mindestens zu 10 %) zugeordnet, ist ein Vorsteuerabzug in voller Höhe möglich. Dies gilt auch für den Teil, der nicht unternehmerischen Zwecken dient (§ 12 Abs 2 Z 1 lit a).

Der Unternehmer hat allerdings das Wahlrecht, die Leistung oder die Einfuhr nur im Ausmaß der tatsächlichen unternehmerischen Nutzung als für das Unternehmen ausgeführt zu behandeln. Der Unternehmer hat diese Zuordnung bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall scheidet der Vorsteuerabzug anteilig für den nichtunternehmerisch genutzten Teil aus (§ 12 Abs 2 Z 1 lit b).

Sofern der leistende Unternehmer einen Eigenverbrauchstatbestand durch Entnahme, Verwendung oder sonstige Leistung an einen anderen Unternehmer zugunsten dessen Unternehmens erbringt (verdeckte Einlage, verdeckte Ausschüttung), kann er zugunsten des Vorsteuerabzugs des empfangenden Unternehmers den dafür geschuldeten Steuerbetrag gesondert in Rechnung stellen. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund eines Entgeltes unter dem Normalwert, der Normalwert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist (§ 12 Abs 15).

784

Ausgaben in Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder den Betrieb von PKW, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern sind zwar unternehmerisch, wenn sie für unternehmerische Zwecke verwendet werden. Allein für Zwecke des Vorsteuerabzuges gelten sie allerdings als nicht für das Unternehmen angeschafft (§ 12 Abs 2 Z 2 lit b). Es steht kein Vorsteuerabzug zu; ein Entnahmeeigenverbrauch S. 527oder Verwendungseigenverbrauch kann daher nicht vorliegen (→ 705, 706). Kommt es in der Folge zur Veräußerung, dann ist diese aufgrund der unternehmerischen Zugehörigkeit zwar Lieferung im Rahmen des Unternehmens, allerdings aufgrund des vorangegangenen Vorsteuerabzuges steuerbefreit (§ 6 Abs 1 Z 26 → 689).

Beispiele:
1.

Nichtunternehmerische Ausgaben für Zwecke des Vorsteuerabzugs sind alle Ausgaben für PKW und Kombinationskraftwagen. Vom Abzugsverbot sind Anschaffungskosten, Leasingkosten oder Mietkosten sowie Ausgaben erfasst, die mit dem Betrieb in Zusammenhang stehen, beispielsweise Treibstoff, Schmierstoff, Wartung, Pflege, Reparatur, Maut, Bahnverladung und Garagierung.

2.

Ausdrücklich für Zwecke des Vorsteuerabzugs als unternehmerische Ausgaben gelten dagegen für das Unternehmen angeschaffte LKW, Kastenwagen, Pritschenwagen und Kleinautobusse, die in der VO über die steuerliche Einstufung von Kraftwagen ausgewiesen werden. Als unternehmerisch gelten auch Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge, Fahrzeuge zur gewerblichen Weiterveräußerung, Fahrzeuge zur gewerblichen Personenbeförderung oder zur Vermietung, sowie ertragsteuerlich angemessene Ausgaben im Zusammenhang mit PKW, Kombis und Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer, wie Elektrofahrzeuge, Elektrofahrräder (§ 12 Abs 2 Z 2a).

785

Ermittlung der abziehbaren Vorsteuern

Soweit Leistungen, Erwerbe und die Einfuhr unternehmerischen Zwecken dienen, steht grundsätzlich der gesamte darauf entfallende Vorsteuerabzug zu (§ 12 Abs 2 Z 1).

Dies gilt auch für jenen Teil, der nichtunternehmerischen Zwecken dient. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs erfolgt in diesen Fällen durch Annahme einer umsatzsteuerbaren Entnahme.

Beispiel:

Ein Unternehmer verwendet einen Laptop zu 70 % unternehmerisch und zu 30 % privat. Grundsätzlich hat der Unternehmer die Möglichkeit, den Laptop zur Gänze dem Unternehmensbereich zuzuordnen (100 % Vorsteuerabzug, 30 % Eigenverbrauch).

Zur Abgrenzung des umsatzsteuerbefreiten Unternehmensbereichs ohne Vorsteuerabzug sind Vorsteuern auf Leistungen, Erwerbe und die Einfuhr insofern nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, als sie diesem Unternehmensbereich zuzuordnen sind (§ 12 Abs 4, Art 12 Abs 5 für Kleinunternehmer).

Der umsatzsteuerbefreite Unternehmensbereich ohne Vorsteuerabzug (unechte Steuerbefreiungen696), umfasst steuerfreie Leistungen von Kleinunternehmern, Finanzdienstleistungen, Sozial- und Gesundheitsleistungen, Bildungsleistungen und sonstige befreite Leistungen (§ 6 Abs 1 Z 7-28).

S. 528Beispiel:

Die Umsatzsteuer auf Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der steuerfreien Veräußerung von Gesellschaftsanteilen berechtigt den Veräußerer nicht zum Vorsteuerabzug. Dagegen kann die Umsatzsteuer auf Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Gesellschaftsanteilen den Erwerber zum Vorsteuerabzug berechtigten, sofern der Erwerb mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit im Zusammenhang steht (und nicht unmittelbar steuerfreien Leistungen des Erwerbers zuzurechnen ist).

Davon abzugrenzen sind umsatzsteuerbefreite Leistungen mit Vorsteuerabzug (echte Steuerbefreiungen703). Für diese Leistungen steht der Vorsteuerabzug zu, weil es sich um besondere internationale Steuerbefreiungen handelt (§ 12 Abs 3, § 6 Abs 1 Z 1-6).

786

Vertiefung: Aufteilungsgebot

Ein Aufteilungsgebot besteht, wenn der Unternehmer neben Umsätzen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auch Umsätze bewirkt, bei denen ein solcher Ausschluss nicht eintritt. Der Unternehmer hat die Vorsteuerbeträge in abziehbare und nichtabziehbare Vorsteuerbeträge aufzuteilen (§ 12 Abs 4). Das Finanzamt kann auf Antrag auch unter Auflagen gestatten, dass die Aufteilung für jeden gesondert geführten Betrieb des Unternehmens separat vorgenommen wird (§ 12 Abs 7 und 8).

Anstelle der Aufteilung nach Ausschluss vom Vorsteuerabzug kann der Unternehmer auch eine Aufteilung rein nach dem Verhältnis umsatzsteuerfreier und umsatzsteuerpflichtiger Umsätze vornehmen (ohne Einbeziehung von Einfuhren) und daher sind (Abs 5):

  • entweder die Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze zu den übrigen Umsätzen in nicht abziehbare und abziehbare Vorsteuerbeträge aufzuteilen (reiner Umsatzschlüssel), oder

  • nur jene Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze aufzuteilen, die den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen oder den übrigen Umsätzen nicht ausschließlich zuzurechnen sind (Mischmethode).

Diese Aufteilung kann nur erfolgen, wenn dadurch kein ungerechtfertigter Steuervorteil entsteht. Dies ist der Fall, wenn die Vorsteuer um mehr als 5 % oder um mehr als EUR 750 höher ist als die Vorsteuer nach dem allgemeinen Aufteilungsgebot. Bei Unterschiedsbeträgen bis 75 EUR kann diese Aufteilung nach dem Umsatzverhältnis beibehalten werden (Abs 5).

Eine Erleichterung erhält § 15, wonach bestimmte Umsätze aus steuerfreien Hilfsgeschäften, insbesondere Zessionen von Forderungen, Bankeinlagen, Lieferungen von gesetzlichen Zahlungsmitteln sowie Grundstücksumsätze, nicht in den Umsatzschlüssel einzubeziehen sind, damit nicht das Verhältnis zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen aus den Haupt- und Nebengeschäften verfälscht wird.

S. 529Beispiel:

Eine Bank führt neben steuerfreien Leistungen auch steuerpflichtige Leistungen aus. Eine neu angeschaffte EDV-Anlage ist zu 70 % den steuerfreien Leistungen zuzuordnen und zu 30 % den steuerpflichtigen Leistungen. Der Vorsteuerabzug der EDV-Anlage steht daher nur zu 30 % zu (steuerpflichtiger Unternehmensbereich), während der Vorsteuerabzug in Höhe von 70 % nicht zusteht (steuerbefreiter Unternehmensbereich).

787

Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges

Der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs wird grundsätzlich durch die Methode der zeitlichen Entstehungder Umsatzsteuerschuld bestimmt.

Unternehmer, die der Sollbesteuerung unterliegen, Versorgungsbetriebe und Großunternehmen mit Istbesteuerung können den Vorsteuerabzug geltend machen, sobald eine umsatzsteuerliche Rechnung vorliegt und entweder eine Anzahlung für eine später zu erfolgende Leistung bereits geleistet wurde oder die Leistung bereits ausgeführt wurde. Ein Großunternehmen liegt vor, wenn es umsatzsteuerbare Leistungen über EUR 2 Mio im letzten Veranlagungszeitraum erzielte (ohne Einbeziehung von Hilfsgeschäften und Geschäftsveräußerungen, § 12 Abs 1 Z 1).

Sonstige Unternehmer, die der Istbesteuerung unterliegen, können den Vorsteuerabzug erst vornehmen, wenn eine umsatzsteuerliche Rechnung vorliegt und die Zahlung oder Anzahlung geleistet wurde. Findet dagegen eine Überrechnung des gesamten Vorsteuerabzugs vom Abgabenkonto des Empfängers auf das Abgabenkonto des Leistenden statt, dann ist der Vorsteuerabzug auch bereits nach Ausführung der Leistung, aber vor Zahlung möglich (§ 12 Abs 1 Z 1).

Wechselt ein Unternehmer die Besteuerungsmethode, dann ist sicherzustellen, dass ein Vorsteuerbetrag nicht doppelt oder gar nicht berücksichtigt wird.

788

Berichtigung der Vorsteuer

Bei Änderung der Verwendung eines Gegenstands des Anlagevermögens hat ab der erstmaligen Verwendung innerhalb von 5 Jahren oder 20 Jahren bei Grundstücken (einschließlich aktivierungspflichtiger Großreparaturen) oder 10 Jahren (bei nachträglichen Übertragungen in das Wohnungseigentum nach dem WGG) eine anteilige Berichtigung des im Jahr der erstmaligen Verwendung vorgenommenen Vorsteuerabzugs für jedes Jahr der Änderung zu erfolgen (§ 12 Abs 10; besondere Auswirkungen bei Grundstücken vor mit Berichtigungszeitraum innerhalb von 10 Jahren und aufgrund der Änderung des Grundstücksbegriffes in 2017).

Der Vorsteuerbetrag ist dabei gedanklich auf den gesetzlich vorgegebenen Berichtigungszeitraum von 5 oder 20 Jahren zu verteilen und anteilig entsprechend der Änderung zu berichtigen. Die Vorsteuerberichtigung erfolgt im Jahr der Änderung und in den folgenden Jahren jeweils im Ausmaß des Jahresbetrags. Eine Aliquotierung für Monate, Wochen oder Tage steht nicht zu. Keine Berichtigung hat zu erfolgen, wenn der Jahresbetrag für einen Gegenstand EUR 60 nicht übersteigt (§ 12 Abs 13).

S. 530Beispiele:
1.

Eine Maschine wird für EUR 10.000 angeschafft und zu 30 % zur Ausführung steuerpflichtiger und zu 70 % zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet (anteiliger Vorsteuerabzug: EUR 3.000; 10.000 × 30 %). In den zwei Folgejahren wird die Maschine zu 100 % für steuerfreie Umsätze verwendet (Vorsteuerberichtung pro Folgejahr: - EUR 600; EUR 3.000/5). Wird die Maschine im vierten Jahr steuerpflichtig veräußert, dann sind die verbleibenden anteiligen Vorsteuerbeträge zu korrigieren (Vorsteuerberichtigung für Restjahre: + EUR 1.200, EUR 600 pro Jahr).

2.

Der Unternehmer veräußert ein inländisches Grundstück (Anlagevermögen), auf dem sich ein selbst hergestelltes Betriebsgebäude befindet, aufgrund der Befreiung ohne Umsatzsteuer. Vorsteuern, die auf das Grundstück oder auf Herstellungskosten des Betriebsgebäudes entfallen, konnten nicht abgezogen werden (kein Vorsteuerabzug). Wurde dennoch ein Vorsteuerabzug vorgenommen, ist dieser nun zulasten des Unternehmers zu berichtigen.

3.

Der Unternehmer vermietet ein Geschäftslokal (Anlagevermögen) im Inland ohne Umsatzsteuer. Vorsteuern, die auf die Anschaffung des Grundstücks oder für Aufwendungen zur Herstellung des Geschäftslokals entfallen sind, waren nicht abzugsfähig. Wurde ein Vorsteuerabzug vorgenommen, ist dieser nun zulasten des Unternehmers zu berichtigen.

4.

Verwendet der Unternehmer das hergestellte Betriebsgebäude in der Folge nur mehr zu 30 % für unternehmerische Zwecke (20 % für steuerfreie Leistungen, 10 % für steuerpflichtige Leistungen), dann ist eine anteilige Vorsteuerberichtigung zulasten des Unternehmers vorzunehmen (-). Erhöht sich dagegen der umsatzsteuerpflichtige gegenüber dem umsatzsteuerbefreiten Bereich (zB von 40 % auf 50 %), dann ist eine anteilige Vorsteuerberichtigung zugunsten des Unternehmers maximal bis zur erstmaligen (anteiligen) Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen vorzunehmen. Wurde das Gebäude von Beginn an zu 100 % dem Unternehmen zugeordnet, kann dies, wenn der umsatzsteuerpflichtige Anteil auf über 50 % steigt, auch zur anteiligen Vorsteuerberichtigung zugunsten des Unternehmers führen (+).

Bei Änderung der Verwendung eines Gegenstands des Umlaufvermögens oder bei sonstigen Vorleistungen in zukünftigen Kalenderjahren hat eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs im Jahr der Änderung zu erfolgen (§ 12 Abs 11).

Eine Vorsteuerberichtigung hat auch zu erfolgen, wenn der Unternehmer seine Methode der Besteuerung ändert und dies zur Änderung des Vorsteuerabzugs führt.

Beispiele:
1.

Darunter fällt der Wechsel vom oder zum nichtvorsteuerabzugsberechtigten Kleinunternehmer oder die sonstige Optionsausübung zugunsten einer Befreiung oder deren Widerruf sowie der Wechsel von oder aus einer Pauschalierung.

2.

Der Kleinunternehmer hat Waren zur steuerfreien Veräußerung angeschafft (kein Vorsteuerabzug für Vorsteuern von EUR 600). Im zweitfolgenden Jahr verzichtet der Kleinunternehmer auf die Kleinunternehmerbefreiung. Die Waren werden in diesem Jahr umsatzsteuerpflichtig veräußert. Aufgrund der Änderung der Verhältnisse im Hinblick auf die Waren kann nunmehr die Vorsteuer für diese Waren über die Berichtigung der Vorsteuer geltend gemacht werden (+ EUR 600).

S. 531

789

Überblick: Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs, Vorsteuerberichtigung

Abbildung 42: Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs, VorsteuerberichtigungAbbildung 42: Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs, Vorsteuerberichtigung

3.2. Besondere Ermittlung des Vorsteuerabzugs

790

Ermittlung der abziehbaren Vorsteuern bei Grundstücken

Eine besondere Ermittlungdes Vorsteuerabzugs ist für Leistungen, den Erwerb und die Einfuhr im Zusammenhang mit Grundstücken vorgesehen.

Wird ein Grundstück teilweise zu nichtunternehmerischen Zwecken verwendet, dann ist nur jener Teil der Vorsteuer abzugsfähig, der auf den unternehmerischen, für umsatzsteuerpflichtige Leistungen bezogenen Teil entfällt (§ 12 Abs 3 Z 4).

Aufgrund dieses eingeschränkten Vorsteuerabzugs gegenüber anderen, unternehmerisch genutzten Gegenständen löst die anteilige Verwendung eines Grundstücks zu nichtunternehmerischen Zwecken auch keinen umsatzsteuerbaren Eigenverbrauch aus (§ 3a Abs 1a letzter Satz).

Beispiele:
1.

Grundstücke zur Erzielung umsatzsteuerpflichtiger Vermietungsleistungen oder umsatzsteuerpflichtiger Veräußerung mit Beschränkung des Vorsteuerabzugs auf die tatsächliche unternehmerische Verwendung (auch wenn 100 % dem Unternehmen zugeordnet).

2.

Der Unternehmer erwirbt ein Gebäude, das zu 50 % für private Zwecke und zu 50 % unternehmerisch verwendet und dementsprechend dem Unternehmen zugeordnet wird. Von den unternehmerisch genutzten 50 % werden 40 % für umsatzsteuerpflichtige Leistungen und 10 % für umsatzsteuerbefreite Leistungen verwendet. Vorsteuerabzug steht in Höhe von 40 % zu (unternehmerischer, umsatzsteuerpflichtiger Bereich). Auch wenn das Gebäude vorerst zu 100 % dem unternehmerischen Bereich zugeordnet wird, besteht dennoch nur ein Vorsteuerabzug in Höhe von 40 %.

S. 532

791

Pauschalierung der Vorsteuer nach allgemeinen oder besonderen Durchschnittssätzen (§ 14 UStG)

Bestimmte Unternehmer können den Vorsteuerabzug auch vereinfacht nach Durchschnittssätzen ermitteln (§ 14).

Der Vorsteuerabzug ist dabei nach einem allgemeinen Durchschnittssatz von 1,8 % der Gesamtumsätze aus selbständigen oder gewerblichen Tätigkeiten zulässig. Der allgemeine Durchschnittssatz von 1,8 % der Gesamtumsätze aus selbständigen oder gewerblichen Tätigkeiten kann für Unternehmer mit einem Umsatz bis maximal EUR 220.000 in Anspruch genommen werden, die keine Bücher führen müssen. Hilfsgeschäfte werden nicht in die Berechnung des Vorsteuerbetrags einbezogen. Der maximale abziehbare Vorsteuerbetrag beträgt EUR 3.960. Die Pauschalierung mit dem Durchschnittssatz ist für jeden Betrieb gesondert möglich (§ 14 Abs 1 Z 1).

Die Geltendmachung der Vorsteuerpauschalierung kann bis zur Rechtskraft des Bescheids Veranlagungsbescheids gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklärt werden. Die Vorsteuerpauschalierung bindet den Unternehmer für zwei Kalenderjahre (Abs 4). Ein Widerruf der Pauschalierung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist bis zur Rechtskraft des dieses Kalenderjahr betreffenden Bescheids gegenüber dem Finanzamt schriftlich zu erklären (Abs 5).

Zusätzlich zu diesem pauschalen Vorsteuerbetrag können die tatsächlichen Vorsteuern abgezogen werden für (§ 14 Abs 1 Z 1):

  • die Lieferung oder Einfuhr von abnutzbarem Anlagevermögen über EUR 1.100 Anschaffungskosten und die Lieferung von Grundstücken des Anlagevermögens,

  • sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens über EUR 1.100 Herstellungskosten, und

  • Lieferungen und Einfuhr von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die direkt oder nach Verarbeitung zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand bilden.

Besondere Durchschnittssätze bestehen aufgrund von Verordnungen unter anderem für Drogisten, Handelsvertreter, Gaststätten, Beherbergungen und Künstler unter besonderen Voraussetzungen (§ 14 Abs 1 Z 2).

Ein Widerruf zugunsten der anderen Pauschalierungsmethode, also vom allgemeinen auf den besonderen Durchschnittssatz oder umgekehrt, bindet den Unternehmer wieder für zwei Kalenderjahre. Ein Widerruf zugunsten der Ermittlung der Vorsteuerbeträge nach allgemeinen Vorschriften bindet den Unternehmer für fünf Kalenderjahre, bevor von einer Pauschalierung wieder Gebrauch gemacht werden kann (§ 14 Abs 5).

S. 533

792

Vertiefung: Vorsteuerabzug bei besonderen Umsätzen

Bei der Pauschalierung von land- und forstwirtschaftlichen Umsätzen ist in Höhe des Umsatzsteuerbetrags von 10 % oder 12 % der Bemessungsgrundlage der Vorsteuerbetrag in derselben Höhe festzusetzen. Im Ergebnis entsteht für diese Umsätze daher weder eine Umsatzsteuerschuld noch eine Vorsteuergutschrift. Kein Vorsteuerabzug steht dagegen für Umsatzsteuerbeträge aufgrund eines zusätzlichen Steuerbetrags auf bestimmte Getränke und alkoholische Flüssigkeiten, aufgrund eines unberechtigten oder unrichtigen Umsatzsteuerausweises in Rechnungen, aufgrund einer Vorsteuerberichtigung oder aufgrund einer Änderung der Bemessungsgrundlage zu (§ 22).

Bei der Differenzbesteuerung steht weder dem Wiederverkäufer für Vorleistungen zur Ausfuhr differenzbesteuerter Umsätze noch dem Empfänger für differenzbesteuerte Umsätze das Recht auf Vorsteuerabzug zu (§ 24 Abs 8 und 9). Bei der Differenzbesteuerung von Reiseleistungen steht dem Unternehmer kein Vorsteuerabzug zu (§ 23 Abs 8).

Der Vorsteuerabzug von betrieblichen Reisekosten ist grundsätzlich auf die ertragsteuerlich abzugsfähigen Mehraufwendungen für Verpflegung beschränkt und für Aufwendungen für Nächtigungen inklusive Frühstück kann die Vorsteuer entweder aus den ertragsteuerlichen Pauschalbeträgen errechnet oder in tatsächlicher Höhe durch eine Rechnung geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn der Unternehmer die betrieblichen Reisekosten eines Arbeitnehmers ersetzt oder unmittelbar selbst trägt. In diesem Fall ist die Vorsteuer, die auf den als Tagesgelder steuerfreien Teil entfällt, abzugsfähig. Zeit, Ziel, Zweck und Person sowie die Kosten der Reise müssen aufgrund eines Belegs nachgewiesen werden (§ 13).

793

Vertiefung: Vorsteuer und Schadenersatz

Im zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Verfahren über privatrechtliche Ansprüche bleibt ein möglicher Vorsteuerabzug des Geschädigten vorerst unberücksichtigt. Als Schadenersatzanspruch ist daher der Bruttobetrag heranzuziehen.

Ein Vorteil des unternehmerischen Empfängers des Schadensersatzes durch den Vorsteuerabzug ist erst in einem zweiten Schritt durch eine Rückerstattung an den Leistenden rückgängig zu machen (Artikel XII UStG 1972). Der ersatzberechtigte Unternehmer ist verpflichtet, dem Ersatzpflichtigen Auskunft über den Vorsteuerabzug zu geben und ihm in die darauf bezüglichen Belege Einsicht zu gewähren.

794

Vertiefung: Überrechnung von Vorsteuern auf den Leistungserbringer

Ein Guthaben aus dem Vorsteuerabzug eines Leistungsempfängers gegenüber dem Finanzamt kann auf das Abgabenkonto des leistungserbringenden Unternehmers überrechnet werden, der die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss (§ 215 Abs 4 BAO).

Der Antrag auf Überrechnung ist gegenüber dem Finanzamt vom leistungsempfangenden Unternehmer zu stellen und der leistende Unternehmer hat der Überrechnung auf sein Abgabenkonto zuzustimmen.

S. 534Der leistungsempfangende Unternehmer schuldet in diesem Fall vereinbarungsgemäß nur das Entgelt ohne Umsatzsteuer und erspart sich die zusätzliche Finanzierung des Umsatzsteuerbetrags. Die Überrechnung wird in der Praxis insbesondere bei hohen Entgeltsummen, wie im Falle von Unternehmenskaufverträgen, im Kaufvertrag vereinbart.

Die Überrechnung des Vorsteuerguthabens setzt die Entstehung des Vorsteueranspruchs vor oder zugleich mit der Entstehung der Umsatzsteuerschuld voraus. Um eine Überrechnung des Vorsteuerguthabens auch Unternehmern zu ermöglichen, die ihren Vorsteuerabzug nach der Istbesteuerung vornehmen, können diese im Falle der vollständigen Überrechnung bereits die Vorsteuer im Zeitpunkt der Rechnungslegung und Lieferung geltend machen. Damit wird auch ihnen eine Überrechnung des dadurch bereits früher entstehenden Vorsteueranspruchs ermöglicht (EB zu § 12 Abs 1 Z 1).

Beispiele:
1.

Sollbesteuerung: Der Unternehmer erbringt eine Leistung in Höhe von EUR 100.000 netto plus 20 % Umsatzsteuer an einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer und legt gleichzeitig die Rechnung darüber. Anstelle der Bezahlung des Bruttobetrags vereinbaren die beiden Unternehmer die Bezahlung des Nettobetrags samt Überrechnung des Vorsteueranspruchs an den leistenden Unternehmer. Der Vorsteueranspruch des empfangenden Unternehmers gegenüber seinem Finanzamt entsteht mit Leistung und Rechnungslegung. Er stellt daher beim Finanzamt den Antrag, die Vorsteuergutschrift auf das Abgabenkonto des leistenden Unternehmers zu überrechnen. Gleichzeitig kann der leistende Unternehmer die erhaltene Gutschrift für die Begleichung der gleichzeitig entstandenen Umsatzsteuerschuld verwenden.

2.

Istbesteuerung: Der Vorsteueranspruch eines Unternehmers mit Istbesteuerung würde grundsätzlich erst mit Bezahlung des Entgelts entstehen. Die Umsatzsteuerschuld für einen der Sollbesteuerung unterliegenden leistenden Unternehmer entsteht aber bereits mit Lieferung und Rechnungslegung. Damit wäre eine Überrechnung zugunsten des leistenden Unternehmers zur Begleichung seiner Umsatzsteuerschuld nicht möglich. Im Falle der Überrechnung kann auch der leistungsempfangende Unternehmer den Vorsteueranspruch bereits vor Bezahlung geltend machen, sodass auch in diesem Fall eine Überrechnung möglich wird.

4. Ermittlung bei nachträglicher Änderung eines Umsatzes (§ 16 UStG)

795

Änderung der Bemessungsgrundlage

Eine Änderung der Bemessungsgrundlage (§ 16) einer Leistung oder eines Eigenverbrauchs im selben Voranmeldungszeitraum, in dem die Steuerschuld entsteht, ist in diesem Voranmeldungszeitraum zu berücksichtigen.

Ist die Steuerschuld jedoch bereits in einem vorangegangenen Voranmeldungszeitraum entstanden, dann hat im Zeitpunkt der Änderung eine nachträgliche Änderung der Bemessungsgrundlage für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen Eigenverbrauch zu erfolgen.

S. 535Eine nachträgliche Änderung (Abs 3) wird bewirkt durch Änderung der Bemessungsgrundlage:

  • auf Grundlage einer Vereinbarung oder einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung,

  • weil das Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung uneinbringlich geworden ist,

  • weil das Entgelt trotz erwarteter Uneinbringlichkeit dennoch nachträglich eingeht,

  • wenn für eine vereinbarte Leistung ein Entgelt entrichtet wurde, die Leistung aber nicht ausgeführt wird oder

  • wenn eine steuerpflichtige Leistung nicht ausgeführt worden ist.

796

Berichtigung der Umsatzsteuer und der Vorsteuer

Die Berichtigung erfolgt durch Anpassung (Abs 1)

  • der geschuldeten Umsatzsteuer vom Schuldner der Umsatzsteuer und

  • des vom Empfänger in Anspruch genommenen Vorsteuerbetrags.

Eine Berichtigung der Vorsteuer hat auch bei Änderung der Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer zu erfolgen. Eine Anpassung der Rechnung hat grundsätzlich nicht zu erfolgen.

Eine gleichzeitige Anpassung der Rechnung hat nur dann zu erfolgen, wenn sich das Entgelt wegen des Abzugs von Wechselvorzinsen vermindert hat (§ 11 Abs 13). Eine ergänzende Belegerteilungspflicht besteht für den Unternehmer gegenüber dem Empfänger, wenn Entgelte für unterschiedlich besteuerte Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert werden. Der Beleg hat die Änderung der Entgelte der unterschiedlich besteuerten Umsätze auszuweisen (§ 16 Abs 5).

Eine Berichtigung der Vorsteuer kann auch durch einen Dritten im Wege der Zahlung an das Finanzamt erfolgen. Dies ist praktisch insbesondere bei Zentralregulierern wie Einkaufsgenossenschaften der Fall, die den Abrechnungsverkehr zwischen Abnehmern und Lieferanten durchführen und nachträglich einen Skontoabzug vornehmen, welcher beim Lieferer eine Entgeltsminderung darstellt. In diesem Fall ist der Dritte Schuldner der Steuer (§ 16 Abs 2).

Beispiele:
1.

Minderung des Entgelts durch Preisnachlass bei Gewährleistung, Skonti, Rabatten, oder Erstattung von Pfandgeld.

2.

Erhöhung des Entgelts aufgrund einer unrichtigen Abrechnung oder aufgrund einer Wertsicherungsklausel.

3.

Uneinbringlichkeit des Entgelts durch Insolvenz des Leistungsempfängers.

4.

Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Leistung aufgrund eines Vertragsrücktritts oder einer vereinbarten Auflösung und Rückabwicklung des Vertrags.

5.

Berechnungsbeispiel Bruttoentgelt: Mindert sich das Entgelt inklusive 20 % Umsatzsteuer von ursprünglich EUR 240 auf EUR 180 inklusive Umsatzsteuer, dann ist die nicht geschuldete Umsatzsteuer in Höhe von EUR 10 (Bruttopreis EUR 60/1,2 = Nettopreis EUR 50; die Differenz ist die USt von EUR 10) in dem Zeitraum, in dem die Minderung eintritt, zu berichtigen und führt zu einem Anspruch gegenüber dem Finanzamt. Hat der Empfänger Vorsteuer geltend gemacht, dann ist nun die Vorsteuer in Höhe von EUR 10 zu berichtigen.

6.

S. 536Berechnungsbeispiel Nettoentgelt: Mindert sich das Entgelt exklusive Umsatzsteuer von ursprünglichen EUR 200 auf EUR 150, dann sind auch die Umsatzsteuer und eine geltend gemachte Vorsteuer zu berichtigen. Der zu berichtigende Betrag ergibt EUR 10 (Nettopreis EUR 50 × 1,2 = Bruttopreis EUR 60; die Differenz ist die USt von EUR 10).

5. Erhebung der Umsatzsteuer (§ 21 UStG, Art 21 BMR)

5.1. Erhebung durch Voranmeldung, Vorauszahlung und Veranlagung

797

Erhebung der Umsatzsteuer (§ 21 UStG)

Die Erhebung der Umsatzsteuer erfolgt im Wege der Selbsterklärung durch Voranmeldungen und Vorauszahlungen für einzelne Voranmeldungszeiträume eines Kalenderjahres.

Für das gesamte Kalenderjahr erfolgt nach dessen Ablauf eine Veranlagung mittels Umsatzsteuererklärungen in Bescheidform, womit offene Schulden oder Gutschriften festgesetzt werden.

Die Übermittlung der Voranmeldungen und der Umsatzsteuererklärung hat grundsätzlich elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen. Von den Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen sind neben Unternehmern, die im Inland Umsätze ausführen, auch nichtunternehmerische juristische Personen betroffen, auf welche die Steuerschuld übergeht (§ 21 Abs 10) sowie Personen, die Umsatzsteuer aufgrund von Falschangaben bei innergemeinschaftlichen Erwerben (Art 21 Abs 1) oder unberechtigtem Steuerausweis schulden (§ 21 Abs 10a). Darüber hinaus bestehen besondere Regelungen für ausländische Unternehmer, die lediglich einen Antrag auf Rückerstattung der Vorsteuern auf Inlandsumsätze stellen (§ 21 Abs 9) oder für inländische Unternehmer mit Antrag auf Rückerstattung der Vorsteuern aus anderen Mitgliedstaaten (§ 21 Abs 11). Ein besonderes Verfahren ist auch bei innergemeinschaftlichen Fahrzeuglieferungen im Wege einer Fahrzeugeinzelbesteuerung vorgesehen (Art 21 Abs 2) und bei Unternehmern aus Drittstaaten, die elektronische Leistungen innerhalb der EU anbieten.

798

Pflicht zur Voranmeldung

Während des Kalenderjahres hat der Unternehmer jeweils spätestens am 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei seinem Finanzamt einzureichen.

Diese Voranmeldung führt entweder zu einer Steuerschuld oder zu einer Steuergutschrift. Im Falle einer Steuerschuld hat der Unternehmer gleichzeitig die Steuerschuld als Vorauszahlung bis zu diesem Fälligkeitstag zu begleichen. Im Falle einer SteuergutS. 537schrift ist der Betrag dem Steuerpflichtigen grundsätzlich auf seinem Abgabenkonto gutzuschreiben (§ 21 Abs 1).

Das Finanzamt hat die Steuer bescheidmäßig festzusetzen, wenn der Unternehmer die Selbstberechnung nicht durchführt oder die Voranmeldung nicht richtig ist. Eine Festsetzung kann nur bis zur Erlassung eines den Voranmeldungszeitraum beinhaltenden Veranlagungsbescheids erfolgen. Die Festsetzung ändert grundsätzlich nichts an der Fälligkeit der Steuerschuld oder Wirksamkeit einer Gutschrift (§ 21 Abs 3).

Aus Vereinfachungsgründen kann bei Unternehmern mit geringen Inlandsumsätzen die Einreichung einer Voranmeldung beim Finanzamt entfallen, sofern der Unternehmer seinen umsatzsteuerlichen Pflichten sonst nachkommt (§ 21 Abs 1).

Die Erleichterung gilt aufgrund einer Verordnung für Unternehmer mit inländischen (steuerpflichtigen oder echt befreiten) Umsätzen bis zu EUR 42.000 im vorangegangenen Kalenderjahr (zu Pflichten von EU-Kleinunternehmern → 697). Zu den umsatzsteuerlichen Pflichten zählen insbesondere die interne Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen und die rechtzeitige Entrichtung einer errechneten Vorauszahlung am Fälligkeitstag. Eine Voranmeldung ist jedenfalls dann erforderlich, wenn der Unternehmer eine Vorsteuergutschrift geltend machen möchte.

799

Zeitraum der Voranmeldung

Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich jeder Kalendermonat. Die Ermittlung der Umsatzsteuer und Vorsteuer hat in diesem Fall für jedes Kalendermonat zu erfolgen.

Zur Vereinfachung gilt das Kalendervierteljahr als Voranmeldungszeitraum für Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 100.000 nicht überstiegen haben (Abs 2). Die Ermittlung der Umsatzsteuer und Vorsteuer hat in diesem Fall nur für jedes Kalendervierteljahr zu erfolgen.

Zur Ermittlung der Umsatzschwelle sind Umsätze aus inländischen Lieferungen, Leistungen und Eigenverbrauch heranzuziehen. Voranmeldungen sind grundsätzlich fällig am 15.5. (1. Quartal), 15.8. (2. Quartal), 15.11. (3. Quartal) und 15.2. des Folgejahres (4. Quartal). Der Unternehmer hat jedoch die Option, durch rechtzeitige Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Voranmeldungszeitraums den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum zu behandeln (Abs 2).

800

Ermittlung der Steuerschuld oder Steuergutschrift für einen Voranmeldungszeitraum

Zur Ermittlung der Umsatzsteuerschuld oder Vorsteuergutschrift eines Voranmeldungszeitraums hat der Unternehmer die entstandenen Umsatzsteuern und die abzugsberechtigten Vorsteuern für jeden Voranmeldungszeitraum einzeln zu ermitteln und zu summieren.

S. 538Daraus ergibt sich insgesamt für einen Voranmeldungszeitraum eine Umsatzsteuerschuld, sofern die Umsatzsteuerbeträge die Vorsteuerbeträge übersteigen, oder eine Vorsteuergutschrift, sofern die Vorsteuerbeträge die Umsatzsteuerbeträge übersteigen.

Die Umsatzsteuerbeträge ergeben sich aus der Summe der Bemessungsgrundlagen unter Anwendung der Steuersätze für:

  • ausgeführte Lieferungen, sonstige Leistungen und Eigenverbrauch, für die der Unternehmer die Umsatzsteuer schuldet,

  • empfangende Lieferungen, Dreiecksgeschäfte und sonstige Leistungen, für die der Unternehmer aufgrund des Übergangs der Steuerschuld die Umsatzsteuer schuldet,

  • Umsatzsteuer aus unrichtig oder unberechtigt ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträgen,

  • erhöhte Umsatzsteuer aus der nachträglichen Änderung der Bemessungsgrundlage, und

  • Umsatzsteuerbeträge aus steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerben.

Die Vorsteuerbeträge ergeben sich aus der Summe abzugsfähiger Vorsteuern:

  • aus Rechnungen an den Unternehmer, für deren Umsatzsteuer er nicht Schuldner ist,

  • aus Einfuhrumsatzsteuern,

  • aus innergemeinschaftlichen Erwerben,

  • aus Lieferungen und sonstigen Leistungen im Fall des Übergangs der Steuerschuld,

  • aus innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge,

  • aus positiven und negativen Beträgen aus Vorsteuerberichtigungen aufgrund einer Verwendungsänderung, und

  • aus Vorsteuerberichtigungen aus der nachträglichen Änderung der Bemessungsgrundlage.

Zur notwendigen Einreichung einer Zusammenfassenden Meldung bei erbrachten innergemeinschaftlichen steuerfreien Lieferungen oder Umsätzen, für die Steuerschuld auf den Empfänger übergeht → 813.

801

Veranlagung: Grundlagen

Der Unternehmer hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Umsatzsteuererklärung für die in diesem Jahr endenden Veranlagungszeiträume beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Die Einreichung hat generell bis Ende April zu erfolgen oder im Falle einer elektronischen Einreichung über FinanzOnline bis Ende Juni (§ 134 BAO). Der Unternehmer ist daraufhin zur Steuer zu veranlagen und das Finanzamt hat einen Bescheid auszustellen (§ 21 Abs 4).

Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Bestimmte Unternehmer können ein für Ertragsteuerzwecke zulässiges, vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als VerS. 539anlagungszeitraum wählen. Voraussetzungen dafür sind im Wesentlichen (i) eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt, (ii) das Wirtschaftsjahr muss mit dem Kalendermonat enden, (iii) der Voranmeldungszeitraum darf nicht ein Kalendervierteljahr sein und (iv) die Umsätze dürfen nicht der Istbesteuerung unterliegen (§ 20 Abs 1). Wird das Unternehmen nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, so gilt dieser Teil als Veranlagungszeitraum. Mehrere Veranlagungszeiträume in einem Kalenderjahr kann es insbesondere dann geben, wenn der Unternehmer zwischen dem Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum und einem abweichenden Wirtschaftsjahr als Veranlagungszeitraum wechselt (§ 20 Abs 3).

In der Umsatzsteuererklärung sind alle Umsatzsteuer- und Vorsteuerbeträge aller Voranmeldungszeiträume des letzten Kalenderjahres auszuweisen. Grundsätzlich sollten diese den bereits eingereichten Voranmeldungen entsprechen, sodass der nachfolgende Bescheid insgesamt keine weitere Umsatzsteuerschuld oder Vorsteuergutschrift ausweisen sollte. Weichen jedoch Umsatzsteuerbeträge oder Vorsteuerbeträge der Umsatzsteuererklärung von jenen der Voranmeldungen ab, dann kann sich daraus eine Umsatzsteuerschuld oder eine Vorsteuergutschrift ergeben, welche mit dem nachfolgenden Bescheid festgesetzt wird. Im Falle einer Festsetzung eines Steuerbetrags ist dieser innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids fällig (§ 210 Abs 2 BAO).

802

Veranlagung: Ausnahmen von der Veranlagung

Aus Vereinfachungsgründen können die Einreichung einer Umsatzsteuererklärung und die Durchführung einer Veranlagung entfallen.

Ausländische Unternehmer ohne inländische Betriebsstätte und ohne Inlandsumsätze oder mit Inlandsumsätzen, bei denen die Steuerschuld aufgrund eines ausländischen Unternehmers oder bei Bauleistungen auf den Empfänger übergegangen ist und sie dabei zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, werden nur auf Antrag zur Umsatzsteuer veranlagt (§ 21 Abs 4). Darüber hinaus sind steuerbefreite Kleinunternehmer, deren Inlandsumsätze im Veranlagungszeitraum EUR 35.000 nicht übersteigen und die sonst keine Umsatzsteuer zu entrichten haben, von der Abgabe der Umsatzsteuererklärung befreit. Eine Veranlagung entfällt. Hilfsgeschäfte und Umsätze aus Geschäftsveräußerung sind in die Umsatzgrenze nicht einzurechnen (§ 21 Abs 6).

803

Vertiefung: Besondere Erhebungsformen

Für Unternehmer, die grundsätzlich von einem Staat ihr Unternehmen betreiben und in anderen Mitgliedstaaten, in denen sie weder ihr Unternehmen betreiben noch eine Betriebsstätte haben, bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen erbringen, können die in diesen Mitgliedstaaten von ihnen zu entrichtende Umsatzsteuern auf Antrag im Wege eines vereinfachten Verfahrens (One-Stop-Shop, OSS) in nur einem Mitgliedstaat entrichten (§ 25a, Art 25a).

Davon sind Unternehmer betroffen, die in anderen Mitgliedstaaten folgende Umsätze erbringen:

  • S. 540sonstige Leistungen an Nichtunternehmer (Art 25 a Abs 1 Z 1),

  • Lieferungen des innergemeinschaftlichen Versandhandels (Abs 1 Z 2 lit a) oder

  • Lieferungen durch elektronische Schnittstellen (Drittstaaten-E-Commerce Lieferung), bei denen die Beförderung oder Versendung im selben Mitgliedstaat beginnt und endet (Abs 1 Z 2 lit b).

Der Unternehmer hat sich in einem Mitgliedstaat zu registrieren. In der Folge hat er pro Kalendervierteljahr (Erklärungszeitraum) für derartige Umsätze in der EU im Mitgliedstaat der Registrierung eine Steuererklärung bis zum letzten Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats elektronisch über ein Portal einzureichen und die Umsatzsteuerschuld zu begleichen.

Die Einfuhrumsatzsteuer wird entweder im Wege der umfassenden Zollanmeldung durch die Zollbehörden oder auf Antrag in der Zollanmeldung durch einen im Inland zur Umsatzsteuer erfassten Unternehmer vom Finanzamt erhoben (§ 26).

Beim Einfuhr-Versandhandel (§ 3 Abs 8a) für Waren bis EUR 150 erfolgt die Steuererhebung auf Antrag ebenso im Wege eines vereinfachten Verfahrens in nur einem Mitgliedstaat (§ 25b, Umsatzsteuer-Einfuhr [Import]-One-Stop-Shop, IOSS). Der Unternehmer hat sich in einem Mitgliedstaat zu registrieren. In der Folge hat er pro Kalendermonat (Erklärungszeitraum) für alle Zahlungen für derartige Umsätze in der EU im Mitgliedstaat der Registrierung eine Steuererklärung bis zum letzten Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats elektronisch über ein Portal einzureichen und die Umsatzsteuerschuld zu begleichen.

Sofern bei nichtverbrauchsteuerpflichtigen Waren bis EUR 150 das Verfahren IOSS (§ 25b) nicht zur Anwendung kommt, kann der Zollgesteller (Anmelder) und Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer eine vereinfachte Zollanmeldung für den Abnehmer durchführen. In diesem Fall wird er zum Abfuhrverpflichteten der auf diese Waren entfallenden Umsatzsteuer von pauschal 20 %, die er monatlich auf elektronischem Wege zu erklären und bis spätestens 15. des Folgemonats zu entrichten hat (Sonderregelung bei Einfuhren nach § 26a).

Bei innergemeinschaftlichen Erwerben neuer Fahrzeuge durch Nichtunternehmer ist die Steuer im Wege der Fahrzeugeinzelbesteuerung zu erheben. Der Erwerber hat spätestens bis zum Ablauf des Monats, nach dem die Steuerschuld entstanden ist, am Fälligkeitstag eine Steuererklärung abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer selbst berechnet (Steueranmeldung). Gibt der Erwerber die Steuererklärung nicht ab oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, so kann das Finanzamt die Steuer festsetzen. Die Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten (Art 21 Abs 2).

Die Einfuhrumsatzsteuer wird entweder im Wege der Zollanmeldung durch die Zollbehörden oder auf Antrag in der Zollanmeldung durch einen im Inland zur Umsatzsteuer erfassten Unternehmer vom zuständigen Finanzamt erhoben (§ 26).

S. 541

804

Überblick: Steuererhebung in der Umsatzsteuer

Abbildung 43: Steuererhebung in der UmsatzsteuerAbbildung 43: Steuererhebung in der Umsatzsteuer

805

Vertiefung: Antrag auf Erstattung von Vorsteuern

Ausländische Unternehmer ohne Betriebsstätte im Inland haben einen Antrag auf Erstattung der inländischen Vorsteuer grundsätzlich zu stellen, sofern diese nicht im Wege der Voranmeldung geltend zu machen ist (VO BGBl 1995/279).

Eine Erstattung der Vorsteuern an Unternehmer ist nur möglich, soweit eine Vorsteuerabzugsberechtigung auch im Ansässigkeitsstaat zusteht (§ 21 Abs 9).

Der Erstattungszeitraum für einen Antrag beträgt zwischen drei Monaten und einem Kalenderjahr. Der Zeitraum kann nur dann kürzer als drei Monate sein, wenn es sich um den restlichen Zeitraum eines Kalenderjahres handelt. Der Erstattungsbetrag muss dabei mindestens EUR 50 betragen oder, sofern es sich nicht um das gesamte Kalenderjahr oder den letzten Zeitraum des Kalenderjahres handelt, EUR 400.

Für Unternehmer aus andern EU-Staaten wird die Erstattung über ein eigenes Verfahren im Weg der elektronischen Übermittlung über ein Portal des Ansässigkeitsstaats beantragt. Der Antrag muss bis zum 30.9. des Folgejahres gestellt werden, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Über das Portal kann auch ein Bescheid zugestellt werden. Eine Säumnisabgeltung hat durch den Mitgliedstaat zu erfolgen, wenn innerhalb von 4 Monaten und 10 Werktagen nach Eingang des Vorsteuer-Erstattungsantrags keine Zahlung des zu erstattenden Betrags erfolgt ist (VO BGBl 1995/279). Für inländische Unternehmer mit Vorsteuererstattung aus anderen EU-Staaten kann der Antrag über FinanzOnline elektronisch eingebracht werden.

S. 542Für Unternehmer aus Drittstatten hat auf Antrag beim Finanzamt Graz Stadt bis zum 30.6. des Folgejahres, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist, die Erstattung zu erfolgen. Dem Erstattungsantrag sind die Rechnungen und Belege über die Einfuhrumsatzsteuer im Original beizulegen. Zusätzlich muss der Unternehmer durch eine behördliche Bescheinigung des Ansässigkeitsstaats nachweisen, dass er als Unternehmer unter einer Steuernummer eingetragen ist (VO BGBl 1995/279).

5.2. Aufbewahrungs-, Aufzeichnungs- und sonstige Dokumentationspflichten (§ 18 UStG, Art 18 BMR)

806

Dokumentationspflichten

Der Unternehmer hat bei Rechnungsausstellung eine Durchschrift oder Abschrift der Rechnung und dazugehörige Belege anzufertigen und sieben Jahre aufzubewahren. Der Nachweis, dass die Voraussetzungen einer elektronischen Rechnung vorliegen, ist sieben Jahre zu gewährleisten.

Jeder Unternehmer ist grundsätzlich verpflichtet, Aufzeichnungen über alle Umstände zur Berechnung der Umsatzsteuer und der Vorsteuer zu führen (§ 18, Art 18). Die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten wird in der Praxis in aller Regel durch die laufende Buchführung mittels voreingestellten Buchführungsprogrammen erfüllt. Lediglich bei kleineren Unternehmen, die nicht laufend Bücher führen, stellt sich daher vorwiegend das Problem der Erfüllung dieser Pflichten. Für bestimmte Unternehmer bestehen Erleichterungen von den Aufzeichnungspflichten. Die Pflicht besteht auch für Personen, die zu Unrecht einen Umsatzsteuerbetrag ausweisen (§ 11 Abs 14).

Die Aufzeichnungspflichten umfassen im Wesentlichen die fortlaufende Aufzeichnung der Lieferungen und sonstigen Leistungen unter Angabe des Tages, der Entgelte samt Verteilung auf Steuersätze, steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze und Entgelte für Leistungen, die zum Übergang der Steuerschuld führen, die Bemessungsgrundlage innergemeinschaftlicher Erwerbe, sonstige Bemessungsgrundlagen für Eigenverbrauch und Einfuhr, sonstige geschuldete Steuerbeträge aufgrund unrichtigem oder unberechtigtem Steuerausweis, Vorsteuerbeträge, sofern eine Aufteilung hinsichtlich ihrer Abzugsfähigkeit zu erfolgen hat und Aufzeichnungen über die Verbringung innergemeinschaftlicher Gegenstände zur vorübergehenden Verwendung und Gegenstände, die der Unternehmer zu Ausführungen von Arbeiten an diesen Gegenständen oder zur Begutachtung erhält (§ 18 Abs 2 und Abs 5, Art 18).

Für bestimmte E-Commerce-Lieferungen und sonstige Leistungen bestehen besondere Aufzeichnungspflichten, bei Überschreiten von EUR 1 Mio pro Jahr sind diese Aufzeichnungen bis zum 31.1. des Folgejahres elektronisch zu übermitteln (§ 18 Abs 11 und 12).

Zahlungsdienstleister (zB Banken, E-Geld-Institute, Österreichische Post AG, Kreditkartenanbieter, Kartensystemanbieter) sind verpflichtet, in Bezug auf grenzüberS. 543schreitende Zahlungen hinreichend detaillierte Aufzeichnungen über Zahlungsempfänger und Zahlungen in Bezug auf die von ihnen in jedem Kalendervierteljahr erbrachten Zahlungsdienste zu führen, aufzubewahren und zu übermitteln. Dies gilt für Zahlungsdienstleister, deren Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaat Österreich ist (§ 18a, ab 2024).

Aufzeichnungen und Unterlagen sind grundsätzlich sieben Jahre lang aufzubewahren (§ 132 BAO). Aufzeichnungen und Unterlagen für Grundstücksumsätze sind dagegen zweiundzwanzig Jahre aufzubewahren, bei nachträglichen Übertragungen in das Wohnungseigentum nach dem WGG zwölf Jahre (§ 18 Abs 10).

807

Vertiefung: Nachweispflichten

Hängt die Besteuerung von einem buchmäßigen Nachweis ab, sind die diesem Nachweis dienenden Bücher und Aufzeichnungen im Inland zu führen und mit den dazugehörigen Unterlagen im Inland aufzubewahren. Die nachzuweisenden Voraussetzungen müssen daraus leicht nachprüfbar zu ersehen sein (§ 18 Abs 8). Zusätzlich ist ein Ausfuhrnachweis (→ 735) bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredlungen (→ 732) beizubringen (§ 7 Abs 4 bis Abs 7; § 8 Abs 3). Ein buchmäßiger Nachweis ist insbesondere für steuerfreie Ausfuhrlieferungen, die steuerfreie Lohnveredlung an Gegenständen der Ausfuhr, steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige steuerfreie, grenzüberschreitende Umsätze notwendig, um die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können (§ 7 Abs 1 und § 8 Abs 1, Art 7 Abs 3).

808

Vertiefung: Aufzeichnungs- und Nachweispflichten als formelle Voraussetzungen

Formelle Voraussetzungen, wie Aufzeichnungs-, Erklärungs- oder Nachweispflichten, dienen dem Nachweis, ob steuerbare, steuerfreie oder steuerpflichtige Umsätze vorliegen und ein Vorsteuerabzug zusteht. Die Erfüllung dieser Pflichten ist aber nicht zwingende Voraussetzung dafür, dass ein Umsatz als steuerfreier Umsatz behandelt wird oder ein Vorsteuerabzug zulässig ist. Werden die Voraussetzungen dafür auf andere Weise erfüllt, dann steht der Behandlung als steuerfreien Umsatz oder der Vorsteuerabzugsberechtigung nichts im Weg.

Maßgeblich ist daher der Nachweis des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen, unabhängig davon, ob alle gesetzlich vorgeschriebenen formellen Nachweispflichten eingehalten werden. Der EuGH lässt bei einer nachgewiesenen tatsächlichen Ausfuhrlieferung die Steuerfreiheit auch dann zu, wenn die gesetzlichen Nachweise nicht erbracht worden sind, wobei in diesem Fall die Drei-Monats-Grenze nach Ausfuhr der Lieferung überschritten wurde.

S. 5445.3. Sicherung des Steueranspruchs bei grenzüberschreitenden Sachverhalten (§ 27 UStG)

809

Mittel zur Sicherung des Steueranspruchs

Zur Sicherung des Steueranspruches können vor allem bei grenzüberschreitenden Leistungen neben dem leistenden Unternehmer andere Personen in Anspruch genommen werden. Dies erfolgt durch Übergang der Steuerschuld (→ 751), Zurechnung bei Drittstaat-E-Commerce-Lieferungen (§ 3 Abs 3a → 688), Steuereinbehalt (→ 810), Bestellung inländischer Fiskalvertreter (→ 811) und aufgrund innergemeinschaftlicher Regelungen (→ 812).

Zusätzlich haften Personen für die Steuer, wenn sie nicht mit ausreichender Sorgfalt davon ausgehen können, dass der Steuerpflichtige seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommt (§ 27 Abs 1 mit VO-Ermächtigung).

Haftungsbestände nach § 27 Abs 1:
1.

Unternehmer mit Aufzeichnungspflichten für Leistungen im Wege des E-Commerce (§ 18 Abs 11).

2.

Unternehmer mit Beteiligung an einem innergemeinschaftlichen Versandhandel oder einem Einfuhr-Versandhandel.

3.

Unternehmer mit Beteiligung an einer sonstigen Leistung an einen Nichtunternehmer im Wege des E-Commerce.

810

Steuereinbehalt auf Leistungen ausländischer Unternehmer

Erbringt ein ausländischer Unternehmer ohne inländische Betriebsstätte im Inland steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen, hat ein qualifizierter Leistungsempfänger - sofern er nicht bereits die Umsatzsteuer schuldet - die Umsatzsteuer für diese Leistung einzubehalten und im Namen und auf Rechnung des leistenden Unternehmers an das für diesen zuständige Finanzamt abzuführen.

Die Bestimmung dient der einfacheren Erhebung der Umsatzsteuer an der Quelle und verhindert, dass das Finanzamt die Steuer von einem ausländischen Unternehmer einbringen muss. Ein qualifizierter Empfänger ist entweder ein Unternehmer, der die Leistung für sein Unternehmen empfängt oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Der Empfänger haftet für einen möglichen Steuerausfall aus der Nichteinbehaltung. Bestimmte Leistungen und Empfänger sind davon ausgenommen (§ 27 Abs 4).

811

Inländischer Fiskalvertreter

Erbringt ein Unternehmer aus einem Drittstaat ohne inländische Betriebsstätte im Inland steuerpflichtige Leistungen, hat er einen inländischen Fiskalvertreter als Bevollmächtigten und gleichzeitig Zustellungsbevollmächtigten zur Erfüllung der umsatzsteuerlichen Pflichten zu bestellen. Keine Pflicht besteht, wenn lediglich inländische Umsätze ausgeführt werden, für die bereits der qualifizierte Empfänger die Umsatzsteuer einbehält und abführt oder wenn mit dem Drittstaat ein Amtshilfeabkommen zur Betreibung von Steuerforderungen besteht. Alle anderen Unternehmer können einen inländischen Fiskalvertreter zur Erfüllung der umsatzsteuerlichen Pflichten bestellen (§ 27 Abs 7). Drittstaatsunternehmer, die das vereinfachte Verfahren OSS (Art 25a) anwenden S. 545(→ 803), haben vorrangig im Mitgliedstaat der Registrierung nach dessen Vorschriften und subsidiär im Bestimmungsland einen Fiskalvertreter zu bestellen (Abs 9).

Inländische Fiskalvertreter können sein: Inländische Steuerberater, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Spediteure mit Mitgliedschaft bei der WKÖ oder auch jeder andere Unternehmer mit Zustimmung des Finanzamts. Der inländische Fiskalvertreter muss dem Finanzamt mitgeteilt werden (§ 27 "Abs 8).

812

Innergemeinschaftliche Vermeidung von Umsatzsteuerbetrug

Mangels Bestehen von Zollgrenzen innerhalb der EU muss bei grenzüberschreitenden Leistungen der Wechsel der Umsatzsteuersysteme durch die Unternehmer selbst gewährleistet werden. Dieser Wechsel wird durch regelmäßig zu erstattende Zusammenfassende Meldungen festgehalten und durch gegenseitige Identifizierung der Unternehmer im Wege der UID-Nummer nachvollziehbar gemacht.

Die korrekte Durchführung der Befreiung und Besteuerung innergemeinschaftlicher Lieferungen und Erwerbe und von sonstigen grenzüberschreitenden Leistungen innerhalb der EU mit Übergang der Steuerschuld hängt von den teilnehmenden Unternehmern ab. Bei innergemeinschaftlichen Erwerben und im Falle der Steuerschuld des Empfängers hat der Erwerber und Empfänger selbst die Umsatzsteuer zu berechnen und zu entrichten. Durch dieses System kann eine Person Waren umsatzsteuerfrei erwerben, womit es anfälliger für Umsatzsteuerbetrug ist.

813

Zusammenfassende Meldung (Art 21 BMR)

Zur Dokumentation und Kontrolle grenzüberschreitender Vorgänge innerhalb der EU hat der Unternehmer (§ 2) und Organgesellschaften mit eigener UID (§ 2 Abs 2 Z 2) regelmäßig eine Zusammenfassende Meldung (Art 21 Abs 3 BMR) beim Finanzamt zu erstatten. Die Zusammenfassende Meldung umfasst vom Unternehmer ausgeführte

  • innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Verbringungen (Art 7 Abs 1 BMR, außer Fahrzeuglieferungen an Nichtunternehmer ohne UID) und

  • innergemeinschaftliche Konsignationslagerverbringungen (Art 3 Abs 2 BMR), und

  • grenzüberschreitende Werklieferungen und sonstige Leistungen, für die der Empfänger die Steuer schuldet (§ 19 Abs 1, Art 196 der Richtlinie).

Die Zusammenfassende Meldung ist elektronisch über FinanzOnline (Art 21 Abs 10 BMR) zu erstatten. Zeitlich hat die Meldung bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen, in dessen Meldezeitraum (entsprechend der monatlichen oder quartalsweisen Umsatzsteuervoranmeldepflicht) die Leistung ausgeführt wurde. Maßgeblich für die Meldung ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Ausführung. Verzögert sich bei einer innergemeinschaftlichen Warenlieferung die Rechnungsausstellung, dann gilt als Ausführungszeitpunkt spätestens das Folgemonat (Art 21 Abs 7 BMR).

Der Inhalt der Zusammenfassenden Meldung umfasst (Art 21 Abs 6 BMR)

  • die UID des Erwerbers (bei Verbringung die des Unternehmers im Bestimmungsland) bzw des Leistungsempfängers; bei Konsignationslagerverbringungen die UID des geplanten Erwerbers;

  • S. 546die Summe der Bemessungsgrundlagen pro Erwerber (bzw der Verbringungen) bzw pro Leistungsempfängers.

Bei verspäteter Meldung (gilt als Steuererklärung) kann ein Verspätungszuschlag bis zu 1% der Summe der Bemessungsgrundlagen aller zu meldenden Leistungen, maximal EUR 2.200 (Art 21 Abs 9 BMR, § 135 BAO (→ 1003). Bei unrichtiger oder unvollständiger Meldung besteht eine Berichtigungspflicht innerhalb eines Monats ab dessen Erkennen (Art 21 Abs 8 BMR).

Steuerrecht für die Praxis

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.