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Steuerrecht für die Praxis
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Steuerrecht für die Praxis

7. Aufl. 2024

Print-ISBN: 978-3-7073-4943-6

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Steuerrecht für die Praxis (7. Auflage)

S. XXIIIUpdate | Wesentliche gesetzliche Änderungen

In dieser Auflage wurden bis zum umgesetzte Änderungen berücksichtigt. Wesentliche Änderungen seit der letzten Auflage sind:

1. Progressionsabgeltungsgesetz 2024 BGBl I 2023/153

  • Jährliche Anhebung der Progressionsstufen, der Absetzbeträge und Negativsteuer (§ 1 Abs 4, § 33 Abs 1, § 42 Abs 1 Z 3, § 99 Abs 2 Z 2 EStG, ab 2024, → 121 , 145, 442, 443, 444, 445, 448, 121)

  • Erweiterung der Begünstigung von Kinderbetreuungseinrichtungen im Hinblick auf arbeitgebereigene Einrichtungen als geldwerter Vorteil oder Zuschuss durch den Arbeitgeber (von EUR 1.000 auf EUR 2.000) pro Kind und Kalenderjahr (§ 3 Abs 1 Z 13 EStG, ab 2024, → 334).

  • Erhöhung des Grundfreibetrages auf die ersten EUR 33.000 (von EUR 30.000, § 10 EStG, → 298).

  • Überführung des Home-Office-Pauschales und des Wertes unentgeltlich überlassener Arbeitsmittel für das Homeoffice ins Dauerrecht (§ 16 Abs 1 Z 7a lit a, § 124b Z 375 EStG, → 330, 337).

  • Erhöhung der steuerfreien Zuschläge; zeitlich beschränkte Steuerbefreiung in 2024 und 2025 für die ersten 18 Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50 % des Grundlohns, insgesamt höchstens jedoch EUR 200 (§ 68 EStG, § 124b Z 440, → 154).

2. Gemeinnützigkeitsreformgesetz BGBl I 2023/188

  • Steuerbefreiung für Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten (kleines und großes Freiwilligenpauschale, § 3 Abs 1 Z 42 lit a und b EStG; ab 2024, → 167).

  • Ausweitung der Spendenabsetzbarkeit auf weitere gemeinnützige Organisationen, insbesondere sämtliche gemeinnützige und mildtätige Zwecke werden von der Erweiterung erfasst; vereinfachtes Verfahren zur Erlangung der Spendenbegünstigung nach einem Jahr und Verzicht auf Wirtschaftsprüferbestätigung für kleinere Einrichtungen (§ 4a, § 18 Abs 1 Z 7 EStG; ab 2024, → 257).

  • Erweiterung der Absetzbarkeit von Zuwendungen zur Vermögensausstattung ideeller Stiftungen und Erleichterungen von Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung (§ 4b, § 4c, § 18 Abs 1 Z 8 EStG; ab 2024).

  • Erweiterung des Begriffes der ausschließlichen bzw unmittelbaren Förderung auf Körperschaften, die andere ideelle Körperschaften mit Vermögen ausstatten (Ausgliederungen), andere ideelle Körperschaften zusammenfassen, leiten oder koordinieren (Dachverbände und Holdings) (§ 39, § 40 BAO, ab 2024, → 473).

  • Einführung einer rückwirkenden Satzungssanierung nach Aufforderung durch die Abgabenbehörde innerhalb einer Frist von sechs bis zwölf Monaten und einer rückwirkenden Ausnahmegenehmigung für sonst befreiungsschädliche Tätigkeiten (§ 40a, § 44 BAO, ab 2024, → 474).

  • Verlust der Begünstigung aufgrund einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung von Handlungen der Geschäftsführung (§ 42 BAO, ab 2024).

  • Anhebung der Grenze für die antragslose Ausnahmegenehmigung von EUR 40.000 auf EUR 100.000 (§ 45a BAO, ab 2024, → 474).

S. XXIV3. Start-Up-Förderungsgesetz BGBl I 2023/200

  • Anhebung des Kinderabsetzbetrages und des Familienbonus Plus ab dem 18. Lebensjahr (§ 33 Abs 3 und 3a, ab 2024, → 449, 441).

  • Einführung einer steuerbegünstigten Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung, wonach ein geldwerter Vorteil aus der unentgeltlichen Abgabe eines Kapitalanteils (Beteiligung) nicht im Zeitpunkt der Abgabe, sondern erst bei Veräußerung oder dem Eintritt sonstiger Umstände als zugeflossen gilt; darüber hinaus unterliegt der geldwerte Vorteil nach Ablauf einer Frist teilweise einem besonderen Steuersatz von 27,5 % (§ 67a, ab 2024 → 153, 329, mit Sonderbestimmungen für Lohnabgaben und Sozialversicherung, KommStG, § 50a ASVG, → 910, 918).

  • Mitarbeiterprämien vom Arbeitgeber bis EUR 3.000 im Kalenderjahr sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei (§ 124b Z 447).

  • Änderung der Mindestkörperschaftsteuer auf jährlich EUR 500 für GmbH und FlexCo (§ 24 Abs 4 KStG, → 592).

Abgabenänderungsgesetz 2024 BGBl I 2024/113

  • Ergänzung der ertragsteuerlichen Rechtsfolgen bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern von einer oder an eine Personengesellschaft an einen oder vom Gesellschafter (steuerneutrale Eigenquote, steuerwirksame Fremdquote, § 24 Abs 7, § 32 Abs 3 EStG, ab , → 285).

  • Änderung der Berechnung des Durchschnittssteuersatzes bzw Progressionsvorbehaltes, wobei Absetzbeträge erst nach deren Berechnung abzuziehen sind (§ 33 Abs 10 EStG, ab 2024, → 437).

  • Einführung eines Veranlagungsfreibetrages auch für nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte (§ 39 Abs 5 EStG, anzuwenden ab Kundmachungstag auf nicht rechtskräftig veranlagte Fälle, → 437).

  • Erweiterung der besonderen Abzugsteuer auf eingeräumte Nutzungsrechte für Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden (§ 107 EStG, ab 2025, → 432, 590).

  • Befristete Möglichkeit (2024 und 2025) einer steuerneutralen Umwandlung von virtuellen Anteilen in Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen nach § 67a EStG (§ 124b Z 462 EStG, → 329).

  • Erweiterung der Befreiungserklärung um Einkünfte aus Kryptowährungen (§ 94 Z 5 EStG, ab , → 583).

  • Änderung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung und Einführung einer EU-Kleinunternehmerregelung bei innergemeinschaftlichen Leistungen (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG, § 6 Abs 3 UStG, Art 6a BMR, für Aufwendungen ab 2025, → 697)

Sonstige Änderungen

  • Erweiterung der begünstigten Verteilung von Sanierungsaufwand über 15 Jahre für Förderungen nach dem Umweltförderungsgesetz (§ 28 Abs 3 Z 2 EStG, BGBl 2024/36, für Aufwendungen ab 2024, → 348).

  • Erhöhte Abschreibung für zwischen und fertiggestellte Wohngebäude im zweiten und dritten Jahr vom Dreifachen des Abschreibungssatzes (4,5 %, statt nur dem Zweifachen) bei „Gebäudestandard Bronze“ (§ 124b Z 451 EStG) S. XXVund Öko-Zuschlag für die Jahre 2024 und 2025 (bzw die zwei Wirtschaftsjahre, die nach beginnen) in Höhe von 15 % für Aufwendungen für thermisch-energetische Sanierungen (§ 18 Abs 1 Z 10 lit a) oder für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem (lit b) als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten (§ 124b Z 452).

  • Der als Sonderausgabe absetzbare Kirchenbeitrag wurde von EUR 400 auf EUR 600 angehoben (§ 18 Abs 1 Z 5 EStG, BGBl I 2024/12372).

  • Umsatzsteuersatz von 0 % bei Lieferung, Erwerb, Einfuhr oder Installation von Photovoltaikmodulen an bzw durch den Betreiber in 2024 und 2025 im Zusammenhang mit dem Betrieb auf oder in der Nähe von Gebäuden unter weiteren Voraussetzungen (§ 28 Abs 62 UStG, BGBl I 2023/152).

  • Anhebung der Dienstgeberabgabe für geringfügige Beschäftigte auf 19,40 % (von 16,40 %, § 1 DAG, BGBl I 2023/152918).

  • Reduzierung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages auf 5,9 % (von 6 %, § 2 AMPFG, BGBl I 2023/152, → 920).

  • Einführung einer Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsgesetz, MinBestG, BGBl I 2023/187, ab 2024, → 539/1, 1118).

  • Einführung einer Begleitung einer Unternehmensübertragung auf Antrag, mit der aus abgabenrechtlicher Sicht die Übertragung eines Familienunternehmens (Betrieb, Teilbetrieb, MU-Anteil) mittels Zusammenarbeit (Offenlegung, Prüfung, Auskunft) mit den Abgabenbehörden verbessert werden soll (§§ 153h bis 153l, BGBl I 2024/56, ab 2025, → 1015/1).

  • Entfall des Jahresbetrages von EUR 11.000 beim Verkürzungszuschlag, sodass nur mehr der Gesamtbetrag von EUR 33.000 maßgeblich ist (Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 Teil I - BBKG 2024, BGBl I 2024/107 ab , → 1133).

  • Änderung der Homeoffice-Pauschale in Telearbeitspauschale (§ 16 Abs 1 Z 7 und 7a, § 26 Z 9, § 41 EStG, Telearbeitsgesetz, BGBl 2024/110, ab 2025 → 330, 337).

4. Wichtige geplante Änderungen

  • Erhöhung von inflationsanzupassenden Beträgen des EStG um 5 % für das Jahr 2025 (Inflationsanpassungsverordnung 2025) mit neuen Tarifstufen für 2025: bis EUR 13.308: 0 %, bis EUR 21.617: 20 %, bis EUR 35.836: 30 %, bis EUR 69.166: 40 % und bis EUR 103.072: 48 % und darüber: 50 %. Absetzbeträge samt SV-Rückerstattung und SV-Bonus sowie Einkommen- und Einschleifgrenzen werden zu 100 % an die Inflation angepasst.

  • Für alleinverdienende bzw erwerbstätige alleinerziehende Personen mit geringem Einkommen ist ein Kinderzuschlag in Form eines erhöhten Absetzbetrages um EUR 60 pro Monat und Kind vorgesehen.

  • Die Tages- und Nächtigungsgelder werden angehoben: Tagesgelder für Inlandsdienstreisen dürfen dann bis zu EUR 30 betragen (bisher EUR 26,40). Das Nächtigungsgeld wird von EUR 15 auf EUR 17 angehoben.

  • Das Kilometergeld für Pkw, Motorräder und Fahrräder wird mit einheitlich 50 Cent pro Kilometer festgesetzt. Die Beförderungszuschüsse als Kostenersatz bei der Öffi-Nutzung auf Dienstreisen für die ersten 50 Kilometer werden auf 50 Cent erhöht.

  • S. XXVINeuregelung beim Sachbezug für Dienstwohnungen: Die gänzlich sachbezugsfreie Wohnfläche wird auf 35 m2 erhöht und Gemeinschaftsräume werden nicht mehr wie bisher jedem einzelnen Bewohner voll zugerechnet, sondern aliquot.

  • Valorisierung der Freigrenze für sonstige Bezüge.

  • Anhebung der Kleinunternehmergrenze in der Einkommen- und Umsatzsteuer auf EUR 55.000.

  • Substanzschwache Gesellschaften (Briefkastengesellschaften) werden Meldepflichten unterworfen und können in weiterer Folge für ertragsteuerliche Zwecke als eigenständiges Steuersubjekt nicht anerkannt werden (Anti-Tax-Avoidance Directive, ATAD III, ursprünglich geplant ab 2024).

  • Einführung des Informationsaustausches zwischen Staaten im Bereich Krypto-Assets und Meldepflichten von Krypto-Assets-Dienstleistern und Informationsaustausch über Steuervorbescheide vermögender natürlicher Personen mit ausländischem Vermögen (beschlossene Ergänzung der EU-Amtshilferichtlinie bzw Directive on Administrative Cooperation, DAC 8, umzusetzen in nationales Recht bis , anwendbar ab 2026).

Steuerrecht für die Praxis

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