Steuerrecht für die Praxis
7. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 37Kapitel 2
Einkommensteuer - Überblick, Subjekt, Objekt
1. Überblick
51
Die Ertragsteuer wird in Einkommensteuer und Körperschaftsteuer eingeteilt. In Kapitel 2-7 wird die Einkommensteuer (→ 51 ff), in Kapitel 8-10 die Körperschaftsteuer (→ 452 ff) behandelt.
Die Ertragsteuer beruht auf dem Prinzip der Leistungsfähigkeit. Das Einkommen gilt als gerechter Maßstab für die Leistungsfähigkeit einer Person. Die Einkommen- und Körperschaftsteuer ist eine Steuer, die die Leistungsfähigkeit einer Person besteuern soll.
52
Steuersubjekt
Der Einkommensteuer unterliegen nur natürliche Personen als Steuersubjekte.
Andere Rechtsgebilde, wie zum Beispiel eine Personengesellschaft oder ein Sondervermögen (wie Fonds, Anstalten oder Stiftungen), haben grundsätzlich nicht die Eigenschaft eines Steuersubjekts.
53
Steuerobjekt
Der Einkommensteuer unterliegt das Einkommen der natürlichen Person.
Das Einkommen setzt sich dabei zusammen aus der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Form der Einkünfte aus den unterschiedlichen Einkunftsarten und der persönlichen Leistungsfähigkeit in Form des Abzugs von privaten Ausgaben im Wege von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Freibeträgen.
Grundsätzlich sind Einkünfte unter Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise einer natürlichen Person oder einer Körperschaft zuzurechnen. Grenze der Besteuerung des Einkommens ist ein notwendiger Inlandsbezug. Dieser bestimmt sich nach der Ansässigkeit der steuerpflichtigen Person. Ist diese im Inland ansässig, dann ist das gesamte Einkommen zugrunde zu legen (unbeschränkte Steuerpflicht), ansonsten nur jenes Einkommen, das aus inländischen Quellen stammt (beschränkte Steuerpflicht).
54
Ermittlung der Steuer
Die Steuer ermittelt sich aus dem anwendbaren Steuersatz und der Bemessungsgrundlage.
S. 38Natürliche Personen unterliegen als Ausdruck des Leistungsfähigkeitsprinzips einem progressiven Steuertarif. Mit steigendem Einkommen steigt gleichzeitig auch der anwendbare Steuersatz. Bestimmte Einkünfte werden jedoch mit einem fixen Steuersatz besteuert oder sonst zur Vermeidung der Progression begünstigt besteuert.
Die Bemessungsgrundlage ermittelt sich aus der Höhe des Einkommens, das sich aus den jeweiligen Einkünften abzüglich Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Freibeträgen zusammensetzt. Bestimmte Einkünfte werden gesondert vom Einkommen ermittelt.
Für die jeweilige Einkunftsquelle ist die Höhe der Einkünfte zu ermitteln. Diese ergibt sich aus dem Nettoprinzip, also aus der Gegenüberstellung der steuerpflichtigen Einnahmen abzüglich abzugsfähiger Ausgaben. Die Einnahmen und Ausgaben sind dabei aufgrund des Periodenprinzips der jeweiligen Periode zuzurechnen, und zwar entweder aufgrund des Betriebsvermögensvergleichs der wirtschaftlichen Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen oder aufgrund des Zuflusses von Einnahmen und des Abflusses von Ausgaben (Zu- und Abflussprinzip). Für bestimmte Einkünfte bestehen darüber hinaus besondere Ermittlungsvorschriften, die den jeweiligen Umständen besonders Rechnung tragen.
55
Erhebung der Steuer
Die Steuererhebung erfolgt entweder durch Abzugssteuern wie der Lohnsteuer und der Kapitalertragsteuer, durch Selbstberechnung wie bei der Immobilienertragsteuer, durch Vorauszahlungen oder mittels Abgabe einer Steuererklärung und Veranlagung durch das Finanzamt.
2. Steuersubjekt (§ 1 EStG)
2.1. Natürliche Personen (§ 1 EStG)
56
Steuersubjekte und daher steuerpflichtig sind nur natürliche Personen (§ 1 Abs 1).
Grundsätzlich ist für natürliche Personen nur das Einkommensteuergesetz anzuwenden.
Bei der Steuersubjekteigenschaft wird vorrangig an zivilrechtlich anerkannte Personen angeknüpft. Diese können Träger von Rechten und Pflichten sein, sie können klagen und geklagt werden und Leistungen erbringen. Daher können ihnen auch Einkünfte rechtlich und wirtschaftlich zugerechnet werden. Vorrangig entscheidet die zivilrechtliche Rechtsform und nicht die wirtschaftliche Situation. Keine Steuersubjekte sind Personengesellschaften und andere Sondervermögen ohne Rechtsfähigkeit, wie Anstalten, Stiftungen und Fonds.
57
Bei natürlichen Personen beginnt die Subjekteigenschaft mit der Geburt und endet mit dem Tod. Aufgrund der Eigenschaft als Steuersubjekt unterliegt die natürliche Person S. 39mit ihrem Einkommen der Einkommensteuer. Das Einkommen besteht aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug von Verlusten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen (dazu ausführlich (→ 63). Einkünfte sind bei einer natürlichen Person nur insoweit zu berücksichtigen, als diese der natürlichen Person auch zuzurechnen sind (dazu ausführlich (→ 107). Die natürliche Person unterliegt der Individualbesteuerung, die bewirkt, dass die Einkünfte mehrerer Personen nicht zusammengezählt werden und daher keiner Gesamtbesteuerung unterliegen.
Der Umfang der Steuerpflicht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten bestimmt sich nach der Ansässigkeit der natürlichen Person. Sofern die natürliche Person aufgrund eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes (§ 26 BAO) im Inland ansässig ist, unterliegt sie der unbeschränkten Steuerpflicht mit allen in- und ausländischen Einkünften (Welteinkommensprinzip, § 1 Abs 2), sonst nur der beschränkten Steuerpflicht mit inländischen Einkünften nach § 98 (§ 1 Abs 3, zum Umfang der Steuerpflicht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ausführlich → 120).
58
Überblick: Steuersubjekt in der Ertragsteuer
Abbildung 3: Steuersubjekt in der Ertragsteuer
2.2. Personengesellschaften, Fonds und sonstige Rechtsgebilde
59
Keine Steuersubjekte sind Personengesellschaften, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen ohne Rechtsfähigkeit (wie beispielsweise Fonds).
Zu diesen Rechtgebilden zählen unternehmensrechtliche Gesellschaften wie OG, KG, stille Gesellschaft, aber auch die zivilrechtliche GesbR oder Miteigentumsgemeinschaft, Investmentfonds, Immobilieninvestmentfonds, Anstalten, Stiftungen und sonstige ZweckvermöS. 40gen, die nicht als juristische Personen des Privatrechts oder Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten.
Nur soweit Rechtsgebilde selbst keine Eigentümer, Gesellschafter, Anteilsinhaber, Mitglieder oder Begünstigte haben, kommt ihnen subsidiär Steuersubjekteigenschaft (§ 3 KStG) als Körperschaft zu. In der Praxis kommt dies allerdings selten vor (zu den Körperschaften → 459).
60
Vertiefung: Fonds
Fonds gelten ebenso nicht als Steuersubjekte. Dies ergibt sich grundsätzlich schon durch deren Rechtsform. Bestimmte Fonds werden trotz Rechtsform einer Körperschaft dennoch nicht als Steuersubjekt behandelt. Ausnahmen gibt es für bestimmte Immobilienfonds, die dennoch als Steuersubjekt gelten (§ 186 Investmentfondsgesetz; § 40 Immobilien-Investmentfondsgesetz). Ist eine Personengesellschaft oder ein sonstiges Rechtsgebilde gleichzeitig als Fonds einzustufen, dann gehen die Fondsvorschriften nach dem Investmentfondsgesetz und dem Immobilien-Investmentfondsgesetz als speziellere Regeln der Besteuerung als Personengesellschaft oder sonstigem Rechtsgebilde vor. Zur Einkünfteermittlung → 361.
61
Steuerliche Konsequenzen: Durchgriffsprinzip
Aufgrund der fehlenden Steuersubjekteigenschaft werden Einkünfte, die durch eine Personengesellschaft oder einen Fonds erzielt werden, den dahinterstehenden Gesellschaftern oder Anteilsinhabern als Steuersubjekte zugerechnet (Durchgriffsprinzip im Gegensatz zum Trennungsprinzip bei Körperschaften; vgl §§ 23 Z 2; 32 Abs 2; 24 Abs 1 lit e, § 188 BAO; zum Trennungsprinzip bei Körperschaften → 462).
Personengesellschaften führen daher als Rechtsträger eines Unternehmens zu einem vergleichbaren steuerlichen Ergebnis wie ein Einzelunternehmen, weil die Einkünfte direkt den Gesellschaftern zugerechnet werden. Eine Besteuerung auf Ebene der Gesellschaft, wie dies bei Kapitalgesellschaften der Fall ist, unterbleibt mangels Steuersubjekteigenschaft der Personengesellschaft. Bei Fonds sichert die Zurechnung an die Anteilsinhaber die Steuerneutralität der indirekten Anlage in Fondsvermögen gegenüber der direkten Anlage in Vermögen ohne Fonds zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung.
Erzielt eine Personengesellschaft (ein Fonds) Einkünfte, dann sind diese Einkünfte direkt den Gesellschaftern (Anteilsinhabern) zuzurechnen - unabhängig von einer Ausschüttung oder Entnahme. Eine Besteuerung findet auf Ebene der Personengesellschaft (des Fonds) nicht statt, sondern nur auf Ebene der Gesellschafter (Anteilsinhaber).
Der Unternehmer erzielt Einkünfte von EUR 100.000 im Wege der folgenden Formen. Der durchschnittliche Einkommensteuersatz beträgt 36 %, der Körperschaftsteuersatz 23 %, der Einkommensteuersatz auf Ausschüttungen 27,5 %.
Einzelunternehmen: Steuersubjekt ist die natürliche Person mit einer Steuerbelastung von EUR 36.000 (36 %)
S. 41Kapitalgesellschaft: Steuersubjekt ist die Kapitalgesellschaft mit einer Steuerbelastung von EUR 23.000 (23 %). Bei Ausschüttung entfällt auf den verbleibenden Gewinn von EUR 77.000 eine Steuerbelastung von EUR 21.175 (27,5 %), somit insgesamt EUR 44.175 (zu den Körperschaften → 452ff).
Personengesellschaft: Steuersubjekt ist aufgrund des Durchgriffsprinzips die natürliche Person mit einer Steuerbelastung von EUR 36.000 (36 %).
62
Überblick: Rechtsformwahl
Abbildung 4: Rechtsformwahl
3. Steuerobjekt - Begriff des Einkommens (§ 2 EStG)
3.1. Der steuerliche Einkommensbegriff (§ 2 EStG)
63
Der Einkommensteuer unterliegt das Einkommen als Steuerobjekt (§ 2 Abs 1).
Das Einkommen ist definiert als Gesamtbetrag der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug von Sonderausgaben, Freibeträgen sowie bei natürlichen Personen von außergewöhnlichen Belastungen (§ 2 Abs 2).
Der für Zwecke der Ertragsteuer eigenständig definierte Einkommensbegriff dient als Maßstab der Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen und als Bemessungsgrundlage S. 42der Einkommen- und Körperschaftsteuer (zu den Körperschaften → 463). Der Einkommensbegriff beinhaltet dabei sowohl ein wirtschaftliches Element, das aus der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Wege der Berücksichtigung erzielter Einkünfte eines Steuersubjekts besteht, als auch ein persönliches Element, das auf eine verminderte persönliche Leistungsfähigkeit des Steuersubjekts Rücksicht nimmt (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge).
64
Gesamtbetrag der Einkünfte
Das steuerpflichtige Einkommen ist im Wesentlichen geprägt durch den Gesamtbetrag der Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten als wirtschaftliches Element der Leistungsfähigkeit (§ 2 Abs 3).
Der Gesamtbetrag der Einkünfte besteht aus:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22),
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25),
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27),
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28) und
Sonstige Einkünfte im Sinne des § 29. Das sind wiederkehrende Bezüge (§ 29 Z 1), Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen nach § 30 und Einkünfte aus Spekulationsgeschäften nach § 31 (§ 29 Z 2), Einkünfte aus Leistungen (§ 29 Z 3) und Funktionsgebühren (§ 29 Z 4).
65
Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge
Neben dem wirtschaftlichen Element enthält das Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht auch ein persönliches Element zur Berücksichtigung der individuellen Situation eines Steuerpflichtigen außerhalb des wirtschaftlichen Ergebnisses eines Jahres.
Bei natürlichen Personen zählen dazu Sonderausgaben (§ 18), außergewöhnliche Belastungen (§§ 34 und 35), und Freibeträge (§ 105) (zu den Körperschaften → 556ff).
Sonderausgaben sind Ausgaben, die nicht den Einkünften zuzurechnen sind, aber dennoch aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen abgesetzt werden können. Dazu zählen unter anderem Renten und dauernde Lasten, Steuerberatungskosten, Spenden und Kirchenbeiträge → 371.
Außergewöhnliche Belastungen sind private Ausgaben natürlicher Personen, die außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Aufwand für Katastrophenschäden, Krankheitskosten, Aufwand wegen Behinderung) → 376.
Freibeträge werden aus sozialen Gründen gewährt → 379.
S. 43
66
Überblick: Einkommen in der Ertragsteuer
Abbildung 5: Einkommen in der Ertragsteuer
3.2. Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten (§ 2 EStG)
67
Der Gesamtbetrag der Einkünfte als Teil des Einkommensbegriffs besteht aus den Einkünften der sieben Einkunftsarten (§ 2 Abs 3).
Zur Ermittlung, ob Einkünfte einer der sieben Einkunftsarten zuzuordnen sind, ist vorrangig auf die jeweilige Einkunftsquelle als kleinste wirtschaftliche Einheit der Ertragsteuer abzustellen. Wirtschaftlich können unter dem Begriff Einkünfte einer Person grundsätzlich alle Vermögenssteigerungen verstanden werden, die im Vermögen der Person eintreten. Steuerbar für Zwecke der Einkommensteuer sind allerdings nur Einkünfte innerhalb der sieben Einkunftsarten. Einkünfte außerhalb der sieben Einkunftsarten sind nicht steuerbar → 103.
68
Steuerlich relevante Einkunftsquellen
Einkünfte innerhalb der sieben Einkunftsarten liegen grundsätzlich nur vor, wenn diese aufgrund einer Leistung, also aufgrund einer Tätigkeit oder einem Einsatz von Vermögen, erzielt werden. Einkünfte, die aufgrund einer Leistung erzielt werden, sind daher von Einkünften abzugrenzen, die ohne Leistung zufließen. Dies erklärt sich aus dem Verständnis des Leistungsfähigkeitsprinzips als gerechtes und leitendes Prinzip der Besteuerung. Nach einem modernen Verständnis werden dabei solche Einkünfte erfasst, die der Steuerpflichtige durch eine Leistung am Markt erzielt hat (Markteinkommenstheorie). Vermögensvermehrungen außerhalb des Marktes werden nicht berückS. 44sichtigt. Der Steuerpflichtige gilt daher insoweit als leistungsfähig, als er am Markt Einkünfte erzielt (marktorientierte Leistungsfähigkeit).
Steuerbare Einkünfte aufgrund eines Leistungsaustausches können aufgrund einer Tätigkeit oder durch Vermögenseinsatz wie einer Veräußerung oder eines Tausches von Gegenständen, einer Vermögensüberlassung oder eines Vermögensverzichts erzielt werden.
Nichtsteuerbare Einkünfte sind Schenkungen, Erbschaften und Lotteriegewinne, weil sie nicht aufgrund eines Leistungsaustausches am Markt erzielt wurden.
Einkünfte aus der Veräußerung von außerbetrieblichem Vermögen außerhalb der Spekulationsfrist (§ 31 → 98) sind ausnahmsweise nicht steuerbar, obwohl sie aufgrund der Veräußerung eines Wirtschaftsguts (Leistungsaustausch) erzielt wurden.
Regelmäßige, laufende Einkünfte als wiederkehrende Bezüge sind ausnahmsweise als sonstige Einkünfte steuerbar (§ 29 Z 1 → 100), obwohl sie nicht auf einer Leistung (aber auf einem einheitlichen Rechtsgrund) beruhen. Die Besteuerung wiederkehrender Bezüge folgt der Quellentheorie, wonach auch ohne Gegenleistung laufend und regelmäßig erzielte Einkünfte, mit denen der Steuerpflichtige langfristig seinen Lebensunterhalt begleichen kann (zuflussorientierte Leistungsfähigkeit), steuerpflichtig sind.
69
Tätigkeit und Vermögen als Einkunftsquellen
Einkünfte aufgrund einer Tätigkeit sind Einkünfte, die durch Arbeit (freiberufliche, selbständige oder nichtselbständige Arbeit) oder durch Kombination von Arbeit und Vermögen erzielt werden (gewerbliche Produktion, Handel, Land- und Forstwirtschaft). Diese lassen sich einteilen in Naturproduktion (Gewinnung von Rohstoffen aus der Natur: Pflanzen- und Tierzucht, Abbau von Rohstoffen, Substanzabbau, Ölförderung), Produktion aus der Verarbeitung von Stoffen (Industrie, Gewerbe), Handel mit Waren an andere Unternehmer oder an Verbraucher und Dienstleistungen an Unternehmer oder Verbraucher (freiberufliche, selbständige und nichtselbständige Arbeit).
Einkünfte können neben einer Tätigkeit auch aufgrund des Einsatzes von Vermögen erzielt werden, durch Nutzungsüberlassung aus dem Ertrag des Vermögens oder durch Wertsteigerung aus der Substanz des Vermögens. Diese Einkünfte werden grundsätzlich aufgrund eines Rechtsgeschäfts oder Rechtsverhältnisses erzielt. Zum Vermögen zählen Wirtschaftsgüter, sonstige Rechte und andere Vermögenswerte (Ruf des Unternehmens, Firmengeschichte, Potenzial der Mitarbeiter).
70
Vermögen als Einkunftsquelle: Wirtschaftsgüter
Einkünfte können aus dem Einsatz von Wirtschaftsgütern erzielt werden. Wirtschaftsgüter sind alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbaren Güter jeder Art. Eine selbständige Bewertung ist dann möglich, wenn für ein Gut im Rahmen des Gesamtkaufpreises des Unternehmens ein besonderes Entgelt angesetzt wird. Wirtschaftsgüter können genutzt (Ertrag) und übertragen (Substanz) werden.
Ein Wirtschaftsgut ist jede übertragbare, werthaltige und gefestigte Position. Dazu gehören nicht bloß körperliche Gegenstände, sondern auch rechtliche und tatsächliche S. 45Zustände, damit auch konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung sich der Unternehmer etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung zugänglich sind. Ob ein Wirtschaftsgut vorliegt, ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und nicht nach zivilrechtlichen Merkmalen zu beurteilen. So ist die zivilrechtliche Selbständigkeit des Gutes nicht entscheidend für die Wirtschaftsguteigenschaft. Die Position muss gefestigt sein, um rechtlich oder tatsächlich einen anderen auszuschließen.
Grundstücke und Gebäude sind Wirtschaftsgüter.
Markenrechte und Musterschutzrechte sind Wirtschaftsgüter.
Mietrechte und Fruchtgenussrechte sind zwar zeitlich beschränkte Nutzungsrechte, können aber Wirtschaftsguteigenschaft haben, wenn diese einen selbständigen Wert haben.
Auch eine Option kann ein Wirtschaftsgut sein, wenn sie übertragbar ist.
Mitarbeiterbeteiligungen und Aktienoptionen sind nur Wirtschaftsgüter, wenn der Steuerpflichtige über diese ohne weitere Bedingungen jetzt oder zumindest in Zukunft frei verfügen kann, sie also übertragbar sind.
71
Vermögen als Einkunftsquelle: Rechte und Vermögenswerte
Einkünfte können aus dem Einsatz von sonstigen Rechten erzielt werden. Sonstige Rechte sind Rechte ohne Wirtschaftsguteigenschaft. Sie liegen vor, wenn das Recht nicht einer selbständigen Bewertung zugänglich ist, weil es nicht übertragbar ist (höchstpersönliche Rechte) oder zwar übertragbar ist, aber im Rahmen des Gesamtkaufpreises eines Unternehmens dafür kein besonderes Entgelt angesetzt wird. Sonstige Rechte können genutzt oder auf ihre Ausübung verzichtet werden.
Ein Recht kann auf unterschiedliche Art eingeräumt werden, wie zum Beispiel durch einen Mietvertrag oder sonstige Nutzungsverträge. Dazu zählen Bestandsverträge wie Miete, Pacht, aber auch Fruchtgenussrechte. Es bedarf auch hier einer gewissen gefestigten und dauerhaften Position. Für das Risiko ist auch entscheidend, wer die Ausgaben im Zusammenhang mit dem Nutzungsrecht trägt.
Höchstpersönliche Rechte stehen nur einer Person zu und sind wirtschaftlich nicht übertragbar (Nachbarrecht, Wohnrecht, Vorverkaufsrecht, Belastungs- und Veräußerungsverbot). Höchstpersönlich ist auch der steuerliche Verlustabzug, der grundsätzlich nicht auf andere Personen übertragen werden kann. Der persönliche Ruf und die Bekanntheit einer natürlichen Person sind ebenfalls höchstpersönliche Rechte und können daher nicht übertragen werden.
Andere Rechte (insbesondere Nutzungsrechte) können zwar einem anderen eingeräumt werden oder der Berechtigte kann auf das Recht verzichten, es kommt dabei allerdings zu keiner Übertragung eines Wirtschaftsguts (Verzicht auf Umsetzung einer Idee, jederzeit kündbare Vertragsverhältnisse mit Lieferanten, Kunden, Mitarbeitern, Untermiete).
S. 464. Steuerobjekt - Betriebliche Einkünfte (§§ 21 ff EStG)
4.1. Betriebliche Einkünfte in Abgrenzung zu außerbetrieblichen Einkünften (§ 23 EStG, § 28 BAO)
72
Unter den Einkunftsarten selbst wird zwischen betrieblichen und außerbetrieblichen Einkünften unterschieden (vgl § 2 Abs 3).
Die betrieblichen Einkünfte haben Vorrang vor den außerbetrieblichen Einkünften. Die außerbetrieblichen Einkünfte gelten daher als subsidiäre oder nachrangige Einkünfte (vgl § 27 Abs 1; § 28Abs 1, § 29 Z 1 und Z 3, § 30 Abs 1). Bei der Abgrenzung betrieblicher von außerbetrieblichen Einkünften ist auf wirtschaftliche Merkmale abzustellen. Betriebliche Einkünfte liegen vor, wenn diese erzielt werden aufgrund einer:
Betätigung, die
selbständig,
nachhaltig,
mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich
als Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr darstellt (vgl § 23, § 28BAO).
73
Betätigung
Es muss eine Betätigung vorliegen; es bedarf daher einer Tätigkeit. Eine Tätigkeit ist von einer Nutzung von Vermögen, also einer bloßen Vermögensverwaltung, abzugrenzen (vgl § 32 BAO).
Eine bloße Vermögensverwaltung liegt vor, wenn nur Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.
Vermietung von Grundstücken und Gebäudeteilen: Die langfristige Vermietung von Grundstücken und Gebäudeteilen löst noch keine betriebliche Tätigkeit aus; auch die Fremdfinanzierung der Mietobjekte reicht nicht aus. Dies gilt selbst, wenn eine Vielzahl von Objekten überwiegend langfristig vermietet wird und dabei eine professionelle Geschäftstätigkeit für die Verwaltung notwendig ist (keine Abgrenzung anhand der Objekte oder des Verwaltungsaufwandes). Werden allerdings zusätzliche Leistungen erbracht, die über die Verwaltungstätigkeit hinausgehen, zum Beispiel Verpflegung oder Reinigung, dann kann dies bereits eine betriebliche Tätigkeit begründen. Die kurzfristige Vermietung (Beherbergung, Ferienwohnungen, Airbnb) geht grundsätzlich über die bloße Verwaltungstätigkeit hinaus und führt daher zu betrieblichen Einkünften (Abgrenzung aufgrund der erbrachten Leistungen).
Handel mit Gegenständen: Der Handel mit Gegenständen geht über eine bloße Vermögensverwaltung hinaus und führt zu betrieblichen Einkünften.
Verpachtung eines Betriebs: Wird ein Betrieb vorübergehend mit der Absicht verpachtet, die betriebliche Tätigkeit später wieder fortzuführen, dann führt dies zu betrieblichen Einkünften → 90. Wird dagegen ein Betrieb endgültig aufgegeben und die betriebliche Tätigkeit daher in Zukunft nicht mehr selbst fortgeführt, dann liegt bloße Vermögensverwaltung vor, die grundsätzlich zu außerbetrieblichen Einkünften führt (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung → 95).
S. 47
74
Selbständigkeit
Die Betätigung muss selbständig erbracht werden, also im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und somit auf eigenes Risiko. Davon zu unterscheiden sind Tätigkeiten, die im fremden Namen und auf fremde Rechnung erbracht werden.
Dienstnehmer sind nicht selbständig tätig, weil sie ihre Tätigkeit für ihren Arbeitgeber ausführen, persönlich weisungsgebunden und organisatorisch in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert sind.
Werkvertrag und freier Dienstvertrag: Steuerpflichtige, die ihre Tätigkeit aufgrund eines Werkvertrags oder eines freien Dienstvertrags erbringen, gelten grundsätzlich als selbständig tätig und Einkünfte daraus sind daher den betrieblichen Einkünften zuzurechnen.
Kein persönliches Tätigwerden: Der Steuerpflichtige muss die Tätigkeit nicht selbst persönlich erbringen. Der Steuerpflichtige kann dazu auch Dienstnehmer oder Dritte heranziehen.
75
Nachhaltigkeit
Die Betätigung muss nachhaltig, somit mit Wiederholungsabsicht betrieben werden.
Einmalige oder gelegentliche Tätigkeit: Eine einmalige oder gelegentliche Tätigkeit, zum Beispiel alle sechs Monate oder einmal im Jahr, wird dazu grundsätzlich nicht ausreichen. Schneidet der Steuerpflichtige einmal im Jahr neben seiner eigenen Hecke auch die des Nachbarn oder überlässt er sein Privatauto einmal alle sechs Monate seinem Arbeitskollegen, jeweils gegen Entgelt, so wird noch keine betriebliche Tätigkeit vorliegen, möglicherweise aber eine außerbetriebliche Tätigkeit mit Einkünften aus Leistung (§ 29 Z 3).
Mehrere aufeinanderfolgende gleichartige Handlungen unter Ausnutzung derselben Gelegenheit und derselben dauernden Verhältnisse innerhalb eines kurzen Zeitraums begründen bereits eine nachhaltige Tätigkeit.
Dauerhafte Tätigkeiten begründen stets Nachhaltigkeit.
Intensität der Tätigkeit: Bedarf die Tätigkeit dauernder Aktivitäten, die im Hinblick auf einen Geschäftsbetrieb erforderlich sind, dann liegt ebenso eine nachhaltige Tätigkeit vor.
76
Gewinnerzielung
Die Betätigung muss mit Gewinnerzielungsabsicht vorgenommen werden - Kostendeckung reicht nicht aus.
Kostendeckung: Bloße Kostendeckungsabsicht durch Einnahmen reicht nicht aus, um eine Tätigkeit als betrieblich einzustufen.
Anfangsverluste: Tatsächliche Gewinnerzielung ist nicht notwendig, sofern die Tätigkeit auf zukünftige Gewinnerzielung ausgerichtet ist.
S. 48
77
Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr
Die Tätigkeit muss sich auch als Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr darstellen, also muss die Tätigkeit zu einer am Markt nachgefragten Leistung führen und zumindest mehreren Personen gegenüber erbracht werden können.
Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt vor, wenn jemand nach außen hin erkennbar am Wirtschaftsleben in Form des Güter- und Leistungsaustausches teilnimmt und eine im wirtschaftlichen Verkehr begehrte und als solche geltende Leistung anbietet.
Vermögensdelikte wie Diebstahl, Raub und Veruntreuung führen zu Vermögenserlangung ohne Leistungserbringung, sodass allein durch diesen Erwerb keine betrieblichen Einkünfte erzielt werden. Der Weiterverkauf von auf diesem Weg erworbenen Vermögen kann jedoch eine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr darstellen.
Wird eine Tätigkeit nicht am Markt angeboten, sondern nur innerhalb einer eingeschränkten Personengruppe (Nachbarn, Arbeitskollegen, Verwandte, Gesellschafter, Mitglieder) ausgeübt, dann liegt keine Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr vor.
Gewinne aus der Teilnahme am Glücksspiel haben keine Leistung am Markt zum Inhalt und sind daher nicht steuerbar. Eine Leistung wird allerdings dann erbracht, wenn ein bekannter Pokerspieler regelmäßig an Turnieren teilnimmt und dadurch Einkünfte aus Werbung und Teilnahmegebühren erhält. Gewinne aus dem Glücksspiel sind dann als betriebliche Einkünfte zu behandeln.
Werbemaßnahmen oder ein Geschäftslokal sind Anzeichen für die Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr.
4.2. Betriebliche Einkunftsarten (§§ 21 ff EStG)
78
Zu den betrieblichen Einkünften zählen:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22) und
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23).
Die betriebliche Einkunftsart hat insbesondere Einfluss auf den Umfang des Betriebsvermögens (→ 84) und auf die Ermittlung der Einkünfte (Gewinnermittlung nach §§ 4 bis 14 → 185). Dabei sind auch besondere Einkünfteermittlungsvorschriften zu beachten (→ 250).
79
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG)
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21) als erste Einkunftsart liegen vor, wenn vorwiegend Erzeugnisse aus der Kraft der Natur gewonnen werden. Dazu zählen:
Einkünfte aus dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb (Abs 1 Z 1 bis 4), einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen (Abs 2 Z 1, Z 5).
Einkünfte als Mitunternehmer einer Personengesellschaft, die ausschließlich in der Land- und Forstwirtschaft tätig ist (Abs 2 Z 2, (→ 87).
S. 49Einkünfte aus der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs, des Teilbetriebs oder des Mitunternehmeranteils eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (Abs 2 Z 3, Veräußerungsgewinne § 24) und aus der Verpachtung bei vorübergehender eingestellter eigener Tätigkeit (→ 90).
Ein land- und forstwirtschaftlicher Hauptbetrieb liegt bei folgenden Betätigungen vor: Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen (Bauern und Gärtner); Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft sowie Bienenzucht. Jagd fällt ebenso darunter, sofern diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft in Zusammenhang steht.
Land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb: Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der zwar nicht in land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit besteht, aber dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist (Abs 2 Z 1), wie zum Beispiel ein Sägewerk oder die Zimmervermietung bis zu 10 Betten („Urlaub am Bauernhof“, § 6 Abs 2 LuF-PauschVO), und daher zum einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört.
80
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG)
Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit als zweite Einkunftsart steht grundsätzlich die Arbeitsleistung und weniger der Einsatz von Kapital im Vordergrund (§ 22). Dazu zählen:
Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit (Z 1).
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit und einer Tätigkeit eines wesentlich beteiligten Gesellschafters für die Kapitalgesellschaft aufgrund eines Dienstvertrages (Z 2).
Einkünfte aus Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtungen der Kammern selbständig Erwerbstätiger, die auf Pflichtbeiträgen beruhen, sofern keine Einkünfte als Pensionszahlungen vorliegen (Z 4; diese fallen unter § 25 → 93).
Einkünfte als Mitunternehmer einer Personengesellschaft, wenn die Tätigkeit ausschließlich selbständige Arbeit erfasst (Z 3 → 87).
Einkünfte aus der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs, des Teilbetriebs oder des Mitunternehmeranteils aufgrund ausschließlich selbständiger Arbeit (Z 5, Veräußerungsgewinne § 24) und aus der Verpachtung bei vorübergehender eingestellter eigener Tätigkeit (→ 90).
Zu einer freiberuflichen Tätigkeit gehören nur Einkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erziehenden Tätigkeit, aus der Berufstätigkeit staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker, Ärzte, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater, Versicherungsmathematiker, Schiedsrichter im Schiedsgerichtsverfahren, Bildberichterstatter und Journalisten, Dolmetscher und Übersetzer, akademische Psychotherapeuten, Hebammen, freiberufliche medizinische Dienste (Krankenpflegefachdienst, Physiotherapeuten, Diätologen und Logopäden).
Zu Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit gehören vermögensverwaltende Tätigkeiten (Verwaltung fremden Vermögens, wie die Tätigkeit eines Hausverwalters oder Aufsichtsrats oder aus der Tätigkeit von Geschäftsführern, Vorständen und Direktoren von Kapitalgesellschaften aufgrund eines freien Dienst- oder Werkvertrags [wenn also kein Dienstverhältnis vorliegt]).
S. 50Einkünfte, die aus einer Tätigkeit eines wesentlich beteiligten Gesellschafters gegenüber der Kapitalgesellschaft erzielt werden, wenn die Tätigkeit aufgrund eines Dienstverhältnisses erbracht wird. Eine wesentliche Beteiligung liegt vor, wenn der Anteil am Nennkapital der Gesellschaft mehr als 25 % beträgt. Treuhändig für den Gesellschafter oder mittelbare, über Gesellschaften gehaltene Beteiligungen sind dem wesentlich beteiligten Gesellschafter zuzurechnen. Dazu zählen auch Einkünfte aus einer früheren Tätigkeit, wenn der Gesellschafter innerhalb von zehn Jahren vor der Beendigung mehr als die Hälfte des Zeitraums wesentlich beteiligt war. Zu den Einkünften zählen auch Zuwendungen von einer betrieblichen Privatstiftung (§ 4d → 469) aufgrund der bestehenden oder früheren Tätigkeit (Z 2).
Einkünfte aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen selbständiger Erwerbstätiger: Einmalige Leistungen wie Abfertigungen, Sterbegelder an die Hinterbliebenen, Treueprämien und Bezüge aus der Unfallversicherung.
81
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG)
Alle anderen betrieblichen Einkünfte zählen als dritte Einkunftsart zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23). Dazu gehören:
Einkünfte sonstiger betrieblicher Tätigkeiten als Auffangtatbestand.
Einkünfte als Mitunternehmer einer Personengesellschaft, wenn eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit, die nicht ausschließlich als Land- und Forstwirtschaft oder als selbständige Arbeit zu erfassen ist, vorliegen (§ 2 Abs 4; § 23 Z 2 → 87).
Einkünfte aus der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs, des Teilbetriebs oder des Mitunternehmeranteils aus Gewerbebetrieb (Z 3, Veräußerungsgewinne § 24) und aus der Verpachtung bei vorübergehender eingestellter eigener Tätigkeit (→ 90).
Einkünfte aus Betrieben klassischer Handwerksberufe (Bäcker, Baumeister, Fleischer), Handel, sonstige Berufe der Gewerbeordnung (vom Arbeitsvermittler bis zum Zahntechniker), industrielle Tätigkeiten, aber auch Sportler.
4.3. Betrieb als Einkunftsquelle
82
Einkunftsquelle betrieblicher Einkünfte ist der einzelne Betrieb.
Ob Tätigkeiten mehrere Betriebe oder einen einheitlichen Betrieb mit Teilbetrieben begründen, ist nach objektiven Grundsätzen anhand der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Dabei ist auf das Ausmaß der organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtung zwischen den einzelnen Betriebsbereichen abzustellen. Für einen einheitlichen Betrieb sprechen:
die Ergänzung der Tätigkeiten aus wirtschaftlicher Sicht (Produktion, Vertrieb),
die Unterordnung einer Tätigkeit unter die andere als Hilfstätigkeit, und
die Einheit im äußeren Auftreten (Marketing, Lage) oder in der internen Organisation (Verwendung gleicher Ressourcen und Personal).
Land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb: Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der zwar nicht in land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit besteht, aber dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist (§ 21 Abs 2 Z 1), wie zum Beispiel ein Sägewerk oder die Zimmervermietung („Urlaub am Bauernhof“), und daher zum einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört.
Ein einheitlicher Betrieb wurde in folgenden Fällen angenommen: Anbau von Mohn und Verkauf der Mohnkapseln, Konzertpianistin und Klavierlehrerin, Weinbau und Weinhandel, Werbeagentur und Unternehmensberatung, Augenarzt und Kontaktlinsenverkauf.
Getrennte Betriebe wurden in folgenden Fällen angenommen: Praxis als Facharzt für Psychiatrie und Neurologie und Betrieb eines Kosmetiksalons, Tätigkeit als Psychotherapeut (Maltherapie) und Ausübung der Malerei, Einzelhandel für Jagdtextilien und Vermittlungstätigkeit für die Bearbeitung anderer Textilien, Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen und Weinbau, Vortragstätigkeit und Facharzt, schriftstellerische Tätigkeit und Rechtsanwalt.
Betrieblich tätige Personengesellschaft: Ist ein Steuerpflichtiger als Mitunternehmer an einer betrieblich tätigen Personengesellschaft beteiligt, dann ist auch hier die Frage von Bedeutung, ob die Tätigkeit des Mitunternehmers dem Betrieb der Personengesellschaft oder seinem gesonderten Betrieb zuzurechnen ist. Die Tätigkeit ist nicht dem einheitlichen Betrieb der Personengesellschaft zuzurechnen, wenn der Steuerpflichtige ein Kreditinstitut ist und der Personengesellschaft einen Kredit gewährt oder der selbständige Rechtsanwalt Beratungsleistungen gegenüber der gewerblich tätigen Personengesellschaft erbringt. Die Tätigkeit ist dagegen dem einheitlichen Betrieb der Personengesellschaft zuzurechnen, wenn der Ziviltechniker für die Bau-KG oder der Schriftsteller für die Verlags-OG tätig wird.
Liegt ein einheitlicher Betrieb vor, dann kann dieser dennoch aus mehreren Teilbetrieben bestehen, die selbständig geführt werden. Ein Teilbetrieb ist ein organisch in sich geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Betriebes, der es ermöglicht, die gleiche Erwerbstätigkeit ohne Weiteres fortzusetzen. Der Teilbetrieb muss nach außen hin selbständig geführt werden. Eine betriebsinterne Selbständigkeit genügt nicht.
Ob ein Betrieb oder Teilbetriebe vorliegen, ist insbesondere für die Anwendung von Begünstigungen für die Übertragung einer betrieblichen Einkunftsquelle (Betrieb, Teilbetrieb) relevant (begünstigter Veräußerungsgewinn → 313, begünstigte Umgründungen → 601, grunderwerbsteuerlich begünstigte Übertragungen von Grundstücken → 832). Zur Inanspruchnahme von steuerlichen Begünstigungen ist es daher vorteilhaft, Betriebsteile in Hinblick auf zukünftige Übertragungen als eigenständige Betriebe oder Teilbetriebe zu organisieren.
S. 52
83
Umfang der Einkünfte eines Betriebes
Einkünfte eines Betriebs werden erzielt durch:
die betriebliche Tätigkeit und
das Betriebsvermögen bestehend aus Wirtschaftsgütern und sonstigen Rechten.
Jeder betrieblich veranlasste Vermögenszugang erhöht das Betriebsvermögen und somit auch die betrieblichen Einkünfte (Reinvermögenszugangstheorie, für außerbetriebliche Einkünfte gilt dagegen die Quellentheorie → 92). Es muss sich um einen unmittelbaren oder zumindest mittelbaren, betrieblich veranlassten Vermögenszugang handeln. Ein unmittelbar betrieblich veranlasster Vermögenszugang liegt vor, wenn der Vermögenszugang als Gegenleistung einer betrieblich erbrachten oder noch zu erbringenden Leistung aus der aktiven Tätigkeit selbst oder aus dem Betriebsvermögen aufgrund dessen Einsatzes oder Wertsteigerung anzusehen ist. Ein mittelbar betrieblich veranlasster Vermögenszugang liegt vor, wenn der Vermögenszugang zwar nicht als Gegenleistung einer betrieblich erbrachten Leistung erfolgt, aber das Betriebsvermögen durch sonstige Zuwendungen Dritter erhöht wird. Ausnahmen von der Reinvermögenszugangstheorie bestehen für bestimmte Einkünfte aus Grundstücken (§ 4 Abs 3a Z 1).
Unmittelbar betrieblich veranlasste Vermögenszugänge sind Gegenleistungen für die Erbringung betrieblicher Leistungen und Gegenleistungen für die Nutzung oder die Übertragung von Betriebsvermögen.
Mittelbar betrieblich veranlasste Vermögenszugänge sind Vermögenszugänge aufgrund von Schadenersatz oder Versicherungsleistungen, Zuwendungen (Subventionen) der öffentlichen Hand oder Dritter (Geschäftspartner oder Private durch Erbschaft oder Schenkung) zugunsten des Betriebs (vgl § 6 Z 9 lit b).
Ausnahmen für bestimmte Einkünfte aus betrieblichen Grundstücken: Zu nicht steuerpflichtigen Einkünften zählen Einkünfte aus der bloßen Abgeltung von Wertminderungen aufgrund von Maßnahmen im öffentlichen Interesse (§ 4 Abs 3a Z 1, § 3 Abs 1 Z 33); aus der Veräußerung von Grundstücken, die aufgrund eines behördlichen Eingriffs oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs veräußert werden (§ 4 Abs 3a Z 1, § 30 Abs 2 Z 3), und aus der Übertragung von Grundstücken aufgrund von Tauschvorgängen im Rahmen eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens oder im Rahmen von behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland, Baulandumlegungen und Grenzbereinigungen (§ 4 Abs 3a Z 1, § 30 Abs 2 Z 4 → 97).
Ausnahmen für bestimmte Einkünfte aus Kryptowährungen: Zu nicht steuerpflichtigen Einkünften zählen wie im außerbetrieblichen Bereich auch Einkünfte aus Staking, Airdrops, Bounties und Hardforks (§ 27b Abs 2 zweiter Satz) und der Tausch von Kryptowährungen untereinander (§ 27b Abs 3 zweiter bis vierter Satz) (§ 4 Abs 3b, → 94) .
84
Umfang des Betriebsvermögens
Der Umfang der betrieblichen Einkünfte wird auch durch den Umfang des Betriebsvermögens eines Betriebs beeinflusst. Alle Einkünfte aus dem Betriebsvermögen eines Betriebs zählen zu den Einkünften des Betriebs und sind daher betriebliche Einkünfte. S. 53Das sind Einkünfte aus der innerbetrieblichen Nutzung des Vermögens, aus der entgeltlichen Überlassung des Vermögens in Form einer Nutzung oder als Sachhaftung an Dritte, aus dem entgeltlichen Verzicht auf das Vermögen oder aus der realisierten Wertsteigerung des Vermögens aufgrund der Übertragung.
Das Betriebsvermögen besteht aus dem notwendigen und dem gewillkürten Betriebsvermögen (§ 5 Abs 1). Davon zu unterscheiden ist das außerbetriebliche Vermögen.
Notwendiges Betriebsvermögen liegt vor, wenn Vermögen betriebsnotwendig ist, weil es objektiv der betrieblichen Leistungserbringung unmittelbar dient oder daraus entsteht und im Betrieb genutzt wird; nicht dagegen Vermögen, das zur Erbringung von Leistungen dient, die mit dem Betrieb selbst in keinem Zusammenhang stehen.
Gewillkürtes Betriebsvermögen sind Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb nur indirekt (mittelbar) dienen, aber weder zur eigentlichen Leistungserbringung eingesetzt noch sonst betrieblich genutzt werden. Gewillkürtes Betriebsvermögen kann nur bei unternehmensrechtlicher Pflicht zur Rechnungslegung (§ 5 Abs 1, dazu → 189) durch Aufnahme in die Bücher (Widmung als Betriebsvermögen) gebildet werden. Die Berücksichtigung von gewillkürtem Vermögen geht auf die Verwendung der unternehmensrechtlichen Gewinnermittlung für steuerliche Zwecke zurück. Das in die Unternehmensbilanz zur Stärkung der Kapitalbasis aufgenommene Vermögen ist über das notwendige Betriebsvermögen hinaus dem Betrieb zu dienen bestimmt und soll auch aus Vereinfachungsgründen zu betrieblichen Einkünften führen.
Außerbetriebliches Vermögen (Privatvermögen) dient entweder der Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte (sonstiges außerbetriebliches Vermögen) oder wird für andere Zwecke wie der privaten Nutzung verwendet (notwendiges Privatvermögen).
Notwendiges Betriebsvermögen sind Maschinen, Verwaltungsgebäude, Warenlager, Forderungen, betrieblich notwendige liquide Mittel und Kredite, die gleichzeitig zu Zinserträgen führen, betriebliche Forderungen und daraus erzielte Zinserträge, notwendige Darlehensgewährung eines Architekten oder notwendige Beteiligung an einer Gesellschaft zur Gewinnung eines Auftrags. Beteiligungen gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie den Betriebszweck des Beteiligten fördern oder wenn zwischen diesem und der Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht, enge wirtschaftliche Beziehungen bestehen, wie dies insbesondere bei Branchengleichheit oder funktionaler Ergänzung (Produktion und Vertrieb) besteht.
Gewillkürtes Betriebsvermögen können Wirtschaftsgüter sein, die der Verbesserung der Kapitalausstattung dienen, wie brachliegende oder vermietete Liegenschaften, Wertpapiere, Anteile an Personengesellschaften und sonstige Vermögensanlagen. Ausschließlich verlustverursachendes Vermögen oder rein privat genutztes Vermögen, wie das Wohnhaus des Steuerpflichtigen oder dessen privater PKW, kann nicht gewillkürtes Betriebsvermögen sein.
S. 54
85
Änderung des Betriebsvermögens
Die Änderung des Umfangs des Betriebsvermögens eines Betriebes durch Wechsel zwischen dem betrieblichen und dem außerbetrieblichen Bereich oder zwischen zwei Betrieben kann zusätzliche betriebliche Einkünfte aus bisherigen Wertänderungen des betroffenen Vermögens auslösen (Einlagen, Entnahme). Durch die Realisierung der bisher entstandenen und noch nicht realisierten Wertänderung ist sichergestellt, dass diese Wertänderungen steuerlich noch den bisherigen Besteuerungsgrundsätzen unterliegen und Wertänderungen danach bereits den danach anwendbaren Besteuerungsgrundsätzen.
Einlagen in und Entnahmen aus dem Betrieb: Die Änderung von Vermögen vom außerbetrieblichen Vermögen in betriebliches Vermögen erfolgt im Wege der Einlage. Die Änderung in die umgekehrte Richtung stellt eine Entnahme dar. Zu beiden Zeitpunkten ist grundsätzlich jeweils der Wert des Vermögens zu ermitteln. Wertänderungen nach der Einlage und vor der Entnahme, also während der Zeit im Betriebsvermögen, führen zu betrieblichen Einkünften, während Wertänderungen vor einer Einlage und nach einer Entnahme als außerbetriebliche Einkünfte erfasst werden. Einlagen und Entnahmen können dadurch regelmäßig Einkünfte aus der bisherigen Wertänderung auslösen (§ 6 Z 4 und Z 5 → 252). Dies gilt auch für besondere Formen der Einlagen und Entnahmen: Betriebseröffnung (§ 6 Z 8 lit a → 251) und Betriebsaufgabe (Ermittlung des Aufgabegewinns, § 24 → 312) oder körperschaftliche Einlagen (§ 8 Abs 1 KStG → 501), Liquidation (Ermittlung des Liquidationsgewinns, § 19 KStG → 552), Änderung des Besteuerungsumfangs bei Privatstiftungen (§ 13 Abs 1 KStG → 546).
86
Zuordnung gemischt genutzter Wirtschaftsgüter
In der Praxis werden Wirtschaftsgüter nicht nur für private oder betriebliche Zwecke verwendet, sondern oftmals auch für beide Zwecke genutzt. Bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern werden:
bewegliche Wirtschaftsgüter nach dem Überwiegensprinzip entweder zur Gänze dem Betriebsvermögen oder dem außerbetrieblichen Vermögen zugeordnet, und
unbewegliche Wirtschaftsgüter, wie Gebäude und Grund und Boden, nach dem Aufteilungsprinzip nach dessen Verwendung in einzelne Teile aufgeteilt. Eine Aufteilung findet nicht statt, wenn die Nutzung im Betriebsvermögen oder im außerbetrieblichen Vermögen lediglich weniger als 20 % beträgt (80/20-Regel).
Die Zuordnung zum Betriebsvermögen oder zum außerbetrieblichen Vermögen hat Auswirkungen bei einem späteren Ausscheiden aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen. Bei einer späteren Veräußerung von Betriebsvermögen liegen entsprechende betriebliche Einkünfte vor, sonst außerbetriebliche Einkünfte. Dies hat insbesondere Auswirkungen auf die Einkünfteermittlung.
Bewegliche Wirtschaftsgüter mit 60 % betrieblicher Nutzung sind aufgrund des Überwiegens dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Der spätere Verkauf führt daher zu betrieblichen Einkünften. Die private Nutzung von 40 % ist in der Folge durch eine Entnahme zu berücksichtigen.
S. 55Bewegliche Wirtschaftsgüter mit 40 % betrieblicher Nutzung sind aufgrund des Überwiegens dem außerbetrieblichen Vermögen zuzuordnen. Der spätere Verkauf führt daher zu keinen betrieblichen Einkünften. Die betriebliche Nutzung von 40 % kann nur im Wege von anteilig betrieblich veranlassten Ausgaben berücksichtigt werden.
Unbewegliche Wirtschaftsgüter mit 60 % betrieblicher Nutzung sind aufgrund des Aufteilungsprinzips zu 60 % dem Betriebsvermögen und zu 40% dem außerbetrieblichen Vermögen zuzuordnen. Der spätere Verkauf führt entsprechend der Aufteilung zu betrieblichen oder außerbetrieblichen Einkünften. Ausgaben sind ebenso entsprechend aufzuteilen. Sind 60 % notwendiges Betriebsvermögen, 30 % ungenutzter Leerstand und 10 % privat genutzt, dann gilt der ungenutzte Teil als außerbetriebliches Vermögen, außer der Leerstand wird durch den § 5 Abs 1 Ermittler als gewillkürtes Betriebsvermögen gewidmet.
Unbewegliche Wirtschaftsgüter mit 90 % betrieblicher Nutzung sind aufgrund der Unwesentlichkeit der außerbetrieblichen Nutzung (weniger als 20 %) zu 100 % dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Der spätere Verkauf führt zu betrieblichen Einkünften. Ausgaben, die auf die private Nutzung von 10 % entfallen, gelten nicht als betrieblich veranlasst und sind daher nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
4.4. Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft
87
Zu den jeweiligen betrieblichen Einkünften zählen auch Einkünfte als Mitunternehmer aufgrund der Beteiligung am Betrieb einer betrieblich tätigen Personengesellschaft (§ 21, § 22, § 23). Die betriebliche Tätigkeit einer Personengesellschaft führt bei den Gesellschaftern aufgrund des Durchgriffsprinzips grundsätzlich zu betrieblichen Einkünften entsprechend der ausgeübten betrieblichen Tätigkeit der Mitunternehmerschaft. Sofern weder ausschließliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21) oder aus selbständiger Arbeit (§ 22) vorliegen, sind die Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Die gesamte Tätigkeit einer zumindest teilweise gewerblich tätigen Personengesellschaft ist dabei als ein Betrieb mit gewerblichen Einkünften zu betrachten (Abfärbetheorie). Dies gilt auch dann, wenn ein Teilbereich lediglich eine nicht betrieblich veranlasste Vermietungstätigkeit ausübt (§ 2 Abs 4, als historische Regel aus der Gewerbesteuer).
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus Mitunternehmerschaft: Der Steuerpflichtige ist an einer OG als Gesellschafter beteiligt, die ausschließlich land- und forstwirtschaftlich tätig ist (§ 21 Abs 2 Z 3).
Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus Mitunternehmerschaft: Der Steuerpflichtige ist an einer KG als Gesellschafter beteiligt, die ausschließlich selbständige Arbeit ausübt. Dies gilt auch dann, wenn berufsfremde Gesellschafter aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften ausdrücklich als Gesellschafter erlaubt sind. Damit sollen Wirtschaftstreuhand-Personengesellschaften und Rechtsanwalts-Personengesellschaften auch mit berufsfremden Personen Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen (§ 22 Z 3).
Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Mitunternehmerschaft: Eine OG erbringt sowohl isoliert betrachtet Einkünfte aus Architektenleistung (selbständige Arbeit), Bauleistungen (Gewerbebetrieb) und vermietet gleichzeitig auch Eigentumswohnungen (außerbetriebliche Vermietung und Verpachtung). Alle Einkünfte sind aufgrund der Abfärbetheorie den Einkünften aus Gewebebetrieb zuzuordnen (§ 23 Z 2; § 2 Abs 4).
S. 56Ein Mitunternehmer ist eine Person, die zumindest durch ausreichende Unternehmerinitiative oder Unternehmerrisiko am Betrieb einer Personengesellschaft beteiligt ist:
Unternehmerinitiative liegt vor, wenn die Person selbst am betrieblichen Geschehen als Arbeitsgesellschafter oder Geschäftsführer teilnimmt.
Unternehmerrisiko liegt vor, wenn die Person am Gewinn und Verlust, den stillen Reserven und dem Firmenwert der Personengesellschaft beteiligt ist. Bei Beendigung der Mitunternehmerschaft seitens des Gesellschafters kann als Abfindung auch ein niedriger Wert vereinbart werden, wie insbesondere der anteilige Buchwert des Betriebsvermögens.
Mitunternehmerschaft ist gegeben, wenn die Unternehmerinitiative stark und das Risiko schwach ausgestaltet ist oder umgekehrt. Liegt weder ausreichend Unternehmerinitiative noch Unternehmerrisiko vor, dann fehlt es an der für eine betriebliche Einkunftsquelle notwendigen betrieblichen Beteiligung an einem Betrieb. Einkünfte aus der Beteiligung an einer betrieblich tätigen Personengesellschaft können mangels Mitunternehmerschaft daher nur zu außerbetrieblichen Einkünften aus Kapitalvermögen führen.
Gesellschafter einer betrieblich tätigen OG, einer KG oder einer GesbR sind grundsätzlich als Mitunternehmer anzusehen, weil ihnen nach der gesetzlichen Ausgestaltung Unternehmerinitiative (insbesondere als Geschäftsführer) oder Unternehmerrisiko (aufgrund der Beteiligung am Unternehmenswert) zukommt (vgl § 23 Z 2). Sofern allerdings ihre Stellung vertraglich eingeschränkt wird und sowohl weder Geschäftsführungsbefugnis vorliegt noch eine sonstige Tätigkeit als Arbeitsgesellschafter ausgeübt wird und auch eine Beteiligung nur am Gewinn und Verlust unter Ausschluss der Beteiligung am Unternehmenswert besteht, liegt keine Mitunternehmerschaft vor. Mangels Mitunternehmerschaft werden Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 Abs 2 Z 4) erzielt.
Typisch stille Gesellschafter einer betrieblich tätigen Personengesellschaft sind nur am Gewinn und Verlust beteiligt, sodass es am Unternehmerrisiko fehlt. Auch Unternehmerinitiative kommt ihnen von Gesetz wegen nicht zu (auch als echter stiller Gesellschafter bezeichnet). Sie erzielen daher außerbetriebliche Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 Abs 2 Z 4) oder betriebliche Einkünfte, sofern die Beteiligung selbst in einem Betriebsvermögen gehalten wird.
Atypisch stille Gesellschafter einer betrieblich tätigen Personengesellschaft sind auch am Unternehmenswert beteiligt, sowohl an den stillen Reserven als auch am Firmenwert, womit ausreichend Unternehmerrisiko vorliegt und dem stillen Gesellschafter daher Mitunternehmereigenschaft zukommt.
88
Umfang der Einkünfte als Mitunternehmer
Aufgrund der betrieblichen Tätigkeit der Personengesellschaft ist die maßgebliche Einkunftsquelle, in diesem Fall der Betrieb, dem Mitunternehmer entsprechend seiner Beteiligung anteilig zuzurechnen. Die anteilige Zurechnung des Betriebs der Personengesellschaft an die jeweiligen Mitunternehmer beruht auf der Bilanzbündeltheorie, wonach der Betrieb der Personengesellschaft als Zusammenfassung der selbständigen Betriebe der jeweiligen Mitunternehmer angesehen wird. Alle Einkünfte, die der MitS. 57unternehmer aufgrund seiner Stellung aus dem Betrieb erzielt, sind daher auch als Einkünfte aus dem Betrieb zu behandeln. Dazu zählen:
Gewinnanteile oder Verlustanteile aufgrund der Beteiligung am Betrieb als Mitunternehmer an der Personengesellschaft; und
Gewinnunabhängige Sondervergütungen des Gesellschafters für seine Leistungen an die Personengesellschaft in seiner Funktion als Mitunternehmer (§§ 21 Abs 2 Z 2; 22 Z 3; 23 Z 2). Das sind Einkünfte, die der Mitunternehmer aufgrund seiner Tätigkeit für die Gesellschaft in Form von Arbeitsleistung oder aufgrund einer Vermögensüberlassung an die Gesellschaft erzielt.
Werden dagegen die Leistungen durch den Mitunternehmer durch einen eigenständigen Betrieb unter fremdüblichen Bedingungen erbracht, dann werden Einkünfte daraus nicht aufgrund der Mitunternehmerschaft erzielt, sondern aufgrund des weiteren Betriebs als eigenständige Einkunftsquelle.
Gewinnanteile und Verlustanteile eines Kommanditisten einer betrieblich tätigen KG führen bei diesem entsprechend der Gewinnverteilung zu betrieblichen Einkünften aus der Mitunternehmerschaft.
Gewinnunabhängige Sondervergütungen eines Mitunternehmers für Leistungen gegenüber der Gesellschaft: Gewährt ein Mitunternehmer der betrieblich tätigen Personengesellschaft aufgrund der Mitunternehmerschaft ein Darlehen, dann sind die Zinsen als Einkünfte aus der Mitunternehmerschaft zu erfassen. Übernimmt der Gesellschafter die Geschäftsführung einer betrieblich tätigen OG, dann ist auch das Gehalt als Gewinnanteil zu behandeln und führt zu Einkünften aus der betrieblichen Tätigkeit der OG.
Vergütungen für Leistungen durch einen weiteren Betrieb des Mitunternehmers unter fremdüblichen Bedingungen: Berät ein selbständig tätiger Rechtsanwalt eine betrieblich im Grundstückshandel tätige KG, der gleichzeitig Mitunternehmer dieser KG ist, dann sind die Einkünfte aus der Beratungsleistung nicht Einkünfte aus der Mitunternehmerschaft, sondern aufgrund des eigenständigen Betriebs als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu erfassen.
89
Betriebsvermögen bei Mitunternehmerschaften
Das Betriebsvermögen eines Mitunternehmers umfasst das gesamte anteilige Betriebsvermögen des Betriebs. Dieses setzt sich zusammen aus dem anteiligen Betriebsvermögen, das von der Personengesellschaft gehalten wird, und dem Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers. Der zivilrechtliche Anteil an der Personengesellschaft ist steuerlich kein eigenständiges Wirtschaftsgut, sondern vermittelt den Anteil an der Mitunternehmerschaft und dem Betriebsvermögen der Personengesellschaft. Sowohl Einkünfte aus dem Betriebsvermögen der Personengesellschaft als auch dem Sonderbetriebsvermögen sind betriebliche Einkünfte desselben Betriebs.
Das Betriebsvermögen der Personengesellschaft umfasst das Betriebsvermögen des Betriebs, über das die Personengesellschaft wirtschaftlich verfügungsbefugt ist. Das Betriebsvermögen ist dabei den Mitunternehmern steuerlich anteilig zuzurechnen (§ 32 Abs 2, § 24 Abs 1 lit e BAO).
S. 58Das Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers umfasst das Betriebsvermögen des Betriebs, das aus Sicht des Mitunternehmers der Mitunternehmerschaft dient und über das nur der Mitunternehmer wirtschaftlich verfügt.
Überlassung von Wirtschaftsgütern an die Personengesellschaft: Wirtschaftsgüter des Mitunternehmers, die der Mitunternehmer der Personengesellschaft überlassen hat, wie ein Darlehen oder ein bebautes Grundstück, zählen zum Sonderbetriebsvermögen.
Verbindlichkeiten, die der Finanzierung von Sonderbetriebsvermögen dienen, stellen (negatives) Sonderbetriebsvermögen dar.
Auch gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen kommt als Sonderbetriebsvermögen bei gewerblichen Einkünften in Betracht, wenn es der Kapitalausstattung oder der zukünftigen Nutzung innerhalb des Betriebs der Personengesellschaft dient.
Wirtschaftsgüter zur Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags: Betrieblich bedingte Anschaffungen von Wirtschaftsgütern durch den Mitunternehmer, mit denen der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag (→ 298) geltend gemacht wird, sind im Sonderbetriebsvermögen auszuweisen.
4.5. Einkünfte aus der Verpachtung, Veräußerung und Aufgabe des Betriebs (§ 24 EStG)
90
Zu den jeweiligen betrieblichen Einkünften zählen auch Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung des gesamten Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils, Aufgabegewinne aus der Aufgabe des Betriebs oder eines Teilbetriebs (§ 24 → 306 und § 20 KStG; zu den Körperschaften → 619) und Liquidationsgewinne aus der Liquidation einer Körperschaft (§ 19; zu den Körperschaften → 552 und § 20 KStG). Der Veräußerungsgewinn erfasst die Wertänderung des Betriebsvermögens eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils bis zur Veräußerung oder Aufgabe.
Wird ein Betrieb verpachtet, dann ist zu unterscheiden: Wird die eigene Tätigkeit bloß vorübergehend eingestellt (Ruhen der Tätigkeit), dann sind die Einkünfte aus der Verpachtung weiterhin als betriebliche Einkünfte aus dem jeweiligen Betrieb zu beurteilen. Wird dagegen die Tätigkeit endgültig eingestellt, dann kommt es zur Betriebsaufgabe, zu einer Entnahme des bisherigen Betriebsvermögens, und die Einkünfte aus der Verpachtung sind als außerbetriebliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 → 95) zu behandeln.
Veräußerung oder Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs: Wird ein Betrieb oder ein Mitunternehmeranteil aufgegeben oder veräußert, dann zählen auch die Einkünfte daraus zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 Abs 2 Z 3).
Veräußerung von Mitunternehmeranteil: Veräußert der Architekt und Gesellschafter seinen Anteil an einer Architekten-OG, dann führt dies zu Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 22 Z 5).
Veräußerung eines Teilbetriebs: Wird ein Teilbetrieb der Ärzte-OG veräußert, dann führt dies bei den Gesellschaftern zu Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 22 Z 5).
S. 59Verpachtung ohne Betriebsaufgabe: Verpachtung einer Wirtschaftstreuhandkanzlei mit gleichzeitiger Weiterführung der Geschäfte führt weiterhin zu Einkünften aus selbständiger Arbeit. Dauerverpachtung eines Fischereirechts als betriebliche Verpachtung mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.
Verpachtung mit Betriebsaufgabe: Eine endgültige Einstellung der Tätigkeit und Betriebsaufgabe liegt erst vor, wenn der Verpächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem noch vorhandenen Betriebsvermögen nicht in der Lage wäre, den Betrieb fortzuführen oder wenn er sonst nach außen zu erkennen gibt, dass er nicht die Absicht hat, den Betrieb nach Auflösung des Pachtverhältnisses weiterzuführen. Indizien für eine Betriebsaufgabe sind Zurücklegen der Gewerbeberechtigung, hohes Alter des Verpächters sowie Veräußerung statt Verpachtung der Geschäftseinrichtung an den Pächter, Beziehung einer Alterspension.
91
Überblick: Einkunftsarten in der Ertragsteuer
Abbildung 6: Einkunftsarten in der Ertragsteuer
5. Steuerobjekt - Außerbetriebliche Einkünfte (§§ 25 ff EStG)
5.1. Außerbetriebliche Einkunftsarten (§§ 25 ff EStG)
92
Von den betrieblichen Einkünften sind außerbetriebliche Einkünfte abzugrenzen, die nicht aus der Einkunftsquelle eines Betriebs (betriebliche Tätigkeit oder Betriebsvermögen) stammen.
S. 60Diese sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie von den außerbetrieblichen Einkunftsarten erfasst werden.
Zu den außerbetrieblichen Einkünften zählen (§ 2 Abs 3):
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25),
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27),
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28) und
sonstige Einkünfte (§ 29).
Der Umfang der außerbetrieblichen Einkünfte beschränkt sich auf die eng umschriebenen Einkunftsarten. Eine Besteuerung findet zusammengefasst nur dann statt, wenn Einkünfte aufgrund einer Leistung, aufgrund wiederkehrender Bezüge oder aufgrund einer Wertsteigerung zufließen. Sonstige, davon nicht erfasste Vermögenszugänge oder Vermögenszuwächse gelten nicht als Einkünfte und sind daher nicht steuerpflichtig (vgl § 15 Abs 1; Quellentheorie im Gegensatz zur Reinvermögenszugangstheorie im betrieblichen Bereich → 83). Einkunftsquelle ist im außerbetrieblichen Bereich das einzelne Rechtsverhältnis.
93
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG)
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als vierte Einkunftsart zählen vorrangig Einkünfte aus einem Dienstverhältnis (§ 25 Abs 1, zur Ermittlung → 328).
Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist dann der Fall, wenn die tätige Person hinsichtlich der Ausübung ihrer Tätigkeit unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (§ 47 Abs 2). Maßgebliche Elemente sind die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Betriebs des Arbeitgebers.
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zählen (§ 25 Abs 2):
Einkünfte aus einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Arbeitnehmer, Vertragsbediensteter oder Beamter, inklusive Einkünften aus der gesetzlichen oder kammereigenen Kranken-, Pensions- oder Unfallversorgung aufgrund des Dienstverhältnisses, sowie Einkünfte von Mitgliedern politischer Vertretungskörper (Z 1 lit a und Z 4);
Einkünfte aus der Tätigkeit von Geschäftsführern, Vorständen und Direktoren von Kapitalgesellschaften, sofern diese an der Kapitalgesellschaft nicht wesentlich beteiligt sind, also bei einer Beteiligung von nicht mehr als 25 % am Grund- oder Stammkapital, wenn sie in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert sind, auch wenn die Weisungsbindung fehlt (Z 1 lit b);
Einkünfte aus Pensionskassen und betrieblichen Kollektivversicherungen, Zuwendungen aus betrieblichen Privatstiftungsfonds, aus betrieblichen Vorsorgekassen und aus dem Insolvenzentgeltfonds (Z 2);
S. 61Einkünfte aus Pensionen aus der gesetzlichen oder kammereigenen Pensionsversicherung, sowohl für selbständig als auch unselbständig Tätige (Z 3); und
Einkünfte von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, sofern diese im Rahmen eines vorgegebenen Studien-, Lehr- und Stundenplans tätig werden, auch wenn dabei kein Dienstverhältnis vorliegt (Z 5).
Zu den Einkünften zählen Bezüge und sonstige Vorteile, unabhängig davon, ob es sich um einmalige oder laufende Einkünfte handelt oder ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht oder wem sie zufließen (§ 25 Abs 2). Einkünfte müssen aber dennoch ihre Wurzel bzw ihren Grund in Leistungen aus einem früheren oder aufrechten Arbeitsverhältnis haben.
Löhne und Gehälter von Arbeitnehmern aufgrund eines Dienstvertrags sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Entgelte von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, wenn diese im Zuge eines Studien-, Lehr- oder Stundenplans an Schulen oder Universitäten tätig werden.
Vorstandsmitglieder einer AG oder Geschäftsführer einer GmbH beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sofern sie nicht in einem freien Dienstvertrag oder Werkvertrag tätig sind und nicht gleichzeitig zu mehr als 25 % an der Gesellschaft beteiligt sind.
Ärzte im Ruhestand erzielen aufgrund einer Pension Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Mitglieder von politischen Vertretungskörpern sind Mitglieder der Landesregierung (Wiener Stadtsenat), Bezirksvorsteher der Stadt Wien, Mitglieder der Landtage, Bürgermeister, Vizebürgermeister, Stadträte, Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde oder Ortsvertretung.
Trinkgelder und sonstige freiwillige Zahlungen für die Leistungen aus einem Dienstverhältnis sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ortsübliche Trinkgelder sind allerdings steuerfrei.
Veruntreute oder unterschlagene Gelder oder Waren sollten nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen, weil sie ihren Grund nicht in Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis haben. Der Verwaltungsgerichtshof sieht dagegen aufgrund des bloßen Zusammenhangs auch solche Einkünfte als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Zahlungen für sonstige Leistungen des Dienstnehmers zählen ebenso zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn diese ausschließlich aufgrund des Dienstverhältnisses erbracht werden. Dazu zählen zB Werbeleistungen oder Mietleistungen für die Überlassung von Flächen am Fahrzeug oder Räumlichkeiten.
94
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG)
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen folgende Einkünfte aus außerbetrieblichem Vermögen (§ 27, zur Ermittlung → 340):
Einkünfte aus der Überlassung von Kapitalvermögen (Abs 2),
Einkünfte aus der realisierten Wertsteigerung von Kapitalvermögen (Abs 3),
Einkünfte aus Derivaten (Abs 4), und
Einkünfte aus Kryptowährungen (Abs 4a).
S. 62Zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapitalvermögen zählen auch besondere Entgelte und Vorteile, die zusätzlich oder anstelle des Entgelts für die Überlassung gezahlt werden, wie Sachleistungen, Boni und nominelle Mehrbeträge aufgrund einer Wertsicherung, übernommene Steuern des Empfängers, Unterschiedsbeträge aus kurzfristigen Einmalerlags-Kapitallebensversicherungen, Ausgleichszahlungen und Leihgebühren für die Wertpapierleihe oder Wertpapierpensionsgeschäfte und Zuwendungen von nicht ideellen Privatstiftungen (Abs 5).
Zu den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen und Derivaten zählen bei Wertpapieren auch die Entnahme oder das Ausscheiden aus dem Depot, sofern der Steuerpflichtige Mitteilungspflichten nicht erfüllt, der Untergang von Anteilen aufgrund der Auflösung (Liquidation) oder Beendigung einer Körperschaft für sämtliche Beteiligte unabhängig vom Ausmaß der Beteiligung, die Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen oder sonstigen Ansprüchen, wenn die dazugehörigen Wirtschaftsgüter nicht mitveräußert werden und der Zufluss anteiliger Einkünfte aus der Überlassung von Kapital anlässlich der Realisierung der dazugehörigen Wirtschaftsgüter (Stückzinsen) (Abs 6).
Zu den Einkünften aus Kryptowährungen gehören laufende Einkünfte aus Kryptowährungen sowie Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen (§ 27b). Eine Kryptowährung ist eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Als Kryptowährung gelten auch Forderungen auf Rückzahlung aus der Überlassung von Kryptowährungen, sodass kein steuerwirksamer Tausch vorliegt (§ 27b Abs 4).
Einkünfte aus der Überlassung sind Zinsen aus Bankguthaben, Darlehen, Anleihen, Gewinnanteile und vergleichbare Vorteile aus Aktien, Geschäftsanteilen an GmbH und Genossenschaften, Beteiligungen eines typischen stillen Gesellschafters, Leihgebühren bei Wertpapierleihe, Überschüsse aus Kapitallebensversicherungen, realisierte Differenzbeträge aus Nullkuponanleihen, Diskontbeträge bei Wechsel und Anweisungen und Zuwendungen von nicht ideellen Privatstiftungen an Begünstigte.
Einkünfte aus der Wertsteigerung sind Einkünfte aus der Veräußerung, Einlösung oder Abschichtung von Aktien, Geschäftsanteilen, Anleihen (inklusive der Zinsanteile bei Nullkuponanleihen) und Stückzinsen (als ein Betrag, der bei Realisierung der Wertsteigerung für bisher angelaufene Zinsen geleistet wird).
Einkünfte aus Derivaten sind Vermögenszuflüsse und realisierte Wertsteigerungen bei Termingeschäften wie Optionen, Futures und Swaps und sonstiger derivativer Finanzinstrumente wie Indexzertifikate.
Einkünfte aus Fonds als Einkünfte aus Kapitalvermögen eines Investmentfonds oder eines Immobilieninvestmentfonds (§ 186 Abs 1 InvFG; § 40 Abs 1 ImmoInvFG). Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an einem Investmentfonds oder einem Immobilieninvestmentfonds gelten als Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen.
Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen (§ 27b Abs 2) sind Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen (Z 1, Lending, Bereitstellung zB auch für Liquiditäts- bzw KreS. 63ditpools, Decentralized-finance-Vorgänge) und der Erwerb von Kryptowährungen durch einen technischen Prozess, bei dem Leistungen zur Transaktionsverarbeitung zur Verfügung gestellt werden (Z 2, Mining, Pool-Mining). Keine Steuerpflicht besteht, wenn Kryptowährungen erworben werden im Falle von Staking (Proof of Stake, Leistung zur Transaktionsverarbeitung bei vorhandenen Kryptowährungen), Airdrops (unentgeltliche Übertragung), Bounties (als Entgelt für unwesentliche sonstige Leistung, wie zB Teilen eines Beitrags) und Hardfork (Abspaltung von der ursprünglichen Blockchain). Diese werden erst bei späterer Veräußerung oder dem Tausch besteuert.
Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen (§ 27b Abs 3) durch Veräußerung oder Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter oder Leistungen, einschließlich gesetzlich anerkannter Zahlungsmittel. Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung stellt keine Realisierung dar; ebenso führt die Überlassung von Kryptowährung zu keinem Tausch.
Kryptowährungen: Zu den Kryptowährungen zählen auch solche, die von einer gesetzlich festgelegten Währung oder anderen Vermögenswerten abhängen (Stable Coins). Keine Kryptowährungen sind Non-Fungible Token (NFT) und Asset-Token, denen reale Werte (Immobilien, Wertpapiere) zugrunde liegen.
95
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG)
Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zählen Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung (§ 28 Abs 1):
von unbeweglichem Vermögen (Grundstücke, Gebäude und grundstücksähnliche Rechte, Abs 1 Z 1,
von Sachinbegriffen als wirtschaftliche Einheiten, wie Geschäftseinrichtungen und Bibliotheken (Abs 1 Z 2),
von Rechten wie Lizenzen, Werknutzungen nach Urheberrecht, gewerbliche Schutzrechte, Erfahrungen und Berechtigungen sowie Abbaurechte (Abs 1 Z 3).
Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zählen dagegen nicht die Vermietung und Verpachtung einzelner beweglicher, körperlicher Wirtschaftsgüter. Sie sind als sonstige Einkünfte aus Leistungen steuerbar (§ 29 Z 3 → 101). Zu den Einkünften zählen alle Vermögenszuflüsse, die für die Vermietung oder Verpachtung zufließen. Dazu zählt auch die Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch wenn sie im Veräußerungserlös des Grundstücks mit abgegolten werden (Abs 1 Z 4). Zur Ermittlung → 346.
Vermietung einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses.
Einräumung eines Baurechtes gegen Entgelt.
Einräumung eines urheberrechtlichen Nutzungsrechts.
Verpachtung eines Betriebs aufgrund einer endgültig eingestellten betrieblichen Tätigkeit → 90.
Mietereinbauten, die im Mietobjekt verbleiben, sind ebenso Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sofern sie als Gegenleistung für die Nutzung anzusehen sind.
S. 64
96
Sonstige Einkünfte (§§ 29 ff EStG)
Zu den sonstigen Einkünften als siebente Einkunftsart zählen:
Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (§ 29 Z 2, § 30),
Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (§ 29 Z 2, § 31),
Funktionsgebühren der Funktionäre öffentlich-rechtlicher Körperschaften (§ 29 Z 4),
Einkünfte aus Leistungen (§ 29 Z 3) und
wiederkehrende Bezüge (§ 29 Z 1).
97
Sonstige Einkünfte - Private Grundstückveräußerung (§ 30 EStG)
Zu den Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen zählen durch Veräußerung oder Tausch realisierte Wertsteigerungen von außerbetrieblichen Grundstücken. Der Begriff Grundstück umfasst Grund und Boden, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte wie Baurechte (§ 29 Z 2 iVm § 30). Zu den Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen zählt auch die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen für noch nicht berücksichtigte Wertänderungen vor der Einlage (§ 4 Abs 3a Z 4). Zur Ermittlung → 349.
Nicht unter die Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen fallen Einkünfte
aus der Abgeltung von Wertminderungen aufgrund von Maßnahmen im öffentlichen Interesse (§ 3 Abs 1 Z 33);
aus Veräußerungsgewinnen von Eigenheimen (maximal zwei Objekte) und Eigentumswohnungen (iSd WEG) samt dazugehörigem Grund und Boden, die dem Veräußerer für eine gewisse Dauer als Hauptwohnsitz gedient haben, der aufgegeben wurde, und zwar bei Nutzung als Hauptwohnsitz entweder (lit a) ab Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend (ausschließliche Hauptwohnsitznutzung), oder (lit b) innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend (teilweise, langfristige Hauptwohnsitznutzung) (§ 30 Abs 2 Z 1);
aus Veräußerungsgewinnen von im Privatvermögen selbst hergestellten Gebäuden (nicht hingegen des darunterliegenden Grund und Bodens oder steuerneutral entnommene Gebäude), soweit sie innerhalb der letzten zehn Jahre nicht zur Erzielung von Einkünften gedient haben (§ 30 Abs 2 Z 2);
aus Veräußerungsgewinnen von Grundstücken, die aufgrund eines behördlichen Eingriffs oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs veräußert werden (§ 30 Abs 2 Z 3); und
aus Veräußerungsgewinnen von Grundstücken aufgrund von Tauschvorgängen im Rahmen eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens, im Rahmen von behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland oder zur Umsetzung einer wechselseitigen Grenzbereinigung mit einer Ausgleichszahlung bis maximal EUR 730 (§ 30 Abs 2 Z 4).
Hauptwohnsitzbefreiung: Der Steuerpflichtige veräußert sein Einfamilienhaus mit Garten und einem dazugehörigen, weitläufigen unbebauten Grundstück. Die Befreiung umfasst grundsätzlich nur das Einfamilienhaus mit Garten, nicht dagegen das übrige Grundstück. Dient das Einfamilienhaus seit der Fertigstellung nunmehr seit zumindest zwei Jahren als Hauptwohnsitz und wird dieser nunmehr aufgegeben (und nach der Veräußerung nicht mehr im Wege der Miete als Hauptwohnsitz verwendet), dann kommt die Befreiung zur Anwendung. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige das Einfamilienhaus vor zehn Jahren für fünf Jahre als Hauptwohnsitz angemietet hat, danach zur Weitervermietung erworben hat und nunmehr veräußert; die Eigentümerstellung während der Nutzung ist nicht Voraussetzung.
Selbstherstellung: Der Steuerpflichtige hat auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude selbst hergestellt (dh das finanzielle Baurisiko getragen, daher insb nicht zum Fixpreis erworben) und in den letzten 15 Jahren nicht vermietet und auch sonst nicht zu Einkünfteerzielung genutzt. Die Veräußerung des Gebäudes ist steuerfrei, die Veräußerung des Grund und Bodens dagegen steuerpflichtig.
98
Sonstige Einkünfte - Spekulationsgeschäfte (§ 31 EStG)
Zu den Einkünften aus Spekulationsgeschäften zählen Wertsteigerungen von sonstigen außerbetrieblichen Wirtschaftsgütern, sofern der Zeitraum zwischen entgeltlicher Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (§ 31). Zur Ermittlung → 353.
Nicht zu den Einkünften aus Spekulationsgeschäften zählen Wertsteigerungen von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten und von Kapitalvermögen, weil diese bereits eigens als Einkünfte aus Kapitalvermögen oder als Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen zu berücksichtigen sind (§ 29 Z 2 iVm § 31). Die Wirtschaftsgüter müssen durch Anschaffung erworben worden sein; selbst hergestellte Wirtschaftsgüter zählen nicht dazu.
Anschaffung und Verkauf innerhalb eines Jahres von außerbetrieblich gehaltenen Kunstgegenständen, Gold, vor angeschafften Kryptowährungen (sofern nicht verzinslich) und Fahrzeugen.
99
Sonstige Einkünfte - Funktionsgebühren (§ 29 Z 4 EStG)
Zu den Einkünften aus Funktionsgebühren zählen Gebühren der Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit sie nicht aufgrund einer Haupttätigkeit oder Nebentätigkeit als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen sind (§ 29 Z 4). Zur Ermittlung → 355.
Bezüge eines Vorstehers einer Fachgruppe der Wirtschaftskammer, Feuerwehrfunktionäre, Kammerfunktionäre, Gewerkschaftsbundfunktionäre, Prüfungskommissionäre, Funktionäre politischer Parteien, Mitglieder diverser Senate.
S. 66
100
Sonstige Einkünfte - Wiederkehrende Bezüge (§ 29 Z 1 EStG)
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen liegen vor, wenn sie aufgrund eines einheitlichen Grunds zufließen und nicht bereits bei den anderen Einkunftsarten zu berücksichtigen sind (§ 29 Z 1).
Nicht zu den wiederkehrenden Bezügen zählen Unterhaltszahlungen, freiwillige Zahlungen und Leistungen aus einer steuerbegünstigten Pensionszusatzversicherung. Stellen die wiederkehrenden Bezüge eine angemessene Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern dar, liegen wiederkehrende Bezüge erst dann vor, wenn die Zahlungen den Wert des Wirtschaftsguts übersteigen. Ein vereinbarter wiederkehrender Bezug, der aus Anlass der Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils geleistet wird, ist als freiwillige Zuwendung nicht zu erfassen, wenn der Bezug unangemessen hoch ist (mehr als 200 % der Gegenleistung). Eine bloß außerbetrieblich veranlasste Versorgung des Übertragenden (weniger als 75 % und zwischen 125 % und 200 % der Gegenleistung) stellt dagegen einen wiederkehrenden Bezug dar. Zur Ermittlung → 356.
Einkünfte in der Form einer Rente aufgrund eines Rentenanspruchs.
Schadenersatzzahlung in Form einer Rente.
Bei Hingabe eines Wirtschaftsguts gegen angemessene Rente ist der Tatbestand erst dann erfüllt, wenn der aktuelle Wert der Rente den Wert des Wirtschaftsguts übersteigt. Erst dann kommt es zu einem Vermögenszuwachs über den Wert des Wirtschaftsguts hinaus.
101
Sonstige Einkünfte - Leistungen (§ 29 Z 3 EStG)
Zu den Einkünften aus Leistungen zählen alle Einkünfte, die sonst aufgrund einer Leistungserbringung erzielt werden und nicht schon bei den anderen Einkunftsarten zu berücksichtigen sind (§ 29 Z 3). Zur Ermittlung → 354.
Unter einer Leistung ist jedes Verhalten zu verstehen, das darauf gerichtet ist, einem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Nicht als Leistung anzusehen sind jedoch die Veräußerung von Vermögensgegenständen und vergleichbare Vermögensumschichtungen, die aufgrund des Gesetzeszwecks bereits ausschließlich bei anderen Tatbeständen erfasst werden.
Gelegentliche Vermittlung von Geschäften gegen Entgelt.
Vermietung von einzelnen beweglichen Gegenständen (zB PKW) gegen Entgelt.
Verzicht auf Rechte gegen Entgelt, zB auf ein nicht übertragbares Wohnrecht.
Einmalige Übernahme von Haftungen oder Verpfändung gegen Entgelt für einen Dritten, wie insbesondere die Haftung des Gesellschafters für Schulden der Gesellschaft gegen angemessene Provision.
Die Veräußerung von privaten, sonstigen Wirtschaftsgütern außerhalb der Spekulationsfrist fällt aufgrund der Definition nicht unter den Tatbestand der sonstigen Leistung.
S. 675.2. Außerbetriebliche Einkünfte aus einer Personengesellschaft
102
Zu den jeweiligen außerbetrieblichen Einkünften zählen auch Einkünfte des Steuerpflichtigen als am Gesellschaftsvermögen beteiligter Gesellschafter einer außerbetrieblich tätigen Personengesellschaft. Eine Personengesellschaft ist dann außerbetrieblich tätig, wenn die Tätigkeit nicht über eine bloße Vermögensverwaltung (→ 73) hinausgeht. Am Gesellschaftsvermögen ist der Gesellschafter dann beteiligt, wenn er sowohl am Gewinn und Verlust als auch am Wert des Gesellschaftsvermögens beteiligt ist.
Ist der Gesellschafter einer Personengesellschaft auch am Wert des Gesellschaftsvermögens beteiligt, dann ist für steuerliche Zwecke das anteilige Gesellschaftsvermögen dem Gesellschafter zuzurechnen. Einkunftsquelle im außerbetrieblichen Bereich ist - anders als im betrieblichen Bereich - nicht der Betrieb, sondern das einzelne Rechtsverhältnis. Einkünfte aus Rechtsverhältnissen der Personengesellschaft sind daher auch den einzelnen Gesellschaftern anteilig entsprechend der vereinbarten Erfolgsverteilung zuzurechnen. Ist der Gesellschafter dagegen nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt, sondern nur am Gewinn oder Verlust, dann führen Einkünfte aus der Beteiligung grundsätzlich zu Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 → 94) oder zu betrieblichen Einkünften (§§ 21 bis 23), sofern die Beteiligung im Betriebsvermögen des Gesellschafters gehalten wird (→ 84).
Abweichend vom betrieblichen Bereich sind in jedem Fall Leistungsbeziehungen zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft als eigenständige Rechtsverhältnisse selbständig zu beurteilen. Leistungen des Gesellschafters an die Gesellschaft in Form einer Tätigkeit oder einer Vermögensüberlassung führen je nach Einkunftsart beim jeweiligen Gesellschafter entweder zu außerbetrieblichen oder zu betrieblichen Einkünften.
Typisch stille Gesellschafter eines betrieblich tätigen Unternehmens sind nur am Gewinn und Verlust beteiligt und erzielen daher ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen oder betriebliche Einkünfte, sofern die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wird.
Gesellschafter einer vermögensverwaltenden OG, KG, EWIV, GesbR oder atypisch stillen Gesellschaft sind grundsätzlich am Gesellschaftsvermögen beteiligt und erzielen entsprechend der Verwendung des Gesellschaftsvermögens Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen, aus Spekulationsgeschäften, aus Grundstücksveräußerungen oder andere sonstige Einkünfte.
Leistungen des Gesellschafters an die Personengesellschaft: Im Falle der Nutzungsüberlassung von außerbetrieblichen Grundstücken erzielt der Gesellschafter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, im Fall der Kapitalüberlassung Einkünfte aus Kapitalvermögen, im Fall von Dienstleistungen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder betriebliche Einkünfte, sofern die Leistungen durch den Betrieb des Gesellschafters erbracht werden.
Erfolgsbeteiligungen: In der Praxis vorkommende sogenannte „Carried Interests“ sind erhöhte Erfolgsanteile am Überschuss der Personengesellschaft aufgrund des Erreichens von Erfolgszielen im Zusammenhang mit der erfolgreichen Vermögensverwaltung. Diese stellen Einkünfte aus dem Gesellschaftsvermögen selbst dar und nicht Einkünfte aus Leistungen gegenüber der Personengesellschaft. Führt die Erfolgsbeteiligung zur Zurechnung eines erhöhten Anteils am Überschuss aus Kapitalvermögen, dann führt dies beim Gesellschafter zu Einkünften aus Kapitalvermögen und nicht zu Einkünften aus selbständiger Arbeit.
S. 686. Steuerobjekt - Vorgänge außerhalb der sieben Einkunftsarten
6.1. Einkünftebegriff
103
Vorgänge, die nicht unter die sieben Einkunftsarten fallen, sind nicht steuerbar.
Grundsätzlich fallen aufgrund des marktorientierten Leistungsfähigkeitsgrundsatzes (→ 68) alle Einkünfte, die aufgrund einer Leistung durch Tätigkeit oder Vermögen erzielt werden, unter die sieben Einkunftsarten. Einkünfte, die dagegen nicht unter die sieben Einkunftsarten fallen, sind daher auch nicht steuerbar.
Veräußerung von außerbetrieblichen Wirtschaftsgütern (sofern nicht Kapitalvermögen oder Grundstücke) die kein Spekulationsgeschäft darstellen (daher außerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr).
Unentgeltliche Zuwendungen wie privat veranlasste Schenkungen und Erbschaften.
Sonstige leistungsunabhängige Vermögenserhöhungen aus privaten Glücksspielen und Lotteriegewinnen, Finderlohn, außerbetrieblicher Schadenersatz (sofern nicht als Ersatz für steuerpflichtige Einkünfte), einmalig zugegangene private Vorteile und Sozialleistungen wie Kinderbetreuungsgeld oder Pflegegeld.
6.2. Steuerliche Liebhaberei
104
Fehlen einer steuerbaren Einkunftsquelle
Eine steuerbare Einkunftsquelle liegt nicht vor, wenn aus einer Betätigung (somit aus einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis über den Zeitraum dessen Ausübung) aus objektiver Sicht insgesamt keine Einkünfte erzielt werden. Im Vordergrund steht nicht die steuerpflichtige Einkünfteerzielung, sondern die steuerneutrale Einkünfteverwendung. Einnahmen und Ausgaben aus diesen Tätigkeiten sind grundsätzlich steuerneutral (vgl auch §§ 15 Abs 1; 16 Abs 1, 20 Abs 1 Z 2). Mangels Einkünfteerzielungsabsicht bleiben daher Betätigungen, die aus persönlicher Neigung betrieben und Verluste dabei in Kauf genommen werden (steuerliche Liebhaberei) für Zwecke der Ertragsteuer unberücksichtigt. Es handelt sich dabei um Tätigkeiten außerhalb der sieben Einkunftsarten.
105
Bei Betätigungen, die nicht eindeutig als steuerbare Einkunftsquellen oder als sogenannte steuerneutrale Liebhaberei einzuordnen sind, hat eine Abgrenzung aufgrund der Absicht der Einkünfteerzielung zu erfolgen.
Die Prüfung der Absicht hat zu erfolgen, solange eine Einkünfteerzielungsabsicht behauptet wird und aus der Betätigung noch keine Einkünfte, sondern bisher nur Verluste erzielt wurden. Die Absicht zur Einkünfteerzielung ist ein innerer Vorgang, der daher nur durch objektiv nach außen zum Ausdruck kommende Umstände beurteilt werden kann. Die Abgrenzung ist in der Praxis deshalb relevant, weil die Einordnung einer Betätigung als Einkunftsquelle für den Steuerpflichtigen steuerlich vorteilhaft ist. Aufwendungen und Verluste aus seiner Betätigung können in diesem Fall mit steuerbaren Einkünften aus anderen Betätigungen gegengerechnet und so die Steuerlast reduziert werden. Der Steuerpflichtige wird daher argumentieren, dass mit der Betätigung eine S. 69Einkünfteerzielung beabsichtigt ist, wogegen die Finanzbehörde bei bloß vorliegenden Verlusten aus der Betätigung die Einkünfteerzielungsabsicht bestreiten wird.
Von einer Betätigung sind Rechtsgeschäfte abzugrenzen, die kein Dauerschuldverhältnis begründen (Kaufvertrag, Verzichtserklärung). Diese sind grundsätzlich immer objektiv zur Einkünfteerzielung geeignet. Einkünfte daraus sind daher steuerrelevante Einkunftsquellen, sofern sie unter die sieben Einkunftsarten fallen.
Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern ist immer objektiv dazu geeignet, steuerbare Einkünfte zu erzielen, auch wenn diese Wirtschaftsgüter davor nicht der Einkünfteerzielung gedient haben. Gewinne und Verluste daraus sind grundsätzlich steuerlich relevant.
106
Abgrenzung der Liebhaberei von steuerrelevanten Einkunftsquellen-VO
Die relevanten Abgrenzungskriterien einer Einkunftsquelle von einer Liebhaberei werden in der Liebhabereiverordnung konkretisiert. Die Liebhabereiverordnung unterscheidet dabei:
erwerbstypischen Betätigungen, für die im Anlaufzeitraum von drei Jahren ab Beginn der Betätigung oder von fünf Jahren ab erstmaligem Anfallen von Aufwendungen eine Einkünfteerzielungsabsicht unterstellt wird; bei entgeltlicher Gebäudevermietung (große Vermietung) ist die Absicht zur Einkünfteerzielung durch eine Prognose bei einem Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss innerhalb von 30 (bis 2023: 25) Jahren ab Beginn der Betätigung oder 33 (bis 2023: 28) Jahren ab erstmaligem Anfallen von Aufwendungen (§§ 1 Abs 1 und 2 Abs 1 bis 3 LVO);
Betätigungen mit einer Liebhabereivermutung, die insbesondere einem privaten Interesse an deren Ausübung vermuten lassen (§§ 1 Abs 2 und 2 Abs 4 LVO).
Die Liebhabereivermutung kann widerlegt werden und die Einkünfteerzielungsabsicht muss nach dem Anlaufzeitraum aufgrund objektiver Kriterien für jede wirtschaftliche Einheit im Wege einer Prognoserechnung nachgewiesen werden (§§ 1 und 2 LVO).
Der Handel mit Waren ist grundsätzlich eine erwerbstypische Betätigung, sodass Anlaufverluste in den ersten drei Jahren ab der Aufnahme, längstens jedoch in den ersten fünf Jahren als negative Einkünfte steuerlich anerkannt werden.
Für die Vermietung einer Wohnung gilt die Liebhabereivermutung (kleine Vermietung). Sofern jedoch aufgrund einer Prognoserechnung nachgewiesen werden kann, dass sich aus der Vermietung ein Gesamtgewinn innerhalb von 25 (bis 2023: 20) Jahren ab der Vermietung oder zumindest innerhalb von 28 (bis 2023: 23) Jahren ab dem erstmaligen Anfall von Aufwendungen ergibt, gilt die Vermietung nicht als Liebhaberei, sodass Anfangsverluste als negative Einkünfte steuerlich berücksichtigt werden können (§ 1 Abs 2 und § 2 Abs 4 LVO).
Liebhabereivermutung: Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, und Luxuswirtschaftsgüter (Golf, Yacht, Oldtimer, Pferdestallungen, Sammlertätigkeit), Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten (§ 1 Abs 2 LVO).
S. 707. Steuerobjekt - Zurechnung der Einkünfte an das Steuersubjekt
7.1. Sachliche Zurechnung
107
Einkünfte aus einer Einkunftsquelle sind steuerlich einer natürlichen Person oder einer Körperschaft zuzurechnen.
Als allgemeiner Grundsatz gilt, dass Einkünfte aus einer Einkunftsquelle demjenigen zuzurechnen sind, der über die Einkunftsquelle wirtschaftlich verfügt.
Die Zurechnung der Einkünfte an das Steuersubjekt stellt die Verbindung zwischen Steuerobjekt und Steuersubjekt dar. Zuzurechnen sind Einkünfte demjenigen, der wirtschaftlich über die drei möglichen Formen der Einkunftsquellen Tätigkeit, Wirtschaftsgut und Recht verfügt. Maßgeblich für die Beurteilung der Zurechnung ist nach dem allgemeinen steuerlichen Grundsatz nicht die äußere Erscheinungsform, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt. Auf eine bloß rechtliche Verfügung oder auf den Zufluss der Einkünfte kommt es nicht an.
In der Praxis kommt der Zurechnung der Einkünfte erhebliche Bedeutung zu, weil privatrechtliche Gestaltungen von rechtlichen und wirtschaftlichen Positionen einen weiten Spielraum eröffnen und auch für die Steuerplanung eingesetzt werden. Darüber hinaus wird die wirtschaftliche Zurechnung von Einkünften durch Zwischenschaltung von Gesellschaften oder Stiftungen im In- und Ausland erschwert.
108
Zurechnung von Einkünften aus einer Tätigkeit
Einkünfte aus einer Tätigkeit sind demjenigen zuzurechnen, der die Tätigkeit erbringt und gleichzeitig die damit verbundenen Risiken und Chancen trägt, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunutzen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern.
Arbeitnehmer: Dem Arbeitnehmer, der die Tätigkeit tatsächlich ausführt, sind nur die Einkünfte in Bezug auf seine Tätigkeit zuzurechnen; daher nur so weit, als er ein Risiko trägt, nicht jedoch die Einkünfte des Unternehmens selbst, für das er tätig ist.
Unternehmer: Dem Unternehmer sind die Einkünfte des Betriebs zuzurechnen, weil er auch das damit verbundene Risiko trägt. Es muss tatsächlich eine Leistung erbracht werden, um Einkünfte dem formellen Empfänger zuzurechnen.
Die Tätigkeit als organschaftlicher Geschäftsführer oder aufgrund einer höchstpersönlichen Tätigkeit (Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Sportler, Vortragender) ist der leistungserbringenden natürlichen Person zuzurechnen, auch wenn diese über die Kapitalgesellschaft dieser Person abgerechnet wird und die Kapitalgesellschaft über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt (§ 2 Abs 4a).
S. 71Lohnpfändung: Bei einer Verfügungsberechtigung eines Dritten über ein Konto oder bei Abtretung von Forderungen (Einnahmen) sind die Einkünfte dennoch dem Arbeitnehmer zuzurechnen, der die Arbeit erbringt.
109
Zurechnung von Einkünften aus einem Wirtschaftsgut
Einkünfte aus einem Wirtschaftsgut sind dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen. Wirtschaftlicher Eigentümer ist, wem die Chancen und Risiken der Wertänderung des Wirtschaftsguts zukommt und wer über die Nutzung des Wirtschaftsguts bestimmen kann (wirtschaftliches Eigentum; § 24 Abs 1 lit d BAO).
Sicherungsübereignung: Einkünfte sind weiterhin dem Sicherungsgeber zuzurechnen, weil er im Innenverhältnis wirtschaftlich verfügungsberechtigt bleibt.
Treuhandschaft: Die Einkünfte aus dem Wirtschaftsgut sind dem Treugeber als wirtschaftlich Verfügungsbefugtem zuzurechnen. Eine Treuhand besteht insbesondere auch bei Immobilienfonds, bei der die Immobilien treuhändig für die Anteilsinhaber des Fondsvermögens von der Kapitalanlagegesellschaft gehalten werden.
Eigentumsvorbehalt: Der Erwerber wird zum wirtschaftlichen Eigentümer, weil er über das Wirtschaftsgut verfügungsberechtigt ist.
Personengesellschaften: Rechtsfähige Personengesellschaften, die selbst nicht als Steuersubjekte gelten, können zivilrechtlich zwar Eigentümer von Wirtschaftsgütern und Rechten sein, als wirtschaftliche Eigentümer werden jedoch die Gesellschafter der Personengesellschaft gesehen. Dies gilt insbesondere auch für die atypisch stille Gesellschaft, wonach das Vermögen zwar zivilrechtlich im Eigentum des Unternehmers steht, wirtschaftlich aber der atypisch stille Gesellschafter als anteiliger wirtschaftlicher Eigentümer gilt.
Wird der zivilrechtliche Eigentümer insbesondere durch schuldrechtliche Vereinbarungen in seiner Verfügungsbefugnis über das Wirtschaftsgut beschränkt, dann ist zu ermitteln, ob er noch wirtschaftlicher Eigentümer ist oder ob das wirtschaftliche Eigentum auf eine andere Person übergegangen ist. Maßgeblich zur Bestimmung ist grundsätzlich, wem die Substanz des Wirtschaftsguts, also die Chancen und Risiken der Wertänderung, zukommt.
Leasing und Mietkaufverträge: Das wirtschaftliche Eigentum geht auf den Leasingnehmer über, sofern der Leasingvertrag wirtschaftlich einen Ratenkauf zum Inhalt hat und nicht bloß eine Nutzungsüberlassung vorliegt. Dies ist daran zu erkennen, dass das Risiko der Wertänderung des Leasinggegenstands beim Leasingnehmer liegt und entweder auch das zivilrechtliche Eigentum später übergeht oder eine Rückübertragung an den Leasinggeber zur weiteren sinnvollen Verwendung unwahrscheinlich ist.
Fruchtgenuss, sonstige Nutzungsrechte, Vorkaufsrechte, Veräußerungs- und Belastungsverbote an einem Wirtschaftsgut begründen noch kein wirtschaftliches Eigentum am WirtS. 72schaftsgut selbst. Maßgeblich für das wirtschaftliche Eigentum ist die Verfügungsbefugnis über die Substanz des Wirtschaftsguts, also insbesondere die Chancen und Risiken einer Wertänderung. Die Einräumung eines qualifizierten Nutzungsrechts (Fruchtgenussrecht mit Verfügungsbefugnis) kann jedoch zu einer Zurechnung von Einkünften aus der Nutzungsüberlassung an Dritte an den Berechtigten führen → 110.
Bei Geschäftsanteilen besteht die wesentliche Eigentümerfunktion in der Veräußerungs- und Belastungsmöglichkeit, dem Stimmrecht und den Gewinnanteilen. Die bloße fremdübliche Optionseinräumung oder eine Sperrminorität lassen das wirtschaftliche Eigentum noch nicht übergehen. Wird allerdings einem Steuerpflichtigen das Ertragsrisiko (Gewinnanspruch) übertragen und die Möglichkeit einer Wertsteigerung durch ein an Dritte übertragbares Optionsrecht gewährt und zusätzlich ein Veräußerungs- und Belastungsverbot vereinbart, dann gilt das wirtschaftliche Eigentum bereits als auf den Steuerpflichtigen übergegangen. Dividenden aus einer Beteiligung sind dem wirtschaftlichen Eigentümer der Beteiligung zuzurechnen, auch wenn eine andere Person einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Dividende haben sollte (zB bei Beteiligungserwerb, wenn vereinbart wird, dass der Erwerber die Dividende als Teil des Kaufpreises noch an den Verkäufer weiterleiten soll). Das wirtschaftliche Eigentum kann auch im Wege von Derivaten übertragen werden.
Zurechnung von Dividenden: Dividenden sind allgemein demjenigen zuzurechnen, der im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien war. Abweichend von den allgemeinen Zurechnungsgrundsätzen erfolgt eine besondere Dividendenzurechnung für bestimmte Wertpapiere, die über einen Zentralverwahrer abgewickelt werden. Dabei gilt das wirtschaftliche Eigentum am Tag, an dem der Zentralverwahrer die Anspruchsberechtigung feststellt, dem sog Record-Tag (ausführlich § 32 Abs 4 mit weiteren Voraussetzungen, zur Vermeidung von Missbrauch iZm Kapitalertragsteuer und Mehrfachverwertung bzw. Vermeidung).
Versicherungsverträge sind grundsätzlich dem Versicherungsnehmer zuzurechnen. Nur dann, wenn die Versicherungsleistung unwiderruflich einem Dritten (zB Arbeitnehmer) zusteht, gilt der Dritte als wirtschaftlicher Eigentümer der Versicherungsleistung.
Bei Versicherungen mit Wertpapierdeckung sind die Wertpapiere grundsätzlich dem Versicherungsunternehmen zuzurechnen, sofern die Versicherungsleistung wirtschaftlich nicht ausschließlich von der Wertpapierdeckung abhängt (Kapitalanlage). Eine Zurechnung an den Versicherungsnehmer bzw den Begünstigten erfolgt nur dann, wenn dieser über die Wertpapiere wirtschaftlich verfügungsberechtigt ist, wenn er also auf die Veranlagungsentscheidung tatsächlich Einfluss nehmen kann und die Versicherungsleistung wirtschaftlich ausschließlich aus der Wertpapierdeckung besteht (sonstiges Risiko des Versicherers muss wirtschaftlich vernachlässigbar sein).
110
Zurechnung von Einkünften aus sonstigen Rechten
Einkünfte aus einem Recht sind demjenigen zuzurechnen, der über das Recht wirtschaftlich verfügen kann, daher über die Chancen und Risiken der Nutzung verfügt.
Untervermietung: Der Mieter stellt die gemieteten Räumlichkeiten entgeltlich einem Untermieter zur Verfügung. Die Einkünfte aus der Untervermietung sind dem Mieter zuzurechnen, weil er über das Nutzungsrecht am Mietobjekt verfügt.
Verfügung über ein Fruchtgenussrecht oder sonstiges substantielles Nutzungsrecht: Wird der Ehefrau vom Ehemann ein Fruchtgenussrecht zivilrechtlich eingeräumt, übernimmt aber der Ehemann die Weitervermietung und trägt er auch die Aufwendungen (Bruttofruchtgenuss), dann verfügt weiterhin der Ehemann über das Nutzungsrecht, sodass die Einkünfte aus der Nutzung weiterhin ihm zuzurechnen sind. Trägt dagegen der Fruchtgenussberechtigte die Chancen und Risiken aus dem Recht und kann dieser auch aufgrund einer ausreichend abgesicherten Rechtsposition über das Recht wirtschaftlich verfügen, dann werden die Einkünfte aus dem Fruchtgenussrecht dem Berechtigten zugeordnet.
111
Überblick: Zurechnung von Einkünften in der Ertragsteuer
Abbildung 7: Zurechnung von Einkünften in der Ertragsteuer
7.2. Persönliche Zurechnung bei Rechtsverhältnissen nahestehender Personen
112
Grundsatz der Fremdüblichkeit
Rechtsverhältnisse zwischen nahestehenden Personen und die sich daraus ergebende Zurechnung von Einkünften werden nur anerkannt, soweit diese dem Fremdüblichkeitsgrundsatz entsprechen.
Dies liegt vor, wenn die Vereinbarung:
nach außen ausreichend zum Ausdruck kommt (Publizität),
einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hat (Klarheit) und
S. 74zwischen Fremden unter gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre (inhaltliche Fremdüblichkeit).
Die Zurechnung von Einkünften beruht auf den im Wirtschaftsleben bestehenden Rechtsverhältnissen. Vereinbarungen zwischen voneinander unabhängigen Personen erfolgen aufgrund des bestehenden Interessensgegensatzes zu wirtschaftlichen Konditionen, die die Leistungsfähigkeit beider Parteien widerspiegeln. Fehlt allerdings ein Interessensgegensatz wie insbesondere bei sich nahestehenden Personen, dann besteht steuerlich ein Anreiz, die Rechtsverhältnisse derart zu gestalten, dass sie für die beteiligten Personen zu steueroptimalen Ergebnissen führen. Daher müssen für Rechtsverhältnisse zwischen nahestehenden Personen strenge Kriterien angewendet werden.
Als nahestehende Personen kommen insbesondere Familienmitglieder, Gesellschafter oder Konzerngesellschaften in Betracht. Zum weiteren Kreis der nahestehenden Personen (daher den nahestehenden Personen zuzurechnen) zählen auch Familienmitglieder eines Gesellschafters oder Begünstigte einer Privatstiftung, die Anteile an der Gesellschaft halten.
Gesellschafterdarlehen: Die Kapitalgesellschaft gewährt ihrem Gesellschafter ein Darlehen, wobei dieses nur mündlich abgeschlossen (fehlende Publizität) wird, zu niedrige Zinsen (fehlende inhaltliche Fremdüblichkeit) und kein Rückzahlungszeitpunkt (mangelnde Klarheit) vereinbart werden. Das Darlehen ist ertragsteuerlich insgesamt als solches nicht anzuerkennen.
113
Anerkennung dem Grunde und der Höhe nach
Sind Vereinbarung dem Grunde oder der Höhe nach mangels Erfüllens der Kriterien steuerlich nicht anzuerkennen, dann ist der Besteuerung der Sachverhalt ohne Berücksichtigung dieser Vereinbarungen zugrunde zu legen und die Einkünfte entsprechend zuzurechnen.
Das Rechtsverhältnis ist bereits dem Grunde nach nicht anzuerkennen, wenn das Rechtsgeschäft selbst für sich nicht fremdüblich abgeschlossen wurde. Zur Einkünfteermittlung → 179.
Formelles Rechtsgeschäft ohne faktische Ausführung: Das Rechtsgeschäft wurde zwar abgeschlossen, die Ausführung soll jedoch gänzlich unterbleiben. Der Vertrag existiert nur am Papier, tatsächlich werden aber keine Leistungen erbracht. Eine ertragsteuerliche Berücksichtigung des bloß vereinbarten Rechtsgeschäfts hat zu unterbleiben.
Formelles Rechtsgeschäft, das ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt: Ein Gesellschafter gewährt einer Gesellschaft in der Krise ein Darlehen, obwohl ein Dritter zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Krise der Gesellschaft kein Darlehen mehr gewährt hätte. Ein Darlehen an den Gesellschafter wurde vereinbart, aber mit einer Rückzahlung ist nicht zu rechnen. Es liegt ertragsteuerlich (verdecktes) Eigenkapital und nicht Fremdkapital vor → 181.
S. 75Das Rechtsverhältnis ist lediglich der Höhe nach nicht vollständig anzuerkennen, wenn der Inhalt des Rechtsgeschäfts nicht fremdüblich abgeschlossen ist. Zur Einkünfteermittlung → 180.
Dasselbe Rechtsgeschäft wäre mit abweichendem Inhalt geschlossen worden: Der Inhalt des Rechtsgeschäfts ist insoweit nicht fremdüblich, als mit einem Dritten ein niedrigeres bzw höheres Entgelt für die Leistungen vereinbart worden wäre.
7.3. Zurechnung bei natürlichen Personen
114
Einkünfte sind der natürlichen Person zuzurechnen, die über die Einkunftsquelle wirtschaftlich verfügt.
Aufgrund der Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen mit einem progressiven Steuersatz wird oftmals versucht, Einkünfte auf die Ehegatten, Kinder oder sonstige nahestehende Personen aufzuteilen, um einer höheren Progression zu entgehen (Einkommenssplitting). Rechtsverhältnisse zwischen nahestehenden Personen (insbesondere im Familienverband) müssen dem Fremdüblichkeitsgrundsatz entsprechen, um steuerlich anerkannt zu werden.
Einkommenssplitting: Der Ehegatte erzielt Einkünfte in Höhe von EUR 100.000. Aufgrund eines Dienstvertrags in Höhe von EUR 20.000 wird seine Frau bei ihm angestellt. Bei Annahme eines fiktiven Durchschnittssteuersatzes von 20 % bei einem Einkommen bis EUR 30.000 und 30 % über EUR 30.000 auf das gesamte Einkommen ergibt sich ohne Abschluss des Rechtsverhältnisses eine Gesamtsteuerbelastung in Höhe von EUR 30.000 (EUR 100.000 × 30 %) und bei Abschluss des Rechtsverhältnisses eine Gesamtsteuerbelastung von EUR 28.000 (EUR 20.000 × 20 % und EUR 80.000 × 30 %), wodurch eine niedrigere Gesamtsteuerbelastung in Höhe von EUR 2.000 erreicht wird. Ist der Dienstvertrag dem Grunde (tatsächliche Arbeitsleistung) und der Höhe nach (angemessenes Entgelt) fremdüblich, dann ist das Dienstverhältnis steuerlich anzuerkennen.
Nicht fremdübliche Vereinbarung: Soweit der Dienstvertrag nicht fremdüblich ist (keine Leistung oder als Variante: angemessenes Entgelt von EUR 5.000), wird das Dienstverhältnis steuerlich (soweit) nicht anerkannt und dem Ehegatten weiterhin EUR 100.000 zugerechnet (Variante: je EUR 95.000 beim Ehegatten und EUR 5.000 bei seiner Frau). Die unangemessene Zahlung von EUR 20.000 (Variante EUR 5.000) ist als steuerneutrale Schenkung zu behandeln.
Wirtschaftsgüter und Rechte können an Familienmitglieder übertragen werden und Einkünfte daraus sind auch den wirtschaftlichen Eigentümern zuzurechnen. Wertpapiere und Sparguthaben bei Banken sowie Fruchtgenussrechte können folglich auch den Kindern oder dem Ehegatten übertragen oder eingeräumt werden, die Einkünfte daraus sind dann diesen zuzurechnen. Keine Zurechnung findet jedoch statt, wenn zwar das zivilrechtliche Eigentum übertragen wird, nicht jedoch auch das wirtschaftliche Eigentum, also die Wirtschaftsgüter oder Rechte weiterhin vom Übertragenden zum Beispiel in seinem Betrieb verwendet werden oder er weiterhin das wirtschaftliche Risiko trägt.
S. 767.4. Zurechnung bei Personengesellschaften und Fonds
115
Bei Personengesellschaften und Fonds sind Einkünfte aufgrund des Durchgriffsprinzips anteilig direkt den Gesellschaftern oder Anteilsinhabern zuzurechnen.
Ist ein Gesellschafter selbst wieder eine Personengesellschaft (doppel- und mehrstöckige Personengesellschaften) oder ein Sondervermögen (doppelstöckige Fonds und Subfonds), dann sind die Einkünfte den dahinter stehenden Gesellschaftern oder Anteilsinhabern zuzurechnen, bis die Einkünfte endlich einem Steuersubjekt zugerechnet werden können.
116
Zurechnung bei Personengesellschaften
Die Zurechnung der Einkünfte aufgrund der Beteiligung an einer Personengesellschaft orientiert sich an der bestehenden Vereinbarung, insbesondere am Gesellschaftsvertrag oder mangels Vereinbarung am Gesetz. Die Einkünftezurechnung kann hier grundsätzlich durch freie Vereinbarung bestimmt werden.
Die Vereinbarung muss aber auch hier fremdüblich sein und dabei insbesondere den wirtschaftlichen Gegebenheiten, Kapitalanteilen und sonstigen Leistungen entsprechen. Ist die Vereinbarung aufgrund von Nahebeziehungen der Gesellschafter nicht fremdüblich, dann sind die Einkünfte für steuerliche Zwecke dennoch nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen (also entsprechend den Kapitalanteilen und Leistungen) den einzelnen Gesellschaftern zuzurechnen. Ausgangsbasis sind dabei die gesetzlichen Gewinnverteilungsregeln.
Zurechnung entsprechend den Beteiligungsverhältnissen: Werden bei einer OG, an der Gesellschafter A zu 40 % und Gesellschafter B zu 60 % beteiligt sind, Einkünfte in Höhe von EUR 100.000 erzielt, dann wird Gesellschafter A ein Gewinnanteil von EUR 40.000 und Gesellschafter B ein Gewinnanteil von EUR 60.000 zugerechnet. Sind Gesellschafter A und Gesellschafter B nahestehende Personen, dann ist zu prüfen, ob aufgrund des Beitrags beider Gesellschafter die Gewinnanteile auch zwischen sich nicht nahestehenden Gesellschaftern im gleichen Verhältnis vereinbart worden wären (Fremdüblichkeitsprüfung).
Offene Gesellschaft: Nach dem Gesetz steht einem eine Leistung erbringenden Gesellschafter bei der OG vorrangig ein angemessener Betrag des Gewinns zu, wie zum Beispiel einem Arbeitsgesellschafter oder einem Gesellschafter-Geschäftsführer. Ein verbleibender Gewinn oder Verlust wird im Verhältnis der Beteiligung in Höhe der vereinbarten Einlage (Kapitalanteil) zugewiesen. Im Zweifel sind die Gesellschafter zu gleichen Teilen beteiligt (§§ 109, 121 UGB).
Kommanditgesellschaft: Bei der KG ist den unbeschränkt Haftenden vorrangig ein ihrer Haftung angemessener Betrag des Gewinns zuzuweisen. Ein darüber hinaus noch vorhandener Gewinn oder Verlust ist wie bei der OG zuzuweisen (§ 167 UGB).
GmbH & Co KG: Bei der in der Praxis häufig vorkommenden Form der GmbH & Co KG wird zumeist der GmbH als unbeschränkt haftender Gesellschafterin (Komplementär) kein Kapitalanteil gewährt, auch wenn diese die Haftung und möglicherweise auch die alleinige Geschäftsführung übernimmt. Aufgrund des Grundsatzes der Fremdüblichkeit muss der GmbH in diesem Fall mangels Beteiligung zumindest ein angemessenes Entgelt für die Haftung und die Geschäftsführung zukommen. Ist dies nicht der Fall, dann ist der GmbH dennoch ein angemessener Betrag steuerlich zuzurechnen.
S. 77
117
Zurechnung bei Fonds
Die Zurechnung der Einkünfte eines steuerlich als Fonds zu behandelnden Sondervermögens an die Anteilsinhaber orientiert sich am Umfang der jeweiligen Anteile der Anteilsinhaber. Die direkte Einkünftezurechnung an die Anteilsinhaber ergibt sich entweder aus der Struktur des Fonds oder aus speziellen Bestimmungen, die von den allgemeinen Zurechnungsregeln abweichen.
Finanzanlage-Investmentfonds: Investmentfonds gelten als Sondervermögen, das im Miteigentum der Anteilsinhaber steht. Die Einkünfte aus dem Sondervermögen sind daher den Miteigentümern direkt zuzurechnen (§ 186 InvFG). Dies gilt auch für andere Rechtsgebilde, die zwar Körperschaften im steuerlichen Sinn sind, aber dennoch eine steuerlich transparente Fondsbesteuerung erfolgt, sofern sie bestimmte Kriterien erfüllen, wie insbesondere ausländische Fonds (§§ 186 Abs 7, 188 InvFG).
Immobilien-Investmentfonds: Das Fondsvermögen wird treuhändig für die Anteilsinhaber des Fonds von einer Kapitalanlagegesellschaft gehalten (§ 1 Abs 2 ImmoInvFG). Daher sind auch die Einkünfte aus dem Fondsvermögen den Anteilsinhabern zuzurechnen (§ 40 Abs 1 ImmoInvFG).
Körperschaft als Rechtsträger eines Immobilien-Investmentfonds: Ist dagegen eine Körperschaft rechtlich und wirtschaftlich Rechtsträger des Sondervermögens, dann sind die Einkünfte der Körperschaft zuzurechnen. Einkünfte an die Anteilsinhaber der Körperschaft sind erst im Zeitpunkt der Ausschüttung oder sonstigen Verfügung zuzurechnen.
7.5. Änderung der Zurechnung von Einkünften durch Übertragung
118
Die Übertragung von Einkunftsquellen oder Vermögen auf andere Personen löst steuerliche Konsequenzen aus.
Die Übertragung führt:
zu einer Änderung der Zurechnung der Einkünfte und
zur Realisierung der bisherigen noch nicht erfassten Wertänderungen von Vermögen. Dies kann Einkünfte aufgrund der Übertragung auslösen.
Die Übertragung von Vermögen löst grundsätzlich einen steuerrelevanten Tatbestand aus, der zu Einkünften aus Wertänderungen aufgrund der Übertragung führen kann. Durch die Realisierung der bisher entstandenen und noch nicht realisierten Wertänderung ist sichergestellt, dass diese Wertänderungen steuerlich noch dem Übertragenden und Wertänderungen danach bereits dem Übernehmer steuerlich zugerechnet werden.
Aufgrund der steuerlichen Belastung durch die Übertragung von Vermögen sind Ausnahmen von der sofortigen Berücksichtigung der Wertänderung für bestimmte Umgründungen, unentgeltliche Betriebsnachfolgen und unentgeltliche Übertragungen im außerbetrieblichen Bereich vorgesehen.
Übertragung eines Betriebs: Wird ein Betrieb entgeltlich übertragen (verkauft), dann sind die Einkünfte vor Übertragung dem Verkäufer und danach dem Erwerber steuerlich zuzurechnen. Gleichzeitig werden die bisherigen Wertänderungen im Wege der Realisierung des Veräußerungsgewinns als betriebliche Einkünfte erfasst. Bei begünstigten Übertragungen (Umgründungen oder unentgeltliche Betriebsnachfolge) kommt es zwar auch zur Änderung der Zurechnung der Einkünfte, die Realisierung der Wertänderungen kann aber vorerst unterbleiben. Der Übernehmer übernimmt auch die bisherigen Wertänderungen und muss diese unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt realisieren und versteuern.
Übertragung von außerbetrieblichem Vermögen: Wird außerbetriebliches Vermögen entgeltlich übertragen (verkauft), dann sind die Einkünfte daraus vor Übertragung dem Verkäufer und danach dem Erwerber steuerlich zuzurechnen. Gleichzeitig werden die Wertänderungen im Wege der Realisierung der Wertänderung erfasst und führen zu außerbetrieblichen Einkünften. Bei unentgeltlichen Übertragungen unterbleibt die Realisierung. Der Übernehmer übernimmt auch die bisherigen Wertänderungen und muss diese unter Umständen zu einem späteren Zeitpunkt realisieren und versteuern.
119
Zeitpunkt der Änderung
Die Übertragung einer Einkunftsquelle oder von Vermögen liegt in dem Zeitpunkt vor, in dem der Übergang der Verfügungsbefugnis nach den allgemeinen Zurechnungskriterien erfolgt. Dies liegt vor:
bei Einkünften aus einer Tätigkeit durch Übergang der Chancen und Risiken aus der Tätigkeit;
bei Einkünften aus Vermögen durch Übergang des wirtschaftlichen Eigentums.
Maßgeblich ist der tatsächliche Übergang. Rückwirkende Vereinbarungen über den Übergang der Verfügungsbefugnis oder eine steuerliche Einkünftezurechnung sind steuerlich nicht anzuerkennen. Die Änderung der Zurechnung kann frühestens mit der Vereinbarung wirksam werden. Davon gibt es zwei Ausnahmen:
Einkünfte eines Nachlassvermögens sind bereits ab dem Todestag den Erben zuzurechnen;
Einkünfte aus Vermögen, das aufgrund einer Umgründung übertragen wird, können rückwirkend dem Übernehmer bereits ab dem Umgründungsstichtag zugerechnet werden.
Vereinbarte Rückwirkung: Die Parteien vereinbaren, dass das Vermögen bereits vor einem Monat als übergegangen gilt. Steuerlich erfolgt die Zurechnung erst ab dem tatsächlichen Übergang.
Der Umgründungsvertrag wird am 30.8. mit einem Umgründungsstichtag zum 31.12. des Vorjahres abgeschlossen. Die Zurechnung der Einkünfte an den Übernehmer kann ausnahmsweise rückwirkend ab dem 1.1. des Jahres erfolgen.
Der Erblasser stirbt am 30.5. Die Einantwortung der Erben erfolgt am 20.12. Die Einkünfte aus dem Nachlassvermögen werden den Erben bereits ab 30.5. zugerechnet.
S. 798. Steuerobjekt - Umfang bei grenzüberschreitenden Sachverhalten
8.1. Unbeschränkte und beschränkte inländische Steuerpflicht (§ 1 EStG)
120
Natürliche Personen unterliegen entweder der beschränkten oder der unbeschränkten inländischen Steuerpflicht.
Steuerpflichtige unterliegen bei Ansässigkeit im Inland der unbeschränkten Steuerpflicht mit allen in- und ausländischen Einkünften nach § 2 EStG (Welteinkommensprinzip; § 1 Abs 2 letzter Satz), oder
bei fehlender Ansässigkeit im Inland der beschränkten Steuerpflicht mit allen aus inländischen Quellen stammenden Einkünften nach § 98 EStG (Territorialitätsprinzip, § 1 Abs 3 → 475).
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten rechtfertigt ein inländischer Anknüpfungspunkt die inländische Besteuerung. Personen, die in Österreich ansässig sind, nehmen die Leistungen des Staates in vollem Umfang in Anspruch. Die Besteuerung ist gerechtfertigt, weil sie auch die staatlichen Leistungen zur Einkommenserzielung (Rechtssystem, Infrastruktur, Regulierung) in Anspruch nehmen können. Personen, die nicht in Österreich ansässig sind, können diese Staatsleistungen nur beschränkt nützen, wodurch auch gleichzeitig das Besteuerungsrecht auf inländische Einkünfte beschränkt ist.
Nach der Zuzugsbegünstigung kann die Besteuerung von zugezogenen Personen begünstigt erfolgen, sofern der Zuzug im öffentlichen Interesse liegt (§ 103). Details sind in der Zuzugsbegünstigungsverordnung geregelt.
121
Vertiefung: Unterschiedliche Besteuerung
Die beschränkte Steuerpflicht unterscheidet sich von der unbeschränkten Steuerpflicht nicht nur im Hinblick auf den Umfang der steuerpflichtigen Einkünfte, sondern auch hinsichtlich der Einkünfteermittlung, der Einkommensermittlung, der Besteuerung und der Steuererhebung. Im Gegensatz zur unbeschränkten Steuerpflicht werden die persönlichen Umstände wie außergewöhnliche Belastungen und bestimmte Freibeträge bei beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Aufgrund des EU-rechtlichen Diskriminierungsverbots zur Vermeidung einer unterschiedlichen Besteuerung bei vergleichbarer wirtschaftlicher Situation kann eine beschränkt steuerpflichtige natürliche Person als EU- oder EWR-Staatsbürger in die unbeschränkte Steuerpflicht optieren. Eine vergleichbare wirtschaftliche Situation liegt vor, wenn die steuerpflichtigen inländischen Einkünfte mindestens 90 % der gesamten Einkünfte erreichen oder die nicht steuerpflichtigen Einkünfte maximal EUR 12.816 betragen (§ 1 Abs 4).
Im EuGH-Urteil Schumacker wurde die unterschiedliche steuerliche Behandlung eines belgischen Grenzgängers mit deutschen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei wirtschaftlich vergleichbarer Situation als gemeinschaftswidrig beurteilt. Die steuerliche Ungleichbehandlung lag in den für beschränkt Steuerpflichtige nicht möglichen Ehegattensplittings, die Veranlagungsoption und die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse.
8.2. Ansässigkeit natürlicher Personen (§ 1 EStG, § 26 BAO)
122
Natürliche Personen gelten im Inland als ansässig, wenn sie einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (§ 1 Abs 2).
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 26 Abs 1 BAO). Aufgrund der Zweitwohnsitzverordnung liegt kein Wohnsitz vor, wenn der inländische Wohnsitz innerhalb von 5 Jahren jeweils nur maximal 70 Tage pro Kalenderjahr genutzt wird.
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Bei einem Aufenthalt von länger als sechs Monaten wird insgesamt der gewöhnliche Aufenthalt angenommen (§ 26 Abs 2 BAO).
Wohnsitz: Um einen Wohnsitz zu begründen, bedarf es nur der tatsächlichen Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderungen jederzeit zum Wohnen genutzt werden können. Eine ständig verfügbare Wohnstätte führt bereits zu einem Wohnsitz, auch wenn sie nur gelegentlich oder gar nicht verwendet wird. Kein Wohnsitz liegt vor, wenn die Wohnstätte vermietet oder untervermietet wird. Auf eine Meldung als Wohnsitz kommt es nicht an.
Zweitwohnsitz: Das Ferienhaus wird vom im Ausland lebenden Steuerpflichtigen im Kalenderjahr jeweils für die Sommermonate Juli und August bewohnt. Trotz des Ferienhauses als Wohnsitz aufgrund der Zweitwohnsitzverordnung und mangels gewöhnlichen Aufenthalts unterliegt der Steuerpflichtige nur der beschränkten Steuerpflicht.
Der Saisonarbeiter arbeitet für 7 Monate in Österreich. Aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts von mehr als 6 Monaten unterliegt er im Kalenderjahr der unbeschränkten Steuerpflicht.
8.3. Umfang der beschränkten Steuerpflicht (§ 98 EStG)
123
Der Umfang der Steuerpflicht beschränkt sich bei Personen ohne inländischer Ansässigkeit auf inländische Einkünfte (Quelleneinkünfte iSd § 98; § 21 Abs 1 Z 1 KStG).
S. 81Zu den betrieblichen Einkünften zählen Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus im Inland ausgeübter oder verwerteter selbständiger Arbeit und inländische gewerbliche Einkünfte. Zu den außerbetrieblichen Einkünften zählen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Inland, aus inländischem Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung inländischen Vermögens und aus privaten Veräußerungen inländischer Grundstücke.
Bei beschränkt Steuerpflichtigen sind inländische Einkünfte isoliert von einem ausländischen Betrieb zu beurteilen (Isolationstheorie). Inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung sind selbst dann als außerbetriebliche Einkünfte zu behandeln, wenn die Einkünfte einem ausländischen Betrieb zuzurechnen sind.
124
Betriebliche Einkünfte
Zu den betrieblichen Einkünften zählen:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wenn im In- oder Ausland ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt und die Einkünfte aus der Bewirtschaftung von inländischen Grundstücken erzielt werden;
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, sofern sie im Inland entweder durch eine persönliche Tätigkeit ausgeübt wird oder der wirtschaftliche Erfolg unmittelbar der inländischen Volkswirtschaft zugutekommt;
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird, im Inland ein ständiger, selbständig oder unselbständig tätiger Vertreter bestellt ist oder beim Gewerbebetrieb im Inland unbewegliches Vermögen vorliegt. Ohne eine Betriebsstätte und ohne ständigen Vertreter unterliegen auch Einkünfte aus kaufmännischer oder technischer Beratung im Inland, aus der Arbeitsgestellung zur inländischen Arbeitsausübung (Gestellungsvertrag mit Risiko beim Gestellungsnehmer) und aus der gewerblichen Tätigkeit als Sportler, Artist oder als Mitwirkender an Unterhaltsdarbietungen im Inland der Steuerpflicht.
125
Außerbetriebliche Einkünfte
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind steuerpflichtig, wenn diese im Inland:
ausgeübt (inländische Tätigkeit) oder
verwertet wird (bei Außenhandelsstellen der Wirtschaftskammer oder aufgrund einer Entsendung durch den inländischen Arbeitgeber),
auf einem österreichischen Schiff ausgeübt oder verwertet wird oder
für ein Dienstverhältnis mit Bund, Länder oder Gemeinden gewährt werden, unabhängig vom Tätigkeits- oder Verwertungsort.
Einkünfte aus Kapitalvermögen sind:
Gewinnanteile von inländischen Körperschaften und steuerpflichtige Zuwendungen von inländischen Privatstiftungen mit Pflicht zum Kapitalertragsteuerabzug,
S. 82Zinsen von inländischen Schuldnern, Emittenten oder Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute an natürliche Personen in Drittstaaten ohne automatischen Informationsaustausch und Pflicht zum Kapitalertragsteuerabzug,
Einkünfte eines typisch stillen Gesellschafters aufgrund der Beteiligung an einem inländischen Unternehmen,
Einkünfte aus einem Immobilienfonds, soweit es sich um inländische Immobilien handelt,
Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft, soweit der Steuerpflichtige oder bei unentgeltlichem Erwerb der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre zumindest 1 % beteiligt war.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte (Werknutzung, gewerbliche Schutzrechte, gewerbliche Erfahrungen, Konzessionen):
im Inland gelegen sind,
in ein inländisches öffentliches Buch (Grundbuch) oder Register (Patent- oder Markenregister) eingetragen sind oder
in einer inländischen Betriebsstätte verwertet (genutzt) werden (Nutzung von Namens- und Bildrechten eines Sportlers oder Filmverwertungsrechte).
Einkünfte aus der Veräußerung von außerbetrieblichen inländischen Grundstücken unterliegen ebenso der beschränkten Steuerpflicht.
Einkünfte, die nicht davon erfasst werden (wiederkehrende Bezüge, sonstige Leistungen, Funktionsgebühren) oder keinen ausreichenden Inlandsbezug aufweisen, unterliegen nicht der beschränkten Steuerpflicht.
126
Überblick: Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht in der Ertragsteuer
Abbildung 8: Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht in der Ertragsteuer
S. 838.4. Internationale Doppelbesteuerung - Problem und Vermeidung
127
Steuerpflichtige können bei grenzüberschreitenden Sachverhalten neben der inländischen Steuerpflicht auch einer Steuerpflicht im Ausland unterliegen. Dies kann zur Doppelbesteuerung derselben Einkünfte führen.
Dies kann sich daraus ergeben, dass ein Steuerpflichtiger:
in zumindest zwei Staaten der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt;
in einem Staat unbeschränkt, in einem anderen Staat beschränkt steuerpflichtig ist;
in zumindest zwei Staaten mit denselben Einkünften beschränkt steuerpflichtig ist.
Doppelte Ansässigkeit: Der Steuerpflichtige hat sowohl einen Wohnsitz in Deutschland als auch in Österreich und ist daher in beiden Staaten unbeschränkt steuerpflichtig mit seinen Welteinkünften. Alle Einkünfte unterliegen der doppelten unbeschränkten Steuerpflicht.
Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht: Der Steuerpflichtige ist in Österreich ansässig und daher unbeschränkt steuerpflichtig mit den Welteinkünften und bezieht gleichzeitig in Deutschland Einkünfte aus einer nichtselbständigen Arbeit, mit denen er in Deutschland beschränkt steuerpflichtig ist. Diese Einkünfte unterliegen der Doppelbesteuerung.
128
Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung
Internationale Doppelbesteuerung kann grundsätzlich im Wege zweier Methoden, der Befreiungs- oder Anrechnungsmethode, vermieden werden.
Nach der Befreiungsmethode befreit ein Staat die ausländischen Einkünfte (Abgrenzung der Besteuerungsrechte). Somit verzichtet der Staat auf die Besteuerung dieser Einkünfte. Die Befreiungsmethode schränkt jedoch nicht das Recht des Ansässigkeitsstaates ein, diese zu befreienden Einkünfte bei der Ermittlung des nach innerstaatlichem Recht anwendbaren progressiven Steuertarifs auf die steuerpflichtigen Einkünfte zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt, teilweise ausdrücklich auch in Abkommen vorgesehen).
Bei der Anrechnungsmethode werden die ausländischen Einkünfte bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage und der Ermittlung eines progressiven Steuertarifs berücksichtigt. Die ausländische Steuer wird dabei auf die inländische Steuer angerechnet und so eine Doppelbesteuerung vermieden. Auch hier ist die Anrechnung nicht unbegrenzt, sondern maximal auf die Höhe der anteilig auf die ausländischen Einkünfte entfallenden inländischen Steuer auf die inländische Steuerschuld beschränkt (Anrechnungshöchstbetrag).
S. 84Die drei notwendigen Schritte zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in einem konkreten Fall sind:
Ermittlung des Ansässigkeitsstaats und des Quellenstaats,
Zuordnung der Einkünfte an den Ansässigkeitsstaat oder den Quellenstaat und
Bestimmung der Vermeidungsmethode durch den Ansässigkeitsstaat bei Quellenstaatbesteuerung.
Befreiungsmethode: Bei inländischen Einkünften von EUR 20.000 (progressiver fiktiver Steuersatz bis EUR 30.000 von 20 % und ab EUR 30.000 von 40 %) und ausländischen Einkünften von EUR 40.000 (Steuersatz: 25 %) sind im Ansässigkeitsstaat die ausländischen Einkünfte von EUR 40.000 zu befreien. Der anzuwendende inländische Steuersatz auf die inländischen Einkünfte von EUR 20.000 beträgt aufgrund des Progressionsvorbehalts dennoch 40 % (gesamt EUR 60.000).
Anrechnungsmethode: Bei inländischen Einkünften von EUR 20.000 (progressiver fiktiver Steuersatz bis EUR 30.000 von 20 % und ab EUR 30.000 von 40 %) und ausländischen Einkünften von EUR 40.000 (Steuersatz: 25 %) wird die ausländische Steuer von EUR 10.000 auf die inländische Steuer der Gesamteinkünfte von EUR 60.000, das sind EUR 24.000, angerechnet. Die inländische Steuerschuld nach Anrechnung beträgt EUR 14.000. Der Anrechnungshöchstbetrag (EUR 40.000 × 40 % = EUR 16.000) wird nicht überschritten.
Doppelte Ansässigkeit: Bei gleichzeitiger Ansässigkeit in zwei Staaten (Doppelansässigkeit) ist zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im ersten Schritt der Ansässigkeitsstaat zu bestimmen (grundsätzlich aufgrund engerer Bindungen), im zweiten Schritt die Zuteilung der Einkünfte (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit können grundsätzlich im Tätigkeitsstaat besteuert werden) und im dritten Schritt ist die anwendbare Vermeidungsmethode des Ansässigkeitsstaats zu bestimmen (Befreiung der ausländischen Einkünfte oder Anrechnung der ausländischen auf die inländische Steuer der Einkünfte).
129
Vertiefung: Rechtsgrundlagen
Die Vermeidung kann auf zwei Rechtsgrundlagen gestützt werden: auf ein zweiseitiges Doppelbesteuerungsabkommen oder auf eine einseitige nationale Vorschrift.
Doppelbesteuerungsabkommen sind zweiseitige Abkommen zwischen zwei Staaten, die zur Vermeidung einer wirtschaftlich nachteiligen Doppelbesteuerung abgeschlossen werden. Sie enthalten grundsätzlich Bestimmungen, die notwendig sind, um die Doppelbesteuerung zwischen beiden Staaten aufgrund der Ansässigkeit eines Steuerpflichtigen zumindest in einem dieser Staaten zu vermeiden (Bestimmung der abkommensrechtlichen Ansässigkeit, Zuteilungsregeln und Vermeidungsmethode). Darüber hinaus definieren sie den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens und enthalten weitere Bestimmungen über die Zusammenarbeit der Steuerbehörden. Doppelbesteuerungsabkommen selbst begründen kein Besteuerungsrecht eines Staats, sondern schränken ein solches lediglich ein. Sie sind ihrem Zweck entsprechend zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung auszulegen. Einige Abkommen sehen auch ein GleichbehandlungsS. 85gebot von beschränkt Steuerpflichtigen unter gleichen Verhältnissen vor. Als Vorlage für Doppelbesteuerungsabkommen dient das OECD-Musterabkommen (OECD-MA) mit Kommentierung zur Auslegung der Bestimmungen.
Einseitige nationale Bestimmung zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung ist § 48 Abs 5 BAO. Danach kann das BMF bei Abgabepflichtigen, die der Abgabenhoheit mehrerer Staaten unterliegen, anordnen, bestimmte Gegenstände der Abgabenerhebung ganz oder teilweise aus der Abgabepflicht auszuscheiden (Befreiungsmethode) oder ausländische, auf solche Gegenstände entfallende Abgaben ganz oder teilweise auf die inländischen Abgaben anzurechnen (Anrechnungsmethode). Dies erfolgt nur dann, wenn dies zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung oder zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist. Aufgrund des § 48 Abs 5 BAO erging eine Verordnung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die auf Fälle anzuwenden ist, in denen kein Abkommen zur Anwendung kommt.
Aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen bestehende Streitigkeiten zwischen EU-Staaten können durch das EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz (zur Umsetzung der Streitbeilegungsrichtlinie 2017/1852/EU) gelöst werden. Die innerstaatliche verfahrensrechtliche Umsetzung von Entscheidungen (Streitbeilegung oder Verständigungsverfahren) erfolgt aufgrund von § 48 Abs 1 bis 4 BAO.
130
Vertiefung: Grenzen der Vermeidung der Doppelbesteuerung
Eine internationale Doppelbesteuerung kann nicht in allen Fällen verhindert werden, weil:
kein Abkommen besteht;
ein Abkommen zwar besteht, aber aufgrund des persönlichen oder sachlichen Anwendungsbereichs nicht anzuwenden ist;
ein Abkommen anzuwenden ist, aber die Staaten die Einkünfte unterschiedlichen Bestimmungen unterwerfen (Qualifikationskonflikt);
ein Abkommen anzuwenden ist, aber die Staaten die Einkünfte aufgrund unterschiedlicher Einordnung eines Rechtsgebildes als Steuersubjekt oder sonstigen abweichenden innerstaatlichen Bestimmungen unterschiedlichen Personen zurechnen (Zurechnungskonflikt);
eine missbräuchliche Anwendung des Abkommens vorliegt, um auf künstliche Weise eine Abkommensberechtigung zu erlangen (Treaty Shopping);
und auch eine Vermeidung über § 48 BAO nicht möglich ist.
In diesen Fällen ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wege einer Einzelfallentscheidung durch die Steuerbehörden der beiden Staaten herzustellen. Bei einem bestehenden Abkommen wird dies über das darin vereinbarte (in der Praxis grundsätzlich langwierige) Verständigungsverfahren gelöst.
Aufgrund der Einschränkung des Besteuerungsrechts eines Staats kann es auch zu einer doppelten Nichtbesteuerung von Einkünften kommen (weiße Einkünfte). Dies ist der Fall, wenn das Abkommen das Besteuerungsrecht nur einem Staat zuweist, dieser aber S. 86von seinem Besteuerungsrecht keinen Gebrauch macht (innerstaatliche Steuerbefreiung) und auch der andere Staat die Einkünfte nicht besteuert (aufgrund der Befreiungsmethode, dem ausschließlichen Besteuerungsrecht des anderen Staats oder einem Qualifikationskonflikt). Einige Abkommen sehen daher eine Ausnahme von der Befreiungsmethode vor, wenn der andere Staat nicht von seinem Besteuerungsrecht Gebrauch macht (Subject-to-Tax- Klauseln; Switch-Over-Klauseln). Auch die Anwendung des § 48 BAO setzt voraus, dass es tatsächlich zu einer Doppelbesteuerung kommt, eine bloß mögliche Doppelbesteuerung reicht nicht aus.
Qualifikationskonflikt: Abfertigungszahlungen werden in Deutschland nicht als mit der Tätigkeit an einem Ort in Zusammenhang stehend gesehen. Anders dagegen in Österreich. Bei einem Zuzug eines Arbeitnehmers nach Österreich und nachträglichem Zufluss der Abfertigung aufgrund der früheren Tätigkeit in Deutschland sieht Österreich sein Besteuerungsrecht als eingeschränkt. Deutschland besteuert jedoch ebenfalls nicht, weil eine abweichende Bestimmung des DBA angewendet wird (doppelte Nichtbesteuerung). Das DBA Ö/D sieht in solchen Fällen eine sogenannte Switch-Over-Klausel vor (Art 28), die Österreich dennoch eine Besteuerung erlaubt.
8.5. Internationale Doppelbesteuerung - Bestimmung der Ansässigkeit
131
Schritt 1: Ansässigkeit nach DBA
Die Abgrenzung der Besteuerungshoheit knüpft an die Ansässigkeit des Steuerpflichtigen an und unterscheidet zwischen natürlichen Personen und Körperschaften (zu den Körperschaften → 487). Voraussetzung der Anwendung eines Abkommens oder des § 48 BAO ist, dass ein Steuerpflichtiger nach nationalem Recht in einem Staat ansässig und daher unbeschränkt steuerpflichtig ist. Die Ansässigkeit als Anknüpfungspunkt ergibt sich daraus, dass eine bestehende Doppelbesteuerung durch den Ansässigkeitsstaat zu vermeiden ist. Die Verordnung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung setzt weiters voraus, dass der Steuerpflichtige im Inland ansässig ist. Der Quellenstaat besteuert dagegen nur Einkünfte, die ihm aufgrund der Zuteilungsregeln zugewiesen werden. Aus der Anknüpfung an den Steuerpflichtigen ergibt sich gleichsam, dass andere Rechtsgebilde, die nicht Steuersubjekte sind (Personengesellschaften, Fonds), sich auch nicht auf das Abkommen oder § 48 BAO berufen und deren Vorteile in Anspruch nehmen können. Der Nachweis wird durch eine Ansässigkeitsbescheinigung, ausgestellt durch die Finanzbehörde des Ansässigkeitsstaats, erbracht (→ 1047).
Ist unter Anwendung eines Abkommens ein Steuerpflichtiger in beiden Staaten ansässig (Doppelansässigkeit), dann ist jener Staat als Ansässigkeitsstaat zu bestimmen, zu dem der Steuerpflichtige die engere Beziehung aufweist.
S. 87Bei natürlichen Personen ergibt sich dies aus einem Kriterienkatalog (Tie-Breaker-Regeln) in der Reihenfolge: Wohnsitz, Mittelpunkt des Lebensinteresses (Staat, zu dem die engere persönliche und wirtschaftliche Beziehung besteht), gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit oder schlussendlich Einvernehmen der Behörden durch ein Verständigungsverfahren.
Natürliche Person: Hat eine natürliche Person in beiden Staaten einen Wohnsitz, dann ist der Mittelpunkt des Lebensinteresses, bei Fehlen eines solchen, der gewöhnliche Aufenthalt, die Staatsangehörigkeit oder schließlich die Behördenentscheidung zur Bestimmung der abkommensrechtlichen Ansässigkeit heranzuziehen. Der andere Staat ist Quellenstaat für die weitere Zuteilung von Einkünften.
Personengesellschaften und Fonds: Aufgrund mangelnder Steuersubjekteigenschaft haben sie keinen Anspruch zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Stattdessen müssen die einzelnen Gesellschafter oder Anteilsinhaber als Steuersubjekte Ansprüche zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geltend machen.
8.6. Internationale Doppelbesteuerung - Zuteilung der Einkünfte
132
Schritt 2: Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Zuteilungsregeln
Nach der Bestimmung des Ansässigkeitsstaats einer Person und des Quellenstaats werden die einzelnen Einkünfte nach Zuteilungsregeln entweder dem Ansässigkeitsstaat oder dem Quellenstaat zugeordnet. Diese Zuteilungsregeln leiten sich aus folgenden Prinzipien ab:
Belegenheitsprinzip: Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Grundstücke, land- und forstwirtschaftliche Betriebe) dürfen im Staat der Belegenheit des Vermögens besteuert werden.
Betriebsstättenprinzip: Einkünfte aus gewerblichen oder selbständigen Tätigkeiten und betrieblichem Vermögen (Unternehmensgewinne) aus einer Betriebsstätte dürfen im Staat besteuert werden, in dem die Betriebsstätte liegt.
Tätigkeitsortprinzip: Einkünfte aus unselbständiger Arbeit dürfen im Staat besteuert werden, in dem der Dienstnehmer die Tätigkeit ausübt.
Quellenprinzip: Einkünfte, die von einer Person aus dem Quellenstaat stammen, dürfen auch im Quellenstaat besteuert werden.
Ansässigkeitsprinzip: Einkünfte, für die explizit keine Zuteilungsregeln bestehen, dürfen ausschließlich im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.
Davon bestehen Ausnahmen und abweichende Sondervorschriften für bestimmte Einkünfte aus Tätigkeiten und Vermögen. Dazu zählen:
Einkünfte als Künstler und Sportler, die grundsätzlich am Tätigkeitsort besteuert werden,
Einkünfte von Studenten, Praktikanten und Lehrlingen für den Unterhalt, das Studium oder die Ausbildung, die grundsätzlich im Quellenstaat besteuert werden können,
Einkünfte aus der Schifffahrt und Luftfahrt, die grundsätzlich am Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens besteuert werden können.
S. 88
133
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen: Belegenheitsprinzip
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dürfen im Belegenheitsstaat besteuert werden (Belegenheitsprinzip). Dies gilt sowohl für unbewegliches Betriebsvermögen als auch für außerbetriebliches unbewegliches Vermögen.
Der Begriff unbewegliches Vermögen ist nach dem Belegenheitsstaat zu definieren. Es umfasst jedenfalls das Zubehör, das Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, grundstücksgleiche Rechte, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen, Rechte auf Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen. Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen (Art 6 Abs 2 OECD-MA).
Davon erfasst sind auch Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung des unbeweglichen Vermögens (Art 6, laufende Einkünfte), Einkünfte aus der Veräußerung des unbeweglichen Vermögens (Art 13 Abs 1, Veräußerungsgewinne), und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen, deren Wert zu mehr als 50 % unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht (Art 13 Abs 4, Veräußerungsgewinne von Anteilen einer Grundstücks-Gesellschaft).
134
Unternehmensgewinne: Betriebsstättenprinzip
Einkünfte, die einer Betriebsstätte zuzurechnen sind (Gewinne einer Betriebsstätte), durch die ein Unternehmer das Unternehmen ausübt, dürfen im Staat der Betriebsstätte besteuert werden (Betriebsstättenprinzip). Sonstige betriebliche Einkünfte können nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden (Ansässigkeitsprinzip).
Betriebsstätte bedeutet eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird (Art 5). Einkünfte einer Betriebsstätte werden durch laufende Tätigkeit und aus dem notwendigen Betriebsvermögen der Betriebsstätte erzielt. Dazu zählen die der Betriebsstätte zuzurechnenden Dividenden von Anteilen (Art 10 Abs 4), Zinsen von Forderungen (Art 11 Abs 4) und Lizenzgebühren von Rechten oder Vermögenswerten (Art 12 Abs 3), Einkünfte aus der Veräußerung des beweglichen Vermögens der Betriebsstätte, Einkünfte aus der Veräußerung der Betriebsstätte selbst (Art 13 Abs 2) oder aus sonstigen Einkünften aus Rechten oder Vermögenswerten (Art 21 Abs 2; Betriebsstättenvorbehalt).
Abkommen berücksichtigen auch die Grundsätze der Einkünftezurechnung nach nationalen Vorschriften aufgrund der Grundlage des Fremdvergleichs bei Rechtsverhältnissen zwischen verbundenen Unternehmen. Ergibt sich aus der Einkünftezurechnung eine Erhöhung des Gewinns in einem Staat zur Anpassung an den Fremdvergleichspreis, dann hat zur Vermeidung einer sonst entstehenden Doppelbesteuerung der andere Staat den Gewinn entsprechend zu mindern (Verbundene Unternehmen, Art 9).
Darüber hinaus sehen Doppelbesteuerungsabkommen auch ein Verbot der Diskriminierung von Betriebsstätten vor, wonach inländische Betriebsstätten beschränkt SteuerS. 89pflichtiger steuerlich gleich zu behandeln sind, als inländische Betriebe unbeschränkt Steuerpflichtiger. Dies kann unter anderem Auswirkungen auf die Verlustverwertung haben (Art 24 Abs 3 OECD-MA → 374).
Betriebsstätte: Der Ausdruck umfasst insbesondere einen Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, eine Fabrikationsstätte, eine Werkstätte und ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer eine gewisse Zeit (6 oder 12 Monate) überschreitet. Auch die Wohnung eines Dienstnehmers kann für das Unternehmen eine Betriebsstätte begründen.
Eine Vertreter-Betriebsstätte wird auch angenommen, wenn ein Vertreter in einem Staat für das Unternehmen tätig wird und er die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen und der Vertreter diese Vollmacht gewöhnlich auch ausübt (Art 5 Abs 5 OECD-MA). Ein unabhängiger Vertreter, der als Makler oder Kommissionär im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit für das Unternehmen tätig wird, begründet keine Betriebsstätte für das Unternehmen (Art 7 Abs 6). Auch ein Konzernunternehmen oder dessen Betriebsstätte begründen keine Betriebsstätte für ein anderes Konzernunternehmen (Art 5 Abs 7 OECD-MA).
Keine Betriebsstätte wird durch bloße Büros oder Vertreter begründet, sofern sich die Tätigkeit ausschließlich auf vorbereitende Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten beschränkt und darüber hinaus keine Verkaufstätigkeiten erbracht werden (Art 5 Abs 4 OECD-MA).
135
Tätigkeitsortprinzip: Einkünfte aus Arbeit
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit können im Tätigkeitsstaat besteuert werden (Tätigkeitsortprinzip). Sonstige Einkünfte aus unselbständiger Arbeit können nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden (Ansässigkeitsprinzip).
Von diesem Grundsatz gibt es mehrere Ausnahmen:
Bei kurzfristiger Entsendung kommt abweichend vom Tätigkeitsortprinzip nur dem Ansässigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht zu. Eine kurzfristige Entsendung liegt vor, wenn (i) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten aufhält, (ii) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und (iii) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
Bezüge vom Staat oder von einer Gebietskörperschaft unterliegen unabhängig vom Tätigkeitsort grundsätzlich der inländischen Besteuerung (Besteuerung durch den Kassenstaat). Ortskräfte (Sur-place-Personal) unterliegen der Besteuerung am Ort der Tätigkeit (Tätigkeitsprinzip).
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für frühere getätigte unselbständige Arbeit können nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden (Artikel 18). Bestimmte Abkommen sehen davon abweichend ein Besteuerungsrecht für den Quellenstaat für Bezüge aus dem öffentlichen Sozialversicherungssystem vor (Art 18 Abs 2 DBA Deutschland).
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen können in dem Staat besteuert werden, in dem die Gesellschaft ansässig ist (Art 16). Erfasst sind davon nur EinS. 90künfte aus der beaufsichtigten Tätigkeit, sofern in einzelnen DBAs nicht auch Vorstands- und Geschäftsführungstätigkeiten ausdrücklich einbezogen werden (DBA Deutschland, Artikel 17 Abs 2).
Arbeitgeber bei der Entsendung ist im Sinne des Artikel 15 DBA der wirtschaftliche Arbeitgeber, also derjenige, der wirtschaftlich die Vergütung für die Arbeitsleistung trägt (direkt oder über eine Weiterverrechnung) und sie grundsätzlich auch als Betriebsausgaben absetzen kann (im Wege einer Weiterverrechnung der Kosten durch den zivilrechtlichen Arbeitgeber). Bei internationaler Arbeitskräfteüberlassung, also reiner Überlassung der Arbeitskraft außerhalb einer Werkleistung (Passivleistung), ist dies der Beschäftigte (Gestellungsnehmer). Keine Entsendung, sondern eine Aktivleistung liegt vor, wenn die Arbeit aufgrund eines Werkvertrags erfolgt. In diesem Fall ändert sich der wirtschaftliche Arbeitgeber nicht (zB Schulung, Beratung, Konzernüberwachung einer Tochtergesellschaft). Im nationalen Recht ist für die Lohnsteuer weiterhin der zivilrechtliche Arbeitgeber maßgeblich.
Zu den für die ausgeübte Tätigkeit bezogenen Vergütungen zählen aufgrund des Kausalitätsprinzips auch Zahlungen für die Dienstfreistellung, Abfindungszahlungen und sonstige Zahlungen bei Beendigung des Dienstverhältnisses, soweit sie anteilig auf die im Inland in der Vergangenheit ausgeübte Tätigkeit entfallen.
136
Quelleneinkünfte: Dividenden
Einkünfte aus Dividenden, die eine Gesellschaft zahlt und die nicht bereits vom Betriebsstättenprinzip erfasst werden, können im Quellenstaat (Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft) besteuert werden (Quellenprinzip). Das Besteuerungsrecht ist jedoch eingeschränkt und zwar auf:
15 % des Bruttobetrags der Dividenden,
5 % (in einigen Abkommen 0 %) des Bruttobetrags, wenn der Nutzungsberechtigte eine Körperschaft ist, die unmittelbar über mindestens 25 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt (Artikel 10); (zu den Körperschaften → 487).
Dividenden sind in diesem Sinne Einkünfte aus Aktien, Genussrechten, Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staats, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
Kein Besteuerungsrecht steht dem Quellenstaat an Dividenden oder an nichtausgeschütteten Gewinnen einer Gesellschaft des Ansässigkeitsstaats allein aus dem Grund zu, dass die Gesellschaft Gewinne aus dem Quellenstaat erzielt.
137
Quelleneinkünfte: Zinsen
Einkünfte aus Zinsen, die nicht bereits vom Betriebsstättenprinzip erfasst werden, können im Quellenstaat besteuert werden (Quellenprinzip). Das Besteuerungsrecht ist jedoch bei Zinsen aus Forderungen, die nicht einer Betriebsstätte im Quellenstaat zuzuS. 91rechnen sind, eingeschränkt und zwar auf 10 % des Bruttobetrags der Zinsen (Artikel 11). Die meisten Abkommen, die Österreich abgeschlossen hat, sehen dagegen kein Besteuerungsrecht des Quellenstaats vor.
Zinsen sind in diesem Sinne Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind. Insbesondere zählen auch Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen dazu. Zuschläge für verspätete Zahlung (Verzugszinsen) gelten nicht als Zinsen. Dabei sind nur fremdübliche Zinsen erfasst.
Zinsen gelten aus dem Quellenstaat stammend, wenn die Schuld einer Betriebsstätte im Quellenstaat zuzurechnen ist oder der Schuldner im Quellenstaat ansässig ist und die Schuld keiner Betriebsstätte außerhalb des Quellenstaats zuzurechnen ist. Eine Schuld ist einer Betriebsstätte zuzurechnen, wenn die Schuld für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen wurde und die Betriebsstätte die Zinsen wirtschaftlich trägt.
138
Quelleneinkünfte: Lizenzgebühren
Einkünfte aus Lizenzgebühren, die nicht bereits vom Betriebsstättenprinzip erfasst werden, können nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, auch wenn sie aus dem Quellenstaat stammen (Ansässigkeitsprinzip). Abkommen sehen jedoch auch teilweise ein beschränktes Besteuerungsrecht in Höhe von 15 %, 10 % oder 5 % des Bruttobetrags für den Quellenstaat vor (Quellenprinzip).
Lizenzgebühren sind in diesem Sinne Einkünfte aus Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. Dabei sind nur fremdübliche Lizenzgebühren erfasst.
139
Ansässigkeitsprinzip: Einkünfte ohne Besteuerungsrecht des Quellenstaats
Einkünfte, an denen ein Besteuerungsrecht nicht ausdrücklich dem Quellenstaat zusteht, können nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, wenn es nicht im Quellenstaat liegt,
Unternehmensgewinne, die nicht einer Betriebsstätte im Quellenstaat zuzurechnen sind,
Quelleneinkünfte, wie Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, soweit nicht dem Quellenstaat das Besteuerungsrecht zusteht,
Sonstige Einkünfte aus der Veräußerung von Vermögen, die weder als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, als Einkünfte aus einer Betriebsstätte oder als Einkünfte aus Schiffen und Luftfahrzeugen zu behandeln sind,
Sonstige Einkünfte aus einer Tätigkeit, soweit dem Quellenstaat kein Besteuerungsrecht zusteht und
Sonstige Einkünfte, die keiner Zuteilungsnorm zuzurechnen sind, wie insbesondere Zuwendungen von Stiftungen.
S. 92
140
Überblick: Vermeidung internationaler Doppelbesteuerung bei der Ertragsteuer
Abbildung 9: Vermeidung internationaler Doppelbesteuerung bei der Ertragsteuer
8.7. Internationale Doppelbesteuerung - Vermeidungsmethode
141
Schritt 3: Bestimmung der Vermeidungsmethode
Wird dem Quellenstaat ein Besteuerungsrecht gewährt, dann ist die Vermeidungsmethode zu bestimmen, die der Ansässigkeitsstaat anzuwenden hat.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem:
Teilbesteuerungsrecht (5 %, 10 %, 15 %) für Quelleneinkünfte (Zinsen, Dividenden, Lizenzen), wonach nur die Anrechnungsmethode zur Anwendung kommt, und dem
Vollbesteuerungsrecht nach dem Belegenheitsprinzip, Betriebsstättenprinzip, Tätigkeitsortprinzip und dem Quellenprinzip, wonach entweder die Befreiungsmethode oder die Anrechnungsmethode anzuwenden ist.
Hinsichtlich des Vollbesteuerungsrechts hängt es vom jeweiligen Abkommen ab, welche Vermeidungsmethode anwendbar ist. In Abkommen mit kontinentaleuropäischen Staaten ist vorrangig die Befreiungsmethode vorgesehen (Deutschland, Schweiz), während in anglosächsischen Staaten die Anrechnungsmethode bevorzugt wird (USA, Großbritannien, Irland, Kanada, aber auch Italien, Schweden, Japan).
Nach der Verordnung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung kommt zur Anwendung:
die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt, sofern die ausländische Durchschnittssteuerbelastung mehr als 15 % beträgt, bei Einkünften aus ausländischem unbeweglichen Vermögen, aus einer ausländischen Betriebsstätte (Bauausführung, S. 93Montage), aus im Ausland ausgeübten Vortrags- oder Unterrichtstätigkeiten oder erfolgten Unterhaltungsdarbietungen oder aus im Ausland ausgeübter nichtselbständiger Arbeit (§ 1 Abs 1 und Abs 4) und
in allen anderen Fällen die Anrechnungsmethode mit Anrechnungshöchstbetrag (Abs 2).
8.8. Änderung des innerstaatlichen Besteuerungsrechts
142
Die Änderung des inländischen Besteuerungsrechts bewirkt eine notwendige Abgrenzung zwischen Einkünften, die vor und nach der Änderung erzielt werden.
Vorgänge, die bei rein innerstaatlichen Sachverhalten keinen steuerrelevanten Tatbestand darstellen, können bei grenzüberschreitenden Sachverhalten aufgrund der Änderung des innerstaatlichen Besteuerungsrechts steuerliche Folgen mit sich bringen. Änderungen des innerstaatlichen Besteuerungsrechts können erfolgen durch:
Änderung der Ansässigkeit nach inländischem Recht oder DBA durch Umzug oder Verlegung des Sitzes oder der Geschäftsleitung. Die erweiterte Steuerpflicht kann bei natürlichen Personen unter den Voraussetzungen der Zuzugsbegünstigung (§ 103) beseitigt werden.
Grenzüberschreitende Übertragung von Vermögen.
Änderungen von Rechtsvorschriften wie insbesondere Doppelbesteuerungsabkommen.
Die Erweiterung oder Einschränkung durch Ansässigkeitsänderung kann sich sowohl nach nationalem Recht als auch aufgrund der Anwendung eines Doppelbesteuerungsrechts ergeben.
Änderung der Ansässigkeit: Eine natürliche Person gibt sowohl Wohnsitz als auch gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich auf oder es kommt aufgrund der Änderung des Sachverhalts zur Ansässigkeitsänderung nach DBA (Verlegung des Mittelpunkts des Lebensinteresses); (zu den Körperschaften → 487)
Grenzüberschreitende Übertragung: Das Besteuerungsrecht an Vermögen kann sich dadurch ändern, dass Betriebsvermögen von einem Staat in einem anderen Staat übertragen wird. Das gilt auch, wenn ein gesamter Betrieb oder eine Betriebsstätte in einen anderen Staat verlegt wird. Auch bei der Übertragung von außerbetrieblichem Kapitalvermögen von einem Staat in einen anderen kann das Besteuerungsrecht geändert werden.
Änderung von Rechtsvorschriften: Änderung der innerstaatlichen Besteuerungsvorschriften in Bezug auf den Besteuerungsumfang beschränkt Steuerpflichtiger, Einführung oder Änderung eines DBA, das das Besteuerungsrecht eines Staats gegenüber der alten Rechtslage einschränkt.
143
Vertiefung: Abgrenzung des Besteuerungsrechts
Die Änderung des inländischen Besteuerungsrechts führt zu einer notwendigen Abgrenzung der Besteuerungsrechte der Einkünfte.
Bei einer Erweiterung des inländischen Besteuerungsrechts unterliegen alle zukünftigen Einkünfte der inländischen Steuerpflicht. Bei nachträglichen Einkünften aus Vermögen S. 94oder einer Tätigkeit vor dem Zuzug hängt die inländische Besteuerung davon ab, wann die Einkünfte zeitlich erfasst werden: Nach dem Betriebsvermögensvergleich kommt es auf den Zeitpunkt der Vermehrung oder Verminderung des Betriebsvermögens an, nach dem Zu- und Abflussprinzip auf den Zeitpunkt des Zuflusses von Einnahmen oder dem Abfluss von Ausgaben (→ 234).
Bei einer Einschränkung von der unbeschränkten auf die beschränkte Steuerpflicht (Wegzug) unterliegen nur mehr alle zukünftigen inländischen Einkünfte der inländischen Steuerpflicht (§ 98). Für Einkünfte, die vor dem Wegzug wirtschaftlich erzielt wurden und der inländischen Steuerpflicht unterlagen, sichert das Kausalitätsprinzip das inländische Besteuerungsrecht (§ 98 Abs 3).
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung kann ein Doppelbesteuerungsabkommen oder eine nationale Bestimmung (§ 48 BAO) das in beiden Fällen bestehende Besteuerungsrecht einschränken.
Erweiterung des Besteuerungsrechts: Ein Arbeitnehmer zieht nach Österreich, wodurch er nunmehr der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. Aus seiner früheren ausländischen Tätigkeit fließen ihm nach Zuzug noch Einkünfte aus der Abfertigung zu. Aufgrund der Anwendung des Zuflussprinzip bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit kommt es auf den Zuflusszeitpunkt an und daher unterliegen die Einkünfte der inländischen Besteuerung. Das DBA Ö/D kann dieses Besteuerungsrecht zugunsten von Deutschland jedoch einschränken.
Einschränkung des Besteuerungsrechts: Ein Selbständiger zieht in die Schweiz, wodurch er nunmehr der beschränkten Steuerpflicht in Österreich unterliegt. Einkünfte aus der zukünftigen ausländischen Tätigkeit sind nicht mehr in Österreich steuerpflichtig. Fließen nach Wegzug Einkünfte aus der früheren inländischen Tätigkeit zu, dann können diese Einkünfte nach innerstaatlichem Steuerrecht weiterhin im Inland besteuert werden (Kausalitätsprinzip). Das Besteuerungsrecht kann aber auch hier durch das DBA Ö/CH eingeschränkt werden.
144
Vertiefung: Abgrenzung des Besteuerungsrechts bei Vermögen
Aufgrund der Erweiterung oder der Einschränkung des Besteuerungsrechts ist es grundsätzlich notwendig, bis zum Zeitpunkt der Änderung die bisherigen Wertänderungen des Vermögens steuerlich zu erfassen. Dies kann Einkünfte in dem Staat auslösen, bei dem das Besteuerungsrecht eingeschränkt wird.
Durch die Realisierung der bisher entstandenen und noch nicht realisierten Wertänderung ist sichergestellt, dass diese Wertänderungen steuerlich entsprechend der in- und ausländischen Besteuerungsrechte abgegrenzt werden. Dies ist der Fall bei:
einem Verlust des inländischen Besteuerungsrechts durch realisierte Wertänderungen in Form von Einkünften bis zum Zeitpunkt des Verlusts des Besteuerungsrechts (Wegzugsbesteuerung), und
S. 95einem Entstehen des inländischen Besteuerungsrechts durch Berücksichtigung der Wertveränderungen erst ab der Entstehung des Besteuerungsrechts (Aufwertung der Anschaffungs- und Herstellungskosten auf den Teilwert oder gemeinen Wert).
Die Besteuerung der bisher entstandenen Wertänderungen aufgrund eines Wegzugs steht grundsätzlich auch mit DBA im Einklang. Diese sehen grundsätzlich die Wegzugsbesteuerung ausdrücklich mit einer entsprechenden Aufwertung im Zuzugsstaat vor. Andererseits schränken bestimmte DBA die Wegzugsbesteuerung auch ein und erlauben eine Besteuerung nur im Fall einer tatsächlichen Übertragung.
Die Besteuerung von Vermögen allein aufgrund der Einschränkung des inländischen Besteuerungsrechts durch Wegzug oder Übertragung von Vermögen kann innerhalb der EU jedoch zu einer Einschränkung des Binnenmarkts führen. Zur Vermeidung einer sofortigen Steuerbelastung durch bloße Einschränkung des Besteuerungsrechtes unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Abgrenzung von Besteuerungsrechten sieht das EU-Recht einen Steueraufschub im Wege eines Ratenzahlungskonzepts vor. Darüber hinaus verhindert die Fusionsrichtlinie bei bestimmten Umgründungen die sofortige Besteuerung bloß aufgrund des grenzüberschreitenden Elements einer Umgründung innerhalb der EU (2009/133/EG).
Grundvermögen: Eine Änderung des Besteuerungsrechts tritt bei Grundvermögen grundsätzlich nicht ein, weil das Besteuerungsrecht prinzipiell an den Belegenheitsort anknüpft, unabhängig vom Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen.
Betriebsvermögen: Das Besteuerungsrecht von Betriebsvermögen einer Betriebsstätte steht grundsätzlich dem Betriebsstättenstaat zu, bei sonstigem Betriebsvermögen dem Ansässigkeitsstaat. Eine Änderung tritt daher nur ein, wenn Betriebsvermögen aus der Betriebsstätte oder der gesamte Betrieb in einen anderen Staat verlegt wird oder sich der Ansässigkeitsstaat im Hinblick auf sonstiges Betriebsvermögen ändert.
Kapitalvermögen: Das Besteuerungsrecht steht grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu, außer das Kapitalvermögen ist Betriebsvermögen einer Betriebsstätte. Eine Änderung des Besteuerungsrechts tritt dabei durch Änderung des Ansässigkeitsstaats oder Übertragung des Kapitalvermögens einer Betriebsstätte in einen anderen Staat oder an eine in einem anderen Staat ansässige Person ein.
Bestimmungen in DBA: Das DBA Ö/D beinhaltet das Besteuerungsrecht des Wegzugsstaats natürlicher Personen bei Anteilen an Gesellschaften; im Zuzugsstaat werden gleichzeitig Wertänderungen erst ab dem Zuzug berücksichtigt (Artikel 13 Abs 6). Dagegen ist nach dem DBA Ö/CH in gewissen Fällen eine Besteuerung im Zeitpunkt des Wegzugs nicht zulässig; dies führt grundsätzlich zu einem Steueraufschub (Artikel 13 Abs 4).