Steuerrecht für die Praxis
7. Aufl. 2024
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S. 371Kapitel 10
Körperschaftsteuer - Einkommensermittlung, Erhebung
1. Einkommensermittlung - Überblick (§ 7 Abs 2 KStG)
556
Das Einkommen ist Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer und ermittelt sich nach dem Einkommensteuergesetz und den Sonderbestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes.
Das Einkommen ergibt sich aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs 3 EStG) nach Ausgleich mit Verlusten (interner, horizontaler und vertikaler Ausgleich), die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs 4) und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23).
2. Einkommensermittlung - Sonderausgaben (§ 8 Abs 4 KStG)
2.1. Überblick über die Sonderausgaben bei Körperschaften
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Sonderausgaben sind Ausgaben, die nicht den Einkünften zuzurechnen sind, daher weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen (§ 8 Abs 4).
Sie können dennoch aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen abgesetzt werden. Sonderausgabentatbestände können auch soziales Handeln im Wege einer körperschaftsteuerlichen Entlastung fördern. Zu den abzugsfähigen Sonderausgaben bei Körperschaften gelten bestimmte Sonderausgaben, die auch bei natürlichen Personen abzugsfähig sind, insbesondere der Verlustabzug.
Sonderausgaben sind in der Periode zu berücksichtigen, in der sie abfließen. Es gilt das Abflussprinzip mit den Ausnahmen für bestimmte Vorauszahlungen und der Kurze-Zeit-Regel (→ 242, § 19 Abs 2 und 3 EStG).
Bei Körperschaften sind folgende Sonderausgaben abziehbar:
Ausgaben im Sinne des § 18 Abs 1 Z 1 und 6 bis 9 EStG
Der Verlustabzug im Sinne des § 18 Abs 6 EStG
S. 3722.2. Sonderausgaben bei Körperschaften (§ 8 Abs 4 Z 1 KStG, § 18 Abs 1 EStG)
558
Bei Körperschaften können als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 8 Abs 4 Z 1; § 18 Abs 1 EStG):
Renten und dauernde Lasten (Z 1),
Steuerberatungskosten (Z 6),
Spenden (Z 7),
Zuwendungen zur Ausstattung von gemeinnützigen Privatstiftungen (Z 8),
Freigebige Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung (Z 9),
Verlustabzug (§ 8 Abs 4 Z 2 → 559).
Offenlegende Privatstiftungen können für Einkünfte, die nicht den Gesamtbetrag der Einkünfte erhöhen (Einkünfte, die der Zwischensteuer unterliegen, Übertragung stiller Reserven von Beteiligungen) zusätzliche Spenden (Z 7) und Zuwendungen (Z 8 und Z 9) in begrenzter Höhe von diesen Einkünften als Sonderausgaben abziehen (§ 13 Abs 1 Z 4).
Bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften mangels Ansässigkeit können Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie sich auf das Inland beziehen (§ 21 Abs 1 Z 1, § 102 Abs 2 Z 2 EStG).
2.3. Betrieblicher Verlustvortrag als Sonderausgabe (§ 8 Abs 4 Z 2 KStG)
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Verlustabzug bei Körperschaften
Als Sonderausgabe bei Körperschaften gelten abzugsfähige Verluste aus betrieblichen Einkunftsquellen, die in vorangegangenen Wirtschaftsjahren entstanden sind und bisher nicht berücksichtigt wurden (§ 8 Abs 4 Z 2, § 18 Abs 6 EStG).
Dieser Verlustabzug ermöglicht, wie bei natürlichen Personen, eine periodenübergreifende Berücksichtigung betrieblicher Verluste. Der Verlustabzug ist zwingend und so bald als möglich und im größtmöglichen Umfang vorzunehmen. Abzugsfähige betriebliche Verluste aus den letzten Jahren können zeitlich unbegrenzt berücksichtigt werden. Der Verlustabzug steht nur dann zu, wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt worden sind.
Bei beschränkt Steuerpflichtigen steht der Verlustabzug nur für betriebliche Verluste aus einer inländischen Betriebsstätte oder aus unbeweglichem, inländischem Betriebsvermögen zu. Der Verlustabzug kann allerdings nur insoweit berücksichtigt werden, als er die nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte überstiegen hat, S. 373daher ein Verlustüberhang besteht (§ 102 Abs 2 Z 2). Aufgrund eines DBA mit Gleichbehandlungsgebot (Diskriminierungsverbot → 129) ist die volle Verlustberücksichtigung allerdings geboten, solange keine doppelte Verlustberücksichtigung erfolgt.
Außerbetriebliche Verluste, wie Verluste aus der Vermietung und Verpachtung, können nicht in zukünftige Perioden vorgetragen werden. Stattdessen sind Aufwendungen, die in einem Jahr für mehrere Jahre anfallen, verteilungsfähig → 327, 348.
Beschränkt Steuerpflichtige: Die ausländische Kapitalgesellschaft hat im Inland eine Betriebsstätte und erzielt einen Verlust von EUR 30.000. Im Ausland erzielt die Kapitalgesellschaft einen Gewinn von EUR 20.000. Es ist nur ein Verlust in Höhe von EUR 10.000 als Verlustvortrag zu berücksichtigen. Bei DBA mit Betriebsstättendiskriminierungsverbot steht jedoch der volle Verlustabzug zu (EUR 30.000), wenn der inländische Verlust nach ausländischem Recht nicht verwertbar ist oder zwar verwertet wurde, aber nachträglich eine Nachversteuerung aufgrund von späteren inländischen Gewinnen erfolgt.
560
Einschränkung des Verlustabzugs bei Körperschaften (75-%-Grenze, § 8 Abs 4 Z 2 lit a und b KStG)
Körperschaften können steuerlich bisher nicht berücksichtigte betriebliche Verluste aus Vorjahren nur im Ausmaß von 75 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehen (Verrechnungsgrenze; § 8 Abs 4 Z 2 lit a).
Verluste über der Verrechnungsgrenze können in Folgejahren unter Beachtung der Grenze abgezogen werden. Vortragsfähige Verluste können jedoch vollständig mit folgenden im Gesamtbetrag enthaltenen Einkünften gegengerechnet werden (lit b):
Sanierungsgewinne aus dem Schulderlass zur Sanierung (§ 23a Abs 1 → 597),
Gewinne, die während eines Insolvenzverfahrens erzielt werden,
Veräußerungsgewinne aus Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen (→ 307),
Liquidationsgewinne (§ 19 → 552),
Einkünfte aus der Nachversteuerung ausländischer Verluste (§ 2 Abs 8 Z 4; § 9 Abs 6 Z 7 bei ausländischen Gruppenmitgliedern),
Betriebliche Einkünfte aufgrund des Verlusts des inländischen Besteuerungsrechts bei Wirtschaftsgütern, nicht jedoch aus sonstigen Leistungen (§ 6 Z 6).
Der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt EUR 100.000. Darin enthalten ist neben dem laufenden Gewinn aus der betrieblichen Tätigkeit ein Veräußerungsgewinn aufgrund der Veräußerung eines Betriebes von EUR 10.000. Aus Vorjahren besteht ein Verlustvortrag in Höhe von EUR 140.000. Die Verrechnungsgrenze beträgt EUR 75.000. Der Veräußerungsgewinn kann zur Gänze mit dem Verlustvortrag gegengerechnet werden. Der verbleibende Verlustvortrag von EUR 130.000 ist in Höhe von EUR 75.000 mit dem restlichen Gewinn von EUR 90.000 verrechenbar. Es verbleibt danach ein steuerpflichtiger Gewinn von EUR 15.000 und ein Verlustvortrag für zukünftige Jahre von EUR 55.000.
S. 374
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Vertiefung: Änderung des Verlustvortrags
Der Verlustvortrag steht grundsätzlich der Körperschaft zu, bei der der Verlust eingetreten ist (subjektbezogener Verlustvortrag).
Die Berücksichtigung des Verlustvortrags soll der verminderten Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen Rechnung tragen. Er steht daher als höchstpersönliches, nicht übertragbares Recht grundsätzlich nur diesem Steuerpflichtigen zu. Änderungen des Verlustvortrags können sich aus Folgendem ergeben:
Übertragung des Verlustvortrags bei ertragsteuerlicher Gesamtrechtsnachfolge.
Einschränkung des Verlustvortrags bei Körperschaften aufgrund eines Mantelkaufs (→ 562).
Die Übertragung des Verlustvortrags ist bei ertragsteuerlicher Gesamtrechtsnachfolge möglich, sofern gleichzeitig auch das verlustverursachende Vermögen auf den Rechtsnachfolger zum steuerlichen Buchwert übergeht (objektbezogener Verlustvortrag). Diese liegt nur aufgrund von begünstigten Umgründungen nach dem UmgrStG vor (→ 645).
562
Vertiefung: Mantelkauf bei Körperschaften (§ 8 Abs 4 Z 2 lit c KStG)
Ändert sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Identität der Körperschaft bei zivilrechtlichem Fortbestand, dann sind Verlustvorträge nicht mehr zu berücksichtigen (Mantelkauf, § 8 Abs 4 Z 2 lit c).
Hintergrund dieser Regelung ist die Subjektbezogenheit des Verlustabzugs. Durch den Erwerb der Beteiligung an der Körperschaft und dem Trennungsprinzip bleibt der Verlustvortrag auf Ebene der Körperschaft weiterhin bestehen und verwertbar. Körperschaften mit hohen Verlustvorträgen aufgrund gescheiterter Geschäftsmodelle sind begehrte Kaufobjekte, weil die steuerlich verwertbaren Verlustvorträge die zukünftige Steuerbelastung mindern.
Der Weiterbestand der subjektbezogenen Verlustvorträge ist aber insoweit nicht mehr gerechtfertigt, als die wirtschaftliche Identität der Körperschaft verloren geht. Dies ist der Fall, wenn innerhalb einer kurzen Frist eine wesentliche Änderung aller folgenden Elemente unter Zugrundelegung des Gesamtbildes der Verhältnisse bewirkt wird:
organisatorische Struktur: Änderung der Mehrheit der Geschäftsführung,
wirtschaftliche Struktur: Einschränkung oder Erweiterung des Vermögens und der Tätigkeit,
Gesellschafterstruktur: Entgeltlicher Beteiligungserwerb.
Ist der Mantelkauftatbestand erfüllt, dann bestehen Ausnahmen von der Verlustvortragsbeschränkung, wenn Sanierungsmaßnahmen mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teils betrieblicher Arbeitsplätze erfolgen (Sanierungstatbestand, § 8 Abs 4 Z 2 lit c).
Bei Vorliegen des Mantelkauftatbestands kommt es zur Einschränkung des Verlustvortrags in zukünftigen Jahren. Der Verlustvortrag steht im Jahr der wirtschaftlichen S. 375Strukturänderung jedoch insoweit noch zu, als durch die Änderungen stille Reserven steuerwirksam aufgedeckt werden.
Organisatorische Struktur: Änderung der tatsächlichen Geschäftsführung unabhängig vom formellen Austausch der gesetzlichen Vertreter.
Wirtschaftliche Struktur: Erweiterung um eine wirtschaftliche Einheit, die eine bestehende Einheit um mindestens 75 % überwiegt, Beendigung einer wirtschaftlichen Einheit unter Schaffung einer neuen Einheit, kurzfristige Erweiterung einer wirtschaftlichen Einheit um das Dreifache, Wechsel oder Erweiterung des Unternehmensgegenstands.
Gesellschafterstruktur: Die Änderung muss entgeltlich erfolgen. Darunter fällt auch der Kauf zu einem symbolischen Betrag oder eine unentgeltliche Übertragung zu einem wirtschaftlichen Ausgleichsposten (Schuldübernahme auf Gesellschafterebene). Maßgeblich ist die unmittelbare Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums der Beteiligung an der Körperschaft (Verkauf, Tausch, Umgründung). Eine mittelbare Übertragung auf übergeordneter Ebene ist nicht ausreichend. Eine Übertragung von 75 % ist ein Indiz für eine wesentliche Änderung der Gesellschafterstruktur.
Berücksichtigung im Jahr des Mantelkaufs: Wird der Mantelkauftatbestand verwirklicht, dann sind aufgrund eines Verkaufs des Betriebs, der zur Änderung der wirtschaftlichen Struktur führt, aufgedeckte stille Reserven noch mit den bisherigen Verlustvorträgen zu verrechnen. Aktuelle und zukünftige Verluste können weiter abgesetzt werden.
3. Einkommensermittlung - Freibetrag (§ 23 KStG)
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Ein Freibetrag steht einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Körperschaft in Höhe des Einkommens zu, höchstens jedoch EUR 10.000 (§ 23).
Der gemeinnützige Sportverein hat aus einem Sportfest Einkünfte in Höhe von EUR 3.000 erzielt. Aufgrund des Freibetrags erzielt der Verein kein steuerpflichtiges Einkommen.
4. Einkommensermittlung - Gruppenbesteuerung (§ 9 KStG)
4.1. Zweck der Gruppenbesteuerung
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Nachteile des Trennungsprinzips
Zur Durchbrechung des Trennungsprinzips ermöglicht es die Gruppenbesteuerung, Einkünfte einer Unternehmensgruppe bestehend aus einem Gruppenträger und Gruppenmitgliedern zusammenzufassen und zu verrechnen (§ 9).
S. 376Nach allgemeinen Grundsätzen ist der Körperschaftsteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das die Körperschaft innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat (§ 7). Jede Körperschaft wird daher einzeln besteuert; die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ist daher das Einkommen der jeweiligen Körperschaft (Grundsatz der Individualbesteuerung). Dies kann innerhalb einer Gruppe von Unternehmen, die wirtschaftlich miteinander verbunden sind (Konzernunternehmen), zu Nachteilen führen, wenn eine Körperschaft Verluste erzielt, andere hingegen Gewinne. Die verlusterzielende Körperschaft kann die Verluste durch den Verlustvortrag als Sonderausgabe möglicherweise erst in Folgejahren mit eigenen Gewinnen ausgleichen (→ 559), während andere Körperschaften die Gewinne sofort zu versteuern haben.
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Ausgleich von Gewinnen und Verlusten innerhalb einer Gruppe
Um Nachteile aus der Individualbesteuerung bei einer finanziell zusammengehörigen Gruppe von Körperschaften auszugleichen, können finanziell verbundene Körperschaften steuerlich zu einer Unternehmensgruppe zusammengefasst werden. Dabei wird das steuerliche Ergebnis eines Gruppenmitglieds einem in der Konzernstruktur höherrangigen Gruppenmitglied zugerechnet und auf Ebene des Gruppenträgers zusammengefasst. Die Zusammenfassung der Ergebnisse der Gruppenmitglieder auf Ebene des Gruppenträgers erlaubt den gleichzeitigen Ausgleich von Verlusten und Gewinnen der jeweiligen Gruppenmitglieder und des Gruppenträgers.
Eine AG erwirbt Anteile an einer GmbH im Wege der Fremdfinanzierung. Die GmbH erzielt einen steuerpflichtigen Gewinn von EUR 100.000. Die AG erzielt aufgrund der Zinsen aus der Fremdfinanzierung Verluste in Höhe EUR 80.000. Ohne Unternehmensgruppe fällt bei der GmbH Körperschaftsteuer in Höhe von EUR 23.000 an (23 %). Die AG kann die Verluste lediglich in zukünftige Perioden vortragen und nur mit eigenen Gewinnen ausgleichen. Mit Unternehmensgruppe werden die EUR 100.000 der GmbH der AG als Gruppenträger zugerechnet und mit den Verlusten von EUR 80.000 verrechnet. Es verbleibt daher nur ein steuerpflichtiger Gewinn in Höhe von EUR 20.000 und daher eine Steuerbelastung von EUR 4.600.
4.2. Voraussetzungen der Gruppenbildung
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Für die Bildung einer Gruppe sind folgende Voraussetzungen notwendig (§ 9):
Zulässige Körperschaften als Gruppenträger und Gruppenmitglieder,
Finanzielle Verbindung von mehr als 50 % am Kapital und an den Stimmrechten, sowohl unmittelbar als auch mittelbar (über Personengesellschaft oder anderes Gruppenmitglied) während des gesamten Wirtschaftsjahres des Gruppenmitglieds,
Schriftlicher Gruppenantrag an das zuständige Finanzamt,
Steuerausgleichsvereinbarung zwischen den Beteiligten, um die geänderten Steuerbelastungen gesellschaftsrechtlich auszugleichen.
S. 377
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Vertiefung: Zulässige Körperschaften
Die Gruppenbildung hat als Voraussetzung, dass zumindest ein Gruppenträger und ein Gruppenmitglied vorhanden sind. Nicht alle Körperschaften kommen als Gruppenträger oder Gruppenmitglied in Betracht.
Als Gruppenmitglieder und Gruppenträger in Betracht kommen jedenfalls:
unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, FlexCo) und rechnungslegungspflichtige Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (§ 7 Abs 3 Körperschaften).
Als Gruppenträger können darüber hinaus fungieren:
unbeschränkt steuerpflichtige Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit iSd VAG,
unbeschränkt steuerpflichtige Kreditinstitute iSd BWG,
inländische Zweigniederlassungen von beschränkt steuerpflichtigen, vergleichbaren EU-Körperschaften oder EWR-Kapitalgesellschaften, die mit der Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen sind und denen die Beteiligung am Gruppenmitglied zuzurechnen ist,
Beteiligungsgemeinschaften in der Form von Personengesellschaften, Beteiligungssyndikaten oder gemeinsamer Kontrolle ausschließlich ausgehend von den oben genannten Steuerpflichtigen.
Ist eine Körperschaft in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtig, kann sie nur dann Gruppenträger sein, wenn sie im Inland mit einer Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen ist und die Beteiligung an Gruppenmitgliedern der Zweigniederlassung zuzurechnen ist.
Als Gruppenmitglieder kommen darüber hinaus in Betracht:
beschränkt steuerpflichtige vergleichbare ausländische Körperschaften, die in der EU oder in einem Staat mit umfassender Amtshilfe ansässig sind und ausschließlich mit inländischen Gruppenmitgliedern oder dem Gruppenträger finanziell verbunden sind.
Gruppenmitglieder können nicht Mitbeteiligte einer Beteiligungsgemeinschaft sein.
Inländische Zweigniederlassung als Gruppenträger: Die deutsche AG hat im Inland eine im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassung, über die steuerlich eine Beteiligung an der inländischen GmbH gehalten wird. Die Zweigniederlassung kann Gruppenträger sein, die inländische GmbH grundsätzlich Gruppenmitglied.
Ausländische Körperschaft als Gruppenmitglied: Die inländische GmbH als Gruppenträger oder Gruppenmitglied hält eine direkte Beteiligung an der ausländischen EU-Körperschaft.
Steuerbefreite Körperschaften können nur dann einer Gruppe angehören, wenn sie partiell unbeschränkt steuerpflichtig sind und die Beteiligung dem unbeschränkt steuerpflichtigen Betrieb zuzurechnen ist.
S. 378Vorgesellschaften können aufgrund ihrer Steuersubjekteigenschaft einer Gruppe angehören, wenn sie nachträglich als Körperschaft im Firmenbuch eingetragen werden.
Körperschaften in Liquidation können nicht Gruppenträger (und wohl auch nicht Gruppenmitglied) sein.
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Vertiefung: Finanzielle Verbindung
Eine finanzielle Verbindung zwischen Gruppenträgern und Gruppenmitgliedern muss in Höhe von mehr als 50 % unmittelbar oder mittelbar am Nennkapital und an den Stimmrechten des Gruppenmitglieds über dessen gesamtes Wirtschaftsjahr hinweg bestehen (§ 9 Abs 4 und 5).
Eine ausreichende finanzielle Verbindung besteht bei:
unmittelbarer Beteiligung am Gruppenmitglied, oder
mittelbarer Beteiligung am Gruppenmitglied allein oder zusammen mit einer unmittelbaren Beteiligung, über eine Personengesellschaft entsprechend der Beteiligungsquote am Vermögen und den Stimmrechten oder über ein Gruppenmitglied, das selbst die finanzielle Verbindung allein oder gemeinsam mit dem Gruppenträger oder anderen Gruppenmitgliedern aufweist.
Beteiligungsgemeinschaften als Gruppenträger dienen der Herstellung einer ausreichend finanziellen Verbindung oder der Einbeziehung von Minderheitsgesellschaftern in die Gruppe. Dabei muss zumindest ein Hauptbeteiligter 40 % der Beteiligungskörperschaft und weitere Nebenbeteiligte mindestens 15 % besitzen. Die finanzielle Verbindung erfolgt durch:
unmittelbare Beteiligung oder
mittelbare Beteiligung über eine Personengesellschaft allein oder zusammen mit einer unmittelbaren Beteiligung.
Beteiligung am Nennkapital und Stimmrechtsmehrheit: Andere Beteiligungen in Form von Partizipations- oder Substanzgenussrechten oder Darlehen als steuerlich verdecktes Eigenkapital, Wandel- oder Gewinnschuldverschreibungen oder Fruchtgenussrechte bleiben unbeachtlich. Es müssen mehr als 50 % der Stimmrechte vorliegen. Beschränkungen der Stimmrechte, wie Stimmrechtsverbote und Stimmrechtsausschlüsse sind zu beachten.
Unmittelbare finanzielle Verbindung: Inländische GmbH hält 60 % an inländischer GmbH. Gruppenbildung ist möglich.
Mittelbare Beteiligung über Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft): Inländische AG ist an einer Personengesellschaft zu 75 % am Vermögen beteiligt, die selbst Anteile iHv 70 % an einer inländischen GmbH hält. Die Durchrechnung ergibt 52,5 % (70 % × 75 %), sodass eine ausreichende finanzielle Verbindung besteht. Die Beteiligung muss gleichzeitig mit einer Stimmrechtsmehrheit an der Personengesellschaft verbunden sein. Die AG ist zu 10 % unmittelbar an der GmbH beteiligt und zu 50 % über den 60-%-Anteil (40 %) an einer Personengesellschaft. Die Gruppenbildung ist aufgrund der (mangelnden) Stimmrechtsmehrheit an der Personengesellschaft (nicht) möglich.
S. 379Mittelbare Beteiligung über ein Gruppenmitglied: Die AG ist unmittelbar an GmbH 1 zu 75 % und GmbH 2 zu 25 % beteiligt. GmbH 1 ist zu 50 % an GmbH 2 beteiligt. GmbH 2 kann nur deswegen als Gruppenmitglied einbezogen werden, weil die AG über die Beteiligung an GmbH 1 durchgerechnet zu 37,5 % an GmbH 2 mittelbar beteiligt ist.
Beteiligungsgemeinschaft: AG hält 50 %, GmbH 1 hält 25 % an GmbH 2. Durch Bildung einer Beteiligungsgemeinschaft kann GmbH 2 in die Gruppe mit der Beteiligungsgemeinschaft AG und GmbH 1 als Gruppenträger einbezogen werden. Eine finanzielle Verbindung kann auch dann hergestellt werden, wenn zwischen AG und GmbH 1 eine Personengesellschaft besteht, die 90 % der Anteile an GmbH 2 hält (durchgerechnet AG 45 %, GmbH 1 22,5 %).
Ausländische Körperschaften: Die inländische AG ist an der ausländischen Kapitalgesellschaft 1 zu 100 % und an der ausländischen Kapitalgesellschaft 2 zu 10 % unmittelbar beteiligt. Die ausländische Kapitalgesellschaft 1 ist zu 50 % an der ausländischen Kapitalgesellschaft 2 beteiligt. Beide ausländische Kapitalgesellschaften können in die Gruppe aufgenommen werden, weil die ausländische Kapitalgesellschaft 1 zu nicht mehr als 50 % an der ausländischen Kapitalgesellschaft 2 beteiligt ist. Mittelbar über ausländische Körperschaften gehaltene inländische Körperschaften können aufgrund der Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU auch Teil der Unternehmensgruppe sein.
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Vertiefung: Zeitliches Bestehen der finanziellen Verbindung
Die finanzielle Verbindung muss während des gesamten Wirtschaftsjahres des jeweiligen Gruppenmitglieds bestehen, um das Gruppenmitglied in die Gruppe einbeziehen zu können.
Der Erwerb zum ersten Tag des Wirtschaftsjahres reicht aus. Steuerlich wirksame rückwirkende Anteilserwerbe und Anteilsübertragungen (Umgründungsstichtag bei Umgründungen) sind auch für die Frage der finanziellen Verbindung maßgebend. Bei anderen rückwirkenden Anteilserwerben kann die Gesellschaft im aktuellen Jahr noch nicht einbezogen werden. Eine unterjährig neu gegründete Gesellschaft kann bereits im selben Jahr einbezogen werden, weil in diesem Fall die finanzielle Beteiligung im gesamten Rumpfwirtschaftsjahr vorliegt. Bei Beteiligungsgemeinschaften muss die finanzielle Verbindung bei allen Beteiligten am Beginn des Wirtschaftsjahres des Gruppenmitglieds bestehen.
Anteilserwerb: Für die finanzielle Verbindung ist der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums (nicht rückwirkend vereinbarter Übergang laut Kaufvertrag) am Nennkapital maßgebend. Maßgeblich ist daher der Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums spätestens am ersten Tag des Wirtschaftsjahres des Gruppenmitglieds und bei Weiterveräußerung nach dem Ende des Wirtschaftsjahres.
Gründung: Die GmbH wird am 1.3. gegründet. Aufgrund des Rumpfwirtschaftsjahres beginnt das Wirtschaftsjahr zum 1.3., sodass die GmbH in die Gruppe einbezogen werden kann, wenn die Beteiligung bis Ende des Rumpfwirtschaftsjahres aufrecht bleibt.
Umgründung: 100 % der Anteile an der GmbH (Stichtag 31.12.) werden am 1.9. rückwirkend zum 31.12. (Wirksamkeit mit 1.1.) in die AG eingebracht. Die GmbH kann in diesem Jahr in die Gruppe einbezogen werden, sofern die Beteiligung bis zum Ende des Wirtschaftsjahres besteht.
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Vertiefung: Gruppenantrag
Zur Gruppenbildung ist ein rechtzeitig unterzeichneter schriftlicher Gruppenantrag an das zuständige Finanzamt notwendig (§ 9 Abs 8).
Zeitlich muss der Gruppenantrag vor dem Ablauf jenes Wirtschaftsjahres, für das die Zurechnung des steuerlich maßgebenden Ergebnisses erstmalig wirksam sein soll, von jeder einzubeziehenden inländischen Körperschaft unterfertigt werden. Unterfertigt werden muss der Gruppenantrag von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften. Im Gruppenantrag ist zu erklären, dass zwischen den finanziell verbundenen inländischen Körperschaften jeweils eine Regelung über den Steuerausgleich vereinbart worden ist. Ausländische Körperschaften sind nicht in den Gruppenantrag einzubeziehen.
Der Gruppenantrag ist vom Gruppenträger (bei Beteiligungsgemeinschaften vom Hauptbeteiligten oder im Zweifel von bestimmten Mitbeteiligten) innerhalb eines Kalendermonats nach der Unterfertigung des letzten gesetzlichen Vertreters an das zuständige Finanzamt zu stellen. Alle übrigen einzubeziehenden inländischen Körperschaften haben dem jeweils für jede Körperschaft zuständigen Finanzamt die Tatsache einer Antragstellung anzuzeigen. Das für die Erhebung der Körperschaft des Antragstellers zuständige Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen für das Bestehen der Unternehmensgruppe gegenüber allen den Antrag unterfertigten Körperschaften mit Bescheid festzustellen.
Die AG erwarb rückwirkend zum 1.1. durch eine Umgründung die Anteile an einer GmbH. Der Gruppenantrag ist vom Vorstand der AG und den Geschäftsführern der GmbH in diesem Jahr zu unterfertigen, damit die GmbH wirksam in die Gruppe mit der AG als Gruppenträger aufgenommen werden kann. Erfolgt die letzte Unterfertigung am 31.10., dann hat die AG den Gruppenantrag bis spätestens 30.11. bei ihrem zuständigen Finanzamt zu stellen. Die GmbH hat ihrem Finanzamt die Antragstellung anzuzeigen.
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Vertiefung: Steuerausgleich
Zwischen den in eine Gruppe einbezogenen Körperschaften ist eine Steuerausgleichsvereinbarung abzuschließen, die die steuerlichen Wirkungen der Gruppe wirtschaftlich ausgleicht. Der Ausgleich ist aus zivil- und gesellschaftsrechtlicher Sicht erforderlich (§ 9 Abs 8 dritter TS).
Werden Gewinne eines Gruppenmitglieds dem Gruppenträger zugerechnet und bei diesem versteuert, dann ist das Gruppenmitglied um die anfallende Körperschaftsteuer entlastet. Sie hat daher zum Ausgleich dem Gruppenträger eine steuerneutrale Ausgleichszahlung zu leisten. Unterbleibt die Ausgleichszahlung, würde eine Einlage in das Gruppenmitglied vorliegen. Werden Verluste eines Gruppenmitglieds dem GruppenS. 381träger zugerechnet und bei diesem berücksichtigt, dann verliert das Gruppenmitglied einen zukünftigen Steuervorteil (Verlustvortrag). Der Gruppenträger hat daher eine steuerneutrale Ausgleichszahlung an das Gruppenmitglied zu leisten. Unterbleibt die Ausgleichszahlung, würde eine gesellschaftsrechtlich verbotene Einlagenrückgewähr an den Gruppenträger vorliegen.
Belastungsmethode (Stand-Alone-Betrachtung): Bei der Gewinnzurechnung erfolgt eine Ausgleichszahlung an den Gruppenträger in Höhe der ohne Gruppe bestehenden Steuer. Bei Verlustzurechnung wird ein Verlustvortrag fingiert, der entweder zukünftige Gewinnzurechnungen kürzt oder erst bei Ausscheiden aus der Gruppe zu einer Ausgleichsleistung an das Gruppenmitglied führt.
Verteilungsmethode (Verursachungsprinzip): Eine tatsächliche Steuerbelastung auf Ebene des Gruppenträgers erfolgt durch Ausgleichszahlungen der - die Steuerbelastung aufgrund von Gewinnzurechnungen verursachenden - Gruppenmitglieder (auf Basis von Ergebnisevidenzkonten). Verlustzurechnungen verhindern insoweit die Teilnahme an Ausgleichszahlungen an den Gruppenträger. Bei Ausscheiden erfolgt bei noch offenen Verlusten eine Ausgleichsleistung.
Periodenabrechnungsmethode (Vorteilsausgleichsprinzip): Bei Gewinnzurechnung erfolgt eine anteilige Ausgleichszahlung an den Gruppenträger; bei Verlustzurechnung erfolgt eine sofortige anteilige Ausgleichszahlung an das Gruppenmitglied.
Ergebnisabführungsvertrag zwischen Gruppenträger und Gruppenmitglied: In diesem Fall ist eine Steuerausgleichsvereinbarung aufgrund der Ergebnisabführung nicht notwendig.
Verzicht auf Steuerausgleich: Sofern in Ausnahmefällen aus zivil- und gesellschaftsrechtlichen Gründen ein Steuerausgleich nicht notwendig sein sollte, ist der Verzicht zu vereinbaren und zu begründen.
4.3. Ermittlung des Einkommens bei Gruppenbesteuerung
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Jedes Gruppenmitglied hat das eigene Einkommen zu berechnen. Aufgrund von notwendigen Anpassungen des Einkommens wird das Ergebnis des Gruppenmitglieds berechnet.
Anpassungen ergeben sich bei der Berechnung des Ergebnisses eines Gruppenmitglieds wie folgt:
Wertminderungen (Teilwertabschreibungen, Veräußerungsverluste) von Beteiligungen an anderen Gruppenmitgliedern sind nicht abzugsfähig, weil ein Verlust bereits direkt über die Gruppe zugerechnet wird. Sie vermindern aber den Buchwert der Beteiligung. Zuschreibungen derselben sind ebenso steuerneutral (§ 9 Abs 7 erster Satz).
Steuerumlagen aufgrund der Gruppe sind steuerneutral (Abs 6 Z 5).
Vorgruppenverluste als Verlustvorträge vor der Zugehörigkeit der Gruppe und Außergruppenverluste aufgrund der umgründungsbedingten Übernahme von Verlustvorträgen nicht der Gruppe zugehörigen Körperschaften bleiben beim jeweiligen Gruppenmitglied und können bis zur Höhe des eigenen Gewinns (100 %, ohne Vortragsgrenze) des jeweiligen Gruppenmitglieds verrechnet werden (Abs 6 Z 4). Die Bestimmung soll verhindern, dass erzielte Verluste vor oder außerhalb der Gruppe durch Bildung einer Unternehmensgruppe ausgleichsfähig werden.
S. 382Firmenwertabschreibung (für vor dem angeschaffte Beteiligungen): Es gelten Übergangsbestimmungen aufgrund des Auslaufens (Abs 7).
Gruppenmitglied erzielt einen steuerlichen Gewinn von EUR 100.000. Im steuerlichen Gewinn ist auch eine steuerwirksame Teilwertabschreibung (Siebentelbetrag) einer Beteiligung an einem anderen Gruppenmitglied in Höhe von EUR 40.000 enthalten. Aufgrund einer Verlustzurechnung an den Gruppenträger im letzten Jahr ist auch eine Steuerumlageforderung enthalten. Vorgruppenverluste bestehen in Höhe von EUR 80.000. Die Teilwertabschreibung ist steuerneutral, sodass sich der steuerliche Gewinn auf EUR 140.000 erhöht, genauso wie die Steuerumlage. Vom Gewinn kann der Vorgruppenverlustvortrag in voller Höhe abgezogen werden, sodass ein steuerliches Ergebnis des Gruppenmitglieds von EUR 60.000 verbleibt.
573
Zurechnung der Ergebnisse der Gruppenmitglieder
Die Zurechnung des Ergebnisses eines Gruppenmitglieds erfolgt an das nächsthöhere Gruppenmitglied, bis die Einkünfte letztendlich dem Gruppenträger zuzurechnen sind.
Die Ergebniszurechnung erfolgt an das finanziell ausreichend beteiligte Gruppenmitglied oder den Gruppenträger. Zeitlich erfolgt die Zurechnung in dem Wirtschaftsjahr des Gruppenträgers oder Gruppenmitglieds, in das der Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres des Gruppenmitglieds fällt.
Die Zurechnung erfolgt bei:
inländischen Gruppenmitgliedern in voller Höhe eines Gewinns oder Verlusts,
Beteiligungsgemeinschaften in Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung,
ausländischen Gruppenmitgliedern in Höhe der Beteiligung am Verlust.
Bei ausländischen Gruppenmitgliedern sind als Ergebnis inländische steuerpflichtige Einkünfte (inländische Betriebsstätte oder unbewegliches Vermögen) und sonst nur ein Verlust zu berücksichtigen, der sich aus ausländischen Einkunftsquellen im jeweiligen Wirtschaftsjahr ergibt, höchstens jedoch der nach ausländischem Recht ermittelte Verlust zu berücksichtigen. Auf die Zurechnung des Verlustes kann zur Gänze verzichtet werden (zur Vereinfachung). Kann der ausländische Verlust in späteren Jahren mit einem ausländischen Gewinn gegengerechnet werden, dann ist dieser Betrag als Gewinn zuzurechnen (Nachversteuerung, § 9 Abs 6 Z 6 und 7). Zum Ausscheiden des ausländischen Gruppenmitglieds → 577.
Das inländische Gruppenmitglied erzielt einen Gewinn von EUR 100.000 (Bilanzstichtag ). Der Gruppenträger (Bilanzstichtag 31.12.) hält eine Beteiligung von 60 % am Gruppenmitglied. Der gesamte Gewinn von EUR 100.000 ist dem Gruppenträger im Wirtschaftsjahr 01 zuzurechnen, weil der Bilanzstichtag des Gruppenmitglieds in dieses Jahr fällt. Ist der Gruppenträger eine Beteiligungsgemeinschaft (bei Beteiligungen von 50 % und 25 %), dann erfolgt die Zurechnung des gesamten Gewinns im Beteiligungsverhältnis: EUR 66.666 (2/3) an den Hauptbeteiligten und zu EUR 33.333 (1/3) an den Nebenbeteiligten.
S. 383Mittelbare Beteiligung über ein Gruppenmitglied: AG ist unmittelbar an GmbH 1 zu 75 % beteiligt und GmbH 2 zu 25 %. GmbH 1 ist zu 50 % an GmbH 2 beteiligt. Eine Ergebniszurechnung erfolgt von GmbH 2 direkt an die AG (fehlende finanzielle Verbindung von GmbH 1 an GmbH 2). Wäre GmbH 1 an GmbH 2 zu mehr als 50 % beteiligt, dann würde eine Ergebniszurechnung im ersten Schritt an GmbH 1 erfolgen und von dort an AG weiter.
Ausländische Gruppenmitglieder: AG ist unmittelbar an der ausländischen Kapitalgesellschaft zu 75 % beteiligt. Der Verlust von EUR 100.000 ist nur in Höhe von 75 % der AG zuzurechnen (daher EUR 75.000). Wird der Verlust in der Folge im Ausland berücksichtigt (zB ausländischer Verlustvortrag), dann entsteht daraus insoweit ein Gewinn, der dem finanziell ausreichend verbundenen inländischen Gruppenmitglied oder dem Gruppenträger zugerechnet wird.
Zeitliche Zurechnung bei abweichenden Wirtschaftsjahren: AG ist Gruppenträger (Bilanzstichtag 31.12.) und an GmbH 1 (Bilanzstichtag 30.4.) und diese an GmbH 2 (Bilanzstichtag 31.12.) jeweils zu 100 % beteiligt. Das Ergebnis von GmbH 2 ist GmbH 1 im Wirtschaftsjahr bis zuzurechnen, weil der Bilanzstichtag von GmbH 2 in dieses Wirtschaftsjahr fällt. Die Ergebnisse von GmbH 1 und GmbH 2 sind der AG im Wirtschaftsjahr bis zuzurechnen, weil der Bilanzstichtag von GmbH 1 in dieses Wirtschaftsjahr fällt. Die Umstellung des Wirtschaftsjahres der GmbH 1 zur Vereinheitlichung der Wirtschaftsjahre wäre zulässig. In diesem Fall könnten alle Ergebnisse bereits im Wirtschaftsjahr 01 berücksichtigt werden.
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Ermittlung des Ergebnisses beim Gruppenträger
Als Ergebnis des Gruppenträgers gelten das Einkommen des Gruppenträgers und die bisher zugerechneten Ergebnisse der Gruppenmitglieder. Vom zusammengefassten Ergebnis sind Sonderausgaben des Gruppenträgers abzuziehen.
Im ersten Schritt sind auch Anpassungen des Ergebnisses des Gruppenträgers (§ 9) vorzunehmen:
Wertminderungen (Teilwertabschreibungen, Veräußerungsverluste) von Beteiligungen an Gruppenmitgliedern sind nicht abzugsfähig, weil ein Verlust bereits direkt über die Gruppe zugerechnet wird. Sie vermindern aber den Buchwert der Beteiligung. Zuschreibungen derselben sind ebenso steuerneutral (Abs 7 erster Satz),
Steuerumlagen aufgrund der Gruppe sind steuerneutral (Abs 6 Z 5),
Firmenwertabschreibung (für vor dem angeschaffte Beteiligungen): Es gelten Übergangsbestimmungen aufgrund des Auslaufens (Abs 7).
Im zweiten Schritt sind zuzurechnende Ergebnisse der Gruppenmitglieder zu berücksichtigen:
Ergebnisse inländischer Gruppenmitglieder und steuerpflichtige inländische Einkünfte ausländischer Gruppenmitglieder sind uneingeschränkt zu berücksichtigen,
Verluste ausländischer Gruppenmitglieder können maximal in Höhe von 75 % des Ergebnisses des Gruppenträgers und aller Ergebnisse der inländischen Gruppenmitglieder (inländisches Gesamtergebnis) berücksichtigt werden. Verluste, die in einem Jahr nicht berücksichtigt werden können, sind in Folgejahren beim Gruppenträger als vortragsfähige Verluste abzuziehen (Abs 6 Z 6).
S. 384Im dritten Schritt sind von den Ergebnissen des Gruppenträgers und der Gruppenmitglieder die Sonderausgaben des Gruppenträgers abzuziehen. Dabei sind Verlustvorträge des Gruppenträgers unter Berücksichtigung der Verrechnungsgrenze von 75 % zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Vorgruppenverluste und Außergruppenverluste des Gruppenträgers und für den Gruppenmitgliedern bisher zugerechnete, aber auf Ebene des Gruppenträgers noch nicht verwertete Verluste (Z 4). Vorgruppenverluste des Gruppenträgers können nicht verrechnet werden, soweit in diesen Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste hinsichtlich von Beteiligungen an Körperschaften enthalten sind, die bereits im Zeitpunkt der Abschreibung oder Veräußerung einer anderen Unternehmensgruppe angehört haben; dies gilt auch für noch nicht berücksichtigte Siebentelbeträge (→ 522, Z 4a). Zur Ausnahme der 75-%-Grenze → 560.
Die Ergebnisse der inländischen Gruppenmitglieder und des Gruppenträgers oder Hauptbeteiligten einer Beteiligungsgemeinschaft und inländische steuerpflichtige Einkünfte ausländischer Gruppenmitglieder und Gruppenträger sind ist im Wege eines Feststellungsbescheids festzustellen. Dieser ist Grundlage für die Festsetzung der Körperschaftsteuer beim Gruppenträger (§ 24a Abs 1 und 2). Zur Mindestkörperschaftsteuer → 593 und zur Veranlagung → 596.
AG als Gruppenträger hat einen Gewinn von EUR 500.000 mit Beteiligung in Höhe von 80 % an der inländischen GmbH (Verlust EUR 200.000). Die inländische GmbH ist an der ausländischen Limited (Kapitalgesellschaft) zu 75 % beteiligt (Verlust EUR 400.000). Der Verlust der GmbH wird zu 100 % der AG zugerechnet, der Verlust der Limited über die GmbH nur in Höhe von EUR 300.000 (75 %). Das inländische Gesamtergebnis beträgt EUR 300.000. Die Verlustvortragsgrenze für ausländische Verluste beträgt daher EUR 225.000 (75 % von EUR 300.000). Der ausländische Verlust kann daher nur in Höhe von EUR 225.000 mit dem inländischen Gesamtergebnis von EUR 300.000 verrechnet werden, sodass ein Gewinn in Höhe von EUR 75.000 verbleibt.
4.4. Änderungen der Unternehmensgruppe
575
Aus nachträglichen Änderungen der Unternehmensgruppe können sich unterschiedliche steuerliche Konsequenzen ergeben (§ 9 Abs 9).
Bei nachträglichem Eintritt von weiteren Gruppenmitgliedern ist ein gemeinsamer Gruppenantrag mit dem Gruppenträger erforderlich.
Vermögensübertragungen in der Form von Übertragungen von Beteiligungen und Umgründungen innerhalb der Unternehmensgruppe gelten nicht als Änderung der Unternehmensgruppe, sofern die Unternehmensgruppe weiterhin finanziell verbunden bleibt (§ 9 Abs 5 letzter Satz). Umgründungen sind auf ihre Wirkungen auf die Unternehmensgruppe zu würdigen und können zur Erweiterung, Veränderung, Verminderung oder Beendigung der Unternehmensgruppe führen.
Bei Ausscheiden von inländischen Gruppenmitgliedern ist durch diese ihr Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe gegenüber dem Finanzamt des GruppenS. 385trägers zu erklären. Bei Ausscheiden des letzten Gruppenmitglieds ist die Unternehmensgruppe beendet.
Bei Ausscheiden des Gruppenträgers gilt die Unternehmensgruppe als beendet. Wird der Hauptbeteiligte einer Beteiligungsgruppe alleiniger Gruppenträger und umgekehrt, wird die Gruppe dadurch fortgesetzt.
Jede Änderung ist vom betroffenen Gruppenmitglied und vom betroffenen Gruppenträger dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats anzuzeigen. Ein Feststellungsbescheid ist in allen Fällen der Änderung gegenüber dem Gruppenträger und dem betroffenen Gruppenmitglied abzuändern.
576
Grundlagen: Nachversteuerung
Durch das Ausscheiden von Gruppenmitgliedern oder die Beendigung der Unternehmensgruppe können Nachversteuerungstatbestände ausgelöst werden.
Die Zurechnung der steuerlichen Ergebnisse aufgrund der Unternehmensgruppe muss für einen Zeitraum von mindestens drei vollen Wirtschaftsjahren, somit von 36 Monaten, erfolgen:
Scheidet eine Körperschaft innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt aus der Unternehmensgruppe aus, sind jene steuerlich maßgebenden Verhältnisse herzustellen, die sich ohne Gruppenzugehörigkeit ergeben hätten.
Wird die Unternehmensgruppe innerhalb von drei Jahren beendet, dann sind die gesamten steuerlichen Wirkungen der Unternehmensgruppe derart rückgängig zu machen, als ob die Unternehmensgruppe nie bestanden hätte.
Nach Ablauf von drei Jahren der Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe oder des Bestands der Unternehmensgruppe tritt keine Nachversteuerung mehr ein (§ 9 Abs 10).
Beendigung und Nachversteuerung: Die AG als Gruppenträger erzielte einen Gewinn von EUR 500.000 mit Beteiligung in Höhe von 100 % an der inländischen GmbH (Verlust EUR 300.000). Teilwertabschreibungen der Beteiligung an der GmbH in Höhe von EUR 70.000 (EUR 10.000 Siebentelbetrag) waren aufgrund der Gruppe steuerneutral. Der Verlust der GmbH kürzte bei der AG den Gewinn, womit nur eine Körperschaftsteuer von EUR 46.000 bei der AG anfiel. Die Gruppe wird nach dem ersten Wirtschaftsjahr ihres Bestehens beendet. Es kommt zur rückwirkenden Besteuerung, so als ob die Gruppe nicht bestanden hätte: Bei der AG vermindert sich der Gewinn auf EUR 490.000 aufgrund der nun steuerwirksamen Teilwertabschreibung, woraus sich eine Körperschaftsteuer von EUR 112.700 und eine Nachzahlung von EUR 66.700 ergibt. Der bisher zugerechnete Verlust der GmbH von EUR 300.000 steht wieder als Verlustvortrag bei der GmbH für zukünftige Jahre zur Verfügung.
S. 386
577
Vertiefung: Nachversteuerung von Verlusten bei ausländischen Gruppenmitgliedern
Bei Ausscheiden eines ausländischen Gruppenmitglieds ist unabhängig von der Dauer der Gruppenzugehörigkeit im Jahr des Ausscheidens ein Betrag im Ausmaß aller zugerechneten, im Ausland nicht verrechneten Verluste dem Gruppenmitglied oder Gruppenträger, dem das Ergebnis zuvor zugerechnet worden war, nun als Gewinn zuzurechnen. Dies gilt auch, wenn das verlustverursachende Vermögen nicht mehr im selben Ausmaß vorhanden ist. Bei Untergang des ausländischen Gruppenmitglieds durch Insolvenz oder Liquidation ist bei tatsächlichem und endgültigem Vermögensverlust der zuzurechnende Betrag um die während der Gruppenzugehörigkeit nicht steuerwirksamen Teilwertabschreibung an der Beteiligung des ausländischen Gruppenmitglieds zu kürzen (Verlustverwertung bei finalen Verlusten; § 9 Abs 6 Z 7).
Bisher wurden Verluste des ausländischen Gruppenmitglieds von EUR 20.000 zugerechnet. Beim inländischen Gruppenmitglied blieb die Teilwertabschreibung in Höhe von EUR 8.000 (Siebentelbeträge) gruppenbedingt bisher steuerneutral (Option zur Steuerwirksamkeit). EUR 5.000 sind bisher bereits im Ausland mit Gewinnen gegengerechnet worden, woraus sich eine Nachversteuerung im Inland ergab. Nach fünf Jahren scheidet das Gruppenmitglied aus der Gruppe wegen Liquidation aus. Es kommt zur Nachversteuerung der noch offenen EUR 15.000. Diese sind jedoch um die bisher gruppenbedingt nicht geltend gemachte Teilwertabschreibung von EUR 8.000 zu kürzen, sodass lediglich EUR 7.000 nachzuversteuern sind.
578
Überblick: Berechnung des Gruppenergebnisses in der Ertragsteuer
Abbildung 27: Berechnung des Gruppenergebnisses in der Ertragsteuer
S. 3875. Erhebung der Körperschaftsteuer - Überblick (§ 24 KStG)
579
Die Erhebung der Körperschaftsteuer erfolgt ähnlich wie bei der Einkommensteuer durch Abzug, Selbstberechnung oder Veranlagung inklusive Vorauszahlung.
Die Erhebungsformen der Körperschaftsteuer sind (§ 24):
Kapitalertragsteuer als Abzugsteuer auf inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen (§§ 93 bis 97 EStG),
Steuerabzug als Abzugsteuer auf bestimmte Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger (§§ 99 bis 101 EStG),
Immobilienertragsteuer als Selbstberechnungssteuer auf Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen (§§ 30b und 30c EStG),
Abzugsteuer auf Einkünfte aus der Einräumung von Leitungsrechten (§ 107 EStG, § 24 Abs 7),
Veranlagung inklusive Vorauszahlungen (§§ 39 bis 46, § 102 EStG).
580
Verhältnis der Veranlagung zu besonderen Erhebungsformen
Die allgemeine Erhebungsform ist die Veranlagung inklusive Vorauszahlungen (§ 24 Abs 1). Diese beruht auf einer vom Steuerpflichtigen eingereichten Steuererklärung. Die besonderen Erhebungsformen dienen vorrangig der Sicherung und der Vereinfachung der Steuererhebung.
Es ist zu unterscheiden zwischen:
Vorauszahlung durch besondere Erhebungsform: Die sonstigen Erhebungsformen können der Veranlagung vorausgehen. In diesem Fall ist die bereits abgeführte Steuer auf die im Wege der Veranlagung berechnete Steuerschuld anzurechnen. Die gilt bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften.
Abgeltung durch besondere Erhebungsform: In bestimmten Fällen kann bei sonstigen Erhebungsformen eine nachfolgende Veranlagung auch unterbleiben. In diesem Fall hat die Erhebungsform Abgeltungswirkung (Endbesteuerung). Eine Einbeziehung in die Steuererklärung ist daher nicht mehr erforderlich. Dies gilt bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften für Einkünfte, die dem Steuerabzug oder der selbstberechneten Immobilienertragsteuer unterliegen, außer es hat eine Veranlagung zu erfolgen (§ 24 Abs 2).
6. Erhebung - Kapitalertragsteuer
581
Die Kapitalertragsteuer ist eine besondere Erhebungsform bestimmter inländischer Kapitaleinkünfte (§ 93 EStG) und kommt auch bei Körperschaften zur Anwendung.
S. 388Der Steuersatz beträgt für Körperschaften 23 % (§ 93 Abs 1a EStG). Bestimmte Körperschaften unterliegen Befreiungen von der Kapitalertragsteuer:
Bestimmte Beteiligungserträge von Körperschaften → 582
Befreiungserklärungen von betrieblich tätigen Körperschaften → 583
Inländische Einkünfte von beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften → 584
Privatstiftungen → 585
Weitere Besonderheiten bei Körperschaften ergeben sich wie folgt:
Bei Körperschaften bestehen besondere Rückzahlungsbestimmungen→ 586.
Die Kapitalertragsteuer stellt bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften eine Vorauszahlung dar. Bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften gilt die Körperschaftsteuer durch die Kapitalertragsteuer als abgegolten, falls keine Veranlagung zu erfolgen hat (§ 24 Abs 2).
582
Beteiligungserträge von Körperschaften
Kein Abzug der Kapitalertragsteuer ist auf Beteiligungserträge vorzunehmen, wenn (§ 94 Z 2 EStG):
die inländische unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft an der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft mindestens zu 10 % mittelbar- oder unmittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist, oder
eine ausländische EU-Körperschaft die Beteiligung neben diesen Voraussetzungen zusätzlich während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr gehalten hat.
Die Befreiung für ausländische EU-Körperschaften von der Abzugsteuer beruht auf der Mutter-Tochter-Richtlinie (2011/96/EU). Kapitalertragsteuer ist allerdings dann einzubehalten, wenn Verdacht auf Steuerverkürzung oder Missbrauch besteht oder eine offenkundige verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. In diesem Fall kann eine Entlastung im Wege des Steuerrückerstattungsverfahrens herbeigeführt werden. Auf Anfrage des Abfuhrverpflichteten kann das zuständige Finanzamt Auskunft darüber geben, welche Wirkung sich für ihn aus der Abfuhrverpflichtung ergibt (§ 94 Z 2 EStG, VO zu § 94a Abs 2 KESt-Erstattung Mutter-Tochter-Richtlinie-VO).
Missbrauch ist dann nicht anzunehmen, wenn die ausschüttende Gesellschaft über eine schriftliche Erklärung verfügt, wonach die die Beteiligungserträge empfangende Gesellschaft eine Betätigung entfaltet, die über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgeht, eigene Arbeitskräfte beschäftigt und über eigene Betriebsräumlichkeiten verfügt und keine Umstände vorliegen, die an der Richtigkeit der Erklärung zweifeln lassen. Eine offenkundige verdeckte Ausschüttung liegt dann vor, wenn die ausschüttende Gesellschaft dies hätte erkennen können oder erkannt hat. Die ausschüttende Gesellschaft muss darüber hinaus die Voraussetzungen der Befreiung nachweisen. Dazu ist eine Ansässigkeitsbescheinigung des Ansässigkeitsstaates der empfangenen Gesellschaft beizubringen.
Die französische SA hält 51 % der Beteiligung an der inländischen GmbH seit mehr als einem Jahr. Einer der oben genannten Nachweise kann durch die GmbH nicht erbracht werden. Die GmbH hat daher vorläufig Quellensteuer (Kapitalertragsteuer in Höhe von 23 %) einzubehalten. Diese kann im Erstattungsweg vom Finanzamt zurückerstattet werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei Umwandlung einer Körperschaft kann die Befreiung von Gewinnanteilen von der Kapitalertragsteuer entfallen. Kapitalerträge, die nach dem Umwandlungsstichtag anfallen, gelten mit dem Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch als zugeflossen (§ 9 Abs 9 Z 1 UmgrStG).
Die Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft durch eine operativ tätige Kapitalgesellschaft im selben Staat schadet der Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug nicht. Die Zwischenschaltung einer zypriotischen Holdinggesellschaft mit Investoren aus Drittstaaten wurde als Missbrauch eingestuft (Directive Shopping) und eine Befreiung von der Kapitalertragsteuer war daher nicht zulässig.
583
Befreiung betrieblicher Körperschaften
Keine Kapitalertragsteuer ist für bestimmte Einkünfte von Körperschaften oder Personengesellschaften, an denen ausschließlich Körperschaften beteiligt sind, einzubehalten, wenn die Einkünfte einem in- oder ausländischen Betrieb zuzurechnen sind. Dies gilt für Gewinnanteile an ausländischen Körperschaften (Abzug durch inländische auszahlende Stelle), für Zinseinkünfte, für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen, für Einkünfte aus Derivaten und Kryptowährungen. Bei Einkünften, die dem Kapitalertragsteuerabzug von Kreditinstituten unterliegen, ist eine digitale Befreiungserklärung erforderlich (§ 94 Z 5 EStG, ab 2025, vor 2025 ist noch das System der schriftlichen Befreiungserklärung anwendbar).
Die digitale Befreiungserklärung (§ 94 Z 15 EStG, ab 2025, davor noch schriftliche Befreiungserklärungen, anwendbar auf Einkünfte nach § 94 Z 5 und Z 12) setzt voraus: Der Empfänger erklärt dem Abzugsverpflichteten unter Nachweis seiner Identität schriftlich oder in digitaler Form, dass die Voraussetzungen der Befreiungsbestimmungen (Z 5 oder Z 12) vorliegen oder nicht mehr vorliegen (Widerruf) und für die digitale Weiterleitung der erforderlichen Daten an das Finanzamt erfolgt die Entbindung vom Bankgeheimnis. Der Abzugsverpflichtete hat dem zuständigen Finanzamt die erforderlichen Daten laufend elektronisch zu übermitteln. Die Befreiung beginnt mit Abgabe der Erklärung gegenüber dem Abzugsverpflichteten und endet mit Widerruf durch den Empfänger oder mit der Zustellung eines Bescheides, in dem festgestellt wird, dass die Befreiungserklärung unrichtig ist. Details werden in einer Verordnung geregelt (Befreiungserklärung-Durchführungsverordnung).
Zinseinkünfte: Die GmbH erzielt Einkünfte aus einer Anleihe bei einem inländischen Unternehmen. Durch Abgabe einer Befreiungserklärung beim abzugsverpflichteten Kreditinstitut kann die KESt auf die Zinsen unterbleiben.
S. 390Bei Umwandlung einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar (durch eine Personengesellschaft) auf eine natürliche Person fällt die Befreiung (rückwirkend) zum Umwandlungsstichtag weg. Es ist eine Widerrufserklärung innerhalb einer Woche nach dem Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Firmenbucheintragung abzugeben. Die Widerrufserklärung ist auf den dem Umwandlungsstichtag folgenden Tag zu beziehen (§ 9 Abs 9 Z 2 UmgrStG).
584
Steuerfreie inländische Einkünfte von Körperschaften
Darüber hinaus hat ein Abzug der Kapitalertragsteuer bei steuerfreien Einkünften beschränkt steuerpflichtiger inländischer Körperschaften zu unterbleiben (§ 94 Z 6 EStG).
steuerfreie Beteiligungserträge (§ 10),
Zinseinkünfte, Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen, Einkünfte aus Derivaten und Kryptowährungen im befreiten Bereich von Pensionskassen oder BV-Kassen, Unterstützungskassen, steuerbefreite Arbeitnehmerförderungsstiftungen, Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts, von steuerbefreiten Betrieben wie unentbehrlichen Hilfsbetrieben und aus Sicherungs- bzw Entschädigungseinrichtungen,
Einkünfte aus Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften (§ 5 Z 14),
Kapitalerträge aufgrund von Zuwendungen von Privatstiftungen, aufgrund einer Befreiung, wenn der Empfänger spendenbegünstigt ist (§ 4a), Zuwendungen an gemeinnützige Privatstiftungen (§ 4b) oder an die Innovationsstiftung für Bildung (§ 4c).
585
Privatstiftungen
Einkünfte aus Kapitalvermögen einer eigennützigen, offenlegenden Privatstiftung unterliegen grundsätzlich nicht der Kapitalertragsteuer. Dies gilt für Gewinnanteile, Zinsen, Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen, Einkünfte aus Derivaten und Kryptowährungen. Voraussetzung ist bei abzugsverpflichteten Kreditinstituten die Abgabe einer digitalen Befreiungserklärung (§ 94 Z 15, → 583) (§ 94 Z 12 EStG). Diese Einkünfte unterliegen grundsätzlich der Zwischensteuer bei der Privatstiftung. Die Zwischenbesteuerung unterbleibt nur, wenn die Privatstiftung selbst der Kapitalertragsteuer unterliegende Zuwendungen tätigt und daher selbst Kapitalertragsteuer einbehalten muss (§ 13 Abs 3).
586
Vertiefung: Rückzahlung oder Rückerstattung aufgrund EU-Recht
Eine Quellensteuer kann gegen die Grundfreiheiten der EU verstoßen, wenn sie in diskriminierender Weise erhoben wird oder EU-Recht dies vorsieht. Die Rückzahlung oder Rückerstattung erfolgt in diesen Fällen aufgrund besonderer Vorschriften:
Mutter-Tochter-Richtlinie: Aufgrund von § 94 Z 2 EStG und der VO KESt-Erstattung Mutter-Tochtergesellschaften können zur Verhinderung von Steuerverkürzungen und Missbrauch sowie bei verdeckten Ausschüttungen Beteiligungserträge vorläufig dennoch der inländischen Kapitalertragsteuer unterliegen. In diesem Fall hat die Entlastung der Besteuerung auf Antrag der Muttergesellschaft durch ein Erstattungsverfahren aufgrund von § 94 Z 2 letzter Satz EStG zu erfolgen.
S. 391Diskriminierung mangels Rückzahlungsmöglichkeit: Eine Quellensteuer auf Beteiligungserträge an ausländische EU-Gesellschaften ist in sonstigen Fällen (Portfoliobeteiligungen) nicht mit dem EU-Recht vereinbar, wenn die tatsächliche Anrechnung der Quellensteuer (auch wenn das DBA eine Anrechnung vorsieht) im Ausland aufgrund eines Gesamtverlusts oder einer Befreiung nicht erfolgen kann und daher eine Ungleichbehandlung verbleibt. Ausländische EU-Körperschaften oder EWR-Körperschaften können in diesem Fall einen Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer auf Beteiligungserträge stellen. Dies gilt auch für in Drittstaaten mit umfassender Amtshilfe ansässige Gesellschaften, wenn diese weniger als 10 % (Portfoliobeteiligungen) am Abzugsverpflichteten beteiligt sind (Nachweispflicht der Nichtanrechenbarkeit zB mittels ausländischem Steuerbescheid, § 21 Abs 1 Z 1a).
Diskriminierung aufgrund inländischer Befreiung und Quellensteuer bei ausländischen Körperschaften: Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Quellensteuer auf Gewinnanteile an ausländischen Fonds erhoben wird, aber nicht an inländischen Fonds. Im Inland unterliegen Gewinnanteile an Fonds der Besteuerung unabhängig davon, ob diese inländische oder ausländische Fonds sind; maßgebend für die Entlastung der Kapitalertragsteuer ist der Anteilsinhaber des Fondsvermögens. Eine Ungleichbehandlung kann dagegen bei inländischen Pensionsinvestmentfonds und Pensionskassen (steuerfrei) und vergleichbaren ausländischen Pensionsinvestmentfonds und Pensionskassen (Kapitalertragsteuer) bestehen. In diesen Fällen ist eine Erstattung notwendig (nach § 187 InvFG und § 6 Abs 1).
EuGH „Denkavit“: Eine niederländische Muttergesellschaft hält 50 % der Anteile an einer französischen Tochtergesellschaft. Ausschüttungen von Dividenden an inländische Muttergesellschaften sind befreit, Ausschüttungen an ausländische Muttergesellschaften unterlagen vor der Mutter-Tochter-Richtlinie hingegen einer 25%igen Quellensteuer; das DBA zwischen den Staaten reduziert die Quellensteuer auf 5 %. Der Ansässigkeitsstaat sieht eine Anrechnung ausländischer Steuern bis zur inländischen Steuerbelastung auf die Dividenden vor. Aufgrund der Dividendenbefreiung im Ansässigkeitsstaat kann die verbleibende Quellensteuer von 5 % nicht angerechnet werden. Daraus ergibt sich im Ergebnis eine Diskriminierung hinsichtlich der einbehaltenen Quellensteuer (im Inland wäre eine Rückerstattung möglich gewesen).
EuGH „Amurta“ und „Aberdeen“: Dasselbe gilt für einen 14-%-Anteilsbesitz einer portugiesischen Muttergesellschaft an einer französischen Tochtergesellschaft und für eine luxemburgische Fondsgesellschaft SICAV als 100%ige Muttergesellschaft einer finnischen Tochtergesellschaft.
S. 3927. Erhebung - Immobilienertragsteuer
587
Für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen erfolgt die Erhebung im Wege der Immobilienertragsteuer, im Wege einer besonderen Vorauszahlung und nachfolgender Veranlagung oder ausschließlich im Wege der Veranlagung (§§ 30b, 30c EStG, § 24).
Auch für Körperschaften wird die Körperschaftsteuer durch die Immobilienertragsteuer oder besondere Vorauszahlung erhoben. Es finden die Bestimmungen zur Immobilienertragsteuer Anwendung. Der Steuersatz beträgt 23 % (§ 30b Abs 1a, Abs 4 EStG).
Die Erhebung im Wege der Immobilienertragsteuer und der besonderen Vorauszahlung, inklusive damit verbundener Mitteilungspflichten, gelten nicht für Körperschaften iSd § 7 Abs 3 und für Privatstiftungen (§ 24 Abs 3 Z 4). Bei diesen Körperschaften erfolgt die Erhebung der Körperschaftsteuer ausschließlich im Wege der Veranlagung.
Die Körperschaftsteuer gilt mit der Immobilienertragsteuer grundsätzlich als abgegolten, falls keine Veranlagung zu erfolgen hat oder erfolgt (§ 24 Abs 2).
8. Erhebung - Abzugsteuer
8.1. Anwendungsbereich
588
Die Abzugsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer für bestimmte Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger (§ 99 Abs 1 EStG, § 24).
Die Bestimmungen zur Abzugsteuer (§§ 99 ff EStG) kommen auch bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften zur Anwendung. Eine Ausnahme von der Abzugsteuer besteht aufgrund der Befreiung von Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen innerhalb der EU (→ 526). Der Steuersatz beträgt grundsätzlich 20 % (Bruttobesteuerung), bei der Nettobesteuerung, Einkünften aus Immobilienfonds und stillen Beteiligungen jedoch 23 % (§ 100 Abs 1, Abs 1a EStG). Die Körperschaftsteuer gilt damit als abgegolten, sofern keine Veranlagung zu erfolgen hat oder erfolgt (§ 24 Abs 2).
589
Vertiefung: Ausnahme von der Abzugsteuer
Aufgrund der EU-Zinsen- und Lizenzgebührenrichtlinie unterbleibt die Besteuerung und Erhebung einer Abzugsteuer von grenzüberschreitenden konzerninternen Zahlungen von Lizenzgebühren zur Beseitigung steuerlicher Hindernisse innerhalb der EU (§ 99a EStG→ 526).
Zur Geltendmachung der Befreiung von der Abzugsteuer ist bereits im Zeitpunkt der Zahlung eine Bestätigung des Empfängers und der Abgabenbehörde über das Vorliegen der Voraussetzungen des anderen Mitgliedstaats notwendig. Diese gilt zwei Jahre ab der Ausstellung (§ 99a Abs 7 EStG).
Erfolgt der Einbehalt der Abzugsteuer auf Lizenzvergütungen, weil die Mindestbehaltefrist der Zinsen- und Lizenzgebühren-Richtlinie noch nicht erfüllt wurde oder eine BeS. 393stätigung über die Anwendungsvoraussetzungen noch nicht vorliegt, dann kann der Nutzungsberechtigte die Betriebsstätte einer EU-Körperschaft oder die EU-Körperschaft eine Erstattung der Abzugsteuer beim zuständigen Finanzamt binnen fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Zinsen- und Lizenzgebührenzahlung beantragen. Bei Zutreffen der Voraussetzung der Verbindung wird die zu viel einbehaltene Abzugsteuer innerhalb eines Jahres nach dem ordnungsgemäßen Einlangen des Antrags erstattet. Erfolgt die Erstattung nicht innerhalb dieser Frist, dann ist der Anspruch zu verzinsen (§ 99a Abs 8 EStG).
8.2. Besondere Abzugsteuer auf Einkünfte aus der Einräumung von Leitungsrechten und Nutzungsrechten zum Hochwasserschutz
590
Einkünfte eine im Inland beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft aus der Einräumung von Leitungsrechten an Infrastrukturbetrieben und Nutzungsrechten an Grund und Boden zum Hochwasserschutz, unabhängig von der Einkunftsart, unterliegen einer Abzugsteuer in Höhe von 7,5 % (ab 2023, davor 8,25 %) des erhaltenen Betrags (Bruttobesteuerung, ohne Umsatzsteuer, § 107 EStG; § 24 Abs 7; → 423).
Mit der Abzugsteuer gilt die Körperschaftsteuer als abgegolten, außer es wird die Regelbesteuerungsoption ausgeübt. Im Fall der Regelbesteuerungsoption können pauschal 33 % des erhaltenen Betrags berücksichtigt werden (Nettobesteuerung, zur Berücksichtigung von Wertverlusten). Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger. Der Schuldner der Einkünfte (Leitungsberechtigter, Nutzungsberechtigter) ist Abzugsverpflichteter und haftet für die Entrichtung, außer eine Anmeldung und der Abzug ist aufgrund der Angaben der Körperschaft unterblieben und dies ist nicht offenbar unrichtig. Der Körperschaft ist die Abzugsteuer vorzuschreiben, wenn ein Abzug zu Unrecht unterblieben ist (§ 24 Abs 7).
9. Erhebung - Vorauszahlung und Veranlagung
9.1. Vorauszahlungen
591
Die Erhebung der Körperschaftsteuer erfolgt im Wege von Vorauszahlungen (§ 45 EStG, § 24).
Körperschaften haben allgemeine Vorauszahlungen entsprechend dem Einkommensteuergesetz und eine besondere Vorauszahlung für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften zu leisten (Mindestkörperschaftsteuer, § 24 Abs 4 → 592).
Die Vorauszahlungen sind aufgrund von Vorauszahlungsbescheiden zu leisten. Sie sind zu je einem Viertel am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zu leisten (§ 45 Abs 2 EStG). Die vorausgezahlten Beträge werden im folgenden Kalenderjahr im Zuge der Veranlagung auf die Steuerschuld angerechnet. Die Vorauszahlung für das Kalenderjahr ermitS. 394telt sich nach dem Einkommensteuergesetz (§ 45 Abs 1 EStG → 428). Zusätzlich dazu ist bei Privatstiftungen auch eine Körperschaftsteuerschuld aus der Zwischensteuer bei Privatstiftungen zur Festsetzung der Vorauszahlungen zu berücksichtigen (§ 24 Abs 3 Z 2, § 22 Abs 2).
592
Mindeststeuer bei inländischen Körperschaften
Für unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften ist zumindest eine Mindestkörperschaftsteuer als Vorauszahlung zu leisten (§ 24 Abs 4).
Die Mindestkörperschaftsteuer für jedes volle Kalendervierteljahr ermittelt sich wie folgt:
Für Kapitalgesellschaften beträgt diese 5 % des gesetzlichen Mindestkapitals, somit bei einer GmbH und FlexCo EUR 125 (EUR 500 pro Jahr) und bei einer AG EUR 875 (EUR 3.500 pro Jahr).
Für Kreditinstitute und Versicherungsgesellschaften beträgt diese EUR 1.363 (EUR 5.452 pro Jahr).
Die Mindestkörperschaftsteuer ist im Wege der Vorauszahlung zu leisten, sofern die allgemeine Vorauszahlung unter der Mindestkörperschaftsteuer liegt (niedrige Gewinne oder Verlust). Die Mindestkörperschaftsteuer ist auf die tatsächliche Körperschaftsteuer des aktuellen Jahres oder späterer Jahre wie eine Vorauszahlung anrechenbar (→ 598). Dabei sind zuerst laufende Mindestkörperschaftsteuer-Vorauszahlungen zu verrechnen, dann Mindestkörperschaftsteuer aus Vorjahren und schließlich andere Vorauszahlungen. Übersteigt die Mindestkörperschaftsteuer die tatsächliche Körperschaftsteuer, kann diese nicht erstattet werden.
Verlustjahr: In Jahr 1 einer GmbH (Gründung 1.2.) entsteht ein Verlust in Höhe von EUR 1.000. Eine Mindestkörperschaftsteuer von EUR 375 ist zu leisten, die durch die Vorauszahlung abgegolten wird (daher nicht für das erste Quartal). Diese ist im Folgejahr als Vorauszahlung zu berücksichtigen.
Gewinnjahr und Verrechnung: In Jahr 2 entsteht ein Gewinn von EUR 3.000. An Mindestkörperschaftsteuer wurden zusätzlich EUR 500 geleistet. Die Steuerschuld beträgt EUR 690 und übersteigt somit die Mindestkörperschaftsteuer (sonst würde jedenfalls die Mindestkörperschaftsteuer dieses Jahr als Steuerschuld entstehen). Zuerst sind EUR 500 des aktuellen Jahres zu verrechnen. Der restliche Betrag von EUR 190 kann mit der Mindestkörperschaftsteuer des Vorjahres verrechnet werden, sodass weiterhin EUR 185 für zukünftige Jahre zur Verfügung stehen.
593
Vertiefung: Besonderheiten bei der Mindeststeuer
Besonderheiten ergeben sich bei Umgründungen (→ 659) und Unternehmensgruppen: Zur Ermittlung der Entrichtung der Mindestkörperschaftsteuer durch den Gruppenträger ist das Gesamteinkommen der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften heranzuziehen. Ist dieses ausreichend positiv, sodass sich eine Körperschaftsteuer über der Mindestkörperschaftsteuer ergibt, ist die tatsächliche Körperschaftsteuer heranzuziehen, sonst fällt zumindest die Mindestkörperschaftsteuer an. Vorgruppen-Mindestkörperschaftsteuern sind dem finanziell ausreichend beteiligten Gruppenmitglied oder S. 395dem Gruppenträger zuzurechnen, soweit diese beim Gruppenmitglied selbst anrechenbar wären (§ 24a Abs 4).
Unternehmensgruppe: Das Gesamteinkommen einer AG und einer GmbH als Gruppe beträgt EUR 20.000 (EUR 4.600 KSt). Die Mindestkörperschaftsteuer beträgt EUR 5.750 (AG und GmbH). Der Gruppenträger hat daher die Differenz von EUR 1.150 als Mindestkörperschaftsteuer zu entrichten.
9.2. Veranlagung
594
Veranlagung und Veranlagungszeitraum
Eine Veranlagung gilt als allgemeine Erhebungsform der Körperschaftsteuer. Veranlagung ist die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage und die bescheidmäßige Festsetzung.
Das Körperschaftsteuergesetz verweist dazu auf die Bestimmungen zur Einkommensteuer (§ 24 Abs 2 Z 1). Körperschaften sind grundsätzlich zu veranlagen (§ 24 Abs 1).
Die Ertragsteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat (§ 39 EStG). Die Veranlagung kommt grundsätzlich dann zur Anwendung, wenn das Einkommen nicht zur Gänze in einer der besonderen Formen (Kapitalertragsteuer, Immobilienertragsteuer) erhoben wurde und die Steuer endgültig war (Abgeltungswirkung).
Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Bei Wegfall der Steuerpflicht während des Veranlagungszeitraums kann die Veranlagung sofort vorgenommen werden (§ 39 Abs 2 EStG). Ein längerer Veranlagungszeitraum von bis zu oder - auf Antrag - über drei Jahren ergibt sich bei Liquidation oder Insolvenz einer Körperschaft (§ 19). Zu Besteuerungswahlrechten und Anträgen (§ 39 Abs 4 EStG) → 429.
595
Veranlagung
Eine Veranlagung ist aufgrund der verpflichtenden Abgabe einer Steuererklärung durch den Steuerpflichtigen vorzunehmen (§ 42 Abs 1 EStG).
Körperschaften sind grundsätzlich immer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn steuerpflichtige Einkünfte vorliegen, die zu einer Körperschaftsteuer führen; dies führt auch gleichzeitig zur Veranlagung (§ 24 Abs 1, 2 und 3).
Bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften hat eine Veranlagung zu erfolgen, wenn weder Kapitalertragsteuer noch eine Abzugsteuer einbehalten wurde. Auf Antrag kann eine Veranlagung erfolgen bei Einbehalt der Abzugsteuer auf Einkünfte nach § 99 Abs 1 Z 1 EStG (selbständige Tätigkeit von Sportlern, Künstlern etc).
S. 396
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Steuererklärungen
Steuererklärungen sind einzureichen zur Festsetzung der Steuer (Veranlagung, § 42 EStG) durch den Steuerpflichtigen, zur Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO → 1043) der einzelnen Beteiligten durch die vertretungsbefugten Personen der Gesellschaft oder Gemeinschaft (§ 43 EStG) und zur Feststellung der Ergebnisse eines Gruppenmitglieds oder des Gruppenträgers durch die jeweilige Person (§ 24a).
Die Übermittlung einer Steuerklärung hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen, außer dies ist dem Steuerpflichtigen mangels technischer Voraussetzungen nicht zumutbar (§ 24 Abs 3 Z 1).
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Berechnung der Steuerschuld, Sanierungsgewinn
Die Steuerschuld berechnet sich aus dem Einkommen unter Anwendung des Körperschaftsteuersatzes von 23 %.
Eine besondere Steuerfestsetzung erfolgt für Sanierungsgewinne aus einem Schulderlass (§ 23a).
Ein Schulderlass zur Sanierung führt zu einem steuerpflichtigen Gewinn durch Vermehrung des Betriebsvermögens bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (nach dem Zuflussprinzip liegt mangels Zufluss noch keine Betriebseinnahme vor). Das Gesetz sieht im Fall der Erfüllung eines Sanierungsplans (§§ 140 bis 156 IO) oder einer vergleichbaren außergerichtlichen Sanierung (wie nach der Restrukturierungsordnung, ab 2021) eine prozentuelle Beteiligung des Staates vor. Die Befreiung wird als direkte Steuerminderung gewährt. Dabei wird die Steuer mit und ohne Sanierungsgewinn berechnet. Der Unterschiedsbetrag (Steuerbetrag) wird um den prozentuellen Schulderlass gekürzt. Die Steuer wird daher umso mehr gekürzt, je höher der prozentuelle Schulderlass durch die Gläubiger ist. Die Finanzverwaltung räumte bisher die Möglichkeit der Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung (§ 206 Abs 1 lit b BAO) auch für außergerichtliche vergleichbare Sanierungen ein.
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Anrechnung von Steuern
Auf die ermittelte Steuerschuld nach Abzug von Absetzbeträgen sind Vorauszahlungen, sonstige Steuern und Gutschriften anzurechnen (§ 46 Abs 1 EStG):
Anzurechnen sind:
festgesetzte Vorauszahlungen des Veranlagungszeitraums,
besondere Vorauszahlungen nach § 30b Abs 4 EStG und die Immobilienertragsteuer, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfällt,
S. 397die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge (Kapitalertragsteuer, Abzugsteuer), soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen,
ausländische Steuern aufgrund der Anrechnungsmethode in einem Doppelbesteuerungsabkommen oder der Doppelbesteuerungsverordnung bis zum Anrechnungshöchstbetrag. Der Anrechnungshöchstbetrag ergibt sich unter Anwendung des inländischen Durchschnittssteuersatzes (Steuer/Einkommen) auf die ausländischen Einkünfte,
Gutschriften von Zwischensteuern aufgrund der Zuwendung von Privatstiftungen (§ 24 Abs 5).
Eine Mindeststeuer für Körperschaften ist auf die Körperschaftsteuerschuld anrechenbar. Übersteigt die vorausgezahlte Mindeststeuer die Körperschaftsteuerschuld, so ist der übersteigende Betrag nicht auszuzahlen, sondern als Vorauszahlung für die Körperschaftsteuerschuld künftiger Wirtschaftsjahre zu behandeln (§ 24 Abs 4 Z 4).
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Ermittlung und Festsetzung der Steuerschuld
Aus der im Zuge der Veranlagung ermittelten Steuer und nach Abzug der Anrechnungen bereits geleisteter Steuern ist die Steuerschuld oder das Steuerguthaben mit Bescheid festzusetzen.
Eine offene Steuerschuld ist grundsätzlich innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Bescheids fällig und zu entrichten (§ 210 Abs 1 BAO → 1080). Guthaben könnten grundsätzlich - mit bestimmten Einschränkungen - auf Antrag zurückgezahlt werden (§ 215 Abs 4 BAO → 1085, 1104).
9.3. Besondere Steuergutschriften - Forschungsprämie
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Forschungsprämie
Nicht befreite Körperschaften, bei Mitunternehmerschaft jedoch die Gesellschaft, können eine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und Auftragsforschung in Höhe von jeweils 14 % der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen geltend machen (§ 108c EStG, § 24 Abs 6 → 450).
Die Forschungsprämie gilt nicht als Betriebseinnahme und kürzt nicht die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern. Damit in Zusammenhang stehende Ausgaben sind abzugsfähig. Forschungsprämien sind nach Ablauf des Wirtschaftsjahres bis zur Rechtskraft des Ertragsteuerbescheids oder Feststellungsbescheids geltend zu machen (E108c). Die Forschungsprämie ist auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben.