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Steuerrecht für die Praxis
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Steuerrecht für die Praxis

7. Aufl. 2024

Print-ISBN: 978-3-7073-4943-6

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Steuerrecht für die Praxis (7. Auflage)

S. 253Kapitel 7

Einkommensteuer - Einkommensermittlung und Erhebung

1. Einkommensermittlung - Überblick (§ 2 EStG)

368

Das Einkommen ist Bemessungsgrundlage der Ertragsteuer und ergibt sich aus der Saldierung des Gesamtbetrages der Einkünfte, der Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Freibeträgen.

Das Einkommen ermittelt sich aus (§ 2 Abs 2):

  • dem Gesamtbetrag der Einkünfte nach Ausgleich mit Verlusten,

  • nach Abzug von Sonderausgaben,

  • nach Abzug von außergewöhnlichen Belastungen bei natürlichen Personen und

  • nach Abzug von Freibeträgen.

Beispiel:

Der Steuerpflichtige erzielt Einkünfte als freiberuflicher Steuerberater von EUR 120.000, ferner Verluste aus Vermietung von EUR 30.000 sowie Einkünfte aus einem Hotel von EUR 40.000, darüber hinaus Spekulationseinkünfte in Höhe von EUR 400. Daneben erzielt er Bruttozinserträge von EUR 1.000 aus einer Unternehmensanleihe, von denen KESt einbehalten wurde. Private Steuerberatungsausgaben wurden in Höhe von EUR 1.500 geleistet. Die noch offenen Verlustvorträge aus vorjährigen Verlusten des Hotelbetriebes betragen EUR 40.000. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt EUR 130.000 (EUR 120.000 plus EUR 40.000 abzüglich EUR 30.000). Die Spekulationsgeschäfte liegen unter der Freigrenze von EUR 440 und sind nicht zu berücksichtigen; auch die endbesteuerten Zinserträge sind ohne Regelbesteuerungsoption nicht zu berücksichtigen. Die Steuerberatungskosten und der Verlustvortrag sind in voller Höhe als Sonderausgaben absetzbar (insgesamt EUR 41.500). Das Einkommen beträgt daher EUR 88.500.

2. Einkommensermittlung - Gesamtbetrag der Einkünfte

369

Der Gesamtbetrag der Einkünfte ermittelt sich aus den Einkünften aller Einkunftsquellen der sieben Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben (§ 2 Abs 2).

S. 254Bei der Ermittlung des Gesamtbetrags bleiben bestimmte Einkünfte und Verluste außer Ansatz:

  • Einkünfte, die mit einem besonderen Steuersatz zu versteuern sind, sofern nicht die Regelbesteuerung zur Anwendung kommt. Dazu zählen außerbetriebliche und betriebliche Einkünfte aus Kapitalvermögen, außerbetriebliche und betriebliche Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken und sonstige Bezüge als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

  • Darüber hinaus bleiben Verluste aus Einkunftsquellen der sieben Einkunftsarten außer Ansatz, die nicht ausgleichsfähig sind (zu betrieblichen Verlusten → 319, zu außerbetrieblichen Verlusten → 346, 353 ff).

Gesondert zu ermitteln innerhalb des Gesamtbetrags der Einkünfte sind:

  • Einkünfte, die dem halben Durchschnittssteuersatz unterliegen (§§ 37 und 38).

370

Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte

Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist wie folgt zu ermitteln:

  • Interner Ausgleich von Einkünften und Verlusten innerhalb derselben Einkunftsquelle,

  • Horizontaler Ausgleich von Einkünften und Verlusten innerhalb derselben Einkunftsart,

  • Vertikaler Ausgleich von Einkünften und Verlusten aus den sieben Einkunftsarten.

Die Reihenfolge des innerbetrieblichen Verlustausgleichs steht dem Steuerpflichtigen frei. Es können daher vorrangig voll steuerpflichtige Gewinne mit Verlusten ausgeglichen werden, bevor begünstigt steuerpflichtige Gewinne (Übergangsgewinn) berücksichtigt werden. Beim horizontalen und beim vertikalen Verlustausgleich sind jeweils vorrangig voll steuerpflichtige Gewinne mit Verlusten und erst danach mit begünstigt besteuerten Gewinnen auszugleichen.

Beispiel:

Als Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte wird im Betrieb A ein laufender Gewinn von EUR 40.000, ein begünstigter Gewinn von EUR 20.000 und ein Veräußerungsverlust von EUR -10.000 erzielt. Im Betrieb B entsteht ein Verlust von EUR 30.000. Zusätzlich werden außerbetriebliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 20.000 und ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR - 10.000 erzielt. Zuerst hat ein interner Ausgleich innerhalb desselben Betriebs zu erfolgen (Betrieb A: EUR 50.000, wobei darin ein begünstigt besteuerter Gewinn von EUR 20.000 enthalten ist). Danach sind die Einkünfte und Verluste der Betriebe horizontal miteinander zu verrechnen (EUR 40.000). Schließlich erfolgt der Ausgleich vertikal zwischen den unterschiedlichen Einkunftsarten (EUR 30.000).

S. 2553. Einkommensermittlung - Sonderausgaben (§ 18 EStG)

3.1. Überblick über die Sonderausgaben

371

Sonderausgaben sind Ausgaben, die nicht den Einkünften zuzurechnen sind, daher weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen (§ 18).

Sie können dennoch aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen abgesetzt werden. Sonderausgabentatbestände können auch privates Handeln im Wege einer einkommensteuerlichen Entlastung fördern.

Sonderausgaben sind in der Periode zu berücksichtigen, in der sie abfließen. Es gilt das Abflussprinzip mit den Ausnahmen für bestimmte Vorauszahlungen und der Kurze-Zeit-Regel (→ 239, § 19 Abs 2 und 3).

3.2. Sonderausgaben bei natürlichen Personen

372

Bei natürlichen Personen können folgende Sonderausgaben abgezogen werden (§ 18 Abs 1):

  • Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen (Z 1): Bei Gegenleistungsrenten liegt eine Sonderausgabe nur vor, wenn die Summe der verausgabten Beträge den Wert der Gegenleistung übersteigt. Zahlungen sind aufgrund einer außerbetrieblich veranlassten Versorgungsrente bei Übertragung von betrieblichen Einkunftsquellen sofort als Sonderausgabe abzugsfähig.

  • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammer der selbständig Erwerbstätigen. Bei Einmalleistung kann der Betrag per Antrag auf 10 Jahre verteilt werden (Z 1a).

  • Beiträge und Versicherungsprämien in der Personenversicherung für Altverträge bis 2015, letztmalig 2020 (Z 2).

  • Ausgaben zur Wohnraumanschaffung oder zur Wohnraumsanierung bis 2015, letztmalig 2020 (Z 3).

  • Ausgaben für den Erwerb von Jungen Aktien, bis 2010, für die Nachversteuerung relevant (Z 4).

  • Kirchenbeiträge: Verpflichtende Beiträge an in Österreich gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften bis zu EUR 600 jährlich (Z 5).

  • Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden (Z 6).

  • S. 256Spenden, soweit sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen insgesamt 10 % des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrags der Einkünfte nicht übersteigen; eingeschränkte Abzugsfähigkeit für nicht in Geld geleistete Zuwendungen; bei ausländischen Einrichtungen gelten besondere Belegerfordernisse und auszustellende Spendenbestätigungen (Z 7).

  • Zuwendungen zur Ausstattung von gemeinnützigen Privatstiftungen, soweit sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen insgesamt im jeweiligen Kalenderjahr 10 % des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrags der Einkünfte nicht übersteigen (Z 8).

  • Freigebige Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung zur Förderung oder zur Ausstattung, soweit sie grundsätzlich zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen insgesamt im jeweiligen Kalenderjahr EUR 500.000 oder den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht übersteigen (Z 9).

  • Ausgaben in Höhe eines Pauschbetrags von EUR 800 bzw EUR 400 jährlich über fünf Jahre für eine thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden über EUR 4.000 und für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem über EUR 2.000, wenn diese jeweils gleichzeitig vom Bund nach dem Umweltförderungsgesetz gefördert werden und eine Datenübermittlung erfolgt (Z 10).

  • Verlustabzug für ausgleichsfähige Verluste aus betrieblichen Einkunftsquellen (Abs 6 → 374).

Der Steuerpflichtige kann für seinen Partner und seine Kinder auch folgende Ausgaben geltend machen: Ausgaben nach Z 1a (Erweiterung Pensionsversicherung), Z 2 (Prämien Personenversicherungen), Z 3 (Wohnraum) und Z 5 (Kirchenbeitrag) (§ 18 Abs 3 Z 1).

Sonderausgaben von beschränkt Steuerpflichtigen können soweit berücksichtigt werden, als sie sich auf das Inland beziehen (§ 102 Abs 2 Z 2, zum Verlustabzug → 374).

Nur aufgrund einer Datenübermittlung im Wege der Veranlagung können berücksichtigt werden: Sonderausgaben für Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten (Z 1a), Kirchenbeiträge (Z 5), Spenden (Z 7), Zuwendungen an gemeinnützige Privatstiftungen (Z 8), Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung (Z 9) und ökologische Ausgaben (Z 10) (Abs 8, Z 10).

373

Vertiefung: Topf-Sonderausgaben

Sonderausgaben nach Z 2 (Prämien Personenversicherungen), 3 (Wohnraum) und 4 (Junge Aktien) unterliegen besonderen Regeln und Beschränkungen (§ 18 Abs 2, 3, 4 und 5):

  • Zeitlich können diese Sonderausgaben nur mehr eingeschränkt geltend gemacht werden (Altverträge, vollständiges Auslaufen der Topf-Sonderausgaben im Jahr 2020).

  • Ein Pauschbetrag von EUR 60 konnte bis zur Veranlagung 2020 berücksichtigt werden.

  • S. 257Sonderausgaben sind in Höhe eines Viertels der Ausgaben beschränkt (Sonderausgabenviertel), wobei die Ausgaben zur Berechnung des Viertels insgesamt der Höhe nach beschränkt sind, und zwar auf einen jährlichen Höchstbetrag von EUR 2.920, der sich um weitere EUR 2.920 erhöht bei Anspruch auf Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag (→ 442) oder wenn der Partner Einkünfte von höchstens EUR 6.000 pro Kalenderjahr erzielt. Zwischen einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als EUR 36.400 bis EUR 60.000 reduziert sich das Sonderausgabenviertel auf den Pauschbetrag.

  • Eine Nachversteuerung in Höhe von 30 % für abgesetzte Sonderausgaben hat zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Sonderausgaben nachträglich wegfallen oder nicht erfüllt werden (Abs 4 und Abs 5).

3.3. Betrieblicher Verlustvortrag als Sonderausgabe (§ 18 Abs 6 EStG)

374

Verlustabzug bei natürlichen Personen

Als Sonderausgabe bei natürlichen Personen gelten abzugsfähige Verluste aus betrieblichen Einkunftsquellen, die in vorangegangenen Wirtschaftsjahren entstanden sind und bisher nicht berücksichtigt wurden (§ 18 Abs 6).

Dieser Verlustabzug ermöglicht somit eine periodenübergreifende Berücksichtigung betrieblicher Verluste. Der Verlustabzug ist zwingend und so bald als möglich und im größtmöglichen Umfang vorzunehmen. Abzugsfähige betriebliche Verluste aus den letzten Jahren können zeitlich unbegrenzt berücksichtigt werden. Der Verlustabzug steht nur dann zu, wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt worden sind.

Bei beschränkt Steuerpflichtigen steht der Verlustabzug nur für betriebliche Verluste aus einer inländischen Betriebsstätte oder aus unbeweglichem, inländischem Betriebsvermögen zu. Der Verlustabzug kann allerdings nur insoweit berücksichtigt werden, als er die nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte überstiegen hat, daher ein Verlustüberhang besteht (§ 102 Abs 2 Z 2). Aufgrund eines DBA mit Gleichbehandlungsgebot (Diskriminierungsverbot → 134) ist die volle Verlustberücksichtigung allerdings geboten, solange keine doppelte Verlustberücksichtigung erfolgt.

Beispiele:
1.

Die natürliche Person hat in den letzten Jahren betriebliche Verluste in Höhe von EUR 20.000 erzielt, die nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden konnten. Nunmehr erzielt die Person einen Gewinn von EUR 30.000. Aufgrund der bisherigen Verluste können diese nun als Sonderausgaben mit dem Gewinn gegengerechnet werden und vermindern daher die Steuerbelastung in diesem Jahr.

2.

S. 258Außerbetriebliche Verluste, wie Verluste aus der Vermietung und Verpachtung, können nicht in zukünftige Perioden vorgetragen werden. Stattdessen sind Aufwendungen, die in einem Jahr für mehrere Jahre anfallen, verteilungsfähig → 352.

3.

Beschränkt Steuerpflichtige: Der beschränkt Steuerpflichtige hat im Inland eine Betriebsstätte und erzielt einen Verlust von EUR 30.000. Im Ausland erzielt der Steuerpflichtige einen Gewinn von EUR 20.000. Es ist nur ein Verlust in Höhe von EUR 10.000 als Verlustvortrag zu berücksichtigen. Bei DBA mit Betriebsstättendiskriminierungsverbot steht jedoch der volle Verlustabzug zu (EUR 30.000), wenn der inländische Verlust nach ausländischem Recht nicht verwertbar ist oder zwar verwertet wurde, aber nachträglich eine Nachversteuerung aufgrund von späteren inländischen Gewinnen erfolgt.

375

Vertiefung: Änderung des Verlustvortrags

Der Verlustvortrag steht grundsätzlich der natürlichen Person zu, bei der der Verlust eingetreten ist (subjektbezogener Verlustvortrag).

Die Berücksichtigung des Verlustvortrags soll der verminderten Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen Rechnung tragen. Er steht daher als höchstpersönliches, nicht übertragbares Recht grundsätzlich nur diesem Steuerpflichtigen zu. Die Übertragung des Verlustvortrags ist bei ertragsteuerlicher Gesamtrechtsnachfolge möglich, sofern gleichzeitig auch das verlustverursachende Vermögen auf den Rechtsnachfolger zum steuerlichen Buchwert übergeht (objektbezogener Verlustvortrag). Diese liegt nur vor:

  • bei zivilrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge im Erbweg oder

  • aufgrund von begünstigten Umgründungen nach dem UmgrStG (→ 645).

Beispiel:

Der Vater des Steuerpflichtigen betreibt eine Buchdruckerei, aus der bisher nicht berücksichtigte Verluste entstehen. Der Steuerpflichtige erbt nach dem Tod des Vaters den Betrieb der Buchdruckerei mit Übernahme der Buchwerte. Die vor dem Tod des Vaters entstandenen Verluste kann der Sohn aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge als Sonderausgaben berücksichtigen. Diese vermindern daher seine anderen Einkünfte.

4. Einkommensermittlung - Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34 f EStG)

376

Belastungen

Bei der Ermittlung des Einkommens einer unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person - nicht aber bei beschränkt Steuerpflichtigen - können nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden (§§ 34 und 35, VO zu § 34).

Außergewöhnliche Belastungen sind nichtabzugsfähige oder private Ausgaben, die nicht bereits als Sonderausgaben, Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichS. 259tigt wurden. Ausgaben im Zusammenhang mit Strafen können auch nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden (§ 20 Abs 3). Die Belastung muss:

  • außergewöhnlich sein, also höher als bei der Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit gleichem Einkommen und Vermögen (Abs 2),

  • zwangsläufig erwachsen, also eine tatsächliche, rechtliche oder sittliche Verpflichtung bestehen (Abs 3), und

  • die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, womit der Betrag einen Selbstbehalt übersteigen muss (Abs 4).

Aufwendungen können nur soweit außergewöhnliche Belastungen darstellen, als sie wirtschaftlich getragen werden. Keine außergewöhnliche Belastung steht daher insoweit zu, als Kosten durch eine Versicherung, den Staat oder einen Dritten abgedeckt werden. Nur der den Kostenersatz übersteigende Betrag kommt als außergewöhnliche Belastung infrage. Bei Darlehensaufnahme zur Finanzierung der Aufwendungen ist der Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung maßgeblich.

Unterhaltsleistungen können grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Diese sind mit der Familienbeihilfe, dem Familienbonus Plus, dem Kindermehrbetrag, dem Kinderabsetzbetrag oder durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten. Unterhaltsleistungen sind nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden (ohne Berücksichtigung eines Selbstbehalts des Unterhaltsberechtigten, Abs 7).

Beispiele:
1.

Krankheitskosten können nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn sie mit einer konkreten Heilbehandlung verbunden sind.

2.

Begräbniskosten sind soweit zu berücksichtigen, als sie im Nachlass nicht gedeckt sind (§ 549 ABGB, § 143 ABGB).

3.

Kurkosten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der Aufenthalt nicht den Charakter eines Erholungsurlaubs, sondern eines Kuraufenthalts hat. Dabei handelt es sich um ein unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes notwendiges Heilverfahren zur Heilung oder Linderung einer Krankheit mit kurmäßig geregelter Tages- und Freizeitgestaltung.

4.

Die Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind umfasst auch in der Person des Kindes begründeten Sonderbedarf, insbesondere den etwa aus einer Krankheit des Kindes oder einer Behinderung resultierenden individuellen Bedarf.

377

Vertiefung: Anerkannte außergewöhnliche Belastungen

Unabhängig davon (ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes) gelten bestimmte Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung (§ 34 Abs 6):

  • Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden,

  • S. 260Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes pauschal mit EUR 110 (§ 34 Abs 8),

  • Mehraufwendungen für die Pflege von nahen Angehörigen,

  • Aufwendungen durch Behinderungtatsächlich verursachte Kosten des Steuerpflichtigen oder seiner nahen Angehörigen (Kind, Partner) (§ 35 Abs 5),

  • Aufwendungen als pauschale Freibeträge aufgrund einer Behinderung des Steuerpflichtigen oder seiner nahen Angehörigen (Kind, Partner) (§ 35 Abs 1 bis 4).

Beispiel:
1.

Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes ist eine außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnorts (grundsätzlich innerhalb von 80 km) keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.

2.

Verpflegungsmehraufwand bei krankheitsbedingter Heimunterbringung, soweit der Aufwand die Summe der pflegebedingten Geldleistungen übersteigt.

378

Vertiefung: Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Außergewöhnliche Belastungen beeinträchtigen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nur dann, wenn sie einen Selbstbehalt (berechnet vom Einkommen) übersteigen. Je höher der Selbstbehalt, desto eher besteht keine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Das Einkommen ist dabei vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigen. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit sind zusätzlich zu den tarifmäßig zu versteuernden Einkünften auch die gesondert besteuerten sonstigen Bezüge (Jahressechstel) hinzuzurechnen (Abs 5).

Der Selbstbehalt beträgt:

  • 6 % bis EUR 7.300 des Jahreseinkommens,

  • 8 % mehr als EUR 7.300 bis EUR 14.600,

  • 10 % mehr als EUR 14.600 bis EUR 36.400,

  • 12 % mehr als EUR 36.400.

Er vermindert sich je um einen Prozentpunkt bei Anspruch des Steuerpflichtigen auf Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag oder wenn der Partner höchstens EUR 6.937 jährlich erzielt oder für jedes Kind (§ 34 Abs 4).

Beispiel:

Eine alleinerziehende Person hat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von EUR 42.000, davon EUR 6.000 als begünstigt besteuertes Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration. Der Selbstbehalt würde 10 % betragen, reduziert sich jedoch aufgrund des Alleinerzieherabsetzbetrags mit einem Kind auf 8 %. Bei EUR 42.000 wäre daher der Selbstbehalt EUR 3.360. Sofern außergewöhnliche Belastungen von EUR 4.000 anfallen, die unter den Selbstbehalt fallen, sind nur EUR 640 zu berücksichtigen.

S. 2615. Einkommensermittlung - Freibetrag (§ 105 EStG)

379

Ein Freibetrag steht einem Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen zu. Folglich ist ein besonderer Freibetrag von jährlich EUR 801 bei Berechnung der Einkommensteuer abzuziehen (§ 105).

6. Einkommenserhebung - Überblick

380

Die Erhebung der Einkommensteuer kann auf mehrere Arten erfolgen, und zwar durch Abzug, Selbstberechnung oder Veranlagung inklusive Vorauszahlung.

Erhebungsformen sind:

  • Lohnsteuer als Abzugsteuer auf inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§§ 47 bis 92),

  • Kapitalertragsteuer als Abzugsteuer auf inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen (§§ 93 bis 97),

  • Steuerabzug als Abzugsteuer auf bestimmte Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger (§§ 99 bis 101),

  • Immobilienertragsteuer als Selbstberechnungssteuer auf Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen (§§ 30b und 30c),

  • Abzugsteuer auf Einkünfte aus der Einräumung von Leitungsrechten (§ 107),

  • Veranlagung inklusive Vorauszahlungen (§§ 39 bis 46, § 102).

381

Überblick: Erhebungsformen der Ertragsteuer

Abbildung 24: Erhebungsform der ErtragsteuerAbbildung 24: Erhebungsform der Ertragsteuer

S. 262

382

Verhältnis der Veranlagung zu besonderen Erhebungsformen

Die allgemeine Erhebungsform ist die Veranlagung inklusive Vorauszahlungen. Diese beruht auf einer vom Steuerpflichtigen eingereichten Steuererklärung. Die besonderen Erhebungsformen dienen vorrangig der Sicherung und der Vereinfachung der Steuererhebung. Es ist zu unterscheiden zwischen:

  • Vorauszahlung durch besondere Erhebungsform: Die sonstigen Erhebungsformen können der Veranlagung vorausgehen. In diesem Fall ist die bereits abgeführte Steuer auf die im Wege der Veranlagung berechnete Steuerschuld anzurechnen.

  • Abgeltung durch besondere Erhebungsform: In bestimmten Fällen kann bei sonstigen Erhebungsformen eine nachfolgende Veranlagung auch unterbleiben. In diesem Fall hat die Erhebungsform Abgeltungswirkung (Endbesteuerung). Eine Einbeziehung in die Steuererklärung ist daher nicht mehr erforderlich.

Der Gesetzgeber ist grundsätzlich frei, die Steuer im Wege des Abzugs, der Selbstberechnung oder im Wege der Veranlagung vorzusehen. Auch innerhalb der EU sind unterschiedliche Erhebungsformen für Inländer und Ausländer zwar als diskriminierend anzusehen, aber aufgrund der Sicherstellung der Erhebung gerechtfertigt. Dies gilt auch bei Befreiungen und vorläufigem Abzug, wenn die Abzugsteuer im Wege eines Erstattungsverfahrens rückerstattet werden kann. Die Mitwirkung von Dritten, wie zum Beispiel Banken oder Parteienvertretern, an der Erhebung als Abzugsverpflichtete oder Abfuhrverpflichtete, die am formellen Steuerschuldverhältnis nicht beteiligt sind, ist bis zu einem gewissen Grad verfassungsrechtlich möglich.

Beispiele:
1.

Lohnsteuer: Der Steuerpflichtige bezieht Einkünfte aus einem Dienstverhältnis mit einem inländischen Arbeitgeber. Die Steuererhebung erfolgt im Wege des Einbehalts der Lohnsteuer vom Arbeitslohn durch den Arbeitgeber. Eine nachfolgende Veranlagung hat nur in bestimmten Fällen zu erfolgen (Pflichtveranlagung, freiwillige Veranlagung). Ansonsten ist mit der Lohnsteuererhebung die Steuer abgegolten.

2.

Kapitalertragsteuer: Der Steuerpflichtige erzielt Zinsen aus einem Guthaben bei einer Bank. Die Steuererhebung erfolgt durch Abzug der Kapitalertragsteuer von den Zinsen durch die Bank. Die Zinsen müssen nicht mehr in die Einkommensteuererklärung aufgenommen werden (Endbesteuerung).

3.

Veranlagung: Der steuerpflichtige Selbständige erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er hat während des Jahres quartalsweise Vorauszahlungen zu leisten und im Folgejahr eine Steuererklärung einzureichen. Diese dient der Finanzbehörde als Grundlage der Veranlagung. Die bereits geleisteten Vorauszahlungen werden der ermittelten Steuerschuld angerechnet.

7. Erhebung - Lohnsteuer (§§ 47 ff EStG)

7.1. Anwendungsbereich (§ 47 EStG)

383

Die Erhebung der Steuer auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfolgt im Wege des Abzugs der Lohnsteuer vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber, sofern grundsätzlich eine inländische Betriebsstätte des Arbeitgebers besteht (§ 47 Abs 1).

S. 263Zum Vorliegen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit 93. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auszahlt. Bei Auszahlung von Pensionen aus einer früheren Tätigkeit übernimmt die auszahlende Stelle den Einbehalt der Lohnsteuer (§ 47 Abs 3 bis Abs 5). Vom Arbeitgeber geleisteter Arbeitslohn liegt auch bei Vorschuss- oder Abschlagszahlungen, sonstige vorläufige Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeitslohn, Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung sowie im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten geleistete Vergütungen vor, wenn der Arbeitgeber weiß oder wissen muss, dass derartige Zahlungen geleistet werden (§ 78). Sonst von Dritten gezahlter Lohn für die nichtselbständige Arbeit unterliegt nicht der Lohnsteuer.

Zum Einbehalt der Lohnsteuer ist grundsätzlich eine inländische Betriebsstätte des Arbeitgebers notwendig. Eine Betriebsstätte ist jede vom Arbeitgeber im Inland für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung, wenn sie der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeiten dient (§ 81).

Sofern keine inländische Betriebsstätte besteht, gilt Folgendes (§ 47 Abs 1):

(a)

bei Steuerpflichtigen mit Bezügen und Vorteilen aus ausländischen Pensionskassen ist die Einkommensteuer zwingend durch Lohnsteuerabzug zu erheben,

(b)

die Einkommensteuer kann durch Lohnsteuerabzug erhoben werden; in diesem Fall sind die Einkünfte als lohnsteuerpflichtig zu behandeln und der Arbeitgeber hat die Pflichten betreffend Lohnkonto, Einbehalt, Abfuhr, Lohnzettel und Auskunft wahrzunehmen; dies ist insbesondere zur Vermeidung von Vorauszahlungen relevant und in Fällen der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung, weil damit der Einbehalt der Abzugsteuer auf die Vergütung für die Arbeitskräfteüberlassung entfällt.

(c)

bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, die ihren Mittelpunkt der Tätigkeit für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in Österreich haben, hat der Arbeitgeber dem Finanzamt zumindest eine Lohnbescheinigung (L17) gemäß § 84a bis Ende Jänner (Papierform) bzw Februar (elektronisch) des Folgejahres zu übermitteln, außer es wird nach (b) freiwillig Lohnsteuer einbehalten.

Auf Anfrage eines Steuerpflichtigen hat das Finanzamt innerhalb von 14 Tagen darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind (§ 90).

Beispiele:
1.

Zahlungen von Dritten: Provisionen und Bonuszahlungen von Dritten unterliegen nicht der Lohnsteuer, außer der Arbeitgeber weiß oder hätte wissen müssen, dass solche Zahlungen geleistet werden (wie bei Vergütungen von Konzernunternehmen). Zahlungen durch Dritte sind dann lohnsteuerpflichtig, wenn dadurch die Schuld des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer getilgt wird.

2.

Betriebsstätte: Es kann sich dabei um eine im Eigentum des Arbeitgebers stehende, eine angemietete oder auch von einem Dritten oder dem Arbeitnehmer selbst bereitgestellte S. 264Räumlichkeit (dessen Wohnung) handeln. Voraussetzung ist, dass sich der Arbeitgeber der Räumlichkeiten bedienen kann und sie für die Betriebsausübung zur Verfügung stehen; dies ist dann der Fall, wenn sie zumindest dem Arbeitnehmer zur Verfügung stehen (Homeoffice in seiner Wohnung). Liegt keine inländische Betriebsstätte vor, dann hat der Arbeitgeber auch keine Pflicht zum Lohnsteuereinbehalt (freiwilliger Einbehalt oder Lohnsteuerbescheinigung).

3.

Sozialversicherung: Der Steuerpflichtige erhält eine Pension von der Sozialversicherungsanstalt ausgezahlt. Die auszahlende Stelle (Sozialversicherungsanstalt) hat von der Pension Lohnsteuer einzubehalten.

7.2. Ermittlung (§§ 62 ff EStG)

384

Höhe der Einbehaltung

Die Lohnsteuer ist vom Arbeitgeber auf Grundlage der Angaben des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten, Sonderausgaben und Freibeträge unter Heranziehung des Lohnsteuertarifs und besonderer Steuersätze nach Abzug bestimmter Absetzbeträge zu berechnen (§ 62, § 66).

Der Arbeitgeber hat ein Lohnkonto für jeden Arbeitnehmer spätestens am 15. Tag des Monats, der dem Beginn des Dienstverhältnisses folgt, zu führen. Das Lohnkonto dient der Dokumentation über Angaben des Arbeitnehmers und sonstige Daten zur Ermittlung und Abfuhr der Lohnsteuer. Das Lohnkonto hat jedenfalls zu enthalten: Name des Arbeitnehmers, Sozialversicherungsnummer, Wohnsitz, Informationen über die Inanspruchnahme des Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrags, des Familienbonus Plus, Informationen und Bestätigung über den Anspruch auf Pendlerpauschale bzw Kosten des Werkverkehrs und den Freibetragsbescheid (§ 76). Nach der Lohnkontenverordnung sind im Lohnkonto auch fortlaufend alle Daten einzutragen, die für die Ermittlung der Lohnsteuer erheblich sind, und zusätzlich alle steuerfreien Beträge.

385

Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage ist der ausbezahlte Arbeitslohn. Davon sind bestimmte Werbungskosten, Sonderausgaben und Freibeträge abzuziehen (§ 62).

Abzugsposten vom Arbeitslohn:
1.

Werbungskostenpauschale,

2.

Sonderausgabenpauschale,

3.

Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Interessenvertretung, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, entrichtete Wohnbauförderungsbeiträge (jeweils soweit anteilig nicht auf Bezüge entfallend, die dem festen Steuersatz unterliegen) und vom Arbeitgeber einbehaltene Beträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen,

4.

Pendlerpauschale bzw Kostenbeiträge des Arbeitsnehmers zum Werkverkehr,

5.

Rückzahlung von Arbeitslohn an den Arbeitgeber,

6.

Freibeträge aufgrund eines Freibetragsbescheids,

7.

sonstige Freibeträge.

S. 265Das Finanzamt hat auf Antrag des Arbeitnehmers einen Freibetragsbescheid mit einer Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu erlassen (§ 63). Damit können bestimmte, sonst nicht im Wege des Lohnsteuerabzugs berücksichtigte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bereits im Wege des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt werden (§ 64). Für das laufende Kalenderjahr kann auf Antrag bis zum 31.10. jederzeit ein Freibetragsbescheid erlassen werden, wenn zusätzliche, nicht bereits berücksichtigte Werbungskosten von mindestens EUR 900 oder Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden vorliegen.

386

Vertiefung: Berechnung der Lohnsteuer nach Tarif

Die Lohnsteuer ist jeweils auf Grundlage des Einkommensteuertarifs auf das hochgerechnete Jahreseinkommen zu berechnen. Davon sind bereits alle Absetzbeträge (→ 440) mit Ausnahme des Unterhaltsabsetzbetrags abzuziehen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Absetzbeträge ist dem Arbeitgeber durch den Arbeitnehmer in einer Erklärung zu bestätigen und Änderungen sind zu melden (§ 129). Die auf das Jahr berechnete Lohnsteuer ist dann für den Lohnzahlungszeitraum anteilig zu berechnen (§ 66).

Der Lohnzahlungszeitraumist der Kalendermonat bei durchgehender Beschäftigung oder aufrechtem Dienstverhältnis. Der Kalendertag ist dann Lohnzahlungszeitraum, wenn die Beschäftigung während eines Kalendermonats beginnt oder endet oder wenn zur Vermeidung internationaler Doppelbesteuerung ein Teil des Lohns eines Kalendermonats aus der inländischen Steuerbemessungsgrundlage ausgeschieden wird (§ 77).

Das hochgerechnete Jahreseinkommen ergibt sich aus der Bemessungsgrundlage eines Lohnzahlungszeitraums multipliziert mit 360 (bei Kalendertagen als Lohnzahlungszeitraum) bzw 12 (bei Kalendermonaten als Lohnzahlungszeitraum). Zur Ermittlung der für den Lohnzahlungszeitraum anteiligen Lohnsteuer wird die für das Jahr ermittelte Lohnsteuer durch 360 (bei Kalendertagen als Lohnzahlungszeitraum) bzw 12 (bei Kalendermonaten als Lohnzahlungszeitraum) dividiert (§ 66 Abs 2 und Abs 3).

Der Arbeitgeber kann durch Lohnsteueraufrollung die Lohnsteuer für die vergangenen Lohnzahlungszeiträume neu berechnen (§ 77 Abs 3, 4 und 5). Eine Lohnsteueraufrollung kann im laufenden Kalenderjahr für tarifmäßig zu versteuernden Arbeitslohn erfolgen, im letzten Monat im Jahr, für das sonstige Bezüge ausgezahlt werden, für die sonstigen Bezüge und bei Bezügen für das Vorjahr, die bis 15.2. für das Vorjahr ausgezahlt werden, für den gesamten Arbeitslohn. Eine Lohnaufrollung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die Bemessungsgrundlagen für die Lohnzahlungszeiträume schwanken, Bezüge aufgrund einer Befreiung oder Entlastung aus der Bemessungsgrundlage rückwirkend ausscheiden oder sich sonstige Verhältnisse ändern. Eine Lohnsteueraufrollung hat grundsätzlich zu erfolgen, wenn mehr oder weniger als das Kontrollsechstel begünstigt besteuert wurde (§ 77 Abs 4a).

Beispiel:

Der Dienstnehmer verdient abzüglich Sozialversicherungsbeiträge im Monat EUR 2.000. Der Monatslohn ist auf einen Jahresbetrag hochzurechnen: EUR 24.000. Davon sind das Werbungskostenpauschale und das Sonderausgabenpauschale (vor 2021) abzuziehen (vereinfacht EUR 200). Vom Restbetrag ist die jährliche Einkommensteuer aufgrund des EinkommensteuS. 266ertarifs zu berechnen (Annahme 15 %): EUR 3.570, und die Absetzbeträge abzuziehen (Annahme EUR 1.000), daher ergibt sich eine Jahressteuerschuld von EUR 2.570. Die monatliche Lohnsteuer ergibt sich dabei aus der Verteilung der Jahressteuerschuld über den monatlichen Lohnzahlungszeitraum (EUR 2.570 / 12): EUR 214.

387

Vertiefung: Berechnung der Lohnsteuer in besonderen Fällen

Bemessungsgrundlage für die mit dem fixen Steuersatz zu besteuernden Arbeitslöhne ist der tatsächlich ausbezahlte Arbeitslohn abzüglich bestimmter, vom Arbeitgeber bereits zu berücksichtigender Werbungskosten. Zu den abzugsfähigen Werbungskosten vor Anwendung des fixen Steuersatzes zählen anteilig auf die mit dem fixen Steuersatz zu besteuernden Bezüge entfallenden:

  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Interessensvertretung (Arbeiterkammerumlage),

  • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Unfall-, Pensions- Arbeitslosenversicherung) und entrichtete Wohnbauförderungsbeiträge (§ 67 Abs 12, § 62 Z 3, Z 4 und Z 5).

Bei unterlassenem Einbehalt und Abfuhr der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber oder bei direkter Inanspruchnahme des Arbeitnehmers aufgrund vorsätzlichen Zusammenwirkens mit dem Arbeitgeber (§ 83 Abs 3) gilt der gezahlte Lohn als vereinbarter Nettolohn (Schwarzlohnzahlung). Die Lohnsteuer ist daher vom hochgerechneten Bruttolohn zu berechnen (§ 62a).

Bei kurzfristigen Dienstverhältnissen mit einer Laufzeit von nicht länger als einer Woche ist der Lohnsteuerabzug mit einem Pauschbetrag gestattet (§ 69).

Aufgrund der Verordnung zu vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern beträgt der Pauschbetrag bei ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern 2 % des Bruttolohns, bei Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen, Musikern, Bühnenangehörigen, Artisten und Filmschaffenden abhängig von der Lohnhöhe 2 % bis 15 % bis zu einem maximalen Taglohn von EUR 55.

Bei Bezügen aus öffentlichen Versorgungseinrichtungen ist die Lohnsteuer grundsätzlich bei Übersteigen einer bestimmten Höhe mit einem Pauschalsatz zu ermitteln und einzubehalten.

Bei bestimmten Rückzahlungen oder Bezügen hat die auszahlende Stelle keine Lohnsteuer einzubehalten und dem Finanzamt nur einen Lohnzettel mit den maßgeblichen Bemessungsgrundlagen für die Berücksichtigung im Veranlagungsverfahren zu übermitteln.

Beispiele:
1.

Fixer Steuersatz: Bei einer Bonuszahlung (13./14. Monatsgehalt) von EUR 5.000 sind davon die Sozialversicherungsabgaben (trotz begünstigter Besteuerung) abzuziehen (Annahme: 15 %): EUR 750, ergibt EUR 4.250. Davon ist der Freibetrag von EUR 620 abzuziehen und es verbleiben EUR 3.630, die dem 6-%-Steuersatz unterliegen, daher Steuerschuld EUR 218.

2.

Schwarzlohn: Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren einen Schwarzlohn von EUR 2.000 pro Monat. Dieser Lohn gilt als Nettolohn, sodass die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer aufgrund des fiktiven Bruttolohns zu ermitteln sind. Dieser Nettolohn würde sich bei einem Bruttolohn von EUR 3.000 mit Sozialversicherungsbeiträgen von EUR 600 und Lohnsteuer von EUR 400 (vereinfacht) ergeben.

S. 267

388

Vertiefung: Beschränkt lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer

Bei beschränkt lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmern ist zwischen Arbeitnehmern, die der pauschalen Lohnsteuer und jenen, die dem Lohnsteuertarif unterliegen, zu unterscheiden (§ 70).

Der pauschalen Lohnsteuer unterliegen unselbständig tätige Schriftsteller, Vortragende, Künstler, Architekten, Sportler, Artisten oder Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen. Die pauschale Lohnsteuer beträgt 20 % der Bruttoeinnahmen. Bei in der EU oder EWR ansässigen Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber bei erhaltener schriftlicher Mitteilung über die unmittelbar zusammenhängenden Werbungskosten die Lohnsteuer 20 % und für Einkünften über EUR 20.000 25 % (Bruttoeinnahmen minus Werbungskosten) berechnen (§ 70 Abs 2 Z 2).

Der Lohnsteuertarif kommt in allen anderen Fällen zur Anwendung. Die Lohnsteuer berechnet sich unter Berücksichtigung des Verkehrsabsetzbetrags und des Pensionistenabsetzbetrags, jedoch ohne Familienbonus Plus, Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 70 Abs 2 Z 1). Die Lohnsteuer ist daher, abgesehen von dieser Ausnahme, der Nichtberücksichtigung eines Freibetragsbescheids (§ 63 Abs 6), der Nichtberücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen der Lohnsteuerberechnung von unbeschränkt Steuerpflichtigen vergleichbar. Insbesondere wird die Lohnsteuer mit dem grundsätzlich nur unbeschränkt Steuerpflichtigen zustehenden steuerfreien Existenzminimum berechnet (das steuerfreie Existenzminimum wird allerdings bei einer Veranlagung nicht mehr berücksichtigt, § 102 Abs 3).

7.3. Einbehalt und Abfuhr (§§ 78 ff EStG)

389

Zeitpunkt der Einbehaltung

Der Arbeitgeber hat bei jeder Lohnzahlung Lohnsteuer einzubehalten. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer spätestens mit der Lohnzahlung für den Lohnzahlungszeitraum eine Abrechnung für den im Kalendermonat ausbezahlten Arbeitslohn auszuhändigen (§ 78).

Leistet der Arbeitgeber den Arbeitnehmern den Lohn in ungefähren Teilbeträgen und nimmt der Arbeitgeber eine genaue Lohnabrechnung für den Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats vor, so kann die Lohnsteuer auch erst im Wege der Lohnabrechnung einbehalten werden, sofern das Finanzamt dem nicht widerspricht (§ 78 Abs 2). Bei Liquiditätsproblemen des Arbeitgebers hat dieser die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten (§ 78 Abs 3). Reicht der Barlohn - weil der Arbeitslohn aus geldwerten Vorteilen (Sachbezügen) besteht - für die einzubehaltende Lohnsteuer nicht aus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur Deckung der Lohnsteuer erforderlichen zusätzlichen Betrag zu zahlen. Soweit der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat der Arbeitgeber einen dem Betrag im Wert entsprechenden Teil des Arbeitslohns (geldwerten Vorteil) zurückzubehalten und daraus die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers zu decken (§ 78 Abs 4).

S. 268Die Lohnabrechnung an den Arbeitnehmer hat zu enthalten: die Bruttobezüge, Beitragsgrundlage und Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Interessenvertretung und Betriebsratsumlagen, zur Pflichtversicherung in der Sozialversicherung und zur Wohnbauförderung, Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Lohnsteuer, Bemessungsgrundlage für Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse und den geleisteten Betrag, die Lohnsteuer (§ 78 Abs 5).

390

Abfuhrverpflichtung

Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. des folgenden Monats an sein Finanzamt abzuführen (§ 79).

Lohnsteuer von Bezügen (Löhnen), die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat ausbezahlt werden, gilt als Lohnsteuer, die im vorangegangenen Kalendermonat einzubehalten war. Werden Bezüge für das Vorjahr nach dem 15.1. bis zum 15.2. ausgezahlt, ist die Lohnsteuer bis zum 15.2. als Lohnsteuer für das Vorjahr abzuführen.

Im Folgejahr hat der Arbeitgeber seinem Finanzamt oder der österreichischen Gesundheitskasse alle Lohnzettel (L16) eines Kalenderjahres bis Ende Februar bei elektronischer Übermittlung bzw sonst bis Ende Jänner zu übermitteln. Grundlage für die Lohnzettel sind die Informationen im Lohnkonto. Der Arbeitnehmer hat ebenso Anspruch auf Ausstellung eines Lohnzettels für die Veranlagung (§ 84).

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Lohnzettel bereits bis Ende des Folgemonats zu übermitteln. Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers ist ein Lohnzettel bis zum Ende des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. In diesen Fällen ist auch dem Arbeitnehmer automatisch ein Lohnzettel zu übermitteln. Bei Zahlungen oder Rückzahlungen, die einem abgelaufenen Kalenderjahr zuzuordnen sind (§ 19 Abs 1 Z 2), ist der Lohnzettel bis zum Ende Kalendermonats zu übermitteln, das dem Quartal der Zahlung oder Rückzahlung folgt.

391

Vertiefung: Lohnprüfung, PLAB-Prüfung

Das Finanzamt des Arbeitgebers hat die Einhaltung aller für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu prüfen (Lohnsteuerprüfung nach § 86, → 1013). Sofern die genaue Ermittlung der Lohnsteuer mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist, kann eine Nachforderung in Form eines Pauschbetrags festgesetzt werden. Lohnsteuernachforderungen aufgrund der Haftung des Arbeitgebers, für die der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht in Anspruch nimmt, sind nicht als Vorteil aus dem Dienstverhältnis anzusehen (§ 86 Abs 2 und 3). Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind verpflichtet, an der Prüfung mitzuwirken (Einsichtsrecht § 87, Auskunftsrecht §§ 87 und 88). Die Abgabenbehörden arbeiten dabei mit den Sozialversicherungsbehörden zusammen (§ 89, Amtshilfe, automatischer Informationsaustausch).

S. 269

392

Vertiefung: Unrichtige Abfuhr, Nichtentrichtung

Unterbleibt die fällige Abfuhr der Lohnsteuer oder erscheint die geleistete Lohnsteuer als zu gering, so hat das Finanzamt den Arbeitgeber besonders zu erinnern und, sofern dies keinen Erfolg hat, die Höhe der rückständigen Lohnsteuer zu schätzen und insoweit den Arbeitgeber haftbar zu machen (§ 79). Das Finanzamt der Betriebsstätte kann vom Arbeitgeber bei nicht ordnungsgemäßer Abfuhr eine Lohnsteueranmeldung verlangen. Diese ist spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats dem Finanzamt der Betriebsstätte zu übersenden. Der Arbeitgeber hat in der Lohnanmeldung unabhängig davon, ob er die einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt hat oder nicht, zu erklären, wie viel Lohnsteuer im Kalendermonat einzubehalten war (§ 80). Die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber kann im Wege einer Lohnsteuerprüfung überprüft werden (§ 86). Zur Nettolohnvereinbarung387.

393

Schuldner und Haftung

Steuerschuldner bleibt beim Lohnsteuerabzug der Arbeitnehmer (§ 83). Nur die Einbehaltung und Abfuhr erfolgt durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer (§ 82).

Eine direkte Inanspruchnahme des Arbeitnehmers erfolgt grundsätzlich, wenn die Gründe einer Pflichtveranlagung vorliegen, im Wege der Antragsveranlagung oder wenn er und der Arbeitgeber vorsätzlich zusammenwirken, um sich einen gesetzwidrigen Vorteil zu verschaffen, der eine Verkürzung der vorschriftsmäßig zu berechnenden und abzuführenden Lohnsteuer bewirkt. Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftender ist in diesen Fällen nicht ausgeschlossen (§ 83).

Zur Bekämpfung des Betrugs betreffend lohnabhängige Abgaben im Baugewerbe trifft ein Bauunternehmen als Auftraggeber eine zusätzliche Haftung für die lohnabhängigen Abgaben, die ein Subunternehmen als beauftragtes Unternehmen abzuführen hat. Die Haftung ist mit 5 % des geleisteten Werklohns beschränkt. Eine vergleichbare Haftung besteht für Beiträge und Umlagen, die an inländische Krankenversicherungsträger abzuführen sind, maximal bis zu einem Betrag von 20 % des Werklohns. Eine Haftung entfällt bei haftungsfreistellenden Subunternehmen (aus der HFU-Liste, § 67b ASVG) oder, wenn das auftraggebende Bauunternehmen gleichzeitig mit Leistung des Werklohns den maximalen Haftungsbetrag von 5 % bzw 20 % an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse überweist (§ 82a und § 67a ASVG).

7.4. Abgeltungswirkung und Rückerstattung

394

Abgeltungswirkung

Die Lohnsteuer gilt als Vorauszahlung auf die Steuerschuld bei Veranlagung oder sie führt bereits zur endgültigen Abgeltung der Einkommensteuer, sofern keine Veranlagung vorzunehmen ist.

S. 270Die Einkommensteuer ist mit der Lohnsteuer grundsätzlich nicht abgegolten, wenn:

  • eine Pflichtveranlagung (§ 41 Abs 1) oder

  • eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung innerhalb von 5 Jahren (§§ 41 Abs 2 Z 1, 102 Abs 1 Z 3),

  • eine automatische Arbeitnehmerveranlagung (§ 41 Abs 2 Z 1) erfolgt oder

  • eine allgemeine Steuererklärungspflicht (§ 42) besteht (→ 432).

395

Rückerstattung

Der Abfuhrverpflichtete kann zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer bis zum Ablauf des Kalenderjahres ausgleichen oder auf Verlangen des Steuerpflichtigen zurückzahlen (§ 240 Abs 1 BAO).

Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen erfolgt eine Anrechnung oder Erstattung vom Finanzamt grundsätzlich nur im Wege der Veranlagung. Bei beschränkt Steuerpflichtigen kann die Lohnsteuer vom Finanzamt neben einer Veranlagung auf Antrag auch außerhalb einer Veranlagung erstattet werden, sofern mangels Steuerschuld eine Anrechnung der Steuer nicht möglich ist (§ 240 Abs 3 BAO). Zur Erstattung aufgrund eines DBA424.

8. Erhebung - Kapitalertragsteuer (§§ 93 ff EStG)

8.1. Anwendungsbereich (§§ 93 f EStG)

396

Die Kapitalertragsteuer ist eine besondere Erhebungsform bestimmter inländischer Kapitaleinkünfte (§ 93).

Bei inländischen betrieblichen und außerbetrieblichen Einkünften aus Kapitalvermögen (§§ 93 Abs 3, 27), die dem besonderen Steuersatz unterliegen, wird die Einkommensteuer grundsätzlich durch Steuerabzug in Höhe von 25 % oder 27,5 % erhoben (Kapitalertragsteuer, § 93). Sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht dem besonderen Steuersatz unterliegen, unterliegen auch nicht der Kapitalertragsteuer. Einige Einkünfte aus Kapitalvermögen sind ausdrücklich von der Kapitalertragsteuer ausgenommen.

Es muss sich um inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen handeln, weil nur inländische Personen, die Kapitaleinkünfte auszahlen, zum Steuerabzug verpflichtet werden können. Dabei ist zu unterscheiden zwischen inländischen Schuldnern, inländischen auszahlenden Stellen und inländischen depotführenden Stellen.

397

Inländische Einkünfte aus der Überlassung von Kapitalvermögen

Bei der Überlassung von Kapitalvermögen liegen inländische Einkünfte vor, wenn (§ 93 Abs 2 Z 1):

  • der Schuldner der Kapitalerträge im Inland ansässig ist oder

  • in sonstigen Fällen die auszahlende Stelle im Inland liegt.

S. 271Inländische Einkünfte aufgrund eines im Inland ansässigen Schuldners liegen nur vor, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts ist und folgende Einkünfte auszahlt:

  • Einkünfte aus Gewinnanteilen (gewinnauszahlende Körperschaft),

  • Zuwendungen von Privatstiftungen (zuwendende Privatstiftung),

  • Zinseinkünfte aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus sonstigen Geldforderungen gegenüber Kreditinstituten (auszahlendes Kreditinstitut),

  • Ausschüttungen aus Investmentfonds und Immobilien-Investmentfonds (auszahlender Fonds).

Auszahlende Stelle ist eine Stelle, die folgende Einkünfte unmittelbar an den Steuerpflichtigen auszahlt bzw gutschreibt:

  • Einkünfte aus Kupons von Kapitalerträgen (Kreditinstitut, Wertpapierfirma oder inländischer Emittent),

  • Einkünfte aus ausländischen Gewinnanteilen (auszahlendes Kreditinstitut oder Wertpapierfirma),

  • bei Kapitalerträgen von einem Dritten, der diese zusätzlich oder an Stelle von anderen geleistete Kapitalerträgen leistet, der Dritte als auszahlende Stelle und

  • bei sonstigen Kapitaleinkünften, die durch eine inländische Zweigstelle von EU-Wertpapierdienstleistern ausgezahlt werden (§ 95 Abs 2 Z 1 lit b).

Beispiele:
1.

Gewinnausschüttung einer inländischen GmbH: Eine inländische GmbH schüttet einen Gewinn aus, von dem die GmbH als inländische Schuldnerin KESt einbehalten muss.

2.

Kapitalanlage bei einer Bank: Die inländische Bank muss grundsätzlich auf Zinszahlungen aus Anlagen (bankeigene Wertpapiere, Sparbuch, Konto) KESt einbehalten.

3.

Wertpapieremittent: Der inländische Emittent zahlt Zinsen aus einer Anleihe direkt oder indirekt unter Zwischenschaltung eines inländischen Kreditinstituts an Anleger aus. Bei direkter Auszahlung hat der Emittent KESt auf die Zinsen einzubehalten, bei Zwischenschaltung das Kreditinstitut.

4.

Investmentfonds: Anteile an einem Investmentfonds werden bei einem Kreditinstitut im Depot verwahrt. Ausschüttungen oder ausschüttungsgleiche Erträge unterliegen bei einem inländischen Kreditinstitut als auszahlende Stelle der KESt.

5.

Ausländische Aktien: Die depotführende inländische Bank schreibt Dividenden aus ausländischen Aktien am Konto des Steuerpflichtigen gut und hat dabei KESt einzubehalten.

398

Inländische Einkünfte aus Wertsteigerungen und Derivaten

Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen und verbrieften Derivaten liegen inländische Einkünfte vor, wenn die Abwicklung im Inland erfolgt durch (§ 93 Abs 2 Z 2):

  • eine depotführende Stelle oder

  • eine auszahlende Stelle, sofern die ausländische depotführende Stelle mit der auszahlenden Stelle verbunden ist (Betriebsstätte, konzernzugehöriges Unternehmen) und diese in Zusammenarbeit die Realisierung abwickelt und die Erlöse gutschreibt.

S. 272Als inländische depotführende oder auszahlende Stellen kommen inländische Kreditinstitute, inländische Zweigstellen von EU-Kreditinstituten und von EU-Wertpapierdienstleistern in Betracht.

Bei Einkünften aus nicht verbrieften Derivaten liegen inländische Einkünfte vor, wenn die Abwicklung im Inland erfolgt durch (§ 93 Abs 2 Z 4):

  • eine auszahlende Stelle oder

  • eine Wertpapierfirma, die sich für den Einbehalt und die Abfuhr einer der Kapitalertragsteuer entsprechenden Steuer eines konzessionierten Zahlungsdienstleisters, eines E-Geldinstituts oder eines zum Abzug einer der Kapitalertragsteuer vergleichbaren Steuer sonst Berechtigten bedient; dies gilt auch für ausländische Wertpapierfirmen bzw Zahlungsdienstleisters mit Ansässigkeit in einem Staat mit umfassender Amtshilfe und einem inländischen steuerlichen Vertreter. Dies ist insbesondere für den freiwilligen Steuerabzug bei unverbrieften Derivaten zur Erlangung des besonderen Steuersatzes und der Endbesteuerungswirkung relevant.

Beispiele:
1.

Verkauf von Aktien: Erfolgt der Verkauf von Aktien durch ein inländisches Kreditinstitut, auf dessen Depot sich die Aktien befinden, dann hat das inländische Kreditinstitut auf die Einkünfte KESt einzubehalten. Werden dagegen die Aktien nicht über ein Kreditinstitut abgewickelt, sondern über Parteienvereinbarung, und erfolgt lediglich die Depotübertragung durch das Kreditinstitut, dann ist mangels Abwicklung über das Kreditinstitut keine KESt einzubehalten.

2.

Depotfähige Wertpapiere: Nur bei depotfähigen Wertpapieren können Einkünfte der KESt unterliegen. Liegt kein Wertpapier vor (GmbH-Anteil) oder liegt das Wertpapier nicht auf einem Depot (sondern zB in einem Bankschließfach), unterliegen die Einkünfte aus der Veräußerung auch nicht der KESt.

398/1

Inländische Einkünfte aus Kryptowährungen

Bei Einkünften aus Kryptowährungen liegen inländische Einkünfte vor (§ 93 Abs 2 Z 3):

  • bei laufenden Einkünften aus Kryptowährungen, wenn ein inländischer Schuldner oder inländischer Dienstleister vorliegt, der die Kryptowährungen oder sonstigen Entgelte gutschreibt (lit a).

  • Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen, wenn ein inländischer Dienstleister vorliegt, der die Realisierung abwickelt (lit b).

Als inländische Dienstleister kommen in Betracht (i) Dienstleister mit Sitz, Wohnsitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland, welche Dienste zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel anbieten, um Kryptowährungen im Namen eines Kunden zu halten, zu speichern und zu übertragen, (ii) Dienstleister mit Sitz, Wohnsitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland, die den Tausch von Kryptowährungen in gesetzlich anerkannte Zahlungsmittel und umgekehrt anbieten, (iii) die inländische Zweigstelle oder Betriebsstätte von ausländischen Dienstleistern (§ 93 Abs 2 Z 3).

Bei den Anbietern elektronischer Geldbörsen soll durch den Zugriff auf den „privat-key“ sichergestellt sein, dass sie über den für den Kapitalertragsteuerabzug notwendigen Zugriff auf die Erträge verfügen. Ebenso müssen Dienstleister, die einen Umtausch von Kryptowährungen in Fiatwährung (Echtgeld) vornehmen, entweder Zugriff auf den S. 273„privat-key“ oder die Fiatwährung (Echtgeld) haben, um eine Abwicklung der Realisierung vorzunehmen. Besteht kein solcher Zugriff auf den „privat-key“ oder die Fiatwährung (Echtgeld), ist mangels Abwicklung der Realisierung auch kein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen.

399

Fondsbesteuerung

Bei Investmentfonds und Immobilien-Investmentfonds erfolgt der Abzug der Kapitalertragsteuer grundsätzlich durch eine auszahlende Stelle (inländisches Kreditinstitut) vom ausgeschütteten Betrag oder den ausschüttungsgleichen Erträgen. Daraus ergeben sich folgende Besonderheiten:

  • Einkünfte an den Fonds unterliegen nicht der Kapitalertragsteuer, mit Ausnahme von Gewinnanteilen von inländischen Körperschaften (§ 94 Z 10).

  • Einkünfte der Anteilsinhaber aus dem Fonds unterliegen nicht dem Kapitalertragsteuerabzug bei Gewinnanteilen von inländischen Körperschaften (Abzug der Kapitalertragsteuer erfolgt bereits bei Ausschüttung an den Fonds, § 94 Z 11) und wenn die Einkünfte nicht der inländischen Besteuerung unterliegen oder eine Befreiung (§ 94) anwendbar ist (§§ 58 und 186 InvFG, § 14 und § 40 ImmoInvFG).

400

Auslandsbezug

Bei ausländischen, beschränkt steuerpflichtigen Personen unterbleibt der Abzug der Kapitalertragsteuer in bestimmten Fällen.

Darunter fallen außerbetriebliche Einkünfte, die nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegen (§§ 94 Z 13, 98 Abs 1 Z 5).

Anwendungsfälle:
1.

Gewinnanteile und Zinsen von ausländischen Schuldnern und ausländischen Emittenten,

2.

Zinsen, die von ausländischen Körperschaften erzielt werden,

3.

Zinsen, die von Personen erzielt werden, die nachweislich (Ansässigkeitsbescheinigung) in einem Staat mit automatischem Informationsaustausch ansässig sind,

4.

Derivate und realisierte Wertsteigerungen.

Bestimmte Einkünfte unterliegen trotz beschränkter Steuerpflicht nicht der Kapitalertragsteuer.

Anwendungsfälle:
1.

Einkünfte aus öffentlich begebenen Anteilen eines Immobilienfonds, soweit sie aus inländischen Immobilien stammen. Die Steuer ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nur im Wege der Veranlagung zu erheben, weil in vielen Fällen Einkünfte unter der Veranlagungsgrenze von EUR 2.126 liegen werden (§§ 94 Z 8, 42 Abs 2).

2.

Einkünfte aus der realisierten Wertsteigerung und gleichgestellten Einkünften aus Kryptowährungen aufgrund der Einschränkung des inländischen Besteuerungsrechts (Wegzug). Ein Abzug der Kapitalertragsteuer kann solange nicht erfolgen, als der Abzugspflichtige vom Wegzug nicht informiert wird oder das Depot nicht auch übertragen wird. Der Abzug kann jedoch auch in diesem Fall unterbleiben, wenn der Steuerpflichtige den Steuerbescheid über die Nichtfestsetzung innerhalb der EU oder des EWR vorlegt (§ 94 Z 7).

S. 274

401

Sonstige Ausnahmen

In Sonderfällen unterbleibt ebenso ein Kapitalertragsteuerabzug.

Anwendungsfälle und Beispiele:
1.

Der Schuldner der Kapitalerträge ist gleichzeitig auch Gläubiger (§ 94 Z 1).

Beispiel: Der Wertpapieremittent oder seine Betriebsstätte hält eigene Wertpapiere entweder direkt oder über einen Kapitalanlagefonds.

2.

Kapitaleinkünfte aus Zwischenbankgeschäften, also wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge jeweils Kreditinstitute sind. Dies gilt jedoch nicht für Gewinnanteile an inländischen Kreditinstituten, sofern der Abzug der Kapitalertragsteuer nicht aufgrund der Mutter-Tochter-Richtlinie oder eines anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens unterbleiben kann (§ 94 Z 3). Kein Abzug der Kapitalertragsteuer hat bei Einkünften ausländischer Betriebsstätten von inländischen Kreditinstituten zu erfolgen (§ 94 Z 4) oder bei Gewinnanteilen ausländischer Körperschaften, wenn die Kapitalerträge von Wertpapieren in einem Depot stammen und der Depotinhaber ein anderes in- oder ausländisches Kreditinstitut ist und die Kapitalerträge an den Depotinhaber ausbezahlt werden (§ 3 Auslands-KESt VO).

Beispiele: Zwischenbankeinkünfte: Erfasst von der Ausnahme sind vor allem Bankeinlagen von anderen Kreditinstituten, aber auch Ausgleichszahlungen und Leihgebühren zwischen Kreditinstituten (§ 94 Z 3 lit b). Hält dagegen ein Kreditinstitut Anteile an einem anderen Kreditinstitut, dann können Beteiligungserträge nicht nach dieser Bestimmung, sondern nur nach der Ausnahme aufgrund einer bestehenden wesentlichen Beteiligung oder zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung ohne Abzug der Kapitalertragsteuer ausgezahlt werden. Die Steuerpflicht und der Abzug der Kapitalertragsteuer für Dividenden aus Portfoliobeteiligungen bleiben daher bestehen.

3.

Steuerfreie Ausgabe von Anteilsrechten aufgrund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§ 94 Z 9).

4.

Steuerfreie Zuwendungen (§ 3 Abs 1 Z 36) von Stiftungen mit Vermögen bisheriger Betriebskrankenkassen (§ 94 Z 14).

8.2. Ermittlung (§§ 93, 27a EStG)

402

Die Kapitalertragsteuer beträgt:

  • 25 % oder 27,5 % bei natürlichen Personen (§ 93 Abs 1, § 27a Abs 1 → 151),

  • 25 % bei Körperschaften (§ 93 Abs 1a).

Die Besteuerungsgrundlage entspricht dem Steuersatz und der Bemessungsgrundlage bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Sofern der Abzugsverpflichtete selbst nicht über ausreichend Informationen der Bemessungsgrundlage verfügt, stellt das Gesetz Vermutungen auf, die für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs anzuwenden sind (§ 93 Abs 4 und 4a):

Sind die tatsächlichen Anschaffungskosten bei realisierten Wertsteigerungen und Derivaten nicht bekannt, so hat ein Kapitalertragsteuerabzug auf Basis gesetzlich fingierter Anschaffungskosten zu erfolgen (Wert zwischen halbem gemeinem Wert oder halbem Veräußerungserlös und gemeinem Wert oder Veräußerungserlös). Es liegt voll steuerpflichtiges Neuvermögen vor (Abs 4, kein Altvermögen → 343). Sind die tatsächlichen Anschaffungskosten bei Kryptowährungen nicht bekannt, so sind hinsichtlich S. 275Anschaffungskosten und Anschaffungszeitpunkt die bekanntgegebenen Daten des Steuerpflichtigen anzusetzen (KryptowährungsVO). Ohne vorliegende Daten ist als Anschaffungszeitpunkt von Neuvermögen auszugehen, daher angeschafft nach dem und als Anschaffungskosten vom halben Erlös bzw halben gemeinen Wert auszugehen (Abs 4a).

Für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs ist von Folgendem auszugehen (§ 93 Abs 5):

Der Abzugsverpflichtete hat davon auszugehen, dass kein betriebliches Kapitalvermögen vorliegt. Ausländische Wertpapiere, die ein Forderungsrecht verbriefen, und Anteilscheine an einem ausländischen Immobilienfonds wurden bei ihrer Begebung öffentlich angeboten (zur Sicherstellung des Kapitalertragsteuerabzugs, § 27a Abs 2). Der Zeitpunkt der Meldung stimmt mit der Einschränkung des inländischen Besteuerungsrechts überein (zur Bestimmung des Zeitpunkts der Ermittlung der Bemessungsgrundlage). Sofern das Vorliegen einer Umgründung iSd UmgrStG durch geeignete Unterlagen nachgewiesen wird (Beschlüsse, Verträge, Notariatsakte), ist davon auszugehen, dass eine steuerneutrale Depotübertragung vorliegt (iSd § 27 Abs 6 Z 2 sechster Teilstrich, sogleich). Bei der besonderen Einkünftezurechnung von Dividenden (§ 32 Abs 4 → 109) sind diese jenem Steuerpflichtigen zuzurechnen, bei dem ein Zufluss erfolgt.

403

Vertiefung: Auswirkungen von Depotentnahmen

Entnahmen oder ein Ausscheiden aus dem Depot führen zu einer Veräußerung, teilweise zur Sicherung der Besteuerung im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs. Davon bestehen Ausnahmen (§ 27 Abs 6 Z 2).

Anwendungsfälle zu den Ausnahmen:
1.

die Übertragung erfolgt auf ein anderes Depot des Steuerpflichtigen bei derselben depotführenden Stelle,

2.

die Übertragung erfolgt auf ein Depot einer anderen depotführenden Stelle und der Steuerpflichtige beauftragt die übertragende depotführende Stelle, die Anschaffungskosten mitzuteilen,

3.

die Übertragung erfolgt auf ein Depot einer ausländischen depotführenden Stelle und der Steuerpflichtige beauftragt die übertragende depotführende Stelle, dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats seinen Namen und seine Steuer- oder Sozialversicherungsnummer, die übertragenen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten sowie die übernehmende Stelle mitzuteilen,

4.

die Übertragung erfolgt von einer ausländischen depotführenden Stelle auf eine andere ausländische depotführende Stelle oder sie erfolgt unentgeltlich von einer ausländischen depotführenden Stelle auf ein Depot eines anderen Steuerpflichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt (über FinanzOnline möglich) innerhalb eines Monats die übertragenen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten sowie jene Stelle und jenen Steuerpflichtigen mitteilt, auf die die Übertragung erfolgt,

5.

die Übertragung erfolgt unentgeltlich von einer inländischen depotführenden Stelle auf das Depot eines anderen Steuerpflichtigen, wenn gegenüber der depotführenden Stelle die unentgeltliche Übertragung durch Unterlagen (Notariatsakt, Einantwortungsbeschluss, Schenkungsmeldung) nachgewiesen wird oder der Steuerpflichtige die depotführende Stelle beauftragt, dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats seinen Namen und seine Steuer- oder Sozialversicherungsnummer, die übertragenen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten und gegebenenfalls die übernehmende Stelle mitzuteilen,

6.

S. 276bei Übertragung im Zuge von Umgründungen iSd UmgrStG, wenn der Steuerpflichtige die depotführende Stelle beauftragt, dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats seinen Namen, seine Steuer- oder Sozialversicherungsnummer, die übertragenen Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten und gegebenenfalls jene Stelle mitzuteilen, auf die die Übertragung erfolgt.

404

Vertiefung: Auswirkungen von Kapitalmaßnahmen

Zivil- und gesellschaftsrechtliche Kapitalmaßnahmen im Zusammenhang mit Wertpapieren können zu Änderungen der Anschaffungskosten oder zu Kapitalerträgen führen, die auch für den Kapitalertragsteuerabzug relevant sind (Kapitalmaßnahmen-VO). Eine Auswirkung auf den Kapitalertragsteuerabzug besteht nur, wenn der Abzugsverpflichtete vom zugrunde liegenden Vorgang Kenntnis erlangt. Dabei ist zwischen steuerrelevanten und nicht steuerrelevanten Maßnahmen zu unterscheiden.

Anwendungsfälle:
1.

nicht steuerrelevante Maßnahmen: Abwicklungs- und buchungstechnische Vorgänge oder informative oder administrative Stammdatenänderungen wie Erneuerung von Wertpapierurkunden, Gesellschaftshinweise, Eigentümer- und Gesellschaftsversammlungen, Nennwährungsänderungen, Publikumsöffnungen, Zertifizierungshinweise, Wertpapiernummernänderungen (§ 8 VO).

2.

steuerrelevante Maßnahmen (§ 2 Abs 1 VO): Änderungen des Eigenkapitals der Körperschaft oder Stückelung der Wertpapiere wie (Wandelanleihe)Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung, Emission von Bezugsrechten auf Aktien, Aktiensplit, Aktienzusammenlegung sowie Aktienumtausch infolge von Unternehmenszusammenschlüssen oder -aufspaltungen sowie Einbuchung von Aktien aufgrund von Unternehmensabspaltungen Z 1), Verschmelzung von Investmentfonds (Z 2) oder Tilgung von Schuldverschreibungen durch Lieferung von Wertpapieren (Z 3 VO).

Auswirkungen steuerrelevanter Kapitalmaßnahmen auf den Abzug ergeben sich wie folgt:

  • Sie stellen grundsätzlich keinen Realisierungsvorgang dar, außer eine Rückzahlung von Eigenkapital (Liquidation, Kapitalherabsetzung) führt über die Kürzung der Anschaffungskosten hinaus zu einem Veräußerungsgewinn (§ 2 Abs 2 Z 1).

  • Bei einem Tausch von Wertpapieren treten die eingebuchten Wertpapiere grundsätzlich an die Stelle der ausgebuchten Wertpapiere. Zuzahlungen erhöhen die Anschaffungskosten und Auszahlungen senken die Anschaffungskosten (bei Wandelanleihen nur bis zu 10 % des Gesamtnennbetrags zum Zweck der Rundung, darüber liegen Kapitalerträge vor, §§ 3 und 7).

  • Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sind die Anschaffungskosten auf die bestehenden und neu eingebuchten Wertpapiere zu verteilen (§ 4). Eingebuchte Bezugsrechte sind mit Anschaffungskosten von null anzusetzen (§ 5). Bei Aktiensplits und Aktienzusammenlegungen sind die bestehenden Anschaffungskosten auf die danach bestehenden Aktien aufzuteilen (§ 6).

405

Vertiefung: Verlustausgleich durch depotführende Stelle

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen hat grundsätzlich ein Verlustausgleich zu erfolgen, sofern mehrere Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen (§ 27 S. 277Abs 8 → 345). Eine depotführende Stelle hat diesen Verlustausgleich für sämtliche Depots desselben Steuerpflichtigen für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs vorzunehmen (§ 93 Abs 6). Der Abzugsverpflichtete von Einkünften aus Kryptowährungen hat den Verlustausgleich für sämtliche von ihm gutgeschriebenen Kryptowährungen bzw sonstigen Entgelte sowie die von ihm abgewickelten Realisierungen von Kryptowährungen durchzuführen (§ 93 Abs 7).

Dabei sind negative Einkünfte mit positiven Einkünften zu verrechnen, wobei es zur Gutschrift einer zuvor einbehaltenen Kapitalertragsteuer kommen kann. Kein Verlustausgleich durch die depotführende Stelle findet bei Einkünften aus Depots des Betriebsvermögens statt, aus treuhändigen oder durch mehrere Depotinhaber gehaltenen Depots und bei Einkünften, bei denen die Ermittlung auf fiktiven Anschaffungskosten (→ 402) beruht und im Wege der Veranlagung ausgeglichen werden.

8.3. Einbehalt und Abfuhr (§§ 95 ff EStG)

406

Zeitpunkt der Einbehaltung

Der Abzugsverpflichtete hat die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zuflusses der Einkünfte an den Steuerpflichtigen abzuziehen (§ 95 Abs 3).

Die Einkünfte gelten für den Kapitalertragsteuerabzug wie folgt als zugeflossen:

  • Bei Erträgen aus der Kapitalüberlassung ist bei Ausschüttungen und Zuwendungen von Privatstiftungen der Zeitpunkt des im Beschluss bestimmten Tages der Auszahlung, sonst der Tag nach Beschlussfassung, maßgeblich (§ 95 Abs 3 Z 1). Bei Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und sonstigen Gewinnanteilen im Zeitpunkt des Zuflusses. Bei sonstigen Erträgen im Zeitpunkt deren Fälligkeit. Bei Änderung der Abzugspflicht (Beenden oder Begründung der KESt-Pflicht) gelten die bisher zeitanteilig entstandenen, noch nicht erfassten Kapitalerträge zur Abgrenzung des korrekten Kapitalertragsteuerabzugs als zugeflossen (Zuflussfiktion, § 95 Abs 3 Z 2).

  • Bei Erträgen aus realisierten Wertsteigerungen, Derivaten und Kryptowährungen ist der Zuflusszeitpunkt, der Veräußerungszeitpunkt, der Entnahmezeitpunkt oder der Zeitpunkt des sonstigen Ausscheidens. Der Abzugsverpflichtete kann Wirtschaftsgüter und Derivate so lange zurückbehalten, als die voraussichtlich anfallende Kapitalertragsteuer nicht ersetzt wird (Zurückbehaltungsrecht, § 95 Abs 3 Z 3).

  • Im Falle einer Einbringung bei fiktiver Ausschüttung des negativen Buchwerts nach § 18 Abs 2 Z 1 UmgrStG gelten besondere Zeitpunkte für die Abfuhr der Kapitalertragsteuer.

  • Bei Umwandlung einer Körperschaft kann die Befreiung von Gewinnanteilen von der Kapitalertragsteuer entfallen. Kapitalerträge, die nach dem Umwandlungsstichtag anfallen, gelten mit dem Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch als zugeflossen (§ 9 Abs 9 Z 1 UmgrStG).

S. 278

407

Schuldner und Haftung

Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge, also der Steuerpflichtige. Der Abzugsverpflichtete hat den Abzug vorzunehmen und haftet für die Einbehaltung und Abfuhr (§ 95).

Für die Richtigkeit der Meldungen von Fondsbeträgen haften der Rechtsträger des Fonds und die steuerliche Vertretung zur ungeteilten Hand. Bei Abzug durch Wertpapierfirmen haften die Wertpapierfirma, der Zahlungsdienstleister, das E-Geldinstitut sowie ein allenfalls erforderlicher steuerlicher Vertreter zur ungeteilten Hand (§ 95 Abs 1 letzter Satz).

Eine Direktvorschreibung an den Empfänger erfolgt ausnahmsweise, wenn (§ 95 Abs 4):

  • vorschriftswidrig keine Einbehaltung erfolgt und die Haftung des Abzugsverpflichteten nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre, oder

  • der Empfänger weiß, dass der Abzugsverpflichtete die einbehaltene Steuer vorschriftswidrig nicht abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.

Beispiele:
1.

Bei verdeckten Gewinnausschüttungen kann die Kapitalertragsteuer dem Abzugsverpflichteten (Kapitalgesellschaft) oder dem Gesellschafter nach dem Ermessen der Behörde vorgeschrieben werden.

2.

Eine Haftung ist nicht durchsetzbar, wenn die Gesellschaft mangels Vermögens vollbeendigt oder gelöscht wird oder eine Zustelladresse fehlt oder fehlerhaft ist. Eine erschwerte Durchsetzbarkeit mangels Vermögens ist bei erfolglosen Einbringungsversuchen oder bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegeben.

408

Abfuhrverpflichtung

Der Abfuhrverpflichtete hat die Kapitalertragsteuer an das zuständige Finanzamt innerhalb eines bestimmten Zeitraums abzuführen (§ 96 Abs 1 und 2). Der Abzugsverpflichtete hat dem Finanzamt laufend eine Anmeldung zu übermitteln (§ 96 Abs 3) und dem Empfänger der Kapitalerträge eine Bescheinigung über die Höhe der Einkünfte, des Steuerbetrages, den Zahlungstag, die Zeit, für welche die Einkünfte gezahlt worden sind, und das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt wurde, zu übermitteln (§ 96 Abs 4). Auf Verlangen hat der Abzugsverpflichtete dem Empfänger der Kapitalerträge eine Steuerbescheinigung (Steuerreporting) mit umfangreichen Informationen über Einkünfte, Steuerbeträge und den Verlustausgleich zu erteilen (§ 96 Abs 5, ab 2025).

Der Zeitpunkt der Abfuhr und der Anmeldung ergibt sich wie folgt (§ 96 Abs 1 und Abs 3):

  • Bei Einkünften aus Gewinnanteilen und Zuwendungen von Privatstiftungen hat der Schuldner der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer innerhalb einer Woche nach dem Zufluss der Kapitalerträge abzuführen.

  • Bei Einkünften aus Geldforderungen gegen Kreditinstitute sind Vorauszahlungen zum 15.12. jeden Jahres zu leisten, die 90 % der jährlichen Kapitalertragsteuer entsprechen; der restliche Betrag ist am 30.9. des Folgejahres zu entrichten.

  • S. 279Bei Zinsen an beschränkt Steuerpflichtige sind die im Jahr einbehaltenen Kapitalerträge bis zum 15.2. des Folgejahres zu entrichten.

  • Bei Einkünften aus Kryptowährungen sind die einbehaltenen Kapitalerträge spätestens bis zum 15.2. des Folgejahres zu entrichten.

  • Bei sonstigen Einkünften aus der Überlassung von Kapitalvermögen und bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen und Derivaten unter Berücksichtigung des Verlustausgleichs sind einbehaltene Kapitalertragsteuern spätestens am 15. Tag des zweitfolgenden Monats abzuführen.

8.4. Abgeltungswirkung und Rückerstattung (§§ 97, 27a EStG)

409

Abgeltungswirkung oder Vorauszahlung

Die Kapitalertragsteuer gilt als Vorauszahlung auf die Steuerschuld bei Veranlagung oder sie führt bereits zur endgültigen Abgeltung der Einkommensteuer (Endbesteuerung), sodass eine Veranlagung unterbleiben kann (§ 97).

Grundsätzlich kommt es zur Endbesteuerung der Einkünfte durch Einbehalt der Kapitalertragsteuer. von der Abgeltungswirkung durch Endbesteuerung bestehen Ausnahmen.

Ausnahmen von der Abgeltungswirkung:
1.

Bei Einkünften, bei denen von der Regelbesteuerungsoption (§ 27a Abs 5) oder der Verlustausgleichsoption (§ 97 Abs 2) im Wege der Antragsveranlagung Gebrauch gemacht wird.

2.

Bei Einkünften, bei denen die Kapitalertragsteuer aufgrund eines DBA im Wege der Antragsveranlagung zu erstatten ist (§ 97 Abs 2).

3.

Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen, Derivaten und Kryptowährungen, die entweder betriebliche Einkünfte oder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen oder bei denen die Berechnung der Kapitalertragsteuer mangels Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse nicht korrekt ist (§ 93 Abs 4 letzter Satz und Abs 4a Z 2 letzter Satz).

410

Rückzahlung oder Rückerstattung

Werden gutgeschriebene Kapitalerträge aus der Überlassung von Kapital nachträglich gekürzt, ist vom Abzugsverpflichteten die auf die nachträglich gekürzten Kapitalerträge entfallende Kapitalertragsteuer gutzuschreiben. Verluste aus der Einlösung von Wirtschaftsgütern (§ 27 Abs 3) stellen keine nachträgliche Kürzung dar (§ 95 Abs 5). Der Abfuhrverpflichtete kann darüber hinaus zu Unrecht einbehaltene Kapitalertragsteuern bis zum Ablauf des Kalenderjahres ausgleichen oder auf Verlangen des Steuerpflichtigen zurückzahlen (§ 240 Abs 1 BAO).

Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen erfolgt eine Anrechnung oder Erstattung grundsätzlich im Wege der Veranlagung. Bei beschränkt (ausländischen und inländischen) Steuerpflichtigen kann die Kapitalertragsteuer vom Finanzamt auf Antrag grundsätzlich auch außerhalb einer Veranlagung erstattet werden (aufgrund §§ 240 Abs 3 und 240a BAO), weil eine Veranlagung nicht immer vorgesehen ist.

S. 280Anträge beschränkt Steuerpflichtiger auf Rückzahlung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer sind grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres der Einbehaltung zulässig (§ 240a BAO). Damit erfolgt die Rückerstattung wie im Falle der Veranlagung erst im Folgejahr.

9. Erhebung - Immobilienertragsteuer (§§ 30b, 30c EStG)

9.1. Anwendungsbereich

411

Für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen erfolgt die Erhebung im Wege der Immobilienertragsteuer, im Wege einer besonderen Vorauszahlung und nachfolgender Veranlagung oder ausschließlich im Wege der Veranlagung (§§ 30b, 30c).

Der Immobilienertragsteuer unterliegen betriebliche und außerbetriebliche Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen, wenn eine Selbstberechnung der GrESt durch Parteienvertreter erfolgt (§ 30c Abs 2). Ausnahmen von der Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer bestehen (§ 30c Abs 4):

  • für steuerfreie Einkünfte (Hauptwohnsitzbefreiung, Herstellungsbefreiung, Veräußerung aufgrund behördlichen Eingriffs, Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsbefreiung),

  • wenn bei betrieblichen Grundstücken die stillen Reserven nach § 12 übertragen werden, oder

  • der Veräußerungserlös in Rentenform geleistet wird.

Anstelle der Immobilienertragsteuer ist durch den Steuerpflichtigen selbst eine besondere Vorauszahlung zu leisten (§ 30b Abs 4), wenn:

  • der Zufluss verspätet, und zwar voraussichtlich erst ein Jahr nach dem Veräußerungsgeschäft erfolgt,

  • das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung (§§ 133 ff EO) veräußert wird, oder

  • sonst keine Selbstberechnung der GrESt durch Parteienvertreter erfolgt.

Die Erhebung durch Selbstberechnung und besonderer Vorauszahlung gilt auch für inländische und ausländische beschränkt Steuerpflichtige (§ 102 Abs 2 Z 4).

Weder eine Immobilienertragsteuer noch eine besondere Vorauszahlung sind zu leisten, sofern Einkünfte bei betrieblichen Grundstücken nicht mit dem besonderen Steuersatz zu besteuern sind (Grundstücke im Umlaufvermögen und Grundstücksüberlassung und Veräußerung als Schwerpunkt der gewerblichen Tätigkeit, § 30b Abs 5). Die Erhebung erfolgt durch Veranlagung.

Beispiele:
1.

Immobilienertragsteuer: Der Steuerpflichtige verkauft ein privates Grundstück, wobei die GrESt im Wege der Selbstberechnung erhoben wird. Gleichzeitig ist auch die Immobilienertragsteuer zu berechnen, sofern nicht eine der Ausnahmen vorliegt.

2.

S. 281Vorauszahlung: Erfolgt die Erhebung der GrESt im Wege der Abgabenerklärung, dann hat anstelle der Immobilienertragsteuer eine besondere Vorauszahlung durch den Steuerpflichtigen selbst zu erfolgen, sofern nicht eine Ausnahme vorliegt.

3.

Keine Immobilienertragsteuer oder besondere Vorauszahlung: Einlagetatbestände in das Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen oder Veräußerungen ausländischer Grundstücke. Die Erhebung erfolgt im Wege der Veranlagung.

9.2. Selbstberechnung und Abfuhr, Vorauszahlung

412

Mitteilung

Im Zuge von Abgabenerklärungen (§ 10 GrEStG) oder Selbstberechnungen (§ 11 GrEStG) haben die involvierten Parteienvertreter grundsätzlich eine Mitteilung an das Finanzamt Österreich zu erstatten, wenn aus dem Erwerbvorgang Einkünfte erzielt werden. Die Mitteilung (über FinanzOnline) haben die am Veräußerungsgeschäft beteiligten Parteien unter Angabe ihrer Steuernummern und der Höhe des nach den Angaben des Steuerpflichtigen zu entrichtenden Steuerbetrags oder dessen Bemessungsgrundlage für die Immobilienertragsteuer oder besondere Vorauszahlungen zu erstatten (§ 30c Abs 1 und Abs 2 Z 1). Unterbleibt die Selbstberechnung aufgrund einer Ausnahme, ist der Grund in der Mitteilung anzugeben (§ 30c Abs 4 letzter Satz).

413

Immobilienertragsteuer

Im Anwendungsbereich der Immobilienertragsteuer haben Parteienvertreter die Immobilienertragsteuer aufgrund der Angaben des Steuerpflichtigen selbst zu berechnen (§ 30c Abs Abs 2 Z 2). Sie können die Immobilienertragsteuer vom Veräußerungspreis einbehalten, den sie grundsätzlich als Treuhänder zur Verwaltung auf ein Treuhandkonto überwiesen bekommen.

Der Immobilienertragsteuer in Höhe von 30 % (bei Körperschaften der entsprechende Körperschaftsteuersatz) ist die Bemessungsgrundlage bei Grundstücksveräußerungen zugrunde zu legen (→ 349). Zur Vereinfachung können bei einer Veräußerung von allgemeinen Grundstücksanteilen (Hausbesorgerwohnung, Parkplätze) um bis zu maximal EUR 150.000 pro Objekt zur Begründung von Wohnungseigentum durch sämtliche Wohnungseigentümer pauschal 40 % des Veräußerungserlöses als Anschaffungskosten angesetzt werden (§ 30b Abs 6).

Die für die Ermittlung erforderlichen Unterlagen hat der Steuerpflichtige dem Parteienvertreter vorzulegen und deren Richtigkeit und Vollständigkeit schriftlich zu bestätigen.

414

Schuldner der Steuer Haftung, Entrichtung

Steuerschuldner bleibt bei der Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer der Steuerpflichtige; der Parteienvertreter entrichtet die Steuer und haftet auch dafür. Zusätzlich haften sie für die Richtigkeit der Immobilienertragsteuer dann, wenn diese wider besseres Wissen auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen berechnet wird (§ 30c Abs 3).

Die Parteienvertreter haben die selbstberechnete Immobilienertragsteuer spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats abzuführen. Ist der Zufluss noch nicht erfolgt und daher die Fälligkeit noch S. 282nicht eingetreten, erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung nach einem Jahr ab Vornahme der Mitteilung der Einkünfte im Zuge der Selbstberechnung der GrESt (§ 30c Abs 1 und 3).

415

Besondere Vorauszahlung

Im Anwendungsbereich der besonderen Vorauszahlung hat der Steuerpflichtige selbst den Steuerbetrag zu berechnen und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Die besondere Vorauszahlung ist bis spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats abzuführen (§ 30b Abs 4).

9.3. Abgeltungswirkung und Rückerstattung

416

Abgeltungswirkung oder Vorauszahlung

Mit Entrichtung der Immobilienertragsteuer durch die Parteienvertreter gilt die Einkommensteuer für Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen als abgegolten (§ 30b Abs 2; § 102 Abs 1 Z 4). Die Einkommensteuer gilt nicht als abgegolten:

  • für betriebliche Einkünfte,

  • wenn die der Selbstberechnung zugrunde liegende Angaben des Steuerpflichtigen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen,

  • ein Antrag auf Veranlagung mit dem besonderen Steuersatz zur Erstattung der überhöhten Immobilienertragsteuer (Veranlagungsoption, § 30b Abs 3) gestellt wird oder dabei die Regelbesteuerungsoption ausgeübt wird (§ 30a Abs 2), oder

  • die Abgeltungswirkung aufgrund einer späteren Umwidmung betreffend am nicht steuerverfangene Einkünfte entfällt.

Im Falle der besonderen Vorauszahlung besteht keine Abgeltungswirkung, sodass eine Veranlagung zu erfolgen hat.

417

Rückzahlung oder Rückerstattung

Der Parteienvertreter kann zu Unrecht einbehaltene Immobilienertragsteuer bis zum Ablauf des Kalenderjahres ausgleichen oder auf Verlangen des Steuerpflichtigen zurückzahlen (§ 240 Abs 1 BAO).

Dagegen erfolgt eine Anrechnung oder Erstattung gegenüber dem Finanzamt bei unbeschränkt Steuerpflichtigen grundsätzlich nur im Wege der Veranlagung. Bei beschränkt Steuerpflichtigen sollte die Immobilienertragsteuer vom Finanzamt neben einer Veranlagung (§ 102) auch außerhalb einer Veranlagung erstattet werden können, sofern mangels Steuerschuld eine Anrechnung der Steuer nicht möglich ist. Ein Antrag ist auf § 240 Abs 3 BAO zu stützen. Die Frist beträgt in diesem Fall fünf Jahre.

S. 28310. Erhebung - Abzugsteuer (§§ 99 ff EStG)

10.1. Anwendungsbereich (§ 99 EStG)

418

Die Abzugsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer für bestimmte Einkünfte beschränkt Steuerpflichtiger (§ 99 Abs 1).

Die Erhebung einer besonderen Steuer bei beschränkt Steuerpflichtigen an der Quelle (Quellensteuer) und im Abzugsweg (Abzugsteuer) dient der Sicherung des Steueranspruchs. Diese ist nur für Einkünfte vorgesehen, bei denen die Erhebung der Steuer nicht schon im Wege anderer Abzugsteuern wie der Lohnsteuer, der Immobilienertragsteuer oder der Kapitalertragsteuer erfolgt.

Der Abzugsteuer unterliegen (§ 99 Abs 1):

  • Einkünfte aus im Inland ausgeübter oder verwerteter selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen - unabhängig vom Empfänger (Agenturen, Direktionen, Produktionsgesellschaften, echter Künstlerdurchgriff, Z 1);

  • Gewinnanteile einer ausländischen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) mit Beteiligung an einer inländischen Personengesellschaft (mehrstöckige Personengesellschaft), sofern die dahinterstehenden Steuersubjekte der Finanzbehörde oder der inländischen Personengesellschaft nicht offengelegt werden (Z 2);

  • betriebliche oder außerbetriebliche Einkünfte aus der Überlassung von Rechten (Z 3);

  • Aufsichtsratsvergütungen (Z 4);

  • Einkünfte aus im Inland ausgeübter kaufmännischer oder technischer Beratung und bei Einkünften aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung (Z 5);

  • Kapitaleinkünfte aus inländischen Grundstücken aus dem Anteil an einem nicht öffentlich begebenen Anteil an einem Fonds (iSd InvFG oder ImmoInvFG) oder freiwilliger Steuerabzug, sofern der Fonds die Immobilien nicht unmittelbar hält und nicht bereits ein Steuerabzug erfolgt ist (Z 6) und

  • Einkünfte eines stillen Gesellschafters an einem inländischen Unternehmen (Z 7).

Beispiele:
1.

Vortragender: Ein deutscher Professor hält einen Vortrag in Österreich und erhält dafür eine Vergütung, die der Abzugsteuer unterliegt.

2.

Eine ausländische betrieblich tätige Personengesellschaft hält Anteile an einer inländischen KG. Werden die Gesellschafter der ausländischen KG nicht dem Finanzamt offengelegt, ist auf die Gewinnanteile der inländischen KG die Abzugsteuer einzubehalten.

3.

Lizenzgebühren für die Rechteüberlassung werden von einer inländischen Kapitalgesellschaft an eine beschränkt steuerpflichtige Person gezahlt. Diese unterliegen der Abzugsteuer.

4.

Aufsichtsrat: Eine Schweizer natürliche Person ist bei einer inländischen Aktiengesellschaft Aufsichtsratsmitglied, wodurch auf Vergütungen an diese Abzugsteuer einzubehalten ist.

5.

Der ausländische Personalüberlasser stellt Personal zur inländischen Arbeitsausübung bereit. Die Vergütung dafür unterliegt der Abzugsteuer.

6.

S. 284Am Fonds mit inländischen Immobilien ist ein beschränkt Steuerpflichtiger beteiligt. Die Einkünfte aus den inländischen Immobilien unterliegen der Abzugsteuer.

7.

Stille Gesellschaft: Ein beschränkt Steuerpflichtiger ist als stiller Gesellschafter an einer inländischen GmbH beteiligt. Die Einkünfte unterliegen der Abzugsteuer.

10.2. Einbehalt und Abfuhr (§§ 100 f EStG)

419

Zeitpunkt und Höhe der Einbehaltung

Der Steuerabzug ist vom Abzugspflichtigen grundsätzlich im Zeitpunkt des Zuflusses vom ausgezahlten Betrag zu berechnen und einzubehalten (§ 100).

Zur Ermittlung aufgrund der Bruttobesteuerung mit Option auf Nettobesteuerung und zu den anwendbaren Steuersätzen155.

Abweichend vom Zuflusszeitpunkt ist folgender Zeitpunkt maßgeblich (§ 100 Abs 4):

  • Bei Gewinnanteilen von nicht offengelegten Gesellschaftern einer ausländischen Gesellschaft, die an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt ist, hat der Steuerabzug am Tag nach Aufstellung des Jahresabschlusses zu erfolgen, in dem die Gewinnanteile ermittelt werden.

  • Bei Kapitaleinkünften aus Fonds ist die Abzugsteuer innerhalb von sieben Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einzubehalten.

420

Schuldner der Abzugsteuer, Haftung

Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger der Einkünfte. Abzugspflichtiger ist der Schuldner der Einkünfte. Dieser haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerbeträge (§ 100 Abs 2).

Bei Einkünften aus Urheberrechten ist anstelle des Schuldners die die Urheberrechte wahrende inländische juristische Person zum Abzug verpflichtet, wenn die Einkünfte aufgrund eines Übereinkommens an diese ausgezahlt werden. Die juristische Person muss vom zuständigen Finanzamt zur Vornahme des Steuerabzugs zugelassen worden sein (§ 99 Abs 3).

Eine Direktvorschreibung an den Empfänger der Einkünfte erfolgt, wenn (§ 100 Abs 3):

  • der Abzugspflichtige die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre, oder

  • der Empfänger weiß, dass der Abzugspflichtige die einbehaltene Abzugsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und er dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.

S. 285

421

Abfuhrverpflichtung

Der Abzugspflichtige hat die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Abzugsteuer spätestens am 15. Tag des folgenden Monats als „Steuerabzug nach § 99 EStG“ an sein Finanzamt abzuführen und die einbehaltene Abzugsteuer und die steuerpflichtigen Beträge mitzuteilen (§ 101).

Sind Steuerabzüge für mehrere Gläubiger vorgenommen worden, so ist der Gesamtbetrag in einer Summe ohne Bezeichnung der einzelnen Gläubiger abzuführen. Der Schuldner hat grundsätzlich laufende Aufzeichnungspflichten gegenüber dem Finanzamt.

10.3. Abgeltungswirkung und Rückerstattung (§ 102 EStG)

422

Mit dem Steuerabzug gilt die Steuer als abgegolten, sofern keine Pflichtveranlagung (§ 102 Abs 1 Z 2 und Z 3) oder keine Antragsveranlagung erfolgt (§ 102 Abs 1 Z 3).

Der Abfuhrverpflichtete kann zu Unrecht einbehaltene Abzugsteuer bis zum Ablauf des Kalenderjahres ausgleichen oder auf Verlangen des Steuerpflichtigen zurückzahlen (§ 240 Abs 1 BAO).

Der Steuerpflichtige kann die Abzugsteuer vom Finanzamt grundsätzlich nur durch Veranlagung zurückfordern, weil eine Veranlagung erfolgt oder per Antrag erfolgen kann.

10.4. Besondere Abzugsteuer auf Einkünfte in Zusammenhang mit Leitungsrechten und Hochwasserschutzanlagen (§ 107 EStG)

423

Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus der Einräumung von Leitungsrechten an Infrastrukturbetrieben und Nutzungsrechten an Grund und Boden zumHochwasserschutz im öffentlichen Interesse, unabhängig von der Einkunftsart, unterliegen einer Abzugsteuer in Höhe von 10 % des erhaltenen Betrags (Bruttobesteuerung, ohne Umsatzsteuer) (§ 107).

Ein Leitungsrecht ist das Recht, Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von Leitungen im öffentlichen Interesse zu nutzen. Ein Nutzungsrecht ist das Recht, Grund und Boden für Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden im öffentlichen Interesse zu nutzen. Mit der Abzugsteuer gilt die Einkommensteuer als abgegolten, außer es wird die Regelbesteuerungsoption ausgeübt. Im Fall der Regelbesteuerungsoption können pauschal 33 % des erhaltenen Betrags berücksichtigt werden (Nettobesteuerung, zur Berücksichtigung von Wertverlusten). Schuldner der Abzugsteuer ist der Empfänger. Der Schuldner der Einkünfte (Leitungs- oder Nutzungsberechtigte) ist Abzugsverpflichteter und haftet für die Entrichtung.

S. 28611. Erhebung - Entlastung bei Doppelbesteuerung

424

Entlastungsarten, Entlastung an der Quelle

Ist auf Einkünfte eine Abzugsteuer einzubehalten, aber aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder einer anderen Rechtsvorschrift eine inländischeBesteuerung nur eingeschränkt oder nicht zulässig, dann erfolgt die Entlastung entweder an der Quelle durch Rückerstattung.

Die Entlastung findet statt:

  • an der Quelle durch Befreiung oder Anrechnung, oder

  • im Wege eines Rückerstattungsverfahrens (→ 427).

Bei beschränkt Steuerpflichtigen kann die Entlastung von einer Abzugsteuer direkt durch den Abzugsverpflichteten erfolgen (§ 1 DBA-Entlastungs-VO). Es bedarf in diesem Fall des Nachweises der Abkommensberechtigung des Steuerpflichtigen:

  • im Wege einer Ansässigkeitsbescheinigung im Original (ZS-QU1 für natürliche Personen und ZS-QU2 für juristische Personen, § 2 Abs 1 VO);

  • sofern die Einkünfte pro Kalenderjahr EUR 10.000 nicht übersteigen, ohne inländischen Wohnsitz reicht die Erklärungen des Steuerpflichtigen über seine Abkommensberechtigung mit Informationen über die steuerlichen Verhältnisse der Person und der Einkünfte (§ 2 Abs 2 VO);

  • bei ausländischen juristischen Personen oder als solche im Ausland besteuerte Personengesellschaften ist zusätzlich eine Erklärung abzugeben, dass der Einkünfteempfänger eine aktive Tätigkeit (keine Vermögensverwaltung) ausübt, eigene Arbeitskräfte beschäftigt und über eigene Betriebsräumlichkeiten verfügt (Substanzerfordernis zur steuerlichen Zurechnung); der Nachweis kann durch eine innerhalb der letzten drei Jahre erfolgte abkommenskonforme Steuerrückerstattung von der Abgabenbehörde ersetzt werden (§ 3 Abs 2 VO);

  • bei ausländischen Personengesellschaften (steuerlich transparente Gesellschaften) sind Firmenname und Anschrift der Gesellschaft anzugeben; für die einzelnen Gesellschafter ist eine Ansässigkeitsbescheinigung vorzulegen, bis EUR 10.000 als entlastende Vergütungen pro Gesellschafter ist grundsätzlich deren Name und Anschrift durch den Abfuhrverpflichteten in Evidenz zu nehmen oder auf sonstige Weise die Entlastungsberechtigung glaubhaft zu machen (§ 4 VO);

  • bei Vergütungen für die Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung muss darüber hinaus die Sicherstellung der Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfolgen (→ 425).

Der Abfuhrverpflichtete hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Entlastung an der Quelle zu beweisen oder glaubhaft zu machen (§ 1 VO), andernfalls haftet er für den Ausfall.

S. 287

425

Vertiefung: Ausnahmen von der Entlastung an der Quelle

Eine Entlastung aufgrund der Abkommensberechtigung ist nicht an der Quelle, sondern im Wege des Erstattungsverfahrens notwendig, wenn (§ 5 VO):

  • der Nachweis der Abkommensberechtigung aufgrund der Dokumentationserfordernisse nicht erbracht wird (Abs 1 Z 1);

  • die steuerliche Zurechnung der Einkünfte an den Einkünfteempfänger oder die Abkommensberechtigung zweifelhaft ist, aufgrund von Umständen oder weil dieser eine ausländische Stiftung, ein ausländischer Trust, ein ausländischer Investmentfonds oder eine juristische Person ist, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich nicht im Gründungsstaat befindet (Abs 1 Z 2, 5 und 6);

  • bei Vergütungen aus selbständiger Arbeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen, diese nicht an den Erbringer, sondern an einen Dritten (Produktionsgesellschaft) gezahlt werden und keine Informationen über die Einkünfte und den Erbringer vorliegen. Sofern der an den Erbringer weitergeleitete Betrag bekannt ist, muss die Entlastung an der Quelle für diesen Betrag unterbleiben (echter Künstlerdurchgriff, Abs 1 Z 3, Abs 2);

  • bei Kapitalerträgen ist Kapitalertragsteuer aus Vollzugsgründen einzubehalten, wenn diese im Zeitpunkt der Fälligkeit oder anlässlich der Veräußerung von Wertpapieren von Kreditinstituten in ihrer Funktion als Verwahrer oder Verwalter von Wertpapieren ausbezahlt werden (Abs 1 Z 7);

Bei Vergütungen für die Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung darf eine Entlastung an der Quelle nicht erfolgen, wenn neben den Voraussetzungen der DBA-Entlastungsverordnung (→ 424) nicht auch die Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der gestellten Arbeitnehmer gesichert ist (VO zur Abzugsteuerentlastung bei Arbeitskräftegestellung). Dies erfolgt entweder (i) durch Einbehalt und Abfuhr von 70 % der Abzugsteuer vom Gestellungsentgelt (§ 1) oder (ii) durch Lohnsteuerabzug bei den überlassenen Arbeitskräften (Abs 2). Dazu ist ein Antrag auf einen Befreiungsbescheid (mit einer elektronischen Vorausmeldung, Abs 3 und 4) beim Finanzamt für Großbetriebe zu stellen. Bei einer konzerninternen Personalüberlassung von Angestellten entfällt die Antragstellung (§ 3 VO).

426

Entlastung durch Anrechnung

Die Anrechnung von ausländischen Steuern auf Auslandsdividenden kann bereits im Wege des inländischen Steuerabzugs erfolgen (Auslands-KESt VO).

Die Entlastung ist wie folgt zulässig:

  • Bei ausländischen Dividenden kann der Abzugsverpflichtete eine tatsächlich entrichtete ausländische Quellensteuer auf die Kapitalertragsteuer in Höhe von maximal 15 % anrechnen. Dies gilt auch für Dividenden aus (tatsächlichen und fiktiven) Ausschüttungen aus Investmentfonds und Immobilien-Investmentfonds (§ 1 Abs 2, § 2).

  • S. 288Bei ausländischen Zinsen aus Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen, kann dann keine Anrechnung durch einen inländischen Abzugsverpflichteten erfolgen, wenn der Gesamtbetrag des in- und ausländischen Steuerabzugs nach Anwendung des Abkommens unter dem inländischen besonderen Steuersatz von 27,5 % (25 %) sinkt; sofern dies nicht vorliegt, kann bei entsprechendem Nachweis aufgrund einer inländischen Ansässigkeitsbescheinigung des Steuerpflichtigen auch eine Anrechnung durch den inländischen Abzugsverpflichteten erfolgen.

Beispiele:
1.

Auslandsdividenden: Der unbeschränkt Steuerpflichtige erhält aus ausländischen Aktien auf einem inländischen Depot bei Bank A Dividenden, die im Ausland einer Quellensteuer in Höhe von 20 % unterliegen. Das DBA sieht ein Besteuerungsrecht des Quellenstaats mit 15 % vor. Die Bank kann als Abzugsverpflichtete 15 % der ausländischen Quellensteuer auf die inländische KESt anrechnen, sodass lediglich 12,5 % KESt vom Bruttobetrag abzuziehen sind.

2.

Auslandszinsen: Der unbeschränkt Steuerpflichtige erhält aus einer ausländischen Anleihe, die er in einem inländischen Depot bei der Bank A hält, Zinsen gutgeschrieben. Aufgrund des DBA mit dem ausländischen Staat darf nur der ausländische Staat eine Steuer in Höhe von 12,5 % erheben (zB bei Befreiung im Ansässigkeitsstaat nach DBA Argentinien oder aufgrund eines fiktiven Anrechnungsbetrags, „matching credit“ nach dem DBA Brasilien oder dem DBA Thailand). Weil der Gesamtsteuersatz auf die Zinsen laut DBA weniger als 27,5 % beträgt, hat die inländische Bank A dennoch Kapitalertragsteuer von 27,5 % einzubehalten, die der Steuerpflichtige durch Rückerstattung geltend machen kann.

427

Entlastung durch Rückerstattung

Eine Erstattung auf Antrag erfolgt bei Einkünften, bei denen die notwendige Entlastung der Einkünfte aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der Abzugsteuer nicht bereits auf andere Art erfolgt ist.

Die Rückerstattung erfolgt grundsätzlich im Wege der Veranlagung. Nur wenn keine Veranlagung möglich ist, ist ein antragsgemäßes Rückerstattungsverfahren durchzuführen (Einkünfte aus Kapitalvermögen beschränkt Steuerpflichtiger mit KESt-Belastung).

Enthält das Doppelbesteuerungsabkommen oder eine Durchführungsvereinbarung eine eigene Regelung der Rückerstattung, dann gilt dies als Rechtsgrundlage für die Erstattung (Art 27 DBA-D). Die Doppelbesteuerungsabkommen sehen für die Erstattung unterschiedliche Fristen vor (zwischen zwei bis vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres). Enthält das DBA oder eine Durchführungsvereinbarung keine Regelung, dann ist der Antrag auf § 240 Abs 3 BAO zu stützen. Die Frist beträgt in diesem Fall fünf Jahre. Bestimmte Doppelbesteuerungsabkommen sehen hier ein formell einzuhaltendes Verfahren vor, das insbesondere auch eine Ansässigkeitsbescheinigung notwendig macht (Liechtenstein, Schweiz). Daher erfolgt die Entlastung von der KESt grundsätzlich aufgrund von § 240 Abs 3 BAO.

S. 289Bei Einbehalt der Abzugsteuer auf Vergütungen für Arbeitskräfteüberlassung kann die Rückerstattung bei Lohnsteuerabzug und Übernahme der Arbeitgeberpflichten (§ 82 EStG) durch das ausländische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen der in Österreich steuerpflichtigen Arbeitslöhne erreicht werden (§ 4 VO zur Abzugsteuerentlastung bei Arbeitskräftegestellung).

12. Erhebung - Vorauszahlung und Veranlagung (§§ 39 ff EStG)

12.1. Vorauszahlungen (§ 45 EStG)

428

Die Erhebung der Einkommensteuer erfolgt - soweit die Einkommensteuer nicht durch andere Erhebungsformen erfolgt - im Wege von Vorauszahlungen (§ 45).

Die Vorauszahlung dient grundsätzlich der Verringerung des Zinsvorteils wegen der grundsätzlich erst nach dem Wirtschaftsjahr durch Veranlagung zur ermittelnden Steuerschuld. Eine Vorauszahlung ist grundsätzlich daher insoweit nicht zu leisten, als die Steuer bereits im Wege einer Abzugsteuer oder Selbstberechnung erhoben wird. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur bei anderen Einkünften über EUR 730 und bei mehreren lohnsteuerpflichtigen Einkünften zu leisten.

Die Vorauszahlungen sind aufgrund von Vorauszahlungsbescheiden zu leisten. Sie sind zu je einem Viertel am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zu leisten (§ 45 Abs 2). Die vorausgezahlten Beträge werden im folgenden Kalenderjahr im Zuge der Veranlagung auf die Steuerschuld angerechnet.

Die Vorauszahlung für das Kalenderjahr ermittelt sich wie folgt (§ 45 Abs 1):

  • Ausgangsbasis ist die Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der besonderen Vorauszahlung, die Immobilienertragsteuer nach § 30b und die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer).

  • Der ermittelte Betrag wird um 4 % und für jedes weitere Jahr um jeweils weitere 5 % erhöht. Ein niedrigerer Betrag kann pauschal festgesetzt werden, wenn Einkünfte aufgrund gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung ausscheiden. Vorauszahlungen mit einem Jahresbetrag von bis zu EUR 300 sind mit null festzusetzen.

  • Eine Änderung der Vorauszahlungen während des Vorauszahlungszeitraums bewirkt lediglich eine Änderung der nach einem Monat nach Bekanntgabe fällig werdenden Vorauszahlungsbeträge. Der bisher zu niedrige Betrag ist sodann im Wege eines Ausgleichsviertels aufzuholen. Gutschriften wirken dagegen sofort. Vorauszahlungsbescheide nach dem 30.9. sind nur zulässig, wenn dies auf Antrag des Steuerpflichtigen oder aufgrund eines Rechtsmittelverfahrens erfolgt oder eine Vorauszahlung erstmals festgesetzt wird (Betriebseröffnung); erfolgt die Bekanntgabe des Bescheids erst nach dem 15.10., dann ist der Unterschiedsbetrag innerhalb von einem Monat zu entrichten (§ 45 Abs 3 und Abs 4).

S. 290Beispiel:

Die Einkommensteuerschuld des letzten Jahres betrug EUR 10.000 (ohne Abzugsteuern und Immobilienertragsteuern). Im Zuge der Veranlagung ergeht am 12.8. gleichzeitig ein Vorauszahlungsbescheid, in dem eine Vorauszahlung von EUR 10.400 (EUR 2.600 pro Quartal) festgesetzt wird (bisher EUR 6.000, EUR 1.500 pro Quartal). Am 15.11. ist sowohl eine Vorauszahlung von EUR 2.600 als auch ein Ausgleichsviertel von EUR 3.300 zu leisten.

12.2. Anwendungsbereich (§ 39 EStG)

429

Veranlagung und Veranlagungszeitraum

Eine Veranlagung gilt als allgemeine Erhebungsform der Einkommensteuer. Veranlagung ist die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage und die bescheidmäßige Festsetzung.

Die Ertragsteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat (§ 39). Die Veranlagung kommt grundsätzlich dann zur Anwendung, wenn das Einkommen nicht zur Gänze in einer der besonderen Formen (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Immobilienertragsteuer) erhoben wurde und die Steuer endgültig war (Abgeltungswirkung).

Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Bei Wegfall der Steuerpflicht während des Veranlagungszeitraums kann die Veranlagung sofort vorgenommen werden (§ 39 Abs 2).

Besteuerungswahlrechte und Anträge sind in der Steuererklärung auszuüben, wenn dies darin vorgesehen ist (§ 133 BAO). Soweit nichts anderes bestimmt ist, können Wahlrecht und Anträge nach erstmaligem Eintritt der Rechtskraft (Ablauf der Beschwerdefrist) nachträglich ausgeübt oder geändert bzw zurückgezogen werden (wenn ein rechtskräftiger Bescheid dennoch abänderbar ist, zB § 299 BAO, Wiederaufnahme des Verfahrens, → 1055). Eine Änderung allein aufgrund § 295a BAO ist nicht möglich; die Ausübung des Wahlrechtes oder der Antrag selbst stellt kein rückwirkendes Ereignis dar (zu § 295a BAO, → 1059) (§ 39 Abs 4).

Ausübung von Besteuerungswahlrechten und Anträgen

Beispiele für die Anwendung der Generalnorm (§ 39 Abs 4): Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs 4), freiwillige Rechnungslegung nach § 5 Abs 1 (§ 5 Abs 2), Ratenzahlung und Steuernichtfestsetzung (§ 6 Z 6 lit c, § 27 Abs 6 Z 1 lit a), investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (§ 10 Abs 7), Investitionsfreibetrag (§ 11 Abs 6), Basispauschalierung (§ 17 Abs 2), Verlustausgleich mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 30 Abs 7), Dreijahresverteilung bestimmter Einkünfte (§ 37 Abs 4).

Beispiel für Spezialnorm (abweichend von § 39 Abs 4): Dreijahresverteilung künstlerischer und schriftstellerischer Einkünfte ausdrücklich nur bei der erstmaligen Veranlagung möglich (§ 37 Abs 9).

S. 291

430

Pflichtveranlagung von Arbeitnehmern

Eine Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften erfolgt nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (§§ 41, 39 zweiter Satz).

Dabei ist zwischen Pflichtveranlagung (§ 41 Abs 1) und Antragsveranlagung zu unterscheiden.

Anwendungsfälle zur Pflichtveranlagung:

Pflichtveranlagung besteht, wenn:

1.

andere Einkünfte bezogen wurden, deren Gesamtbetrag EUR 730 übersteigt (Z 1).

2.

im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen wurden (Z 2).

3.

im Kalenderjahr besondere Bezüge zugeflossen sind (§ 69 Abs 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9; Z 3).

4.

ein Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr (→ 385) oder ein Freibetrag als Zuzugsbegünstigung (→ 142) bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde (Z 4).

5.

der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag, der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag oder andere Freibeträge (§ 62 Z 10 und Z 11) berücksichtigt wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen (Z 5).

6.

ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs 1 Z 6 berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde (Z 6).

7.

der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung zum Kinderzuschuss des Arbeitgebers (§ 3 Abs 1 Z 13 lit b 5. Teilstrich) abgegeben hat oder seiner Verpflichtung, Änderungen der Verhältnisse zu melden, nicht nachgekommen ist (Z 7).

8.

er Einkünfte im Sinn des § 3 Abs 1 Z 32 (EU-Parlamentarier) bezogen hat (Z 8).

9.

er Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27a Abs 1) oder entsprechende betriebliche Einkünfte erzielt hat, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen (Z 9).

10.

Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (§ 30) erzielt wurden, für die keine Immobilienertragsteuer entrichtet wurde, oder keine Abgeltung erfolgt ist (Z 10).

11.

der Arbeitnehmer unmittelbar in Anspruch genommen wird (§ 83 Abs 3, → 393, Z 11).

12.

ein Familienbonus Plus berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder wenn sich ergibt, dass ein zu hoher Betrag berücksichtigt wurde (§ 33 Abs 3a, Z 12).

13.

im Kalenderjahr ein Telearbeitspauschale gemäß § 26 Z 9 in einer insgesamt nicht zustehenden Höhe steuerfrei belassen wurde (Z 13).

14.

im Kalenderjahr mehr als EUR 3.000 Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs 1 Z 35 steuerfrei berücksichtigt wurde (Z 14).

15.

gemäß § 26 Z 5 lit b ein Öffi-Ticket zur Verfügung gestellt wurde oder Kosten einer solchen Karte übernommen wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag unversteuert belassen wurde (Z 15).

16.

die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs 1 Z 16c (pauschale Reiseaufwandsentschädigungen von Funktionären gemeinnütziger Vereine) oder § 3 Abs 1 Z 38 (Zuschüsse oder sonstige Leistungen aus sozialen Gründen) nicht vorlagen oder ein zu hoher Betrag unversteuert belassen wurde (Z 16).

17.

ein geldwerter Vorteil aus einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung (§ 67a) zugeflossen ist und kein oder ein zu geringer Steuerabzug vom Arbeitslohn erfolgt ist (Z 17).

18.

die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs 1 Z 42 nicht vorlagen (Freiwilligenpauschale, Z 18).

S. 292

431

Antragsveranlagung von Arbeitnehmern

Sofern eine Pflichtveranlagung nicht zu erfolgen hat, kann der Steuerpflichtige eine Antragsveranlagung durchführen lassen, wenn der Antrag innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt wird (§ 41 Abs 2).

Der Antrag wird durch Einreichung einer Steuererklärung zur Arbeitnehmerveranlagung gestellt. Der Antrag kann nach Bescheidzustellung bis zur Rechtskraft (Ablauf der Rechtsmittelfrist) zurückgezogen werden, womit auch der Bescheid seine Grundlage verliert und ersatzlos aufzuheben ist. Dies ist insbesondere dann empfehlenswert, wenn sich trotz Antragsveranlagung eine Steuernachzahlung ergibt.

Eine antragslose Veranlagung von Amts wegen erfolgt, sofern eine Gutschrift von zumindest fünf Euro für den Steuerpflichtigen zu erwarten ist, dieser nicht darauf verzichtet und keine schwerwiegenden Bedenken (Z 7) gegen die antragslose Veranlagung bestehen (§ 41 Abs 2a):

  • sofern bei ausschließlich lohnsteuerpflichtigen Einkünften bis Ende Juni keine Abgabenerklärung für das vorangegangene Kalenderjahr eingereicht wurde und keine höhere Gutschrift aufgrund übermittelter Daten aus Lohnzetteln nach § 84, Freibeträge nach § 35 Abs 8 oder Sonderausgaben § 18 Abs 1 Z 10 und Abs 8 zu erwarten ist (Z 1),

  • in sonstigen Fällen bis Ende des dem Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres keine Abgabenerklärung abgegeben wurde und eine Gutschrift zu erwarten ist (Z 2).

Wird nach antragsloser Veranlagung innerhalb von fünf Jahren nach dem Ende des Veranlagungszeitraums eine Abgabenerklärung eingereicht, dann hat das Finanzamt darüber zu entscheiden und den bisherigen Bescheid aufzuheben (Z 3). Wird Beschwerde gegen den Bescheid erhoben, ist dieser aufzuheben (Z 5). Besteht eine Steuerklärungspflicht (→ 430), dann bleibt diese trotz Veranlagung aufrecht (Z 6).

432

Pflichtveranlagung

Eine Veranlagung ist aufgrund der verpflichteten Abgabe einer Steuererklärung durch den Steuerpflichtigen vorzunehmen (§ 42 Abs 1).

Anwendungsfälle zur verpflichtenden Abgabe einer Steuererklärung:

Eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, wenn

1.

der Steuerpflichtige vom Finanzamt dazu aufgefordert wird,

2.

das Einkommen ganz oder teilweise aus betrieblichen Einkünften bestanden hat und der Gewinn aufgrund eines Betriebsvermögensvergleichs zu ermitteln war oder ermittelt worden ist,

3.

S. 293das Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten sind, mehr als EUR 12.816 betragen hat (erst ab EUR 13.981 bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs 1 Z 1, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 16, 17 oder 18, → 430),

4.

Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einem besonderen Steuersatz vorliegen oder entsprechende betriebliche Einkünfte vorliegen, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, es sei denn, eine Regelbesteuerung gemäß § 27a Abs 5 ergäbe keine Steuerpflicht,

5.

Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30 erzielt werden, für die keine Immobilienertragsteuer (§ 30c Abs 2) entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung (§ 30b Abs 2) gegeben ist.

433

Antragsveranlagung

Sofern keine Pflichtveranlagung erfolgt, ist eine Antragsveranlagung möglich.

Anwendungsfälle der Antragsveranlagung:

Eine Antragsveranlagung ist möglich:

1.

bei Steuerpflichtigen, die kein Einkommen, aber Anspruch auf Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag (→ 442) haben und die Erstattung beantragen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren nach Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden (§ 40),

2.

bei Einkünften aus Kapitalvermögen zum Verlustausgleich oder Anrechnung ausländischer Steuern auf die inländische zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung innerhalb von fünf Jahren (§ 97 Abs 2) oder zum allgemeinen Steuertarif (§ 30a Abs 2),

3.

bei Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen zum besonderen Steuersatz (Veranlagungsoption, § 30b Abs 3) oder bei betrieblichen und außerbetrieblichen Einkünften aus Grundstücksveräußerungen zum allgemeinen Steuertarif (§ 30a Abs 2).

434

Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger

Bei beschränkt Steuerpflichtigen besteht eine Pflichtveranlagung oder eine Antragsveranlagung.

Anwendungsfälle der Pflichtveranlagung:

Eine Pflichtveranlagung besteht (§ 102 Abs 2, § 24 Abs 2 KStG), wenn:

1.

Einkünfte erzielt werden, von denen kein Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder keine Abzugsteuer vorzunehmen ist (Z 1).

2.

Steuerabzugspflichtige Einkünfte erzielt werden, die zu den Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs, zu den Einkünften aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter oder zu den Gewinnanteilen an mehrstöckigen Personengesellschaften (§ 99 Abs 1 Z 2) gehören (Z 2 lit a).

3.

Lohnsteuerpflichtige Einkünfte bei sonstigen veranlagungspflichtigen Einkünften über EUR 730 oder zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkunftsquellen vorlagen (Z 2 lit b, Anwendung des Veranlagungsfreibetrages § 41 Abs 3).

4.

Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (§ 30), für die keine Immobilienertragsteuer (§ 30c) entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung (§ 30b Abs 2) gegeben ist (Z 4).

Ein beschränkt Steuerpflichtiger hat nur dann eine Steuererklärung abzugeben, wenn er dazu aufgefordert wird oder die veranlagungspflichtigen Einkünfte über EUR 2.331 betragen (§ 42 Abs 2).

S. 294Eine Antragsveranlagung ist auf Antrag innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Ende des Veranlagungszeitraums möglich (§ 102 Abs 1 Z 3).

Anwendungsfälle der Antragsveranlagung:

Eine Antragsveranlagung ist möglich (§ 102 Abs 2, § 24 Abs 2 KStG) bei:

1.

Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mit Lohnsteuerabzug (§ 70 Abs 2),

2.

sonstigen Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger, die der Abzugsteuer unterliegen (§ 99 Abs 1 Z 1, 3, 4, 5 oder 6), eine Pflichtveranlagung aber nicht zu erfolgen hat.

12.3. Veranlagung - Ermittlung der Einkommensteuer (§§ 42 ff EStG)

435

Steuererklärungen

Steuererklärungen sind einzureichen zur Festsetzung der Steuer (Veranlagung, § 42) durch den Steuerpflichtigen, zur Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO1043) der einzelnen Beteiligten durch die vertretungsbefugten Personen der Gesellschaft oder Gemeinschaft (§ 43).

Die Übermittlung einer Steuerklärung hat elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen, außer dies ist dem Steuerpflichtigen mangels technischer Voraussetzungen nicht zumutbar. Bei Buchführung sind anlässlich der Einreichung der Steuererklärung Abschriften der Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) und der Gewinn- und Verlustrechnung auf elektronischem Weg einzureichen. Ansonsten sind Einnahmen und Ausgaben gruppenweise zu gliedern. Steuervertreter haben bei Mitwirkung an der Erstellung ihren Namen und ihre Anschrift in der Steuererklärung anzugeben (§ 44).

Aus zeitlicher Sicht sind Steuererklärungen bis Ende April, bei elektronischer Einreichung bis Ende Juni einzureichen. Die Fristen können bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine längere Frist rechtfertigen, mit Verordnung erstreckt werden. Eine Verlängerung der Einreichfrist kann auch in individuellen Fällen durch die Abgabenbehörde gewährt werden. Bei fristgerechtem Antrag und Nichtverlängerung ist zumindest eine Nachfrist von einer Woche zu setzen (§ 134 BAO). Bei Parteienvertretern ist bei Einhaltung einer Quote der Einreichungen von Abgabenerklärungen (ausgenommen Arbeitnehmerveranlagungen) innerhalb der Frist eine Verlängerung bis Ende März bzw Juni des zweitfolgenden Jahres möglich (§ 134a BAO; Quotenregelungsverordnung).

436

Grundlagen der Veranlagung

Grundlagen für die Veranlagung ergeben sich aus Steuererklärungen, Feststellungsbescheiden, Lohnzetteln, Meldungen an das Finanzamt (§ 109a, § 109b, § 3 Abs 2, § 30c) und anderen Informationsquellen.

Bestimmte Sonderausgaben (freiwillige Weiterversicherung, Kirchenbeiträge, Spenden und Zuwendungen) sind im Wege eines automatischen Datenaustausches zwischen S. 295der empfangenden Organisation und der Finanzverwaltung zu melden. Der Steuerpflichtige muss die betreffenden Sonderausgaben nicht mehr im Rahmen der Steuererklärung dem Finanzamt bekannt geben, diese werden automatisch in die Veranlagung übernommen und ein dafür bisher erforderlicher Bearbeitungs- und Überprüfungsaufwand entfällt mangels Manipulationsmöglichkeiten (§ 18 Abs 8).

437

Berechnung der Einkommensteuer

Die Einkommensteuer berechnet sich aus dem Einkommen und den darauf anwendbaren Steuersätzen.

Besonders besteuerte Einkünfte sind gesondert zu ermitteln und zu besteuern (besonderer Steuersatz, Hälftesteuersatz), außer es wird die Regelbesteuerungsoption ausgeübt (§ 27a Abs 5, § 30a Abs 2).

Bei der Veranlagung ergeben sich folgende Besonderheiten:

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen bis zu EUR 22 bleiben außer Ansatz (§ 39 Abs 1 letzter Satz).

  • Bei Vorliegen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist von den nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften (außer Einkünfte aus Kapitalvermögen, die einem besonderen Steuersatz unterliegen) ein Veranlagungsfreibetrag von EUR 730 abzuziehen. Dieser vermindert sich jeweils um den Betrag der anderen Einkünfte, die EUR 730 übersteigt. Bei anderen Einkünften von EUR 1.460 steht daher kein Freibetrag mehr zu (§ 39 Abs 1 und 5; § 41 Abs 3).

  • Begünstigt besteuerte Bezüge von Arbeitnehmern bleiben bei der Veranlagung grundsätzlich außer Ansatz. Es erfolgt jedoch eine Neuberechnung von Einkünften innerhalb des Jahressechstels, sofern die sonstigen Einkünfte EUR 2.100 (EUR 2.447 in 2024) übersteigen. Bei pauschaler Lohnsteuer in besonderen Fällen ist ein Siebentel als sonstiger Bezug zu berücksichtigen, der dem festen Steuersatz (grundsätzlich 6 %) unterliegt (§ 41 Abs 4).

  • Ein Durchschnittssteuersatz oder Progressionsvorbehalt ist ohne Abzug der Absetzbeträge (Abs 3a bis 6) zu ermitteln. Von der unter Anwendung dieses Durchschnittssteuersatzes ermittelten Steuer sind die Absetzbeträge abzuziehen (§ 33 Abs 10 ).

Bei beschränkt Steuerpflichtigen gilt Folgendes:

  • bei Einkünften, die der Lohnsteuer mit dem Pauschalsatz (§ 70 Abs 2 Z 2) unterliegen, sind diese bei der Veranlagung nicht zu berücksichtigen, außer ein Antrag auf Veranlagung liegt vor (§ 102 Abs 1).

  • Außergewöhnliche Belastungen (§ 34 und § 35), Begünstigungen für die Verwertung von Patentrechten (§ 38) und besondere Bestimmungen über die Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte (§ 41) sind nicht zu berücksichtigen (§ 102 Abs 2 Z 3).

  • Die Einkommensteuer ist unter Berücksichtigung eines reduzierten steuerfreien Existenzminimums durch Hinzurechnung des steuerpflichtigen Einkommens von EUR 9.567 zu berechnen, § 102 Abs 3). Bei Lohnsteuereinbehalt ohne Veranlagung S. 296steht dagegen das volle steuerfreie Existenzminimum zu (ein Verzicht auf eine Antragsveranlagung ist daher vorteilhaft).

438

Überblick: Berechnung der Einkommensteuer

Abbildung 25: Berechnung der EinkommensteuerAbbildung 25: Berechnung der Einkommensteuer

439

Steuerfestsetzung für Sanierungsgewinne (§ 36 EStG)

Eine besondere Steuerfestsetzung erfolgt für Sanierungsgewinne aus einem Schulderlass (§ 36).

Ein Schulderlass führt zu einem steuerpflichtigen Gewinn durch Vermehrung des Betriebsvermögens bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (nach dem Zuflussprinzip liegt mangels Zufluss noch keine Betriebseinnahme vor). Das Gesetz sieht im Fall eines gesetzlich geregelten Schulderlasses eine prozentuelle Beteiligung des Staates vor. Die Befreiung wird als direkte Steuerminderung gewährt. Dabei wird die Steuer mit und ohne Sanierungsgewinn berechnet. Der Unterschiedsbetrag (Steuerbetrag) wird um den prozentuellen Schulderlass gekürzt. Die Steuer wird daher umso mehr gekürzt, je höher der prozentuelle Schulderlass durch die Gläubiger ist.

Ein gesetzlich geregelter Schulderlass liegt nur im Falle der Erfüllung eines Sanierungsplans vor (§§ 140 bis 156 IO) oder einer vergleichbaren außergerichtlichen Sanierung (wie nach der Restrukturierungsordnung, ab 2021), bei natürlichen Personen darüber hinaus auch bei Erfüllung eines Zahlungsplans (§§ 193 bis 198 IO) und bei Erteilung einer Restschuldbefreiung nach einem Abschöpfungsverfahren (§§ 199 bis 216 IO). Die Finanzverwaltung räumte bisher die Möglichkeit der Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung (§ 206 Abs 1 lit b BAO) auch für außergerichtliche vergleichbare Sanierungen ein.

S. 297Beispiel:

Ein Steuerpflichtiger (Steuersatz 25 %) hat Schulden in Höhe von EUR 100.000 und kein Einkommen im aktuellen Jahr. Zur Sanierung erlassen Gläubiger einen Betrag von EUR 40.000 (60 % Quote). Dieser Betrag würde das Betriebsvermögen erhöhen (Wegfall einer Verbindlichkeit), steuerpflichtiges Einkommen darstellen und eine Steuer von EUR 10.000 anfallen. Die Steuer mit Sanierungsgewinn ergibt EUR 10.000, die Steuer ohne Sanierungsgewinn EUR 0. Der Unterschiedsbetrag ergibt EUR 10.000. Der Staat beteiligt sich de facto an der Sanierung und erlässt daher ebenfalls 40 % (EUR 4.000) der sonst entstehenden Steuerschuld von EUR 10.000. Die Steuerschuld beträgt daher EUR 6.000 anstelle von EUR 10.000.

12.4. Veranlagung - Berücksichtigung von Absetzbeträgen (§ 33 EStG)

440

Absetzbeträge kürzen die aufgrund der Progression ermittelte Einkommensteuer bei natürlichen Personen. Sie dienen zur pauschalen Berücksichtigungvon persönlichen und wirtschaftlichen Aufwendungen.

Zu den Absetzbeträgen zählen (§ 33 Abs 3 bis 6):

  • Familienbonus Plus (Abs 3a),

  • Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag pro Kind (Abs 4 Z 1 und 2),

  • Unterhaltsabsetzbetrag für nicht im Haushalt lebende Kinder (Abs 4 Z 3),

  • Verkehrsabsetzbetrag und Pendlereuro für Dienstnehmer (Abs 5),

  • Pensionistenabsetzbetrag für ehemalige Dienstnehmer (Abs 6),

  • Kinderabsetzbetrag als zusätzlich mit der Familienbeihilfe ausgezahlter Betrag (Abs 3).

Absetzbeträge und Familienbonus Plus werden entweder im Zuge der Lohnsteuer oder der Veranlagung berücksichtigt. Der Kinderabsetzbetrag wird abweichend davon und unabhängig von der Einkommensteuer im Wege der Familienbeihilfe ausgezahlt (§ 33 Abs 3).

Die Absetzbeträge für Kinder (Abs 4) und der Familienbonus Plus setzen Kinder mit ständigem Aufenthalt in der EU, EWR oder Schweiz voraus (Abs 4).

441

Vertiefung: Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag

Ein besonderer Betrag als Familienbonus Plus ist bis zur Höhe einer tatsächlichen Einkommensteuer abzuziehen (§ 33 Abs 3a). Dieser steht für Kinder zu, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die sich ständig in der EU, EWR oder Schweiz aufhalten. Der Familienbonus Plus beträgt pro Monat EUR 166,68 (ab 2022) (EUR 2.000 jährlich) bis zum 18. Lebensjahr und danach pro Monat EUR 58,34 (ab 2024) (EUR 700,08 jährlich).

Ein Kindermehrbetrag in Höhe von maximal EUR 700 pro Kind wird gewährt, wenn die Einkommensteuer des Steuerpflichtigen unter EUR 700 liegt und (i) Anspruch auf Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag besteht oder (ii) auch beim (Ehe)Partner mit steuerpflichtigen Aktivbezügen (betrieblich oder aus nichtselbständiger Arbeit) eine Einkommensteuer unter EUR 700 ergibt (in diesem Fall kommt der KindermehrS. 298betrag dem Familienbeihilfenberechtigten zu). Voraussetzung ist weiters, dass der Steuerpflichtige im Jahr zumindest an 30 Tagen steuerpflichtige Aktivbezüge oder im gesamten Kalenderjahr nur Leistungen aus dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen hat. Der Kindermehrbetrag wird in Höhe der Differenz von EUR 700 und der tatsächlichen Einkommensteuer erstattet (Abs 7).

442

Vertiefung: Alleinerzieher und Alleinverdiener

Alleinerziehern und Alleinverdienern steht ein jährlicher Absetzbetrag pro Kind zu (Abs 4 Z 1 und 2):

  • EUR 572 für das erste Kind,

  • EUR 774 für zwei Kinder,

  • plus EUR 255 für jedes weitere Kind.

Alleinerzieher sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem Partner leben. Alleinverdiener sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind und in aufrechter Gemeinschaft mit einem Partner, wobei der Partner Einkünfte von höchstens EUR 6.000 im Jahr erzielt (bestimmte steuerfreie Einkünfte sind in diese Grenze einzubeziehen, § 33 Abs 4). Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der Partner zu. Wenn beide Partner die Voraussetzungen erfüllen (Einkünfte bis EUR 6.937), dann steht der Absetzbetrag dem Partner mit den höheren Einkünften, ansonsten dem haushaltsführenden Partner zu. Die Absetzbeträge werden durch die Lohnsteuer oder im Wege der Veranlagung berücksichtigt (§ 40, § 41, § 42).

443

Vertiefung: Absetzbetrag für Unterhaltspflichtige

Unterhaltspflichtigen steht ein monatlicher Absetzbetrag pro Kind zu (§ 33 Abs 4 Z 3):

  • EUR 35 für das erste Kind,

  • plus EUR 52 für ein zweites Kind,

  • plus EUR 69 für jedes weitere Kind.

Unterhaltspflichtige sind Steuerpflichtige mit monatlich voll geleisteter gesetzlicher Unterhaltspflicht für mindestens ein Kind mit Aufenthalt in der EU, EWR oder Schweiz, sofern das Kind nicht haushaltszugehörig ist und für das Kind weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird (sonst Minderung des Unterhalts durch Familienbeihilfe). Der Unterhaltsabsetzbetrag steht nur einmal zu, auch wenn mehrere Personen die Voraussetzungen erfüllen. Die Geltendmachung erfolgt ausschließlich im Wege der Veranlagung.

444

Vertiefung: Verkehrsabsetzbetrag, Pendlereuro

Dienstnehmern steht folgender jährlicher Verkehrsabsetzbetrag (Abs 5) zu:

  • EUR 436 (Z 1),

  • EUR 798 für Pendler mit Pendlerpauschale bei einem Einkommen bis EUR 14.106 und einer einschleifenden Reduzierung auf EUR 463 zwischen einem Einkommen von EUR 14.106 und EUR 15.030 (Z 2),

  • S. 299plus EUR 752 als Zuschlag bei einem Einkommen bis EUR 18.499 und einer einschleifenden Reduzierung auf EUR 0 zwischen Einkommen von EUR 18.499 und EUR 29.326 (Z 3).

Pendler mit Pendlerpauschale erhalten zusätzlich einen Pendlereuro als Absetzbetrag und zwar in Höhe von zwei EUR pro Kilometer der einfachen Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Verkehrsabsetzbetrag, Pendlereuro als Absetzbetrag und Pendlerpauschale als pauschalierte Werbungskosten gelten die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal ab.

445

Vertiefung: Pensionistenabsetzbetrag

Anstelle des Verkehrsabsetzbetrags und des Pendlereuros steht für Pensionisten ein Pensionistenabsetzbetrag für Einkünfte aus früheren Dienstverhältnissen und sonstigen Pensionszahlungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu (Abs 6):

  • EUR 954. Dieser Betrag reduziert sich einschleifend auf null zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von EUR 20.233 und EUR 29.482.

  • EUR 1.405 (erhöhter Pensionistenabsetzbetrag), wenn der Steuerpflichtige für mindestens sechs Monate in eingetragener Lebensgemeinschaft mit einem Partner lebt und keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat, wobei der Partner Einkünfte von höchstens EUR 2.545 jährlich erzielen darf. Dieser Betrag reduziert sich einschleifend auf null zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von EUR 23.043 und EUR 29.482.

Der Werbungskostenpauschalbetrag steht nicht bei Einkünften zu, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen. Der Pensionistenabsetzbetrag wird durch die Lohnsteuer oder durch Veranlagung berücksichtigt.

12.5. Veranlagung - Ermittlung der Steuerschuld und Erhebung (§ 46 EStG)

446

Anrechnung von Steuern

Auf die ermittelte Steuerschuld nach Abzug von Absetzbeträgen sind Vorauszahlungen, sonstige Steuern und Gutschriften anzurechnen (§ 46 Abs 1):

Anzurechnen sind:

  • festgesetzte Vorauszahlungen des Veranlagungszeitraums,

  • besondere Vorauszahlungen nach § 30b Abs 4 und die Immobilienertragsteuer, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfällt,

  • die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Abzugsteuer), soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen (keine Anrechnung bei Kapitaleinkünften unter EUR 22),

  • bei unbeschränkt Steuerpflichtigen die durch Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) einbehaltenen Beträge, die auf jenen Teil des Arbeitslohns entfallen, der bei S. 300der Berechnung der Einkommensteuer zur Vermeidung der Doppelbesteuerung aus der inländischen Steuerbemessungsgrundlage auszuscheiden ist.

  • ausländische Steuern aufgrund der Anrechnungsmethode in einem Doppelbesteuerungsabkommen oder der Doppelbesteuerungsverordnung bis zum Anrechnungshöchstbetrag. Der Anrechnungshöchstbetrag ergibt sich unter Anwendung des inländischen Durchschnittssteuersatzes (Steuer/Einkommen) auf die ausländischen Einkünfte,

Lohnsteuer, die im Haftungsweg (§ 82) beim Arbeitgeber nachgefordert wurde, ist nur insoweit anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde.

447

Ermittlung und Festsetzung der Steuerschuld

Aus der im Zuge der Veranlagung ermittelten Steuer und nach Abzug der Anrechnungen bereits geleisteter Steuern ist die Steuerschuld oder das Steuerguthaben mit Bescheid festzusetzen.

Eine offene Steuerschuld ist grundsätzlich innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Bescheids fällig und zu entrichten (§ 210 Abs 1 BAO1080). Guthaben könnten grundsätzlich - mit bestimmten Einschränkungen - auf Antrag zurückgezahlt werden (§ 215 Abs 4 BAO, → 1085, 1104).

12.6. Besondere Steuergutschriften

448

Negativsteuer

Besondere Steuergutschriften entstehen bei Vorliegen einer Negativsteuer (§ 33 Abs 8) aufgrund des Abzugs der Absetzbeträge. In diesem Fall ist:

  • insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten,

  • bei Dienstnehmern mit Anspruch auf einen Verkehrsabsetzbetrag 55 % der Sozialversicherungsbeiträge, Wohnbauförderungsbeiträge und Pflichtbeiträge zu Interessenvertretungen zu erstatten, höchstens jedoch EUR 463 jährlich, bei Anspruch auf Pendlerpauschale höchstens EUR 579. Bei Steuerpflichtigen mit Anspruch auf Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag ist der maximale Betrag um EUR 752 zu erhöhen (SV-Bonus).

  • bei früheren Dienstnehmern mit Anspruch auf Pensionistenabsetzbetrag 80 % der Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten, höchstens jedoch EUR 637 (abzüglich Ergänzungszulagen, § 3 Abs 1 Z 4 lit f).

Die Berechnung erfolgt unter Berücksichtigung steuerfreier Einkünfte aufgrund zwischenstaatlicher oder völkerrechtlicher Vereinbarungen. Kinderabsetzbeträge bleiben außer Ansatz. Die Erstattung erfolgt im Veranlagungsweg (§ 41) und erfolgt maximal in Höhe der negativen Einkommensteuer. Zur Gutschrift aufgrund des Kindermehrbetrags → 441.

S. 301

449

Kinderabsetzbetrag und Mehrkindzuschlag

Der Kinderabsetzbetrag steht bei Anspruch auf Familienbeihilfe zu und wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt. Er beträgt monatlich EUR 67,80 (jährlich EUR 813,60) pro Kind, das sich innerhalb der EU, EWR oder der Schweiz aufhält. Auf die Einkommensteuer hat der Kinderabsetzbetrag keine Auswirkung (§ 33 Abs 3).

Der Mehrkindzuschlag in Höhe von monatlich EUR 20 für das dritte und jedes weitere Kind wird für Familien mit mindestens drei Kindern gewährt, die Anspruch auf Familienbeihilfe haben und wenn das Familieneinkommen EUR 55.000 nicht übersteigt. Er ist nicht als Absetzbetrag konzipiert, wird aber im Wege der Veranlagung und durch selbständigen Antrag geltend gemacht und in der Folge ausgezahlt (§ 9 FLAG).

450

Forschungsprämie (§ 108c EStG)

Steuerpflichtige, bei Mitunternehmerschaft jedoch die Gesellschaft, können eine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und Auftragsforschung in Höhe von jeweils 14 % der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen geltend machen (§ 108c).

Begünstigt sind:

  • Eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung unter Nachweis durch ein Gutachten durch die Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) oder die Glaubhaftmachung aufgrund einer bescheidmäßigen Bestätigung nach § 118a BAO nach Erstellung eines Gutachtens der FFG. Auf Antrag kann das Finanzamt auch einen Feststellungsbescheid über die Bemessungsgrundlage erlassen.

  • Auftragsforschung innerhalb der EU/des EWR durch ein nicht beherrschtes Unternehmen oder Gruppenmitglied als Auftragnehmer bis maximal EUR 1 Mio pro Wirtschaftsjahr (12 Monate, ansonsten aliquot entsprechend der Monate) unter Mitteilung der Inanspruchnahme an den Auftragnehmer bis zum Ende des Wirtschaftsjahres. Weder der Auftragnehmer noch der Auftraggeber können für diese Aufwendungen eine Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung geltend machen.

Die Forschungsprämie gilt nicht als Betriebseinnahme und kürzt nicht die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern. Damit in Zusammenhang stehende Ausgaben sind abzugsfähig. Forschungsprämien sind nach Ablauf des Wirtschaftsjahres innerhalb von vier Jahren geltend zu machen (§ 108c). Die Forschungsprämie ist grundsätzlich auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben.

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Bausparen, Zukunftsvorsorge, Pensionsvorsorge (§§ 108 ff EStG)

Als Bausparprämie wird einem unbeschränkt Steuerpflichtigen ein Prozentsatz der Beiträge an eine inländische Bausparkasse (bis zu geleisteten Beiträgen von EUR 1.200) jährlich erstattet. Die Geltendmachung erfolgt grundsätzlich durch die Bausparkasse (§ 108).

S. 302Als prämienbegünstigte Pensionsvorsorge wird einem unbeschränkt Steuerpflichtigen ein Prozentsatz der Prämie bis zu einem Betrag von EUR 1.000 an eine inländische Bausparkasse jährlich erstattet (§ 108a).

Als prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge wird einem unbeschränkt Steuerpflichtigen ein Prozentsatz der Prämie bis zu einem der Höhe nach beschränkten Betrag an eine Zukunftsvorsorgeeinrichtung mit 10-Jahresbindung erstattet (§ 108g).

Steuerrecht für die Praxis

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