Steuerrecht für die Praxis
7. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 1Kapitel 1
Grundsätze des Steuerrechts
1. Funktionen von Steuern und Abgabenanspruch
1.1. Funktionen von Steuern
1
Finanzierung
Steuern erfüllen eine wichtige Finanzierungsfunktion. Der Staat als Gesamtheit der Bevölkerung erbringt allgemeine Leistungen an die Bevölkerung. Dazu bedarf es finanzieller Ressourcen.
Diese Ressourcen kann der Staat im Wege der Fremdfinanzierung in Form von Staatsanleihen oder im Wege der Eigenfinanzierung aus seiner Bevölkerung durch Abgaben in Form von Steuern, Beiträgen und Gebühren aufbringen. Abhängig von der Finanzierungsform entsteht ein direktes oder indirektes Austauschverhältnis: Der Staat erbringt Leistungen in Form von Sicherheit, Rechtsschutz, Sozialleistungen, Infrastruktur, Bildung und Umweltschutz (Staatsausgaben) und finanziert diese Leistungen durch Gebühren, Beiträge und Steuern (Staatseinnahmen). Steuern sind dabei als allgemeiner Beitrag zu den Staatseinnahmen zu verstehen, der nicht unmittelbar mit einer direkten Gegenleistung zusammenhängt. Von Steuern zu unterscheiden sind Beiträge zur Teilfinanzierung von Aufgaben und Gebühren als Entgelt für direkt in Anspruch genommene öffentliche Dienstleistungen. Steuern, Beiträge und Gebühren werden mit dem Begriff Abgaben zusammengefasst.
Steuern: Einkommen- und Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer.
Beiträge: Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, Sozialversicherungsbeiträge.
Gebühren: Ausstellung eines Reisepasses, Müllabfuhr, Kanalanschlussgebühr.
2
Sonstige Funktionen
Steuern haben nicht nur eine finanzierende Funktion, sondern auch eine lenkende Funktion für das Handeln der einzelnen Individuen. Darüber hinaus erfüllen Steuern auch eine soziale Funktion, indem sie sozial Schwächere entlasten und somit auch eine Umverteilungsfunktion von Vermögen zugunsten der weniger Wohlhabenden entsteht. Ebenso übernehmen Steuern eine wirtschaftliche Funktion, indem sinnvolle wirtschaftliche Vorgänge steuerlich entlastet werden.
Lenkende Funktion: Durch Forschungsprämien sollen Anreize geschaffen werden, in die Forschung zu investieren. Ausländische Investoren sollen durch Steuerbegünstigungen zur Investition in Österreich gebracht werden.
Soziale Funktion: Natürliche Personen mit geringem Einkommen sollen ertragsteuerlich durch ein steuerfreies Existenzminimum entlastet werden. Gemeinnützige Körperschaften sind von bestimmten Steuern befreit.
Wirtschaftliche Funktion: Gründungen und Umgründungen von Unternehmen sind steuerneutral oder zumindest steuerbegünstigt.
1.2. Der Abgabenanspruch als Ausgangsbasis
3
Der Abgabenanspruch ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch des Staates gegenüber seinen Bürgern.
Abgabengläubiger ist der Staat in Form von Gebietskörperschaften als juristische Personen des öffentlichen Rechts, Abgabenschuldner sind die einzelnen Bürger. Zwischen dem Abgabengläubiger und dem Abgabenschuldner besteht ein Abgabenschuldverhältnis.
4
Abgabengläubiger und zuständige Abgabenbehörden
Abgabengläubiger sind Bund, Land und Gemeinde. Zur Einhebung der Abgaben bedienen sie sich den Abgabenverwaltungsbehörden (vgl § 49 BAO).
Abgaben gelten als ausschließliche Bundesabgaben, wenn sie dem Bund ausschließlich zukommen. Gemeinschaftliche Bundesabgaben werden zwischen Bund und Ländern oder Gemeinden geteilt. Dazu zählen gemeinschaftliche Bundesabgaben, die auch durch den Bund erhoben werden, Zuschlagsabgaben, die aus einer Stammabgabe des Bundes und Zuschlägen der Länder und Gemeinden bestehen, sowie Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand von Bund und Ländern oder Gemeinden. Ausschließliche Landesabgaben oder Gemeindeabgaben kommen den Ländern oder Gemeinden ausschließlich zu. Gemeinschaftliche Landesabgaben werden zwischen Ländern und Gemeinden geteilt und bestehen in Unterformen wie bei gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 6 F-VG, Finanzverfassung).
Ausschließliche Bundesabgaben: Dienstgeberbeitrag vom Familienlastenausgleichsfonds, Stempel- und Rechtsgebühren, Zölle.
Gemeinschaftliche Bundesabgaben: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer.
Ausschließliche Landesabgaben: Feuerschutzsteuer, Fremdenverkehrsabgaben, Jagd-Fischereiabgaben.
Ausschließliche Gemeindeabgaben: Grundsteuer, Kommunalsteuer, Zweitwohnsitzabgabe.
Die Bundesabgaben werden grundsätzlich durch die Bundesfinanzverwaltung bemessen, eingehoben und zwangsweise eingebracht. Bundesgesetze können Abweichendes S. 3bestimmen (§ 11 Abs 1 und 2 F-VG). Sonstige Länder- oder Gemeindeabgaben werden durch Organe der Länder oder der Gemeinden bemessen und eingehoben (§ 11 Abs 3 F-VG).
Bundesfinanzverwaltung: Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Kommunalsteuer (gemeindeübergreifend), Feuerschutzsteuer.
Landesverwaltung: Jagd-Fischereiabgaben.
Gemeinde: Grundsteuer, Kommunalsteuer (gemeindebezogen), Fremdenverkehrsabgaben.
5
Abgabenschuldner
Der Abgabenschuldner, also derjenige, der die Abgabe schuldet, ergibt sich aus den Abgabenvorschriften.
Wer Abgabenschuldner ist, bestimmt sich grundsätzlich danach, wer nach den Abgabenvorschriften Steuersubjekt ist. Neben dem Steuersubjekt (als Abgabenschuldner) kommen auch Rechtsnachfolger des Abgabenschuldners (vgl §§ 14 und 19 BAO) oder andere Personen in Betracht, die für eine Abgabenschuld haften (vgl § 7 BAO).
Steuerschuldner: Der Einkommen- und Körperschaftsteuer unterliegen natürliche Personen und Körperschaften (§ 1 EStG, § 1 KStG).
Gesamtrechtsnachfolger im Wege der Erbschaft oder Umgründung (§ 19 BAO).
Haftende als Betriebserwerber, Vertreter oder Steuerabzugsverpflichteter (§§ 7 ff BAO).
1.3. Elemente des Abgabenanspruchs
6
Der Abgabenanspruch leitet sich aus den vier wesentlichen Elementen einer Steuer ab: Steuersubjekt, Steuerobjekt, Steuerermittlung und Steuererhebung.
7
Steuersubjekt
Steuersubjekt ist die Person, die der Steuer unterliegt und die Steuer daher schuldet. Steuerschuldner ist grundsätzlich derjenige, der einen Steuertatbestand verwirklicht.
Dabei können auch mehrere Personen in Betracht kommen (vgl § 6 BAO). Der Steuerschuldner ist dabei nicht immer derjenige, der die Steuer auch berechnet und an die Abgabenbehörde abführt. Steht nicht der Steuerschuldner selbst im Fokus der Besteuerung, weil er die Steuer auf eine andere Person wirtschaftlich überwälzen kann, dann handelt es sich um eine indirekte Steuer. Steht der Steuerschuldner jedoch im Fokus der Steuer, dann handelt es sich um eine direkte Steuer.
Einkommen- und Körperschaftsteuer: Steuersubjekt ist die natürliche Person oder Körperschaft, die Einkommen erzielt (§ 1 EStG, § 1 KStG). Es handelt sich um eine direkte Steuer.
Umsatzsteuer: Steuersubjekt ist grundsätzlich der Unternehmer, der den Umsatz ausführt (§§ 1 und 2 UStG). Der Unternehmer wälzt die Umsatzsteuer auf den Leistungsempfänger über, sodass es sich hier um eine indirekte Steuer handelt.
Grunderwerbsteuer: Steuersubjekt sind grundsätzlich die am Erwerb beteiligten Personen (§ 9 GrEStG). Die Steuer ist eine direkte Steuer für den Erwerber, weil dieser die Steuer zu tragen hat.
8
Steuerobjekt
Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft (§ 4 BAO). Das Steuerobjekt bestimmt dabei das Objekt der Besteuerung.
Als Steuerobjekt kommt dabei der Ertrag, das Vermögen, der Rechtsverkehr oder der Verbrauch in Betracht. Steuerarten sind daher Ertragsteuern, Vermögensteuern, Verkehrsteuern, Verbrauchsteuern oder Lohnsummensteuern.
Ertragsteuern sind Einkommen- und Körperschaftsteuer.
Verbrauchsteuern sind Umsatzsteuer, Energieabgaben, Tabak- und Alkoholsteuer.
Vermögensteuer ist die Grundsteuer.
Lohnsummensteuer ist die Kommunalsteuer.
Verkehrsteuern sind Grunderwerbsteuer, Stiftungseingangssteuer, Rechtsgeschäftsgebühr.
Sachverhalte außerhalb des Steuerobjekts sind nicht steuerbar. Davon zu unterscheiden ist jedoch ein Sachverhalt, der grundsätzlich unter den Begriff des Steuerobjekts fällt, aber aufgrund einer entsprechenden Bestimmung von der Besteuerung ausgenommen oder befreit ist.
Ein im Ausland getätigter Umsatz unterliegt nicht der österreichischen Umsatzsteuer, er ist nicht steuerbar. Ein im Inland getätigter Umsatz ist zwar steuerbar (vgl § 1 UStG). In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich um einen steuerpflichtigen Umsatz handelt oder eine Steuerbefreiung vorliegt (vgl § 6 UStG).
9
Steuerermittlung
Die Steuer ermittelt sich grundsätzlich aus dem anzuwendenden Steuersatz multipliziert mit der Bemessungsgrundlage.
Der anwendbare Steuersatz ist ein Prozentanteil der Bemessungsgrundlage und ist entweder fix oder ergibt sich aufgrund eines (progressiven) Steuertarifs, wonach der anzuwendende Steuersatz von der Höhe der Bemessungsgrundlage abhängt.
Einkommensteuersätze: fix in Höhe von 6 %, 25 %, 27,5 % und 30 % und progressiver Steuertarif von 0 % bis 55 % (§§ 27a, 30a, 33, 67 Abs 1 EStG).
Körperschaftsteuersatz: 23 % fix (§ 22 KStG).
Umsatzsteuersatz: 10 %, 13 %, 19 % oder 20 % (§ 10 UStG).
Rechtsgeschäftsgebühren: bis 2 % (§ 33 GebG).
Grunderwerbsteuer: 0,5 %, 2 % und 3,5 % plus 2,5 % Stiftungseingangssteueräquivalent, Stufentarif von 0,5 % bis 3,5 % (§ 7 GrEStG).
Die Bemessungsgrundlage ergibt sich grundsätzlich aus einem zahlenmäßigen Wert, abgeleitet vom Steuerobjekt. Als Bemessungsgrundlage kommen daher das Einkommen, das Entgelt, der Vermögenswert, die Gegenleistung oder die Summe der Arbeitslöhne in Betracht.
Hängt die Ermittlung der Steuer aufgrund des Steuersatzes und der Bemessungsgrundlage von Eigenschaften des Steuersubjekts ab, dann handelt es sich um eine Subjektsteuer oder Personensteuer. Ist die Ermittlung der Steuer vorrangig auf das Besteuerungsobjekt gerichtet, spricht man von einer Objektsteuer oder Sachsteuer.
Subjekt- oder Personensteuer: Einkommen- und Körperschaftsteuer, Elemente der Grunderwerbsteuer (Stufentarif, niedriger Steuersatz für nahe Angehörige).
Objekt- oder Sachsteuer: Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, Kommunalsteuer.
10
Steuererhebung
Als letzter Schritt ist die ermittelte Steuer von der zuständigen Abgabenbehörde zu erheben.
Dabei ist die Mitwirkung sowohl des Steuerschuldners als auch anderer Personen notwendig. Als Erhebungsformen kommen Selbstberechnung, Abzugsteuern, Vorauszahlung, Veranlagung und Festsetzung in Betracht.
Selbstberechnung: Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 21 UStG), Immobilienertragsteuer als besondere Form der Abgabenerhebung der Einkommen- und Körperschaftsteuer (§ 30b EStG), Grunderwerbsteuer (Selbstberechnung, §§ 11 bis 14 GrEStG), Bestandsvertragsgebühr (§ 33 TP 5 Abs 5 GebG).
Abzugsteuern: Lohnsteuer (§§ 47 ff EStG), Kapitalertragsteuer (§§ 93 ff EStG) und Abzugsteuer beschränkt Steuerpflichtiger (§ 99 EStG) als Erhebungsformen der Einkommen- oder Körperschaftsteuer.
Vorauszahlungen der Einkommen- und Körperschaftsteuer (§ 45 EStG, § 24 Abs 3 und 4 KStG).
Veranlagung und Festsetzung der Einkommen- und Körperschaftsteuer (Steuererklärung, §§ 39 ff EStG), Rechtsgeschäftsgebühren (§§ 31 und 32 GebG), Grunderwerbsteuer (Steuererklärung, § 10 GrEStG), Umsatzsteuer (Steuererklärung, § 21 Abs 4 UStG).
S. 6Die Erhebung der Steuer erfolgt im Wege des Abgabenverfahrens (insbesondere Verfahren nach der BAO → 973). Zweck des Abgabenverfahrens ist es, in einem förmlichen, rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren den Sachverhalt zu ermitteln, der den Tatbestand einer Abgabe erfüllen könnte, über das Vorliegen eines Abgabenanspruches und dessen Höhe zu entscheiden und diesen entsprechend einzuheben.
Das Finanzstrafrecht (insbesondere nach dem FinStrG → 1106) stellt den ordnungsgemäßen Ablauf des Abgabenverfahrens und damit auch die Erhebung der Abgaben sicher, indem es für grob fahrlässige und vorsätzliche Verletzungen von dem Steuerpflichtigen obliegenden Pflichten im Abgabenverfahren sowohl verwaltungsbehördliche als auch gerichtliche Strafen vorsieht. Zweck des Finanzstrafverfahrens (→ 1159) ist es in einem förmlichen, rechtsstaatlichen Strafverfahren den Sachverhalt zu ermitteln, der den Tatbestand eines Finanzvergehens erfüllen könnte, über das Vorliegen einer strafbaren Handlung und dessen Bestrafung zu entscheiden und diese entsprechend durchzusetzen.
11
Überblick: Prüfungsschema
Abbildung 1: Prüfungsschema
S. 72. Ermittlung und Bewertung
2.1. Allgemeine Grundsätze zur Ermittlung des Abgabenanspruchs
12
Wirtschaftliche Betrachtungsweise
Für die Ermittlung des Abgabenanspruchs und zur Beurteilung der damit in Zusammenhang stehenden steuerrechtlichen Fragen und des steuerrelevanten Sachverhalts ist vorrangig die wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgebend (§ 21 Abs 1 BAO).
Maßgeblich ist dabei der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform. Die Maßgeblichkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse dient der Steuergerechtigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Es sind daher auch von der Abgabenbehörde die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln (§ 115 Abs 1 BAO).
Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend (§ 23 Abs 1 BAO). Eine Steuer ist auch dann zu erheben, wenn der Sachverhalt, der den Tatbestand erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt (§ 23 Abs 2 BAO). Sofern ein Rechtsgeschäft nichtig oder anfechtbar ist, schadet dies der Erfüllung des Tatbestands nicht, solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis eintreten und bestehen lassen bzw die Anfechtung nicht mit Erfolg durchgeführt wird (§ 23 Abs 3 und 4 BAO). Diese Bestimmung ergänzt den Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise.
Bei Abschluss eines Vertrages ist nicht der bloße Wortlaut und die Bezeichnung des Vertrages steuerlich maßgebend, sondern auch die tatsächliche Ausführung - daher wie der Vertrag in der Praxis gelebt wird.
Selbstkontrahieren: Ein Alleingesellschafter hat mit seiner Gesellschaft einen Dienstvertrag im Wege des rechtlich nicht immer zulässigen Selbstkontrahierens abgeschlossen. Auch wenn der Dienstvertrag rechtlich als nicht zustande gekommen gilt, wird das Dienstverhältnis bei tatsächlicher Ausführung steuerlich anerkannt.
Nichtigkeit: Ist ein Rechtsgeschäft nichtig, bleibt sein wirtschaftlicher Erfolg aber bestehen, dann ist dies auch für steuerliche Zwecke maßgeblich. Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb übergeben, der Kaufvertrag aber aufgrund einer fehlenden agrarbehördlichen Genehmigung nicht gültig, dann ist die Veräußerung für steuerliche Zwecke trotzdem anzuerkennen, sofern der Betrieb nicht rückübergeben wird.
Verbotene Geschäfte: Auch der Drogendealer unterliegt der Einkommensteuer mit seinen Gewinnen und der Umsatzsteuer mit seinen Lieferungen aus dem Handel mit Drogen.
S. 8Entgeltlichkeit liegt vor, wenn nach dem Willen der Vertragsparteien eine Leistung im Sinne einer subjektiven Äquivalenz abgegolten wird. Auch als unentgeltlich bezeichnete Vorgänge sind entgeltlich, wenn im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang im Gegenzug eine andere Leistung erbracht wird (Schenkung eines Grundstücks mit gleichzeitiger Schenkung eines Sparbuchs durch den Grundstückserwerber ist als eine entgeltliche Übertragung des Grundstücks anzusehen).
Aus der wirtschaftlichen Betrachtungsweise werden weitere Grundsätze abgeleitet:
Steuerliche Begriffsbildung: Die wirtschaftliche Betrachtungsweise macht eigene steuerlich geprägte Begriffe notwendig, die sich von rechtlich bereits existierenden Begriffen unterscheiden, wie insbesondere Wirtschaftsgüter (→ 70), Angehörige (§ 25 BAO), Wohnsitz, Aufenthalt, Sitz (§§ 26 und 27 BAO → 122, 123), Gewerbebetrieb → 72, Betriebsstätte → 134, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb → 479, Vermögensverwaltung (§§ 28 ff BAO → 73) sowie gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke (§§ 34 ff BAO → 28).
Zurechnung von Wirtschaftsgütern an den wirtschaftlichen Eigentümer (§ 24 BAO → 13).
Missbrauchstatbestand (§ 22 BAO): Dient bei Anknüpfung des Gesetzes an rechtliche Vorgänge und Verwendung von ungewöhnlichen Rechtsformen und Rechtsgeschäften zur Vermeidung der Steuerumgehung → 15.
Bewertungsgrundsätze: Die Bewertung erfolgt nach wirtschaftlichen Grundsätzen → 18.
13
Zurechnung von Wirtschaftsgütern
Ausprägung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist die Zurechnung von Wirtschaftsgütern für abgabenrechtliche Zwecke (§ 24 BAO). Wirtschaftsgüter sind nicht dem rechtlichen Eigentümer zuzurechnen, sondern einer anderen Person, wenn diese über die Wirtschaftsgüter wie ein Eigentümer wirtschaftlich verfügen kann. Dieses wirtschaftliche Eigentum ist die Befugnis, über die Substanz und den Nutzen des Wirtschaftsguts gleich einem rechtlichen Eigentümer zu verfügen und die Herrschaft darüber auszuüben.
Bei der Treuhand ist dem Treugeber und nicht dem Treuhänder das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei der Sicherungsübereignung wird das Wirtschaftsgut dem Sicherungsgeber und nicht dem Sicherungsnehmer zugerechnet (§ 24 Abs 1 BAO).
Leasing: Wird ein Wirtschaftsgut dem Leasingnehmer übergeben und erhält dieser die Verfügungsmacht über das Wirtschaftsgut und übernimmt das Risiko der Wertänderung (und ist überdies mit dem späteren Übergang des rechtlichen Eigentums zu rechnen), dann wird bereits dem Leasingnehmer das Wirtschaftsgut zugerechnet, auch wenn er noch nicht rechtlicher Eigentümer ist. Es liegt aus wirtschaftlicher Sicht ein Kauf auf Raten vor. Kann der Leasingnehmer das Wirtschaftsgut nur nutzen, verbleibt das Risiko grundsätzlich beim Leasinggeber und ist auch mit einem späteren Übergang des rechtlichen Eigentums nicht zu rechnen, dann wird das Wirtschaftsgut weiterhin dem Leasinggeber zugerechnet. Es liegt aus wirtschaftlicher Sicht eine Miete vor.
S. 9Forderungsabtretungen im Hinblick auf ihren Zweck: Wird eine Forderung abgetreten und dabei auch das Ausfallsrisiko vom Käufer übernommen, dann liegt eine Veräußerung der Forderung vor (echtes Factoring). Der Käufer wird wirtschaftlicher Eigentümer der Forderung. Wird dagegen das Ausfallsrisiko nicht übernommen, aber dennoch für die Forderung ein Betrag gewährt, dann liegt nur eine Vorfinanzierung vor, die als Darlehen zu bewerten ist; die Forderung dient dann der bloßen Sicherung des Darlehens (unechtes Factoring). Die Forderung verbleibt im wirtschaftlichen Eigentum des Abtretenden.
Bauherr: In der Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer kommt dem Bauherrn Bedeutung insoweit zu, als diesem das zu errichtende Gebäude wirtschaftlich zuzurechnen ist. Bauherr ist derjenige, der auf die bauliche Gestaltung Einfluss nehmen kann, das Baurisiko trägt (daher gegenüber dem Bauunternehmer unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist), das finanzielle Risiko trägt (daher Kostensteigerungen tragen muss) und Rechnungslegung verlangen kann.
Begriff des Grundstücks: Stellt das Gesetz auf die Veräußerung von Grundstücken ab, dann ist aufgrund der ertragsteuerlichen Anknüpfung an die wirtschaftliche Zurechnung darunter auch die Veräußerung von Anteilen an einer grundstückshaltenden Personengesellschaft zu verstehen.
14
Rechtliche Betrachtungsweise
In bestimmten Abgabenvorschriften wird zugunsten einer rechtlichen Betrachtungsweise von der wirtschaftlichen Betrachtungsweise abgewichen (vgl § 21 Abs 2 BAO).
Wird daher rein auf rechtliche Umstände und somit auf die rechtliche Ausgestaltung oder die rechtliche Gültigkeit eines Vorgangs abgestellt, dann tritt insoweit die wirtschaftliche Betrachtungsweise in den Hintergrund. Dasselbe gilt für die Anknüpfung an formale Umstände.
Im Ertragsteuerrecht wird hinsichtlich der Steuersubjekteigenschaft auf die zivilrechtliche Einordnung als rechtsfähige Person abgestellt.
Im Gebührengesetz wird vorrangig an rechtliche und formale Umstände angeknüpft. Es kommt auf das Vorhandensein eines gültigen Rechtsgeschäfts an, unabhängig davon, ob es tatsächlich ausgeführt, nachträglich aufgehoben oder die Urkunde vernichtet wird (§ 17 Abs 5 GebG). Sofern daher für die Gültigkeit eine Genehmigung oder Bestätigung einer Behörde oder eines Dritten notwendig ist, entsteht die Gebührenschuld für das beurkundete Rechtsgeschäft erst im Zeitpunkt der Genehmigung oder Bestätigung (§ 16 Abs 6 GebG).
Bei Umgründungen stellt das UmgrStG hinsichtlich Verschmelzung, Spaltung und Umwandlung auf gesellschaftsrechtliche Vorgänge und die Eintragung im Firmenbuch ab.
Tendenziell knüpft das Steuerrecht bei älteren Steuerarten wie Vermögens- und Verkehrssteuern vorrangig an rechtliche Gegebenheiten an (rechtliche Betrachtungsweise), hinsichtlich der jüngeren Ertragsteuern stehen wirtschaftliche Vorgänge im Vordergrund (wirtschaftliche Betrachtungsweise).
S. 10
15
Missbrauch
Durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des privaten Rechts kann die Abgabenpflicht nicht umgangen oder gemindert werden. Liegt ein Missbrauch vor, so sind die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären (§ 22 Abs 1 und Abs 3 BAO).
Anwendung findet die Missbrauchsbestimmung aufgrund der historischen Entwicklung dann, wenn wirtschaftliche Vorgänge besteuert werden sollen und die gesetzliche Bestimmung dabei an die entsprechende rechtliche Form anknüpft. Knüpft das Gesetz selbst an einen wirtschaftlichen Vorgang an, dann wird bereits dadurch der wirtschaftlichen Betrachtungsweise Rechnung getragen. Daneben wird in bestimmten Vorschriften ausdrücklich auf Rechtsformen und Rechtsgeschäfte abgestellt, ohne dass diese wirtschaftlich auszulegen wären. In beiden Fällen scheidet die Anwendung der Missbrauchsbestimmung aus.
Die Missbrauchsbestimmung dient daher ihrer Entstehungsgeschichte nach im Ergebnis als Auslegungsgrundsatz steuerlich anzuwendender Bestimmungen (Innentheorie). Die Rechtsprechung scheint jedoch teilweise zu vertreten, dass Missbrauch auch in anderen Fällen vorliegen kann und unabhängig von der Auslegung einer konkreten steuerlichen Bestimmung anwendbar ist (Außentheorie). Die praktischen Konsequenzen der unterschiedlichen Theorien halten sich in Grenzen. Vielmehr besteht die Schwierigkeit darin, Steuerbestimmungen auf einen konkreten Sachverhalt entweder anzuwenden oder nicht anzuwenden, unter Zugrundelegung eines wirtschaftlichen Verständnisses oder tatsächlich beschränkt auf rechtliche Gestaltungen und Rechtsgeschäfte.
16
Vertiefung: Elemente des Missbrauchs
Missbrauch liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung, die einen oder mehrere Schritte umfassen kann, oder eine Abfolge rechtlicher Gestaltungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung, ungewöhnlich und unangemessen ist. Ungewöhnlich und unangemessen sind solche Gestaltungen, die unter Außerachtlassung der damit verbundenen Steuerersparnis nicht mehr sinnvoll erscheinen, weil der wesentliche Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der dem Ziel oder Zweck des geltenden Steuerrechts zuwiderläuft. Bei Vorliegen von triftigen wirtschaftlichen Gründen, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln, liegt kein Missbrauch vor (§ 22 Abs 2 BAO).
Begriff des Veräußerungsgeschäfts: Werden Veräußerungsgeschäfte besteuert und wird anstelle eines Kaufvertrags wegen der Steuerfolgen ein Pachtvertrag mit unbedingtem und unwiderruflichem Vorkaufsrecht mit vorzeitiger Kaufpreiszahlung abgeschlossen, dann liegt Missbrauch vor. Die Steuer vom Veräußerungsgewinn ist so zu erheben, als wäre das Rechtsgeschäft auf dem allgemein üblichen Weg zivilrechtlicher Gestaltung, nämlich durch Kaufvertrag, zustande gekommen.
Anteilsvereinigung: Die Anteilsvereinigung stellt nicht bereits auf einen wirtschaftlichen Vorgang ab, sondern auf den zivilrechtlichen Erwerb von (vormals) 100 % der Anteile. Daher liegt Missbrauch vor, wenn bei Übertragung des restlichen Anteils vom Vater an den Sohn allein zur Vermeidung der Grunderwerbsteuer der Vater einen Zwerganteil als Treuhänder für den Sohn weiter hält.
Gebührenvermeidung: Bei formeller Anknüpfung hinsichtlich des Gebührentatbestands durch Inlandsbeurkundung und Urkundenerrichtung liegt im Falle der Gebührenvermeidung durch Auslandsbeurkundung oder mündlichem Abschluss eines Rechtsgeschäfts kein Missbrauch vor, weil das Gesetz nicht auf wirtschaftliche Vorgänge abstellt.
Kapitalertragsteuer: Werden Zwischengesellschaften in der EU eingeschaltet, um unter die Kapitalertragsteuerbefreiung zu fallen, dann kann Missbrauch vorliegen. Die Anwendung der Missbrauchsbestimmung ist dann gerechtfertigt, wenn die Bestimmung an rechtliche Vorgänge anknüpft. Allerdings könnte der Sachverhalt im Fall der wirtschaftlichen Anknüpfung auch direkt nach der wirtschaftlichen Einkünftezurechnung mit demselben Ergebnis gelöst werden.
Bei mehrfachen Umgründungen, die im Ergebnis zum Ausgangspunkt zurückführen, ohne dass sich die wirtschaftliche Struktur dadurch sinnvoll geändert hat, aber damit steuerliche Vorteile verbunden sind (zB Verwertung von Verlustvorträgen), wird von Missbrauch auszugehen sein (zB Einbringung und darauffolgende Umwandlung).
Steueroptimierung: Solange keine unangemessene Gestaltung gewählt wird, hat der Abgabepflichtige des Recht, die steuereffizienteste Struktur für seine geschäftlichen Angelegenheiten zu wählen.
17
Nachträgliche Ereignisse
Nachträgliche Ereignisse haben grundsätzlich keine Auswirkung auf einen einmal entstandenen Abgabenanspruch.
Der Anspruch entsteht unabhängig davon, ob die Abgabe später durch die Behörde festgesetzt wird oder wann die Abgabe fällig ist (§ 4 Abs 4 BAO). Ein nachträgliches Ereignis kann eine einmal entstandene Steuerschuld nicht rückgängig machen oder rückwirkend ändern. Eine Rückwirkung ist nur dann möglich, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist.
Der Zeitpunkt der Berücksichtigung nachträglicher Ereignisse hängt grundsätzlich vom Entstehungsgrund ab: Entsteht die Steuerschuld laufend, also periodenbezogen, S. 12dann wird eine rückwirkende Berücksichtigung nicht infrage kommen, weil diese in Folgeperioden ausgeglichen werden kann. Gründet sich die Steuerschuld allerdings auf ein einmaliges, also stichtagsbezogenes Ereignis, dann wäre eine rückwirkende Berücksichtigung nachträglicher Ereignisse zu rechtfertigen, weil diese in der Zukunft nicht mehr korrigierbar wäre.
Eine rückwirkende Nichtigkeit oder Aufhebung eines Rechtsgeschäfts hat grundsätzlich keinen Einfluss auf eine bisher bereits entstandene Steuerschuld, sofern die rechtliche Gültigkeit nicht Voraussetzung für die Entstehung der Steuerschuld ist: Die Nichtigkeit aufgrund eines Formmangels oder wegen des Mangels der Rechts- oder Handlungsfähigkeit oder der Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäfts ist insoweit und solange ohne Bedeutung, als das wirtschaftliche Ergebnis eingetreten ist und weiter besteht oder die Anfechtung mit Erfolg durchgeführt wird (§ 23 BAO). Ist dagegen die Entstehung der Steuerschuld selbst von der rechtlichen Gültigkeit des Rechtsgeschäfts abhängig und wird dies erst nachträglich festgestellt, so kann die Steuerschuld im maßgeblichen Zeitpunkt mangels Erfüllung aller Voraussetzungen noch nicht entstanden sein.
Wird bei den Ertragsteuern ein Vertrag, der Grundlage für die Entstehung der Steuerschuld ist, im Nachhinein durch Vereinbarung aufgehoben, dann fällt die bereits eingetretene Steuerschuld nicht rückwirkend weg. Maßgeblich ist in der Ertragsteuer die Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld. Im Fall einer nachträglichen - auch rechtlich rückwirkenden - Änderung wird die dadurch entstandene verminderte Leistungsfähigkeit erst zum Zeitpunkt der Änderung berücksichtigt. Umgekehrt kann auch eine Rückgängigmachung einer verdeckten Gewinnausschüttung bis zur Entstehung der Steuerschuld nur bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres noch berücksichtigt werden.
In der Umsatzsteuer hat eine Änderung der Steuerschuld aufgrund einer Rückgängigmachung oder Nichtausführung des Umsatzes oder der Minderung der Bemessungsgrundlage nicht rückwirkend, sondern erst in dem Zeitraum zu erfolgen, in dem die Änderung eingetreten ist (§ 16 UStG).
Bei der Grunderwerbsteuer ist für bestimmte rückwirkende Vorgänge eine Korrektur der bereits entstandenen Steuerschuld im Wege der Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer vorgesehen (§ 17 GrEStG).
Im Gebührenrecht hebt die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäfts oder das Unterbleiben der Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht auf (§ 17 Abs 5 GebG). Von vornherein aufgrund von Formvorschriften oder des Mangels der Rechts- und Handlungsfähigkeit nichtige Rechtsgeschäfte können die Gebühr aber nicht auslösen, weil Voraussetzung der Entstehung der Gebührenschuld ein im Zeitpunkt der Entstehung zivilrechtlich gültiges Rechtsgeschäft ist.
2.2. Bewertungsgrundsätze im Steuerrecht
18
Der Steueranspruch des Staates besteht in einem Wertbetrag in Euro, welcher auf der zuvor zu ermittelnden Bemessungsgrundlage beruht. Die Bemessungsgrundlage leitet sich von wirtschaftlichen Vorgängen ab, die zu diesem Zweck zu bewerten sind.
S. 13Bewertungsgrundsätze regeln dabei, allgemein oder im Speziellen, für die jeweiligen Steuerarten, wie die Bewertung der wirtschaftlichen Vorgänge zu erfolgen hat. Maßgeblich ist auch hier die wirtschaftliche Betrachtungsweise und nicht ein rechtliches oder formelles Verständnis.
Einkommensteuer: Einnahmen in Form von Sachleistungen sind mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen (§ 15 Abs 2 EStG).
Umsatzsteuer: Die Bemessungsgrundlage ist das Entgelt. Entgelt ist dabei alles, was der Empfänger einer Leistung aufzuwenden hat, um die Leistung zu erhalten (Solleinnahme); dazu gehören insbesondere auch Rechtsgeschäftsgebühren und andere Kosten, die der Empfänger dem Leistungserbringer zu ersetzen hat (§ 4 UStG).
Grunderwerbsteuer: Zur Berechnung der Grunderwerbsteuer ist nicht der Kaufpreis heranzuziehen, sondern vom Käufer sonst übernommene Leistungen (Schuldenübernahme) und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen (§ 5 GrEStG).
Gebührenrecht: Selbst im Gebührenrecht ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu ermitteln. Maßgeblich ist für die Bestandvertragsgebühr nicht, was als Mietentgelt vereinbart wird, sondern alles, was zur Gebrauchsüberlassung vom Bestandnehmer gegenüber dem Bestandgeber oder Dritten zu leisten ist.
Schenkungsmeldung: Bei Schenkungen erfolgt die Zuwendung zwar unentgeltlich, dennoch ist das geschenkte Vermögen zu bewerten und in der Meldung anzugeben.
19
Bewertungsobjekte
Bewertungsobjekte sind grundsätzlich einerseits Vermögen und Schulden, andererseits Nutzungen und Leistungen.
Bei Vermögen werden materielle (körperliche) von immateriellen (unkörperlichen) sowie bewegliche von unbeweglichen Vermögensgegenständen unterschieden.
Daneben gilt insbesondere im Ertragsteuerrecht die Unterscheidung zwischen Anlagevermögen (Vermögen, das dem Unternehmen dauerhaft dienen soll) und Umlaufvermögen (sonstiges Vermögen, vgl § 6 Z 1 und 2 EStG; § 198 Abs 2 und 4 UGB). Im Steuerrecht wird für die Begriffe Vermögensgegenstand und Schulden der inhaltlich vergleichbare Begriff des Wirtschaftsguts, als positives oder negatives Wirtschaftsgut, verwendet (→ 70).
Materielle (körperliche) Wirtschaftsgüter: Grundstück, Gebäude, Fahrzeuge, Waren.
Immaterielle (unkörperliche) Wirtschaftsgüter: Wertpapiere, Markenrechte, Firmenwert.
Bewegliche Wirtschaftsgüter: Waren, Fahrzeuge, Wertpapiere, Markenrechte.
Unbewegliche Wirtschaftsgüter: Grundstücke, Gebäude.
20
Wertmaßstäbe
Für die Bewertung kennt das Steuerrecht allgemeine und besondere Wertmaßstäbe.
S. 14Bei Bewertungen ist grundsätzlich der gemeine Wert zugrunde zu legen (§ 10 BewG). Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb dienen, sind in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen (§ 12 BewG). Die Bewertung erfolgt nach einem objektiven Maßstab, sodass ungewöhnliche und persönliche Umstände unberücksichtigt bleiben.
Der gemeine Wert ist durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert des einzelnen Wirtschaftsguts, § 10 BewG).
Der Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des gesamten Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (§ 12 BewG, § 6 Z 1 EStG).
Objektive Bewertung: Die Berücksichtigung einer schuldrechtlichen Verfügungsbeschränkung aufgrund eines Syndikatsvertrags als persönlicher Umstand bleibt bei der Bewertung von Wertpapieren außer Betracht.
Gemeiner Wert vs Teilwert: Eine Maschine ist speziell für die Produktionsanlage eines Betriebs angepasst und hat aufgrund der besonders effizienten Nutzung einen Teilwert von EUR 10.000. Bei einer Einzelveräußerung ginge dieser Nutzen verloren, sodass der Maschine nur ein gemeiner Wert von EUR 5.000 zukommen würde.
Für bestimmte Abgabenarten bestehen besondere Wertmaßstäbe:
Der Einheitswert (§§ 19 ff BewG) ist für die Grunderwerbsteuer und die Grundsteuer ein wesentlicher und steuerlich gesondert festgestellter Maßstab für Grundstücke. In der Praxis ist der Einheitswert mangels fortlaufender Aktualisierung erheblich niedriger als der gemeine Wert (oft beträgt dieser nur 10 % bis 30 % des gemeinen Werts).
Der Grundstückswert ist ein eigener Wert für die Grunderwerbsteuer (→ 836).
Der Buchwert ist in der Ertragsteuer ein besonderer Wertmaßstab, der sich aus den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts nach eventueller Minderung durch Absetzung für Abnutzung, Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sowie Teilwertabschreibung und Erhöhung durch Zuschreibung ergibt (§ 6 Z 1 und 2 EStG). Der Unterschiedsbetrag zwischen dem in der Bilanz ausgewiesenen Buchwert und dem nicht in der Bilanz ausgewiesenen tatsächlich höheren gemeinen Wert oder Teilwert wird als stille Reserve bezeichnet.
Ein Grundstück mit einem darauf errichteten Gebäude wurde um EUR 1 Mio angeschafft. Eine Abschreibung wurde bisher auf das Gebäude in Höhe von EUR 0,2 Mio vorgenommen. In der Bilanz wird das Grundstück samt Gebäude daher mit EUR 0,8 Mio ausgewiesen. Würde das Grundstück samt Gebäude nun veräußert, könnte ein Veräußerungsgewinn von geschätzt EUR 2 Mio erzielt werden. Die stillen Reserven betragen EUR 1,2 Mio.
S. 15
21
Bewertungsgrundsätze
Es bestehen allgemeine und für einzelne Steuerarten davon teilweise abweichende Bewertungsgrundsätze. Die allgemeinen Bewertungsgrundsätze sind im Bewertungsgesetz geregelt.
Nach dem Einzelbewertungsgrundsatz ist nach den Steuergesetzen entweder ein einzelnes Wirtschaftsgut oder eine wirtschaftliche Einheit, die aus mehreren Wirtschaftsgütern bestehen kann, für sich zu bewerten. Der Umfang einer wirtschaftlichen Einheit ist nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen (§ 2 BewG). Steht ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zu, so ist sein Wert im Ganzen zu ermitteln und auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen, soweit nicht die Gemeinschaft selbst steuerpflichtig ist (§ 3 BewG).
Bedingungen werden wie folgt berücksichtigt: Bei aufschiebenden Bedingungen sind der Erwerb von Wirtschaftsgütern und die Entstehung einer Last erst zu berücksichtigen, wenn die Bedingungen eingetreten sind. Bei auflösenden Bedingungen sind der Erwerb von Wirtschaftsgütern und die Entstehung einer Last bereits für Zwecke der Bewertung zu berücksichtigen. Für Zwecke der Bewertung liegt eine Bedingung sowohl dann vor, wenn der Eintritt dem Grunde nach ungewiss ist, als auch dann, wenn der Eintritt dem Grunde nach sicher, aber nur dem Zeitpunkt nach ungewiss ist (§§ 4 bis 8 BewG).
Aufschiebende Bedingung: Der Übergeber vereinbart als aufschiebende Bedingung eines Grundstücksübergabevertrags, dass die Übertragung erst nach seinem Tod übergeht. Die Grunderwerbsteuer entsteht erst mit dem Bedingungseintritt (Ableben des Übergebers; auch § 8 GrEStG).
Bedingungen im Gebührenrecht: Aufschiebenden Bedingungen sind abweichend von den allgemeinen Grundsätzen im Gebührenrecht unbeachtlich (§ 17 Abs 4 GebG). Bedingte Leistungen und Lasten gelten als unbedingte und noch nicht fällige Leistungen und Lasten als sofort fällige (§ 26 GebG).
22
Vertiefung: Bewertungsregeln für Unternehmen und Beteiligungen
Der Wert von Unternehmen ist, wenn ein Wert aus Verkäufen nicht ableitbar ist, unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten zu schätzen. Er beinhaltet auch stille Lasten, stille Reserven sowie den Firmenwert. In der Regel erfolgt die Ermittlung des Teilwerts durch eine objektive Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden. Dabei sind die in den Fachgutachten des Fachsenats für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (BW1 dargestellten Methoden der Unternehmensbewertung als wissenschaftlich anerkannte Methoden anzusehen (→ 23).
S. 16Der Wert von Beteiligungen an Unternehmen ist, wenn kein Kurswert der Beteiligung besteht und aus Verkäufen nicht ableitbar ist, auf der Grundlage des Unternehmens zu ermitteln (dazu oben). Ist der gemeine Wert zu bestimmen (insbesondere für Zwecke der Grunderwerbsteuer, des Gebührengesetzes oder für außerbetriebliche Einkünfte der Ertragsteuern), und gehören einer Person mehrere Anteile an einer Gesellschaft, wodurch der gemeine Wert der Anteile insgesamt aufgrund besonderer Umstände (wie einer Beherrschungsmöglichkeit) höher als der Gesamtwert der einzelnen Anteile ist, dann ist der gemeine Wert der gesamten Beteiligung maßgebend (§ 13 BewG). Die Finanzverwaltung zieht zur Schätzung das Wiener Verfahren heran, wonach sich der gemeine Wert aus dem Mittelwert des Vermögenswerts des Gesamtvermögens und dem Ertragswert der Gesellschaft ermittelt.
23
Exkurs: Bewertung im Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
Neben dem Steuerrecht bedarf es auch einer Bewertung im Unternehmens- und Gesellschaftsrecht. Dies gilt insbesondere für den Kauf oder eine Umgründung von Unternehmen, den Drittvergleich zur Feststellung einer Einlagenrückgewähr oder Abfindungsansprüche. Nach dem Fachgutachten BW1 ist Bewertungsobjekt ein Unternehmen. Unter einem Unternehmen wird eine als Gesamtheit zu betrachtende wirtschaftliche Einheit verstanden. Das Bewertungsobjekt umfasst auch das nicht betriebsnotwendige Vermögen. Bewertungsverfahren in folgender vorrangig anzuwendender Abfolge sind:
Diskontierungsverfahren auf der Grundlage des Barwertes finanzieller Überschüsse und der Veräußerung nicht betriebsnotwendigen Vermögens (Discounted Cash-Flow und Ertragswertverfahren); zur Plausibilisierung des Ergebnisses das
Multiplikatorverfahren auf der Grundlage eines potenziellen Marktpreises unter Anwendung von Multiplikatoren, die aus Transaktionspreisen vergleichbarer Objekte abgeleitet werden; sowie zur Bestimmung der Untergrenze der Bewertung der aus dem
Liquidationsverfahren abgeleitete Wert.
Das Ergebnis eines Bewertungsverfahrens ist keine genaue Wissenschaft, sondern liefert aufgrund von notwendigen Schätzungen über aktuelle Werte und zukünftige Entwicklungen lediglich eine Bandbreite an möglichen Unternehmenswerten. Die Bewertung hängt dabei von einer Vielzahl von Variablen ab, die durch den Auftraggeber aufgrund der Bereitstellung von Informationen und dem Bewerter bei der Wahl der Bewertungsansätze beeinflussbar sind.
24
Vertiefung: Allgemeine Bewertungsregeln für bestimmtes Vermögen
Grundbesitz (§ 11 BewG) umfasst für die Bewertung Rechte und Nutzungen, die mit dem Grundbesitz als solchem verbunden sind. Grundstücksgleiche Rechte, also Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Grundstücke unterliegen, werden selbständig wie Grundbesitz behandelt (Abs 1). Bei Bewertung mit dem gemeinen Wert S. 17sind die Bestandteile einzubeziehen. Zubehör ist, außer bei ausländischem Grundbesitz, nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht zu berücksichtigen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundbesitzes sind (Abs 2).
Kapitalforderungen und Schulden (§ 14 BewG) sind grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen (Abs 1). Uneinbringliche Forderungen bleiben außer Ansatz (Abs 2). Unverzinsliche befristete Forderungen und Schulden sind nach Abzug von Jahreszinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen bis zur Fälligkeit in Höhe von 5,5 % des Nennwerts zu bewerten (Abs 3). Ratenzahlungen sind auf den Barwert abzuzinsen. Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen sind mit zwei Drittel der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge zu bewerten, sofern kein Rückkaufswert besteht, den der Abgabenpflichtige nachweist (Abs 4).
Nutzungen und Leistungen (§ 17 BewG), die nicht in Geld bestehen sind, mit den üblichen Mittelpreisen des Verbraucherortes anzusetzen (Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge, Abs 2). Nutzungen einer Geldsumme sind grundsätzlich mit 5,5 % anzunehmen (Abs 1). Bei ungewissem oder schwankendem Wert von Nutzungen oder Leistungen ist als Jahreswert der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird (Abs 3). Bei befristet wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen (§ 18 BewG) ist als Gesamtwert die Summe der einzelnen Jahreswerte abzüglich Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen bei einem Zinssatz von 5,5 % mit einem Maximalwert vom 18-fachen des Jahreswerts heranzuziehen (Abs 1). Bei immerwährenden Nutzungen oder Leistungen ist der 18-fache Jahreswert heranzuziehen. Bei unbefristeten wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen ist der neunfache Jahreswert heranzuziehen (Abs 2). Bei wiederkehrender Nutzung oder Leistung von urheberrechtlichen oder gewerblichen Schutzrechten, gewerblichen Erfahrungen oder Berechtigungen gilt als gemeiner Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen das Dreifache des Jahreswertes Abs 3).
Rentenbarwert (§ 16 BewG): Der Wert von wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, Renten oder dauernden Lasten, die vom Ableben einer oder mehrerer Personen abhängen, ergibt sich aus der Summe der von der Erlebenswahrscheinlichkeit abgeleiteten Werte abzüglich Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen bei einem Zinssatz von 5,5 % (versicherungsmathematische Berechnung, Abs 1). Beträgt der Gesamtwert in diesem Fall aufgrund des Ablebens weniger als die Hälfte des ermittelten Werts, so ist die Festsetzung von nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Höhe zu berichtigen. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das auf den Eintritt der Bedingung folgt. Die Antragsfrist ist eine Ausschlussfrist. Bei Wegfall einer Last ist der Wert ohne Antrag zu berichtigen (Abs 3).
Schulden und Rückstellungen: Im Ertragsteuerrecht bestehen besondere Bewertungsregeln, die für Schulden eine Abzinsung grundsätzlich nicht erfordern und für Rückstellungen eigene Vorschriften für den Wertansatz vorsehen (§§ 9 und 14 EStG).
Sonderbestimmungen im Gebührengesetz: Befristet wiederkehrende Leistungen sind ohne Abzug von Zwischenzinsen und Zinseszinsen zu bewerten (§ 26 BewG). Bei unbeS. 18stimmter Vertragsdauer von Bestandverträgen ist der dreifache Jahreswert heranzuziehen, während bei Dienstbarkeiten die allgemeine Bewertungsregel des neunfachen Jahreswerts gilt (§ 15 Abs 2 BewG).
Die Bewertung eines Wohnrechtes erfolgt mit dem Jahreswert (zB EUR 400 pro Monat × 12) multipliziert mit dem Barwertfaktor (zB 14). Für Zwecke der Grunderwerbsteuer hat eine Berichtigung zu erfolgen, wenn der Gesamtwert nach dem Ableben weniger als die Hälfte des ermittelten Werts ausmacht. Sofern allerdings das Wohnrecht nach Ableben einer Person zugunsten einer weiteren Person weiter besteht (Verbindungsrente), kommt es zu keiner Berichtigung.
3. Steuerentlastungen und Begünstigungen
3.1. Motive und Formen steuerlicher Entlastungen und Begünstigungen
25
Steuerrechtliche Bestimmungen enthalten eine Vielzahl an Entlastungen und Begünstigungen verschiedenster Art.
Motive für steuerliche Entlastungen und Begünstigungen sind dabei:
Sozial: zur Entlastung von Steuern aus sozialen Gründen;
Wirtschaftlich: zur Entlastung von Steuern aus wirtschaftlichen Gründen;
Systembedingt: zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder sonstigen Mehrfachbelastung;
Verwaltungsökonomisch: zur Entlastung von Steuerpflichtigen und Behörden;
Lenkend: zur Änderung des Verhaltens von Steuerpflichtigen.
Steuerbegünstigungen werden auch aus mehreren als nur einem einzigen Motiv gewährt. So kann eine lenkende Steuerbegünstigung gleichzeitig auch einen die Wirtschaft stimulierenden Effekt haben. Verwaltungsökonomische Entlastungen können gleichzeitig auch eine soziale Begünstigung darstellen.
26
Formen der Begünstigungen und Entlastungen
Die Steuerbegünstigung kann auf allen vier Ebenen einer Steuer gewährt werden.
Steuersubjekt: persönliche Befreiung eines Steuerschuldners;
Steuerobjekt: sachliche Befreiung eines Steuerobjekts;
Steuerermittlung: Anwendung eines geringeren Steuersatzes oder sachliche Befreiung von Teilen der Bemessungsgrundlage;
Steuererhebung: Aufschub, keine Erhebung, Absetzbetrag, Steuergutschrift.
Begünstigungen der Höhe nach werden im Wege von Freibeträgen und Freigrenzen gewährt. Ein Freibetrag befreit bis zur Höhe des Betrags, der darüber hinausgehende Betrag unterliegt der Besteuerung. Eine Freigrenze führt zur Befreiung eines Betrags nur dann, wenn der Betrag die Freigrenze nicht übersteigt. Übersteigt der Betrag die Freigrenze, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.
S. 193.2. Steuerliche Begünstigungen aus sozialen Gründen
27
Abgabenvorschriften sehen eine Vielzahl steuerlicher Begünstigungen aus sozialen Gründen vor.
Steuerfreies Existenzminimum: Ein Betrag in Höhe der ersten Progressionsstufe soll den Steuerpflichtigen als steuerfreie Einkünfte zur Verfügung stehen (§ 33 Abs 1 EStG).
Steuerbefreiungen und reduzierte Steuersätze wie insbesondere in der Umsatzsteuer für Gesundheitsleistungen, unterbliebene Ertragsbesteuerung des Aufgabegewinns hinsichtlich eines privat genutzten Gebäudes bei Betriebsaufgabe, ertragsteuerliche Hauptwohnsitzbefreiung bei der Veräußerung eines privaten Grundstücks.
28
Vertiefung: Ideelle Zwecke
Besondere Steuerbegünstigungen bestehen bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (§§ 34 bis 47 BAO, dazu ausführlich → 472).
Eine Körperschaft muss, um unter die Begünstigung zu fallen, dabei sowohl rechtlich nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage, als auch tatsächlich durch die Geschäftsführung unmittelbar und ausschließlich der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen (§ 34 Abs 1 BAO, zu den Voraussetzungen im Detail → 472). Diese Voraussetzungen müssen bei der Begünstigung von der Körperschaftsteuer zeitraumbezogen während des gesamten Veranlagungszeitraums (Kalenderjahres) bestehen, bei den übrigen Abgaben zeitpunktbezogen im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld (§ 43 BAO). Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben ausländische Rechtsgebilde nachzuweisen, dass sie diese Voraussetzungen erfüllen (§ 34 Abs 1 BAO). Unter die Befreiung können sowohl Körperschaften als auch Personenvereinigungen, Vermögensmassen und Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts fallen (§ 34 Abs 2 BAO, zu Betrieben gewerblicher Art → 471).
Körperschaften sind von der Körperschaftsteuer insoweit befreit, als sie der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen (§ 5 Z 6 KStG).
Bestimmte Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit oder werden mit dem begünstigten Steuersatz besteuert, wenn sie von gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätigen Körperschaften erbracht werden (§ 6 Abs 1 Z 14, § 10 Abs 2 Z 4 UStG).
Körperschaften sind von der Kommunalsteuer befreit, soweit sie bestimmten mildtätigen und/oder gemeinnützigen Zwecken dienen (§ 8 Z 2 KommStG).
Von der Grundsteuer befreit ist der Grundbesitz, wenn dieser bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (§ 2 GrStG).
3.3. Steuerliche Begünstigungen aus wirtschaftlichen Gründen
29
Steuerbegünstigungen aus wirtschaftlichen Gründen sind grundsätzlich alle Formen von Investitionsbegünstigungen. Steuerbegünstigungen werden aus wirtschaftlichen Gründen auch für Neugründungen, Übertragungen, Umgründungen und die Beendigung von Unternehmen gewährt.
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (§ 10 EStG), Investitionsfreibetrag (§ 11 EStG), Übertragung stiller Reserven (§ 12 EStG).
30
Vertiefung: Neugründung und Betriebsübernahme
Zur Förderung der Neugründung von Betrieben und erstmaligen Betriebsübernahmen werden aufgrund einer Erklärung bestimmte Steuern, Gebühren und Beiträge nicht erhoben (§ 1 NeuFöG).
Bei Neugründungen und erstmaligen Betriebsübernahmen werden folgende Abgaben nicht erhoben: die Gerichtsgebühren für die Firmenbucheintragung des Betriebs sowie Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die dadurch unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen (§ 1 Z 1 und 3).
Bei Neugründungen werden darüber hinaus folgende Abgaben nicht erhoben: die Grunderwerbsteuer und die Grundbuchseintragungsgebühr aufgrund einer Einlage eines Grundstücks in eine neu gegründete Gesellschaft mit Anteilen an der Gesellschaft als Gegenleistung (§ 1 Z 2 und 4), bestimmte Lohnnebenkosten für 12 Monate innerhalb von 3 Jahren ab Neugründung (§ 1 Z 7).
Bei erstmaligen Betriebsübernahmen wird zusätzlich folgende Abgabe nicht erhoben: die Grunderwerbsteuer von Vorgängen, die mit der Betriebsübernahme in unmittelbarem Zusammenhang stehen, bis zu einem Freibetrag von EUR 75.000 (§ 5a Z 2 NeuFöG).
Eine Neugründung liegt vor, wenn eine natürliche Person erstmals einen Betrieb neu eröffnet und sich erstmalig als Betriebsinhaber nach der Eröffnung beherrschend betätigt. Die Person muss für zwei Jahre Betriebsinhaber bleiben und der Betrieb darf innerhalb von 12 Monaten nicht um bestehende Betriebsteile erweitert werden (§ 2 NeuFöG). Eine erstmalige Betriebsübernahme liegt vor, wenn der Betriebsinhaber eines bestehenden Betriebs oder Teilbetriebs wechselt und sich der neue Betriebsinhaber erstmals beherrschend betrieblich betätigt. Die Person muss für zwei Jahre Betriebsinhaber bleiben und den Betrieb über fünf Jahre fortführen (§ 5a NeuFöG).
Der Betriebsinhaber hat als Voraussetzung der Inanspruchnahme der Begünstigungen eine Erklärung bei den zuständigen Behörden vorzulegen. Die gesetzliche Berufsvertretung hat den Betriebsinhaber vorab zu beraten und dies auch auf der Erklärung zu bestätigen. Die Bestätigungen und die Einreichung der Erklärung kann auch elektronisch abgewickelt werden (§ 4 NeuFöG).
Sofern die zeitlichen Voraussetzungen nicht eingehalten werden, entfallen die Begünstigungen rückwirkend. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen (§ 5 NeuFöG).
31
Vertiefung: Übertragung und Beendigung von Unternehmen
Für die Übertragung eines Unternehmens bestehen abgesehen von den Begünstigungen des Neugründungs-Förderungsgesetzes weitere Begünstigungen. Auch für die Betriebsaufgabe sind Begünstigungen vorgesehen.
Steuerneutrale unentgeltliche Übertragung: Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil unentgeltlich übernommen, so kann dies ertragsteuerneutral erfolgen. Der Rechtsnachfolger führt die Buchwerte des bisherigen Betriebsinhabers fort. Gleichzeitig unterbleibt beim Rechtsvorgänger die Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven (§ 6 Z 9 lit a EStG).
Veräußerungsgewinne bei der Veräußerung oder Aufgabe von Unternehmen werden unter gewissen Bedingungen begünstigt besteuert (§§ 24 und 37 EStG).
Grundstückserwerbe im Zusammenhang mit der unentgeltlichen, alters- oder gesundheitsbedingten Übertragung von Unternehmen sind in Höhe eines Freibetrags von der Grunderwerbsteuer ausgenommen (§ 3 Abs 1 Z 2 GrEStG).
32
Vertiefung: Umgründungen
Das Steuerrecht sieht steuerliche Begünstigungen für Umgründungen von Unternehmen vor.
Ertragsteuerliche Buchwertfortführung durch den Rechtsnachfolger, wodurch die Aufdeckung und Besteuerung stiller Reserven unterbleibt (→ 629).
Ertragsteuerlich objektbezogener Verlustvortrag erlaubt den Übergang eines Verlustvortrags auf den Rechtsnachfolger (→ 645).
Umsatzsteuerlich liegt kein umsatzsteuerbarer Vorgang vor und unterliegt deshalb nicht der Umsatzsteuer (→ 672).
Grunderwerbsteuerlicher günstiger Steuersatz von 0,5 % und Bemessung vom Grundstückswert (→ 836, 841).
Gebührenrechtliche Befreiung von der Zessionsgebühr bei Einzelrechtsnachfolge für mehr als zwei Jahre dem Übertragenden zuzurechnende Rechte (→ 865).
Zu den Umgründungen zählen gesellschaftsrechtlich geregelte Umgründungen wie Verschmelzungen, Umwandlungen und Spaltungen von Körperschaften sowie ausschließlich steuerlich geregelte Umgründungen wie Einbringung von unternehmerischem Vermögen in eine Körperschaft und Zusammenschluss und Realteilung von unternehmerischem Vermögen einer Personengesellschaft. Zu den Umgründungen → 603.
3.4. Steuerliche Entlastungen und Begünstigungen aus sonstigen Gründen
33
Systembedingte Begünstigungen und Entlastungen
Aus Gründen der Steuersystematik kann eine Besteuerung unterbleiben, weil es sonst zu einer Doppelbesteuerung oder erhöhten Steuerbelastung kommen würde. Eine Entlastung von einer Doppel- oder Mehrfachbesteuerung erfolgt grundsätzlich durch Befreiung des Steuerobjekts oder der Anrechnung der Steuer.
Inländische Doppelbesteuerung liegt vor, wenn ein und derselbe Vorgang der doppelten Besteuerung unterliegen kann. Eine Doppelbesteuerung ist nicht immer gewünscht, sodass häufig gesetzliche Steuerentlastungen vorgesehen sind.
Übertragungen von Grundstücken: Diese können der Grunderwerbsteuer, der Stiftungseingangssteuer, der Umsatzsteuer und der Rechtsgeschäftsgebühr unterliegen. Zur Vermeidung der Mehrfachbelastung sind Grundstücke von der Stiftungseingangssteuer (§ 6 Z 5 StiftEG) und von der Rechtsgeschäftsgebühr ausgenommen (§ 15 Abs 3 GebG) und für die Umsatzsteuer besteht eine Steuerbefreiung (§ 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG). Teilweise bestehen Anrechnungsvorschriften für mehrfache Übertragungen zwischen denselben Personen im Grunderwerbsteuergesetz (§ 1 Abs 4 und 5 GrEStG).
Körperschaftliche Doppelbesteuerung: Körperschaften unterliegen mit ihren Einkünften der Körperschaftsteuer. Schüttet nun eine Körperschaft an eine andere Körperschaft aus, dann würde diese Ausschüttung erneut der Besteuerung unterliegen. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sieht das Körperschaftsteuergesetz eine Beteiligungsertragsbefreiung für Gewinnausschüttungen anderer Körperschaften vor (§ 10 KStG).
Befreiung von der Gebühr aufgrund einer Doppelbelastung nach § 15 Abs 3 GebG.
Internationale Doppelbesteuerung ergibt sich daraus, dass das Steuerrecht nationales Recht ist und mehrere Steuerrechte nationaler Staaten Steuern auf denselben Vorgang erheben können. Zur Begründung eines inländischen Besteuerungsanspruchs ist ein gewisser persönlicher oder sachlicher Inlandsbezug notwendig. Sachverhalte, die keinen Inlandsbezug aufweisen, können somit auch nicht der inländischen Besteuerung unterliegen. Die inländischen Steuergesetze sind daher auf Sachverhalte mit Inlandsbezug eingeschränkt. Sachverhalte ohne Inlandsbezug sind von der inländischen Besteuerung ausgeschlossen.
Einkommen- und Körperschaftsteuer: Die Einkommen- und Körperschaftsteuer ist nur auf im Inland ansässige Steuerpflichtige (persönliches Ansässigkeitsprinzip - unbeschränkte Steuerpflicht) oder auf ausländische Steuerpflichtige mit inländischen Einkünften (sachliches Quellenprinzip - beschränkte Steuerpflicht) beschränkt.
Umsatzsteuer: Besteuerung nur von Umsätzen mit Liefer- oder Leistungsort im Inland.
Steuern auf Grundstücke: Beschränkung auf inländische Grundstücke (Belegenheitsprinzip).
Sind die Steuerrechte mehrerer Staaten nicht aufeinander abgestimmt oder harmonisiert, so kann internationale Doppelbesteuerung entstehen. Da diese Doppelbesteuerung unerwünschte Effekte, insbesondere auf grenzüberschreitende Vorgänge hat, vermeiden Staaten diese Doppelbesteuerung durch zwischenstaatliche Abkommen (Doppelbesteuerungsabkommen) oder auf nationaler Ebene.
Das Bundesministerium für Finanzen hat die Möglichkeit eine auftretende Doppelbesteuerung im Verwaltungswege zu beseitigen, und zwar entweder im Weg der Befreiung oder der Anrechnung ausländischer Steuern. Dies gilt nur für bundesrechtlich geregelte Abgaben, die von Abgabenbehörden des Bundes einzuheben sind (§ 48 Abs 5 BAO).
Einkommen- und Körperschaftsteuer: Die häufig auftretende internationale Doppelbesteuerung hinsichtlich derselben Einkünfte wird durch zwischenstaatliche Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geregelt. Diese weisen einem Staat das Besteuerungsrecht zu. Eine Doppelbesteuerung wird durch Befreiung oder Anrechnung der ausländischen Steuer auf die inländische Steuer vermieden.
Umsatzsteuer: Die Doppelbesteuerung wird innerhalb der EU durch eine gemeinsame harmonisierte Umsatzsteuer vermieden. Gegenüber Drittstaaten sollten allgemeine völkerrechtliche Prinzipien eine Doppelbesteuerung vermeiden.
Eine erhöhte Steuerbelastung kann sich aus der Steuersystematik ergeben, weil besondere Umstände zu einer erhöhten Belastung führen. Diese Steuerbelastung kann durch Befreiungen oder begünstigte Steuersätze gemildert werden.
Progression in der Einkommensteuer (§ 33 EStG): Im Falle von Einkünften, die über mehrere Jahre entstanden sind, jedoch in einem Jahr in voller Höhe realisiert werden, kann es zu einer erhöhten Progression in einem Jahr kommen. Steuerentlastungen für derartige Einkünfte sehen daher Freibeträge, Verteilungsmöglichkeiten über mehrere Jahre oder einen Hälftesteuersatz vor, um diese systemimmanente Steuerbelastung zu mindern (§§ 24 und 37 EStG).
34
Verwaltungsökonomische Entlastungen
Aus Vereinfachungsgründen können bestimmte Sachverhalte von der Besteuerung ausgenommen oder begünstigt werden. Dies erfolgt grundsätzlich in Fällen, in denen die Steuer über Bagatellbeträge nicht hinausgehen würde. Dies ist grundsätzlich an Freigrenzen zu erkennen, wonach eine Besteuerung nur dann erfolgt, wenn die Freigrenze überstiegen wird.
Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer: Bei jährlichen Umsätzen bis zur Kleinunternehmergrenze sind Unternehmer von der Umsatzsteuer befreit mit gleichzeitigem Verlust des Vorsteuerabzuges (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG).
Freigrenzen: Grunderwerbsteuerliche Freigrenze für Grundstücke bis EUR 1.100 (§ 3 GrEStG), einkommensteuerliche Freigrenze für Einkünfte aus sonstigen Leistungen und Spekulationsgeschäften (§§ 29 Z 3 und 31 EStG).
Freibeträge: Einkommensteuerlicher Pauschbetrag für Werbungskosten (§ 16 EStG).
35
Lenkende Begünstigungen
Lenkende Steuerbegünstigungen werden eingesetzt, damit die Steuerpflichtigen ihr Verhalten in bevorzugte Handlungen ändern.
Gesundheitliche Lenkungseffekte: Höhere Besteuerung von Tabak und Alkohol als Lenkungseffekt zum Verzicht auf gesundheitsschädliche Produkte.
Wirtschaftliche Lenkungseffekte: Ertragsteuerliche Zuzugsbegünstigungen für Personen, die der Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Sport dienen (§ 103 EStG), Forschungsprämien für Investitionen in Forschung (§ 108c EStG), ertragssteuerbegünstigte Veranlagungsformen zur Bildung von Kapital (Bausparen, Pensionsvorsorge, Zukunftsvorsorge, §§ 108, 108a, 108b, 108g EStG).
S. 244. Steuerrechtliche Rahmenbedingungen - Verfassungsrecht
4.1. Steuerrecht und seine verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen
36
Steuerrecht und das Legalitätsprinzip
Steuern begründen öffentlich-rechtliche Ansprüche des Staates gegenüber seinen Bürgern.
Der Staat tritt dabei mit Hoheitsgewalt auf. Nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden (Art 18 Abs 1 B-VG). Öffentliche Abgaben können grundsätzlich nur aufgrund der Gesetze erhoben werden (§ 5 F-VG). Daher müssen Steuern auf entsprechenden Regeln beruhen, dem Steuerrecht.
Das Steuerrecht beruht dabei auf unterschiedlichen Normen des Stufenbaus der Rechtsordnung und zwar sowohl auf allgemein verbindlichen Normen im Verfassungsrang und auf einfacher gesetzlicher Ebene als auch auf Verordnungsebene. Bescheide und Entscheidungen durch die Rechtsprechung sind individuell verbindliche Anordnungen, welche die allgemein verbindlichen Normen für den Einzelnen konkretisieren. Darüber hinaus gibt es unverbindliche Auffassungen der Finanzverwaltung, die als Auslegungsbehelf für die Finanzbehörden praktisch wesentlich von Bedeutung sind und wissenschaftliche Literatur, die sich ebenso mit der Auslegung des Steuerrechts auseinandersetzt.
Verfassungsrecht: Bundes-Verfassungsgesetz, Finanz-Verfassungsgesetz.
Gesetz: Einkommensteuergesetz, Umsatzsteuergesetz.
Verordnung: Liebhabereiverordnung, Pauschalierungsverordnungen.
Bescheid: Einkommensteuerbescheid, Umsatzsteuerbescheid.
Entscheidungen: Entscheidungen des UFS, des BFG, des VwGH und des VfGH.
Auffassung der Finanzverwaltung: Einkommensteuerrichtlinien, Erlässe, BMF-Informationen.
Wissenschaftliche Meinungen: Kommentare, Fachbücher und Fachzeitschriften.
Die Normen müssen hinreichend bestimmt sein. Sind sie nicht hinreichend bestimmt, können sie vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden. Sie müssen auch im Einklang mit übergeordneten Normen stehen. Auch Bescheide müssen mit den allgemeinen Normen im Einklang stehen und dürfen weder inhaltlich noch verfahrensrechtlich rechtswidrig sein.
Verletzung der Rangordnung: Steht eine VO in Widerspruch zu einem Gesetz, ist sie als verfassungswidrig aufzuheben. Gleiches gilt für Erlässe des BMF sowie für bloße Übergangsbestimmungen.
Gesetzlosigkeit einer VO: Stellt eine VO bei der Klassifizierung von Tatbeständen auf Maßstäbe ab, die so in keinem Gesetz normiert sind, gilt die vorgenommene Differenzierung als gesetzlos und ist damit verfassungswidrig.
Formmängel: Auch bloße Formmängel, etwa eine mangelhafte Kundmachung, können zu Verfassungswidrigkeit führen.
37
Vertiefung: Verfassungsrechtliche Zuständigkeit für die Gesetzgebung
Die Zuständigkeit für die Gesetzgebung ergibt sich aus der Verfassung: Bundessache ist die Gesetzgebung betreffend Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind (Art 10 Abs 1 Z 4 B-VG). Die Zuständigkeiten des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Abgabenwesens werden durch das Finanz-Verfassungsgesetz geregelt (Art 13 Abs 1 B-VG).
Grundsätzlich ist der Bund für die Gesetzgebung für Bundesabgaben, allgemeine Bestimmungen und ein einheitliches Abgabenverfahren zuständig. Länder sind für die Gesetzgebung für Landesabgaben zuständig. Gemeinden können ermächtigt werden, durch Bundes- oder Landesgesetzgebung bestimmte Abgaben durch Beschluss der Gemeindevertretung zu erheben (freies Beschlussrecht der Gemeinden). Der Bund hat die Kompetenzhoheit über die Zuständigkeit des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie eine Eingriffshoheit im öffentlichen Interesse. Die Länder haben ähnliche Hoheiten gegenüber den Gemeinden (§§ 7 bis 9 F-VG). Im Bereich des Finanzstrafrechts ist generell der Bund zuständig mit Ausnahme des Verwaltungsstrafrechts hinsichtlich Landes- und Gemeindeabgaben (Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG). Die Gesetzgebung zum Verwaltungsstrafverfahren betreffend Landes- und Gemeindeabgaben hat der Bund an sich gezogen (Art 11 Abs 2 B-VG).
Bund: Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Umsatzsteuergesetz, Bundesabgabenordnung mit allgemeinen Bestimmungen und einem einheitlichen Abgabenverfahren für Bund, Land und Gemeinde, Finanzstrafgesetz, Verwaltungsstrafgesetz.
Länder: Verwaltungsstrafrecht, Erhebung und Verwaltung der Kommunalsteuer.
Gemeinden: Erhöhte Hebesätze zur Grundsteuer bis 50 %, Vergnügungssteuer, Hundesteuer.
38
Steuerrecht als Teil des öffentlichen Rechts
Das Steuerrecht ist aufgrund der Zuordnung zum Hoheitsbereich des Staates dem öffentlichen Recht zuzuordnen und grundsätzlich zwingendes Recht.
S. 26Der Bürger kann sich daher dem Steuerrecht grundsätzlich nicht entziehen. Auch die Abgabenbehörde ist an die steuerrechtlichen Bestimmungen gebunden.
Steuern bedeuten für den Bürger einerseits Verpflichtungen, die sich aus den einzelnen Steuergesetzen ergeben. Die Kenntnis des Steuerrechts ist daher notwendig, um aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtungen negative Konsequenzen (Strafen, zusätzliche Belastungen) für den Bürger zu vermeiden. Aus dem Steuerrecht ergeben sich andererseits auch Möglichkeiten. Steuergesetze schreiben bereits im Vorhinein diese Verpflichtungen fest und lassen diese daher im Voraus erkennen. Eine umfangreiche Kenntnis des Steuerrechts eröffnet Wege, diesen Verpflichtungen innerhalb des wirtschaftlichen Spielraums auszuweichen und zukünftige Belastungen durch rechtzeitige Steuerplanung zu verhindern. Die Kenntnis des Steuerrechts hat daher die positive Konsequenz der ermöglichten Steuervermeidung. Zusammenfassend ist das Wissen über das Steuerrecht für den Bürger einerseits maßgeblich zur Vermeidung von Strafen aus der Nichterfüllung der Steuerverpflichtungen und andererseits zur zukünftigen Steuervermeidung innerhalb des bestehenden wirtschaftlichen Spielraums.
Steuerrecht ist nicht immer zwingend. Die Abgabenbehörde ist zwar grundsätzlich an die steuerlichen Bestimmungen gebunden. Formelle und rechtsgültige Vereinbarungen zwischen Abgabenbehörden und Steuerpflichtigen über die Abgabenschuld sind daher nur eingeschränkt möglich. In vielen Fällen kommt es jedoch zu informellen Einigungen über die Abgabenschuld im Wege von Außenprüfungen zwischen Außenprüfer und Steuerpflichtigen. Das Gesetz räumt den Abgabenbehörden jedoch in gewissen Fällen Ermessen (§ 20 BAO) ein, um auf spezielle Situationen individuell reagieren zu können. Die Abgabenbehörde hat sich in diesem Fall im gesetzlichen Rahmen dieses Ermessens zu bewegen. Die Überprüfung der Ausübung ist daher darauf beschränkt, ob diese im vorgegebenen Rahmen geblieben ist. In bestimmten Fällen räumt das Gesetz dem Steuerpflichtigen selbst Wahlmöglichkeiten ein, um die Steuerbelastung zu beeinflussen.
Vereinbarung: In der Kommunalsteuer können die erhebungsberechtigten Gemeinden mit dem Steuerschuldner eine Vereinbarung über die Höhe der Bemessungsgrundlage treffen, sofern die Feststellung der mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängenden Arbeitslöhne mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist (§ 5 Abs 3 letzter Satz KommStG).
Ermessen: Nachsicht von Abgabenschulden durch Abschreibung (§§ 235 ff BAO), Inanspruchnahme von Haftenden durch die Abgabenbehörde (§ 224 BAO).
Wahlmöglichkeiten des Steuerpflichtigen: Bildung einer Unternehmensgruppe (§ 9 KStG), freiwillige Bilanzierung und Ausübung von Bilanzierungswahlrechten (§§ 6 ff EStG), Ausübung von Optionen in die Steuerpflicht in der Umsatzsteuer (§ 6 Abs 2 UStG).
4.2. Steuerrecht und Grundrechtsschutz
39
Als Teil des öffentlichen Rechts muss das Steuerrecht inhaltlichen Anforderungen des Verfassungsrechts und damit auch den Grundrechten entsprechen.
S. 27Für das Steuerrecht ist insbesondere der Gleichheitssatz (Art 7 Abs 1 B-VG) zu beachten und die daraus abgeleiteten Anforderungen des Vertrauensgrundsatzes (→ 40) und des Sachlichkeitsgebots (→ 41). Die Vorschreibung einer Abgabe kann auch das Recht auf Eigentum verletzen (Art 5 StGG). Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes → 1063 und an die Vollziehung durch die Abgabenbehörde → 1040.
Rückwirkende Verkürzung von Fristen: Wird rückwirkend eine Antragsfrist verkürzt, kann dies die Geltendmachung an sich zustehender Ansprüche beeinträchtigen.
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen: Verfassungswidrige Eingriffe in das Recht auf Eigentum stellen etwa die Nichtanerkennung einer behindertengerechten Badezimmerausstattung als außergewöhnliche Belastung, die Nichtberücksichtigung von Fremdkapitalzinsen als erhöhte Anschaffungskosten sowie die Nichtberücksichtigung später aufgetretener Werbungskosten für Spekulationsgeschäfte dar.
40
Vertiefung: Vertrauensgrundsatz
Nach dem Vertrauensgrundsatz wird das Vertrauen in die Rechtsordnung unter bestimmten Voraussetzungen geschützt. Es steht dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, die Rechtslage für die Zukunft anders und auch für den Steuerpflichtigen ungünstiger zu gestalten. Nur unter besonderen Umständen muss zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse Gelegenheit gegeben werden, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen. Der Staatsbürger orientiert sich bei seiner Disposition im Bereich steuerpflichtiger Vorgänge an den jeweils geltenden Abgabengesetzen. Soweit nun Steuertatbestände an Handlungen steuerliche Belastungen knüpfen, die zuvor so nicht bestanden haben, werden jene Steuerpflichtigen, die im Vertrauen auf die rückwirkend geänderte Rechtslage disponiert haben, in diesem Vertrauen enttäuscht. Derartige Neuerungen können somit zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis führen, wenn sie nicht durch sonstige besondere Umstände gerechtfertigt sind (etwa indem sie sich als notwendig erweisen, um andere Gleichheitswidrigkeiten zu vermeiden). Rückwirkende Steuergesetze sind aufgrund des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich nur eingeschränkt zulässig.
Verletzung des Vertrauensgrundsatzes aufgrund rückwirkender Minderung einer Investitionsbegünstigung, rückwirkender Beschränkung des Verlustausgleichs, rückwirkender Erhöhung der Mindestkörperschaftsteuer, rückwirkender Verkürzung einer Antragsfrist.
S. 28
41
Vertiefung: Sachlichkeitsgebot
Nach dem Sachlichkeitsgebot ist objektiv und sachlich Gleiches stets gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Daher muss auch eine unterschiedliche Besteuerung auf objektiven Kriterien beruhen. Eine Ausnahmeregelung ist dann verfassungskonform, wenn sie sich innerhalb des dem Gesetzgeber von der Verfassung eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsspielraums befindet. Dabei ist Objektivität in der Ausgestaltung des Steuersystems geboten, zB bemisst sich die Einkommen- und Körperschaftsteuer nach der Leistungsfähigkeit. Auch rein verwaltungsökonomische Vereinfachungen können in einem angemessenen Verhältnis zu den Rechtsfolgen einen sachlichen Rechtfertigungsgrund für Differenzierungen bilden. Die Regelungen müssen jedoch zur Zielerreichung tauglich sein und dürfen nicht zu sachfremden, willkürlichen Ergebnissen führen.
Unsachliche Wertmaßstäbe: Sofern Einheitswert und gemeiner Wert bei der Steuerbemessung zu erheblich unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen bei entgeltlichen und unentgeltlichen Grundstückserwerben führen, ist diese differenzierte Behandlung mangels Aktualisierung der Einheitswerte unsachlich. Die Heranziehung von pauschalen Wertmaßstäben aus verwaltungsökonomischen Gründen ist zulässig, sofern entweder ausschließlich der Wertmaßstab als Bemessungsgrundlage dient (so bei der Grundsteuer) oder der pauschale Wertmaßstab annähernd den sonstigen Wertmaßstäben entspricht oder unterschiedliche Maßstäbe bei sachlich unterschiedlichen Tatbeständen zur Anwendung kommen.
Unsachliche Steuerbefreiung: Die Befreiung von Grunderwerben für bestimmte gemeinnützige Zwecke einer Gebietskörperschaft und die Nichtbefreiung von Grunderwerben für sonstige gemeinnützige Zwecke ist sachlich nicht zu rechtfertigen.
Unsachliche Steuerbelastung, wenn eine Steuerrückerstattung von einer vorangegangenen Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht abhängig gemacht wird: Ein Grunderwerbsteuervorgang wurde verwirklicht und im Folgenden unterblieb die Umsetzung des Vertrags, worauf eine Rückerstattung der Steuer nur deswegen nicht erfolgte, weil der Grunderwerbsteuervorgang zuvor nicht zeitgerecht angezeigt wurde. Der VfGH wertete dies als unsachliche, überschießende Reaktion auf die Offenlegungs- und Anzeigepflicht.
Unsachliches Abzugsverbot, wenn Aufwendungen für freiwillige Abfertigungen (Golden Handshakes) einerseits und Aufwendungen für Sozialplanabfertigungen aufgrund einer Betriebsänderung andererseits einem Abzugsverbot unterliegen und somit Ungleiches gleich behandelt wird (Aufhebung von § 20 Abs 1 Z 8 EStG).
S. 295. Steuerrechtliche Rahmenbedingungen - Europarecht, Völkerrecht
5.1. Steuerrecht und seine europarechtlichen Rahmenbedingungen
42
Innerhalb der EU müssen wesentliche Grundsätze berücksichtigt werden, die zur Schaffung eines gemeinsamen Binnenmarktes (Art 26 AEUV) notwendig sind. Eine nationale Steuerbestimmung, die gegen EU-Recht verstößt, gilt nicht wie im Bereich des Verfassungsrechts als aufgehoben, sondern ist nur soweit anwendbar, als sie nicht zu unionsrechtswidrigen Ergebnissen führt (europarechtskonforme Interpretation).
Der europarechtliche Rahmen zielt inhaltlich darauf ab:
die Grundfreiheiten im Steuerbereich und eine faire Besteuerung zu gewährleisten;
die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Steuerbereich zu stärken; sowie
staatliche Beihilfen durch diskriminierende Begünstigungen zu verhindern.
Mitgliedstaaten können im Steuerrecht ihre Steuergesetze gemäß ihren Prioritäten und Vorstellungen frei gestalten. Gemeinsame steuerrechtliche Bestimmungen auf Ebene der EU sind nur mittels Einstimmigkeit aller Mitgliedstaaten möglich. Eingeschränkt wird diese Souveränität durch die Bedürfnisse des gemeinsamen Binnenmarkts und den möglichen Einschränkungen durch nationale Steuergesetze. Die Kommission kann gegen Mitgliedstaaten bei Verletzung des EU-Rechts im Wege des Vertragsverletzungsverfahrens vorgehen.
Auf Ebene der EU sind verbindliche Rechtsakte:
Richtlinien, die den Rahmen für die Mitgliedstaaten vorgeben und von den Mitgliedstaaten umzusetzen sind (bei Verletzung der Umsetzungspflicht besteht für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit einer Staatshaftungsklage vor dem VfGH);
Verordnungen, die direkt anzuwenden sind; sowie
Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs bzw der Kommission.
43
Vertiefung: Grundfreiheiten
Eine nationale Steuerbestimmung darf nicht soweit diskriminierend (Art 18 AEUV) sein, dass sie eine der vier Grundfreiheiten beschränkt und die Ungleichbehandlung nicht durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.
Diskriminierend sind Bestimmungen, die gleiche Sachverhalte ungleich oder ungleiche Sachverhalte gleich behandeln. Dabei können einerseits Staatsbürger aus anderen Mitgliedstaaten ungünstiger behandelt werden als eigene Staatsbürger. Andererseits können auch eigene Staatsbürger, die sich auf die Grundfreiheiten berufen, ungünstiger behandelt werden als eigene Staatsbürger, die dies nicht tun. Maßgeblich sind die spezielle Situation und die konkret anzuwendenden Steuerbestimmungen.
Unterschiedliche Behandlung des Steuersubjekts: Behandlung von ausländischen Gesellschaften als Körperschaften, während vergleichbare inländische Gesellschaften als Personengesellschaften behandelt werden.
Umfang des Steuerobjekts: Erfassung von Steuerobjekten, die im Inland ausgenommen sind.
Steuerermittlung: Anwendung höherer Steuersätze oder Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen bei ausländischen Steuerpflichtigen.
Steuererhebung: Keine oder erschwerte Steueranrechnung oder Rückerstattung von Steuern.
Rechtfertigungen liegen vor, wenn die Beschränkung der Grundfreiheiten durch zwingende Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. In einem solchen Fall muss aber außerdem die Beschränkung geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Zieles zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist.
Kohärenz des nationalen Steuersystems: Ist im Falle eine Begünstigung für inländische Steuerpflichtige gegeben (Abzugsfähigkeit vs Nichtabzugsfähigkeit von Versicherungsbeiträgen) und ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung gegeben (Steuerpflicht der Versicherungsleistung nur bei Abzugsfähigkeit der Versicherungsbeiträge), dann kann dies eine Diskriminierung rechtfertigen.
Territorialitätsprinzip und ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten: Die beschränkte Steuerpflicht rechtfertigt die Beschränkung des Verlustausgleichs mit wirtschaftlich zusammenhängenden Gewinnen aus der Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat. Es müssen nicht laufende ausländische, sondern nur finale, sonst nicht verwertbare, ausländische Verluste im Inland berücksichtigt werden.
Wirksamkeit der Steueraufsicht: Die Führung von Büchern kann zur Geltendmachung des Verlustabzugs notwendig sein, damit die Finanzbehörden die Höhe der Verluste nachvollziehen können, sofern dies nicht über das Erforderliche hinausgeht.
Missbrauch durch rein künstliche Gestaltungen ohne wirtschaftlichen Hintergrund, jedoch nicht gerechtfertigt zur bloßen Sicherung des Steueraufkommens aufgrund der Ausnutzung ausländischer Niedrigbesteuerung.
44
Vertiefung: Entscheidungen zu den vier Grundfreiheiten im Steuerrecht
Die Union umfasst eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern (Art 28 AEUV).
Eine pauschale Zulassungssteuer auf eingeführte Fahrzeuge, die in einen anderen Mitgliedstaat weitertransportiert werden und die nicht zurückerstattet werden kann, verstößt gegen die Warenverkehrsfreiheit.
S. 31Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet. Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen (Art 45 AEUV).
Ein Steuerpflichtiger mit Tätigkeitsort in einem anderen Mitgliedstaat darf nicht ungünstiger besteuert werden, wenn er sich wirtschaftlich in derselben Situation wie Ansässige befindet (dh die Haupteinkünfte in diesem Staat erzielt werden). Aufgrund einer Wohnsitzverlegung darf eine Steuererstattung von zuviel bezahlter Lohnsteuer nicht verweigert werden.
Keine Abzugsfähigkeit im Tätigkeitsstaat von im Heimatstaat gezahlten Versicherungsbeiträgen eines Arbeitnehmers.
Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind verboten. Das Gleiche gilt für die Beschränkung der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind. Die Niederlassungsfreiheit umfasst die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen (Art 49 AEUV).
Eine Wegzugsbesteuerung darf nicht dazu führen, dass die Niederlassungsfreiheit unverhältnismäßig beschränkt wird.
Eine Zweigniederlassung einer Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaates darf keiner höheren Besteuerung unterliegen als eine in diesem Staat ansässige Gesellschaft.
Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern sind verboten (Art 63 AEUV). Die Kapitalverkehrsfreiheit erfasst alle Geschäfte und Transaktionen von natürlichen oder juristischen Personen, die für den Kapitalverkehr bedeutend sind, wie insbesondere Direktinvestitionen in Unternehmen durch Unternehmenskauf oder Anteilskauf, Immobilieninvestitionen, Wertpapier-, Kontokorrent- und Termingeschäfte oder Darlehen und Finanzkredite, Schenkungen und Erbschaften.
Besteuerung von Schenkungen und Erbschaften: Unterschiedliche Anwendung von Befreiungen und Bemessungsgrundlagen (gemeiner Wert, Einheitswert) abhängig vom Lagestaat des Vermögens sind unionsrechtswidrig.
Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind grundsätzlich verboten (Art 56 AEUV).
Die Steuerberechnung für ausländische Dienstleister vom Bruttobetrag und für inländische vom niedrigeren Nettobetrag verletzt die Dienstleistungsfreiheit. Inländische Konsequenz: Option zur Nettobesteuerung nach § 99 Abs 2 EStG.
Eine Quellensteuer auf Einkünfte aus Dienstleistungen von Arbeitnehmern einer inländischen Betriebsstätte verletzt die Dienstleistungsfreiheit, wenn die Quellensteuer im Fall von im Inland ansässigen Kapitalgesellschaften nicht erhoben wird.
45
Vertiefung: Direkte Steuern (Ertragsteuern)
Direkte Steuern, wie vor allem die Ertragsteuern, können insbesondere die Niederlassungs-, die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Dienstleistungsfreiheit einschränken.
Auf EU-Ebene werden daher besondere Rahmenbedingungen geschaffen, die teilweise zu einer Harmonisierung der Steuergesetze führen, insbesondere aber auch eine drohende Doppelbesteuerung vermeiden bzw eine Steuervermeidung verhindern sollen, um dadurch eine faire Besteuerung sicherzustellen.
Die Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren (2003/49/EG) beseitigt die Einbehaltung von Ertragsteuern auf grenzüberschreitende Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen, die in zwei unterschiedlichen EU-Ländern ansässig sind.
Die Mutter-Tochter-Richtlinie (2011/96/EU) verhindert bei der Muttergesellschaft die Doppelbesteuerung von Dividenden eines in einem anderen Land ansässigen Tochterunternehmens, dessen Gewinne bereits in diesem anderen Land besteuert wurden (grenzüberschreitende Vermeidung körperschaftlicher Doppelbesteuerung).
Die Fusionsrichtlinie (2009/133/EG) bezweckt, wettbewerbsneutrale ertragsteuerliche Regelungen für grenzüberschreitende Fusionen innerhalb der EU zu schaffen; Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, welche Gesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten betreffen.
Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (2016/1164/EU) zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken im Körperschaftsteuerrecht im Wege der Einführung von speziellen Bestimmungen zur Hinzurechnungsbesteuerung, des Zinsabzugsverbotes, einer allgemeinen Missbrauchsbestimmung zur Vermeidung von Doppelnichtbesteuerung und der Wegzugsbesteuerung.
Das EU-Schiedsübereinkommen legt ein Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten für den Fall fest, dass zwischen Unternehmen in verschiedenen EU-Ländern eine Doppelbesteuerung auftritt. Nunmehr existiert mit der Streitbeilegungsrichtlinie (2017/1852/EU) ein tiefergehendes Instrument, um Streitigkeiten zwischen EU-Ländern wegen Doppelbesteuerung beizulegen (umgesetzt mit dem EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz).
Abschaffung der Firmenwertabschreibung bei der Gruppenbesteuerung: Eine Firmenwertabschreibung nur für inländische Beteiligungen verletzt die Niederlassungsfreiheit.
Einführung einer Option zur Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger für EU-Bürger bei Haupteinkünften in Österreich (§ 1 Abs 4 EStG).
46
Vertiefung: Indirekte Steuern (Verkehrs- und Verbrauchsteuern)
Verkehrs- und Verbrauchsteuern können den Austausch von Waren, Dienstleistungen und Kapital innerhalb der EU erheblich beschränken.
Daher bestehen auf EU-Ebene besondere Rahmenbedingungen für diese Steuerarten. Teilweise sind diese Steuern in der EU harmonisiert.
Zollabgaben: Das Zollrecht ist in der EU aufgrund der Zollunion harmonisiert und grundsätzlich in der Verordnung über den Zollkodex mit Begleitvorschriften festgeschrieben.
Umsatzsteuer: Das Umsatzsteuerrecht ist in der EU durch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie mit Begleitvorschriften harmonisiert. Die Mitgliedstaaten haben jedoch Wahlrechte und unterschiedliche Steuersätze, sodass sich Abweichungen ergeben können.
Verbrauchsteuern: Die Herstellung, der Verkauf oder die Nutzung bestimmter Erzeugnisse wie alkoholische Getränke, Tabak und Energieprodukte (Motoren- und Heizkraftstoffe, Elektrizität, Erdgas, Kohle) unterliegen den Verbrauchsteuern, die in der EU in einer gemeinsamen Verbrauchsteuerrichtlinie mit Begleitvorschriften harmonisiert sind.
Kapitalverkehrsteuern: Die Steuern auf Kapitalverkehr werden durch die Kapitalansammlungsrichtlinie harmonisiert, die insbesondere Steuern auf Kapitalverkehr einschränkt, weil diese für den freien Kapitalverkehr schädlich sein können. Österreich hat nach der Wertpapiersteuer ab 1995 und der Börseumsatzsteuer ab auch die Gesellschaftsteuer mit abgeschafft. Aktuell wird jedoch die Einführung einer Finanztransaktionssteuer durch einige EU-Länder diskutiert.
Änderung der Normverbrauchsabgabe, weil diese nicht in die Berechnung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage einbezogen werden darf.
47
Vertiefung: Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
Zur Durchsetzung der nationalen Steuergesetze verstärken die Mitgliedstaaten ihre Zusammenarbeit im steuerlichen Bereich durch EU-Recht.
S. 34Die EU-Amtshilferichtlinie zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten im Bereich der Besteuerung. Die Richtlinie ist grundsätzlich auf alle Steuern anwendbar, wobei bestimmte Steuern und Abgaben, wie insbesondere die Umsatzsteuer, EU-rechtlich geregelte Verbrauchsteuern und Sozialversicherungsbeiträge ausgenommen sind.
Die EU-Umsatzsteuer-Amtshilfeverordnung als Grundlage für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Umsatzsteuerbereich und EU-Verbrauchsteuer-Amtshilferechtsgrundlagen.
Die EU-Vollstreckungsamtshilferichtlinie zur Betreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, die neben den Ertragsteuern auch sonstige Steuern und Nebengebühren erfasst, mit Ausnahme der Zollabgaben und der Einfuhrumsatzsteuer sowie Sozialversicherungsbeiträgen. Ausgenommen sind auch gerichtliche Strafen nach dem Finanzstrafrecht.
48
Vertiefung: Staatliche Beihilfen
Zum Schutz des Wettbewerbs innerhalb der EU hat die Kommission sicherzustellen, dass von EU-Ländern gewährte staatliche Beihilfen, die auf ein Unternehmen beschränkt sind, einem Sektor oder einer Person keinen ungerechten Wettbewerbsvorteil verschaffen. Dies umfasst auch staatliche Beihilfen, die in Form von Steuererleichterungen gewährt werden. Die Kommission kann auf einer Abschaffung illegaler Beihilfen und einer Rückzahlung der daraus entstandenen Vorteile bestehen. Inwieweit das Instrument im Bereich der Steuern erfolgreich sein wird, ist offen.
Steuerbegünstigung durch Rechtsnorm (Gesetz, Verordnung) oder Bescheid: Die EU-Kommission fordert von Mitgliedstaaten die Rückzahlung von Steuerbegünstigungen, die durch günstige Steuerbefreiungen oder Steuerbescheide an einzelne Unternehmer gewährt werden, wenn andere Unternehmer diese Begünstigung nicht erhalten. Steuervorteile, die mittels Steuervorbescheide gewährt werden, müssen selektive Vorteile begründen.
5.2. Steuerrecht und seine völkerrechtlichen Rahmenbedingungen
49
Abkommen
Auf internationaler Ebene bestehen eine Vielzahl von Abkommen auf dem Gebiet des Steuerrechts:
Bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Einkommen, Vermögen oder Erbschaften und Schenkungen, insbesondere auf Grundlage des OECD-Musterabkommens und den entsprechenden OECD-Kommentierungen sowie Verrechnungspreisrichtlinien.
S. 35Multilaterales Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, womit die Änderung von bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen in bestimmen Artikeln vereinfacht wird.
Bilaterale Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen.
Multilaterales Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen.
50
Überblick: Steuerarten
Abbildung 2: Steuerarten