Steuerrecht für die Praxis
7. Aufl. 2024
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S. 601Kapitel 16
Abgaben auf Löhne, Erwerbstätigkeit, Vermögen, Rechtsverkehr und Verbrauch
1. Lohnabgaben, Lohnnebenkosten
906
Überblick: Lohnabgaben
Abbildung 49: Lohnabgaben
1.1. Kommunalsteuer
907
Unternehmer unterliegen der Kommunalsteuer für in einer inländischen unternehmerischen Betriebsstätte tätige Dienstnehmer in Höhe von 3 % der Summe der Arbeitslöhne (vgl § 1 KommStG).
908
Steuersubjekt (§ 3 KommStG)
Der Kommunalsteuer unterliegt der umsatzsteuerliche Unternehmer (§§ 3, 2 UStG → 666). Abweichend vom Umsatzsteuerrecht gelten als Unternehmer stets und in vollem Umfang rechnungslegungspflichtige Körperschaften (§ 7 Abs 3 KStG → 466), StifS. 602tungen sowie ertragsteuerliche Mitunternehmerschaften und sonstige Personengesellschaften. Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen der Betriebe gewerblicher Art (→ 471) und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig.
909
Steuerobjekt (§ 2 KommStG)
Der Dienstnehmerbegriff (§ 2) ist weit zu verstehen. Es sollen damit alle Personen erfasst werden, die in einer inländischen Betriebsstätte rechtlich oder wirtschaftlich gesehen zumindest eine dienstnehmerähnliche Tätigkeit ausüben. Dienstnehmer sind Personen, die:
in einem ertragsteuerlichen Dienstverhältnis stehen, a...