Steuerrecht für die Praxis
7. Aufl. 2024
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S. 573Kapitel 15
Rechtsgeschäftsgebühren
1. Überblick
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Rechtsgeschäftsgebühren entstehen durch Abschluss von gebührenpflichtigen Rechtsgeschäften. Grundsätzlich können Rechtsgeschäftsgebühren durch Gestaltungsformen auf legalem Wege vermieden werden. Die Ermittlung und Erhebung erfolgt in der Regel durch Mitwirkung des Gebührenpflichtigen. Davon unterscheiden sich die Verwaltungsgebühren und Gerichtsgebühren, weil diese nur im Fall der Inanspruchnahme der Behörden oder Gerichte anfallen und nur schwer vermeidbar sind. Die Ermittlung und Erhebung der Gebühr erfolgt zumeist durch die Behörden selbst.
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Gebührensubjekt
Der Rechtsgeschäftsgebühr unterliegen zivilrechtsfähige Personen, somit natürliche Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften.
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Gebührenobjekt
Der Rechtsgeschäftsgebühr unterliegen nur bestimmte zivilrechtlich zustande gekommene und durchsetzbare Rechtsgeschäfte, wenn über sie eine Urkunde errichtet wurde, die als Beweis über das abgeschlossene Rechtsgeschäft dienen kann. Darüber hinaus muss ein Inlandsbezug vorliegen. Voraussetzung sind daher drei Punkte:
Gebührenpflichtiges, zivilrechtlich gültiges Rechtsgeschäft,
Urkundenprinzip: Beweiskräftige Urkunde über ...