Steuerrecht für die Praxis
7. Aufl. 2024
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S. 547Kapitel 14
Grunderwerbsteuer
1. Überblick
814
Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrsteuer auf den unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb von Grundstücken. Sie knüpft grundsätzlich an zivilrechtliche Vorgänge an. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise tritt in den Hintergrund.
815
Steuersubjekt
Steuersubjekte sind aufgrund der zivilrechtlichen Anknüpfung rechtsfähige Personen.
816
Steuerobjekt
Steuerobjekte sind Rechtsvorgänge über inländische Grundstücke, wenn diese entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder wenn sonstige vergleichbare Rechtsvorgänge verwirklicht werden.
Darüber hinaus sollen Ersatztatbestände die Umgehung der GrESt verhindern, wie insbesondere die Einräumung der rechtlichen oder wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeit, substanzielle Gesellschafteränderungen bei grundstückshaltenden Personengesellschaften oder die substantielle Vereinigung von Anteilen an einer grundstückshaltenden Gesellschaft. Für bestimmte Grunderwerbsteuertatbestände sind Steuerbefreiungen vorgesehen.
817
Steuerermittlung
Die Ermittlung erfolgt durch Bestimmung der Bemessungsgrundlage und des Steuersatzes.
Die Bemessungsgrundlage ermittelt sich aus dem Einheitswert oder dem Grundstückswert oder aus der Gegenleistung, ...