Steuerrecht für die Praxis
7. Aufl. 2024
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S. 505Kapitel 13
Umsatzsteuer – Ermittlung, Erhebung
1. Ermittlung der Umsatzsteuer
1.1. Ermittlung des Steuerschuldners (§ 19 UStG)
750
Schuldner der Umsatzsteuer ist grundsätzlich der leistende Unternehmer. Dies gilt auch für alle Eigenverbrauchstatbestände (§ 19 Abs 1).
Ausnahmen davon bestehen wie folgt:
In gesetzlich aufgezählten Fällen geht die Steuerschuld auf den Empfänger über („Reverse-Charge“, § 19 Abs 1 bis 1e).
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Erwerben ist Steuerschuldner der Erwerber (Art 19 Abs 1).
Bei der Einfuhrumsatzsteuer ist Schuldner der Importeur (§ 26).
Zum unberechtigten oder unrichtigen Steuerausweis → 780.
Allgemeine Regel: Der österreichische Unternehmer A liefert an den Privaten einen Kühlschrank. Der Unternehmer ist Steuerschuldner. Dies gilt auch bei Entnahme.
751
Übergang der Steuerschuld
Beim Übergang der Steuerschuld (Reverse-Charge) schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.
Dieser hat die Umsatzsteuer nicht an den leistenden Unternehmer, sondern direkt an sein zuständiges Finanzamt zu übermitteln. Der Empfänger kann dabei, sofern ihm der Vorsteuerabzug zusteht, diesen gleichzeitig mit der Umsatzsteuerschuld gegenrec...