Steuerrecht für die Praxis
7. Aufl. 2024
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S. 37Kapitel 2
Einkommensteuer – Überblick, Subjekt, Objekt
1. Überblick
51
Die Ertragsteuer wird in Einkommensteuer und Körperschaftsteuer eingeteilt. In Kapitel 2–7 wird die Einkommensteuer (→ 51 ff), in Kapitel 8–10 die Körperschaftsteuer (→ 452 ff) behandelt.
Die Ertragsteuer beruht auf dem Prinzip der Leistungsfähigkeit. Das Einkommen gilt als gerechter Maßstab für die Leistungsfähigkeit einer Person. Die Einkommen- und Körperschaftsteuer ist eine Steuer, die die Leistungsfähigkeit einer Person besteuern soll.
52
Steuersubjekt
Der Einkommensteuer unterliegen nur natürliche Personen als Steuersubjekte.
Andere Rechtsgebilde, wie zum Beispiel eine Personengesellschaft oder ein Sondervermögen (wie Fonds, Anstalten oder Stiftungen), haben grundsätzlich nicht die Eigenschaft eines Steuersubjekts.
53
Steuerobjekt
Der Einkommensteuer unterliegt das Einkommen der natürlichen Person.
Das Einkommen setzt sich dabei zusammen aus der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Form der Einkünfte aus den unterschiedlichen Einkunftsarten und der persönlichen Leistungsfähigkeit in Form des Abzugs von privaten Ausgaben im Wege von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Freibeträgen.
Grundsätzlich sind Einkünfte ...