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Beschränkte KSt-Pflicht der privaten Grundstücksveräußerung von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Körperschaften
Freibetrag (§ 23 KStG 1988) und Veranlagung
Seit besteuert Österreich die Veräußerung privater Grundstücke umfassend. Davon betroffen sind auch Körperschaften des öffentlichen Rechts (KöR) und gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften (§§ 34 ff BAO), bei denen solche Verkäufe oft die beschränkte KSt-Pflicht der 2. Art auslösen.
Das BFG entschied nun, dass über diese Sphäre mit einem eigenen Veranlagungsbescheid abzusprechen ist und dass dabei der Freibetrag für begünstigte Zwecke von 10.000 Euro (§ 23 KStG 1988) nicht zusteht.
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1. Der Fall
Ein gemeinnütziger Verein (Beschwerdeführer) verkaufte zwischen und drei Grundstücke, die unstrittig zumindest seit 1997 seiner allgemeinen Vermögensverwaltung zuzurechnen waren. Das 2012 veräußerte Grundstück war zuvor an eine gemeinnützige Kapitalgesellschaft vermietet worden, die 2013 veräußerten Grundstücke waren offenbar brach gelegen.
Es wurde weder eine Immobilienertragsteuer (Immo-ESt) abgeführt noch eine besondere Vorauszahlung geleistet.
Das Finanzamt unterzog die Einkünfte 2012 und 2013 mit jeweils 16 % des Veräußerungserlöses einer Veranlagung und erließ Bescheide, die schematisch folgenden Spruch hatten:
„Die Körperschaftsteuer wird für 2012 festgesetzt mit EUR