Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kapitalertragsteuerpflicht einer Körperschaft öffentlichen Rechts
Abgabe einer Befreiungserklärung außerhalb eines Betriebs gewerblicher Art nicht möglich
Aus einer Betätigung einer Körperschaft öffentlichen Rechts (KöR) außerhalb eines Betriebs gewerblicher Art (BgA), zB einem Forstgut, erzielte Kapitalerträge sind mittels KESt-Abzugs beschränkt steuerpflichtig. Eine Befreiung von der KESt-Pflicht kommt nicht in Betracht: Einerseits ist diese Betätigung nicht steuerbar und somit nicht steuerbefreit, andererseits ist die Abgabe einer KESt-Befreiungserklärung mangels Betriebseigenschaft nicht möglich ( Ro 2016/13/0024).
1. Rechtslage
Hinsichtlich der Körperschaftsteuerpflicht von KöR, wozu auch Einrichtungen der katholischen Kirche zählen, sind folgende Bestimmungen von Relevanz:
Gemäß § 1 Abs 2 KStG sind BgA von KöR, somit Einrichtungen, die den in § 2 Abs 1 KStG genannten Voraussetzungen entsprechen und nicht der Land- und Forstwirtschaft dienen, unbeschränkt steuerpflichtig.
Nach § 1 Abs 3 Z 2 KStG sind inländische KöR mit ihren Einkünften iSd § 21 Abs 2 und 3 KStG beschränkt steuerpflichtig. Dies gilt ebenso nach § 1 Abs 3 Z 3 KStG für Körperschaften, soweit sie nach § 5 oder anderen Bundesgesetzen von der Körperschaftsteuerpflicht befreit sind.
§ 5 KStG sieht bestimmte Befreiungen von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht vor.
Gemäß § 21 Abs 2 KStG erstreckt sich die Steuerpflicht bei beschränkt Steuerpflichtigen iSd auf Einkünfte, bei denen die Steuer durch Steuerabzug erhoben wird. Dies gilt ua nicht für Kapitalerträge, die einem von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Steuerpflichtigen im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebs (zB eines unentbehrlichen Hilfsbetriebs iSd