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Kein Freibetrag für begünstigte Zwecke bei Grundstücksverkäufen durch gemeinnützige Körperschaften
Die unbeschränkt steuerpflichtigen Bereiche (zB bestimmte Betriebe) gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Körperschaften sind von deren beschränkt steuerpflichtigen Bereichen (zB bestimmte Kapitaleinkünfte und private Grundstücksveräußerungen) klar zu trennen. Somit kann der Freibetrag für begünstigte Zwecke nur vom unbeschränkt teilsteuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden und entfaltet auch bei einer Veranlagungsoption für beschränkt steuerpflichtige Einkünfte keine Wirkung.
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Ro 2016/15/0040; RV/6100135/2016, Revision zugelassen | §§ 1 Abs 3 Z 3; 5 Z 6, 21 Abs 2 und 3, 23, 24 Abs 1 und 2 KStG 1988; §§ 34 ff BAO |
1. Der Fall
Im Rahmen einer Außenprüfung bei einem gemeinnützigen Verein qualifizierte der Prüfer nach dem stattgefundene Veräußerungen von Grundstücken, die keinem Betrieb des Vereins zuzuordnen waren, als steuerpflichtig (Immobilienertragsteuer). Das Finanzamt folgte dem Prüfer und begründete dies damit, dass die veräußerten Grundstücke nicht dem begünstigten Betrieb des Vereins, sondern dessen allgemeiner Vermögensverwaltung zuzurechnen gewesen seien. In der gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerde führte der Verein aus, bei der Ermittlung des E...