Internationales Steuerrecht
5. Aufl. 2023
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2. Teil Außensteuerrecht
Oppel/von Freeden/Schaumburg/Valta
Kapitel 6 Einkommensteuer
Schaumburg/Valta
Inhaltsverzeichnis
Schaumburg/Valta
S. 155
A. Anknüpfungspunkte für die Besteuerung 6.1
B. Unbeschränkte Steuerpflicht
I. Wohnsitzprinzip 6.9
II. Wohnsitz 6.12
III. Gewöhnlicher Aufenthalt 6.20
IV. Inland 6.28
-
V. Sonderregelungen
1. Allgemeine Hinweise 6.33a
2. NATO-Truppenstatut 6.34
3. EU-Bedienstete 6.36
4. UN-Bedienstete 6.36b
5. Diplomaten und Konsuln 6.36d
VI. Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht 6.37
-
VII. Fingierte unbeschränkte Steuerpflicht
1. Europarechtliche Grundlagen 6.40
2. Unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG 6.43
3. Familienstandsbezogene Steuerermäßigungen 6.47
VIII. Besteuerung des Welteinkommens (Welteinkommensprinzip) 6.53
-
IX. Durchbrechungen des Welteinkommensprinzips
1. Grundsätze 6.60a
-
2. Auslandsbezogene Steuerbefreiungen
a) Steuerfreistellung durch DBA 6.61
b) Teileinkünfteverfahren 6.63
c) Steuerfreiheit nach vorangegangener Hinzurechnungsbesteuerung 6.67
d) Steuerermäßigung für Auslandstätigkeiten 6.69
-
3. Auslandsbezogene Verlustausgleichsbeschränkungen
a) Verluste bei DBA 6.71a
b) Verlustausgleichsbeschränkung gem. § 2a Abs. 1 und 2 EStG 6.72
4. Auslandsbezogene Ausgabenabzugsbeschränkungen (Überblick) 6.88a
-
X. Umfang der Besteuerung
1. Steuerbare Einkünfte 6.89
2. Zeitliche Zuordnung 6.91
3. Persönliche Zurechnung 6.93
4. Einkunftsartenzuordnung 6.94
-
5. Einkünfteermittlung
a) Grundsätze 6.98
b) Zweistufige Gewinnermittlung 6.100
c) Bewertungsfragen
d) Pauschale Gewinnermittlung 6.102
-
e) Betriebsausgabenabzugsbeschränkungen
aa) Zinsschranke 6.106a
bb) Abzugsverbot für Sonderbetriebsausgaben 6.111
cc) Lizenzschranke 6.113
dd) Hybrid-Schranke 6.115
C. Beschränkte Steuerpflicht
I. Überblick 6.122
II. Territorialitätsprinzip 6.126
-
III. Objektsteuercharakter
1. Allgemeines 6.129
2. Durchbrechung des Nettoprinzips 6.132
3. Verstoß gegen das Ausländer-Diskriminierungsverbot 6.146
-
IV. Qualifizierung der inländischen Einkünfte
1. Inlandsbezogene Qualifikationsmerkmale 6.150
2. Isolierende Betrachtungsweise 6.153
-
V. Einkunftsarten
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 6.158
-
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
a) Allgemeines 6.160
b) Betriebsstätte 6.163
c) Ständiger Vertreter 6.176
d) Beförderung mit Seeschiffen oder Luftfahrzeugen 6.182
e) Internationale Betriebsgemeinschaften oder Pool-Abkommen 6.188
f) Darbietungen 6.191
g) Veräußerung von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften 6.205
h) Vermietung und Verpachtung sowie Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen und Rechten 6.213
i) Vermittlung von Berufssportlern 6.219
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit 6.223
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 6.231
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen 6.242
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 6.249
7. Sonstige Einkünfte 6.259
VI. Korrespondierende Besteuerung bei hybriden Personenmehrheiten 6.266a
-
VII. Veranlagung und Steuerabzug
1. Überblick 6.267
2. Veranlagung 6.270
-
3. Steuerabzug
a) Grundsätze 6.281
b) Ausnahmen vom Steuerabzug mit Abgeltungswirkung 6.283
c) Steuerabzug auf Bruttobasis 6.291
d) Steuerabzug auf Nettobasis 6.295
e) Steuerabzug auf Anordnung 6.299
f) Abzugsverfahren 6.301
g) Erstattungsverfahren 6.304
h) Freistellungs- und Verschonungsverfahren 6.306
4. Steuererlass/Pauschbesteuerung 6.310
D. Erweiterte beschränkte Steuerpflicht
I. Überblick 6.312
-
II. Persönliche Voraussetzungen
1. Deutsche Staatsangehörigkeit 6.321
2. Frühere unbeschränkte Steuerpflicht im Inland 6.324
3. Ansässigkeit im Ausland 6.326
4. Niedrigbesteuerung 6.328
-
III. Sachliche Voraussetzungen
1. Überblick 6.336
2. Unmittelbare Inlandsinteressen 6.338
3. Mittelbare Inlandsinteressen 6.348
-
IV. Rechtsfolgen
1. Überblick 6.350
2. Besteuerung nichtausländischer Einkünfte 6.351
3. Vollprogression und Mindeststeuer 6.357
-
V. Zurechnung bei zwischengeschalteten Auslandsgesellschaften
1. Zielsetzung 6.363
2. Gegenstand der Zurechnung 6.365
3. Zurechnungsempfänger 6.366
4. Steueranrechnung 6.369
E. Entstrickung und Verstrickung
I. Allgemeine Hinweise 6.370
II. Steuerentstrickung 6.372
III. Steuerverstrickuung 6.380
-
IV. Gewinnrealisierung durch Steuerentstrickung
1. Überblick 6.381
2. Reichweite der Steuerentstrickung 6.383
-
3. Steuerentstrickung im Betriebsvermögen
a) Grundsätze 6.385
b) Ausnahme (§ 50i Abs. 1 EStG) 6.391
4. Steuerentstrickung im Privatvermögen 6.399
V. Steuerfolgen der Steuerverstrickung 6.402
-
VI. Wegzugsbesteuerung gem. § 6 AStG
1. Zielsetzung 6.406
2. Konzeptionelle Mängel 6.407
3. Haupttatbestand 6.411
4. Ergänzungstatbestände 6.416
5. Rechtsfolge 6.423
6. Vorübergehende Abwesenheit 6.430
7. Stundung 6.433
Literatur:
Schaumburg/Valta
Kommentare zu § 1 EStG; von Beckerath, Der Durchgriff im Außensteuerrecht, Berlin 1978; Beil, Der Belastungsgrund des steuerstaatlichen Synallagmas, Frankfurt/M. u.a., 2001; Bühler, Prinzipien des Internationalen Steuerrechts, Amsterdam 1964, 130 ff.; 161 ff.; Burmester, Grundlagen internationaler Regelungskumulation und -kollision, unter besonderer Berücksichtigung des Steuerrechts, Baden-Baden 1993, 228 ff., 276 ff.; Endriss, Wohnsitz- oder Ursprungsprinzip, Köln 1967; Großfeld, Basisgesellschaften im Internationalen Steuerrecht, Tübingen 1974; Kluge, Das Internationale Steuerrecht, 4. Aufl. München 2000; Kroschel, Die Federal Income Tax der Vereinigten Staaten von Amerika, 1999; Kußmaul/Ruiner, Verfassungsrechtliche Grundlagen, Anknüpfungsmerkmale und Reichweite der Steuerpflicht bei natürlichen Personen in der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika, StuW 2009, 80; Lang, Die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer, Köln 1981/88; Mennel/Förster, Steuern in Europa, Amerika und Asien (Loseblatt); Müller, Die völkerrechtliche Zulässigkeit der Erstreckung der deutschen Steuerhoheit auf ausländische Tochtergesellschaften, Diss. München 1969; Scheffler, Besteuerung der grenzüberschreitenden Unternehmenstätigkeit, München 1995, 49 ff.; Spitaler, Das Doppelbesteuerungsproblem bei den direkten Steuern, Amsterdam 1936 (Neudruck Köln 1967), 219 ff., 256 ff., 328 ff.; Stein/v. Buttlar/Kotzur, Völkerrecht, 14. Aufl. München 2017; Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl. Köln 2021; Valta, Das Internationale Steuerrecht zwischen Effizienz, Gerechtigkeit und Entwicklungshilfe, Tübingen 2014; Vogel, Der räumliche Anwendungsbereich der Verwaltungsrechtsnorm – Eine Untersuchung über die Grundfragen des sog. Internationalen Verwaltungs- und Steuerrechts, Frankfurt/Berlin 1965; Weber-Fas, Grundzüge des allgemeinen Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland, Tübingen 1979; Zuber, Anknüpfungsmerkmale und Reichweite der internationalen Besteuerung, Hamburg 1991.:
A. Anknüpfungspunkte für die Besteuerung
Schaumburg
6.1
Es gehört zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, dass jeder Staat eine Steuerpflicht aufgrund seiner Steuergesetze nur dann begründen darf, wenn es hierfür persönliche oder räumliche Anknüpfungspunkte (genuine link) gibt.
6.2
Für den Bereich der Steuern vom Einkommen ist es international üblich die persönliche Beziehung zum besteuernden Staat als Anknüpfungspunkt für die unbeschränkte Steuerpflicht und die räumliche Beziehung zum besteuernden Staat als Anknüpfungspunkt für die beschränkte Steuerpflicht zu wählen. Im Bereich der unbeschränkten Steuerpflicht wird wie in Deutschland durchweg in der Staatenpraxis auf den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitzprinzip) und in Ausnahmefällen auf die Staatsangehörigkeit (Nationalitätsprinzip) abgestellt. Das Wohnsitzprinzip (Ansässigkeitsprinzip) und Nationalitätsprinzip kennzeichnen die Umschreibung des Steuersubjekts. Mit diesen korrespondiert auf der Seite des S. 158Steuerobjekts zumeist das Welteinkommensprinzip (Universalitätsprinzip, Totalitätsprinzip oder Globalprinzip) und in Ausnahmefällen das Quellenprinzip (Territorialitätsprinzip). Bei beschränkter Steuerpflicht wird demgegenüber stets das Quellenprinzip (Territorialitätsprinzip) verwirklicht.
6.3
Der Begriff des Territorialitätsprinzips ist doppeldeutig. Soweit nämlich bei der Anknüpfung am Steuersubjekt Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt als territoriale Merkmale maßgeblich sind, wird zwecks Abgrenzung zum Nationalitätsprinzip der Begriff subjektives Territorialitätsprinzip verwendet. Auf der Ebene des Steuerobjekts findet dieser Begriff seine Parallele im sog. objektiven Territorialitätsprinzip, wodurch im Gegensatz zum Universalitätsprinzip eine Anknüpfung nur an inländische Steuerquellen gekennzeichnet wird.
6.4
Die vorgenannten steuersubjekt- und steuerobjektbezogenen Anknüpfungsmerkmale sind in den verschiedenen Staaten unterschiedlich ausgeprägt. So hat insbesondere das Territorialitätsprinzip weltweit Weiterungen derart erfahren, dass nicht nur inländische, sondern im Ergebnis auch ausländische Einkunftsquellen erfasst werden.
6.5
Im Bereich der Besteuerung von (inländischen) Betriebsstätteneinkünften wird auf einer ersten Stufe zunächst auf das Territorialitätsprinzip dahingehend abgestellt, dass die beschränkte Steuerpflicht das Vorhandensein einer inländischen Betriebsstätte voraussetzt. Auf einer zweiten Stufe im Rahmen der Einkünfteermittlung der Betriebsstätte gilt sodann nicht mehr das Territorialitätsprinzip, sondern die sachliche – nicht räumliche – Zuordnung von Einkünften mit der Folge, dass auch ausländische Einkunftsquellen erfasst werden. Auch bei den übrigen der beschränkten Steuerpflicht unterworfenen Einkünften ist die territoriale Anknüpfung weit gezogen. So werden gem. § 49 Abs. 1 Nr. 3 und 4 EStG auch Einkünfte aus einer im Ausland ausgeübten selbständigen oder nichtselbständigen Arbeit erfasst, wenn sie im Inland verwertet wird oder worden ist.
6.6
Im Bereich der unbeschränkten Steuerpflicht steht international – so auch in Deutschland – die Anknüpfung an den Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt (Ansässigkeit) sowie an die Staatsangehörigkeit im Vordergrund. Die Anknüpfung an Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitzprinzip) findet ihre Rechtfertigung darin, dass grundsätzlich die staatlichen Leistungen allen Bewohnern zugänglich gemacht werden und diese ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit die verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitsgewährleistungen in Anspruch nehmen können. Eine kumulative oder alternative Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit lässt sich unter dem Gesichtspunkt der staatlichen Gewährleistung – Wahlrecht, diplomatischer Auslandsschutz – ebenfalls rechtfertigen. Im Hinblick darauf ist die Gewichtung in den einzelnen Staaten unterschiedlich.
S. 159
6.7
Die USA knüpfen die unbeschränkte Steuerpflicht sowohl an die Ansässigkeit als auch an die Staatsangehörigkeit an. Im Vordergrund steht die Staatsangehörigkeit (Nationalitätsprinzip). Darüber hinaus werden im Rahmen des Ansässigkeitsprinzips jene Personen erfasst, die entweder im Besitz einer Daueraufenthaltsgenehmigung der USA sind (permanent residency permit, sog. greencard) oder sich im laufenden und in den beiden vergangenen Kalenderjahren – berechnet nach einem bestimmten Schlüssel – insgesamt mindestens 183 Tage in den USA aufgehalten haben, wobei auf das laufende Kalenderjahr eine Aufenthaltsfrist von mindestens 31 Tagen entfallen muss (substantial presence).
In Kanada knüpft die unbeschränkte Steuerpflicht in erster Linie an den gewöhnlichen Aufenthalt an. Erfasst werden „resident persons“, also jene Personen, die sich insgesamt mindestens 183 Tage in dem betreffenden Steuerjahr in Kanada aufgehalten haben.
Die unbeschränkte Steuerpflicht in Großbritannien setzt bei einer natürlichen Person eine residence bzw. eine ordinarily residence oder ein domicile voraus. Die residence knüpft an den Wohnsitz im Inland an, es sei denn, trotz Wohnsitzes wird im Ausland eine vollberufliche Tätigkeit ausgeübt. Auch bei einem Aufenthalt von mehr als 183 Tagen im Steuerjahr oder während durchschnittlich mindestens drei Monaten pro Jahr innerhalb der letzten drei aufeinander folgenden Jahre liegt ein Wohnsitz in Großbritannien vor. Mit gewissen Beschränkungen modifiziert steuerpflichtig ist, wer in Großbritannien zwar „ansässig“, aber nicht „gewöhnlich ansässig“ (ordinarily resident) ist, also nicht beabsichtigt, auf Dauer im Inland zu leben oder eine Wohnung zu unterhalten. Er kann erst nach weiteren zwei oder drei Jahren unter gewissen Voraussetzungen der vollen unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Wer zwar eine residence in Großbritannien hat, aber kein domicile, unterliegt ebenfalls Modifizierungen der unbeschränkten Steuerpflicht, wobei das domicile daran anknüpft, ob jemand Großbritannien als seine Heimat betrachtet. Nach den Grundsätzen des „domicile of origin“ hat der Steuerpflichtige sein domicile am Wohnsitzstaat des Vaters bzw. der Mutter.
Unter die unbeschränkte Steuerpflicht in Frankreich fallen nicht nur Personen, die dort ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, sondern auch jene, die dort einer selbständigen oder unselbständigen und nicht nur nebenberuflich ausgeübten Tätigkeit nachgehen, oder deren Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen in Frankreich liegt, ohne dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu haben. Damit sind in Frankreich die Anknüpfungspunkte für die unbeschränkte Steuerpflicht sehr weit gezogen.
In der Schweiz werden von der unbeschränkten Steuerpflicht Personen erfasst, die dort ihren Wohnsitz haben, sich dort für mindestens 30 Tage aufhalten und eine Erwerbstätigkeit ausüben, oder sich, ohne eine Erwerbstätigkeit auszuüben, mindestens 90 Tage in der Schweiz aufhalten.
S. 160
Japan hat ein ähnliches Steuerregime wie Großbritannien: Personen, die den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse in Japan haben oder sich dort seit mindestens einem Jahr aufhalten, sind unbeschränkt steuerpflichtig. Ausländer, die nicht beabsichtigen, in Japan ansässig zu werden, und innerhalb der letzten zehn Jahre tatsächlich nicht länger als fünf Jahre ansässig geworden sind, unterliegen einer modifizierten unbeschränkten Steuerpflicht dahingehend, dass nur die inländischen Einkünfte und die von ihnen ins Inland transferierten ausländischen Einkünfte der Besteuerung unterliegen.
6.8
Die in der internationalen Staatenpraxis gängige Differenzierung zwischen Universalitätsprinzip bei unbeschränkter Steuerpflicht und Territorialitätsprinzip bei beschränkter Steuerpflicht gilt vor allem bei einigen lateinamerikanischen Staaten nicht, deren Einkommensteuerrecht noch vom Territorialitätsprinzip geprägt ist.
B. Unbeschränkte Steuerpflicht
Schaumburg
I. Wohnsitzprinzip
Literatur:
Kommentare zu § 1 Abs. 1 bis 3 EStG; Bayer, Der Stufenbau des Steuertatbestandes, FR 1985, 337; Bayer/Müller, Das Einkommen – der Steuergegenstand des Einkommensteuerrechts?, BB 1978, 1; Gnazzo in Engelschalk/Flick u.a., Steuern auf ausländische Einkünfte, München 1985, 57 ff.; Huemer, Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen, Wien 1996; Valdés Costa in Engelschalk/Flick u.a., Steuern auf ausländische Einkünfte, München 1985, 43 ff.
6.9
Das Einkommensteuergesetz folgt dem international üblichen Wohnsitzprinzip, indem es die unbeschränkte Steuerpflicht an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt anknüpft (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG).
6.10
Das derzeit geltende Wohnsitzprinzip mit der ausschließlichen Anknüpfung an Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt wurde erst durch das Einkommensteuergesetz 1925 verwirklicht. Bis dahin galt daneben auch das Nationalitätsprinzip. Dieses Nationalitätsprinzip wurde begründet im preußischen Einkommensteuergesetz von 1891, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht ausschließlich an die preußische Staatsangehörigkeit anknüpfte. Mit dem Einkommensteuergesetz 1920 wurde das Nationalitätsprinzip durch das Wohnsitzprinzip dahingehend modifiziert, dass unbeschränkt steuerpflichtig alle Deutschen waren, sofern sie sich nicht länger als zwei Jahre im Ausland aufhielten, sowie Ausländer, soweit sie sich ständig oder länger als sechs Monate im Inland aufhielten.
6.11
Mit dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG normierten Wohnsitzprinzip wird das Steuersubjekt, die persönliche Seite des Steuertatbestandes geregelt. Demgegenüber bestimmt § 2 EStG das Steuerobjekt, die sachlichen Voraussetzungen des Steuertatbestandes. Dieser dualistische SteuerSteuertatbestandS. 161tatbestand, der um die Elemente der Zurechnung – Verknüpfung zwischen Steuersubjekt und Steuerobjekt – und des Steuertarifs ergänzt wird, gilt nur bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht. Für die beschränkte Steuerpflicht wird demgegenüber durch § 1 Abs. 4 EStG ein monistischer Steuertatbestand dadurch statuiert, dass Steuerausländer nur dann beschränkt steuerpflichtig sind, wenn sie inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG erzielen. Hiernach kann nur diejenige natürliche Person Steuersubjekt sein, der ein Steuerobjekt zugerechnet werden kann. Im Hinblick darauf haben die Begriffe der unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht vor allem Bedeutung für das Steuerobjekt.
6.11a
Die Anknüpfung an Wohnsitz (§ 8 AO) und gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) hat nicht nur Bedeutung für die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG), sondern auch für die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Darüber hinaus entscheiden im Anwendungsbereich des EStG Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt auch über den Anspruch auf Kindergeld (§§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Satz 6 EStG) sowie über die subjektbezogene Steuerentstrickung etwa im Falle des Wegzuges (z.B. §§ 4 Abs. 1 Sätze 3 u. 4, 50i Abs. 1 Satz 1 EStG, § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG und schließlich auf Abkommensebene über die Ansässigkeit und damit zugleich über die Abkommensberechtigung (Art. 4 Abs. 1 OECD-MA).
II. Wohnsitz
Literatur:
Kommentare zu § 8 AO, § 1 EStG; Birkholz, Der Wohnsitz, seine Begründung, seine Aufgabe und deren Bedeutung im Rahmen des Steuerrechts, DStZ A 1979, 247 ff.; Debatin, Der doppelte Wohnsitz im Internationalen Steuerrecht, AWD 1966, 313 ff.; E. Becker, Wohnsitz, StuW 1939, 553 ff.; Esser, Die Wohnsitzregelung im deutschen Steuerrecht, RIW 1976, 513 ff.; Flick/Flick-Pistorius, Zur Frage des steuerlichen (Studenten-) Wohnsitzes, DStR 1989, 623 ff.; Greven, Der Wohnsitz natürlicher Personen nach deutschem Steuerrecht, Diss. Basel 1955; Heining, Der Wohnsitz im Internationalen Steuerrecht, JbFSt 1967/68, 37 ff.; Lederer, Doppelter Wohnsitz natürlicher Personen im Internationalen Steuerrecht, RIW/AWD 1981, 463 ff.; Lohmeyer, Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt im Steuerrecht, DVStR 1975, 21 ff.; Paus, Zeitliche Mindestanforderungen bei der Begründung eines Wohnsitzes im Inland und bei der Förderung von Ferienwohnungen, DStZ 1989, 283 ff.; Strickrodt, Auslandswohnsitz und Ausländereigenschaft als Besteuerungsmerkmale, DStR 1966, 99 ff.; Tanzer, Der Ansässigkeits-(Wohnsitz-)begriff im international-nachbarschaftlichen Vergleich (Österreich-Deutschland-Schweiz) in Festschrift Loukota, Wien 2005, 521 ff.
6.12
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 8 AO).
6.13
Mit § 8 AO hat sich das Steuerrecht einen spezifischen Wohnsitzbegriff geschaffen, der sich etwa von den §§ 7 und 8 BGB dadurch unterscheidet, dass er nicht auf subjektive Umstände, sondern allein auf die tatsächliche Gestaltung abstellt. Im Hinblick darauf kommt es auch nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige einen Wohnsitz begründen oder aufheben wollte. Manifestiert sich der Wille des Steuerpflichtigen indessen nach außen, etwa durch An- und AbAbmeldungS. 162meldung des Wohnsitzes bei der Ordnungsbehörde, kann insoweit ein dahingehender Indikator für den Wohnsitz gegeben sein.
6.14
Der Wohnsitzbegriff setzt eine Wohnung voraus. Es müssen also zum Wohnen geeignete Räumlichkeiten vorhanden sein, die allerdings nicht bestimmten Anforderungen entsprechen müssen. Daher spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob die Räumlichkeiten angemessen oder gar standesgemäß sind. Somit kommen als Wohnung in Betracht: Baracken, Hotelzimmer bei Dauernutzung, Wochenendhäuser, Jagdhäuser, Gartenhäuschen in einer Laubenkolonie, Wohnwagen bei Dauermiete auf einem Campingplatz. Ebenso ist es ohne Bedeutung, ob die Räumlichkeiten möbliert sind oder nicht.
6.15
Der Wohnsitzbegriff verlangt ferner ein Innehaben der Wohnung. Ein Innehaben ist zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige über die Wohnung tatsächlich verfügen kann, und zwar aufgrund eigener oder abgeleiteter Verfügungsmacht. Eine jedenfalls abgeleitete Verfügungsmacht ist insbesondere in den Fällen eines Familienwohnsitzes anzunehmen, wenn der Betreffende bei sich bietender Gelegenheit dorthin immer wieder zurückkehrt, um dort mit der Familie zu wohnen. Im Hinblick darauf ist im Zweifel davon auszugehen, dass etwa auswärts arbeitende Ehegatten und an einem anderen Studienort studierende Kinder ihren Wohnsitz dort haben, wo die Familie ihren Wohnsitz hat. Eine derartige Verfügungsmacht ist indessen grundsätzlich zu verneinen, wenn sich jemand lediglich zu Besuchszwecken bei einer anderen Person, auch wenn es sich hierbei um Verwandte handelt, oder in einem Hotel aufhält.
6.16
Für den Wohnsitzbegriff kommt es auch auf die Umstände des Innehabens an. Diese müssen darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und benutzt wird. Wesentlich ist somit, dass objektiv die Wohnung ihrem Inhaber jederzeit als Bleibe zur Verfügung steht und von ihm subjektiv zu entsprechender Nutzung auch bestimmt ist. Es wird also nicht auf die tatsächliche Nutzung abgestellt. So reicht es bei Abwesenheit des Wohnungsinhabers aus, wenn die S. 163Wohnung so ausgestattet ist, dass er jederzeit zurückkehren und sich hierin aufhalten kann. In diesem Fall entfällt der inländische Wohnsitz erst dann, wenn erkennbare Umstände eintreten, dass der Steuerpflichtige nicht mehr nach Deutschland zurückkehren wird. Wird z.B. die Wohnung während der Abwesenheit vermietet, entfällt die von § 8 AO vorausgesetzte Verfügungsmacht über diese Wohnung, es sei denn, es handelt sich nur um eine vorübergehende Unterbrechung der Verfügungsmacht. In Anlehnung an § 9 Satz 2 AO kann ein Zeitraum von nicht mehr als sechs Monaten noch als vorübergehend angesehen werden.
6.17
Ob die Umstände auf ein Beibehalten und Benutzen der Wohnung schließen lassen, beurteilt sich nach der Lebenserfahrung. Hiernach werden Räumlichkeiten, die eine den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende Bleibe darstellen, ebenso für ein Beibehalten und Benutzen sprechen wie regelmäßige Aufenthalte des Steuerpflichtigen dortselbst.
6.18
Das Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass der Steuerpflichtige sie beibehalten und benutzen wird, drückt schließlich ein Zeitmoment aus. Das bedeutet, dass die Umstände dafürsprechen müssen, dass die Wohnung nicht nur vorübergehend benutzt wird. Da § 8 AO keine konkrete Zeitregelung enthält, kann auch insoweit auf die Sechsmonatsfrist des § 9 Satz 2 AO zurückgegriffen werden.
6.19
Im Hinblick auf die vorgenannten Begriffsmerkmale kann ein Steuerpflichtiger durchaus mehrere Wohnsitze gleichzeitig haben.
III. Gewöhnlicher Aufenthalt
Literatur:
Kommentare zu § 9 AO und § 1 EStG; Deppe, Zur Vorhersehbarkeit von Entscheidungen zum gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO), StuW 1982, 332 ff.; Hartmann, Der gewöhnliche Aufenthalt im Steuerrecht, DB 1974, 2427 ff.; Heinemann, Eintritt der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 StAnpG, FR 1964, 26; Land, Zur Frage der unbeschränkten Steuerpflicht in Sonderfällen, DStZ 1980, 472 ff.; Löffler/Stadler, Der gewöhnliche Aufenthalt (§ 9 AO) des weggezogenen „aktiven Gesellschafters“, IStR 2008, 832.
S. 164
6.20
Gemäß § 9 Satz 1 AO hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Damit knüpft der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ebenso wie der Wohnsitzbegriff an äußere Merkmale an. Auf einen entsprechenden Willen des Steuerpflichtigen kommt es nicht an. Daher kann auch ein Zwangsaufenthalt, etwa im Gefängnis oder im Krankenhaus, zu einem gewöhnlichen Aufenthalt führen.
6.21
§ 9 Satz 1 AO verlangt einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt. Hierfür ist eine körperliche Anwesenheit für einen längeren Zeitraum an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet erforderlich. Hieraus folgt, dass auch ein wechselnder Aufenthalt an verschiedenen Orten im Bundesgebiet nach § 9 Satz 1 AO einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen kann.
6.22
Im Wege des Umkehrschlusses aus § 9 Satz 2 AO ergibt sich, dass eine Aufenthaltsdauer von mehr als sechs Monaten nicht erforderlich ist, um einen gewöhnlichen Aufenthalt nach Maßgabe des § 9 Satz 1 AO zu begründen. In diesem Fall muss aber erkennbar gewesen sein, dass der Steuerpflichtige sich ursprünglich länger als sechs Monate im Inland aufhalten wollte. Im Hinblick darauf wird in der Besteuerungspraxis bei einer kürzeren Aufenthaltsdauer ein gewöhnlicher Aufenthalt nur ausnahmsweise angenommen werden können.
6.23
Die Umstände des Aufenthalts müssen erkennen lassen, dass sich die betreffende Person nicht nur vorübergehend im Inland aufhält. Diese Voraussetzung ist insbesondere nicht bei Personen erfüllt, die im Inland eine Tätigkeit ausüben und täglich in ihre im Ausland gelegene Wohnung zurückkehren. Daher ist ein gewöhnlicher Aufenthalt bei ausländischen Grenzgängern stets zu verneinen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Arbeitnehmer oder um selbständige Unternehmer handelt. Wer allerdings regelmäßig an Arbeitstagen am inländischen Arbeits-/Geschäftsort übernachtet und sich nur am Wochenende bzw. an Feiertagen und im Urlaub zu seinem ausländischen Wohnsitz begibt, hat jedenfalls einen inländischen gewöhnlichen Aufenthalt.
6.24
Im Hinblick darauf, dass die Begriffsmerkmale vorübergehender Aufenthalt und Begleitumstände des Aufenthalts sehr unscharf sind, enthält § 9 Satz 2 AO die Bestimmung, dass als gewöhnlicher Aufenthalt im Inland stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen ist. Sobald die Sechsmonatsfrist S. 165überschritten ist, wird der gewöhnliche Aufenthalt auf den Beginn zurückbezogen. § 9 Satz 2 AO regelt, dass kurzfristige Unterbrechungen, etwa zu Urlaubszwecken, unberücksichtigt bleiben mit der Folge, dass sie einerseits nicht zu einer Neuberechnung der Sechsmonatsfrist führen und andererseits bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist nicht mit einzubeziehen sind. Die Sechsmonatsfrist muss nicht zur Gänze in ein Kalenderjahr fallen.
6.25
Aus § 9 Sätze 1 und 2 AO folgt, dass ein Steuerpflichtiger gleichzeitig nicht mehrere gewöhnliche Aufenthalte haben kann.
6.26
§ 9 Satz 3 AO ist eine Sondervorschrift im Verhältnis zu § 9 Satz 2 AO, so dass ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht anzunehmen ist, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken erfolgt und nicht länger als ein Jahr dauert. Damit wird die Sechsmonatsfrist für die vorgenannten Zwecke auf ein Jahr ausgedehnt. In derartigen Fällen kann gleichwohl aber ein gewöhnlicher Aufenthalt nach Maßgabe des § 9 Satz 1 AO begründet werden.
6.27
Da sich weder aus den §§ 8 und 9 AO noch aus § 1 Abs. 1 EStG eine Regelung über die Konkurrenz zwischen Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt entnehmen lässt, stehen beide Anknüpfungsmerkmale für die unbeschränkte Steuerpflicht selbständig nebeneinander. Gleichwohl wird in der Besteuerungspraxis primär auf den Wohnsitz abgestellt.
IV. Inland
Literatur:
Kommentare zu § 1 Abs. 1 EStG; Behrendt/Wischott/Krüger, Praxisfragen zu deutschen Besteuerungsrechten im Zusammenhang mit Offshore-Windparks in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone, BB 2012, 1827; Bode, Grundsatzfragen einer beschränkten Steuerpflicht der im deutschen Kontinentalsockelbereich der Nordsee tätig gewordenen Steuerausländer, DB 1976, 405; Frowein, Verfassungsrechtliche Probleme um den deutschen Festlandsockel, ZaöRV 25 (1965), 1; Hawlitschek, Gedanken zur geplanten (vermeintlichen) Erweiterung des Inlandsbegriffs für die Ertragsteuern, IStR 2015, 413; Hille/Hermann, Besteuerung von Offshore-Anlagen, RdE 2008, 237; Hillert, Steuerliche Behandlung des Festlandsockels, FR 1974, 266; Kölble, Bundesstaat und Festlandsockel, DÖV 1964, 217; Kübler, Klärung der allgemeinen Hoheitsverhältnisse auf dem Bodensee?, DÖV 1976, 184; Kurz, Der Bodensee – steuerrechtliches Inland der Bundesrepublik?, DStR 1975, 461; Lang, Zum Inlandsbegriff des EStG 1975, StuW 1974, 293; Maciejewski/Theilen, Steuern an ihren Grenzen: Der (erweiterte) Inlandsbegriff im deutschen Ertragsteuerrecht und seine völkerrechtlichen Bezüge, IStR 2013, 846; Maciejewski/Theilen, Von vermeintlichen Klarstellungen und zunehmenden Besteuerungsrechten: Der reformierte erweiterte Inlandsbegriff, IStR 2016, 401; Petry, Die Ertragsbesteuerung auf dem deutschen Festlandsockel und in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone, Lohmar 2008; Rudolf, Deutsch-luxemburgisches Kondominium, AVR 24 (1986), 301; Schenk, Brauchen wir ein Bodensee-Statut?, BayVBl. 1979, 428; Schmidt, Neue „Inland“- und „Ausland“-Begriffe im Steuerrecht, DB 1977, 2016; Scholtz, Festlandsockel – Land- und Forstwirtschaft – Modernisierungsaufwand – beschränkte Steuerpflicht – Erfindervergünstigungen, DStZ A 1974, 241; Schröer, Staatliche Gebietshoheit und die verfassungsrechtlichen Verhältnisse am deutschen Festlandsockel, RIW 1978, 507; S. 166Schweiger, Staatsgremium Bodensee und IGH-Statut, BayVBl. 1995, 65; Waldhoff/Engler, Die Küste im deutschen Ertragsteuerrecht – am Beispiel der Besteuerung von Offshore-Energieerzeugung, FR 2012, 254; Weber/Hammler/Kleinschmidt, Grundlegende ertrag- und umsatzsteuerliche Aspekte bei der Errichtung und dem Betrieb von Onshore- sowie Offshore-Windkraftanlagen, BB 2012, 1836; Wengler, Der Inlandsbegriff im deutschen Recht mit besonderer Berücksichtigung des Personenstandsrechts, Saarbrücken 1986.
6.28
Das Einkommensteuergesetz enthält keine Definition des Inlandsbegriffs. Der Verzicht auf eine derartige Definition ist politisch motiviert, hat seit der Wiedervereinigung aber keine Bedeutung mehr.
6.29
Mangels einer besonderen gesetzlichen Regelung ist das Inland i.S.d. Einkommensteuergesetzes identisch mit dem Geltungsbereich des Grundgesetzes, so dass das Inland das Hoheitsgebiet Deutschlands erfasst. Zum Inland gehören daher auch die (früheren) Zollfrei- und Zollausschlussgebiete, nicht dagegen die ehemaligen deutschen Ostgebiete, sudetendeutschen Gebiete und die Zollanschlussgebiete.
6.30
Zum Inland gem. § 1 Abs. 1 EStG zählt auch das Küstenmeer. Es handelt sich dabei um den an die Küste Deutschlands grenzenden Meeresstreifen, über den sich die territoriale Souveränität Deutschlands erstreckt. Diese erfasst auch den Luftraum über dem Küstenmeer sowie dessen Meeresboden und Meeresgrund. Die für die Küstenstaaten maßgebliche Küstenmeerbreite beträgt 12 Seemeilen.
6.31
Zum Inland gehört auch der Luftraum oberhalb des Staatsgebietes, so dass Luftfahrzeuge, solange sie sich im deutschen Luftraum aufhalten oder völkerrechtliches Niemandsland überfliegen, ebenfalls zum Inland gehören. Zum Inland zählen auch Schiffe unter inländischer Flagge in deutschen Gewässern oder auf hoher See, nicht jedoch in ausländischen Gewässern.
S. 167
6.32
Eine Erweiterung des Inlandsbegriffs enthält § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 u. 2 EStG durch Einbeziehung des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils an der ausschließlichen Wirtschaftszone und am Festlandssockel. Die Erweiterung entspricht der durch Art. 55 ff. SRÜ eingeräumten funktional beschränkten Regelungskompetenz für diese Gebiete. Im Hinblick darauf gehören die ausschließliche Wirtschaftszone und der Festlandssockel, die geografisch deckungsgleich sind, nicht generell zum Inland, sondern nur mit bestimmten tätigkeits- und zweckbezogenen Einschränkungen. Hiernach gehören zum Inland der Deutschland zustehende Anteil an der ausschließlichen Wirtschaftszone (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) nur, soweit dort
lebende und nicht lebende natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
Tätigkeiten zur (wirtschaftlichen) Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie bspw. die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die vorgenannten Zwecke errichtet oder genutzt werden
und am Festlandssockel, soweit dort
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die vorgenannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.
6.33
Die vorgenannten tätigkeits- und zweckbezogenen Einschränkungen des Inlandsbegriffs sind mit der der unbeschränkten Steuerpflicht als Konzeption zugrunde liegenden Trennung von Steuersubjekt und Steuerobjekt unvereinbar. Zudem widerspricht es dem Welteinkommensprinzip und damit auch zugleich dem Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn nur bestimmte Einkünfte aus bestimmten Tätigkeiten der unbeschränkten Steuerpflicht unterworfen werden. Damit hat der unrichtig platzierte § 1 Abs. 1 Satz 2 EStG keine unmittelbare Bedeutung für die unbeschränkte Steuerpflicht, sondern lediglich für die beschränkte Steuerpflicht, so dass S. 168etwa die Einkünfte aus der Erforschung oder Ausbeutung von Naturschätzen des Festlandsockels zu den inländischen Einkünften i.S.d. § 49 Abs. 1 EStG zählen.
V. Sonderregelungen
1. Allgemeine Hinweise
6.33a
Deutschland hat eine Vielzahl multilateraler und bilateraler Vereinbarungen über Steuerbefreiungen abgeschlossen, die vor allem die Einkommensteuer betreffen. Begünstigt sind hierdurch insbesondere in Deutschland tätige Bedienstete internationaler Organisationen. Hierzu zählen
Organisationen und Einrichtungen der Verteidigung, Friedenssicherung und Rüstungskontrolle,
die Vereinten Nationen (UN) und andere zivile Weltorganisationen und -einrichtungen,
Europäische Organisationen und Einrichtungen.
Schließlich werden Steuerbefreiungen auch Personen gewährt, die im zwischenstaatlichen Bereich im (politischen) Interesse der beteiligten Staaten tätig werden.
6.33b
Die vorgenannten Steuerbefreiungen sind durchweg zweckorientiert und folgen keinem einheitlichen Muster. Sie sind entweder als persönliche oder/und als sachliche (objektive) Steuerbefreiung ausgestaltet. Von der Reichweite der Steuerbefreiungen werden ganz überwiegend Personen mit Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichem Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland erfasst, wobei es sich entweder um Fiskalzweckbefreiungen oder um weitergehende Ausnahmen von der unbeschränkten Steuerpflicht handelt.
6.33c
Von besonderer Bedeutung sind die Regelungen nach dem NATO-Truppenstatut, für EU- und UN-Bedienstete sowie für Diplomaten und Konsuln.
2. NATO-Truppenstatut
Literatur:
Kommentare zu § 1 EStG; App, Zur inländischen Einkommensteuerpflicht von zivilen Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte, DStZ 1984, 90; Endfellner/Bornhofer, Die Einkommensbesteuerung von EU-Beamten und sonstigen Bediensteten, SWI 2005, 32; Feuerstein/Michel, Einkommensteuerpflicht bei NATO-Beschäftigungsverhältnissen, DB 1993, 1211; Fremer, Beschränkte Einkommensteuerpflicht für Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte des zivilen Gefolges und deren Angehörige, Stbg. 1983, 79; Ränsch/Scheunemann, Unbeschränkte Steuerpflicht technischer Fachkräfte der US-Armee, IStR 2004, 871; Streck, Steuerpflicht und Steuerbefreiungen von Diplomaten, Konsuln, NATO-Truppenmitgliedern und ihnen gleichgestellten Personen, StuW 1973, 119.
6.34
Art. X Abs. 1 Satz 1 NATO-Truppenstatut, das als spezielleres Recht dem EStG vorgeht (Rz. 3.24), enthält eine Einschränkung der für die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht S. 169(§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG) maßgeblichen Anknüpfung an den Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt. Art. X Abs. 1 Satz 1 NATO-Truppenstatut fingiert nämlich, dass Mitglieder fremder NATO-Truppen und deren ziviles Gefolge sowie technische Fachkräfte, soweit sie nicht deutsche Staatsangehörige sind, keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründen, wenn sie sich ausschließlich in dieser Eigenschaft in Deutschland aufhalten. Davon kann ausgegangen werden, wenn erkennbar ist, dass die betreffende Person nach Dienstbeendigung in den Heimatstaat zurückkehren wird. Die Ausnahme von der unbeschränkten Steuerpflicht bezieht sich aber nur auf die Zeitabschnitte, in denen die Anwesenheit im Inland ihren Grund allein in der Mitgliedschaft bei einer Truppe oder dem zivilen Gefolge oder als technische Fachkraft hat.
6.35
Als Rechtsfolge dieser Fiktion ergibt sich, dass der vorstehend genannte Personenkreis mit seinen inländischen Einkünften (§ 49 Abs. 1 EStG) lediglich beschränkt steuerpflichtig ist, wobei die Truppenbezüge gem. Art. X Abs. 1 Satz 2 NATO-Truppenstatut steuerbefreit sind. Da nach dem NATO-Truppenstatut die Steuerbefreiung nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steht, scheidet ein Progressionsvorbehalt aus (§ 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 EStG). Entsprechendes gilt für Angehörige der Truppenmitglieder und des zivilen Gefolges (Art. 68 Abs. 4 des ZA zum NATO-Truppenstatut).
3. EU-Bedienstete
Literatur:
Kommentare zu § 1 EStG und § 2 AO; Klinke, Diener, Dienen und Verdienen: Der EG-Beamte und die direkten Steuern, IStR 1995, 217; Kofler in Schaumburg/Englisch, Europäisches Steuerrecht, 2. Aufl., Köln 2020, Rz. 22.1 ff.; Kofler, Besteuerung der Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, ecolex 2002, 530; Kußmaul/Nothof, Die Besteuerung nach dem Nato-Truppenstatut und seinem Zusatzabkommen, IStR 2018, 491; Neyer, Einkommensteuerliche Behandlung der Mitarbeiter der Europäischen Zentralbank, BB 2013, 1244; Nissen, Sonderausgabenabzug für Bausparverträge, Wohnungsbauprämien und Sparprämien, DStZ A 1974, 155; Schotten, Besoldung, Besteuerung und Versorgung von EG-Beamten, IWB, F. 11, Europäische Gemeinschaften, Gr. 1, 77.
6.36
Nach Art. 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (ProtVB) sind die Bediensteten der EU, der Europäischen Zentralbank (EZB) und der EuroEuropäischenS. 170päischen Investitionsbank (EIB), die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste der EU im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates als desjenigen Staates niederlassen, in dem sie zur Zeit des Dienstantritts ihren steuerlichen Wohnsitz haben, in beiden Staaten so zu behandeln, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Union befindet. Diese Vorschrift gilt für alle Behörden der EU. Die vorstehenden supranationalen Bestimmungen fingieren die unbeschränkte Steuerpflicht und die abkommensrechtliche Ansässigkeit im Entsendestaat ohne Rücksicht darauf, ob dort ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt aufrechterhalten worden ist. Demnach bleiben etwa deutsche EU-Beamte in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie zur Ausübung ihrer Diensttätigkeit ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat nehmen. Diese Fiktion gilt auch für die Ehegatten bzw. Lebenspartner (§ 2 Abs. 8 EStG) der betreffenden EU-Bediensteten, soweit sie keine eigene Berufstätigkeit ausüben, sowie für die Kinder, soweit sie unter der Aufsicht der vorbezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden. Im umgekehrten Fall, also bei Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts zum Dienstantritt im Inland, ist keine unbeschränkte Steuerpflicht gegeben, so dass auch abkommensrechtlich die Ansässigkeit im Entsendestaat verbleibt. Als Rechtsfolge hiervon werden die Beamten und Bediensteten im Aufnahmestaat beschränkt steuerpflichtig, wobei sie nach Art. 12 Abs. 2 des vorgenannten Protokolls von innerstaatlichen Steuern auf ihre Dienstbezüge befreit werden. Die EU erhebt entsprechend Art. 12 Abs. 1 des Protokolls auf die Bezüge eine eigene Steuer.
6.36a
Die vorstehende Steuerbefreiung gilt nicht nur für EU-Bedienstete, sondern aufgrund besonderer Unionsrechtsakte auch für weitere Personen und Personengruppen etwa für die Mitglieder des EuGH und des EUG und für die Generalanwälte. Von der Reichweite der Steuerbefreiung werden allerdings nur die Bezüge selbst, nicht aber übrige Einkünfte erfasst. Schließlich bestehen nach Maßgabe besonderer Regelungen auch Steuerbefreiungen für Bezüge von Beamten des Europarats und Bediensteten des Europäischen Patentamtes.
4. UN-Bedienstete
Literatur:
Kommentare zu § 1 EStG und § 2 AO; Debatin, Zur deutschen unbeschränkten Steuerpflicht für UNO-Bedienstete, FR 1981, 580; Richter, Die Besteuerung der Altersbezüge von UN-Bediensteten in Deutschland, IStR 2007, 202.
S. 171
6.36b
Nach Art. V Abschn. 18b des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen sind UNO-Bedienstete von allen Steuern auf ihre von der UNO gezahlten Bezüge befreit. Da die Steuerbefreiung nicht unter einem weitergehen Vorbehalt gestellt ist, scheidet insoweit auch ein Progressionsvorbehalt aus (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 EStG). Über die vorstehende Steuerbefreiung für UNO-Bedienstete hinaus, enthalten verschiedene völkerrechtliche Vereinbarungen auch Steuerbefreiungen für Bedienstete anderer Organisationen der UN. Auch hier greift ein Progressionsvorbehalt nicht ein.
6.36c
Die vorstehenden Steuerbefreiungen gelten für unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtiger UN-Bedienstete gleichermaßen.
5. Diplomaten und Konsuln
Literatur:
Kommentare zu § 1,3 Nr. 29 EStG, § 2 AO und Art. 28 OECD-MA; Heintzen, Die Befreiung ausländischer Diplomaten von deutscher Besteuerung, AVR 45 (2007), 455; Jütte, einkommensteuerliche Behandlung von Mitgliedern ausländischer Missionen und Vertretungen, IStR 1995, 85; Lang, Grundsätzliches zur Interpretation völkerrechtlicher Abkommen im Steuerrecht, dargestellt an dem Beispiel der Frage, ob der Diplomat einer ausländischen Mission beschränkt einkommensteuerpflichtig ist, StuW 1975, 285; Streck, Steuerpflicht und Steuerbefreiungen von Diplomaten, Konsuln, NATO-Truppenmitgliedern und ihren gleichgestellten Personen, StuW 1973, 119; Streck, Steuerpflicht der Diplomaten, FR 1975, 261.
6.36d
Das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) und das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) enthalten u.a. Regelungen über die sog. fiskalische Immunität, wonach Diplomaten und Konsuln sowie Konsularbeamte, Verwaltungs- und technisches Personal und ihre zum Haushalt gehörenden Angehörigen im Empfangsstaat lediglich wie beschränkt Steuerpflichtige besteuert werden. WÜD und WÜK sind multilaterale völkerrechtliche Verträge, die allgemeine Regeln des Völkerrechts i.S.v. Art. 25 GG kodifizieren mit der Folge, dass sie als Völkergewohnheitsrecht (Rz. 3.11) auch für Diplomaten und Konsuln zur Anwendung kommen, deren Entsendestaaten dem WÜD und WÜK nicht beigetreten sind. Im Hinblick darauf gehen WÜD und WÜK uneingeschränkt den deutschen Steuergesetzen vor (Rz. 3.22).
6.36e
Von der Sache her handelt es sich um eine partielle Steuerbefreiung, die im Ergebnis lediglich die ESt auf die Gehälter und Bezüge betrifft. Voraussetzung ist indessen, dass der vorgenannte Personenkreis nicht die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates hat oder dort ständig ansässig ist. § 3 Nr. 29 EStG, der eine entsprechende Steuerbefreiung ausspricht, ist damit im S. 172Ergebnis weitgehend deklaratorisch. Mit den übrigen nicht von der Steuerimmunität erfassten Einkünften sind die Diplomaten und Konsuln sowie der im Übrigen begünstigte Personenkreis als beschränkt Steuerpflichtige (§ 1 Abs. 4 EStG) mit ihren inländischen Einkünften steuerpflichtig.
VI. Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht
Literatur:
Kommentare zu §§ 1 Abs. 2; 1a Abs. 2; 3 Nr. 29 EStG; Bauer, Die Besteuerung der Auslandslehrer, FR 1988, 425; Hellwig, Vom Unwesen der „einkommensteuerpflichtigen Einkünfte“ und „einkommensteuerpflichtigen Einnahmen“ oder „gut gemeint ist nicht immer gut“, DB 1987, 2379; Keßler, Neue Regelungen zur unbeschränkten und beschränkten Einkommensteuerpflicht im Steuerbereinigungsgesetz 1986, BB 1986, 1890; Keßler, Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht bei Diplomaten mit Ehegatten der Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates ohne eigene Einkünfte, FR 1987, 141; Lang, Zum Inlandsbegriff des EStG 1975, StuW 1974, 293; Rieger, Ehe, Familie, und die (Verfassungs-)Widrigkeiten des Einkommensteuerrechts, Frankfurt/Berlin/Bern/New York/Paris/Wien 1992; Rodi, Das Kassenstaatsprinzip im nationalen und internationalen Steuerrecht, RIW 1992, 484; Stenten, Die „Neufassung“ des § 1 Abs. 2 EStG, Inf. 1983, 518; Streck, Steuerpflicht der Diplomaten, FR 1975, 261.
6.37
Nach § 1 Abs. 2 EStG wird für einen bestimmten Personenkreis die unbeschränkte Steuerpflicht fingiert. Es ist insoweit keine selbständige Form der Steuerpflicht gegeben, so dass bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 2 EStG die unbeschränkte Steuerpflicht als allgemeine Rechtsfolge gilt. Daraus folgt weiter, dass alle Vorschriften, die an die unbeschränkte Steuerpflicht anknüpfen, automatisch auch die Fälle des § 1 Abs. 2 EStG erfassen. Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen geht § 1 Abs. 2 EStG dem § 1 Abs. 1 EStG vor.
6.38
Nach § 1 Abs. 2 EStG sind deutsche Staatsangehörige unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, die aber zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Es muss sich also stets um Arbeitslohn aus einem mit einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts bestehenden Dienstverhältnis handeln. Die Zahlung aus einer inländischen öffentlichen Kasse für ein mit einem ausländischen Rechtsträger S. 173bestehendes Dienstverhältnis reicht daher nicht aus. In die erweiterte unbeschränkte Einkommensteuerpflicht werden auch die zum Haushalt der öffentlich Bediensteten gehörenden Angehörigen (§ 15 AO) einbezogen, sofern sie ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder ausschließlich im Inland steuerpflichtige Einkünfte beziehen.
6.39
Die erweiterte unbeschränkte Einkommensteuerpflicht setzt voraus, dass der öffentlich Bedienstete bzw. seine Angehörigen in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zur Besteuerung herangezogen werden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 EStG). Damit sollen eine doppelte unbeschränkte Steuerpflicht und die damit verbundenen steuerlichen Vergünstigungen vermieden werden. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, beurteilt sich ohne Berücksichtigung von DBA abstrakt nach dem hierfür maßgeblichen ausländischen Steuerrecht ohne Rücksicht darauf, ob die Betroffenen dort tatsächlich Steuern zahlen. Diese Vorschrift will für den genannten Personenkreis, der in aller Regel wenig Einfluss auf den Ort der Arbeitsausübung hat, einerseits den Nachteil einer sowohl im Inland als auch im Ausland die persönliche Leistungsfähigkeit nur unzureichend berücksichtigenden beschränkten Steuerpflicht vermeiden, andererseits aber auch Besteuerungslücken schließen, die dadurch entstehen können, dass Personen trotz ihrer an sich im Ausland gegebenen unbeschränkten Steuerpflicht zu keiner umfassenden Besteuerung herangezogen werden. Eine derart eingeschränkte Besteuerung ergibt sich insbesondere aufgrund des Wiener Übereinkommens für diplomatische Beziehungen (WÜD) und des Wiener Übereinkommens für konsularische Beziehungen (WÜK). Nach diesen beiden multilateralen völkerrechtlichen Verträgen, die völkerrechtliches Gewohnheitsrecht kodifizieren, werden Diplomaten und Berufskonsuln des Entsendestaates im Empfangsstaat lediglich mit den dort erzielten Einkünften nach Art der beschränkten Steuerpflicht einer Besteuerung unterworfen, allerdings mit der Besonderheit, dass die Bezüge für ihre Tätigkeit im Empfangsstaat von jeglicher Besteuerung freigestellt werden (Rz. 6.36d). Ohne § 1 Abs. 2 EStG könnten diese Bezüge sowie die Einkünfte aus Drittstaaten keiner umfassenden Besteuerung im Rahmen einer unbeschränkten Steuerpflicht unterworfen werden. Unter diesem Gesichtspunkt ist § 1 Abs. 2 EStG als Spiegelbild völkerrechtlicher Steuerprivilegien zu verstehen. Im Übrigen gelten die Rechtsfolgen gem. § 1a Abs. 2 EStG (Rz. 6.47 ff.).
S. 174
VII. Fingierte unbeschränkte Steuerpflicht
Literatur:
Kommentare zu §§ 1 Abs. 3, 1a EStG; Böhmer, Zusammenveranlagung von Ehegatten mit Wohnsitz Ausland – aktuelle Rechtsprechung zur fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht, SteuK 2015, 274; von Brocke, Erweiterung der Schumacker-Grundsätze gegenüber der Schweiz, IWB 2013, 226; Grosse, Die Voraussetzungen und Rechtsfragen der beschränkten und der (fiktiven) unbeschränkten Steuerpflicht, DStR 2003, 10; Grosse, Die Wahl der Steuerpflichtigen nach dem Jahressteuergesetz 1996, IStR, 105; Grosse/Ludert, Beschränkte vs. fiktive unbeschränkte Steuerpflicht, IStR 1999, 737; Kaefer/Kaefer, Ausländische Einkünfte und erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht, IStR 2006, 37; Knobbe-Keuk, Freizügigkeit und direkte Besteuerung, EuZW 1995, 167; Kudert/Glowienka, Grenzpendlerbesteuerung – Eine Analyse der Option beschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, StuW 2010, 278; Kumpf/Roth, Wahlbesteuerung für beschränkt Einkommensteuerpflichtige?, StuW 1996, 259; Lüdicke, Merkwürdigkeiten bei der Umsetzung des Schumacker-Urteils des EuGH, IStR 1996, 111; Melkonyan/Mroz, Maßgeblichkeit des deutschen Steuerrechts für die Wesentlichkeitsgrenzen nach § 1 Abs. 3 i.V.m. § 1a Abs. 1 EStG, zu BFH v. – I R 18/13, IWB 2015, 227; Müller, Das „Schumacker“-Urteil des EuGH und seine Auswirkungen auf die beschränkte Steuerpflicht, DStR 1995, DStR 1995, 585; Rädler, Analysis of the european Court of justice's Schumacker-Decision, TNI 1995, 1683; Schaumburg, Außensteuerrecht und europäische Grundfreiheiten, DB 2005, 1129; Schaumburg, Besteuerung von Einkommen, DStJG 24 (2001), 225; Schaumburg in Schaumburg/Englisch, Europäisches Steuerecht,2. Aufl., Köln 2020, Rz. 8.3 ff.; Schaumburg/Schaumburg, Steuerliche Leistungsfähigkeit und europäische Grundfreiheiten im Internationalen Steuerrecht, StuW 2005, 306; Schön, Die beschränkte Steuerpflicht zwischen europäischem Gemeinschaftsrecht und deutschem Verfassungsrecht, IStR 1995, 119; Schmidt/Heß, Die Fortentwicklung der Schumacker-Rechtsprechung durch das X, C-283/15, IStR 2017, 549; Schulze zur Wiesche, Die Besteuerung von unbeschränkt Steuerpflichtigen und beschränkt Steuerpflichtigen nach dem Jahressteuergesetz 1996, IStR 1996, 105; Tiedtke/Langheim, Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der beschränkten und der (fiktiven) unbeschränkten Steuerpflicht, DStZ 2003, 10; Waterkamp, Ehegattenveranlagung und Freizügigkeit in der Europäischen Gemeinschaft, Köln 1993.
1. Europarechtliche Grundlagen
6.40
Die im Normengefüge der §§ 1 Abs. 3 und 1a EStG verankerte fingierte unbeschränkte Einkommensteuerpflicht ist darauf gerichtet, unter bestimmten Voraussetzungen beschränkt steuerpflichtige Personen in Ausrichtung auf die persönliche Leistungsfähigkeit unbeschränkt steuerpflichtigen Personen ganz oder teilweise gleichzustellen. Erfasst werden vor allem Grenzpendler, deren personen- und familienbezogene Verhältnisse wegen des internationalen Gefüges von unbeschränkter Steuerpflicht einerseits und beschränkter Steuerpflicht andererseits im Ausgangspunkt keine Berücksichtigung finden: Im Wohnsitzstaat kommt die persönliche (subjektive) Leistungsfähigkeit im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht steuerlich nicht zur Geltung, weil bei Anwendung von DBA entweder keine oder nur geringe Einkünfte zu versteuern sind, und im Tätigkeitsstaat bleibt die Berücksichtigung der subjektiven Leistungsfähigkeit im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht von Rechts wegen versagt. Diese fehlenfehlendeS. 175de Orientierung der Besteuerung an der subjektiven Leistungsfähigkeit hat der EuGH für unvereinbar mit dem Freizügigkeitsrecht für Arbeitnehmer in der EU (Art. 45 AEUV) für den Fall erklärt, dass beschränkt steuerpflichtige Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten ihr Einkommen ganz oder fast ausschließlich aus nichtselbständiger Tätigkeit in Deutschland erzielen. Diese Entscheidung des EuGH zum europarechtlichen Diskriminierungsverbot (Rz. 4.12 ff.) liegt auf der Linie der zeitlich nachfolgenden Rechtsprechung des EuGH, wonach eine unterschiedliche Steuerbelastung von Inländern und übrigen Unionsbürgern gegen die europarechtlich verbürgten Grundfreiheiten verstößt. Diese Rechtsprechung hat zu einer Erweiterung dahingehend geführt, dass bei der Prüfung, ob eine Ungleichbehandlung beschränkt steuerpflichtiger Personen gegeben ist, auch die steuerlichen Entlastungselemente im Wohnsitzstaat einzubeziehen sind. Im Hinblick darauf ist aus der Sicht des Quellenstaates grenzüberschreitend auch die (ausländische) Leistungsfähigkeit im Wohnsitzstaat zu berücksichtigen. Das widerspricht dem bislang im Internationalen Steuerrecht durchweg geltenden Prinzip, wonach es allein Aufgabe des Wohnsitzstaates ist, für Zwecke der Besteuerung auch die ausländische (subjektive) Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (Rz. 6.129 ff.). Die hiergegen gerichteten Schranken der unionsrechtlich verbürgten Grundfreiheiten haben letztlich dazu geführt, dass grenzüberschreitend auch die ausländische objektive Leistungsfähigkeit in den Blick zu nehmen ist.
6.41
§ 1 Abs. 3 EStG enthält die Grundregelung, nach der auf Antrag natürliche Personen, soweit sie inländische Einkünfte (§ 49 EStG) haben, als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, obwohl sie im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Diese fiktive unbeschränkte Steuerpflicht gilt nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Sätze 2 bis 6 EStG (Rz. 6.43 ff.). Für diesen Personenkreis sowie darüber hinaus aber auch für unbeschränkt steuerpflichtige Personen gem. § 1 Abs. 1 EStG und auch für erweitert unbeschränkt steuerpflichtige Personen gem. § 1 Abs. 2 EStG gelten besondere familienbezogene Regelungen, die sich im Einzelnen aus § 1a Abs. 1 und 2 EStG ergeben. Hiernach ist wie folgt zu differenzieren:
Natürliche Personen ohne EU-/EWR-Staatsangehörigkeit, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, werden zwar auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt (§ 1 Abs. 3 Satz 1 EStG), die familienbezogenen Sonderregelungen des § 1a Abs. 1, 2 EStG bleiben ihnen aber verschlossen, so dass weder ein tarifliches Ehegattensplitting (§§ 26, 32a Abs. 5 EStG) noch ein Realsplitting (§§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 22 Nr. 1a EStG) in Anspruch genommen werden kann.
Natürliche Personen mit EU-/EWR-Staatsangehörigkeit, die entweder gem. § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig oder gem. § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig gelten oder gem. § 1 Abs. 2 EStG als Angehörige des öffentlichen Dienstes mit Dienstort im Ausland erweitert unbeschränkt steuerpflichtig sind, können die familienbezogenen Sonderregelungen des § 1a EStG in Anspruch nehmen, d.h. insbesondere das tarifliche Ehegattensplitting (§§ 26, 32a Abs. 5 EStG) und das Realsplitting (§§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 22 S. 176Nr. 1a EStG) und zwar auch dann, wenn der Ehegatte bzw. der geschiedene oder getrennt lebende Ehegatte nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
6.42
Wenn auch die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht darauf gerichtet ist, beschränkt steuerpflichtige Personen im Hinblick auf ihre persönliche Leistungsfähigkeit unbeschränkt steuerpflichtigen Personen ganz oder teilweise gleichzustellen, so ist die Reichweite der §§ 1 Abs. 3, 1a EStG dennoch begrenzt: Im Unterschied zur normalen (§ 1 Abs. 1 EStG) und erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 2 EStG) werden nicht etwa das Welteinkommen, sondern lediglich die inländischen Einkünfte i.S.v. § 49 Abs. 1 EStG (Rz. 6.150) erfasst, die ggf. auch dem Steuerabzug gem. § 50a EStG unterliegen (§ 1 Abs. 3 Satz 6 EStG). Die ausländischen Einkünfte bleiben freilich nicht völlig unberücksichtigt, sondern werden im Wege des Progressionsvorbehalts gem. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG erfasst. Die in §§ 1 Abs. 3, 1a EStG verankerte Fiktion gilt schließlich nicht auf der Ebene von DBA mit der Folge, dass die Ansässigkeit einer Person (Art. 4 OECD-MA) und damit die Frage, welcher Staat Wohnsitzstaat ist, losgelöst von den §§ 1 Abs. 3, 1a EStG zu entscheiden ist.
2. Unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG
6.43
Natürliche Personen, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sind auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln, soweit sie inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG beziehen und ihre Einkünfte mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht übersteigen, wobei der vorgenannte Betrag zu kürzen ist, soweit dies nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates notwendig und angemessen ist (§ 1 Abs. 3 Satz 2 EStG). Bei der Berechnung, ob die vorgenannten Grenzen erreicht bzw. überschritten sind, gelten zwei BeBesonderheitenS. 177sonderheiten: Zu den nicht der inländischen Besteuerung unterliegenden Einkünften zählen die nicht unter § 49 Abs. 1 EStG fallenden Einkünfte, also insbesondere ausländische Einkünfte, sowie inländische Einkünfte, soweit diese nach dem in Betracht kommenden DBA ausschließlich im Ansässigkeitsstaat zu besteuern sind, und solche Einkünfte, die abkommensrechtlich der Höhe nach nur beschränkt, etwa durch eine Quellensteuer, besteuert werden dürfen (§ 1 Abs. 3 Satz 3 EStG). Dem gegenüber bleiben nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, dort also nicht steuerbar oder steuerfrei sind, insgesamt außer Ansatz, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind (§ 1 Abs. 3 Satz 4 EStG).
6.44
Beide in § 1 Abs. 3 Sätze 3 und 4 EStG verankerten Sonderregelungen entsprechen weder verfassungsrechtlichen noch europarechtlichen Vorgaben. Soweit bei der Berechnung der in § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG bezeichneten Einkunftsgrenzen zum Nachteil des Steuerpflichtigen diejenigen inländischen Einkünfte nicht einbezogen werden, die aufgrund eines DBA in Deutschland nicht oder nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, führt diese Nichtberücksichtigung im Ergebnis zu einer Ungleichbehandlung und damit zu einem Verstoß gegen die europarechtlich verbürgten Grundfreiheiten und gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Da diese inländischen Einkünfte gem. § 1 Abs. 3 Sätze 2 und 3 EStG unberücksichtigt bleiben, wird für Personen, die in Staaten ansässig sind, mit denen Deutschland ein DBA abgeschlossen hat, der Zugang zur fingierten unbeschränkten Steuerpflicht erschwert, ohne dass hierfür einleuchtende Gründe erkennbar wären. Soweit zum Vorteil des Steuerpflichtigen bei der vorgenannten Berechnung die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte unter den in § 1 Abs. 3 Satz 4 EStG genannten Voraussetzungen nicht zu berücksichtigen sind, verbleibt es in den Fällen bei einer Ungleichbehandlung im Vergleich zu einem unbeschränkt Steuerpflichtigen in vergleichbarer Lage, wenn in EU-/EWR-Fällen im Ergebnis gleichwohl die subjektive Leistungsfähigkeit in keinem anderen Staat Berücksichtigung findet.
6.45
Die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte muss durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen werden (§ 1 Abs. 3 Satz 5 EStG). Dieses Nachweiserfordernis setzt voraus, dass überhaupt Einkünfte vorhanden sind, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Hat der Steuerpflichtige keine anderweitigen Einkünfte, ist er gleichwohl zur Vorlage einer Bescheinigung verpflichtet.
S. 178
6.46
Wird zur unbeschränkten Steuerpflicht optiert, ergibt sich als Rechtsfolge, dass insbesondere die für beschränkt Steuerpflichtige geltende Sonderregelung des § 50 EStG weit gehend suspendiert wird. Es bleibt allerdings beim nicht abgeltend wirkenden Steuerabzug nach § 50a EStG (§ 1 Abs. 3 Satz 6 EStG), wodurch insbesondere Berufssportler und Künstler betroffen sind. Im Übrigen gelten im Zuge der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 3 EStG die für die unbeschränkte Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 1 EStG maßgeblichen Vorschriften, soweit nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt ist. So werden etwa die unter § 1 Abs. 3 EStG fallenden Personen aus der Ehegattenbesteuerung (§ 26 Abs. 1 Satz 1 EStG) grundsätzlich ausgeschlossen, so dass die Gewährung des Splitting-Tarifs insoweit nicht in Betracht kommt. Dementsprechend ist bei Arbeitnehmern, die zur fingierten unbeschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 3 EStG) optieren, für Zwecke des Lohnsteuerabzugs grundsätzlich die Steuerklasse I anzuwenden (§ 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG).
3. Familienstandsbezogene Steuerermäßigungen
6.47
§ 1a EStG eröffnet dem dort näher bezeichneten Personenkreis bestimmte familien- und personenbezogene Steuerentlastungen, die im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 1 EStG, der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 2 EStG und der fingierten unbeschränkten Einkommensteuerpflicht gem. § 1 Abs. 3 EStG insbesondere deshalb nicht in Anspruch genommen werden können, weil etwa der Ehegatte nicht im Inland ansässig ist oder nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
6.48
§ 1a Abs. 1 EStG erfasst Unionsbürger sowie EWR-Staatsangehörige, die gem. § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sind und die nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln sind.
6.49
Für die Geltendmachung der von § 1a Abs. 1 EStG erfassten familienstandsbezogenen Steuerermäßigungen ist erforderlich, dass der Empfänger der Zahlung oder Leistung in einem EU- oder EWR-Staat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und die Zahlung beim Empfänger durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird (§ 1a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b EStG). Zu den vorgenannten Steuerermäßigungen gehören
als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG abzugsfähige Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten/Lebenspartner (Realsplitting);
abzugsfähige auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG);
179
Ausgleichszahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG);
Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs, soweit die ihnen zugrunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen (§ 10 Abs. 1a Nr. 4 EStG);
die Anwendung des Splitting-Tarifs (§ 32a Abs. 5 EStG) bei Zusammenveranlagung auf Antrag, wenn der nicht dauernd getrennt lebende, nicht unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte/Lebenspartner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-/EWR-Staat hat, und die von den Ehegatten/Lebenspartnern insgesamt bezogenen Einkünfte mindestens zu 90 % der inländischen Besteuerung unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den doppelten Grundfreibetrag im Kalenderjahr nicht übersteigen und dies durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG).
6.50
Die vorstehenden familienstandsbezogenen Steuerermäßigungen kommen im Ergebnis insbesondere Arbeitnehmern aus EU-/EWR-Staaten zugute, deren Familien weiterhin im Heimatland leben. Ausgeschlossen sind demgegenüber Personen aus Drittstaaten.
6.51
§ 1a Abs. 1 EStG entspricht zwar weitgehend dem europarechtlichen Diskriminierungsverbot, eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des abkommensrechtlichen Staatsangehörigkeitsdiskriminierungsverbot (Art. 24 Abs. 1 OECD-MA) besteht aber dennoch: Die familienstandsbezogenen Steuerermäßigungen, insbesondere die Gewährung des Splitting-Tarifs, bleiben jenen Personen vorenthalten, die nicht Unionsbürger sind oder nicht die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates haben; sie können ferner nicht von Unionsbürgern und Staatsangehörigen von EWR-Staaten in Anspruch genommen werden, wenn sie nicht dort auch ansässig sind. So kann etwa ein Gastarbeiter aus Portugal, dessen Familie im Heimatland lebt unter den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG genannten Voraussetzungen im Rahmen der Zusammenveranlagung den Splitting-Tarif in Anspruch nehmen, während demgegenüber etwa einem Gastarbeiter aus der Türkei die vorstehende Vergünstigung versagt bleibt. Es sind keine Gründe erkennbar, die eine derartige Differenzierung rechtfertigen könnten. Die Staatsangehörigkeit ist jedenfalls ein derartiger Differenzierungsgrund nicht.
Damit gilt: Soweit § 1a Abs. 1 EStG dem europarechtlichen Diskriminierungsverbot (Rz. 4.12 ff.) entspricht, hat er wegen der hiervon ausgehenden Drittwirkung auf StaatsangeStaatsangehörigeS. 180hörige anderer Staaten, auch dem verfassungsrechtlichen und abkommensrechtlichen Diskriminierungsverbot zu entsprechen.
6.52
§ 1a Abs. 2 EStG erfasst schließlich erweitert unbeschränkt steuerpflichtige Personen (§ 1 Abs. 2 EStG) sowie der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht unterliegende Personen (§ 1 Abs. 3 EStG), wenn alle vorgenannten Personen an einem ausländischen Dienstort tätig sind und deren Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) nicht übersteigen. Als Rechtsfolge ergibt sich, dass in beiden vorgenannten Fallgruppen das Splitting auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Ehegatte/Lebenspartner selbst nicht gem. § 1 Abs. 1, 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig ist. Voraussetzung ist allerdings, dass der Ehegatte/Lebenspartner Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Staat des ausländischen Dienstorts hat.
VIII. Besteuerung des Welteinkommens (Welteinkommensprinzip)
Literatur:
Kommentare zu § 2 EStG; Beil, Der Belastungsgrund des steuerstaatlichen Synallagmas, Zur Zulässigkeit des Welteinkommensprinzips im deutschen internationalen Einkommensteuerrecht, Frankfurt 2001; Bühler, Prinzipien des Internationalen Steuerrechts, Amsterdam 1964, 165; Debatin, Konzeptionen zur Steuerpflicht, FR 1969, 277; Endriss, Ist die Unterscheidung zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht noch zeitgemäß?, FR 1968; 338; Endriss, Wohnsitz- oder Ursprungsprinzip?, Köln 1967; Engelschalk/Flick u.a., Steuern auf ausländische Einkünfte, München 1985; Fleischmann, Auslandsverluste – Stiefkinder unseres Steuerrechts?, DStR 1983, 191; Flick, Recht und Gerechtigkeit im Internationalen Steuerrecht, FR 1961, 171; Friauf, Steuergleichheit, Systemgerechtigkeit und Dispositionssicherheit als Prämissen einer rechtsstaatlichen Einkommensbesteuerung, StuW 1985, 308; Lehner/Reimer, Quelle vs. Ansässigkeit – Wie sind die grundlegenden Verteilungsprinzipien des Internationalen Steuerrechts austariert?, IStR 2005, 542 ff.; Lornson, Unilaterale Maßnahmen der Bundesrepublik Deutschland zur Ausschaltung der internationalen Doppelbesteuerung bei Einkommen- und Körperschaftsteuer, Frankfurt/Bern/New York/Paris 1987; Morgenthaler, Beschränkte Steuerpflicht und Gleichheitssatz, IStR 1993, 258; Mössner, Welteinkommensprinzip, in Tipke/Bozza, Besteuerung von Einkommen, Köln 2000, 253; Schaumburg, Das Leistungsfähigkeitsprinzip im Internationalen Steuerrecht, in Lang (Hrsg.), Die Steuerrechtsordnung in der Diskussion, FS für Tipke, Köln 1995, 125; Schulze-Brachmann, Totalitäts- oder Territorialitätsprinzip, StuW 1964, 589; Spitaler, Das Doppelbesteuerungsproblem bei den direkten Steuern, Amsterdam 1936 (Neudruck Köln 1967); Tipke in Deutsche Landesreferate zum öffentlichen Recht und Völkerrecht, XI. Internationaler Kongress für Rechtsvergleichung, 1982, 211; Valta, Das Internationale Steuerrecht zwischen Effizienz, Gerechtigkeit und Entwicklungshilfe, Tübingen 2014, 45 ff.; Vogel in Vogel/Ellis u.a., Steueroasen und Außensteuergesetz, München 1981, 125; Vogel, Which Method Should the European Community Adopt for the S. 181Avoidance of Double Taxation?, BIFD 2002, 4 (6); Vogel, Neuere Befürworter des Quellenprinzips (Territorialitätsprinzips) in den Vereinigten Staaten, in Kleineidam (Hrsg.), FS für L. Fischer, Berlin 1999, 1007; Vogel, Die Besteuerung von Auslandseinkünften, DStJG 8 (1985), 3; Vogel, Worldwide vs. source taxation of income, Intertax 1988, 216; 319; 393; Vogel, Perfektionismus im Steuerrecht, StuW 1980, 206; Vogel, Über „Besteuerungsrechte“ und über das Leistungsfähigkeitsprinzip im Internationalen Steuerrecht, in FS für Klein, Köln 1994, 361; Zuber, Anknüpfungsmerkmale und Reichweite der internationalen Besteuerung, Hamburg 1991.
6.53
Bei unbeschränkter (§ 1 Abs. 1 EStG) und erweiterter unbeschränkter Steuerpflicht (§ 1 Abs. 2 EStG) wird als Steuerobjekt das durch den Rahmen der sieben Einkunftsarten abgesteckte Welteinkommen erfasst. Dieses Welteinkommensprinzip (Totalitätsprinzip, Universalitätsprinzip oder Globalprinzip) hat zwar keine ausdrückliche Regelung in den §§ 1 oder 2 EStG erfahren, es ergibt sich aber als Rückschluss aus den §§ 1 Abs. 4; 2a; 34c; 34d und 49 EStG.
6.54
Dass unbeschränkt steuerpflichtige Personen mit ihrem Welteinkommen zur Einkommensteuer herangezogen werden, wird zu den Grundsatzaussagen des § 2 EStG über die Einkommensteuer gezählt und daher durchweg als (normkonzipierendes) Prinzip verstanden. Demgegenüber wird die Auffassung vertreten, in dem Begriff „Welteinkommensprinzip“ komme lediglich das Bestreben zum Ausdruck, das Erfassen des weltweiten Einkommens auf den Nenner eines Prinzips zu bringen, tatsächlich handele es sich nur um einen bloßen Programmsatz, der in der Rechtswirklichkeit weitgehend eingeschränkt worden sei.
Das Welteinkommensprinzip ist indessen mehr als ein (unverbindlicher) bloßer Programmsatz. Es ist zwar nicht unmittelbar in einem Rechtssatz niedergelegt, es liegt dem Einkommensteuergesetz aber als Zweckgedanke zugrunde und wirkt damit als normkonzipierendes Prinzip, das im Wege der Induktion aus dem Einkommensteuergesetz, und zwar aus den §§ 1 Abs. 4; 2a; 34c; 34d und 49 EStG gewonnen werden kann. Das Welteinkommensprinzip beruht damit zwar nur auf einfach-gesetzlicher Grundlage, es entfaltet aber unter dem Gesichtspunkt der Folgerichtigkeit (Rz. 4.7 ff.) besondere Bedeutung. Vom Welteinkommensprinzip kann daher nur abgewichen werden, wenn es hierfür rechtfertigende Gründe gibt. Diese Gründe müssen sich an den Grundrechten, insbesondere an Art. 3 Abs. 1 GG, messen lassen (Rz. 4.4).
6.55
Die Besteuerung des Welteinkommens im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht ist keineswegs eine Selbstverständlichkeit. Das Welteinkommensprinzip hat in der Staatenpraxis erst in diesem Jahrhundert das bis dahin allgemein geltende Quellenprinzip (Territorialitätsprinzip) verdrängt. Es gehörte zuvor zu den finanzwissenschaftlichen Ordnungsprinzipien, in einem anderen Land erzielte Einkünfte im Wohnsitzstaat nicht zu besteuern. Das Quellenprinzip (Territorialitätsprinzip) war früher vor allen Dingen in Lateinamerika verbreitet. Es wird in der S. 182Staatenpraxis allerdings häufig modifiziert. Dies gilt insbesondere für die Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren sowie von Entgelten für die Leistung von Diensten bzw. die technische Assistenz. Hier wird das Territorialitätsprinzip nicht selten durch ein System steuerlicher Anreize für den Kapital- und Technologietransfer überlagert, soweit er für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der betreffenden Staaten für erforderlich gehalten wird.
6.56
Das Welteinkommensprinzip im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht wird von der herrschenden Meinung seit jeher gebilligt und überwiegend damit gerechtfertigt, dass der Bezieher der Einkünfte bei unbeschränkter Steuerpflicht im staatlichen Hoheitsgebiet einen Schwerpunkt seiner Lebensführung oder seiner Geschäftstätigkeit habe. Dieser nutzentheoretisch orientierten Begründung, die im Kern von der Vermutung ausgeht, dass die in einem Land Ansässigen auch die staatlichen Leistungen dieses Landes (Wohnsitzstaat) in Anspruch nehmen, aber gerade deshalb nicht die Erfassung des Welteinkommens zu rechtfertigen vermag, steht ideengeschichtlich die opfertheoretische Fundierung des Welteinkommensprinzips gegenüber, wonach allein der Wohnsitzstaat die Besteuerung des weltweiten Einkommens zu beanspruchen habe. Zugleich entspreche die Besteuerung des Welteinkommens dem Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Die steuerliche Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen, die allein über seinen Steuerbeitrag zu entscheiden habe, schließe es aus, inländisches und ausländisches Einkommen ungleich zu behandeln und Besteuerungslücken zu nutzen. Von den Befürwortern des Welteinkommensprinzips wird zugleich aber auch das Quellenprinzip bei beschränkter Steuerpflicht gebilligt, weil die Inlandseinkünfte mit der inländischen Volkswirtschaft so eng verknüpft seien, dass der Quellenstaat auf die Besteuerung nicht verzichten könne. Damit wird im Ergebnis ein die Doppelbesteuerung auslösendes Nebeneinander von Welteinkommensprinzip und Quellenprinzip hingenommen.
6.57
Für das Quellenprinzip (Territorialitätsprinzip) wird demgegenüber angeführt, nur hierdurch sei systematisch eine Vermeidung internationaler Doppelbesteuerung möglich. Im Übrigen müsse unter dem Gesichtspunkt internationaler Gerechtigkeit demjenigen Staat der Vorrang S. 183für die Besteuerung zukommen, in dessen Gebiet die Erträge erwirtschaftet würden. Die Welteinkommensbesteuerung sei protektionistisch. Sie benachteilige insbesondere die Staaten mit ungünstigen Investitionsbedingungen. Das Quellenprinzip erfahre seine Rechtfertigung insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Nutzentheorie, wonach sich die Besteuerung als Gegenleistung für die vom Staat gewährten öffentlichen Güter verstehe. Der Quellenstaat sei es nämlich, der durch Erbringung öffentlicher Leistungen die Erzielung von Einkünften ermögliche. Dieser nutzentheoretische Aspekt trage auch zur gerechten Verteilung der Steuergüter unter mehreren Staaten (Verteilungsgerechtigkeit) bei. Insbesondere das Nebeneinander von Welteinkommensprinzip bei unbeschränkter Steuerpflicht und Quellenprinzip bei beschränkter Steuerpflicht stelle eine Prinzipienuntreue dar und führe zu einem Affront gegenüber allen Staaten, die sich auf eine Besteuerung allein auf der Grundlage des Quellenprinzips beschränkten und damit im Kern die internationale Doppelbesteuerung schon durch die Eingrenzung der Steuerpflicht vermieden hätten.
6.58
Die bislang weitgehend opfer- und nutzentheoretisch ausgerichtete Diskussion um die Frage, ob dem Welteinkommens- oder dem Territorialitätsprinzip der Vorzug zu geben sei, lässt eine eindeutige Orientierung am Leistungsfähigkeitsprinzip vermissen. Das Leistungsfähigkeitsprinzip verlangt keineswegs die unterschiedslose Erfassung des weltweiten Einkommens. Da das Leistungsfähigkeitsprinzip auch auf die Verwirklichung der Wettbewerbsneutralität gerichtet ist, lässt sich aus den bei der Erzielung aus- und inländischer Einkommensteile geltenden unterschiedlichen Rahmen- und Standortbedingungen auch eine unterschiedliche steuerliche Leistungsfähigkeit ableiten. Ist etwa der im Auslandsgeschäft tätige Steuerpflichtige den im Ausland geltenden wirtschaftlichen, gesellschafts- und rechtspolitischen Verhältnissen unmittelbar und nachhaltig ausgesetzt, so ist es sachgerecht, die dortigen steuerlichen Belastungswirkungen zum alleinigen Maßstab für die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit zu erheben. Im Hinblick darauf, dass bei Geltung des Territorialitätsprinzips im Gegensatz zum Welteinkommensprinzip nicht die weltweite Leistungsfähigkeit (Gesamtleistungsfähigkeit) steuerlich erfasst wird, ist die Unterscheidung zwischen in- und ausländischer Leistungsfähigkeit ererforderlichS. 184forderlich. Damit ist neben dem Welteinkommensprinzip auch das Territorialitätsprinzip eine Konkretisierungsmöglichkeit des Leistungsfähigkeitsprinzips.
6.59
Daraus ergibt sich: Der Gesetzgeber kann sich für das Welteinkommensprinzip oder für das Territorialitätsprinzip, aber auch für das Welteinkommensprinzip und das Territorialitätsprinzip entscheiden, beide Prinzipien also miteinander kombinieren. Das ist sowohl unter verfassungsrechtlichen als auch unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich akzeptabel. Die einmal getroffene Wertentscheidung muss er allerdings dann auch folgerichtig durchhalten (zum Gebot der Folgerichtigkeit Rz. 4.7).
6.60
Wenn auch das Welteinkommensprinzip und das Territorialitätsprinzip mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip vereinbar sind, so ist doch dem Territorialitätsprinzip der Vorzug zu geben.
Das im Einkommensteuergesetz verankerte Welteinkommensprinzip ist nämlich das Ergebnis fiskalischer Zweckmäßigkeitsüberlegungen, nicht aber ein an der Gerechtigkeit ggü. dem Steuerpflichtigen und den beteiligten Staaten orientiertes Prinzip. Insoweit ist das Welteinkommensprinzip nicht sachgerecht. Es eröffnet den Zugriff auf Einkünfte, die nach der eigenen Wertung des Einkommensteuergesetzes (§ 49 Abs. 1 EStG) den Quellenstaaten zuzuordnen sind. Wenn es nämlich richtig ist, dass der Quellenstaat wegen der engen Verbindung mit der inländischen Volkswirtschaft auf die Besteuerung sämtlicher Einkünfte aus seinen inländischen Quellen nicht verzichten könne, so muss das für jeden Staat gelten, wenn nicht Prinzipienuntreue zur Grundlage der Besteuerungskonzeption werden soll. Im Hinblick darauf muss ein Staat, der für sich die Besteuerung inländischer Quellen in Anspruch nimmt, anderen Staaten auch deren Quellen für Zwecke der Besteuerung überlassen. Diese auf Gegenseitigkeit und Verteilungsgerechtigkeit angelegte internationale Steuerabgrenzung wird durch das Welteinkommensprinzip gestört. Schließlich sind die das Welteinkommensprinzip tragenden Normen des S. 185Einkommensteuergesetzes als kollisionsbegründende Normen bereits in ihrer rechtlichen Grundausrichtung auf eine die Gleichmäßigkeit der Besteuerung verletzende Doppelbesteuerung angelegt. Zwar wird diese Doppelbesteuerung entweder durch DBA oder unilaterale Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (§ 34c EStG) ganz oder zum Teil vermieden bzw. aufgehoben, es ist aber sachgerechter, diese Doppelbesteuerung von vornherein zu verhindern. Eine am Territorialitätsprinzip ausgerichtete Besteuerung wird freilich nur dann eine Doppelbesteuerung vermeiden können, wenn das Territorialitätsprinzip frei von Widersprüchen ist. Hierzu bedürfte es eines internationalen Konsensus aller Staaten. Ein weltweit geltendes Territorialitätsprinzip müsste als eine in sich geschlossene Gerechtigkeitsordnung begriffen werden, innerhalb derer für alle Staaten gleiche oder vergleichbare territoriale Anknüpfungspunkte für die Quellenbesteuerung Geltung haben müssten. Das Territorialitätsprinzip hat indessen international keine Chance sich durchzusetzen. Insbesondere die reichen – zumeist hochbesteuernden – Staaten werden das Welteinkommensprinzip schon aus fiskalischen Gründen nicht aufgeben.
IX. Durchbrechungen des Welteinkommensprinzips
1. Grundsätze
6.60a
Das dem EStG im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht als Konzeption zugrunde liegende Welteinkommensprinzip verlangt in Orientierung am systemtragenden Leistungsfähigkeitsprinzip (Rz. 6.58) die vollständige Erfassung der durch die sieben Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 EStG) vorgegebenen weltweiten Einnahmen einerseits und die Besteuerung (nur) des Nettoeinkommens andererseits. Auslandsbezogene Steuerbefreiungen bedürfen stets einer besonderen Rechtfertigung, soweit hierdurch die Begünstigten nicht entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit belastet werden. Tatbestandstechnisch bedeutet das, dass bei der Errechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) insbesondere Verluste, Betriebsausgaben und Werbungskosten (objektives Nettoprinzip) und sodann auf den nächstbeiden Stufen bis zum zu versteuernden Einkommen vor allem Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Kinderfreibeträge (subjektives Nettoprinzip) steuermindernd abgesetzt werden können. Das BVerfG hat bislang nur dem subjektiven Nettoprinzip Verfassungsrang zugewiesen. Das einfach rechtliche objektive Nettoprinzip gehört aber schon zu den Grundentscheidungen des Einkommensteuerrechts, so dass Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidungen eines besonderen sachlich rechtfertigenden Grundes bedürfen. Hierbei reichen rein fiskalische Zwecke, insbesondere HausHaushaltserwägungenS. 186haltserwägungen, nicht aus. Im Hinblick darauf haben sich die nachfolgenden Ausnahmen vom Welteinkommensprinzip gegenüber dem objektiven und subjektiven Nettoprinzip zu legitimieren. Im grenzüberschreitenden Kontext geht es hierbei vor allem um die verfassungsrechtlich verbürgte steuerliche Anknüpfung an das Nettoeinkommen.
2. Auslandsbezogene Steuerbefreiungen
a) Steuerfreistellung durch DBA
Literatur:
Kommentare zu Art. 23 OECD-MA; Dörfler/Heurung/Adrian, Korrespondenzprinzip bei verdeckter Einlage und verdeckter Ausschüttung, DStR 2007, 514; Dötsch/Pung, JStG 2007: Die Änderungen des KStG und des GewStG, DB 2007, 11; Kahler, Die Freistellungsmethode in deutschen Doppelbesteuerungsabkommen und die Vereinbarkeit mit dem EG-Vertrag, Frankfurt/M. 2007; Lieber, Neuregelung der Hinzurechnungsbesteuerung durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz, FR 2002, 139; Linn, Vermeintliche oder tatsächliche Rechtskontinuität in der Rechtsprechung des EuGH, IStR 2016, 103; Lüdicke, Überlegungen zur deutschen DBA-Politik, Baden-Baden 2008; Mössner, Die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung – Vorzüge, Nachteile, aktuelle Probleme, DStJG 8 (1985), 135; Mössner, Beschränkungen des Verlustausgleichs und Verlustabzugs, DStJG 17 (1994), 231; Pohl/Raupach, Verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen nach dem JStG 2007, FR 2007, 210; Schaumburg, Das Nettoprinzip im Internationalen Steuerrecht, in Tipke/Seer/Hey/Englisch, Gestaltung der Steuerrechtsordnung, Festschrift für J. Lang, Köln 2010, 1099; Schön, Zum Entwurf eines Steuersenkungsgesetzes, StuW 2000, 151; Strnad, Das Korrespondenzprinzip in § 8, § 8b KStG gemäß JStG 2007, GmbHR 2006, 1321; Wassermeyer, Außensteuerrechtliche Probleme der Unternehmensbesteuerung, DStJG 25 (2002), 103.
6.61
Soweit auf der Ebene von DBA (Rz. 19.1 ff.) die Doppelbesteuerung dadurch vermieden wird, dass im Ausland erzielte Einkünfte von deutscher Steuer freigestellt werden (Freistellungsmethode; Art. 23A Abs. 1 OECD-MA), handelt es sich um eine Durchbrechung des auf der Ebene des Einkommensteuergesetzes konzipierten Welteinkommensprinzips. Die Steuerfreistellung hat entsprechend der abkommensrechtlichen Terminologie im Wohnsitzstaat dadurch zu erfolgen, dass die betreffenden Einkünfte von der Besteuerung auszunehmen sind. Wie dies technisch nach innerstaatlichem Recht umzusetzen ist, regeln die in Betracht kommenden DBA nicht. Eine umfassende Regelung enthält auch das EStG nicht. Im Hinblick darauf gilt folgendes: Die Reichweite der (sachlichen) Steuerbefreiung richtet sich allein nach Abkommensrecht, wobei die Berücksichtigung im Rahmen eines Progressionsvorbehalts dem innerstaatlichen Recht (§ 32b EStG) vorbehalten bleibt. Soweit sich die abkommensrechtliche Freistellung nur auf die Einnahmen (Bruttobeträge) bezieht, entspricht sie im Ergebnis der in § 3c EStG getroffenen Regelung mit der Folge, dass für Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten das Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG gilt. Umfasst die Freistellung dagegen die Einkünfte im Sinne von Nettobeträgen, fehlt eine entsprechende Regelung im innerstaatlichen Recht. Aus deutscher Sicht bedeutet das, dass in beiden Fallgruppen die in Betracht kommenden Einkünfte grundsätzlich nicht in das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG) eingehen und somit S. 187nicht zur Bemessungsgrundlage gehören. Damit sind sie – abgesehen vom Progressionsvorbehalt – der inländischen Besteuerung uneingeschränkt entzogen, und zwar so, als wenn die Einkünfte überhaupt nicht vorhanden wären. Durch die vorgenannte Freistellungsmethode wird damit das Welteinkommensprinzip (Totalitätsprinzip) auf das Quellenprinzip (Territorialitätsprinzip) zurückgeführt. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung auf bilateraler Ebene durch Steuerfreistellung ist damit die Kehrseite der Besteuerung des Welteinkommens und unter dem Gesichtspunkt der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit geboten (Rz. 17.1 ff.).
6.62
In den von Deutschland abgeschlossenen DBA spielt die Freistellungsmethode insbesondere bei Betriebsstätteneinkünften (Betriebsstättenprinzip), Einkünften aus unbeweglichem Vermögen (Belegenheitsprinzip) und bei den Einkünften aus unselbständiger Arbeit (Arbeitsortprinzip) eine dominierende Rolle (Rz. 19.521 ff.). Im Übrigen gilt durchweg die Anrechnungsmethode, die im Grundsatz das Welteinkommensprinzip auch auf der Ebene der DBA aufrechterhält (Rz. 19.552 ff.).
b) Teileinkünfteverfahren
Literatur:
Vgl. die Übersicht vor Rz. 18.20.
6.63
§ 3 Nr. 40 EStG regelt die Steuerbefreiung (40 %) der mit Körperschaftsteuer vorbelasteten Einnahmen des Anteilseigners. Es handelt sich insoweit um ein Teileinnahmeverfahren mit dem das in § 3c Abs. 2 EStG geregelte Teilabzugsverfahren korrespondiert. Der Umfang der Steuerfreistellung auf Gesellschafterebene orientiert sich im Grundsatz an der Körperschaftsteuerbelastung auf Gesellschaftsebene. Damit wird die Kapitalgesellschaft als Belastungsebene stets einbezogen, ohne dass hierdurch das maßgebliche Trennungsprinzip aufgehoben wird. Das Teileinkünfteverfahren erfasst im Wesentlichen Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanteilen (§ 3 Nr. 40 Buchst. a EStG) und Dividenden (§ 3 Nr. 40 Buchst. d EStG), allerdings nur insoweit, als es sich um betriebliche Einkünfte handelt (§ 3 Nr. 40 Satz 2 EStG). Die partielle Steuerbefreiung insbesondere von Veräußerungsgewinnen und Dividenden ist kein Steuerprivileg, sondern im Kern nur eine Technik zur Vermeidung von Mehrfachbelastungen desselben Einkommens bei unterschiedlichen Steuersubjekten. Da das Teileinkünfteverfahren u.a. auch für die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an ausländischen Gesellschaften und für aus dem Ausland stammende Dividenden Anwendung findet, ist § 3 Nr. 40 EStG im internationalen Kontext auch auf die Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung gerichtet (Rz. 18.20 ff.). Insoweit wird unilateral partiell die Freistellungsmethode umgesetzt, wodurch das Welteinkommensprinzip suspendiert wird. Da § 3 Nr. 40 EStG nur eine partielle Steuerbefreiung einräumt und damit im Übrigen das Welteinkommensprinzip aufrechterhalten bleibt, können etwaige Quellensteuern nach Maßgabe des § 34c Abs. 1 EStG (Rz. 18.49 ff.) nicht nur teilweise, sondern im Rahmen der Höchstbeträge im vollem Umfange zur Anrechnung gebracht werden.
S. 188
6.64
Obwohl die teilweise Steuerfreistellung grundsätzlich nicht davon abhängt, ob und ggf. in welcher Höhe auf Gesellschaftsebene eine körperschaftsteuerliche Vorbelastung gegeben ist, enthält § 3 Nr. 40 Buchst. d Satz 2 EStG eine materielle Korrespondenz dahingehend, dass die partielle Steuerfreistellung nur dann eingreift, wenn das Einkommen der leistenden Körperschaft hierdurch nicht gemindert wurde. Das Teileinkünfteverfahren ist insbesondere in den Fällen ausgeschlossen, in denen etwa ein überhöhtes Gehalt eines Gesellschaftergeschäftsführers bei der leistenden Körperschaft bestandskräftig als Betriebsausgabe erfasst wurde. Derart verdeckt ausgeschüttete Gewinne sind beim Gesellschafter somit in voller Höhe zu besteuern. Diese Ausnahmeregelung betrifft vor allem Sachverhalte mit Auslandsbezug, wodurch sog. weiße Einkünfte vermieden werden sollen.
6.65
Die korrespondierende Besteuerung, die dem deutschen Steuerrecht weitgehend fremd ist, stellt eine Ausnahme zu dem dem Einkommensteuergesetz zugrunde liegenden Konzept der Individualbesteuerung dar. Das bedeutet, dass im Grundsatz nur auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen abzustellen ist, so dass allein dessen Verhältnisse für Zwecke der Besteuerung maßgeblich sind. Von diesem Konzept der Individualbesteuerung darf unter dem Gesichtspunkt des gleichheitsrechtlichen Folgerichtigkeitsgebots (Rz. 4.7) nur dann abgewichen werden, wenn es hierfür besondere sachliche Gründe gibt. Diese sind hier darin zu sehen, dass die (partielle) Steuerfreistellung für bestimmte Bezüge (Dividenden), ihre Rechtfertigung in der steuerlichen Vorbelastung der leistenden (ausländischen) Körperschaft haben. Im Hinblick darauf ist § 3 Nr. 40 Buchst. d Satz 2 EStG systemkonsequent angelegt und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
6.66
Die korrespondierende Besteuerung gilt allerdings nicht bei sog. Dreieckssachverhalten, in denen die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Anteilseigner nahestehenden Person erhöht hat und diese Steuerfestsetzung nicht mehr gem. § 32a KStG geändert werden kann (§ 3 Nr. 40 Buchst. d Satz 4 EStG). Da die Anwendung des § 32a KStG insbesondere bei einer im Ausland ansässigen nahestehenden Person ausgeschlossen ist, sind hier im Wesentlichen grenzüberschreitende Sachverhalte betroffen. Zu weiteren Einzelheiten Rz. 18.20 ff.
6.66a
§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d Satz 3 EStG enthält eine sog. Hybrid-Klausel, die darauf abzielt, grenzüberschreitende Besteuerungsinkongruenzen zu verhindern.
S. 189
c) Steuerfreiheit nach vorangegangener Hinzurechnungsbesteuerung
Literatur:
Vgl. die Übersicht vor Rz. 18.20.
6.67
§ 3 Nr. 41 EStG in der bis 2021 geltenden Fassung enthält eine Steuerbefreiung für Gewinnausschüttungen und Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanteilen, soweit die entsprechenden Gewinne in der Vergangenheit bereits der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7–14 AStG) unterlegen haben. Damit soll folgende Doppelbesteuerung vermieden werden: Soweit in der Vergangenheit niedrigbesteuerte Einkünfte aus passivem Erwerb ausländischer Kapitalgesellschaften beim Anteilseigner als Hinzurechnungsbetrag angesetzt wurde (§ 10 Abs. 1 Satz 1 AStG), erfolgte bei ihm eine Besteuerung als fiktive Dividende (§ 10 Abs. 2 Satz 1 AStG), für die das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG) nicht in Anspruch genommen werden konnte (§ 10 Abs. 2 Satz 3 AStG). Bei einer nachfolgenden tatsächlichen Ausschüttung/Veräußerung käme es zu einer nochmaligen Besteuerung, die im Grundsatz durch § 3 Nr. 41 Buchst. a u. b EStG vermieden wird. Die Steuerbefreiung ist allerdings zeitlich limitiert auf sieben Jahre nach dem Ansatz des jeweiligen Hinzurechnungsbetrags.
6.68
Im Ergebnis führt die Steuerfreistellung gem. § 3 Nr. 41 EStG zu einer Durchbrechung des Welteinkommensprinzips, die indessen wegen der bereits vorangegangenen steuerlichen Erfassung des Hinzurechnungsbetrags systembedingt ist. Mit der Steuerfreistellung für Gewinnausschüttungen korrespondiert § 3c Abs. 2 EStG, wonach die mit den Einnahmen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen einer Abzugsbeschränkung ausgesetzt sind. Trotz Steuerfreistellung ermöglicht § 12 Abs. 3 AStG a.F. die Anrechnung ausländischer Quellensteuern.
6.68a
Mit Einführung des durch das ATADUmsG neu gefassten § 11 AStG wird die Vermeidung der Doppelbelastung im Ausschüttungs- bzw. Veräußerungsfall durch Berücksichtigung eines Kürzungsbetrages gewährleistet (hierzu Rz. 13.206). Im Hinblick darauf ist § 3 Nr. 41 EStG letztmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden (§ 52 Abs. 4 S. 15 EStG).
d) Steuerermäßigung für Auslandstätigkeiten
Literatur:
Vgl. die Übersicht vor Rz. 18.124.
6.69
§ 34c Abs. 5 EStG enthält für die obersten Finanzbehörden der Länder und für die von ihnen beauftragten Finanzbehörden eine Ermächtigung, mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil zu erlassen oder zu pauschalieren, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig oder die Steueranrechnung besonders schwierig ist. Auf dieser Grundlage ist der in der Besteuerungspraxis bedeutsame Auslandstätigkeitserlass ergangen, der für die Einkünfte aus im Ausland ausgeübter nichtselbständiger Arbeit einen Steuererlass für bestimmte gleichgegleichgelagerteS. 190lagerte Fälle aus volkswirtschaftlichen Gründen ausspricht, soweit keine DBA eingreifen. Nach dem Auslandstätigkeitserlass werden Einkünfte aus im Ausland ausgeübter nichtselbständiger Tätigkeit von der deutschen Besteuerung freigestellt, soweit die Auslandstätigkeit mindestens drei Monate beträgt und im Zusammenhang steht mit dem Anlagenbau, dem Aufsuchen oder der Gewinnung von Bodenschätzen, mit Consulting sowie der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe im Rahmen der technischen oder finanziellen Zusammenarbeit. Die Steuerfreistellung setzt eine ausländische Besteuerung von 10 % voraus und steht unter Progressionsvorbehalt.
6.70
Als volkswirtschaftliche Gründe werden allgemein angeführt die Förderung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Unternehmen, die insbesondere im Bereich des internationalen Anlagenbaus gegenüber ausländischen Konkurrenten mit geringeren Lohnkosten benachteiligt seien. Indessen sind es weniger die Ziele der Exportförderung, die im Vordergrund stehen; es sind vielmehr finanzielle Anreize zur Motivierung von inländischen Arbeitnehmern, die wohl kaum für Auslandseinsätze zu gewinnen wären, wenn sie für ihre Auslandseinkünfte hohe (deutsche) Steuern zahlen müssten. Im Hinblick darauf hat der Auslandstätigkeitserlass subventionierenden Charakter.
6.71
Die Steuerfreistellung aufgrund des Auslandstätigkeitserlasses führt zu einer Durchbrechung des Welteinkommensprinzips. Konzeptionell entsprechen die durch den Auslandstätigkeitserlass getroffenen Regelungen, die der Vermeidung der (virtuellen) Doppelbesteuerung dienen, der Freistellungsmethode, wie sie auf der Ebene der DBA, insbesondere bei Betriebsstätteneinkünften (Betriebsstättenprinzip) und Einkünften aus unbeweglichem Vermögen (Belegenheitsprinzip) durchaus üblich ist. Im innerstaatlichen Recht ist sie dagegen die Ausnahme. Zu weiteren Einzelheiten Rz. 18.132 ff.
3. Auslandsbezogene Verlustausgleichsbeschränkungen
a) Verluste bei DBA
Literatur:
Kommentare zu Art. 23 OECD-MA; Eisenbarth/Hufeld, Die grenzüberschreitende Verlustverrechung in der Konsolidierungsphase, Das Verfahren „X Holding“ und die Grenzen der negativen Integration, IStR 2010, 309; Heckerodt, Finale Betriebsstättenverluste: Kein Mythos, sondern Realität!, Das Finalitätskriterium als tertium comparationis, IStR 2019, 171; Hey, Finale Verluste im nationalen und europäischen Recht, in Lüdicke/Mellinghoff/Rödder (Hrsg.), Nationale und internationale Unternehmensbesteuerung in der Rechtsordnung, FS für Gosch, München 2016, 161; Homburg, Die unheimliche Nummer Sechs – Eine Entscheidung zum Ausgleich grenzüberschreitender Konzernverluste, IStR 2010, 246; Kögel, Finale Verluste: Einige Verfahrensprobleme und ein Lösungsvorschlag, in Lüdicke/Mellinghoff/Rödder (Hrsg.), Nationale und internationale Unternehmensbesteuerung in der Rechtsordnung, FS für Gosch, München 2016, 205; Kopec/Wellmann, Kein Finale für die finalen Verluste – Berücksichtigung von definitiven Betriebsstättenverlusten nach dem EuGH-Urteil Bevola, ISR 2019, 7; Niemann/Dosos, Verrechnung von „finalen“ Auslandsverlusten – auch nach „Timac Agro“!, DStR 2016, 1057; Oellerich in Schaumburg/Englisch, Europäisches Steuerrecht, 2. Aufl., Köln 2020, Rz. 8.102 ff.; Panzer/Gebert, Ausnahmsweise Abzugs tatsächlicher finaler Verluste einer EU-Tochtergesellschaft bei S. 191der inländischen Muttergesellschaft? – Eine Betrachtung vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des BFH –, IStR 2010, 781; Schlücke, Finale Verluste und kein Ende – Zugleich Besprechung der Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom in den Rechtssachen C-607/17 (Memira Holding) und C-60B/17 (Holmen), ISR 2019, 132; Schnitger/Berliner, Die Anwendung der deutschen Organschaft bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, IStR 2011, 753; Schnitger, EuGH in der RS. Timac Agro zu finalen ausländischen Betriebsstättenverlusten – War es das bei der Freistellungsmethode? IStR 2016, 72; Schönfeld/Häck in Schönfeld/Ditz, DBA-Kommentar, 2. Aufl., Köln 2019, Systematik Rz. 141 ff.; Schumacher, Das EuGH-Urteil Timac Agro – Was bleibt von der Rechtsfigur der finalen Verluste übrig?, IStR 2016, 473; Schulz-Trieglaff, Der BFH und finale Verluste bei ausländischen Tochtergesellschaften: das falsche Vergleichspaar, Anmerkung zum Urteil des BFH v. – I R 16/10, IStR 2011, 244; Schulz-Trieglaff, Abzug von „finalen“ Verlusten – klare Antworten, IWB 2022, 398; Stöber, grenzüberschreitende Organschaft im Lichte abkommensrechtlicher Diskriminierungsverbote und der Niederlassungsfreiheit BB 2011, 1943.
6.71a
Die auf die Vermeidung der Doppelbesteuerung auf Abkommensebene abzielende Freistellungsmethode bewirkt, dass die von ihr erfassten Einkünfte der Besteuerung durch den Quellenstaat verbleiben und von der Besteuerung im Wohnsitzstaat auszunehmen sind (Rz. 19.521 ff.). Zu diesen Einkünften zählen aus deutscher Sicht nicht nur positive Einkünfte, sondern auch Verluste, so dass zusätzliche negative Einkünfte – abgesehen von einem negativen Progressionsvorbehalt – im Inland grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (sog. Symmetriethese). Die Nichtberücksichtigung derartiger Verluste unterliegt allerdings den unionsrechtlichen Schrankenwirkungen für den Fall, dass die Verluste sich im anderen EU/EWR-Staat nicht ausgewirkt haben (finale Verluste). Nachdem der EuGH die Nichtberücksichtigung finaler Verluste im Ansässigkeitsstaat der Muttergesellschaft bzw. des Unternehmens mit der Niederlassungsfreiheit für unvereinbar erklärt hat, ist zu einem späteren Zeitpunkt der symmetrische Ausschluss finaler Verluste für unionsrechtskonform akzeptiert worden, um sodann wiederum die Möglichkeit der Nutzung finaler Verluste zu eröffnen. Im Hinblick auf diese mäandrierende Rechtsprechung des EuGH hat der BFH die vorstehende Rechtsfrage dem EuGH erneut zur Vorabentscheidung vorgelegt. Es geht hierbei im Wesentlichen darum, S. 192ob die Grundfreiheiten grenzüberschreitend auch die Berücksichtigung der ausländischen objektiven Leistungsfähigkeit gewährleisten. Vgl. zu Einzelheiten (Rz. 6.40).
b) Verlustausgleichsbeschränkung gem. § 2a Abs. 1 und 2 EStG
Literatur:
Kommentare zu § 2a Abs. 1 und 2 EStG; Baumgärtel/Perlet in Maßbaum/Meyer-Scharenberg/Perlet, Die deutsche Unternehmensbesteuerung im europäischen Binnenmarkt, Frankfurt 1994; von Brocke, Lidl Belgium und die praktischen Folgen, DStR 2008, 2201; Fleischmann, Auslandsverluste – Stiefkinder unseres Steuerrechts?, DStR 1983, 191 (193); Friauf, Steuergleichheit, Systemgerechtigkeit und Dispositionssicherheit als Prämissen einer rechtsstaatlichen Einkommensbesteuerung – zur verfassungsrechtlichen Problematik des § 2a EStG, StuW 1985, 308 ff.; Goebel/Schmidt, Grenzüberschreitende Verlustverrechnung und das JStG 2009 – Anwendung des Progressionsvorbehalts bei Einkünften aus gewerblichen EU-/EWR- und Drittstaats-Betriebsstätten, IStR 2009, 620; Goertzen, Verfassungswidrige Beschränkung der Verlustverrechnung bei Auslandsbezug, EWS 1992, 93; Grützner, Berücksichtigung der Ergebnisse ausländischer Betriebsstätten in Organschaftsfällen iS der §§ 14, 17 KStG, GmbHR 1995, 502; Henkel, Zur Stellung des § 2a im Einkommensteuerrecht und im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, Münster 1988; Hey, Können ausländische Verluste aus Vermietung trotz Freistellung nach DBA und § 2a EStG berücksichtigt werden?, RIW 2003, 557; Krabbe, Steuerliche Behandlung ausländischer Verluste nach § 2a EStG, RIW/AWD 1983 42; Kröner, Verrechnungsbeschränkte Verluste im Ertragsteuerrecht, Wiesbaden 1986; Krömker, Beschränkung des negativen Progressionsvorbehalts durch § 2a EStG, EStB 2011, 214; Lang, Der Stellenwert des objektiven Nettoprinzips im deutschen Einkommensteuerrecht, StuW 2007, 3; Loritz/Wagner, § 2a EStG und Europäische Gemeinschaft- und Verfassungsrechtliche und europarechtliche Fragen, BB 2001, 2266; Manke, Angeklagt: § 2a EStG – Plädoyer für und an den Gesetzgeber, DStZ 1984, 241; Rädler, Abzugsfähigkeit von Auslandsverlusten, FR 1983, 337 ff.; Rehm/Nagler, Zur Frage der Zulässigkeit der Einschränkung des steuerlichen Ausgleichs von Verlusten der Muttergesellschaft aus Abschreibungen auf Beteiligungswerte von EU-Tochtergesellschaften, GmbHR 2007, 500; Schaumburg, Besteuerung von Einkommen, DStJG 24 (2001), 225; Schaumburg, Das Leistungsfähigkeitsprinzip im Internationalen Steuerrecht, in Lang (Hrsg.), Die Steuerrechtsordnung in der Diskussion, FS für Tipke, Köln 1995, 125; Schaumburg, Das Nettoprinzip im Internationalen Steuerrecht, in Tipke/Seer/Hey/Englisch (Hrsg.), Gestaltung der Steuerrechtsordnung, FS für Lang, Köln 2010; Schaumburg/Schaumburg, Steuerliche Leistungsfähigkeit und europäische Grundfreiheiten im Internationalen Steuerrecht, StuW 2005, 306; Scholten/Griemla, Beteiligungsstrukturen im Problemfeld des § 2a EStG – Der mehrstufige Kombinationsfall, IStR 2007, 306, 346, 615; Strobl/Schäfer, Berücksichtigung von Auslandsverlusten bei atypisch stiller Gesellschaft, IStR 1993, 206; Tipke, Hütet das Nettoprinzip!, in Kirchhof/Schmidt/Schön/Vogel (Hrsg.), Steuer- und Gesellschaftsrecht zwischen Unternehmerfreiheit und Gemeinwohl, FS für Raupach, Köln 2006, 177; Tipke, Bezüge und Abzüge im Einkommensteuerrecht, StuW 1980, 1; Tipke, Das Nettoprinzip – Angriff und Abwehr, dargestellt am Beispiel des Werkstorprinzips, BB 2007, 1525; Verfürth, Verlustausgleichsverbote im Einkommensteuerrecht, Diss. Köln 2002; Vogel, Besteuerung fiktiver Einkünfte, in Wendt/Höfling/Karpen/Oldiges (Hrsg.), FS für Friauf, Heidelberg 1996, 825; Weigell, Die Beschränkung des Ausgleichs ausländischer Verluste durch den neuen § 2a EStG, Gelsenkirchen 1986; Weinreich, Probleme des Verlustausgleichs über die Grenze, Frankfurt/Berlin/Bern/New York/Paris/Wien 1994.
6.72
Aus dem Welteinkommensprinzip folgt, dass im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht nicht nur im Ausland erzielte positive, sondern auch dort erzielte negative Einkünfte in das zu versteuernde Einkommen eingehen müssen. Die Berücksichtigung sowohl positiver als auch negativer Einkünfte folgt aus § 2 Abs. 2 EStG, wonach prinzipiell nur Rein- oder NettoeinNettoeinkünfteS. 193künfte der Einkommensteuer unterliegen. Hierdurch wird das objektive Nettoprinzip positioniert, wonach im Grundsatz die uneingeschränkte Berücksichtigung von Erwerbsaufwendungen und damit zugleich auch von Verlusten geboten ist. Im Hinblick darauf sind auch negative Einkünfte aus dem Ausland grundsätzlich in den horizontalen und vertikalen Verlustausgleich einzubeziehen. Diese uneingeschränkte Verlustberücksichtigung als Ausprägung des objektiven Nettoprinzips führt zu einer legislativen Bindung auf Grund des gleichheitsrechtlichen Folgerichtigkeitsgebots; Ausnahmen von der Verlustberücksichtigung bedürfen daher eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes (Rz. 6.61).
6.73
Durch den Verlustausgleich gem. § 2 Abs. 1 bis 3 EStG können bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte positive und negative Einkünfte eines Jahres verrechnet werden. Hierbei sind zunächst negative Einkünfte einer Einkunftsart mit positiven Einkünften derselben Einkunftsart auszugleichen (horizontaler Verlustausgleich). Sodann werden die verbleibenden positiven und negativen Einkünfte verschiedener Einkunftsarten ausgeglichen (vertikaler Verlustausgleich). Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden können, sind nach § 10d EStG durch Verlustabzug (Verlustvortrag/Verlustrücktrag) zu berücksichtigen (interperiodischer Verlustausgleich).
6.74
§ 2a Abs. 1 und 2 EStG stellt eine Durchbrechung sowohl des Welteinkommensprinzips als auch des Nettoprinzips dar. Diese Vorschrift untersagt nämlich einen Verlustausgleich zwischen positiven inländischen Einkünften und negativen ausländischen Einkünften aus
einer in einem Drittstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebsstätte (§ 2a Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG),
der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung in einem Drittstaat hat (§ 2a Abs. 1 Nr. 5 EStG),
der Vermietung oder der Verpachtung unbeweglichen Vermögens oder von Sachinbegriffen, wenn diese in einem Drittstaat belegen sind (§ 2a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a EStG).
6.75
Darüber hinaus unterliegen auch inländische negative Einkünfte (Gewinnminderungen), soweit sie durch in einem Drittstaat veranlassten Aufwand entstanden sind, der Verlustausgleichsbeschränkung des § 2a EStG. Es handelt sich hierbei um negative Einkünfte aus
Anteilen an einer Drittstaaten-Körperschaft (§ 2a Abs. 1 Nr. 3 und 4 EStG) oder an einer nicht in einem Drittstaat ansässigen Zwischengesellschaft (§ 2a Abs. 1 Nr. 7 EStG),
der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, wenn diese ausschließlich oder fast ausschließlich in Drittstaaten eingesetzt worden sind, es sei denn, es handelt sich um eine ausgerüstete Überlassung von einem Vercharterer oder um die Überlassung an nicht in Drittstaaten S. 194ansässige Ausrüster oder um eine nur vorübergehende Überlassung an in Drittstaaten ansässige Ausrüster (§ 2a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b EStG),
der Teilwertabschreibung oder Übertragung von in Drittstaaten belegenem unbeweglichen Vermögen oder der vorgenannten Schiffe (§ 2a Abs. 1 Nr. 6c EStG).
6.76
Derartige negative Einkünfte dürfen mit Ausnahme der in § 2a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b EStG genannten Fälle nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art aus demselben Staat ausgeglichen werden (per country limitation). Soweit ein solcher Ausgleich im Veranlagungszeitraum nicht möglich ist, dürfen die positiven Einkünfte der jeweils selben Art, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus demselben Staat erzielt, gemindert werden. Ein Verlustvor- und -rücktrag nach § 10d EStG ist ausgeschlossen. Verluste aus Anteilen an einer nicht in einem Drittstaat ansässigen Zwischengesellschaft (§ 2a Abs. 1 Nr. 7 EStG) unterliegen einer erweiterten Verlustausgleichsbeschränkung insoweit, als sie nur mit positiven Einkünften aufgrund von Tatbeständen der jeweils selben Art aus demselben Staat ausgeglichen werden dürfen.
6.77
§ 2a Abs. 1 EStG schränkt den Verlustausgleich auf allen drei Ebenen ein, so dass neben dem horizontalen und vertikalen Verlustausgleich (§ 2a Abs. 1 Satz 1 EStG) auch der interperiodische Verlustausgleich betroffen ist (§ 2a Abs. 1 Satz 3 EStG). Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 2a EStG setzt bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte an und beeinflusst somit das zu versteuernde Einkommen, das nicht nur Steuerbemessungsgrundlage, sondern auch Bemessungsgrundlage für die Höhe des Steuersatzes (Steuersatz-Einkommen) ist. Hieraus folgt, dass § 2a Abs. 1 EStG auch zu einer Versagung der Progressionsmilderung durch Verluste führt. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen DBA einen (negativen) Progressionsvorbehalt vorsehen. Die Einbeziehung ausländischer Einkünfte in die Ermittlung des Steuersatz-Einkommens beruht nämlich allein auf deutschem Einkommensteuerrecht, das der Gesetzgeber ohne weiteres ändern kann. Der abkommensrechtliche Progressionsvorbehalt lässt diese Einbeziehung lediglich zu, hat insoweit also nur deklaratorische Wirkung. Damit schließt § 2a Abs. 1 EStG einen negativen Progressionsvorbehalt auch in Abkommensfällen aus, wobei dieser für den EU-/EWR-Bereich ohnehin ausgeschlossen ist (§ 32b Abs. 1 Satz 2 EStG).
6.78
Die vorgenannte Verlustausgleichsbeschränkung gilt im Hinblick insbesondere auf die unionsrechtlich verbürgte Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) nicht in EU-/EWR-Fällen, soweit die hierdurch betroffenen Staaten Amtshilfe gewähren (§ 2a Abs. 2a Satz 2 EStG). Unter dem Gesichtspunkt der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) sind aber auch Verluste aus S. 195Drittstaaten zu berücksichtigen, soweit im Einzelfall nicht die sog. Stand-Still-Klausel (Art. 64 AEUV) eingreift, wonach die bereits am existierenden Verlustausgleichsbeschränkungen des § 2a Abs. 1 AStG europarechtlich abgesegnet werden. Darüber hinaus wird sie für negative Einkünfte (Gewinnminderungen) aus bestimmten aktiven Tätigkeiten wieder aufgehoben (§ 2a Abs. 2 EStG).
6.79
§ 2a Abs. 1 EStG führt im Ergebnis dazu, dass für bestimmte ausländische und im Ausland veranlasste inländische Einkünfte, soweit sie positiv sind, das Welteinkommensprinzip, und, soweit sie auf Dauer negativ sind, das Territorialitätsprinzip gilt. Diese Durchbrechung sowohl des Welteinkommensprinzips als auch des objektiven Nettoprinzips hat die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht als einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gewertet. Die Regelung in § 2a Abs. 1 und 2 EStG sei nicht grob sachwidrig. Es hätten sachbezogene Gründe bestanden, um zwischen Inlands- und bestimmten Auslandseinkünften zu unterscheiden. Dem Gesetzgeber sei es nämlich darum gegangen, unerwünschte Steuerersparnismöglichkeiten, die sich aus Verlustzuweisungsmodellen ergeben hätten, zu verhindern. Dass über dieses Ziel hinaus auch „gute“ Auslandsverluste durch die Regelung des § 2a Abs. 1 und 2 EStG betroffen würden, sei als Typisierung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
6.80
Mit dieser Rechtsprechung, die durch das BVerfG gedeckt ist, wird Art. 3 Abs. 1 GG weitgehend seiner individualrechtlichen Korrektivfunktion entkleidet und zum Formalprinzip entwertet. Eine auf bloße Verlusterzielung und damit auf Steuerersparnis ausgerichtete Tätigkeit mag zwar den Gesetzgeber berechtigen, ein Verlustausgleichs- und Verlustabzugsverbot zu statuieren, dies rechtfertigt indessen keine typisierenden Regelungen zu Lasten einer Mehrheit, deren Tätigkeit nicht auf Verlusterzielung ausgerichtet ist. Dies gilt umso mehr, als durch den Diskriminierungsrahmen des § 2a Abs. 1 EStG nicht nur Drittstaaten-Verluste, sondern auch in Drittstaaten veranlasste inländische Verluste betroffen sind, die mit unerwünschten ausländischen Verlustzuweisungsmodellen nichts zu tun haben. Darüber hinaus vermag § 2a Abs. 1 und 2 EStG eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung zwischen in- und ausländischen Verlusten ohnehin nicht zu erklären; was letztlich auch dazu geführt hat, dass § 2a Abs. 1 EStG i.d.F. vor dem JStG 2009 unionsrechtlich nicht haltbar war. Wegen der KonverKonvergenzS. 196genz der Gleichheitsrechte gilt dies auch für Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Folgerichtigkeit, der Ausnahmen nur bei besonderen, sachlich rechtfertigenden Gründen zulässt, die hier nicht gegeben sind.
6.81
Dem § 2a Abs. 1 und 2 EStG liegt keine einheitliche Konzeption zugrunde. Die Auswahl der in dem Diskriminierungskatalog erfassten Verluste (Gewinnminderungen) erscheint willkürlich.
6.82
Zu den beschränkt ausgleichsfähigen Verlusten im Einzelnen:
6.83
Verluste aus einer in einem Drittstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte (§ 2a Abs. 1 Nr. 1 EStG) unterfallen uneingeschränkt der Verlustausgleichsbeschränkung, und zwar unabhängig davon, unter welche Einkunftsart diese Verluste fallen.
Nach der gesetzgeberischen Motivation sollten vor allem konzeptionell verlustbringende Tierfarmen – etwa in Paraguay – getroffen werden; tatsächlich werden aber generell Verluste aus Land- und Forstwirtschaft der Ausgleichsbeschränkung unterworfen, obwohl die Land- und Forstwirtschaft nach den Wertungen des deutschen Einkommensteuerrechts durchweg als besonders förderungswürdig angesehen wird. So werden land- und forstwirtschaftliche Einkünfte einerseits etwa durch den Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG und durch die Gewinnermittlung nach § 13a EStG privilegiert und gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 AStG als „gute“ Einkünfte eingestuft, andererseits aber durch § 2a Abs. 1 Nr. 1 EStG als „böse“ Einkünfte diskriminiert. Dieser Wertungswiderspruch ist nicht auflösbar. Schließlich verstößt es gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass von der Reichweite der Aktivitätsklausel des § 2a Abs. 2 EStG land- und forstwirtschaftliche Verluste nicht erfasst werden.
Sind die (negativen) Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätten in Drittstaaten aufgrund von DBA freigestellt (Belegenheitsprinzip), können die ausländischen Verluste ohnehin nicht mit inländischen (positiven) Einkünften ausgeglichen werden, weil die abkommensrechtliche Freistellung bewirkt, dass sowohl positive als auch negative Einkünfte aus der Bemessungsgrundlage auszunehmen sind (Rz. 6.88 f.). Insoweit wirkt sich § 2a Abs. 1 Nr. 1 EStG nur auf den negativen Progressionsvorbehalt aus.
S. 197
6.84
Verluste aus einer in einem Drittstaat belegenen gewerblichen Betriebsstätte (§ 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG), zu der auch die Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft zählt, soweit diese im Ausland eine Betriebsstätte unterhält, unterliegen nur dann der Verlustausgleichsbeschränkung, wenn ihnen Tätigkeiten zugrunde liegen, die in § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG nicht als förderungswürdig anerkannt werden. Aufgrund der vorgenannten Aktivitätsklausel sind danach begünstigt die Herstellung oder Lieferung von Waren, außer Waffen, die Gewinnung von Bodenschätzen sowie sonstige gewerbliche Leistungen, soweit diese nicht in der Errichtung oder in dem Betrieb von Fremdenverkehrseinrichtungen oder in der Vermietung oder der Verpachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich der Überlassung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen bestehen. Als gewerbliche Leistungen gelten auch die unmittelbare Beteiligung von mindestens einem Viertel an einer ausländischen Kapitalgesellschaft sowie die mit dem Halten dieser Beteiligung im Zusammenhang stehende Finanzierung, vorausgesetzt, die ausländische Kapitalgesellschaft übt die vorgenannten aktiven Tätigkeiten entweder selbst oder etwa über ihre nachgeschalteten Kapitalgesellschaften aus. Damit werden unter den vorgenannten Voraussetzungen auch bestimmte Holdingfunktionen aus dem Diskriminierungsrahmen des § 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG ausgenommen.
§ 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG enthält Plausibilitätsdefizite. So ist nicht erkennbar, warum bestimmte Verluste aus ausländischen gewerblichen Betriebsstätten der Verlustausgleichsbeschränkung unterworfen sind, Verluste aus einer entsprechenden Tätigkeit von ständigen Vertretern dagegen nicht. In beiden Fällen handelt es sich um ausländische Einkünfte, für die die aus § 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG erkennbare Wertung gleichermaßen zutrifft. Einen Wertungswiderspruch bedeutet es auch, dass durch § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG in den Fällen der mittelbar ausgeübten aktiven Tätigkeit der ausländischen Betriebsstätte nur unmittelbare Beteiligungen von mindestens einem Viertel aus dem Diskriminierungsrahmen des § 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG ausgenommen werden. Diskriminiert bleiben daher stets im ausländischen Betriebsvermögen gehaltene Kapitalbeteiligungen von weniger als einem Viertel. Im Hinblick auf die sich aus § 8 Abs. 1 Nr. 8 u. 9 AStG ergebenden Wertungen sind die in § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG getroffenen Regelungen insoweit unverständlich. Schließlich ergibt sich aus § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auch keine Beschränkung in dem Sinne, dass passive Betriebsstättenverluste nicht mit aktiven Betriebsstättengewinnen in demselben Staat verrechnet werden dürfen.
Sind die Betriebsstätteneinkünfte aufgrund von DBA im Inland freigestellt (Betriebsstättenprinzip), führt dies grundsätzlich zur Nichtberücksichtigung entsprechender Verluste (sog S. 198Symmetriethese). Insoweit hat § 2a Abs. 1 Nr. 2 EStG lediglich Bedeutung für den negativen Progressionsvorbehalt, falls dieser nicht ohnehin ausgeschlossen ist (§ 32b Abs. 1 Satz 2 EStG).
6.85
Verluste bzw. Gewinnminderungen aufgrund einer Teilwertabschreibung (§ 2a Abs. 1 Nr. 3a EStG), aus der Veräußerung oder Entnahme von zu einem Betriebsvermögen gehörenden Anteilen an Drittstaaten-Körperschaften oder aus der Auflösung oder der Herabsetzung des Kapitals einer derartigen Körperschaft (§ 2a Abs. 1 Nr. 3b EStG) unterliegen nur dann nicht der Verlustausgleichsbeschränkung, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die ausländische Körperschaft entweder seit ihrer Gründung oder während der letzten fünf Jahre und in dem maßgeblichen Veranlagungszeitraum selbst eine aktive Tätigkeit i.S.d. § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG ausgeübt hat (§ 2a Abs. 2 Satz 2 EStG).
§ 2a Abs. 1 Nr. 3 EStG soll der Gleichstellung von Betriebsstätten einerseits und Tochtergesellschaften andererseits in dem Sinne dienen, dass mittelbare Verluste ebenso der Verlustausgleichsbeschränkung unterworfen sind wie unmittelbare Verluste. Die vorstehende Verlustausgleichsbeschränkung gilt gem. § 2a Abs. 1 Nr. 4 EStG für unter § 17 EStG fallende Anteile an Drittstaaten-Kapitalgesellschaften sinngemäß.
Mit dieser „Gleichstellung“ ist der Gesetzgeber allerdings weit über das Ziel hinausgegangen, so dass § 2a Abs. 1 Nr. 3 EStG auf einer höheren Diskriminierungsebene angesiedelt ist als § 2a Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG. So sind etwa Gewinnminderungen aufgrund von Teilwertabschreibungen bloß vermögensverwaltender Tochtergesellschaften der Verlustausgleichsbeschränkung stets unterworfen, während unmittelbare Verluste aus vermögensverwaltender Tätigkeit im Ausland, abgesehen von § 2a Abs. 1 Nr. 5 EStG und von Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens oder von Sachinbegriffen (§ 2a Abs. 1 Nr. 6 EStG), nicht diskriminiert sind.
Da Gewinne aus der Veräußerung und dieser gleichgestellten Vorgängen auf Abkommensebene grundsätzlich dem jeweiligen Wohnsitzstaat zur Besteuerung zugewiesen sind, hat § 2a Abs. 1 Nr. 3 und 4 EStG auch bei Anwendung von DBA uneingeschränkt Bedeutung. Einschränkungen ergeben sich allerdings unter dem Gesichtspunkt der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) in den Fällen, in denen die sog. Stand-Still-Klausel (Art. 64 AEUV) nicht eingreift.
6.86
Aus dem Bereich der Kapitaleinkünfte werden gem. § 2a Abs. 1 Nr. 5 EStG lediglich Verluste aus stillen Gesellschaften und partiarischen Darlehen der Verlustausgleichsbeschränkung unterworfen. Eine Ausnahme hiervon sieht die Aktivitätsklausel des § 2a Abs. 2 EStG nicht vor.
Mit der Einbeziehung der vorgenannten Verlustkategorien in den Regelungsbereich des § 2a Abs. 1 EStG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, ein Ausweichen ausländischer VerlustVerlustkonstruktionenS. 199konstruktionen auf stille Gesellschaften zu unterbinden. Die partiarischen Darlehen wurden wegen der Schwierigkeit der Abgrenzung ggü. der stillen Beteiligung miterfasst. Dass stille Beteiligungen an in Drittstaaten ansässigen Handelsgesellschaften ausnahmslos wirtschaftlich als nicht sinnvoll qualifiziert werden, geht weit über die Zielsetzung des § 2a Abs. 1 und 2 EStG hinaus. So ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Aktivitätsklausel des § 2a Abs. 2 EStG nicht auch stille Beteiligungen erfasst. Wegen dieser fehlenden Differenzierung sind Verluste aus stillen Beteiligungen im Gegensatz zu solchen aus mitunternehmerischen Beteiligungen an in Drittstaaten ansässigen Personengesellschaften selbst dann nicht mit positiven inländischen Einkünften ausgleichsfähig, wenn das ausländische Handelsgewerbe, an dem die stille Beteiligung besteht, eine aktive Tätigkeit i.S.d. § 2a Abs. 2 EStG ausübt. Die Einbeziehung partiarischer Darlehen ist ohnehin ungerechtfertigt, weil es hier nur zu Verlusten kommen kann, wenn die Werbungskosten die Einnahmen übersteigen: Hierdurch wird das objektive Nettoprinzip verletzt mit der Folge, dass im Ergebnis Roheinnahmen der Besteuerung unterworfen werden.
Da Einkünfte aus stillen Beteiligungen und aus partiarischen Darlehen auf Abkommensebene der Besteuerung durch den Wohnsitzstaat zugeordnet sind, ergeben sich durch DBA keine Einschränkungen für die Anwendung des § 2a Abs. 1 EStG. Soweit typisch stille Beteiligungen und partiarische Darlehen nicht als Direktinvestitionen oder als Finanzdienstleistungen zu qualifizieren sind, greift die sog. Stand-Still-Klausel (Art. 64 AEUV) nicht ein, so dass die Verlustausgleichsbeschränkung an der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) zu messen ist.
6.87
Neben Verlusten aus der Vermietung oder Verpachtung von in Drittstaaten belegenem unbeweglichen Vermögen und Sachinbegriffen (§ 2a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a EStG) werden in die Verlustausgleichsbeschränkung auch Verluste aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen einbezogen, wenn diese ausschließlich oder fast ausschließlich in Drittstaaten eingesetzt worden sind, es sei denn, es handelt sich um eine ausgerüstete Überlassung von einem Vercharterer oder um die Überlassung an nicht in Drittstaaten ansässige Ausrüster (§ 2a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b EStG). Darüber hinaus werden auch Verluste aus einer Teilwertabschreibung oder aus der Übertragung von im Betriebsvermögen gehaltenem vorbezeichneten Grundbesitz oder zu einem Betriebsvermögen gehörenden Schiffen erfasst (§ 2a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c EStG).
§ 2a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a EStG verdankt seine Entstehung dem seinerzeitigen Angebot steuersparender ausländischer Bauherren- und Leasingmodelle, die nicht zuletzt aber gerade deshalb steuerlich Bedeutung gewannen, weil Deutschland in Abkehr vom traditionellen Abkommensmuster in den DBA mit der Schweiz und mit Spanien die Steueranrechnung als Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung durchgesetzt hatte. Erst dadurch konnten Verluste aus Immobilieninvestitionen in diesen Ländern im Inland steuerlich geltend gemacht werden. § 2a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a EStG stellt sich insoweit als ein Korrektiv zu den vorgenannten DBA dar. Gemessen an dem von § 2a Abs. 1 Nr. 6 EStG verfolgten S. 200Zweck ist schließlich unklar, aus welchen Gründen die Vermietung von Sachinbegriffen, nicht aber die Vermietung einzelner Sachen im Ausland in die Verlustausgleichsbeschränkung einbezogen ist.
Soweit aufgrund von DBA Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen im Wohnsitzstaat freigestellt sind, hat § 2a Abs. 1 Nr. 6 EStG nur Bedeutung für den negativen Progressionsvorbehalt, soweit dieser nicht ohnehin ausgeschlossen ist (§ 32b Abs. 1 Satz 2 EStG). Im Übrigen sind gegen die Verlustausgleichsbeschränkungen des § 2a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a EStG die Schrankenwirkungen der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) gerichtet, soweit nicht die sog. Stand-Still-Klausel (Art. 64 AEUV) eingreift. In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b EStG kommt dagegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) wegen des Vorrangs der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 (AEUV) zur Anwendung.
6.88
§ 2a Abs. 1 Nr. 7 EStG erweitert die Verlustausgleichsbeschränkung auf Verluste aus einer Teilwertabschreibung, aus der Veräußerung oder Entnahme eines Anteils sowie aus der Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals an einer nicht in einem Drittstaat ansässigen Zwischengesellschaft, soweit die Verluste auf Tätigkeiten zurückzuführen sind, die unter den Katalog des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG fallen. Durch diese Regelung soll eine Umgehung der Verlustausgleichsbeschränkung durch Zwischenschaltung insbesondere inländischer Körperschaften vermieden werden.
4. Auslandsbezogene Ausgabenabzugsbeschränkungen (Überblick)
6.88a
Folgende auslandsbezogene Ausgabenabzugsbeschränkungen sind von Bedeutung:
Schmiergelder
Insbesondere Betriebsausgaben sind gem. § 160 AO regelmäßig nicht abziehbar, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Empfänger genau zu benennen (§ 160 AO). Ein vergleichbares Ausgabenabzugsverbot enthält § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG. Angesprochen sind in beiden Fällen vor allem grenzüberschreitende Schmiergeldzahlungen. Zu Einzelheiten Rz. 22.49.
Tonnagebesteuerung
Das Ausgabenabzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 11 EStG zielt auf die Verhinderung von Steuervorteilen ab, die durch Aufspaltung des Gewinns aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr (pauschalierte Besteuerung der Betriebsgesellschaft gem. § 5a EStG) einerseits und einer Besitzgesellschaft (Normalbesteuerung) andererseits entstehen können. Zu Einzelheiten Rz. 6.102 ff.
Zinsschranke
Die in § 4h EStG verankerte Zinsschranke will verhindern, dass international tätige Unternehmen mittels grenzüberschreitender Fremdkapitalfinanzierung seitens ausländischer nachgeschalteter Gesellschaften in Deutschland erwirtschaftete Erträge in das Ausland transferieren. Zu Einzelheiten Rz. 6.106a.
S. 201
Abzugsverbot für Sonderbetriebsausgaben
Nach § 4i EStG ist ein Abzug von Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der inländischen Gewinnermittlung bei Mitunternehmerschaften ausgeschlossen, falls sich die Aufwendungen im Ausland steuermindernd ausgewirkt haben. Zu Einzelheiten Rz. 6.111 ff.
Lizenzschranke
§ 4j EStG enthält ein partielles Ausgabenabzugsverbot für Lizenzgebühren, die (grenzüberschreitend) an nahestehende Personen gezahlt werden, die im Ausland einer von der Regelbesteuerung abweichenden niedrigen Besteuerung unterliegen. Zu Einzelheiten Rz. 6.113 ff.
Hybrid-Schranke
Durch § 4k EStG wird vor allem der Betriebsausgabenabzug für bestimmte Aufwendungen im Zusammenhang mit hybriden Gestaltungen versagt, sofern entsprechende Erträge beim (ausländischen) Gläubiger nicht besteuert werden. Zu Einzelheiten Rz. 6.115 ff.
X. Umfang der Besteuerung
1. Steuerbare Einkünfte
Literatur:
Kommentare zu § 2 Abs. 1 EStG; Hey in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl. Köln 2021, Rz. 8.121 ff.; Birk, Einkommen, Einkünftearten und Einkünfteermittlung, DStJG 32 (2011), 11; Lang, Die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer, Köln 1981/88, 258 ff.; Pferdmenges, Einkünfteerzielungsabsicht, Düsseldorf 1990; Escher, Steuerliche Liebhaberei und Subjektbezug, Aachen 2005; Falkner, Die Einkünfteerzielungsabsicht als subjektives Besteuerungsmerkmal, Frankfurt a.M. 2009; Urban, Die Einkünfteerzielungsabsicht in der Systematik des Einkommensteuergesetzes, Baden-Baden 2010; Toifl, Der subjektive Tatbestand im Steuer- und Steuerstrafrecht, Wien 2010; Kirchhof/Pezzer/Dötsch/Schön/Sieker/Weber-Grellet, Subjektive Tatbestandsmerkmale im Steuerrecht, DStR 2007, Beil. 39; Waldhoff, Struktur und Funktion des Steuertatbestandes in Mellinghoff/Schön/Viskorf (Hrsg.), FS Wolfgang Spindler, Köln 2011, 853.
6.89
Die dem Welteinkommensprinzip entsprechende weltweite Besteuerung erfasst in- und ausländische Einkünfte gleichermaßen, soweit sie während der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt werden oder erzielt worden sind (§ 2 Abs. 1 Satz 1 EStG). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass überhaupt steuerbare Einkünfte i.S.d. in § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG aufgeführten sieben Einkunftsarten vorliegen. Hierzu gehören nicht diejenigen Einkünfte, die nicht unter den abschließend aufgezählten Einkünftekatalog (§ 2 Abs. 1 Satz 1 EStG) fallen (objektiv nicht steuerbare Einkünfte) sowie solche, bei denen eine Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen ist (subjektiv nicht steuerbare Einkünfte).
6.90
Eine derartige Einkünfteerzielungsabsicht fehlt insbesondere in den Fällen der Liebhaberei, wozu nicht nur durch private Neigung geprägte Tätigkeiten, sondern auch berufliche Tätigkeiten gehören, wenn sie bei objektiver Betrachtung zur Erzielung eines Totalgewinns/-überschuss ungeeignet sind. Für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft und selbselbständigerS. 202ständiger Arbeit (Gewinneinkünfte) sind hierbei in erster Linie die Vorschriften über den Bestandsvergleich (§§ 4, 5 EStG) maßgebend und für die Überschusseinkünfte die Vorschriften über den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8, 9, 11 EStG). Unberücksichtigt bleiben dabei objektiv nicht steuerbare Einkünfte, die also bereits ihrer Art nach nicht unter die sieben Einkunftsarten fallen. Einzubeziehen sind dagegen aber ausländische Einkünfte, und zwar auch dann, wenn sie aufgrund Abkommensrechts steuerfrei sind.
2. Zeitliche Zuordnung
Literatur:
Kommentare zu § 2 Abs. 2 EStG; Hennrichs in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl. Köln 2021, § 9 Rz. 400 ff.; Gosch, Die Zeit im Abkommensrecht, in Festgabe Wassermeyer, München 2015, 209; Gosch, Über die Zeit im Abkommensrecht, IStR 2015, 709 ff.
6.91
Es werden nur diejenigen unter die sieben Einkommensarten fallenden Einkünfte erfasst, die während der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt werden oder erzielt worden sind. Entsprechend dem Dualismus der Einkunftsarten (§ 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 EStG), der dem Einkommensteuergesetz als Konzeption zugrunde liegt, ist hierbei zwischen Gewinneinkünften und Überschusseinkünften zu unterscheiden: Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§§ 4 Abs. 1, 5 EStG) richtet sich der Zeitpunkt der Einkünfteerzielung nach dem Realisationsprinzip und dem Imparitätsprinzip als den Prinzipien der Gewinn- und Verlustrealisierung. Bei Überschusseinkünften und bei der Gewinnermittlung durch Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) gilt dagegen im Grundsatz das Zu- und Abflussprinzip (§ 11 EStG).
6.92
Im internationalen Kontext ist allerdings nicht die bloß rechtstechnische Anknüpfung an Zufluss und Abfluss, sondern die Orientierung am Veranlassungsprinzip geboten. Für die zeitliche Zuordnung ist daher allein von Bedeutung, wann die den Einkünften zugrunde liegende Erwerbstätigkeit erfolgt ist, also die betreffenden, steuerbegründeten Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden sind. Das in § 11 EStG verankerte Zu- und Abflussprinzip vermag dem gegenüber das Veranlassungsprinzip nicht zu verdrängen. Diese Grundsätze führen dazu, dass etwa nachträgliche Vergütungen für eine früher im Ausland ausgeübte nicht selbständige Tätigkeit eines früher nur im Ausland unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers im Inland nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, wenn diese nachträglichen Vergütungen zu einem Zeitpunkt nach Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland (Zuzug) zufließen. Diese für die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht maßgebliche Zeitzuordnung entspricht auch derjenigen, die im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht Geltung hat (Rz. 6.151).
S. 203
3. Persönliche Zurechnung
Literatur:
Kommentare zu § 2 Abs. 1 EStG; Hey in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl. Köln 2021, Rz. 8.150 ff.; Stadie, Die persönliche Zurechnung von Einkünften, Berlin 1983; Tipke, Die Übertragung von Einkunftsquellen im Steuerrecht, DStJG, Band 1 (1978); L. Schmidt, Subjektive Zurechnung von Einkünften, StbJb 1980/81, 115 ff.
6.93
Ebenso wie für die zeitliche Zuordnung ist auch für die persönliche Zurechnung von Einkünften § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG die maßgebliche Rechtsgrundlage. Danach sind die Einkünfte der Person zuzurechnen, die sie erzielt. In Orientierung an dem auch insoweit geltenden Veranlassungsprinzip ist hierbei darauf abzustellen, wer die maßgeblichen Einkünfte erwirtschaftet. Im Zusammenhang mit der Vermeidung grenzüberschreitender Einkünfteverlagerungen haben vor allem folgende (Sonder-)Regelungen Bedeutung:
Steuerumgehung (§ 42 AO): Werden unangemessene rechtliche Gestaltungen, etwa durch Zwischenschaltung ausländischer Basisgesellschaften, gewählt, um hierdurch einen gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil zu beanspruchen, entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht (§ 42 Abs. 1 Satz 3 AO). Diese Rechtsfolge kann bei Einschaltung ausländischer Basisgesellschaften zu einer anderweitigen persönlichen Zurechnung zu den hinter diesen Gesellschaften stehenden natürlichen oder juristischen Personen führen (Rz. 13.23 ff.).
Erweitert beschränkte Einkommensteuerpflicht: Sind erweitert beschränkt Steuerpflichtige (§ 2 AStG) an im Ausland zwischengeschalteten Kapitalgesellschaften (Zwischengesellschaften; vgl. Rz. 13.4) beteiligt, werden deren Einkünfte den erweitert beschränkt steuerpflichtigen Anteilseignern zugerechnet (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AStG; vgl. Rz. 6.363 ff.)
Familienstiftungen: Einkünfte ausländischer Familienstiftungen werden dem Stifter, wenn er unbeschränkt steuerpflichtig ist, sonst den unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind, entsprechend ihrem Anteil zugerechnet (§ 15 Abs. 1 Satz 1 AStG; vgl. Rz. 14.1 ff.).
4. Einkunftsartenzuordnung
Literatur:
Kommentare zu § 2 Abs. 1, 15 Abs. 2 EStG; Bachmann, Die internationale Betriebsaufspaltung, Frankfurt a.M. 2004; Becker/Gümbel, Betriebsaufspaltung über die Grenze, in FS Schmidt, München 1993, 483; v. Beckerath, Einkunftsarten, in Festschrift Kirchhof, Heidelberg 2013, II § 171; Dehmer, Betriebsaufspaltung, 3. Aufl. München 2015, § 9; Hey in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl., Köln 2021, Rz. 8.400 ff.; Kaligin, Die Betriebsaufspaltung, 9. Aufl. Berlin 2015, 277 ff.; Söffing/Micker, Die Betriebsaufspaltung, 5. Aufl. Herne 2013; Söffing/Thonemann, Gewerblicher Grundstückshandel und private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, 3. Aufl. Herne 2011; Schmidt-Liebig, Gewerbliche und private Grundstücksgeschäfte, 4. Aufl. Bielefeld 2002; Tipke, Steuerliche Ungleichbehandlung durch einkunfts- und vermögensartdifferente Bemessungsgrundlagenermittlung und Sachverhaltsverifizierung, in FS Kruse 2011, 215; Wernsmann, Einkunftsartenabgrenzung, in FS BFH, Köln 2018, 1229; Zugmaier, Einkünftequalifikation im Einkommensteuerrecht bei Einzelpersonen, StuW 1998, 334.
S. 204
6.94
Die steuerlichen Belastungswirkungen hängen im Wesentlichen davon ab, welchen Einkunftsarten die vom Steuerpflichtigen erzielten Einkünfte zuzuordnen sind. Die Einkunftsartenzuordnung bedingt stets eine Abgrenzung zwischen den sieben Einkunftsarten. Abzustellen ist hierbei allein auf die im Einkommensteuergesetz verankerten Regelungen, die allerdings auf Abkommensebene keine Bedeutung haben (Rz. 19.211 ff.). Zu den im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht geltenden Regelungen gehören u.a. § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG, wonach Einkünfte aus Gewerbebetrieb nur dann vorliegen, wenn die zugrunde liegende Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft, noch als Ausübung eines freien Berufs, noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Darüber hinaus führt die Anwendung der Subsidiaritätsregeln in §§ 20 Abs. 8, 21 Abs. 3, 22 Nr. 3 EStG dazu, dass die Zuordnung zu den Gewinneinkunftsarten Vorrang hat.
6.95
Für die Zuordnung zu einer der sieben Einkunftsarten spielt es keine Rolle, ob die betreffenden Einkünfte im In- oder Ausland erzielt worden sind. Das hat in den Fällen einer grenzüberschreitenden Betriebsaufspaltung mit inländischem Besitzunternehmen und ausländischer Betriebsgesellschaft zur Folge, dass nach den allgemeinen Grundsätzen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) gegeben sind, wobei es nicht darauf ankommt, ob die ausländische Betriebsgesellschaft eine Betriebsstätte im Inland unterhält.
6.96
Ausländische Besteuerungsmerkmale sind auch für die Entscheidung heranzuziehen, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt. In dem hierfür maßgeblichen Anwendungsbereich der Drei-Objekt-Grenzen sind auch ausländische Grundstücke als Zählobjekte zu berücksichtigen.
6.97
Entsprechendes gilt auch für den Wertpapierhandel, soweit der Steuerpflichtige nach außen wie ein Händler auftritt bzw. die Tätigkeit dem Bild eines Wertpapierhandelsunternehmens oder eines Finanzunternehmens vergleichbar ist. Ob die hierfür maßgeblichen Kriterien im In- oder Ausland gegeben sind, ist auch hier ohne Bedeutung.
S. 205
6.97a
Soweit es um die Qualifikation der Gewinnanteile von Personengesellschaften als gewerbliche Einkünfte geht, gelten § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG sowie die in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (sog. Abfärberegelung) und § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG (gewerbliche Prägung) verankerten Grundsätze auch für ausländische Personengesellschaften.
5. Einkünfteermittlung
Literatur:
Kommentare zu §§ 2 Abs. 2, 3c, 5a, 4h, 4i, 4j, 4k, 6, 13a EStG und § 1 AStG; Bohn, Zinsschranke und Alternativmodelle zur Beschränkung des steuerlichen Zinsabzugs, Wiesbaden 2009; Gosch, Die Zeit im Abkommensrecht, in Festgabe Wassermeyer, München 2015, 2090; Gosch, Über die Zeit im Abkommensrecht, IStR 2015, 709 ff.; Groh, Teilwertabschreibungen auf Auslandsbeteiligungen – Sicht der Rechtsprechung, in Piltz/Schaumburg, Aufwand und Verluste bei internationalen Steuersachvorbehalten, Köln 1999, 87 ff.; Hey in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24., Aufl. Köln 2021, Rz. 8.180 ff.; Hey, Einkünfteermittlung, DStJG 34 (2011); Heyes, Ursachen, Rahmenbedingungen und neue Rechtfertigungsansätze zur Zinsschranke, Berlin 2014; Hoffmann, Zinsschranke, Stuttgart 2008; Ismer, Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Zinsschranke, FR 2014, 777; Kaminski, Überlegungen zu den internationalen Aspekten der Zinsschranke, IStR 2011, 783; Körner, Offene Praxisfragen im Umgang mit der Zinsschranke, Ubg 2011, 610; Lang, Die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer, Köln 1987/88, 273 ff.; Lambrecht, Ermittlung der Einkünfte, in Festschrift Kirchhof, Heidelberg 2013, II, § 170; Martinen, Die Tonnagesteuer, Frankfurt a.M. 2010; Piltz in Piltz/Schaumburg, Aufwand und Verluste bei internationalen Steuersachverhalten, Köln 1999, 101; Tipke, Die Steuerrechtsordnung II, 2. Aufl. Köln 2003, 682 ff., 718 ff.; Wassermeyer in Wassermeyer/Baumhoff, Verrechnungspreise international verbundener Unternehmen Köln 2014, Rz. 2.4.
a) Grundsätze
6.98
Die erst im Gefolge der persönlichen Zurechnung und der Einkunftsartenzuordnung mögliche Einkünfteermittlung ist durch einen Dualismus geprägt: Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG), die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit umfassen sowie Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG), die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung, Verpachtung und sonstige Einkünfte betreffen. Darüber hinaus ist eine pauschalierende Einkünfteermittlung für Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr (§ 5a EStG) sowie für kleinere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 13a EStG) vorgesehen. Die nach den vorstehenden Regeln zu ermittelnden Einkünfte gelten unterschiedslos für in- und ausländische Einkünfte, so dass etwa ausländische Einkünfte für Zwecke des ausländischen Steuerrechts nach Maßgabe der dort maßgeblichen Regeln und für Zwecke der Besteuerung im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland nach den Grundsätzen des deutschen Steuerrechts zu ermitteln sind.
S. 206
6.99
Im Rahmen der Einkünfteermittlung sind entsprechend dem normübergreifenden Veranlassungsprinzip Erwerbsbezüge und Erwerbsaufwendungen zu erfassen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese inlands- oder auslandsbezogen sind. Aus dem Veranlassungsprinzip ergibt sich insbesondere, dass vorab entstandene und nachträgliche Erwerbsaufwendungen gleichermaßen zu erfassen sind.
b) Zweistufige Gewinnermittlung
6.100
Im internationalen Kontext ist der Betriebsvermögensvergleich (§§ 4 Abs. 1, 5 EStG) für Unternehmer von besonderer Bedeutung. In Ausrichtung an die normativ vorgegebene Systematik des Betriebsvermögensvergleichs erfolgt die Gewinnermittlung zweistufig. Auf der ersten Stufe ist der Unterschiedsbetrag zu ermitteln, der sodann auf der zweiten Stufe durch Hinzurechnungen und Kürzungen zum maßgeblichen Gewinn führt. Auf der ersten Gewinnermittlungsstufe wird nur der steuerbare Gewinn erfasst. Hierzu gehören nicht jene Gewinne, für die eine Gewinnerzielungsabsicht nicht feststellbar ist (Rz. 6.89 f.) sowie Entstrickungsgewinne, die grundsätzlich erst auf der zweiten Gewinnermittlungsstufe zu berücksichtigen sind (Rz. 6.385 ff.).
6.101
Auf der ersten Gewinnermittlungsstufe werden vor allem Innentransaktionen betreffende (fingierte) Gewinne nicht erfasst. Angesprochen ist damit § 1 Abs. 5 AStG, der eine beschränkte Reichweite hat und lediglich als Einkünftekorrektur auf der zweiten Gewinnermittlungsstufe zu berücksichtigen ist. Auf der zweiten Gewinnermittlungsstufe sind neben Korrekturbeträgen nach§ 1 Abs. 1 AStG, auf der ersten Stufe nicht berücksichtigte Entnahmen und schließlich auch nicht abziehbare Erwerbsaufwendungen hinzuzurechnen, soweit sie zuvor auf der ersten Gewinnermittlungsstufe als Betriebsausgaben bereits abgezogen worden sind. Hierzu gehören unter anderem Betriebsausgaben, deren Empfänger nicht benannt worden sind (§ 160 AO), was im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr von besonderer Bedeutung ist (Rz. 22.46 ff.). Zu den auf der zweiten Gewinnermittlungsstufe zu berücksichtigenden, nicht abziehbaren Erwerbsaufwendungen gehören auch Betriebsausgaben, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit abkommensrechtlich steuerfreien Einnahmen stehen (§ 3c Abs. 1 EStG). Hierzu zählen u.a. auch Betriebsausgaben im wirtschaftlichen Zusammenhang mit gem. § 3 Nr. 40 EStG dem Teileinkünfteverfahren (vgl. Rz. 6.63 ff.) unterliegenden Einnahmen (§ 3c Abs. 2 EStG). Nicht abziehbar und damit ebenfalls auf der zweiten Gewinnermittlungsstufe hinzuzurechnen sind Schmier- und Bestechungsgelder (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG), und zwar auch in den Fällen der Bestechungen mit Auslandsbezug.
S. 207
6.101a
c) Bewertungsfragen
Im internationalen Kontext haben auch Bewertungsfragen Bedeutung. Das gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die bilanziell grundsätzlich mit den Anschaffungskosten anzusetzen sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG). Erfolgt die Anschaffung in Fremdwährung ist für die Umrechnung auf den Wechselkurs im Anschaffungszeitpunkt abzustellen. Maßgeblich ist der Devisenkassamittelkurs zum Anschaffungszeitpunkt. Diese Bewertungsgrundsätze gelten auch für Anteile an ausländischen Tochterkapitalgesellschaften. Es kommt hierbei allerdings bei voraussichtlich dauernden Wertminderungen der Ansatz mit dem niedrigeren Teilwert in Betracht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Für Anteile an ausländischen Tochterkapitalgesellschaften kann eine derartige Teilwertabschreibung, soweit sie nicht aufgrund von Sonderregelungen ohnehin ganz oder teilweise ausgeschlossen ist, nicht schon allein auf einen gesunkenen Kurs der ausländischen Währung gestützt werden. Eine Teilwertabschreibung ist danach erst zulässig, wenn auch der innere Wert der Beteiligung – Ertragslage und -aussichten, Vermögenswert und die funktionale und wirtschaftliche Bedeutung des Beteiligungsunternehmens – gesunken ist. Darüber hinaus ist eine Teilwertabschreibung auch nur dann zulässig, wenn es sich nicht um Anlaufverluste – bei einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft fünf Jahre – handelt, es sei denn der Erwerb oder die Neugründung der ausländischen Tochterkapitalgesellschaft war eine Fehlmaßnahme.
d) Pauschale Gewinnermittlung
6.102
In Abweichung von der im Grundsatz vorgegebenen zweistufigen Gewinnermittlung enthalten § 5a EStG (Tonnagegewinnermittlung) und § 13a EStG (Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen) Sonderregelungen, die auch bei Auslandsbeziehungen von Bedeutung sind.
6.103
§ 5a Abs. 1 EStG lässt anstelle der Ermittlung des Gewinns nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG auf Antrag die (pauschale) Ermittlung des Gewinns, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, nach der im Betrieb geführten Tonnage zu (sog. Tonnagesteuer). Es handelt sich hierbei um eine besondere Gewinnermittlungsart, die für den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zur Anwendung kommt. Diese Sonderregelung S. 208ist als Lenkungsnorm mit Subventionscharakter darauf gerichtet, den Schifffahrtsstandort Deutschland zu sichern, zumal verschiedene EU-Staaten sowie Drittstaaten vergleichbare Tonnagesteuersysteme haben. Insoweit beinhaltet § 5a EStG ein spezielles für den internationalen Steuerwettbewerb (Rz. 5.1 ff.) relevantes Steuerregime.
6.104
Die mit § 5a EStG verfolgten lenkungspolitischen Maßnahmen führen zwar zu einer begünstigenden Ungleichbehandlung gegenüber anderen Gewerbetreibenden, angesichts der (großzügigen) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erscheint die Sonderregelung aber gerechtfertigt. Darüber hinaus ist die Regelung mit den europarechtlich verbürgten Grundfreiheiten (Rz. 4.16 ff.) vereinbar und verstößt auch nicht gegen das europarechtliche Beihilfeverbot. Im Hinblick auf die mit § 5a EStG verfolgten Lenkungsziele sind nur Gewerbebetriebe mit Geschäftsleitung im Inland begünstigt, soweit auch die Bereederung im Inland erfolgt (§ 5a Abs. 1 Satz 1 EStG). Soweit die Tatbestandsvoraussetzungen der Tonnagegewinnermittlung erfüllt sind, verdrängt diese den Betriebsvermögensvergleich vollen Umfangs, suspendiert also die erste und zweite Gewinnermittlungsstufe (Rz. 6.100) sowie bei Personengesellschaften auch den Sonderbilanzbereich (§ 5a Abs. 4a Satz 3 EStG).
6.105
Die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) ist ein typisierter Betriebsvermögensvergleich, in dessen Rahmen wegen der pauschalisierenden Wirkung grundsätzlich alle Aufwendungen abgegolten sind. Dem entsprechend können auch keine Verluste und auch keine fehlende Einkünfteerzielungsabsicht geltend gemacht werden. Die den kleineren Land- und Forstwirten vorbehaltende Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gilt für in- und ausländische Einkünfte gleichermaßen, so dass der Gewinn des ausländischen Betriebs eines unbeschränkt Steuerpflichtigen, soweit die Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, nach Durchschnittssätzen zu ermitteln ist.
6.106
Im Hinblick auf die mit der Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittsätzen verbundene geringe Gewinnerfassungsquote ist ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gegeben. Da die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen auch auf Auslandsbetriebe S. 209und Inlandsbetriebe beschränkt steuerpflichtiger Land- und Forstwirte anzuwenden ist, liegt dagegen kein Verstoß gegen die unionsrechtlich verbürgten Grundfreiheiten (Rz. 4.21 ff.) vor. Ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Beihilfeverbot ist ebenfalls nicht gegeben.
e) Betriebsausgabenabzugsbeschränkungen
aa) Zinsschranke
Literatur:
Kommentare zu § 4h EStG und § 8a KStG; Kaminski, Überlegungen zu den internationalen Aspekten der Zinsschranke, IStR 2011, 783; Jehlin, Die Zinsschranke als Instrument zur Missbrauchsvermeidung und Steigerung der Eigenkapitalausstattung, Diss., Berlin 2013; Heuermann, Steuerinnovation im Wandel: Einige Thesen zur Zinsschranke und ihrer Verfassungsmäßigkeit, DStR 2013, 1; Staats, Zur Verfassungskonformität der Zinsschranke, Ubg 2014, 52; Ismer, Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Zinsschranke, FR 2014, 777; Glahe, Zinsschranke und Verfassungsrecht, Ubg 2015, 454; Valta/Gerbracht, Perspektiven eines Europäischen Leistungsfähigkeitsprinzip am Beispiel der Zinsschranke, StuW 2019, 18; Weggenmann/Claß, Die Zinsschrankenregelung auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand, BB 2016, 1075.
6.106a
Betrieblich veranlasste Schuldzinsen sind Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Ob sie notwendig, angemessen, üblich oder zweckmäßig sind, ist für den Abzug grundsätzlich ohne Bedeutung. Im internationalen Kontext sind gegen den Betriebsausgabenabzug allerdings Schranken gesetzt. Hierzu gehört insbesondere die in § 4h EStG (§ 8a KStG) verankerte Zinsschranke, die in- und ausländische Sachverhalte gleichermaßen erfasst. Sie richtet sich gegen eine übermäßige Fremdkapitalfinanzierung und soll vor allem verhindern, dass international tätige Unternehmen mittels grenzüberschreitender Fremdkapitalfinanzierung seitens ausländischer nachgeschalteter Gesellschaften in Deutschland erwirtschaftete Erträge ins Ausland transferieren. Angesprochen sind damit in erster Linie in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften geführte Konzerne, die an im Ausland ansässige dem Konzern zugehörige Unternehmen Zinsen für aufgenommene Darlehen zu zahlen haben (sog. asymmetrische Finanzierungsstrukturen). Damit soll letztlich zwecks Sicherung des deutschen Steueraufkommens eine übermäßige (grenzüberschreitende) Fremdfinanzierung unterbunden werden. Von der Zinsschranke werden schließlich auch ausländische Konzerne getroffen, die sich über ihre deutschen Tochtergesellschaften auf dem Kapitalmarkt verschulden und über die gezahlten Zinsen die Steuerbemessungsgrundlage in Deutschland verringern. § 4h EStG ist damit als eine Regelung der Missbrauchsvermeidung konzipiert, die für Einzelunternehmer und Gesellschafter von gewerblich tätigen oder geprägten Personengesellschaften sowie über § 8a KStG für Körperschaften gleichermaßen gilt. Die Zinsschranke geht allerdings weit darüber hinaus. Sie findet Anwendung für in- und ausländische Gewinneinkünfte aller Unternehmensformen und für jede Art von Fremdfinanzierung.
S. 210
6.107
Die Zinsschranke hat folgende Grundstruktur: Die den Zinsertrag übersteigenden Zinsaufwendungen eines Betriebs (Zinssaldo) können nur bis zu einem Anteil von 30 % des um den Zinssaldo sowie die Abschreibung erhöhten Gewinns (EBITDA) abgezogen werden (§ 4h Abs. 1 Satz 1 EStG). Die diesen Wert übersteigenden Zinsen können sodann im Wege eines Zinsvortrags in die Folgeperioden vorgetragen werden (§ 4h Abs. 1 Satz 2 EStG). Von dem vorgenannten Betriebsausgabenabzugsverbot enthält § 4h Abs. 2 Satz 1 EStG (Escape-Klausel) drei Ausnahmen. Danach sind die Zinsen abzugsfähig, wenn erstens der Zinssaldo die Freigrenze von 3 Mio. Euro nicht übersteigt (§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG), zweitens der Betrieb nicht oder nur anteilsmäßig zu einem Konzern gehört (§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. b EStG) oder drittens bei konzernzugehörigen Betrieben, deren Eigenkapitalquote am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtags diejenige des Konzerns um nicht mehr als zwei Prozentpunkte unterschreiten (§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EStG). Hiervon enthält § 8a Abs. 2, 3 KStG eine Rückausnahme, aufgrund derer die Zinsschranke dennoch eingreift, wenn die Vergütungen an wesentlich beteiligte Anteilseigner, diesen nahe bestehenden Personen oder gegenüber diesen zum Rückgriff berechtigte Dritte mehr als 10 % des Zinssaldos ausmachen (Rz. 7.11).
6.108
Die Zinsschranke stellt auf die Zinsaufwendungen eines Betriebs ab. Da ein Einzelunternehmer mehrere Betriebe unterhalten kann, ist für jeden Betrieb gesondert die Zinsschranke zu ermitteln, so dass die Betriebe insoweit (partielle) Gewinnermittlungsobjekte sind. Dies gilt für in- und ausländische Betriebe gleichermaßen, wobei inländische und ausländische Betriebsstätten eines inländischen Einzelunternehmers keine Betriebe, sondern Teile eines Betriebs sind. Hieraus folgt, dass etwa im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht die Zinsschrankenregelung den inländischen Betrieb unter Einschluss der diesem zuzuordnenden ausländischen Betriebsstätte erfasst. Da im Verhältnis zwischen inländischem Betrieb und ausländischer Betriebsstätte Rechtsbeziehungen ausgeschlossen sind (Rz. 21.39), findet für etwaige Innentransaktionen § 4h EStG keine Anwendung. Daran ändert auch die in § 1 Abs. 5 AStG enthaltene für Betriebsstätten geltende Selbstständigkeitsfiktion nichts, da diese nur für Zwecke der Einkünftekorrektur im Rahmen des § 1 AStG Geltung hat (Rz. 21.66 f.).
6.109
Eine Besonderheit ergibt sich für Organschaften, wonach der Organkreis für Zwecke der Zinsschranke als ein einheitlicher Betrieb fingiert wird (§ 15 Abs. 1 und 3 KStG). Das gilt im Grundsatz auch für eine grenzüberschreitende Organschaft, wenn etwa die Organgesellschaft den S. 211Ort der Geschäftsleitung im Inland und den Sitz im EU-/EWR-Bereich hat (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KStG).
6.110
Der betrieblich veranlasste Zinsabzug gehört zum Kernbereich des objektiven Nettoprinzips. Das BVerfG hat bislang nur dem subjektiven Nettoprinzip Verfassungsrang zugestanden. Ob das auch für das objektive Nettoprinzip gilt, ist unentschieden. Indessen: Schon das einfachrechtliche objektive Nettoprinzip gehört zu den Grundentscheidungen des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts, so dass Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidungen eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes bedürfen. Rein fiskalische Zwecke, insbesondere Haushaltserwägungen, vermögen hierbei unter keinen Umständen eine Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips zu rechtfertigend. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch in den Fällen, in denen der Betriebsausgabenabzug – wie aufgrund von § 4h EStG – nur zeitlich gestreckt zugelassen wird, soweit er später keine steuerliche Berücksichtigung findet. Diese ist aufgrund der technischen Ausgestaltung der Zinsschranke nicht gewährleistet. Die der Zinsschranke unterliegenden Zinsaufwendungen können zwar ohne zeitliche Begrenzung vorgetragen werden (§ 4h Abs. 1 Satz 5 EStG), dieser Zinsvortrag erhöht aber in den Folgejahren den Zinsaufwand (§ 4h Abs. 1 Satz 6 EStG), so dass der Zinsvortrag faktisch in ein Zinsabzugsverbot einmünden kann. Im Hinblick darauf hat der BFH die in § 4h EStG getroffene Regelung für verfassungswidrig gehalten. Dass § 4h EStG sich gegenüber deutschem Verfassungsrecht zu legitimieren hat, scheitert nicht an dem mit Vorrang ausgestalteten Art. 4 ATAD, der die ZinsZinsschrankeS. 212schranke auf unionsrechtlicher Ebene regelt. Dies deshalb nicht, weil die Vorgaben der ATAD lediglich für Körperschaften gelten (Art. 1 Abs. 1 ATAD). Im Übrigen ergeben sich aus unionsrechtlicher Sicht keine Besonderheiten: § 4h EStG gilt für in- und ausländische (grenzüberschreitende) Sachverhalte gleichermaßen. Mit dieser Gleichstellung hat der Gesetzgeber zwar die Unionsrechtskonformität hergestellt, dafür aber wegen der überschießenden Wirkung bei Inlandsfällen § 4h EStG der verfassungsrechtlichen Verwerfung ausgesetzt.
bb) Abzugsverbot für Sonderbetriebsausgaben
Literatur:
Kommentare zu § 4i EStG; Bergmann, Double dip ade – Erste Einordnung des neuen § 4i EStG, FR 2017, 126; Ettinger, § 4h und 4i – nah beieinander und einander doch so fern?, DStR 2019, 548; Kahle/Braun, Zur Beschränkung des Abzugs von Sonderbetriebsausgaben nach § 4i EStG, DStZ 2018, 381; Kudert/Kahlenberg, Bekämpfung von Besteuerungslücken auf Kosten der Rechtssicherheit – Anfrage an den Gesetzgeber zur Reformierung des § 4i EStG, StuW 2017, 344; Nielsen/Westermann, Das Sonderbetriebsausgabenabzugsverbot des § 4i EStG im Lichter einer unionsrechtlichen Auslegung, FR 2018, 1035; Prinz, Verfehlte finanzierungsbezogene Abwehrgesetzgebung zu grenzüberschreitenden Mitunternehmerschaften, DB 2018, 1615; Rüsch, Die Konkurrenz von § 4k zu § 4h und § 4i, IStR 2021, 380; Schnitger, Weitere Maßnahmen zur BEPS-Gesetzgebung in Deutschland, IStR 2017, 214.
6.111
§ 4i EStG enthält ein Abzugsverbot für Sonderbetriebsausgaben bei grenzüberschreitenden Beteiligungsstrukturen an in- und ausländischen Mitunternehmerschaften. Damit soll ein doppelter Abzug im In- und Ausland verhindert werden. Dass ein derartiger Doppelabzug überhaupt möglich ist, beruht auf Besonderheiten der deutschen Mitunternehmerbesteuerung (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Hiernach sind die gewerblichen Einkünfte eines Mitunternehmers im Rahmen einer zweistufigen Gewinnermittlung zu errechnen. Auf der zweiten Stufe sind Aufwendungen des Mitunternehmers zu berücksichtigen, die wirtschaftlich durch die Beteiligung an der Mitunternehmerschaft verursacht sind (Sonderbetriebsausgaben). Die zweistufige Gewinnermittlung gilt grenzüberschreitend für in- und ausländische Mitunternehmerschaften gleichermaßen. Im Hinblick darauf werden von der Reichweite des § 4i EStG im wesentlichen (Sonder-)Betriebsausgaben erfasst, die im Zusammenhang mit der Finanzierung ininländischerS. 213ländischer Mitunternehmerschaften durch ausländische Mitunternehmer und ausländischer Mitunternehmerschaften durch inländische Mitunternehmer stehen.
6.111a
Das inländische Abzugsverbot trifft unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Mitunternehmer ohne Rücksicht darauf, ob sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. Das Abzugsverbot korrespondiert hierbei mit der Minderung der Steuerbemessungsgrundlage im Ausland. Hierfür reicht es aus, dass im Ausland ein Verlustvortrag begründet oder erhöht wird. Eine zeitliche Korrespondenz ist nicht erforderlich, so dass etwa auch ein nachträglicher Betriebsausgabenabzug im Ausland zu einer Versagung des inländischen Abzugs von Sonderbetriebsausgaben führt. Da § 4i Satz 1 EStG auch keine persönliche Korrespondenz verlangt, reicht es aus, dass die Betriebsausgaben im Ausland überhaupt abzugsfähig sind. Das Abzugsverbot entfällt, wenn das steuerliche Ergebnis sowohl im Inland als auch im Ausland der Besteuerung unterliegt (§ 4i Satz 2 EStG). Der doppelte Abzug der Sonderbetriebsausgaben wird somit akzeptiert, soweit auch die betreffenden Erträge im In- und Ausland besteuert werden.
6.112
Soweit das Abzugsverbot die nämlichen (Sonder-)Betriebsausgaben beim nämlichen Mitunternehmer betrifft, ist ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht gegeben; denn Betriebsausgaben, die die individuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nur einmal gemindert haben, können auch nur einmal steuerlich berücksichtigt werden. Dieses Prinzip des Einmalabzugs gilt auch grenzüberschreitend. Aus unionsrechtlicher Sicht ist kein Verstoß gegen die Grundfreiheiten gegeben. Es fehlt schon an der steuerlichen Benachteiligung von Steuerausländern im Vergleich zu Steuerinländern, denen ein Doppelabzug versagt bleibt. Insoweit befinden sich Steuerausländer mit ihren inländischen Einkunftsquellen in keiner vergleichbaren Situation mit Steuerinländern. Damit ist ein Verstoß schon auf der ersten Prüfungsstufe zu verneinen, so dass eine weitere Prüfung, ob Rechtfertigungsgründe vorliegen, eigentlich obsolet ist. Indessen ist der EuGH zunehmend dazu übergeübergegangenS. 214gangen, die Vergleichbarkeit als Teilelement der Rechtfertigung zu untersuchen. Ausgehend davon zeigt sich kein anderes Ergebnis: Ein etwaiger Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit ist unter dem Gesichtspunkt der Wahrung einer angemessenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigt. Im Übrigen liegt § 4i EStG auch auf der Linie von ATAD 2.
cc) Lizenzschranke
Literatur:
Kommentare zu § 4j EStG; Brandt, Vereinbarkeit der sog. Lizenzschranke mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und mit den unionsrechtlichen Grundfreiheiten, DB 2017, 1483; Ditz/Quilitzsch, Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen – die Einführung einer Lizenzschranke in § 4j EStG, DStR 2017, 1561; Eisbach, Aktuelle Anwendungsfragen zur Linzenzschranke (§ 4j EStG), IStR 2022; Greinert/Siebing, Jüngste Entwicklungen zu § 4j EStG angesichts und , ISR 2022, 85; Grotherr, Abzugverbot für Lizenzzahlungen an nahestehende Unternehmen bei Nutzung von steuerschädlichen IP-Boxen („Lizenzschranke“), Ubg 2017, 233; Hagemann/Kahlenberg, Grenzüberschreitende Lizenzschranke – (Teil)Abzugsbegrenzung von Aufwendungen für Rechteüberlassungen durch § 4j EStG, ISR 2017, 413; Hagemann/Kahlenberg, Die Lizenzschranke (§ 4j EStG) aus verfassungs- und unionsrechtlicher Sicht, FR 2017, 1125; Lüdicke, Wogegen richtet sich die Lizenzschranke?, DB 2017, 1482; van Lück/Niemeyer, Die Lizenzschranke in § 4j EStG, IWB 2017, 440; Kühlsacher, Die neue Lizenzschranke aus unionsrechtlicher Sicht, DStZ 2017, 829; Schnitger, Unionsrechtliche Würdigung der Lizenzschranke gem. § 4j EStG – Grundfreiheitliche Grenzen bei der Umsetzung des BEPS-Projektes – DB 2019, 147.
6.113
§ 4j EStG enthält ein partielles Betriebsausgabenabzugsverbot für an nahestehende Personen (§ 1 Abs. 2 AStG) gezahlte Lizenzgebühren, sofern diese beim Gläubiger einer niedrigen Vorzugsbesteuerung unterliegen. Es handelt sich insoweit um einen offenen Tatbestand. Erfasst werden aber nur im Ausland ansässige Gläubiger, weil es eine inländische präferenzielle Niedrigbesteuerung derzeit nicht gibt. Das Betriebsausgabenabzugsverbot trifft daher ausschließlich grenzüberschreitende Lizenzzahlungen, die im Ausland aufgrund privilegierender Sonderregelungen einer niedrigen Besteuerung (< 25 %) unterliegen. Die Ermittlung der nicht S. 215abzugsfähigen Betriebsausgaben richtet sich nach § 4j Abs. 3 Satz 2 EStG, wonach der Ausgabenabzug in dem Maße steigt, wie sich die ausländische Steuerbelastung beim Lizenzgeber der 25 %-Grenze nähert.
6.113a
Die in § 4j EStG geregelte Lizenzschranke richtet sich gegen den (ausländischen) unfairen Steuerwettbewerb und ist regelungstechnisch als intersubjektive (internationale) Korrespondenzklausel ausgestaltet. Der Betriebsausgabenabzug der gezahlten Lizenzgebühren wird im Ergebnis von den steuerlichen Verhältnissen des Lizenzgläubigers abhängig gemacht. Um die Lizenzschranke auch grenzüberschreitend abzusichern, enthält § 4j Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG ein Treaty-Override (Rz. 3.24 f.). Es geht hierbei insbesondere darum, in Abkommensfällen die von Art. 9 OECD-MA ausgehende Sperrwirkung (Rz. 19.294 f.) zu neutralisieren. Schließlich richtet sich das Treaty-Override auch gegen das in Art. 24 Abs. 4 OECD-MA verankerte Diskriminierungsverbot, wonach grenzüberschreitende Lizenzgebühren unter den gleichen Bedingungen zum steuerlichen Abzug zuzulassen sind wie Zahlungen im rein nationalen Fall. Zwecks Vermeidung von Umgehungsgestaltungen enthält § 4j Abs. 1 Satz 2 EStG eine Tatbestandserweiterung dahingehend, dass auch Lizenz-Ketten erfasst werden. Im Übrigen gelten auch Betriebsstätten als Schuldner oder Gläubiger (§ 4j Abs. 1 Satz 3 EStG). Diese Fiktion hat allerdings nur eine begrenzte Reichweite, so dass fiktive Lizenzzahlungen gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 BsGaV hiervon nicht erfasst werden.
Entsprechend der Zielrichtung des § 4j EStG soll der Betriebsausgabenabzug nicht beschränkt werden, wenn der (ausländische) Lizenzgläubiger die (ausländische) Steuervergünstigungen für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen in Anspruch nimmt, die zur Entstehung von geistigem Eigentum beigetragen haben, und zwar auch dann, wenn es sich um Auftragsforschung handelt. Im Hinblick darauf enthält § 4j Abs. 1 Satz 4 EStG unter Verweisung auf den sog. Nexus Approach der OECD eine Ausnahme vom partiellen Betriebsausgabenabzugsverbot. Eine Ausnahme enthält schließlich auch § 4j Abs. 1 Satz 5 EStG, um eine Doppelbelastung mit der Hinzurechnungsbesteuerung (Rz. 13.1 ff.) zu vermeiden.
6.114
Die Lizenzschranke verstößt gegen das objektive Nettoprinzip und ist ebenso wie die Zinsschranke (Rz. 6.106a) unvereinbar mit der durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen Besteuerung nach Maßgaben der finanziellen Leistungsfähigkeit. Der Zweck von § 4j EStG – Bekämpfung von S. 216Gewinnverlagerungen und unfairem Steuerwettbewerb – ist im Hinblick auf die tatbestandliche Ausgestaltung der Vorschrift kein ausreichend sachlicher Grund für die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips. Hierzu die folgenden Hinweise:
Der Betriebsausgabenabzug beim inländischen Lizenznehmer hängt allein von den steuerlichen Verhältnissen des ausländischen Lizenzgebers und vom abstrakten ausländischen Steuerrecht ab, worauf der Lizenznehmer keinen Einfluss hat. In Abkehr von dem Konzept der Individualbesteuerung, welches dem Einkommensteuergesetz zugrunde liegt, wird an die Tatbestandsverwirklichung des ausländischen Lizenzgebers angeknüpft und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des inländischen Lizenznehmers ausgeblendet, wobei diesem nicht einmal die Möglichkeit eines Lizenzvortrages eingeräumt wird. Das (partielle) Betriebsausgabenabzugsverbot ist daher stets endgültig, ohne dass der Lizenznehmer dies verhindern kann.
Es geht auch nicht um Missbrauchsabwehr mit dem Ziel (deutsches) Steuersubstrat zu sichern. Dies deshalb nicht, weil in den Fällen der Übertragung von immateriellen Wirtschaftsgütern auf eine ausländische Gesellschaft, deutsches Steueraufkommen durch Steuerentstrickung (Rz. 6.372 ff.) abgesichert ist und danach Lizenzgebühren dem Verrechnungspreisregime (Rz. 21.237 ff.) ausgesetzt sind. Im Ergebnis handelt es sich um eine (deutsche) kompensatorische Besteuerung beim inländischen Lizenznehmer in Höhe der Steuern, die nach den eigenen Vorgaben des deutschen Gesetzgebers (faire Besteuerung) der ausländische Fiskus eigentlich vom dort ansässigen Lizenzgeber erheben müsste.
6.114a
Die Lizenzschranke führt schließlich auch zu einem Eingriff in den Schutzbereich der Grundfreiheiten. § 4j EStG ist hierbei entweder am Maßstab der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) oder aber bei wirtschaftlicher Integration im anderen Mitgliedsstaat an dem der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) zu prüfen: Das partielle nur grenzüberschreitend wirkende Betriebsausgabenabzugsverbot ist unter dem Gesichtspunkt der Missbrauchsabwehr nicht gerechtfertigt. Es wirkt nicht zielgenau und greift unabhängig von irgendwelchen Gestaltungsmaßnahmen des betroffenen inländischen Lizenznehmers ein, ohne dass dieser die Möglichkeit eines Substanznachweises hätte. Schließlich sind auch nicht die Voraussetzungen der RechtRechtfertigungS. 217fertigung durch Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse und durch steuerliche Kohärenz gegeben.
dd) Hybrid-Schranke
Literatur:
Kommentare zu § 4k EStG; Benz/Böhmer, ATAD-UmsG: Der Gesetzentwurf zur Vermeidung steuerlich hybrider Gestaltungen, DK 2020, 240; Ehlermann/Link, Die Anty-Hybrid-Regel des § 4k EStG – Ausgewählte Anwendungs- und Auslegungsfragen im Inbound-Kontext, ISR 2021, 219; Greinert/Siebing, Hybride Gestaltungen – Ein krit. Überblick über § 4k, Ubg 2020, 589; Greinert/Siebing, Inkrafttreten des § 4k EStG – Änderungen im Vergleich zu § 4k EStG-E und weitere gesetzgeberische Neuerung in diesem Kontext, Ubg 2021, 525; Grotherr, Keine Mitteilungspflicht gem. §§ 138d ff. AO für hybride Gestaltungen, IWB 2020, 729; Grotherr, ATAD-Umsetzungsgesetz: Anwendungs- und Auslegungsfragen zum neuen Betriebsausgabenabzugsverbot gemäß § 4k EStG-E bei hybriden Gestaltungen, IStR 20, 773; Kahlenberg/Radmanesch, Einführung von Anti-Hybrid-Regelungen durch das ATAD-Umsetzungsgesetz, IWB 2021, 497; Kraft/Kockrow, Dreidimensionale Betrachtung der Anti-Hybrid und CFC-Regeln, IWB 2021, 570; Kußmaul/Müller/Berens, Verschärfung des Betriebsausgabenabzugs bei sog. Besteuerungsinkongruenzen – Entwurf eines § 4k EStG i.R.d. ATADUmsG, ISR 2020, 399; Loose, Entwurf von Anti-Hybrid-Regeln durch das ATAD-Umsetzungsgesetz, PIStB 2020, 73; Rüsch, Bevorstehendes Durcheinander an korrespondierenden Besteuerungstatbeständen durch den geplanten § 4k EStG für die Erfassung hybrider Gestaltungen, DStZ 2020, 275; Rüsch, Die Konkurrenz von § 4k EStG für die Erfassung hybrider Gestaltungen, DStZ 2020, 275; Rüsch, Die Konkurrenz von § 4k EStG zu § 4h und § 4i EStG, IStR, 2021, 380; Schnitger/Oskamp, Versagung des Betriebsausgabenabzugs bei Besteuerungsinkongruenzen nach § 4k EStG-E, IStR 2020, 909 (Teil I) und 960 (Teil II); Schnitger/Oskamp/Kockrow, Importierte Besteuerungsinkongruenzen gemäß § 4k Abs. 5 EStG, IStR 2021, 701; Schnitger/Posch, Die Dual-Inclusion-Income-Ausnahme des § 4k Abs. 4 Satz 3 EStG -E bei konzerninternen Leistungsbeziehungen, ISR 2021, 187; Schrenk/Steiner/Ullmann, Erweiterung des materiellen Korrespondenzprinzips durch § 4k Abs. 1 EStG, DStZ 2021, 165; Schnitger/Haselmann, Die Anwendung des § 4k EStG und die erweiterten Mitwirkungspflichten, ISR 2022, 13; Zinowsky, Die Vernunft als Maßstab findet Eingang in das Einkommensteuerrecht – Erläuterung der Bestimmungen zur Abwehr hybrider Gestaltungen nach § 4k EStG, IStR 2021, 500; Zinowsky/Jochimsen, ATAD II – Ausweitung der Abwehrmaßnahmen gegen steuerlich hybride Gestaltungen auf Drittlandsfälle, ISR 2017, 325.
6.115
Die in § 4k EStG geregelte Betriebsausgabenbegrenzung dient vor allem der Abwehr von grenzüberschreitend angelegten hybriden Gestaltungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Kapitalvermögen soweit diese zu einer internationalen Minderbesteuerung führen. Zielsetzung ist damit im Ergebnis bei derartigen Besteuerungsinkongruenzen eine Einmalbesteuerung sicherzustellen.
S. 218
§ 4k EStG enthält drei Regelungsbereiche:
Nichtabzugsfähigkeit von Betriebsausgaben im Inland, soweit die den Aufwendungen entsprechenden Erträge beim ausländischen Gläubiger keiner Besteuerung unterliegen (§ 4k Abs. 1-3 EStG);
Versagung des Betriebsausgabenabzugs im Inland, soweit der nämliche Aufwand auch im Ausland steuerlich berücksichtigt wird (§ 4k Abs. 4 EStG);
Versagung des Betriebsausgabenabzugs im Inland, soweit den mit den inländischen Aufwendungen unmittelbar oder mittelbar korrespondierenden Erträgen im Ausland hybride Aufwendungen gegenüberstehen, deren Abzug im Ausland bei entsprechender Anwendung des § 4k Abs. 1-5 EStG zu versagen wäre (§ 4k Abs. 5 EStG).
Mit dieser Hybrid-Schranke setzt sich § 4k Abs. 1-5 EStG über das Abkommensrecht hinweg, was freilich durch die Treaty-Override-Klausel in § 4k Abs. 7 EStG legitimiert werden soll.
6.116
Entsprechend dem Rechtscharakter des § 4k EStG als internationale Korrespondenzklausel, die darauf gerichtet ist, eine internationale Minderbesteuerung sowohl bei ein und demselben als auch bei verschiedenen Steuerpflichtigen zu vermeiden, ergeben sich zwangsläufig zahlreiche Überschneidungen mit anderen Vorschriften, die eine ähnliche Zielrichtung wie § 4k EStG verfolgen. Hier gelten die allgemeinen Konkurrenzregeln.
Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der stufenweise Anwendungsvorrang der einzelnen Regelungen innerhalb des § 4k EStG: Die Absätze 1 bis 5 sind in einer abschmelzenden Prüfungsreihenfolge aufgebaut, so dass die Prüfung mit § 4k Abs. 1 EStG beginnt und, soweit dieser keine Anwendung findet, mit den nachfolgenden Absätzen in der Reihe fortgesetzt wird.
6.116a
In persönlicher Hinsicht ist der Anwendungsbereich gem. § 4k Abs. 6 EStG beschränkt auf:
Leistungsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG (Rz. 21.167 ff.),
anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen zwischen einem Unternehmen und seiner Betriebsstätte (Rz. 21.92 ff.) und
strukturierte Gestaltungen, die insbesondere gegeben sind, wenn die Minderbesteuerung ganz oder teilweise in die vertraglichen Vereinbarungen eingerechnet wurde (§ 4k Abs. 6 S. 3 EStG) nicht aber dann, wenn nach den äußeren Umständen „vernünftigerweise“ nicht davon auszugehen ist, dass dem betreffenden Steuerpflichtigen der mit der Gestaltung verbundene Steuervorteil nicht bekannt war und er zudem nachweist, dass er an dem steuerlichen Vorteil nicht beteiligt wurde.
S. 219
6.117
In sachlicher Hinsicht geht es in § 4k Abs. 1 EStG um die Abzugsbeschränkung bei hybriden Kapitaleinkünften und hybriden Übertragungen. Angesprochen sind hiermit insbesondere Qualifikations- und Zurechnungskonflikte (Rz. 19.79 ff.) im Zusammenhang mit Hybriddarlehen, typisch stillen Beteiligungen, Wandelanleihen, Genussrechten und Wertpapierleihgeschäften, soweit hierdurch eine internationale Minderbesteuerung ausgelöst wird. Abgestellt wird hierbei auch auf die Verhältnisse späterer Besteuerungszeiträume, in denen die intertemporäre Besteuerungsinkongruenz beseitigt wird und die entsprechenden Zahlungsbedingungen einem Fremdvergleich standhalten (§ 4k Abs. 1 Satz 2 EStG).
6.118
§ 4k Abs. 2 Satz 1 EStG sieht eine Abzugsbeschränkung vor, soweit die Minderbesteuerung darauf beruht, dass den inländischen Aufwendungen aufgrund einer vom inländischen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung des Steuerpflichtigen keine entsprechenden Erträge im Ausland gegenüberstehen. Entsprechendes gilt, wenn die Minderbesteuerung aufgrund einer vom inländischen Recht abweichenden steuerlichen Beurteilung von anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehungen i.S.v. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ASTG zwischen Stammhaus und Betriebsstätte (Rz. 21.92 ff.) eintritt.
6.118a
§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG betrifft den Fall, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft im Ausland als intransparent und im Inland als transparent behandelt wird mit der Rechtsfolge einer aus deutscher Sicht gebotenen Bruchteilsbetrachtung (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO). Dies kann bei Gesellschafterdarlehen dazu führen, dass gezahlte Zinsen im Ausland abzugsfähige Aufwendungen sind, ohne dass beim inländischen Gesellschafter korrespondierende Erträge gegenüberstehen. Im Hinblick darauf wird die Bruchteilsbetrachtung außer Ansatz gelassen, so dass die ausländische Gesellschaft als intransparent behandelt wird und die entsprechenden Erträge beim inländischen Gesellschafter der Besteuerung unterworfen werden. § 4k Abs. 2 Satz 3 EStG enthält schließlich eine Ausnahme zu § 4k Abs. 2 Satz 1 EStG für den Fall, dass die mit den Aufwendungen korrespondierenden Erträge bei ein und demselben Steuerpflichtigen doppelt berücksichtigt werden.
S. 220
6.119
§ 4k Abs. 3 EStG enthält im Verhältnis zu § 4k Abs. 1 und 2 EStG einen Auffangtatbestand, der im Ergebnis umgekehrt hybride Rechtsträger erfasst, also solche, die im Staat ihrer Errichtung als transparent und im Staat der Anteilseigner als intransparent qualifiziert werden. Versagt wird hiernach der Betriebsausgabenabzug soweit die mit den Aufwendungen korrespondierenden Erträge im Ausland keiner Besteuerung unterliegen und diese Nichtbesteuerung ausschließlich auf eine vom deutschen Recht abweichende steuerliche Zurechnung oder Zuordnung zurückzuführen ist.
6.120
Ziel des § 4k Abs. 4 EStG ist es, die doppelte/mehrfache Berücksichtigung von Aufwendungen in mehreren Staaten zu verhindern. Worauf diese Doppel-/Mehrfachberücksichtigung beruht, spielt keine Rolle, so dass neben grenzüberschreitend wirkenden Qualifikationskonflikten z.B. auch fiktive Betriebsausgaben mit Subventionscharakter erfasst werden.
Die Abzugsbeschränkung nach § 4k Abs. 4 Satz 1 EStG greift bei unbeschränkt Steuerpflichtigen auch in den Fällen ein, in denen im Ausland aufgrund entsprechender Regelungen der Abzug eingeschränkt wird. Ausnahmen hiervon ergeben sich nach Maßgabe von § 4k Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 EStG, wenn die Aufwandsberücksichtigung im anderen Staat bei einem mittelbaren oder unmittelbaren Gesellschafter einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft (§ 1 KStG) versagt wird oder aber soweit mit den Aufwendungen korrespondierende Erträge im Inland und im anderen Staat tatsächlich besteuert werden (§ 4k Abs. 4 Satz 3 EStG).
Schließlich bleibt der Aufwandsabzug bei unbeschränkt Steuerpflichtigen erhalten, bei denen in Outbound-Fällen die Doppelbesteuerung durch Anrechnung oder Abzug der ausländischen Steuer gem. § 34c EStG, § 26 KStG (Rz. 18.49 ff.) vermieden wird (§ 4k Abs. 4 Satz 4 EStG).
6.121
§ 4k Abs. 5 EStG enthält schließlich eine Abzugsbeschränkung für sog. importierte Besteuerungsinkongruenzen, die bei entsprechender Anwendung von § 4k Abs. 1-4 EStG eigentlich im Ausland hätten sanktioniert werden müssen Voraussetzung ist, dass die im Ausland unterbliebene Beseitigung der Besteuerungsinkongruenz aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarungen in das Inland transferiert wird. Im Hinblick auf diese Zielsetzung wird in § 4k Abs. 5 Satz 2 S. 221EStG klargestellt, dass das Abzugsverbot nicht eingreift, wenn die Besteuerungsinkongruenz bereits anderweitig beseitigt wird.
C. Beschränkte Steuerpflicht
Valta
Literatur:
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Aufl., Köln 2018, Rz. 5.3; Zwick, Die Einkommensbesteuerung von Grenzgängern, Herne/Berlin 1986.
I. Überblick
6.122
Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind, soweit nicht die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 2 EStG) oder die fingierte unbeschränkte Steuerpflicht (§§ 1 Abs. 3; 1a EStG) gegeben ist, beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn und soweit sie inländische Einkünfte i.S.d. § 49 EStG erzielen. Im Unterschied zu den Regelungen über die unbeschränkte Steuerpflicht ist systematisch eine klare Trennung zwischen Steuersubjekt und Steuerobjekt nicht möglich, weil gem. § 1 Abs. 4 EStG die beschränkte Steuerpflicht nur dann gegeben ist, wenn zugleich inländische Einkünfte bezogen werden.
6.123
§ 49 Abs. 1 EStG führt im Einzelnen auf, welche inländischen Einkünfte der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen. Der Einkünftekatalog des § 49 Abs. 1 EStG knüpft zwar an die Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG an, ebenso ist das Verhältnis der in § 49 Abs. 1 EStG aufgeführten Einkünfte zueinander nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 13 ff. EStG zu beurteilen, die Einkünftequalifikation selbst erfolgt aber nach den besonderen Gesetzmäßigkeiten der in § 49 Abs. 2 EStG verankerten isolierenden Betrachtungsweise.
6.124
§ 49 Abs. 3 EStG enthält eine unwiderlegliche Gewinnvermutung für beschränkt steuerpflichtige Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen. § 49 Abs. 4 EStG stellt schließlich Schifffahrt- und Luftfahrteinkünfte ausländischer Unternehmen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit von der deutschen beschränkten Steuerpflicht frei.
6.125
Während § 49 EStG Regelungen über die beschränkte Steuerpflicht dem Grunde nach enthält, handelt es sich bei den §§ 50 und 50a EStG insbesondere um technische Vorschriften, die der Ermittlung der inländischen Einkünfte und der Durchführung der Besteuerung dienen. Auf der Grundlage der Ermächtigungsvorschrift in § 50a Abs. 6 EStG sind die §§ 73a, 73c bis 73g EStDV ergangen.
S. 223
II. Territorialitätsprinzip
6.126
Die beschränkte Steuerpflicht verwirklicht mit dem Quellenprinzip ein enges Territorialitätsprinzip (Rz. 6.55 f.). Damit hat der Gesetzgeber für Steuerausländer die Anknüpfungspunkte für die Besteuerung im Grundsatz auf konkrete inländische Einkunftsquellen beschränkt. Der unbeschränkten Steuerpflicht liegt hingegen mit der Besteuerung des Welteinkommens an der Ansässigkeit ein weites Verständnis der Territorialität zu Grunde: allein die Ansässigkeit des Steuerpflichtigen stellt den territorialen Bezug her, da diese typischerweise einen abstrakten Bezug zur Einkunftserwirtschaftung hat. Ansässigkeits- und Quellenbesteuerung, beschränkte und unbeschränkte Steuerpflichten, wirken im Ergebnis zusammen. Die konkreten Quellenzuordnungen der beschränkten Steuerpflicht genießen einen gewissen Vorrang, da die Quellenbesteuerung zu Lasten der Ansässigkeitsbesteuerung angerechnet wird oder gar auf letztere durch bedingte Freistellung verzichtet wird.
6.127
Mit dem Begriff beschränkte Steuerpflicht sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass Steuerausländer nicht wie Steuerinländer uneingeschränkt der inländischen Steuerpflicht unterliegen, sondern dass diese nur eingeschränkt, nämlich nicht mit dem Welteinkommen, sondern lediglich mit den inländischen Einkünften der Besteuerung unterworfen sein sollen. Alternativ und etwas anschaulicher könnte man auch von einer begrenzten Steuerpflicht sprechen, die sich in den deutschen territorialen Grenzen hält, im Gegensatz zur entgrenzten Besteuerung des Welteinkommens.
Die beschränkte Steuerpflicht als rechtstechnische Umschreibung des Territorialitätsprinzips findet erstmals Erwähnung in den „Motiven“ zum Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb des Norddeutschen Bundes vom 14.2.1870 aus dem das spätere Reichdoppelsteuergesetz hervorging. Das Reichsdoppelsteuergesetzenthielt Regelungen, in welchen Staaten eigene Staatsangehörige mit ihrem Gesamteinkommen und in welchen Staaten sie nur mit ihrem inländischen Einkommen steuerpflichtig sind. Eine dem heutigen § 1 Abs. 4 EStG entsprechende gesetzliche Regelung findet sich erstmals im Einkommensteuergesetz 1920 und in erweiterter Form im Einkommensteuergesetz 1925. Die Grundstruktur ist seitdem unverändert geblieben.
6.128
Das Territorialitätsprinzip basiert auf den völkerrechtlichen Grundsätzen territorialer Souveränität und ist als Rechtsprinzip im Internationalen Steuerrecht anerkannt (Rz. 6.55 ff.). Im Hinblick darauf, dass dem Völkerrecht kein Rechtssatz zu entnehmen ist, der ein Verbot der Doppelbesteuerung beinhaltet, (Rz. 2.5) gibt es auch keinen konkreten Besteuerungsrahmen, innerhalb dessen sich das Territorialitätsprinzip zu verwirklichen hätte. Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts enthalten lediglich ein Verbot, die Steuerpflicht aufgrund der SteuerSteuergesetzeS. 224gesetze ohne jeglichen räumlichen oder persönlichen sachlichen Bezug auszudehnen (Rz. 2.5, 3.13). Dieses Gebot eines sachlichen Anknüpfungsmoments oder Nexus wird in der Diskussion häufig auch als genuine link bezeichnet. Das Erfordernis eines genuine link ist völkerrechtlich in der Res. Nottebohm allerdings in Bezug auf diplomatischen Schutz entwickelt worden und daher für das Steuerrecht zumindest völkerrechtlich nicht zwingend. Das Gebot einer sachlichen Anknüpfung ist im Ergebnis eine völkerrechtliche Minimalschranke, mit der die in § 49 Abs. 1 EStG normierten Anknüpfungspunkte nicht kollidieren, auch wenn dies jüngst bei der Besteuerung allein kraft Registereintrag in Zweifel gezogen wurde.
III. Objektsteuercharakter
1. Allgemeines
6.129
Die beschränkte Steuerpflicht ist dadurch gekennzeichnet, dass im Unterschied zur unbeschränkten Steuerpflicht die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen weitgehend unberücksichtigt bleiben, wodurch sie einen objektsteuerähnlichen Charakter erhält. Dieser Objektsteuercharakter gründet sich insbesondere darauf, dass etwa
Sonderausgaben (§§ 10, 10a EStG) nicht abzugsfähig sind (§ 50 Abs. 1 Satz 3 EStG),
der Pauschbetrag für Sonderausgaben (§ 10c EStG), der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG), die Kinderfreibeträge des § 32 EStG, das Splittingprivileg des § 32a Abs. 6 EStG, die Abzüge wegen außergewöhnlicher Belastung (§§ 33 und 33a EStG) sowie die Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Pflegepersonen (§ 33b EStG) und die Steuerermäßigungen wegen haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse sowie für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a EStG) nicht berücksichtigt werden (§ 50 Abs. 1 Satz 3 EStG),
der Freibetrag gem. § 16 Abs. 4 EStG nicht in Betracht kommt (§ 50 Abs. 1 Satz 3 EStG),
Einkünfte, die dem abgeltenden Steuerabzug unterliegen, weder beim Verlustausgleich mit anderen Einkunftsarten noch beim Verlustabzug berücksichtigt werden dürfen (vgl. § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG),
der Splittingtarif grundsätzlich nicht zur Anwendung kommt (vgl. §§ 26 Abs. 1, 32a Abs. 5 EStG) und bei Anwendung des Grundtarifs das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag erhöht wird (§ 50 Abs. 1 Satz 2 EStG),
die Bildung eines steuerlichen Ausgleichspostens gem. § 4g EStG ausgeschlossen ist und schließlich,
225
die Einkommensteuer für steuerabzugspflichtige Einkünfte im Grundsatz mit dem Steuerabzug abgegolten ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG).
6.130
Im Hinblick auf die vorgenannten, die steuerliche Leistungsfähigkeit beschränkt steuerpflichtiger Personen nicht berücksichtigenden Einschränkungen wird die Ansicht vertreten, insoweit handele es sich nicht mehr um eine Einkommensteuer, sondern um eine Objekt- und Nicht-Personensteuer. Dies wird auch damit erklärt, dass bei der beschränkten Steuerpflicht nicht der Steuerpflichtige selbst sondern nur gleichsam isoliert dessen Einkunftsquelle eine Berührung mit dem deutschen Staatsgebiet aufweist. Indessen stehen die Regelungen über die beschränkte Einkommensteuerpflicht nicht außerhalb des Einkommensteuergesetzes, werden Merkmale, die die steuerliche Leistungsfähigkeit indizieren, wenn auch nur rudimentär, berücksichtigt. Dies gilt insbesondere bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 50 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 EStG). Schließlich kommt, soweit eine Veranlagung erfolgt, auch der progressiv ausgestaltete Steuertarif (Grundtabelle) zur Anwendung. Daher ist die Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger, soweit sie nicht ohnehin gem. §§ 1 Abs. 3; 1a EStG wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden, (Rz. 6.40 ff.) jedenfalls im Ansatz am Prinzip der Leistungsfähigkeit ausgerichtet, die Einkommensteuer deshalb auch insoweit eine Personensteuer. Schließlich ist das Ergänzungsverhältnis von Welteinkommensbesteuerung im Ansässigkeitsstaat und Quellenbesteuerung im Quellenstaat zu beachten, dass sich in der Staatenpraxis ausgebildet hatte: die fehlende Aufwandsberücksichtigung im Quellenstaat wird teilweise im Ansässigkeitsstaat nachgeholt. Allerdings ist die faktische Arbeitsteilung zwischen Quellen- und Ansässigkeitsstaat lückenhaft. Durch Bruttobesteuerung im Quellenstaat drohen Anrechnungsüberhänge, welche keinen Spielraum mehr für den Ansässigkeitsstaat lassen. Ein verlässliches Recht auf einmalige Aufwandsberücksichtigung fehlt.
6.131
Der Objektsteuercharakter ist bei den einzelnen Einkunftsarten unterschiedlich stark ausgeprägt. Besonders auffällig ist er bei den steuerabzugspflichtigen Einkünften, bei denen die Steuer grundsätzlich durch den Steuerabzug abgegolten ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG). Hier wird die Steuer durchweg auf Einnahmen erhoben. Insoweit erfolgt also eine Bruttobesteuerung.
2. Durchbrechung des Nettoprinzips
6.132
Die auf dem Nettoprinzip beruhende Nettobesteuerung gehört zu den primären Grundwertungen des Einkommensteuergesetzes. Denn nur durch die Nettobesteuerung kann die Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit verwirklicht werden. Das Leistungsfähigkeitsprinzip verlangt für Zwecke der Besteuerung eine Reduzierung des Bruttobetrages der Einnahmen um die Aufwendungen, die zur Erzielung der Einnahmen gemacht werden (erwerbssichernde Aufwendungen), sowie die von dem Steuerpflichtigen getätigten Ausgaben zur AbAbdeckungS. 226deckung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen (existenzsichernde Aufwendungen). Das Nettoprinzip ist daher mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip untrennbar verbunden.
6.133
Rechtlich verankert ist dieses Nettoprinzip unmittelbar in § 2 Abs. 2 EStG, wonach nur Reineinkünfte der Einkommensteuer unterliegen. Der Grundsatz, dass die Bruttoeinnahmen um erwerbssichernde Aufwendungen (objektives Nettoprinzip) und existenzsichernde Aufwendungen (subjektives Nettoprinzip) zu kürzen sind, wird im Bereich der beschränkten Steuerpflicht mehrfach durchbrochen.
6.134
Das objektive Nettoprinzip, das die Maßgröße objektiver Leistungsfähigkeit betrifft, gilt nicht für jene beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte, die dem Steuerabzug (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG) unterliegen, ohne dass die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 Satz 2 EStG, insbesondere die Möglichkeit zur Veranlagung, gegeben sind. Hier ist die Einkommensteuer durch den Steuerabzug abgegolten. Das gilt insbesondere für Lizenzvergütungen, die gem. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG dem Steuerabzug unterliegen. Diese Abgeltungswirkung führt zu einer Bruttobesteuerung, weil die Steuer dabei nicht von den Einkünften, sondern von den Einnahmen ohne Berücksichtigung von Betriebsausgaben und Werbungskosten erhoben wird. Etwas anderes gilt nur für EU-/EWR-Staatsangehörige für die Einkünfte, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen oder aus deren inländischer Verwertung erzielt werden sowie für Aufsichtsratsvergütungen. Hier erfolgt entweder eine abgeltende Quellenbesteuerung auf Nettobasis (§ 50a Abs. 3 EStG) oder aber eine Nettobesteuerung im Rahmen einer auf Antrag durchzuführenden Veranlagung (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 Satz 7 EStG).
6.135
Das subjektive Nettoprinzip, das sich auf die Maßgröße subjektiver Leistungsfähigkeit bezieht, wird im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht unabhängig von der Einkunftsart insbesondere dadurch eingeschränkt, dass gem. § 50 Abs. 1 EStG z.B. Sonderausgaben (§ 10 EStG) und Abzüge wegen außergewöhnlicher Belastung (§§ 33, 33a EStG) sowie weitere SteuererSteuerermäßigungenS. 227mäßigungen entweder überhaupt nicht oder nur unter ganz engen Voraussetzungen berücksichtigt werden können (Rz. 6.273 ff.).
6.136
Da bei beschränkter Steuerpflicht im Gegensatz zur unbeschränkten Steuerpflicht das objektive Nettoprinzip und das subjektive Nettoprinzip sowie der Splittingtarif (§ 32a Abs. 5 EStG) nur eingeschränkt berücksichtigt werden, haben sich Rechtsprechung und Literatur mit der Frage beschäftigt, ob insoweit nicht ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt.
6.137
Seitens der Rechtsprechung des BVerfG und des BFH wird eine Verletzung des Gleichheitssatzes allgemein verneint. Das BVerfG hat sich bislang nur in wenigen Entscheidungen hierzu geäußert. So hat es den Quellensteuerabzug mit Abgeltungswirkung (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG) damit gerechtfertigt, dass er eine ausreichende Gewähr für eine wirksame Steuererhebung biete und damit dem objektsteuerartigen Charakter der Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen Rechnung trage. Im Übrigen sei die Quellensteuer der Höhe nach limitiert, wodurch eine geringere Steuerbelastung als bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen entstehen könne. Die Nichtberücksichtigung der persönlichen Verhältnisse bei beschränkt steuerpflichtigen Personen wird schließlich damit gerechtfertigt, dass es allein Aufgabe des Ansässigkeitsstaates sei, die persönliche Leistungsfähigkeit dieses Personenkreises zu berücksichtigen. Davon abgesehen, werde dem Leistungsfähigkeitsprinzip ohnehin schon dadurch entsprochen, dass beschränkt Steuerpflichtige nicht mit ihrem gesamten Einkommen in Deutschland zur Einkommensteuer herangezogen würden. Der BFH hat in seinen Entscheidungen grundsätzlich einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG mit der Begründung verneint, dass aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht eine ungleiche Behandlung zu rechtfertigen sei. Eine Ungleichbehandlung rechtfertige sich insbesondere deshalb, weil nur im Falle unbeschränkter Steuerpflicht sämtliche Einkünfte des Steuerpflichtigen der Besteuerung in Deutschland unterlägen.
6.138
In der Literatur wird die Ungleichbehandlung im Wesentlichen mit dem Objektsteuercharakter der beschränkten Steuerpflicht gerechtfertigt.
S. 228
6.139
Art. 3 Abs. 1 GG, auf den sich auch beschränkt Steuerpflichtige berufen können, verlangt im Grundsatz eine Gleichbehandlung zwischen unbeschränkt steuerpflichtigen und beschränkt steuerpflichtigen Personen, sofern zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Derartige Rechtfertigungsgründe gibt es für die Ungleichbehandlung von unbeschränkter Steuerpflicht einerseits und beschränkter Steuerpflicht andererseits nicht. Im Einzelnen:
6.140
Die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips und damit die Normierung der Bruttobesteuerung im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht wird u.a. damit gerechtfertigt, dass bei in das Ausland fließenden Einnahmen die Anwendung des Quellenabzugsverfahrens für eine wirksame Steuererhebung unabdingbar sei. Damit wird unterstellt, dass der Quellensteuerabzug von Bruttoeinnahmen zur Vermeidung der Steuerhinterziehung beitrage. Die Vermeidung der Steuerhinterziehung mag zwar einen Quellensteuerabzug von den Bruttoeinnahmen erforderlich machen, erklärt aber nicht die differenzierende Behandlung zwischen unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Personen. Denn auch bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen ist unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung der Steuerhinterziehung bei Kapitalerträgen der Steuerabzug an der Quelle normiert (§ 43 EStG). Schließlich beruht die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips nicht auf der Quellenbesteuerung, die auch auf Nettobasis erfolgen kann, sondern allein auf der Abgeltungswirkung bei auf Bruttobasis vorgenommener Quellenbesteuerung (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG). Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen der Gesichtspunkt der Vermeidung der Steuerhinterziehung den Gesetzgeber daran hindern könnte, quellensteuerpflichtige Einkünfte insgesamt in das Veranlagungsverfahren beschränkt steuerpflichtiger Personen einzubeziehen und unter Berücksichtigung von Betriebsausgaben und Werbungskosten sowie unter Anrechnung der Quellensteuer einer individuellen Steuerbelastung zuzuführen. § 50 Abs. 2 Satz 2 EStG eröffnet das Veranlagungsverfahren indessen nur für bestimmte Einkünfte und z.T. nur für einen bestimmten Personenkreis. Nicht erfasst werden hiervon etwa Dividenden und Lizenzgebühren. Die Kapitalertragsteuer (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG) bzw. die Quellensteuer (§ 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG) wirken definitiv, soweit sie nicht in einer inländischen Betriebsstätte anfallen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG).
6.141
Zur Rechtfertigung für die Bruttobesteuerung sind auch Gründe der Verwaltungsvereinfachung angeführt worden. Eine Bruttobesteuerung wird zwar eine Vereinfachung für die FiFinanzverwaltungS. 229nanzverwaltung und eine Reduzierung der Verwaltungskosten bedeuten, wenn die finanziellen Lasten des Quellensteuerabzugs vom Staat überwälzt werden; dieses Argument vermag aber nicht die Differenzierung zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht zu begründen. Mit diesem Argument ließe sich nämlich auch eine durchgängige Bruttobesteuerung bei unbeschränkter Steuerpflicht rechtfertigen, die indessen nur für bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen vorgesehen ist (§ 32d EStG). Wie wenig durchgreifend schließlich das Argument der Verwaltungsvereinfachung ist, zeigt sich auch daran, dass nicht sämtliche von § 49 Abs. 1 EStG erfassten Einkünfte der Abgeltungswirkung unterworfen sind (§ 50 Abs. 2 Satz 2) und etwa im Rahmen der erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht die Abgeltungswirkung des § 50 Abs. 5 Satz 1 EStG aufgehoben ist (§ 2 Abs. 5 Satz 2 AStG).
6.142
Soweit die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips und die daraus folgende Bruttobesteuerung bestimmter Einkünfte im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht ferner damit gerechtfertigt wird, es sei nicht Aufgabe des Quellenstaates, die Besteuerung an der individuellen Leistungsfähigkeit auszurichten, ist dieses Argument im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls nicht stichhaltig, da der allgemeine Gleichheitssatz auch für beschränkt steuerpflichtige Personen gilt. Es wird zwar überwiegend die Ansicht vertreten, dass ausschließlich der Wohnsitzstaat für die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit zuständig sei, dies vermag aber allenfalls die Nichtberücksichtigung von Ausgaben zu rechtfertigen, die in keinem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen im Quellenstaat stehen. Ausgaben aber, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen im Quellenstaat stehen, mindern dagegen die Leistungsfähigkeit auch im Quellenstaat und müssen daher berücksichtigt werden, und zwar entweder durch eine abgeltende Quellenbesteuerung auf Nettobasis (§ 50a Abs. 3 EStG) oder/und durch Einbeziehung in eine steuerliche Veranlagung (§ 50 Abs. 2 Satz 2 EStG).
6.143
Eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich aber nicht nur unter dem Gesichtspunkt der unterschiedlichen Besteuerung von unbeschränkt Steuerpflichtigen einerseits und beschränkt Steuerpflichtigen andererseits. Gleichheitswidrig ist vielmehr auch die steuerlich unterschiedliche Behandlung innerhalb der Gruppe der beschränkt Steuerpflichtigen, für die teils das Nettoprinzip und teils das Bruttoprinzip gilt.
6.144
Die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips mit der Folge der Bruttobesteuerung, die in Einzelfällen auch zu einer die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) verletzenden konfiskatorisch wirkenden Besteuerung führen kann, verstößt daher gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist verfassungswidrig. Insoweit gilt das sich aus § 2 Abs. 2 EStG ergebende Konzept der Besteuerung von Reineinkünften auch für die beschränkte Steuerpflicht. Hiergegen verstößt die BruttobesteueBruttobesteuerungS. 230rung (§ 50 Abs. 5 Satz 1 EStG). Um dem Gleichheitssatz zu entsprechen, sollten, damit ein Minimalprogramm inländischer Leistungsfähigkeit berücksichtigt wird, die abzugspflichtigen Einkünfte über die in § 50 Abs. 2 Satz 2 EStG genannten Fälle hinaus wenigstens auf Antrag veranlagt und damit von der Bruttobesteuerung auf die Nettobesteuerung überführt werden können.
6.145
Die Durchbrechung des subjektiven Nettoprinzips, also die Nichtberücksichtigung von Familienlasten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sowie die Nichtgewährung des Splitting-Tarifs, ist demgegenüber dadurch gerechtfertigt, dass im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht nicht das Welteinkommen der Besteuerung unterliegt. Familienlasten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen stehen in keinem Zusammenhang mit bestimmten Einkünften, sie sind vielmehr personenbezogen und daher auf die Erfassung der Gesamtleistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ausgerichtet. Die Gesamtleistungsfähigkeit wird aber entscheidend bestimmt durch das Welteinkommen, welches der Steuerpflichtige in einem Besteuerungszeitraum erzielt. Ebenso stellt auch der Splitting-Tarif auf die Gesamtleistungsfähigkeit ab und steht damit in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Welteinkommensprinzip. Würden im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht derartige personenbezogene Aufwendungen berücksichtigt und der Splitting-Tarif gewährt, käme es unter Umständen zu einer Doppelberücksichtigung, falls der Wohnsitzstaat derartige die individuelle Leistungsfähigkeit indizierende Umstände ebenfalls berücksichtigt. Aus der Sicht des Art. 3 Abs. 1 GG, wäre dies nicht zu rechtfertigen. Die Durchbrechung des subjektiven Nettoprinzips führt damit grundsätzlich nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Erzielt der Steuerpflichtige im Wohnsitzstaat allerdings keine oder nur geringe positive Einkünfte, scheidet unter Umständen eine leistungsfähigkeitsorientierte Besteuerung gänzlich aus, wenn im Quellenstaat erzielte Einkünfte aufgrund eines DBA nur dem Quellenstaat zur Besteuerung zugewiesen sind oder aber im Ansässigkeitsstaat negative Einkünfte erzielt werden, die die im Quellenstaat erzielten positiven Einkünfte ausgleichen. In beiden Fällen verbleibt es im Ergebnis bei einer die persönliche Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigenden Besteuerung im Quellenstaat. Hierdurch hervorgerufene Ungleichbehandlungen hat der Einkommensteuergesetzgeber für einen eng umgrenzten Kreis von Steuerpflichtigen durch eine fingierte unbeschränkte Steuerpflicht beseitigt (§§ 1 Abs. 3; 1a EStG; Rz. 6.43 ff.). Eine an der Leistungsfähigkeit orientierte Besteuerung verlangt indessen eine Ausdehnung der fingierten unbeschränkten Steuerpflicht unter Einbeziehung der personen- und familienbezogenen Vergünstigungen des § 1a EStG auf alle im Ausland lebenden Personen und deren Ehegatten, wenn deren Einkünfte überwiegend aus inländischen Einkünften bestehen. In diesen Fällen ist daher eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG S. 231verstoßende Ungleichbehandlung und eine mit Art. 14 GG nicht zu vereinbarende konfiskatorisch wirkende Besteuerung durch Steuererlass (§ 227 AO) zu vermeiden. Maßstab hierfür ist diejenige Steuer, die bei unbeschränkter Steuerpflicht hätte gezahlt werden müssen. Dieser verfassungsrechtlich gebotene Steuererlass kommt in der Besteuerungspraxis vor allem Einpendlern (Grenzgängern) ohne EU-/EWR-Staatsangehörigkeit zugute, die ausschließlich in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgehen und täglich in ihre in einem Drittstaat gelegene Wohnung zurückkehren.
3. Verstoß gegen das Ausländer-Diskriminierungsverbot
6.146
Der AEUV verbietet jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Art. 18 Abs. 1 AEUV). Dieses EU-Diskriminierungsverbot erstreckt sich auf alle offenen und versteckten Diskriminierungen, erfasst damit auch benachteiligende Regelungen, die zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit gelten, deren Tatbestände jedoch ausschließlich oder regelmäßig nur von ausländischen Staatsangehörigen erfüllt werden (Rz. 4.13).
6.147
Eine Ausprägung dieses allgemeinen Diskriminierungsverbotes ist insbesondere die in Art. 49 AEUV gewährleistete Niederlassungsfreiheit für die Unionsbürger zur Ausübung eines Berufs, die nicht nur ein Willkürverbot, sondern darüber hinaus eine strikte Inländergleichbehandlung gebietet (Rz. 4.25 ff.). Dieses Gleichbehandlungsgebot räumt jedem Unionsbürger das Recht ein, sich auch gegenüber nationalen steuerrechtlichen Regelungen auf die Niederlassungsfreiheit zu berufen.
6.148
Da die §§ 49 und 50 EStG tatbestandlich nicht an die Staatsangehörigkeit anknüpfen, ist ein Verstoß gegen das Verbot offener Diskriminierung nicht gegeben. Die §§ 49, 50, 50a EStG beinhalten aber auch nicht eine versteckte Diskriminierung, soweit diese spezifischen für beschränkt steuerpflichtige Personen geltenden Vorschriften im Rahmen der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht (§§ 1 Abs. 3; 1a EStG) eine der unbeschränkten Steuerpflicht angenäherte Besteuerung sicherstellen, die Möglichkeit einer Veranlagung (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, Satz 7 EStG, Rz. 6.289) oder eines Steuerabzugs auf Nettobasis (§ 50a Abs. 3 EStG; Rz. 6.295) einräumen. Da die vorgenannten Regelungen nicht nur für Unionsbürger, sondern auch für Angehörige von EWR-Staaten gelten, wird zugleich dem EWR-Diskriminierungsverbot (Rz. 6.295 ff.) entsprochen. Im Übrigen wird allerdings gegen die europarechtlich verbürgten Grundfreiheiten verstoßen. Das gilt insbesondere im Hinblick auf den Steuerabzug auf BruttoBruttobasisS. 232basis bei Lizenzvergütungen, für die weder ein Veranlagungswahlrecht noch ein Steuerabzug auf Nettobasis vorgesehen ist (§§ 50a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3; 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 EStG).
6.149
Ein Ausländerdiskriminierungsverbot enthalten auch die von Deutschland abgeschlossenen DBA (Art. 24 OECD-MA). Dieses bilaterale Diskriminierungsverbot untersagt bei der Besteuerung eine Differenzierung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Steuerpflichtigen (Rz. 4.51 ff.). Rechtlich zulässig dagegen sind die steuerlichen Differenzierungen, die insbesondere an die Ansässigkeit des Steuerpflichtigen anknüpfen. Da die nachteiligen Wirkungen der beschränkten Steuerpflicht durchweg Folge der Ansässigkeit, nicht jedoch der Staatsangehörigkeit sind, ist das bilaterale Diskriminierungsverbot grundsätzlich nicht verletzt. Gegen das abkommensrechtliche Staatsangehörigkeitsdiskriminierungsverbot wird allerdings im Anwendungsbereich der fingierten unbeschränkten und beschränkten Einkommensteuerpflicht in folgenden Fällen verstoßen: § 1a Abs. 1 EStG gewährt nur EU-/EWR-Staatsangehörigen unter bestimmten Voraussetzungen familienbezogene Vergünstigungen, die Drittstaatsangehörigen bei sonst gleichen Verhältnissen aus Gründen der Gleichbehandlung ebenfalls zu gewähren sind. Entsprechendes gilt im Anwendungsbereich von § 50 Abs. 2 Satz 7 EStG, wonach im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht lediglich EU-/EWR-Staatsangehörigen die Möglichkeit eröffnet wird, einen Antrag auf Veranlagung zu stellen, um so der Abgeltungswirkung des Steuerabzugs (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG) zu entgehen. Hier haben aus Gründen der sich aus Art. 24 Abs. 1 OECD-MA ergebenden Gleichbehandlungsverpflichtung Drittstaatsangehörige ebenfalls Anspruch auf Durchführung einer Veranlagung, falls sie im EU-/EWR-Gebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Diese Gleichbehandlungsverpflichtung kommt auch im Zusammenhang mit § 50a Abs. 3 EStG zur Geltung. Sie führt dazu, dass Drittstaatsangehörigen unter den gleichen Voraussetzungen wie EU-/EWR-Staatsangehörigen der Zugang zum Steuerabzug auf Nettobasis (§ 50a Abs. 3 EStG) zu gewähren ist. Soweit das bilaterale Diskriminierungsverbot sich auf die Besteuerung von Betriebsstätten erstreckt, ist ein Verstoß hiergegen nicht zu erkennen, weil nach der Konzeption der §§ 49 und 50 EStG Betriebsstätteneinkünfte grundsätzlich nicht höher belastet sind als vergleichbare inländische Unternehmen im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht. Das gilt insbesondere im Hinblick auf Art. 24 Abs. 3 Satz 2 OECD-MA, wonach beim maßgeblichen Belastungsvergleich persönliche Steuervorteile unberücksichtigt bleiben, so dass im Ergebnis allein betriebsbezogene Besteuerungsmerkmale einzubeziehen sind.
S. 233
IV. Qualifizierung der inländischen Einkünfte
Literatur:
Kommentare zu § 49 Abs. 2 EStG; Bilsdorfer, Die sogenannte isolierende Betrachtungsweise, RIW/AWD 1983, 850; Böhmer, Nachträgliche Einkünfte einer aufgegebenen Auslandsbetriebsstätte, insbesondere Besteuerungsrecht für den Ertrag aus der Auflösung einer Rückstellung, IStR 2015, 883; Coenen, Die isolierende Betrachtungsweise nach § 49 Abs. 2 EStG, Diss. Münster 2004; Crezelius, Die isolierende Betrachtungsweise, insbesondere die grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung, in Haarmann (Hrsg.), Die beschränkte Steuerpflicht, Köln 1993, 75; Crezelius, Die isolierende Betrachtungsweise, insbesondere die grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung, StVj 1992, 322; Gosch, Altes und Neues, Bekanntes und weniger Bekanntes zur sog. isolierenden Betrachtungsweise, in Gocke/Gosch/Lang (Hrsg.), Körperschaftsteuer, Internationales Steuerrecht, Doppelbesteuerung, FS für Wassermeyer, 263; Kumpf/Roth, Einzelfragen der Ergebniszuordnung nach den neuen Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätzen, DB 2000, 787; Maßbaum, Die beschränkte Steuerpflicht der Künstler und Berufssportler unter Berücksichtigung des Steuerabzugsverfahrens, Herne/Berlin 1991, 162; Mössner, Isolierende Betrachtungsweise – Essay einer dogmatischen Klärung, in Klein/Stihl/Wassermeyer/Piltz/Schaumburg (Hrsg.), Unternehmen – Steuern, FS für Flick, Köln 1997, 939; Morgenthaler, Die „isolierende Betrachtungsweise“ im internationalen Einkommensteuerrecht, in Baumhoff/Dücker/Köhler (Hrsg.), Besteuerung, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, FS Norbert Krawitz, Wiesbaden 2010, 277 ff.; Schaumburg in Schaumburg/Englisch, Europäisches Steuerrecht, 2. Aufl., Köln 2020, Rz. 8.34 (europarechtliche Aspekte); Walter, Die sog. „isolierende Betrachtungsweise“ bei der Bestimmung der inländischen Einkünfte und des Inlandsvermögens der Ausländer, Diss. Heidelberg 1977; Wassermeyer, Das Besteuerungsrecht für nachträgliche Einkünfte im internationalen Steuerrecht, IStR 2010, 46; Wassermeyer, Die beschränkte Steuerpflicht, DStJG 8 (1985).
1. Inlandsbezogene Qualifikationsmerkmale
6.150
Der Einkünftekatalog des § 49 Abs. 1 EStG knüpft grundsätzlich an die Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG an. Die Verweisungen auf die §§ 13 bis 23 EStG bedeuten, dass zugleich alle Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschriften erfüllt sein müssen. Insoweit hat § 49 Abs. 1 EStG keine konstitutive Bedeutung, sondern wiederholt nur das, was bereits in § 2 Abs. 1 EStG dadurch zum Ausdruck kommt, dass die dort bezeichneten Einkünfte, die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt, der Einkommensteuer unterliegen.
6.151
Die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 13 bis 23 EStG werden gem. § 49 Abs. 1 EStG allerdings um jene Tatbestandsmerkmale erweitert, die die vorgenannten Einkünfte als inländische Einkünfte qualifizieren und diese von übrigen Einkünften abgrenzen. Die Bedeutung des § 49 Abs. 1 EStG erschöpft sich mithin darin, den Inlandsbezug der in den §§ 13 bis 23 EStG S. 234genannten Einkunftsarten herzustellen. Es gelten daher im Grundsatz die allgemeinen durch das Veranlassungsprinzip geprägten Zuordnungsregeln, wonach betrieblich/beruflich veranlasste Aufwendungen/Ausgaben Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind (§ 50 Abs. 1 Satz 1 EStG). Im Hinblick darauf kommt es nicht darauf an, ob die Betriebsausgaben oder Werbungskosten in den Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht fallen. Entscheidend ist allein, ob sie durch unter § 49 Abs. 1 EStG fallende Tätigkeiten oder Rechtsverhältnisse veranlasst sind. Für nachträgliche Einnahmen ergibt sich dies allgemein schon aus § 24 Nr. 1 und 2 EStG sowie speziell aus § 49 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchst. a EStG und § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d EStG. Das bedeutet, dass etwa nachträgliche Betriebseinnahmen aus einer in einem vorangegangenen Veranlagungszeitraum im Inland aufgelösten Betriebsstätte von § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG erfasst werden. Aus diesem Grund sind auch vorweggenommene und nachträgliche Betriebsausgaben und Werbungskosten im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht zu berücksichtigen. Voraussetzung ist allerdings, dass der in § 49 Abs. 1 EStG verlangte für die Qualifizierung als inländische Einkünfte maßgebliche Objektbezug auch tatsächlich gegeben ist. Dass die (vergeblichen) Aufwendungen angefallen sind, um diesen Objektbezug herzustellen, reicht nicht aus. Die vorgenannten Grundsätze gelten uneingeschränkt auch für Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Das für § 49 Abs. 1 EStG maßgebliche Veranlassungsprinzip wird nämlich durch das Zu- und Abflussprinzip (§ 11 Abs. 1 u. 2 EStG) nicht verdrängt, weil letzteres als bloß technisches Prinzip nur über das „Wann“, nicht aber auch über das „Ob“ der Besteuerung entscheidet.
6.152
Die den Inlandsbezug herstellenden Qualifikationsmerkmale des § 49 Abs. 1 EStG werden häufig dafür kritisiert, dass sie keine einheitliche gesetzgeberische Wertung enthalten. Die S. 235Verwirklichung des Territorialitätsprinzips ist in der Tat bei den einzelnen Einkunftsarten unterschiedlich ausgeprägt. Tatsächlich kommt bei den territorial gebundenen Einkünften, etwa den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 EStG), aus Vermietung und Verpachtung (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG) und betriebsstättenbezogenen Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG), das Belegenheits- und das Betriebsstättenprinzip zur Anwendung, bei weniger territorial gebundenen Einkünften, etwa den Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 und 4 EStG), das Arbeitsort- und Verwertungsortprinzip oder andere Gesichtspunkte im Vordergrund.
Darüber hinaus bestehen aber auch erhebliche Besteuerungslücken bei den territorial nicht gebundenen Einkünften, etwa bei Zinseinkünften und den Einkünften aus Gewerbebetrieb, z.B. aus der Tätigkeit als Vertreter, Makler oder Unternehmensberater, soweit diese Personen für ihre Tätigkeit keine Betriebsstätte unterhalten. Die fehlende Besteuerung derartiger nichtinländischer Einkünfte kann zu erheblichen Wettbewerbsverfälschungen führen, zumal dann, wenn im betreffenden Ansässigkeitsstaat nur eine geringe Steuer erhoben wird.
So zutreffend der kritische Befund ist und rechtspolitischer Reformbedarf nahe liegt, sollten an den Katalog des § 49 Abs. 1 EStG keine übermäßigen Systematisierungserwartungen gestellt werden. Die Quellenbesteuerung in Deutschland muss im Zusammenspiel mit der Welteinkommensbesteuerung im Ansässigkeitsstaat des Steuerausländers gesehen werden. Dort findet im Rahmen der Welteinkommensbesteuerung regelmäßig eine systematische und umfassende Erfassung der Einkünfte auch aus Deutschland statt. Die Frage der beschränkten Steuerpflicht ist daher vor allem eine Frage der horizontalen Aufteilung der Besteuerung zwischen den Staaten und nur nachrangig eine Frage der Beeinflussung der Gesamtsteuerbelastung, wenn auch Quellenabzugssteuern ein wichtiges Mittel zur Sicherstellung einer Einmalmindestbesteuerung sein können. Die Reichweite der beschränkten Steuerpflicht unterliegt daher vielfältigen Opportunitätserwägungen, welche grenzüberschreitenden Wirtschaftsbeziehungen überhaupt effizient und effektiv erfasst werden können. Ein Verzicht auf eine Quellenbesteuerung reduziert die Gefahr einer Doppelbesteuerung sowie den Compliance-Aufwand und erhöht die Attraktivität von Inbound-Investitionen.
Diese Opportunitätserwägungen finden ihre Fortsetzung im Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommen, welche die Reichweite der beschränkten Steuerpflicht eingrenzen. Umgekehrt erfolgt die Ausgestaltung des § 49 Abs. 1 EStG auch mit Blick auf die Doppelbesteuerungsabkommen: werden alle in den Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland zugewiesenen Besteuerungsrechte überhaupt mit einem entsprechenden deutschen Besteuerungszugriff ausgefüllt? Hat Deutschland genügend Verhandlungsmasse im Sinne von Besteuerungszugriffen, auf die zur Erhaltung von Zugeständnissen verzichtet werden kann?
Schließlich sollte der Vergleich des Katalogs des § 49 Abs. 1 EStG mit dem des § 34d EStG deren unterschiedliche Funktionen reflektieren. Während § 49 Abs. 1 EStG die deutschen Opportunitätserwägungen für die Quellenbesteuerung abbildet, zeigt § 34d EStG welche entsprechenden Erwägungen man in der Rolle des Ansässigkeitsstaats gegenüber einem anderen Quellenstaat zu akzeptieren bereit ist. Die Kataloge müssen daher nicht spiegelbildlich sein. Es dient der Förderung sowohl von Inbound-Investitionen als auch von Outbound-Investitionen, wenn einerseits der Katalog des § 49 Abs. 1 EStG – jeweils begrenzt durch die DBA – nicht zu breit ist, andererseits aber auch breite Quellenbesteuerungszugriffe über § 34d EStG einer Entlastung von der Doppelbesteuerung durch Anrechnung nach § 34c EStG sowie § 26 KStG zugeführt werden. Doppelerfassungen sind daher kein redaktionelles oder systematisches Versagen, sondern Ausdruck rechtspolitischer Entscheidungen. Wird etwa eine selbständige Tätigkeit im Inland ausgeübt, im Ausland aber verwertet, so handelt es sich um inländische Einkünfte (§ 49 S. 236Abs. 1 Nr. 3 EStG) und zugleich um ausländische Einkünfte (§ 34d Nr. 3 EStG). Für Deutschland wird aber je nach Rolle als Quellen- oder Ansässigkeitsstaat immer nur eine Vorschrift relevant: als Quellenstaat würde es die Besteuerung der Ausübung beanspruchen, als Ansässigkeitsstaat die Quellenbesteuerung der Verwertung anrechnen.
2. Isolierende Betrachtungsweise
6.153
Gemäß § 49 Abs. 2 EStG bleiben im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale (Sachverhaltselemente) außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 EStG nicht angenommen werden könnten.
6.154
§ 49 Abs. 2 EStG räumt den im Inland verwirklichten Sachverhaltselementen die Priorität für die Bestimmung der Einkunftsart ein. Ausländische Sachverhaltselemente scheiden bei der Bestimmung der Einkunftsart aus, soweit ihre Berücksichtigung eine nach den Verhältnissen im Inland begründete Steuerpflicht ausschließen würde. Für die Bestimmung der Einkunftsart stehen daher die inlandsbezogenen Qualifikationsmerkmale im Vordergrund. Im Hinblick darauf spielen insbesondere die Subsidiaritätsregeln der Einkunftsarten (§§ 20 Abs. 8; 21 Abs. 3; 22 Nr. 1 Satz 1; 22 Nr. 3 Satz 1; 23 Abs. 2 EStG) keine Rolle, soweit ein auslandsbezogenes Qualifikationsmerkmal hierfür bestimmend wäre. Erzielt etwa ein ausländischer Gewerbetreibender Einkünfte für die Hingabe eines Darlehens, das durch inländischen Grundbesitz besichert ist (Hypothekenzinsen) und zu seinem ausländischen Betriebsvermögen gehört, so handelt es sich ohne Rücksicht auf die Subsidiaritätsklausel des § 20 Abs. 8 EStG stets um Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. aa EStG).
6.155
Die in § 49 Abs. 2 EStG verankerte isolierende Betrachtungsweise suspendiert für Zwecke der Bestimmung der Einkunftsarten (§ 49 Abs. 1 EStG) im Ergebnis damit die Subsidiaritätsregeln der Einkunftsarten zugunsten ihrer objektiven Bestimmung, soweit die Merkmale der vorrangigen Einkunftsart nicht im Inland, sondern im Ausland verwirklicht sind. Danach bleiben solche Auslandsverhältnisse außer Betracht, die bei einer isolierten inländischen Betrachtungsweise ihrem Wesen nach gegebene Inlandseinkünfte der Inlandsbesteuerung aufgrund der vorgenannten Subsidiaritätsklauseln entziehen würden. Darüber hinaus greift die isolierende Betrachtungsweise auch in jenen Fällen ein, in denen keine besonderen Subsidiaritätsklauseln normiert sind, sich die Subsidiarität vielmehr aus der Gesetzessystematik ergibt, wie etwa die Subsidiarität des § 17 EStG ggü. den §§ 15 und 16 EStG. Einschränkungen ergeben sich allerdings durch die vor allem in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d u. f., Nr. 3 und 4 Buchst. a EStG enthaltenen Sonderregelungen, durch die die isolierende Betrachtungsweise in der Praxis an Bedeutung verloren hat.
S. 237
6.156
Eine weitergehende Bedeutung hat § 49 Abs. 2 EStG nicht. Daher bietet § 49 Abs. 2 EStG keine Legitimationsgrundlage für eine Fiktion nicht vorhandener oder für die Einbeziehung inländischer Besteuerungsmerkmale. Im Hinblick darauf müssen etwa im Ausland verwirklichte Sachverhaltsmerkmale stets insoweit mit einbezogen werden, als dies für die Entscheidung, ob überhaupt eine und gegebenenfalls welche Einkunftsart vorliegt, erforderlich ist. Das gilt insbesondere in jenen Fällen, in denen es um die Frage der Einkünfteerzielungsabsicht geht und darüber hinaus die Einkunftsart nicht losgelöst vom Steuersubjekt bestimmt werden kann. Im Hinblick darauf können insbesondere ausländische Kapitalgesellschaften keine Einkünfte aus der ihrer Art nach selbständigen Arbeit erzielen.
6.157
Soweit § 49 Abs. 2 EStG die Subsidiaritätsklauseln im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und bei den sonstigen Einkünften aufhebt (§§ 49 Abs. 1 Nr. 5 bis 9; 20 Abs. 3; 21 Abs. 8; 22 Nr. 1 Satz 1; 22 Nr. 3 Satz 1; 23 Abs. 2 EStG), bewirkt die isolierende Betrachtungsweise eine Umqualifizierung von Gewinnermittlungseinkunftsarten, insbesondere Einkünften aus Gewerbebetrieb, in Überschusseinkunftsarten der vorgenannten Art. Daraus folgt zugleich, dass die Überschusseinkünfte so zu versteuern sind, wie es der Fall wäre, wenn sie außerhalb eines land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebs oder außerhalb der Einkünfte aus selbständiger Arbeit angefallen wären, wodurch auch § 11 Abs. 1 EStG sowie die spezifischen Überschussermittlungsvorschriften der betreffenden Einkunftsart zur Anwendung kommen.
V. Einkunftsarten
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Literatur:
Kommentare zu § 49 Abs. 1 Nr. 1 EStG; Crezelius, Die isolierende Betrachtungsweise, insbesondere die grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung, StVj 1992, 322; Debatin, Die Land- und Forstwirtschaft im Spiegel des Internationalen Steuerrechts, DB 1988, 1; Pinkernell, Internationale Steuergestaltung im Electronic Commerce, ifst-Schrift Nr. 494 (2014), 24.
S. 238
6.158
Zu den inländischen Einkünften zählen gem. § 49 Abs. 1 Nr. 1 EStG die Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 und 14 EStG) und damit der planmäßigen Nutzung der natürlichen Kräfte des inländischen Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren (Urproduktion), sowie der Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. Land- und Forstwirtschaft wird im Inland betrieben, wenn sich die bewirtschafteten Grundstücke im Inland befinden, und zwar unabhängig davon, wo die Betriebsleitung ihren Sitz hat, ob im Inland eine Betriebsstätte gegeben ist (das ist bei selbst bewirtschafteten Flächen der Fall, nicht aber bei verpachteten) oder ob die Land- und Forstwirtschaft von aus dem Ausland entsandten Personen betrieben wird. Damit knüpft § 49 Abs. 1 Nr. 1 EStG an das international übliche Belegenheitsprinzip an, das auf der Ebene von DBA dem Belegenheitsstaat durchweg die Besteuerungsbefugnis zuteilt. Für die Qualifizierung als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gelten die allgemeinen Grundsätze, so etwa im Fall gemischter Tätigkeiten und bei Betriebsverpachtung und Betriebsaufgabe. Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch die Gewinne aus der Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs oder eines Anteils an einem Betrieb oder Teilbetrieb (§ 14 EStG), ferner auch insoweit, als die Einkünfte von Pächtern, Nießbrauchern oder sonstigen Nutzungsberechtigten erzielt werden.
6.159
Da für Einkünfte aus grundstücksbezogener Land- und Forstwirtschaft auch in den DBA das Belegenheitsprinzip verankert ist, wird die Besteuerung durch ein DBA weder ausgeschlossen noch eingeschränkt (Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 OECD-MA; vgl. Rz. 19.219 ff., 19.381 ff.).
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
a) Allgemeines
6.160
Nach Maßgabe des § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG führt nicht jegliche gewerbliche Betätigung im Inland zur Begründung der beschränkten Steuerpflicht. Anknüpfungspunkte für die beschränkte Steuerpflicht sind vielmehr bestimmte, in den Buchstaben a bis g aufgeführte sachliche und persönliche oder sich auf bestimmte Tätigkeiten oder Vorgänge beziehende Merkmale im Inland, und zwar eine inländische Betriebsstätte oder ein für das Inland bestellter ständiger Vertreter, Beförderungsvorgänge mit Seeschiffen und Luftfahrzeugen zwischen inländischen und von inländischen zu ausländischen Häfen, nicht selbst durchgeführte Beförderungen oder Beförderungsleistungen im Rahmen einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder eines Poolabkommens, künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen oder deren Verwertung im Inland sowie Gewinne aus der Veräußerung von bestimmten Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft und von unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen und bestimmten Rechten. Nicht erfasst werden Warenlieferungen und gewerbliche Dienstleistungen in das Inland, soweit sie neben der Inlandsansässigkeit des Leistungsempfängers als Direktgeschäfte kein weiteres inländisches Anknüpfungsmerkmal aufweisen. Das führt dazu, dass etwa ausländische E-Commerce-Unternehmen den deutschen Markt durch auslänausländischeS. 239dische Vertriebskapitalgesellschaften bedienen. Durch solche und ähnliche Geschäftsmodelle lässt sich eine deutsche Besteuerung weitgehend vermeiden. Nach Aktionspunkt 1 des BEPS-Aktionsplanes wird mit einer „digitalen Präsenz“ ein weiterer Anknüpfungspunkt für die Besteuerung im Inland vorgeschlagen (Rz. 5.22), nach den neuesten Plänen der zweiten Phase von BEPS sollen die Marktstaaten im Rahmen des Pillar 1 im Rahmen des sogenannten „Amount A“ einen Besteuerungsanteil erhalten (Rz. 5.46 ff.).
6.161
Die Lückenhaftigkeit der beschränkten Steuerpflicht beruht darauf, dass den für die Besteuerung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gewählten Anknüpfungspunkten keine einheitliche gesetzgeberische Konzeption zugrunde liegt, sondern von vielfältigen Opportunitätserwägungen über Effizienz, Effektivität und Auswirkungen im Standortwettbewerb geprägt sind. So wird zwar an das international anerkannte Betriebsstättenprinzip angeknüpft, aber in wichtigen Fällen auch andere Anknüpfungsmomente genutzt. So werden die Einkünfte eines Berufssportlers für seine im Inland ausgeübte Tätigkeit, soweit diese als Darbietung zu qualifizieren ist, der beschränkten Steuerpflicht unterworfen, während etwa die im Inland ausgeübte gewerbliche Tätigkeit eines Unternehmensberaters oder eines unabhängigen Handelsvertreters, soweit diese keine inländischen Betriebsstätten unterhalten, der beschränkten Steuerpflicht nicht unterliegen.
6.162
Hier spiegeln sich letztlich aber auch Wertungen der Praxis der Doppelbesteuerungsabkommen wider: während für Sportler nach Art. 17 OECD-MA auch abkommensrechtlich ein Besteuerungsrecht besteht, ist dies bei Unternehmensberatern und unabhängigen Vertretern in Abwesenheit einer Betriebsstätte abkommensrechtlich regelmäßig nicht der Fall. Die Ungleichbehandlung lässt sich damit auch vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen: der Gesetzgeber kann einerseits inländische Besteuerungszugriffe vorsehen, um Verhandlungsmasse für die Abkommensverhandlungen vorzusehen, er kann aber auch andererseits auf inländische Besteuerungszugriffe verzichten, um Nicht-DBA-Staaten mit DBA-Staaten gleichzustellen. Auch die Betriebsstätte ist letztlich eine für sich willkürlich gezogene Grenze, deren fortwährende Sachgerechtigkeit mit der zunehmenden Digitalisierung immer mehr in Frage gestellt wird. So unbefriedigend es im Streben nach Systemgerechtigkeit ist: § 49 Abs. 1 EStG ist nicht der Ort für die verfassungsrechtlich überwachte Entfaltung von Systementscheidungen, sondern für rechtspolitische und durch die Staatenpraxis informierte rechtsvergleichende Kritik.
b) Betriebsstätte
Literatur:
Kommentare zu § 12 AO und zu § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG; Andresen in Wassermeyer/Andresen/Ditz, Betriebsstätten-Handbuch, 2. Aufl., Köln 2018, Rz. 2.78; Bendlinger/Remberg/Kuckhoff, Betriebsstättenbesteuerung im Großanlagenbau – Ein Unternehmen und steuerlich doch mehrere?, IStR 2002, 40; Buciek, „Unterbetriebsstätte“ und Außensteuerrecht, in Klein/Stihl/Wassermeyer/Piltz/Schaumburg (Hrsg.), Unternehmen – Steuern, FS für Flick, Köln 1997, 647; Buciek, Fristberechnung bei Montagebetriebsstätten – die neue Entwicklung der BFH-Rechtsprechung, IStR 1999, 629; Buciek, Aktuelle Entwicklungen zur Betriebsstättenbesteuerung, DStZ 2003, 139; Cortez/Reiser, Betriebsstättenbegriff im Wandel – zur veränderten Bedeutung des Kriteriums der Verfügungsmacht, IStR 2013, 6; Diehl, Zweigniederlassungen ausländischer Banken, Rechtsfragen und Besteuerung, Frankfurt 1978; Ditz, Internationale Gewinnabgrenzung bei Betriebsstätten, Berlin 2004; Ditz in WasWassermeyer/Andresen/DitzS. 240sermeyer/Andresen/Ditz, Betriebsstätten-Handbuch, 2. Aufl., Köln 2018, Rz. 10.181; Ditz/Quilitzsch, Aktuelle Entwicklungen im Hinblick auf die Definition der Betriebsstätte, FR 2012, 493; Feuerbaum, Internationale Besteuerung des Industrieanlagenbaus, Herne 1993; Feuerbaum, In- und ausländische Besteuerung von Bauausführungen und Montagen deutscher Unternehmen im Ausland, Herne/Berlin 1987; Gebbers, Zur Besteuerung der internationalen Betriebsaufspaltung durch Grundstücksvermietung, RIW 1984, 711; Günkel/Kussel, Betriebsaufspaltung mit ausländischer Besitzgesellschaft, FR 1980, 553; Haiß, Gewinnabgrenzung bei Betriebsstätten im Internationalen Steuerrecht, Neuwied/Kriftel 2000; Helling, Die Vertreterbetriebsstätte im Internationalen Steuerrecht, Hamburg 2009; Hemmelrath, Die Ermittlung des Betriebsstättengewinns im Internationalen Steuerrecht, München 1982; Holler/Heerspink, Betriebsstättenbegründung durch Errichtung eines Verkaufsservers im Internet?, BB 1998; 771; Kahle/Baschnagel/Kindisch, Aktuelle Aspekte der Ertragbesteuerung von Server-Betriebsstätten, FR 2016, 193; Kahle/Ziegler, Betriebsstättenbegriff – Grundlagen und aktuelle Entwicklungen, DStZ 2009, 834; Kaligin, Betriebsaufspaltung über die Grenze, WPg 1983, 457; Kaminski, Aktuelle Entwicklungen bei der Betriebsstättenbesteuerung, Stbg 2012, 354; Kessler/Peter, Weiterentwicklung des Betriebsstättenbegriffs, BB 2000, 1545; Kolck, Der Betriebsstättenbegriff im nationalen und internationalen Steuerrecht, Diss. 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Aufl., Köln 2018, Rz. 10.1; Wassermeyer, Qualifikationskonflikt bei doppelstöckigen Mitunternehmerschaften, IStR 2006, 273; Ziegler, Der Betriebsstättenbegriff, DStZ 2009, 834.
6.163
Die Betriebsstätte ist der primäre Anknüpfungspunkt für die Besteuerung inländischer Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Hiernach sind beschränkt einkommensteuerpflichtig Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 EStG), für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird. Insoweit wird auf das international übliche Betriebsstättenprinzip zurückgegriffen. Dieses Betriebsstättenprinzip ist durchweg auch in den deutschen DBA verankert (vgl. Art. 7 Abs. 1 OECD-MA). Soweit der abkommensrechtliche BetriebsstätBetriebsstättenbegriffS. 241tenbegriff (Art. 5 OECD-MA) indessen enger ist als der des § 12 AO, wird die beschränkte Steuerpflicht auf Abkommensebene eingegrenzt (Rz. 19.241 ff.).
6.164
Der Begriff der Betriebsstätte ergibt sich aus § 12 AO, wonach eine Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage ist, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient.
6.165
Als Betriebsstätten sind insbesondere anzusehen:
die Stätte der Geschäftsleitung,
Zweigniederlassungen,
Geschäftsstellen,
Fabrikations- oder Werkstätten,
Warenlager,
Ein- oder Verkaufsstellen,
Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn die einzelne Bauausführung oder Montage oder eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen länger als sechs Monate dauern.
6.166
Geht man von der Grunddefinition des § 12 Satz 1 AO aus, so umfasst der Begriff der „festen“ Geschäftseinrichtung drei Grundvoraussetzungen. Neben einer räumlichen (örtliche Festigkeit) und zeitlichen Komponente (zeitliche Dauerhaftigkeit) muss der Unternehmer selbst über die Einrichtung verfügen können.
Die Geschäftseinrichtung (§ 12 Satz 1 AO) muss fest sein im Sinne einer örtlichen Lokalisierung, nicht aber etwa im Sinne einer festen Verbindung mit der Erdoberfläche, so dass auch Marktstände sowie fahrbare Verkaufsstätten mit bestimmten Standplätzen, Server, unterirdische Gasspeicher sowie unterirdisch verlaufende Rohrleitungen Betriebsstätten sein können.
S. 242
Die Festigkeit muss nicht nur eine räumlich, sondern auch eine gewisse zeitliche Qualität haben. Dies wird von der Rechtsprechung daraus abgeleitet, dass zum „Dienen“ für das Unternehmen eine gewisse Nachhaltigkeit der Betriebsstätte vorhanden sein muss. Gesetzlich typisiert wird für Bauausführungen und Montagen eine 6-Monatsfrist zur Begründung einer Betriebsstätte gemäß § 12 Nr. 8 AO vorgeschrieben.
Die Geschäftseinrichtung oder Anlage muss ferner in der Verfügungsmacht des Unternehmers stehen. Dieses Tatbestandsmerkmal lässt sich auf die „Festigkeit“ sowie auf „dem Unternehmen dienen“ stützen. Eigentum ist nicht erforderlich, es reichen vielmehr gemietete oder gepachtete Räumlichkeiten aus, wofür nicht mehr als eine Mitverfügungsmacht verlangt wird. Die Verfügungsgewalt darf allerdings nicht nur von ganz vorübergehender Natur sein. Die Verfügungsmacht des Gewerbetreibenden muss aufgrund einer nicht ohne weiteres entziehbaren Rechtsposition bestehen, wobei es ausnahmsweise auch genügt, dass eine Verfügungsmacht aus tatsächlichen Gründen besteht und diese nicht bestritten wird. Daher ist eine Verfügungsmacht nicht gegeben, wenn das Gewerbe in Räumlichkeiten eines anderen Unternehmens ausgeübt wird, in denen hierfür Arbeitsplätze von Fall zu Fall zugewiesen werden.
6.167
Die in der Verfügungsgewalt des Unternehmers stehende feste Geschäftseinrichtung muss schließlich dem Geschäftsgegenstand in dem Sinne dienen, dass sie zu unmittelbaren unternehmerischen Zwecken benutzt wird. Daran fehlt es, wenn es sich bloß um einen Gegenstand der Geschäftstätigkeit handelt. Daher ist etwa das vermietete inländische Grundstück, das S. 243zu einem ausländischen Betriebsvermögen gehört, noch keine Betriebsstätte. Das gilt auch, wenn der beschränkt Steuerpflichtige seinen Grundbesitz an eine von ihm beherrschte inländische Kapitalgesellschaft vermietet, also bei einer grenzüberschreitenden Betriebsaufspaltung.
6.168
Als unternehmerische Tätigkeiten sind auch nebensächliche oder bloße Hilfs- oder Vorbereitungstätigkeiten anzusehen, wenn sie dem Gewerbebetrieb als solchem unmittelbar dienen, und zwar selbst dann, wenn diese Tätigkeiten nur Kosten verursachen sollten. Einrichtungen, etwa Erholungsheime, die dem Unternehmen nur mittelbar dienen, sind daher keine Betriebsstätten. Gegenüber dem Grundtatbestand des § 12 Satz 1 AO enthält § 12 Satz 2 AO eine Definitionserweiterung in dem Sinne, dass jedenfalls die dort aufgeführten an Tätigkeiten anknüpfenden Betriebsstätten nicht zugleich auch eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage sein müssen. So setzen insbesondere die im Positivkatalog des § 12 Satz 2 AO genannten örtlich fortschreitenden oder schwimmenden Stätten zur Gewinnung von Bodenschätzen, die Stätte der Geschäftsleitung und Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende, wenn sie länger als sechs Monate dauern, keine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage voraus. Hieraus ergibt sich z.B., dass es einen Gewerbebetrieb ohne Stätte der Geschäftsleitung und damit ohne Betriebsstätte nicht gibt, die sich in Ermangelung eines anderen Ortes im Zweifel am Wohnsitz des Gewerbetreibenden befindet.
S. 244
6.169
Von den im Positivkatalog des § 12 Satz 2 AO aufgeführten Beispielsfällen haben Bauausführungen und Montagen in der internationalen Besteuerungspraxis besondere Bedeutung. Zu den Bauausführungen zählen alle zur Fertigstellung oder zum Abbruch eines Bauwerks erforderlichen Arbeiten einschließlich der Bauplanung und Bauüberwachung sowie Baunebentätigkeiten (z.B. Gerüsterstellung), soweit diese von dem betreffenden Bauunternehmer selbst oder teilweise von Subunternehmern ausgeführt werden. Überträgt der Generalunternehmer die gesamte Bautätigkeit einschließlich Bauplanung und Bauleitung auf Subunternehmer, wird hierdurch zwar dem Subunternehmer, nicht aber dem Generalunternehmer eine Betriebsstätte vermittelt. Die isolierte Bauplanung und Bauleitung ist demgegenüber keine eine Betriebsstätte bildende Bauausführung.
6.170
Ob Bauausführungen an einem bestimmten Ort oder örtlich fortschreitend ausgeführt werden, spielt keine Rolle. Daher sind die Verlegung von Leitungsrohren (Pipelinebau), Schienen, Hochspannungsleitungen ebenso Bauausführungen wie Arbeiten auf oder von am Meeresboden verankerten Bohrinseln und Schwimmbaggern. Zu den Montagen zählen insbesondere die Aufstellung von Stahlgerüsten oder Produktionseinrichtungen sowie das Zusammenfügen oder der Umbau vorgefertigter Einzelteile in jedem Stadium der Produktion, nicht dagegen bloße Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten.
6.171
Bauausführungen und Montagen erfüllen erst dann die Voraussetzungen für eine Betriebsstätte, wenn sie länger als sechs Monate bestehen. In diesem Fall ist die Betriebsstätteneigenschaft von Anfang an als begründet anzusehen, und zwar auch dann, wenn die Bauausführungen oder Montagen nach den ursprünglichen Planungen den Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten sollten. Die maßgebliche Sechs-Monats-Frist beginnt nicht erst mit der AufAufnahmeS. 245nahme der eigentlichen Bau- und Montagetätigkeiten, sondern bereits mit den Vorbereitungs- bzw. Nebenarbeiten, etwa mit der Errichtung von Baubuden, und endet entsprechend mit dem Abschluss von Nebentätigkeiten, etwa dem Probelauf einer aufgestellten Maschinenanlage. Übliche Arbeitsunterbrechungen, z.B. arbeitsfreie Wochenenden sowie Urlaubszeiten, werden ebenso mitgezählt wie sonstige kurzfristige anderweitige Arbeitsunterbrechungen. Längerfristige baubedingte Arbeitsunterbrechungen sowie unvorhergesehene Verzögerungen, etwa infolge von Streiks oder Natureinflüssen oder wegen mangelnder Mitwirkung des Auftraggebers hemmen dagegen die Frist. Für Zwecke der Sechs-Monats-Frist werden zeitlich nebeneinander bestehende sowie zeitlich ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen und Montagen bei wirtschaftlicher und geografischer Einheit zusammengerechnet. Wegen weiterer Einzelheiten des Betriebsstättenbegriffs wird auf die in der Literatur aufgeführten Betriebsstätten-ABCs verwiesen.
6.172
Durch § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG werden die in der inländischen Betriebsstätte erwirtschafteten bzw. die durch sie erzielten Gewinne erfasst. Dies setzt eine Zuordnung der der Betriebsstätte dienenden Wirtschaftsgüter voraus, wobei grundsätzlich unerheblich ist, ob diese Wirtschaftsgüter im Inland oder im Ausland belegen sind. Maßgeblich für die Zuordnung sind die in § 1 Abs. 5 AStG verankerten AOA-Regeln und subsidiär die allgemeingültigen Grundsätze des Veranlassungszusammenhangs (Rz. 21.66 f.).
Im Ergebnis wird eine weitgehende Konvergenz der Ergebnisabgrenzung zwischen Unternehmensgruppen und Einheitsunternehmen erreicht. In beiden Fällen werden transaktionsbasierte bzw. transaktionsorientierte Einzelverrechnungspreise gebildet bzw. als Korrektiv vorgegeben. Dieser Sachzusammenhang dürfte auch für die Normierung in § 1 AStG anstatt des systematisch vorzugswürdigen § 50 EStG ausschlaggebend gewesen sein. Nicht vergessen werden darf dabei, dass ein gewichtiger Unterschied zwischen Unternehmensgruppen und dem Einheitsunternehmen fortbesteht: bei Unternehmensgruppen bestehen Transaktionen, die lediglich auf Missbrauch kontrolliert werden müssen, innerhalb von Einheitsunternehmen müssen hingegen fiktive Transaktionen zwischen den Betriebsstätten in einem vorgelagerten Schritt konstruiert werden. Zunächst wird als erster Schritt die Betriebsstätte als selbstständiges und unabhängiges Unternehmen fingiert (§ 1 Abs. 5 Satz 2 AStG), indem ihr Funktionen samt entsprechend dazugehöriger Kapital- und Risikoausstattung zugeordnet werden (§ 1 Abs. 5 Satz 3 AStG). Anschließend werden dann in einem zweiten Schritt Geschäfte zwischen den Betriebsstätten zu fremdvergleichskonformen Preisen fingiert.
S. 246
6.173
Da eine inländische Personengesellschaft nach deutschem Einkommensteuerrecht kein Steuersubjekt ist, Steuersubjekte vielmehr die Mitunternehmer sind, ist die Stätte der Geschäftsleitung zugleich gemeinsame Betriebsstätte dieser Mitunternehmer. Daneben kann die Personengesellschaft weitere in- und ausländische Betriebsstätten unterhalten, die den Mitunternehmern als eigene Betriebsstätten zuzurechnen sind. Schließlich kann darüber hinaus auch jeder einzelne Mitunternehmer eine eigene, nicht von der Personengesellschaft vermittelte Betriebsstätte unterhalten, soweit er von dort aus etwa Geschäftsbeziehungen mit der Mitunternehmerschaft abwickelt. Wegen der Einzelheiten zur Gewinnzuordnung und zur Gewinnermittlung vgl. Rz. 21.114 ff.
6.174
Zum Betriebsstättengewinn gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe der Betriebsstätte selbst. Entsprechendes gilt für die Veräußerung von Anteilen an inländischen Personengesellschaften durch beschränkt steuerpflichtige Gesellschafter. Scheiden anlässlich der Veräußerung dieser Anteile Wirtschaftsgüter aus dem Sonderbetriebsvermögen aus oder wird das gesamte Sonderbetriebsvermögen des beschränkt Steuerpflichtigen aufgelöst, so zählt der nach den Grundsätzen der Betriebsaufgabe zu berechnende Gewinn aus der Auflösung der stillen Reserven zum Betriebsstättengewinn. Wegen der Einzelheiten zur Gewinnzuordnung, für die die AOA-Regeln nicht gelten, und zur Ermittlung des Betriebsstättengewinns vgl. Rz. 21.37 ff.
6.175
Die den ausländischen Betriebsstätten inländischer Personengesellschaften zuzurechnenden Gewinne stellen allerdings keine beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, weil sie in keiner inländischen Betriebsstätte angefallen sind. Soweit daher beschränkt steuerpflichtige Personen an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt sind, müssen die ausländischen Betriebsstättengewinne aus der beschränkten Steuerpflicht ausgenommen werden.
c) Ständiger Vertreter
Literatur:
Kommentare zu § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG; Buciek, Kann ein Organ einer Kapitalgesellschaft deren „ständiger Vertreter“ sein?, in FS Wassermeyer, München 2005, 289 ff.; Gebbers, Der „ständige Vertreter“ bei Grundstücksvermietung oder -verpachtung, StBp. 1989, 78; Helling, Die Vertreterbetriebsstätte im Internationalen Steuerrecht, Hamburg 2009; Heussner, Vertreterbetriebsstätte einer ausländischen Kapitalgesellschaft, IStR 2004, 161; Höpfner, Freiberufler als ständige Vertreter im Sinne des § 13 AO, Aachen 2009; Kumpf, Betriebsstätte: Prinzip und Definition, in Haarmann, Die beschränkte Steuerpflicht, 27 ff.; Kunze, Der Begriff der Betriebsstätte und des ständigen Vertreters, Diss. Mannheim 1963; Leisner-Egensperger, Grenzen gesetzlicher Regelungen zum Internationalen Steuerrecht – Am Beispiel des „Ständigen Vertreters“ bei beschränkter Steuerpflicht (§§ 1 Abs. 4, 49 EStG, § 13 AO), IStR 2012, 889; Märkle, Steuervereinfachung durch die Verwaltung, in FS für Meyding, Heidelberg 1994, 117; Osterloh, Gesetzesbindung und Typisierungsspielräume, Baden-Baden 1992; Sieker, Ist einer Vertreterbetriebsstätte ein Gewinn zuzurechnen?, BB 1996, 981; Vogel, VerwalVerwaltungsvorschriftenS. 247tungsvorschriften zur Vereinfachung der Sachverhaltsermittlung und „normkonkretisierende“ Verwaltungsvorschriften, in FS für Thieme, Köln/Berlin/Bonn/München 1993, 605; Wassermeyer, Kritische Anmerkungen zur Vertreterbetriebsstätte, SWI 2010, 505.
6.176
Für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 EStG) ergibt sich aus § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG neben der inländischen Betriebsstätte in der Person eines für den Gewerbebetrieb im Inland bestellten ständigen Vertreters ein weiteres Anknüpfungsmerkmal. Soweit ein derartiger ständiger Vertreter im Rahmen einer dem ausländischen Unternehmen zuzurechnenden festen Geschäftseinrichtung tätig wird, folgt die beschränkte Steuerpflicht der Einkünfte aus Gewerbebetrieb schon aufgrund des Vorliegens einer inländischen Betriebsstätte. Das personale Anknüpfungsmerkmal des ständigen Vertreters tritt in diesem Fall zurück.
6.177
Ein ständiger Vertreter ist nach § 13 AO eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmers besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Beispiele gem. § 13 Satz 2 AO: Abschluss oder Vermittlung von Verträgen, Einholung von Aufträgen oder die Unterhaltung eines Bestandes von Gütern oder Waren, von dem Auslieferungen vorgenommen werden.
6.178
Als Vertreter kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen sowie Personengesellschaften in Betracht. Es können Angestellte, selbständige Gewerbetreibende oder Tochtergesellschaften sein. Sie müssen nur mit der Besorgung von Geschäften betraut sein, womit in erster Linie Handelsvertreter, Agenten, Kommissionäre, Spediteure, Bankiers und Pächter gemeint sind, letztere allerdings nur insoweit, als sie die Geschäfte des Verpächters besorgen. Nicht erforderlich ist, dass die Geschäftsbesorgung auf der Grundlage rechtsgeschäftlichen Handelns (§§ 164 ff. BGB) erfolgt, ausreichend ist vielmehr eine tatsächliche wirtschaftliche Repräsentanz in dem Sinne, dass der Vertreter anstelle des Unternehmers Handlungen vornimmt, die in dessen Betrieb fallen. Hieraus ergibt sich eine nur begrenzte Reichweite des für inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb maßgeblichen personalen Anknüpfungsmerkmals: Der S. 248anstelle des ausländischen Unternehmers (Geschäftsherrn) handelnde ständige Vertreter vermittelt diesem nur insoweit inländische Einkünfte, als dieser bei eigenem Tätigwerden ebenfalls inländische Einkünfte erzielte. Inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind danach nur dann gegeben, wenn der ständige Vertreter im Inland eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung unterhält und die Einkünfte durch das Tätigwerden in dieser Betriebsstätte veranlasst sind. Unterhält daher der ständige Vertreter eine Betriebsstätte im Ausland, so führen die von dort aus für den ausländischen Unternehmer vorgenommenen Geschäftsbesorgungen im Inland oder Ausland zu keinen inländischen Einkünften.
6.179
Voraussetzung ist ferner die Weisungsgebundenheit des ständigen Vertreters. Diese ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass dieser seinerseits selbständiger Unternehmer ist und die weisungsgebundenen Tätigkeiten etwa aufgrund eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses (§§ 662, 675 BGB) in den Rahmen seines eigenen selbständigen Gewerbebetriebs fallen. Damit ist der Begriff des ständigen Vertreters weiter gefasst als dies international üblich und in den DBA Deutschlands – dort verwendeter Begriff: abhängiger Vertreter – verankert ist. Im Hinblick darauf hat die Finanzverwaltung auf der Grundlage des § 50 Abs. 4 EStG (vor 2009: § 50 Abs. 7 EStG) in R. 49.1 Abs. 1 Sätze 2 u. 3 EStR für jene Fälle einen Steuerverzicht ausgesprochen, in denen der ständige Vertreter ein Kommissionär oder Makler ist, der Geschäftsbeziehungen für das ausländische Unternehmen im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit unterhält, soweit die Besteuerung nicht ohnehin durch ein DBA ausgeschlossen ist. Entsprechendes gilt auch, wenn der ständige Vertreter ein Handelsvertreter (§ 84 HGB) ist, der weder eine allgemeine Vollmacht zu Vertragsverhandlungen und Vertragsabschlüssen für das ausländische Unternehmen besitzt noch über ein Warenlager dieses Unternehmens verfügt, von dem er regelmäßig Bestellungen für das Unternehmen ausführt.
6.180
Es ist nicht erkennbar, welche volkswirtschaftlichen Gründe für diesen einseitigen Steuerverzicht gem. § 50 Abs. 4 EStG maßgeblich sein sollen. Eine Legitimation erfährt R 49 Abs. 1 EStR jedoch als exekutive Typisierungsvorschrift: Soweit selbständige Handelsvertreter, Kommissionäre und Makler mit ihren Einkünften aus der Geschäftsbesorgung für ausländische Unternehmer unmittelbar selbst der Besteuerung im Inland unterliegen, verbleiben aufgrund des Tätigwerdens des ständigen Vertreters keine dem ausländischen Unternehmer zuzurechnenden inländischen Einkünfte mit der Folge, dass aus Gründen typisierender Vereinfachung auf die steuerliche Erfassung der gewerblichen Inlandseinkünfte des ausländischen Unternehmers verzichtet werden darf. Im Gesamtergebnis ist die Besteuerung daher trotz des Verzichtes noch gesetzeskonform, so dass die vom BFH in der Entscheidung zum Sanierungserlass hervorgehobene Pflicht der Verwaltung zum Gesetzesvollzug nicht berührt ist.
S. 249
6.181
Im Hinblick darauf, dass auf Abkommensebene die Tätigkeit von abhängigen Vertretern das Betriebsstättenprinzip vermittelt (Art. 5 Abs. 4 OECD-MA) und der Abkommensbegriff „abhängiger Vertreter“ enger ist als der Begriff des ständigen Vertreters (§ 13 AO), wird die Besteuerung durch Abkommensvorschriften durchweg entsprechend eingegrenzt. Wegen der Einzelheiten zur Ermittlung des der Vertreterbetriebsstätte zuzurechnenden Gewinns vgl. unter Rz. 21.100 ff.
d) Beförderung mit Seeschiffen oder Luftfahrzeugen
Literatur:
Kommentare zu § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG; Brons, Nationale und internationale Besteuerung der Seeschifffahrt, Bielefeld 1990; Dahm, Die Besteuerung von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, Hamburg 2001; Hilger, Besteuerung der internationalen Seeschifffahrt, Frankfurt/M. 2007; Ritter, Neugestaltung der beschränkten Steuerpflicht für ausländische Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen, DStZ A 1971, 16.
6.182
Zu den inländischen Einkünften aus Gewerbebetrieb zählen nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG auch Einkünfte, die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen inländischen und von inländischen zu ausländischen Häfen erzielt werden. Eingeschlossen sind Einkünfte aus anderen, mit den steuerpflichtigen Beförderungen zusammenhängenden Beförderungsleistungen, die sich auf das Inland erstrecken. Es handelt sich dabei insbesondere um Zubringertransporte und Anschlussbeförderungen. Damit ist neben der Betriebsstätte und dem ständigen Vertreter für die inländischen Einkünfte aus Gewerbebetrieb ein dritter Anknüpfungspunkt, nämlich der Beförderungsvorgang, gewählt worden.
6.183
Die Anknüpfung an konkrete Beförderungsvorgänge anstatt an eine Betriebsstätte ist notwendig, da Schiff- und Luftfahrtsunternehmen regelmäßig keine Betriebsstätten unterhalten und in der Folge nur im Ansässigkeitsstaat besteuert würden. Eine Anknüpfung an konkrete Beförderungen ist daher im Ausgangspunkt sachgerecht und auch aus Gleichheitsgründen gerechtfertigt. Zugleich ist die Abgrenzung nach konkreten Beförderungsvorgängen für Finanzverwaltung wie Steuerpflichtigen aufwändig und wenig effizient. Ein einzelner Anflug, ein einzelnes Anlaufen löst die beschränkte Steuerpflicht aus, was schwer zu überwachen ist und ein Hemmnis für den Verkehr darstellt. Aus diesem Grunde sieht Art. 8 OECD-MA auch eine reine Ansässigkeitsbesteuerung am Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung vor und es bestehen mitunter auch entsprechende Regelungen in Sonderabkommen betreffend Einkünfte und Vermögen von Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen. Sofern eine entsprechende zweiseitige Regelung fehlt, gewährt § 49 Abs. 4 EStG unilateral eine Steuerbefreiung auf Gegenseitigkeit, sofern auch der andere Staat tatsächlich auf die Besteuerung inländischer Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen verzichtet und das Bundesverkehrsministerium dies für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat (§ 49 Abs. 4 Satz 2 EStG). Die deutsche Regelung dient daher S. 250auch als Verhandlungsmasse für den Abschluss entsprechender Abkommen oder zumindest als Anreiz an andere Staaten für einen Besteuerungsverzicht.
6.184
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG erfasst Einkünfte aus Beförderungen, die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge erzielt werden. In Abgrenzung zu § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG müssen die Beförderungsleistungen vom ausländischen Unternehmen selbst erbracht werden. Erfasst werden lediglich die Einkünfte aus Beförderungen zwischen inländischen Häfen und von inländischen zu ausländischen Häfen. Einkünfte aus Beförderungen von einem ausländischen zu einem inländischen Hafen sind dagegen ebenso wenig inländische Einkünfte wie Einkünfte aus Beförderungen von einem inländischen Hafen auf die freie See. Schließlich werden auch Einkünfte aus Beförderungen innerhalb eines inländischen Hafens nicht erfasst. Dagegen rechnet zu den inländischen Beförderungseinkünften bei einer einheitlichen Beförderung von einem ausländischen Hafen zu einem anderen ausländischen Hafen über einen inländischen Hafen der Teilgewinn, der auf die Beförderung vom inländischen zum ausländischen Zielhafen entfällt.
6.185
Für Beförderungseinkünfte gilt, soweit diese unter § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG oder unter § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG fallen, eine unwiderlegbare Gewinnvermutung i.H.v. 5 % der vereinbarten Entgelte (§ 49 Abs. 3 EStG), es sei denn, das deutsche Besteuerungsrecht wird durch ein DBA auch der Höhe nach nicht eingeschränkt (§ 49 Abs. 3 Satz 3 EStG).
6.186
Die in § 49 Abs. 3 EStG verankerte unwiderlegbare Gewinnvermutung ist zwar aus Gründen der Vereinfachung der Gewinnermittlung und im Hinblick auf internationale Gepflogenheiten geschaffen worden; diese Gründe vermögen aber nicht die Unwiderlegbarkeit der Gewinnfiktion zu rechtfertigen, wenn der Gewinn tatsächlich geringer oder gar ein Verlust entstanden ist. Insbesondere ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen etwa gerade bei den durch eine inländische Betriebsstätte erzielten Beförderungseinkünften die Gewinnfiktion Geltung haben soll, während die übrigen Betriebsstätteneinkünfte nach Maßgabe der handels- und steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften einzeln zu ermitteln sind. Die Gewinnfiktion des § 49 Abs. 3 EStG ist daher mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), auf den sich ausländische juristische Personen aber nur in EU-Fällen berufen können und der europarechtlich S. 251verbürgten Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) unvereinbar. Im Betriebsstättenfall wird zudem das abkommensrechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 24 OECD-MA) verletzt.
6.187
Nach den von Deutschland abgeschlossenen DBA steht die Besteuerung aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dem Staat zu, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet (Art. 8 OECD-MA; Rz. 19.280 ff.). Damit wird der Steueranspruch gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG insoweit ausgeschlossen.
e) Internationale Betriebsgemeinschaften oder Pool-Abkommen
Literatur:
Kommentare zu § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG; vgl. im Übrigen die Literatur zu d).
6.188
Nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch solche, die von einem Unternehmen im Rahmen einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder eines Pool-Abkommens, bei denen ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland die Beförderung durchführt, aus Beförderungen und Beförderungsleistungen zwischen inländischen und von inländischen zu ausländischen Häfen erzielt werden. Internationale Betriebsgemeinschaften im Sinne eines Pool-Abkommens sind alle Formen der Zusammenarbeit, bei denen Beförderungen im Innenverhältnis auf gemeinsame Rechnung durchgeführt werden, z.B. wenn sich mehrere Luftfahrtunternehmen eine Route mit ihren Flügen teilen indem eines die jeweilige Beförderungsleistung erbringt, das andere oder die anderen jedoch an den Einnahmen bzw. Gewinnen teilhaben. Vorschlag: Internationale Betriebsgemeinschaften innerhalb eines Pool-Abkommens sind alle Formen der Zusammenarbeit, bei denen Beförderungen im Innenverhältnis auf gemeinsame Rechnung durchgeführt werden, z.B., wenn sich mehrere Luftfahrtunternehmen eine Route mit ihren Flügen teilen indem eines die jeweilige Beförderungsleistung erbringt, das andere oder die anderen jedoch an den Einnahmen bzw. Gewinnen teilhaben. Durch diese Regelung werden über § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG hinaus ausländische Unternehmen erfasst, die, ohne selbst im Inland Beförderungen durchzuführen oder im Inland über eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter zu verfügen, an Beförderungsleistungen i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG durch ihre Mitgliedschaft in einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder an einem Pool partizipieren.
6.189
Die Pool-Einkünfte werden der beschränkten Steuerpflicht nur dann unterworfen, wenn ein inländisches Unternehmen die Beförderung mit Inlandsbezug durchführt. Diese Einschränkung ist systemwidrig: soweit das Gesetz für die beschränkte Steuerpflicht an inländische Beförderungsvorgänge anknüpft, kann es für die Besteuerung der Pool-Einkünfte eigentlich S. 252nicht darauf ankommen, ob die Beförderung von inländischen oder ausländischen Unternehmen durchgeführt wird. Wegen dieser Tatbestandseingrenzung bleiben daher die Einkünfte ausländischer Pool-Unternehmen unversteuert, wenn die Beförderung von einem ausländischen Unternehmen durchgeführt wird.
6.190
Die Vorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG hat in der Praxis allerdings keine sehr große Bedeutung, weil nach den maßgeblichen Vorschriften der DBA (Art. 7 und 8 OECD-MA) die Besteuerung ohnehin nicht Deutschland zugeteilt ist und im Übrigen die auf Gegenseitigkeit beruhende Befreiung nach § 49 Abs. 4 EStG die Besteuerung auf jene Fälle reduziert, in denen eine entsprechende Gegenseitigkeitsregelung nicht besteht. Damit wird letztlich sichtbar, dass es auch in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG vor allem darum geht, die Bereitschaft anderer Staaten zu wecken, deutschen Unternehmen im Rahmen der Gegenseitigkeit Steuerbefreiung einzuräumen.
f) Darbietungen
Literatur:
Kommentare zu § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG; Burgstaller/Schuch, Beschränkt steuerpflichtige Schriftsteller, Vortragende, Künstler, Architekten, Sportler, Artisten und Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen, in Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer, Die beschränkte Steuerpflicht im Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht, Wien 2004, 127 ff.; Graf, Abkommensrechtliche Behandlung von Vergütungen für die Überlassung von Live-Fernsehübertragungsrechten, BB 2009, 1572; Grams, Besteuerung von beschränkt steuerpflichtigen Künstlern, Herne/Berlin 1999; Grossmann, Die Besteuerung des Künstlers und Sportlers im internationalen Verhältnis, Bern/Stuttgart/Wien 1992; Haarmann, Aktuelle Brennpunkte der Künstlerbesteuerung, in Kleineidam (Hrsg.), Unternehmenspolitik und Internationale Besteuerung, FS für Lutz Fischer, Berlin 1999, 589 ff.; Hahn-Joecks, Zur Problematik der Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler, Baden-Baden 1999; Heuer, Die Besteuerung der Kunst, Köln 1982; Holthaus, Steuerabzug bei Darbietungseinkünften, IWB 2011, 68; Kudert/Jarzynska, Die Besteuerung von grenzüberschreitend tätigen Künstlern, Sportlern, Artisten und Entertainern, 2012, 380 ff.; Maßbaum, Die beschränkte Steuerpflicht der Künstler und Berufssportler unter Berücksichtigung des Steuerabzugsverfahrens, Herne/Berlin 1991; Mody, Die deutsche Besteuerung international tätiger Künstler und Sportler, Baden-Baden 1994; Mody, Problembereiche der Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Künstler und Sportler, in Kleineidam (Hrsg.), Unternehmenspolitik und Internationale Besteuerung, FS für Lutz Fischer, Berlin 1999, 769 ff.; Nacke, Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Künstler und Sportler, IWB 2011, 607; Pinkernell, Cloud Computing – Besteuerung des grenzüberschreitenden B2B- und B2C-Geschäfts, Ubg 2012, 331; Reisch/Reinhardt/Urbanke, Probleme bei der Besteuerung von Amateursportlern aus nationaler und internationaler Sicht, DB 1988, 359; Sandler, The Taxation of International Entertainers and Athletes, The Hague 1995; Schauhoff, Inländische Einkünfte im Ausland wohnender Sportler, IStR 1993, 363; Schauhoff, Quellensteuerabzug bei Zahlungen an beschränkt steuerpflichtige Künstler und Sportler, IStR 1997, 5; Schauhoff/Cordewener/Schlotter, Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler in der EU, München 2008; Schauhoff/Idler, Änderung der BFH-Rechtsprechung zur Besteuerung von Werbeverträgen mit beschränkt Steuerpflichtigen, IStR 2008, 341; Schlotter, Konkurrenz von Steuerabzugstatbeständen in der beschränkten Steuerpflicht am Beispiel von Vergütungen für Fernsehübertragungsrechte an Sportveranstaltungen, FR 2010, 651; Schrettl, Rechtsfragen der beschränkten Steuerpflicht, dargestellt anhand der Besteuerung gewerblich tätiger beschränkt steuerpflichtiger Künstler, Sportler und Artisten, Frankfurt/Berlin/Bern/New York/Wien 1994; Stuhrmann, Die Änderungen durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 im Bereich der Einkommensteuer, DStZ 1986, 92.
S. 253
6.191
Durch § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG werden in die inländischen Einkünfte aus Gewerbebetrieb die Einkünfte einbezogen, die durch künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen im Inland oder durch Verwertung im Inland erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen. Voraussetzung ist, dass diese Einkünfte nicht bereits als inländische Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 und 4 EStG) zu qualifizieren sind. Es müssen also alle Tatbestandsmerkmale des § 15 EStG – z.B. Gewinnerzielungsabsicht – erfüllt sein. Unter den Regelungsbereich des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG fallen damit vor allem ausländische Berufssportler, Eis-Revuen, Tourneetheater und Zirkusunternehmen sowie sog. Künstlerverleihgesellschaften und Konzertdirektionen gewerblich organisierte Orchester, Schauspiel- und Opernunternehmen, sofern die Darbietungen bei physischer Anwesenheit der Berufssportler, Künstler usw. im Inland oder aber im Falle inländischer Verwertung auch im Ausland erfolgen und der vorgenannte Personenkreis im Inland weder eine Betriebsstätte, etwa durch ein ständiges Trainingslager, noch einen ständigen Vertreter, etwa durch einen Manager, unterhält.
6.192
Unter den Regelungsbereich des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG fallen damit bestimmte Gewerbetreibende, die im Inland weder eine Betriebsstätte noch einen ständigen Vertreter haben, weil an bestimmte Tätigkeiten oder Verwertungstatbestände angeknüpft wird.
6.193
Indessen ist diese steuerliche Anknüpfung in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG nur unvollkommen, weil nur ganz bestimmte Tätigkeiten einzelner Berufsgruppen erfasst werden. Für die durch § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG vorgenommene gesetzliche Differenzierung muss der Grund wiederum in den Opportunitätserwägungen des Gesetzgebers gesucht werden. Darbietungen von Künstlern und Sportlern zeichnen sich regelmäßig durch eine hohe Wertschöpfung bei nur geringem zeitlichem Aufenthalt aus. Eine Betriebsstätte besteht gleichwohl regelmäßig nicht, dafür können lokale Veranstalter für den Steuereinbehalt genutzt werden. Im Abkommensrecht sieht Art. 17 OECD-MA eine entsprechendes Besteuerungsrecht vor, welches Deutschland ausfüllen kann. Dass Einkünfte eines Unternehmensberaters, Kommissionärs oder Handelsvertreters, soweit diese Personen im Inland keine Betriebsstätte unterhalten oder keinen ständigen Vertreter bestellt haben, hingegen von der beschränkten Steuerpflicht ausgenommen sind, lässt sich angesichts des Bedeutungsverlusts der Betriebsstätte aufgrund der Digitalisierung immer weniger rechtfertigen. Freilich darf der Gesetzgeber auch hier einen Blick auf die Entwicklung des Abkommensrechts und die allgemeine Staatenpraxis werfen und ist nicht verpflichtet Alleingänge zu starten, die mangels abkommensrechtlicher UnterleUnterlegungS. 254gung absehbar ineffektiv sind oder mangels Akzeptanz bei der Anrechnung im Ansässigkeitsstaat Doppelbesteuerung hervorruft.
6.194
Der beschränkten Steuerpflicht werden Einkünfte unterworfen, die durch künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen oder deren Verwertung im Inland erzielt werden. Da § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG nicht an Einkünfte anknüpft, die aus den vorgenannten Tätigkeiten bzw. deren Verwertung erzielt werden, fallen unter den Regelungsbereich dieser Vorschrift nicht nur diejenigen Personen, die die entsprechende Tätigkeit selbst ausüben, etwa Berufssportler, sondern auch diejenigen, die diese Tätigkeit zur Verfügung stellen. Damit unterliegen der beschränkten Steuerpflicht insbesondere auch Konzertdirektionen und Unternehmen, die Berufssportler und Künstler vermarkten. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG führt in diesen Fällen zu einer Doppelanknüpfung und damit nicht selten zu einer gleichheitswidrigen Überbesteuerung, soweit die vorgenannten Einkünfte gem. §§ 50 Abs. 2 Satz 1; 50a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 EStG einer Bruttobesteuerung unterliegen, ohne dass ein Quellensteuerabzug auf Nettobasis oder eine Veranlagung in Betracht kommt. Diese Überbesteuerung, die vor allem Drittstaatenangehörige trifft, ist dann besonders gravierend, wenn sowohl das Unternehmen, das die Darbietung erbringt, als auch die selbständig oder unselbständig tätigen Personen, die im Rahmen dieser Darbietungen tatsächlich selbst tätig werden, mit ihren Einkünften dem Steuerabzug an der Quelle unterliegen und der Steuerabzug Abgeltungswirkung hat (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG). In diesen Fällen liegt die Besteuerung regelmäßig weit höher als bei unbeschränkter Steuerpflicht. Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG ist daher in Härtefällen ein Steuererlass gem. §§ 163, 227 AO und § 50 Abs. 4 EStG geboten, soweit eine Überbesteuerung nicht ohnehin schon dadurch vermieden wird, dass von einem Steuerabzug auf der zweiten Stufe abgesehen wird (§ 50a Abs. 4 EStG).
6.195
Das wesentliche inlandsbezogene Qualifikationsmerkmal ist die Darbietung als die Zugänglichmachung der Tätigkeit oder des Ergebnisses der Tätigkeit zu einem Publikum. Die Tätigkeit ist somit darauf gerichtet, etwas aufzuführen, vorzuführen, zu zeigen oder zu Gehör zu bringen, wie etwa in Ausstellungen, Konzerten, Theateraufführungen, Shows, Turnieren und Wettkämpfen. Erfasst werden nicht nur unmittelbare persönliche Auftritte vor einem Publikum, sondern auch nichtöffentliche Auftritte sowie Live-Aufnahmen, die über Rundfunk-, Film- und Fernsehaufzeichnungen ausgestrahlt werden. Da ein Zugänglichmachen von ErErgebnissenS. 255gebnissen genügt, bedarf es keiner persönlichen Aktivitätsentfaltung, so dass auch eine Ausstellung von Kunstwerken genügt.
6.196
Künstlerische Darbietungen sind solche, durch die eine eigenschöpferische Leistung dargestellt wird, welche eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht. Als darbietende Künstler werden vor allem Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler, Tänzer, Musiker und Dirigenten erfasst. Nicht zu den darbietenden Künstlern gehören schaffende Künstler wie Maler, Komponisten, Fotografen, Regisseure, Schriftsteller und Kunsthandwerker, soweit sie nicht ihre Werke, etwa durch eine kuratierte Ausstellung, Performance, Dichterlesung und dergleichen, darbieten. Diese Unterscheidung kann sehr feinsinnig sein: so hat der BFH 2018 entschieden, dass ein Lichtdesigner einer Lasershow auch darbietend tätig sein kann, wenn er die Lichtershow nicht nur vorfertigt und lediglich an örtliche Gegebenheiten anpasst, sondern im Sinne eines „Performance-Künstlers“ live vor Ort schafft. Da unter § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb fallen, werden folglich in erster Linie die Einkünfte aus künstlerischen Darbietungen ausländischer Künstlerverleihunternehmen und Konzertdirektionen erfasst. Die künstlerische Darbietung erfolgt durch Künstler, die diese Unternehmen als Vertragspartner den inländischen Veranstaltern zur Verfügung stellen. Ob die betreffenden Künstler im Inland oder Ausland ansässig sind, spielt keine Rolle.
6.197
Mit den sportlichen Darbietungen in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG sind in erster Linie nicht Amateursportler, sondern Berufssportler angesprochen, weil diese eine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Da aber auch Amateursportler für ihre Auftritte nicht selten Startgelder erhalten, die über den bloßen Aufwandsersatz hinausgehen und somit eine Gewinnerzielungsabsicht indizieren, werden in zunehmendem Maße auch sog. Amateursportler unter die Regelung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG fallen. Erfasst werden auch sportliche Darbietungen durch Sportler, die durch ausländische Promotion-Unternehmen und Vermittlungsunternehmen inländischen Veranstaltern zur Verfügung gestellt werden. Dementsprechend unterliegen auch die Einkünfte ausländischer Profifußballvereine für Gastspiele ihrer Mannschaften im Inland der Besteuerung aufgrund sportlicher Darbietungen gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG. Nicht erfasst werden dagegen die Einkünfte, die durch Werbespots, Interviews, ModeModerationenS. 256rationen, Fotoanzeigen und aufgrund von Ausrüsterverträgen erzielt werden, es sei denn, die zu erbringenden Leistungen stellen sich als bloße Nebenleistungen der sportlichen Darbietung dar. Diese Dienstleistungen fallen ggf. aber unter § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG oder aber als Vermarktung des Namens, des Bildes und etwa der Unterschrift unter § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG.
6.198
Zu den artistischen Darbietungen gehören vor allen Dingen die Darbietungen von Akrobaten, Trick- und Zauberkünstlern, Dompteuren und Clowns in einem Zirkus, einer Revue oder einer Show.
6.199
Die Erfassung auch von unterhaltenden Darbietungen (seit 2009) bedeutet eine Erweiterung insbesondere zu den künstlerischen und sportlichen Darbietungen mit dem Ziel, das gesamte Show- und Unterhaltungsgeschäft unabhängig von der Gestaltungshöhe zu erfassen: Zu den inländischen Einkünften zählen auch Vergütungen, die Künstler und Sportler für ihre Auftritte z.B. auf Benefizveranstaltungen mit Unterhaltungscharakter erhalten, ohne hierbei selbst in künstlerischer oder sportlicher Hinsicht tätig zu sein, ferner Moderatoren und aktive Teilnehmer an Talkshows. Hierdurch wird der durch Art. 17 OECD-MA gesteckte Besteuerungsrahmen ausgeschöpft.
6.200
Ähnliche Darbietungen sind solche, die sich nicht ohne weiteres unter die vorgenannten Katalog-Darbietungen einordnen lassen, mit diesen aber vergleichbar sind. Damit werden Darbietungen erfasst, die nicht die Gestaltungshöhe künstlerischer Darbietungen erreichen und zudem nicht unterhaltend sind. Damit werden im Ergebnis nur Fälle erfasst, in denen etwa prominente Persönlichkeiten gegen Entgelt bei Einweihungsfeiern oder sonstigen Anlässen ohne weitere Aktivitäten bloß anwesend sind. Da die Katalogdarbietungen den Rahmen für die Auslegung des Begriffs „ähnliche Darbietungen“ stecken, ist dieser Begriff – wie auch die Parallele zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG im Katalog benannten „ähnlichen Berufen“ zeigt – hinreichend konkretisiert, so dass der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung entsprochen wird.
S. 257
6.201
Neben der Darbietung ist in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG die Verwertung als weiteres inlandsqualifizierendes Anknüpfungsmerkmal genannt. Erfasst werden die Einkünfte, die durch die Verwertung von Inlands- und Auslandsdarbietungen im Inland erzielt werden, wobei die Darbietung von einer anderen Person als dem Darbietenden verwertet werden kann. Im Hinblick darauf, dass Verwertung einer Darbietung deren Vermarktung im Sinne einer finanziellen Nutzbarmachtung etwa durch Einräumung oder Überlassung von Rechten ist, wird der Inlandsbezug in aller Regel durch den inländischen Vertragspartner des Übertragenden hergestellt. Im Übrigen reicht jede Inlandsnutzung von in- und ausländischen Darbietungen aus, so dass etwa das Musik-Streaming im Internet durch inländische Kunden den Verwertungstatbestand erfüllt.
6.202
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG erfasst schließlich auch Einkünfte aus anderen mit den Katalogleistungen und ihnen ähnlichen Leistungen zusammenhängenden Leistungen. Von einer mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistung kann nur gesprochen werden, wenn ein sachlicher und personeller Zusammenhang mit den Hauptleistungen besteht. Aufgrund dieser Regelung soll eine Besteuerung auch dann gewährleistet sein, wenn die zu erbringenden Leistungen in mehreren Verträgen vereinbart werden. Es muss sich dabei stets um Leistungen handeln, die der wegen der Darbietung oder der Verwertung beschränkt Steuerpflichtige selbst erbringt, so dass etwa Nebenleistungen dritter Personen nicht erfasst werden. Angesprochen sind damit vor allem Nebenleistungen bei der Organisation ganzer Veranstaltungen im Inland, etwa die medizinische und technische Betreuung bei Sportveranstaltungen oder die Gestellung der Bühnen- Ton- und Bildtechnik bei Konzerten. Nicht erfasst werden demgegenüber aktive Werbeleistungen, wenn sie unabhängig von einzelnen Veranstaltungen zu erbringen sind. Die Einkünfte hieraus unterliegen, soweit hierfür weder eine Betriebsstätte noch ein ständiger Vertreter unterhalten wird, der beschränkten Steuerpflicht gem. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG.
S. 258
6.203
Nach der ausdrücklichen Regelung im letzten Halbsatz des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG spielt es keine Rolle, ob die Einkünfte aus Darbietungen oder der Verwertung dem Darbietenden oder dem Verwertenden selbst oder dritten Personen zufließen. Diese Vorschrift ist darauf gerichtet, mögliche Vertragsgestaltungen beschränkt steuerpflichtiger Personen, die etwa durch Einschaltung von Vermarktungs-, Künstlerverleih- und Promotionsgesellschaften zum Fehlen der beschränkten Steuerpflicht geführt hätten, zu vereiteln. Tatsächlich ist sie aber weitgehend ohne Bedeutung, weil der Grundtatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ohnehin schon zu einer Besteuerungslücken ausfüllenden Doppelanknüpfung führt.
6.204
Nach den Regelungen der DBA bleibt die Besteuerung von Einkünften aus dem Auftreten von Künstlern, Sportlern und Artisten Deutschland als Quellenstaat vorbehalten. Die Besteuerungsbefugnis entfällt allerdings für Unternehmenseinkünfte aus Hilfstätigkeiten, die mit der Darbietung zusammenhängen, also z.B. aus kaufmännischen oder technischen Leistungen oder auch aus Vermittlungstätigkeiten. Schließlich ist auch die Besteuerung aufgrund des Verwertungstatbestandes in aller Regel ausgeschlossen.
g) Veräußerung von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften
Literatur:
Kommentare zu § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStG; Buciek, Das kapitalersetzende Darlehen im Steuerrecht, Stbg 2000, 109; Nitzschke, Veräußerung direkt gehaltener Beteiligungen an Kapitalgesellschaften durch beschränkt Körperschaftsteuerpflichtige – Führt § 8b Abs. 3 KStG zur partiellen Besteuerung eines Veräußerungsgewinns?, IStR 2012, 125; Wacker, Vermögensverwaltende Gesamthand und Bruchteilsbetrachtung – eine Zwischenbilanz, DStR 2005, 2014; Widmann, Auswirkungen der beschränkten Steuerpflicht und der Doppelbesteuerungsabkommen bei Umwandlungen, in Gocke/Gosch/Lang (Hrsg.), Körperschaftsteuer, Internationales Steuerrecht, Doppelbesteuerung, FS für Franz Wassermeyer, München 2005, 581 ff.
6.205
Erfasst werden neben den Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalanteilen i.S.v. § 17 EStG (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. aa EStG) auch Anteilsveräußerungsgewinne nach vorangegangener grenzüberschreitender Verschmelzung (§ 13 Abs. 2 UmwStG), grenzüberschreitendem Anteilstausch (§ 21 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 UmwStG) oder Sitzverlegung innerhalb der EU (§ 17 Abs. 5 Satz 2 EStG), soweit die betreffenden Kapitalanteile hierbei nicht mit dem gemeinen Wert angesetzt wurden (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. bb).
6.206
Während die Gewinne aus der Veräußerung eines Betriebes, Teilbetriebes und damit auch einer Betriebsstätte bereits gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, werden die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften (§ 17 EStG) durch § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. aa EStG erfasst.
6.207
Gehören die Kapitalanteile zum Betriebsvermögen eines inländischen Betriebes (Betriebsstätte), so sind die Veräußerungsgewinne dem § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zuzuordnen. InsoInsoweitS. 259weit gilt die sich aus der allgemeinen Gesetzessystematik ergebende Subsidiarität des § 17 EStG ggü. den §§ 4 und 5 EStG. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. aa EStG greift daher nur dann ein, wenn die Anteile nicht zu einem inländischen Betriebsvermögen gehören. Ob die Anteile zu einem ausländischen Betriebsvermögen gehören, ist im Hinblick auf die isolierende Betrachtungsweise, die die Subsidiarität des § 17 EStG ggü. den §§ 4 und 5 EStG suspendiert, (Rz. 6.154) ohne Bedeutung. Soweit Anteilsveräußerungsgewinne dem Regelungsbereich des § 20 Abs. 2 EStG unterfallen, greift § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. d EStG i.V.m. § 43 Abs. 1 Nr. 9 EStG ein.
6.208
Gehören die Kapitalanteile zu einem in- oder ausländischen Gesamthandsvermögen ohne Betriebsvermögen, so ist die Veräußerung der Anteile am Gesamthandsvermögen zugleich eine anteilige Veräußerung der im Gesamthandsvermögen gehaltenen Kapitalanteile, so dass die §§ 17 und 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. aa EStG eingreifen. Entsprechendes gilt, wenn die Gesamthandsgemeinschaft ohne Betriebsvermögen die zum Gesamthandsvermögen gehörenden Kapitalanteile veräußert. Gehören die Kapitalanteile zu einem ausländischen Gesamthandsvermögen mit nur ausländischem Betriebsvermögen, greifen in Anwendung der isolierenden Betrachtungsweise (Rz. 6.153 ff.) ebenfalls die §§ 17 und 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. aa EStG ein.
6.209
Da § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. aa EStG auf § 17 EStG insgesamt verweist, werden nicht nur die Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanteilen erfasst, sondern auch Gewinne (Verluste) aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft, aus der Herabsetzung und Rückzahlung ihres Nennkapitals und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S.d. § 27 KStG, soweit die Rückzahlung nicht als Gewinnanteil (Dividende) gilt (§ 17 Abs. 4 EStG). Das Gleiche gilt auch für verdeckte Einlagen von Kapitalanteilen. Zu den von § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. aa EStG erfassten Veräußerungsvorgängen gehört auch der Tausch von Kapitalanteilen soweit die Steuerneutralität sich nicht aus § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG oder aus anderen Vorschriften des UmwStG ergibt sowie die der Veräußerung gleich gestellte Verlegung des Sitzes und des Ortes der Geschäftsleitung bei Beschränkung oder Ausschluss des deutschen Besteuerungsrecht (§ 17 Abs. 5 Satz 1 EStG). Schließlich werden auch Übernahmegewinne, die im Zuge der Umwandlung von Kapital- in Personengesellschaften durch die auch für beschränkt Steuerpflichtige geltende Einlagefiktion des § 5 Abs. 2 UmwStG entstehen, von der Reichweite des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. aa EStG erfasst. Eine Sonderregelung gilt für sog. sperrfristverhaftete Anteile S. 260(§ 22 Abs. 2 UmwStG): Werden sie innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist durch den übernehmenden Rechtsträger oder dessen Rechtsnachfolger veräußert oder liegt ein der Veräußerung gleich gestellter Vorgang (§ 22 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Abs. 1 Satz 6 UmwStG) vor, wird der Gewinn aus der Einbringung rückwirkend im Veranlagungszeitraum des Einbringungszeitpunktes besteuert (Einbringungsgewinn II). War der Einbringende zu diesem Zeitpunkt mit den eingebrachten Anteilen beschränkt steuerpflichtig, greift rückwirkend im Anwendungsbereich des § 17 EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. aa EStG ein.
6.210
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. bb EStG enthält eine Tatbestandserweiterung in den Fällen der Hinausverschmelzung (§ 13 Abs. 2 UmwStG), der grenzüberschreitenden Anteilseinbringung (§ 21 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 UmwStG) und des grenzüberschreitenden Wegzugs einer Kapitalgesellschaft in einen anderen EU-Staat (§ 17 Abs. 5 Satz 2 EStG), soweit der Buchwert angesetzt worden ist. Sie ermöglicht bei späterer Veräußerung eine Nachversteuerung auch dann, wenn der Veräußerer im maßgeblichen Zeitpunkt nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Diese Nachversteuerung erfolgt, soweit die Steuerneutralität auf Art. 8 FRL beruht, unbeschadet entgegenstehender DBA (§§ 13 Abs. 2 Nr. 2, 21 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 UmwStG, § 17 Abs. 5 Satz 2 EStG). Es handelt sich um folgende Fälle:
6.211
Unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 UmwStG führt die Hinausverschmelzung insbesondere in EU- Staaten (§§ 122a ff. UmwG) auf Gesellschafterebene bei Buchwertfortführungen zu keiner Gewinnrealisierung, wenn Art. 8 FRL zur Anwendung kommt (Rz. 20.89 ff.). Die Steuerneutralität wird dadurch ermöglicht, dass bei beschränkt steuerpflichtigen Personen § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. bb EStG die beschränkte Steuerpflicht auf die Gewinne aus der (späteren) Veräußerung der durch die Hinausverschmelzung erworbenen Anteile an der ausländischen Kapitalgesellschaft erstreckt. § 21 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 UmwStG erfasst die grenzüberschreitende Anteilseinbringung (Anteilstausch, soweit sie EU-Kapitalgesellschaften betrifft). Hiernach ist die grenzüberschreitende Anteilseinbringung (Anteilstausch) unter den Voraussetzungen des Art. 8 FRL auf Antrag steuerneutral durchzuführen, allerdings mit der Maßgabe, dass die Gewinne aus einer späteren Veräußerung der erhaltenen Anteile ungeachtet etwa entgegenstehender abkommensrechtlicher Regelungen in Deutschland so zu besteuern sind, wie die Veräußerung der Anteile der erworbenen Gesellschaft zu besteuern gewesen wäre (Rz. 20.92). Die Sicherstellung dieser Besteuerung erfolgt durch § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. bb EStG.
6.212
Gemäß § 17 Abs. 5 Satz 1 EStG steht zwar die grenzüberschreitende Sitzverlegung einer Kapitalgesellschaft deren Veräußerung gleich. Das gilt aber nicht in den Fällen einer Sitzverlegung einer Kapitalgesellschaft in einen anderen EU-Mitgliedstaat mit der Folge, dass insoweit auf eine Besteuerung verzichtet wird. Werden indessen zu einem späteren Zeitpunkt die Anteile an der weggezogenen Kapitalgesellschaft veräußert, ist der Veräußerungsgewinn ungeachtet etwaiger entgegenstehender Abkommensbestimmungen so zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile ohne Wegzug der Kapitalgesellschaft zu besteuern gewesen wäre (§ 17 Abs. 5 Satz 3 EStG i.V.m. Art. 8 FRL). Auch diese Besteuerung wird bei beschränkter Steuerpflicht durch § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. bb EStG sichergestellt.
S. 261
h) Vermietung und Verpachtung sowie Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen und Rechten
Literatur:
Kommentare zu § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG; Bornheim, Einbeziehung ausländischer Grundstücksverkäufe in gewerblichen Grundstückshandel?, DStR 1998, 1773; Bron, Betriebsbegriff und beschränkte Steuerpflicht im Rahmen der Zinsschrankenregelung der §§ 4h und 8a KStG, IStR 2008, 14; Bron, Geänderte Besteuerung von gewerblichen Immobilieneinkünften beschränkt Steuerpflichtiger, DB 2009, 591; Gläser/Birk, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beschränkt Steuerpflichtiger – Anmerkungen zum BStBl. I 2011, 530, IStR 2011, 762; Hendricks, § 49 Abs. 1 Nr. 2f EStG – Anwendungsbereich und Einkunftsermittlung, IStR 1997, 229; Huschke/Hartwig, Das geplante Jahressteuergesetz 2009: Auswirkungen auf Vermietungseinkünfte beschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaften, IStR 2008, 745; Lieber/Wagner, Inbound-Investitionen in deutsches Immobilienvermögen aus steuerlicher Sicht, Ubg 2012, 229; Lüdicke, Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz: Die Besteuerung gewerblicher Veräußerungsgewinne beschränkt Steuerpflichtiger, DB 1994, 952; Mensching, Neufassung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG durch das Jahressteuergesetz 2009, DStR 209, 96; Töben/Lohbeck/Fischer, Aktuelle steuerliche Fragen im Zusammenhang mit Inbound-Investitionen in deutsches Grundvermögen, FR 2009, 151; Wassermeyer, Gesetzliche Neuregelung der Vermietung inländischen Grundbesitzes in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG, IStR 2009, 238; Altenburg, Besteuerung rein ausländischer Lizenzzahlungen – Begründung einer beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 f) und Nr. 6 EStG, IStR 2020, 561; Frey/Schmid/Schwarz, Schranken der Besteuerung extraterritorialer Lizenzeinkünfte, IStR 21, 427 (Teil 1) und IStR 21, 464 (Teil 2); Martini, Vergütungen i.S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG für die zeitlich befristete Überlassung sowie Veräußerung von Rechten, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind – Anmerkung zum aus Richtersicht, Ubg 21, 230; Rasch/Richter/Keppeler, Inländische Abzugsteuern bei extraterritorialen Lizenzvergütungen – Hinweise im zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage, ISR 21, 122; Schönfeld/Korff/Ellenrieder, Update zu den Registerfällen anlässlich des IStR 21, 299.
6.213
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG enthält zu § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG insoweit eine Tatbestandserweiterung, als zu den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 EStG) die Gewinne aus der Vermietung und Verpachtung und aus der Veräußerung von inländischem unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen oder bestimmten Rechten auch insoweit zählen, als hierfür weder eine Betriebsstätte noch ein ständiger Vertreter unterhalten wird. Diese Vorschrift ist in erster Linie darauf gerichtet, Einkünfte aus Gewerbebetrieb als qualifizierende Gewinne lückenlos zu erfassen und hierbei die Gewinne aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Veräußerung gleich zu behandeln. Um auch die Besteuerung insbesondere ausländischer Immobilienkapitalgesellschaften sicherzustellen, enthält § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. bb Satz 3 EStG eine den § 49 Abs. 2 EStG verdrängende Gewerblichkeitsfiktion für Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken. Über die vorgenannten Gewinne aus der Veräußerung von inländischen Immobilien hinaus werden aber S. 262auch die Gewinne aus der Veräußerung von Sachinbegriffen und bestimmten Rechten erfasst, womit letztlich unternehmerische Liefergewinne (Direktgeschäfte) auch ohne die international übliche Anknüpfung an eine Betriebsstätte oder an einen ständigen Vertreter der Besteuerung unterworfen werden. Da Deutschland die Besteuerungsbefugnis dieser abkommensrechtlich als Unternehmensgewinne (Art. 7 Abs. 1 OECD-MA) zu qualifizierenden Veräußerungsgewinne in Abkommensfällen genommen ist, hat diese Regelung in der Praxis nur eine sehr eingeschränkte Bedeutung.
6.214
Zum unbeweglichen Vermögen gehören Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile, Schiffe, soweit sie in einem inländischen Schiffsregister eingetragen sind, sowie grundstücksgleiche Rechte, etwa Erbbaurechte und Mineralgewinnungsrechte, ferner Wohnungseigentum nach dem WEG sowie in die inländische Luftfahrzeugrolle eingetragene Luftfahrzeuge, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Wirtschaftsgüter vor ihrer Veräußerung vermietet oder verpachtet wurden. Zu den Sachinbegriffen gehören solche Wirtschaftsgüter, die funktional und technisch so aufeinander abgestimmt sind, dass sie eine wirtschaftliche Einheit bilden, etwa eine Wohnungseinrichtung, der Maschinenpark oder eine Großrechenanlage. Zu den Rechten zählen schließlich insbesondere in- und ausländische schriftstellerische, künstlerische und gewerbliche Urheberrechte (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG), und zwar auch als verbrauchende Rechtsüberlassung wie z.B. die erschöpfende Nutzung zu Werbezwecken anlässlich einer Sportveranstaltung (Bandenwerbung). Die Gewinne aus der Vermietung und Verpachtung sowie der Veräußerung der vorgenannten Wirtschaftsgüter unterliegen allerdings nur dann der beschränkten Steuerpflicht gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG, wenn hierfür bestimmte inlandsbezogene Anknüpfungsmerkmale erfüllt sind. Hiernach wird im Grundsatz auf die Belegenheit des unbeweglichen Vermögens, der Sachinbegriffe und der Rechte abgestellt (Belegenheitsprinzip). Daneben ist die Eintragung in ein öffentliches Buch oder Register maßgeblich. Schließlich knüpft die Besteuerung auch an die Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung an.
Die Anknüpfung der beschränkten Steuerpflicht allein an die Eintragung in einem inländischen öffentlichen Buch und Register wird vielfach als „extraterritorale Besteuerung“ kritisiert. Angeführt werden Fälle, bei denen ein ausländischer Vergütungsschuldner an einen ausländischen Vergütungsgläubiger zahlt und somit kein Zahlungsstrom und daher auch keine Wertschöpfung in Deutschland stattfindet. Hingewiesen wird auf die anderen Anknüpfungstatbestände, historische Materialien sowie finanzgerichtliche Rechtsprechung, die implizit oder explizit von einer Zahlung aus Deutschland heraus und damit einem „Herauswirtschaften“ ausgehen, welches allein mit der beschränkten Steuerpflicht erfasst werden soll. Schließlich werden Bedenken geltend gemacht, dass die rein-ausländischen Zahlungen einem strukturellen Vollzugsdefizit unterlägen. Der Gesetzgeber hat sich trotz der Kritik und zwischenzeitlizwischenzeitlichemS. 263chem Erwägen nicht für eine Streichung entschieden und das BMF hat zwei Schreiben zur Anwendung veröffentlicht.
Bei der Kritik ist zu differenzieren. Systematische und teleologische Gründe erweisen sich als nicht durchgreifend. Das Nebeneinander von Registereintragung und Verwertung als Anknüpfungspunkte zeigt, dass ersteres nicht letzteres voraussetzen kann. Eine systematische oder teleologische Reduktion scheidet daher aus.
Entgegen der Bezeichnung als extraterritorialer Besteuerung liegt eine solche und damit ein Völkerrechtsverstoß nicht vor, da die Registereintragung das erforderliche „hinreichende sachgerechte Anknüpfungsmoment“ für die Besteuerung bietet. Deutschland bietet über die Eintragung dem Recht seinen rechtlichen Schutz, so dass bei Verletzungen gegen deutsche Patente, Marken etc. im Inland Rechtschutz gesucht werden kann. Wenn ein solches Recht überlassen wird, und sei es zwischen zwei ausländischen Unternehmen, so hat Deutschland einen sachlichen Anknüpfungspunkt, so geringfügig er ist, und darf völkerrechtlich ein Besteuerungsrecht geltend machen. Aus dem oftmals zitierten genuine link-Erfordernis der IGH-Entscheidung Nottebohm lässt sich keine höhere „Mindestschwelle“ ableiten, da sich die Entscheidung auf die Gewährung diplomatischen Schutzes bezieht und somit nur eingeschränkt verallgemeinerbar ist. Das BVerfG hat 1983 festgestellt, dass von Völkerrechts wegen nur ein „Mindestmaß an Einsichtigkeit“ für Anknüpfungsmoment und Sachnähe genügt. Andere Lesarten der Entscheidung in der Literatur heben beispielhafte Konkretisierungen dieses Grundmaßstabs isoliert heraus und erscheinen insofern selektiv. So kommt es einer Petitio Principii gleich, wenn das Erfordernis eines inländischen Abgabentatbestandes mit dem Vorliegen einer Verwertung gleichgesetzt wird. Auch die Erwähnung eines „abgabenrechtlich erheblichen Erfolgs im Inland“ ist uneindeutig, zumal dieser alternativ und nicht kumulativ zu einer Tatbestandsverwirklichung aufgeführt wird und letztlich durchaus ein, wenn auch sehr kleiner, Erfolg Deutschland zugeordnet werden kann.
Ein weiterer Kritikpunkt an der Regelung sind die Vollzugsschwierigkeiten bei rein ausländischen Vertragspartnern und die sich dadurch ergebende Gefahr eines strukturellen Vollzugsdefizits. Die Anforderungen an ein strukturelles Defizit sind jedoch hoch. Die im inländischen Register vorhandenen Rechte und ihre Inhaber sind grundsätzlich ermittelbar und darauf basierende Anfragen nicht ohne Weiteres als „ins Blaue hinein“ unzulässig.
Im Ergebnis bleibt es aber bei rechtspolitischer Kritik: die Anknüpfung allein an das Register sorgt für einen hohen Compliance- und Vollzugsaufwand mit typischerweise überschaubarem Ergebnis, da eine reine Schutzgewährung ohne gleichzeitige Verwertung eher die Ausnahme ist und auch in diesen Fällen der abgrenzbare Gewinnanteil gering ist.
S. 264
6.215
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG setzt voraus, dass die Veräußerungsgewinne den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 EStG) zuzuordnen sind. Während die Gewerblichkeit für ausländische Körperschaften gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. bb Satz 3 EStG fingiert wird, muss die Veräußerung durch natürliche Personen oder durch Personengesellschaften, soweit an ihnen natürliche Personen beteiligt sind, nach allgemeinen Grundsätzen eine gewerbliche Tätigkeit sein. So ist die Gewerblichkeit etwa dann gegeben, wenn unbebaute und bebaute Grundstücke wiederholt innerhalb eines überschaubaren Zeitraums veräußert werden. Hierbei beurteilt sich die Gewerblichkeit sowohl nach in- als auch nach ausländischen Merkmalen mit der Folge, dass etwa bei der für die Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung einerseits und gewerblichem Grundstückshandel andererseits maßgeblichen sog. Drei-Objekte-Grenze auch Grundstücksverkäufe im Ausland zu berücksichtigen sind.
6.216
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG hat eine begrenzte Reichweite, weil nur die Gewinne aus der Vermietung und Verpachtung sowie der Veräußerung der dort bezeichneten Wirtschaftsgüter der Besteuerung unterworfen sind. So zählen etwa zu der Veräußerung im Sinne der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums zwar auch Übertragungen aufgrund von Kauf, Tausch, gemischten Schenkungen und Einbringungen in Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, ferner auch die zeitlich unbefristete und verbrauchende Überlassung von Rechten; nicht dazu zählen mangels Entgeltlichkeit aber die Einbringung in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, soweit dem Einbringenden die Beteiligung auch nach der Übertragung zuzurechnen ist (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO), und die verdeckte Einlage der vorbezeichneten Wirtschaftsgüter in eine Kapitalgesellschaft.
6.217
Da § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG keine eigenständige Regelung darüber enthält, wie die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie der Veräußerungsgewinn zu ermitteln sind, gelten die allgemeinen für die Einkünfte aus Gewerbetrieb maßgeblichen Grundsätze (§§ 4 ff. EStG). Hieraus folgt: Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind entweder durch Einnahme-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) oder durch Betriebsvermögensvergleich (§§ 4 S. 265Abs. 1, 5 EStG) zu ermitteln, wobei die spezifisch betriebsbezogenen Gewinnermittlungsvorschriften (z.B. § 4h EStG) außer Betracht bleiben, weil § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG zwar gewerbliche Einkünfte, nicht aber einen Betrieb fingiert. Mangels Fiktion einer Betriebsstätte kommt auch die Übertragung stiller Reserven nach §§ 6b, c EStG nicht in Betracht. Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzgl. der in Anspruch genommenen AfA übersteigt. Der so ermittelte Veräußerungsgewinn ist für den beschränkt Steuerpflichtigen im Zuge einer Veranlagung der Besteuerung zuzuführen. Besonderheiten im Besteuerungsverfahren gibt es insoweit nicht. Insbesondere greift der Steuerabzug gem. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht ein, da diese Vorschrift nur für die Nutzungsüberlassung des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, nicht aber für die Veräußerung derselben eingreift.
6.218
Nach den Regeln der DBA bleibt die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Grundvermögen Deutschland als Belegenheitsstaat vorbehalten (Art. 13 Abs. 1 OECD-MA; Rz. 19.381 ff.). Da allerdings Schiffe und Luftfahrzeuge abkommensrechtlich nicht als unbewegliches Vermögen gelten (Art. 13 Abs. 1; Art. 6 Abs. 2 OECD-MA), entfällt insoweit im Ergebnis die Besteuerung gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG (Art. 13 Abs. 2, 3; Art. 23A OECD-MA). Das gilt auch für die Gewinne aus der Veräußerung der übrigen in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG genannten Wirtschaftsgüter (Art. 13 Abs. 2; Art. 23A OECD-MA).
i) Vermittlung von Berufssportlern
Literatur:
Kommentare zu § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g EStG; Gradl, Steuern und Sport – Besteuerungsfragen bei Profisportlern, IWB 2014, 489; Haase/Brändel, Rechtsübertragung versus Nutzungsüberlassung – Steuerabzug bei Spielerleihe und Spielertransfer, IWB 2010, 795; Holthaus, Hin und Her beim Spielertransfer, PIStB 2011, 130; Kraft, Die Gelegenheitsverschaffung zur Vertragsverpflichtung von Berufssportlern im Inland, IStR 2011, 486; Schlotter/Degenhart, Besteuerung von Transferentschädigungen und Entgelten für Spielerleihen nach dem JStG 2010, IStR 2011, 457.
6.219
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g EStG ist eine selektive Ergänzung im Katalog der inländischen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Hiernach unterliegen Einkünfte, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler als solchen im Inland vertraglich zu verpflichten, der beschränkten Einkommensteuerpflicht. Es geht um die Erfassung aus Transfergeschäften im Profi-Sportbereich, ohne dass hierfür eine inländische Anknüpfung im Rahmen einer Betriebsstätte oder eines ständigen Vertreters gegeben ist. Im Hinblick darauf ist § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g EStG subsidiär. Diese auf die Schließung von Lücken gerichtete Sonderregelung beruht auf der Rechtsprechung des BFH, wonach das ausländischen Vereinen gezahlte S. 266Entgelt für den Transfer und die Leihe von Berufssportlern (Profi-Fußball) nicht unter den Einkünftekatalog des § 49 Abs. 1 EStG, insbesondere nicht unter § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG fällt.
6.220
Der weitgehende Wortlaut des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g EStG erfasst jedwedes Entgelt für die dem inländischen Verein verschaffte Gelegenheit, eine neue Spielererlaubnis für den Sportler zu erhalten sowie eine entsprechende vertragliche Bindung mit dem Sportler einzugehen. Wer das Entgelt an wen zahlt, ist unerheblich. Da es bloß auf die Verschaffung der Gelegenheit zur Verpflichtung ankommt, spielt es auch keine Rolle, ob der betreffende ausländische Spieler tatsächlich verpflichtet wird. Nicht erfasst werden dagegen Entgelte, die darüber hinaus und zwar im Zusammenhang mit der Spielerleihe oder dem Spielertransfer, aber für eine andere Leistung entrichtet werden. Dazu gehören Handgelder an den ausländischen Berufssportler sowie Entgelte für Spielerberater oder für Spielervermittler.
6.221
Der für die beschränkte Steuerpflicht erforderliche Inlandsbezug wird durch die vertragliche Verpflichtung im Inland hergestellt. Gemeint ist damit die vertragliche Verpflichtung des Berufssportlers, für einen inländischen Sportverein/Veranstalter zu spielen bzw. aufzutreten. Auf den Ort des Vertragsabschlusses selbst kommt es daher nicht an.
6.222
Soweit die Freigrenze von 10.000 Euro pro Transfergeschäft überschritten ist, sind die Einkünfte insgesamt der beschränkten Steuerpflicht zu unterwerfen. Die Besteuerung selbst erfolgt im Falle der Spielerleihe im Hinblick über den begrenzten Zeitraum der Verpflichtung im Wege des Steuerabzugs (§ 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG) und im Falle eines (endgültigen) Spielertransfers im Rahmen der Veranlagung. Die praktische Bedeutung des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g EStG ist im Hinblick auf die Schrankenwirkungen der DBA begrenzt, weil insbesondere Art. 17 OECD-MA (Künstler und Sportler) sowie Art. 12 OECD-MA (Lizenzgebühren) nicht einschlägig sind und Art. 7 OECD-MA (Unternehmensgewinne) nicht eingreift, weil in aller Regel im Inland weder eine Betriebsstätte noch ein ständiger Vertreter unterhalten wird.
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Literatur:
Kommentare zu § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG; Görl, Die freien Berufe im Internationalen Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland, München 1983; Grams, Besteuerung von beschränkt steuerpflichtigen Künstlern, Herne/Berlin 1999; Grossmann, Die Besteuerung des Künstlers und Sportlers im internationalen Verhältnis, Bern/Stuttgart/Wien 1992; Lüdicke, Probleme der Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger im Inland, DStR 2008 Beihefter zu Heft 17, 1; Maßbaum, Die beschränkte Steuerpflicht der Künstler und Berufssportler unter Berücksichtigung des Steuerabzugsverfahrens, S. 267Herne/Berlin 1991; Mody, Die deutsche Besteuerung international tätiger Künstler und Sportler, Baden-Baden 1994; Schauhoff/Cordewener/Schlotter, Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler in der EU, München 2008; Thulfaut, Die Besteuerung international tätiger Anwaltssozietäten, Frankfurt/M. 2005; Wübbelsmann, Die beschränkte Steuerpflicht der Freiberufler, Köln/München 2008.
6.223
Die beschränkte Einkommensteuerpflicht gem. § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG knüpft bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) an die Ausübung und an die Verwertung sowie an eine feste Einrichtung und Betriebsstätte im Inland an. Während die feste Einrichtung eine gleichwertige Schwelle wie die Betriebsstätte darstellt, sorgen die Anknüpfung an die bloße Ausübung und Verwertung dafür, dass im Grundsatz freiberufliche Tätigkeiten im Inland lückenlos erfasst werden.
6.224
Damit wird erneut deutlich, dass die inlandsqualifizierten Anknüpfungsmerkmale bei den einzelnen Einkunftsarten im Rahmen des § 49 Abs. 1 EStG keiner einheitlichen Konzeption, sondern verschiedenen Opportunitätserwägungen folgen. Dennoch zeigt der Vergleich von gewerblicher und selbständiger Tätigkeit besonders deutlich Brüche auf. Warum soll ein gewerblich tätiger Unternehmensberater für seine Beratungstätigkeit im Inland mangels Betriebsstätte nicht beschränkt steuerpflichtig sein, während der freiberuflich tätige Steuerberater für seine vergleichbare Tätigkeit im Inland gem. § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG allein durch Ausübung zur Steuer herangezogen wird? Die Ungleichbehandlung zwischen beschränkt steuerpflichtigen Gewerbetreibenden einerseits und Freiberuflern andererseits wird noch durch den Verwertungstatbestand in § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG verschärft. Abgesehen von dem in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG normierten Verwertungstatbestand bei Darbietungen, gibt es hierfür im Bereich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb keine Parallele. So fällt unter den Verwertungstatbestand etwa die Veräußerung von Berichten über im Ausland erstellte Marktanalysen im Inland durch freiberufliche Berater oder der Verkauf im Ausland gemalter Bilder im Inland durch Künstler. Dem Verwertungstatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG entspräche es, wenn der Verkauf im Ausland produzierter Güter im Inland bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb ebenfalls der beschränkten Steuerpflicht unterworfen würde.
Im Gegensatz zur Differenzierung zwischen gewerblichen Darbietungen, Schiff- und Luftfahrtseinkünften und allgemeinen gewerblichen Einkünften lässt sich die Ungleichbehandlung hier auch nicht mit Verweis auf die internationale Abkommenspraxis rechtfertigen. Zwar gibt es vereinzelt besondere Abkommensregelungen für Dienstleistungen, z.B. Dienstleistungsbetriebsstätten mit abgesenkten Festigkeitserfordernissen, und sogenannte technische Dienstleistungen. Die abkommensrechtlichen Regelungen erfassen aber gewerbliche wie selbständige Dienstleistungen, so dass sie die Differenzierung zwischen den Einkunftsarten nicht rechtfertigen. Eine gleichheitsgerechte Regelung würde daher auch gewerbliche Dienstleistungen bei Ausübung und Verwertung in Deutschland erfassen. Für diese gleichheitswidrige Differenzierung gibt es keinen rechtfertigenden Grund, so dass ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gegeben ist. In DBA-Konstellationen, in denen keine besonderen Dienstleistungsregeln bestehen und damit in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle neutralisiert die abkommensrechtlich S. 268einheitliche Betriebsstätten- oder feste Einrichtung-Schwelle jedoch die in § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG anglegte Ungleichbehandlung.
6.225
Das Anknüpfungsmerkmal Ausübung verlangt grundsätzlich eine persönliche Tätigkeit im Inland. Neben diesen aktiven Leistungen fallen auch passive Leistungen unter den Ausübungstatbestand. Hierzu zählt etwa das Unterlassen einer Konkurrenztätigkeit. Diese Leistungen werden dort erbracht, wo der Leistende sich aufhält bzw. dort, wo keine Konkurrenz entfaltet werden darf. Dies setzt regelmäßig eine physische Anwesenheit des Steuerpflichtigen im Inland voraus, wobei allerdings die Eigenarten der betreffenden Tätigkeit zu berücksichtigen sind. Daher wird eine selbständige Arbeit im Inland auch dann ausgeübt, wenn hier zwar der Steuerpflichtige nicht selbst, für ihn aber angestellte Mitarbeiter oder freiberufliche Partner tätig sind. Eine nachhaltige Tätigkeit im Inland ist nicht erforderlich. Bei Künstlern oder Schriftstellern ist hierbei auf die eigentliche schöpferische Leistung abzustellen. Bei Erfindern kommt es darauf an, von wo aus diese ihre Erfinderideen planmäßig verwirklichen bzw. ihre Rechte aus den von ihnen abgeschlossenen Lizenzverträgen geltend machen. Bei Rechtsanwälten und Steuerberatern ist schließlich darauf abzustellen, wo etwa die Prozessvertretung oder die Beratung erfolgt. Wird die selbständige Arbeit nur zum Teil im Inland ausgeübt, sind die Einkünfte entsprechend aufzuteilen, so dass bei teilweiser Ausübung im Inland ggf. eine Aufteilung der Entgelte zu erfolgen hat.
6.226
Verwertung setzt einen über die eigentliche Leistung hinausgehenden Vorgang voraus, ein körperliches oder geistiges Produkt, das der Steuerpflichtige selbst (Personengleichheit) dem Inland zuführt. Hierunter fallen vor allen Dingen Vorgänge, die durch § 15 UrhG erfasst sind, wonach der Urheber das ausschließliche Recht hat, sein Werk in körperlicher Form insbesondere zu verwerten, d.h. zu vervielfältigen, zu verbreiten und auszustellen. Um überhaupt eine Abgrenzung zwischen Tätigkeit einerseits und Verwertung andererseits zu ermöglichen, kann unter Verwerten nur ein Nutzbarmachen gemeint sein, welches an einem Ort geschieht, der von dem der Tätigkeit abweicht. Anderenfalls hätte es des Anknüpfungsmerkmals der Verwertung neben der Ausübung nicht bedurft.
S. 269
6.227
Das Anknüpfungsmerkmal der Ausübung stellt den Grundtatbestand dar, wohingegen das Anknüpfungsmerkmal der Verwertung zurücktritt, so dass der Verwertungstatbestand auf die Fälle beschränkt ist, in denen das Anknüpfungsmerkmal der Ausübung im Inland nicht erfüllt ist. Im Ergebnis greift der Verwertungstatbestand daher nur dann ein, wenn eine im Ausland ausgeübte Tätigkeit durch eine zusätzliche Handlung im Inland verwertet wird. Das ist dann stets der Fall, wenn durch die im Ausland ausgeübte Tätigkeit ein selbständig verwertbares Recht geschaffen wird, das im Inland nutzbar gemacht wird. Hierzu gehören neben Urheberrechten auch Patente und Know-how. So erfolgt etwa die Verwertung von Erfindungen durch Lizenzvergabe an einen inländischen Lizenznehmer und die Verwertung schriftstellerischer Tätigkeit durch Überlassung der Autorenrechte an einen inländischen Verlag. Die Quellensteuer bei inländischer Tätigkeit und bei inländischer Verwertung im Zusammenhang mit künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen sowie bei Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten beträgt 15 % der Einnahmen (§ 50a Abs. 2 Satz 1 EStG) und in den Fällen des Steuerabzugs auf Nettobasis 30 bzw. 15 % (§ 50a Abs. 3 EStG).
6.228
Die Anknüpfung an eine im Inland unterhaltene feste Einrichtung oder Betriebsstätte (§ 12 Satz 1 AO) zielt im Wesentlichen auf grenzüberschreitend tätige, freiberufliche Personengesellschaften ab, wodurch die ausländischen Gesellschafter mit ihren auf die inländische feste Einrichtung oder Betriebsstätte entfallenden Gewinnanteilen der beschränkten Steuerpflicht unabhängig davon unterworfen werden, ob sie auch selbst im Inland persönlich tätig sind.
6.229
Zu den inländischen Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören auch Gewinne aus der Veräußerung von Betriebsvermögen sowie Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe des der selbständigen Arbeit dienenden Betriebes. Schließlich fallen auch nachträglich erzielte Einkünfte unter § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
6.230
Auf der Ebene von DBA wird die beschränkte Steuerpflicht weitgehend eingeschränkt, weil diese durchweg nicht auf die Verwertung abstellen und zudem die bloße Tätigkeit nicht ausreichen lassen, sondern vielmehr eine dem Steuerpflichtigen regelmäßig zur Verfügung stehende Einrichtung (Betriebsstätte) verlangen.
S. 270
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Literatur:
Kommentare zu § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG; Anger/Wagemann, Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen, IWB 2015, 49; Berkes, Die beschränkte Steuerpflicht der Arbeitnehmer im System des Einkommensteuergesetzes, Frankfurt/Bern/New York/Paris 1991; Grossmann, Die Besteuerung des Künstlers und Sportlers im internationalen Verhältnis, Bern/Stuttgart/Wien 1992; Gümbel, Die Besteuerung von Abfindungen an beschränkt Steuerpflichtige, IStR 2009, 889; Kölbl/Roß-Kirsch, Abfindungen bei Aufhebungsverträgen im In- und Ausland, IWB 2014, 711; Maßbaum, Die beschränkte Steuerpflicht der Künstler und Berufssportler unter Berücksichtigung des Steuerabzugsverfahrens, Herne/Berlin 1991; Neyer, Erweiterung des Umfangs der beschränkten Steuerpflicht: § 49 Abs. 1 Nr. 4d EStG n.F., IStR 2004, 403; Neyer, Die bezahlte Untätigkeit im internationalen Steuerrecht, IStR 2001, 587; Neyer/Schlepper, Deutsche Besteuerung von Entlassungsentschädigungen beim international mobilen Arbeitnehmer, FR 2011, 648; Portner, Die Besteuerung von Abfindungen auf der Grundlage des DBA mit Belgien und den Niederlanden, IStR 2008, 584; Schauhoff/Cordewener/Schlotter, Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler in der EU, München 2008; Schwerdtfeger, Änderung der beschränkten Steuerpflicht für Geschäftsführer, Vorstände und Prokuristen im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2001, IStR 2002, 361; Steinhäuser, Internationale Aspekte der Besteuerung von Arbeitnehmererfindungen, Baden-Baden 2004; Steinhäuser, Die Besteuerung der Einkünfte leitender Angestellter nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c EStG, FR 2003, 652; Urbahns, Die Besteuerung der Arbeitslöhne von Bordpersonal auf Schiffen und Flugzeugen, NWB 2013, 3749; Valta/Stendel, Dynamik des Völkerrechts und Treaty Override – Perspektiven des offenen Verfassungsstaats, StuW 2019, 340; Vetter/Lühn, Einführung eines neuen Besteuerungstatbestandes im Bereich der beschränkten Einkommensteuerpflicht – § 49 Abs. 1 Nr. 4e EStG, RIW 2007, 300; Wiek, Arbeitnehmerentsendung zwischen Deutschland und den Niederlanden, Hamburg 2008.
6.231
Die beschränkte Steuerpflicht knüpft bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an die Merkmale der Ausübung oder der Verwertung im Inland, der Zahlung aus inländischen öffentlichen Kassen, der Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland, der Auflösung eines Dienstverhältnisses, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben und der an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs ausgeübten Tätigkeit, soweit das Luftfahrzeug von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland betrieben wird, an. Die Anknüpfungsmerkmale Ausübung und Verwertung in § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG sind mit denen in § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG identisch. Im Hinblick darauf gelten die dortigen Ausführungen (Rz. 6.223) entsprechend. Regelmäßig wird der für das Anknüpfungsmerkmal Ausübung maßgebliche Tätigkeitsort durch den Ort der Arbeitsausübung fixiert. Der ist in aller Regel dort, wo sich die betreffende Person physisch aufhält und die Berufstätigkeit persönlich ausübt. Wird die Tätigkeit sowohl im Inland als auch im Ausland ausgeübt, ist der hierfür gezahlte Arbeitslohn nach Veranlassungsgesichtspunkten im Zweifel nach Maßgabe der im In- und Ausland geleisteten Arbeitstagen aufzuteilen. Das gilt auch dann, wenn die Tätigkeit etwa im Inland nur kurzfristig bzw. vorübergehend ist. Krankheits- oder urlaubsbedingte Unterbrechungen sind der inländischen Tätigkeit zuzuordnen, soweit ein Veranlassungszusammenhang (z.B. Arbeitsunfall) hiermit gegeben ist. Die Ausübung nichtselbständiger Arbeit kann auch passiver Natur sein. Hierzu zählen etwa das ZurverfüZurverfügungstehenS. 271gungstehen und Bereithalten sowie das Einhalten eines Wettbewerbsverbots. Diese passiven Leistungen werden dort erbracht, wo der Leistende sich aufhält bzw. dort, wo keine Tätigkeit bei einem Wettbewerber ausgeübt werden darf.
6.232
Zu den unter den Ausübungstatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG fallenden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Einkünfte für eine früher im Inland ausgeübte Tätigkeit (nachträgliche Einkünfte), insbesondere betriebliche Altersruhegelder, nachträglich gezahlte Tantiemen und Erfindervergütungen. Einnahmen aus der Ausübung von stock options zählen ebenfalls zu den inländischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie hierauf zeitanteilig entfallen.
6.233
Aus im öffentlichen Interesse liegenden wettbewerbs-, kultur- oder sportpolitischen Gründen kann die Einkommensteuer gem. § 50 Abs. 4 EStG ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden.
6.234
Der für das Anknüpfungsmerkmal Verwertung maßgebliche Ort ist dort, wo der Arbeitnehmer das Ergebnis seiner nichtselbständigen Arbeit seinem Arbeitgeber zuführt. Da der Arbeitnehmer stets allein als Verwerter in Betracht kommt, ist auf andere Personen nicht abzustellen. Der Verwertungstatbestand ist ggü. dem Ausübungstatbestand subsidiär. Hieraus folgt, dass die Verwertung im Inland als Anknüpfungsmerkmal für die beschränkte Steuerpflicht nur dann in Betracht kommt, wenn die nichtselbständige Arbeit im Ausland ausgeübt wird. Erfasst werden damit etwa die ausländischen Tätigkeiten von Auslandskorrespondenten und Bildberichterstattern, soweit deren Berichte im inländischen Fernsehen ausgestrahlt oder in inländischen Zeitungen oder Zeitschriften abgedruckt werden.
6.235
Die Besteuerung aufgrund der Verwertung der Arbeit im Inland ist durch verschiedene Verwaltungsanweisungen auf der Grundlage des § 50 Abs. 4 EStG (Billigkeitsmaßnahmen) stark eingeschränkt worden. So ergibt sich aus dem sog. Auslandstätigkeitserlass, dass unter bestimmten Voraussetzungen bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern auch ohne Nachweis einer entsprechenden ausländischen Steuerbelastung Steuerbefreiung eintritt. Diese Billigkeitsmaßnahmen sind vor dem Hintergrund des kollisionsbegründenden Charakters des Verwertungstatbestandes des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu sehen. Im Hinblick darauf, dass international, vor allem auf der Ebene von DBA, bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit allein die Tätigkeit als Anknüpfungsmerkmal Bedeutung hat (Arbeitsortprinzip; Rz. 19.424 ff.), wird aus Gründen der Vermeidung der Doppelbesteuerung im Ergebnis der Verwertungstatbestand weitgehend eliminiert.
S. 272
6.236
Als drittes inlandsbezogenes Anknüpfungsmerkmal enthält § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG die öffentlichen Kassen. Danach gehören zu den beschränkt steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte, die aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein unmittelbarer Zahlungsanspruch ggü. der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss. Dieses Anknüpfungsmerkmal entspricht weit gehend dem sog. öffentlichen Kassenprinzip, das international allgemein üblich ist. Es folgt dem Grundgedanken, dass kein Staat gezwungen sein soll, die zu Lasten seines Haushalts gezahlten Beträge aus seiner eigenen Besteuerungshoheit zu entlassen. Dieses Kassenprinzip ist auch in Art. 19 OEDC-MA verankert, wonach im Grundsatz die Besteuerung dem Kassenstaat vorbehalten bleibt (Kassenstaatsprinzip). Voraussetzung ist zumindest aber, dass der Kassenstaat zugleich auch Dienstherr ist, was § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG nicht verlangt. Für diese Fälle fingiert § 50d Abs. 7 EStG ein Dienstverhältnis, um so die beschränkte Steuerpflicht auch in Abkommensfällen aufrecht zu erhalten. Je nach Abkommensregelung handelt es sich dabei teilweise um ein zulässiges Treaty-Override.
6.237
Vierter Anknüpfungspunkt ist die Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c EStG). Geschäftsführer von Personengesellschaften werden aufgrund der Selbstorganschaft im Ergebnis nicht erfasst, da sie zugleich auch Gesellschafter sind und ihre Einkünfte als Sondervergütungen i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht als nichtselbständige Arbeit zu qualifizieren sind. Ob die (gegenwärtige oder nachträgliche) Vergütung unmittelbar von der inländischen Gesellschaft selbst oder aber etwa von einer ausländischen Konzernobergesellschaft gezahlt wird, spielt keine Rolle.
6.238
Fünfter Anknüpfungspunkt ist die Auflösung eines Dienstverhältnisses, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d EStG). Erfasst werden Entlassungsentschädigungen i.S.v. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG. Voraussetzung ist, dass die Einkünfte aus der vorangegangenen nichtselbständigen Tätigkeit der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterlegen haben, wobei unerheblich ist, ob die vorangegangene Besteuerung abkommensrechtlichen Schrankenwirkungen ausgesetzt war. Erfasst werden damit im Wesentlichen diejenigen Fälle, in denen ein Arbeitnehmer, bevor er aus seinem Dienstverhältnis ausscheidet, seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt, um danach die Entlassungsentschädigung zu vereinnahmen. War dagegen der betreffende Arbeitnehmer durchgängig im Ausland ansässig und erhält er eine EntlassungsentEntlassungsentschädigungS. 273schädigung, die sowohl seine vorangegangene nichtselbständige Tätigkeit im Inland als auch diejenige im Ausland erfasst, hat eine entsprechende Aufteilung zu erfolgen.
6.239
Das letzte Anknüpfungsmerkmal betrifft die Tätigkeit an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten, durch ein Unternehmen mit inländischer Geschäftsleitung betriebenen Luftfahrzeugs (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e EStG). Diese Regelung erfasst im Wesentlichen die Einkünfte ausländischen Bordpersonals von Flugzeugen inländischer Luftfahrtunternehmen. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich hierbei auch auf diejenigen Einkünfte des Bordpersonals, die anteilig auf das Ausland entfallen. Ohne diese weit gehende Regelung entstünden sog. weiße Einkünfte (Rz. 15.10), weil gem. Art. 15 Abs. 3 OECD-MA das Besteuerungsrecht für Einkünfte des Bordpersonals unabhängig vom Ausübungsort allein dem Staat zusteht, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des Luftfahrtunternehmens befindet. Eine entsprechende Arbeitsortfiktion für Schiffspersonal, deren Vergütungen ebenfalls dem Art. 15 Abs. 3 OECD-MA unterfallen, fehlt indessen.
6.240
Die Zuteilungsnormen der DBA stellen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit lediglich auf die Anknüpfungsmerkmale der Tätigkeit und der öffentlichen Kasse ab. Die Besteuerung aufgrund der Verwertung, der Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied und der Auflösung eines Dienstverhältnisses im Inland (Abfindungen) ist nach den DBA wegen des allgemein geltenden Arbeitsortsprinzips (Rz. 19.424 ff.) zumeist ausgeschlossen. Hinsichtlich der Tätigkeit ergibt sich allerdings insoweit eine Einschränkung, als beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die im Inland tätig werden, sich hier jedoch nur vorübergehend, höchstens 183 Tage im Kalenderjahr, aufhalten, aus der Besteuerung ausgenommen werden, wenn die Vergütung von einem Arbeitgeber ihres Wohnsitzstaates gezahlt und nicht von einer inländischen Betriebsstätte dieses Arbeitgebers getragen wird (sog. 183-Tage-Klausel). Eine weitere Einschränkung ergibt sich aufgrund einiger mit Nachbarstaaten abgeschlossener DBA wonach Arbeitsbezüge von Grenzgängern nur im Wohnsitzstaat besteuert werden dürfen (Rz. 19.445 f.). Die sich aus dem abkommensrechtlichen Kassenstaatsprinzip ergebenden Einschränkungen werden freilich, soweit Lohn aus einer öffentlichen Kasse gezahlt wird, ohne dass die öffentliche Hand auch Dienstherr ist, durch die Treaty-Overriding-Klausel des § 50d Abs. 7 EStG suspendiert. Soweit es um Abfindungen für den Verlust des (inländischen) Arbeitsplatzes geht, regeln einige Konsultationsvereinbarungen, dass deutsches Besteuerungsrecht entgegen Art. 15 Abs. 1 OECD-MA aufrecht erhalten bleibt. Der Bundesfinanzhof nahm an, dass die auf Grundlage der Ermächtigungsnorm des § 2 Abs. 2 AO ergangenen Umsetzungs-Verordnungen nichtig waren, weil sie in der Normenhierachie unterhalb von formellen Gesetzen stehend diese zu ändern suchten. Der Gesetzgeber reagierte mit der gesetzlichen Regelung des § 50d Abs. 12 EStG, der das völkerrechtliche Verständnis des S. 274BFH korrigiert. Darin liegt gerade bei Vorliegen von Konsultationsvereinbarungen nur ein unechter, formaler Treaty-Override, da die Korrektur im Einklang mit der Völkerrechtslage steht.
6.241
Bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern ist die Einkommensteuer im Grundsatz durch den Steuerabzug abgegolten (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG). Dies gilt allerdings insbesondere nicht in dem Fall, in dem ein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer gestellt wird (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b EStG), der allerdings nur EU-/EWR-Staatsangehörigen möglich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 7 EStG). Arbeitnehmer aus Drittstaaten sind daher insoweit benachteiligt, als ihnen das an die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit orientierte subjektive und objektive Nettoprinzip vorenthalten bleibt (Rz. 6.132 ff.). Die steuerliche Benachteiligung dieser beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Rz. 6.136 ff.). Zwecks Milderung der Steuernachteile sind daher Billigkeitsmaßnahmen geboten (§§ 163, 227 AO).
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
Literatur:
Kommentare zu § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG; Ackermann, Beschränkte Steuerpflicht bei Einkünften aus Kapitalvermögen, IWB 2015, 270; Haase/Dorn, Beschränkte Steuerpflicht bei inländischer Besicherung ohne Inlandsbeteiligte – Zweifelsfragen und Anwendungsgrundsätze, IStR 2012, 180; Helios/Hierstetter, Aktuelle Praxisfälle der Kapitalertragsteuer im nationalen und internationalen Konzernsteuerrecht, Ubg 2012, 505; Helios/Klein, Steuerrechtliche Behandlung der Veräußerung von Dividendenansprüchen durch Steuerausländer – oder: Änderung von Steuergesetzen durch BMF-Schreiben?, FR 2014, 110; Micker, Die Abgeltungsteuer bei Auslandssachverhalten, IWB 2010, 480; Schönfeld/Bergmann, Grundbesitzbesicherte Darlehen im Internationalen Steuerrecht – einige Merkwürdigkeiten rund um § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c EStG, IStR 2014, 254; Sieker, Zur Bestimmung der Quelle von Zinseinnahmen, IStR 1993, 413; Wiese/Berner, Veräußerung von Dividendenansprüchen durch Steuerausländer an Dritte im Lichte des DStR 2013, 2674.
6.242
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG enthält für bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen unterschiedliche inlandsbezogene Anknüpfungsmerkmale. Erfasst werden im Wesentlichen die Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch die Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanteilen i.S.v. § 20 Abs. 2 EStG und von Anteilen an Investmentfonds i.S.v. § 16 Abs. 1 Nr. 3 InvstG 2016. Die Einkünfte aus Diskontbeträgen von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel (§ 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG) sind von der beschränkten Steuerpflicht gänzlich ausgenommen. Obwohl § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG nicht ausdrücklich auf § 20 Abs. 8 EStG Bezug nimmt, gilt die dort für die Einkünfte aus Kapitalvermögen verankerte Subsidiaritätsklausel grundsätzlich auch für die Einkünftequalifzierung gem. § 49 Abs. 1 EStG. Diese Subsidiaritätsklausel wird durch § 49 Abs. 2 EStG (isolierende Betrachtungsweise) nur hinsichtlich der ausländischen Bestimmungsmerkmale der Einkunftsart suspendiert (Rz. 6.153). Hieraus folgt: Wenn sich die Zuordnung der Kapitaleinkünfte zu einer anderen Einkunftsart aus ausländischen Bestimmungsmerkmalen – z.B. ausländischer Gewerbebetrieb – ergibt, bleiben diese außer Betracht (§ 49 Abs. 2 EStG), so dass § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG eingreift. Gehören die Kapitaleinkünfte dagegen aufgrund inländischer Bestimmungsmerkmale – z.B. inländische gewerbliche Betriebsstätte – zu einer anderen Einkunftsart, so sind nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG), S. 275sondern wegen § 20 Abs. 8 EStG Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG), Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG) oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG) gegeben. Diese Zuordnung hat etwa zur Folge, dass Zinsen, die in einer inländischen Betriebsstätte anfallen (Einkünfte aus Gewerbebetrieb), der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, während Zinsen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen mangels Inlandsanknüpfung grundsätzlich nicht steuerpflichtig sind.
6.243
Zu den von § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG erfassten Einkünften gehören Beteiligungserträge (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG) bis 2017 Investmenterträge (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG; Rz. 12.80), Zinsen (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. c EStG) und Erträge aus Tafelgeschäften (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. d EStG). Der maßgebliche Inlandsbezug ist hierbei unterschiedlich ausgestaltet.
6.244
Primäres Anknüpfungsmerkmal für die in § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG erfassten Beteiligungserträge (z.B. Dividenden) ist die inländische Ansässigkeit des Schuldners. Abgestellt wird dabei auf Wohnsitz (§ 8 AO), Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder Sitz (§ 11 AO) im Inland, und zwar zu dem Zeitpunkt, in dem die Einkünfte zu erfassen sind. Das gilt gleichermaßen für Gewinnanteile (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG), Bezüge aus Kapitalherabsetzung und Auflösung (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG), Einnahmen aus (typisch) stiller Gesellschaft und partiarischen Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG), Erträge aus Versicherungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG), Einnahmen aus Leistungen bestimmter Körperschaftsteuersubjekte (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG) und schließlich kraft Sonderregelung auch für Erträge aus bestimmten Tafelgeschäften, die über eine inländische Zahlstelle abgewickelt werden (§ 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG). Eine weitere Sonderregelung enthält § 49 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a 2. Halbs. EStG, wonach ebenfalls auf den inländischen Schuldner der Erträge abgestellt wird. Angesprochen sind hiermit Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen, die an sich als Erträge aus sonstigen Forderungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) in den Regelungsbereich des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa EStG fallen. Für Investmenterträge (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG) ergeben sich keine besonderen inlandsbezogenen Qualifikationsmerkmale, so dass wegen der Verweisung auf § 7 InvStG 2004 bis einschließlich 2017 (§ 52 Abs. 45a EStG) im Ergebnis Dividenden und Dividendensurrogate inländischer Kapitalgesellschaften, ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge eines inländischen Investmentfonds aus Vermietung und Verpachtung von inländischen Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten sowie Gewinne aus der Veräußerung derselben erfasst werden. Für Zinsen (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. c EStG) wird der erforderliche Inlandsbezug dadurch hergestellt, dass das bebetreffendeS. 276treffende Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, grundstücksgleiche Rechte oder durch in ein inländisches Schiffsregister eingetragene Schiffe gesichert ist (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. aa EStG). Das gilt nicht für bestimmte Zinsen aus Anleihen und Forderungen (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa Satz 2 EStG). Nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. bb EStG werden auch nicht beteiligungsähnliche Genussrechte erfasst, ohne dass hierfür ein Inlandsbezug benannt wird. Im Hinblick auf die Gesamtausrichtung des § 49 Abs. 1 EStG (inländische Einkünfte) ist eine teleologische Reduktion dahingehend geboten, dass auf den inländischen Schuldner abzustellen ist. Tafelgeschäfte (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. d EStG) führen nur dann zu inländischen Einkünften, wenn die Kapitalerträge von inländischen Zahlstellen ausgezahlt oder gutgeschrieben werden, wobei vorausgesetzt wird, dass die Wertpapiere weder vom inländischen Schuldner noch vom inländischen Kreditinstitut verwahrt werden.
6.245
Zu einigen Besonderheiten: Zu den von § 49 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG erfassten Beteiligungserträgen gehören auch gesetzlich fingierte Einnahmen. Hieraus folgt, dass etwa die im Rahmen der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft bestehenden offenen Rücklagen, soweit sie keine Einlagen darstellen, bei den ausländischen Anteilseignern des übertragenden Rechtsträgers mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtages als Beteiligungserträge gem. § 5 UmwStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG als zugeflossen gelten und somit dem Regelungsbereich des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG unterfallen. Dagegen fallen Gewinne aus der Veräußerung von Dividendenansprüchen nicht unter § 49 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG, weil die Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung an die Stelle der Dividendenbesteuerung tritt, falls die Besteuerung tatsächlich erfolgt ist (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 2 EStG). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 49 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst a EStG gehören wegen der Bezugnahme auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ferner nicht Ausschüttungen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto der Kapitalgesellschaft i.S.d. § 27 KStG (Rz. 7.37 ff.) als verwendet gelten (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG) und generell ab 2018 sowie bis 2017 kraft besonderer gesetzlicher Anordnung auch nicht ausgeschüttete sowie ausschüttungsgleiche Erträge und Zwischengewinne aus Investmentanteilen (§ 2 InvStG 2004). Diese Investmenterträge werden aber bis 2017 partiell von § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b EStG erfasst, und zwar insoweit, als es sich um inländische Dividenden (§ 7 Abs. 3 InvStG 2004) und um bestimmte Tafelgeschäfte (§ 7 Abs. 1, 2 und 4 InvStG 2004 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG) handelt (Rz. 12.55 ff.). So weit in den übrigen Fällen eine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, ist diese auf Antrag des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers zu erstatten (§ 7 Abs. 6 InvStG 2004). § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. aa EStG erfasst Zinsen aus Hypotheken (§ 1113 BGB) und Grundschulden (§ 1192 BGB) sowie Renten aus Rentenschulden (§ 1199 Abs. 1 BGB) als Einkünfte gem. § 20 Abs. 1 Nr. 5 EStG und Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen als Einkünfte gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, soweit das Kapitalvermögen im Inland dinglich gesichert ist. Die dingliche Sicherheit S. 277des Kapitalvermögens, die zu dem Zeitpunkt bestehen muss, in dem die Einkünfte zu erfassen sind, kann auch bloß mittelbarer Natur sein, so dass etwa die treuhänderische Verwahrung von Hypotheken- oder Grundschuldbriefen zugunsten des Darlehensgebers ausreicht. Im Ergebnis sind damit Zinseinkünfte, etwa aus Sparbüchern und Festgeldanlagen, beschränkt steuerpflichtiger Personen aus der Besteuerung ausgenommen.
6.246
Gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG findet § 20 Abs. 3 EStG entsprechende Anwendung mit der Folge, dass auch bestimmte Ersatz- oder Zusatzbezüge wie etwa Damnum, Disagio und Zahlungen auf Grund von Versicherungsklauseln sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Einnahmen aus der Veräußerung von Dividenden bzw. Zinsscheinen den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind. Voraussetzung ist also stets, dass der Schuldner im Inland ansässig ist.
6.247
Soweit von den Kapitalerträgen, insbesondere von Dividenden, die Steuer nach § 43 EStG im Wege des Steuerabzugs als Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) erhoben wird, tritt gem. § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG im Grundsatz Abgeltungswirkung ein. Da in diesem Fall Werbungskosten zum steuerlichen Abzug nicht zugelassen sind, kann eine die steuerliche Leistungsfähigkeit verletzende Überbesteuerung eintreten. Betroffen sind auch ausländische Aktionäre, die ihren inländischen, in einem ausländischen Betriebsvermögen gehaltenen Wertpapierbesitz fremdfinanziert haben. Dem gegenüber kommt für inländische Aktionäre in vergleichbarer Lage das Nettoprinzip zur Geltung. Diese die ausländischen Aktionäre benachteiligende Besteuerung führt zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowie gegen die europarechtlich verbürgten Grundfreiheiten (Rz. 6.146 ff., 6.285). Entsprechendes gilt für private Kapitalerträge, soweit die spezifisch für beschränkt Steuerpflichtige maßgebliche Abgeltungswirkung des § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG über die Abgeltungswirkung des § 43 Abs. 5 EStG hinausgeht. Von Bedeutung sind hier die in § 43 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 32d Abs. 2 EStG geregelten Ausnahmen, die zu einer Besteuerung auf Nettobasis führen, die beschränkt Steuerpflichtigen vorenthalten bleibt.
6.248
Auf der Ebene der DBA wird die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht weitgehend eingeschränkt. Für Dividenden ist das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Wohnsitzstaat des Dividendenempfängers zugeteilt (Rz. 19.324 ff.), wobei allerdings der Quellenstaat in beschränktem Umfang berechtigt ist, eine Quellensteuer zu erheben (Art. 10 OECD-MA). Die DBA sehen für Deutschland als QuellenQuellenstaatS. 278staat regelmäßig Quellensteuersätze i.H.v. 5 bis 15 % und in Ausnahmefällen von 25 % vor. Für Zinsen liegt das Besteuerungsrecht ebenfalls beim Wohnsitzstaat des Gläubigers. Daneben darf der Quellenstaat aber noch eine Quellensteuer bis zu 10 %, in Ausnahmefällen bis zu 25 %, des Bruttobetrages der Zinsen erheben (Art. 11 OECD-MA). In den von Deutschland abgeschlossenen DBA hat Deutschland weitgehend auf die Quellensteuerbefugnis für Zinsen verzichtet (Rz. 19.365), so dass die ohnehin nur partiell bestehende beschränkte Steuerpflicht auf Zinseinkünfte insoweit leerläuft.
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Literatur:
Kommentare zu § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG; Böhl/Schmidt-Nuschke/Böttcher, Besteuerung von Vermietungseinkünften aus Direktinvestitionen in Deutschland, IStR 2008, 651; Ditz/Pinkernell/Quilitzsch, BEPS-Reformvorschläge zu Lizenzgebühren und Verrechnungspreisen bei immateriellen Wirtschaftsgütern aus Sicht der Beratungspraxis, IStR 2014, 45; Holthaus, Beschränkte Steuerpflicht: Aktuelle Entwicklungen beim Steuerabzug für Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige nach § 50a EStG, ISR 2013, 2556; Kahle/Schultz, Besteuerung von Inbound-Investitionen – Ermittlung der inländischen Einkünfte und Durchführung der Besteuerung nach dem Jahressteuergesetz 2009, RIW 2009, 140; Lüdicke, Probleme der Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger im Inland, DStR 2008, Beihefter zu Heft 17, 25; Schultz, Immobilieninvestitionen durch Steuerausländer – Inbound Real Estate Investments, StbJb. 2009/2011, 179; Töben/Lohbeck/Fischer, Aktuelle steuerliche Fragen im Zusammenhang mit Inbound-Investitionen in deutsches Grundvermögen FR 2009, 151.
6.249
Gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG unterliegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG), soweit sie nicht zu den Einkünften i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 EStG gehören, der beschränkten Steuerpflicht, wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung verwertet werden.
6.250
Aus der vorgenannten Subsidiaritätsklausel folgt vor allem, dass Einkünfte, die im Grundsatz sowohl § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG als auch § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG zugeordnet werden können, vorrangig unter die erstgenannte Vorschrift fallen. Dies gilt auch im Übrigen, wenn unbewegliches Vermögen Betriebsvermögen einer inländischen Betriebsstätte ist. Die Subsidiaritätsklausel führt im Ergebnis dazu, dass die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, von Sachinbegriffen oder von Rechten unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und f EStG stets als inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind.
6.251
§ 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG knüpft an die in § 21 EStG aufgeführten Einkunftsgruppen an, so dass Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens und von Sachinbegriffen, der zeitlich begrenzten Überlassung von Rechten und der Veräußerung von Miet- und Pachtungsforderungen erfasst werden.
6.252
§ 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG enthält drei verschiedene inlandsbezogene Anknüpfungsmerkmale. Im Grundsatz wird auf die Belegenheit des unbeweglichen Vermögens, der Sachinbegriffe und der Rechte abgestellt (Belegenheitsprinzip). Daneben ist die Eintragung in ein öffentliches Buch oder Register maßgeblich. Schließlich knüpft die Besteuerung auch an die Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung an.
S. 279
6.253
Das inlandsbezogene Qualifikationsmerkmal Belegenheit betrifft unbewegliches Vermögen, Sachinbegriffe und Miet- und Pachtzinsforderungen. Bei unbeweglichem Vermögen und bei Rechten wird der Inlandsbezug (zusätzlich) durch Eintragung in ein öffentliches Buch oder ein Register hergestellt. Hierzu zählen das Grundbuch, Schiffsregister, Patent- und Sortenschutzrolle, Muster- und Markenregister. Für wen das unbewegliche Vermögen, Sachinbegriffe oder Rechte eingetragen sind, spielt keine Rolle.
6.254
Der Verwertungstatbestand, der etwa bei der Nutzung einer Vertriebslizenz oder von Rezepturen für Medikamente in Betracht kommt, ist erfüllt bei jeder Nutzung der überlassenen Sachen und Rechte, etwa durch Nutzen, Benutzen oder Gebrauchen im Rahmen eigener Tätigkeit durch den Berechtigten.
6.255
Die Verwertung muss in einer inländischen Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung eines in- oder ausländischen Unternehmens erfolgen. Bei der Verwertung in einer eigenen Betriebsstätte oder anderen Einrichtung des Berechtigten selbst, werden in aller Regel Einkünfte gem. § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG gegeben sein. Das in Ergänzung zur Betriebsstätte (§ 12 AO) geschaffene Tatbestandsmerkmal andere Einrichtung ist als eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage zu verstehen, die nur deshalb nicht als Betriebsstätte anzusehen ist, weil sie nicht der Tätigkeit eines Unternehmens dient, z.B. Einrichtungen von öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten.
6.256
Soweit es um die zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG) geht, gelten folgende Besonderheiten: Erfasst werden Rechte unabhängig davon, ob sie schuldrechtlicher oder dinglicher Natur, originär oder derivativ erworben sind. Eine zeitlich begrenzte Überlassung setzt grundsätzlich voraus, dass die zugrunde liegende Vereinbarung kündbar ist. Hierbei kommt es im Ergebnis darauf an, dass das Recht nicht in das Vermögen des Nutzenden übergeht. Davon kann selbst dann ausgegangen werden, wenn bei Abschluss des Vertrages ungewiss ist, ob und wann die Überlassung zur Nutzung endet. Eine zeitlich begrenzte Überlassung lässt sich jedoch nicht schon daraus ableiten, dass die überlassenen Rechte selbst etwa nach dem Patent- und Markengesetz zeitlich begrenzt sind. Soweit Rechte nicht zeitlich begrenzt überlassen, sondern endgültig veräußert werden, greift § 49 Abs. 1 Nr. 6 S. 280EStG also nicht ein. Das gilt auch, wenn sich der Wert während der Überlassung wirtschaftlich erschöpft oder verbraucht. In diesen Fällen kommt eine beschränkte Steuerpflicht nur gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG in Betracht (Rz. 6.214). Soweit allerdings Know-how zeitlich unbegrenzt überlassen wird, unterliegen Know-how-Gebühren jedenfalls der subsidiär eingreifenden Vorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Die zur Besteuerung von Lizenzgebühren unterbreiteten BEPS-Vorschläge betreffen in erster Linie bestimmte in einigen Ländern gewährte Steuervergünstigungen, die im Zusammenhang mit der deutschen beschränkten Steuerpflicht keine Bedeutung haben (Rz. 5.26 ff.).
6.257
Während im Falle der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und Sachinbegriffen für Zwecke der Besteuerung eine Veranlagung erfolgt, ist die Besteuerung bei der Überlassung von Rechten durch den Steuerabzug (§ 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG) i.H.v. 15 % der Einnahmen abgegolten (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ein Steuerabzug auf Nettobasis ist insoweit ebenso wenig vorgesehen, wie eine Veranlagung auf Antrag. Diese die steuerliche Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigende Bruttobesteuerung (Rz. 6.132 ff.) führt zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 49 AEUV, wenn mit diesen Einnahmen Werbungskosten im Zusammenhang stehen, die steuerlich keine Berücksichtigung finden können (Rz. 6.136 ff.; 6.146 ff.).
6.258
Die beschränkte Steuerpflicht der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens wird nach den DBA grundsätzlich nicht eingeschränkt, da auch insoweit durchweg das Belegenheitsprinzip gilt (Art. 6 OECD-MA; vgl. Rz. 19.219 ff.). Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen sind auf der Ebene der DBA mangels inländischer Betriebsstätte als andere Einkünfte (Art. 21 OECD-MA) und die Nutzungsüberlassung von Rechten als Lizenzeinkünfte (Art. 12 OECD-MA) zu qualifizieren mit der Folge, dass im Grundsatz die Besteuerung ausschließlich dem Wohnsitzstaat zugewiesen ist. Eine Quellensteuerbefugnis ergibt sich für Deutschland grundsätzlich nicht.
7. Sonstige Einkünfte
Literatur:
Kommentare zu § 49 Abs. 1 Nr. 7 bis 10 EStG; Decker/Looser, Die Auswirkungen der Doppelbesteuerungsabkommen und des Alterseinkünftegesetzes auf die zwischenstaatliche Besteuerung von Renten, IStR 2009, 652; Ditz/Pinkernell/Quilitzsch, BEPS-Reformvorschläge zu Lizenzgebühren und Verrechnungspreisen bei immateriellen Wirtschaftsgütern aus Sicht der Beratungspraxis, IStR 2014, 45; Haberland, Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland, DStR 2012, 1115; Lohr, Die Besteuerung von Politikern, DStR 1997, 1230; Lüdicke, Probleme der Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger im Inland, DStR 2008, Beihefter zu Heft 17, 25; Pinkernell, Internationale Steuergestaltung im Electronic Commerce, ifSt-Schrift, Nr. 494 (2014).
S. 281
6.259
Die sonstigen Einkünfte i.S.d. § 22 EStG sind in § 49 Abs. 1 Nr. 7 bis 10 EStG erfasst. Die inlandsbezogenen Qualifikationsmerkmale sind sehr unterschiedlich und lassen keine einheitliche Konzeption erkennen. Die Folge ist eine nur sehr lückenhafte Erfassung der sonstigen Einkünfte im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht, wodurch eine gleichheitswidrige Besteuerung und damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG indiziert ist. Erfasst werden Leibrenten und andere Leistungen (§ 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG), Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 49 Abs. 1 Nr. 8 EStG), Abgeordnetenbezüge (§ 49 Abs. 1 Nr. 8a EStG), bestimmte sonstige Einkünfte (§ 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG) und Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen (§ 49 Abs. 1 Nr. 10 EStG), wobei nur selektiv an die in § 22 EStG aufgeführten Einkunftsgruppen angeknüpft wird.
6.260
§ 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG betrifft Leibrenten und andere Leistungen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG), die von den inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, inländischen landwirtschaftlichen Alterskassen, inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden. Entsprechendes gilt für Leibrenten und andere Leistungen ausländischer Zahlstellen, wenn die den Leistungen zugrunde liegenden Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden. Hierdurch soll im Ergebnis sichergestellt werden, dass Rentenleistungen, für die zu Lasten des deutschen Steueraufkommens in der Vergangenheit Beiträge geleistet worden sind, auch dann versteuert werden können, wenn die Leistungsempfänger bei Rentenbezug nicht mehr in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Abkommensrechtlich hat allerdings grundsätzlich der jeweilige Ansässigkeitsstaat das alleinige Besteuerungsrecht (Art. 18 OECD-MA; Rz. 19.459 ff.), wobei in der deutschen Abkommenspraxis häufig besondere Kassenstaatsklauseln auch für die Sozialversicherung vereinbart werden. Die Besteuerung erfolgt im Wege der Veranlagung.
6.261
§ 49 Abs. 1 Nr. 8 EStG erfasst private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2 EStG), soweit es sich um inländische Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte handelt. In Abgrenzung zu § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e, f EStG werden nur solche Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte erfasst, die keiner inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind und auch nicht Gegenstand eines gewerblichen Grundstückshandels sind. Entsprechendes gilt für Erträge aus Investmentanteilen, die aus den vorgenannten privaten Veräußerungsgeschäften stammen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 InvStG 2004; Rz. 12.59). Von der Reichweite der privaten Veräußerungsgeschäfte wird wegen der über § 22 Nr. 2 EStG zu beachtenden Verweisung auf § 23 EStG auch die Veräußerungsfiktion des § 23 Abs. 1 Satz 5 EStG erfasst, so dass auch der Tausch sowie Einbringungsvorgänge eine beschränkte Steuerpflicht auslösen können. Die Besteuerung erfolgt durch Veranlagung. Sie wird durch DBA nicht eingeschränkt, weil die Besteuerung insoweit regelmäßig dem Belegenheitsstaat zusteht (Art. 13 Abs. 1 OECD-MA, vgl. Rz. 19.381 ff.).
6.262
§ 49 Abs. 1 Nr. 8a EStG betrifft die in § 22 Nr. 4 EStG genannten Abgeordnetenbezüge, die im Wege der Veranlagung besteuert werden. Die beschränkte Steuerpflicht wird durch DBA S. 282allerdings weitgehend eingeschränkt, weil die Besteuerung nur dem Wohnsitzstaat zusteht (Art. 21 OECD-MA; vgl. Rz. 19.473 ff.).
6.263
§ 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG erfasst beschränkt steuerpflichtige Entgelte aus inländischen unterhaltenden Darbietungen, aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland sowie aus der Überlassung von Know-how. Damit werden nicht alle der in § 22 Nr. 3 EStG aufgeführten Leistungen erfasst. § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG greift nur dann ein, wenn die angesprochenen Einkünfte nicht unter eine andere Einkunftsart fallen. Insoweit hat § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG den Charakter einer Auffangklausel, die allerdings dadurch modifiziert wird, dass § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG bestimmt, dass die sonstigen Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG auch dann zu den inländischen Einkünften gehören, wenn sie bei Anwendung der Subsidiaritätsklausel des § 22 Nr. 3 EStG einer anderen Einkunftsart zuzurechnen wären. Da zugleich der Vorrang der unter § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 EStG fallenden Einkunftsarten normiert ist, zielt diese Bestimmung insbesondere darauf ab, Vergütungen für die Überlassung von Know-how zu erfassen, die, ohne dass eine Betriebsstätte oder ein ständiger Vertreter gegeben ist, aufgrund der inländischen Bestimmungsmerkmale als sonst nicht unter § 49 Abs. 1 EStG fallende Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren wären. Unter die erste Alternative des § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG – inländische unterhaltende Darbietungen – fallen Auftritte von Künstlern usw. in Talkshows, soweit es sich nicht um gewerbliche Einkünfte handelt, für die § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG eingreift. Voraussetzung ist die physische Anwesenheit des Betreffenden im Inland. Die zweite Alternative erfasst insbesondere das Mobilien-Leasing von Einzelgegenständen durch ausländische Leasinggeber an inländische Leasingnehmer. Erfasst wird nur eine Nutzungsüberlassung im Inland, nicht aber eine Veräußerung, so dass etwa der Verkauf digitaler Produkte, wie z.B. Standardsoftware, nicht unter § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG fällt. Das Gleiche gilt, wenn sich aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis nicht die Nutzung einer beweglichen Sache, sondern eine (technische) Dienstleistung ergibt. Die dritte Alternative des § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG – Überlassung von Know-how zur Nutzung im Inland – betrifft jene Know-how-Gebühren, die mangels Betriebsstätte keine Einkünfte nach § 49 Nr. 2 Buchst. a EStG, mangels Anwendbarkeit der isolierenden Betrachtungsweise (§ 49 Abs. 2 EStG) keine Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG und mangels zeitlicher Begrenzung der Überlassung auch keine Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 S. 283EStG sind. § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG erfasst Entgelte für die Überlassung von Know-how nur insoweit, als sie gezahlt werden für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten. Hierzu zählen Pläne, Muster und Verfahren, nicht aber Autorenrechte i.S.d. § 15 UrhG und Vertriebsrechte. Die Nutzung setzt keinen Erfolg voraus, so dass der Inlandsbezug nicht entfällt, wenn das Know-How nicht die erforderlichen Eigenschaften für den inländischen Verwendungszweck hat. Da § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG keine Erweiterung des § 22 Nr. 3 EStG bedeutet, werden hiervon generell keine Veräußerungsvorgänge erfasst.
6.264
Die Besteuerung der dem § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG unterliegenden Einkünfte aus inländischen Darbietungen erfolgt grundsätzlich durch Steuerabzug i.H.v. 15 % (§ 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG). Für EU-/EWR-Staatsangehörige kann allerdings unter bestimmten Voraussetzungen ein Steuerabzug auf Nettobasis (§ 50a Abs. 3 EStG) oder auf Antrag eine Veranlagung (§ 50 Abs. 2 Satz 7 EStG) erfolgen (vgl. Rz. 6.288 f.). Bei den Einkünften aus Know-how ist das dagegen nicht vorgesehen, so dass im Hinblick auf die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG) Werbungskosten nicht berücksichtigungsfähig sind. Dies kann zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 49 AEUV verstoßenden Überbesteuerung führen (Rz. 6.136 ff., 6.140 ff.). Bei den Einkünften aus der Nutzung beweglicher Sachen erfolgt dagegen die Besteuerung im Wege der Veranlagung, so dass insoweit wiederum das Nettoprinzip (Rz. 6.132 ff.) zur Geltung kommt.
6.265
Die unter § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG fallenden sonstigen Einkünfte aus inländischen Darbietungen und aus der Überlassung von Know-how werden auf Abkommensebene durchweg als Lizenzgebühren qualifiziert, für die das Besteuerungsrecht grundsätzlich beim Wohnsitzstaat liegt (Art. 12 OECD-MA). Als Quellenstaat steht Deutschland eine Quellensteuerbefugnis nur in Ausnahmefällen zu (Rz. 19.376 f.). Die Einkünfte aus der Nutzung beweglicher Sachen unterliegen dem Anwendungsbereich von Art. 21 OECD-MA, so dass insoweit im Ergebnis nur der Wohnsitzstaat besteuern darf (Rz. 19.473 ff.).
6.266
Soweit schließlich Leistungen ausländischer Zahlstellen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen (§ 22 Nr. 5 EStG) auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhen, die zu Lasten des deutschen Steueraufkommens beim Begünstigten steuerfrei geblieben sind oder nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden, unterliegen diese gem. § 49 Abs. 1 Nr. 10 EStG ohne weiteren Inlandsbezug der beschränkten Steuerpflicht (Korrespondenzprinzip). Betroffen sind wie bei § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG sog. Auslandsrentner. Bei Leistungen inländischer Zahlstellen kommt es allerdings nicht darauf an, ob steuerliche Vergünstigungen vorangegangen sind. Die Besteuerung erfolgt im Wege der Veranlagung, wobei in Abkommensfällen Deutschland gem. Art. 18 OECD-MA regelmäßig das Besteuerungsrecht genommen ist (Rz. 19.459 ff.).
S. 284
VI. Korrespondierende Besteuerung bei hybriden Personenmehrheiten
6.266a
Durch das ATAD-Umsetzungsgesetz wird der Katalog des § 49 Abs. 1 EStG mit der Nr. 11 mit Wirkung ab 2022 um eine Vorschrift ergänzt, die im Gegensatz zu den anderen Nummern nicht auf eine bestimmte Einkunftsart, sondern auf hybride Personenmehrheiten als solche bezogen ist. Hybride Personenmehrheiten sind Personengesellschaften und Gemeinschaften, die in einem grenzüberschreitenden Sachverhalt von den beteiligten Staaten unterschiedlich steuerlich behandelt werden, was zu einer Doppelnichtbesteuerung führen kann. § 49 Abs. 1 Nr. 11 EStG erfasst den Fall von Einkünften einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft oder Gemeinschaft, die weder in Deutschland nach § 49 Abs. 1 Nr. 1-10 EStG noch im Ansässigkeitsstaat der Gesellschafter oder Gemeinschafter besteuert werden. Die Hybridität der Personenmehrheit erfolgt durch die unterschiedliche steuerliche Einordnung und Behandlung: Deutschland als Gesellschaftsstaat geht von einer Besteuerung im Gesellschafterstaat aus, der Gesellschafterstaat hingegen von einer Besteuerung im Gesellschaftsstaat. Zur Vermeidung einer Doppelnichtbesteuerung wird die Regelungstechnik der korrespondierenden Besteuerung genutzt: die steuerliche Behandlung im Gesellschaftsstaat Deutschland wird von der steuerlichen Behandlung im Gesellschafterstaat abhängig gemacht. Besteuert der Gesellschafterstaat nicht im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht des Gesellschafters, so besteuert Deutschland als Quellenstaat.
6.266b
§ 49 Abs. 1 Nr. 11 EStG betrifft die Konstellation des sogenannten „umgekehrt hybriden Rechtsträgers“, deren Begegnung in Art. 9a ATAD unionsrechtlich vorgeschrieben ist. Art. 9a ATAD sieht jedoch eine Ansässigkeitsfiktion im Gesellschaftsstaat vor, während § 49 Abs. 1 Nr. 11 EStG das gleiche Ergebnis mit der Konstruktion eine beschränkte Steuerpflicht zu erreichen sucht. Da mangels gegenteiliger Vorschriften eine Veranlagung und damit eine Nettobesteuerung vorgesehen ist, sollte darin kein Verstoß gegen die ATAD-Richtlinie liegen.
6.266c
Erfasst sind nach deutschem Recht geründete Personengesellschaften (GbR, oHG, KG, PartG, EWIV, Baureederei, Partenreederei) einschließlich reiner Innengesellschaften (z.B. stille Gesellschaft) sowie Gemeinschaften (z.B. Erbengemeinschaft), die nicht nach § 1a KStG optiert haben. Erforderlich ist ein Inlandsbezug durch Sitz (§ 10 AO) oder Geschäftsleitung (§ 11 AO) oder Eintragung ihres Gesellschaftsstatus als solchen in ein Register (Handelsregister, nicht aber z.B. Grundbuch oder Patent- oder Markenregister) im Inland (§ 1 Abs. 1 Satz 1 f. EStG). Die Anknüpfung an die Registereintragung ist zwar ein dünnes Anknüpfungsmoment, genügt aber jedenfalls unter Einbeziehung des Missbrauchvermeidungszweckes und der nur subsidiären Anwendung dem völkerrechtlichen Erfordernis einer sachlichen Anknüpfung. Die beschränkte Steuerpflicht betrifft aber nicht die Gesellschaft oder Gemeinschaft, sondern ihre Beteiligten.
6.266d
Grundvoraussetzung für die korrespondierende beschränkte Steuerpflicht ist die Nichtbesteuerung am Wohnsitz (§ 8 AO) oder ständigen Aufenthalt (§ 9 AO) der Beteiligten (§ 49 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 Buchst. a EStG). Zudem darf nicht bereits nach den § 49 Abs. 1 Nr. 1–10 EStG eine beschränkte Steuerpflicht bestehen (§ 49 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 Buchst. b EStG). Unklar ist, ob die beschränkte Steuerpflicht bei derselben natürlichen Person eintreten muss, die S. 285als Beteiligte nach § 49 Abs. 1 Nr. 11 EStG in Betracht kommt. Dafür spricht aber die Auffangfunktion zur Vermeidung einer Doppelnichtbesteuerung in der Person des Beteiligten, die bei anderen Personen nicht mit gleicher Sicherheit wahrgenommen wird. Schließlich darf keine Besteuerung in einem anderen Land stattgefunden haben (§ 49 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 Buchst. c EStG). Alle drei Merkmale sind aufgrund des einführenden „soweit“ für jeden Einkunftsbestandteil zu prüfen („itemization“).
6.266e
Die beschränkte Steuerpflicht trifft nach § 49 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 EStG nur Mehrheitsbeteiligte, wobei verbundene Personen nach § 1 Abs. 2 AStG zugerechnet werden, sofern sie nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Beschränkt steuerpflichtig sind damit nur nichtansässige beherrschende Beteiligte, auch wenn die Beherrschung durch mehrere Nichtansässige hergestellt werden kann. Der Beteiligungsbegriff ist sehr weit und setzt keine Gesellschafterstellung voraus.
6.266f
Der weite Tatbestand ist sodann wieder in Fällen eingeschränkt, in denen die beidseitige Nichtbesteuerung gewollt wird. Altersvermögensfonds (§ 53 InvStG – unionsrechtlich vorgeschrieben durch Art. 9a Abs. 2 ATAD), aber auch allgemeine Konstellationen, in denen auch das deutsche Steuerrecht von einer Steuerfreiheit im Gesellschafterstaat ausgeht und damit keine hybride Gestaltung vorliegt, sind nach § 49 Abs. 1 Nr. 11 Satz 3 EStG wieder ausgenommen. Dies ist mit Blick auf den Missbrauchsabwehrzweck konsequent: Steuerpflichtige sollen nicht Disparitäten zwischen zwei Steuerrechtsordnungen mit dem Ziel einer beiderseits unbeabsichtigten doppelten Nichtbesteuerung ausnutzen können. Eine beidseitig vorgesehene Nichtbesteuerung liegt dagegen in der Autonomie der Staaten und deren Nutzung stellt keinen Missbrauch dar.
6.266g
Da ein korrespondierendes Quellenbesteuerungsrecht in der Abkommenspraxis bisher nicht vorgesehen ist, bedarf es zur Effektuierung nach § 49 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 EStG eines Treaty-Override. Dieser ist nach der BVerfG-Rechtsprechung zulässig und wird auch nicht durch spätere Abkommen wieder überschrieben, da § 49 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 EStG immer spezieller ist, sofern in den Abkommen kein ausdrücklicher „Treaty-Override-Override“ enthalten ist. Es besteht auch keine Pflicht, eine entsprechende abkommensrechtliche Regelung bei Neuverhandlungen vorzusehen. Aufgrund seiner beschränkten Einwirkungsmöglichkeiten auf die Abkommensverhandlungen der Bundesregierung ist der Bundestag insoweit sinnvollerweise nicht gebunden.
VII. Veranlagung und Steuerabzug
1. Überblick
6.267
Bei beschränkt Steuerpflichtigen wird die Einkommensteuer entweder im Rahmen einer Veranlagung oder durch Steuerabzug an der Quelle erhoben. Soweit die Einkommensteuer durch S. 286den Steuerabzug an der Quelle abgegolten ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG), besteht zwischen Steuerveranlagung einerseits und Steuerabzug andererseits insoweit ein Ausschließungsverhältnis.
6.268
Eine Steuerveranlagung kommt nur dann in Betracht, wenn
ein Steuerabzug an der Quelle nicht vorgesehen ist,
die dem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte solche eines inländischen Betriebs sind (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG),
sich später herausstellt, dass die Voraussetzungen der erweiterten unbeschränkten (§ 1 Abs. 2 EStG) oder fingierten unbeschränkten Steuerpflicht (§§ 1 Abs. 3; 1a EStG) nicht vorlagen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG),
im Kalenderjahr sowohl eine beschränkte als auch eine unbeschränkte Steuerpflicht bestanden hat, so dass die während der beschränkten Steuerpflicht erzielten Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einzubeziehen sind (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG),
als Lohnsteuerabzugsmerkmal ein Freibetrag (§ 39a Abs. 4 EStG) für Werbungskosten (§ 9 EStG), Spenden (§ 10b EStG), bestimmte wie Sonderausgaben abziehbare Kosten (§§ 10e, 10i EStG) eingetragen wurden sowie für den Freibetrag oder den Hinzurechnungsbetrag gem. § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a EStG),
eine Veranlagung beantragt wurde für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b EStG) und für Einkünfte i.S.d. § 50a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 EStG (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 EStG), soweit die Antragsteller Staatsangehörige eines EU/EWR-Staates sind und dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 50 Abs. 2 Satz 7 EStG) oder
ein Steuerabzug auf Anordnung des Finanzamtes erfolgt (§ 50a Abs. 7 Satz 4 EStG).
6.269
Der Steuerabzug ergibt sich bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus den §§ 38 EStG, bei den Einkünften aus Kapitalvermögen aus § 43 EStG, bei den Einkünften aus künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden und ähnlichen Darbietungen im Inland sowie aus deren Verwertung im Inland aus § 50a Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG, bei den Einkünften aus Rechtsüberlassungen (Lizenz- oder Know-how-Gebühren) aus § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG und bei Aufsichtsratsvergütungen aus § 50a Abs. 1 Nr. 4 EStG. Die Höhe des Steuerabzugs ist für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in § 39b EStG und für die Einkünfte aus Kapitalvermögen in den §§ 32d, 43, 43a und 43b EStG geregelt. Für Aufsichtsratsvergütungen ist ein Steuerabzug i.H.v. 30 % (§ 50a Abs. 2 Satz 1 EStG) vorgesehen; bei den übrigen nach § 50a EStG steuerabzugspflichtigen Einkünften beträgt der Steuersatz 15 % der Einnahmen (§ 50a Abs. 2 Satz 2 EStG) und bei dem gem. § 50a Abs. 3 EStG vorgesehenen Steuerabzug auf NettoNettobasisS. 287basis 30 % bei natürlichen Personen und 15 % bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 50a Abs. 3 Satz 4 EStG).
2. Veranlagung
Literatur:
Kommentare zu § 50 EStG; Cordewener, Das EuGH-Urteil „Gerritse“ und seine Umsetzung durch das Steine statt Brot für die Besteuerungspraxis, IStR 2004, 109; Hidien/Holthaus, Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer ab 2009, PiStB 2009, 108; Holthaus, Praxisprobleme bei der ab 2009 geänderten Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Künstler und Sportler, IStR 2010, 23; Krumm, Bedeutung des „Korrespondenzprinzips“ für die unionsrechtliche Rechtfertigung des § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG, IWB 2014, 13; Lüdicke, Probleme der Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger, DStR 2008, Beihefter zu Heft 17, 25; Schnitger, Das Ende der Bruttobesteuerung beschränkt Steuerpflichtiger, FR 2003, 745; Seer, Die beschränkte Steuerpflicht aus dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechts, IWB 2004, Fach 11, Gr. 2, 573; Thiemann, Pflichtveranlagung ausländischer Arbeitnehmer neu geregelt – Kommentar, NWB 2010, 2353; Tiedtke/Langheim, Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der beschränkten und der (fiktiven) unbeschränkten Steuerpflicht, DStZ 2003, 10; Tiedtke/Möllmann, Spendenabzug und Europarecht, IStR 2007, 837.
6.270
Im Grundsatz wird das zu versteuernde Einkommen bei beschränkt steuerpflichtigen Personen nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei unbeschränkt Steuerpflichtigen. Die Unterschiede bestehen darin, dass bei beschränkt steuerpflichtigen Personen lediglich diejenigen Einkünfte angesetzt werden, die § 49 Abs. 1 EStG aufzählt, steuerabzugspflichtige Einkünfte auszuscheiden sind, soweit die Abgeltungswirkung gem. § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG eingreift, und schließlich bestimmte in § 50 EStG näher aufgeführte Vorschriften nicht oder nur eingeschränkt zur Anwendung kommen.
6.271
Betriebsausgaben und Werbungskosten sind nach § 50 Abs. 1 Satz 1 EStG grundsätzlich abziehbar, soweit sie in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit inländischen Einkünften stehen (§ 50 Abs. 1 Satz 1 EStG), ohne Rücksicht darauf, ob diese im In- oder Ausland, vorab oder nachträglich angefallen sind. Da ein unmittelbarer Zusammenhang nicht verlangt wird, gilt für die Betriebsausgaben und Werbungskosten ganz allgemein das Veranlassungsprinzip. Für die Einkünfteermittlung gelten darüber hinaus die allgemeinen Grundsätze. Im Hinblick darauf kommen insbesondere auch die Abzugsverbote für Betriebsausgaben und Werbungskosten zur Anwendung. Schließlich gelten auch besondere Einschränkungen bei den Werbungskosten für Pauschbeträge, die nur zeitanteilig beansprucht werden können, wenn die Einkünfte gem. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG nicht während eines vollen Kalenderjahres oder Kalendermonats zugeflossen sind (§ 50 Abs. 1 Satz 5 EStG) und bei der Bildung eines AusgleichsAusgleichspostensS. 288postens bei Entstrickungsentnahme gem. § 4g EStG, der für beschränkt Steuerpflichtige nicht zur Anwendung kommt.
6.272
§ 50 EStG schränkt zwar den Verlustausgleich nicht ein, ein Verlustausgleichsverbot ergibt sich allerdings für steuerabzugspflichtige Einkünfte mit Abgeltungswirkung, wonach derartige positive Einkünfte nicht mit (Veranlagungs-)Verlusten ausgeglichen werden dürfen. Dieses Verlustausgleichsverbot gilt auch in die umgekehrte Richtung, so dass positive Veranlagungseinkünfte auch nicht mit negativen steuerabzugspflichtigen Einkünften ausgeglichen werden dürfen. Dieser Ausschluss des Verlustausgleichs in beiden Richtungen ist eine Folge der Abgeltungswirkung des § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG.
6.273
Sonderausgaben (§§ 10, 10a EStG) sind grundsätzlich nicht abzugsfähig, so dass auch die Pauschbeträge nach § 10c EStG entfallen (§ 50 Abs. 1 Satz 3 EStG). Eine Besonderheit gilt für Arbeitnehmer, denen der Pauschbetrag nach § 10c EStG gewährt wird (§ 50 Abs. 1 Satz 4 EStG). Im Übrigen können beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer Altersvorsorgebeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) abziehen, wobei allerdings der Höchstbetrag gem. § 10 Abs. 3 EStG zur Anwendung kommt (§ 50 Abs. 1 Satz 4 EStG). Der Spendenabzug gem. § 10b EStG und § 34g EStG, der Verlustabzug (§ 10d EStG) sowie die Anwendung der §§ 10f bis 10h EStG sind im Übrigen wie bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen zulässig. Hieraus folgt, dass bei einem Wechsel zur unbeschränkten Steuerpflicht und umgekehrt der Verlustabzug erhalten bleibt.
6.274
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG), Kinderfreibeträge (§ 32 EStG) sowie das erweiterte Splitting (§ 32a Abs. 6 EStG) kommen demgegenüber nicht zur Anwendung (§ 50 Abs. 1 Satz 3 EStG).
6.275
Außergewöhnliche Belastungen (§§ 33, 33a, 33b EStG) sowie Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (§ 35a EStG) sind gem. § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig.
6.276
Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG ist schließlich auch der erhöhte Veräußerungsfreibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG nicht abziehbar.
6.277
Die Steuer für beschränkt steuerpflichtige Personen ist grundsätzlich nach der Grundtabelle (§ 32a Abs. 1 EStG) zu berechnen (§ 50 Abs. 1 Satz 2 EStG), wobei das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag des § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG, der das Existenzminimum freistellen soll, zu erhöhen ist. Dies wirkt sich nur auf den Steuersatz aus und führt im S. 289Ergebnis nicht zur Besteuerung tatsächlich nicht erzielter Einkünfte. Die Nichtberücksichtigung des Grundfreibetrages beim anzuwendenden Steuersatz sowie die Anwendung nur der Grundtabelle entspricht zwar dem Grundsatz, dass der Ansässigkeitsstaat, nicht aber der Quellenstatt gehalten ist, die persönliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigten (Rz. 17.12, 18.51), in den Fällen aber, in denen beschränkt Steuerpflichtige im Ansässigkeitsstaat keine oder nur ganz geringe Einkünfte erzielen, kann die persönliche Leistungsfähigkeit dort nicht berücksichtigt werden. Da diese Sachlage bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern typischerweise gegeben ist, enthält § 50 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 EStG eine Sonderregelung, wonach der Grundfreibetrag teilweise zugestanden wird. Diese Besonderheit gilt für EU-/EWR- und Drittstaatsangehörige gleichermaßen. Dem gegenüber wird in den vorgenannten Fällen der Splittingtarif im Rahmen der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht nur EU-/EWR-Staatsangehörigen, nicht aber Drittstaatsangehörigen gewährt (§§ 1 Abs. 3, 1a EStG).
6.278
Die Nichtanwendung des Splittingtarifs ist zwar seitens der deutschen Rechtsprechung nicht als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG angesehen worden, wenn diese Personen ausschließlich oder fast ausschließlich ihre Einkünfte im Inland beziehen (Konstellation der EuGH-Rechtssache Schumacker). Unionsbürger und EWR-Staatsangehörige dürfen aber in Umsetzung besagter EuGH-Entscheidung gem. §§ 1 Abs. 3; 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG ausnahmsweise den Splittingtarif in Anspruch nehmen. Ein verfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsanspruch von Drittstaatssachverhalten mit Unionssachverhalten besteht nicht, da die unionsrechtlichen Vorgaben Deutschland nicht unter Art. 3 Abs. 1 GG zuzurechnen sind und jedenfalls das Verfassungsrecht keine einseitige Erstreckung des Unionsrechts erfordert. Zur Vermeidung von Härten kommt jedoch ein Steuererlass gem. §§ 163, 227 AO in Betracht.
6.279
§ 50 Abs. 3 EStG sieht zum Zwecke der Vermeidung der Doppelbesteuerung ausnahmsweise auch bei beschränkter Steuerpflicht die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Einkommensteuer oder den Abzug ausländischer Steuern bei der Ermittlung der Einkünfte vor (§ 34c Abs. 1 bis 3 EStG). Das gilt auch in den Fällen, in denen ein DBA zur Anwendung kommt. Steueranrechnung und Steuerabzug (Rz. 18.49 ff., 18.118 ff.) kommen allerdings nur in Betracht bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, für die im Inland ein Betrieb unterhalten wird, und zwar nur für jene aus dem Ausland stammenden Einkünfte, die im Quellenstaat beim beschränkt Steuerpflichtigen nicht nach den Maßstäben der unbeschränkten Steuerpflicht erfasst werden.
6.280
Die Anrechnung durch Deutschland in der Rolle des Quellenstaates verwundert auf den ersten Blick, da die Vermeidung der Doppelbesteuerung allgemein als Aufgabe des Ansässigkeitsstaates aufgefasst wird (Rz. 17.12, 18.51). Die Anrechnung ist aber auch bei der beschränkten Steuerpflicht in bestimmten Fällen notwendig, da in den Bereich der Gewinneinkünfte auch Einkunftsquellen einbezogen werden, die nicht in Deutschland, sondern im Ausland belegen S. 290sind. Es kommt zu einem Dreieckssachverhalt mit mehreren Quellenstaaten. Gehören etwa Kapitalanteile an ausländischen Gesellschaften zum inländischen Betriebsvermögen eines in einem Drittland ansässigen Steuerausländers, so zählen diese Dividendeneinkünfte zu den Gewinneinkünften gem. § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG. Damit kollidiert die beschränkte Steuerpflicht in Deutschland als Betriebsstättenstaat mit der beschränkten Steuerpflicht im Staat des Schuldners der Dividenden, dem Quellenstaat. Damit zeigt sich, dass die inlandsbezogenen Qualifikationsmerkmale des § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG kollisionsbegründend sind. Durch die Zuordnung zum inländischen Betriebsvermögen wird der Kreis der Inlandseinkünfte über die inländischen Quellen hinaus gezogen. Eine rechtspolitische Alternative wäre es, die inländischen Einkünfte auf inländische Einkunftsquellen zu beschränken und auf die Einbeziehung etwa von Zinsen und Dividenden aus ausländischen Quellen in die inländischen Betriebsstätteneinkünfte zu verzichten.
3. Steuerabzug
Literatur:
Kommentare zu §§ 50 Abs. 2 und 50a EStG; Berkes, Die beschränkte Steuerpflicht der Arbeitnehmer im System des Einkommensteuergesetzes, Frankfurt/Bern/New York/Paris 1991, 107 ff.; Cordewener, Europäische Vorgaben für die Verfahrensrechte von Steuerausländern – Formell-rechtliche Implikationen der „Fokus Bank“-Entscheidung des EFTA-Gerichtshofs, IStR 2006, 158; Cordewener, Das EuGH-Urteil „Gerritse“ und seine Umsetzung durch das Steine statt Brot für die Besteuerungspraxis!, IStR 2004, 109; Cordewener/Grams/Molenaar, Neues aus Luxemburg zur Abzugsbesteuerung nach § 50a EStG – Erste Erkenntnisse aus dem , „FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH“), IStR 2006, 739; Delcker, Der Sicherstellungsbescheid nach § 50a Abs. 7 EStG bei beschränkt Steuerpflichtigen, RIW 1985, 472 ff.; Dörr, Inhalt und Wirkungen einer Steueranmeldung gemäß § 73e EStDV 1997 – Prüfungsmaßstab der Drittanfechtung durch den Vergütungsgläubiger, BB 2008, 599; Drüen, Inanspruchnahme Dritter für den Steuervollzug, DStJG 31 (2008), 167; Ehlig, Möglichkeiten des Rechtsschutzes im Rahmen des Steuerabzugs nach § 50a EStG bei inländischen Darbietungen ausländischer Künstler und Sportler, DStZ 2011, 647; Engelschalk, Die Besteuerung von Steuerausländern auf Bruttobasis, Heidelberg 1988; Felten, Abzugsteuerpflicht bei Werbeleistungen eines ausländischen Motorsport-Rennteams, EStB 2012, 448; Gosch, Vielerlei Gleichheiten – Das Steuerrecht im Spannungsfeld von bilateralen, supranationalen und verfassungsrechtlichen Anforderungen, DStR 2007, 1553; Gradl, Steuern und Sport – Besteuerungsfragen bei Profisportlern, IWB 2014, 489; Grams, Besteuerung von beschränkt steuerpflichtigen Künstlern, Herne/Berlin 1999; Haarmann/Fuhrmann, Konsequenzen aus der EU-Rechtswidrigkeit der abgeltenden Abzugsbesteuerung auf Bruttobasis für beschränkt Steuerpflichtige innerhalb der Europäischen Union, IStR 2003, 558; Hahn-Joecks, Zur Problematik der Besteuerung ausländischer Künstler und Sportler, Baden-Baden 1999; Hartmann, Neuregelung des Steuerabzugs bei Honorarzahlungen an beschränkt steuerpflichtige Künstler durch das JStG 2009, DB 2009, 197; Hey, Steuern verwalten durch Banken, FR 1998, 497; Hidien, Mehrwertsteuerschuldnerschaft qualifizierter Leistungsempfänger für Eingangsleistungen gemäß § 13b UStG, RIW 2002, 208; Holthaus, Geänderter Steuerabzug nach § 50a EStG ab 2009 – Großmaß an Entlastung und Vereinfachung mit kleinen Tücken, DStZ 2008, 741; Holthaus, Besteuerung ausländischer Künstler in der aktuellen deutschen Finanzamtspraxis – Wie könnte man Steine statt Brot verdauen?, IStR 2008, 95; Holthaus, Beschränkte Steuerpflicht: Aktuelle Entwicklungen beim Steuerabzug für Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige nach § 50a EStG, ISR 2013, 256; Holthaus, Aktuelle Streitpunkte zur Bemessung des Steuerabzugs nach § 50a EStG, IWB 2013, 303; Jahn, JStG 2009 – Neuregelung des Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a EStG, PIStB 2008, 143; Kahle, StÄndG 2001 – Auswirkung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b Abs. 2 UStG n.F.) auf den Steuerabzug nach § 50a EStG, DB 2002, 13; Kahle/Schulz, Besteuerung von Inbound-Investitionen – Ermittlung der inländischen Einkünfte und DurchDurchführungS. 291führung der Besteuerung nach dem Jahressteuergesetz 2009, RIW 2009, 140; 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Trzaskalik, Die Steuererhebungspflichten Dritter, DStJG 12 (1989), 157; Unterbusch, Zur Frage der Rückwirkung des § 50a Abs. 7 EStG, DB 1985, 302 ff.; Wassermeyer, Stellungnahme zu dem vorstehenden Beitrag von Kramer über die Frage nach der Relevanz einer Betriebsstätte im Wohnsitzstaat für die Besteuerung im Quellenstaat, IStR 2004, 676.
a) Grundsätze
6.281
Für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug gem. § 50a EStG unterliegen, greift gem. § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG grundsätzlich die Abgeltungswirkung ein. Ein Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht (Bruttobesteuerung). Mit Ausnahme insbesondere von Lizenzvergütungen (§ 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG) können allerdings im Zusammenhang mit gem. § 50a Abs. 1 EStG steuerabzugspflichtigen Vergütungen unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten und Betriebsausgaben bereits im Abzugsverfahren geltend gemacht werden (§ 50a Abs. 3 EStG, Rz. 6.295 ff.), so dass insoweit ein Steuerabzug auf Nettobasis erfolgt. Die Abgeltungswirkung und damit ein Steuerabzug auf Bruttobasis scheidet schließlich auch in den in § 50 Abs. 2 Satz 2 EStG genannten Fällen aus (Rz. 6.283 ff.).
6.282
Die Abgeltungswirkung des § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG führt in den Fällen zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und die europarechtlich verbürgten Grundfreiheiten, in denen den inländischen Einnahmen Betriebsausgaben oder Werbungskosten in erheblichem Umfang gegenüberstehen, (Rz. 6.290) ohne dass die Möglichkeit eines Steuerabzugs auf Nettobasis oder einer Steuerveranlagung besteht. Betroffen sind hierdurch insbesondere die Vergütungen für die Nutzung oder für die Überlassung von Urheberrechten usw., die gem. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG einer Abzugsteuer von 15 % (§ 50a Abs. 2 Satz 1 EStG) unterliegen. Im Gegensatz zu den ebenfalls S. 292abzugsteuerpflichtigen Einkünften aus der Ausübung oder Verwertung einer im Inland ausgeübten Tätigkeit als Künstler, Berufssportler usw. (§ 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG) bleibt den vorbezeichneten Vergütungen ein Steuerabzug auf Nettobasis oder eine Einbeziehung in eine Steuerveranlagung und damit eine Berücksichtigung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten versagt. Im Hinblick darauf ist ein Steuererlass (§§ 163, 227 AO) geboten.
b) Ausnahmen vom Steuerabzug mit Abgeltungswirkung
6.283
§ 50 Abs. 2 Satz 2 EStG enthält folgende Ausnahmen vom Steuerabzug mit Abgeltungswirkung:
6.284
Fallen die Einnahmen im Rahmen eines inländischen Betriebes an, sind diese im Rahmen einer Veranlagung unter Berücksichtigung von Betriebsausgaben und Werbungskosten zu erfassen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG). Das bedeutet, dass eine etwa einbehaltene Kapitalertragsteuer (§ 43 Abs. 4 EStG), Quellensteuer (§ 50a EStG) oder eine Steuer auf Bauleistungen (§§ 48 ff. EStG) zur Anrechnung zu bringen sind. Soweit es die Quellensteuer gem. § 50a EStG anbelangt, entfällt letztlich die Abgeltungswirkung auch in den Fällen der erweitert beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 5 Satz 2 AStG, Rz. 6.357 ff.) sowie für Erträge aus inländischen Spezial-Investmentfonds (§ 15 Abs. 2 Satz 5 InvStG 2004; Rz. 12.59). Die Anknüpfung an einen inländischen Betrieb führt dazu, dass für alle einem Steuerabzug unterliegenden Betriebseinnahmen unabhängig davon, ob sie zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft oder selbständiger Arbeit gehören, die Abgeltungswirkung entfällt. Von der Reichweite des § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG werden Betriebe und Betriebsstätten (§ 12 AO) und bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch ständige Vertreter (§ 13 AO) erfasst.
6.285
Dass die zur Bruttobesteuerung führende Abgeltungswirkung in dem hier interessierenden Zusammenhang nur dann suspendiert wird, wenn die dem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte im Rahmen eines inländischen Betriebs anfallen, ist mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und mit den europarechtlich verbürgten Grundfreiheiten unvereinbar. Es ist jedenfalls kein rechtfertigender Grund erkennbar, die Abgeltungswirkung und damit die nachteilige Bruttobesteuerung in den übrigen Fällen, soweit nicht weitere Ausnahmen vorgesehen sind (Rz. 6.286 ff.), aufrecht zu erhalten. Die hiermit verbundenen Verwerfungen führen in der Praxis zu Gestaltungszwängen, insbesondere in den Fällen, in denen Lizenzvergütungen dem Steuerabzug gem. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen. Um hier etwa Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen als Betriebsausgaben im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht zum steuerlichen Abzug zu bringen, besteht für beschränkt steuerpflichtige Vergütungsgläubiger die Notwendigkeit, die Rechte z.B. in eine inländische Betriebsstätte einzubringen, um so der Abgeltungswirkung zu entgehen.
S. 293
6.286
Die Abgeltungswirkung entfällt ferner dann, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 2, 3; § 1a EStG) nicht vorgelegen haben (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG). Diese Ausnahme betrifft insbesondere beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, bei denen die Lohnsteuer zu Unrecht im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht gem. §§ 39b, 39c EStG etwa unter Berücksichtigung des Splitting-Tarifs einbehalten wurde. In diesen Fällen wird durch § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG die Möglichkeit eröffnet, nachträglich eine Veranlagung auf der Grundlage der beschränkten Steuerpflicht durchzuführen und dementsprechend die Lohnsteuer nachzufordern (§ 39 Abs. 7 Satz 4 EStG). § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG ist keine Korrekturvorschrift; die Rechtsfolgen sind allein auf die Beseitigung der Abgeltungswirkung gerichtet.
6.287
Eine weitere Ausnahme von der Abgeltungswirkung ist beim Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht vorgesehen, um so entsprechend § 2 Abs. 7 Satz 3 EStG sicherzustellen, dass die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in einer Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einbezogen werden können (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG).
6.288
Die Abgeltungswirkung wird schließlich auch in den Fällen beseitigt, in denen für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer für Werbungskosten oder Sonderausgaben als Lohnsteuerabzugsmerkmal ein Freibetrag nach § 39a Abs. 4 EStG gebildet worden ist (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a EStG). Neben dieser Arbeitnehmerpflichtveranlagung wird auf Antrag nur für in einem EU-/EWR-Staat ansässige EU-/EWR-Staatsangehörige (§ 50 Abs. 2 Satz 7 EStG) ein Veranlagungsverfahren ohne weitere Voraussetzungen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) durchgeführt mit der Folge, dass die Abgeltungswirkung entfällt (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b EStG). Eine Erstreckung des Veranlagungswahlrechts auf Drittstaatsfälle wäre rechtspolitisch sinnvoll, ist abkommens- und verfassungsrechtlich aber nicht zwingend. Im Sinne der abkommensrechtlichen Diskriminierungsverbote liegen bei EU- und Nicht-EU-Sachverhalte nicht die „gleichen Verhältnisse“ vor und es wird auch keine Meistbegünstigung erfordert. Auch unter Art. 3 Abs. 1 GG ist eine Erstreckung von EU-Recht auf Drittstaaten nicht zwingend. Es besteht schon eine beschränkte Aufwandsberücksichtigung von Erwerbsaufwand im Abzugsverfahren, eine weitergehende Berücksichtigung hinge von dem Maße der im Drittstaat möglichen Amts- und Beitreibungshilfe ab und der Abstimmung mit der Aufwandsberücksichtigung im Ansässigkeitsstaat.
6.289
Über die vorgenannten Fälle hinaus wird schließlich ganz allgemein für bestimmte gem. § 50a Abs. 1 EStG steuerabzugspflichtige Einkünfte auf Antrag eine Veranlagung durch das Bundeszentralamt für Steuern durchgeführt (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, Abs. 2 Satz 8 EStG) mit der Folge, dass insoweit die Abgeltungswirkung ebenfalls suspendiert wird. Die Reichweite ist allerdings in zweifacher Hinsicht begrenzt: Von der Antragsveranlagung sind in persönlicher Hinsicht S. 294von vorneherein alle Drittstaatsangehörige und solche EU-/EWR-Staatsbürger ausgeschlossen, die im EU-/EWR-Gebiet weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 50 Abs. 2 Satz 7 EStG) und in sachlicher Hinsicht z.B. Lizenzvergütungen, soweit diese unter § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG fallen.
6.290
Aus welchen Gründen beschränkt Steuerpflichtige für dem Steuerabzug gem. § 50a EStG unterliegende Lizenzvergütungen (§ 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG) keine Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen können, erschließt sich nicht. Für die vorgenannten Einkünfte eröffnet sich aber auch nicht die Möglichkeit eines Steuerabzugs auf Nettobasis (§ 50a Abs. 3 Satz 1 EStG) mit der Folge, dass eine Bruttobesteuerung nur dann vermieden werden kann, wenn die Lizenzvergütungen im Rahmen eines inländischen Betriebs vereinnahmt werden (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG). Diese Diskriminierung von beschränkt steuerpflichtigen Gläubigern von Lizenzvergütungen ist mit Art. 3 Abs. 1 GG ebenso unvereinbar wie mit den europarechtlich verbürgten Grundfreiheiten.
c) Steuerabzug auf Bruttobasis
6.291
Im Hinblick darauf, dass der Steuerabzug grundsätzlich auf Bruttobasis erfolgt, bewirkt die sich aus § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG ergebende Abgeltungswirkung eine definitive Bruttobesteuerung, soweit nicht die Ausnahmen gem. § 50 Abs. 2 Satz 2 EStG gegeben sind (Rz. 6.283 ff.) oder aber ein Steuerabzug auf Nettobasis eingreift (Rz. 6.295 ff.). Ein Steuerabzug auf Bruttobasis ist im Ergebnis allerdings zwingend für alle Lizenzvergütungen unabhängig davon, wo der beschränkt steuerpflichtige Vergütungsgläubiger ansässig ist (§ 50a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 EStG), für sämtliche dem Steuerabzug gem. § 50a EStG unterliegende Vergütungen an Drittstaatenangehörige (§ 50a Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 EStG) sowie entsprechende Vergütungen an EU-/EWR-Staatsangehörige, die in Drittstaaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 50a Abs. 3 Satz 2, Alt. 2 EStG). Werden die vorstehenden Vergütungen nicht im Rahmen eines inländischen Betriebs vereinnahmt (§ 50 Abs. 2 Satz 2 EStG) ist die Bruttobesteuerung infolge der Abgeltungswirkung (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG) definitiv.
6.292
Soweit in sachlicher Hinsicht Lizenzvergütungen und in persönlicher Hinsicht Drittstaatenangehörige und in Drittstaaten ansässige EU-/EWR-Staatsangehörige in den durch die Bruttobesteuerung gezogenen Diskriminierungsrahmen fallen, ist ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gegeben. Die hierfür maßgebliche Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit erlaubt eine derartige Diskriminierung nicht. Jedenfalls ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen eine höhere Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Personen nur deshalb geboten sein sollte, weil sie Drittstaatenangehörige oder als EU-/EWR-Staatsbürger in Drittstaaten ansässig sind. Die Diskriminierung des vorgenannten Personenkreises ist nicht nur mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip unvereinbar, sondern entspricht darüber hinaus auch nicht der dem Einkommensteuergesetz zugrunde liegenden Konzeption, wonach die Besteuerung unabhängig von der Staatsangehörigkeit erfolgt (Rz. 6.9 ff.).
6.293
Der Steuerabzug auf Bruttobasis erfährt allerdings insoweit eine Modifikation, als vom Vergütungsschuldner ersetzte oder übernommene Reisekosten unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu den dem Steuerabzug unterliegenden Einnahmen gehören (§ 50a Abs. 2 Satz 2 EStG). Voraussetzung ist, dass die Fahrt- und Übernachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und die Vergütung für die Verpflegungsmehraufwendungen die Pauschbeträge gem. § 4 S. 295Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG nicht übersteigen. Demgegenüber gehört zu den maßgeblichen Einnahmen auch die Umsatzsteuer, es sei denn, sie wird im Rahmen des sog. Reverse-Charge-Verfahrens (§ 13b UStG) vom Vergütungsschuldner als inländischem Leistungsempfänger getragen.
6.294
Der Steuerabzug beträgt in den Fällen des § 50a Abs. 1 Nr. 1–3 EStG grundsätzlich 15 % und im Übrigen für Aufsichtsratvergütungen 30 % der Einnahmen (§ 50a Abs. 2 Satz 1 EStG). Bei den Einnahmen aus Darbietungen (§ 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG) greift eine Bagatellgrenze ein, wonach vom Steuerabzug abgesehen wird, wenn die Einnahmen je Darbietung Euro 250 nicht übersteigen (§ 50a Abs. 2 Satz 3 EStG). Das gilt auch dann, wenn mehrere Darbietungen von ein und demselben Veranstalter organisiert werden.
d) Steuerabzug auf Nettobasis
6.295
Für beschränkt steuerpflichtige Vergütungsgläubiger, die EU-/EWR-Staatsbürger sind und in einem EU-/EWR-Staat auch ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, eröffnet sich die Möglichkeit eines Steuerabzugs auf Nettobasis (§ 50a Abs. 3 EStG). Dieser Steuerabzug auf Nettobasis ist indessen für Lizenzvergütungen (§ 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG) ausgeschlossen. Der Steuerabzug auf Nettobasis führt dazu, dass der Vergütungsschuldner den Steuerabzug unter Berücksichtigung nachgewiesener Werbungskosten oder Betriebsausgaben vornimmt. Voraussetzung ist, dass die Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen stehen. Angesprochen sind damit etwa bei künstlerischen Darbietungen insbesondere Reise-, Transport- und Unterkunftskosten sowie Aufwendungen etwa für Ton- und Lichtanlagen und Bühne, nicht aber allgemeine Personal- und Verwaltungskosten. Ein bloßer Veranlassungszusammenhang reicht somit nicht aus. Darüber hinaus müssen die Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben dem Vergütungsschuldner von einem beschränkt Steuerpflichtigen in einer für das Bundeszentralamt für Steuern nachprüfbaren Form nachgewiesen werden. Ein Nachweis ist allerdings entbehrlich, wenn die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten vom Vergütungsschuldner übernommen worden sind (§ 50a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 EStG). In diesem Fall ist lediglich die Staatsangehörigkeit des Gläubigers zu dokumendokumentierenS. 296tieren. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen nicht vor, kann der Vergütungsschuldner bei einem zu geringen Steuerabzug als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden (§ 50a Abs. 5 Satz 4 EStG, § 73g EStDV).
6.296
Mit dem Steuerabzug auf Nettobasis (§ 50a Abs. 3 Satz 1 EStG) wird dem Vergütungsschuldner ein erheblicher Prüfungs- und Verwaltungsaufwand auferlegt. Er hat nicht nur die Staatsangehörigkeit und Ansässigkeit des Vergütungsgläubigers festzustellen und zu überprüfen, sondern auch die Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben insbesondere hinsichtlich ihres wirtschaftlichen Zusammenhangs mit den Vergütungen. So gesehen ist der Vergütungsschuldner zwangsverpflichteter Gehilfe des Staates, der insoweit als Steuereinnehmer für diesen mit der Folge der möglichen Inanspruchnahme als Haftender tätig ist. Diese weit reichende Indienstnahme mit dem damit verbundenen Haftungsrisiko, die sowohl verfassungsrechtlich als auch europarechtlich problematisch ist, wird dadurch abgemildert, dass die Vergütungsgläubiger unter bestimmten Voraussetzungen unabhängig vom Steuerabzug auf Nettobasis einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer stellen können (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 EStG, Rz. 6.289 f.) und darüber hinaus ohnehin vom Vergütungsschuldner ersetzte oder übernommene Reisekosten von den dem Steuerabzug unterliegenden Einnahmen in Abzug gebracht werden können (§ 50a Abs. 2 Satz 2 EStG, Rz. 6.293).
6.297
Im Hinblick auf den Steuerabzug auf Nettobasis beträgt der Steuerabzug 30 %, wenn der Gläubiger der Vergütung eine natürliche Person ist und 15 %, wenn es sich insoweit um eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse handelt (§ 50a Abs. 3 Satz 4 EStG). Dieser im Vergleich zum Steuerabzug auf Bruttobasis höhere Steuersatz rechtfertigt sich vor dem Hintergrund, dass beim Steuerabzug auf Bruttobasis bereits ein pauschaler Betriebsausgabenabzug in Form des verminderten Steuersatzes von 15 % Berücksichtigung findet, so dass eine doppelte Berücksichtigung von Werbungskosten oder Betriebsausgaben vermieden wird.
6.298
Eine Besonderheit enthält § 50a Abs. 4 EStG für den Fall des mehrstufigen Steuerabzugs. Danach soll ein sog. Kaskadeneffekt vermieden werden, der dadurch eintreten kann, dass auf jeder Vergütungsstufe erneut ein Steuerabzug vorzunehmen ist. Im Hinblick darauf kann ein Vergütungsgläubiger, der seinerseits Vergütungsschuldner ist, von einem nochmaligen Einbehalt und der Anmeldung des Steuerabzugs absehen, wenn auf seine Vergütungen bereits ein Steuerabzug nach § 50a Abs. 2 EStG vorgenommen wurde. Das gilt freilich dann nicht, wenn für die Einnahmen auf der vorangegangenen Stufe vom Vergütungsschuldner im Nachgang eine vollständige oder teilweise Erstattung auf Grund Abkommensrechts beantragt wird (§ 50d Abs. 1 EStG), eine Veranlagung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 EStG oder ein Steuerabzug auf Nettobasis (§ 50a Abs. 3 EStG) erfolgt. Im Ergebnis wird damit sichergestellt, dass ein KaskaKaskadeneffektS. 297deneffekt nur dann vermieden wird, wenn der Steuerabzug auf der vorangegangenen Stufe auf Bruttobasis erfolgt ist.
e) Steuerabzug auf Anordnung
6.299
§ 50a Abs. 7 EStG gestattet es dem Finanzamt in weiteren Fällen, zur Sicherstellung des Steueranspruchs einen Steuerabzug zu verlangen. Voraussetzung ist, dass der Steuerabzug unter dem Gesichtspunkt der Sicherstellung des Steueranspruchs zweckmäßig ist. Das ist von vornherein nicht der Fall, wenn abkommensrechtlich überhaupt kein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Die als Verwaltungsakt zu qualifizierende Abzugsanordnung, die im pflichtgemäßen Ermessen des für den Vergütungsgläubiger zuständigen Finanzamtes (§§ 19 Abs. 2; 20 Abs. 2 AO) steht, darf sich nur auf Einnahmen beziehen, die durch das konkrete Rechtsverhältnis zwischen Vergütungsgläubiger und -schuldner veranlasst sind, so dass ein Steuerabzug für anderweitige Einnahmen außer Betracht bleibt. Der Steuerabzug beträgt 25 %, bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen 15 %. Es kann indessen ein unter 25 % liegender Satz angeordnet werden, wenn aus Sicht des Finanzamtes erkennbar ist, dass die geschuldete Einkommensteuer letztlich niedriger ist (§ 50a Abs. 7 Satz 2 EStG).
6.300
Steuerschuldner ist der beschränkt Steuerpflichtige als Vergütungsgläubiger. Der Schuldner der Vergütungen kann allerdings als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden. Insoweit entspricht die Rechtslage derjenigen beim Lohnsteuer- und Kapitalertragsteuerabzug. Dementsprechend entsteht die Abzugsteuer, abweichend von § 38 AO, im Zeitpunkt des Zufließens, grundsätzlich also bei Auszahlung der Vergütungen (§ 50a Abs. 7 Satz 3 EStG; § 73c EStDV). Zu diesem Zeitpunkt ist auch der Steuerabzug vorzunehmen (§ 73e EStDV).
f) Abzugsverfahren
6.301
Der Steuerabzug ist in allen Fällen zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem die betreffenden Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag oder von den Vergütungen gem. § 50a Abs. 1 EStG unterliegen, zufließen (§§ 38 Abs. 2 Satz 2, 44 Abs. 1 Satz 2, 50a Abs. 5 Satz 1, 50a Abs. 7 Satz 3 EStG). Für Vergütungen i.S.d. § 50a Abs. 1 EStG wird dies durch § 73c EStDV für die Fälle der Zahlung, Verrechnung und Gutschrift konkretisiert. Bestehen aus der Sicht des Vergütungsschuldners Zweifel, ob der Vergütungsgläubiger beschränkt steuerpflichtig ist, muss der Steuerabzug dennoch vorgenommen werden, es sei denn der Gläubiger weist durch eine Bescheinigung des für ihn zuständigen Finanzamtes nach, dass er unbeschränkt steuerpflichtig ist (§ 73e Satz 6 EStDV). Soweit in Abkommensfällen die Abzugsteuer S. 298entfällt oder der Höhe nach reduziert ist, darf der Steuerabzug nur dann unterbleiben oder nach einem geringeren Steuersatz vorgenommen werden, wenn eine diesbezügliche Bescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern vorliegt (§ 50d Abs. 2 EStG).
6.302
Die Anmeldung der Abzugsteuer auf Vergütungen (§ 50a Abs. 1 EStG) ist bis zum 10. des Monats, der dem Kalendervierteljahr folgt, in dem die Vergütung ausgezahlt wurde, ggü. dem Bundeszentralamt für Steuern vorzunehmen (§ 73e Satz 2 EStDV). Innerhalb dieser Frist muss auch die Abzugsteuer an das Bundeszentralamt für Steuern abgeführt werden (§ 50a Abs. 5 Satz 3 EStG, § 73e Satz 1 EStDV). Wenn der Vergütungsschuldner die Abzugsteuer nicht oder nicht vollständig einbehält und abführt, haftet er, und zwar sowohl in den Fällen des Steuerabzugs auf Bruttobasis (§ 50a Abs. 2 EStG) als auch beim Steuerabzug auf Nettobasis (§ 50a Abs. 3 EStG). Die Inanspruchnahme als Haftender (§ 50a Abs. 5 Satz 4 EStG), die unionsrechtlich unbedenklich ist, erfolgt im Grundsatz durch Haftungsbescheid (§ 73g EStDV). Die Inanspruchnahme des Vergütungsschuldners kann auf Grundlage des § 167 Abs. 1 Satz 1 AO allerdings auch durch einen Nacherhebungsbescheid oder bei schriftlichem Anerkenntnis oder bei erfolgter Anmeldung auch ohne Bescheid (§ 73g Abs. 2 EStDV, § 167 Abs. 1 Satz 3 AO) erfolgen. Hierbei sind keine besonderen Ermessenserwägungen anzustellen. Hat allerdings der Vergütungsschuldner die Abzugsteuer nicht oder nicht vollständig einbehalten und abgeführt, kann auch der beschränkt steuerpflichtige Vergütungsgläubiger durch Nachforderungsbescheid in Anspruch genommen werden (§ 50a Abs. 5 Satz 5 EStG; § 73g Abs. 1 Alt. 2 EStDV). Ob der Vergütungsschuldner oder der Vergütungsgläubiger in Anspruch genommen wird, liegt im Ermessen des Bundeszentralamts für Steuern, wobei freilich die Inanspruchnahme des Vergütungsgläubigers durch Nachforderungsbescheid ermessensfehlerhaft ist, wenn die Abzugsteuer seitens des Vergütungsschuldners zwar einbehalten, aber nicht an das Bundeszentralamt für Steuern abgeführt wurde.
6.303
Im Hinblick darauf, dass die Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht (§ 168 AO), kann diese durch Einspruch und Klage angefochten werden, und zwar entweder durch den Vergütungsschuldner, wenn dieser das Bestehen seiner Steuerentrichtungsschuld überprüfen lassen will oder durch den beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubiger, um die Abzugsverpflichtung des Vergütungsschuldners überprüfen zu lassen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Gegen den Haftungsbescheid kann ebenfalls neben dem als Haftungsschuldner in Anspruch genommenen Vergütungsschuldner der Vergütungsgläubiger mit Einspruch und Klage vorgehen.
S. 299
g) Erstattungsverfahren
6.304
Der Steuerabzug ist im Grundsatz unabhängig davon durchzuführen, ob sich nach Maßgabe des nationalen Rechts oder nach Abkommensrecht ein niedrigerer Steuersatz oder gar eine Steuerfreistellung ergibt. Diese in § 50c Abs. 1 Satz 1 EStG verankerte und im Ausgangspunkt unbedingt wirkende Abzugsverpflichtung dient der jedenfalls vorläufigen Sicherung des Steueraufkommens und als Hebel, um den Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütung zum Nachweis seiner Entlastungsberechtigung in einem Erstattungs- oder Freistellungsverfahren zwingen zu können. Die Vereinbarkeit mit dem Abkommensrecht ergibt sich teils aus den Abkommen selbst, teils aus der Staatenpraxis, welche solche Regelungen akzeptiert. Eine Kombination aus Einbehaltung und Erstattung hat auch der EUGH im Hinblick auf die Entlastungspflichten aus EU-Richtlinien (Mutter-Tochter-Richtlinie, Zins-Lizenzgebühren-RL) akzeptiert. Zumindest mit Blick auf die EU mit ihrem weitreichenden Informationsaustausch und der Beitreibungshilfe ist aber durchaus fraglich, ob nicht eine reine Anzeige- statt einer Abzugspflicht ein für die Steueraufsicht genauso wirksames, aber für Vergütungsschuldner wie -gläubiger doch weniger belastendes Mittel wäre.
Von der Einbehaltungspflicht ist im Wesentlichen die Kapitalertragsteuer (§§ 43 ff. EStG) für Dividenden und die Quellensteuer gem. § 50a EStG auf Lizenzvergütungen betroffen. In diesen Fällen ist der Gläubiger der Kapitalerträge oder der Vergütungen darauf angewiesen, entsprechende ggf. der Verzinsung unterliegende Erstattungsansprüche ggü. dem Bundeszentralamt für Steuern zu stellen (§ 50c Abs. 3 EStG). Die Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Abzugsteuer erfolgt nur auf Antrag des Vergütungsgläubigers (§ 50c Abs. 3 Satz 1, 2 EStG) und setzt eine Steuerentlastung gem. §§ 43b, 50g EStG oder nach Abkommensrecht voraus, wobei die Ansässigkeit des Vergütungsgläubigers im Ausland durch eine Bestätigung der dort zuständigen Steuerbehörde nachzuweisen ist (§ 50c Abs. 5 Satz 2 EStG). Die Erstattung erfolgt schließlich nur unter den Voraussetzungen des § 50j EStG, so dass vom Gläubiger der Kapitalerträge u.a. nachzuweisen ist, dass er während der Mindestbehaltensdauer von 45 Tagen vor und nach der Fälligkeit der Kapitalerträge ununterbrochen unwiderruflicher Eigentümer der zugrunde liegenden Anteile oder Genussscheine war. Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Kapitalerträge bzw. Vergütungen bezogen wurden (§ 50c Abs. 3 Satz 2 1. Halbs. EStG), sie endet aber nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer (§ 50c Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. EStG).
6.305
Wurde die Abzugsteuer ohne Rechtsgrund einbehalten und abgeführt, hat der beschränkt steuerpflichtige Gläubiger gem. § 37 Abs. 2 AO einen gegen das Bundeszentralamt für Steuern gerichteten Erstattungsanspruch. Dieser Erstattungsanspruch, der ausgenommen in den FälFällenS. 300len von § 50g EStG (§ 50c Abs. 4 EStG) keiner Verzinsung nach § 233 AO unterliegt, besteht auch in den Fällen, in denen die Steueranmeldung nicht angefochten wurde.
h) Freistellungs- und Verschonungsverfahren
6.306
Ein Steuerabzug kann ausnahmsweise in den Fällen des Freistellungsverfahrens ganz oder teilweise unterbleiben (§ 50c Abs. 2EStG). Das Freistellungsverfahren gilt vor allem für Vergütungen gem. § 50a Abs. 1 EStG (Rz. 6.281) für Dividenden gem. §§ 43b EStG oder außerhalb der EU in Abkommensfällen (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1EStG), sowie für Zinsen und Lizenzgebühren gem. § 50g EStG, die von einem inländischen Unternehmen etwa an ein verbundenes EU-Unternehmen gezahlt werden.
6.307
Die Freistellung erfolgt nur auf Antrag des Vergütungsgläubigers beim Bundeszentralamt für Steuern (§ 50c Abs. 2 Satz 1 EStG). Voraussetzung hierfür ist die Vorlage einer Ansässigkeitsbestätigung der betreffenden Steuerbehörde des ausländischen Ansässigkeitsstaates (§ 50d Abs. 4 EStG). Wird die Freistellungsbescheinigung erteilt, so beinhaltet sie, je nach Rechtsgrund der Zahlung an den Vergütungsgläubiger, entweder eine Einmalfreistellung oder eine Dauerfreistellung, wobei diese mindestens ein Jahr und längstens drei Jahre Gültigkeit hat (§ 50d Abs. 2 Satz 4 EStG). Die Geltungsdauer beginnt allerdings frühestens an dem Tag, an dem der Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern eingeht (§ 50c Abs. 2 Satz 4 EStG), so dass eine Freistellung für bereits vorher erhaltene Kapitalerträge bzw. Vergütungen ausgeschlossen ist. Die Freistellung, die unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt und von Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht werden kann (§ 50c Abs. 2 Satz 4 2. Halbs. EStG), ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der gem. §§ 130, 131 AO geändert werden kann und bei dessen Ablehnung der Einspruch (§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO) und sodann Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) gegeben ist. Vorläufiger Rechtsschutz wird über die einstweilige Anordnung gewährt (§ 114 FGO).
6.308
Wird dagegen eine Freistellungsbescheinigung aufgehoben oder geändert, ist nach dem Einspruch Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) und als vorläufiger Rechtsschutz die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO) gegeben. Da der Vergütungsschuldner wegen möglicher Haftungsschuld durch die Verweigerung der Freistellungsbescheinigung in seinen Rechten verletzt sein kann, ist er neben dem Vergütungsgläubiger rechtsbehelfsbefugt.
6.309
In Fällen geringer steuerlicher Bedeutung kann im Rahmen des Verschonungsverfahrens vom Steuerabzug Abstand genommen werden (§ 50c Abs. 2 Nr. 2 EStG). Angesprochen hierdurch sind jährliche Gesamtzahlungen eines Schuldners bis zu Euro 5 000, allerdings nur soweit es sich um Vergütungen gem. § 50a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG (Lizenzgebühren) handelt (§ 50d S. 301Abs. 5 Satz 1 EStG). Im Unterschied zum vorherigen Kontrollmeldeverfahren nach § 50d Abs. 5 EStG a.F. ist weder ein vorheriger Verschonungsantrag noch eine Zustimmung des BZSt notwendig, es muss jedoch für Kontrollzwecke wie auch bei der Freistellung eine Steueranmeldung vorgenommen werden (§ 50c Abs. 2 Satz 2 EStG).
4. Steuererlass/Pauschbesteuerung
Literatur:
Kommentare zu § 50 Abs. 4 EStG; Anzinger, Steuerbefreiung der FIFA anlässlich der Fußballweltmeisterschaft 2006 in Deutschland durch Ministererlass, FR 2006, 857; Balzerkiewicz/Voigt, Kriterien eines Steuererlasses nach § 50 Abs. 7 EStG bei Sportereignissen unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung verschiedener Sportarten, BB 2005, 302; Holthaus, Befreiung von der Abzugssteuer nach § 50a EStG bei öffentlich geförderten ausländischen Kulturvereinigungen – Praxisprobleme und aktuelle Weisungslage, IStR 2003, 120; Siefert, Die Besteuerung bei der Entsendung von Arbeitskräften in das Ausland, Frankfurt 1985.
6.310
Gemäß § 50 Abs. 4 EStG kann die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festgesetzt werden, wenn dies im besonderen öffentlichen Interesse liegt. Ein derartiges öffentliches Interesse besteht insbesondere an ausländischen Veranstaltungen international bedeutsamer kultureller und sportlicher Ereignisse, um deren Ausrichtung ein internationaler Wettbewerb stattfindet, oder an inländischen Auftritten ausländischer Kulturvereinigungen, wenn ihr Auftritt wesentlich aus öffentlichen Mitteln gefördert wird (§ 50 Abs. 4 Nr. 1 u. 2 EStG). Über die entsprechenden Billigkeitsmaßnahmen hat die Finanzverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§ 5 AO), wobei die Zustimmung des Bundesfinanzministeriums erforderlich ist.
6.311
Im Hinblick darauf, dass § 50 Abs. 4 EStG keine abschließende Regelung enthält, handelt es sich im Ergebnis um eine Generalklausel, die aber dennoch als hinreichend bestimmt und begrenzt angesehen werden kann. Auf § 50 Abs. 4 EStG beruht u.a. die Steuerfreistellung für Einkünfte aus der Verwertung nichtselbständiger Arbeit im Inland sowie für solche im Zusammenhang mit inländischen Sportereignissen.
D. Erweiterte beschränkte Steuerpflicht
Valta
Literatur:
Kommentare zu § 2 AStG; Ackert/Riedel/Riedl/Trost, Der Wegzug einer natürlichen Person nach Gibraltar, ISR 2014, 73; Angermann/Anger, Der neue Erlass zum Außensteuergesetz – Erweitert beschränkte Steuerpflicht bei Wohnsitz in Großbritannien?, IStR 2005, 439; Baranowski in Runge/Ebling/Baranowski, Die Anwendung des Außensteuergesetzes, Heidelberg 1974, 25; Dautzenberg, Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht des AStG und der EG-Vertrag, IStR 1997, 39; Debatin, Leitsätze für ein Gesetz zur Wahrung der steuerlichen Gleichmäßigkeit bei Auslandsbeziehungen und zur Verbesserung der steuerlichen Wettbewerbslage bei Auslandsinvestitionen, DStZ A 1971, 89; Flick, MissMissbrauchsgesetzgebungS. 302brauchsgesetzgebung contra Steuerumgehung, in Kirchhof/Offerhaus/Schöberle (Hrsg.), Steuerrecht – Verfassungsrecht – Finanzpolitik, FS für Klein, Köln 1994, 329; Gosch, Altes und Neues, Bekanntes und weniger Bekanntes zur sog. Isolierenden Betrachtungsweise, in FS Wassermeyer, München 2005; Haase, Erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG und Abgeltungsteuer, BB 2008, 2555; Haase/Dorn, Vorteile der erweitert beschränkten Steuerpflicht im Sinne des § 2 AStG?, IStR 2013, 909; Haase/Kluger, Nochmals: Steuerliche Wahlrechte bei DBA-Dreieckssachverhalten, BB 2010, 1823; Hellwig, Ausgewählte Fragen zur erweitert beschränkten Steuerpflicht, DStZ A 1974, 4; Korn/Stahl, Steuervorteile durch Wohnungsverlegung ins Ausland?, KÖSDI 1995, 10263; Kreile, Zum Außensteuergesetz, BB 1972, 929; Kumpf, Besteuerung inländischer Betriebsstätten von Steuerausländern, Köln 1982; Kußmaul/Cloß, Die sachlichen Voraussetzungen des § 2 AStG, StuB 2010, 501; Maßbaum, Die beschränkte Steuerpflicht der Künstler und Berufssportler unter Berücksichtigung des Steuerabzugsverfahrens, Herne/Berlin 1991; Mössner, Verlustverrechnung bei Zusammentreffen von beschränkter und erweitert beschränkter Steuerpflicht, FR 1980, 277; Pohl, Generalthema II: Die steuerliche Behandlung des Wohnsitzwechsels natürlicher Personen, IStR 2002, 541; Salditt, Steuerlast und Wanderlust, StuW 1972, 16; Schauhoff, Der Umfang der erweitert beschränkten Einkommensteuerpflicht bei gewerblich tätigen Handelsvertretern, Unternehmensberatern, Fotomodellen, Sportlern und anderen umherreisenden Unternehmen, IStR 1995, 108; Schaumburg in Krause/Schaumburg/Wassermeyer, Besteuerung grenzüberschreitender Aktivitäten, Bonn 1996, 23; Schaumburg, Systemdefizite im internationalen Steuerrecht, StuW 2000, 369; Stahl, Die Reichweite der erweiterten beschränkten Steuerpflicht, Berlin 2013; Telkamp, Der Außensteuergesetz-Entwurf, StuW 1972, 97; Wassermeyer, 25 Jahre Außensteuergesetz, in Klein/Stihl/Wassermeyer/Piltz/Schaumburg (Hrsg.), Unternehmen – Steuern, FS für Flick, Köln 1997, 1057; Wassermeyer, Die beschränkte Steuerpflicht, DStJG 8 (1985), 49; Wassermeyer, Die Fortentwicklung der Besteuerung von Auslandsbeziehungen, IStR 2001, 113; Wassermeyer, Stellungnahme zu dem vorstehenden Beitrag von Kramer über die Frage nach der Relevanz einer Betriebsstätte im Wohnsitzstaat für die Besteuerung im Quellenstaat, IStR 2004, 676.
I. Überblick
6.312
Neben der unbeschränkten, erweiterten unbeschränkten, fingierten unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht regelt § 2 AStG die sog. erweiterte beschränkte Steuerpflicht, die noch durch die Umgehungsvorschrift des § 5 Abs. 1 AStG ergänzt wird. Durch § 2 AStG wird die beschränkte Steuerpflicht (§§ 49 und 50 EStG) insbesondere dahingehend erweitert, dass nicht nur die in § 49 Abs. 1 EStG enumerativ aufgeführten Inlandseinkünfte, sondern in Abgrenzung zu § 34d EStG alle nichtausländischen Einkünfte (sog. erweiterte Inlandseinkünfte) erfasst und einer Vollprogression unterworfen werden und die für die abzugspflichtigen Einkünfte gem. § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG vorgesehene Abgeltungswirkung aufgehoben wird. Diese erweiterte beschränkte Steuerpflicht gilt für natürliche Personen, die in ein Niedrigsteuerland weggezogen sind und in den letzten zehn Jahren davor insgesamt fünf Jahre lang als deutsche Staatsangehörige unbeschränkt steuerpflichtig waren und sachlich noch bestimmte wirtschaftliche Inlandsinteressen beibehalten haben. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht wird sodann für weitere zehn Jahre aufrechterhalten. Es verbleibt allerdings bei der normalen beschränkten Steuerpflicht (§§ 1 Abs. 4 und 49 EStG) für diejenigen Veranlagungszeiträume, in denen die Inlandseinkünfte und erweiterten Inlandseinkünfte insgesamt nicht mehr als 16 500 Euro betragen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 AStG).
6.313
Die Bezeichnung als „erweiterte beschränkte Steuerpflicht“ umschreibt, dass § 2 Abs. 1 AStG eine Zwischenstufe zwischen der objektbezogenen Quellenbesteuerung der beschränkten Steuerpflicht und der Welteinkommensbesteuerung der unbeschränkten Steuerpflicht darstellt. Da sie aber gerade nicht von einer positiven Quellenzuordnung ausgeht, sondern vereinfacht vom Welteinkommen abzüglich der anerkannten ausländischen potentiellen Quellenzuordnungen und dazu grundsätzlich eine Vollprogression anhand der weltweiten Leistungsfähigkeit vorsieht, steht sie inhaltlich der unbeschränkten Steuerpflicht näher als der BeBeschränktenS. 303schränkten. Sie ist eine Ansässigkeitsbesteuerung im weitesten Sinne, bei der die weggefallene Ansässigkeit durch die deutsche Staatsangehörigkeit und fortbestehende qualifizierte wirtschaftliche Bezüge ersetzt wird.
6.314
Das praktische Bedürfnis und die systematische Rechtfertigung für diese „eingeschränkte, nachwirkende Ansässigkeitsbesteuerung“ ist unklar. Die tatsächliche Verlagerung der Ansässigkeit ist kein Missbrauch, so dass § 2 Abs. 1 AStG keine Missbrauchsvorschrift im engeren Sinne darstellt. Die Annahme des Fehlens einer hinreichenden Ansässigkeitsbesteuerung im niedrigbesteuernden neuen Ansässigkeitsstaat legt eine gewisse Kompensationfunktion nahe, welche § 2 Abs. 1 AStG mit seinen Einschränkungen und der Befristung nicht voll erfüllen kann. § 2 AStG ist eine gegen Einkünfteverlagerungen gerichtete Norm (Rz. 2.12). Mit ihr wird das politische Ziel verfolgt, dem Wegzug in Niedrigsteuerländer die steuerlichen Anreize zu nehmen. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu:
6.315
„Wer seinen Wohnsitz in niedrig besteuernde Länder verlegt, aber wesentliche Wirtschaftsinteressen im deutschen Inland beibehält, soll auch nach der Wohnsitzverlegung mit seinem deutschen Einkommen und deutschen Vermögen zu einer Besteuerung herangezogen werden, wie sie der im Inland Verbliebene unter gleichen Bedingungen zu tragen hat (§§ 2 bis 5 AStG). Der Entwurf erweitert deshalb bei diesem Personenkreis für die ersten zehn Jahre nach der Wohnsitzverlegung die jeden Steuerausländer treffende beschränkte Steuerpflicht.“
6.316
Damit wird deutlich, dass der deutsche Gesetzgeber die sich auf der Grundlage der normalen beschränkten Steuerpflicht ergebenden inländischen Besteuerungsmöglichkeiten als unzureichend empfand. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht gem. § 2 AStG ist eine Folge der von uneinheitlichen Opportunitätserwägungen geprägten §§ 49, 50 und 50a EStG.
6.317
Durch die Erweiterung des Katalogs des § 49 EStG und die Einführung von Nettobesteuerungselementen in § 50 EStG hat sich die Bedeutung des § 2 AStG verringert, so dass angesichts des zahlenmäßig sehr engen Personenkreises die Effizienzfrage zu stellen ist. Als Alternative kommt die weitere Reform der §§ 49, 50, und 50a EStG in Betracht.
6.318
Im Hinblick darauf, dass der Wegziehende nach dem Wegzug im Ergebnis steuerlich nicht anders belastet wird als derjenige, der im Inland verblieben ist, ergibt sich hierdurch noch kein Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV) oder Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV). Dass der Wegziehende im ausländischen Zuzugsstaat einer weitergehenden (höheren) Besteuerung (zusätzlich) unterliegt, ist angesichts der fehlenden Harmonisierung S. 304bei den direkten Steuern unionsrechtlich hinzunehmen. Die Abhängigkeit der erweiterten beschränkten Steuerpflicht von der Steuerbelastung im Zuzugsstaat ist ebenfalls mit dem Unionsrecht vereinbar. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH sind nur Ungleichbehandlungen zwischen verbleibenden und wegziehenden Steuerpflichtigen erfasst („vertikale Vergleichbarkeit“), nicht sicher jedoch Vergleiche zwischen verschiedenen Wegzüglern („horizontale Vergleichbarkeit“). Letzteres würde das Beschränkungsverbot zu einem Meistbegünstigungsgrundsatz erweitern. Würde der EuGH eine horizontale Vergleichbarkeit annehmen, gäbe es allerdings keine Rechtfertigung. Reine Steuersatzunterschiede genügen nicht, ein Missbrauch lässt sich im Wegzug alleine nicht typisierend annehmen.
6.319
Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht unterliegt ebenso wie die beschränkte Steuerpflicht den Schrankenwirkungen der DBA. Daher läuft die erweiterte beschränkte Steuerpflicht insbesondere bei Gewinnen aus der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen, im Inland verwerteter selbständiger und unselbständiger Tätigkeit sowie für Zins- und Lizenzeinkünfte durchweg ins Leere, weil die ausschließliche Besteuerung in diesen Fällen im Ergebnis zumeist dem Wohnsitzstaat zugewiesen ist. Die durch § 2 Abs. 5 AStG normierte Vollprogression wird demgegenüber abkommensrechtlich nicht eingeschränkt, weil insoweit allein nationales Recht maßgeblich ist.
6.320
Besonderheiten ergeben sich z.B. aufgrund des DBA-Schweiz. Hiernach entfallen weitgehend die Abkommensschranken, wenn in Deutschland beschränkt und erweitert beschränkt steuerpflichtige Personen in der Schweiz als Wohnsitzstaat nicht mit allen aus Deutschland stammenden Einkünften den allgemein erhobenen schweizerischen Steuern unterliegen (Art. 4 Abs. 6 DBA-Schweiz). Darüber hinaus bleibt die beschränkte und erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht im Jahr des Wegzugs und in den folgenden fünf Jahren, ungeachtet der sich für Deutschland als Quellenstaat ergebenden Abkommensschranken, aufrechterhalten (Art. 4 Abs. 4 DBA-Schweiz). Die Doppelbesteuerung wird in diesen Fällen durch Steueranrechnung seitens Deutschlands vermieden.
II. Persönliche Voraussetzungen
1. Deutsche Staatsangehörigkeit
6.321
Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht betrifft nur natürliche Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit. Einer vergleichbaren Vorschrift für juristische Personen, insbesondere Kapitalgesellschaften, bedarf es nicht, weil vergleichbare juristische Personen mit Sitz im Inland bei Verlegung des Orts der Geschäftsleitung ins Ausland unbeschränkt steuerpflichtig bleiben. Ein Überwechseln in die beschränkte Steuerpflicht ist identitätswahrend nur ausnahmsweise S. 305möglich, wobei eine Gewinnrealisierung nur insoweit zu vermeiden ist, als stille Reserven in einer inländischen Betriebsstätte verhaftet bleiben (vgl. § 12 Abs. 1 KStG).
6.322
§ 2 Abs. 1 AStG macht die erweiterte beschränkte Steuerpflicht von der deutschen Staatsangehörigkeit abhängig, die innerhalb eines Zehnjahreszeitraums vor der Auswanderung mindestens fünf Jahre lang gemeinsam mit der unbeschränkten Steuerpflicht vorgelegen haben muss.
6.323
Da im Grundsatz weder die unbeschränkte noch die beschränkte Steuerpflicht an die Staatsangehörigkeit anknüpft, ist die Erstreckung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nur auf deutsche Staatsangehörige auf den ersten Blick sachfremd. Soll sich die Besteuerung an der Leistungsfähigkeit orientieren, so ist nicht erkennbar, unter welchen Gesichtspunkten es gerechtfertigt sein könnte, deutsche Staatsangehörige unter sonst gleichen Bedingungen schärfer zu besteuern als Ausländer. Das BVerfG hat in § 2 AStG insoweit dennoch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt, weil die Nichtbesteuerung von Ausländern auf der sachgerechten und darum den Willkürvorwurf ausschließenden Erwägung beruhe, Ausländer nicht von der Rückwanderung in ihre Heimat abzuhalten. Hinzu kommt der Blick auf das Völkerrecht: die deutsche Staatsangehörigkeit ersetzt die weggefallene Ansässigkeit als sachlichen Anknüpfungspunkt für alle Einkünfte, bei denen nicht zugleich ein territorialer Quellenbezug zu Deutschland besteht.
2. Frühere unbeschränkte Steuerpflicht im Inland
6.324
Von der erweiterten beschränkten Steuerpflicht werden nur deutsche Staatsangehörige erfasst, die in den letzten zehn Jahren vor dem Ende ihrer unbeschränkten Steuerpflicht insgesamt mindestens fünf Jahre lang unbeschränkt steuerpflichtig waren. § 2 Abs. 1 AStG verweist wegen der unbeschränkten Steuerpflicht lediglich auf § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG, so dass die Fälle, in denen die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 2 EStG) und die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 3 EStG) endet oder in dem maßgeblichen Zehnjahreszeitraum bestand, nicht erfasst werden.
6.325
Die in § 2 Abs. 1 AStG angesprochene Zehnjahresfrist und Fünfjahresfrist berechnen sich nicht nach Veranlagungszeiträumen, sondern nach tatsächlicher Zeit gem. § 108 AO i.V.m. §§ 187 ff. BGB. Die Fünfjahresfrist verlangt keinen ununterbrochenen Zeitraum, in dem der Auswanderer Deutscher oder unbeschränkt steuerpflichtig war. Die fünfjährige unbeschränkte Steuerpflicht kann sich vielmehr aus mehreren zeitlichen Teilstücken zusammensetzen.
S. 306
3. Ansässigkeit im Ausland
6.326
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 AStG greift die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht nur ein, wenn der Wegzügler in einem ausländischen Gebiet ansässig ist, in dem er mit seinem Einkommen nur einer niedrigen Besteuerung unterliegt, oder in keinem ausländischen Staat ansässig ist. Ansässig ist eine Person in einem niedrig besteuernden Gebiet dann, wenn sie dort die nachdem dortigen Recht notwendigen Voraussetzungen erfüllt, also in Deutschland regelmäßig Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, aber auch ähnliche Merkmale, zu denen es in Deutschland keine Entsprechung gibt. Nach dem Zweck der Norm ist es entscheidend, dass das Zuzugsland tatsächlich die Rolle eines Ansässigkeitsstaates mit Welteinkommensbesteuerung einnimmt, so dass auch eine Anknüpfung nur an die Staatsangehörigkeit wie im US-amerikanischen Recht genügt. Nicht vorausgesetzt ist, dass die Ansässigkeit im Niedrigsteuerland sich unmittelbar an die unbeschränkte Steuerpflicht im Inland anschließt. Erforderlich ist lediglich die Ansässigkeit in einem Niedrigsteuerland innerhalb eines Zehnjahreszeitraums nach dem Ende der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht.
Obwohl § 2 Abs. 1 Nr. 1 AStG darauf abstellt, dass der Wegzügler (auch) in einem Niedrigsteuerland ansässig ist, ist diese Vorschrift einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Rechtsfolgen nur dann eintreten, wenn der Wegzügler nur in einem Niedrigsteuerland ansässig wird. Unterliegt nämlich der Wegzügler aufgrund eines mehrfachen Wohnsitzes mit seinem gesamten Welteinkommen der Besteuerung in einem Hochsteuerland, entfällt jeglicher Grund für die erweiterte beschränkte Steuerpflicht. Abkommensrechtliche „Tie-breaker“-Regelungen nach Art. 4 Abs. 2 OECD-MA sind jedoch zu berücksichtigen, so dass nur abkommensrechtlich relevante Ansässigkeiten zu berücksichtigen sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine Mitansässigkeit in Deutschland beibehalten wird – dann liegt trotz abkommensrechtlicher Zuordnung zum Ausland kein „Ende der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG vor. Über § 2 Abs. 1 Nr. 1 AStG werden schließlich sog. Umherziehende erfasst, also Personen, die weder im Inland noch im Ausland Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründen.
6.327
Die Beweislast für die Annahme der Ansässigkeit in einem Niedrigsteuerland trifft nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen die Finanzverwaltung.
S. 307
4. Niedrigbesteuerung
6.328
Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht tritt im Wesentlichen ein, wenn die natürliche Person in einem ausländischen Gebiet ansässig ist, in dem sie nur einer niedrigen Besteuerung unterliegt. In welchen ausländischen Gebieten eine niedrige Besteuerung vorliegt, ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 AStG grundsätzlich abstrakt anhand eines generellen Einkommensteuerbelastungsvergleichs einer unverheirateten natürlichen Person mit steuerpflichtigen Einkünften von 77.000 Euro zu ermitteln. Ergibt dieser unabhängig von den Verhältnissen der konkret zu besteuernden Person anzustellende Vergleich, dass die fiktive Einkommensteuer in dem ausländischen Gebiet mehr als ein Drittel geringer ist als die Belastung einer im Inland ansässigen natürlichen Person, so spricht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass die zu besteuernde Person im ausländischen Gebiet einer niedrigen Besteuerung unterliegt (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 AStG). Die Niedrigbesteuerung liegt ferner dann vor, wenn die betroffene natürliche Person in dem ausländischen Gebiet eine Vorzugsbesteuerung in Anspruch nehmen kann (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG). Auch diese Vermutung kann widerlegt werden.
6.329
Die erste Alternative in § 2 Abs. 2 Nr. 1 AStG stellt auf einen abstrakten Belastungsvergleich ab. Dabei wird auf die Steuerbelastungsquote einer unverheirateten natürlichen Person mit einem steuerpflichtigen Einkommen von 77 000 Euro abgestellt. Verglichen wird die Einkommensteuer, die für diese Person in dem ausländischen Wohnsitzstaat zu erheben wäre, mit der Einkommensteuer, die bei inländischer unbeschränkter Steuerpflicht erhoben werden müsste. Im Hinblick darauf, dass der Steueranspruch erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entsteht (§ 36 Abs. 1 EStG), ist für die Umrechnung der ausländischen Währung in EURO der Kurs zum Ende des Veranlagungszeitraums maßgebend.
6.330
Der vom Gesetz geforderte abstrakte Belastungsvergleich, der darauf abstellt, ob bei einem steuerpflichtigen Einkommen von 77.000 Euro die im ausländischen Gebiet erhobene Einkommensteuer um mehr als ein Drittel geringer ist als die deutsche Einkommensteuer, ist mit Unsicherheiten verbunden, die aber durch Auslegung gelöst werden können. Dass der Begriff der ausländischen Einkommensteuer weit gefasst wird, im Inland dagegen eng, ergibt sich aus dem systematischen Bezug zu § 1 Abs. 1 EStG beim optionalen konkreten Belastungsvergleich. Sofern der Grundfreibetrag im Ausland nicht über den Tarif abgebildet wird, ist er von den 77.000 Euro abzuziehen. Verschiedene Schedulen im Ausland wie im Inland (§ 32d EStG) bleiben nach Historie und Systematik außer Ansatz: gemeint ist der generelle, progressive Steuersatz nach § 32a EStG. Daran änderte die Einführung des § 32d EStG nichts, da auch S. 308schon zuvor Schedulen ausländischer Steuerrechtsordnungen unberücksichtigt geblieben sind. Zudem werden schedulare Vorzugstarife bereits nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG erfasst.
6.331
In der zweiten Alternative (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG) ist eine Niedrigbesteuerung dann gegeben, wenn die Einkommensteuerbelastung des betreffenden Steuerpflichtigen in dem ausländischen Wohnsitzstaat aufgrund einer ggü. der allgemeinen Besteuerung eingeräumten Vorzugsbesteuerung erheblich gemindert sein kann. Eine derartige Vorzugsbesteuerung liegt dann vor, wenn der Steuerpflichtige im Ausland ganz oder zu einem wesentlichen Teil von den dortigen Steuern freigestellt werden kann, wenn insbesondere Auslandseinkünfte nicht oder nur unter begünstigenden Sonderbedingungen der Steuer unterworfen sein können oder wenn die Besteuerung durch besondere steuerliche Abmachungen (Steuerverträge) ermäßigt werden kann.
6.332
Ob die Vorzugsbesteuerung von dem Steuerpflichtigen tatsächlich in Anspruch genommen wird, ist unerheblich. Voraussetzung ist allerdings, dass die Vorzugsbesteuerung, soweit sie in Anspruch genommen werden kann, zu einer erheblichen Steuerminderung führt. Wann eine Steuerminderung erheblich ist, sagt das Gesetz nicht. In Orientierung an § 2 Abs. 2 Nr. 1 AStG liegt es nahe, ebenfalls von einer relativen Grenze von einem Drittel auszugehen.
6.333
Die sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AStG ergebende Vermutung der Niedrigbesteuerung kann durch den Steuerpflichtigen dadurch widerlegt werden, dass er den Nachweis erbringt, dass die von seinem Einkommen insgesamt zu entrichtenden (in- und ausländischen) Steuern mindestens zwei Drittel der Einkommensteuer betragen, die er bei unbeschränkter Steuerpflicht im Inland zu entrichten hätte. Der Nachweis dieser Zwei-Drittel-Belastung erfolgt durch einen konkreten Belastungsvergleich im Rahmen einer Schattenveranlagung. Bemessungsgrundlage für die Vergleichsberechnung ist das Einkommen. Soweit es um die im Ausland hierauf entrichteten Steuern geht, ist auf das Einkommen i.S. des betreffenden ausländischen Steuerrechts abzustellen. Daher sind auch ausländische Steuern auf Einkunftsarten, die in Deutschland nicht der Einkommensbesteuerung unterliegen, in den Vergleich mit einzubeziehen.
S. 309
6.334
Für die Vergleichsberechnung sind neben der deutschen Einkommensteuer – nicht aber Ergänzungsabgabe (Solidaritätszuschlag) und Kirchensteuer – auch die im Wohnsitzstaat und in Drittstaaten zu entrichtenden ausländischen Steuern vom Einkommen zu berücksichtigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie der deutschen Einkommensteuer entsprechen. Entscheidend ist nur, dass sie ebenfalls das Einkommen als Bemessungsgrundlage haben. Daher kommen sowohl Gemeinde- und Ländersteuern als auch ausländische Kirchensteuern, soweit sie vom Einkommen erhoben werden, in Betracht. Im Rahmen der Vergleichsberechnung sind bei Ermittlung der bei unbeschränkter Steuerpflicht zu entrichtenden deutschen Einkommensteuer Entlastungen zwecks Vermeidung der Doppelbesteuerung aufgrund von DBA und gem. § 34c EStG zu berücksichtigen.
6.335
Im Rahmen der Schattenveranlagung ist die betroffene natürliche Person so zu stellen, wie wenn sie im Inland unbeschränkt steuerpflichtig wäre. Dies bedeutet, dass die im Ausland bestehenden persönlichen Verhältnisse auch bei der Ermittlung der konkreten inländischen Steuerlastquote zu berücksichtigen sind. Daher kommt auch der Splittingtarif zur Anwendung, wenn etwa Eheleute im Ausland zusammenleben.
III. Sachliche Voraussetzungen
1. Überblick
6.336
Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht setzt nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AStG voraus, dass der Wegzügler wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland hat. Der Begriff der wesentlichen wirtschaftlichen Interessen im Inland wird in den Abs. 3 und 4 dieser Vorschrift näher umschrieben. Die in § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AStG aufgeführten Alternativen betreffen die unmittelbaren wesentlichen wirtschaftlichen Inlandsinteressen, während in § 2 Abs. 4 i.V.m. § 5 AStG auch mittelbare wesentliche wirtschaftliche Inlandsinteressen genannt werden. Die Alternativen des § 2 Abs. 3 und 4 AStG stellen nicht darauf ab, ob die wesentlichen wirtschaftlichen Inlandsinteressen bereits zum Zeitpunkt des Wegzuges bestanden haben oder erst später begründet werden.
6.337
Eine Rechtfertigung für die erweiterte beschränkte Steuerpflicht gibt es allenfalls dann, wenn der Wegziehende bereits zu der Zeit seiner unbeschränkten Steuerpflicht im Inland wesentliche wirtschaftliche Interessen hatte. Hat ein Steuerpflichtiger bis zum Zeitpunkt seines Wegzuges überhaupt keine steuerpflichtigen Einkünfte bezogen, so ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen später innerhalb des Zehnjahreszeitraums nach dem Wegzug bezogene Inlandseinkünfte der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterworfen werden sollen. Als gegegenS. 310gen Einkünfteverlagerungen in Niedrigsteuerländer gerichtete Norm geht § 2 Abs. 3 und 4 AStG damit vom Wortlaut her weit über seinen Sinn und Zweck hinaus.
2. Unmittelbare Inlandsinteressen
6.338
§ 2 Abs. 3 AStG beschreibt drei (alternative) Fälle unmittelbarer wesentlicher wirtschaftlicher Inlandsinteressen, nämlich:
Unternehmer- bzw. Mitunternehmerschaft eines inländischen Gewerbebetriebs oder das Halten einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zu Beginn des Veranlagungszeitraums (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 AStG),
nichtausländische Einkünfte, soweit sie mehr als 30 % der Gesamteinkünfte oder 62.000 Euro übersteigen (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 AStG) und
nichtausländisches Vermögen, soweit dieses zu Beginn des Veranlagungszeitraums mehr als 30 % des Gesamtvermögens oder 154.000 Euro übersteigt (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 AStG).
6.339
Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 AStG hat jeder Unternehmer und Mitunternehmer, der im Inland einen Gewerbebetrieb unterhält oder an einem solchen beteiligt ist, stets unmittelbare wesentliche wirtschaftliche Inlandsinteressen. Erfasst werden damit im Ergebnis vor allem inländische Betriebsstätten, wobei über § 2 Abs. 1 Satz 3 AStG eine inländische Geschäftsleitungsbetriebsstätte in den Fällen fingiert wird, in denen Einkünfte weder durch eine ausländische Betriebsstätte noch durch einen im Ausland tätigen ständigen Vertreter erzielt werden.
6.340
Diese Sonderregelung verfehlt indessen ihre ohnehin nur auf § 2 AStG beschränkte Wirkung, weil sie nicht ausschließt, dass die betreffenden gewerblichen Einkünfte z.B. einer ausländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte zuzurechnen sind. Eine derartige ggf. auch substanzschwache Geschäftsleitungsbetriebsstätte besteht im Zweifel am ausländischen Wohnsitz des Steuerpflichtigen. Angesprochen sind vor allem Einkünfte aus der Persönlichkeitsvermarktung etwa von Sportlern und Fotomodellen im Ausland. § 2 Abs. 1 Satz 3 AStG läuft somit leer.
6.341
Für Kommanditisten gilt eine Sonderregelung, wonach diese erst dann wesentliche Inlandsinteressen haben, wenn auf sie zu Beginn des Veranlagungszeitraums mehr als 25 % der EinEinkünfteS. 311künfte i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG aus der Gesellschaft entfallen. Die Verweisung auf § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG führt dazu, dass sämtliche Vorabvergütungen wie Geschäftsführergehälter, Honorare, Zinsen, Mietzahlungen usw. bei der Berechnung des Gewinns der Kommanditgesellschaft und des Gewinnanteils des betroffenen Gesellschafters mit einzubeziehen sind.
6.342
Unmittelbare wesentliche wirtschaftliche Inlandsinteressen sind gem. § 2 Abs. 3 Nr. 1 AStG ferner dann gegeben, wenn ein Steuerpflichtiger eine Beteiligung i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG an einer inländischen Kapitalgesellschaft hält. Mangels besonderer gesetzlicher Regelung sind als inländische Kapitalgesellschaften solche anzusehen, deren Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist.
6.343
Die Anknüpfung nur an Kapitalgesellschaften mit inländischem Sitz oder Ort der Geschäftsleitung ist sachfremd und stellt im Vergleich zu den übrigen Alternativen des § 2 Abs. 3 Nr. 1 AStG einen Wertungswiderspruch dar. Wesentliche wirtschaftliche Inlandsinteressen werden nämlich auch durch inländische Betriebsstätten eines ausländischen Unternehmens, das dem Weggezogenen als Unternehmer oder Mitunternehmer gehört, vermittelt. Im Hinblick darauf ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen wesentliche wirtschaftliche Inlandsinteressen nicht vorliegen sollen, wenn etwa der Weggezogene wesentlich an einer ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, die ihre Einkünfte durch inländische Betriebsstätten erwirtschaftet.
6.344
Schließlich ist ein Wertungswiderspruch auch darin zu erblicken, dass für Kommanditisten auf eine Beteiligung von mehr als 25 % an den Einkünften, für Anteilseigner an Kapitalgesellschaften dagegen auf eine Beteiligung von (nur) mindestens 1 % am Vermögen abgestellt wird. Mit der Anknüpfung an die Einkünfte sollte bei Kommanditisten einer Umgehungsmöglichkeit vorgebeugt werden, Kommanditbeteiligungen unter 25 % mit übermäßigen Gewinnanteilen auszustatten. Diese Umgehungsmöglichkeit ist indessen bei Kapitalgesellschaften, insbesondere bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, ebenfalls möglich. Die Beteiligungsgrenzen waren ursprünglich einheitlich und haben sich durch den dynamischen Verweis auf § 17 EStG auseinanderentwickelt. Im Kontext des § 2 AStG macht der Unterschied in den Beteiligungshöhen keinen Sinn, der verwiesene § 17 EStG geht über die Erfassung „unternehmerischer“ Beteiligungen weit hinaus.
6.345
Da in § 2 Abs. 3 Nr. 1 AStG lediglich Einzelunternehmen, Mitunternehmerschaften und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften angesprochen sind, vermitteln andere Körperschaften und Vermögensmassen, etwa Genossenschaften, Vereine und Stiftungen, keine wesentlichen wirtschaftlichen Inlandsinteressen. Auch diese Einschränkung ist sachfremd.
S. 312
6.346
In der zweiten Alternative knüpfen wesentliche wirtschaftliche Inlandsinteressen an die Höhe der nichtausländischen Einkünfte (erweiterte Inlandseinkünfte) an (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 AStG). Damit sind jene Einkünfte angesprochen, die in § 34d EStG nicht genannt sind, d.h. die inländischen Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 EStG und zusätzlich die Einkünfte, die nicht nach § 34d EStG ausländisch sind.
6.347
Die dritte Alternative stellt auf die Höhe des Vermögens ab, dessen Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nichtausländische Einkünfte wären (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 AStG). Es handelt sich hierbei um das sog. erweiterte Inlandsvermögen, das über das Inlandsvermögen gem. § 121 BewG hinausgeht.
3. Mittelbare Inlandsinteressen
6.348
§ 2 Abs. 4 AStG erfasst den Fall, dass ein Steuerpflichtiger wesentliche wirtschaftliche Inlandsinteressen mittelbar hat. Angesprochen ist damit, dass ein Steuerpflichtiger unter den Voraussetzungen des § 5 AStG an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt ist, die ihrerseits unmittelbare wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland gem. § 2 Abs. 3 AStG hat. Aus der Verweisung auf § 5 AStG folgt, dass die ausländische Gesellschaft die Qualifikation einer Zwischengesellschaft i.S.v. § 7 AStG haben muss. Es muss sich also um eine ausländische Kapitalgesellschaft handeln, die mit ihren Einkünften aus passivem Erwerb (vgl. § 8 Abs. 1 und 2 AStG) einer niedrigen Besteuerung (§ 8 Abs. 3 AStG) unterliegt (Rz. 13.153 ff.). Damit vermitteln lediglich derartige (ausländische) Zwischengesellschaften, nicht aber übrige ausländische Kapitalgesellschaften, wesentliche wirtschaftliche Inlandsinteressen. Den Anteilseignern werden die wesentlichen wirtschaftlichen Inlandsinteressen aber nur nach Maßgabe ihrer Beteiligungsquote an der Zwischengesellschaft zugerechnet. Hierbei sind die in § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AStG genannten Grenzen, bei deren Überschreitung wesentliche wirtschaftliche Inlandsinteressen vorliegen, in der Person eines jeden Anteilseigners an der Zwischengesellschaft zu erfüllen.
6.349
Die Regelung des § 2 Abs. 4 AStG, aufgrund deren wesentliche wirtschaftliche Inlandsinteressen von (ausländischen) Zwischengesellschaften zugerechnet werden, ist systemwidrig und wäre überflüssig, wenn § 2 Abs. 3 Nr. 1 AStG wesentliche wirtschaftliche Inlandsinteressen nicht nur bei Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften regelte. Sachgerecht wäre es nämlich, wesentliche wirtschaftliche Inlandsinteressen auch bei Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften anzunehmen, falls diese ihrerseits wesentliche wirtschaftliche Inlandsinteressen haben, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Zwischengesellschaften handelt oder nicht. Im Hinblick darauf käme es auch zu keinem Wertungswiderspruch dahingehend, dass bei einer unmittelbaren Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft von weniger als 1 % unmittelbare wirtschaftliche Inlandsinteressen (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 AStG, § 17 Abs. 1 EStG) zu verneinen und bei einer solchen Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft (§§ 2 Abs. 4, 7 Abs. 6 Satz 3 AStG) dagegen mittelbare wirtschaftliche Inlandsinteressen zu bejahen sind.
S. 313
IV. Rechtsfolgen
1. Überblick
6.350
§ 2 Abs. 1 AStG begründet die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht auf die Dauer von zehn Jahren. Da das Jahr des Wegzuges bei der Berechnung der Zehnjahresfrist nicht mitgerechnet wird, kann die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht sich auf längstens elf Jahre erstrecken. Außer durch Zeitablauf endet die erweiterte beschränkte Steuerpflicht ggf. vor Ablauf dieser zehn Jahre, wenn der Steuerpflichtige
seinen Wohnsitz aus dem Niedrigsteuerland in ein Hochsteuerland verlegt,
die wesentlichen wirtschaftlichen Inlandsinteressen aufgibt oder
eine Niedrigbesteuerung durch höhere ausländische Steuern oder niedrigere inländische Steuern oder durch Änderung von Währungsparitäten wegfällt.
Rechtsfolge der erweiterten beschränkten Steuerpflicht ist darüber hinaus die steuerliche Erfassung von erweiterten Inlandseinkünften sowie eine modifizierte Anwendung des § 50 EStG.
2. Besteuerung nichtausländischer Einkünfte
6.351
§ 2 Abs. 1 AStG ordnet an, dass erweitert beschränkt steuerpflichtige Personen über die normale beschränkte Steuerpflicht i.S. des Einkommensteuergesetzes hinaus beschränkt einkommensteuerpflichtig sind mit allen Einkünften, die nicht ausländische Einkünfte i.S.d. § 34d EStG sind. Da es Einkünfte gibt, die sowohl inländische i.S.d. § 49 Abs. 1 EStG als auch solche i.S.d. § 34d EStG sind, ist zweifelhaft, welche Einkünfte tatsächlich unter § 2 Abs. 1 AStG fallen.
6.352
Überwiegend wird davon ausgegangen, § 2 Abs. 1 AStG erfasse die inländischen Einkünfte i.S.v. § 49 Abs. 1 EStG und zusätzlich noch die nichtausländischen Einkünfte nach § 34d EStG. Demgegenüber wird die Ansicht vertreten, § 2 Abs. 1 AStG betreffe jene Einkünfte nicht, die einerseits inländische i.S.d. § 49 Abs. 1 EStG und andererseits ausländische i.S.d. § 34d EStG seien. § 2 Abs. 1 AStG erstrecke sich nämlich nach seinem Wortlaut nur auf nichtausländische Einkünfte.
6.353
Die Bedeutung der Frage, ob die erweiterte beschränkte Steuerpflicht sich auch auf Einkünfte erstreckt, die zugleich als inländische i.S.d. § 49 Abs. 1 EStG und als ausländische i.S.d. § 34d EStG zu qualifizieren sind, reduziert sich im Wesentlichen auf die Fälle, in denen doppelt qualifizierte Einkünfte vorliegen. Im Hinblick darauf, dass § 2 Abs. 5 AStG die dort genannten Rechtsfolgen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht auf sämtliche Einkünfte anwendet, ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit § 2 AStG konzeptionell auf der beschränkten Steuerpflicht S. 314gem. § 49 Abs. 1 EStG aufbauen und diese ausschließlich erweitern wollte. Es wäre unverständlich, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 AStG und die Rechtsfolgen des § 2 Abs. 5 AStG nicht die gleichen Einkünfte beträfen. Unter den Regelungsbereich des § 2 Abs. 1 AStG fallen daher uneingeschränkt die inländischen Einkünfte i.S.v. § 49 Abs. 1 EStG.
6.354
Davon ausgehend, dass § 2 AStG auch den gesamten Einkünftekatalog des § 49 Abs. 1 EStG umfasst, werden darüber hinaus zusätzlich insbesondere noch folgende nicht ausländische Einkünfte, erfasst, die – nicht ganz treffend – auch erweiterte Inlandseinkünfte genannt werden:
1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die
-
a) weder einer inländischen noch einer ausländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind oder
b) aus Bürgschafts- und Avalprovisionen erzielt werden, deren Schuldner unbeschränkt steuerpflichtig ist;
2. Einkünfte aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen eines ausländischen Betriebs gehören und im Inland belegen sind; hierzu gehört auch ein nicht schon unter § 17 EStG fallender Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat;
3. Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 EStG, wenn der Schuldner unbeschränkt steuerpflichtig ist und es sich nicht um ausländische Einkünfte i.S.d. § 34d Nr. 6 EStG handelt; hierunter fallen z.B. Zinsen, die von Inländern auf Schuldscheindarlehen an erweitert beschränkt Steuerpflichtige gezahlt werden, wenn diese Darlehen nicht durch ausländischen Grundbesitz gesichert sind;
4. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von beweglichem Vermögen im Inland, sofern dieses nicht zu einem im Ausland belegenen Sachinbegriff gehört;
5. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen i.S.d. § 22 Nr. 1 EStG, wenn der Verpflichtete unbeschränkt steuerpflichtig ist oder seinen Sitz im Inland hat;
6. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 22 Nr. 2 EStG, wenn die veräußerten Wirtschaftsgüter nicht im Ausland belegen sind;
7. Einkünfte aus Leistungen, wenn der zur Vergütung der Leistung Verpflichtete unbeschränkt steuerpflichtig ist oder seinen Sitz im Inland hat;
8. andere Einkünfte, die das deutsche Steuerrecht (§§ 49 und 34d EStG) weder dem Inland noch dem Ausland zurechnet (z.B. Erträge aus beweglichen Sachen, die nicht zum Anlagevermögen eines ausländischen Betriebs gehören);
9. Einkünfte, die dem Steuerpflichtigen nach §§ 5, 15 AStG zuzurechnen sind.
6.355
§ 2 Abs. 1 Satz 1 AStG hat, wie der vorgenannte Katalog zeigt, nur eine begrenzte Reichweite, weil von den über die in § 49 Abs. 1 EStG genannten Einkünften hinaus von den erweiterten Inlandseinkünften Einkünfte aus Gewerbebetrieb regelmäßig deshalb nicht erfasst werden, weil ein weggezogener Gewerbetreibender im Ausland eine Betriebsstätte unterhält, die sich S. 315im Zweifel an seinem (ausländischen) Wohnsitz befindet. Dies gilt insbesondere für ins Ausland weggezogene Berufssportler. Im Hinblick auf vermeintliche Besteuerungslücken und die Ausgestaltung als „eingeschränkte, nachwirkende Ansässigkeitsbesteuerung“ (Rz. 6.314) enthält § 2 Abs. 1 Satz 2 AStG insoweit eine Fiktion, als Einkünfte, die funktional keiner konkreten ausländischen Betriebsstätte oder keinem im Ausland tätigen ständigen Vertreter zugerechnet werden können, einer bei Ansässigkeit sonst ebenfalls angenommenen inländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte zugerechnet werden. Im Hinblick auf den eingeschränkten Anwendungsbereich von § 1 Abs. 5 AStG als Einkünftekorrekturnorm gelten für die Einkünftezurechnung die Grundsätze des Veranlassungszusammenhangs und nicht etwa die AOA-Regeln (Rz. 21.66 f.).
6.356
Für die Ermittlung der erweiterten Inlandseinkünfte kommen die allgemeinen Vorschriften des EStG zur Anwendung, so dass auch negative Einkünfte im Rahmen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht zu berücksichtigen sind. Soweit nicht anderweitig ein Verlustausgleich ausgeschlossen ist, kommt er auch im Bereich der erweiterten Inlandseinkünfte in Betracht. Damit ist auch ein Ausgleich von Verlusten bei Einkünften, die zusätzlich der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegen, mit positiven Einkünften i.S.v. § 49 Abs. 1 EStG zulässig.
3. Vollprogression und Mindeststeuer
6.357
§ 2 Abs. 5 AStG normiert, abweichend von der normalen beschränkten Steuerpflicht, dass die erweiterten Inlandseinkünfte unter Progressionsvorbehalt stehen und die Abgeltungswirkung des § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht gilt.
6.358
Für die erweiterten Inlandseinkünfte kommt der Steuersatz zur Anwendung, der sich für sämtliche Einkünfte des Steuerpflichtigen ergibt. Nicht erfasst werden dabei Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem besonderen Steuersatz des § 32d Abs. 1 EStG (25 %) unterliegen (§ 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 AStG). Im Hinblick auf diesen Progressionsvorbehalt hat der Wegzügler, obwohl er mit seinem Welteinkommen nicht mehr der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, für Zwecke des Progressionsvorbehaltes sein gesamtes Welteinkommen offen zu legen.
6.359
Ein solcher Progressionsvorbehalt erstaunt, da er üblicherweise der unbeschränkten Steuerpflicht für die Besteuerung des Welteinkommens vorbehalten ist. Ansätze wie die frühere fragmentierte Besteuerung in den Niederlanden zeigen aber, dass auch im Rahmen einer bebeschränktenS. 316schränkten Steuerpflicht die weltweite Leistungsfähigkeit zu erfassen gesucht werden kann. Der Dualismus von Welteinkommensbesteuerung im Ansässigkeitsstaat und Quellenbesteuerung im Quellenstaat ist nicht zwingend, der Unterschied nicht kategorial, sondern eher pragmatische Arbeitsteilung der Praxis. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht des § 2 AStG lässt sich mit ihrer typisierenden Erfassung des Zwischenraums zwischen den in- und ausländischen Quellen auch eher als beschränkte Welteinkommensbesteuerung, denn als erweiterte Quellenbesteuerung verstehen. Rechtspolitisch ist die Sinnhaftigkeit jedoch fraglich, zumal nach Wegzug mangels Ansässigkeit des Steuerpflichtigen die Verifikation der weltweiten Gesamtleistungsfähigkeit aufwändig und schwierig ist. Die geplante Mindestbesteuerung des OECD Pillar 2-Projektes (Rz. 5.61 ff.) erscheint bei allem auch dort erforderlichen Aufwand als vorzugswürdiges Instrument, steuergetriebene Ansässigkeitsverlagerungen zu reduzieren.
6.360
§ 2 Abs. 5 Satz 2 AStG ordnet an, dass auf Einkünfte, die der Kapitalertragsteuer oder der Quellensteuer gem. § 50a EStG unterliegen, § 50 Abs. 2 EStG nicht zur Anwendung kommt. Hiermit wird die Abgeltungswirkung beseitigt mit der Folge, dass insoweit uneingeschränkt das Nettoprinzip gilt. Im Rahmen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht sind daher etwa Lizenzvergütungen (§ 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG) im Rahmen eines steuerlichen Veranlagungsverfahrens zu erfassen, wobei im Jahr des Wegzugs nur eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt werden muss (§ 2 Abs. 7 Satz 3 EStG).
6.361
Da die erweiterte beschränkte Steuerpflicht die vermeintlichen Steuervergünstigungen des § 49 EStG durch Erfassung der nichtausländischen Einkünfte und Suspendierung der Abgeltungswirkung beseitigen will, stellt die Steuer, die im Rahmen der normalen beschränkten Steuerpflicht zu erheben wäre, im Ausgangspunkt die Untergrenze dar. Dies folgt insbesondere auch aus § 2 Abs. 6 AStG, wonach die im Rahmen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht zusätzlich zu entrichtende Steuer auf diejenige Steuer begrenzt ist, die im Rahmen unbeschränkter Steuerpflicht zu erheben wäre. Damit bildet die bei unbeschränkter Steuerpflicht zu erhebende Steuer die Obergrenze, soweit diese die durch die normale beschränkte Steuerpflicht im Grundsatz fixierte Untergrenze überschreitet. Mit anderen Worten: Die bei unbeschränkter Steuerpflicht zu erhebende Steuer darf nur dann überschritten werden, wenn die bei normaler beschränkter Steuerpflicht zu erhebende Steuer höher liegt.
6.362
Für die Berechnung der beiden vorgenannten Grenzen sind gegebenenfalls zwei Schattenveranlagungen durchzuführen. Die eine Schattenveranlagung betrifft die beschränkte Steuerpflicht, soweit nicht die Abgeltungswirkung des § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG eingreift, und die zweite Schattenveranlagung erfolgt auf der Grundlage der unbeschränkten Steuerpflicht, wobei für Zwecke des Tarifs (§§ 32 ff. EStG) zugunsten des Steuerpflichtigen die ausländischen Verhältnisse auf das Inland zu projizieren sind mit der Folge, dass etwa für eine im Ausland verheiratete erweitert beschränkt steuerpflichtige Person der Splittingtarif anzusetzen ist.
S. 317
V. Zurechnung bei zwischengeschalteten Auslandsgesellschaften
1. Zielsetzung
6.363
§ 5 AStG erfasst als Ergänzung zu § 2 AStG auch jene Fälle, in denen erweitert beschränkt steuerpflichtige Personen ihre wesentlichen wirtschaftlichen Inlandsinteressen nicht unmittelbar, sondern mittelbar über zwischengeschaltete Auslandsgesellschaften (§ 7 AStG) halten. In diesem Falle sind die erweiterten Inlandseinkünfte der zwischengeschalteten Auslandsgesellschaft wie Einkünfte des erweitert beschränkt steuerpflichtigen Anteilseigners selbst bei diesem zu versteuern. Insoweit will § 5 AStG die Umgehung der erweitert beschränkten Steuerpflicht verhindern und erweitert beschränkt steuerpflichtige Personen so stellen, wie sie stünden, wenn die Vermögenswerte nicht auf die zwischengeschaltete Gesellschaft übertragen worden wären.
6.364
Trotz dieser Zielsetzung spielt es nach dem Wortlaut dieser Vorschrift keine Rolle, ob der erweitert beschränkt steuerpflichtige Anteilseigner an der ausländischen Gesellschaft bereits bei seinem Wegzug beteiligt war oder ob er diese Beteiligung erst später erworben hat. Durch die Verweisung auf die für die Hinzurechnungsbesteuerung maßgeblichen Vorschriften der §§ 7, 8 und 14 AStG bewirkt § 5 AStG auch eine Ergänzung zu den §§ 7 ff. AStG insoweit, als erweitert beschränkt steuerpflichtige Anteilseigner den unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseignern gleichgestellt werden. Bei der Verweisung geht es konkret darum, die der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegenden Einkünfte zu umschreiben. Im Übrigen unterscheidet sich die Zurechnung gem. § 5 AStG von der Hinzurechnung der §§ 7 ff. AStG grundlegend. Die Zurechnung der von der zwischengeschalteten Auslandsgesellschaft erzielten Einkünfte auf den erweitert beschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner entspricht der Zurechnung nach Art eines Treuhandverhältnisses.
2. Gegenstand der Zurechnung
6.365
Zugerechnet werden diejenigen erweiterten Inlandseinkünfte der zwischengeschalteten Auslandsgesellschaft, mit denen erweitert beschränkt steuerpflichtige Anteilseigner bei unbeschränkter Steuerpflicht nach den §§ 7, 8 und 14 AStG steuerpflichtig wären. Gegenstand der Zurechnung sind damit Zwischeneinkünfte, also niedrig besteuerte Einkünfte aus passivem Erwerb (§ 8 AStG) (Rz. 13.76 ff.). Die Zurechnung erfasst auch die Zwischeneinkünfte nachgeschalteter Auslandsgesellschaften. Die Zurechnung beschränkt sich dabei ebenfalls nur auf jene Zwischeneinkünfte, die erweiterte Inlandseinkünfte sind.
3. Zurechnungsempfänger
6.366
Die Zurechnungsbesteuerung im Rahmen des § 5 AStG setzt beim erweitert beschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner an. Eine Beteiligungsgrenze ist nicht angegeben. Der Wortlaut „alalleinS. 318lein oder zusammen mit anderen unbeschränkt Steuerpflichtigen“ ist systematisch und teleologisch nicht so zu interpretieren, dass es eine 100 %-Inländerbeherrschung der Zwischengesellschaft bedarf. Es müssen aber die Beteiligungsanforderungen der §§ 7 Abs. 3-5 und 1 Abs. 2 AStG erfüllt sein. Es muss sich hierbei um eine natürliche Person handeln, die in den letzten zehn Jahren vor der Auswanderung als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig war. Darüber hinaus muss der Anteilseigner in einem ausländischen Gebiet ansässig sein, in dem er mit seinem Einkommen nur einer niedrigen Besteuerung gem. § 2 Abs. 2 AStG unterliegt.
6.367
Im Hinblick darauf ist die Niedrigbesteuerung zweifach festzustellen, nämlich einmal in Umsetzung der EU ATAD-Richtlinie bei der Qualifizierung der erweiterten Inlandseinkünfte als Zwischeneinkünfte gem. § 8 AStG und ein weiteres Mal beim Anrechnungsempfänger hinsichtlich seiner Qualifizierung als erweitert beschränkt steuerpflichtige Person gem. § 2 AStG.
6.368
Die zuzurechnenden Zwischeneinkünfte, soweit sie nichtausländische Einkünfte (erweiterte Inlandseinkünfte) sind, werden jeweils mit Ablauf des für ihre Ermittlung maßgebenden Wirtschaftsjahres der zwischengeschalteten Auslandsgesellschaft dem Zurechnungsempfänger zugerechnet. Diese Zurechnung erfolgt allerdings nur nach Maßgabe der Beteiligung des erweitert beschränkt steuerpflichtigen Anteilseigners am Kapital der zwischengeschalteten Auslandsgesellschaft.
4. Steueranrechnung
6.369
Obwohl § 5 AStG nicht auf die für die Hinzurechnungsbesteuerung maßgebliche Steueranrechnung (§ 12 AStG) verweist, ist auch im Rahmen der Zurechnungsbesteuerung nach Maßgabe des § 5 AStG eine Steueranrechnung möglich, anderenfalls entstünde eine mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip nicht zu vereinbarende Übermaßbesteuerung, die darin besteht, dass die zugerechneten Einkünfte sowohl bei der ausländischen Gesellschaft als auch bei der erweitert beschränkt steuerpflichtigen Person als Zurechnungsempfängerin der Besteuerung unterliegen. Die Möglichkeit der Vermeidung einer derartigen Übermaßbesteuerung ergibt sich aus § 2 Abs. 6 AStG, wonach die Einkommensteuer bei unbeschränkter Steuerpflicht die Obergrenze der Gesamtbelastung bildet (Rz. 6.361). Da im Falle der unbeschränkten Steuerpflicht für die hinzugerechneten Einkünfte im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung eine Steueranrechnung gem. § 12 Abs. 1 AStG möglich wäre (Rz. 13.210 ff.), führt das im Ergebnis dazu, dass die von der zwischengeschalteten Auslandsgesellschaft gezahlten in- und auslänausländischenS. 319dischen Steuern angerechnet werden können. Das gilt auch in Fällen nachträglicher Ausschüttungen auf Grundlage von § 3 Nr. 41 Buchst. a EStG.
E. Entstrickung und Verstrickung
Schaumburg
Literatur:
Kommentare zu § 1 EStG; von Beckerath, Der Durchgriff im Außensteuerrecht, Berlin 1978; Beil, Der Belastungsgrund des steuerstaatlichen Synallagmas, Frankfurt/M. u.a., 2001; Bühler, Prinzipien des Internationalen Steuerrechts, Amsterdam 1964, 130 ff.; 161 ff.; Burmester, Grundlagen internationaler Regelungskumulation und -kollision, unter besonderer Berücksichtigung des Steuerrechts, Baden-Baden 1993, 228 ff., 276 ff.; Endriss, Wohnsitz- oder Ursprungsprinzip, Köln 1967; Großfeld, Basisgesellschaften im Internationalen Steuerrecht, Tübingen 1974; Kluge, Das Internationale Steuerrecht, 4. Aufl. München 2000; Kroschel, Die Federal Income Tax der Vereinigten Staaten von Amerika, 1999; Kußmaul/Ruiner, Verfassungsrechtliche Grundlagen, Anknüpfungsmerkmale und Reichweite der Steuerpflicht bei natürlichen Personen in der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika, StuW 2009, 80; Lang, Die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer, Köln 1981/88; Mennel/Förster, Steuern in Europa, Amerika und Asien (Loseblatt); Müller, Die völkerrechtliche Zulässigkeit der Erstreckung der deutschen Steuerhoheit auf ausländische Tochtergesellschaften, Diss. München 1969; Scheffler, Besteuerung der grenzüberschreitenden Unternehmenstätigkeit, München 1995, 49 ff.; Spitaler, Das Doppelbesteuerungsproblem bei den direkten Steuern, Amsterdam 1936 (Neudruck Köln 1967), 219 ff., 256 ff., 328 ff.; Stein/v. Buttlar/Kotzur, Völkerrecht, 14. Aufl. München 2017; Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl. Köln 2021; Valta, Das Internationale Steuerrecht zwischen Effizienz, Gerechtigkeit und Entwicklungshilfe, Tübingen 2014; Vogel, Der räumliche Anwendungsbereich der Verwaltungsrechtsnorm – Eine Untersuchung über die Grundfragen des sog. Internationalen Verwaltungs- und Steuerrechts, Frankfurt/Berlin 1965; Weber-Fas, Grundzüge des allgemeinen Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland, Tübingen 1979; Zuber, Anknüpfungsmerkmale und Reichweite der internationalen Besteuerung, Hamburg 1991.
I. Allgemeine Hinweise
6.370
Entstrickung und Verstrickung sind keine im EStG oder KStG verwendeten rechtstechnischen Begriffe. Sie beschreiben Vorgänge, aufgrund deren deutsches Besteuerungsrecht entweder beschränkt oder verstärkt wird. Soweit deutsches Besteuerungsrecht ausgeschlossen oder beschränkt wird, kommt es zu einer Entstrickungsbesteuerung. Die Verstrickung führt demgegenüber zu keiner unmittelbaren Steuerentlastung, sie bewirkt allerdings erhöhte Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bei den betreffenden Wirtschaftsgütern.
6.371
Im Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen sind allgemein die Begriffe Steuerentstrickung/Steuerverstrickung bzw. Ent-/Verstrickungsbesteuerung gebräuchlich. Im Falle des grenzüberschreitenden Wohnsitzwechsels natürlicher Personen geht es zudem um die Wegzugsbesteuerung.
S. 320
II. Steuerentstrickung
6.372
Im Hinblick darauf, dass allein im Rahmen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht das Welteinkommensprinzip (Rz. 6.53 ff.) zur Geltung kommt, kann jedes Ausscheiden aus der unbeschränkten Steuerpflicht, etwa durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, zu einem Ausschluss oder zu einer Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts führen. Bleibt keine beschränkte oder erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht aufrechterhalten, scheidet der Steuerpflichtige aus der deutschen Steuerhoheit vollends aus. Dieses vollständige oder teilweise Ausscheiden aus der deutschen Steuerhoheit (Steuerentstrickung) hat zur Folge, dass – sofern keine Sonderregelungen eingreifen – etwaige während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern gebildeten stillen Reserven der deutschen Besteuerung entzogen werden. Ein Ausscheiden aus der deutschen Steuerhoheit erfolgt auch dann, wenn der Steuerpflichtige seine unbeschränkte Steuerpflicht im Inland zwar aufrechterhält, durch Begründung einer weiteren unbeschränkten Steuerpflicht im Ausland nach einem DBA dort aber als ansässig gilt (Art. 4 Abs. 2 OECD-MA; vgl. Rz. 19.194 ff.) mit der Folge, dass abkommensrechtlich Deutschland die Eigenschaft als Wohnsitzstaat und damit die Befugnis zur uneingeschränkten Besteuerung des Welteinkommens grundsätzlich verliert.
6.373
Eine Steuerentstrickung tritt auch dann ein, wenn der Steuerpflichtige durch Wohnsitzwechsel in das Ausland bewirkt, dass die beschränkte Steuerpflicht durch ein DBA eingeschränkt wird. Schließlich ist eine Steuerentstrickung auch durch Ausscheiden aus der erweiterten beschränkten Steuerpflicht infolge eines Wohnsitzwechsels des Steuerpflichtigen denkbar.
6.374
Neben den vorgenannten Fällen, in denen der Steuerpflichtige etwa durch Wegzug aus der deutschen Steuerhoheit ausscheidet (subjektbezogene Steuerentstrickung), sind auch jene Fälle von Bedeutung, in denen ein Besteuerungsgegenstand aus der deutschen Steuerhoheit ausscheidet (objektbezogene Steuerentstrickung). Hierbei geht es vor allem um die Überführung eines Wirtschaftsgutes von einem inländischen Betrieb auf eine ausländische Betriebsstätte, deren Gewinn für Zwecke der Besteuerung abkommensrechtlich dem Betriebsstättenstaat zugewiesen ist (Art. 7 Abs. 1 OECD-MA; vgl. Rz. 19.229 ff.).
6.375
Eine Steuerentstrickung kommt daher insbesondere in folgenden Fällen in Betracht:
6.376
Subjektbezogene Steuerentstrickung
Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht im Ausland unter Aufrechterhaltung der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland (Doppelwohnsitz), soweit nach einem DBA der andere Staat als Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzstaat) gilt;
Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht (z.B. durch Wegzug) und Überwechseln zur beschränkten Steuerpflicht;
Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht ohne Begründung der beschränkten Steuerpflicht;
Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in einem anderen Staat unter Aufrechterhaltung der bisherigen beschränkten Steuerpflicht im Inland, soweit nach einem DBA DeutschDeutschlandS. 321land die Befugnis zur Besteuerung inländischer Einkünfte verliert (z.B. Wohnsitzwechsel von einem Nicht-DBA-Staat in einen DBA-Staat);
Beendigung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht (z.B. durch Wegzug von einem Niedrigsteuerland in ein Hochsteuerland);
Beendigung der Hinzurechnungsbesteuerung (z.B. durch Sitzverlegung der ausländischen Kapitalgesellschaft von einem Niedrigsteuerland in ein Hochsteuerland).
6.377
Objektbezogene Steuerentstrickung
Überführung von Wirtschaftsgütern auf eine ausländische Betriebsstätte, soweit nach einem DBA die Betriebsstättenbesteuerung in Deutschland entfällt;
Überführung von Grundstückszubehör in das Ausland, soweit nach einem DBA die Besteuerung der Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen für Deutschland nicht gegeben ist;
Überführung von Wirtschaftsgütern von einer inländischen in eine ausländische Betriebsstätte, soweit hierdurch inländische Einkünfte (§ 49 Abs. 1 EStG) nicht mehr vorliegen (z.B. bei Beteiligung beschränkt steuerpflichtiger Personen an einer inländischen Mitunternehmerschaft);
Erfüllung abkommensrechtlicher Aktivitätserfordernisse mit der Folge des Wechsels von einer Anrechnungs- zu einer Freistellungsbetriebsstätte.
6.378
Den vorgenannten Fallgruppen ist gemeinsam, dass das deutsche Besteuerungsrecht entweder ausgeschlossen oder beschränkt sein kann. Dies gilt vor allem für die Besteuerung des Vermögenszuwachses, soweit dieser während einer Zeit erfolgt ist, in der im Rahmen der unbeschränkten, beschränkten oder erweiterten beschränkten Steuerpflicht eine Besteuerung durch Deutschland gewährleistet war. Die hierdurch ausgelöste (aktive) Steuerentstrickung beruht ausnahmslos auf Handlungen des Steuerpflichtigen selbst. Darüber hinaus kann es zu einer Beschränkung oder zu einem Ausschluss des Besteuerungsrechts durch einen in- oder ausländischen Gesetzgeber kommen, ohne dass es auf irgendwelche Handlungen des Steuerpflichtigen ankommt. Eine derartige (passive) Steuerentstrickung kann z.B. in folgenden Fällen eintreten:
Abschluss oder Änderung eines DBA,
Heraufsetzung des Steuersatzes im Ausland oder/und Absenkung des maßgeblichen Niedrigsteuersatzes im Inland (z.B. § 8 Abs. 5 AStG) für Zwecke der Hinzurechnungsbesteuerung oder
Austritt aus der EU (z.B. Brexit) mit der Folge, dass die zugunsten von EU-/EWR-Staatsangehörigen wirkenden Grundfreiheiten entfallen.
6.379
Im Kern geht es bei der Steuerentstrickung um die Sicherstellung der stillen Reserven für Zwecke der Besteuerung. Im Hinblick darauf sind Wirtschaftsgüter (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 1. Alt. EStG), Teilbetreibe und Betriebe (§ 16 Abs. 3a EStG) betroffen. Darüber hinaus geht es S. 322aber auch um die Sicherstellung der Besteuerung laufender Einkünfte aus der (grenzüberschreitenden) Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 2. Alt. EStG).
III. Steuerverstrickuung
6.380
Der Wechsel von der beschränkten in die unbeschränkte Steuerpflicht, etwa bei Aufgabe des ausländischen und Begründung eines inländischen Wohnsitzes, führt grundsätzlich auch zu einem für die Besteuerung maßgeblichen Wechsel vom Territorialitätsprinzip in das Universalitätsprinzip mit der Folge, dass die inländische Besteuerung nunmehr das Welteinkommen erfasst. Dieses Eintreten in die unbeschränkte Steuerpflicht (Steuerverstrickung) hat zur Folge, dass – sofern keine Sonderregelungen eingreifen – etwaige während der Zeit vor Beginn der unbeschränkten Steuerpflicht im Ausland im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern gebildete stille Reserven nunmehr von der deutschen Besteuerung erfasst werden. Eine Steuerverstrickung tritt auch dann ein, wenn der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz im Ausland zwar aufrechterhält, durch Begründung eines weiteren inländischen Wohnsitzes nach dem maßgeblichen DBA (Art. 4 Abs. 2 OECD-MA; vgl. Rz. 19.204 ff.) hier aber als ansässig gilt, so dass eine etwa bislang bestehende Beschränkung deutschen Besteuerungsrechts zum Fortfall kommt. Eine Steuerverstrickung ist schließlich auch in den Fällen denkbar, in denen durch Wohnsitzwechsel im Ausland eine bislang bestehende Einschränkung der beschränkten oder erweiterten beschränkten Steuerpflicht entfällt. Im Übrigen gelten die für die Steuerentstrickung maßgeblichen Grundsätze vice versa auch für die Steuerverstrickung, so dass auch insoweit zwischen subjektbezogener und objektbezogener Steuerverstrickung zu unterscheiden ist.
IV. Gewinnrealisierung durch Steuerentstrickung
Literatur:
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1. Überblick
6.381
Das inländische Steueraufkommen ist in den Fällen der Steuerentstrickung weitgehend normativ gesichert. Im Vordergrund steht hierbei die Regelung des § 4 Abs. 1 Sätze 3 u. 4 EStG, wonach in den Fällen, in denen hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts das deutsche Besteuerungsrecht ausgeschlossen oder beschränkt wird, eine (fiktive) Entnahme zum gemeinen Wert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbs. 2 Abs. 1 EStG) angenommen wird. Soweit es hiernach zu einer Gewinnrealisierung der Wirtschaftsgüter kommt, kann ein Ausgleichsposten mit der Maßgabe gebildet werden, dass dieser im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren jeweils zu 1/5 gewinnerhöhend aufzulösen ist (§ 4g Abs. 2 Satz 1 EStG). Angesprochen sind hierdurch insinsbesondereS. 324besondere Fälle des grenzüberschreitenden Betriebsvermögenstransfers von einem inländischen Stammhaus auf eine ausländische Betriebsstätte. Ergänzend hierzu wird allerdings auch die Betriebs- bzw. Teilbetriebsverlegung sowie der Wegzug eines Einzelunternehmens oder einer Mitunternehmerschaft insgesamt erfasst (§ 16 Abs. 3a EStG), wobei die auf den Aufgabegewinn entfallende Steuer in EU-/EWR-Fällen in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden kann (§ 36 Abs. 5 EStG). Schließlich gibt es auch eine entsprechende Regelung für den Wegzug von Kapitalgesellschaften (§ 12 Abs. 1 KStG), wobei die hieran anknüpfenden Rechtsfolgen auf Gesellschafterebene in § 17 Abs. 5 EStG normiert sind (Rz. 7.45 ff.). Sobald natürliche Personen wegziehen, kommt für im Privatvermögen gehaltene Kapitalgesellschaftsanteile die Wegzugsbesteuerung gem. § 6 AStG in Betracht (Rz. 6.406 ff.). Im Übrigen sind Entstrickungsregelungen z.B. in § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG, § 12 Abs. 1 KStG und im UmwStG enthalten.
6.382
Konzeptionell liegt der im Einkommensteuergesetz verankerten Entstrickungsdogmatik die in der Vergangenheit von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Lehre von der finalen Entnahme zugrunde, wonach zwar allgemein eine Gewinnrealisierung durch Steuerentstrickung verneint, durch extensive Auslegung des Entnahmetatbestands (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG) oder gar dessen analoge Anwendung sowie durch extensive Auslegung des Betriebsaufgabebegriffs (§ 16 Abs. 3 EStG) im Ergebnis aber die Gewinnrealisierung durch Steuerentstrickung zum allgemeinen Rechtsprinzip erhoben wurde. Der BFH hat seine frühere Rechtsprechung zur Theorie der finalen Entnahme und der finalen Betriebsaufgabe indessen in den Jahren 2008 und 2009 aufgegeben. Der BFH stützt die Aufgabe der Theorie der finalen Entnahme im Wesentlichen darauf, dass das Gesetz hierfür keine hinreichende Grundlage habe. Für eine Entnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG setze das Gesetz nämlich voraus, dass das Entnahmeobjekt für betriebsfremde Zwecke entnommen werde. Dies sei aber etwa bei der Überführung eines Wirtschaftsguts in eine ausländische Betriebsstätte des gleichen Unternehmens nicht der Fall, da der bestehende betriebliche Funktionszusammenhang nicht gelöst werde. Schließlich, so der BFH, gehe auch bei einem grenzüberschreitenden BetriebsverBetriebsvermögenstransferS. 325mögenstransfer der steuerliche Zugriff auf die stillen Reserven ohnehin nicht verloren, wenn abkommensrechtlich ausländische Betriebsstättengewinne freigestellt würden. Nach Art. 13 Abs. 2 OECD-MA könnten zwar Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Betriebsstättenvermögens im Betriebsstättenstaat versteuert werden, bei Geltung der Freistellungsmethode (Art. 23A OECD-MA) gehe der inländische Besteuerungszugriff auf diese Veräußerungsgewinne aber nur in jenem Umfang verloren, in dem das Vermögen der Betriebsstätte auch tatsächlich zuzuordnen sei und in dem die realisierten Gewinne durch jene Betriebsstätte erwirtschaftet würden. Daher sei abkommensrechtlich eine Aufteilung künftiger Veräußerungsgewinne zwischen Stammhaus und Betriebsstätte nach Verursachungsbeiträgen geboten. Ausgehend davon ist den Entstrickungsregeln des Ertragsteuerrechts zu einem großen Teil die Grundlage entzogen. Daran ändert auch § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG nichts, der lediglich ein Regelbeispiel aufzählt, ohne konstitutiv festzuschreiben, dass sämtliche in § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG geregelten Fälle stets zu einem Ausschluss oder zu einer Beschränkung deutschen Besteuerungsrechts führen. Das bedeutet, dass auch bei einem Zuordnungswechsel von Wirtschaftsgütern zu einer ausländischen Betriebsstätte stets die Grundvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG gegeben sein müssen. Gleichwohl wird im Folgenden von der Teleologie ausgegangen, die durch § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG zum Ausdruck kommt.
2. Reichweite der Steuerentstrickung
6.383
Da allgemein als Steuerentstrickung vor allem solche Vorgänge bezeichnet werden, auf Grund derer die in Wirtschaftsgütern gebildeten stillen Reserven der Besteuerung ganz oder teilweise entzogen werden, ohne dass eine die Gewinnrealisierung auslösende Außentransaktion gegeben ist, sind gleichermaßen Betriebs- und Privatvermögen, Steuersubjekte und –objekte, Vorgänge im In- und Ausland sowie schließlich auch grenzüberschreitende Vorgänge betroffen. Darüber hinaus wird von der Reichweite der Steuerentstrickung auch der bloße subjekt- und objektbezogene Statuswechsel etwa durch Abschluss oder Änderung von DBA erfasst (passive Entstrickung). Schließlich ist die Steuerentstrickung kein Spezifikum des Einkommen- oder Körperschaftsteuerrechts und des Umwandlungssteuerrechts, sondern auch im Rahmen der Gewerbesteuer und der Erbschaftsteuer von Bedeutung. Dort fehlen aber diesbezügliche Regelungen. Im Hinblick darauf müssten entsprechende normative Entstrickungsregelungen sachlogisch sämtliche Wirtschaftsgüter mit stillen Reserven erfassen, und zwar für jede Steuerart gesondert und unabhängig voneinander. Ein derartiges Entstrickungsprinzip müsste, um sich ggü. dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG legitimieren zu können, konkonsequentS. 326sequent umgesetzt sein und als sachgerechte Wertentscheidung folgerichtig durchgehalten werden.
6.384
Die dem Einkommensteuergesetz zugrunde liegende Entstrickungskonzeption erfasst indessen nur die subjekt- und objektbezogene Steuerentstrickung im Betriebsvermögensbereich (§§ 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4; 16 Abs. 3a EStG) sowie die wegzugsbedingte Steuerentstrickung im Zusammenhang mit im Privatvermögen gehaltenen Anteilen i.S.v. § 17 EStG (§ 6 AStG). Vergleichbare Vorgänge im Privatvermögensbereich lösen demgegenüber keine entsprechenden Steuerfolgen aus. Das gilt insbesondere in den Fällen, in denen natürliche Personen wegzugsbedingt aus der unbeschränkten Steuerpflicht ausscheiden und hierdurch der Steuerzugriff für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen etwa an ausländischen Kapitalgesellschaften (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) mangels beschränkter Steuerpflicht oder abkommensrechtlich dem deutschen Steuerzugriff entzogen werden. Nicht erfasst werden auch Vorgänge, auf Grund derer der Gewerbesteuerzugriff entfällt, so etwa beim Strukturwandel, wenn etwa ein Gewerbebetrieb zu einem landwirtschaftlichen oder freiberuflichen Betrieb wird. Schließlich ist für gewerbesteuerliche Zwecke eine Steuerentstrickung auch dann nicht vorgesehen, wenn ein Betrieb im Inland von einer Hochsteuer- in eine Niedrigsteuergemeinde verlegt wird. Entsprechendes gilt für den Wegzug von einem Niedrig- in ein Hochsteuerland, wenn hierdurch eine Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 bis 13 AStG.) entfällt. An eine Steuerentstrickung anknüpfende Steuerfolgen werden schließlich auch nicht dadurch ausgelöst, dass wegzugsbedingt ausländisches Vermögen und bei Anwendung von DBA auch Inlandsvermögen aus dem deutschen Erbschaftsteuerzugriff ausscheiden. Da im Wesentlichen nur die Steuerentstrickung im Betriebsvermögensbereich normativ verankert ist, ist der Steuerentstrickung mithin eine umfassende Gesamtkonzeption versagt geblieben. Damit gibt es eine in sich geschlossene Entstrickungskonzeption nur für den Betriebsvermögensbereich für Zwecke der Einkommen- und Körperschaftsteuer, wobei es allerdings wegen der unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen zu erheblichen Verwerfungen kommt. So ist die Entnahme von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, etwa Waren, mit dem Teilwert anzusetzen (§§ 4 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 1 EStG), während für einen vergleichbaren grenzüberschreitenden Betriebsvermögenstransfer der gemeine Wert maßgeblich ist (§§ 4 Abs. 1 Satz 3, 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 2 EStG) mit der Folge, dass nur im zweiten Fall (fiktive Entnahme) ein etwaiger Produktions- und Liefergewinn der Besteuerung zuzuführen ist.
3. Steuerentstrickung im Betriebsvermögen
a) Grundsätze
6.385
Die Steuerentstrickung im Betriebsvermögensbereich ist eine Ausnahme vom Realisationsprinzip, welches dem Bilanzsteuerrecht konzeptionell zugrunde liegt. Nach diesem Realisationsprinzip dürfen nur realisierte Gewinne ausgewiesen werden, so dass bloße Wertsteigerungen der Vermögensgegenstände nicht erfasst werden. Das Realisationsprinzip, das zu den S. 327materiellen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung bei der Bilanzierung gehört, ist in § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG verankert, wonach der für die Ermittlung des Gewinns maßgebliche Betriebsvermögensvergleich von den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung abhängig gemacht wird. Damit wird für das Bilanzsteuerrecht das handelsrechtliche System ordnungsmäßiger Buchführung und damit zugleich auch das Realisationsprinzip rezipiert. Dieses Realisationsprinzip, das eine Konkretisierung des Vorsichtsprinzips ist, bedeutet, dass eine Gewinnrealisierung nicht schon bei bloßer Wertsteigerung, sondern erst dann eintritt, wenn eine Außentransaktion erfolgt, wenn etwa der Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung gegenüber Dritten erbringt. Dieses Realisationsprinzip ist aber nicht mehr als ein Grundsatz mit wichtigen steuerspezifischen Ausnahmen. Hierzu gehört insbesondere § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG, wonach auch ohne Transaktion eine steuerliche Abrechnung der stillen Reserven zu dem Zeitpunkt ermöglicht wird, zu dem die Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung entfällt oder beschränkt wird.
6.386
Von der in § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG verankerten Entstrickungsregelung werden der Ausschluss und die Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder Nutzung eines Wirtschaftsgutes erfasst. Angesprochen ist damit vor allem der grenzüberschreitende Betriebsvermögenstransfer etwa vom inländischen Stammhaus auf eine ausländische Betriebsstätte, deren Gewinne abkommensrechtlich freigestellt sind oder eine Anrechnung ausländischer Steuern auslösen. Da nicht auf die Veräußerung, sondern bereits auf die vorgelagerte Überführung abgestellt wird, knüpft § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG die Rechtsfolge im Ergebnis an die abstrakte Gefährdung des deutschen Besteuerungsrechts an. Im Rahmen der (aktiven) Entstrickung wird neben einem grenzüberschreitenden auch ein ausländischer Betriebsvermögenstransfer erfasst, wenn etwa ein Wirtschaftsgut von einer sog. Anrechnungs- auf eine Freistellungsbetriebsstätte überführt wird. Schließlich können die Entstrickungsfolgen auch ausgelöst werden, wenn etwa ein Gewerbetreibender, der in einem ausländischen Staat, mit dem Deutschland kein DBA abgeschlossen hat, wegzugsbedingt aus der unbeschränkten Steuerpflicht ausscheidet. Entsprechendes gilt bei einem Wegzug eines an einer ausländischen Personengesellschaft beteiligten Mitunternehmers. Anknüpfungspunkt für die in § 4 Abs. 1 Sätze 3 u. 4 EStG geregelte Entstrickungsbesteuerung sind stets Wirtschaftsgüter, soweit die Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung derselben ausgeschlossen oder beschränkt wird. Worauf der Ausschluss oder die Beschränkung beruht, spielt nach dem Wortlaut von § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG keine Rolle. Damit werden auch Fälle der passiven Entstrickung erfasst. Angesprochen ist damit vor allem der Ausschluss oder die Beschränkung deutschen S. 328Besteuerungsrechts durch Abschluss oder Änderung eines DBA. Eine wirtschaftsgutbezogene Entstrickungsbesteuerung setzt ferner dann ein, wenn z.B. der gesamte Betrieb oder Teilbetrieb in das Ausland verlegt wird oder der Unternehmer unter „Mitnahme“ seines Betriebs oder Teilbetriebs dorthin verzieht (§ 16 Abs. 3a EStG). Die Steuerentstrickung erfolgt als fiktive Entnahme (§ 4 Abs. 1 Sätze 3 u. 4 EStG) zum gemeinen Wert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbs. 2 EStG). Hierdurch wird im Ergebnis sichergestellt, dass im Unterschied zur „normalen“ Entnahme, die mit dem Teilwert anzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbs. 1 EStG), auch die in Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens enthaltenen stillen Reserven erfasst werden. Im Falle der fiktiven Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3a EStG) ermittelt sich der Aufgabegewinn auf der Grundlage des gemeinen Werts aller Wirtschaftsgüter (§ 16 Abs. 3 Satz 7 i.V.m. § 16 Abs. 2 EStG), wobei im Gegensatz zur „echten“ Betriebsaufgabe im Hinblick auf die Weiterführung des Betriebes oder Teilbetriebs auch der Geschäftswert einzubeziehen ist. Die vorgenannten Grundsätze gelten auch bei einer Realteilung, soweit Wirtschaftsgüter danach einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind (§ 16 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG).
6.387
Die in § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG (§ 12 Abs. 1 KStG) verankerte Entstrickungsregelung erfasst nicht nur die Überführung von Wirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte als Hauptanwendungsfall, sondern auch eine entsprechende Nutzungsüberlassung. Angesprochen sind damit insbesondere diejenigen Fälle, in denen etwa das inländische Stammhaus der ausländischen Betriebsstätte materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter zur Nutzung überlässt, ohne dass dadurch eine Zuordnung dieser Wirtschaftsgüter zum ausländischen Betriebsstättenvermögen und damit ein grenzüberschreitender Betriebsvermögenstransfer erfolgt. Soweit hierfür der gemeine Wert anzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbs. 2 EStG), bezieht sich dieser auf den Nutzungswert und nicht etwa auf das betreffende Wirtschaftsgut selbst. Ob ein Wirtschaftsgut auf eine ausländische Betriebsstätte überführt oder dieser lediglich zur Nutzung überlassen worden ist, entscheidet sich nach Veranlassungsgesichtspunkten, wobei allgemein davon ausgegangen wird, dass ein Wirtschaftsgut entweder nur dem Stammhaus oder nur der Betriebsstätte zuzuordnen ist. In Orientierung an diesen Grundsatz ist eine Überführung auf eine ausländische Betriebsstätte dann gegeben, wenn das betreffende Wirtschaftsgut ausschließlich und auf Dauer von der ausländischen Betriebsstätte genutzt wird. Wird dagegen das Wirtschaftsgut der ausländischen Betriebsstätte nur vorübergehend oder nicht ausschließlich zur Nutzung überlassen, ist eine überführungsbedingte Entstrickung ausgeschlosausgeschlossenS. 329sen, sodass die stillen Reserven des betreffenden Wirtschaftsgutes selbst nicht realisiert werden. Möglich ist daher nur eine nutzungsbedingte Entstrickung, für die als gemeiner Wert (Nutzungswert) der kapitalisierte Barwert der zukünftigen Nutzungsvergütungen anzusetzen ist. Die vorgenannte nutzungsbedingte Entstrickungsregelung wird nicht durch § 1 Abs. 5 AStG verdrängt, weil die dort verankerte Einkünftekorrektur wegen des in Bezug genommenen § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG lediglich subsidiär zur Anwendung kommt.
6.388
Die mit der Steuerentstrickung verbundene Gewinnrealisierung ist konzeptionell auf eine Sofortbesteuerung gerichtet, für die allerdings in bestimmten Fallkonstellationen eine Steuerstreckung vorgesehen ist. Die hierfür maßgeblichen Regelungen (§§ 4g, 36 Abs. 5 EStG) gewährleisten, dass für die fingierte Entnahme (§ 4 Abs. 1 Sätze 3 u. 4 EStG) auf Antrag in Höhe des Entstrickungsgewinns zwecks Vermeidung einer sofortigen Gewinnerhöhung ein über fünf Jahre gewinnerhöhend aufzulösender Ausgleichsposten gebildet werden kann. Das gilt gleichermaßen in Fällen der aktiven und passiven Entstrickung von Wirtschaftsgütern des Anlage- und Umlaufvermögens, der unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht sowie in Bezug auf EU- und EWR-Staaten, sofern durch diese Staaten Amtshilfe i.S.d. AmtshilfeRL (Rz. 22.80) und Unterstützung bei der Beitreibung i.S.d. BeitreibungsRL (Rz. 22.81) geleistet wird (§ 4g Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 5 Satz 1 EStG). Der Ausgleichsposten, der im Regelfall im Jahr der Bildung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren gewinnerhöhend aufzulösen ist (§ 4g Abs. 2 Satz 1 EStG), muss allerdings in vollem Umfang in den in § 4g Abs. 2 Satz 2 EStG genannten Fällen vorzeitig aufgelöst werden. Es geht hierbei um die in § 36 Abs. 5 Satz 4 EStG aufgeführten zwingenden Auflösungsgründe und um die Fälle, in denen der künftige Steueranspruch bei der Auflösung des Ausgleichsposten gefährdet erscheint und eine geforderte Sicherheitsleistung verweigert wird.
6.388a
Für die fingierte Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3a EStG) kann gem. § 36 Abs. 5 EStG auf Antrag die auf den Aufgabegewinn und den Gewinn aufgrund des Wechsels der Gewinnermittlungsart festgesetzte Steuer in fünf gleichen Jahresraten zinslos entrichtet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die betreffenden Wirtschaftsgüter einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen EU-/EWR-Staat zuzuordnen sind. Schließlich verlangt § 36 Abs. 5 Satz 1 EStG als Voraussetzung für die Steuerstreckung, dass der andere Staat Amtshilfe entsprechend S. 330der EU-AHiRL und gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung i.S.d. EU-BeitrRL leistet. Die aufgrund der gewährten Ratenzahlung noch nicht entrichtete Steuer ist allerdings innerhalb eines Monats fällig, wenn eines der in § 36 Abs. 5 Satz 4 EStG aufgeführten schädlichen Ereignisse eingetreten ist. Entsprechendes gilt, wenn der zuständigen Finanzbehörde nicht jährlich mit der Steuererklärung oder, sofern keine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung besteht, zum 31. Juli anzeigt wird, dass die Voraussetzungen für die Ratenzahlung weiterhin erfüllt sind.
6.389
§§ 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4, 16 Abs. 3a EStG verstoßen nicht gegen die unionsrechtlich verbürgten Grundfreiheiten, insbesondere nicht gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV), obwohl vergleichbare Vorgänge im Inland keine Besteuerung auslösen. Die deutsche Entstrickungsbesteuerung ist nämlich im Hinblick auf die unionsrechtlich den Mitgliedstaaten zugestandene Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse gerechtfertigt und angesichts der in §§ 4g Abs. 2, 36 Abs. 5 EStG geregelten fünfjährigen Steuerstreckung im Grundsatz auch verhältnismäßig. Indessen gilt diese den Fiskalinteressen der EU-Staaten sehr entgegenkommende Rechtsprechung des EuGH nicht ohne weiteres für eine subjektbezogene Steuerentstrickung in den Fällen, in denen z.B. dem Betriebsvermögen zuzuordnende Anteile an Kapitalgesellschaften durch Wegzug des Steuerpflichtigen aus dem deutschen Steuerzugriff ausscheiden oder zu einer Beschränkung des Besteuerungsrechts führen. Insoweit ist auch ein Verstoß gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Leistungsfähigkeitsprinzip gegeben.
6.390
Die gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG mit dem gemeinen Wert anzusetzende entstrickungsbedingte Entnahme (§ 4 Abs. 1 Sätze 3 u. 4 EStG) gilt ausnahmsweise nicht, wenn eine SE oder SCE ihren Sitz verlegen und hierdurch die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile an der SE/SCE wegzugsbedingt nicht mehr oder nur noch beschränkt besteuert werden können (§ 4 Abs. 1 Satz 5 EStG). Betroffen ist hier insbesondere der Wegzug in EU-Staaten, denen zuzugsbedingt abkommensrechtlich ein Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung der Anteile mit der Folge der Anrechnung in Deutschland zufällt. Diese Ausnahme von der Entnahmefiktion, die auf Art. 10d Abs. 1 FRL beruht, führt dazu, dass die Anteile weiterhin steuerverstrickt bleiben. Werden die Anteile an der weggezogenen SE/SCE später veräußert, so ist ein etwaiger Veräußerungsgewinn gem. § 15 Abs. 1a EStG ungeachtet abkommensrechtlicher Schranken S. 331zu versteuern und zwar auch hinsichtlich der erst nach dem Wegzug gebildeten stillen Reserven.
b) Ausnahme (§ 50i Abs. 1 EStG)
Literatur:
Kommentare zu § 50i EStG; Bilitewski/Schifferdecker, Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Wegzugsbesteurung natürlicher Personen in Drittstaaten, Ubg 2013, 559; Bodden, Familienpersonengesellschaften im Spannungsfeld zwischen § 50i EStG und § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG – Steuergefahren beim Wegzug von Gesellschaftern, KÖSDI 2015, 19249; Brombach-Krüger, Entschärfung des § 50i EStG?, IStR 2016, 407; Häck, Wegzugsbesteuerung bei Vererbung und Schenkung von Kapitalgesellschaftsanteilen im steuerlichen Privat- und Betriebsvermögen, IStR 2015, 267; Liekenbrock, „Steuerfreie“ Entstrickung oder § 50i EStG? – Besteuerung von Personengesellschaften mit ausländischen Gesellschaftern nach dem AmtshilfeRLUmsG, IStR 13, 690; Lüdicke, Gedanken zu § 50i EStG, FR 2015, 128; Pohl, Die „vermögensverwaltende“ Personengesellschaft im Abkommensrecht – Rechtsänderungen durch den neuen § 50i EStG, IStR 2013, 669; Prinz, Der neue § 50i EStG: grenzüberschreitende „Gepräge-KG“ zur Verhinderung einer Wegzugsbesteuerung – Gestaltungsüberlegungen nach Verabschiedung des AmtshilfeRLUmsG, DB 13, 1378; Salzmann, Weitere Treaty Overrides aufgrund des AmtshilfeRLUmsG, IWB 2012, 405; Strothenke, Entstrickung von Wirtschaftsgütern und Wiederverstrickung durch § 50i Abs. 1 EStG, StuB 2016, 187.
6.391
§ 50i Abs. 1 EStG enthält eine Ausnahme von der im Übrigen gesetzlich vorgeschriebenen Entstrickung von Wirtschaftsgütern im Betriebsvermögen für den Fall, dass Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens oder Anteile an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 17 EStG vor dem (Stichtag) in das Betriebsvermögen einer gewerblich geprägten oder in den vermögensverwaltenden Bereich einer gewerblich infizierten Personengesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 3 EStG übertragen oder überführt worden sind (§ 50i Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Übertragung oder Überführung von Anteilen i.S.d. § 17 EStG werden bestimmte Fälle des § 20 UmwStG gleichgestellt (§ 50i Abs. 1 Satz 2 EStG). Das bedeutet z.B., dass bei einer Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) eine Entstrickung beim Wegzug eines Mitunternehmers unterbleibt. Stattdessen wird die spätere (nach dem Wegzug eintretende) tatsächliche Gewinnrealisierung (Veräußerung, Entnahme) ungeachtet abkommensrechtlicher Schrankenwirkungen (Treaty-Overriding, Rz. 3.24 f.) der deutschen Besteuerung unterworfen. Diese Sonderregelung beruht darauf, dass die Finanzverwaltung in der Vergangenheit eine wegzugsbedingte Entstrickung in der Annahme verneint hat, dass in den vorgenannten Fällen auch nach dem Wegzug das deutsche Besteuerungsrecht an den stillen Reserven und den laufenden Gewinnen uneingeschränkt erhalten bleibe. Es handelte sich damit insbesondere um Fälle, in denen der Steuerpflichtige vor dem Wegzug Kapitalgesellschaftsanteile i.S.d. § 17 EStG in eine gewerblich geprägte Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) im Wege etwa einer verdeckten Sacheinlage steuerneutral eingebracht hatte. Die Finanzverwaltung ging dabei davon aus, dass auch nach dem Wegzug Deutschland das uneingeschränkte Besteuerungsrecht sowohl hinsichtlich der als Unternehmensgewinne (Art. 7 Abs. 1 OECD-MA) zu qualifizierenqualifizierendenS. 332den laufenden Einkünfte als auch hinsichtlich der Veräußerungsgewinne (Art. 13 Abs. 2 OECD-MA) habe. Diese seit jeher bestrittene Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. im Einzelnen Rz. 19.234 ff.) stand im Widerspruch zur Rechtsprechung des BFH. Hiernach schlägt die maßgebliche Gewerblichkeitsfiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht auf das Abkommensrecht durch mit der Folge, dass unabhängig davon Einkünfte aus vermögensverwaltenden Tätigkeiten gewerblich geprägter Personengesellschaften keine Unternehmensgewinne (Art. 7 Abs. 1 OECD-MA), sondern z.B. Einkünfte aus Dividenden (Art. 10 OECD-MA) oder Zinsen (Art. 11 OECD-MA) sind, für die Deutschland kein uneingeschränktes Besteuerungsrecht hat. Mit § 50i Abs. 1 EStG wird dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprochen und zugleich für alle vor dem bewirkten Übertragungs- und Überführungsvorgängen (§ 50i Abs. 1 Nr. 1 EStG) normativer Vertrauensschutz gewährt. Zugleich werden aber die stillen Reserven und die entsprechenden laufenden Einkünfte für Zwecke der deutschen Besteuerung durch ein Treaty-Overriding (Rz. 3.24 f.) „gerettet“. Zu einigen Einzelheiten:
6.392
Von § 50i Abs. 1 EStG werden natürliche Personen und Körperschaften gleichermaßen erfasst, allerdings nur insoweit, als sie in einem anderen Vertragsstaat ansässig sind. Zu welchem Zeitpunkt vor dem die Ansässigkeit in dem anderen Vertragsstaat begründet worden ist, spielt für die Anwendung des § 50i Abs. 1 EStG keine Rolle, so dass unter dem insoweit zu Gunsten des Steuerpflichtigen ausgehenden Vertrauensschutz alle Wegzugsfälle vor diesem Zeitpunkt erfasst werden. Hieraus folgt, dass § 50i Abs. 1 EStG bis zum als lex specialis eine Sperrwirkung gegenüber den allgemeinen Entstrickungsnormen (§§ 4 Abs. 1 Sätze 3 u. 4, 16 Abs. 3a EStG, § 12 KStG) entfaltet. Erforderlich ist allerdings, dass zum Zeitpunkt der Veräußerung oder der Entnahme der Wirtschaftsgüter bzw. Kapitalanteile die abkommensrechtliche Ansässigkeit des Steuerpflichtigen (Art. 4 OECD-MA) gegeben ist. In Betracht hierfür kommt nur ein Zeitpunkt nach dem (§ 52 Abs. 48 Satz 1 EStG).
6.393
Von der Reichweite des § 50i Abs. 1 Satz 1 EStG werden nur steuerneutrale Übertragungs- und Überführungsvorgänge in Personengesellschaften i.S.d. § 15 Abs. 3 EStG erfasst. Angesprochen sind damit gewerblich infizierte und gewerblich geprägte Personengesellschaften (§ 15 Abs. 3 Nr. 1, 2 EStG). Nicht erfasst werden daher originär gewerblich tätige Personengesellschaften S. 333(§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG) und sog. Zebragesellschaften, für die der in § 50i Abs. 1 Satz 1 EStG in Bezug genommene § 15 Abs. 3 EStG keine Anwendung findet.
6.394
Gegenstand der Übertragung und Überführung sind neben Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens vor allem Kapitalgesellschaftsanteile i.S.d. § 17 EStG (§ 50i Abs. 1 Satz 1 EStG). Hierzu gehören nicht einbringungsgeborene Anteile i.S.d. § 21 UmwStG a.F. und sperrfristverhaftete Anteile i.S.v. § 22 UmwStG. Soweit die Anwendung des § 50i Abs. 1 Satz 1 EStG davon abhängt, dass die Überführungs- und Übertragungsvorgänge vor dem steuerneutral erfolgt sind, werden in Orientierung an den Sinn und Zweck dieser Vorschrift auch Fälle erfasst, in denen nur Zwischenwerte der Besteuerung zu Grunde gelegt worden sind.
6.395
Die Rechtsfolgen des § 50i Abs. 1 Satz 1 EStG knüpfen an die Veräußerung der Entnahme der Wirtschaftsgüter oder der Kapitalgesellschaftsanteile i.S.d. § 17 EStG nach dem (§ 52 Abs. 48 Satz 1 EStG) an. Dabei geht es darum, einerseits eine Entstrickung auf Grund allgemeiner Entstrickungsnormen (§§ 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4, 16 Abs. 3a EStG, § 12 Abs. 1 KStG) zu verhindern und andererseits eine Besteuerung des Veräußerungs- oder Entnahmegewinns ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen eines DBA (Treaty-Overriding) zu gewährleisten. Da es sich im Ergebnis um eine nachgeholte Entstrickungsbesteuerung handelt, sind ebenso wie bei §§ 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4, 16 Abs. 3a EStG und § 12 Abs. 1 KStG auch Veräußerungs- und Entnahmeverluste zu berücksichtigen.
6.396
Der Grundtatbestand des § 50i Abs. 1 Satz 1 EStG wird in Satz 2 dahingehend ergänzt, dass bestimmte Einbringungsvorgänge nach § 20 UmwStG als Übertragung bzw. Überführung von Anteilen i.S.d. § 17 EStG fingiert werden. Als Übertragung oder Überführung von Anteilen i.S.d. § 17 EStG in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch die Gewährung neuer Anteile an die einbringende Personengesellschaft im Zuge der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft. Voraussetzung ist, dass der Einbringungszeitpunkt vor dem liegt und die Personengesellschaft nach der Einbringung als Personengesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 3 EStG fortbesteht. Gemeint ist damit z.B. der Fall, dass eine originär gewerblich tätige GmbH & Co. KG im Rahmen einer Ausgliederung ihren gesamten Geschäftsbetrieb zu Buchwerten in eine inländische GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten einbringt (§ 20 Abs. 1 UmwStG) und danach nur noch als gewerblich geprägte Personengesellschaft fortbesteht.
S. 334
6.397
Eine Erweiterung des Grundtatbestandes enthält ferner § 50i Abs. 1 Satz 3 EStG, wonach über die stillen Reserven hinaus auch die laufenden Einkünfte ungeachtet der DBA (Treaty-Overriding) der Besteuerung unterworfen werden. Infolge der Verknüpfung mit dem Grundtatbestand in § 50i Abs. 1 Satz 1 EStG unterliegen die laufenden Einkünfte der Besteuerung nur so lange, wie überhaupt steuerneutral transferiertes Betriebsvermögen und Anteile i.S.v. § 17 EStG noch im Betriebsvermögen der gewerblich infizierten oder gewerblich geprägten Personengesellschaft vorhanden sind.
6.398
§ 50i Abs. 1 Satz 4 EStG erstreckt den Anwendungsbereich schließlich auf Fälle der Betriebsaufspaltung. Hiernach gelten § 50i Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG sinngemäß, wenn Wirtschaftsgüter vor dem Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft geworden sind, „die deswegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, weil der Steuerpflichtige sowohl im überlassenen Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen kann und dem nutzenden Betrieb eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt.“ Die Erstreckung des § 50i Abs. 1 EStG auf die Betriebsaufspaltung ist vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BFH verständlich, wonach die Tätigkeit des (inländischen) Besitzunternehmens keine Unternehmensgewinne (Art. 7 Abs. 1 OECD-MA) auslöst und zugleich auch mit der Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern keine Betriebsstätte (Art. 5 OECD-MA) vermittelt wird. Im Hinblick darauf ist die steuerliche Ausgangslage nicht anders als bei gewerblich infizierten und gewerblich geprägten Personengesellschaften mit der Folge, dass auch hier in Anwendung des § 50i Abs. 1 Satz 1 EStG die maßgeblichen Rechtsfolgen eintreten.
4. Steuerentstrickung im Privatvermögen
6.399
Für dem Privatvermögen zuzuordnende Wirtschaftsgüter ist eine Steuerentstrickung nur für Anteile i.S.v. § 17 EStG normativ geregelt, und zwar in § 17 Abs. 5 EStG im Falle des Wegzugs der Kapitalgesellschaft, an der die Anteile gehalten werden, und in § 6 AStG bei Wegzug des Anteilseigners. Weitere steuerrelevante Entstrickungsfälle, etwa für Anteile i.S.v. § 20 Abs. 2 EStG oder für die von § 23 EStG erfassten Vermögenswerten, sind ungeregelt geblieben, ohne dass hierfür eine Begründung ersichtlich ist.
6.400
Die in § 17 Abs. 5 EStG verankerte Entstrickungsregelung knüpft an den (identitätswahrenden) Wegzug von Kapitalgesellschaften an, an denen der Anteilseigner entsprechend beteiligt ist. Es handelt sich insoweit um den Fall einer (aktiven) objektbezogenen Steuerentstrickung (Rz. 6.377). Im Ergebnis wird damit sichergestellt, dass die stillen Reserven beim Wegzug der Kapitalgesellschaft nicht nur auf Gesellschafts-, sondern auch auf Gesellschafterebene steuerlich erfasst werden. Der Anwendungsbereich des § 17 Abs. 5 EStG ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Kapitalgesellschaft wegzugsbedingt nicht aufgelöst wird, weil anderenanderenfallsS. 335falls bereits § 17 Abs. 4 EStG eingreift. Von Bedeutung ist daher vor allem der (simultane) Wegzug von SE und SCE, für den § 17 Abs. 5 Satz 2 EStG eine Sonderregelung bereit hält, und die Verlagerung der Geschäftsleitung einer nach ausländischem Recht errichteten Kapitalgesellschaft in das Ausland. Zu einigen Einzelheiten: Verlegt eine SE oder SCE Sitz und Ort der Geschäftsleitung in einen anderen EU-Staat unterbleibt zwar zunächst eine Entstrickungsbesteuerung, die Besteuerung wird aber ungeachtet der Bestimmungen eines DBA bei tatsächlicher Veräußerung nachgeholt (§§ 17 Abs. 5 Satz 3; 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. bb EStG), wobei in Orientierung an Sinn und Zweck dieser Vorschrift nur die bis zum Wegzug gelegten stillen Reserven zu erfassen sind. Soweit Doppelbesteuerungsabkommen eingreifen, hat § 17 Abs. 5 EStG bei Ansässigkeit des Anteilseigners im Inland keine große Bedeutung, weil entsprechend Art. 13 Abs. 5 OECD-MA das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates grundsätzlich nicht eingeschränkt ist. Ist sie eingeschränkt, ist ein fiktiver Veräußerungsgewinn der Besteuerung zu unterwerfen, wobei § 17 Abs. 5 Satz 2 EStG in den Fällen bloß isolierter Verlegung des Orts der Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft vom Inland in das (EU-)Ausland keinen Besteuerungsaufschub gewährt.
6.401
Ein in der Praxis bedeutsamer Fall ist schließlich die subjektbezogene Steuerentstrickung für Anteile i.S.v. § 6 AStG. Zu dieser Wegzugbesteuerung Rz. 6.406 ff.
V. Steuerfolgen der Steuerverstrickung
Literatur:
Kommentare zu §§ 4 Abs. 1 Satz 8, 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG; Böhmer/Wegener, Zum Verhältnis der Verstrickung zu sonstigen Vorschriften des nationalen Rechts, Ubg 2015, 69; Böhmer/Schewe/Schlücke, Neujustierung der Grenzen des deutschen Beteuerungsrechts durch das ATAD-UmsG und das KöMoG, FR 2021, 765; Diebold, Steuerverstrickung und Steuerentstrickung im Normengefüge von Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht, Diss. Augsburg 1984; Ditz/Rupp, Entstrickung und Verstrickung: Aktuelle Fragen und ATADUmsG, ISR 2021, 413; Hagemann/Link, Ent- und Verstrickung nach dem ATAD-Umsetzungsgesetz, IWB 2021, 471; Hruschka, Die Ent- und Verstrickung stiller Reserven nach dem SEStEG, StuB 2006, 574; Kudert, geplante Änderungen bei der Ent- und Verstrickungsbesteuerung, PlStB 2020, 95; Lindauer/Kutschka, Verstrickung von Beteiligungen an deutschen Immobiliengesellschaften durch Einfügung der Grundbesitzklausel gem. Art. 13 Abs. 4 OECD-MA in deutschen Doppelbesteuerungsabkommen, BB 2016, 668; Pach-Hanssenheimb, Die Verstrickung von Wirtschaftsgütern in die deutsche Steuerhoheit, Baden-Baden 1991; Jochimsen/Kraft, Entstrickung und Verstrickung von Sonderbetriebsvermögen außerhalb des § 50i EStG im Outbound-Kontext – illustriert anhand von Fallstudien, FR 2015, 629; Töben/Reckwartdt, Entstrickung und Verstrickung privater Anteile an Kapitalgesellschaften, FR 2007, 159.
6.402
Ebenso wie für die Gewinnrealisierung durch Steuerentstrickung gibt es auch für die Steuerverstrickung im Betriebsvermögen eine allgemein geltende Regelung, wonach einer Einlage die Begründung des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der VeräußeVeräußerungS. 336rung eines Wirtschaftsguts gleichsteht (§ 4 Abs. 1 Satz 8 Halbs. 2 EStG). Aktive und passive Steuerverstrickung werden damit gleichermaßen erfasst. Bemessungsgrundlage ist auch hier der gemeine Wert (§ 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG). Aus der Sicht des deutschen Steuerrechts geht es darum, steuerliche Doppelerfassungen zu vermeiden. Angesprochen ist hiermit insbesondere der Import stiller Reserven: Werden etwa Wirtschaftsgüter von einer ausländischen Betriebsstätte, die in einem Land belegen ist, mit dem Deutschland ein DBA abgeschlossen hat, das die Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Steuerfreistellung vorsieht (Freistellungsbetriebsstätte), auf das inländische Stammhaus übertragen und anschließend veräußert, so werden die im Ausland außerhalb der deutschen Besteuerung gebildeten stillen Reserven der deutschen Besteuerung nicht unterworfen, weil für die transferierten Wirtschaftsgüter eine Eingangsbewertung zum gemeinen Wert vorgeschrieben ist (§§ 4 Abs. 1 Satz 8 Halbs. 2 i.V.m. 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG). Die für die Steuerent- und Steuerverstrickung maßgeblichen Regelungen sind insoweit kongruent, als eine fiktive Einlage zum gemeinen Wert nicht nur bei Begründung, sondern auch bei Stärkung des deutschen Besteuerungsrechts angenommen wird (§ 4 Abs. 1 Satz 3, Halbs. 2, Satz 9 EStG). Im Hinblick darauf bedient sich das Gesetz (auf Antrag) folgender Regelungstechnik: Die Stärkung des deutschen Besteuerungsrechts infolge der grenzüberschreitenden Überführung von Wirtschaftsgütern in das Inland führt zunächst zu einer fingierten Entnahme aus dem Betriebsvermögen, wobei nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbs. 2 EStG bei entsprechender Entstrickungsbesteuerung im anderen Staat eine Wertverknüpfung erfolgt, die allerdings auf den gemeinen Wert begrenzt ist. Danach gelten die überführten Wirtschaftsgüter als in das inländische Betriebsvermögen eingelegt. Hieraus folgt, dass in den Fällen, in denen im ausländischen Staat keine Entstrickungsbeteuerung erfolgt, stets die Buchwerte fortzuführen sind. Die vorgenannte Regelungstechnik gilt vor allem für Wirtschaftsgüter, die von einer ausländischen Betriebsstätte, für deren Einkünfte die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung vermieden wird (Anrechnungsbetriebsstätte), auf das inländische Stammhaus eines unbeschränkt Steuerpflichtigen überführt werden. Im Unterschied zur Steuerentstrickung erstreckt sich die Steuerverstrickung allerdings nicht auf Nutzungen. Das führt im Ergebnis zu einer nicht vermeidbaren Doppelbesteuerung, da auch § 1 Abs. 4 u. 5 AStG keine Korrektur zugunsten des Steuerpflichtigen zulässt (Rz. 21.67). Wird ein ganzer Betrieb oder Teilbetrieb in das Inland verlegt, greift § 4 Abs. 1 Satz 8 Halbs. 2, Satz 9 EStG ebenfalls ein. Der Ansatz erfolgt hierbei mit dem gemeinen Wert (§ 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG), in dessen Rahmen auch ein Firmenwert zu berücksichtigen ist.
6.403
Eine die Steuerverstrickung im Privatvermögen betreffende Regelung enthält § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG, wonach verhindert werden soll, dass Deutschland den vor einem Zuzug entstandenen, bereits im Ausland besteuerten, Wertzuwachs ein weiteres Mal besteuert. Die steuersteuerlicheS. 337liche Doppelerfassung wird dadurch vermieden, dass für Zwecke der Veräußerungsgewinnbesteuerung nicht die Anschaffungskosten, sondern derjenige Wert zugrunde gelegt wird, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung einer der Steuer nach § 6 AStG vergleichbaren Steuer angesetzt hat. Der Anwendungsbereich dieser Verstrickungsnorm ist indessen dadurch eingeschränkt, das höchstens der gemeine Wert der Anteile zum Zeitpunkt des Zuzugs nach Deutschland angesetzt wird. Sofern daher der Wegzugsstaat tatsächlich einen höheren als den gemeinen Wert ansetzt, kommt es zu einer partiellen steuerlichen Doppelerfassung. Eine Wertaufstockung bis zur Höhe des gemeinen Werts unterbleibt schließlich auch dann, wenn der Steuerpflichtige nur vorübergehend von Deutschland abwesend ist und sodann wieder nach Deutschland zuzieht (§ 17 Abs. 2 Satz 4 EStG).
6.404
Die in § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG enthaltene Verstrickungsklausel ist in mehrfacher Hinsicht lückenhaft und im Vergleich zu § 4 Abs. 1 Satz 8 Halbs. 2 EStG mit Wertungswidersprüchen durchsetzt. So wird nur die durch den Zuzug des Anteilseigners bedingte Steuerverstrickung erfasst. Damit ist der Grundfall angesprochen, dass der Anteilseigner von der beschränkten in die unbeschränkte Steuerpflicht überwechselt. Nicht erfasst werden Doppelwohnsitzfälle, in denen der Anteilseigner seit jeher unbeschränkt steuerpflichtig ist, die Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt erwirbt und danach erst in Deutschland im abkommensrechtlichen Sinne ansässig wird (vgl. Art. 4 OECD-MA). Obwohl deutsches Besteuerungsrecht erst durch die abkommensrechtliche Ansässigkeit begründet wird, scheidet die Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG deshalb aus, weil die Anteile nicht bereits im Zeitpunkt der unbeschränkten Steuerpflicht dem Anteilseigner zuzurechnen waren. Die Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG scheidet schließlich auch dann aus, wenn der Anteilseigner von einem ausländischen Staat, mit dem Deutschland ein DBA abgeschlossen hat, in einen anderen Staat, mit dem kein DBA besteht, umzieht. Dieser umzugsbedingte Fortfall der abkommensrechtlichen Schrankenwirkungen, wonach nur dem Ansässigkeitsstaat die Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanteilen zustehen (Art. 13 Abs. 5 OECD-MA), führt zu einer inländischen Steuerverstrickung, soweit die Anteile an der inländischen Kapitalgesellschaft gehalten werden. Die Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG versagt schließlich auch in den Fällen, in denen nicht der Anteilseigner, sondern die ausländische Kapitalgesellschaft aus dem Ausland zuzieht und der Anteilseigner etwa in einem Staat ansässig ist, mit dem Deutschland kein DBA abgeschlossen hat. Obwohl hierdurch erst zuzugsbedingt die beschränkte Steuerpflicht begründet wird, werden von § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStG auch die Vermögenszuwächse steuerlich erfasst, die außerhalb der beschränkten Steuerpflicht entstanden sind. Soweit in den vorgenannten und in anderen Fällen das dem Einkommensteuergesetz zugrunde liegende Verstrickungskonzept nicht konsequent umgesetzt worden ist, ist für Zwecke der Vermeidung der steuerlichen Doppelbelastung ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen geboten (§§ 163, 227 AO).
6.405
Auf die Vermeidung der doppelten Erfassung stiller Reserven gerichtete Verstrickungsnormen gibt es auch auf bilateraler Ebene, wonach etwa in Fällen des Zuzugs und anschließender Veräußerung wesentlicher Beteiligungen an Kapitalgesellschaften bei der Ermittlung des VeräuVeräußerungsgewinnsS. 338ßerungsgewinns als Anschaffungskosten der Betrag zugrunde zu legen ist, den der Wegzugsstaat im Zeitpunkt des Wegzugs als Erlös angenommen hat.
VI. Wegzugsbesteuerung gem. § 6 AStG
Literatur:
Kommentare zu § 6 AStG; Arlt, Die Anknüpfung der Vermögenszuwachsbesteuerung an die Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG, IStR 2008, 216; Bartsch/Nürnberg, Wegzugsbesteuerung bei Übersiedlung in die Schweiz, Ubg 2018, 645; Baßler, Die Bedeutung des § 6 AStG bei der Planung der Unternehmensnachfrage, FR 2008, 218; Baßler, Wer ist Steuerpflichtiger in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AStG?, IStR 2013, 22; Blumenberg/Lechner, Die Zukunft der Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung in Blumenberg/Crezelius/Gosch/Schüppen (Hrsg.), FS Haarmann, 2015, S. 351; Bösken, Die Unionsrechtskonformität der Wegzugsbesteuerung in § 6 AStG nach der Reform durch das ATAD-Umsetzungsgesetz (§ 6 AStG), Ubg 2021, 589; Bron/Seidel, Mögliche Inlandsbesteuerung aufgrund der Abschaffung der Besteuerung nach dem Aufwand (Pauschalbesteuerung) in der Schweiz – Zugleich Überlegungen zum Verhältnis der Nebentatbestände zum Grundtatbestand des § 6 AStG, IStR 2009, 312; Deininger/Lang, Wegzug aus steuerlichen Gründen, 2. Aufl. 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Lang, Beteiligungen im Privatvermögen: Die Besteuerung des Wegzugs aus Österreich und Deutschland in die Schweiz – Teil I, IStR 2008, 673; Mitschke, Nochmals: Das EuGH-Urteil in der RS DMC – Ende der Diskussion um die Wegzugsteuer? IStR 2014, 216; Moritz, Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 AStG – Keine Berücksichtigung fiktiver Veräußerungsverluste, DB 2017, 2578; Müller, Die Wegzugsbesteuerung in der steuerlichen Beratungspraxis, IWB 2021, 930; Oppel, Überblick über § 6 AStG n.F. – unionsrechtliche Einordnung und Vermeidungsstrategien, IWB 2021, 508; Ostertun/Reimer, Wegzugsbesteuerung Wegzugsberatung, München 2007; Paus, Wegzugsbesteuerung des § 6 AStG – dürfen Verluste außer Ansatz bleiben?, DStZ 2017, 893; Richter/Escher, Deutsche Wegzugsbesteuerung bei natürlichen Personen nach dem SEStEG im Lichte der EuGH-Rechtsprechung, FR 2007, 674; Salzmann, Verschärfte Wegzugsbesteuerung nach S. 339§ 6 AStG nF – Rückwirkung auf vor dem verwirklichte Sachverhalte?, IStR 2021, 759; Schaumburg, Das Leistungsfähigkeitsprinzip im Internationalen Steuerrecht, in Lang (Hrsg.), Die Steuerrechtsordnung in der Diskussion, in FS für Tipke, Köln 1995, 125; Schindler, Hughes de Lasteyrie du Saillant als Ende der (deutschen) Wegzugsbesteuerung, IStR 2004, 300; Schnitger, Verstoß der Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG) und weiterer Entstrickungsnormen des deutschen Ertragsteuerrechts gegen die Grundfreiheiten des EG-Vertrages, IStR 2005, 493; Schön, Wegzugsbesteuerung und EG-Recht, JbFfSt 2004/05, S. 72; Schönfeld, Keine Wegzugbesteuerung bei Wegzug mit einer Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, IStR 2011, 142; Schönfeld, Der Wegzug in die Schweiz im neuen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht (Teil 1), FR 2017, 69; Schönfeld/Erdem, Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG n.F. und EU-Recht, StuW 2022, 70; Schönfeld/Häck, § 6 AStG und beschränkte Steuerpflicht, IStR 2012, 582; Söffing/Bron, Die Wegzugsbesteuerung im Verhältnis zur Schweiz unter Berücksichtigung des Freizügigkeitsabkommens, RIW 2009, 358; Thömmes/Linn, Verzinsung und Sicherheitsleistung bei aufgeschobener Fälligkeit von Steuern im Wegzugsfall, IStR 2012, 282; Töben/Reckwardt, Entstrickung und Verstrickung privater Anteile an Kapitalgesellschaften – Änderungen durch das SEStEG, FR 2007, 159; Toifl, Die Wegzugsbesteuerung, Wien 1996; Wacker, Wegzug und Entstrickung, in Lang (Hrsg.), Europäisches Steuerrecht, DStJG 2017 (41), S. 423; Wassermeyer, Merkwürdigkeiten bei der Wegzugsbesteuerung, IStR 2007, 833; Wassermeyer, Wegzug ins Ausland und seine ertragsteuerlichen Folgen, in Höppner/Piltz/Wassermeyer, Die Besteuerung nach dem Wegzug ins Ausland, Bonn 1997, 7; Wassermeyer, Der Meinungsstreit um die Wegzugsbesteuerung im Sinne des § 6 AStG, IStR 2013, 1; Wassermeyer, Die Wegzugsbesteuerung als Problem der Steuerreform, in Festschrift Solms, 173; Wilke, Sofortige Besteuerung des Wertzuwachses bei Wegzug in die Schweiz ist unverhältnismäßig, PIStB 2019, 91; Zimmermann, Das unionsrechtliche Stundungsangebot und seine Auswirkungen auf § 6 AStG, IStR 2021, 352.
1. Zielsetzung
6.406
§ 6 AStG stellt die Besteuerung derjenigen stillen Reserven sicher, die in Anteilen an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft i.S.d. § 17 EStG angefallen sind. Die Sicherstellung der Besteuerung der stillen Reserven erfolgt dadurch, dass das in § 17 EStG für die Gewinnrealisierung vorausgesetzte primäre Tatbestandsmerkmal der Veräußerung durch Tatbestandsmerkmale ersetzt wird, die an das Ausscheiden aus der unbeschränkten Steuerpflicht anknüpfen. Die durch § 6 AStG begründete Besteuerung des Vermögenszuwachses wird in seinem Haupttatbestand (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AStG) dadurch erfüllt, dass der betroffene Steuerpflichtige Deutschland verlässt. Diese Wegzugsbesteuerung, die eine subjektbezogene Steuerentstrickung erfasst, ist damit der letzte Akt innerhalb der unbeschränkten Steuerpflicht.
2. Konzeptionelle Mängel
6.407
Die Regelung des § 6 AStG ist sehr unvollkommen und lässt keine einheitliche Konzeption erkennen. Erfasst werden nämlich lediglich die stillen Reserven in privat gehaltenen Beteiligungen i.S.d. § 17 EStG, nicht aber solche, die unter § 20 Abs. 2 EStG fallen. Diese bloß partielle Erfassung stiller Reserven im Rahmen der subjektbezogenen Steuerentstrickung ist nicht plausibel. So ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen lediglich die stillen Reserven von unter § 17 EStG fallenden Beteiligungen erfasst werden, zumal die Gewinne aus der Veräußerung von unter § 17 EStG und § 20 Abs. 2 EStG fallenden Kapitalanteilen gleichermaßen der unbeunbeschränktenS. 340schränkten und beschränkten Steuerpflicht unterfallen. An der gesetzgeberischen Wertung gemessen, ist diese tatbestandsmäßige Einschränkung des § 6 AStG unverständlich. Vor dem Hintergrund des lückenhaften § 49 Abs. 1 EStG (Rz. 6.160 f.) hätte es schließlich nahe gelegen, über § 6 AStG auch die stillen Reserven anderer aus der deutschen Steuerhoheit ausscheidender Wirtschaftsgüter zu besteuern. § 6 AStG knüpft ferner nicht an den Wegfall der sich aus § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStG ergebenden Besteuerungsbefugnis an, der dadurch eintreten kann, dass ein an einer deutschen Kapitalgesellschaft beteiligter beschränkt Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz von einem ausländischen Staat, mit dem kein DBA besteht, in einen anderen ausländischen Staat verlegt, der aufgrund eines DBA die ausschließliche Befugnis zur Besteuerung der Veräußerungsgewinne erhält. Die Beendigung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht (§ 2 AStG) führt gem. § 6 AStG ebenfalls zu keiner steuerlichen Erfassung der inländischen Vermögenszuwächse. Durch § 6 AStG wird schließlich auch nicht die Besteuerung derjenigen stillen Reserven sichergestellt, die durch Ausscheiden aus der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 bis 13 AStG) für die deutsche Besteuerung verloren gehen.
6.408
Die bloß singuläre Erfassung bestimmter stiller Reserven aufgrund des § 6 AStG führt zu einer steuerlichen Benachteiligung derjenigen Steuerpflichtigen, die Beteiligungen i.S.v. § 17 EStG an in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften halten. Für diese Ungleichbehandlung ist kein rechtfertigender Grund erkennbar, so dass zugleich ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. Die gleichheitswidrige Besteuerung wird durch § 6 AStG noch dadurch verschärft, dass dessen Tatbestände mitunter weit über das gesetzgeberische Ziel hinausgehen. So erfolgt eine Wegzugsbesteuerung auch dann, wenn die Besteuerung durch Deutschland wegzugsbedingt überhaupt nicht eingeschränkt wird. Verlegt etwa ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz in ein Land, mit dem Deutschland kein DBA abgeschlossen hat, verbleibt es bei der steuerlichen Erfassung der Veräußerungsgewinne durch § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStG. Die Wegzugsbesteuerung ist daher unter dem Gesichtspunkt einer ultima ratio-Besteuerung nur gerechtfertigt, wenn die Besteuerungsbefugnis Deutschlands durch ein DBA genommen wird. Schließlich führt die Wegzugsbesteuerung in der Fassung des ATADUmsG zudem zu einer Übermaßbesteuerung in den Fällen, in denen nach Wegzug die Kapitalanteile an Wert verlieren und ein etwaiger Veräußerungserlös nicht ausreicht, die Wegzugssteuer zu entrichten. Um dem Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit zu entsprechen, ist in Orientierung an die für § 17 EStG geltenden Grundsätze der nachträglichen Kaufpreisanpassungen ein Erlass aus Billigkeitsgründen (§§ 163, 227 AO) geboten.
S. 341
6.409
Die bisherige Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG a.F.) ist im Wesentlichen mit den europarechtlich verbürgten Grundfreiheiten vereinbar. Dies gilt in der bis zum geltenden Fassung insbesondere im Hinblick auf die in § 6 Abs. 5 AStG vorgesehene Möglichkeit, bei EU-/EWR-Sachverhalten die im Zeitpunkt des Wegzugs festgesetzte Steuer bis zur Realisierung eines Veräußerungsgewinns zinslos und ohne Verpflichtung zur Sicherheitsleistung zu stunden. Damit wird in § 6 AStG a.F. den Vorgaben der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung entsprochen. Die mit der Neuregelung verbundene Verschärfung des § 6 AStG hält sich weitgehend noch im Rahmen der sich in den letzten Jahren geänderten Rechtsprechung des EuGH, wonach für den Betriebsvermögensbereich der mit der Entstrickungs- bzw. Wegzugsbesteuerung verbundene Eingriff in die Grundfreiheiten (Rz. 4.16 ff.) unter dem Gesichtspunkt der Aufteilung der Besteuerungsrechte gerechtfertigt und auch verhältnismäßig ist, wenn die Steuerzahlung über fünf Jahre gestreckt wird. Der Gesetzgeber ist auf Grundlage der geänderten EuGH-Rspr. davon ausgegangen, dass die vorgenannten Grundsätze auch für den Privatvermögensbereich (§ 6 AStG) Geltung haben. Indessen ist die zum Privatvermögensbereich ergangene EuGH-Rechtsprechung unverändert maßgeblich. Die auf dieser Grundlage unionsrechtlich legitimierte Altfassung des § 6 AStG entspricht in besonderer Weise dem im Rahmen der Rechtfertigungsprüfung zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Rz. 4.19). Konkret: Im Vergleich zu dem in der Neufassung verankerten Ratenzahlungskonzept (§ 6 Abs. 4 AStG) führt die bisherige Stundungslösung (§ 6 Abs. 5 AStG a.F.) zu einer geringeren Eingriffstiefe und ist somit weniger grundfreiheitsbeschränkend. § 6 AStG in der ab dem geltenden Fassung ist insoweit mit den unionsrechtlich verbürgten Grundfreiheiten unvereinbar.
S. 342
6.410
Die Wegzugsbesteuerung verstößt mittelbar gegen die Zuteilungsregeln der DBA. Zwar unterscheidet sich die Wegzugsbesteuerung als Wertzuwachsbesteuerung, die nicht realisierte Gewinne erfasst, von ihrer tatbestandlichen Anknüpfung her von der Versteuerung tatsächlicher Veräußerungsgewinne; dies ändert aber nichts an der Verpflichtung, auch die vorweggenommene Besteuerung der Veräußerungsgewinne nach den Grundsätzen des konkret anzuwendenden DBA zu behandeln. In beiden Fällen geht es nämlich um die Besteuerung des Vermögenszuwachses. Die Wegzugsbesteuerung ist daher in jenen Fällen abkommenswidrig, in denen die DBA das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne dem (neuen) Wohnsitzstaat auch insoweit zuteilen, als die entsprechenden Wertzuwächse unter dem Regime des (alten) Wohnsitzstaates entstanden sind (Treaty-Overriding). Dieses Nebeneinander von inländischer Wegzugsbesteuerung einerseits und Versteuerung tatsächlicher Veräußerungsgewinne im Ausland andererseits führt zu einer doppelten Besteuerung ein und desselben Wertzuwachses. Eine Doppelbesteuerung ist in diesen Fällen durch Verständigungsverfahren (Art. 25 OECD-MA; vgl. Rz. 19.88 ff.) zu vermeiden. Anders ist die Rechtslage in den Fällen, in denen auf Abkommensebene sog. Wegzugsklauseln im Ergebnis eine Aufteilung des Besteuerungsrechts zwischen Wegzugs- und Zuzugsstaat bewirken.
3. Haupttatbestand
6.411
Von der Reichweite der Wegzugsbesteuerung werden nur unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen erfasst, soweit sie innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem Wegzug oder den übrigen in § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG genannten Tatbeständen sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig i.S.d. § 1 Abs. 1 EStG gewesen sind (§ 6 Abs. 2 Satz 1 AStG). Der Wegzugsbesteuerung unterliegen damit weder Kapitalgesellschaften noch Mitunternehmerschaften. Bei Kapitalgesellschaften erfolgt die Wegzugsbesteuerung über § 12 KStG (Rz. 7.45 ff.). Wird eine Mitunternehmerschaft in das Ausland verlagert, erfolgt eine Steuerentstrickung durch fiktive Betriebsaufgabe gem. § 16 Abs. 3a EStG (Rz. 6.388a).
6.411a
Voraussetzung ist, dass durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes die unbeschränkte Steuerpflicht endet. Ohne Bedeutung ist hierbei die Staatsangehörigkeit der wegziehenden Person und ob dieser „Wegzug“ in ein Hoch- oder Niedrigsteuerland, in einen EU-/EWR-Staat, in einen Drittstaat oder in ein Land erfolgt, mit dem ein DBA abgeschlossen worden ist oder nicht. Eine Ausnahme hiervon enthält allerdings § 6 Abs. 5 AStG a.F. Hiernach konnte die dort vorgesehene Steuerstundung nur von EU-/EWR-Staatsangehörigen bei Wegzug in einen EU-/EWR-Staat in Anspruch genommen werden.
6.412
Da die Rechtsfolgen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AStG an die Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht infolge der Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes anknüpfen, entfällt eine Wegzugsbesteuerung in den Fällen, in denen nach Wegzug auf Antrag die unbeschränkte Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 3 EStG aufrechterhalten bleibt. Wird für den nachfolgenden Veranlagungszeitraum der Antrag nicht erneut gestellt oder liegen die S. 343Voraussetzungen hierfür nicht vor, endet die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nicht durch Wegzug, so dass eine Wegzugsbesteuerung allenfalls aufgrund von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AStG in Betracht kommt.
6.413
Einstweilen frei.
6.414
Natürliche Personen werden nur dann von der Wegzugsbesteuerung erfasst, wenn sie oder bei ganz oder teilweise unentgeltlichem Erwerb der Rechtsvorgänger (§ 6 Abs. 2 AStG) innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem Wegzug oder den gleichgestellten Tatbeständen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 AStG) mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG) gewesen sind. Erst diese Siebenjahresfrist rechtfertigt die Besteuerung der Vermögensmehrungen infolge einer nachhaltigen, persönlichen und wirtschaftlichen Eingliederung des Steuerpflichtigen in die deutsche Volkswirtschaft.
6.415
Unterbrechungen dieser Siebenjahresfrist etwa durch zwischenzeitlichen Wegzug ins Ausland spielen im Hinblick auf den Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 AStG keine Rolle. Hier reicht es aus, dass die Siebenjahresfrist innerhalb des maßgeblichen zwölfjährigen Beobachtungszeitraums durch bloße Addition der Zeiten der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG erreicht wird. Hierdurch kann es zu einer Besteuerung von Vermögenszuwächsen kommen, die während einer Zeit entstanden sind, in der der Steuerpflichtige im Inland nicht unbeschränkt steuerpflichtig war. Das gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Unterbrechung mehrere Jahre bestanden hat: von einer nachhaltigen persönlichen und wirtschaftlichen Eingliederung des Steuerpflichtigen in die deutsche Volkswirtschaft kann dann keine Rede mehr sein, so dass die Berechnung der Siebenjahresfrist bei Zuzug von neuem beginnt. Insoweit geht der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 AStG über seinen Sinn und Zweck hinaus. § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG greift schließlich auch dann ein, wenn der Steuerpflichtige nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland der unbeschränkten Steuerpflicht unterlag, und zwar auch dann, wenn er dort nach den Regelungen des in Betracht kommenden DBA in dem anderen Staat den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hatte.
4. Ergänzungstatbestände
6.416
Der Grundtatbestand der Wegzugsbesteuerung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), nämlich Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht infolge der Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes, wird gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 u. 3 AStG unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen um weitere Tatbestände ergänzt, und zwar durch
unentgeltliche Anteilsübertragung auf nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AStG) und
344
Ausschluss oder Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts am Veräußerungsgewinn in übrigen Fällen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AStG).
Während im Haupttatbestand die fingierte Veräußerung auf den Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht festgelegt wird, ist diese in den beiden Ersatztatbeständen der Zeitpunkt der Übertragung bzw. der Zeitpunkt, zu dem der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts eintritt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AStG).
6.417
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AStG erfasst die Übertragung von Kapitalanteilen durch unentgeltliches Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch Erwerb von Todeswegen auf nicht unbeschränkt steuerpflichtige Personen. Handelt es sich um ein teilentgeltliches Rechtsgeschäft, etwa um eine gemischte Schenkung, ist der Vorgang in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil aufzuspalten mit der Folge, dass einerseits unmittelbar § 17 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 Satz 1 EStG und andererseits § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AStG zur Anwendung kommt.
6.418
Der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AStG bleibt hinter dem Sinn und Zweck des § 6 AStG insoweit zurück, als lediglich die Übertragung auf nicht unbeschränkt steuerpflichtige Erwerber erfasst wird. Unter dem Gesichtspunkt der Gewinnrealisierung durch Steuerentstrickung hätte hier auch die Übertragung auf unbeschränkt steuerpflichtige Erwerber erfasst werden müssen, soweit diese aufgrund eines DBA (Art. 4 Abs. 2 OECD-MA; vgl. Rz. 19.202 ff.) in einem anderen Land als ansässig gelten und hierdurch Deutschland die Besteuerungsbefugnis verloren geht. Im Hinblick darauf verbleibt nur die Anwendung des in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AStG verankerten Auffangtatbestandes.
6.419
Entsprechend der unentgeltlichen Übertragung durch Rechtsgeschäft ist bei der Übertragung durch Erwerb von Todes wegen auf den Erblasser als maßgeblichen Steuerpflichtigen abzustellen mit der Folge, dass die gem. § 45 AO übergehende Steuerschuld als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer berücksichtigt werden kann (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG). Zwecks Vermeidung einer Doppelbelastung von Einkommensteuer einerseits und Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) andererseits sieht § 35b EStG vor, dass im Falle des Erwerbs von Todes wegen die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt werden kann (Rz. 18.138 ff.). Dies gilt auch für den Fall, dass ausländische Erbschaftsteuer zu entrichten ist (Rz. 18.139 f.). Soweit beim Erwerb von Todes wegen im Nachlass befindliche Kapitalanteile zunächst auf einen nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Erben und sodann im Rahmen eines Vermächtnisses, einer Erbauseinandersetzung oder aufgrund einer Teilungsanordnung auf unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen übergehen, ist in Orientierung an der teleologischen Ausrichtung des § 6 AStG für Zwecke der Besteuerung nur auf den Letzterwerber abzustellen.
S. 345
6.420
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AStG enthält einen Auffangtatbestand, wonach der Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile einer Anteilsveräußerung gleichstehen. Erfasst wird hierdurch insbesondere der Fall des Doppelwohnsitzes, soweit der Steuerpflichtige nach einem DBA in dem anderen Staat als ansässig gilt (Art. 4 Abs. 2 OECD-MA). Dieser Tatbestand ist deshalb von Bedeutung, weil nach den von Deutschland abgeschlossenen DBA in Fällen des Doppelwohnsitzes durchweg nur der Staat die Besteuerungsbefugnis hat, in dem der Steuerpflichtige als ansässig gilt (Art. 13 Abs. 5 OECD-MA). § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AStG greift schließlich auch dann ein, wenn die Ansässigkeit in dem anderen Staat erst durch den der Wohnsitzbegründung nachfolgenden Abschluss eines DBA mit diesem Staat begründet wird.
6.421
Die Wegzugsbesteuerung (Vermögenszuwachsbesteuerung) erstreckt sich gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AStG auch auf die Einlage von Kapitalanteilen aus dem Privatvermögen in einen ausländischen Betrieb oder eine ausländische Betriebsstätte, wenn das Besteuerungsrecht Deutschlands für Veräußerungsgewinne nach einem DBA ausgeschlossen wird (Art. 13 Abs. 2 OECD-MA).
6.422
Einstweilen frei.
5. Rechtsfolge
6.423
Als Rechtsfolge schreibt § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG vor, dass auf Anteile an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft oder optierenden Gesellschaft i.S.v. § 1a KStG § 17 EStG im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht des Anteilseigners auch ohne Veräußerung anzuwenden ist, wenn im Übrigen für die Anteile zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 17 EStG erfüllt sind.
6.424
Im Rahmen der Wegzugsbesteuerung wird die Rechtsfolge auf Anteile i.S.v. § 17 EStG beschränkt. Dies setzt eine Mindestbeteiligung von unmittelbar oder mittelbar 1 % zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre voraus (§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG). Nicht erfasst werden damit Kapitalanteile, die eine Beteiligung von weniger als 1 % vermitteln mit der Folge, dass wegzugsbedingt eine Besteuerung unterbleibt, obwohl der Gewinn aus der Veräußerung dieser Anteile gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG der Besteuerung unterliegt. Soweit es sich um Anteile an ausländischen Rechtsträgern handelt, entscheidet der Typenvergleich (Rz. 7.7), ob eine Kapitalgesellschaft i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gegeben ist. Anteile oder beteiligungsähnliche Rechte an Genossenschaften und an einer SCE werden gem. § 17 Abs. 7 EStG ebenfalls erfasst; nicht dagegen solche an Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, Vereinen, Stiftungen und nicht optierenden Personengesellschaften.
6.425
Die Rechtsfolge des § 17 EStG betrifft nur solche Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören. Im Falle einer GmbH & Co. KG scheiden damit die zum S. 346Sonderbetriebsvermögen der KG gehörenden Anteile der Komplementär-GmbH aus der Wegzugsbesteuerung ebenso aus wie einbringungsgeborene Anteile i.S.v. § 21 Abs. 1 UmwStG a.F., für die allerdings eine Besteuerung stiller Reserven gem. § 21 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG a.F. in Betracht kommt (§ 27 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 UmwStG). Für der Sperrfrist gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG unterliegende Kapitalanteile, die dem Anwendungsbereich des § 17 EStG und damit auch dem des § 6 AStG ohne Rücksicht auf eine Mindestbeteiligung unterliegen (§ 17 Abs. 6 EStG), wird außerhalb des Anwendungsbereichs des § 6 AStG zudem eine rückwirkende Besteuerung eines Einbringungsgewinns ausgelöst, wenn etwa wegzugsbedingt der Einbringende oder sein Rechtsnachfolger nicht mehr die persönlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 UmwStG erfüllt.
6.426
Da § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG nicht nur eine Rechtsfolgenverweisung, sondern auch eine Rechtsgrundverweisung enthält, müssen neben den Tatbestandsmerkmalen des § 6 AStG selbst auch diejenigen des § 17 EStG erfüllt sein. In Abweichung von § 17 EStG ist bei der Berechnung des fiktiven Veräußerungsgewinns aber nicht der Veräußerungspreis, sondern der gemeine Wert der Anteile zum Zeitpunkt des Wegzugs zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AStG). Der gemeine Wert ist auf der Grundlage des § 11 BewG zu ermitteln. Für nicht notierte Kapitalanteile ist der gemeine Wert vorrangig aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen; anderenfalls ist er unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG). Hierbei kommt auch die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens (§§ 11 Abs. 2 Satz 2, 199 ff. BewG) in Betracht. Dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt des Wegzugs sind die Anschaffungskosten der Anteile gegenüberzustellen, es sei denn der betroffene Steuerpflichtige hat die Anteile an der Kapitalgesellschaft schon bei Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht besessen. In diesem Fall ist auf den im Wegzugsstaat steuerlich festgestellten Wegzugswert, höchstens auf den gemeinen Wert im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht abzustellen, wenn der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats dort einer Wegzugsbesteuerung unterlegen hat (§ 17 Abs. 2 Satz 3 EStG). Diese Regelung macht deutlich, dass diejenigen Vermögenszuwächse außer Betracht bleiben sollen, die während einer Zeit entstanden sind, zu der der Steuerpflichtige nicht unbeschränkt steuerpflichtig war. Indessen ist auch diese Regelung unvollkommen, weil alle Vermögensmehrungen bei Auslandsaufenthalten, die zeitlich nach der erstmaligen Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht liegen, miterfasst werden. Gerechtfertigt wäre es, lediglich den Teil des Wertzuwachses zu erfassen, der in der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht entstanden ist (Rz. 6.410).
6.427
Der fiktive Veräußerungsgewinn unterliegt gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG i.V.m. § 17 Abs. 2 EStG der Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren (§§ 3 Nr. 40 Buchst. c, 3c Abs. 2 EStG). Ein Veräußerungsverlust ist im Rahmen des § 6 AStG nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG, dafür aber aus anderen für die Auslegung bedeutsamen Anhaltspunkten. So zeigt die zum Gesetz selbst S. 347gehörende Überschrift zu § 6 AStG, dass nur der Vermögenszuwachs besteuert werden soll. § 6 Abs. 1 Satz 3 AStG regelt allerdings, dass im Falle der fiktiven Veräußerung nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG die entstrickten Kapitalanteile als zum gemeinen Wert angeschafft gelten. Die Aufstockung der Anschaffungskosten erfolgt aber nur, soweit die auf den Vermögenszuwachs geschuldete Steuer auch tatsächlich entrichtet worden ist. Dadurch wird eine Doppelbelastung in den Fällen vermieden, in denen nach Wegzug die Anteile etwa im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStG) veräußert werden. Ergibt sich hierdurch ein negativer Betrag, so ist dieser im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht einem Verlustausgleich bzw. -abzug zugänglich. Diese Regelung greift freilich dann nicht ein, wenn aufgrund eines DBA Deutschland die Besteuerungsbefugnis genommen wird (Art. 13 Abs. 5 OECD-MA). In diesen Fällen kann eine Doppelbesteuerung nur durch ein Verständigungsverfahren (Art. 25 OECD-MA) vermieden werden.
6.428
Im Hinblick darauf, dass § 6 AStG erkennbar auf die Erfassung nur von Wertzuwächsen, also von Veräußerungsgewinnen gerichtet ist, ergeben sich Wertungswidersprüche zu der im Übrigen im Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz verankerten Entstrickungskonzeption. Hierbei geht es nämlich nicht nur um die Sicherstellung stiller Reserven für Zwecke der Besteuerung im Falle des Wegzugs, sondern auch um die Abgrenzung der Besteuerungsrechte zwischen den verschiedenen Staaten. Aus diesem Grunde erlaubt etwa § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG bei einem grenzüberschreitenden Betriebsvermögenstransfer auch die Realisation von Verlusten. Insoweit ist die dem Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz zugrunde liegende Entstrickungskonzeption konsequent zu Ende gedacht. Dass Veräußerungsverluste im Rahmen der Wegzugsbesteuerung gem. § 6 AStG nicht berücksichtigt werden, führt in den Fällen zu steuerlichen Verwerfungen, in denen der Zuzugsstaat im Rahmen der dortigen Veräußerungsgewinnbesteuerung nicht auf die historischen Anschaffungskosten, sondern auf den ggf. niedrigeren Zuzugswert abstellt. Von dieser Konstellation geht der Gesetzgeber indessen im Falle des Zuzugs nach Deutschland nicht aus, weil gem. § 17 Abs. 2 Sätze 3 und 4 EStG der Wegzugswert nur dann anzusetzen ist, wenn dieser die historischen Anschaffungskosten übersteigt. De lege ferenda ist, um Asymmetrien zu vermeiden, daher eine gleichlaufende Änderung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG einerseits und des § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG andererseits dahingehend geboten, dass auch Wertminderungen steuerlich berücksichtigt bzw. erfasst werden.
6.429
Einstweilen frei.
6. Vorübergehende Abwesenheit
6.430
Entsprechend der Zielsetzung des § 6 AStG, die während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht entstandenen Vermögenszuwächse für Zwecke der deutschen Besteuerung zu sichern, bedarf es dann keiner Wegzugsbesteuerung, wenn das Ausscheiden aus der unbeschränkten S. 348Steuerpflicht lediglich vorübergehend ist. Aus diesem Grunde ist in der in § 6 Abs. 3 AStG enthaltenen Rückkehrerregelung vorgesehen, dass bei einer bloß vorübergehenden Abwesenheit von nicht mehr als sieben Jahren der Steueranspruch unter bestimmten Voraussetzungen entfällt. Die vorgenannte Siebenjahresfrist kann um höchstens fünf Jahre verlängert werden, wenn die Absicht zur Rückkehr unverändert fortbesteht. Hieraus ist zu folgern, dass auch bei einer Rückkehr innerhalb der ersten sieben Jahre nach Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht eine Rückkehrabsicht bestanden haben muss. Die tatsächliche Rückkehr innerhalb von sieben Jahren nach Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht indiziert indessen die gesetzlich vorausgesetzte Rückkehrabsicht. Soweit § 6 Abs. 3 Satz 1 AStG den Wegfall des Steueranspruchs anordnet, greift die Änderungsvorschrift des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO ein, so dass der Steuerbescheid entsprechend zu ändern ist. Die Verzinsung richtet sich hierbei nach § 233a Abs. 2 AO.
6.430a
Der Steueranspruch entfällt allerdings nicht, soweit einer der folgenden in § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1-3 AStG aufgeführten schädlichen Tatbestände verwirklicht werden:
Veräußerung, Übertragung der Anteile oder deren Einlage in ein Betriebsvermögen,
Gewinnausschüttungen und Einlagenrückgewähr von insgesamt mehr als einem Viertel des gemeinen Wertes bei Wegzug,
Wiederbegründung des deutschen Besteuerungsrechts bei Rückkehr in geringerem Umfang als bei Wegzug.
Die vorstehende Rückkehrerregelung zielt darauf ab, während der vorübergehenden Abwesenheit des Wegzüglers auftretende Steuerlücken zu vermeiden. Das gilt insbesondere in den Fällen, in denen nach Wegzug substanzielle Gewinnausschüttungen erfolgen, die den gemeinen Wert der Anteile und damit den deutschen Steuerzugriff auf spätere Veräußerungsgewinne nach Rückkehr schmälern. Voraussetzung ist allerdings, dass die zwischenzeitlichen Gewinnausschüttungen nicht der deutschen Besteuerung unterliegen. Dementsprechend ist eine Einlagenrückgewähr auch nur insoweit schädlich als sie keine Einnahme i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 u. 2 EStG darstellt, sie also etwa als Nennkapitalrückzahlung, Rückzahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto oder Rückzahlung aus einer handelsrechtlichen Kapitalrücklage zu qualifizieren ist.
S. 349
6.431
Die siebenjährige Rückkehrfrist kann auf Antrag seitens des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts (§ 19 AO) um höchstens weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn die Rückkehrabsicht unverändert fort besteht (§ 6 Abs. 3 Satz 3 AStG). Es handelt sich hierbei um eine Ermessensentscheidung, die mit dem Einspruch (§ 348 AO) anfechtbar ist.
6.432
Einstweilen frei.
7. Stundung
6.433
Die Wegzugsbesteuerung knüpft an einen fingierten Veräußerungsgewinn an und berücksichtigt damit nicht die steuerliche Leistungsfähigkeit. § 6 Abs. 4 Satz 1 AStG sieht daher folgerichtig in dieser Besteuerung eine sachliche Härte mit der Folge, dass auf Antrag des Steuerpflichtigen die auf den fiktiven Veräußerungsgewinn geschuldete Einkommensteuer für einen Zeitraum von sieben Jahren in gleichen Teilbeträgen zinslos zu stunden ist. Dem Antrag ist in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung stattzugeben (§ 6 Abs. 4 Satz 2 AStG). Die vorstehende Regelung ist zwar als Ermessenvorschrift ausgestaltet, im Ergebnis besteht aber ein Anspruch auf zinslose Stundung, und zwar im Hinblick auf die unionsrechtlich verbürgten Grundfreiheiten (Rz. 4.166 ff.) ohne Ratenzahlung und ohne Sicherheitsleistung. Damit gelten die Rechtsprechungsgrundsätze des EuGH im Sinne der zinslosen Stundung ohne Sicherheitsleistung unverändert fort.
6.434
Nach Maßgabe des Wortlauts von § 6 Abs. 4 Satz 5 AStG ist die noch nicht entrichtete Steuer innerhalb eines Monats fällig, wenn
die Jahresrate nicht fristgerecht entrichtet wird,
Mitwirkungspflichten (§ 6 Abs. 5 AStG) nicht erfüllt werden,
der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder soweit
die Anteile veräußert oder übertragen werden oder soweit
Gewinnausschüttungen oder eine Einlagenrückgewähr erfolgen und soweit deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Werts der Kapitalanteile im Wegzugsfall beträgt.
Die vorstehenden Fälligkeitsregelungen sind z.T. übermäßig und mit dem unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip unvereinbar.
6.435–6.443
Einstweilen frei.
6.444
Um sicherzustellen, dass die Finanzbehörden zeitnah die in Betracht kommenden Widerrufsgründe in Erfahrung bringen, enthält § 6 Abs. 5 AStG umfangreiche Mitteilungspflichten. HierHiernachS. 350nach ist der wegziehende Steuerpflichtige oder sein Gesamtrechtsnachfolger verpflichtet, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck die Verwirklichung einen der Widerrufsgründe mitzuteilen (§ 6 Abs. 5 Satz 1 AStG). Darüber hinaus hat er auch bis zum Ablauf des 31. Juli jeden Jahres schriftlich seine am Ende des Vorjahres geltende Anschrift mitzuteilen und zu bestätigen, dass die Kapitalanteile ihm oder im Fall der unentgeltlichen Rechtsnachfolge unter Lebenden seinem Rechtsnachfolger weiterhin zuzurechnen sind. Wird die vorgenannte Mitteilungspflicht verletzt, kann die Finanzbehörde die Stundung widerrufen (§ 6 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 AStG).
Kapitel 7 Körperschaftsteuer
von Freeden
S. 351
A. Unbeschränkte Steuerpflicht
I. Wohnsitzprinzip 7.1
II. Geschäftsleitung 7.2
III. Sitz 7.4
IV. Inland 7.6
V. Subjektqualifikation 7.7
VI. Besteuerung des Welteinkommens (Welteinkommensprinzip) 7.8
-
VII. Besonderheiten
1. Zinsschranke 7.9
2. Hybrid-Schranke 7.13a
3. Grenzüberschreitende Organschaft 7.14
B. Beschränkte Steuerpflicht
I. Allgemeines 7.19
II. Steuersubjekte 7.23
III. Inländische Einkünfte 7.26
-
IV. Veranlagung und Steuerabzug
1. Überblick 7.30
2. Steuerabzug 7.32
3. Erstattung und Freistellung 7.36
-
V. Besonderheiten
-
1. Grenzüberschreitende Einlagenrückgewähr
a) Einlagenrückgewähr durch EU-Körperschaft oder EU-Personenvereinigung 7.37
b) Einlagenrückgewähr durch Drittstaaten-Körperschaft oder Drittstaaten-Personenvereinigung 7.41
2. Grenzüberschreitende Organschaft 7.42
C. Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht
I. Überblick 7.43
-
II. Wegzug von Kapitalgesellschaften
1. Rechtliche Vorgaben 7.45
2. Steuerliche Folgen 7.48
-
III. Zuzug von Kapitalgesellschaften
1. Rechtliche Vorgaben und steuerliche Rechtsfolgen 7.62
2. Steuerverstrickung 7.64
A. Unbeschränkte Steuerpflicht
I. Wohnsitzprinzip
Literatur:
Kommentare zu § 1 KStG; Mössner in Mössner, Steuerrecht international tätiger Unternehmen, 5. Aufl. Köln 2018, Kapitel 2 Rz. 2.63 ff.
7.1
Ebenso wie das Einkommensteuergesetz folgt auch das Körperschaftsteuergesetz dem international üblichen Wohnsitzprinzip, wonach die unbeschränkte Steuerpflicht an den Ort der Geschäftsleitung oder an den Sitz (Satzungssitz) anknüpft (§ 1 Abs. 1 KStG). Während das sich an tatsächlichen Verhältnissen orientierende Anknüpfungsmerkmal der Geschäftsleitung mit dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt natürlicher Personen vergleichbar ist, wird mit dem Sitz an ein Merkmal in rein rechtlicher Hinsicht angeknüpft. Es entspricht der Staatsangehörigkeit natürlicher Personen.
II. Geschäftsleitung
Literatur:
Kommentare zu § 10 AO und § 1 KStG; Felix, Der Ort der Geschäftsleitung im Steuerrecht, DStR 1962/63, 421; Förster, Internationale Aspekte der Option zur Körperschaftsteuerpflicht S. 352von Personenhandelsgesellschaften (Teil I), IStR 2022, 109; Kessler/Müller, Ort der Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft nach nationalem und DBA-Recht – Bestandsaufnahme und aktuelle Entwicklungen, IStR 2003, 361; Knobbe-Keuk, Umzug von Gesellschaften in Europa, ZHR 1990, 325; Lechner, Ort der Geschäftsleitung von inländisch beherrschten ausländischen Gesellschaften, in FS für Stoll, Wien 1990, 395; Mössner in Mössner, Steuerrecht international tätiger Unternehmen, 5. Aufl. Köln 2018, Rz. 2.66 ff.; Neher, Widersprechen sich Finanzgerichtsbarkeit und Zivilgerichte in der Frage des Orts der Geschäftsführung ausländischer GmbH-Geschäftsführer?, GmbHR 1980, 64; Raupach, Globalisierung – unternehmensrechtliche und unternehmenssteuerrechtliche Probleme bei übergreifenden Märkten, JbFSt 1994/95, 419; Schaumburg/Schloßmacher, Gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Fragen polyzentrischer und virtueller Unternehmen, in Lutter/Scholz/Sigle (Hrsg.), FS für Peltzer, Köln 2001, 389; Schröder, Gesellschafter und Ort der Geschäftsleitung, StBp. 1980, 97; Töben/Deitel, Private Equity und Ort der Geschäftsleitung, IStR 2022, 145; Wacker/Krüger/Levedag/Loschelder, Zum Optionsmodell nach dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts – oder: eventus varios res nova semper habet, DStR-Beih 2021, 3.
7.2
Nach der Legaldefinition des § 10 AO ist Geschäftsleitung der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Das ist der Ort, wo der für die Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet wird. Bei einer an mehreren Orten tätigen Geschäftsführung ist der gem. § 10 AO maßgebliche Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung da, wo sich die in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht bedeutungsvollste Stelle befindet. Sind kaufmännische und technische Leitung getrennt, ist auf den Ort der kaufmännischen Leitung abzustellen. Gibt es mehrere Orte der kaufmännischen Leitung, ist derjenige Ort maßgeblich, an dem die wichtigsten Entscheidungen getroffen werden. Im Hinblick auf den Wortlaut des § 10 AO „Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung“ gibt es somit stets nur einen einzigen Ort der Geschäftsleitung, der sich allerdings gerade bei polyzentrischen Unternehmen in der Praxis nur sehr schwer bestimmen lässt. Es kommt allein darauf an, wo die für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einigem Gewicht angeordnet werden. Das ist regelmäßig der Ort, an dem die zur Vertretung befugten Personen die ihnen obliegende laufende Geschäftsführungstätigkeit entfalten, d.h., an dem sie die tatsächlichen organisatorischen und rechtsgeschäftlichen Handlungen vornehmen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt (sog. Tagesgeschäfte). Unbeachtlich ist mithin, wo die abgegebenen Willenserklärungen wirksam werden oder die angeordneten Maßnahmen auszuführen sind. Der Ort der nach außen hin erkennbaren Verwaltung muss daher örtlich nicht identisch sein mit dem Ort der geschäftlichen Oberleitung, der im Zweifel dort ist, wo sich das Büro des Geschäftsführers oder Vorstandes befindet. Nimmt der Geschäftsführer (Vorstand) seine Geschäfte von seiner Wohnung aus S. 353wahr, ist dort der Ort der Geschäftsleitung. Bei einer optierten (Personen-)Gesellschaft, die für Zwecke des Ertragsteuerrechts als Kapitalgesellschaft gilt (§ 1a KStG), ist gleichfalls auf den Ort der geschäftlichen Oberleitung abzustellen. Dieser kann bei den Gesellschaftern (offene Handelsgesellschaft; persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft) oder bei der Geschäftsführung der Komplementär-Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH & Co. KG; AG & Co. KG) liegen. Handelt es sich bei der Komplementär-Gesellschaft um eine Kapitalgesellschaft mit (Satzungs-)Sitz im Ausland (z.B. Auslandskapitalgesellschaft & Co. KG), deren Tagesgeschäfte im Inland umgesetzt werden (Geschäftsführer handelt und lebt z.B. in Hamburg), ist – neben der optierten (Personen-) Gesellschaft – auch die ausländische Komplementär-Gesellschaft im Inland unbeschränkt steuerpflichtig. Entsprechend kann auch der Ort der geschäftlichen Oberleitung einer Personengesellschaft mit Sitz im Ausland, die nach § 1a KStG als Kapitalgesellschaft im Inland gilt, im Inland liegen (z.B. Geschäftsführer der Komplementär-Gesellschaft handelt und lebt in Hamburg).
7.3
Die Ausübung von gesellschaftsrechtlichem Einfluss auf die Geschäftsführer, etwa im Rahmen derjenigen Befugnisse, die dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft (§ 111 AktG) oder den Gesellschaftern einer GmbH (§ 46 GmbHG) zustehen, hat auf den Ort der Geschäftsleitung grundsätzlich keinen Einfluss. Dies gilt u.E. auch für die Tätigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats einer SE, soweit dieser tatsächlich nur überwachenden Charakter mit Blick auf die geschäftsführenden Direktoren hat. Die Einwirkung auf die Geschäftsführung muss vielmehr über die fallweise Beeinflussung hinausgehen und sich auf den täglichen Geschäftsablauf erstrecken. Daher befindet sich bei Organgesellschaften der Ort der Geschäftsleitung nur dann am Ort der Geschäftsleitung des Organträgers, wenn die Organgesellschaft nach Art einer Betriebsabteilung des Organträgers geführt wird. Die bloße Verwaltung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften, etwa durch Holdinggesellschaften, ist demgegenüber für § 10 AO ebenso wenig von Bedeutung wie der einheitliche Betätigungswille bei Betriebsaufspaltungen. Nicht selten werden bei im Ausland domizilierenden Gesellschaften ohne eigenen Geschäftsbetrieb die Geschäfte von den im Inland ansässigen Gesellschaftern oder durch von ihnen bestimmte Personen vom Inland aus dadurch geführt, dass sie über ihre gesellschaftsrechtlichen Einflussmöglichkeiten hinaus die tatsächliche Geschäftsführung an sich ziehen. Daher stehen insbesondere „ausländische“ Briefkastengesellschaften, Basisgesellschaften (Rz. 13.27 ff.) und Holdinggesellschaften aus der Sicht der deutschen Finanzverwaltung in besonderem Maße im Verdacht, im Inland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig zu sein.
S. 354
III. Sitz
Literatur:
Kommentare zu § 11 AO und § 1 KStG; Bärsch/Spengel/Fischer/Stutzenberger, Internationale Unternehmensbesteuerung nach dem Brexit, DB 2019, 1978; Geyer/Ullmann, Ertragsteuerliche Auswirkungen des Brexits auf britische Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland, DStR 2019, 305; Levedag, Beschluss mit Anmerkung, Beteiligtenfähigkeit einer britischen Limited BFH – I B 31/21, GmbHR 2022, 487; Schneider/Stoffels, Steuerfragen des Brexit, Ubg 2019, 1; Seeger, Die Folgen des „Brexit“ für die britische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland, DStR 2016, 1817.
7.4
Gemäß § 11 AO hat eine juristische Person ihren Sitz an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist (statutarischer Sitz). Angeknüpft wird damit an ein juristisches Merkmal. Insoweit entspricht der Sitz juristischer Personen dem zivilrechtlichen, nicht aber dem steuerrechtlichen Wohnsitz natürlicher Personen.
7.5
Geschäftsleitung und Sitz stehen als Anknüpfungspunkte für die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 KStG gleichrangig nebeneinander.
IV. Inland
7.6
Ebenso wenig wie das Einkommensteuergesetz enthält auch das Körperschaftsteuergesetz einen eigenständigen Inlandsbegriff (vgl. § 1 Abs. 3 KStG). Es gelten die allgemeinen Grundsätze (Rz. 6.28 ff.).
V. Subjektqualifikation
Literatur:
Kommentare zu §§ 1, 1a und 3 KStG; Böhmer/Schewe, Das BMF-Schreiben zur Option zur Körperschaftsbesteuerung, FR 2022, 69; Debatin, Die grenzüberschreitende Sitzverlegung von Kapitalgesellschaften, Hamburg 1990; Großmann, Doppelt ansässige Kapitalgesellschaften im Internationalen Steuerrecht, München 1995; Hausmann/Raupach u.a., Steuergestaltung durch doppelt ansässige Gesellschaften?, München 1988; Höft, Identitätswahrende Verwaltungssitzverlegung, Köln/Berlin/Bonn/München 1992; IFA, Anerkennung der steuerlichen Rechtsfähigkeit ausländischer Unternehmen, CDFI LXXIIIa, Deventer 1988; Lutter, Europäische Auslandsgesellschaften in Deutschland, Köln 2005; Mössner in Mössner, Steuerrecht international tätiger Unternehmen, 5. Aufl. Köln 2018, Rz. 2.53 ff.; Neuhaus, Grundbegriffe des Internationalen Privatrechts, 2. Aufl. Tübingen 1976; Panthen, Der „Sitz“-Begriff im internationalen Gesellschaftsrecht, Frankfurt/Bern/New York/Paris 1988; Röder, Ein frischer Blick auf den Typenvergleich: Gestiegene gesellschaftsrechtliche Komplexität erfordert radikale Vereinfachung. IStR 2021, 795; Runge, Die steuerliche Ansässigkeit von Gesellschaften, Hamburg 1987; Schaumburg, Zuzug und Wegzug von Kapitalgesellschaften im Steuerrecht, in Lutter, Europäische Auslandsgesellschaften in Deutschland, Köln 2005, 403 Schnitger, Fragestellungen zur steuerlichen Behandlung doppelt ansässiger Kapitalgesellschaften, IStR 2013, 82; Schnittker, Gesellschafts- und steuersteuerrechtlicheS. 355rechtliche Behandlung einer englischen United Liability Partnership mit Verwaltungssitz in Deutschland, Diss. Köln 2006; Staringer, Besteuerung doppelt ansässiger Kapitalgesellschaften, Wien 1999; Stein, Doppelt ansässige Kapitalgesellschaften, Lohmar/Köln 2007; Wacker/Krüger/Levedag/Loschelder, Zum Optionsmodell nach dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts – oder: eventus varios res nova semper habet, DStR-Beih 2021, 3.
7.7
Die Einordnung von nach inländischem Recht errichteten Körperschaften in § 1 Abs. 1 KStG bereitet keine Schwierigkeiten, weil diese Vorschrift eine Aufzählung insbesondere aller Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) enthält und zudem über § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 KStG weitere Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen erfasst und somit keine Regelungslücke lässt. Anders ist es indessen mit der Subjektqualifikation von nach ausländischem Recht errichteten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Hier gilt im Grundsatz folgendes: Sind nach ausländischem Recht errichtete Kapitalgesellschaften mit Ort der Geschäftsleitung im Inland körperschaftlich strukturiert und mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG genannten Gesellschaften deutschen Rechts vergleichbar, sind sie als Kapitalgesellschaft i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG unbeschränkt steuerpflichtig. Sind sie dagegen mit Personengesellschaften deutschen Rechts vergleichbar, unterliegen im Grundsatz nicht die Gesellschaften selbst, sondern ihre Gesellschafter der Besteuerung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Etwas anderes gilt in diesem Fall nur dann, wenn die ausländische (Personen-)Gesellschaft zwar mit einer Personengesellschaft deutschen Rechts vergleichbar ist, jedoch für ertragsteuerliche Zwecke auf Grund der Optionsausübung als Kapitalgesellschaft gilt (optierte Gesellschaft, § 1a KStG). Nach ausländischem Recht errichtete Gesellschaften sind daher, soweit sie körperschaftlich strukturiert sind, stets Körperschaftsteuersubjekte und damit unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie im Inland den Ort ihrer Geschäftsleitung haben. Damit entspricht § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG der europarechtlich verbürgten Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV), wie sie für den Zuzug von Kapitalgesellschaften durch die Rechtsprechung des EuGH konkretisiert worden ist. Die Qualifikation als Körperschaftsteuersubjekt hat unabhängig davon zu erfolgen, ob nach den Regeln des internationalen GesellschaftsGesellschaftsrechtsS. 356rechts die Sitz- oder Gründungstheorie zur Anwendung kommt. Damit ist auch unerheblich, ob die ausländische Gesellschaft aus der Sicht des deutschen internationalen Privatrechts Rechtsfähigkeit hat oder nicht. Entscheidend ist allein, ob die ausländische Gesellschaft nach Maßgabe des ausländischen Rechts die Rechtsfähigkeit besitzt. Die vorstehenden Grundsätze gelten, da § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG insoweit nicht differenziert, auch für in Drittstaaten errichtete Rechtsträger mit der Folge, dass diese auch dann Körperschaftsteuersubjekte sind, wenn ihnen nach Maßgabe des deutschen internationalen Privatrechts in Orientierung an die Sitztheorie die Rechtsfähigkeit versagt wird. Diese Grundsätze finden Anwendung nicht nur für Kapitalgesellschaften, sondern auch für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 KStG aufgeführten Rechtsträger. So unterliegen dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG nicht nur rechtsfähige und nicht rechtsfähige Genossenschaften deutschen Rechts, sondern auch nach ausländischem Recht errichtete Genossenschaften, wenn sie ihrer Struktur nach einer Genossenschaft deutschen Rechts entsprechen. Auch rechtsfähige Vereine und rechtsfähige privatrechtliche Stiftungen ausländischen Rechts können gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sein, sofern sie im Inland ihre Geschäftsleitung haben. Entsprechendes gilt schließlich auch für nicht rechtsfähige Vereine und nicht rechtsfähige Stiftungen ausländischen Rechts. Sie werden von § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG erfasst, wenn sie mit den entsprechenden Rechtsträgern deutschen Rechts vergleichbar sind. Dies gilt in besonderer Weise für ausländisches Zweckvermögen, etwa Trusts, sofern die vom Trust erzielten Einkünfte nicht dem Stiftungs- oder Treugeber zuzurechnen sind.
VI. Besteuerung des Welteinkommens (Welteinkommensprinzip)
7.8
Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht ist ebenso wie die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht auf die Besteuerung des Welteinkommens gerichtet. Gemäß § 8 Abs. 1 KStG gilt insoweit auch die Grundlagennorm des § 2 Abs. 1 EStG. Wegen dieser Verweisung kommen auch diejenigen Vorschriften zur Anwendung, die zu einer Durchbrechung des Welteinkommensprinzips führen (Rz. 6.60a). Nicht anwendbar sind lediglich solche Vorschriften, die speziell auf die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens natürlicher Personen ausgerichtet sind oder aber auf die persönlichen Verhältnisse dieser Personen abstellen.
S. 357
VII. Besonderheiten
1. Zinsschranke
Literatur:
Kommentare zu § 8a KStG; Eilers, Fremdfinanzierung im Unternehmen nach der Unternehmenssteuerreform 2008, FR 2007, 733; Eilers/Seibold, Währungsabsicherung und Zinsschranke, FR 2021, 241; Kaminski, Überlegungen zu den internationalen Aspekten der Zinsschranke, IStR 2011, 783; Kessler/Benke, Besteuerung von Aufwand – überschießende Steuerwirkungen der Zinsschranke bei Holding-Gesellschaften?, DB 2019, 2367; Köhler/Hahne, BMF-Schreiben zur Anwendung der steuerlichen Zinsschranke und zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung bei Kapitalgesellschaften – Wichtige Verwaltungsregelungen, strittige Punkte und offene Fragen nach dem IV C 7 – S 2742-a/07/10001, DStR 2008, 1505; München/Mückl, Die Vereinbarkeit der Zinsschranke mit dem Grundgesetz – Eine verfassungsrechtliche Bestandsaufnahme und Würdigung im Zuge des BFH-Beschlusses vom , DStR 2014, 1469; Musil/Schulz, Grenzüberschreitende Einkünfteverlagerungen in verbundenen Unternehmen und europarechtliche Handlungsspielräume der Mitgliedstaaten, DStR 2013, 2205; Niehus/Wilke, Die Besteuerung der Kapitalgesellschaften, 5. Auflage, Stuttgart 2018; Schön, Zurück in die Zukunft? Gesellschafter-Fremdfinanzierung im Lichte der EuGH-Rechtsprechung, IStR 2009, 882; Staats, Zur „Begrenzung der Gewinnverkürzung durch Abzug von Zins- oder sonstigen finanziellen Aufwendungen“ – Der OECD-Bericht zu Maßnahme 4 des BEPS-Aktionsplans, IStR 2016, 135; Weggenmann/Claß, Die Zinsschrankenregelung auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand, BB 2016, 1175.
7.9
Die Grundregel zur Zinsschranke ist § 4h EStG (siehe dazu Rz. 6.106a ff.). § 8a Abs. 1 KStG ergänzt § 4h EStG für körperschaftsteuerliche Zwecke, dabei gilt § 4h EStG für Körperschaften, soweit § 8a KStG keine abweichenden Regelungen trifft. Die verfassungsrechtlichen Bedenken zur Zinsschrankenregelung des § 4h EStG gelten auch hinsichtlich § 8a KStG (Rz. 6.108). § 8a KStG ist auf unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, die rechtsformbedingt oder tatsächlich über einen (Zinsschranken-)Betrieb verfügen, anwendbar. Dabei ist die in- oder ausländische Betriebsstätte einer Körperschaft nicht per se ein eigenständiger (Zinsschranken-)Betrieb. Vom Anwendungsbereich umfasst sind nur Zinseinkünfte, die der inländischen Besteuerung unterliegen. Somit wird eine Abzugsfähigkeit des Zinsaufwands, der einer ausländischen DBA-Freistellungsbetriebsstätte zuzurechnen ist, nicht von der Zinsschranke begrenzt. Die Zinsschranke ist auch auf ausländische Körperschaften mit Überschusseinkünften (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) anwendbar (§ 8a Abs. 1 Satz 4 KStG). Hierbei handelt es sich insbesondere um beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften, die aufgrund der isolierenden Betrachtungsweise (§ 49 Abs. 2 EStG) als ausländische Objektgesellschaften mit unbeweglichem inländischem Vermögen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG) erzielen und nicht über einen eigenen (Zinsschranken-)Betrieb verfügen.
7.10
Die Zinsschrankengrundregel des § 4h EStG (Rz. 6.107) wird durch § 8a KStG wie folgt modifiziert:
S. 358
7.11
Bei der Berechnung des EBITDA tritt anstelle des maßgeblichen Gewinns (vgl. § 4h Abs. 1 Satz 2 EStG) das maßgebliche Einkommen der Körperschaft (§ 8a Abs. 1 Satz 1 KStG). Das körperschaftsteuerliche Einkommen ist das nach den Vorschriften des EStG und KStG ermittelte Einkommen (ohne Anwendung von § 4h, § 10d EStG und § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG). Die Abziehbarkeit des Nettozinsaufwands ist im Ergebnis auf eine Höchstgrenze von 30 % des EBITDA begrenzt. Der Vortrag des nicht verbrauchten EBITDA (EBITDA-Vortrag) und des nicht abzugsfähigen Zinsaufwands (Zinsvortrag) ist möglich. Allerdings geht ein bestehender Zinsvortrag bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 8c KStG unter (§ 4h Abs. 1 Satz 5 EStG). Dabei ist die Stille-Reserven-Klausel des § 8c Abs. 1 Satz 6 ff. KStG zwar auf den Zinsvortrag anwendbar, so dass bei Vorliegen (steuerpflichtiger) stiller Reserven bei der Zinsvortrags-Körperschaft in entsprechender Höhe ein Untergang des Zinsvortrags vermeidbar ist. Allerdings sind nur die stillen Reserven zu berücksichtigen, die den Betrag der nicht genutzten KSt- und GewSt-Verluste der Körperschaft übersteigen (§ 8a Abs. 1 Satz 3 KStG). Dieser gesetzlichen Begrenzung liegt zugrunde, dass es sich bei dem Zinsvortrag um einen „Aufwandsposten“ handelt, der einen nicht genutzten Verlust (bei Nutzung des Zinsvortrags in zukünftigen Jahren) erhöht.
7.12
Die Ausnahmeregelung für konzernungebundene Unternehmen (§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. b EStG), wonach die Zinsschranke nicht auf Unternehmen, die keinem Konzern angehören, anwendbar ist, gilt grundsätzlich auch für Körperschaften. Voraussetzung für eine Anwendung ist allerdings, dass der Betrag einer Fremdkapitalvergütung, die (ggf.) an
einen zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligten Anteilseigner,
eine diesem nahestehende Person (§ 1 Abs. 2 AStG) oder
einen Dritten, der auf den vorgenannten Personenkreis zurückgreifen kann,
geleistet wird, nicht mehr als 10 % des Nettozinsaufwands beträgt (§ 8a Abs. 2 KStG; nachweispflichtig ist die Körperschaft).
7.13
Die Ausnahmeregelung für Betriebe, bei denen die Voraussetzungen des Eigenkapitalvergleichs vorliegen (§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EStG), gilt grundsätzlich auch für Körperschaften. Allerdings verschärft § 8a KStG auch insoweit eine Anwendung der Ausnahmeregelung (§ 8a Abs. 3 KStG). Ein Eigenkapitalvergleich ist nur möglich, wenn die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind (Rz. 7.12). Dabei wird jedoch eine weltweite Gesamtkonzernbetrachtung zugrunde gelegt, d.h., alle in- und ausländischen Konzerngesellschaften sind in die Prüfung einzubeziehen. Nur wenn die Körperschaft einen Nachweis erbringen kann, dass die S. 35910 %-Voraussetzung bei sämtlichen Konzerngesellschaften erfüllt ist, findet der Eigenkapitalvergleich Anwendung. In der Besteuerungspraxis ist eine Nachweiserbringung zumindest in Groß-Konzernfällen kaum darstellbar (und von der Finanzverwaltung auch kaum überprüfbar). Dies gilt insbesondere dann, wenn einzelne Konzerngesellschaften ihren Sitz in Regionen haben, in denen eine Fremdkapitalvergütung aus religiösen Gründen nicht in Form einer Zinszahlung (die als solche auch im Rechnungswesen abgebildet wird) erfolgt. Lediglich in „Klein-Konzernfällen“ (z.B. mehrstufige Immobilien-Erwerbsstrukturen unter Nutzung von Fremdkapital) ist eine Nachweiserbringung realistisch.
2. Hybrid-Schranke
Literatur:
Kommentare zu § 4k EStG; Ehlermann/Link, Die Anti-Hybrid-Regel des § 4k EStG – Ausgewählte Anwendungs- und Auslegungsfragen im Inbound-Kontex, ISR 2021, 319; Grotherr, Das neue Betriebsausgabenabzugsverbot bei hybriden Gestaltungen gem. § 4k EStG-E, Ubg 2020, 377; Grotherr, ATAD-Umsetzungsgesetz: Anwendungs- und Auslegungsfragen zum neuen Betriebsausgabenabzugsverbot gemäß § 4k EStG-E bei hybriden Gestaltungen, IStR 2020, 773; Rüsch, Die Konkurrenz von § 4k EStG zu § 4h und § 4i EStG, IStR 2021, 380; Schnitger/Oskamp, Versagung des Betriebsausgabenabzugs bei Besteuerungsinkongruenzen nach § 4k EStG-E (Teil I), IStR 2020, 909; Schnitger/Oskamp, Versagung des Betriebsausgabenabzugs bei Besteuerungsinkongruenzen nach § 4k EStG-E (Teil II), IStR 2020, 960; Schnitger/Oskamp/Kockrow, Importierte Besteuerungsinkongruenzen gemäß § 4k Abs. 5 EStG – Janz schön kompliziert …, IStR 2021, 701; Schnitger/Haselmann, Die Anwendung des § 4k EStG und die erweiterten Mitwirkungspflichten, ISR 2022, 13; Schrenk/Steiner/Ullmann, Erweiterung des materiellen Korrespondenzprinzips durch § 4k Abs. 1 EStG, DStZ 2021, 165.
7.13a
Die Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft sind bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für steuerliche Zwecke nicht zu berücksichtigen, wenn die korrespondierenden Erträge beim Zahlungsempfänger mit Sitz im Ausland nicht einkommenserhöhend sind (§ 4k EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG; sog. Besteuerungsinkongruenz). Ziel der Regelung von § 4k EStG ist, die Entstehung eines „Steuervorteils“ aus einer unterschiedlichen Behandlung von Aufwendungen und Erträgen nach deutschem und ausländischem Steuerrecht zu vermeiden (hybride Finanzinstrumente, hybride Gesellschaften). Die Anwendung der Regelung kann nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt werden (§ 4k Abs. 7 EStG). Vom Regelungsbereich umfasst sind die folgenden personellen Beziehungen (§ 4k Abs. 6 EStG):
Nahestehende Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG (§ 4k Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 EStG). Nach § 4k Abs. 6 Satz 2 EStG werden dabei einer Personen die durch abgestimmtes Verhalten mit einer anderen Person zusammenwirkt, die Stimm- und Gewinnbezugsrechte der anderen Person zugerechnet.
Kapitalgesellschaft und Betriebsstätte (§ 4k Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 EStG).
360
Vertragliche Beziehung zwischen Kapitalgesellschaft und einer anderen Person, wobei ein steuerlicher Vorteil bei der vertraglichen Gestaltung zu Gunsten der Beteiligten berücksichtigt wurde (§ 4k Abs. 6 Satz 1 Alt. 3 EStG; sog. strukturierte Gestaltung). Derartige Gestaltungen sind anzunehmen, wenn der steuerliche Vorteil bei der vertraglichen Vereinbarung mit eingerechnet wurde (§ 4k Abs. 6 Satz 3 Alt. 1) oder die Beteiligten aufgrund der Bedingungen und Umstände der Vereinbarung einen solchen Vorteil erwarten konnten (§ 4k Abs. 6 Satz 3 Alt. 2 EStG). Eine Anwendung der Norm scheidet aus, wenn nach den Umständen nicht davon auszugehen ist, dass dem Steuerpflichtigen der Vorteil bekannt war (§ 4k Abs. 6 Satz 4 Halbs. 1 EStG) und dieser nachweist, dass er an dem Vorteil nicht beteiligt wurde (§ 4k Abs. 6 Satz 4 Halbs. 2 EStG).
7.13b
Bei Vorliegen der personellen Beziehungen kann ein Betriebsausgabenabzug beschränkt sein, wenn einer der folgenden Besteuerungsinkongruenz-Sachverhalte erfüllt ist:
Deduction-/Noninclusion-Inkongruenzen (§ 4k Abs. 1–3 EStG) beruhen darauf, dass Aufwendungen auf Seiten des Schuldners dem Betriebsausgabenabzug unterliegen, die Erträge auf Seiten des Gläubigers jedoch nicht (oder nicht vollumfänglich) besteuert werden. § 4k Abs. 1 EStG bezieht sich dabei auf hybride Finanzinstrumente, § 4k Abs. 2 bis 3 EStG erfasst hybride Gesellschaften und Betriebsstätten. Die Abzugsbeschränkung erfasst im Ergebnis nur den Anteil, der dem Verhältnis der Steuervergünstigung zu einer hypothetischen Besteuerung unter gleichen Bedingungen entspricht (§ 4k Abs. 1 EStG) bzw. nur insoweit die Erträge keiner tatsächlichen Besteuerung unterliegen (§ 4k Abs. 2, 3 EStG).
Double-Deduction-Inkongruenzen (§ 4k Abs. 4 EStG) führen dazu, dass Aufwendungen bei zwei Rechtsträgern in verschiedenen Staaten abzugsfähig sind, die korrespondierenden doppelten Erträge jedoch keiner Besteuerung unterliegen. Die Aufwendungen werden nur soweit vom Abzug ausgeschlossen, soweit sie im anderen Staat berücksichtigt werden.
361
Importierte Besteuerungsinkongruenzen (§ 4k Abs. 5 EStG) kennzeichnen sich dadurch, dass eine Besteuerungsinkongruenz zwischen zwei Staaten entstanden ist und ein dritter Staat über die Transaktion an dieser Inkongruenz beteiligt wird. Der Betriebsausgabenabzug ist nur soweit ausgeschlossen, als er in einem anderen Staat nicht versagt wurde.
7.13c
Keine tatbestandmäßige Besteuerungsinkongruenz liegt u.E. vor, wenn eine inländische Organträger-Personengesellschaft, deren Gesellschafter unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen sind, über eine Organgesellschaft (mittelbar) an einer ausländischen Personengesellschaft mit Sitz in einem DBA-Staat beteiligt ist (sog. Mittelstands- oder Organschaftsstruktur für Outbound-Investitionen). Die Beteiligung der Organgesellschaft an der ausländischen Personengesellschaft (z.B. Produktionsbetrieb) begründet eine (Freistellungs-)Betriebsstätte der Organgesellschaft im Ausland. Nach ausländischem Steuerrecht ist die Organgesellschaft (im Ausland) beschränkt steuerpflichtig. Sofern der ausländische Staat mit Blick auf die Rechtsform der Organgesellschaft den ausländischen Körperschaftsteuersatz (z.B. 25 %) – und nicht mit Blick auf die natürlichen Personen (Gesellschafter der Organträger-Personengesellschaft), denen das Einkommen der Organgesellschaft nach § 14 KStG zuzurechnen ist, den ausländischen Einkommensteuersatz (z.B. 40 %) – anwendet könnte man zwar vom Vorliegen einer Hybridstruktur sprechen (ausländischer Staat besteuert Gewinn einer Kapitalgesellschaft [Körperschaftsteuer]; Deutschland besteuert im Ergebnis den Gewinn auf Ebene der natürlichen Personen als Gesellschafter der transparenten Organträger-Personengesellschaft und der „transparenten“ Organgesellschaft [Einkommensteuer]). Ein Besteuerungsinkongruenz-Sachverhalt i.S.v. § 4k EStG liegt in diesem Fall jedoch nicht vor, da sämtliche Aufwendungen und Erträge der Betriebsstätte und des Organkreises Gegenstand einer Besteuerung im Ausland sind und kein doppelter Betriebsausgabenabzug vorliegt.
3. Grenzüberschreitende Organschaft
Literatur:
Kommentare zu §§ 14 ff. KStG; Bochmann/Bron, Die nächste Stufe der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts: Vom MoPeG zum KöMoG – Steuerliche Skizze und gesellschaftsrechtliche Einordnung, NZG, 2021, 613; Böhmer/Schewe, Das BMF-Schreiben zur Option zur Körperschaftsbesteuerung, FR 2022, 69; Breuninger, Grundlagen internationaler Organschaft, in Prinz/Witt, Steuerliche Organschaft, 2. Auflage, Köln 2019, Rz. 25.1 ff.; Brocke/Müller, Die Auswirkungen des SCA Group Holding-Urteils auf das deutsche Steuerrecht, DStR 2014, 2106; Cloer/Kahlenberg, Gruppenbesteuerung in der EU im Lichte der EuGH-Rechtsprechung, SteuK 2014, 511; Frotscher, Grenzüberschreitende Organschaft – wo stehen wir?, IStR 2011, 697; Hoene, Der grenzüberschreitende Gewinnabführungsvertrag, IStR 2012, 462; Jäschke, Die Option zur Körperschaftsbesteuerung gem. § 1a KStG und die ertragsteuerliche Organschaft, GmbHR 2022, 627; Jochimsen/Zinowsky, DBA-Schachtelprivileg und Gewerbesteuer im Organschaftsfall, DStR 2015, 1999; Jochimsen/Zinowsky, Körperschaftsteuerliche Behandlung von Dividendenerträgen im Fall von Organträgerpersonengesellschaften, DStR 2016, 285; Kessler/Arnold, National begrenzte Organschaft, IStR 2016, 226; Krüger/Epe, Gesellschaftsrechtliche Fragen in Prinz/Witt, Steuerliche Organschaft, 2. Auflage, Köln 2019, Rz. 26.1 ff.; Liekenbrock, Kann eine optierende Personengesellschaft Organgesellschaft sein?, DB 2021, 2111; Maack/Kersten, Finale Verluste von EU-Tochtergesellschaften: Der GAV als unüberwindbare Hürde für die S. 362grenzüberschreitende körperschaftsteuerliche Organschaft? – Zugleich Anmerkungen zu FG Schleswig-Holstein v. – 1 K 218/15, DStR 2019, 2281; Rödder/Schönfeld, Abschied (auslandsbeherrschter) inländischer Kapitalgesellschaften von der deutschen Ertragsteuerpflicht? – Erste Anmerkungen zum überraschenden Urteil des BFH v. (I R 54, 55/10), DStR 2011, 762; Rödder/Schumacher, Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (Teil II), DStR 2001, 1685; Schnitger, Urteil des EuGH in der Rs. SCA als Katalysator für eine deutsche Organschaftsreform – jetzt geht's los?, IStR 2014, 587; Schönfeld, Praxisfragen der grenzüberschreitenden Organschaft – dargestellt anhand von Fallbeispielen, IStR 2012, 368; Stangl/Winter, Organschaft 2013/2014, München 2014.
7.14
Eine körperschaftsteuerliche Organschaft zwischen einem Organträger und einer Organgesellschaft hat eine Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft zum Organträger zur Folge, d.h., Organträgereinkommen und Organeinkommen werden für Besteuerungszwecke saldiert (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KStG). Organträger kann jedes in- oder ausländische gewerbliche Unternehmen sein (z.B. Personen- oder Kapitalgesellschaft; optierte [Personen-]Gesellschaft). Voraussetzung ist allerdings, dass die Beteiligung des Organträgers einer inländischen Betriebsstätte des Organträgers nach nationalem Steuerrecht und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (funktional) zuzurechnen sein muss (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 6 ff. KStG). Danach ist die Errichtung einer Organschaft zwischen der inländischen Betriebsstätte einer ausländischen Kapitalgesellschaft und einer inländischen Organgesellschaft möglich. Das zugerechnete Organeinkommen ist in diesem Fall Gegenstand der inländischen Betriebsstätteneinkünfte. Organgesellschaft kann jede Körperschaft mit Geschäftsleitung im Inland und (Satzungs-)Sitz in einem EU- oder EWR-Staat sein (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KStG), wobei optierte (Personen-)Gesellschaften (§ 1a KStG) nach Auffassung der Finanzverwaltung hiervon ausgenommen sein sollen. Eine aus dem EU- oder EWR-Ausland „zugezogene“ Kapitalgesellschaft (Geschäftsleitung im Inland, Satzungssitz im EU-/EWR-Staat) kann danach Organgesellschaft sein. Die Inlandsanknüpfung hinsichtlich der Geschäftsleitung hat zur Folge, dass die (ausländische) Kapitalgesellschaft unbeschränkt steuerpflichtig ist. Eine in der EU/dem EWR gegründete Körperschaft mit Geschäftsleitung im Ausland kann nicht Organgesellschaft sein (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG). In diesem Fall fehlt es am Vorliegen einer inländischen Geschäftsleitung. Diese „Ausklammerung“ einer EU/EWR-Körperschaft (mit Geschäftsleitung im Ausland und Satzungssitz in Deutschland) ist ein Verstoß gegen Unionsrecht.
7.15
Eine grenzüberschreitende Organschaft liegt vor, wenn es sich bei dem Organträger und/oder der Organgesellschaft um eine ausländische Gesellschaft handelt (z.B. ausländische KapiKapitalgesellschaftS. 363talgesellschaft mit Inlandsbetriebsstätte ist Organträger, GmbH ist Organgesellschaft; z.B. GmbH ist Organträger, französische S.A. mit inländischer Geschäftsleitung ist Organgesellschaft). Die steuerlichen Wirkungen der Organschaft bleiben gleichwohl auf das Inland beschränkt, eine grenzüberschreitende Einkommenssaldierung erfolgt nicht. Eine internationale Saldierung der Einkommen der Konzerngesellschaften, die sie in verschiedenen Staaten erzielt haben, ist nach bestehendem Organschaftsrecht ebenfalls ausgeschlossen.
7.16
Bei der inländischen Besteuerung des Organkreises werden zwecks Vermeidung einer mehrfachen Verlustnutzung negative Einkünfte nicht einbezogen, wenn sie bereits bei der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person nach ausländischem Recht berücksichtigt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG). Durch diese Regelung soll ein „Verlustimport“ durch Errichtung einer grenzüberschreitenden Organschaft vermieden werden (z.B. scheidet die Berücksichtigung des Verlusts einer Organgesellschaft mit Satzungssitz in Frankreich und Ort der Geschäftsleitung in Deutschland aus, wenn der Verlust bereits nach französischem Steuerrecht berücksichtigt wird).
7.17
In der Besteuerungspraxis sind bei der Errichtung einer grenzüberschreitenden Organschaft das Erfordernis des Abschlusses eines grenzüberschreitenden Gewinnabführungsvertrags (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KStG) und dessen registerrechtliche Eintragung zwar problembehaftet, ein wirksamer Abschluss ist aber möglich. Denn die Möglichkeit, einen ausländischen Rechtsträger unternehmensvertraglich zu verpflichten, richtet sich ausschließlich nach ausländischem (Gesellschafts-)Recht. Das ausländische Recht ist für die Organgesellschaft als Schuldnerin der vertragstypischen Verpflichtung einschlägig, so dass international-kollisionsrechtlich nicht an deutsches Gesellschaftsrecht anzuknüpfen ist. Problematisch ist dabei, dass den meisten Rechtsordnungen im EU-/EWR-Raum Gewinnabführungsverträge nicht bekannt sind. Derzeit umfassen innerhalb der EU ausschließlich das portugiesische, österreichische und slowenische Recht Regelungen zu einem Gewinnabführungsvertrag. Dem Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags können gesellschaftsrechtliche Grundwertungen des ausländischen Rechts entgegenstehen, die in jedem Einzelfall vor Abschluss des Vertrags zu prüfen sind (z.B. könnte der Vertrag einen unzulässigen Eingriff in Gewinnbezugsrechte der Gesellschafter oder in Gläubigerschutzvorschriften begründen; ggf. löst der Vertrag Haftungsfolgen für Organe der Gesellschaft aus). Ein Verstoß gegen ausländische Rechtsvorschriften kann eine Unwirksamkeit des Gewinnabführungsvertrags (nach ausländischem Recht) zur Folge haben, die zu einem Wegfall der steuerlichen Organschaftsvoraussetzungen führt. Eine unzutreffende Rechtsanwendung im Ausland hätte insoweit Auswirkungen auf die inländische Organschaft. Unklar ist, ob für einen grenzüberschreitenden Gewinnabführungsvertrag ein ZustimmungsZustimmungsbeschlussS. 364beschluss des Organträgers (§ 293 Abs. 2 AktG) und eine Eintragung im Handelsregister (§ 294 AktG) erforderlich sind. Gegen eine Anwendbarkeit der deutschen Regelungen spricht, dass nach kollisionsrechtlichen Grundsätzen das ausländische Recht für den Vertrag insgesamt, also für beide Vertragsparteien, gleichermaßen gilt. Danach wäre ein „formloser“ Vertragsschluss möglich. Nach einer anderen Auffassung ist § 293 Abs. 2 AktG auch dann anwendbar, wenn das ausländische Recht entsprechende Voraussetzungen nicht kennt. Deshalb sollte in der Praxis aus Vorsichtsgründen ein Zustimmungsbeschluss des Organträgers eingeholt werden.
Für den Fall, dass dem ausländischen Recht ein Gewinnabführungsvertrag nicht bekannt ist, stellt sich die Frage, ob auch ein „einfacher“ schuldrechtlicher Vertrag für die Errichtung einer ertragsteuerlichen Organschaft ausreichend sein könnte. Bei Zugrundelegung einer rechtskräftigen Entscheidung des FG Niedersachsen und einer rechtskräftigen Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz dürfte dies ausreichend sein. Der schuldrechtliche Vertrag muss allerdings die Voraussetzungen erfüllen, die § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG an einen Gewinnabführungsvertrag stellt (Abschluss auf mindestens fünf Jahre; Durchführung des Vertrags). Offen ist, ob auch der BFH das Vorliegen einer (grenzüberschreitenden) ertragsteuerlichen Organschaft auf der Grundlage einer (nur) schuldrechtlichen Regelung anerkennen wird.
7.18
Das Erfordernis, den Vertrag in ein ausländisches Register einzutragen, kann sich aus ausländischem Recht ergeben. Eine Eintragung in das deutsche Handelsregister (für die Organgesellschaft) scheidet aus, da die Gesellschaft ihren Satzungssitz im Rahmen einer grenzüberschreitenden Organschaft im Ausland hat.
B. Beschränkte Steuerpflicht
Literatur:
Kommentare zu § 2 KStG; Crezelius, Organschaft und Ausland, in FS für Beusch, Berlin/New York 1993, 153; Eckert, Besteuerung von Dividenden an Steuerausländer, IStR 2003, 406; Grotherr, Organschaftsfragen bei Auslandsbeziehungen, in Klein/Stihl/Wassermeyer/Piltz/Schaumburg, (Hrsg.) Unternehmen/Steuern, FS für Flick, Köln 1997, 757; Hawlitschek, Die isolierende Betrachtungsweise und ihr Anwendungsbereich, IStR 2016, 177; Herzig/Dautzenberg, Die Einwirkungen des EG-Rechts auf das deutsche Unternehmenssteuerrecht, DB 1997, 8; Kessler, Internationale Organschaft in Dänemark, IStR 1993, 303; Ley, Besteuerung ausländischer Kapitalgesellschaften, Betriebsstätten und Personengesellschaften, KÖSDI 1995, 10414; Lüdicke, Grenzüberschreitende Beteiligungs- und Zinserträge, DStJG 30 (2007), 289; Lühn, Kapitalertragsteuerabzug bei beschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen, PIStB 2009, 321; Müth/Simon, Die pandemiebedingte Gefahr der Begründung einer Betriebsstätte, DStR 2022, 744; Rust, Anforderungen an eine EG-rechtskonforme Dividendenbesteuerung, DStR 2009, 2568; Schaumburg in Herzig, Organschaft, Stuttgart 2003, 419; Schlütter, Personengesellschaft oder Körperschaft?, DStJG 8 (1985), 215; Schönfeld, Ausgewählte internationale Aspekte der neuen Regelungen über die Kapitalertragsteuer, IStR 2007, 850; Wacker/Krüger/Levedag/Loschelder, Zum Optionsmodell nach dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts – oder: eventus varios res nova semper habet, DStR-Beih 2021, 3.
S. 365
I. Allgemeines
7.19
Im Gegensatz zum Einkommensteuerrecht wird im Körperschaftsteuerrecht nach Maßgabe des § 2 KStG zwischen zwei Gruppen beschränkter Steuerpflicht unterschieden, nämlich zwischen
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben (§ 2 Nr. 1 KStG) und
sonstigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind (§ 2 Nr. 2 KStG).
7.20
Lediglich die erste Fallgruppe bildet eine Parallele zu der in § 1 Abs. 4 EStG normierten beschränkten Einkommensteuerpflicht. Ebenso wie in § 1 Abs. 4 EStG sind auch in § 2 Nr. 1 KStG Steuersubjekt und Steuerobjekt miteinander verkoppelt, so dass eine beschränkte Körperschaftsteuerpflicht nur dann gegeben ist, wenn zugleich inländische Einkünfte bezogen werden (Rz. 7.26 ff.).
7.21
Soweit das Körperschaftsteuergesetz selbst keine Einschränkungen enthält, sind dessen Normen unterschiedslos sowohl im Rahmen der unbeschränkten als auch der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht anzuwenden. Zu den bedeutsamen Ausnahmen zählt insbesondere § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG, wonach die in § 5 Abs. 1 KStG genannten Steuerbefreiungen für beschränkt Körperschaftsteuerpflichtige i.S.v. § 2 Nr. 1 KStG nicht anzuwenden sind.
7.22
§ 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG bedeutet keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes, weil Art. 3 Abs. 1 GG keine Anwendung auf nach ausländischem Recht errichtete juristische Personen findet. § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG verstößt auch nicht gegen das in den DBA verankerte Diskriminierungsverbot (Art. 24 Abs. 1 OECD-MA), wonach die Besteuerung der Staatsangehörigen des anderen Staates nicht anders oder belastender sein darf als die Besteuerung der eigenen Staatsangehörigen unter gleichen Verhältnissen. Das sich aus dem Diskriminierungsverbot ableitende Gleichbehandlungsgebot erstreckt sich zwar auch auf Steuerbefreiungen, Steuervergünstigungen und Steuerermäßigungen, es findet seine Einschränkung aber in dem Vergleichsmaßstab gleicher Verhältnisse, so dass letztlich das bilaterale Diskriminierungsverbot deshalb nicht tangiert ist, weil die steuerliche Differenzierung ausschließlich an die Ansässigkeit der Körperschaftsteuersubjekte anknüpft. Indessen ist ein Verstoß gegen die europarechtlich verbürgte Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) gegeben (Rz. 4.12 ff.). Denn § 5 Abs. 2 S. 366Nr. 2 KStG geht ausschließlich zulasten von nach ausländischem Recht errichteten Körperschaftsteuersubjekten. Da der Gesetzgeber gewöhnlich eine Korrektur europarechtswidriger Normen erst dann und nur insoweit vornimmt, als er durch eine Entscheidung des EuGH hierzu genötigt wird, ist bislang allein § 5 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 Nr. 2 KStG an das Europarecht angepasst worden.
II. Steuersubjekte
7.23
Im Gegensatz zu § 1 Abs. 1 KStG erstreckt sich § 2 Nr. 1 KStG auf alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Damit ist der Kreis der Steuersubjekte weit gezogen, so dass alle ausländischen juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie die ausländischen nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen erfasst werden. Da § 2 Nr. 1 KStG auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen in seinen Regelungsbereich einbezieht, kommt es für Zwecke der beschränkten Steuerpflicht nicht darauf an, ob das ausländische Rechtsgebilde nach Maßgabe des deutschen Internationalen Privatrechts Rechtsfähigkeit genießt. Daher kann eine körperschaftlich verfasste Gesellschaft ausländischen Rechts stets der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen.
7.24
Ausländische nichtrechtsfähige Personenvereinigungen fallen nur dann unter den Regelungskreis des § 2 Nr. 1 KStG, wenn deren Einkommen nicht mittelbar bei den Gesellschaftern zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer heranzuziehen ist (§ 3 Abs. 1 KStG). Für ausländische Personenhandelsgesellschaften folgt hieraus, dass diese nur dann beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind, wenn sie aufgrund eines Typenvergleichs einer Körperschaft entsprechen oder wegen Optionsausübung nach § 1a KStG als Kapitalgesellschaft gelten.
7.25
Da gem. § 2 Nr. 1 KStG nur solche Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, kommen letztlich nur nach ausländischem Recht errichtete Körperschaften (einschließlich nach ausländischem Recht errichteter optierter [Personen-]Gesellschaften) für die beschränkte Steuerpflicht in Betracht.
III. Inländische Einkünfte
7.26
Da § 2 Nr. 1 KStG keine Aussage darüber trifft, was als inländische Einkünfte der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegt, gilt über § 8 Abs. 1 KStG der in § 49 Abs. 1 EStG enthalteenthalteneS. 367ne Einkünftekatalog auch für die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht. Nicht zur Anwendung kommt allerdings § 8 Abs. 2 KStG mit der Folge, dass nicht unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Rechtsträger grundsätzlich alle Arten von Einkünften erzielen können. Steuerlich erhebliche Einkünfte sind allerdings nur dann gegeben, wenn die entsprechende Tätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommen wird. Daher sind für die Qualifizierung der inländischen Einkünfte im Rahmen der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht die gleichen Grundsätze wie bei der beschränkten Einkommensteuerpflicht anzuwenden. Das gilt insbesondere für die sich aus § 49 Abs. 2 EStG ergebende isolierende Betrachtungsweise, wonach im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale (Tatbestandsmerkmale) außer Betracht bleiben, soweit bei ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte (§ 49 Abs. 1 EStG) nicht angenommen werden könnten (Rz. 6.153 ff.). Die Reichweite des § 49 Abs. 2 EStG ist indessen beschränkt, weil in jenen Fällen, in denen die Einkunftsart nicht losgelöst vom Steuersubjekt bestimmt werden kann, auf im Ausland verwirklichte Tatbestandsmerkmale zurückgegriffen werden muss. Das gilt insbesondere für Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG), aus nichtselbständiger Arbeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG), aus Leistungen gesetzlicher Rentenversicherungen (§ 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG) und für Abgeordnetenbezüge (§ 49 Abs. 1 Nr. 8a EStG). Derartige Einkünfte können von Körperschaften ihrer Art nach nicht erzielt werden. Im Hinblick darauf, dass § 8 Abs. 2 KStG keine Anwendung findet, kann ein Körperschaftsteuersubjekt im Rahmen der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht ohne weiteres Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 2 Nr. 1; 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 1 EStG) erzielen, soweit keine Liebhaberei gegeben ist. Im Vordergrund steht in der Praxis die Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Die in § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG genannten Anknüpfungsmerkmale kommen hierbei uneingeschränkt auch für Körperschaftsteuersubjekte zur Anwendung. Dies gilt auch für § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG, soweit das ausländische Körperschaftsteuersubjekt als Vergütungsgläubiger (Künstlerverleihgesellschaft) für künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende und ähnliche Darbietungen eingeschaltet ist.
7.27
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften führen auch für ausländische Körperschaftsteuersubjekte zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e EStG), wobei wegen der Bezugnahme auf § 17 EStG auch die dort genannten Veräußerungsersatztatbestände erfasst werden. Darüber hinaus erstreckt sich die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. bb EStG) auch auf Kapitalanteile, die im Zuge einer Verschmelzung i.S.d. § 13 Abs. 1 UmwStG erworben S. 368wurden. Voraussetzung ist, dass für die seinerzeit hingegebenen Anteile auf Antrag der Buchwert zum Ansatz kam (§ 13 Abs. 2 UmwStG). Erfasst werden ferner Kapitalanteile, die nach einem Anteilstausch i.S.d. § 21 UmwStG der nachgelagerten Besteuerung gem. § 21 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 UmwStG oder nach einem identitätswahrenden Wegzug in einen EU-Staat der nachgelagerten Besteuerung gem. § 17 Abs. 5 Satz 3 EStG (Rz. 6.210 ff.) unterworfen sind. Den vorgenannten Fällen ist gemeinsam, dass es sich um eine nachgelagerte Besteuerung handelt, die auch Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften erfasst.
7.28
Der beschränkten Steuerpflicht werden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung oder aus der Veräußerung von inländischem unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen oder Rechten unterworfen, wenn sie von einer ausländischen Körperschaft erzielt werden, die einer inländischen Körperschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG vergleichbar ist (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG).
7.29
Beschränkt steuerpflichtige Körperschaftsteuersubjekte können zwar keine Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit sowie keine Abgeordnetenbezüge erzielen, etwas anderes gilt aber für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG) und insbesondere für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG), die an keine natürlichen Personen vorbehaltene Tätigkeitsmerkmale anknüpfen.
IV. Veranlagung und Steuerabzug
1. Überblick
7.30
Bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaftsteuersubjekten wird die Körperschaftsteuer entweder im Rahmen einer Veranlagung durch Steuerbescheid festgesetzt oder durch Steuerabzug an der Quelle erhoben. Soweit das Körperschaftsteuergesetz selbst keine speziellen Vorschriften enthält, gelten über § 31 Abs. 1 KStG die entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Das gilt insbesondere für die für beschränkt Steuerpflichtige geltenden Vorschriften der §§ 50 und 50a EStG. Insoweit kann hier auf die für die beschränkte Einkommensteuerpflicht geltenden Ausführungen verwiesen werden (Rz. 6.267 ff.).
7.31
Das Körperschaftsteuergesetz enthält allerdings für beschränkt steuerpflichtige Körperschaftsteuersubjekte Sondervorschriften über den Steuerabzug vom Kapitalertrag und den Steuersatz.
2. Steuerabzug
7.32
Abweichend von den in §§ 43, 43a Abs. 1 EStG genannten Kapitalertragsteuersätzen, die für die Dividenden 25 % betragen, ergeben sich für beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften Reduktionen auf zwei unterschiedlichen Ebenen: Auf Abkommensebene wird die Quellensteuerbefugnis der Höhe nach durchweg auf 5 %, 10 % oder 15 % begrenzt (Art. 10 Abs. 2 OECD-MA), so dass unter den Voraussetzungen des § 50c Abs. 2 EStG (Freistellungsverfahren) von S. 369vornherein nur die reduzierte Kapitalertragsteuer einzubehalten ist. Gemäß § 43b Abs. 1 Satz 1 EStG wird die Kapitalertragsteuer nicht erhoben, wenn Gläubigerin eine beschränkt körperschaftsteuerpflichtige EU-Muttergesellschaft ist, die im Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EStG) nachweislich seit mindestens zwölf Monaten ununterbrochen mindestens zu 10 % unmittelbar am Nennkapital der ausschüttenden unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft) beteiligt ist (§ 43b Abs. 2 EStG). Wird der vorgenannte Beteiligungszeitraum erst nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer vollendet, ist die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erstatten (§ 43b Abs. 2 Satz 5 EStG). Im Hinblick darauf, dass die Kapitalertragsteuer 25 %, der tarifliche Steuersatz aber nur 15 % (§ 23 Abs. 1 KStG) beträgt, erfolgt gem. § 44a Abs. 9 EStG eine Erstattung von Kapitalertragsteuer in Höhe von 2/5, um so eine Gleichbehandlung mit unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Rechtsträgern zu gewährleisten. Hierbei finden die Vorschriften des § 50c Abs. 3 und 5 EStG und § 50d Abs. 3 EStG entsprechende Anwendung (Rz. 19.160 ff.).
7.33
Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG wird die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, im Falle der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht grundsätzlich durch den Steuerabzug abgegolten. Diese Abgeltungswirkung (Rz. 6.281 ff.) gilt dann nicht, wenn die abzugspflichtigen Einkünfte in einem inländischen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen sind (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG). Darüber hinaus entfällt gem. § 32 Abs. 2 KStG die Abgeltungswirkung auch in weiteren vier Fällen:
§ 32 Abs. 2 Nr. 1 KStG betrifft den Fall, dass während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte Steuerpflicht als auch beschränkte Steuerpflicht gegeben ist. Dies hat zur Folge, dass die während der beschränkten Steuerpflicht erzielten steuerabzugspflichtigen Einkünfte in einer Veranlagung zur unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht mit der Maßgabe einzubeziehen sind, dass die einbehaltenen Abzugsteuern zur Anrechnung kommen.
Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 KStG entfällt die Abgeltungswirkung, wenn der Gläubiger der in § 50a Abs. 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 EStG genannten Vergütungen eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer beantragt. Dieses Veranlagungswahlrecht gilt nur für EU-/EWR-Körperschaften, deren Sitz und Ort der Geschäftsleitung sich innerhalb des Gebietes der EU/EWR befinden (§ 32 Abs. 4 KStG). Diese Regelung entspricht dem § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 EStG (Rz. 6.289).
Die Abgeltungswirkung entfällt gem. § 32 Abs. 2 Nr. 3 KStG ferner dann, wenn die beschränkt steuerpflichtige Körperschaft als Gläubigerin von steuerabzugspflichtigen Beträgen selbst in Anspruch genommen werden könnte. Angesprochen werden hiermit insbesondere § 44 Abs. 5 Satz 2 EStG, wonach ausnahmsweise der Gläubiger der Kapitalerträge in Anspruch genommen werden kann, und § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG, wenn der Vergütungsschuldner den Steuerabzug nicht vorschriftsmäßig vorgenommen hat.
370
Schließlich betrifft § 32 Abs. 2 Nr. 4 KStG die Fälle, in denen die Körperschaft gem. § 38 Abs. 2 KStG nach dem Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren während eines Übergangszeitraums Ausschüttungen vornimmt. Hierdurch wird gewährleistet, dass die in § 38 Abs. 2 KStG geregelte ausschüttungsbedingte Körperschaftsteuererhöhung während des Übergangszeitraums weiterhin möglich bleibt.
7.34
In den Fällen, in denen bei Dividenden ein Kapitalertragsteuerabzug mit Abgeltungswirkung verbleibt, ergibt sich eine Regelungsdivergenz zwischen § 8b Abs. 1 KStG und § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG. Gemäß § 8b Abs. 1 KStG sind nämlich Dividenden bei der Ermittlung der Einkünfte der dividendenempfangenden beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft außer Ansatz zu lassen, wobei gem. § 8b Abs. 5 KStG 5 % der Einnahmen als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben fingiert werden. Ungeachtet dieser (partiellen) Freistellung ist von den Dividenden ein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 3 EStG), für den im Grundsatz die Abgeltungswirkung (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG) eingreift. Eine Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer ist für diesen Fall nur im Geltungsbereich der Mutter-Tochter-Richtlinie (§ 43b EStG), nicht aber im Verhältnis zu Drittstaaten vorgesehen. Bei einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft als Dividendenbezieherin könnte demgegenüber die Kapitalertragsteuer auf die Körperschaftsteuer angerechnet werden (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG), so dass insoweit eine geringere steuerliche Belastung gegeben ist. Im Hinblick auf diese Verwerfung, die letztlich auf der systemwidrigen Abgeltungswirkung beruht (Rz. 6.282), ist ein Steuererlass aus Billigkeitsgründen (§§ 163, 227 AO) geboten. Auf Streubesitzdividenden ist § 43b EStG hingegen nicht anwendbar. Seit der Geltung des neu eingefügten § 8b Abs. 4 KStG bleiben Streubesitzdividenden weder für unbeschränkt noch für beschränkt Steuerpflichtige bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz, so dass insofern keine Diskriminierung beschränkt Steuerpflichtiger mehr gegeben ist.
7.35
Soweit die Körperschaftsteuer durch den Steuerabzug nicht abgegolten ist, gilt gem. § 23 Abs. 1 KStG für beschränkt steuerpflichtige Körperschaftsteuersubjekte einheitlich ein tariflicher Steuersatz von 15 %.
3. Erstattung und Freistellung
7.36
Der Steuerabzug erfolgt im Grundsatz unabhängig davon, ob nach Maßgabe des nationalen Rechts oder des Abkommensrechts ein niedrigerer Steuersatz oder gar eine Steuerfreistellung eingreift (Rz. 6.304). In Abweichung hiervon ergibt sich für den Gläubiger von Kapitalerträgen oder Vergütungen nur die Möglichkeit, im Nachhinein die vollständige oder teilweise Erstattung einbehaltener und abgeführter Abzugsteuer oder im Vorhinein eine entsprechende FreiFreistellungS. 371stellung zu beantragen (§ 31 Abs. 1 KStG i.V.m. § 50c Abs. 1 bis 5 EStG; Rz. 6.304). Sowohl Erstattung als auch Freistellung sind u.a. nur unter den für ausländische Kapitalgesellschaften maßgeblichen Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG zulässig. Nach dieser auf Missbrauchsverhinderung gerichteten Vorschrift werden Erstattung und Freistellung von Abzugsteuern versagt, soweit an der antragstellenden Auslandsgesellschaft Personen beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und die von der ausländischen Gesellschaft im betreffenden Wirtschaftsjahr erzielten Bruttoerträge nicht im wesentlichen Zusammenhang mit eigener Wirtschaftstätigkeit stammen (§ 50d Abs. 3 Satz 1 EStG), sowie
die Gesellschaft nicht nachweisen kann, dass keiner der Hauptzwecke ihrer Einschaltung die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist und
es sich bei der Gesellschaft nicht um eine börsennotierte Kapitalgesellschaft handelt (§ 50d Abs. 3 Satz 2 EStG).
Nach § 50d Abs. 14 EStG entfällt für Gläubiger von Kapitalerträgen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG sowie aus Anteilen an einer optierten Gesellschaft i.S.d. § 1a KStG ungeachtet von Bestimmungen in einem Doppelbesteuerungsabkommen der Anspruch auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer, wenn die Kapitalerträge im anderen Staat aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der optierenden Gesellschaft nicht der Besteuerung unterliegen. Gleiches gilt für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer optierenden Gesellschaft.
V. Besonderheiten
1. Grenzüberschreitende Einlagenrückgewähr
Literatur:
Kommentare zu § 27 KStG; Baumgartner, „Alles beim Alten?“ – Die Rechtsprechung des BFH zur Einlagenrückgewähr durch Drittstaatengesellschaften, DStR 2019, 2393; Endert, Zur Möglichkeit der Einlagenrückgewähr von ausländischen Körperschaften, IStR 2017, 185; Große, Das steuerliche Einlagenkonto – § 27 KStG, SteuK 2013, 67; Häberer, Alle Jahre wieder? – Die Antragstellung nach § 27 Abs. 8 KStG, DStZ 2010, 840; Kahlenberg, Einlagenrückgewähr auch für Drittstaatengewähr, NWB 2020, 2167; Käshammer/Schmohl/Schuhmann, Einlagenrückgewähr durch eine Drittstaatengesellschaft – Ausgewählte Praxisüberlegungen, IStR 2019, 858; Peschke/Herrmann, Steuerrechtliche Behandlung der Einlagenrückgewähr bei Gesellschaften aus Drittstaaten jetzt vor dem BFH, IStR 2014, 371; Rödder/Schumacher, Das kommende SEStEG – Teil I: Die geplanten Änderungen des EStG, KStG und AStG – Der Regierungsentwurf eines Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften, DStR 2006, 1481; Schönfeld, Die spanische Ferienimmobilie – quo vadis?, FR 2015, 156; Sedemund, Zweifelsfragen im Rahmen von § 27 Abs. 8 KStG, IStR 2009, 579; Sedemund, Zuständigkeits- und Verfahrensfragen bei Leistungen ausländischer Kapitalgesellschaften an inländischen Anteilseigner, IStR 2010, 270.
S. 372
a) Einlagenrückgewähr durch EU-Körperschaft oder EU-Personenvereinigung
7.37
Eine Einlagenrückgewähr von einer Körperschaft an ihre Anteilseigner hat Rechtsfolgen auf Anteilseignerebene und auf Gesellschaftsebene. Auf Ebene des Anteilseigners ist der Betrag der Einlagenrückgewähr mit den Anschaffungskosten bzw. dem Buchwert der Anteile an der Körperschaft zu verrechnen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG; Rz. 7.40). Eine Besteuerung des ausgeschütteten Betrags erfolgt insoweit nicht. Soweit der Betrag die Anschaffungskosten bzw. den Buchwert übersteigt, liegt für Steuerzwecke eine Veräußerung vor, die nach allgemeinen Grundsätzen besteuert wird. Die steuerliche Behandlung auf Ebene der Körperschaft ist in § 27 KStG geregelt. Die Vorschrift zum steuerlichen Einlagekonto erfasst grundsätzlich nur unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn eine ausländische Körperschaft durch Zuzug während eines Kalenderjahrs unbeschränkt steuerpflichtig wird.
7.38
Eine grenzüberschreitende Einlagenrückgewähr liegt vor, wenn eine ausländische Körperschaft oder Personenvereinigung, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, Einlagen an einen Anteilseigner mit Wohnsitz im Inland „auskehrt“. Um eine Ungleichbehandlung von in der EU ansässigen Körperschaften, die im Inland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, mit unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften zu vermeiden, sieht § 27 KStG die Möglichkeit vor, den Bestand der steuerlichen Einlagen der ausländischen Körperschaft „anlassbezogen“ festzustellen (§ 27 Abs. 8 Satz 1 KStG). Eine Feststellung erfolgt lediglich für das Wirtschaftsjahr des Antrags, eine fortlaufende Feststellung des Einlagenbestands erfolgt nicht. Die Tatsache, dass § 27 Abs. 8 Satz 1 KStG nach seinem Wortlaut nicht für Körperschaften mit Sitz in den Staaten des EWR anwendbar ist, dürfte ein Redaktionsversehen darstellen. Unter Zugrundelegung eines unionsrechtlichen Verständnisses und nach Auffassung des EuGH sind Staaten des EWR im Hinblick auf die Ausübung der Grundfreiheiten keine Drittstaaten und müssten demnach auch in den Anwendungsbereich der Norm einbezogen werden.
7.39
Der Betrag der Einlagenrückgewähr ist von der Körperschaft oder Personenvereinigung zu ermitteln und im Rahmen der Antragstellung darzulegen. Der Antrag ist im Wirtschaftsjahr zu stellen, das dem Jahr der Leistung der Einlage folgt. Die Ermittlung des Einlagekontobestands ist in der Besteuerungspraxis regelmäßig mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, da zu diesem Zweck die „Steuerhistorie“ der ausschüttenden Körperschaft oder Personenvereinigung herangezogen werden muss. Ein inländischer Anteilseigner sollte – sofern im Einzelfall darstellbar – eine entsprechende jährliche Dokumentation der geleisteten Einlagen bzw. die Fortentwicklung eines (gedanklichen) Einlagekontos bei der EU-Kapitalgesellschaft anregen. Der Betrag der Einlagenrückgewähr ist gesondert festzustellen.
7.40
Auf Ebene des Anlegers ist der (gesondert festgestellte) Betrag der Einlagenrückgewähr mit den Anschaffungskosten bzw. dem Buchwert der Anteile an der Körperschaft (ertragsteuerneuertragsteuerneutralS. 373tral) zu verrechnen (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Soweit der Betrag die Anschaffungskosten bzw. den Buchwert übersteigt, liegt für Steuerzwecke eine Veräußerung vor.
b) Einlagenrückgewähr durch Drittstaaten-Körperschaft oder Drittstaaten-Personenvereinigung
7.41
Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat ist nach dem Wortlaut der Vorschrift zwar nicht vom Anwendungsbereich des § 27 Abs. 8 KStG erfasst. Allerdings kann im Hinblick auf die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) nach herrschender Auffassung in der Literatur und der Rechtsprechung des BFH auch die Ausschüttung einer Drittstaaten-Kapitalgesellschaft als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren sein. Danach gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG Bezüge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S.d. § 27 KStG als verwendet gelten. Da der Wortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG lediglich sinngemäß auf die Regelungen des § 27 KStG verweist und dieser die Einlagenrückgewähr bei einer in einem Drittstaat ansässigen Kapitalgesellschaft nicht ausdrücklich ausschließt, ist die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG trotz des einschränkenden Wortlauts von § 27 Abs. 1 KStG (im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft) und § 27 Abs. 8 KStG (in einem anderen Mitgliedstaat der EU unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft) auch bei Drittstaaten-Kapitalgesellschaften grundsätzlich möglich. Die Finanzverwaltung hat sich dieser Auffassung im Jahr 2022 angeschlossen. Dabei findet nach der Rechtsprechung und der Finanzverwaltung die gesetzliche Verwendungsreihenfolge, wonach zunächst ein ausschüttbarer Gewinn der Kapitalgesellschaft als für die Ausschüttung verwendet gilt (§ 27 Abs. 1 Satz 3 und 5 KStG), Anwendung (eine Nennkapitalrückzahlung richtet sich nach § 7 Abs. 2 KapErhG). Die Höhe des ausschüttbaren Gewinns der Auslandsgesellschaft ist nach ausländischem Handels- und Gesellschaftsrecht zu ermitteln. Eine „Überleitungsrechnung“ vom ausländischen in das inländische Handelsbilanz- oder Steuerrecht ist nicht erforderlich. In der Besteuerungspraxis sind vom Anteilseigner Nachweise gegenüber der deutschen Finanzverwaltung zu erbringen, aus denen das Vorliegen einer Einlagenrückgewähr folgt (u.a. Nachweis über die unbeschränkte Steuerpflicht der ausschüttenden Kapitalgesellschaft oder Personenvereinigung in einem Drittstaat für den beantragten Zeitraum, Höhe der Beteiligung des inländischen Anteilseigners, Beschlüsse und Nachweise über die geleistete Ausschüttung, ausländische Bilanz der Drittstaaten-Kapitalgesellschaft).
S. 374
Auf Anteilseigener-Ebene ist der Betrag einer Einlagenrückgewähr einer Drittstaaten-Kapitalgesellschaft – wie im Fall einer Inlandsgesellschaft oder einer EU/EWR-Gesellschaft – mit den Anschaffungskosten bzw. dem Beteiligungsbuchwert zu verrechnen.
2. Grenzüberschreitende Organschaft
7.42
Eine beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft kann Organträger in einer körperschaftsteuerlichen Organschaft sein (Rz. 7.14). Eine Organgesellschaft ist aufgrund ihrer Geschäftsleitung im Inland stets unbeschränkt steuerpflichtig (Rz. 7.14).
C. Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht
Literatur:
Kommentare zu §§ 11, 12 Abs. 1, 3 KStG; Aßmann, Rückwirkung bei Absenkung der Beteiligungsgrenze des § 17 EStG?, DStR 2006, 1115; Balthasar, Die Reservenbesteuerung bei der Verlegung juristischer Personen, Bern/Frankfurt 1973; Benecke/Schnitger, Neuregelungen des UmwStG und der Entstrickungsnormen durch das SEStEG, IStR 2006, 765; Blumenberg, Steuerfragen im Zusammenhang mit der Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft, in Spindler/Tipke/Rödder (Hrsg.), Steuerzentrierte Rechtsberatung, FS für Schaumburg, Köln 2009, 559; Breuninger, Die „Zentralfunktion des Stammhauses“ bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen, in Spindler/Tipke/Rödder (Hrsg.), Steuerzentrierte Rechtsberatung, FS für Schaumburg, Köln 2009, 587; Dötsch/Pung, SEStEG: Die Änderungen des UmwStG, DB 2006, 2704; Eckl, Wechsel von beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht bei Kapitalgesellschaften, Frankfurt a.M.; Eyles, Das Niederlassungsrecht der Kapitalgesellschaften in der Europäischen Gemeinschaft, Baden-Baden 1990; Förster, Internationale Aspekte der Option zur Körperschaftsteuerpflicht von Personenhandelsgesellschaften (Teil II), IStR 2022, 157; Frobenius, „Cartesio“: Partielle Wegzugsfreiheit für Gesellschaften in Europa, DStR 2009, 487; Frotscher, Zur Vereinbarkeit der „Betriebsstättenbedingung“ bei Sitzverlegung und grenzüberschreitender Umwandlung mit den Grundfreiheiten, IStR 2006, 65; Gottschalk, Beschränkung für schweizerische Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland gelten fort, ZIP 2009, 948; Hey, Personalstatut und Steuerrecht, DK 2004, 577; Hilgert/Illmer Wiederauferstehung der Sitztheorie?, NZG 2009, 94; Hofmeister, Sind die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 1 KStG mit Art. 43, 48 EG-Vertrag vereinbar?, in Gocke/Gosch/Lang (Hrsg.), Körperschaftsteuer, Internationales Steuerrecht, Doppelbesteuerung, FS für Wassermeyer, München 2005, 437; Jung, Die Verlegung der Geschäftsleitung und des Sitzes deutscher Kapitalgesellschaften oder von Betriebsstätten ins Ausland, Diss. Mannheim 1968; Kessler/Huck, Steuerliche Aspekte der Gründung und Sitzverlegung der Europäischen Aktiengesellschaft, DK 2006, 352; Kessler/Huck/Obser/Schmalz, Wegzug von Kapitalgesellschaften, DStZ 2004, 813; Knobbe-Keuk, Der Wechsel von der beschränkten zur unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht und vice versa, StuW 1990, 372; Knobbe-Keuk, Wegzug und Einbringung von Unternehmen zwischen Niederlassungsfreiheit, Fusionsrichtlinie und nationalem Steuerrecht, DB 1991, 298; Köhler, Der Wegzug von Unternehmen und Unternehmensteilen in die EU, in Spindler/Tipke/Rödder (Hrsg.), Steuerzentrierte Rechtsberatung, FS für Schaumburg, Köln 2009, 813; Paefgen, Cartesio: Niederlassungsfreiheit minderer Güte, WM 2009, 529; Prinz, Deutschland, ein Auswanderungsland?, JbFSt 2007/2008, 416; Rödder, Gründung und Sitzverlegung der Europäischen Aktiengesellschaft (SE), DStR 2005, 893; Rödder, Steuerorientierte Überlegungen beim Wegzug und Zuzug von Unternehmen, Ubg. 2009, 597; Roth in Lutter, Europäische Auslandsgesellschaft in Deutschland, Köln 2005, 379; Rein, Entstrickungs- und Doppelbesteuerungsrisiken von SBV durch Optionsausübung nach § 1a KStG im Inbound-Fall, IStR 2022, 130; Rennar, Entstrickung durch Verlegung einer Kapitalgesellschaft in ein Drittland – Körperschaftsteuerbefreiung im Blickpunkt, IWB 2019, 196; Schaumburg, Der Wegzug von Unternehmen in Gocke/Gosch/Lang (Hrsg.), KörperschaftKörperschaftsteuerS. 375steuer, Internationales Steuerrecht, Doppelbesteuerung, FS für Wassermeyer, München 2005, 411; Schaumburg, Grenzüberschreitende Umwandlungen (II), GmbHR 1996, 585; Schaumburg, Zuzug und Wegzug von Kapitalgesellschaften im Steuerrecht, in Lutter, Europäische Auslandsgesellschaften in Deutschland, Köln 2005, 403; Schaumburg, Zuzug von Unternehmen, DK 2005, 347; Schnitger/Krüger, Optionsmodell nach § 1a KStG: Ausgewählte Auslegungsfragen bei Umwandlungen unter Beteiligung von optierten Gesellschaften, DB 2022, 418; Schön/Schindler in Lutter/Hommelhoff/Teichmann, SE-Kommentar. 2. Auflage, Köln 2015, Steuerrecht; Teichmann, Cartesio – Die Freiheit zum formwechselnden Wegzug, ZIP 2009, 393; Zapf, Eine kritische Analyse des neuen § 1a KStG i. d. F. des Finanzausschusses vom , BB 2021, 2775; Zimmer/Naendrup, Das Cartesio-Urteil des EuGH: Rück- oder Fortschritt für das internationale Gesellschaftsrecht?, NJW 2009, 545; Zisowski, Grenzüberschreitender Umzug von Kapitalgesellschaften, Heidelberg 1994.
I. Überblick
7.43
Der Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht betrifft im Kern den grenzüberschreitenden Wegzug und Zuzug von Körperschaftsteuersubjekten, womit zugleich Rechtsfragen der Steuerentstrickung (geregelt in § 12 Abs. 1 KStG) und Steuerverstrickung angesprochen werden (Rz. 6.372 ff.). Steuerentstrickung und Steuerverstrickung können allerdings auch ohne Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht ausgelöst werden. Es geht hierbei vor allem um Fälle der objektbezogenen Steuerentstrickung und Steuerverstrickung, in denen etwa Wirtschaftsgüter grenzüberschreitend von einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft auf ihre ausländische Betriebsstätte überführt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf Rz. 6.381 ff. verwiesen. Darüber hinaus geht es auch um Fälle des Wegzugs und des Zuzugs. Verlegt etwa eine Kapitalgesellschaft unter Beibehaltung des inländischen Satzungsitzes ihre Geschäftsleitung in das Ausland, bleibt die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht aufrechterhalten. In Abkommensfällen erfolgt dennoch wegzugsbedingt in aller Regel ein Wechsel in der Abkommensberechtigung (Art. 4 Abs. 3 OECD-MA) mit der Folge, dass das deutsche Besteuerungsrecht eingeschränkt oder gar völlig aufgehoben wird, so dass auch insoweit ein Fall der Steuerentstrickung gegeben ist. Der Wegzug und Zuzug von Kapitalgesellschaften betrifft somit gleichermaßen die isolierte und simultane Verlegung von Geschäftsleitung und Satzungssitz.
7.44
Über die vorgenannten Differenzierungen hinaus kommt es auch darauf an, ob der Wegzug und Zuzug einer Kapitalgesellschaft in oder aus einem EU-/EWR-Staat bzw. in oder aus einem Drittstaat erfolgt. In diesem Zusammenhang ist unter dem Gesichtspunkt des Internationalen Privatrechts auch weiterhin von Bedeutung, inwieweit in dem einen oder anderen Staat die Sitz- oder Gründungstheorie zur Anwendung kommen. Unter diesem Gesichtspunkt kommt es beim Wegzug auch darauf an, ob dieser formwahrend, also unter Beibehaltung des anwendbaren Rechts, oder aber formwechselnd, also unter Änderung des anwendbaren Rechts, erfolgt. Hiernach beurteilt sich, ob der Wegzug oder Zuzug von Kapitalgesellschaften rechtlich überhaupt möglich ist.
S. 376
II. Wegzug von Kapitalgesellschaften
1. Rechtliche Vorgaben
7.45
Eine grenzüberschreitende Sitzverlegung im Sinne der Verlegung des Satzungssitzes und des Ortes der Geschäftsleitung ist nach derzeit geltendem nationalen Recht als identitätswahrender Wegzug nur bei der SE (Art. 8 Abs. 1 SE-VO) und der SCE (Art. 7 Abs. 1 SCE-VO) mit der Maßgabe möglich, dass Sitz und Hauptverwaltung in ein und demselben Mitgliedstaat liegen müssen (Art. 7 SE-VO, Art. 6 SCE-VO). In allen anderen Kapitalgesellschaftsfällen ist der Wegzug durch Verlegung des Satzungssitzes derzeit zwar nach nationalem Recht rechtstechnisch ausgeschlossen, auf Grund europarechtlicher Vorgaben für den Fall des formwechselnden Wegzugs aber geboten. Demgegenüber ist die Verlegung des Verwaltungssitzes (Ort der Geschäftsleitung) unter Beibehaltung des inländischen Satzungssitzes in das Ausland nach nationalem Recht möglich, was allerdings europarechtlich nicht zwingend ist. Dieses Problemfeld des Internationalen Privatrechts hat im Ausgangspunkt für das Steuerrecht indessen keine Bedeutung: So sind etwa nach ausländischem Recht errichtete Körperschaften der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht auch dann unterworfen, wenn sie den Ort der Geschäftsleitung im Inland haben (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG), also ohne Rücksicht darauf, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine derart zuziehende Gesellschaft nach Maßgabe der unverändert geltenden Sitztheorie als nichtrechtsfähige Personenvereinigung zu qualifizieren ist. Die steuerlichen Folgen einer grenzüberschreitenden Sitzverlegung von Kapitalgesellschaften ergeben sich mithin losgelöst davon, durch welche Doktrin das internationale Privatrecht des einen oder anderen Staates beherrscht wird. Dies gilt u.E. auch mit Blick auf eine zuziehende Personengesellschaft, die nach ausländischem Recht der Körperschaftsteuer unterliegt und für deutsche Ertragsteuerzwecke in Folge einer Optionsausübung als Kapitalgesellschaft gilt (§ 1a KStG). Eine Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung der ausländischen optierten (Personen-)Gesellschaft (Rz. 7.2) vom Ausland in das Inland hat eine unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht der optierten Gesellschaft im Inland zur Folge (doppelt-ansässige optierte Gesellschaft).
7.46
Die steuerlichen Rechtsfolgen des Wegzugs einer Kapitalgesellschaft sind in § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 KStG geregelt. Die dort verankerten Entstrickungsregelungen erfassen u.a. die Verlegung des Satzungssitzes und des Verwaltungssitzes (Ort der Geschäftsleitung) einer SE (SCE) in das EU-Ausland sowie im Übrigen die Verlegung des Orts der Geschäftsleitung in das Ausland durch nach ausländischem Recht errichtete Kapitalgesellschaften. In beiden Fallvarianten scheiden die betreffenden Kapitalgesellschaften aus der unbeschränkten KörperKörperschaftsteuerpflichtS. 377schaftsteuerpflicht aus. Die Verlegung des Satzungssitzes einer Kapitalgesellschaft in das Ausland ist dagegen, soweit es sich nicht um eine SE handelt, nach nationalem Recht im Grundsatz (noch) ausgeschlossen. Sie führt stets zur Auflösung mit der Folge, dass bei entsprechender Umsetzung nicht § 12 Abs. 1 KStG, sondern eine Liquidationsbesteuerung gem. § 11 KStG eingreift. Etwas anderes gilt für den formwechselnden Wegzug, der ohne Auflösung grundsätzlich durch die europarechtlich verbürgte Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) gewährleistet wird. Von § 12 Abs. 1 KStG wird auch der Fall erfasst, dass eine Kapitalgesellschaft unter Beibehaltung des inländischen Satzungssitzes ihre Geschäftsleitung in das Ausland verlegt und hierdurch bei Anwendung von DBA nunmehr abkommensrechtlich als im Ausland ansässig gilt (Art. 4 Abs. 3 OECD-MA).
7.47
Der Wegzug einer Kapitalgesellschaft hat rechtsfolgenseitig die Aufdeckung stiller Reserven auf Gesellschaftsebene zur Folge, soweit das inländische Besteuerungsrecht an Wirtschaftsgütern ausgeschlossen oder beschränkt wird (§ 12 Abs. 1 Satz 2 KStG). Dies ist z.B. der Fall, wenn im Rahmen des Wegzugs einer Kapitalgesellschaft ein Wirtschaftsgut von einer Inlands- in eine Auslandsbetriebsstätte überführt wird. Bleiben die Wirtschaftsgüter der Gesellschaft nach dem Wegzug Vermögen einer Inlandsbetriebsstätte (z.B. im Inland belegene Produktionsstätte), erfolgt keine Besteuerung. Der Wegzug einer Kapitalgesellschaft hat keine Liquidationsbesteuerung zur Folge.
2. Steuerliche Folgen
7.48
Bei Wegzug einer Kapitalgesellschaft erfolgt keine Liquidationsbesteuerung, sondern nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 KStG auf Gesellschaftsebene eine wirtschaftsgutbezogene Gewinnrealisierung (Entstrickung): Wird wegzugsbedingt das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung und der Nutzung eines Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt, gilt dies als Veräußerung oder Überlassung des Wirtschaftsguts zum gemeinen Wert. Erfasst wird durch die vorstehende Entstrickungsregelung nicht nur der Wegzug, der zum Ausscheiden aus der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht führt, sondern auch der Wegzug unter Beibehaltung der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Damit ergeben sich drei Fallgruppen:
1. Verlegung des Satzungssitzes und des Orts der Geschäftsleitung einer SE (SCE),
2. die Verlegung des Orts der Geschäftsleitung einer nach ausländischem Recht errichteten Kapitalgesellschaft in einen anderen EU-/EWR-Staat und
378
3. die Verlegung der Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft mit Satzungssitz in Deutschland.
7.49
Das deutsche Besteuerungsrecht wird auf Gesellschaftsebene weder ausgeschlossen noch beschränkt, soweit Wirtschaftsgüter unverändert dem inländischen Betriebsstättenvermögen der wegziehenden Kapitalgesellschaft zuzuordnen sind. Hierbei spielt es keine Rolle, ob ein DBA eingreift oder nicht. Dies gilt nicht, wenn Wirtschaftsgüter auf Grund der Zentralfunktion der nunmehr im Ausland ansässigen Kapitalgesellschaft dem ausländischen Betriebsvermögen derselben zuzuordnen sind. Davon sind insbesondere immaterielle Wirtschaftsgüter sowie Beteiligungen an nachgeschalteten Kapitalgesellschaften betroffen. Im Ergebnis führt das dazu, dass eine gem. § 12 Abs. 1 KStG gebotene Steuerentstrickung nur dann unterbleibt, wenn die Wirtschaftsgüter unverändert inländisches Betriebsstättenvermögen bilden. In Abkommensfällen ist hierbei auf den abkommensrechtlichen Betriebsstättenbegriff (Art. 5 Abs. 1 OECD-MA) abzustellen, weil sich allein hiernach entscheidet, ob ein deutsches Besteuerungsrecht ausgeschlossen oder beschränkt wird. Das bedeutet zugleich, dass in den vorgenannten Fällen für die Zuordnung der Wirtschaftsgüter zum Betriebsstättenvermögen allein die abkommensrechtlichen Zuordnungskriterien maßgeblich sind.
7.50
Soweit Wirtschaftsgüter einem ausländischen Betriebsstättenvermögen zuzuordnen sind, ergeben sich wegzugsbedingt keine Veränderungen, wenn die betreffenden Wirtschaftsgüter bereits vor dem Wegzug abkommensrechtlich durch Anwendung der Freistellungsmethode der deutschen Besteuerung entzogen waren. In den übrigen Fällen, also etwa dann, wenn überhaupt kein DBA eingreift oder aber vor dem Wegzug die Doppelbesteuerung durch Anrechnung vermieden wurde, entfällt das deutsche Besteuerungsrecht durch den Wegzug. Das gilt nicht nur in den Fällen, in denen die wegziehende Kapitalgesellschaft aus der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht ausscheidet, sondern auch dann, wenn wegen Verbleibens des Satzungssitzes im Inland die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht zwar aufrechterhalten bleibt, die abkommensrechtliche Ansässigkeit aber in den anderen Staat wechselt. Darüber hinaus erfolgt schließlich auch eine Gewinnrealisierung, wenn Wirtschaftsgüter anlässlich des Wegzugs aus einem inländischen in ein ausländisches Betriebsstättenvermögen verbracht werden.
7.51
Die auf Grund der Anwendung des § 12 Abs. 1 KStG entstehende Gewinnrealisierung unterliegt uneingeschränkt der Körperschaftsteuer. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann der Gewinn durch Bildung eines (passiven) Ausgleichspostens auf mehrere Wirtschaftsjahre verteilt werden (§ 12 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 4g EStG). Diese Technik zur Belastungsmilderung soll nach den vom EuGH aufgestellten Maßstäben europarechtskonform sein, eine Steuerstundung bis zum Zeitpunkt der Veräußerung des Wirtschaftsgutes soll europarechtlich S. 379nicht geboten sein. Für eine Ausgleichspostenbildung müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein (§ 4g Abs. 1 EStG n.F.):
Die Kapitalgesellschaft muss unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sein.
Das Wirtschaftsgut bzw. die Wirtschaftsgüter müssen dem Anlage- oder Umlaufvermögen zuzurechnen sein. Das Anlagevermögen umfasst die Gegenstände, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb der Unternehmung zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Die Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens umfassen die Wirtschaftsgüter, die nicht dazu bestimmt sind, dem Betrieb auf Dauer zu dienen (z.B. Vorräte, Forderungen).
Das Wirtschaftsgut muss einer EU- oder EWR-Betriebsstätte der Kapitalgesellschaft zugeordnet werden.
Die Gesellschaft beantragt die Ausgleichspostenbildung. Der Antrag bedarf keiner besonderen Form und gilt als gestellt, wenn eine bei dem zuständigen Finanzamt eingereichte Steuerbilanz die Abbildung eines Ausgleichspostens enthält. Der Ausgleichsposten ist für jedes WG getrennt auszuweisen. Die erfolgte Ausübung des Wahlrechts ist unwiderruflich.
Der Ausgleichsposten ist grundsätzlich im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren zu jeweils einem Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen (§ 4g Abs. 2 Satz 1 EStG). Der Posten ist ausnahmsweise sofort gewinnerhöhend aufzulösen, wenn ein „schädlicher“ Sachverhalt verwirklicht wird (§ 4g Abs. 2 Halbs. 1 EStG i.V.m. § 36 Abs. 5 Satz 4 EStG). Dies sind z.B. die Veräußerung des Wirtschaftsgutes, die Verlagerung des Wirtschaftsgutes in das Nicht-EU-/EWR-Ausland, die verdeckte Einlage des Wirtschaftsgutes in eine Kapitalgesellschaft, das Ausscheiden aus der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland/EU-/EWR-Ausland, die Begründung der Ansässigkeit in einem Nicht-EU-/EWR-Staat, Insolvenzanmeldung, Abwicklung und Pflichtverletzung bei Ratenzahlung.
7.52
Auf Gesellschafterebene ergeben sich durch den Wegzug der Kapitalgesellschaft folgende Rechtsfolgen: Gehören die Anteile an der wegziehenden Kapitalgesellschaft zum inländischen Betriebsstättenvermögen eines unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafters, erfolgt eine Gewinnrealisierung gem. § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG bzw. § 12 Abs. 1 KStG in aller Regel deshalb nicht, weil in Abkommensfällen das deutsche Besteuerungsrecht weder ausgeschlossen noch beschränkt wird (Art. 13 Abs. 5 OECD-MA). Etwas anderes gilt in den Fällen, in denen abkommensrechtlich auch der Ansässigkeitsstaat die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile an der wegziehenden Kapitalgesellschaft versteuern darf und Deutschland die entsprechende ausländische Steuer zur Anrechnung bringen muss. Greift kein DBA ein, wird das deutsche Besteuerungsrecht wegen der gebotenen Anrechnung ausländischer Steuern (§ 34c Abs. 1 EStG; § 26 Abs. 1 KStG) ebenfalls beschränkt. Gehören die Anteile an der wegziehenden Kapitalgesellschaft zu einem ausländischen Betriebsstättenvermögen, ergeben sich keine Änderungen, wenn bereits vor dem Wegzug abkommensrechtlich die Doppelbesteuerung durch Anwendung der Freistellungsmethode vermieden wurde (Art. 13 Abs. 2 OECD-MA). Das deutsche Besteuerungsrecht wird demgegenüber beschränkt, wenn abkommensrechtlich die Doppelbesteuerung durch Anrechnung vermieden wird, oder überhaupt kein DBA eingreift.
S. 380
7.53
Sind die Anteile an der wegziehenden Kapitalgesellschaft dem inländischen Betriebsstättenvermögen eines beschränkt Steuerpflichtigen zuzuordnen, so behält Deutschland in aller Regel sein Besteuerungsrecht (Art. 13 Abs. 2, 21 OECD-MA), es sei denn, es erfolgt wegzugsbedingt ein Zuordnungswechsel der Anteile an der wegziehenden Kapitalgesellschaft vom inländischen zu einem ausländischen Betriebsstättenvermögen. Greift kein DBA ein, wird das deutsche Besteuerungsrecht beschränkt, soweit nach Wegzug nunmehr eine Anrechnung ausländischer Steuern gem. § 50 Abs. 3 EStG zu erfolgen hat.
7.54
Handelt es sich bei der wegziehenden Kapitalgesellschaft um eine SE (SCE), unterbleibt auf Gesellschafterebene auf Grund der Sondervorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG (§ 12 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG) in Umsetzung des Art. 10d Abs. 1 FRL eine wegzugsbedingte Gewinnrealisierung im Betriebsvermögen des Gesellschafters. Im Falle einer späteren Veräußerung der Anteile schreibt für diesen Fall § 15 Abs. 1a EStG (§ 12 Abs. 1 KStG i.V.m. § 15 Abs. 1a EStG) vor, dass der Gewinn aus der späteren Veräußerung der weggezogenen SE (SCE) ungeachtet etwaiger DBA so zu besteuern ist, wie die Veräußerung zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte. Dieses Treaty-Overriding (Rz. 3.24) führt im Ergebnis dazu, dass auch diejenigen stillen Reserven der deutschen Besteuerung unterworfen sind, die während der Ansässigkeit der weggezogenen SE (SCE) im Ausland entstanden sind.
7.55
Gehören die Anteile zum Privatvermögen eines unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtigen Gesellschafters, greift gem. § 17 Abs. 5 EStG eine Veräußerungsgewinnbesteuerung ein, wenn wegzugsbedingt das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile ausgeschlossen oder beschränkt wird. Das ist in Abkommensfällen in aller Regel kein Problem, weil im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht die Besteuerung der Veräußerungsgewinne im Grundsatz ohne Beschränkung durch DBA gewährleistet ist. Anders ist dies in den Fällen, in denen keine DBA eingreifen. Denn insoweit ist Deutschland nach § 34c i.V.m. § 34d Nr. 4 Buchst. b EStG zu einer Anrechnung der ausländischen Steuer verpflichtet, so dass der deutsche Steuer(rechts)anspruch im Ergebnis der Höhe nach beschränkt wird. Bei beschränkter Steuerpflicht ergibt sich in Abkommensfällen durch den Wegzug ganz überwiegend keine Veränderung, weil auch bereits zuvor das Besteuerungsrecht ausschließlich beim Wohnsitzstaat des Gesellschafters lag (Art. 13 Abs. 5 OECD-MA). Greift kein DBA ein, fällt wegzugsbedingt der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der wegziehenden Kapitalgesellschaft aus der beschränkten Steuerpflicht heraus (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. aa EStG). Ist nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze eine Veräußerungsgewinnbesteuerung gem. § 17 Abs. 5 Satz 1 EStG geboten, wird diese allerdings durch § 17 Abs. 5 Satz 2 EStG suspendiert, wenn die Kapitalgesellschaft in einen anderen EU-/EWR-Staat verzieht.
7.56
Im Falle der späteren Veräußerung ist der hieraus erzielte Gewinn allerdings ungeachtet der Anwendung von DBA so zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn eine Sitzverlegung nicht stattgefunden hätte (§ 17 Abs. 5 Satz 3 EStG). Diese S. 381Sonderregelung gilt auch für beschränkt Steuerpflichtige, deren Besteuerung aus der Veräußerung der Anteile an der weggezogenen Kapitalgesellschaft durch § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. bb EStG abgesichert wird.
7.57–7.61
Einstweilen frei.
III. Zuzug von Kapitalgesellschaften
1. Rechtliche Vorgaben und steuerliche Rechtsfolgen
7.62
Gesetzlich geregelt ist nur der Zuzug einer SE (Art. 7 SE-VO) und einer SCE (Art. 6 SCE-VO) innerhalb der EU. Es handelt sich hierbei um einen simultanen Zuzug. Das bedeutet, dass sowohl Satzung- und Verwaltungssitz (Ort der Geschäftsleitung) sich stets in ein und demselben Mitgliedsstaat befinden müssen. Da es keine weitergehenden europaweit geltenden Regelungen gibt, kommt es für die rechtliche Möglichkeit eines Zuzugs aus der Sicht Deutschlands als Zuzugsstaat auf das zur Anwendung kommende Internationale Privatrecht (Gesellschaftsstatut) an. Hiernach gilt: Verlegt eine nach ausländischem Recht errichtete Kapitalgesellschaft den Verwaltungssitz (Ort der Geschäftsleitung) in das Inland, verliert die Gesellschaft die Rechtsfähigkeit, weil diese die Eintragung ins deutsche Handelsregister voraussetzt, was für Kapitalgesellschaften ausländischen Rechts (noch) ausgeschlossen ist. Eine ursprünglich rechtsfähige Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts mutiert daher durch Zuzug zu einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung. Für den Zuzug aus EU-/EWR-Staaten gilt indessen in Orientierung an der europarechtlich verbürgten Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) im Ergebnis die Gründungstheorie mit der Folge, dass die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der zuziehenden Gesellschaft im Zuzugsstaat gewährt werden muss.
7.63
Die durch das Gesellschaftsstatut geprägten rechtlichen Vorgaben spielen indessen für die Steuersubjektqualifikation zuziehender, nach ausländischem Recht errichteter Kapitalgesellschaften keine Rolle, weil auch derartige Gesellschaften von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG ohne Rücksicht darauf erfasst werden, ob sie im Inland Rechtsfähigkeit erlangt haben oder nicht. Entscheidend ist allein, dass die nach ausländischem Recht errichtete Kapitalgesellschaft auf Grund des maßgeblichen Typenvergleichs (Rz. 7.7) einer deutschen Kapitalgesellschaft entspricht.
2. Steuerverstrickung
7.64
Durch den Zuzug einer nach ausländischem Recht errichteten Kapitalgesellschaft, etwa einer SE, wird die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht begründet, womit zugleich in Abkommensfällen auch die Ansässigkeit wechselt (Art. 4 Abs. 3 OECD-MA). Der Wechsel in die S. 382unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erfüllt keinen Steuertatbestand. Es bleibt insbesondere bei der steuerlichen Identität der zuziehenden Kapitalgesellschaft, weil § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG Kapitalgesellschaften unabhängig davon, ob sie nach in- oder ausländischem Recht errichtet sind, erfasst. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die zuziehende Kapitalgesellschaft zuzugsbedingt die Rechtsfähigkeit verliert. Ergibt sich auf Grund des maßgeblichen Typenvergleichs, dass die ausländische Gesellschaft vor ihrem Zuzug als Kapitalgesellschaft zu qualifizieren ist, ändert sich an diesem Befund durch den Zuzug nichts. Somit tritt kein steuerlicher Rechtsträgerwechsel ein mit der Folge, dass insoweit auch eine Gewinnrealisierung unterbleibt. Entsprechendes gilt auch in den Fällen, in denen zuzugsbedingt zwar keine unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht, abkommensrechtlich aber eine inländische Ansässigkeit (Art. 4 Abs. 3 OECD-MA) begründet wird. Es handelt sich hierbei um nach deutschem Recht errichtete Kapitalgesellschaften, die den Ort der Geschäftsleitung vom Ausland in das Inland verlegen. Auch in diesem Fall löst der Zuzug keine inländische Besteuerung aus.
7.65
Zuzugsbedingte Auswirkungen ergeben sich allerdings hinsichtlich der Zugangsbewertung des von der zuziehenden Kapitalgesellschaft gehaltenen Betriebsvermögens: Gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 8 2. Halbs. EStG steht die Begründung des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts einer Einlage gleich mit der Folge, dass insoweit die nunmehr verstrickten Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert anzusetzen sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG). Diese fiktive Einlage gilt nicht nur für den Transfer von Wirtschaftsgütern vom Ausland in das Inland, sondern auch für den Zuzug einer Kapitalgesellschaft. Der gemeine Wert ist hierbei sowohl für materielle als auch für immaterielle Wirtschaftsgüter einschließlich des Geschäftswerts anzusetzen. Die Zugangsbewertung zum gemeinen Wert greift auch in dem Fall ein, in dem eine nach deutschem Recht errichtete Kapitalgesellschaft den Ort der Geschäftsleitung vom Ausland in das Inland verlegt und hierdurch abkommensrechtlich im Inland ansässig wird (Art. 4 Abs. 3 OECD-MA). Zuzugsbedingt wird hierdurch nämlich ebenfalls deutsches Besteuerungsrecht hinsichtlich der Veräußerung des von der zuziehenden Kapitalgesellschaft gehaltenen Betriebsvermögens begründet.
7.66
Eine fiktive Einlage (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 8 2. Halbs. EStG) ist indessen in allen Fällen nur insoweit gegeben, als nicht bereits vor dem Zuzug die Gewinne aus der Veräußerung von der zuziehenden Kapitalgesellschaft gehaltenen Wirtschaftsgüter der Besteuerung unterlagen. Angesprochen sind hiermit Wirtschaftsgüter, die einer inländischen Betriebsstätte bereits vor dem Zuzug zuzuordnen waren. Die Steuerverstrickung greift daher insbesondere dann ein, wenn bislang dem ausländischen Betriebsvermögen zuzuordnende Wirtschaftsgüter nunmehr dem inländischen Betriebsvermögen der zuziehenden Kapitalgesellschaft zuzuordnen sind. Darüber hinaus setzt eine Steuerverstrickung auch für solche Wirtschaftsgüter der zuziehenden Kapitalgesellschaft ein, die zu einem ausländischen Betriebsstättenvermögen gehören, wenn die Gewinne aus der Veräußerung der betreffenden Wirtschaftsgüter abkommensrechtlich nicht von deutscher Steuer freizustellen sind (Art. 7 Abs. 1, 13 Abs. 2 OECD-MA).
S. 383
7.66a
Wenn der Zuzug einer Kapitalgesellschaft zur Folge hat, dass ein Wirtschaftsgut von einer ausländischen Anrechnungsbetriebsstätte einer inländischen Betriebsstätte zugerechnet wird und deshalb eine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts wegfällt, kann die Gesellschaft antragsabhängig einen „Zuzugsgewinn“ realisieren (§ 12 Abs. 1 Satz 3 KStG). Ziel von § 12 Abs. 1 Satz 3 KStG ist, das Risiko einer Doppelbesteuerung durch Schaffung von „Steueranrechnungsvolumen“ für eine Steueranrechnung nach DBA und § 26 KStG i.V.m. § 34c Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 EStG zu vermeiden. Das Risiko einer Doppelbesteuerung würde sich realisieren, wenn die Verlagerung des Wirtschaftsguts Gegenstand einer Entstrickungsbesteuerung im Ausland ist und die ausländische Steuer – mangels korrespondierender deutscher Steuerschuld – nicht angerechnet werden könnte. Bei einer späteren Veräußerung des Wirtschaftsguts wäre der Gewinnermittlung für inländische Steuerzwecke der steuerliche Buchwert zu Grunde zu legen, sodass sich (bei Außerachtlassung von Abschreibungen, Wertminderungen etc.) erneut ein (Veräußerungs-)Gewinn mit Steuerbelastung ergäbe. Dieser Effekt wird vermieden, wenn die Gesellschaft bei Überführung des Wirtschaftsgutes einen Antrag nach § 12 Abs. 1 Satz 3 KStG auf „Veräußerungsfiktion“ stellt. Das Wirtschaftsgut gilt in diesem Fall als zu dem Wert veräußert und wieder angeschafft, den der andere Staat im Rahmen seiner Entstrickungsbesteuerung zugrunde gelegt hat, höchstens den gemeinen Wert. Die ausländische Steuer kann in diesem Fall nach DBA und § 26 KStG i.V.m. § 34c EStG auf die deutsche Steuer, die sich in Folge des Gewinns aus der fiktiven Veräußerung ergibt, angerechnet werden.
7.67
Gehören die Anteile an der zuziehenden Kapitalgesellschaft zu einem inländischen Betriebsstättenvermögen des Gesellschafters, sind die Anteile zum gemeinen Wert anzusetzen, falls zuzugsbedingt deutsches Besteuerungsrecht begründet wird (§§ 4 Abs. 1 Satz 8; 6 Abs. 1 Nr. 5a EStG; § 8 Abs. 1 KStG). Eine derartige Verstrickung wird in der Praxis nur selten vorkommen, etwa dann, wenn mit dem Zuzug der Kapitalgesellschaft auch ein Zuordnungswechsel der Anteile von einem ausländischen zu einem inländischen Betriebsstättenvermögen des Gesellschafters verbunden ist, soweit vor dem Zuzug abkommensrechtlich die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile der deutschen Besteuerung entzogen waren (Art. 7 Abs. 1, 13 Abs. 2 OECD-MA). Sind die Anteile Privatvermögen des Gesellschafters, unterbleibt mangels gesetzlicher Regelung ein Ansatz mit dem gemeinen Wert. Betroffen sind hierdurch insbesondere beschränkt steuerpflichtige Gesellschafter im Falle des Zuzugs einer nach ausländischem Recht errichteten Kapitalgesellschaft: Greift kein DBA ein, sind die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile uneingeschränkt der beschränkten Steuerpflicht unterworfen, wobei für die Berechnung des Veräußerungsgewinns auf die historischen Anschaffungskosten abzustellen ist (§§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. aa; 17 Abs. 1, 2 EStG).
7.68
Im Hinblick auf die dem EStG nunmehr zugrunde liegende Verstrickungskonzeption handelt es sich um eine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung des § 17 Abs. 2 Sätze 3 ff. EStG zu schließen ist, mit der Folge, dass in den vorgenannten Fällen der gemeine Wert anzusetzen ist.
Kapitel 8 Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer
von Freeden
S. 384
A. Anknüpfungspunkte für die Besteuerung 8.1
B. Unbeschränkte Steuerpflicht
I. Persönliche Steueranknüpfung 8.8
II. Objektsqualifikation 8.14
-
III. Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht
1. Abwanderer 8.22
2. Auslandsbedienstete 8.25
IV. Besteuerung des Weltvermögens (Weltvermögensprinzip) 8.26
C. Beschränkte Steuerpflicht
I. Allgemeine Hinweise 8.31
-
II. Inlandsvermögen
1. Numerus clausus 8.32
2. Qualifizierung des Inlandsvermögens 8.33
-
3. Die einzelnen Vermögensgruppen
a) Inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen 8.34
b) Inländisches Grundvermögen 8.35
c) Inländisches Betriebsvermögen 8.36
d) Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften 8.38
e) Patente, Gebrauchsmuster und Topographien 8.41
f) Wirtschaftsgüter, die einem inländischen gewerblichen Betrieb überlassen sind 8.42
g) Grundpfandrechtlich gesicherte Forderungen 8.43
h) Forderungen aus stiller Beteiligung und partiarischem Darlehen 8.46
i) Nutzungsrechte am Inlandsvermögen 8.49
4. Ermittlung und Bewertung des Inlandsvermögens 8.50
D. Erweiterte beschränkte Steuerpflicht
I. Allgemeines 8.53
II. Voraussetzungen 8.59
III. Rechtsfolgen 8.62
IV. Zurechnung bei zwischengeschalteten Auslandsgesellschaften 8.65
V. Niedrigbesteuerung 8.66
A. Anknüpfungspunkte für die Besteuerung
Literatur:
Birnbaum, Leistungsfähigkeitsprinzip und ErbStG, Berlin 2007; Crezelius, Erbschaftsteuerrecht und Erbschaftsteuerpolitik, in Lang (Hrsg.), Die Steuerrechtsordnung in der Diskussion, FS für Tipke, Köln 1995, 403; Crezelius, Verhältnis der Erbschaftsteuer zur Einkommen- und Körperschaftsteuer, DStJG 22 (1999), 73; Crezelius, Erbschaft- und Schenkungsteuer in zivilrechtlicher Sicht, Herne/Berlin 1979, 26; Erkis, Die Neuregelung des Verschonungssystems für Betriebsvermögen im ErbStG – Vorgaben des BVerfG-Urteils v. umgesetzt?, DStR 2016, 1441; Geck, Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer, DNotZ 2019, 805; Goodmann, Internationale Doppelbesteuerung bei Erbschaften und Schenkungen, CDFI LXXb (1985), 115; Jesse, Liegen die Einkommensteuer und Erbschaft- und Schenkungsteuer auf „verschiedenen Ebenen“?, Berlin 1992; Mellinghoff, Das Verhältnis der Erbschaftsteuer zur Einkommen- und Körperschaftsteuer – Zur Vermeidung steuerlicher Mehrfachbelastungen, DStJG 22 (1999) 127; Nachreiner, Verfassungswidrigkeit des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes wegen Verstoßes gegen Art. 14 GG, ZEV 2005, 1; Schindhelm, Grundfragen des Internationalen Erbschaftsteuerrechts, ZEV 1997, 8; Seer, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz nun erneut auf dem Prüfstand des BVerfG!, GmbHR 2002, 873; Seer, Die Erbschaft- und Schenkungsteuer im System der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, GmbHR 2009, 225; Zitzelsberger, Über Einheitswerte, Verkehrswerte, Ertragswerte und andere Werte im Steuerrecht, in Kley/Sünner/Willemsen (Hrsg.), FS für Ritter, Köln 1997, 661.
S. 385
8.1
Die allgemeine Regel des Völkerrechts, dass jeder eine Steuerpflicht aufgrund seiner Steuergesetze nur dann begründen darf, wenn es hierfür persönliche oder räumliche Anknüpfungspunkte gibt, gilt nicht nur für die Steuern vom Einkommen, sondern auch für die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer, die von ihrer Belastungswirkung her die Typenmerkmale zweier Steuerarten in sich vereinigt: Sie ist eine Steuer auf das Einkommen, weil sie die Bereicherung des Erben besteuert; sie ist eine Steuer auf das Vermögen, weil sie anlässlich des Vermögensübergangs die Vermögenssubstanz besteuert. Diese besondere steuersystematische Qualifikation beruht darauf, dass durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG der Vermögensanfall, der sich von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden vollzieht, besteuert wird und durch § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG in Zeitabständen das Vermögen von Familienstiftungen und Familienvereinen erfasst wird. Unter dem Gesichtspunkt des Vermögensanfalls ist es gerechtfertigt, die deutsche Erbschaftsteuer als Erbanfallsteuer zu bezeichnen, die ihre Legitimation aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip herleitet.
8.2
Die meisten Staaten erheben Erbanfallsteuern, das heißt, sie besteuern jeden Erben eines Erblassers selbständig, wobei überwiegend an den Wohnort und/oder die Staatsangehörigkeit angeknüpft wird. Demgegenüber ist die Erbschaftsteuer etwa in den USA und in Großbritannien als Nachlasssteuer ausgeprägt, bei der sich die Steuer am Reinvermögen des Erblassers orientiert.
8.3
Die gesetzliche Ausgestaltung als Erbanfallsteuer artikuliert sich im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht in zwei persönlichen Anknüpfungspunkten: Es sind der Erblasser/Schenker sowie der Erwerber, soweit es sich um Inländer handelt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
8.4
Diese doppelte Anknüpfung widerspricht dem Charakter der Erbschaftsteuer als Erbanfallsteuer. Hiernach wird nicht wie bei der Nachlasssteuer die Nachlassmasse als solche besteuert, sondern der Vermögensanfall beim einzelnen Erwerber. Dieser Vermögensanfall führt beim Erwerber zu einer Erhöhung seiner steuerlichen Leistungsfähigkeit, die die Erfassung des Vermögenstransfers durch Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) rechtfertigt. Im Hinblick darauf S. 386ist es nicht sachgerecht, für Zwecke der Besteuerung auch an die Verhältnisse des Erblassers anzuknüpfen und zudem den Schenker, dessen Leistungsfähigkeit sich durch die Schenkung mindert, zur Schenkungsteuer heranzuziehen. Die Heranziehung auch des Schenkers ist rein fiskalisch motiviert.
8.5
Ist Steuerobjekt nicht der Vermögensanfall (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG), sondern das Vermögen von Familienstiftungen und Familienvereinen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), wird nur an die Stiftung bzw. an den Verein angeknüpft. Insoweit ist die Erbschaftsteuer keine Erbanfallsteuer, sondern eine in periodischen Abständen zu erhebende Steuer auf das Vermögen. Diese Ersatzerbschaftsteuer steht außerhalb der grundlegenden Besteuerungskonzeption des Erbschaftsteuergesetzes und führt damit zwar zu einem Systembruch, nicht aber zu dessen Verfassungswidrigkeit.
8.6
Sind die Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG) gegeben, wird grundsätzlich der weltweite Vermögensanfall bzw. das weltweite Vermögen der Besteuerung unterworfen. Hierdurch verwirklicht sich das Welteinkommens-/Weltvermögensprinzip (Rz. 6.53 ff., 8.8). Einschränkungen ergeben sich lediglich aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen.
8.7
Sind Erblasser/Schenker und Erwerber keine Inländer, kommt im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht nur eine räumliche Anknüpfung für die Besteuerung in Betracht. Diese setzt voraus, dass der Vermögensanfall in Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG besteht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Insoweit wird das Territorialitätsprinzip verwirklicht (Rz. 6.2 f.). Für das Steuerobjekt „Vermögen“ von Familienstiftungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) ist eine bloß räumliche Steueranknüpfung nicht vorgesehen, so dass es eine beschränkte Ersatzerbschaftsteuerpflicht nicht gibt. Diese Tatsache kann Motiv für einen Steuerpflichtigen sein, eine ausländische Familienstiftung (z.B. Liechtenstein, Österreich) einzusetzen, statt eine inländische Familienstiftung zu nutzen.
B. Unbeschränkte Steuerpflicht
Literatur:
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I. Persönliche Steueranknüpfung
8.8
Die unbeschränkte Steuerpflicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist im Gegensatz zum Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz nicht steuersubjektbezogen, sondern regelt die Reichweite der Erbschaftsteuer in dem Sinne, dass der weltweite Vermögensanfall (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG) der Besteuerung unterworfen wird (Weltvermögensprinzip), wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Unbeschränkt steuerpflichtig sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG damit nicht die in § 20 ErbStG genannten Steuersubjekte, sondern die in § 1 Abs. 1 S. 388Nr. 1 bis 3 ErbStG aufgeführten Steuerobjekte (Steuergegenstände). Demgegenüber ist die unbeschränkte Steuerpflicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG subjektbezogen: Unbeschränkt steuerpflichtig sind Familienstiftung und Familienverein; beide Steuersubjekte unterliegen der Erbschaftsteuer (§ 20 Abs. 1 ErbStG) mit der Folge, dass ihr gesamtes Weltvermögen der Erbschaftsteuer unterworfen wird.
8.9
In der internationalen Staatenpraxis gilt für die Erbschaftsteuer nur ausnahmsweise das Territorialitätsprinzip. Überwiegend steht das Weltvermögensprinzip/Welteinkommensprinzip im Vordergrund, wobei einige Staaten im Ausland belegenes unbewegliches Vermögen aus der Besteuerung ausnehmen. Diejenigen Staaten, die Erbschaftsteuern (Nachlasssteuern) erheben, verfügen auch über eine Schenkungsteuer, um die Aushöhlung der Besteuerung von Erbschaften durch Schenkungen zu Lebzeiten zu verhindern. Im Hinblick darauf ist die Schenkungsteuer zumeist in das jeweilige Erbschaftsteuersystem integriert. Auch hier gilt überwiegend das Weltvermögensprinzip/Welteinkommensprinzip.
8.10
Die unbeschränkte Steuerpflicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG setzt voraus, dass an den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG bezeichneten Vermögensübergängen ein Inländer beteiligt ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) oder das Vermögen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) einer inländischen Familienstiftung oder einem inländischen Familienverein gehört (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Als Inländer gelten natürliche Personen mit Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichem Aufenthalt (§ 9 AO) sowie nichtnatürliche Personen mit Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder Sitz (§ 11 AO) im Inland (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a und d ErbStG). Damit verwirklicht das Erbschaftsteuergesetz im Rahmen der persönlichen Anknüpfung das Wohnsitzprinzip (Rz. 6.9).
8.11
Im Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz ist das Wohnsitzprinzip steuersubjektbezogen, da nur im Inland ansässige natürliche und nichtnatürliche Personen der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Im Unterschied hierzu kommt es bei den in § 20 ErbStG aufgeführten Steuersubjekten – Erwerber, Schenker, Beschwerter, Familienstiftung und Familienverein – nicht darauf an, wo sie ansässig sind.
8.12
In den Fällen der erweiterten unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b und c ErbStG) (Rz. 8.22 ff.) orientiert sich das Erbschaftsteuergesetz schließlich an der Staatsangehörigkeit natürlicher Personen, so dass insoweit ausnahmsweise das Nationalitätsprinzip (Rz. 8.24) verwirklicht wird.
8.13
Soweit § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG auf Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen abstellt, entstehen keine Qualifikationsprobleme. Die in der vorgenannten Vorschrift aufgeführten Rechtsgebilde knüpfen nämlich nicht an Rechtsformen des deutdeutschenS. 389schen Rechts an, so dass auch ausländische Rechtsformen erfasst werden. Aus deutscher Sicht zählen hierzu auch juristische Personen, insbesondere Körperschaften des öffentlichen Rechts und Kapitalgesellschaften. Nicht erfasst werden dagegen nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, insbesondere Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG; auch optierte Personenhandelsgesellschaften) und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts: Erwerber sind die jeweiligen Gesellschafter als Träger der gesamthänderischen Rechte und Pflichten.
II. Objektsqualifikation
8.14
Die in § 1 Abs. 1 ErbStG genannten Erwerbe bilden das Steuerobjekt, nämlich
der Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG),
Schenkungen unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG),
Zweckzuwendungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG),
das Vermögen von Familienstiftungen und Familienvereinen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).
8.15
Die Tatbestände des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG werden durch andere Vorschriften konkretisiert, und zwar für die Erwerbe von Todes wegen in den §§ 3 bis 6 ErbStG, für die Schenkungen unter Lebenden in §§ 5, 7 ErbStG und für Zweckzuwendungen in § 8 ErbStG. Von besonderer Bedeutung sind die §§ 3 und 7 ErbStG, die einen abschließenden Katalog der steuerpflichtigen Erwerbsvorgänge enthalten. Soweit beide Vorschriften unmittelbar auf das Bürgerliche Gesetzbuch Bezug nehmen oder aber sich der Begriffswelt des Bürgerlichen Gesetzbuches bedienen, übernehmen sie auch dessen Vorverständnis. Das gilt generell für das Erbschaftsteuergesetz: Es ist grundsätzlich bürgerlich-rechtlich geprägt und somit an das deutsche Zivilrecht gebunden. Die Bindung an deutsches Zivilrecht führt aber nicht dazu, dass S. 390etwa Erwerbsvorgänge, die sich nach ausländischem Recht vollziehen, nicht unter das deutsche Erbschaftsteuergesetz fallen. Die insoweit maßgeblichen §§ 3 und 7 ErbStG enthalten zwar eine abschließende Aufzählung von Erwerben nach Maßgabe des deutschen Zivilrechts, die Erfassungsbreite der Steuerobjekte wird aber nicht durch die konkretisierenden Tatbestände der §§ 3 und 7 ErbStG, sondern durch die Grundtatbestände des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG bestimmt. Die dort aufgeführten Tatbestände enthalten keinen spezifischen Bezug zum deutschen Zivilrecht. Sie erfassen daher auch Erwerbsvorgänge, die dem Regime eines ausländischen Rechts unterworfen sind. Im Hinblick darauf enthalten die §§ 3 und 7 ErbStG eine erschöpfende Aufzählung nur für die dem deutschen Zivilrecht unterliegenden Erwerbsvorgänge.
8.16
Diese Auslegung ist nicht nur mit dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG und der systematischen Stellung der §§ 3 und 7 ErbStG vereinbar, sondern auch durch Sinn und Zweck des Erbschaftsteuergesetzes geboten: Erbschaft- und Schenkungsteuer wollen die steuerliche Leistungsfähigkeit erfassen, die in dem transferierten Vermögensbestand zum Ausdruck kommt. Im Hinblick darauf ist es belanglos, nach welchem Recht die Erwerbsvorgänge vollzogen werden. Die Erfassung von ausländischem Recht unterliegenden Erwerbsvorgängen entspricht schließlich auch dem gesetzgeberischen Plan. Andernfalls liefen insbesondere die Regeln über die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, Rz. 8.31), die an die Tatbestände des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG anknüpfen, weitgehend ins Leere. Das gilt jedenfalls insoweit, als die an den beschränkt steuerpflichtigen Erwerbsvorgängen beteiligten Personen die ausländische Staatsangehörigkeit haben und deshalb ausschließlich ausländisches Recht zur Anwendung kommt.
8.17
Bei Erwerbsvorgängen mit Auslandsberührung gilt daher Folgendes: Die Regeln des internationalen Erbrechts bestimmen, welche Rechtsordnung bei der Entscheidung einer erbrechtlichen Frage anzuwenden ist.
Für Erbfälle vor dem (Inkrafttreten der Erbrechtsverordnung) bestimmte die Grundregel des Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F. als Erbstatut sowohl für Inländer als auch für S. 391Ausländer das sich nach der Staatsangehörigkeit bestimmende Heimatrecht des Erblassers. Für deutsche Staatsangehörige fand daher stets materielles deutsches Erbrecht Anwendung, und zwar auch im Fall der Doppelstaatsangehörigkeit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB a.F.). Von dieser Grundregel machte Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. eine Ausnahme insoweit, als der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen deutsches Recht als Recht des Belegenheitsstaats wählen konnte. Eine weitere Ausnahme enthielt Art. 3 Abs. 3 EGBGB a.F.: Nicht das durch die Staatsangehörigkeit vorgegebene Heimatrecht, sondern das Belegenheitsrecht galt, wenn es für den betreffenden Vermögensgegenstand besondere Vorschriften im Belegenheitsstaat etwa dahingehend gab, dass Grundstücke nur nach Maßgabe ihres Zivilrechts vererbt werden. Das deutsche Internationale Privatrecht akzeptierte dies mit der Folge, dass es insoweit stets zu einer Nachlassspaltung kam. Die Schenkung von Todes wegen unterlag, soweit sie beim Tod des Schenkers noch nicht vollzogen war, ebenfalls dem Erbstatut.
Für Erbfälle nach dem gilt die Europäische Erbrechtsverordnung. Die Verordnung gilt seit dem in den Mitgliedsländern der EU (mit Ausnahme von Dänemark und Irland sowie von Großbritannien bis 2020). Nach der Erbrechtsverordnung unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staats, in dem die/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes den (letzten) gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EU-ErbVO). Dies gilt einheitlich für den gesamten Nachlass, es wird nicht zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen unterschieden.
Allerdings besteht die Möglichkeit, eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts zu treffen (Art. 22 EU-ErbVO). Diese Rechtswahl kann im Rahmen der Verfügung von Todes wegen erfolgen (z.B. Bestimmung im Testament oder Erbvertrag).
Soweit der Erbfall nicht in den Anwendungsbereich der Erbrechtsverordnung fällt, gelten nach Art. 25 EGBGB die Vorschriften des Kapitels III. dieser Verordnung entsprechend (Recht des Aufenthaltsstaats, falls keine abweichende Rechtswahl).
Für Schenkungen unter Lebenden sowie für Schenkungen von Todes wegen, die beim Tode des Schenkers bereits vollzogen sind, kommt demgegenüber das Schuldstatut (Schenkungsstatut) zur Anwendung, so dass die Parteien wählen können, welchem Recht sie den Schenkungsvertrag unterstellen wollen (Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO). Unterbleibt eine derartige Rechtswahl, unterliegt der Schenkungsvertrag gemäß Art. 4 Rom I-VO bei beweglichen Sachen (z.B. GeGesellschaftsanteileS. 392sellschaftsanteile) dem Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Schenkers und bei Grundstücken dem Belegenheitsrecht.
8.18
Unterliegen hiernach die Erwerbsvorgänge des § 1 Abs. 1 ErbStG nach den Regeln des Internationalen Privatrechts ausländischem Recht, ist eine zweistufige Objektsqualifikation vorzunehmen. Auf einer ersten Stufe ist durch Vergleich zu prüfen, ob die ausländischen Privatrechtsinstitute den in § 1 Abs. 1 ErbStG genannten und in den §§ 3 bis 8 ErbStG nach Maßgabe des deutschen Zivilrechts näher beschriebenen Erwerbsvorgängen entsprechen. Ist das zu bejahen, steht einer Subsumtion unter § 1 Abs. 1 ErbStG nichts im Wege. Ist ein entsprechendes deutsches Privatrechtsinstitut in den §§ 3 bis 8 ErbStG nicht feststellbar, so hat auf einer zweiten Stufe eine Anpassung der Rechtsposition, die der Erwerber durch den Erwerbsvorgang erlangt hat, an das deutsche (Erb-)Recht zu erfolgen. Hierbei ist auf die wirtschaftliche Bedeutung der durch das ausländische Recht dem Erwerber eingeräumten Rechtsposition abzustellen. Ergibt sich eine unter diesem Gesichtspunkt vergleichbare deutsche Rechtsposition, ist diese maßgeblich, wenn der zugrunde liegende Erwerbsvorgang unter § 1 Abs. 1 ErbStG fällt. Die vorstehende Zweistufenprüfung ist allerdings in den Fällen nicht erforderlich, in denen bereits von Gesetzes wegen unmittelbar oder mittelbar eine Qualifikation vorgenommen wird. So wird etwa eine Vermögensübertragung auf einen Trust, den es nach deutschem Recht nicht gibt, als Schenkung unter Lebenden eingestuft (§§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2; 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG), wobei der Erwerb bei Auflösung dieser Vermögensmasse noch einmal der Besteuerung unterworfen wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG). Das gilt aber nur dann, wenn die Vermögensübertragung auf den Trust wirksam erfolgt ist und nicht bloß ein Treuhandverhältnis begründet wird, bei dem sich der Trustgründer als Treugeber alle maßgeblichen Verwaltungsrechte vorbehält.
8.19
Gibt es mehrere vergleichbare deutsche Rechtspositionen, denen die ausländische Rechtsposition gleichermaßen zugeordnet werden kann, ist diejenige deutsche Rechtsposition maßgeblich, die zur mildesten Besteuerung führt.
8.20
Die vorstehenden Grundsätze haben nicht nur Bedeutung für die Einordnung der nach ausländischem Recht vollzogenen Erwerbsvorgänge, sondern für alle Rechtsinstitute ausländischen Rechts, insbesondere solche des ausländischen Ehe- und Güterrechts.
8.21
Durch die zweistufige Objektqualifikation kommt es im Ergebnis zu einer Besteuerungsdivergenz zwischen in- und ausländischem Recht unterliegenden Vermögenstransfers: Inländischem Recht unterliegende Vermögenstransfers werden nur innerhalb der Reichweite des ininländischenS. 393ländischen (deutschen) Zivilrechts der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterworfen. Demgegenüber erfolgt die Besteuerung ausländischem Recht unterliegender Vermögenstransfers nicht allein in dem vom jeweiligen ausländischen Zivilrecht vorgegebenen Rahmen, sondern auch in Orientierung an der durch das ausländische Zivilrecht vermittelten wirtschaftlichen Bedeutung.
III. Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht
1. Abwanderer
8.22
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG tritt die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht auch dann ein, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) Personen sind, die sich als deutsche Staatsangehörige, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben, nicht länger als fünf Jahre lang dauernd im Ausland aufhalten. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass die deutsche Erbschaftsteuer durch lediglich vorübergehende Wohnsitzverlegung in das Ausland umgangen werden kann.
8.23
Im Hinblick darauf kann § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG zu den Normen zur Vermeidung von Vermögensverlagerungen gezählt werden. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn sowohl der Erblasser (Schenker) als auch der Erwerber im Inland keinen Wohnsitz haben.
8.24
Die Regel des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG ist unscharf formuliert und deshalb Auslegungszweifeln ausgesetzt. Die erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht tritt nämlich nach dem Wortlaut dieser Vorschrift auch dann ein, wenn der deutsche Staatsangehörige innerhalb des Fünfjahreszeitraums im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt aufgegeben hat, ohne hier je einen Wohnsitz gehabt zu haben. Es hat daher nicht an Versuchen gefehlt, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG einschränkend dahingehend auszulegen, dass die erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht nur bei Wohnsitzaufgabe eingreife. Eine derartige einschränkende Auslegung ist indessen nicht gerechtfertigt, weil dem § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG der Grundsatz zu entnehmen ist, dass der gewöhnliche Aufenthalt neben dem Wohnsitz als gleichwertiger Anknüpfungspunkt besteht.
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG ist schließlich auch deshalb unscharf formuliert, weil entgegen seinem Wortlaut die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht trotz fehlenden inländischen Wohnsitzes dann nicht eingreift, wenn innerhalb des Fünfjahreszeitraums im Inland ein gewöhnlicher Aufenthalt unterhalten wird.
Da weder die unbeschränkte noch die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht an die Staatsangehörigkeit anknüpft, ist die Erstreckung der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht nur auf S. 394deutsche Staatsangehörige sachfremd. Soll sich die Erbschaftsbesteuerung tatsächlich an der Leistungsfähigkeit orientieren, ist nicht erkennbar, unter welchen Gesichtspunkten es gerechtfertigt sein könnte, deutsche Staatsangehörige unter sonst gleichen Bedingungen schärfer zu besteuern als Ausländer. Insoweit verstößt die Ungleichbehandlung gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Schließlich ist auch ein Verstoß gegen die europarechtlich verbürgte Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 ff. AEUV) und Niederlassungsfreiheit (Art. 49 ff. AEUV) gegeben, weil der ausgewanderte deutsche Staatsangehörige nunmehr mit seinem gesamten Weltvermögen der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowohl im Zuzugsstaat im Rahmen der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht als auch in Deutschland als Wegzugsstaat der erweiterten unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegt. Durch diese Doppelbelastung von Erbschaft- und Schenkungsteuer wird sich mancher grenzüberschreitende Umzug als Steuerfalle erweisen, zumal die auf eine Vermeidung der Doppelbesteuerung gerichteten unilateralen und bilateralen Normen nur sehr unvollkommen sind. Zwar hat der EuGH entschieden, dass eine derart erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht im Grundsatz nicht gegen die europarechtlich verbürgten Grundfreiheiten verstößt, wenn die Doppelbesteuerung durch ein System von Steuergutschriften vermieden werden könne. Im Hinblick auf die geringe Zahl der deutschen Erbschaftsteuerabkommen und die eine Doppelbesteuerung nur partiell vermeidende Regelung des § 21 ErbStG (Rz. 18.243 ff.), ist indessen die Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht gewährleistet, so dass § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG insoweit europarechtswidrig ist.
2. Auslandsbedienstete
8.25
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c ErbStG gelten als Inländer auch deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. Voraussetzung ist ferner, dass der Wohnsitzstaat nur eine nach den Grundsätzen der beschränkten Steuerpflicht entsprechende Erbschaftsteuer erhebt. Sind diese Voraussetzungen gegeben, erstreckt sich die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht auch auf die zum Haushalt gehörenden Angehörigen, soweit diese die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Die Vorschrift greift erst nach Ablauf von fünf Jahren nach Aufgabe des letzten inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes ein, weil zuvor die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG vorrangig ist.
S. 395
IV. Besteuerung des Weltvermögens (Weltvermögensprinzip)
8.26
Die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht gilt für den gesamten Vermögensanfall (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Es kommt daher grundsätzlich nicht darauf an, ob es sich um Inlands- oder um Auslandsvermögen handelt (Weltvermögensprinzip). Der Umfang des Vermögensanfalls ist indessen unterschiedlich. Ist der Erblasser ein Inländer, so sind sämtliche Erwerbe aus seinem Nachlass und alle sonstigen Vermögensanfälle, die nach § 3 ErbStG als von ihm zugewendet gelten, steuerpflichtig. Entsprechendes gilt für die Schenkung unter Lebenden: Hier sind die unentgeltlichen Zuwendungen nach § 7 ErbStG in vollem Umfang steuerpflichtig. Sofern der Erwerb im Ausland mit einer der deutschen Steuer entsprechenden Erbschaftsteuer belastet wird, ist – sofern nicht ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden ist – auf Antrag die festgesetzte, gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer insoweit auf die deutsche Steuer anzurechnen, als das Auslandsvermögen auch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt (§ 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG; Rz. 18.243 ff.).
8.27
Soweit § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG den gesamten Vermögensanfall in die unbeschränkte Steuerpflicht einbezieht, ist damit das Nettovermögen gemeint. Dieses Nettoprinzip artikuliert sich insbesondere in § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG, wonach für Zwecke der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs auf die Bereicherung, d.h. auf das Bruttovermögen unter Berücksichtigung der gesetzlich zugelassenen Abzugsposten sowie der dort genannten Befreiungen und Freibeträge, abzustellen ist. Zu den in § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG genannten Befreiungen und Freibeträgen gehören insbesondere die für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften vorgesehenen Vergünstigungen, die einen Bewertungsabschlag (max. 30 %) bei Vorliegen bestimmter gesellschaftsvertraglicher Voraussetzungen (§ 13a Abs. 9 ErbStG), einen Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 1 bzw. Abs. 10 ErbStG) und jenseits dessen Reichweite einen degressiv ausgestalteten Abzugsbetrag von höchstens 150 000 Euro (§ 13a Abs. 2 ErbStG) umfassen. Der Verschonungsabschlag bebeziehtS. 396zieht sich nur auf begünstigungsfähiges Vermögen (§ 13b ErbStG), wozu nur inländisches und in EU-/EWR-Staaten belegenes Vermögen gehört (§ 13b Abs. 1 Nr. 1–3 ErbStG). Drittstaatenvermögen ist somit von vornherein der Begünstigung entzogen, es sei denn es wird mittelbar über begünstigungsfähige Bewertungseinheiten des § 13b Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 ErbStG gehalten. Das gilt insbesondere für Anteile an Kapitalgesellschaften in Drittstaaten, die durch Einbringung in EU-/EWR-Kapitalgesellschaften oder durch Zuzug in den Begünstigungsrahmen gelangen können. Das begünstigungsfähige Vermögen ist grundsätzlich nur in Höhe des Teils begünstigt, der kein schädliches Verwaltungsvermögen ist (sog. begünstigtes Vermögen, vgl. § 13b Abs. 2 ErbStG). Überschreitet der Erwerb von begünstigtem Vermögen die Grenze von 26 Mio. Euro, kommt ein Erlass der Steuer, die auf das begünstigte Vermögen entfällt, in Betracht, wenn der Erwerber persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen (§ 28a ErbStG).
8.28
Ist nur der Erwerber, etwa der Erbe oder der Beschenkte, ein Inländer, so erstreckt sich die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht nicht auf den gesamten Vermögensanfall, sondern nur auf das Vermögen, das von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden auf den inländischen Erwerber übergeht. Diese Eingrenzung ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 ErbStG, sie ist aber nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift geboten. Die persönlichen Anknüpfungspunkte des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bestimmen die Reichweite der unbeschränkten Steuerpflicht nämlich nur in dem Sinne, dass das bei den dort genannten inländischen Erwerbern weltweit anfallende Vermögen der Erbschaftsteuer zu unterwerfen ist (Rz. 8.8). Das bei ausländischen Erwerbern anfallende Vermögen unterliegt dagegen nicht der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn Erblasser oder Schenker keine Inländer sind.
8.29
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG tritt die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG geregelte Ersatzerbschaftsteuerpflicht nur ein, wenn die Stiftung oder der Verein ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Über die Reichweite dieser Ersatzerbschaftsteuerpflicht, also darüber, ob neben dem Inlandsvermögen auch Auslandsvermögen erfasst wird, trifft das Gesetz keine ausdrückliche Regelung. Da indessen inländischer Sitz und Ort der Geschäftsleitung die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht markieren und hierfür grundsätzlich das Weltvermögensprinzip gilt, ist § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in Abgrenzung zu § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG im Sinne einer unbeschränkten Ersatzerbschaftsteuerpflicht auszulegen, so dass auch ausländisches Vermögen erfasst wird.
8.30
Im Hinblick darauf, dass die Erbschaft-/Schenkungsteuer den Vermögenstransfer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG) belastet und entsprechend ihrem Charakter als Erbanfallsteuer (Rz. 8.1) S. 397die Bereicherung beim Erbwerber zur Maßgröße steuerlicher Leistungsfähigkeit erhebt (§ 10 Abs. 1 ErbStG), ist es nicht sachgerecht, dass in den Fällen, in denen die Erwerber Ausländer sind, die unbeschränkte Steuerpflicht eingreift. Eine derart weitreichende Steueranknüpfung ist zwar völkerrechtlich zulässig (Rz. 3.13), mit der Konzeption der Erbschaftsteuer als Erbanfallsteuer aber unvereinbar.
C. Beschränkte Steuerpflicht
Literatur:
Kommentare zu § 2 ErbStG und § 121 BewG; Baßler, Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht beim Erwerb von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften, ZEV 2014, 469; Boochs, Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Auslandsbeziehungen, DVR 1987, 178; Boochs, Fragen der internationalen Erbschaft- und Schenkungsteuer, UVR 1994, 264; Busch, Deutsches Erbschaftsteuerrecht im Lichte der europäischen Grundfreiheiten, IStR 2002, 448; Dautzenberg, Die Bedeutung des EG-Vertrages für die Erbschaftsteuer, EWS 1998, 86; Dürrschmidt, Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ErbStG im System des deutschen Internationalen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts, IStR 2012, 410; Flick/Piltz, Der internationale Erbfall, 2. Aufl. München 2008; Fraberger, Nationale und internationale Unternehmensnachfolge; Steuergestaltung beim Schenken und Vererben, Wien 2001, Groß-Bölting, Probleme der beschränkten Steuerpflicht im Erbschaftsteuerrecht, Köln 1997; Halaczinsky, Gestaltungen zur Steuerminderung bei der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unter Berücksichtigung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes, UVR 2017, 249: Huschke/Kaminskiy, Gestaltungsmöglichkeiten und Anwendungsprobleme im Zusammenhang mit den persönlichen Freibeträgen bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht, IStR 2018, 345; Jochum, Barbiers Erben – das Europarecht erreicht die Erbschaftsteuer, ZErb 2004, 253; Kamps, Unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht, ErbR 2020, 707; Noll, Die persönliche Erbschaftsteuerpflicht im Überblick, DStZ 1995, 713; von Oertzen/Stein, Erbschaftsteuerplanung bei beschränkt Steuerpflichtigen in Grotherr, Handbuch der Internationalen Steuerplanung 3. Aufl. 2011, 2003; von Oertzen/Schienke, Die Besteuerung deutsch-französischer Erbfälle nach Inkrafttreten des ErbSt-DBA zwischen Deutschland und Frankreich, ZEV 2007, 406; Piltz, Schenken und Vererben über die Grenze, in Höppner/Piltz/Wassermeyer, Die Besteuerung nach dem Wegzug ins Ausland, Bonn 1997, 83; Piltz, Der gemeine Wert von Unternehmen und Anteilen im neuen ErbStG, Ubg 2009, 13; Pochhammer, Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht auf mittelbare Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften, BB 1978, 1664; Reich/Voß, Grundzüge des deutschen internationalen Erbschaftsteuerrecht, in Süß, Erbrecht in Europa, 4. Aufl. Berlin 2020, 225; Schamburg, Erbschaftsteuerrechtliche Berechnung des Zugewinns bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht, DB 1986, 1948; Schaumburg, Problemfelder im Internationalen Erbschaftsteuerrecht, RIW 2001, 161; Schnitger, Geltung der Grundfreiheiten des EG-Vertrages im deutschen internationalen Erbschaftsteuerrecht, FR 2004, 185; Stein, Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht unter dem DBA-Griechenland – Besonderheiten und Praxisfälle, IStR 2021, 712; Tumpel, Die europarechtlichen Vorgaben für eine Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer, SWI 2000, 27; Uterhark/John, Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht: Die nahestehende Person i.S.d. § 121 Nr. 4 BewG – ein Phantom?, FR 2013, 412; Vogel, Die Grenzen der Steuerhoheit im Bereich der Erbschaft- und Vermögensteuern, CDFI LIII/2 [1968], 142; Wachter, Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht, ErbStB 2004, 25; Wachter, Das Erbschaftsteuerrecht auf dem Prüfstand des Europäischen Gerichtshofs, DStR 2004, 540; Wachter, Internationale Erbfälle und Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, GmbHR 2005, 407; Wachter, Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte, Prüfung der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht mit Gestaltungshinweisen, ErbStB 2004, 119; Wachter, Beschränkte ErbSt-Pflicht: Grundstücksvermächtnis als Inlandsvermögen, DB 2019, 2214; Watrin, Erbschaftsteuerplanung internationaler Familienunternehmen, Düsseldorf 1997; Weiss, Behandlung ausländischer grundstücksvergrundstücksverwaltenderS. 398waltender Gesellschaften ab VZ 2009, GmbH-StB 2018, 52; Werz, Gestaltungsmöglichkeiten bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht in FS für Spiegelberger, Bonn 2009, 584.
I. Allgemeine Hinweise
8.31
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG tritt die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht in allen Fällen ein, in denen weder der Erblasser (Schenker) noch der Erwerber Inländer sind. Es handelt sich damit um eine Auffangvorschrift, die im Hinblick auf die für die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht maßgebliche Doppelanknüpfung an Erblasser (Schenker) und Erwerber und die zeitliche Ausdehnung durch die erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht in der Praxis keine sehr große Bedeutung hat. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich zudem nur auf den Vermögensanfall, der Inlandsvermögen i.S.d. § 121 BewG betrifft.
II. Inlandsvermögen
1. Numerus clausus
8.32
§ 121 BewG enthält einen numerus clausus derjenigen Vermögensgegenstände, die zum Inlandsvermögen zählen. Vermögensgegenstände, die dort nicht aufgeführt sind, etwa Bank- oder Sparguthaben und Wertpapierdepots bei inländischen Kreditinstituten, nicht dinglich gesicherte Forderungen gegen inländische Schuldner, gehören somit nicht zum Inlandsvermögen. Daher sind auch der auf Geldzahlung gerichtete Pflichtteilsanspruch, selbst wenn er gegen einen inländischen Erben gerichtet ist, sowie ein Geldvermächtnis, auch wenn es aus einem Nachlass zu entrichten ist, der nur aus Inlandsvermögen besteht, nicht beschränkt erbschaftsteuerpflichtig. Für Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften wird § 121 Nr. 4 BewG (Mindestbeteiligung des Erblassers bzw. Schenkers i.H.v. 10 %) allerdings durch § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG (Zusammenrechnung von Teilübertragungen i.H.v. jeweils weniger als 10 %) erweitert (Rz. 8.41).
2. Qualifizierung des Inlandsvermögens
8.33
§ 121 BewG enthält einen Katalog von Vermögensgruppen, der in etwa dem in § 49 Abs. 1 EStG aufgeführten Einkünftekatalog entspricht. Obwohl das Bewertungsgesetz für die Qualifizierung von Inlandsvermögen keine ausdrückliche Bestimmung enthält, wird seitens der Rechtsprechung gleichwohl eine dem § 49 Abs. 2 EStG entsprechende allgemeingültige isolierende Betrachtungsweise angenommen. Welcher der in § 121 BewG aufgezählten Vermögensarten Wirtschaftsgüter zuzuordnen sind, ist daher danach zu entscheiden, wie sich diese Wirtschaftsgüter vom Inland aus gesehen darstellen. Bei der Qualifizierung dieser Wirtschaftsgüter ist auf die Begriffe und Maßstäbe des deutschen Rechts abzustellen. Ausländische Rechtsinstitute sind den vergleichbaren deutschen Rechtsinstituten gleichzustellen.
S. 399
3. Die einzelnen Vermögensgruppen
a) Inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen
8.34
Das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen (§ 121 Nr. 1 BewG) umfasst die im Inland belegenen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Entscheidend ist die Belegenheit des Vermögens. Dagegen ist es ohne Bedeutung, wo sich der Sitz der Leitung befindet, ob der Erblasser (Schenker) das land- und forstwirtschaftliche Vermögen selbst bewirtschaftet oder ob dieses zwecks Bewirtschaftung einem anderen überlassen wird. Erstreckt sich das land- und forstwirtschaftliche Vermögen sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland, so gehört nur der inländische Teil zum Inlandsvermögen. Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen ist mit dem gemeinen Wert (Wirtschaftswert) anzusetzen (§ 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. §§ 157 Abs. 2; 162 Abs. 1 BewG).
b) Inländisches Grundvermögen
8.35
Zum inländischen Grundvermögen gehören gem. § 121 Nr. 2 BewG die im Inland belegenen Grundstücke (§ 70 BewG). Hierzu zählen neben Grund und Boden, Gebäuden, sonstigen Bestandteilen und Zubehör auch das Erbbaurecht und das Wohnungseigentum sowie Gebäude auf fremdem Grund und Boden (§§ 68 Abs. 1 und 70 Abs. 3 BewG). Die zum Inlandsvermögen gehörenden Grundstücke sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. §§ 157 Abs. 3; 177 BewG), und zwar auf der Grundlage von Bodenrichtwerten für unbebaute Grundstücke (§§ 178 f. BewG) und dem Vergleichswertverfahren (§§ 182 Abs. 2, 183 BewG), dem Ertragswertverfahren (§§ 182 Abs. 3, 184–188 BewG) oder dem Sachwertverfahren (§§ 182 Abs. 4, 189 bis 191 BewG) für bebaute Grundstücke. Von § 121 Nr. 2 BewG werden auch Anteile an einer Grundstücksgemeinschaft und einer Personengesellschaft erfasst, soweit diese, etwa als geschlossener Immobilienfonds, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung inländischen Grundbesitzes erzielen. Die für Grundvermögen maßgeblichen Verschonungsregelungen gem. §§ 13 Abs. 1 Nr. 4a–4c; 13d Abs. 1 ErbStG gelten auch für beschränkt Steuerpflichtige.
c) Inländisches Betriebsvermögen
8.36
Als inländisches Betriebsvermögen gilt das Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine Betriebsstätte (§ 12 AO) unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter (§ 13 AO) bestellt ist (§ 121 Nr. 3 BewG). Im Hinblick darauf, dass eine freiberufliche Tätigkeit gem. § 96 BewG wie ein Gewerbebetrieb behandelt wird, kommt auch das einer freiberuflichen Tätigkeit dienende Vermögen als inländisches Betriebsvermögen in Betracht. Voraussetzung ist allerdings in beiden Fällen, dass sich im Inland eine Betriebsstätte befindet oder ein ständiger Vertreter aufhält. Ob eine inländische Betriebsstätte gegeben oder ein ständiger Vertreter im Inland tätig ist, bedarf zwar im Besteuerungsverfahren für die Erbschaft-/Schenkungsteuer einer selbständigen Entscheidung, darüber wird aber bereits meistens zuvor im Zusammenhang mit der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer entschieden, so dass die hierfür getroffenen Entscheidungen im Regelfall zu übernehmen sind. Wegen der Einzelheiten kann daher auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden (Rz. 6.150).
S. 400
8.37
Für die Zugehörigkeit zum inländischen Betriebsvermögen ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob sich die Wirtschaftsgüter im Inland oder Ausland befinden; entscheidend ist allein die wirtschaftliche Zuordnung zum inländischen Betriebsvermögen insbesondere zu einer inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmers oder zu einer inländischen Personengesellschaft mit im Ausland ansässigen Gesellschaftern. Dies gilt auch für im Ausland befindliche Wirtschaftsgüter einer inländischen Personengesellschaft, falls nicht diese Wirtschaftsgüter einer ausländischen Betriebsstätte dieser Personengesellschaft zuzuordnen sind. Für das inländische Betriebsvermögen ist der gemeine Wert anzusetzen (§ 12 Abs. 5 ErbStG i.V.m. §§ 109; 11 Abs. 2 BewG), und zwar in aller Regel auf der Grundlage des Ertragswertes, wobei auch das vereinfachte Ertragswertverfahren zur Anwendung kommen kann (§§ 199 ff. BewG).
d) Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften
8.38
Zum Inlandsvermögen gehört die Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft, wenn sie mindestens 1/10 des Nennkapitals ausmacht (§ 121 Nr. 4 BewG). § 121 Nr. 4 BewG ist subsidiär gegenüber § 121 Nr. 3 BewG mit der Folge, dass etwa Aktien und GmbH-Anteile, die zu einer inländischen Betriebsstätte gehören, dem Inlandsvermögen als Betriebsvermögen zuzuordnen sind. Für Zwecke der Mindestbeteiligungsgrenze werden allerdings auch die in einer inländischen Betriebsstätte gehaltenen Anteile mit eingerechnet.
8.39
Der für die Beteiligungsquote maßgebende Zeitpunkt ist der Bewertungsstichtag. Für Zwecke der Beteiligungsquote sind neben mittelbaren Beteiligungen auch die Beteiligungen nahestehender Personen i.S.v. § 1 Abs. 2 AStG (Rz. 21.167 ff.) mit einzubeziehen. Damit kann durch eine innerkonzernliche Aufspaltung der Beteiligungen die maßgebliche Beteiligungsgrenze (1/10) nicht unterschritten werden. Nicht zu berücksichtigen sein sollte dagegen ein (schenkung- oder erbschaftsteuerlicher) Poolvertrag i.S.v. § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG, so dass für die Bestimmung der Beteiligungsgrenze nicht auf die Höhe der insgesamt gepoolten Beteiligung (in der Regel mehr als 25 %) abzustellen ist. Ein Poolvertrag erfüllt nicht die Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 AStG, die Mitglieder eines Pools werden aufgrund des Poolvertrags nicht zu nahestehenden Personen.
S. 401
8.40
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG ist es für die Qualifikation als Inlandsvermögen gem. § 121 Nr. 4 BewG ausreichend, wenn nur der Erblasser (Schenker) zur Zeit des Erwerbs mit zumindest 10 % an der inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt war. Unerheblich ist daher, in welchem Umfang der Erwerber vor und nach der Zuwendung beteiligt ist. Darüber hinaus ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 ErbStG der Teilerwerb einer Beteiligung, die zum Zeitpunkt des Erwerbs weniger als 10 % beträgt, als Erwerb von Inlandsvermögen zu werten, wenn der Erblasser/Schenker zu einem früheren Zeitpunkt eine Beteiligung von mehr als 10 % hatte und einen Teil dieser Beteiligung bereits früher dem Erwerber zugewendet hatte. Damit wird auch der sukzessive Transfer von Vermögen der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterworfen. Andernfalls könnte durch Aufspaltung der Beteiligung und sukzessiven Transfer die Steuerpflicht unterlaufen werden. Die Bewertung erfolgt, soweit kein Börsenkurs feststellbar ist (§ 11 Abs. 1 BewG), zum gemeinen Wert (§§ 109 Abs. 2; 11 Abs. 2 BewG), und zwar entweder abgeleitet aus Verkaufspreisen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG) oder auf der Grundlage des Ertragswertes, wobei auch das vereinfachte Ertragswertverfahren zur Anwendung kommen kann (§§ 199 ff. BewG).
e) Patente, Gebrauchsmuster und Topographien
8.41
Erfindungen, Gebrauchsmuster und Topographien, die nicht zu einem inländischen Betriebsvermögen gehören, sind Inlandsvermögen gem. § 121 Nr. 5 BewG, wenn sie in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind. Es ist hierbei ohne Bedeutung, ob die Erfindungen usw. im Inland, im Ausland oder überhaupt verwertet werden. Die Bewertung erfolgt zum gemeinen Wert (§ 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 9 BewG), wobei für in Lizenz vergebene Rechte auf die kapitalisierte Gegenleistung abzustellen ist.
f) Wirtschaftsgüter, die einem inländischen gewerblichen Betrieb überlassen sind
8.42
Gemäß § 121 Nr. 6 BewG zählen zum Inlandsvermögen auch alle Wirtschaftsgüter, die einem inländischen Gewerbebetrieb überlassen sind, soweit diese nicht schon selbst als inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, inländisches Grundvermögen oder als Erfindungen und Gebrauchsmuster zum Inlandsvermögen gehören. Erfasst werden vor allem vermietete und verpachtete Wirtschaftsgüter sowie in Lizenz vergebene Erfindungen, Gebrauchsmuster, Know-how und Marken, ohne dass es auf die Dauer der Überlassung ankommt. Nicht unter § 121 Nr. 6 BewG fällt die Verpachtung eines inländischen Gewerbebetriebs im Ganzen durch einen beschränkt Steuerpflichtigen, da ein verpachteter Gewerbebetrieb inländisches Betriebsvermögen des Verpächters gem. § 121 Nr. 3 BewG darstellt. Im Hinblick darauf greift § 121 Nr. 6 BewG auch dann nicht ein, wenn zu einem inländischen Betriebsvermögen gehörende S. 402Wirtschaftsgüter vermietet werden. Der für die Bewertung maßgebliche gemeine Wert (§ 2 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 9 BewG) orientiert sich im Falle der Lizenzvergabe gegen wiederkehrende Zahlungen an der kapitalisierten Gegenleistung (Basiszinssatz zzgl. eines Zuschlags von 4,5 %).
g) Grundpfandrechtlich gesicherte Forderungen
8.43
Als Inlandsvermögen gelten Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch inländischen Grundbesitz oder inländische grundstücksgleiche Rechte oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert sind (§ 121 Nr. 7 BewG). Von § 121 Nr. 7 BewG werden nicht nur Kapitalforderungen, sondern alle Forderungen und Rechte erfasst, die als Betriebsvermögen in Betracht kommen können. Ohne Bedeutung ist, wer Schuldner der gesicherten Forderung ist, so dass auch eine gegen einen Ausländer gerichtete Forderung Inlandsvermögen darstellt, wenn sie durch inländischen Grundbesitz abgesichert ist.
8.44
Mangels dinglicher Sicherung sind etwa Sparbuch- und Festgeldforderungen kein Inlandsvermögen. Insoweit entspricht die in § 121 Nr. 7 BewG getroffene Regelung dem § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. aa EStG.
8.45
Eine unmittelbare Absicherung der Forderungen und Rechte ist dann gegeben, wenn der Grundbesitz, die grundstücksgleichen Rechte oder die Schiffe für die Forderungen oder das Recht haften. Eine mittelbare Absicherung liegt vor, wenn der Gläubiger anderweitig die Möglichkeit hat, Befriedigung aus dem Grundbesitz, den grundstücksgleichen Rechten oder Schiffen zu erlangen. Zu dieser mittelbaren Absicherung gehört die Sicherung durch Verpfändung von Hypotheken oder Grundschulden, die treuhänderische Verwaltung von Grundschuld- oder Hypothekenbriefen zugunsten des ausländischen Gläubigers, die Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Eintragung einer Hypothek oder die Eintragungsbewilligung für eine Hypothek, ohne dass hiervon Gebrauch gemacht wird. Gemäß § 121 Nr. 7 Satz 2 BewG sind ausdrücklich ausgenommen Anleihen und Forderungen, über die Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind. Die Bewertung erfolgt mit dem Nennwert, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen (§ 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 12 ff. BewG).
h) Forderungen aus stiller Beteiligung und partiarischem Darlehen
8.46
Zum Inlandsvermögen gehören gem. § 121 Nr. 8 BewG die typische stille Beteiligung und die Forderung aus partiarischem Darlehen, wenn der Schuldner unbeschränkt steuerpflichtig ist. Obwohl § 121 Nr. 8 BewG lediglich die stille Beteiligung an einem Handelsgewerbe erwähnt, zählt die stille Beteiligung nur dann zum Inlandsvermögen, wenn das Handelsgewerbe selbst S. 403auch im Inland betrieben wird. Die Forderung des typisch stillen Gesellschafters auf Auszahlung des Gewinnanteils gehört nicht zum Inlandsvermögen, es sei denn, der Gewinnanteil wird seinem Privat- oder Darlehenskonto derart gutgeschrieben, dass der stille Gesellschafter auch mit den stehen gelassenen Gewinnen am Ergebnis des Handelsgewerbes beteiligt wird. Im Gegensatz zur typisch stillen Beteiligung zählt die atypisch stille Beteiligung nicht zum Inlandsvermögen i.S.v. § 121 Nr. 8 BewG. Sie stellt Betriebsvermögen gem. § 121 Nr. 3 BewG dar.
8.47
Die typisch stille Beteiligung ist als Kapitalforderung mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen abweichenden Bewertungsansatz gebieten (§ 12 BewG). Entsprechendes gilt für die Bewertung partiarischer Darlehen.
8.48
In § 121 Nr. 8 BewG wird das partiarische Darlehen der typischen stillen Beteiligung gleichgestellt.
i) Nutzungsrechte am Inlandsvermögen
8.49
Nutzungsrechte, die einem beschränkt Steuerpflichtigen an den nach § 121 Nr. 1 bis 8 BewG als Inlandsvermögen in Betracht kommenden Vermögensgegenständen zustehen, zählen ebenfalls zum Inlandsvermögen (§ 121 Nr. 9 BewG). Zu diesen Nutzungsrechten gehören sowohl dingliche als auch obligatorische Rechte, insbesondere der Nießbrauch an Grundstücken und an Beteiligungen. Letzteres gilt freilich nur dann, wenn die Beteiligung etwa an einer Kapitalgesellschaft mindestens 10 % beträgt, weil diese nur dann unter § 121 Nr. 4 BewG fallen kann. Auf den Umfang des Nießbrauchs selbst kommt es dagegen nicht an. Die Bewertung richtet sich nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. §§ 13 ff. BewG mit dem Kapitalwert.
4. Ermittlung und Bewertung des Inlandsvermögens
8.50
Bei beschränkter Steuerpflicht sind Schulden und Lasten bei Feststellung der Bereicherung gem. § 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG nur insoweit abziehbar, als sie mit den steuerpflichtigen Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Entstehung der Schuld oder Last ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die den belasteten Vermögensgegenstand betreffen. Damit wird auch im Bereich der beschränken Steuerpflicht im Grundsatz das Nettoprinzip sichergestellt. Dies ist in S. 404Orientierung an die europarechtlich verbürgten Grundfreiheiten, insbesondere an die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV), auch geboten. Soweit Schulden und Lasten nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, sind sie anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zuzurechnen.
8.51
Während die sachlichen Steuerbefreiungen des § 13 ErbStG sowie die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen (§§ 13a Abs. 1, 10 i.V.m. § 13b Abs. 2 ErbStG; einschließlich der Bedürftigkeitsprüfung mit Steuererlass nach § 28a ErbStG, Rz. 8.27) und für Grundvermögen (§ 13d Abs. 1 ErbStG) grundsätzlich auch bei beschränkter Steuerpflicht gewährt werden, sind die persönlichen Freibeträge der §§ 16 Abs. 1, 17 ErbStG nur eingeschränkt auf die beschränkte Steuerpflicht anwendbar. Nach § 16 Abs. 2 ErbStG wird der Freibetrag um einen Teilbetrag erniedrigt. Dieser Teilbetrag entspricht dem Verhältnis der Summe der Werte des in demselben Zeitpunkt erworbenen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens und derjenigen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallen sind, zum Wert des Vermögens, das insgesamt innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallenen ist. Die früheren Erwerbe sind mit ihrem früheren Wert anzusetzen. Der Versorgungsfreibetrag wird hingegen gemäß § 17 Abs. 2 ErbStG vollständig gewährt unter der Voraussetzung, dass der ehemalige Ansässigkeitsstaat des Erblassers bzw. der aktuelle Ansässigkeitsstaat des Erwerbers Amtshilfe leistet.
8.52
Einstweilen frei.
D. Erweiterte beschränkte Steuerpflicht
Literatur:
Kommentare zu § 4 AStG; Ettinger, Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer beim Wegzug ins Ausland und danach, ZERb 2006, 41; Flick/Piltz, Der internationale Erbfall, 2. Aufl. München 2008; Kamps, Wegzug und Besteuerung der deutschen Erbschaftsteuerpflicht, ErbR 2020, 855; Kau, Erbschaftsteuerliche Aspekte des Außensteuerrechts, UVR 2001, 13; Königer, Die Verschonungsbedarfsprüfung des § 28a ErbStG bei (erweitert) beschränkter Steuerpflicht, ZEV 2017, 556; Kußmaul/Cloß, Die erweiterte beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht des § 4 AStG, StuB 2010, 704; Noll, Die persönliche Erbschaftsteuerpflicht im Überblick, DStZ 1995, 713; Schaumburg, Problemfelder im Internationalen Erbschaftsteuerrecht, RIW 2001, 161.
S. 405
I. Allgemeines
8.53
Neben der unbeschränkten, erweiterten unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht regelt § 4 AStG die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht, die noch durch die Umgehungsvorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 AStG ergänzt wird.
8.54
Durch § 4 Abs. 1 AStG wird die beschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) über die in § 121 BewG genannten Wirtschaftsgüter hinaus auf alle Vermögenswerte ausgedehnt, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht zu den ausländischen Einkünften i.S.d. § 34c Abs. 1 EStG gehören. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht, die auf den Erblasser oder Schenker abstellt, setzt voraus, dass weder Erblasser (Schenker) noch Erwerber Inländer sind. Die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht betrifft ausgewanderte natürliche Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AStG; Rz. 6.312 ff.).
8.55
§ 4 AStG ist eine gegen Vermögensverlagerungen gerichtete Norm (Rz. 2.12). Mit ihr wird das Ziel verfolgt, der Auswanderung in Niedrigsteuerländer die steuerlichen Anreize zu nehmen. Auch gemessen an dieser Zielsetzung ist die Beschränkung des § 4 AStG auf wegziehende deutsche Staatsangehörige sachfremd. Sie führt zu einer im Vergleich zu Ausländern benachteiligenden Höherbesteuerung, die mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren ist. Darüber hinaus ist ein Verstoß gegen die europarechtlich verbürgten Grundfreiheiten gegeben.
8.56
Die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht ist sowohl der unbeschränkten als auch der erweiterten unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht gegenüber subsidiär. Soweit es daher zu Überschneidungen zwischen der erweiterten unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht einerseits und der erweiterten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht andererseits kommt, tritt die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht zurück. Ist also der Erblasser (Schenker) deutscher Staatsangehöriger, wird im Regelfall die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht nur für die Zeit zwischen Ablauf der Fünfjahresfrist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG und Ablauf des Zehnjahreszeitraums nach § 2 Abs. 1 AStG eingreifen, sofern auch die Erwerber nicht Inländer sind und für den Erwerb im Ausland nicht eine entsprechende Steuer in Höhe von mindestens 30 % der deutschen Erbschaftsteuer zu entrichten ist (§ 4 Abs. 2 AStG).
8.57
Die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht unterliegt den Schrankenwirkungen der Doppelbesteuerungsabkommen, wonach die aufgrund der erweiterten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht zusätzlich zu versteuernden Vermögenswerte der Besteuerung durch den Wohnsitzstaat des Erblassers zugewiesen sind. Darüber hinaus ist die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 AStG davon abhängig, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG Anwendung findet. Es entfällt daher die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht auch dann, wenn die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht infolge eingreifender Doppelbesteuerungsabkommen entfällt.
S. 406
8.58
Im Hinblick auf diese doppelte Schrankenwirkung spielt die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht in der Praxis keine bedeutende Rolle.
II. Voraussetzungen
8.59
§ 4 Abs. 1 Satz 1 AStG enthält eine Anknüpfung an die Tatbestandsmerkmale des für die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht maßgebenden § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG. Eine erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht setzt demnach insbesondere Folgendes voraus:
Der Erblasser oder Schenker muss eine natürliche Person (gewesen) sein, die in den letzten zehn Jahren vor der Auswanderung als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre lang unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war;
der Erblasser oder Schenker muss(te) in einem ausländischen Gebiet ansässig sein, in dem er mit seinem Einkommen nur einer niedrigen Besteuerung von Einkommen (§ 2 Abs. 2 AStG) unterliegt (unterlag);
der Erblasser oder Schenker muss(te) unmittelbar oder mittelbar wesentliche wirtschaftliche Interessen (§ 2 Abs. 3 und 4 AStG) im Inland haben.
8.60
Die tatbestandliche Anknüpfung der erweiterten unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht ausschließlich an die Verhältnisse des Erblassers (Schenkers) ist nicht plausibel. Soll nämlich über § 4 AStG der Auswanderung in Niedrigsteuerländer der Anreiz genommen werden, hätten die in § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG aufgeführten Tatbestandsmerkmale alternativ auch auf den Erwerber bezogen werden müssen. Durch die einseitige Anknüpfung an den Erblasser (Schenker) wird zudem die im Erbschaftsteuergesetz selbst statuierte Sachgesetzlichkeit dahingehend durchbrochen, dass ohne erkennbaren Rechtsgrund von der Doppelanknüpfung Erblasser (Schenker)/Erwerber abgewichen wird.
8.61
Die für die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen müssen im Zeitpunkt des Erbfalles (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) bzw. der Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) erfüllt sein. Die Verweisung in § 4 Abs. 1 AStG auf die zeitraumbezogenen Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG bedeutet, dass der Zeitpunkt des Erbfalles bzw. der Ausführung der Schenkung in einen Zeitraum fallen muss, für den eine erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht eingreift.
III. Rechtsfolgen
8.62
Von der erweiterten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht wird auch das erweiterte Inlandsvermögen erfasst. Hierunter fällt das gesamte Vermögen, dessen Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte i.S.d. § 34c Abs. 1 EStG wären (Rz. 6.351 ff.). Da gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 AStG die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht die normal beschränkte Erbschaftsteuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) voraussetzt, unterliegt erweitertes Inlandsvermögen dem § 4 AStG nur dann, wenn der Erblasser (Schenker) auch Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG hat(te).
S. 407
8.63
Über das Inlandsvermögen gem. § 121 BewG hinaus wird daher noch das folgende erweiterte Inlandsvermögen erfasst:
1. Kapitalforderungen gegen Schuldner im Inland;
2. Spareinlagen und Bankguthaben bei Geldinstituten im Inland;
3. Aktien und Anteile an Kapitalgesellschaften, Investmentfonds und offenen Immobilienfonds sowie Geschäftsguthaben bei Genossenschaften im Inland;
4. Ansprüche auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen gegen Schuldner im Inland sowie Nießbrauchs- und Nutzungsrechte an Vermögensgegenständen im Inland;
5. Erfindungen und Urheberrechte, die im Inland verwertet werden;
6. Versicherungsansprüche gegen Versicherungsunternehmen im Inland;
7. bewegliche Wirtschaftsgüter, die sich im Inland befinden;
8. Vermögen, dessen Erträge nach § 5 AStG der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegen;
9. Vermögen, das nach § 15 AStG dem erweitert beschränkt Steuerpflichtigen zuzurechnen ist.
8.64
§ 4 AStG enthält zwar keine Regelungen über die Bemessungsgrundlage, Wertermittlung, Steuerbefreiungen usw.; aus dem Charakter der erweiterten beschränkten Steuerpflicht als Ergänzung zur normal beschränkten Erbschaftsteuerpflicht folgt aber, dass alle für die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht geltenden Vorschriften auch im Rahmen der erweiterten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht zur Anwendung kommen. Das bedeutet, dass in Anwendung des § 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG Schulden und Lasten nur insoweit abzugsfähig sind, als sie mit den der erweiterten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegenden Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Kommt es infolge des Abzugs von Schulden und Lasten zu einem negativen erweiterten Inlandsvermögen, so ist ein Ausgleich mit positivem Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG möglich. Diese Verrechnungsmöglichkeit gilt auch für den Fall, dass das erweiterte Inlandsvermögen positiv und das übrige Inlandsvermögen (§ 121 BewG) negativ ist. Auch für die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht nach § 4 AStG besteht das Antragsrecht nach § 2 Abs. 3 ErbStG.
IV. Zurechnung bei zwischengeschalteten Auslandsgesellschaften
8.65
§ 5 AStG erfasst als Ergänzung zu § 4 AStG auch jene Fälle, in denen bei erweiterter beschränkter Erbschaftsteuerpflicht der Erblasser (Schenker) seine wesentlichen wirtschaftlichen Inlandsinteressen nicht unmittelbar, sondern mittelbar über zwischengeschaltete Auslandsgesellschaften hielt (hält). In diesem Fall ist das erweiterte Inlandsvermögen der zwischenzwischengeschaltetenS. 408geschalteten Auslandsgesellschaft im Ergebnis wie eigenes Vermögen (Betriebsvermögen) des Erblassers (Schenkers) zu behandeln.
V. Niedrigbesteuerung
8.66
Die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht greift dann nicht ein, wenn der Erwerb, soweit er nach § 4 AStG über § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG hinaus erbschaftsteuerpflichtig wäre, im Ausland mit einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer belegt worden ist, die mindestens 30 % der nach § 4 Abs. 1 ErbStG anfallenden Erbschaftsteuer beträgt (§ 4 Abs. 2 AStG). Dass eine Niedrigbesteuerung nicht vorliegt, obliegt der Beweislast des Steuerpflichtigen. Der entsprechende Gegenbeweis bezieht sich nur auf die auf dem erweiterten Inlandsvermögen lastende ausländische Erbschaftsteuer.
Kapitel 9 Gewerbesteuer
von Freeden
S. 409
A. Einleitung 9.1
B. Steuerobjekt 9.3
C. Steuersubjekt 9.11
D. Gewerbeertrag und Gewerbesteuermessbetrag
I. Gewinn aus Gewerbebetrieb 9.12
II. Hinzurechnungen 9.13
III. Kürzungen 9.14
E. Höhe der Gewerbesteuer 9.14a
F. Pauschbetragsfestsetzung 9.15
Literatur:
Kommentare zu §§ 2; 8; 9 GewStG; Adrian, Gewerbesteuerliche Behandlung von Dividenden bei Organschaft, BB 2015, 1113; Behrens, Keine sog. Organschaft über die Grenze aufgrund des DBA-Diskriminierungsverbots, BB 2012, 485; Burmester, Begriff und Funktion des Steuergutes im Steuerrecht, StuW 1993, 221; Ernst, Das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg – Irrungen und Wirrungen in nationalen und grenzüberschreitenden Konstellationen, Ubg 2010, 494; Fritsch, Volle „Schachtelprivilegierung“ im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis infolge sog. Bruttomethode, SteuK 2015, 238; Geils/Haase, Bankentgelte im Lichte der Gewerbesteuer und der Zinsschranke, DStR 2016, 273; Glaser, Die Zukunft der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinszahlungen im unionsrechtlichen Spannungsfeld von Grundfreiheiten und GKKB, FR 2011, 981; Haverkamp, Betriebsaufspaltung über die Grenze – Ein Steuersparmodell?, IStR 2008, 165; Höring, Hinzurechnung eines negativen Aktiengewinns gem. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG ohne Saldierung mit positiven Aktiengewinnen, DStZ 2016, 512; Jochimsen/Zinowsky, DBA-Schachtelprivileg und Gewerbesteuer im Organschaftsfall, DStR 2015, 1999; Kohlhaas, Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen gem. § 8 Nr. 1e GewStG bei kurzfristiger Anmietung? Anmerkung zum Urteil des Nds. FG v. – 10 K 290/10, FR 2011, 800; Kollruss, Gewerbesteuerliche Kürzung bei Ausschüttungen ausländischer Gesellschaften – Grundlegende Dogmatik und Folgerungen, IStR 2021, 34; Leidel/Conrady, Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung zum steuerlichen Optionsmodell für Personengesellschaften, BB 2022, 663; Lieber/Wagner, Inbound-Investitionen in deutsches Immobilienvermögen aus steuerlicher Sicht, Ubg 2012, 229; Lieber, Volle Schachtelprivilegierung im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis infolge sog. Bruttomethode, jurisPR-SteuerR 23/2015 Anm. 5; Märtens, Negative Hinzurechnung der Verlustübernahme eines stillen Gesellschafters, jurisPR-SteuerR 25/2016 Anm. 5; Micker, Die Anrechnung ausländischer Steuer auf die Gewerbesteuer, ISR 2021, 428; Osten, Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwand bei echtem Factoring und Forfaiting ist verfassungswidrig, DStR 2016, 1145; Petrak/Karrenbrock: BVerfG v. : Unzulässigkeit der Vorlage des FG Hamburg bezüglich der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen, Mieten und Pachten – Roma locuta – causa finita?, DStR 2016, 1790; Prinz, Umwandlungen im Internationalen Steuerrecht, 2013; Rödder/Schumacher, Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz: Wesentliche Änderungen des verkündeten Gesetzes gegenüber dem Regierungsentwurf, DStR 2002, 105; Ruf, Die Betriebsaufspaltung über die Grenze, IStR 2006, 232; Scheffler, Gewerbesteuer: Hinzurechnungsbesteuerung, grenzüberschreitende Verlustverrechnung und Betriebsstättenbegriff: Gewerbesteuer erschwert eine Problemlösung, ISR 2017, 63; Schnädter, Die grundlegenden Wertungen des Gewerbesteuerrechts, Frankfurt/M. 1996; Schiffers, Negative Hinzurechnung der Verlustübernahme eines stillen Gesellschafters, DStZ 2016, 509; Schmidt/Boller, Gewerbesteuerfalle – Streubesitzbeteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften, PIStB 2008, 270; Schnädter, Die Belastungen durch die Gewerbesteuer und Möglichkeiten, sie zu vermeiden – Zugleich ein systematischer Überblick über das Gewerbesteuerrecht, BB 1988, 313; Schwetlik, Schachtelstrafe im Organkreis, EStB 2015, 195; Spek/Schumacher, Anrechnung ausländischer Steuern auf die Gewerbesteuer – jetzt auch in der Praxis!?, Ubg 2021, 340-346; Thomer/Hölkemeier/Lucks, Anwendung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung auf Grundstücksunternehmen bei Veräußerung einer vermieteten Immobilie S. 410mitsamt der mitvermieteten Betriebsvorrichtung aufgrund der Neuregelung des § 9 Nr. 1 S. 3 GewStG, BB 2021, 2455; Tietze, Sanierungsgewinn und Gewerbesteuer, DStR 2016, 1306; Weiss, Gewerbesteuerlicher Verlustabzug bei Einbringung eines inländischen Betriebsstättenvermögens – Zugleich Anmerkung zum Urteil des FG Köln v. – 3 K 2815/16, IStR 2022, 301; Wendt, Zur Vereinbarkeit der Gewerbesteuer mit dem Gleichheitssatz und dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, BB 1987, 1257; Zitzelsberger, Grundlagen der Gewerbesteuer, Köln 1990.
A. Einleitung
9.1
Nach der ursprünglichen Konzeption des Gesetzgebers beruht die Erhebung der Gewerbesteuer auf dem sog. Äquivalenzprinzip. Danach soll die Gewerbesteuer zur Minderung der finanziellen Lasten der Gemeinde beitragen, die ihr durch Gewerbebetriebe unmittelbar oder mittelbar entstehen. Aus diesem dem Gewerbesteuergesetz zugrunde liegenden Äquivalenzprinzip folgt die örtliche Anknüpfung an das Gebiet einer bestimmten (inländischen) Gemeinde, in der ein Gewerbebetrieb unterhalten wird (§§ 4 und 35a Abs. 3 GewStG). Da nur inländische Gemeinden begünstigt sind, beschränkt sich die Gewerbesteuer auf das Inland. Im Gegensatz zur Einkommen-, Körperschaft- und Erbschaftsteuer verwirklicht damit die Gewerbesteuer als Objektsteuer weitgehend das Territorialitätsprinzip. Im Hinblick darauf nimmt das Gewerbesteuergesetz grundsätzlich auch keine Differenzierung zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht vor.
9.2
Da aufgrund ihres Objektsteuercharakters im Rahmen der Gewerbesteuer die persönliche Leistungsfähigkeit weitgehend außer Betracht bleibt, steht im Gewerbesteuergesetz das Steuerobjekt im Vordergrund. Das Steuersubjekt bezeichnet lediglich denjenigen, der die Gewerbesteuer zu entrichten hat.
S. 411
B. Steuerobjekt
9.3
Obwohl die Gewerbesteuer vor allem die Erträge von gewerblichen Unternehmen als Besteuerungsgut erfasst, ist Steuerobjekt das gewerbliche Unternehmen, der Gewerbebetrieb selbst. Betroffen sind daher lediglich der stehende Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG) und der Reisegewerbebetrieb (§ 35a GewStG), soweit sie im Inland betrieben werden.
9.4
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ist unter einem Gewerbebetrieb ein gewerbliches Unternehmen i.S.d. Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Hierdurch sind rechtsformunabhängige Gewerbebetriebe angesprochen, für die die allgemeine Legaldefinition des § 15 Abs. 2 EStG einschlägig ist. Darüber hinaus werden aber auch die nur teilweise gewerblich tätigen Personengesellschaften (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) und die gewerblich geprägten Personengesellschaften (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) erfasst. Deren Einkünfte unterliegen stets in vollem Umfang der Gewerbesteuer.
9.5
Von § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG werden neben den Personengesellschaften deutschen Rechts auch Personengesellschaften ausländischen Rechts erfasst, soweit sie im Inland eine Betriebsstätte unterhalten und in ihrer rechtlichen Grundstruktur einer Personengesellschaft inländischen Rechts entsprechen.
9.6
Für die rechtsformabhängigen Gewerbebetriebe findet § 2 Abs. 2 GewStG Anwendung, wonach als Gewerbebetriebe stets und in vollem Umfang die Tätigkeiten der dort näher bezeichneten Kapitalgesellschaften gelten. Die optierte (Personen-)Gesellschaft (§ 1a KStG) und ihre Gesellschafter werden gewerbesteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft bzw. die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt (§ 2 Abs. 8 GewStG). Zu den rechtsformabhängigen Gewerbebetrieben gehören gem. § 2 Abs. 3 GewStG auch sonstige juristische Personen des privaten Rechts und nichtrechtsfähige Vereinigungen, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten.
9.7
Als rechtsformabhängige Gewerbebetriebe typisiert § 2 Abs. 2 GewStG die Tätigkeit von Kapitalgesellschaften, wobei ebenso wie durch § 1 Abs. 1 KStG auch Kapitalgesellschaften ausländischen Rechts erfasst werden.
9.8
Ein Gewerbebetrieb wird im Inland betrieben, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine (gewerbliche) Betriebsstätte unterhalten wird (§ 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Ob im Rahmen der inländischen Betriebsstätte eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, beurteilt sich unter Einbeziehung der im Ausland verwirklichten Tätigkeitsmerkmale. Die isolierende Betrachtungsweise (§ 49 Abs. 2 S. 412EStG) gilt im Gewerbesteuerrecht nicht. Die Gewerblichkeit kann auch aufgrund einer grenzüberschreitenden Betriebsaufspaltung begründet werden. Der Gewerbesteuer unterliegen derartige gewerbliche Einkünfte nur dann, wenn für den Gewerbebetrieb, etwa für das ausländische Besitz- oder Betriebsunternehmen, im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird.
9.9
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG gilt im Falle einer Organschaft die Organgesellschaft als Betriebsstätte des Organträgers. Voraussetzung ist, dass die für die körperschaftsteuerliche Organschaft maßgeblichen Merkmale (§§ 14, 17 KStG) gegeben sind. Ein Gewinnabführungsvertrag ist daher für die Anerkennung einer gewerbesteuerlichen Organschaft erforderlich. Eine gewerbesteuerliche Organschaft ist unter den vorgenannten Voraussetzungen somit auch mit einem ausländischen Organträger möglich, wenn der Organträger über eine Betriebsstätte im Inland verfügt (die körperschaftsteuerlichen Voraussetzungen für eine [grenzüberschreitende] Organschaft gelten entsprechend, Rz. 7.14 ff.). Organgesellschaft kann eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem EU- oder EWR-Staat sein, deren Geschäftsleitung im Inland ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG, Rz. 7.14).
9.10
Ebenso wie das Einkommensteuergesetz enthält auch das Gewerbesteuergesetz keinen eigenständigen Inlandsbegriff. § 2 Abs. 7 GewStG entspricht dem § 1 Abs. 1 Satz 2 EStG und erschöpft sich darin, unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen die Deutschland zustehenden Anteile am Festlandsockel und an der ausschließlichen Wirtschaftszone dem Inland zuzuordnen, um diese sodann gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 GewStG zu gemeindefreien Gebieten zu erklären.
C. Steuersubjekt
9.11
Steuersubjekt (Steuerschuldner) ist der Unternehmer, für dessen Rechnung ein Gewerbe tatsächlich betrieben wird (§ 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewStG). Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft ein Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldnerin die Gesellschaft (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Ob der Unternehmer im Inland oder Ausland ansässig ist, spielt keine Rolle. Soweit der maßgebliche Unternehmer eine juristische Person ist, kommt es auch nicht darauf an, ob diese nach inländischem oder nach ausländischem Recht errichtet worden ist. Wird das Gewerbe in der Rechtsform einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) mit Sitz im Gemeinschaftsgebiet betrieben, sind deren Mitglieder Gesamtschuldner (§ 5 Abs. 1 Satz 4 GewStG).
S. 413
D. Gewerbeertrag und Gewerbesteuermessbetrag
I. Gewinn aus Gewerbebetrieb
9.12
Grundlage für die Ermittlung der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag (§ 7 GewStG) zuzüglich Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und abzüglich Kürzungen (§ 9 GewStG). Erste Stufe für die Berechnung des Gewerbeertrags ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuer-/Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG). Eine besondere Entstrickungsbesteuerung existiert nicht, so dass eine isolierte gewerbesteuerliche Entstrickung keine Auswirkungen auf den Gewerbeertrag hat. Eine Verrechnungspreiskorrektur nach § 1 AStG schlägt über § 7 GewStG auf den Gewerbeertrag ebenso durch wie Betriebsausgabenabzugsverbote (z.B. Abzugsverbot für Sonderbetriebsausgaben gem. § 4i EStG, Aufwendungen für Rechteüberlassung gem. § 4j EStG, Abzugsbeschränkung bei Besteuerungsinkongruenz gem. § 4k EStG). § 7 GewStG enthält einige für die Ermittlung des Gewerbeertrags maßgebliche international-steuerliche Modifikationen:
§ 50d Abs. 10 EStG ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend anzuwenden (§ 7 Satz 6 GewStG; Rz. 21.120 f.). Dies hat zur Folge, dass Sondervergütungen, soweit abkommensrechtlich keine ausdrückliche Regelung gegeben ist, als Unternehmensgewinne zu qualifizieren sind mit der Folge, dass diese insoweit auch in den Gewerbeertrag einzubeziehen sind.
Ein Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG (Rz. 13.182 ff.) ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags als Einkünfte einer inländischen Betriebsstätte zu berücksichtigen (§ 7 Satz 7 GewStG). Bei der Regelung handelt es sich um ein „Nichtanwendungsgesetz“ hinsichtlich der Entscheidung des BFH vom . Der BFH hatte entschieden, dass der Hinzurechnungsbetrag zum Gewinn des Gewerbebetriebs gehört, allerdings der ausländischen Betriebsstätte zuzurechnen ist. Danach war der Betrag nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG zu kürzen (Rz. 9.14). Die Gesetzesergänzung schließt diese Sichtweise aus.
Einkünfte aus einer niedrig besteuerten Betriebsstätte nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AStG (Rz. 19.518, 19.544) werden unter Durchbrechung des Territorialprinzips in die Ermittlung des Gewerbeertrags einbezogen (§ 7 Satz 8 GewStG). Diese Einkünfte sollen als in einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen erzielt gelten. Damit werden Fälle erfasst, in denen der Steuerpflichtige Zwischeneinkünfte nicht über eine ausländische Zwischengesellschaft, sondern unmittelbar über eine ausländische Betriebsstätte erzielt, und die Zwischeneinkünfte im Inland einer Besteuerung unterlägen, wenn sie über eine Zwischengesellschaft erzielt würden. Diese Fiktion gilt unabhängig davon, ob die Betriebsstätte in einem Staat liegt, mit dem ein DBA abgeschlossen ist oder nicht, oder das DBA unmittelbar die Anrechnungsmethode statt der Freistellungmethode anordnet. Die Einkünfte werden ausnahmsweise nicht einbezogen, wenn eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit nachgewiesen werden kann (§ 7 Satz 9 GewStG i.V.m. § 8 Abs. 2 AStG). Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um eine EU- oder EWR-Betriebsstätte handelt (§ 7 Satz 9 GewStG i.V.m. § 8 Abs. 3 AStG) sowie, dass der Betriebsstättenstaat im Wege des zwischenstaatlichen InforInformationsaustauschesS. 414mationsaustausches Auskünfte erteilt, die zur Durchführung der Besteuerung erforderlich sind (§ 7 Satz 9 GewStG i.V.m. § 8 Abs. 4 AStG).
II. Hinzurechnungen
9.13
Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb werden die folgenden in § 8 GewStG genannten Beträge hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt sind:
Finanzierungsaufwendungen (§ 8 Nr. 1 GewStG). Aufwendungen für Kredit- und Darlehenszinsen (Buchst. a), Renten und dauernde Lasten (Buchst. b), Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters (Buchst. c), (anteilig) Miet- und Pachtzinsen (auch bei kurzfristiger Anmietung und Zurückvermietung) sowie Leasingraten für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Buchst. d und e) und (anteilig) bestimmte Lizenzzahlungen (Buchst. f) erhöhen den Gewerbeertrag nach Maßgabe von § 8 Nr. 1 GewStG. Dies gilt auch, wenn sich der Sitz des Empfängers im Ausland befindet, also eine grenzüberschreitende Zahlung vorliegt. Die Ausnahmeregelung, wonach eine Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen beim inländischen Gewerbebetrieb unterbleibt, wenn zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner eine gewerbesteuerliche Organschaft besteht, ist in einem grenzüberschreitenden Sachverhalt nicht nutzbar, da eine „echte“ grenzüberschreitende Organschaft (mit zwischenstaatlicher Ergebnisverrechnung) nach bestehendem Recht nicht darstellbar ist (Rz. 7.14 ff.).
Gewinne eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 8 Nr. 4 GewStG). Der Gewinnanteil, der von einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) an einen persönlich haftenden Gesellschafter gezahlt wird, mindert ihren körperschaftsteuerlichen (und gewerbesteuerlichen) Gewinn (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG i.V.m. § 7 Satz 1 GewStG).
Dividenden (§ 8 Nr. 5 GewStG). Der nach § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b Abs. 1 KStG steuerfreie Teil einer Dividende ist dem Gewinn hinzuzurechnen. Das Teileinkünfteverfahren und § 8b KStG schlagen somit nicht auf die Besteuerung einer Gewinn- bzw. Dividendenausschüttung mit Gewerbesteuer durch, es sei denn, die Voraussetzungen des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs (§ 9 Nr. 2a, 7 GewStG) sind erfüllt (im Einzelnen Rz. 18.221 ff.).
415
Verluste aus einer Mitunternehmerschaft (§ 8 Nr. 8 GewStG). Der Verlust aus der Beteiligung des Gewerbebetriebs an einer Mitunternehmerschaft, der den Gewinn des Gewerbebetriebs gemindert hat, ist dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. Die Regelung erfasst auch Beteiligungen an ausländischen Mitunternehmerschaften. Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds sind nicht vom Anwendungsbereich der Regelung umfasst (§ 8 Nr. 8 Satz 2).
Spenden und Mitgliedsbeiträge (§ 8 Nr. 9 GewStG). Bestimmte Spenden und Mitgliedsbeiträge sind dem Gewerbebetrieb hinzuzurechnen. Die Regelung dient der Gleichstellung von Körperschaften mit Gewerbebetrieben, natürlichen Personen oder Personengesellschaften.
Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen (§ 8 Nr. 10 GewStG). Der Aufwand aus einer Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist hinzuzurechnen, wenn die Transaktion auf eine Gewinnausschüttung oder -abführung der Kapitalgesellschaft zurückzuführen ist, die in den Anwendungsbereich des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs (§ 9 Nr. 2a, Nr. 7 oder Nr. 8 GewStG) fällt. Die Regelung erfasst auch eine Beteiligung an ausländischen Kapitalgesellschaften. Entsprechendes gilt für den Aufwand aus einer Veräußerung oder Entnahme der Beteiligung, aus einer Auflösung der Kapitalgesellschaft oder einer Herabsetzung ihres Kapitals.
Ausländische Steuern (§ 8 Nr. 12 GewStG). Nach § 34c Abs. 2 EStG sind ausländische Steuern, die auf ausländische Einkünfte entfallen, auf Antrag bei der Einkünfteermittlung abzuziehen. Wenn die Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, kommt ein Steuerabzug nach § 34c Abs. 3 EStG in Betracht. Sofern die abgezogene ausländische Steuer auf Gewinne entfällt, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 GewStG gekürzt worden sind, ist sie für Gewerbesteuerzwecke hinzuzurechnen. § 8 Nr. 12 GewStG verhindert somit, dass die auf einen steuerfreien Gewinn entfallende ausländische Steuer zu einer Minderung des Gewerbeertrags führt.
III. Kürzungen
9.14
Von der Summe aus Gewinn und Hinzurechnungen sind folgende Beträge nach § 9 GewStG zu kürzen:
Einheitswert des Grundbesitzes (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG). Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ist der Gewinn um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes zu kürzen (Bemessungsgrundlage sind 140 % des auf den Wertverhältnissen vom beruhenden Einheitswerts, § 121a BewG).
416
Erweiterte Kürzung für Grundbesitz (§ 9 Nr. 1 Sätze 2–6 GewStG). Bei einem gewerblichen Unternehmen, das ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt, ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der auf die Verwaltung und Nutzung entfallende Gewinn zu kürzen. Dadurch kann bei einem Immobilienunternehmen die Belastung mit Gewerbesteuer vermieden werden. In der Besteuerungspraxis empfiehlt es sich zu prüfen, ob für eine Investition in Grundbesitz statt eines deutschen Immobilienunternehmens mit inländischem Gewerbebetrieb (und „komplizierter“ Anwendung des § 9 Nr. 1 Sätze 2 bis 6 GewStG) auch die Nutzung einer ausländischen Gesellschaft ohne inländischen Gewerbebetrieb (und somit ohne Gewerbesteuerbelastung) in Betracht kommt. Gewinne aus einer Mitunternehmerschaft (§ 9 Nr. 2 GewStG). Der Gewinn aus einer Beteiligung an einer in- oder ausländischen Mitunternehmerschaft erhöht den Gewerbeertrag des Mitunternehmers. Um eine zweifache Besteuerung dieses Gewinnanteils bei der Mitunternehmerschaft und beim Gesellschafter zu vermeiden, ist der Gewinnanteil bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des Gesellschafters zu kürzen, es sei denn, es handelt sich um niedrig besteuerte Einkünfte aus passivem Erwerb i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 AStG (§ 9 Nr. 2 Satz 2 GewStG i.V.m. § 7 Sätze 7, 8 GewStG). Die Vorschrift findet allerdings keine Anwendung, wenn der Gewinnanteil aus einer ausländischen Mitunternehmerschaft (mit ausländischer Betriebsstätte) bereits nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung aus der deutschen Bemessungsgrundlage auszuscheiden ist (vgl. Art. 7 OECD-MA).
Gewinne aus inländischen Kapitalgesellschaften (§ 9 Nr. 2a GewStG). Die Ausschüttung aus einer Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft erhöht den gewerbesteuerpflichtigen Gewinn nicht, wenn die Voraussetzungen einer Schachtelbeteiligung nach § 9 Nr. 2a GewStG vorliegen (im Einzelnen Rz. 18.232 ff.). Die Kürzung gilt allerdings nicht hinsichtlich der nicht abziehbaren Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit der Dividende stehen (z.B. nicht abziehbare Betriebsausgabe nach § 8b Abs. 5 KStG), so dass es insoweit bei einer Gewerbesteuerbelastung bleibt. Durch § 7a GewStG soll bestimmt werden, dass es insoweit auch bei einer „Nicht-Kürzung“ bleibt, wenn die Kapitalgesellschaft, an die eine Dividende ausgeschüttet wird, Organgesellschaft ist. Die Regelung stellt somit ein „Nichtanwendungsgesetz“ hinsichtlich der Entscheidung des BFH vom dar. Das Gericht hatte entschieden, dass es bei Bezug einer Schachteldividende über eine Organgesellschaft im Organkreis nicht zur Anwendung von § 8b Abs. 5 KStG kommt.
417
Gewinne eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 9 Nr. 2b GewStG). Der auf einen persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Gewinn einer Kommanditgesellschaft auf Aktien erhöht den Gewerbeertrag des persönlich haftenden Gesellschafters, wenn dieser selbst einen Gewerbebetrieb unterhält (sofern keine Gewerbesteuerpflicht besteht, findet die Vorschrift keine Anwendung). Durch eine Kürzung nach § 9 Nr. 2b GewStG wird eine Doppelbesteuerung vermieden.
Gewinne aus ausländischer Betriebsstätte (§ 9 Nr. 3 GewStG). Der Gewinn eines inländischen Gewerbebetriebs, der auf eine ausländische Betriebsstätte entfällt, ist nicht Gegenstand der Gewerbesteuer. Da ausländische Betriebsstättengewinne nach der Formulierung des § 7 GewStG Gegenstand der Bemessungsgrundlage wären, soll die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 GewStG erforderlich sein. Die Vorschrift „läuft leer“, wenn der Gewinn bereits nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden ist. Bei Vorliegen eines Betriebsstättenverlusts ist der Verlust bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen.
Spenden und Mitgliedsbeiträge (§ 9 Nr. 5 GewStG). Die Vorschrift stellt das Gegenstück zu § 8 Nr. 9 GewStG dar und ermöglicht einen gleichlaufenden Spenden- und Mitgliedsbeitragsabzug für Einkommen- und Körperschaftsteuersubjekte.
Gewinne aus ausländischen Kapitalgesellschaften (§ 9 Nr. 7 GewStG). Voraussetzung ist, dass die Beteiligung an der ausländischen Kapitalgesellschaft zu Beginn des Erhebungszeitraums, also zu Beginn des Kalenderjahres in dem die Gewinnausschüttung der ausländischen Gesellschaft erfolgt ist, 15 % beträgt. Die Kürzung gilt nicht hinsichtlich der nicht abziehbaren Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit der Dividende stehen (z.B. nicht abziehbare Betriebsausgabe nach § 8b Abs. 5 KStG), so dass es insoweit bei einer Gewerbesteuerbelastung bleibt (im Einzelnen Rz. 18.232 ff.).
Gewinne aus Anteilen an einer Gesellschaft mit Sitz in einem Abkommensstaat (§ 9 Nr. 8 GewStG). Bei Vorliegen der Voraussetzungen eines abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs kann die Dividende einer (ausschüttenden) Tochterkapitalgesellschaft ohne Gewerbesteuerbelastung vereinnahmt werden (Rz. 19.545 ff.). Die Regelung stellt sicher, dass ein abkommensrechtliches Schachtelprivileg unabhängig von der Höhe der nach dem Abkommen erforderlichen Mindestbeteiligung (z.B. mindestens 25 %) auf die Gewerbesteuer durchschlägt. Voraussetzung ist eine Beteiligung i.H.v. mindestens 15 %, eine ggf. niedrigere Mindestbeteiligung nach Abkommen hat Vorrang.
S. 418
E. Höhe der Gewerbesteuer
9.14a
Unter Zugrundlegung des maßgebenden Gewerbeertrags (ggf. nach Berücksichtigung eines Freibetrags) und der gesetzlichen Steuermesszahl von 3,5 % (§ 11 Abs. 1 GewStG) ergibt sich der Gewerbesteuermessbetrag (§ 11, § 14 ff. GewStG). Die Höhe der Steuer ermittelt sich aus Anwendung des Hebesatzes, der von der zuständigen Gemeinde festgelegt wird (z.B. 400 %), auf den Gewerbesteuermessbetrag.
9.14b
Die Gewerbesteuer wird unter Berücksichtigung bestimmter Grenzen auf die Einkommensteuerschuld natürlicher Personen als Einzelunternehmer oder Mitunternehmer angerechnet, sodass eine Doppelbelastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer vermieden bzw. gemindert wird (§ 35 EStG). Eine Anrechnung auf die (Körperschaft-)Steuerschuld von Kapitalgesellschaften ist ausgeschlossen.
F. Pauschbetragsfestsetzung
9.15
Soweit die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer in einem Pauschbetrag festgesetzt wird, kann unter den gleichen Voraussetzungen auch der Steuermessbetrag für Zwecke der Gewerbesteuer in einem Pauschbetrag festgesetzt werden. § 15 GewStG ist daher keine eigenständige Grundlage zur Pauschalierung des Steuermessbetrages. Er setzt vielmehr eine entsprechende pauschale Festsetzung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer voraus. In Betracht kommt insbesondere die Anwendung des § 50 Abs. 4 EStG, der auch für Zwecke der Körperschaftsteuer (§ 8 KStG) für beschränkt steuerpflichtige Personen eine Steuerfestsetzung in einem Pauschbetrag zulässt, wenn dies im besonderen öffentlichen Interesse liegt. Soweit die Pauschbetragsfestsetzung für Zwecke der Gewerbesteuer an § 34c Abs. 5 EStG und die §§ 8 Abs. 1 und 26 Abs. 2 KStG anknüpft, geht es um eine Maßnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Rz. 18.132 ff.).
Kapitel 10 Umsatzsteuer
Schaumburg
S. 419
A. Einführung 10.1
B. Steuerobjekt
I. Übersicht 10.7
-
II. Steuerbare Umsätze
1. Inland 10.8
2. Lieferungen im Inland 10.11
3. Gegenstandsentnahmen 10.29
4. Personalzuwendungen 10.32
5. Unentgeltliche Lieferungen 10.33
6. Sonstige Leistungen im Inland 10.34
7. Nutzungsentnahmen 10.61
8. Dienstleistungsentnahmen 10.62
9. Einfuhr 10.63
10. Innergemeinschaftlicher Erwerb 10.67
-
III. Steuerfreie Exportumsätze
1. Bestimmungslandprinzip 10.80
2. Ausfuhrlieferungen 10.83
3. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr 10.91
4. Innergemeinschaftliche Lieferungen 10.96
5. Konsignationslager 10.104a
6. Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt 10.105
7. Grenzüberschreitende Beförderungen 10.106
8. Lieferung mittels elektronischer Schnittstelle 10.112a
9. Vermittlung von Exportumsätzen 10.113
10. Leistungen im Eisenbahnverkehr 10.116
11. Lieferung eingeführter Gegenstände 10.117
12. Fährverkehr mit Helgoland 10.118
13. Abgabe von Speisen und Getränken auf Seeschiffen 10.119
14. Leistungen an NATO- und EU-Streitkräfte 10.120
15. Leistungen an Diplomaten und zwischenstaatliche Einrichtungen 10.121
IV. Steuerfreier innergemeinschaftlicher Erwerb 10.122
V. Steuerfreie Einfuhr 10.124
C. Steuersubjekt 10.132
A. Einführung
Literatur:
Achatz/Tumpel, Umsatzsteuer und Internationales Steuerrecht, Wien 2012; Dobratz in Schaumburg/Englisch, Europäisches Steuerrecht, 2. Aufl., Köln 2020, Rz. 19.1 ff.; Englisch, Die territoriale Zuordnung von Umsätzen, DStJG 32 (2009), 165; Englisch, Grundzüge des Internationalen Umsatzsteuerecht in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl. Köln 2021, Rz. 17.392 ff.; Filtzinger, Umsatzsteuerreform, § 186 Rz. 1 ff. in Kurze/Mellinghoff/Morgenthaler/Palm/Puhl/Seiler, Leitgedanken des Rechts, FS für P. Kirchhof, Heidelberg 2013; Ismer/Artinger, Internationale Doppelbesteuerungen im Mehrwertsteuerrecht: Ursachen und mögliche Lösungen, MwStR 2018, 12; P. Kirchhof, Entwicklungsmöglichkeiten der Umsatzsteuer im Rahmen von Verfassungs- und Europarecht, UR 2002, 541; Kußmaul/Naumann/Granat, Innergemeinschaftliche Reihengeschäfte, UStB 2021, 51; Langer, Das endgültige Mehrwertsteuersystem nach dem Ursprungslandprinzip – ein ewiger Traum vom „echten“ umsatzsteuerlichen Binnenmarkt, in Kirchhof/Nieskens (Hrsg.), FS für Reiß, Köln 2008, 245; Lohse, Der Neutralitätsgrundsatz im Mehrwertsteuerrecht in Achatz/Tumpel, EuGH-Rechtsprechung und Umsatzsteuerpraxis, Wien 2011, 47; Menner, Die Umsatzsteuer-Harmonisierung in der Europäischen Gemeinschaft, Köln 1992; Möller, Ursprungs- und Bestimmungslandprinzip, FinArch. 27, 387; Reiß, Der Belastungsgrund der Umsatzsteuer und seine Bedeutung für die Auslegung des Umsatzsteuergesetzes, DStJG 13 (1990), 3; Neeser, Von der Versandhandelsregelung zum Fernverkauf, UVR 2021, 296; HuHuschensS. 420schens, Änderungen des Umsatzsteuerrechts durch das Jahressteuergesetz 202, 45, 73; Ramb, Umsetzung der zweiten Stufe des MwSt-Digitalpakets durch das IStG 2020, NWB 2021, 1405; Reiß, Zukunft der Umsatzsteuer Deutschlands in Europa, USt-Kongress-Bericht 2007, 13; Reiß, Der Verbraucher als Steuerträger der Umsatzsteuer im Europäischen Binnenmarkt, in FS Klaus Tipke, 1995, 433; Reiß, Steuergerechtigkeit und Umsatzbesteuerung im Europäischen Binnenmarkt, in FS J. Lang, 2011, 861; Reiß, Die harmonisierte Umsatzsteuer im nationalen Wirtschaftsverkehr – Widersprüche, Lücken und Harmonisierungsbedarf, DStJG 32 (2009), 9; Ruppe, Internationale Probleme auf dem Gebiet der Umsatzbesteuerung, CDFI LXVIIIb (1983), 15; Schaumburg, Das Leistungsfähigkeitsprinzip im Verkehr- und Verbrauchsteuerrecht, in Kirchhof/Nieskens (Hrsg.), FS für Reiß, Köln 2008, 25; Söhn, Die Umsatzsteuer als Verkehrsteuer und/oder Verbrauchsteuer, StuW 1975, 1; Söhn, Die Umsatzsteuer als indirekte, allgemeine Verbrauchsteuer, StuW 1996, 165; Tipke, Die Umsatzsteuer im Steuersystem, UR 1972, 2; Sterzinger, Umsetzung der zweiten Stufe des MwSt-Digitalpakets, UStB 2020, 288; Tipke, Das Folgerichtigkeitsgebot im Verbrauch- und Verkehrsteuerrecht, in FS Reiß, 2008,9; Tipke, Über Umsatzsteuer-Gerechtigkeit, StuW 1992, 103; Tumpel, Prinzipien, Systemschwächen und Reformbedarf bei der Umsatzbesteuerung des internationalen Güter- und Dienstleistungsverkehrs, DStJG 21 (2009), 53; Tumpel, Mehrwertsteuer im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, Wien 1997; Wäger, Digitalpaket-Neuregelungen zum für den Bereich der Lieferungen, UStB 2021, 76; Wäger, Einfuhrfernverkauf ab dem , ZfZ 2021, 176; Widmann, Das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz, UR 1992, 249; Widmann, Die Einzige Anlaufstelle (One-Stop-Shop) – ein Beitrag zur Vollendung des umsatzsteuerlichen Binnenmarktes?, in FS für Reiß, Köln 2008, 321; Widmann, Umsatzsteuer, § 183 Rz. 1 ff. in Kurze/Mellinghoff/Morgenthaler/Palm/Puhl/Seiler, Leitgedanken des Rechts, FS für P. Kirchhof, Heidelberg 2013; Widmann, Vollzugsdefizite und Vollzugslasten im Umsatzsteuerecht, DStJG 21 (2009), 103; Zirkl, Die Neutralität der Umsatzsteuer als europäisches Besteuerungsprinzip, Frankfurt a.M. 2015; Widmann, Jahressteuergesetz 2020: Die umsatzsteuerlichen Änderungen, MwStR 2021, 6.
10.1
Anknüpfend an die gesetzestechnische Ausgestaltung, ist die Umsatzsteuer zwar eine Verkehrsteuer; von ihrer Funktion, von der Belastungswirkung her steht aber ihr Verbrauchsteuercharakter im Vordergrund, so dass sich hieran auch die Auslegung zu orientieren hat. Erfasst werden soll die steuerliche Leistungsfähigkeit, die darin besteht, dass der Verbraucher Leistungen an sich erbringen lässt, dafür etwas aufwendet, also Einkommen verwendet. Belastet wird der private Verbraucher. Das ergibt sich aus dem System tragenden Prinzip, dass der Unternehmer, bedingt durch den Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG und die gesetzlich intendierte Überwälzung der Steuer auf den Verbraucher grundsätzlich keine Umsatzsteuer zu tragen hat und die Besteuerung des Letztverbrauchs (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1b UStG) sichergestellt ist.
10.2
Der verbrauchsteuerlichen Intention des Umsatzsteuergesetzes entspricht es, die Besteuerung den Schrankenwirkungen des Territorialitätsprinzips zu unterwerfen. Die steuerliche Leistungsfähigkeit kommt nämlich nur dort zum Ausdruck, wo der Verbraucher privat etwas aufwendet, um sich Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen zu lassen. Diesem Grundsatz folgt durchweg die internationale Steuerpraxis auch dadurch, dass allgemein das BestimBestimmungslandprinzipS. 421mungslandprinzip Geltung hat. Danach soll die Steuerbelastung desjenigen Landes maßgeblich sein, in dem der private Verbrauch erfolgt, also Einkommen verwendet wird. Das Besteuerungsgut der Umsatzsteuer ist daher der private Verbrauch (Einkommensverwendung) im Bestimmungsland.
10.3
Das Bestimmungslandprinzip hat sich zwar für den internationalen Warenhandel (Lieferungen) aufgrund einheitlicher territorialer Anknüpfungspunkte weltweit durchgesetzt. Das gilt aber nicht gleichermaßen für Dienstleistungen (sonstige Leistungen), weil hierfür die für die Steuerbarkeit maßgeblichen Ortsbestimmungen mitunter stark divergieren. Die Folge hiervon ist, eine nicht vermeidbare internationale Doppelbesteuerung oder doppelte Nichtbesteuerung (Minderbesteuerung), und zwar auch innerhalb der EU: Trotz Anwendung harmonisierten Rechts (Rz. 3.87 ff.) ist eine unterschiedliche Umsetzung und Auslegung in den einzelnen Vertragsstaaten nicht ausgeschlossen. Zwecks Sicherung des Steueraufkommens sind daher im UStG Sonderregelungen für den eCommerce und den Versandhandel implementiert worden. Das gilt insbesondere für die ab anzuwendenden besonderen Besteuerungsverfahren wie etwa den One-Stop-Shop (OSS) für sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG von Drittlandsunternehmen (§ 18i UStG), für innergemeinschaftliche Fernverkäufe; Lieferungen über eine elektronische Schnittstelle nach § 3 Abs. 3a UStG und sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG durch EU-Unternehmer (§ 18j UStG) sowie Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen bis EUR 150 (§ 18k UStG).
10.4
Das Bestimmungslandprinzip verfolgt zugleich das Ziel, sowohl Auslands- als auch Inlandswaren umsatzsteuerlich gleich zu belasten, womit zugleich dem Gebot der Wettbewerbsneutralität der Besteuerung entsprochen wird. Dies bedingt einen exakten Steuerausgleich im grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr. Bei gleichzeitiger Befreiung der Ausfuhr und ausfuhrähnlicher Vorgänge (innergemeinschaftliche Lieferungen) wird die Exportware über den Vorsteuerabzug im Ursprungsland entlastet. Dem steht eine entsprechende Belastung bei der Einfuhr (dem Erwerb) durch eine Einfuhrumsatzsteuer (Erwerbsteuer) im Bestimmungsland gegenüber (Steuerausgleich), die der Höhe nach der allgemeinen Umsatzsteuer entspricht. Diese für grenzüberschreitende Warenlieferungen maßgebliche zweistufige Steuertechnik – Steuerbarkeit und Steuerfreiheit – entspricht für grenzüberschreitende sonstige Leistungen einer Einstufenlösung, wodurch das Bestimmungslandprinzip durch „Verlegung“ des Ortes der sonstigen Leistung (§ 3a Abs. 2 UStG) in das Land des Verbrauchs (Rz. 10.41) bereits auf der ersten Stufe entschieden wird.
S. 422
10.5
Das Bestimmungslandprinzip entscheidet im Grundsatz schließlich auch die Frage, welchem Staat das Steueraufkommen aus der Umsatzsteuer zusteht: Es ist der Staat, in dem der Letztverbrauch stattfindet. Diesem Prinzip wird im harmonisierten Umsatzsteuerrecht der EU durchweg Rechnung getragen, insbesondere durch Steuerbefreiung der Ausfuhr in Drittlandsgebiete, Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen, eine Einfuhrumsatzsteuer auf Einfuhren aus dem Drittlandsgebiet, Erhebung einer Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb (Erwerbsteuer) sowie durch die weitgehende Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung in das Bestimmungsland.
10.6
Nach dem Ursprungslandprinzip erfolgt die Besteuerung demgegenüber in dem Staat, in dem der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Beim Warenexport wird hierbei grundsätzlich keine Steuerentlastung gewährt, so dass auf dem Verbrauchermarkt Inlands- und Auslandswaren unterschiedlich mit Umsatzsteuer belastet sind. Wegen der hierdurch eintretenden Wettbewerbsverzerrungen hat das Ursprungslandprinzip keine nennenswerte Bedeutung erlangt. Im UStG spielt es aus Praktikabilitätsgründen lediglich beim Erwerb von Waren durch Privatpersonen eine Rolle (Rz. 10.130). Das Ursprungslandprinzip eignet sich allenfalls im Verhältnis zwischen Staaten mit annähernd gleichen Umsatzsteuersystemen und Steuersätzen. Im Hinblick darauf hat das Ursprungslandprinzip überhaupt nur dann die Chance, das tragende Prinzip des gemeinsamen europäischen Umsatzsteuersystems zu werden, wenn die Steuersätze angeglichen werden.
B. Steuerobjekt
I. Übersicht
10.7
Steuerobjekt der Umsatzsteuer sind die in § 1 Abs. 1 UStG näher bezeichneten steuerbaren Umsätze, die, soweit keine Steuerbefreiung eingreift, steuerpflichtig sind. Zu den steuerbaren Umsätzen gehören
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG),
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) und
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG).
S. 423
II. Steuerbare Umsätze
1. Inland
Literatur:
Kommentare zu § 1 Abs. 2, 2a UStG; Ammann, Zum Status der deutschen Freihäfen nach dem Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz und der 6. EG-Richtlinie zur Umsatzsteuer, UR 1993, 48; Anton, Die Freizone des Kontrolltyps II, ZfZ 2002, 223; Lange, Das umsatzsteuerrechtliche Inland, DStZ 1994, 301; Lange; Europarechtliche Bedenken gegen den räumlichen Anwendungsbereich des deutschen Umsatzsteuergesetzes, DStZ 1996, 133; Lange, Das umsatzsteuerrechtliche Inland – Rechtsänderungen zum , DStZ 1994, 301; Müller, Umsatzsteuer 1980, StbJb 1979/80, 97; Raudszus, Lieferungen und Leistungen bei Freihafenbezug, UStB 2002, 384; Schlienkamp, Umsatzsteuerliche Auswirkungen der Ausweitung des deutschen Küstenmeeres zum , UR 1995, 1; Schwarze, Umstellungsfragen bei In- und Auslandsbeziehung infolge des Umsatzsteuergesetzes 1980, JbFSt 1979/80, 93; Slotty-Harms/Busch/Pittelkow, Umsatzbesteuerung im Freihafen – Folgewirkungen des § 1 Abs. 3 UStG, UVR 2014, 93.
10.8
Die in § 1 Abs. 1 UStG bezeichneten Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer nur dann, wenn sie im Inland bewirkt werden (steuerbare Umsätze). Abgestellt wird hierbei auf den Ort der Lieferung, der sonstigen Leistung, der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs.
10.9
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 UStG entspricht das Inland dem Gebiet Deutschlands mit Ausnahme der Gemeinde Büsingen (Hochrhein), der Insel Helgoland, der Freihäfen (Bremerhaven, Cuxhaven), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Botschaften, Gesandtschaften und Konsulate anderer Staaten gehören selbst bei bestehender Exterritorialität ebenso zum Inland wie Einrichtungen, die von ausländischen Truppen unterhalten werden. Zum Inland gehört auch der Transitbereich deutscher Flughäfen.
10.10
Nicht zum Inland gehören die österreichischen Gebiete Mittelberg und Jungholz in Tirol. Da diese Gebiete aber dem deutschen Zollgebiet angeschlossen sind, bestimmt § 1 Abs. 1 Nr. 4 S. 424UStG, dass die Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet in diese Gebiete der deutschen Einfuhrumsatzsteuer unterliegen. Im Hinblick auf die im UStG getroffene Differenzierung zwischen Gemeinschaftsgebiet und Drittlandsgebiet enthält § 1 Abs. 2a UStG eine Aufzählung der zum Gemeinschaftsgebiet gehörenden Mitgliedstaaten einschließlich einiger für sie geltenden Besonderheiten.
2. Lieferungen im Inland
Literatur:
Kommentare zu § 3 Abs. 1, 1a, 5a bis 8 und §§ 3c, 3e, 3g; § 1 Abs. 3 UStG; Amann, Lieferortbestimmung bei innergemeinschaftlichen Transportlieferungen, UR 2001, 287; Bustorff, Lieferortbestimmung im liberalisierten Stromhandel, UR 2002, 349; Fritsch, Umsatzsteuerliche Behandlung von Reihengeschäften und innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ab , UR 1997, 41; Fröschl, Deutsche Umsatzbesteuerung im Kondominat – der Bodensee als mögliches Beispiel, IStR 2003, 597; Frye, Ort und Zeitpunkt der Beförderungs- oder Versendungslieferung – Für eine andere Auslegung des § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG, UR 2013, 889; Giesberts, Eigentumsübertragung, Verschaffung der Verfügungsmacht und Lieferung, UR 1976, 61; Gries/Stößel, Neuregelung des Reihengeschäfts? – Vorschläge an den Gesetzgeber durch das BMF und den BDI, Ubg 2016, 351; Hassa, Unionsrechtliche Vorgaben für die Zuordnung der Warenbewegung bei Reihengeschäften, UR 2016, 493; Hassa, Die umsatzsteuerliche Behandlung von Reihengeschäften, Baden-Baden 2016; Heinrichshofen, Anmerkung zum , UR 2018, 282; Heuermann, Von Reihen und Dreiecken im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, UR 1998, 9; Heuermann, Reihengeschäfte im unionalen Mehrwertsteuerrecht, DStR 2018, 2078; Hiller, Die Verschaffung der Verfügungsmacht – ein Mysterium? UR 2018, 582; Hiller, Die Transportverantwortung im Reihengeschäft ab 2020 – Worauf kommt es an?, MwStR 2020, 476; Hölzer, Anmerkung zum , UR 2010, 624; Hummel, Verschaffung der Verfügungsmacht im Umsatzsteuerrecht, UR 2007, 757; Hummel, Umsatzsteuerrechtliche Risiken im grenzüberschreitenden Stromhandel, UR 2012, 584; Huschens, Änderungen des Umsatzsteuerrechts durch das Jahressteuergesetz 2020, UVR 2021, 45, 73; Lampert, Ort der Lieferung bei Versendung oder Beförderung des Gegenstandes an den Abnehmer (§ 3 Abs. 7 UStG), UR 1969, 178; Lippross, Lieferung beim Versendungskauf – Zur Auslegung des § 3 Abs. 7 UStG, DStR 1992, 566; Lippross, Verfügungsmacht und Sachgefahr, UR 2008, 495; Nieskens, Praxisbaustelle grenzüberschreitende Reihengeschäfte – inwieweit können subjektive Kriterien die Zuordnung der Warenbewegung beeinflussen?, UR 2018, 261; Nieskens, Anmerkung zum , UR 2019, 101; Nieskens, Beurteilung eines grenzüberschreitenden Reihengeschäfts nach unionsrechtlichen Kriterien, UR 2020, 392; Reiß, Innergemeinschaftliches Reihengeschäft, UR 2015, 733; Salder, Umsatzsteuerliche und zollrechtliche Folgen der Auflösung des Freihafens Hamburg, DStR 2012, 2422; Siebert/Fässler, Umsatzbesteuerung auf dem Bodensee, UStB 2005, 155; Streit, Anmerkungen zu den Urteilen des BFH zu Reihengeschäften, UStB 2015, 257; Szabó/Tausch, Der Einzug des Reihengeschäfts in das Unionsrecht, UVR 2019, 9; Tehler, § 3 Abs. 7 UStG – Bloße Fiktion für den Lieferort, UVR 1991, 359; Vellen, Umsatzbesteuerung der Lieferungen von Gas und Elektrizität, UR 2005, 133; Wäger, Grenzüberschreitender Gas- und Elektrizitätshandel, UStB 2004, 424; Weber, Der Ort der Lieferung von Gas und Elektrizität nach der Änderung des UStG durch das EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz, DStZ 2005, 109; Widmann, Ort der Lieferung und der sonstigen Leistung unter Berücksichtigung der Regelungen innerhalb und außerhalb der europäischen Gemeinschaften, DStJG 13 (1990), 119.
10.11
§ 3 Abs. 1 UStG bezeichnet als Lieferungen Leistungen eines Unternehmers, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Der unter der Kurzformel „VerschafVerschaffungS. 425fung der Verfügungsmacht“ allgemein verwendete Lieferbegriff ist dann erfüllt, wenn der Abnehmer wie ein Eigentümer über den Liefergegenstand verfügen kann.
10.12
Hieraus folgt, dass ein bloßes innerbetriebliches Verbringen von Gegenständen, also deren Transport innerhalb des Unternehmensbereichs, etwa vom Produktionsbetrieb zum Lager, grundsätzlich keine Lieferung gem. § 3 Abs. 1 UStG ist. Ausnahmen hiervon enthält § 3 Abs. 1a UStG, wonach das Verbringen eines Gegenstandes aus dem Inland (§ 1 Abs. 2 UStG) in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 2a UStG) durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, als Lieferung gegen Entgelt fingiert wird. In diesem Fall gilt der Unternehmer im Ausgangsmitgliedsstaat als Lieferer und im Bestimmungsmitgliedsstaat als Erwerber. Diese Fiktion dient der Sicherung des Steueraufkommens. Sie bewirkt, dass das Verbringen als innergemeinschaftliche Lieferung bei Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG) zwar steuerfrei ist (§§ 4 Nr. 1 Buchst. b, 6a Abs. 2 UStG), dafür aber im anderen Mitgliedstaat als innergemeinschaftlicher Erwerb der Umsatzsteuer unterliegt (vgl. § 1a Abs. 2 UStG). Damit erfolgt in dem anderen Mitgliedstaat ein Heraufschleusen auf das dortige Steuerniveau, wodurch im Ergebnis das Bestimmungslandprinzip verwirklicht wird. Aufgrund der in § 6b UStG verankerten Konsignationslagerregelung ist allerdings ein innergemeinschaftlicher Erwerb nicht gegeben (§ 1a Abs. 2a UStG).
10.12a
§ 3 Abs. 3a Sätze 1 und 2 UStG enthält eine Sonderregelung für bestimmte Warenlieferungen durch Unternehmer über eine elektronische Schnittstelle, wonach deren Betreiber als Steuerschuldner der für diese Lieferungen anfallende Umsatzsteuer gelten.
Es handelt sich um eine Lieferkettefiktion: Obwohl die Betreiber einer elektronischen Schnittstelle zivilrechtlich nicht in die Lieferungen eingebunden sind, wird eine Lieferung des liefernden Unternehmers an ihn sowie eine Lieferung von ihm an den Endkunden angenommen.
10.12b
Diese Fiktion gilt für Lieferungen von Gegenständen durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Nichtunternehmer (§ 3 Abs. 3a Satz 1 UStG) sowie für die Unterstützung von Fernverkäufen von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens EUR 150 (§ 3 Abs. 3a Satz 2 UStG).
S. 426
Die vorstehende Lieferkettenfiktion dient im Ergebnis der Sicherung der Steuereinnahmen der EU-Mitgliedstaaten. Im Hinblick darauf hat die in § 25e UStG enthaltene Haftungsregelung keine besondere Bedeutung mehr.
10.13
Lieferungen sind nur dann steuerbar, wenn sie im Inland ausgeführt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Der Ort der Lieferung richtet sich gem. § 3 Abs. 5a UStG, vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g UStG, nach § 3 Abs. 6 bis 8 UStG. Im Verhältnis zu den anderen Vorschriften enthält § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG die für die Ortsbestimmung maßgebliche Grundregel. Der Lieferort ist nach dieser Grundregel dort, wo sich der Gegenstand der Lieferung zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.
10.14
Von der systematischen Grundregel des § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG gibt es folgende Abweichungen:
10.15
Bei Beförderungs- und Versendungslieferungen wird gem. § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG der Lieferzeitpunkt auf den Beginn der Beförderung bzw. die Übergabe des Liefergegenstandes an den mit der Beförderung oder deren Besorgung Beauftragten (Versendung) verlegt. Da nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG für den Ort der Lieferung der Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht maßgeblich ist, wird im Ergebnis nach § 3 Abs. 6 UStG der Lieferort dorthin verlagert, wo sich der Liefergegenstand zu Beginn der Beförderung bzw. bei Übergabe an den Beauftragten befindet. Das gilt aber nur dann, wenn der Abnehmer zu diesem Zeitpunkt bereits feststeht und zudem der Gegenstand nach dem Transport an seinem Bestimmungsort nicht noch einer die Marktgängigkeit verändernde Behandlung unterzogen wird.
10.16
Durch § 3 Abs. 6 UStG werden insbesondere folgende Vorgänge erfasst: Befördert der liefernde Unternehmer selbst den Gegenstand der Lieferung an den Abnehmer, so gilt die Lieferung mit dem Beginn der Beförderung als ausgeführt (§ 3 Abs. 6 Satz 1 UStG). Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstandes (§ 3 Abs. 6 Satz 2 UStG), auch mit eigener Kraft. Eine Beförderung durch den liefernden Unternehmer liegt auch dann vor, wenn sein unselbständiger S. 427Erfüllungsgehilfe den Gegenstand der Lieferung befördert. Versendet der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung an den Abnehmer, so gilt die Lieferung mit der Übergabe des Gegenstandes an den Beauftragten als ausgeführt (§ 3 Abs. 6 Satz 4 UStG). Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung eines Gegenstandes durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt (§ 3 Abs. 6 Satz 3 UStG).
10.17
Die Fiktion des § 3 Abs. 6 UStG hat besondere praktische Bedeutung für den Export und Import, weil diese überwiegend im Wege der Beförderung oder Versendung erfolgen. Die Fiktion des § 3 Abs. 6 UStG bewirkt nämlich nicht nur eine Verlegung des Orts der Lieferung auf den Ort des Beginns der Beförderung und der Versendung, sondern bestimmt damit zugleich auch den Zeitpunkt der Lieferung. Hierdurch ergibt sich für den Exporteur der praktische Vorteil, dass er nicht von einem ausländischen Finanzamt zur Umsatzsteuer herangezogen wird. Für den Importeur ergibt sich hierdurch kein Nachteil, weil sich dieser, soweit er die Einfuhrumsatzsteuer oder die Erwerbsteuer als Vorsteuer abziehen kann, ebenfalls nur an das für ihn zuständige inländische Finanzamt zu wenden hat.
10.18
Für Reihengeschäfte bestimmt § 3 Abs. 6a Satz 1 UStG, dass die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes stets nur einer der mehreren Lieferungen zuzuordnen ist. Entsprechend der durch § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG einerseits und § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG andererseits gesetzlich vorgegebenen Differenzierung zwischen Transport und Lieferung (warenbewegte Lieferung) und ruhenden Lieferungen, gibt es mithin bei einem Reihengeschäft stets nur eine Beförderungs- oder Versendungslieferung, deren Ort sich nach § 3 Abs. 6 UStG bestimmt. Bei den übrigen Lieferungen des Reihengeschäfts bestimmt sich der Ort der Lieferung für die vorangehenden und nachfolgenden Lieferungen nach § 3 Abs. 7 UStG. Gemäß § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG gelten hierbei die der Transportlieferung vorangehenden (ruhenden) Lieferungen als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Für nachfolgende (ruhende) Lieferungen wird gem. § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG der Ort der Lieferung auf den Ort festgelegt, an dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes endet. Verbleibt dieser im Inland, ergeben sich hieraus keine Besonderheiten. Anders ist dies allerdings im grenzüberschreitenden Kontext. Denn nur bewegte Lieferungen können steuerfreie Ausfuhrlieferungen (Rz. 10.83 ff.), innergemeinschaftliche Lieferungen (Rz. 10.96 ff.) bzw. Einfuhren (Rz. 10.124 ff.) oder innergemeinschaftliche Erwerbe (Rz. 10.67 ff.) sein. Soweit es um die Steuerbefreiung geht, kann daher bei Reihengeschäften höchstens eine der Lieferungen steuerfrei sein. In der im grenzüberschreitenden Kontext typischen Drei-Parteien-Konstellation ist vor allem der Fall problematisch, in dem der Zwischenhändler die Beförderung oder Versendung aus dem Liefer- in den Bestimmungsmitgliedstaat unmittelbar vom Erstlieferer zum Letzterwerber durchführt. HierHierfürS. 428für stellt § 3 Abs. 6a Satz 4 UStG die Vermutung auf, dass die Lieferung an den Zwischenerwerber die bewegte Lieferung (Transportlieferung) ist mit der Folge, dass der Erstlieferant hierfür z.B. die Steuerbefreiung (§§ 4 Nr. 1 Buchst. b, 6 UStG) in Anspruch nehmen kann. Diese Vermutung kann durch den Nachweis widerlegt werden, dass der Zwischenerwerber nicht als Abnehmer, sondern als Lieferant transportiert. Hierbei ist darauf abzustellen, ob der Enderwerber bereits im Abgangsmitgliedsstaat eine eigentümergleiche Verfügungsmacht erlangt hat.
Soweit es sich um ein innergemeinschaftliches Reihengeschäft handelt, entscheiden die Zuordnungsregeln des § 3 Abs. 6a Sätze 1–5, Abs. 7 Satz 2 UStG (Art. 36a Abs. 1, 2 MwStSystRL) darüber, wer von den am Reihengeschäft Beteiligten die Steuerbefreiung in dem einen Mitgliedstaat und den Erwerbstatbestand in dem anderen Mitgliedstaat erfüllt. Entsprechendes gilt für das Ausfuhrreihengeschäft (§ 3 Abs. 6a Sätze 1–4, Abs. 7 Satz 2 UStG) und das Einfuhrreihengeschäft (§ 3 Abs. 6a Sätze 1-4, 7, Abs. 7 Satz 2 UStG).
10.19
Eine Vereinfachungsregelung für grenzüberschreitende Reihengeschäfte (Rz. 10.87) enthält § 25b UStG. Hiernach wird bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (Rz. 10.79a) im Ergebnis die Steuerschuld für die Lieferung des Zwischenlieferanten auf seinen Abnehmer verlagert (§ 25b Abs. 2 UStG), der Erwerb des Zwischenlieferanten nicht besteuert, aber als versteuert fingiert (§ 25b Abs. 3 UStG) und beim letzten Abnehmer der Vorsteuerabzug in Höhe der von ihm geschuldeten Umsatzsteuer zugelassen (§ 25b Abs. 5 UStG). Diese Vereinfachungsregelung dient dem Ziel, insbesondere den Zwischenlieferanten von Registrierungs- und Erklärungspflichten im Mitgliedstaat des Erwerbs zu entlasten. § 25b UStG hat allerdings nur eine begrenzte Reichweite, weil grundsätzlich nur Dreiecksgeschäfte, also Reihengeschäfte mit nicht mehr als drei Beteiligten erfasst werden und vorausgesetzt wird, dass der Liefergegenstand vom ersten Lieferanten oder dem Zwischenlieferanten befördert oder versendet wird und die beteiligten Unternehmer in verschiedenen Mitgliedstaaten steuerlich registriert sind, wobei der Zwischenlieferant nicht im Bestimmungsland ansässig sein darf (§ 25b Abs. 2 Nr. 2 UStG). Schließlich findet § 25b UStG nur dann Anwendung, wenn die Warenbewegung im S. 429Inland endet oder der Gegenstand von einem anderen Mitgliedstaat in einen weiteren Mitgliedstaat gelangt und der Erwerber eine deutsche USt-IdNr. verwendet.
10.20
Soweit bei der Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet in das Inland der Lieferer oder sein Beauftragter (z.B. Spediteur) Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist, wird gem. § 3 Abs. 8 UStG bei Beförderungs- und Versendungsgeschäften der Ort der Lieferung in das Inland verlegt. § 3 Abs. 8 UStG geht dem § 3 Abs. 6 UStG als speziellere Regelung vor.
10.21
Da sich der Ort der Lieferung im Rahmen des § 3 Abs. 8 UStG danach richtet, ob der Lieferer die Einfuhrumsatzsteuer schuldet, ergeben sich für die Beteiligten entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten. Vereinbaren nämlich die Vertragspartner, dass die Lieferung verzollt und versteuert erfolgen soll, so liegt der Lieferort bei Beförderungs- und Versendungsgeschäften gem. § 3 Abs. 8 UStG im Einfuhrland (Inland). Der Lieferer kann daher selbst die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Der Ort der Lieferung bestimmt sich auch dann nach § 3 Abs. 8 UStG, wenn der Lieferer als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer diese tatsächlich nicht abgeführt hat oder die Einfuhrumsatzsteuer wegen Steuerfreiheit nicht erhoben worden ist. Wird demgegenüber unverzollt und unversteuert geliefert, so liegt bei Beförderungs- und Versendungsgeschäften der Lieferort gem. § 3 Abs. 7 und 6 UStG im Lieferland (Drittland). In diesem Falle ist der Abnehmer zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer berechtigt.
Die vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten sind für den jeweiligen privaten Endverbraucher im Bestimmungsland so lange belastungsneutral, wie die Einfuhrumsatzsteuer durch den Importeur als Vorsteuer abgezogen werden kann. Ist dies indessen nicht der Fall, weil etwa die Lieferung unverzollt und unversteuert erfolgt und der Abnehmer als privater Endverbraucher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, können sich systemwidrige Belastungsdivergenzen ergeben. Sie beruhen darauf, dass das Entgelt (§ 10 Abs. 1 UStG) als Bemessungsgrundlage für die Lieferung nicht stets identisch ist mit der für die Einfuhrumsatzsteuer maßgeblichen Bemessungsgrundlage, dem Zollwert (§ 11 Abs. 1 UStG). Diese systemwidrigen Belastungsdivergenzen werden allerdings im Rahmen der für den nicht kommerziellen Reiseverkehr und für Kleinsendungen geltenden Vorschriften abgemildert.
10.22
Für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf mit privaten Endverbrauchern und bestimmten anderen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Abnehmern wird durch § 3c Abs. 1 UStG der Ort der Lieferung in das Bestimmungsland verlegt (Empfängerort). Entgegen § 3 S. 430Abs. 7 und 6 UStG wird für die Ortsbestimmung damit nicht auf den Beginn, sondern auf das Ende der Beförderung oder Versendung abgestellt. Diese Ortsbestimmung betrifft die Fälle, in denen der Lieferer Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet und der Abnehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb (§§ 1 Abs. 1 Nr. 5; 1a UStG) nicht zu versteuern hat. Diese von der Grundregel (§ 3 Abs. 7 Satz 1 UStG) abweichende Ortsbestimmung ist darauf gerichtet, vor allem Versandhändlern, die ihre Waren aus Mitgliedsländern versenden, in denen der Steuersatz niedriger als im Bestimmungsland ist, die hierdurch bedingten Wettbewerbsvorteile zu nehmen.
10.23
Voraussetzung für den Ort der Lieferung im Bestimmungsland ist, dass die Beförderung oder Versendung vom liefernden Unternehmer veranlasst wird. Wird der Gegenstand der Lieferung dagegen vom Abnehmer abgeholt oder lässt er ihn von einem Dritten abholen, richtet sich der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 6 UStG. Empfänger der Lieferungen dürfen nur solche Personen sein, die in § 3c Abs. 1 Satz 3 UStG aufgeführt sind. Zu diesem Personenkreis gehören insbesondere Nichtunternehmer (§ 3a Abs. 5 Satz 1 UStG) sowie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer (§ 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG), die weder die Erwerbsschwelle von EUR 10.000 (§ 3c Abs. 4 Satz 1 UStG) überschreiten noch auf ihre Anwendung verzichten. Die vorstehenden Voraussetzungen gelten nicht uneingeschränkt für alle innergemeinschaftlichen Fernverkäufe. Ausgenommen sind die Lieferung neuer Fahrzeuge, Montagelieferungen, differenzbesteuerte Lieferungen sowie die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer (§ 3c Abs. 5 UStG).
10.24
Einstweilen frei.
10.25
Lieferungen von Gegenständen oder die Ausführung von Restaurationsleistungen während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn gelten als am Abgangsort des jeweiligen Beförderungsmittels erbracht (§ 3e Abs. 1 UStG). Damit wird in Abweichung von § 3 Abs. 7 und 6 UStG der Ort der Lieferung sowie der Ort der sonstigen Leistung zurückverlegt mit der Folge, dass für die vorbezeichneten Leistungen während einer Beförderung nicht mehrere Steuererklärungen in mehreren Mitgliedstaaten abzugeben sind, womit zugleich ein Besteuerungskonflikt zwischen den Mitgliedstaaten vermieden wird. Eine Personenbeförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebietes ist dann gegeben, wenn sowohl Abgangs- als auch Ankunftsort in der Gemeinschaft liegen und kein Zwischenaufenthalt außerhalb des Gemeinschaftsgebietes erfolgt oder wenn die Beförderung im Drittlandsgebiet beginnt oder endet und hierbei sowohl Abgangs- als auch Ankunftsort, bei denen Reisende ein- und aussteigen können, im Gemeinschaftsgebiet liegen (§ 3e Abs. 2 UStG).
10.26
Für die Lieferung von Gas oder Elektrizität, Wärme- oder Kältenetze an Wiederverkäufer wird gem. § 3g Abs. 1 Satz 1 UStG als Ort der Lieferung der Ort fingiert, wo der Abnehmer sein Unternehmen betreibt (Empfängerort). Es ist allerdings der Ort der Betriebsstätte des Abnehmers maßgeblich, wenn an diese die Lieferung ausgeführt wird (§ 3g Abs. 1 Satz 2 S. 431UStG). Für Lieferungen an Nichtunternehmer und Unternehmer für den eigenen Verbrauch ist demgegenüber auf den Verbrauchsort abzustellen, also darauf, wo sich der Zähler des Abnehmers befindet (§ 3g Abs. 2 UStG). Aus dieser speziellen Ortsregelung folgt, dass insoweit weder Ausfuhrlieferungen (§ 6 UStG) noch innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6a UStG) vorliegen (§ 3g Abs. 3 UStG). Damit wird im Ergebnis die Wettbewerbsneutralität bei Energielieferungen gewährleistet.
10.27
Lieferungen in den Freihäfen und Küstengewässern, die zum Ausland zählen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 UStG), sind insbesondere gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 und 4 UStG wie steuerbare Lieferungen im Inland zu behandeln, so dass insoweit die Ortsbestimmung des § 3 Abs. 7 UStG verdrängt wird.
10.28
Diese Fiktion dient dem Ziel, Endverbraucherumsätze in den vorgenannten Gebieten steuerlich zu belasten. Erfasst werden vor allem die zum Gebrauch oder Verbrauch bestimmten Liefergegenstände (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Alt. 1 UStG), etwa die Lieferung von Speisen und Getränken auf Fährschiffen oder der Verkauf von Tabakwaren aus Automaten in Freihäfen, und von Schiffsausrüstungsgegenständen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Alt. 2 UStG) sowie Liefergegenstände, die sich im Zeitpunkt der Lieferung in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder an einer zollamtlich zugelassenen Freihafenlagerung befinden (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a UStG), und Gegenstände, die sich einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b UStG).
3. Gegenstandsentnahmen
10.29
Nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG wird einer Lieferung gegen Entgelt die Entnahme eines Gegenstandes aus dem Unternehmen für Zwecke außerhalb des Unternehmens gleichgestellt. Diese Fiktion, die sich sowohl auf die Lieferung als auch auf die Entgeltlichkeit bezieht, dient der Sicherstellung der Besteuerung des Letztverbrauchs, womit zugleich dem Verbrauchsteuercharakter der Umsatzsteuer entsprochen wird. Wie sich aus § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG ergibt, ist die Regelung darauf angelegt, einen vorgenommenen Vorsteuerabzug zu neutralisieren. Um die Gleichstellung mit einer Lieferung gegen Entgelt zu gewährleisten, wird die tatbestandliche Reichweite der Gegenstandsentnahme durch § 3 Abs. 1 UStG begrenzt, so dass eine Gegenstandsentnahme nur vorliegt, wenn bei einer entsprechenden Leistung gegenüber einem anderen eine Lieferung gegeben wäre. Die Reichweite der Gegenstandsentnahme wird zugleich S. 432aber auch begrenzt durch § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG, so dass nur vorsteuerentlastete Gegenstände erfasst werden.
10.30
§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG setzt eine Entnahme für Zwecke außerhalb des Unternehmens voraus. Betroffen hierdurch sind nicht nur natürliche Personen, sondern auch Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts, denn auch diese können Zwecke verfolgen, die außerhalb des Unternehmens liegen, so etwa die Zuwendung von bislang im Unternehmen genutzten Gegenständen an Anteilseigner für deren privaten Bedarf.
10.31
Für den Ort der Gegenstandsentnahme gibt es keine besondere Regelung, so dass die für entgeltliche Leistungen geltenden Ortsregelungen entsprechend anzuwenden sind.
4. Personalzuwendungen
10.32
Nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UStG wird bei einer unentgeltlichen Zuwendung eines Gegenstandes durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf die Entgeltlichkeit der Lieferung fingiert, soweit keine Aufmerksamkeit vorliegt. Damit wird, wie sich aus § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG ergibt, ein etwa zuvor vorgenommener Vorsteuerabzug neutralisiert und zugleich ein unversteuerter Endverbrauch vermieden. Im Hinblick darauf kommt § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UStG von vorneherein nicht in Betracht, wenn bereits beim Leistungsbezug wegen der beabsichtigten unentgeltlichen Wertabgabe an das Personal der Vorsteuerabzug zu versagen war. Der Anwendungsbereich ist in der Praxis begrenzt, weil einerseits ohnehin Entgeltlichkeit anzunehmen ist, wenn die Gegenleistung in der anteiligen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers liegt, und andererseits bloße Aufmerksamkeiten, womit geringwertige Geschenke gemeint sind, von der Vorschrift nicht erfasst werden. Schließlich entfällt auch eine Besteuerung in den Fällen, in denen die über bloße Aufmerksamkeiten hinausgehenden Zuwendungen an Arbeitnehmer der Ausführung entgeltlicher Umsätze dienen, womit im Wesentlichen die Überlassung von Dienstkleidung und Arbeitsmitteln gemeint ist. Der Ort dieser unentgeltlichen Lieferung richtet sich nach den allgemeinen für entgeltliche Leistungen geltenden Ortsregelungen.
5. Unentgeltliche Lieferungen
10.33
§ 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG erfasst schließlich auch andere unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens. Auch hier geht es darum, den zuvor geltend gemachten Vorsteuerabzug zu S. 433neutralisieren (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG). Maßgeblich sind hier ebenfalls die allgemeinen Ortsregelungen.
6. Sonstige Leistungen im Inland
Literatur:
Kommentare zu § 3a UStG; Ammann, Feststellung des umsatzsteuerlichen Leistungsortes bei der Vermietung von international eingesetzten Güterbeförderungsmitteln, UR 2008, 175; Becker, zum Leistungsort bei grundstücksbezogenen Dienstleistungen, UStB 2013, 84; Dahm/Hamacher, Vermögensverwaltung und Umsatzsteuer, UR 2012, 817; Golke, Grenzüberschreitende Grundstücksumsätze UStB 2011, 106; Erdbrügger, Änderung der EU-Umsatzsteuervorschriften für den E-Commerce ab 2019 bzw. 2021, DStR 2018, 593; Feil/Weigl/Rothballer, Neureglung der Ortsbestimmung bei an Nichtunternehmer elektronisch erbrachten Dienstleistungen, BB 2014, 2072; Grambeck, Eigenhandel mit Eintrittskarten, UR 2009, 220; Grambeck, Leistungsort für Güterbeförderungsleistungen im Drittland, UStB 2012, 133; Grebel/Raudszus, Aktuelles zu Umsätzen im Zusammenhang mit Grundstücken, UStB 2018, 277; Hamm, Vermögensverwaltung mit Wertpapieren und Umsatzsteuer, DStR 2012, 1691; Heinrichshofen, Die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zum Ort von Veranstaltungsleistungen: Deutschland als Niedrigsteuerland für bestimmte Veranstaltungen?, UVR 2019, 285; Jansen, Neue Ortsregelungen für sonstige Leistungen ab 2010, UR 2008, 837; Jansen, Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, UR 2013, 693; Keese, Ort der sonstigen Leistung für Fahrzeugüberlassungen an Nichtunternehmer im Ausland ab 2013, UR 2013, 706; Kemper, Bestimmung des Leistungsorts am Beispiel der auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen, UR 2015, 649; Kirchhof, Entwicklungsmöglichkeiten der Umsatzsteuer im Rahmen von Verfassungs- und Europarecht, UR 2002, 541; Korf, Welcher Umsatz bestimmt den Ort der Vermittlungsleistung?, UVR 2009, 153; Kußmaul/Naumann, Grenzüberschreitende elektronische Dienstleistungen in der Umsatzsteuer – Kritische Betrachtung der geltenden B2C-Regelungen, MwStR 2016, 565; Menner, Die Umsatzsteuer-Harmonisierung in der Europäischen Gemeinschaft, Köln 1992; Monfort, JStG 2009: Der neue Ort der sonstigen Leistung ab 2010, DStR 2008, 297; Neeser, Sitz des Leistungsempfängers, UR 2008, 774; Neeser, Ausgewählte Praxisprobleme nach der Neuregelung zum Ort der sonstigen Leistung, UVR 2010, 375; Nieskens, Gemeinschafterrechtliche Neuregelungen zum Ort der sonstigen Leistung, UR 2008, 677; Nieskens, Status, Eigenschaft und Ort des Dienstleistungsempfängers, DB 2011, 1470; Spilker, Umsatzsteuerliche Behandlung von Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Veräußerung und Erwerb von Grundstücken, UR 2010, 473; Sterzinger, Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken, UStB 2013, 156; Stöbner/Gach, Umsatzsteuerliche Rechtsentwicklungen bei Messen, DStR 2012, 11; Szymczak, Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Leistungen von Rechtsberatern und Testamentsvollstreckern, UStB 2019, 248; Weimann, Neuregelung des Leistungsortes für kulturelle künstlerische u.ä. Leistungen sowie Messen und Ausstellungen, UStB 2011, 166; Widmann, Ort der Lieferung und der sonstigen Leistung unter Berücksichtigung der Regelungen innerhalb und außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, DStJG 13 (1990), 119.
10.34
Sonstige Leistungen sind gem. § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG Leistungen, die keine Lieferungen sind. Der wirtschaftliche Schwerpunkt der sonstigen Leistung besteht im Gegensatz zur Lieferung nicht in der Zuwendung eines Gegenstandes, sondern in der Erbringung einer Dienstleistung, in einer Nutzungsüberlassung oder in der Übertragung eines Rechtes. Die sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen (§ 3 Abs. 9 Satz 2 UStG).
S. 434
10.35
Sonstige Leistungen sind nur dann steuerbar, wenn sie im Inland erbracht werden. Das auch für sonstige Leistungen im Grundsatz maßgebliche Bestimmungslandprinzip wird im Unterschied zu Lieferungen nicht durch eine zweistufige Steuertechnik – Steuerbarkeit und Steuerfreiheit – umgesetzt, sondern allein durch die in § 3a Abs. 2 UStG verankerten Ortsbestimmungen. Insbesondere § 3a Abs. 2 UStG geht hierbei typisierend davon aus, dass bei einer an einen Unternehmer erbrachten sonstige Leistungen die Inanspruchnahme derselben dort erfolgt, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Soweit das Bestimmungslandprinzip in § 3a UStG nach Maßgabe der MwStSystRL umgesetzt worden ist, ergeben sich innerhalb der EU wegen der weitgehenden Harmonisierung keine besonderen Abgrenzungsschwierigkeiten. Im Verhältnis zu Drittstaaten kommt es dagegen zu einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung (Minderbesteuerung) mit der Folge von Wettbewerbsverzerrungen.
10.36
Da mit einer konsequenten Umsetzung des Bestimmungslandprinzips bei der Feststellung und Durchsetzung der Steueransprüche Vollzugsdefizite bestehen, enthält § 3a UStG bedeutsame Abweichungen von dem an sich gebotenen Bestimmungslandprinzip. So verwirklicht § 3a Abs. 1 UStG für sonstige Leistungen unmittelbar für Zwecke des Endverbrauchs das Herkunftslandprinzip, während für sonstige Leistungen an Unternehmer für Zwecke des Unternehmens das Bestimmungslandprinzip (Empfängerortprinzip) zur Geltung kommt. Abweichend von diesen Grundregeln enthält § 3a Abs. 3 UStG unterschiedliche Ortsbestimmungen. Insgesamt enthält der für die Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung maßgebliche § 3a UStG eine kasuistische Regelung, wonach abzustellen ist, auf den
Unternehmensort (§ 3a Abs. 1 UStG),
Empfängerort (§ 3a Abs. 2, 4, 5 UStG),
Grundstücksort (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG),
Übergabeort (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG),
Tätigkeitsort (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG),
Umsatzort (§ 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG) und den
Nutzungsort (§ 3a Abs. 6, 7, 8 UStG).
10.37
Darüber hinaus enthalten Sonderregelungen weitere Bestimmungsorte, insbesondere den
Beförderungsort (§ 3b Abs. 1 UStG),
Erbringungsort (§ 3b Abs. 2 UStG),
Abgangsort (§§ 3b Abs. 3; 3e UStG) und den
Unternehmensort (§ 25 Abs. 1 UStG).
10.38
§ 3a Abs. 1 UStG stellt für den Ort der sonstigen Leistung als gesetzliche Grundregel auf den Unternehmensort ab. Danach ist grundsätzlich derjenige Ort maßgebend, von dem aus das Unternehmen betrieben wird (§ 3a Abs. 1 Satz 1 UStG). Das Unternehmen wird dort betriebetriebenS. 435ben, wo der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit ist (Art. 44 Satz 1 MwStSystRL), also dort, wo die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung des Unternehmens getroffen werden (Art. 10 Abs. 2 MwStDVO).
10.39
Der Unternehmensort ist daher regelmäßig mit dem Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO; Rz. 7.2 f.) identisch. Bei natürlichen Personen ist das im Zweifel der Wohnsitz (§ 8 AO) oder der gewöhnliche Aufenthalt (§ 9 AO). Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistung (§ 3a Abs. 1 Satz 2 UStG). Wird eine (teilbare) sonstige Leistung sowohl an dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Sitzort), als auch von einer Betriebsstätte ausgeführt, so ist der Leistungsort nach dem Ort zu bestimmen, an dem die sonstige Leistung überwiegend erbracht wird, wobei im Zweifel die Zuordnung zum Sitzort Vorrang hat. Das Unternehmensortprinzip ist lediglich subsidiärer Natur und fungiert nur als Auffangnorm bei denjenigen sonstigen Leistungen gegenüber Nichtunternehmern, für die es keine gesonderte Regelung gibt. Es gilt insbesondere für Leistungen von Reiseleitern, Testamentsvollstreckern und Notaren.
10.40
Das Unternehmensortprinzip des § 3a Abs. 1 UStG ist systemwidrig, weil es dem Ursprungslandprinzip nicht aber dem Bestimmungslandprinzip entspricht. Dieses Bestimmungslandprinzip gilt nicht nur für Lieferungen, sondern auch für sonstige Leistungen. Danach soll der private Endverbraucher in Höhe der im Bestimmungsland geltenden Umsatzsteuer belastet werden. Da das Umsatzsteuergesetz für grenzüberschreitende sonstige Leistungen grundsätzlich keinen Steuerausgleich vorsieht, der Export sonstiger Leistungen demnach nicht steuerfrei ist, hätte dem Bestimmungslandprinzip allein das Empfängerortprinzip, wie es in § 3a Abs. 2, 4 und 5 UStG seinen Niederschlag gefunden hat, entsprochen. Wegen der in den einzelnen Ländern unterschiedlich bestehenden Umsatzsteuersätze kommt es daher zu Belastungsdivergenzen sowie im Verhältnis zu Drittlandsgebieten u.U. auch zu Doppelbesteuerungen und damit zu Wettbewerbsverzerrungen.
10.41
Der Empfängerort gilt für sonstige Leistungen, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt werden (§ 3a Abs. 2 UStG). Für die Ortsbestimmung wird auf den Ort abgestellt, an dem der Empfänger der sonstigen Leistung sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG). Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmens erbracht, S. 436so ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend (§ 3a Abs. 2 Satz 2 UStG). Auch hier hat im Zweifel die Zuordnung zum Unternehmensort Vorrang (Rz. 10.38 ff.). Entsprechendes gilt bei sonstigen Leistungen an eine ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist (§ 3a Abs. 2 Satz 3 UStG). Die vorstehende auf den Empfängerort abstellende Regelung hat nur Bedeutung für grenzüberschreitende sonstige Leistungen, wenn also Leistende und Leistungsempfänger in verschiedenen Staaten ihr Unternehmen betreiben. In diesem Fall ist die sonstige Leistung im Staat des Leistenden nicht steuerbar. § 3a Abs. 2 UStG gilt vorbehaltlich der Abs. 3 bis 8 und der §§ 3b und 3e UStG. Mit der Empfängerort-Regelung in § 3a Abs. 2 UStG korrespondieren die gemeinschaftsweit geltenden Regelungen über die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, so dass der Leistende die Steuer im Bestimmungsland nicht berechnen und abführen muss. Damit wird im Gemeinschaftsgebiet das Bestimmungslandprinzip konsequent umgesetzt. § 3a Abs. 2 UStG hat insoweit eine begrenzte Reichweite, als der Empfängerort nur dann zur Geltung kommt, wenn die sonstige Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Dies setzt voraus, dass der leistende (inländische) Unternehmer Kenntnis von der Unternehmereigenschaft des Empfängers erhält. Im Zweifel wird hierfür die Vorlage einer durch das Bundeszentralamt für Steuern gem. § 18e Nr. 1 UStG bestätigten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ausreichen. Wird eine derart bestätigte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, kann auch davon ausgegangen werden, dass die sonstigen Leistungen für den unternehmerischen Bereich des betreffenden Leistungsempfängers bezogen werden (Art. 18 Abs. 1, 19 MwStDVO). Betreibt der Leistungsempfänger sein Unternehmen im Drittlandsgebiet, kann der Unternehmernachweis durch eine Unternehmerbescheinigung der zuständigen Behörde des anderen Staates oder bei fehlender Bescheinigung anderweitig erbracht werden.
10.42
Für gegenüber Unternehmern erbrachten Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachten Dienstleistungen enthält Art. 24a MwStDVO eine Vermutungsregelung, wonach als Empfängerort der Ort gilt, an dem der Leistungsempfänger die Leistung in Anspruch nimmt. Es geht dabei darum, dass der Leistungsempfänger an bestimmten Orten – Telefonzellen, Kiosk-Telefonen, WLAN-Hot-Spots, Internetcafés, Restaurants oder Hotellobbys – physisch anwesend sein muss, damit ihm der Leistende die vorgenannten Dienstleistungen überhaupt erbringen kann (Art. 24a Abs. 1 MwStDVO). Im Ergebnis entspricht damit der (fingierte) Empfängerort dem Erbringungsort. Werden die vorgenannten Leistungen allerdings an Bord eines Schiffs, eines Flugzeugs oder in einer Eisenbahn während des innerhalb des Gemeinschaftsgebiets stattfindenden Teils einer Personenbeförderung (§ 3e Abs. 2 UStG) erbracht, gilt abweichend von § 3a Abs. 2 UStG der Abgangsort S. 437des jeweiligen Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der sonstigen Leistung (Art. 24a Abs. 2 MwStDVO).
10.43
Der Empfängerort ist auch maßgeblich für die in § 3a Abs. 4 UStG genannten Katalogleistungen, die an in einem Drittlandsgebiet ansässige Leistungsempfänger erbracht werden, die keine Unternehmer sind, die die Leistung für ihr Unternehmen beziehen, und keine nicht unternehmerischen juristischen Personen mit USt-IdNr. sind. Insoweit wird also im Unterschied zu gegenüber im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Nichtunternehmern erbrachten sonstigen Leistungen, für die über die Anknüpfung an den Unternehmensort (§ 3a Abs. 1 UStG) das Ursprungslandprinzip gilt (Rz. 10.40), das Bestimmungslandprinzip verwirklicht. Ob der Empfänger Nichtunternehmer und zudem im Drittlandsgebiet ansässig ist, hat der leistende Unternehmer aus den ihm zugänglichen Informationen abzuleiten. Dabei reicht es aus, wenn ihm die vorstehenden Eigenschaften durch entsprechende Zusicherungen des Empfängers bestätigt werden. Darüber hinaus gehende Nachforschungspflichten bestehen nicht.
10.44
Die in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG aufgeführten Katalogleistungen haben in der Praxis eine nur eingeschränkte Bedeutung, weil es sich überwiegend um sonstige Leistungen handelt, die typischerweise gegenüber Unternehmen erbracht werden und zudenen § 3a Abs. 3 UStG vorrangig ist. Im Hinblick darauf ist § 3a Abs. 4 UStG im Wesentlichen relevant für freiberufliche Leistungen (§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 UStG), Bank- und Finanzdienstleistungen (§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 UStG) und für die Vermietung von Beförderungsmitteln (§ 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 10 UStG).
10.45
Der Empfängerort gilt schließlich auch für die Erbringung von Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie für elektronisch erbrachte Dienstleistungen (TRFE-Leistungen) an Nichtunternehmer, also Personen, die keine Unternehmer sind, die die Leistung für ihr Unternehmen beziehen, keine nichtunternehmerische juristische Personen mit USt-IdNr. und keine nur teilweise unternehmerisch tätige Person sind, die die Leistung für den privaten Bedarf des Personals oder der Gesellschafter beziehen (§ 3a Abs. 5 Satz 1 UStG). Diese Sonderregelung zielt darauf ab, die Wettbewerbsverzerrungen aufgrund der unterschiedlichen Steuersätze insbesondere für elektronisch erbrachte Dienstleistungen innerhalb der EU zu vermeiden. Während der leistende Unternehmer von einem nichtunternehmerischen Leistungsbezug ausgehen kann, wenn ihm der Leistungsempfänger keine USt-IdNr. mitteilt (Art. 18 Abs. 2 UAbs. 2 MwStDVO), stehen dem leistenden Unternehmer für die Ansässigkeit des Leistungsempfängers verschiedene Vermutungsregelungen zur Verfügung, die die Umsetzung des Empfängerortsprinzips erleichtern (Art. 24a, 24b MwStDVO). Der Empfängerort ist allerdings dann nicht maßgeblich, wenn der ausländische Unternehmer nur in einem MitgliedMitgliedstaatS. 438staat ansässig ist und sämtliche Entgelte seiner im gesamten übrigen Gemeinschaftsgebiet erbrachten TRFE-Leistungen und aus innergemeinschaftlichen Fernverkäufen nach § 3c Abs. 1 Sätze 2, 3 UStG insgesamt EUR 10.000 im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten haben und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet (§ 3a Abs. 5 Satz 3 UStG). Diese Bagatellregelung soll im Inland nicht registrierte ausländische Unternehmer vom administrativen Mehraufwand verschonen.
10.46
Da die Leistungsempfänger der in § 3a Abs. 5 UStG genannten sonstigen Leistungen (TRFE-Leistungen) keine Unternehmer sind, scheidet die Anwendung von § 13b Abs. 5 UStG (Reverse-Charge-Verfahren) mit der Folge aus, dass für die leistenden Unternehmer an sich das übliche Besteuerungsverfahren Geltung hätte. Um hierfür das Steueraufkommen gleichermaßen zu sichern und zudem das Verfahren zu vereinfachen, sind für Drittlandsunternehmer und für in der EU ansässige Unternehmer besondere Besteuerungsverfahren vorgesehen. Hiernach können Drittlandsunternehmer, die ausschließlich TRFE-Leistungen an in der EU ansässige Nichtunternehmer erbringen, das sog. One-Stop-Shop (OSS)-Verfahren (§ 18i UStG) in Anspruch nehmen, so dass sie im Ergebnis die betreffenden Umsätze nur in einem EU-Staat zu erklären haben, wobei die Vorsteuerbeträge nur im Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV) geltend gemacht werden dürfen (§ 16 Abs. 1a Satz 3 UStG). Eine vergleichbare Regelung gilt auch für leistende EU-Unternehmer: Die USt für sonstige Leistungen mit Leistungsort in anderen EU-Staaten können in dem EU-Staat erklärt werden, in dem der leistende Unternehmer ansässig ist (§ 18j UStG). Dieses besondere Besteuerungsverfahren kann für nach dem innerhalb eines Mitgliedstaates ausgeführte Lieferungen durch Schnittstellenbetreiber (§ 3 Abs. 3a Satz 1 UStG), für innergemeinschaftliche Fernverkäufe (§ 3c Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG) und schließlich für sonstige Leistungen an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Nichtunternehmer (§ 3a Abs. 5 Satz 1 UStG) in Anspruch genommen werden.
10.47
Der Grundstücksort gem. § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG ist maßgeblich für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (Belegenheitsprinzip), wobei ein hinreichend direkter Zusammenhang erforderlich ist, so dass das Grundstück selbst Gegenstand der sonstigen Leistung sein muss. Die anderen Ortsbestimmungen des § 3a Abs. 1 und 2 UStG treten demgegenüber zurück. Unter das Belegenheitsprinzip fallen z.B. die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, die sonstigen Leistungen von Grundstücksmaklern und -sachverstän-sachverständigenS. 439digen, Architekten, Gärtnern und Gebäudereinigern. Hierzu zählen ferner Leistungen bei der Errichtung eines Windparks in Zusammenhang mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück und die Überlassung von Standflächen auf Messen und Ausstellungen.
10.48
Im Gegensatz zum Unternehmensortprinzip entspricht das Belegenheitsprinzip des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG dem Bestimmungslandprinzip. Damit wird zugleich die Wettbewerbsneutralität gewahrt, so dass es einerlei ist, ob im Zusammenhang mit einem Grundstück sonstige Leistungen aus dem Inland oder aus dem Ausland in Anspruch genommen werden. Es besteht freilich die Gefahr der Nichtbesteuerung, wenn der leistende Unternehmer im Ausland ansässig und der Leistungsempfänger Nichtunternehmer ist, so dass insoweit dessen Steuerschuldnerschaft gem. § 13b UStG ausscheidet. Allerdings kann in den vorgenannten Fällen der ausländische Unternehmer ab vom besonderen Besteuerungsverfahren des One-Stop-Shop (OSS) Gebrauch machen.
10.49
Für die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels ist der Übergabeort der maßgebliche Ort der sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 UStG). Das ist der Ort, an dem das Beförderungsmittel dem Mieter tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, ohne dass es darauf ankommt, wo das Beförderungsmittel letztendlich genutzt wird. Zu den in Betracht kommenden Beförderungsmitteln gehören nur solche, deren Hauptzweck auf die Beförderung von Personen und Gütern zu Lande, zu Wasser oder in der Luft gerichtet ist und die sich auch tatsächlich fortbewegen (Art. 38 Abs. 1 MwStDVO). Angesprochen sind damit etwa Fahrzeuganhänger, Eisenbahnwaggons, Segelboote, Ruderboote, nicht aber etwa Bagger, Planierraupen usw. Von der Reichweite des § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG wird auch die Vermietung von Beförderungsmitteln erfasst, soweit in diesem Zusammenhang zusätzlich auch Personal gestellt wird, wenn dieses den Weisungen des Mieters (Leistungsempfängers) zu folgen verpflichtet ist. Hierzu zählt etwa die Vercharterung einer Segel- oder Motorjacht mit Besatzung. Demgegenüber liegt allerdings eine Beförderungsleistung, deren Ort sich nach § 3b UStG bestimmt, vor, wenn der Vermieter (Vercharterer) vertraglich eine bestimmte Beförderung schuldet und hierfür auch die Verantwortung übernimmt. Unter § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG fällt schließlich nur die Vermietung über einen kurzen Zeitraum, und zwar von nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen und von nicht mehr als 30 Tagen bei anderen Beförderungsmitteln (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 UStG). Die langfristige Vermietung an Unternehmer und nichtunternehmerische juristische Personen mit USt-IdNr. wird daher am Empfängerort (§ 3a Abs. 2 UStG) erbracht. Dies gilt aufgrund der Sonderregelung in § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG auch für entsprechende Vermietungsleistungen an Nichtunternehmer, es sei denn, Gegenstand der Vermietung ist ein Sportboot: Hier richtet sich der Leistungsort wiederum nach dem Übergabeort, wenn sich dort auch der Sitz, die Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte des Unternehmers befindet (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 4 UStG).
S. 440
10.50
Der Tätigkeitsort ist als Bestimmungsort maßgeblich für
kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG) und die Einräumung der Eintrittsberechtigung für diesbezügliche Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen, sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG),
Restaurationsleistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG) und
Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG).
Während für Restaurationsleistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG) der Tätigkeitsort gleichermaßen für den unternehmerischen und nichtunternehmerischen Leistungsbezug maßgeblich ist, gilt im Übrigen der Tätigkeitsort nur für den nichtunternehmerischen Leistungsbezug. Für den unternehmerischen Leistungsbezug richtet sich die Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 2 UStG (Empfängerort). Eine Ausnahme hiervon enthält § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG, wonach für die Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen etc. Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen, sowie für die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen auch beim unternehmerischen Leistungsbezug der Tätigkeitsort maßgeblich ist.
10.51
Bei den unter § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG fallenden sonstigen Leistungen richtet sich der Tätigkeitsort danach, wo der Unternehmer die geschuldeten Leistungen tatsächlich erbringt. Ohne Bedeutung ist daher, wo der Vertrag geschlossen wird, wo die erforderlichen Vorbereitungshandlungen stattfinden und wo sich die Leistung wirtschaftlich letztlich auswirkt.
10.52
Der Tätigkeitsort hat in der Praxis insbesondere Bedeutung für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG). Hierunter fallen vor allem die sonstigen Leistungen von Berufssportlern, Schauspielern, Musikern, Sängern, Artisten sowie die entsprechenden Leistungen der Veranstalter. Hier entspricht dem Tätigkeitsort in aller Regel der Veranstaltungsort. Darüber hinaus werden auch Leistungen erfasst, die im Zusammenhang mit den vorgenannten Leistungen unerlässlich sind.
10.53
Da es sich bei den vorgenannten sonstigen Leistungen um überwiegend persönlich zu erbringende Leistungen handelt, ist es konsequent, dass für die Ortsbestimmung nicht auf den Unternehmensort abgestellt wird. Es wäre unter dem Gesichtspunkt des Bestimmungslandprinzips allerdings plausibel gewesen, nicht auf den Tätigkeitsort, sondern auf den Empfängerort abzustellen. Da indessen der Erbringungsort dieser in aller Regel persönlich zu erbringenden S. 441sonstigen Leistungen mit dem Ort übereinstimmen wird, an dem diese sonstigen Leistungen entgegengenommen werden und wo die Empfänger als Nichtunternehmer dieser sonstigen Leistungen hierfür etwas aufwenden, ist diese Anknüpfung unter dem Gesichtspunkt des Bestimmungslandprinzips akzeptabel.
10.54
Der Tätigkeitsort ist bei durch die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle bewirkten sonstigen Leistungen (Restaurationsleistungen) nur dann maßgeblich, wenn die vorbezeichneten sonstigen Leistungen nicht an Bord eines Beförderungsmittels innerhalb des Gemeinschaftsgebietes erfolgen (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG). Andernfalls gilt der Abgangsort des Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der sonstigen Leistung (§ 3e UStG).
10.55
Für Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und deren Begutachtung ist gem. § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG ebenfalls der Tätigkeitsort maßgeblich, wenn der Auftraggeber weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, noch eine nichtunternehmerische juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist. Erfasst werden insbesondere Reparatur- und Wartungsarbeiten an Fahrzeugen und Maschinen, die allerdings wegen der Beschränkung auf den nichtunternehmerischen Leistungsbezug in der Praxis keine große Bedeutung haben.
10.56
Für Vermittlungsleistungen bestimmt § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG den Umsatzort als den Ort der sonstigen Leistung, wenn der Auftraggeber weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist. Vermittlungsleistungen werden demnach an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz als ausgeführt gilt. Damit ist der Ort der Vermittlungsleistung identisch mit dem Ort der vermittelten Lieferung oder mit dem Ort der vermittelten sonstigen Leistung. Ob die vermittelte Leistung selbst steuerbar ist oder nicht, spielt keine Rolle. Zu den Vermittlungsleistungen zählen insbesondere die Leistungen der Handelsvertreter, Agenten und Handelsmakler. Bei Vermittlungsleistungen an einen Unternehmer oder an eine gleichgestellte juristische Person gilt der Empfängerort (§ 3a Abs. 2 UStG) und bei der Vermittlung von Vermietungen von Grundstücken, Wohnungen, Ferienhäusern und Hotelzimmern der Grundstücksort (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG).
10.57
Der Nutzungsort ist maßgeblich für bestimmte von einem im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer oder durch eine dort befindliche Betriebsstätte erbrachte sonstige Leistungen, und zwar
die kurzfristige oder langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels (§ 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 UStG),
442
Katalogleistungen gem. § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1–10 UStG (§ 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 UStG),
Telekommunikationsdienstleistungen und Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen gem. § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und 2 UStG (§ 3a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 UStG).
In den vorgenannten Fällen wird an den Nutzungsort aber nur dann angeknüpft, wenn die vorbezeichneten sonstigen Leistungen im Inland genutzt oder ausgewertet werden. Hierdurch wird das Bestimmungslandprinzip umgesetzt. Der Nutzungsort ist schließlich auch bei der kurzfristigen Vermietung eines Schienenfahrzeuges, Kraftomnibusses oder eines ausschließlich zur Beförderung von Gegenständen bestimmten Straßenfahrzeugs durch einen im Inland ansässigen Vermieter an einen im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer für dessen Unternehmen maßgeblich, wenn die vorbezeichneten Fahrzeuge im Drittlandsgebiet genutzt werden (§ 3a Abs. 7 UStG). Für den unternehmerischen Bezug von Güterbeförderungsleistungen und damit im Zusammenhang stehende Leistungen sowie für weitere Leistungen enthält § 3a Abs. 8 UStG eine Sonderregelung, wonach abweichend von § 3a Abs. 2 UStG nicht der Empfängerort, sondern der Nutzungsort maßgeblich ist, wenn dieser im Drittlandgebiet belegen ist. Damit wird im Ergebnis der Gefahr von Doppelbesteuerungen in den Fällen begegnet, in denen ein im Inland ansässiger Unternehmer Leistungsempfänger ist. Diese Sonderregelung greift freilich dann nicht ein, wenn die Leistung in einem Freihafen (§ 1 Abs. 3 UStG) erfolgt (§ 3a Abs. 8 Satz 2 UStG).
10.58
Gemäß § 3b Abs. 1 Satz 1 UStG werden mit Ausnahme der in § 3b Abs. 3 UStG genannten innergemeinschaftlichen Güterbeförderung Beförderungsleistungen dort ausgeführt, wo sie bewirkt werden (Beförderungsort). Bei grenzüberschreitenden Beförderungen führt der auf das Ausland entfallende Teil der Beförderung somit nicht zur Steuerbarkeit (§ 3b Abs. 1 Satz 2 UStG). Bei einem vereinbarten Gesamtentgelt ist dieses entsprechend aufzuteilen. Für den auf das Inland entfallenden steuerbaren Teil der grenzüberschreitenden Güterbeförderung kommen die Steuerbefreiungen gem. § 4 Nr. 3 und 5 UStG in Betracht, ohne dass der Vorsteuerabzug entfällt (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG). Die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 3b Abs. 1 Nr. 1 und 2 UStG ergangenen §§ 2 bis 7 UStDV enthalten Vereinfachungsregelungen für grenzüberschreitende Beförderungen und Beförderungen in die in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete. Hiernach werden z.B. kurze ausländische Beförderungsstrecken als solche im Inland und kurze Beförderungsstrecken in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten (z.B. Freihäfen) nicht als Umsätze im Inland behandelt. Der für die Beförderungsleistung selbst maßgebliche Beförderungsort gilt auch für die mit der Beförderung eines Gegenstandes im Zusammenhang stehenden sonstigen Leistungen, insbesondere für das Beladen, Entladen und Umschlagen von Waren, soweit sie bloße Nebenleistungen sind. Handelt es sich dagegen um selbständige sonstige Leistungen, gilt § 3b Abs. 2 UStG (Tätigkeitsort), soweit die sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer erbracht werden; anderenfalls greift § 3a Abs. 2 UStG (Empfängerort) ein. Der sich aus § 3b Abs. 1 Satz 1 UStG für Beförderungsleistungen ergebende Bestimmungsort (Beförderungsort), der für Personenbeförderungen gegenüber Unternehmern und Nichtunternehmern sowie für nicht innergemeinschaftliche GüterbeförderunGüterbeförderungenS. 443gen für Nichtunternehmer (§ 3b Abs. 1 Satz 3 UStG) maßgeblich ist, gilt nicht für entsprechende Vermittlungsleistungen. Bei diesen sonstigen Leistungen bestimmt sich der Leistungsort für den unternehmerischen Leistungsbezug nach § 3a Abs. 2 UStG und für den nicht unternehmerischen Leistungsbezug nach § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG.
10.59
Abweichend von § 3b Abs. 1 UStG wird gem. § 3b Abs. 3 UStG bei grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Beförderungen von Gegenständen der Ort der Beförderungsleistung in den Mitgliedstaat verlegt, in dem die Beförderung beginnt (Abgangsortprinzip). Beginnt die innergemeinschaftliche Güterbeförderung im Inland, ist damit die gesamte Beförderungsleistung steuerbar. Der Abgangsort ist allerdings nur dann maßgebend, wenn der Leistungsempfänger Nichtunternehmer ist; anderenfalls gilt § 3a Abs. 2 UStG (Empfängerort). Die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG greift nicht ein, so dass insoweit das Ursprungslandprinzip verwirklicht wird.
Für Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn ist ebenfalls der Abgangsort maßgeblich (§ 3e UStG). Es geht hierbei um Restaurationsleistungen während der Beförderung im Gemeinschaftsgebiet. Restaurationsleistungen etwa auf einem Schiff während eines Zwischenaufenthaltes in einem Drittlandsgebiet unterfallen dagegen nicht der Ortsbestimmung des § 3e UStG; insoweit ist allein die Besteuerungskompetenz des Staates gegeben, in dem der Zwischenaufenthalt erfolgt.
10.60
Für im eigenen Namen erbrachte Reiseleistungen, die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden und bei denen Reisevorleistungen in Anspruch genommen werden, ist der Unternehmensort als Ort der sonstigen Leistung maßgeblich (§ 25 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 3a Abs. 1 UStG). Die spezielle Steuerbefreiung (§ 25 Abs. 2 UStG), die eingreift, soweit zurechenbare Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden, gewährleistet, dass insoweit das Bestimmungslandprinzip auch für Reiseleistungen zur Anwendung kommt.
7. Nutzungsentnahmen
10.61
Gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG werden Nutzungsentnahmen (Verwendungsentnahmen) einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt. Mit dieser Fiktion wird die zeitweilige Verwendung von Gegenständen für unternehmensfremde Zwecke erfasst. Sie hat eine doppelte Wirkung, weil einerseits eine sonstige Leistung und andererseits die Entgeltlichkeit fingiert werden. Diese doppelte Fiktion ist darauf gerichtet, die Besteuerung des Letztverbrauchs durch Neutralisierung eines zuvor vorgenommenen Vorsteuerabzugs sicherzustellen. Im Hinblick darauf unterbleibt der Ansatz einer Nutzungsentnahme, wenn der dem Unternehmen zugeordnete Gegenstand nicht zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Damit wird dem Verbrauchsteuercharakter der Umsatzsteuer Rechnung getragen. § 3 Abs. 9a Nr. 1 S. 444UStG hat indessen nur eine begrenzte Reichweite. So unterbleibt eine Entnahmebesteuerung, wenn von vorneherein beabsichtigt war, den Gegenstand ausschließlich für unternehmensfremde Zwecke zu verwenden, da insoweit bereits der Vorsteuerabzug zu versagen ist. Darüber hinaus ergibt sich auch eine zeitliche Begrenzung durch den Berichtigungszeitraum gem. § 15a UStG, weil die Bemessungsgrundlage für den Verwendungseigenverbrauch an eben diesen Berichtigungszeitraum anknüpft (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 Satz 3 UStG). Schließlich werden z.B. Dienstleistungen des Unternehmers an sich selbst nicht erfasst. Es geht also nicht um die völlige Gleichstellung des Unternehmers mit einer Privatperson, was auch dadurch zum Ausdruck kommt, dass Bemessungsgrundlage für die Nutzungsentnahme nur die entstandenen Ausgaben sind (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG). Zu den Nutzungsentnahmen zählt insbesondere die private Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs durch den Unternehmer sowie die private Nutzung von Telefonanlagen, Faxgeräten, Grundstücken usw. Ort der Nutzungsentnahme ist gem. § 3f UStG der Unternehmensort, also der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Erfolgt die Nutzungsentnahme aus einer Betriebsstätte, gilt die Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistung. Die vorgenannten Grundsätze gelten auch, soweit die dem Unternehmen zugeordneten Gegenstände für den privaten Bedarf des Personals des Unternehmers verwendet werden (§ 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 UStG).
8. Dienstleistungsentnahmen
10.62
Gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG wird einer sonstigen Leistung gegen Entgelt schließlich auch die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung für Zwecke außerhalb des Unternehmens oder für den privaten Bedarf des Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen, gleich gestellt. Vom Anwendungsbereich des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG wird vor allem der Einsatz betrieblicher Arbeitskräfte für nicht unternehmerische (private) Zwecke zu Lasten des Unternehmens erfasst. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG betrifft schließlich auch unentgeltliche Dienstleistungen gegenüber dritten Personen. Der Ort dieser unentgeltlichen sonstigen Leistungen bestimmt sich gem. § 3a Abs. 1 UStG ebenfalls nach dem Unternehmensort.
9. Einfuhr
Literatur:
Kommentare zu §§ 1 Abs. 1 Nr. 4; 5, 11 und 21 UStG; Bender, Die Einfuhrumsatzsteuer nach Federal Express – Die Entstehung eines neuen Rechtsgebiets, UR 2019, 641; Eckert, Die Steuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG, UVR 2000, 244 ff.; Harkens, Zoll und Einfuhrumsatzsteuer in der Praxis, BB 2013, 2144; Jatzke, Die Entstehung der Zollschuld und er Einfuhrumsatzsteuer bei zollrechtlichen Pflichtverstößen, UR 2020, 585; Kock, Die Einfuhrumsatzsteuer, ZfZ 2012, 38; Kofler, Die EuSt-Schuld – losgelöst vom Schuldrecht? ZfZ 2020, 154; Nieskens, § 21 Abs. 2 UStG: Wie eng ist in Zukunft die Verknüpfung zwischen Einfuhrumsatzsteuer und Zoll? – Zugleich ein Beitrag zur EuGH-Entscheidung in der Rs. Federal Express Corperation Deutsche Niederlassung, UVR 2019, 267; Schröder, Umsatzsteuer und Zollvorschriften ab , UVR 2004, 259 ff.; Schrömbges, Die neue Rechtsprechung des EuGH zum Eignerumsatzsteuerrecht, MwStR 2019, 133; Schütz, Die 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuer – Die Vorschriften über die Einfuhr, UR 1977, 185; Thaler, Die „Einfuhr“ im Umsatzsteuerrecht – die Rechtsprechung des EuGH und die Folgen für die ZollZollpraxisS. 445praxis, ZfZ 2019, 358; Wäger, Steuerpflicht und Vorsteuerabzug bei Einfuhrlieferungen, UStB 2001, 354; Weinmann, Das neue Umsatzsteuerlager und Lieferungen vor Einfuhr, UVR 2004, 81; Weymüller, Der neue Unionszollkodex und seine Auswirkungen auf die Umsatzsteuer, MwStR 2016, 487; Wolffgang, Einfuhrumsatzsteuerschuld: Abhängig von der Zollschuld?, UR 2017, 845.
10.63
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG unterliegt die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg der Umsatzsteuer, und zwar in der Form der Einfuhrumsatzsteuer. Was unter Einfuhr zu verstehen ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Umsatzsteuergesetz, sondern über § 21 Abs. 2 Satz 1 UStG aus dem Unionszollkodex (UZK). Danach ist Einfuhr das Verbringen von Gegenständen aus einem Drittlandsgebiet zum freien Verkehr in das Inland oder in die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg. Soweit keine Steuerbefreiung eingreift (§ 5 UStG; vgl. Rz. 10.124), entsteht die Einfuhrumsatzsteuer erst zu diesem späteren Zeitpunkt, zu dem auch die Voraussetzungen für eine Zollschuld (Art. 83–87 UZK) erfüllt sind. Der Einfuhrtatbestand ist daher nicht erfüllt, wenn der betreffende Gegenstand im Inland einem Versandverfahren oder einer Zolllagerregelung unterliegt. Insoweit gelten weitgehend die im Unionszollkodex (UZK) verankerten Vorschriften mit der Folge eines Gleichlaufs von Einfuhrumsatzsteuer und Zoll.
10.64
Die Einfuhrumsatzsteuer hat den Zweck, aus dem Drittlandsgebiet eingeführte Gegenstände, die nach dem international geltenden Bestimmungslandprinzip bei der Ausfuhr im anderen Staat von der Umsatzsteuer entlastet worden sind, auf das inländische Steuerniveau heraufzuschleusen, soweit die Einfuhr selbst nicht steuerfrei ist (§ 5 UStG). Daher entsprechen die Steuersätze der Einfuhrumsatzsteuer stets denjenigen der Umsatzsteuer selbst. Ist der Einführende ein Nichtunternehmer, so wird dieser endgültig mit der Einfuhrumsatzsteuer belastet. Damit wird der Umsatzsteuer als Verbrauchsteuer Rechnung getragen. Ist der Einführende dagegen ein Unternehmer, so kann dieser die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG). Zwischen der Einfuhrumsatzsteuer einerseits und der steuerbefreiten Ausfuhr ohne Vorsteuerverlust andererseits, besteht daher ein systembedingter Zusammenhang.
10.65
Dieser Grenzausgleich funktioniert nur zwischen Staaten, die durch Steuergrenzen getrennt sind. Aus steuererhebungstechnischen Gründen wird daher bei innergemeinschaftlichen Lieferungen das Bestimmungslandprinzip im Grundsatz durch eine vergleichbare Regelung dadurch sichergestellt, dass mit der steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung ohne Vorsteuerverlust in dem einen Mitgliedstaat die Erwerbsteuer in dem anderen Mitgliedstaat korrespondiert.
10.66
Das durch die Einfuhrumsatzsteuer verwirklichte Bestimmungslandprinzip führt zwar dazu, dass Auslandswaren gleichermaßen belastet werden wie Inlandswaren, so dass hierdurch auch die Wettbewerbsneutralität gewahrt ist, die hierfür erforderliche Entlastung von der Umsatzsteuer des Exportlandes tritt aber dann nicht ein, wenn die eingeführte Ware z.B. von einem S. 446Nichtunternehmer geliefert wurde. Da sich die frühere Umsatzsteuerbelastung in dem anderen Staat mangels Vorsteuerabzug beim Nichtunternehmer preiserhöhend ausgewirkt hat, führt die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer im Importland zu einer systemwidrigen Doppelbesteuerung, was auch in den Fällen gilt, in denen die Entlastung im Exportland aus anderen Gründen unterbleibt. Diese systemwidrigen Belastungsdivergenzen werden allerdings im Rahmen der für den nicht kommerziellen Reiseverkehr und für Kleinsendungen geltenden Vorschriften abgemildert.
10.66a
Eine Sonderregelung enthält § 21a UStG. Hiernach kann bei der Einfuhr von Gegenständen in Sendungen aus dem Drittlandsgebiet mit einem Sachwert von höchstens EUR 150 aus Gründen der Vereinfachung die Zollanmeldung und die zu entrichtende EUSt durch den Spediteur erfolgen. Damit können in der Praxis insbesondere Post- und Paketdienstleister die Einfuhrsendungen im Namen und für Rechnung der Empfänger am freien Verkehr anmelden. Die EUSt ist in den vorgenannten Fällen in monatlich abzugebenden elektronischen MWSt-Erklärungen durch den Spediteur usw. anzumelden. In diesen Fällen findet die OSS-Regelung nach § 18k UStG keine Anwendung.
10. Innergemeinschaftlicher Erwerb
Literatur:
Kommentare zu §§ 1 Abs. 1 Nr. 5; 1a; 1b; 1c und 3d UStG; Birkenfeld, Innergemeinschaftlicher Erwerb und innergemeinschaftliche Lieferung, DStZ 1993, 262; Forst, Die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb, ZfZ 1993, 295; Klein, Das innergemeinschaftliche Verbringen von Gegenständen, UStB 2001, 53; Liebgott, Innergemeinschaftlicher Erwerb im Inland – aus dem Inland?; UR 2017, 49; Pietsch, Der innergemeinschaftliche Erwerb, UVR 1993, 139; Reiß, Innergemeinschaftliches Reihengeschäft – Befreite Lieferung und Erwerbsbesteuerung, UR 2015, 733; Rokos, Die Übergangsregelung bei der Umsatzsteuer für grenzüberschreitende Umsätze im Europäischen Binnenmarkt ab 1993 – Änderung der 6. EG-Richtlinie, UR 1992, 89, 129; Slapio/Wiedeking, Innergemeinschaftliche Leistungen nach Deutschland über inländische Lagerstrukturen, BB 2009, 1724; Tumpel, Mehrwertsteuer im innergemeinschaftlichen Warenverkehr, Wien 1997; Wäger, Zuordnung des innergemeinschaftlichen Erwerbs und der innergemeinschaftlichen Lieferung bei Reihengeschäften, UR 2001, 1; Wanninger, Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichen Erwerben, BB 2011, 680.
10.67
Der innergemeinschaftliche Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG) dient der Umsetzung des Bestimmungslandprinzips. Die Besteuerung des Erwerbs korrespondiert nämlich mit der Befreiung als innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG) in dem anderen Mitgliedstaat. Dementsprechend knüpft der Erwerbstatbestand mit seiner durch § 1a UStG gefundenen begrifflichen Ausprägung an den Liefertatbestand (§ 3 Abs. 1 UStG) an. Diese Anknüpfung (§ 1a Abs. 1 Nr. 3 UStG) findet ihre Rechtfertigung insbesondere darin, dass Erwerb und S. 447Lieferung grundsätzlich auf dem Vollzug desselben Rechtsgeschäfts beruhen. Einen Gegenstand erwirbt daher stets der, dem die Verfügungsmacht an dem Gegenstand verschafft wird.
10.68
Nach Maßgabe des § 1a Abs. 1 UStG ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gegeben, wenn es sich handelt um
eine grenzüberschreitende Lieferung innerhalb des Gemeinschaftsgebietes, insbesondere in das Inland (§ 1 Abs. 2a UStG) oder um eine Lieferung aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete (§ 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG),
einen Unternehmer, der für sein Unternehmen erwirbt (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG), oder eine juristische Person, die für ihren nichtunternehmerischen Bereich erwirbt (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG), und
einen Unternehmer, der die Lieferung im Rahmen seines Unternehmens ausführt und hierfür nicht eine Steuerbefreiung für Kleinunternehmer (entspr. § 19 Abs. 1 UStG) in Anspruch nimmt (§ 1a Abs. 1 Nr. 3 UStG).
10.69
Kein Fall des innergemeinschaftlichen Erwerbs liegt demnach vor, wenn die Ware aus einem Drittland im Wege der Durchfuhr durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in das Inland gelangt und erst hier einfuhrumsatzsteuerlich zum freien Verkehr abgefertigt wird. Nicht erforderlich ist indessen, dass der Gegenstand unmittelbar von einem Mitgliedstaat in einen anderen gelangt. Durch die Einbeziehung der in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete (z.B. Freihäfen) wird erreicht, dass der Letztverbrauch auch dort mit Umsatzsteuer belastet wird. Der von § 1a Abs. 1 Nr. 3 UStG geforderte Status des liefernden Unternehmers kann in der Praxis als gegeben angesehen werden, wenn in der Rechnung des Lieferers die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaates angegeben, keine ausländische Umsatzsteuer ausgewiesen und auf die in dem Mitgliedstaat geltende Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung hingewiesen wird.
10.70
Durch § 1a Abs. 2 UStG wird ein weiterer Tatbestand mittels Fiktion dem innergemeinschaftlichen Erwerb gegen Entgelt gleichgestellt: Das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat (§ 1a Abs. 2 UStG).
10.71
Diese Regelung korrespondiert mit einer im Ursprungsland dem § 3 Abs. 1a UStG entsprechenden Regelung, wonach das Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens in das übrige Gemeinschaftsgebiet als Lieferung gegen Entgelt fingiert wird mit der Folge, dass sie als innergemeinschaftliche Lieferung auch der Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG unterliegt (gem. § 6a Abs. 2 UStG).
S. 448
10.72
Die Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb (Erwerbsteuer) erfüllt damit den gleichen Zweck wie die Umsatzsteuer auf die Einfuhr (Einfuhrumsatzsteuer): Im Anschluss an die steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung in dem anderen Mitgliedstaat bewirkt die Erwerbsteuer die Heraufschleusung der von EU-Umsatzsteuer entlasteten Ware auf inländisches Steuerniveau. Die Erwerbsteuer verwirklicht damit ebenso das Bestimmungslandprinzip wie die Einfuhrumsatzsteuer.
10.73
Ausnahmen hiervon enthält § 1a Abs. 3 UStG: Ein innergemeinschaftlicher Erwerb wird danach nicht angenommen, wenn
die Erwerber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Personen sind (§ 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG) und
ihr Erwerb unter einer Erwerbsschwelle von 12.500 Euro bleibt (§ 1a Abs. 3 Nr. 2 UStG).
10.74
An die Stelle der Erwerbsteuer tritt in diesem Ausnahmefall die Besteuerung des Lieferers im Ursprungs- oder im Bestimmungsland nach Maßgabe der sog. Fernverkaufsregelung in § 3c UStG. § 1a Abs. 3 UStG korrespondiert daher vor allem mit § 3c Abs. 1 Satz 1 UStG, wonach bei Beförderungs- und Versendungslieferungen der Ort der Lieferung im Bestimmungsland liegt.
10.75
Die vorstehende Erwerbsschwellenregelung scheidet aus, wenn der Erwerber auf deren Anwendung verzichtet (§ 1a Abs. 4 UStG) sowie beim Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren (§ 1a Abs. 5 UStG). Der Verzicht bindet den Erwerber mindestens für zwei Kalenderjahre, wobei der Verzicht, soweit noch kein Erwerb erfolgt ist, bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung für das betreffende Kalenderjahr erklärt und widerrufen werden kann. § 1a Abs. 5 UStG steht im Zusammenhang mit § 3c Abs. 5 UStG, aufgrund dessen es bei der für Beförderungs- und Versendungslieferungen maßgeblichen Ortsbestimmung des § 3 Abs. 6 UStG verbleibt: Der Ort der Lieferung liegt grundsätzlich im Ursprungsstaat. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von neuen Fahrzeugen erfolgt die Entlastung durch Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG).
10.76
§ 1b Abs. 1 UStG bestimmt als weitere Sonderregelung, dass der Erwerb neuer Fahrzeuge nicht nur bei den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG bezeichneten Unternehmern und juristischen Personen, sondern auch bei allen anderen Personen, insbesondere bei Privatpersonen, der Erwerbsteuer unterliegt. Diese Vorschrift ist im Zusammenhang mit den §§ 2a und 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i.V.m. §§ 6a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c und 15 Abs. 4a UStG zu sehen. Dieser Vorschriftenzusammenhang macht deutlich, dass zwecks Umsetzung des Bestimmungslandprinzips der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge auch dann der Besteuerung unterliegt, wenn dieser nicht für ein Unternehmen erfolgt.
S. 449
10.77
Ausgangspunkt für die Erwerbsbesteuerung von Fahrzeugen gem. § 1b UStG ist die Fahrzeugeinzelbesteuerung gem. § 2a UStG, auf Grund dessen ein Nichtunternehmer als Unternehmer fingiert wird, wenn er ein neues Fahrzeug liefert, das bei der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt. Diese Lieferung ist steuerbar, gem. § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG aber steuerfrei. Das so von Umsatzsteuer entlastete Fahrzeug unterliegt sodann im anderen Mitgliedstaat der Erwerbsteuer, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Erwerber Unternehmer oder privater Letztverbraucher ist (vgl. §§ 1a Abs. 1 Nr. 1 und 1b UStG). Um eine Doppelbelastung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge zu vermeiden, wird dem als Unternehmer fingierten privaten Letztverbraucher aufgrund einer weiteren Sonderregelung ein begrenzter Vorsteuerabzug eingeräumt (§ 15 Abs. 4a UStG). Als Folge dieser Fiktion wird der private Letztverbraucher aufgrund von Sondervorschriften in den für Unternehmer typischen Pflichtenkreis einbezogen.
10.78
Weitere Ausnahmen von der Erwerbsteuer enthält § 1c UStG: Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt hiernach nicht vor, wenn aus einem anderen Mitgliedstaat an im Inland ansässige oder stationierte diplomatische Missionen oder berufskonsularische Vertretungen, zwischenstaatliche Einrichtungen, fremde NATO-Streitkräfte sowie an Streitkräfte eines EU-Mitgliedstaates, die an einer Verteidigungsanstrengung im Rahmen der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) teilnehmen, für deren nichtunternehmerische Bereiche geliefert wird (§ 1c Abs. 1 UStG). Das grenzüberschreitende Verbringen eines Gegenstandes durch deutsche Streitkräfte aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland für den Ge- oder Verbrauch dieser Streitkräfte gilt schließlich als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt (§ 1c Abs. 2 UStG). Damit wird ein unversteuerter Letztverbrauch vermieden.
10.79
Gemäß § 3d Satz 1 UStG liegt der Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs dort, wo die Beförderung oder Versendung des Liefergegenstandes endet. Dies ist grundsätzlich im Bestimmungsland. Erwirbt der Erwerber den Gegenstand allerdings unter Verwendung einer ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so wird als Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs (auch) das Gebiet dieses Mitgliedstaates fingiert (§ 3d Satz 2 UStG). Durch diese Fiktion soll sichergestellt werden, dass zunächst dieser Mitgliedstaat versteuern darf, dem aufgrund der erteilten und vom Erwerber verwendeten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer die Information über den Erwerb zugeht. Weist der Erwerber nach, dass der Erwerb im Bestimmungsland besteuert worden ist oder nach § 25b Abs. 3 UStG als besteuert gilt, sofern der erste Abnehmer seiner Erklärungspflicht nachgekommen ist, wird die Doppelbesteuerung dadurch vermieden, dass der andere Mitgliedstaat seine Besteuerung rückgängig macht. Dies stellt § 17 Abs. 2 Nr. 4 UStG sicher. Aus deutscher Sicht folgt hieraus, dass in den Fällen, in denen die USt nur aufgrund der Verwendung einer von Deutschland erteilten USt-IdNr. nach § 3d Satz 2 UStG entsteht, ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Eine Entlastung von dieser USt ist ausschließlich durch den Nachweis mögmöglichS. 450lich, dass der Erwerb in den anderen Mitgliedstaat besteuert worden ist oder nach § 25 Abs. 3 UStG als besteuert gilt.
III. Steuerfreie Exportumsätze
Literatur:
Kommentare zu § 4 Nr. 1 bis 3, Nr. 5, Nr. 6c, Nr. 7 und §§ 6 bis 8 UStG; Birkenfeld/Forst, Das Umsatzsteuerrecht im Europäischen Binnenmarkt, Bielefeld 1992; Drüen, Zum Gutglaubensschutz im Umsatzsteuerrecht, DB 2010, 1847; Englisch, Nachweispflichten und Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, UR 2008, 481; Englisch/Becker/Kurzenberger, BMF-Schreiben zu innergemeinschaftlichen Lieferungen, UR 2010, 285; Freund, Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen in Be- oder Verarbeitungsfällen, UR 2007, 597; Harksen/Möller, Nachweispflichten im grenzüberschreitenden Warenverkehr, UStB 2008, 78; Harksen/Möller, Nachweispflichten bei grenzüberschreitenden Lieferungen, AW.-Prax 2010, 145; Heidner, Richtlinienkonforme Auslegung von Befreiungsvorschriften im Umsatzsteuerrecht, UR 2006, 74; Hillek/Uder, Reihengeschäfte ins Drittland, UR 2011, 690; Hummel, Umsatzsteuerrechtliche Risiken im grenzüberschreitenden Stromhandel – Beweislast und Nachweispflichten des Leistenden bei der Bestimmung des Lieferorts nach § 3g UStG, UR 2012, 584; Huschens, Beleg- und Buchnachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen ab , UVR 2012, 77; Kraeusel, Das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997, UVR 1996, 353; Küffner/Langer, Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen DB 2008, 1116; Lange, Europarechtliche Bedenken gegen den räumlichen Anwendungsbereich des deutschen Umsatzsteuergesetzes, DStZ 1996, 133; Langer, Umsatzsteuer im Binnenmarkt, Herne/Berlin 1992; Nieskens, Ausfuhrnachweis mit elektronischen „Zollbelegen“ in ATLAS, UStB 2007, 259; Noll/Rödder, Das neue Umsatzsteuerrecht des Exports und Imports, Düsseldorf 1992; Pich, Das neue Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz, Köln 1992; Pogodda/Wagner, Neuregelung der Nachweispflichten bei steuerfreien Ausfuhrlieferungen und steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen, BB 2012, 1314; Pyszka, Umsatzsteuerlicher Buchnachweis bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen ausländischer Unternehmer, IStR 1995, 476; Raudzus/Wagner, Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt und Neues zum Freihaften, UStB 2008, 172; Reiß, Sanktionierung der Verletzung der europäischen Grundfreiheiten durch den EuGH bei neutralitätswidriger Umsatzsteuerbelastung im innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr, UR 2007, 565; Rondorf, Das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz, München 1992; Rüth/Winter, Kein Vertrauensschutz bei lückenhaften Belegen über innergemeinschaftliche Lieferungen, DStR 2005, 681; Ruppe, Internationale Probleme auf dem Gebiet der Umsatzbesteuerung, CDFI LXVIIIb (1983) 15; Stapperfend, Schutz des guten Glaubens im Umsatzsteuerrecht, UR 2013, 321; Sterzinger, Genereller Vertrauensschutz bei Ausfuhrlieferungen?, DStR 2008, 2450; Sterzinger, Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen bei der Beteiligung an einem Betrugsmodell, DStR 2015, 2641; von Streit, Bestimmung des Lieferorts bei aufeinander folgenden Lieferungen innerhalb der Europäischen Union, UR 2011, 161; Tehler, Buch- und Belegnachweise – materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen?, UVR 2008, 350; Tezlaff/Schallok, Vertrauensschutz für die Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen, UVR 2008, 180; Thoma, Umsatzsteuerliche Ausfuhr, UStB 2006, 221; Thoma, Umsatzsteuerliche Ausfuhr – Steuerliche Fehlerquellen bei der Ausfuhr von Gegenständen aus der EU, UStB 2006, 221; Thoma/Gelse, Die Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen, UStB 2004, 385; Thomsen/Brete, Umsatzsteuerbefreiung für Luftfahrt- und Luftverkehrsunternehmer, UStB 2007, 317; Wäger, Nachweis der Steuerfreiheit bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen, DStR 2009, 1621; Wäger, Rückkehr des Beleg- und Buchnachweises als materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen, UR 2015, 702; Welte/Späth, Umsatzsteuerrecht für die Import- und Exportwirtschaft, Neuwied/Kriftel 1993; Widmann, Das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz, UR 1992, 249; Winter, Steuerfreiheit von Ausfuhr- und innergemeinschaftlichen Lieferungen, DB 2009, 1843.
S. 451
1. Bestimmungslandprinzip
10.80
Die Steuerfreiheit bestimmter Exportumsätze nach Maßgabe des § 4 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 7 UStG bei gleichzeitigem Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG) ermöglicht eine Entlastung von deutscher Umsatzsteuer, wodurch dem der Wettbewerbsneutralität dienenden Bestimmungslandprinzip entsprochen wird. Das Bestimmungsland erhebt bei der Einfuhr eine Einfuhrumsatzsteuer sowie beim innergemeinschaftlichen Erwerb eine Erwerbsteuer mit dem Ziel, Importware auf innerstaatliches Steuerniveau hochzuschleusen (Rz. 10.4). Dadurch gelangt die Ware, nur mit der Umsatzsteuer des Bestimmungslandes belastet, in die Hand des privaten Endverbrauchers. Das Bestimmungslandprinzip trägt letztlich dem Umstand Rechnung, dass die Umsatzsteuersysteme und Umsatzsteuersätze der einzelnen Länder unterschiedlich ausgestaltet sind. Im Verhältnis mehrerer Staaten zueinander sollen Waren aber nur mit der Umsatzsteuer des Landes belastet werden, in dem sie verbraucht oder verwendet werden.
10.81
Die Steuerbefreiung von Exportumsätzen betrifft im Wesentlichen Lieferungen, nicht aber sonstige Leistungen. Hier wird das Bestimmungslandprinzip nur partiell etwa über den Empfängerort, Grundstücksort und Erbringungsort nach Maßgabe insbesondere des § 3a Abs. 2 und 3 UStG verwirklicht (Rz. 10.35).
10.82
Im Hinblick auf die Zielsetzung des Bestimmungslandprinzips spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der private Endverbraucher Fremd- oder Selbstversorger ist. Daher kommt die Steuerbefreiung für Exportumsätze auch für Gegenstandsentnahmen, Personalzuwendungen und unentgeltliche Lieferungen an Dritte (§ 3 Abs. 1b UStG) in Betracht, soweit es sich um eine grenzüberschreitende Wertabgabe aus dem Unternehmen handelt und die Steuerbefreiung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
2. Ausfuhrlieferungen
Literatur:
Kommentare zu §§ 4 Nr. 1 Buchst. a, 6 UStG; Huschens, Nachweispflichten bei der Steuerbefreiung grenzüberschreitender Lieferungen – Geplante Änderungen der UStDV, NWB 2011, 3012; Huschens, Beleg- und Buchnachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen ab , UVR 2012, 77; Körner, Reihengeschäfte innerhalb der EU und mit Drittstaaten, MwStR 2014, 763; Pogodda/Wagner, Neuregelung der Nachweispflichten bei steuerfeien Ausfuhrlieferungen und steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen, BB 2012, 1314; Sterzinger, Genereller Vertrauensschutz bei Ausfuhrlieferungen?, DStR 2008, 2450; Wäger, Nachweis der Steuerfreiheit bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen, DStR 2009, 1621; Winter, Steuerfreiheit von Ausfuhr- und innergemeinschaftlichen Lieferungen, DB 2009, 1843.
10.83
Unter die Befreiung des § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG fallen u.a. Ausfuhrlieferungen (§ 6 UStG). Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Ausfuhrlieferung im Inland erbracht wird, der Ort der Lieferung im Inland liegt. Die Ausfuhrlieferung kann durch folgende Tatbestände verwirklicht werden:
Der liefernde Unternehmer befördert oder versendet den Liefergegenstand in das Drittlandsgebiet, ausgenommen die in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete (z.B. Freihäfen), wobei der Abnehmer kein ausländischer Abnehmer sein muss (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG).
452
Der ausländische Abnehmer befördert oder versendet den Liefergegenstand in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG).
Der Unternehmer oder der Abnehmer befördert oder versendet den Liefergegenstand in die in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete, wenn der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat und der Gegenstand nicht für nach § 4 Nr. 8 bis 27 und 29 UStG steuerfreie Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, verwendet werden soll (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a UStG), oder der Abnehmer ein ausländischer Abnehmer, aber kein Unternehmer ist und der Gegenstand in das übrige Drittlandsgebiet gelangt (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b UStG).
10.84
Die Steuerbefreiung erstreckt sich nicht nur auf den Gegenstand der Lieferung selbst, sondern auch auf erbrachte Nebenleistungen, etwa Transportleistungen. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob der Liefergegenstand ein (durchgehandeltes) Handelsgut, ein bearbeiteter Gegenstand oder ein im Rahmen einer Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG) hergestellter Gegenstand ist. Da es sich stets um steuerbare Lieferungen handeln muss, wird das bloße Verbringen eines Gegenstandes in das Drittlandsgebiet von der Steuerbefreiung nicht erfasst. Entsprechendes gilt gem. § 6 Abs. 5 UStG für die Entnahme, und zwar auch dann, wenn direkt danach der Gegenstand in ein Drittlandsgebiet verbracht wird.
10.85
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist stets, dass der Gegenstand der Lieferung tatsächlich in das Drittlandsgebiet gelangt ist, wobei eine starre Frist hierfür nichtvorgesehen ist. Der Transport kann entweder durch den Lieferer oder durch den Abnehmer (Abholfall) erfolgen, und zwar durch Beförderung oder Versendung. Wo der Abnehmer seinen Wohnsitz oder Sitz innehat, ist ohne Belang, so dass auch Ausfuhrlieferungen an Inländer steuerfrei sind.
10.86
In sog. Abholfällen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG) oder bei Lieferungen in die in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 UStG) wird die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferungen eingeschränkt, soweit der Gegenstand der Lieferung zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt ist; eine begünstigte Ausfuhrlieferung liegt hier nur vor, wenn der Abnehmer ein ausländischer Unternehmer ist und das Beförderungsmittel unternehmerischen Zwecken des Abnehmers dient (§ 6 Abs. 3 Satz 1 UStG).
S. 453
10.87
Liegt ein grenzüberschreitendes Reihengeschäft (Rz. 10.18 f.) vor, bei dem die Warenbewegung im Inland beginnt und im Drittlandsgebiet endet, kann stets nur eine (einzige) Ausfuhrlieferung bewirkt werden: Das ist die Beförderungs- oder Versendungslieferung, als die warenbewegte Lieferung. Die Steuerbefreiung kommt daher für ruhende Lieferungen nicht in Betracht. Für die Zuordnung der warenbewegten Lieferung, die für alle Beteiligten im Reihengeschäft einheitlich zu erfolgen hat, ist entscheidend, wann der letzte Abnehmer Verfügungsmacht an der Ware erhalten hat. Erfolgte diese bereits im Inland, ist die (zweite) Lieferung an ihn als Zweiterwerber die warenbewegte und somit steuerfreie Lieferung. Auf die Mitteilung über einen etwaigen Verkauf vor dem Transport oder auf dem Transportweg kommt es daher nicht an.
10.88
Eine weitere Besonderheit ergibt sich aus § 6 Abs. 3a UStG für Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr: Die Steuerbefreiung greift nur ein, wenn der Abnehmer im Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG, ansässig ist und den Liefergegenstand im persönlichen Reisegepäck vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausführt und der Gesamtwert einschließlich USt EUR 50 übersteigt (§ 6 Abs. 3a UStG).
10.89
§ 6 UStG erfährt eine Tatbestandserweiterung durch Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut. Hiernach sind Lieferungen und sonstige Leistungen an die Truppen und deren ziviles Gefolge von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie von einer amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges oder von einer deutschen Behörde für die Truppe oder das zivile Gefolge in Auftrag gegeben worden sind und die Gegenstände, auf die sich die Lieferung oder sonstige Leistung bezieht, ausschließlich für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Truppen, ihr ziviles Gefolge, ihre Mitglieder oder deren Angehörige bestimmt sind. Ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit sind nach Art. III Nr. 1 des S. 454Offshore-Steuerabkommens Lieferungen von Waren einschließlich Werklieferungen und sonstige Leistungen an Stellen der USA und an Stellen anderer von den USA bezeichneter Regierungen. Schließlich enthält auch das Abkommen über die NATO-Hauptquartiere eine Umsatzsteuerbefreiung. Befreit sind Lieferungen und sonstige Leistungen an ein Hauptquartier, die von diesem in Auftrag gegeben werden und für den Gebrauch oder den Verbrauch durch das Hauptquartier oder dessen Personal und deren Angehörige oder durch das zivile Gefolge bestimmt sind. In den vorgenannten Fällen kommt es nicht darauf an, ob die Gegenstände in das Ausland gelangen oder nicht. Der Vorsteuerabzug bleibt in den vorgenannten Fällen gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 26 Abs. 5 UStG erhalten.
10.89a
Eine mit der Steuerbefreiung für NATO-Streitkräfte vergleichbare Steuerbefreiung gilt auch für Streitkräfte anderer EU-Mitgliedstaaten, die unter dem Dach der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union (GSVP) tätig werden (§ 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. e, f UStG). Die Steuerbefreiung betrifft Lieferungen und sonstige Leistungen im Inland (§ 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. e UStG) einerseits und solche in einem anderen EU-Mitgliedstaat (§ 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. f UStG) andererseits.
10.90
Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung müssen durch Ausfuhrnachweis (§ 6 Abs. 4 UStG; §§ 8 bis 11, 17 UStDV) und Buchnachweis (§ 6 Abs. 4 UStG; § 13 UStDV) belegt werden. Soweit die Ausländereigenschaft des Abnehmers maßgeblich ist, muss auch hierfür der Nachweis erbracht werden. Sowohl Ausfuhrnachweis als auch Buchnachweis sind nicht materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit. Steht fest, dass die Voraussetzungen des § 6 UStG vorliegen, bedarf es keines formalisierten Nachweises mehr.
3. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
10.91
Neben den Ausfuhrlieferungen fallen unter die Befreiung des § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG auch die Lohnveredelung an einem Gegenstand der Ausfuhr (§ 7 UStG). Die Steuerbefreiung des Lohnveredelungsverkehrs beruht insbesondere auf der engen Verknüpfung mit der steuerbefreiten Warenausfuhr, so dass das Bestimmungslandprinzip hierfür ebenso maßgeblich ist S. 455wie für die Ausfuhr selbst. Die Entlastung von Umsatzsteuer erfolgt mit Hilfe der Steuerfreiheit für die Ausfuhr und die Lohnveredelung sowie durch den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG). Die Belastung im Drittlandsgebiet wird durch die Besteuerung der Einfuhr sichergestellt.
10.92
Die steuerbefreite Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr setzt eine Werkleistung an einem vom Auftraggeber zu diesem Zweck in das Gemeinschaftsgebiet eingeführten oder in diesem Gebiet erworbenen Gegenstand voraus.
10.93
Eine Lohnveredelung liegt gem. § 7 Abs. 3 UStG auch dann vor, wenn der Unternehmer seinem Auftraggeber anstelle des Gegenstandes, den er aus den übergebenen Stoffen herstellen soll, einen gleichartigen Gegenstand zurückgibt, den er in seinem Unternehmen aus solchen Stoffen herzustellen pflegt, und das Leistungsentgelt nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Markt- oder Börsenpreis des empfangenen Stoffes und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird (§ 3 Abs. 10 UStG).
10.94
Die Steuerbefreiung setzt logisch voraus, dass die Lohnveredelung als Werkleistung steuerbar ist, also insbesondere im Inland bewirkt wird. Die Steuerfreiheit ist jedoch von vorneherein nicht gegeben, wenn ausländische Unternehmer den Auftrag für die Lohnveredelung erteilen. In dieser für der Praxis wichtigen Fallkonstellation ist der Ort der sonstigen Leistung im Drittlandsgebiet (§ 3a Abs. 2 UStG). Im Hinblick darauf ist die Steuerbefreiung nur noch von Bedeutung bei im Inland ansässigen Unternehmen als Auftraggeber (§ 3 Abs. 1 UStG) sowie bei nichtunternehmerischen Auftraggebern (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c UStG). Im Grundsatz gelten hier die gleichen Voraussetzungen wie bei der Ausfuhrlieferung (Rz. 10.83). Für die Steuerbefreiung ist es unerheblich, wie oft der Ausfuhrgegenstand vor seiner Ausfuhr be- oder verarbeitet worden ist (§ 7 Abs. 1 Satz 2 UStG).
10.95
Im Übrigen ist ebenso wie bei der Ausfuhrlieferung ein Ausfuhr- und Buchnachweis (§ 7 Abs. 4 UStG; §§ 8 bis 13, 17 UStDV) zu führen. Beide Nachweise sind nicht materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Steuerbefreiung (Rz. 10.90).
4. Innergemeinschaftliche Lieferungen
Literatur:
Kommentare zu § 4 Nr. 1 Buchst. b, 6a UStG; Huschens, Das endgültige MwSt-System für den europäischen Binnenhandel nach den Vorschlägen der EU-Kommission, UVR 2018, 364; Meyer-Burow/Connemann, JStG 2019: Die Verwendung der USt-IdNr. und die Abgabe der ZM als verschärfte Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen – Kritische BetrachBetrachtungS. 456tung und Lösungsvorschläge, MwStR 2020, 106; Wäger, Innergemeinschaftliche Lieferung bei fehlendem Belegnachweis, BFH/PR 2020, 68.
10.96
Ebenso wie bei Ausfuhrlieferungen (§§ 4 Nr. 1 Buchst. a, 6 UStG) ist auch die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen darauf gerichtet, das Bestimmungslandprinzip umzusetzen. Das Bestimmungslandprinzip wird technisch dadurch gewährleistet, dass einerseits die innergemeinschaftliche Lieferung gem. §§ 4 Nr. 1 Buchst. b, 6a Abs. 1 UStG bei uneingeschränktem Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG) steuerbefreit ist und andererseits im anderen Mitgliedsstaat (Bestimmungsland) hierzu korrespondierend als innergemeinschaftlicher Erwerb der Umsatzsteuer unterworfen wird. Dieses Korrespondenzprinzip bedeutet allerdings nicht, dass der innergemeinschaftliche Erwerb im EU-Ausland tatsächlich besteuert wird. Erforderlich ist lediglich die Steuerbarkeit des innergemeinschaftlichen Erwerbs. Restriktionen ergeben sich allerdings aus § 6a Abs. 1 Nr. 2–4 UStG, wonach die Steuerbefreiung voraussetzt, dass der Abnehmer, soweit er nicht Erwerber eines neuen Fahrzeuges ist (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c UStG), für Zwecke der Umsatzsteuer im anderen Mitgliedstaat erfasst ist, der Erwerb im anderen Mitgliedstaat der Umsatzsteuer unterliegt und eine von dort erteilte gültige USt-IdNr. verwendet.
10.97
Gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG sind innergemeinschaftliche Lieferungen von der Umsatzsteuer freigestellt, es sei denn der liefernde Unternehmer hat entgegen seiner Verpflichtung eine zusammenfassende Meldung (§ 18a UStG) nicht, unrichtig oder nur unvollständig abgegeben. Die übrigen Voraussetzungen hierfür ergeben sich aus § 6a UStG, und zwar
Beförderung oder Versendung des Liefergegenstandes in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG),
an einen qualifizierten Abnehmer (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 UStG),
wenn der Gegenstand der Lieferung bei ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Erwerbsteuer unterliegt (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG) und
der Abnehmer in den Fällen von § 6a Abs. 2 Buchst. a oder b UStG eine gültige USt-IdNr. verwendet.
10.98
Die Steuerbefreiung kann unter den vorgenannten Voraussetzungen nur von Unternehmern in Anspruch genommen werden, die ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG besteuern (Regelversteuerer). Auf Umsätze von Kleinunternehmern, die nicht nach § 19 Abs. 2 S. 457UStG zur Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes optiert haben, auf Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, auf die die Durchschnittssätze nach § 24 UStG angewendet werden und auf Umsätze, die der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG unterliegen, findet die Steuerbefreiung keine Anwendung (§§ 19 Abs. 1 Satz 4, 24 Abs. 1 Satz 2, 25a Abs. 5 Satz 2, 25a Abs. 7 Nr. 3 UStG). Von der Reichweite der Steuerbefreiung werden nur im Inland steuerbare Lieferungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) erfasst. Der Ort der Lieferung muss daher in Anwendung insbesondere des § 3 Abs. 6–8 UStG (Rz. 10.13 ff.) im Inland sein. Das ist z.B. bei der Lieferung schlüsselfertiger Anlagen, die vom Lieferer erst am Zielort im EU-Ausland installiert oder montiert werden, nicht der Fall. Ein bloßes innerbetriebliches Verbringen von Gegenständen, also deren Transport innerhalb des Unternehmensbereichs, etwa vom Produktionsbetrieb zum Lager (Rz. 10.12), wird im Hinblick auf § 3 Abs. 1a UStG als fingierte innergemeinschaftliche Lieferung dagegen von der Steuerbefreiung erfasst (§ 6a Abs. 2 UStG).
10.99
Wer den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet, spielt keine Rolle. Der Abnehmer muss im anderen Mitgliedstaat steuerlich erfasst, aber nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sein. Daher kann eine Lieferung an inländische Abnehmer als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein, wenn der Liefergegenstand etwa zu einer in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Betriebsstätte eines im Inland ansässigen Abnehmers gelangt. Eine zu diesem Zweck erfolgte Zwischenlagerung ist unschädlich. Der Gegenstand der Lieferung muss im Wege der Beförderung oder Versendung (Rz. 10.16) das Inland verlassen und im anderen Mitgliedstaat angekommen sein, wobei ein Transport durch ein Drittlandsgebiet ohne Bedeutung ist. In den Fällen von Reihengeschäften wird nur die warenbewegte Lieferung (Rz. 10.87) von der Steuerbefreiung erfasst.
10.100
Die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen wird nur bei einem bestimmten Abnehmerkreis gewährt (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG). Hierzu gehören insbesondere für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste Unternehmer, soweit sie den Gegenstand der Lieferung für ihr Unternehmen erworben haben. Hierbei kommt es auf die Zuordnungsentscheidung des Abnehmers zum Zeitpunkt des Erwerbs an. Voraussetzung ist, dass der Abnehmer (§ 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b UStG) gegenüber dem liefernden Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr verwendet hat (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG). Eine Sonderregelung enthält § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c UStG, wonach bei der Lieferung neuer Fahrzeuge der Abnehmer nicht Unternehmer sein muss. Diese Regelung beruht darauf, S. 458dass dieser Personenkreis beim Erwerb zur Besteuerung herangezogen wird (vgl. § 1b Abs. 1 UStG; Rz. 10.76).
10.101
Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist auch dann gegeben, wenn der Gegenstand der Lieferung durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet wird (§ 6a Abs. 1 Satz 2 UStG). Diese Regelung betrifft nur den Fall, dass die Be- oder Verarbeitung im Auftrag des Abnehmers erfolgt. Wird der Auftrag vom liefernden Unternehmer erteilt, ist Gegenstand der Lieferung der be- oder verarbeitete Gegenstand.
10.102
Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt gem. § 6a Abs. 2 UStG auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 3 Abs. 1a UStG). Es handelt sich hierbei um das grenzüberschreitende unternehmensinterne Verbringen von Gegenständen (Rz. 10.12). Mit der vorgenannten Vorschrift, die zu einer Entlastung von Umsatzsteuer führt, korrespondiert § 1a Abs. 2 UStG (Erwerbsteuer), so dass die Besteuerung im Bestimmungsland sichergestellt ist. Nicht unter § 6a Abs. 2 UStG fällt das Verbringen zwecks bloß vorübergehender Verwendung (§ 3 Abs. 1a Satz 1 UStG). Hierzu zählt z.B. der Transport von Waren in einen anderen Mitgliedstaat zwecks Begutachtung oder Bearbeitung, wenn er wieder in das Inland zurückgelangt. Ausgenommen sind ferner die sog. Konsignationslagerfälle (§ 6b UStG): Wird innerhalb von zwölf Monaten aus dem Konsignationslager an den Erwerber geliefert, liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung im Inland vor (§ 6b Abs. 2 u. 3 UStG).
10.103
Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen müssen beleg- und buchmäßig nachgewiesen werden (§ 6a Abs. 3 UStG; §§ 17a bis 17c UStDV). Die Nachweise sind keine materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit. Ist etwa erwiesen, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist und der Abnehmer den innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern hat, ist dem Lieferer die Steuerbefreiung zu gewähren (Rz. 10.90), es sei denn, der Lieferer verletzt seine Pflichten zum Beleg- und Buchnachweis, um die Identität des Erwerbers zum Zweck der Steuerhinterziehung im Bestimmungsmitgliedstaat zu verschleiern. Die §§ 17a bis 17c UStDV regeln im Einzelnen, wie der Beleg- und Buchnachweis zu führen ist. Im Vordergrund steht hierbei der Nachweis, dass der Gegenstand der Lieferung tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Dieser Nachweis kann entweder durch eine Gelangensbestätigung seitens des Abnehmers (§ 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Buchst. a, UStDV i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStDV) oder in bestimmten Fällen durch anderweitige Belege, insbesondere Beförderung- oder Versendungsbelege (§ 17a Abs. 1 Nr. 1 u. 2, Abs. 2 Nr. 1 UStG iVm § 17b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Nr. 1 Buchst. a UStDV) geführt werden. Die Rechtsfolge des § 17a UStDV besteht in der GelangensverGelangensvermutungS. 459mutung, die durch das FA wiederlegt werden kann. Bei Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a Abs. 1 Satz 2 UStG) ist der Belegnachweis nach Maßgabe des § 17c UStDV zu führen. Der Buchnachweis erfordert, dass aus der Buchführung die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung einschließlich der USt-IdNr. des Abnehmers eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen ist (§ 17d Abs. 1 UStDV).
10.104
Ob die für die Steuerbefreiung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, kann der Lieferer in aller Regel nur aufgrund der ihm vom Abnehmer gemachten Angaben beurteilen. Sind diese Angaben unzutreffend, gewährt § 6a Abs. 4 UStG Vertrauensschutz, wenn der liefernde Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Im Hinblick darauf muss der Lieferant alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die von ihm vorgenommene innergemeinschaftliche Lieferung nicht zu einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung des Erwerbers oder weiterer Abnehmer etwa im Rahmen von Karussellgesellschaften führt. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer (§ 6a Abs. 4 Satz 2 UStG).
5. Konsignationslager
Literatur:
Kommentare zu § 6b UStG; Hoss/Klein, Warenlieferungen über ein Konsignationslager, UR 2019, 615; Körner, Die erstmalige gesetzliche Regelung der Konsignationslager im Inland in einen neuen § 6b UStG, UR 2019, 873; Meyer-Burow/Connemann, Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Lieferungen über Konsignationsläger, UStB 2019, 148; Meyer-Burow/Connemann, Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Lieferungen über Konsignationsläger ab dem , UStB 2019, 271; Robisch, BMF-Schreiben zur Konsignationslagerregelung nach § 6b UStG, NWB 2022, 234; Szabó/Tausch, Harmonisierte Mehrwertsteuerregelungen für Konsignationslager ab , UVR 2019, 76; Trejo, Die neue Konsignationslagerregelung – jedenfalls keine „Vereinfachungsregelung“, MwStR 2020, 8; Zaumseil, Gestaltungserwägungen beim Konsignationslager, UVR 2019, 29.
10.104a
Die in § 6b UStG verankerte Konsignationslagerregelung dient der Vereinheitlichung in der EU und zugleich der Vereinfachung bei grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb der EU. Angesprochen sind hiermit Lieferungen zwischen Unternehmen nach der Ankunft im Konsignationslager, die als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen im Abgangsmitgliedstaat und als innergemeinschaftlicher Erwerb im Auskunftsmitgliedstaat qualifiziert werden. Ohne diese Sonderregelung handelte es sich um ein grenzüberschreitendes innergemeinschaftliches Verbringen (§ 3 Abs. 1a UStG), das ebenso wie eine innergemeinschaftliche LiefeLieferungS. 460rung grundsätzlich steuerfrei ist (§ 6a UStG), sodann um einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland und im Anschluss daran dort um eine steuerpflichtige Inlandslieferung. Unterschiede bestehen im Übrigen beim Lieferzeitpunkt – Beginn der Beförderung bei § 3 Abs. 6 UStG dagegen Zeitpunkt der Entnahme aus dem Konsignationslagerbei § 6b UStG – und bei der rechtsgeschäftlichen Abwicklung – verbindliche Bestellung zu Beginn der Beförderung oder Versendung bei § 3 Abs. 6 UStG dagegen Konsignationslagervertrag bei § 6b UStG.
10.104b
Insbesondere folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Beförderung oder Versendung aus dem Abgangsmitgliedstaat in den Bestimmungsmitgliedstaat, um nach dem Ende der Beförderung oder Versendung aufgrund einer bereits bei Beginn der Beförderung oder Versendung bestehenden Vereinbarung die umsatzsteuerliche Lieferung zu bewirken (§ 6b Abs. 1 Nr. 1 UStG).
Der liefernde Unternehmer darf im Bestimmungsmitgliedstaat nicht ansässig sein (§ 6b Abs. 1 Nr. 2 UStG).
Der Erwerber verwendet die vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte USt-IdNr. (§ 6b Abs. 1 Nr. 2 UStG).
Der liefernde Unternehmer muss bestimmte Aufzeichnungs- und Meldepflichten – § 22 Abs. 4f. UStG und § 18a Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Nr. 3, Abs. 7 Nr. 2a UStG – erfüllen (§ 6b Abs. 1 Nr. 4 UStG).
Als Rechtsfolge ergibt sich im Wege der Fiktion die Gleichstellung der Lieferung an den Erwerber mit einer innergemeinschaftlichen Lieferung sowie mit einem innergemeinschaftlichen Erwerb, sofern die Lieferung innerhalb der 12-Monatsfrist nach § 6b Abs. 3 UStG bewirkt wird (§ 6b Abs. 2 UStG).
6. Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt
Literatur:
Kommentare zu § 8 UStG; Grambeck, Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen für die Seeschifffahrt, NWB 2021, 2113; Krauesel, Steuerbefreiung für Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung von Schiffen, UVR 2021, 165; Weber, Steuerbefreiung der Umsätze für die Seeschifffahrt, UVR 2017, 338.
10.105
Gemäß § 4 Nr. 2 UStG sind Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt unter den Voraussetzungen des § 8 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Diese Steuerbefreiung, die weder davon abhängt, dass die gelieferten Gegenstände in das Ausland gelangen, noch davon, dass die Abnehmer im Ausland ansässig sind, findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Abnehmer durchweg zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer sind, die überwiegend die in AnAnspruchS. 461spruch genommenen Leistungen für grenzüberschreitende oder Auslandsumsätze verwenden. Es handelt sich um eine der Vereinfachung dienende Vorstufenbefreiung, die die fortwährende Erstattung von Vorsteuern bei den Unternehmern der See- und Luftfahrt vermeiden soll. Daher betreffen die steuerfreien Umsätze für die Seeschifffahrt lediglich Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt, die dem Erwerb durch die Seeschifffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG), also Umsätze von Wasserfahrzeugen, die über die Küstengrenzen hinaus auf offener See im Ausland fahren können. Die Steuerbefreiung gilt auch für vergleichbare Leistungen im Zusammenhang von Luftfahrzeugen, die zur Verwendung durch Unternehmer bestimmt sein müssen, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich ausländischen Strecken durchführen. Die Unternehmen, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben, werden vom Bundesfinanzministerium regelmäßig durch eine Liste veröffentlicht. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung müssen gem. § 8 Abs. 3 UStG buchmäßig nachgewiesen werden, ohne dass dieser Buchnachweis materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung wäre. Auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 Satz 2 UStG ist hierzu § 18 UStDV ergangen, der seinerseits auf § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 4 UStDV verweist.
7. Grenzüberschreitende Beförderungen
Literatur:
Kommentare zu § 4 Nr. 3 UStG; Maunz, Voraussetzungen für die Steuerbefreiung für Beförderungsleistungen im Zusammenhang mit Ausfuhrlieferungen, MwStR 2019, 70; Raudszus, Belegnachweise bei Vor- oder Nachtransporten für grenzüberschreitende Güterbeförderungen – Hinweise zur umsatzsteuerlichen Beurteilung entsprechender Sachverhalte für den Praktiker, UStB 2009, 227; Winter, Steuerbefreiung von Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausfuhr oder der Einfuhr von Gegenständen, MwStR 2017, 745.
10.106
Gemäß § 4 Nr. 3 UStG sind grenzüberschreitende Beförderungen sowie andere sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr und der Ausfuhr von der Umsatzsteuer befreit. Die Steuerbefreiung erfasst grundsätzlich grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen und Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen, soweit sie sich auf Gegenstände der Aus- und Einfuhr beziehen (§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a UStG), nicht aber innergemeinschaftliche Beförderungen von Gegenständen, für die eine Steuerbefreiung nicht vorgesehen ist. Die Befreiungsvorschrift steht im engen Zusammenhang mit den gem. § 4 Nr. 1 UStG steuerbefreiten Ausfuhrlieferungen (§ 6 UStG) und den Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7 UStG). Es entspricht dem BestimBestimmungslandprinzipS. 462mungslandprinzip und ist daher folgerichtig, wenn auch die diesbezüglichen Beförderungsleistungen von der Umsatzsteuer entlastet werden. Soweit Güterbeförderungen im Zusammenhang mit der Einfuhr freigestellt sind, korreliert § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG mit § 11 Abs. 3 Nr. 3 und 4 UStG, nach dem die Bemessungsgrundlage der eingeführten Gegenstände für Zwecke der Einfuhrumsatzsteuer um den Wert der Beförderungsleistung bis zum ersten oder zu einem weiteren Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet erhöht wird. Auf der gleichen Wertungsebene ist die Steuerbefreiung für andere sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Einfuhr und der Ausfuhr angesiedelt: Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Gegenständen der Einfuhr sind steuerfrei, wenn die Kosten für diese Leistungen in der für die Einfuhrumsatzsteuer maßgeblichen Bemessungsgrundlage (§ 11 UStG) enthalten sind. Damit werden einerseits ein unversteuerter privater Endverbrauch und andererseits eine Doppelbelastung mit Umsatzsteuer vermieden.
10.107
Die Steuerbefreiung für grenzüberschreitende Güterbeförderungen, die sich im Wesentlichen an Frachtführer und Spediteure in den Fällen des Selbsteintritts (§ 458 HGB) richtet, setzt voraus, dass es sich um eine umsatzsteuerrechtlich selbstständig zu beurteilende Leistung handelt; anderenfalls greift insbesondere die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 1 i.V.m. § 6 UStG ein.
10.108
Die Befreiung für grenzüberschreitende Güterbeförderungen wird unabhängig davon gewährt, ob die Beförderung mit Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Eisenbahnen, Seeschiffen, Binnenschiffen oder etwa durch Rohrleitungen erfolgt. Nicht befreit sind die Beförderungen aus einem Freihafen in das Inland (§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 UStG). Der Ausschluss von der Steuerbefreiung steht im Zusammenhang mit § 1 Abs. 3 Nr. 4 und 5 UStG, wonach die Lieferungen der vorgenannten Gegenstände sowie die Freihafenanteile der entsprechenden Beförderungsleistungen als inländische Umsätze behandelt werden. Damit wird im Ergebnis dem Bestimmungslandprinzip entsprochen.
10.109
Ebenfalls ausgeschlossen ist die Steuerbefreiung für die in § 4 Nr. 8, 10 und 11 UStG bezeichneten Umsätze, also bei Umsätzen des Geld- und Kapitalverkehrs, bei Versicherungsumsätzen und bei Umsätzen von Bausparkassen und Versicherungsvertretern sowie Versicherungsmaklern (§ 4 Nr. 3 Satz 2 UStG). Schließlich gilt die Steuerbefreiung auch nicht für Be- oder Verarbeitungen von Gegenständen einschließlich Werkleistungen i.S.d. § 3 Abs. 10 UStG (§ 4 Nr. 3 Satz 2 UStG).
10.110
Die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehenden sonstigen Leistungen (§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG) betreffen vor allem Güterbeförderungen, den Umschlag S. 463und die Lagerung eingeführter Gegenstände sowie weitere handelsübliche Nebenleistungen wie etwa die Abfertigung zum freien Verkehr.
10.111
Von § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. c UStG werden sonstige Leistungen erfasst, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel, Paletten und Container, beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung im Zollgebiet bewilligt worden ist. Bei diesen Gegenständen handelt es sich um Waren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind. Um einen unversteuerten Letztverbrauch im Inland zu vermeiden, ist die Steuerbefreiung auf Leistungen an ausländische Auftraggeber (§ 7 Abs. 2 UStG) beschränkt.
10.112
Da gem. § 3 Abs. 11 UStG die für die besorgte Leistung geltenden Vorschriften auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden sind, gilt die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 3 UStG nicht nur etwa für Hauptfrachtführer, sondern auch für (echte) Spediteure und sonstige Fälle der Dienstleistungskommission,, nicht aber für Unterfrachtführer. Die jeweiligen Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 UStG müssen vom Unternehmer beleg- und buchmäßig nachgewiesen werden (§§ 20 und 21 UStDV). Der Beleg- und Buchnachweis ist nicht materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerfreiheit (Rz. 10.90).
8. Lieferung mittels elektronischer Schnittstelle
Literatur:
Kommentare zu § 4 Nr. 4c UStG; Luther/Dachauer/Zawodsky, Wer schuldet die Umsatzsteuer bei Internetplattformen, DStR 2021, 517; Prätzler, Umsatzsteuer im grenzüberschreitenden Versandhandel ab , StuB 2020, 143.
10.112a
Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 4c UStG ist im Zusammenhang mit § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG (Rz. 10.12a) zu sehen. Aufgrund der dort geregelten Lieferkettenfiktion wird der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle so behandelt, als ob er den Liefergegenstand selbst erhalten und geliefert hätte. Diese gem. § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG fingierte Lieferung eines nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmens an den Unternehmer, der als Betreiber einer elektronischen Schnittelle den Gegenstand im Gemeinschaftsgebiet (fiktiv) weiterliefert, wird nach § 4 Nr. 4c UStG von der Umsatzsteuer befreit.
10.112b
Im Ergebnis wird damit eine Doppelbelastung mit Umsatzsteuer vermieden, weil einerseits dem Schnittstellenbetreiber als Unternehmer der Vorsteuerabzug erhalten bleibt (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG) und der Empfänger als Nichtunternehmer nicht zu Vorsteuerabzug berechtigt ist.
9. Vermittlung von Exportumsätzen
Literatur:
Kommentare zu § 4 Nr. 5 UStG; Reiß, Vermittlungsleistungen in der Umsatzsteuer, UR 2005, 593; Schick/Franz, Die Umsatzsteuerbefreiung von Vermittlungsleistungen nach dem „Ludwig“-Urteil des EuGH, BB 2008, 1483.
S. 464
10.113
Die Vermittlung bestimmter Umsätze wird nach § 4 Nr. 5 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Bei den Umsätzen, auf die sich die Vermittlung bezieht, handelt es sich vor allem um steuerfreie Umsätze. Damit wird sichergestellt, dass die Vermittlung ebenso von USt entlastet wird wie die zugrundeliegende Leistung. Da auch der Vorsteuerabzug erhalten bleibt (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG), wird zudem ein Vorsteuervergütungsverfahren (§§ 18 Abs. 9; 18g UStG) entbehrlich. Die Vermittlung von Umsätzen, die in anderen Mitgliedstaaten ausgeführt werden, ist dagegen steuerpflichtig. Als steuerfreie Umsätze werden im § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a UStG u.a. die Ausfuhrlieferungen gem. § 4 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a UStG, nicht aber innergemeinschaftliche Lieferungen genannt (§ 4 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b UStG): Die Vermittlung dieser Umsätze ist von der Steuerbefreiung ausgenommen. Damit wird gewährleistet, dass ausländische Vermittler von Lieferungen im Gemeinschaftsgebiet keine Wettbewerbsvorteile erlangen. Von der Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a UStG erfasst werden zudem vor allem die Vermittlung der Umsätze für die Seeschifffahrt und Luftfahrt (§ 4 Nr. 2 UStG) sowie die Vermittlung der grenzüberschreitenden Güterbeförderung und anderer Dienstleistungen, die sich auf Gegenstände der Ausfuhr, Durchfuhr und Einfuhr beziehen (§ 4 Nr. 3 UStG). Gemäß § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b UStG ist ferner die Vermittlung der grenzüberschreitenden Beförderung von Personen mit Luftfahrzeugen und Seeschiffen steuerbefreit, sofern die Vermittlung nicht durch Reisebüros für Reisende erfolgt (§ 4 Nr. 5 Satz 2 UStG). Diese Ausnahmeregelung, die die Besteuerung des Endverbrauchs gewährleisten soll, hat in der Praxis allerdings keine große Bedeutung, weil in aller Regel Unternehmer, etwa Reiseveranstalter und Hoteliers, die Vermittlungsleistungen in Anspruch nehmen.
10.114
Soweit sich die Befreiung auf die Vermittlung von Exportumsätzen und Personenbeförderungsumsätze bezieht (§ 4 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a und b UStG), folgt diese Steuerbefreiung ebenso wie die Steuerbefreiung für die vermittelten Umsätze selbst dem Bestimmungslandprinzip. Die Befreiungen nach § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchst. c UStG für die Vermittlung von Umsätzen, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden, trägt ebenfalls dem Bestimmungslandprinzip Rechnung. Die Befreiung des § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchst. d UStG für die Vermittlung von Lieferungen, bei denen sich nach § 3 Abs. 8 UStG der Ort der Lieferung im Inland befindet, (Rz. 10.20 f.) beruht demgegenüber auf der Erwägung, dass der vermittelnde Unternehmer nicht erkennen kann, wie die vermittelte Lieferung umsatzsteuerlich letztlich zu behandeln ist. Insgesamt dient § 4 Nr. 5 UStG auch Vereinfachungszwecken, weil anderenfalls (bei Steuerpflicht) wegen § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG ohnehin der Vorsteuerabzug gegeben wäre. Die Vorschrift macht daher Vorsteuererstattungen insoweit entbehrlich.
10.115
Die Voraussetzungen der steuerfreien Vermittlungsleistungen sind buchmäßig nachzuweisen. Auf der Grundlage des § 4 Nr. 5 Satz 4 UStG ist hierzu § 22 UStDV ergangen.
10. Leistungen im Eisenbahnverkehr
10.116
Unter die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 6 Buchst. a UStG fallen Lieferungen und sonstige Leistungen, etwa die Gestellung von Personal und Betriebsanlagen, der Eisenbahn des Bundes S. 465auf bestimmten Bahnhöfen an der Grenze oder auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken an ausländische Eisenbahnverwaltungen. Erfasst werden hierdurch auch grenzüberschreitende Leistungen. Die Befreiung dient in erster Linie der Vereinfachung, da die in Betracht kommenden Leistungsempfänger stets zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
11. Lieferung eingeführter Gegenstände
10.117
Gemäß § 4 Nr. 6 Buchst. c UStG ist die Lieferung von eingeführten Gegenständen an im Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG, ansässige Abnehmer steuerfrei, soweit für die Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende Verwendung im Inland bzw. in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg bewilligt worden ist. Diese Befreiungsvorschrift steht im Zusammenhang mit § 5 Abs. 2 UStG; § 1 Abs. 2 EUStDV, wonach die Einfuhr der vorgenannten Gegenstände unter bestimmten Voraussetzungen von der Einfuhrumsatzsteuer befreit ist. Die Befreiung führt dazu, dass die Gegenstände während der Dauer der vorübergehenden Verwendung im Inland unversteuert bleiben, womit im Ergebnis dem Bestimmungslandprinzip entsprochen wird. Die Beschränkung der Befreiung auf Lieferungen an im Drittlandsgebiet, ausgenommen in Gebieten nach § 1 Abs. 3 UStG, ansässige Abnehmer dient der Vermeidung eines unversteuerten Letztverbrauchs im Gemeinschaftsgebiet. Die Lieferung von Beförderungsmitteln, Paletten und Containern ist allerdings von der Steuerbefreiung ausgenommen (§ 4 Nr. 6 Buchst. c Satz 2 UStG).
12. Fährverkehr mit Helgoland
10.118
Im Hinblick darauf, dass die Personenbeförderungsleistungen zwischen dem Inland und der Insel Helgoland durch Ausdehnung der Hoheitsgewässer (Rz. 10.9) steuerbar sind (§ 1 Abs. 3 UStG), ist zwecks Vermeidung von Fahrpreiserhöhungen für Personenbeförderungsleistungen die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 6 Buchst. d UStG maßgeblich.
13. Abgabe von Speisen und Getränken auf Seeschiffen
10.119
Die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 6 Buchst. e UStG betrifft die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle auf Seeschiffen insbesondere zwischen einem inländischen und ausländischen Seehafen. Es geht hierbei im Wesentlichen um Restaurationsumsätze, die als sonstige Leistungen anzusehen sind. Nicht befreit ist daher die Lieferung von Speisen und Getränken.
S. 466
14. Leistungen an NATO- und EU-Streitkräfte
10.120
Gemäß § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a, b, e und f UStG sind steuerfrei Lieferungen, ausgenommen die Lieferung neuer Fahrzeuge (§ 1b Abs. 2, 3 UStG), und sonstige Leistungen, die an ausländische und an in einem anderen Mitgliedstaat stationierte NATO-Streitkräfte anderer Vertragsparteien als des Bestimmungsmitgliedstaates sowie an Streitkräfte anderer EU-Mitgliedstaaten, die unter dem Dach der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union (GSVP) tätig werden, ausgeführt werden und für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte bestimmt sind. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a, b UStG betrifft insbesondere wehrtechnische Gemeinschaftsprojekte, bei denen der Generalunternehmer im Inland ansässig ist, sowie die Lieferung von Rüstungsgegenständen. Demgegenüber erfasst die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. b, f UStG Lieferungen und sonstige Leistungen an die im Gebiet eines anderen EU-Mitgliedsstaates stationierten Streitkräfte, wobei es sich nicht um die Streitkräfte dieses EU-Mitgliedstaates handeln darf. Voraussetzung ist, dass der Liefergegenstand in das Gebiet des anderen EU-Mitgliedstaates befördert oder versendet wird (§ 4 Nr. 7 Satz 2 UStG). Die Steuerbefreiung wird schließlich nur unter den in dem anderen EU-Mitgliedstaat maßgeblichen Voraussetzungen gewährt (§ 4 Nr. 7 Satz 3 UStG). Die Steuerbefreiung gilt nicht für Umsätze, die in § 26 Abs. 5 UStG bereits aufgrund der dort genannten Abkommen steuerbefreit sind. Mangels konkreter Vorschriften, kann die dem leistenden Unternehmer obliegende Nachweislast (§ 4 Nr. 7 Satz 4 UStG) auf jede geeignete Weise entsprochen werden.
15. Leistungen an Diplomaten und zwischenstaatliche Einrichtungen
10.121
Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge (§ 1b Abs. 2, 3 UStG), und sonstige Leistungen an die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen ständigen diplomatischen Missionen, berufskonsularischen Vertretungen, zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder sind gem. § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchst. c, d UStG steuerfrei. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Gegenstand der Lieferung in das Gebiet des anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet wird (§ 4 Nr. 7 Satz 2 UStG). Sie wird schließlich nur unter den im anderen Mitgliedstaat maßgeblichen Voraussetzungen gewährt (§ 4 Nr. 7 Satz 3 UStG). Der entsprechende Nachweis ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde zu führen.
IV. Steuerfreier innergemeinschaftlicher Erwerb
Literatur:
Kommentare zu § 4b UStG; Birkenfeld/Forst, Das Umsatzsteuerrecht im Europäischen Binnenmarkt, Bielefeld 1992; Langer, Umsatzsteuer im Binnenmarkt, Herne/Berlin 1992; Noll/Rödder, Das neue Umsatzsteuerrecht des Exports und Imports, Düsseldorf 1992; Pich, Das neue UmsatzsteuUmsatzsteuer-BinnenmarktgesetzS. 467er-Binnenmarktgesetz, Köln 1992; Pietzsch, der innergemeinschaftliche Erwerb, UVR 1993, 139; Rokos, Die Übergangsregelung bei der Umsatzsteuer für grenzüberschreitende Umsätze im Europäischen Binnenmarkt ab 1993, UR 1992, 89, 129; Rondorf, Das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz, München 1992; Widmann, Das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz, UR 1992, 249.
10.122
§ 4b UStG enthält Befreiungstatbestände, die darauf gerichtet sind, bestimmte innergemeinschaftliche Lieferungen im Ergebnis steuerlich nicht anders zu belasten als entsprechende inländische Lieferungen und Einfuhren. Die Vorschrift dient damit der Wettbewerbsneutralität und verwirklicht zugleich das Bestimmungslandprinzip. Durch § 4b Nr. 1 und 2 UStG werden innergemeinschaftliche Erwerbe von bestimmten Gegenständen befreit, deren Lieferung im Inland steuerfrei wäre. Erfasst wird insbesondere der Erwerb von Gold durch Zentralbanken, von gesetzlichen Zahlungsmitteln, die wegen ihres Metallgehaltes oder ihres Sammelwerts umgesetzt werden, Wasserfahrzeuge, die nach ihrer Bauart dem Erwerb durch die Seeschifffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind, von Gegenständen zur Einlagerung in ein Steuerlager (§ 4 Nr. 4a UStG) sowie von Gegenständen, die sich in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren (§ 4 Nr. 4b UStG) begründen.
10.123
§ 4b Nr. 3 UStG bezieht in die Steuerbefreiung folgerichtig auch den innergemeinschaftlichen Erwerb solcher Gegenstände ein, deren Einfuhr steuerfrei wäre. Hierdurch wird sichergestellt, dass innergemeinschaftliche Erwerbe im Inland nicht höher belastet werden als Einfuhren. Der Umfang der Steuerbefreiung ergibt sich zu einem wesentlichen Teil aus der EuStBV.
§ 4b Nr. 4 UStG befreit schließlich den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, die zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, für die der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 3 UStG nicht eintritt. Es handelt sich hierbei um eine sog. Vorstufenbefreiung, die im Hinblick auf eine nachfolgende steuerfreie Ausfuhr oder eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aus Gründen der Vereinfachung gewährt wird.
V. Steuerfreie Einfuhr
Literatur:
Kommentare zu § 5 UStG; Burghardt, Einfuhrumsatzsteuerbefreiung für Rückwaren, UVR 2017, 362; Eckert, Die Steuerbefreiung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG; eine willkommene Vorschrift für den unehrlichen Unternehmer?, UVR 2000, 244; Kleine-König, Einfuhrumsatzsteuerfreiheit bei innergemeinschaftlicher Weiterlieferung, DStZ 2012, 635; Oelmaier, Bedeutung der Umatzsteueridentifikationsnummer für die Steuerbefreiung der Einfuhr, MwStR 2018, 712; Schröder, Umsatzsteuer und Zollvorschriften ab , UVR 2004, 259 ff.; Schrömbges, Die neue Rechtsprechung des EuGH zum Einfuhrumsatzsteuerrecht, MwStR 2019, 133.
10.124
Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Gegenständen enthalten § 5 Abs. 1 UStG und die aufgrund verschiedener Ermächtigungsgrundlagen ergangene Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung. Darüber hinaus ergeben sich noch weitere Befreiungen aus anderen VorschrifVorschriftenS. 468ten, etwa für Reisemitbringsel sowie für Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art und schließlich auch für Waren für in Deutschland stationierte ausländische Streitkräfte sowie in sonstigen Fällen. Die sich unmittelbar aus § 5 Abs. 1 UStG ergebenden Steuerbefreiungen dienen dem Ziel, eingeführte Waren keinen höheren inländischen Steuern zu unterwerfen, als sie gleichartige inländische Waren zu tragen haben. Soweit die Einfuhrumsatzsteuer ohnehin als Vorsteuer abzugsfähig wäre (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG), dient § 5 UStG zugleich der Vereinfachung. Die Durchführung von § 5 UStG ist Aufgabe der Hauptzollämter (§ 21 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 FVG).
10.125
Die Steuerfreiheit gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UStG erstreckt sich insbesondere auf die Einfuhr von Gegenständen für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 8 UStG). Da für die Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2 UStG) gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1a UStG der Vorsteuerabzug erhalten bleibt, wird durch § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UStG aus Gründen auch der Vereinfachung sichergestellt, dass etwa eingeführte Ausrüstungsgegenstände für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt ebenfalls nicht mit Umsatzsteuer belastet sind.
10.126
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung für die Fälle vor, in denen Drittlandswaren eingeführt und unmittelbar im Anschluss an die Einfuhr zur Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung verwendet werden. Hierdurch kann eine eingeführte Ware, die für einen Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt ist, in den zoll- und einfuhrumsatzsteuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, ohne dass zwischenzeitlich eine Einfuhrumsatzsteuer erhoben werden müsste.
10.127
Während § 5 Abs. 1 Nr. 4 UStG die steuerfreie Einfuhr von bestimmten Gegenständen (Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG) betrifft, die in ein Umsatzsteuerlager eingelagert werden sollen, normiert § 5 Abs. 1 Nr. 5 UStG die Steuerbefreiung der Einfuhr, die im Zusammenhang mit einer zu einer Auslagerung führenden Lieferung steht. Bei § 5 Abs. 1 Nr. 4 UStG handelt es sich um eine bloß temporäre Steuerbefreiung, weil bei Entnahme aus dem Umsatzsteuerlager (Auslagerung) die Einfuhr gem. § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 2 UStG steuerpflichtig wird. § 5 Abs. 1 Nr. 5 UStG betrifft dagegen die (steuerfreie) Einfuhr, die im sog. Nichterhebungsverfahren (Art. 210 UZK) zeitlich erst nach der Auslagerung erfolgt. Da die Auslagerung, also z.B. die Lieferung aus dem Umsatzsteuerlager, zur Steuerpflicht führt, wird zwecks Vermeidung der Doppelbesteuerung die Einfuhr steuerfrei gestellt.
S. 469
10.128
§ 5 Abs. 1 Nr. 6 UStG regelt die steuerfreie Einfuhr von Erdgas über das Erdgasnetz oder mittels Erdgastanker und von Elektrizität sowie von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze. Diese Steuerbefreiung verwirklicht das Bestimmungslandprinzip und dient zugleich der Vereinfachung, weil Lieferungen gem. § 3g UStG umsatzsteuerbar und -pflichtig sind (Rz. 10.26).
10.128a
Für Lieferungen aus dem Drittlandsgebiet mit einem Sachwert von höchstens EUR 150, die im Rahmen der One-Stop-Shop-Regelung (OSS) des § 18k UStG angemeldet worden sind, ist die Einfuhr gem. § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG steuerfrei.
10.128b
§ 5 Abs. 1 Nr. 8 UStG regelt die Steuerfreiheit von Einfuhren von Gegenständen durch Streitkräfte anderer Mitgliedstaaten, wenn sie im Rahmen der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) tätig werden.
10.129
Die auf § 5 Abs. 2 Nr. 1 UStG und anderen Ermächtigungsgrundlagen beruhende Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV) enthält zahlreiche Steuerbefreiungen. Hierunter fallen beispielsweise die Einfuhr von Umzugs-, Heirats- und Erbschaftsgut, von erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Gegenständen sowie insbesondere von Gegenständen von geringem Wert.
10.130
Auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 Nr. 2 UStG sind Steuerbefreiungen für Einfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr im Rahmen bestimmter Mengen- und Wertgrenzen Befreiungen von der Einfuhrumsatzsteuer vorgesehen für Waren, die Reisende gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch, für ihren Haushalt oder als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck einführen.
10.131
Eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer ergibt sich ferner aufgrund internationaler Abkommen, wonach insbesondere die Einfuhr für in Deutschland stationierte ausländische Streitkräfte, für im Inland ansässige internationale Organisationen und wegen gutnachbarlicher Beziehungen steuerbefreit ist.
C. Steuersubjekt
Literatur:
Kommentare zu § 2 UStG; Birkenfeld, Gedanken zur grenzüberschreitenden Organschaft, UR 2010, 198; Brinkmann/Walter-Yadegardjam, Die Einbeziehung von Personengesellschaften in die umsatzsteuerliche Organschaft, DStR 2016, 650; Giesberts, Zur Qualifizierung des Unternehmerbegriffs, UR 1993, 279; Grambeck, Grundsatzentscheidungen des BFH zur umsatzsteuerlichen Organschaft, StuB 2016, 268; Hartmann, Umatzsteuerrechtliche Organschaft gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG verstößt gegen das Unionsrecht, Stbg 2016, 18; Heuermann, Neujustierung der Konzernbesteuerung in der USt, DK 2016, 163; Hudasch/Höink, Die Ausgestaltung der umsatzsteuerlichen Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG auf dem unionsrechtlichen Prüfstand – BFH nimmt den Ball des EuGH nicht auf … oder doch?!, UVR 2016, 106; Klenk, Die Funktion des Unternehmens im Mehrwertsteuersystem, UR 1993, 284; Nieskens, Mythos Unionsrecht, BB 2015, 2074; Schaub, Der umsatzsteuerliche S. 470Unternehmerbegriff, München 1989; Sterzinger, Neuausrichtung der umsatzsteuerlichen Organschaft – Chancen und Risiken einer Gruppenbesteuerung mit Antragsverfahren, MwStR 2020, 169; Stößel/Gries, Die umsatzsteuerliche Organschaft im Wandel? – Aktuelle unionsrechtliche Perspektiven, Ubg 2015, 606; Streit/Rust, Die Entscheidung des EuGH in Sachen Larentia + Minerva – Rechtsfolgen für die deutsche umsatzsteuerliche Organschaft, DStR 2015, 2097; Tiede, Die Holding als umsatzsteuerlicher Unternehmer, Lohmar 2001; Tüchelmann, Zur grenzüberschreitenden Organschaft im Umsatzsteuerrecht, UR 1989, 109; Wäger, Organschaft im Umsatzsteuerrecht, in Spindler/Tipke/Rödder (Hrsg.), Steuerzentrierte Rechtsberatung, FS für Schaumburg, Köln 2009, 189.
10.132
Steuersubjekt und damit Steuerschuldner der Umsatzsteuer sind grundsätzlich im In- oder Ausland ansässige Unternehmer (§§ 2; 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG). Darüber hinaus können auch Nichtunternehmer als Steuersubjekte und Steuerschuldner in Betracht kommen:
Beim innergemeinschaftlichen Erwerb z.B. natürliche Personen als Privatpersonen (§ 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG),
bei einer fälschlich als innergemeinschaftlich befreite Lieferung behandelten Leistung ein privater Abnehmer (§ 13a Abs. 1 Nr. 3 UStG),
bei einer zu Unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuer auch derjenige, der Nichtunternehmer ist (§ 13a Abs. 1 Nr. 4 UStG),
beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft der letzte Abnehmer, wozu auch juristische Personen des öffentlichen Rechts als Nichtunternehmer zählen (§ 13a Abs. 1 Nr. 5 UStG),
für die Auslagerung (§ 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a Satz 2 UStG) der Auslagerer (§ 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG),
im Fall der One-Stop-Shop-Regelung (OSS) des § 18k UStG der im Gemeinschaftsgebiet ansässige Vertreter (§ 13a Abs. 1 Nr. 7 UStG),
im Falle der Einfuhr hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer, die auch von Nichtunternehmern (Zollschuldner) erhoben wird (§ 13a Abs. 2 UStG).
Eine Erweiterung auf Nichtunternehmer erfolgt schließlich auch dadurch, dass etwa gem. § 2a UStG ein Fahrzeuglieferer, der Nichtunternehmer ist, insoweit als Unternehmer fingiert wird, als er im Inland ein neues Fahrzeug liefert und dieses im Rahmen der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt. In den vorgenannten Fällen ist das Steuersubjekt im Grundsatz zugleich auch Steuerschuldner. Zu einem Auseinanderfallen kommt es allerdings beim innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft (§§ 13a Abs. 1 Nr. 5, 25b Abs. 2 UStG) und darüber hinaus gem. § 13b Abs. 5 UStG, wonach die Steuerschuld von dem die Leistung erbringenden Steuersubjekt (Unternehmer) auf den Leistungsempfänger verlagert wird (Reverse-Charge-Verfahren). Angesprochen sind hierdurch insbesondere Werklieferungen und sonstige Leistungen von im Ausland ansässigen Unternehmern.
10.133
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Da der Unternehmerbegriff auf eine zivilrechtliche Rechtsfähigkeit nicht abstellt, kann jedes Gebilde in- oder ausländischen Rechts, das ein Mindestmaß an OrOrganisationS. 471ganisation besitzt, um als solches nach außen hin auftreten und Leistungen erbringen zu können, Unternehmer sein. Unternehmerfähig sind daher vor allem natürliche und juristische Personen als solche, nicht aber etwa deren Betriebsstätten (§ 12 AO), denen es schon an der vom Gesetz geforderten Selbständigkeit fehlt.
10.134
Die Unternehmereigenschaft bezieht sich grundsätzlich nur auf denjenigen, der im Außenverhältnis eine unternehmerische Tätigkeit ausübt. Im Hinblick darauf sind verdeckte Vertreter (Strohmänner) ebenso Unternehmer wie etwa (ausländische) Domizilgesellschaften (Rz. 13.23 ff.), soweit diese die Leistungen aufgrund eigener Verpflichtungen erbringen. Dem gegenüber sind in- oder ausländische Holdinggesellschaften keine Unternehmer, soweit sie sich darauf beschränken, nur Anteile anderer Gesellschaften zu erwerben, zu halten und zu veräußern (Finanzholdings). Wenn darüber hinaus allerdings die Beteiligung dazu dient, unmittelbar in die Verwaltung der nachgeschalteten Gesellschaften einzugreifen, ihnen gegenüber also administrative, finanzielle, kaufmännische oder technische Dienstleistungen erbracht werden (Führungs- oder Funktionsholdings), ist die Unternehmereigenschaft zu bejahen. Bei gemischten Holding ist zwischen einem unternehmerischen und einem nichtunternehmerischen Bereich zu unterscheiden.
10.135
Eine Ausnahme von dem für den Unternehmerbegriff maßgeblichen Grundsatz der Rechtsformunabhängigkeit macht § 2b UStG. Danach gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer, soweit sie Tätigkeiten in Ausübung öffentlicher Gewalt ausüben und hierdurch keine größeren Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Hierzu gehören Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unabhängig davon, ob es sich um solche des deutschen oder ausländischen Rechts handelt. Die Ausübung öffentlicher Gewalt S. 472zählt damit grundsätzlich auch dann zum nichtunternehmerischen Bereich, wenn sie grenzüberschreitende Wirkungen hat.
10.136
Es kommt auch nicht darauf an, ob der Unternehmer im Ausland oder im Inland ansässig ist, ob er die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder nicht oder ob er als juristische Person nach deutschem oder ausländischem Recht errichtet ist. Im Hinblick darauf umfasst das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmens, und zwar auch soweit sich diese auf das Ausland erstreckt (Unternehmenseinheit). Die inländische Betriebsstätte eines im Ausland ansässigen Unternehmers bildet deshalb ebenso wenig ein eigenständiges Unternehmen wie im umgekehrten Fall. Besonderheiten ergeben sich allerdings für im Inland nicht ansässige Unternehmer, die hier ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführen und keine Vorsteuer abziehen können: Zur Erfüllung ihrer Steuererklärungspflichten haben sie die Möglichkeit, einen Fiskalvertreter zu bestellen (§§ 22a bis 22e UStG), der die Pflichten des betreffenden ausländischen Unternehmers als eigene zu erfüllen hat (§ 22b Abs. 1 UStG). Damit ist ihm auch die eigentlich dem Unternehmer obliegende Pflicht, gesonderte Aufzeichnungen zu führen, auferlegt (§ 22b Abs. 2, 3 UStG). Dementsprechend erhält der Fiskalvertreter für jeden von ihm vertretenen ausländischen Unternehmer eine gesonderte Steuernummer und USt-IdNr. (§ 22d Abs. 1 UStG). Der Fiskalvertreter wird insbesondere in den Fällen der steuerfreien Einfuhren (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG), steuerfreien innergemeinschaftlichen Erwerbe (§ 4b Nr. 4 UStG), an die sich unmittelbar steuerfreie Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 6 UStG), steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6a UStG) oder steuerfreie, den Vorsteuerabzug nicht ausschließende Inlandslieferungen (z.B. § 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 UStG) anschließen, tätig werden.
10.137
So weit im Ausland ansässige Unternehmer im Inland entweder keine Umsätze oder nur die folgenden Umsätze ausführen
grenzüberschreitende Beförderungsleistungen (§ 4 Nr. 3 UStG),
Lieferungen und sonstige Leistungen, für die das Reverse-Charge-Verfahren gilt (§ 13b UStG),
Beförderungsleistungen, die der Einzelbesteuerung unterliegen (§§ 16 Abs. 5, 18 Abs. 5 UStG),
innergemeinschaftliche Erwerbe und daran anschließende Lieferungen (§ 25 Abs. 2 UStG),
473
auf elektronischem Wege erbrachte bestimmte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer gem. § 3a Abs. 5 UStG i.V.m. § 18 Abs. 4c UStG (bis bzw. § 18i UStG (ab ) oder gem. § 3a Abs. 5 UStG i.V.m. § 18 Abs. 4e UStG (bis ) bzw. § 18j UStG (ab ),
innergemeinschaftliche Fernverkäufe gem. § 3c Abs. 1 Sätze 2 u. 3 UStG i.V.m. § 18j UStG oder
Fernverkäufe gem. §§ 3a Abs. 3a Satz 2, 3c Abs. 2 u. 3 UStG i.V.m. § 18k UStG.
wird ihnen die abziehbare Vorsteuer auf Antrag durch das Bundeszentralamt für Steuern vergütet (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59, 60f. UStDV), wobei im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens zwischen im Gemeinschaftsgebiet und im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmen differenziert wird: Für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer wird die Vorsteuer höchstens in der Höhe des möglichen Vorsteuerabzugs im Ansässigkeitsstaat vergütet (§ 18 Abs. 9 Satz 4 UStG). Für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer wird die Vorsteuer nur vergütet, wenn in dem Ansässigkeitsstaat keine Umsatzsteuer erhoben oder im Fall der Erhebung im Inland ansässigen Unternehmern diese vergütet wird (§ 18 Abs. 9 Satz 5 UStG). Ausnahmen hiervon enthält § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG, wonach Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen, nicht vergütet werden. Sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens nach § 59 UStDV nicht erfüllt, können Vorsteuerbeträge nur im allgemeinen Besteuerungsverfahren (§§ 16, 18 Abs. 1 bis 4 UStG) berücksichtigt werden.
10.138
Während die Antragstellung für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer beim Bundeszentralamt für Steuern zu erfolgen hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 8 FVG), ist der Antrag von im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmen nur der zuständigen Stelle in dem anderen Mitgliedstaat dem Bundeszentralamt für Steuern zuzuleiten.
10.139
Im Inland ansässige Unternehmer, denen in einem anderen EU-Mitgliedstaat von Unternehmen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden, können ebenfalls beim Bundeszentralamt für Steuern Anträge auf Vorsteuervergütung stellen, wobei die entsprechenden Anträge nach Vorprüfung an die zuständigen ausländischen Behörden weitergeleitet werden (§ 18g UStG).
10.140
Eine weitere Sonderregelung enthält § 18h UStG, der in den Fällen des § 3a Abs. 5 UStG für die Zeit vor dem eingreift, wonach Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen (TRFE-Dienstleistungen) an innerhalb der EU ansässige Nichtunternehmer dort erbracht werden, wo diese ansässig sind (Rz. 10.57). Um zu verhindern, dass die leistenden Unternehmer sich in den betreffenden Mitgliedstaaten registrieren lassen müssen, sieht § 18h UStG eine einzige elektronische Anlaufstelle für umsatzsteuerliche Zwecke vor. Danach können die betreffenden S. 474Unternehmer im Rahmen eines vereinfachten Besteuerungsverfahrens die ausländische Umsatzsteuer an das Bundeszentralamt für Steuern abführen. Für die Zeit ab gilt für die vorgenannten TRFE-Dienstleistungen die Sonderregelung in § 18j UStG, wonach die leistenden inländischen Unternehmer ihre an Nichtunternehmer erbrachten sonstigen Leistungen, die in einem anderen Mitgliedstaat zu besteuern sind, beim Bundeszentralamt für Steuern zu melden haben (§ 18j Abs. 1 Satz 1 UStG).
10.141
Soweit die Unternehmereigenschaft wegen mangelnder Selbständigkeit verneint wird, etwa bei einer Organgesellschaft, die finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert ist (Organschaft), sind die Wirkungen der Organschaft lediglich auf die Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG). Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStG). Hat der Organträger seine Geschäftsleitung außerhalb des Inlands, so gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 UStG). Zu den im Inland gelegenen Unternehmensteilen gehören insbesondere die im Inland ansässigen Organträger und deren inländischen Organgesellschaften sowie inländische Betriebsstätten inländischer Organträger oder deren in- oder ausländischen Organgesellschaften. Darüber hinaus zählen auch inländische Organgesellschaften ausländischer Organträger sowie inländische Betriebsstätten ausländischer Organträger oder von diesen nachgeschalteten in- oder ausländischen Organgesellschaften zu den im Inland gelegenen Unternehmensteilen. Soweit es sich um inländische Organträger handelt, gehören deren ausländische Organgesellschaften mithin nicht zum Unternehmen des Organträgers, so dass insoweit ein umsatzsteuerlich beachtlicher Leistungsaustausch möglich ist. Entsprechendes gilt für ausländische Betriebsstätten inländischer Organgesellschaften, so dass auch sie nicht an der inländischen Organschaft teilnehmen. Ein Leistungsaustausch ist schließlich auch zwischen dem ausländischen Organträger und den im Inland gelegenen Unternehmensteilen (z.B. Betriebsstätten) möglich.
S. 475
10.142
Im Hinblick auf die strukturellen Unterschiede zwischen Art. 11 MwStSystRL – Steuerschuldnerschaft der Mehrwertsteuergruppe – einerseits und § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG – Steuerschuldnerschaft nur des Organträgers – ist § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG der unionsrechtlichen Verwerfung ausgesetzt, so dass ggf. eine Neuregelung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft geboten ist.
Kapitel 11 Besondere Verkehr- und Verbrauchsteuern
Schaumburg
S. 476
A. Einführung 11.1
B. Besondere Verkehrsteuern
-
I. Grunderwerbsteuer
1. Territorialitätsprinzip 11.6
2. Rechtsträgerwechsel 11.8
3. Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaften 11.14
4. Gesellschafterwechsel bei Kapitalgesellschaften 11.15a
5. Anteilsvereinigung 11.16
6. Steuerbefreiungen 11.18
II. Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer 11.20
III. Kraftfahrzeugsteuer und Luftverkehrsteuer 11.28
IV. Rennwett- und Lotteriesteuer 11.35
C. Besondere Verbrauchsteuern
-
I. Energiesteuer
1. Belastungswirkungen 11.40
2. Steueraussetzungsverfahren 11.43
3. Steuerrechtlich freier Verkehr 11.49
4. Sondervorschriften für Kohle und Erdgas 11.55
II. Stromsteuer 11.63
III. Tabaksteuer 11.67
-
IV. Alkoholsteuern
1. Selektive Besteuerung 11.74
2. Alkoholsteuer 11.76
3. Schaumweinsteuer 11.79
4. Biersteuer 11.82
5. Alkopopsteuer 11.87
V. Kaffeesteuer 11.91
Literatur:
Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, 3. Aufl. München 2018; Bruschke, Grunderwerbsteuer, Kraftfahrzeugsteuer und andere Verkehrsteuern, 6. Aufl. Achim 2011; Demuth/Billan, Verbrauchsteuer und Europäische Rechtsprinzipien, BB 2013, 1180; Desens, Verkehrsteuern in Festschrift P. Kirchhof, Heidelberg 2013, § 189; Drüen, Der Steuertypus der Verbrauchsteuer – dargestellt am Negativbeispiel der Kernbrennstoffsteuer, ZfZ 2012, 309; Englisch in Tipke/Lang, Steuerecht, 24. Aufl. Köln 2021, Rz. 18.1; Englisch, Spezielle Verkehr- und Verbrauchsteuern: terra incognita der Steuerrechtswissenschaft, StuW 2015, 52; Englisch, Verbrauch- und Aufwandsteuern in Festschrift P. Kirchhof, Heidelberg 2013, § 190; J. Förster, Die Verbrauchsteuern, Heidelberg 1989; Jatzke, Das System des deutschen Verbrauchsteuerrechts unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verbrauchsteuerharmonisierung in der Europäischen Union, Berlin 1997; Jatzke, Belastungswirkungen der Umsatzsteuer und der besonderen Verbrauchsteuern, ZfZ 2011, 109; Jatzke, Europäisches Verbrauchsteuerrecht, München 2016; F. Kirchhof, Verbrauchsteuern im Lichte des Verfassungsrechts, BB 2015, 278; Krumm, Besondere Verbrauchsteuern im Lichte des verfassungs- und unionsrechtlichen Gleichheitssatzes, ZfZ 2014, 289; Müller, Struktur, Entwicklung und Begriff der Verbrauchsteuern, Berlin 1996; Schaumburg, Das Leistungsfähigkeitsprinzip im Verkehr- und Verbrauchsteuerrecht, in Festschrift Reiß, Köln 2008, 25; Seer, Die besonderen Verbrauchsteuern und die Umsatzsteuer – ein unabgestimmtes Konglomerat, ZfZ 2013, 146; Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Band II, Köln 2003, §§ 17,18; Tipke, Das Folgerichtigkeitsgebot im Verbrauch- und Verkehrsteuerrecht, in Festschrift Reiß, Köln 2008, 9.
A. Einführung
11.1
Anknüpfend an ihre gesetzestechnische Ausgestaltung zählen neben der Umsatzsteuer (Rz. 10.1 ff.) zu den besonderen Verkehrsteuern die Grunderwerbsteuer, Versicherungsteuer, S. 477Feuerschutzsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Rennwett- und Lotteriesteuer und die Luftverkehrsteuer. Die vorgenannten Steuern sind darauf gerichtet, den wirtschaftlichen Aufwand zu belasten, der insbesondere durch Verkehrsakte ausgelöst wird. Entsprechend dieser Belastungswirkung handelt es sich bei den besonderen Verkehrsteuern ebenso wie bei der Umsatzsteuer (Rz. 10.1) um Steuern auf die Verwendung von Einkommen und Vermögen, wodurch eine die Erhebung dieser Steuern rechtfertigende Leistungsfähigkeit indiziert wird. Belastet werden aber nicht nur Privatpersonen, sondern auch Unternehmer mit der Folge, dass nicht auf Überwälzung angelegte Verkehrsteuern insoweit auch Unternehmensteuern sind.
11.2
Während das Umsatzsteuergesetz im Hinblick auf das prägende Bestimmungslandprinzip (Rz. 10.2 ff.) international steuerrechtliche Bezüge aufweist, sind die besonderen Verkehrsteuern im Wesentlichen binnenorientiert. Die Tatbestände sind zumeist objektbezogen und auf das Inland beschränkt, so etwa bei der Grunderwerbsteuer und der Versicherungsteuer (Belegenheitsprinzip). Durch diesen territorialen Bezug erfolgt die Abgrenzung gegenüber den Steuerhoheiten anderer Staaten (Territorialitätsprinzip, Rz. 10.2). Das schließt allerdings nicht aus, dass tatbestandlich auch ausländische Rechtsvorgänge erfasst werden. Zu ihnen gehören etwa im Anwendungsbereich der Grunderwerbsteuer Änderungen im Gesellschafterbestand ausländischer Personengesellschaften (§ 1 Abs. 2a GrEStG) und ausländische Anteilsvereinigungen (§ 1 Abs. 3 GrEStG). Neben der gegenständlichen (objektbezogenen) Anknüpfung enthalten die Verkehrsteuern – so etwa die Versicherungsteuer und die Rennwett- und Lotteriesteuer – zudem auch eine personale (subjektbezogene) Anknüpfung, wodurch es (systemwidrig) zu Doppelbesteuerungen kommen kann.
11.3
Die besonderen Verbrauchsteuern belasten den Verbrauch vertretbarer, regelmäßig zum baldigen Verzehr oder kurzfristigen Verbrauch bestimmter Güter des ständigen Bedarfs. Sie sind auf Überwälzung angelegt, so dass letztlich der Verbraucher als intendierter Steuerträger die Belastung zu tragen hat. Dessen Leistungsfähigkeit offenbart sich im Grundsatz darin, dass er Einkommen oder Vermögen verwendet. Hierin allein besteht der wertungsmäßige Legitimationsgrund für die Erhebung der Verbrauchsteuern als indirekte Steuern. Damit wird im Ergebnis an die Konsumleistungsfähigkeit angeknüpft. Soweit Verbrauchsteuern zusätzlich zur Umsatzsteuer erhoben werden, kommt als legitimer Belastungsgrund nur eine gehobene Konsumleistungsfähigkeit in Betracht. Das gilt auch für den Fall, dass die Verbrauchsteuern, S. 478so die Regel, in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer eingehen, so dass im Ergebnis eine (systemwidrige) Steuer auf die Steuer erhoben wird.
11.4
Die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern sind in Orientierung an der Verbrauchsteuer-Systemrichtlinie überwiegend harmonisiert. Zu den harmonisierten Verbrauchsteuern gehören die Energiesteuer, Stromsteuer, Tabaksteuer, Branntweinsteuer (ab Alkoholsteuer), Schaumweinsteuer und Biersteuer. Nicht harmonisiert sind die Alkopopsteuer, Kaffeesteuer und die Kernbrennstoffsteuer.
11.5
Im internationalen Kontext haben Verbrauchsteuern Bedeutung vor allem im Rahmen des Steueraussetzungsverfahrens bei Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten der EU sowie bei Ein- und Ausfuhr aus oder in Drittländer/Drittgebiete. In den vorgenannten Fällen besteht die Besonderheit, dass unter bestimmten Voraussetzungen Verbrauchsteuern nicht erhoben werden, solange sich die verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisse in einem Steueraussetzungsverfahren oder einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren befinden. Die Verbrauchsteuern entstehen erst dann, wenn die betreffenden Erzeugnisse in den steuerrechtlich (zollrechtlich) freien Verkehr überführt werden etwa durch Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung oder dem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren. Im Ergebnis wird hierdurch die Steuerentstehung zeitlich nah an die Abgabe der betreffenden Erzeugnisse oder Waren an den Verbraucher herangeführt, wodurch zugleich dem Hersteller oder Händler ermöglicht wird, die Steuer auf den Kunden abzuwälzen, bevor diese an den Fiskus abzuführen ist.
B. Besondere Verkehrsteuern
I. Grunderwerbsteuer
Literatur:
Kommentare zu §§ 1, 6a GrEStG; Arnold, Umstrukturierung inländischer Konzerne unter Beachtung des § 6a GrEStG, Wiesbaden 2015; Behrens, Grunderwerbsteuer in Wassermeyer/Richter/Schnittker, Personengesellschaften im Internationalen Steuerrecht, 2. Aufl. Köln 2015, Kap. 22; Behrens, Reform- und Änderungsbedarf bei der Grunderwerbsteuer, UVR 2014, 147; Behrens, Zur Relevanz der Fiktion von Grundstückserwerben bei Anteilsgeschäften im Grunderwerbsteuerrecht, in S. 479Festschrift Schaumburg, Köln 2009, 1107; Behrens/Wagner, Verschärfung des GrEStG für Share Deals ab , DB 2021, 866; Broemel/Tigges, Das Ende der grunderwerbsteuerlichen Pro-Kopf-Betrachtung, Ubg 2021, 257; Englisch in Tipke/Lang, Steuerecht, 24. Aufl., Köln 2021, Rz. 8.1 ff.; Gottwald/Behrens/Böing/Seemaier, Grunderwerbsteuer, 6. Aufl., Köln 2021; Graessner/Franzen, Praktische Fragestellungen zur grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel des § 6a GrEStG bei Einbringungsfällen mit Auslandsbezug, Ubg 2016, 1; Grotherr, Grunderwerbsteuerliche Probleme bei der Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen, BB 1994, 1970; van Lishaut/Schumacher in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl., Köln 2019, Anh. 10, Grunderwerbsteuer bei Umwandlungen und Einbringungen; Loose, Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft i.S. von § 1 Abs. 2a GrEStG, DB 2013, 1687; Lüdicke/Schnitger, Ausweitung des § 6a GrEStG auf Umwandlungen in DBA-Drittstaaten, DStR 2011, 1005; Rutemöller, Die umsatz- und grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung von Grundstücksumsätzen, Berlin 2011; Rothenöder, Der Anteil i.S. des § 1 Abs. 3 GrEStG, Berlin 2008; Tipke, Die Steuerrechtsordnung, II, 2. Aufl. Köln 2003, 1017 ff.; Urbach, Das neue Grunderwerbsteuerrecht, kösdi 2021, 22274; Wernsmann/Bering, Share Deals im Grunderwerbsteuerrecht, DStZ 2021, 434; Wischott, Grunderwerbsteuerplanung bei Konzernumstrukturierungen in Grotherr, Handbuch der internationalen Steuerplanung, 3. Aufl. Herne 2011, 1051; Wischolt/Graessner, Die „Share-Deal“-Reform kommt!, NWB 2021, 1519.
1. Territorialitätsprinzip
11.6
Der Grunderwerbsteuer unterliegen auf den Eigentumserwerb gerichtete Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen. Insoweit wird das Territorialitätsprinzip (Rz. 10.2) umgesetzt, so dass eine internationale Doppelbesteuerung von vorneherein ausgeschlossen ist. Wo die maßgeblichen Rechtsvorgänge verwirklicht werden, spielt keine Rolle, so kann etwa auch ein im Ausland abgeschlossener Kaufvertrag über ein inländisches Grundstück Grunderwerbsteuer auslösen. In diesem Fall müssen allerdings wegen des im internationalen Privatrecht gültigen Belegenheitsprinzips die Formerfordernisse des deutschen Rechts erfüllt werden (Art. 11 Abs. 5 VO Rom I). Ob die Vertragsparteien die inländische oder eine ausländische Staatsangehörigkeit haben, ob sie im In- oder Ausland einen Wohnsitz unterhalten oder dort sonst wie ansässig sind, ist hierbei ebenfalls ohne Bedeutung.
11.7
Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für § 1 Abs. 2 GrEStG, also für Fälle des Übergangs der wirtschaftlichen Verwertungsbefugnis ohne Eigentumsübertragung. Hierbei handelt es sich um den eigentlichen Steuergegenstand, womit zugleich deutlich wird, dass die Grunderwerbsteuer als einphasige Sonderumsatzsteuer ihre Legitimation in der Belastung der Einkommens- und Vermögensverwendung erfährt. Insoweit gilt das Leistungsfähigkeitsprinzip auch für die Grunderwerbsteuer. Zu einer Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips kommt es insbesondere in den Fällen der Kumulation von Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer. Im S. 480Unterschied zur Umsatzsteuer belastet die Grunderwerbsteuer nämlich nicht nur Privatpersonen, sondern auch Unternehmer mit der Folge, dass sie zu einer Unternehmensteuer mutiert, die im Ergebnis eine die unternehmerische Investition treffende Sonderbelastung darstellt, falls sie nicht anderweitig überwälzt werden kann.
2. Rechtsträgerwechsel
11.8
Die in § 1 GrEStG verankerten Steuertatbestände setzen stets einen Rechtsträgerwechsel, d.h. den Übergang eines inländischen Grundstücks (§ 2 GrEStG) von einem Rechtsträger auf einen anderen voraus. Ein derartiger Rechtsträgerwechsel ist bei übertragenden Umwandlungen, bei denen umwandlungsbedingt das Vermögen mittels Gesamtrechtsnachfolge unter Ausschluss der Abwicklung auf einen neuen Rechtsträger übergeht, gegeben. Hieraus folgt, dass etwa ein Rechtsträgerwechsel bei Verschmelzung (§§ 2–122e UmwG), Spaltung (§§ 123–173 UmwG) und bei der Vermögensübertragung (§§ 174–189 UmwG) vorliegt, so dass der Tatbestand des § 1 Abs. 1 GrEStG erfüllt ist. Das gilt gleichermaßen für inländische, grenzüberschreitende und ausländische (übertragende) Umwandlungen, und zwar unabhängig davon, ob in- oder ausländische Rechtsträger hieran beteiligt sind. Dem gegenüber ist mit einem identitätswahrenden Formwechsel (§§ 190 ff. UmwG) ein kein Rechtsträgerwechsel verbunden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen sog. homogenen Formwechsel (zwischen vergleichbaren Rechtsformen) oder um einen heterogenen (rechtsformüberschreitenden) Formwechsel handelt. Diese Grundsätze gelten auch im internationalen Kontext, also etwa in den Fällen, in denen ausländische Rechtsträger nach dem maßgeblichen ausländischen Recht einem mit dem deutschen Recht vergleichbaren Formwechsel unterzogen werden.
11.9
An einem Rechtsträgerwechsel fehlt es auch bei der grenzüberschreitenden Sitzverlegung (Wegzug) etwa von grundbesitzenden Kapital- und Personengesellschaften, soweit es sich um die Verlegung des Verwaltungssitzes (Ort der Geschäftsleitung) handelt. Hierzu einige Hinweise im Überblick (zu Einzelheiten Rz. 7.45 ff.).
11.10
Ein Wegzug von Kapitalgesellschaften im Sinne der Verlegung des Satzungssitzes und des Ortes der Geschäftsleitung ist nach derzeit geltendem nationalen Recht nur bei der SE (Art. 8 Abs. 1 SE-VO) und der SCE (Art. 7 Abs. 1 SCE-VO) mit der Maßgabe möglich, dass Sitz und Hauptverwaltung in ein und demselben Mitgliedstaat liegen müssen (Art. 7 SE-VO, Art. 6 S. 481SCE-VO). Ein derartiger rechtsformwahrender Wegzug ist mangels Rechtsträgerwechsel nicht grunderwerbsteuerbar. In allen anderen Fällen ist der Wegzug durch Verlegung des Satzungssitzes derzeit zwar nach nationalem Recht rechtstechnisch ausgeschlossen, aufgrund europarechtlicher Vorgaben für den Fall des formwechselnden Wegzugs aber geboten. Demgegenüber ist die Verlegung des Verwaltungssitzes (Ort der Geschäftsleitung) unter Beibehaltung des inländischen Satzungssitzes in das Ausland nach nationalem Recht möglich, was allerdings europarechtlich nicht zwingend ist.
11.11
Soweit es sich um einen EU-Mitgliedstaat handelt, der nach seinem internen Recht für diesen Fall des Zuzugs einen Formwechsel vorsieht, fällt wiederum mangels Rechtsträgerwechsel keine Grunderwerbsteuer an. Anderenfalls erfolgt bei der wegziehenden Kapitalgesellschaft im Inland eine Liquidation ohne Vermögensübertragung und im Zuzugsstaat in Anwendung der Sitztheorie (Rz. 7.7) ohne weiteres die Qualifikation als nichtrechtsfähige Personenvereinigung, so dass insoweit ein nicht der Grunderwerbsteuer unterliegender Formwechsel gegeben ist. Wendet der Zuzugsstaat die Gründungstheorie (Rz. 7.62) an, fällt wegen der fortbestehenden Identität ohnehin keine Grunderwerbsteuer an.
11.12
Beim Zuzug von Kapitalgesellschaften ist nur der Zuzug einer SE (Art. 7 SE-VO) und einer SCE (Art. 6 SCE-VO) innerhalb der EU gesetzlich geregelt. Es handelt sich hierbei um einen simultanen Zuzug, was bedeutet, dass sich Satzung- und Verwaltungssitz stets in ein und demselben Mitgliedsstaat befinden müssen. Zuzugsbedingt entsteht hierdurch keine Grunderwerbsteuer. Da es keine weitergehenden europaweit geltenden Regelungen gibt, kommt es für die rechtliche Möglichkeit eines Zuzugs aus der Sicht Deutschlands als Zuzugsstaat auf das zur Anwendung kommende Internationale Privatrecht (Gesellschaftsstatut) an. Hiernach gilt: Verlegt eine nach ausländischem Recht errichtete Kapitalgesellschaft den Verwaltungssitz (Ort der Geschäftsleitung) in das Inland, verliert die Gesellschaft in Anwendung der nach deutschem Recht maßgeblichen Sitztheorie (Rz. 7.7, 7.62) die Rechtsfähigkeit, weil diese die Eintragung ins deutsche Handelsregister voraussetzt, was für Kapitalgesellschaften ausländischen Rechts (noch) ausgeschlossen ist. Eine ursprünglich rechtsfähige Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts mutiert daher durch Zuzug ohne weiteres zu einer nicht rechtsfähigen PerPersonenvereinigungS. 482sonenvereinigung. In den vorgenannten Fällen unterbleibt eine zuzugsbedingte Vermögensübertragung, so dass auch insoweit keine Grunderwerbsteuer anfällt. Für den Zuzug (Verlegung des Satzungssitzes und/oder des Verwaltungssitzes) aus EU-/EWR-Staaten gilt in Orientierung an der unionsrechtlich verbürgten Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) im Ergebnis die Gründungstheorie (Rz. 7.62) mit der Folge, dass die Rechtsfähigkeit der zuziehenden Gesellschaft in Deutschland als Zuzugsstaat anerkannt werden muss. Unter diesem Gesichtspunkt entfällt in Ermangelung eines Rechtsträgerwechsels ebenfalls die Grunderwerbsteuer.
11.13
Der Wegzug einer Personengesellschaft durch isolierte Verlegung des Satzungssitzes in das Ausland ist rechtlich (noch) nicht möglich, so dass stets im Inland eine Auflösung und Liquidation und im Ausland nach dortigem Recht, soweit dort ein zuzugsbedingter (identitätswahrender) Formwechsel nicht vorgesehen ist, eine Neugründung erfolgt. Entsprechendes gilt auch für die Verlegung des Verwaltungssitzes (Ort der Geschäftsleitung), da Satzungs- und Verwaltungssitz bei Personengesellschaften nicht trennbar sind. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch der Zuzug von Personengesellschaften ohne Neugründung im Inland nicht möglich. Europarechtlich ist zwar ein derartiger Zuzug als bloß grenzüberschreitender Formwechsel geboten, Voraussetzung hierfür ist aber, dass die zuziehende Gesellschaft die für nationale Umwandlungsvorgänge maßgeblichen Bedingungen erfüllt. Indessen: Auch bei Auflösung und Neugründung handelt es sich wie beim Formwechsel nur um die Auswechselung eines RechtsRechtskleidesS. 483kleides, die nicht auf die Übertragung von Vermögen (Grundstücken) gerichtet ist, so dass durch Wegzug und Zuzug von grundbesitzenden Personalgesellschaften eine Grunderwerbsteuer nicht ausgelöst wird.
3. Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaften
11.14
Im internationalen Kontext ist der in § 1 Abs. 2a GrEStG verankerte Tatbestand von besonderer Bedeutung. § 1 Abs. 2a GrEStG erfasst den Fall einer unmittelbaren oder mittelbaren Änderung des Beteiligungsverhältnisses bei grundstücksbesitzenden Personengesellschaften. Damit werden in Abweichung von § 1 Abs. 1, 2 GrEStG Vorgänge erfasst, die nicht unmittelbar auf die Eigentumsübertragung oder die wirtschaftliche Verwertungsbefugnis an einem inländischen Grundstück gerichtet sind. Diese Vorschrift zielt auf die Vermeidung einer Steuerumgehung ab, so dass ein vollständiger oder nahezu vollständiger Gesellschafterwechsel (90 %) innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft ebenfalls Grunderwerbsteuer auslöst. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob Gesellschafter wiederum Personengesellschaften, natürliche Personen oder Kapitalgesellschaften sind. Subsidiär kommt § 1 Abs. 3a GrEStG zur Anwendung, wonach einem Rechtsträger ein Grundstück einer nachgeordneten Gesellschaft auch dann zuzurechnen ist, wenn dessen wirtschaftliche Beteiligung an der Gesellschaft mindestens 90 % beträgt.
11.15
Zu den grundstücksbesitzenden Personengesellschaften zählen nicht nur Personengesellschaften deutschen Rechts unabhängig davon, ob sie lediglich vermögensverwaltend oder originär gewerblich tätig sind, sondern auch ausländische Personengesellschaften. Ausländische Personengesellschaften werden aber nur dann erfasst, wenn deren rechtliche Struktur den inländischen Personengesellschaften entspricht. Im Hinblick darauf ist ein Typenvergleich erforderlich, wobei es allerdings nicht darauf ankommt, ob die als Personengesellschaft zu qualifizierende ausländische Gesellschaft ganz oder teilweise rechtsfähiges oder selbständiges Steuerobjekt ist oder (ertragsteuerlich) nach dem Mitunternehmerkonzept (Transparenzprinzip) besteuert wird. § 1 Abs. 2a GrEStG fingiert mit dem Gesellschafterwechsel ein auf die Grundstücksübereignung gerichtetes Rechtsgeschäft zwischen der bisherigen „alten“ und einer „neuen“ Personengesellschaft. Ob die für die Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG maßgebliche S. 484Änderung im Gesellschafterbestand, die entweder derivativ durch Erwerb von Altgesellschaftern oder auch originär durch Eintritt von Neugesellschaftern erfolgen kann, auf Einzel-, Sonderrechts- oder Gesamtrechtsnachfolge beruht, spielt keine Rolle. Soweit die entsprechenden Rechtsvorgänge sich nach ausländischem Recht vollziehen, müssen sie strukturell den maßgeblichen inländischen Rechtsvorgängen entsprechen.
4. Gesellschafterwechsel bei Kapitalgesellschaften
11.15a
In Orientierung an § 1 Abs. 2a GrEStG enthält § 1 Abs. 2b GrEStG auch für grundstücksbesitzende Kapitalgesellschaften eine zeitraumbezogene Sonderregelung: Ein steuerbarer Erwerbsvorgang liegt vor, wenn innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren mindestens 90 % der Anteile unmittelbar oder mittelbar übertragen werden. Steuerschuldnerin ist hierbei die Kapitalgesellschaft selbst (§ 13 Nr. 7 GrEStG). Die vorstehende Sonderregelung entfällt bei Beteiligungen von börsennotierten Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 2c GrEStG).
11.15b
Unter § 1 Abs. 2b GrEStG fallen auch nach ausländischem Recht errichtete Kapitalgesellschaften, soweit sie entsprechend ihrer rechtlichen Struktur deutschen Kapitalgesellschaften entsprechen.
5. Anteilsvereinigung
11.16
Gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG wird die unmittelbare oder mittelbare Vereinigung von mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft als Grundstückserwerb fingiert. Der Tatbestand kann hierbei entweder durch erstmaligen Erwerb von mindestens 90 % (§ 1 Abs. 3 Nr. 3, 4 GrEStG) oder durch Anteilsaufstockung auf 90 % (§ 1 Abs. 3 Nr. 1, 2 GrEStG) erfüllt werden. § 1 Abs. 3 GrEStG ist ein Ergänzungstatbestand, der auf die Verhinderung von Steuerumgehungen gerichtet ist. Andernfalls könnte die Grunderwerbsteuer dadurch vermieden werden, dass nicht die Grundstücke selbst, sondern Anteile an den grundbesitzenden Gesellschaften veräußert werden. Subsidiär kommt § 1 Abs. 3a GrEStG zur Anwendung, wonach einem Rechtsträger ein Grundstück einer nachgeordneten Gesellschaft auch dann zuzurechnen ist, wenn dessen wirtschaftliche Beteiligung an der Gesellschaft mindestens 90 % beträgt.
11.17
Im Hinblick darauf, dass Anteilsvereinigungen bei Personengesellschaften unter § 1 Abs. 2a GrEStG fallen, gilt § 1 Abs. 3 GrEStG im Wesentlichen für Kapitalgesellschaften. Ob es sich hierbei um in- oder ausländische Kapitalgesellschaften mit in- oder ausländischen Anteilseignern handelt, spielt keine Rolle, so dass auch eine Anteilsvereinigung im Ausland eine (deutdeutscheS. 485sche) Grunderwerbsteuer auslösen kann. Soweit es um Kapitalgesellschaften geht, ist für die Qualifikation des ausländischen Rechtsträgers auf den allgemein im internationalen Steuerrecht maßgeblichen Typenvergleich (Rz. 7.7) abzustellen. Das gilt insbesondere für die Qualifikation als abhängige juristische Person im Rahmen einer grunderwerbsteuerlichen Organschaft (§ 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b GrEStG). Hiernach kommt eine ausländische Kapitalgesellschaft als juristische Person in Betracht, wenn sie wie eine inländische juristische Person eigene Rechtspersönlichkeit hat. Insoweit unterscheidet sich der hier maßgebliche Typenvergleich von demjenigen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG, wonach es auf die Rechtsfähigkeit nicht ankommt (Rz. 7.7). Damit erweist sich insbesondere die für international operierende Konzerne bedeutsame grunderwerbsteuerliche Organschaft, die insoweit steuerbegründend wirkt, als auf eine 90 %ige Beteiligung des herrschenden an dem abhängigen Unternehmen verzichtet wird, als Steuerfalle. Das gilt insbesondere für Umstrukturierungen im Rahmen einer grunderwerbsteuerlichen Organschaft, zu denen auch grenzüberschreitende und ausländische Umwandlungen gehören.
6. Steuerbefreiungen
11.18
Die Qualifikation ausländischer Rechtsträger als Personengesellschaften spielt auch im Anwendungsbereich der §§ 5, 6, 7 Abs. 2 GrEStG eine Rolle. Obwohl Personengesellschaften selbst Steuersubjekte der Grunderwerbsteuer gem. § 13 Nr. 6 GrEStG sind und somit das Transparenzprinzip keine Geltung hat, werden Grundstücksübergänge zwischen den an einer Gesamthand Beteiligten (Gesamthändern) und der Gesamthand (Gesamthandsgemeinschaft) sowie zwischen einer Gesamthand und den an ihr Beteiligten (Gesamthändern) oder auch zwischen einer Gesamthand und einer anderen Gesamthand von der Grunderwerbsteuer nur insoweit erfasst, als hierdurch eine Erhöhung der Berechtigung der einzelnen Beteiligungen am Grundstückswert eintritt. Es handelt sich insoweit um einen Systembruch, der allein aus Billigkeitsgründen zu rechtfertigen ist, weil wirtschaftlich bei den unter §§ 5 und 6 GrEStG fallenden Vorgängen der einzelne Gesellschafter über seine Gesamthandsberechtigung am Grundstückswert beteiligt bleibt. § 7 Abs. 2 GrEStG regelt, dass die flächenmäßige Aufteilung eines einer Gesamthand gehörenden Grundstücks auf die an der Gesamthand beteiligten Personen von der Grunderwerbsteuer ausgenommen wird, soweit die Beteiligten nicht mehr erhalten, als es ihrer bisherigen Berechtigung entspricht. Insoweit wird wiederum an die GeGesamthandS. 486samthand und nicht an die Personengesellschaft angeknüpft. Die Gesamthand ist allerdings ein Spezifikum des deutschen Gesellschaftsrechts, die in ausländischen Rechtsordnungen weitgehend unbekannt ist. Im Hinblick darauf wären ausländische Personengesellschaften aus dem Vergünstigungsrahmen der §§ 5, 6 und 7 Abs. 2 GrEStG ausgeschlossen. Indessen: In Orientierung an die europarechtlich verbürgten Grundfreiheiten (Rz. 4.16 ff.) und an Art. 3 Abs. 1 GG (Rz. 4.4 ff.) ist im Rahmen des maßgeblichen Typenvergleichs auf das den deutschen Personengesellschaften zugrunde liegende Konzept der Gesamthandsgemeinschaft bei ausländischen Personengesellschaften nicht abzustellen.
11.19
Neben §§ 5, 6 GrEStG spielt im internationalen Kontext auch die Vergünstigung des § 6a GrEStG eine Rolle. Begünstigungsfähig sind hiernach neben Umwandlungen auch Einbringungen sowie andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage, die nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3, Abs. 3a GrEStG zu einem steuerbaren Rechtsvorgang führen. Die in § 6a GrEStG verankerte Steuerfreiheit bedeutet im Ergebnis ein Konzernprivileg, das darauf gerichtet ist, Umstrukturierungen im Konzern, für die eine Steuerneutralität nach dem Umwandlungsteuergesetz in Anspruch genommen werden kann, nicht durch Grunderwerbsteuerbelastungen zu behindern. Begünstigte Umwandlungen sind im Hinblick auf den Verweis auf § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 UmwG Verschmelzungen, Spaltungen und Vermögensübertragungen. Nicht erfasst ist hiernach der bloße Formwechsel (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UmwG), der ohnehin keine Grunderwerbsteuer auslöst, weil mit ihm kein Rechtsträgerwechsel verknüpft ist. Das gilt auch beim Formwechsel ausländischer Rechtsträger, soweit nach den durch das ausländische Recht vorgegebenen Rechtsstrukturen der Formwechsel identitätswahrend in dem Sinne ist, dass kein Vermögen übergeht. Obwohl grenzüberschreitende Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften nicht in dem in Bezug genommenen § 1 Abs. 1 Nr. 1–3 UmwG erwähnt sind, fallen auch diese in den Begünstigungsrahmen des § 6a Abs. 1 GrEStG. Darüber hinaus gilt die Begünstigung auch für entsprechende EU-/EWR-Umwandlungen (§ 6a Satz 2 GrEStG).
II. Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer
Literatur:
Kommentare zum VersStG und FeuerschStG; Bruschke, Der Steuergegenstand bei der Versicherungsteuer, UVR 2009, 247; Crezelius, Versicherungsteuer – terra incognita des Steuerrecht? In FS Haarmann, München 2015, 428; Englisch in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl. Köln 2021, § 18 Rz. 67 ff.; Grünwald, Wer bezahlt die Versicherungsteuer?, DStR 2013, 738; Hicks, Steuerbare Versicherungsverhältnisse i.S. der §§ 1, 2 VersStG, UVR 2005, 387; Hicks, Abgrenzung der versicherungssteuerlichen Tatbestände von den umsatzsteuerlichen Tatbeständen, UVR 1999, 184; Hicks, Problematiken S. 487bei der Feuerschutzsteuerpflicht, UVR 1992, 48; Kühnast, Inländische Versicherungsteuer auf Versicherungsverhältnisse mit ausländischen Versicherungen, UVR 1989, 78; Medert, Änderungen bei der Versicherungsteuer ab 2013 im Überblick, DStR 2013, 496; Schlange, Deutsche Steuerhoheit bei innergemeinschaftlicher grenzüberschreitender Versicherung nur bei Belegenheit des versicherten Risikos in Deutschland, DStR 2010, 2562; Schmidt, Änderungen des Versicherungsteuerrechts durch das Versicherungsteuerrecht – Modernisierungsgesetz, DStR 2021, 2431; Schrinner, Versicherungsteuer als Standortproblem, IFSt-Schrift 352 (1997); Strunz, Zur Doppelbesteuerung mit Versicherungsteuer in der Bundesrepublik Deutschland, DStR 2001, 777; Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Bd. II, 2. Aufl. Köln 2003, 1029 ff.; Voß, Änderungen des Versicherungssteuerrechts durch das Versicherungsteuerrechts-Modernisierungsgesetz, DStR 377.
11.20
Als Verkehrsteuer erfasst die Versicherungsteuer Vorgänge des Rechtsverkehrs im Rahmen von Versicherungsverhältnissen, wobei konkret an die Zahlung des Versicherungsentgelts angeknüpft wird. Steuerentrichtungsschuldner ist zwar der Versicherer (§ 7 Abs. 2 VersStG), Steuerschuldner ist aber der Versicherungsnehmer (§ 7 Abs. 1 VersStG), der die Versicherungsteuer letztlich auch wirtschaftlich zu tragen hat. Im Hinblick darauf handelt es sich von der Belastungswirkung her bei der Versicherungsteuer um eine die Einkommens- und Vermögensverwendung belastende direkte Steuer. Indessen belastet insbesondere die Versicherungsteuer auf die Unfall- und Haftpflichtversicherung auch Unternehmen, ohne dass hier ähnlich wie bei der Umsatzsteuer eine Entlastung durch einen Vorsteuerabzug möglich wäre.
11.21
Wie auch die übrigen Verkehrsteuern ist die Versicherungsteuer im Wesentlichen binnenorientiert. Ihr sind vor allem versicherte Risiken unterworfen, die im Inland belegen sind. Über dieses versicherungsteuerrechtliche Belegenheitsprinzip hinaus werden aber auch ausländische Risiken steuerlich belastet. Dies beruht auf der in § 1 Abs. 2 und 3 VersStG vorgegebenen dualen Anknüpfung, wonach sowohl auf personale – Ansässigkeit des Versicherungsnehmers – als auch gegenständliche – Belegenheit des versicherten Risikos – Tatbestandsmerkmale abgestellt wird. Hierbei ist zwischen Versicherern in EU-/EWR-Staaten und solchen in Drittstaaten zu unterscheiden.
11.22
Soweit der Versicherer in einem EU-/EWR-Staat niedergelassen ist, gilt die gegenständliche (inländische) Anknüpfung für Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen, für in ein amtliches Register einzutragende oder eingetragene und mit einem Unterscheidungskennzeichen S. 488versehene Fahrzeuge und für Reise- oder Ferienrisiken (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1–3 VersStG). In den vorgenannten Fällen entsteht die Versicherungsteuer also nur dann, wenn sich die versicherten Gegenstände im Inland befinden, die Fahrzeuge in einem inländischen Register eingetragen oder einzutragen sind oder die für die Reise- oder Ferienrisiken erforderlichen Rechtshandlungen im Inland vorgenommen werden. Es handelt sich hierbei um Sondertatbestände, die darauf abzielen, im Bereich der EU-/EWR-Staaten einen freien Dienstleistungsmarkt für Versicherungen ohne steuerinduzierte Wettbewerbsbehinderungen zu schaffen. Hierdurch ist zugleich gewährleistet, dass in Orientierung an das versicherungsteuerrechtliche Belegenheitsprinzip, aufgrund dessen auf gegenständliche Merkmale abzustellen ist, die Gefahr einer Doppelbesteuerung vermieden wird.
11.22a
Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem in einem EWR-Staat niedergelassenen Versicherer und ergibt sich die Steuerpflicht nicht aus § 1 Abs. 2 Satz 1 VersStG (Rz. 11.22), wird in den Fällen des § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG auf den inländischen Wohnsitz des Versicherungsnehmers abgestellt, es sei denn die versicherten Gegenstände sind in einem EWR-Staat belegen, dort in einem Register eingetragen oder es werden die erforderlichen Rechtshandlungen dort vorgenommen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG). Im Ergebnis sind damit in einem Drittland belegene Sonderrisiken von deutscher Steuerbarkeit nicht ausgenommen, wenn der Versicherungsnehmer im Inland ansässig ist.
11.23
Für die übrigen von einem EU-/EWR-Versicherer versicherten Risiken, die nicht unter die vorgenannten drei Sondertatbestände fallen, knüpft die Versicherungsteuer an den Sitz des Versicherungsnehmers an (§ 1 Abs. 2 Satz 3 VersStG). Abgestellt wird bei natürlichen Personen auf den Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland (§ 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VersStG). Bei nicht natürlichen Personen kommt es darauf an, ob sich der Sitz des Unternehmens (§ 11 AO), die Betriebsstätte (§ 12 AO; vgl. Rz. 6.163 ff.) oder die entsprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht, im Inland befindet (§ 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VersStG).
11.24
Die in § 1 Abs. 2 VersStG verankerte gegenständliche und personale Anknüpfung bezieht sich auf den Geltungsbereich des Versicherungsteuergesetzes (Inland), wozu das Küstenmeer vor der deutschen Küste und aufgrund der Sonderregelung in § 1 Abs. 4 VersStG die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone (Art. 55 SRÜ) gehören, so dass im Ergebnis auch VersicheVersicherungsverhältnisseS. 489rungsverhältnisse erfasst werden, die sich auf Bohrinseln, Offshore-Windkraftanlagen auch außerhalb der 12-Meilen-Zone beziehen.
11.25
Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Drittstaaten-Versicherer entsteht die Steuerpflicht, wenn der Versicherungsnehmer bei Zahlung des Versicherungsentgeltes seinen Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) oder seinen Sitz (§ 11 AO) im Inland hat oder ein Gegenstand versichert ist, der sich zur Zeit der Begründung des Versicherungsverhältnisses im Inland befand oder sich das Versicherungsverhältnis auf ein Unternehmen, eine Betriebstätte oder eine sonstige Einrichtung im Inland bezieht (§ 1 Abs. 3 Nr. 1–3 VersStG). Im Unterschied zu den EU-/EWR-Fällen, bei denen die in Umsetzung verschiedener EU-Richtlinien eine auf die Vermeidung der Doppelbesteuerung gerichtete harmonisierte Regelung (§ 1 Abs. 2 VersStG) Geltung hat, ist in Drittlandsfällen (§ 1 Abs. 3 VersStG) eine Doppelbesteuerung nicht zu vermeiden, wenn insbesondere im Ausland belegene Risiken auch dort der Versicherungsteuer unterworfen sind. Angesprochen sind insbesondere Fälle, in denen deutsche Unternehmen im Ausland belegene Risiken bei Drittstaatenversicherern versichern. Dieser Vorgang unterliegt zum einen gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 VersStG der deutschen Versicherungsteuer und zum anderen, weil sich der versicherte Gegenstand zur Zeit der Begründung des Versicherungsverhältnisses im Ausland befindet, der betreffenden ausländischen Versicherungsteuer. Der vergleichbare Vorgang innerhalb des EU-/EWR-Bereichs würde dem gegenüber keine Doppelbesteuerung auslösen. Diese steuerliche Benachteiligung von Drittlandssachverhalten verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Besonderheit ergibt sich allerdings aus § 4 Nr. 10 VersStG. Hiernach ist die Zahlung des Versicherungsentgelts für eine Transportgüterversicherung von der Steuer befreit, wenn sich die Versicherung auf Güter bezieht, die ausschließlich im Ausland oder im grenzüberschreitenden Verkehr einschließlich der Durchfuhr befördert werden. Eine Doppelbesteuerung ist insoweit ausgeschlossen.
11.26
Ebenso wie die Versicherungsteuer zählt auch die Feuerschutzsteuer zu den besonderen Verkehrsteuern, obwohl sie als Zwecksteuer zur Förderung des Feuerlöschwesens und des vorbeugenden Brandschutzes erhoben wird. Im Unterschied zur Versicherungsteuer knüpft sie technisch nicht an die Zahlung von Versicherungsentgelten, sondern an die Entgegennahme derselben an, so dass nicht der Versicherungsnehmer, sondern der Versicherer Steuerschuldner ist (§ 5 FeuerschStG). Das ändert aber nichts daran, dass die Feuerschutzsteuer durch Überwälzung die Einkommens-/Vermögensverwendung seitens des Versicherungsnehmers belastet.
S. 490
11.27
Der Feuerschutzsteuer, die neben der Versicherungsteuer erhoben wird, unterliegen alle empfangenen Entgelte für Feuerversicherungen einschließlich Feuer-Betriebs-Unterbrechungsversicherungen, Wohngebäudeversicherungen oder Hausratversicherungen für versicherte Gegenstände, die sich bei Zahlung des Entgelts im Inland befinden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 FeuerschStG). Damit wird dem Belegenheitsprinzip entsprochen, so dass es zu einer Doppelbesteuerung nur dann kommen kann, wenn im Ausland bei der Feuerschutzsteuer auf den Wohnsitz des Versicherungsnehmers abgestellt wird. § 1 Abs. 3 FeuerschStG bestimmt allerdings, dass für die Feuerschutzsteuerpflicht die Vorschriften des § 1 Abs. 2, 3 VersStG entsprechend anzuwenden sind. Hiernach gelten für die Abgrenzung der Feuerschutzsteuerpflicht dieselben Kriterien, wie sie für die Abgrenzung der Steuerpflicht bei der Versicherungsteuer bestehen (Rz. 11.21). Im Kern bedeutet das, dass in den Fällen von EU-/EWR-Versicherern das Belegenheitsprinzip dahingehend modifiziert wird, dass statt der reinen Sachbelegenheit an die Risikobelegenheit angeknüpft wird (Rz. 11.22).
III. Kraftfahrzeugsteuer und Luftverkehrsteuer
Literatur:
Kommentare zum KraftStG; Bruschke, Die neue Förderung von Dieselfahrzeugen bei der Kraftfahrzeugsteuer, UVR 2007, 219; Bruschke, Neue Besteuerung Nutzfahrzeuge, UVR 2008, 60; Eilers/Hey, Haushaltskonsolidierung ohne Kompetenzgrundlage – Finanzverfassungsrechtliche Würdigung des neuen Luftverkehrsteuergesetzes, DStR 2011, 97; Englisch in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl. Köln 2021, § 18 Rz. 85 ff.; Gawel, Klimaschutz durch Kfz-Besteuerung, StuW 2011, 250; Goldmann/Gutschalk, Eine Einführung in die neue Luftverkehrsteuer, ZfZ 2010, 283; Halaczynski, Ist die Luftverkehrsteuer verfassungsgemäß?, UVR 2014, 213; Johannes/Roth, Brennpunkte der Kraftfahrzeugsteuer, UVR 2008, 278; Kloepfer, Luftverkehrsteuer-Rechtsprobleme eines Luftverkehrsteuergesetzes, 2010; Tipke, Die Steuerrechtsordnung II, 2. Aufl. Köln 2001, 1099 f.; § 18 Rz. 129.
11.28
Die Kraftfahrzeugsteuer wird überwiegend als Verkehrsteuer qualifiziert, und zwar entweder als Realverkehrsteuer, weil sie an einen Akt des technischen Verkehrs anknüpft, oder als Rechtsverkehrsteuer, weil ihr ein Vorgang des Rechtsverkehrs auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (Zulassung) zugrunde liegt. Indessen belastet die Kraftfahrzeugsteuer nicht nur die (private) Einkommen- und Vermögensverwendung, sondern auch den gewerblichen Einsatz von Kraftfahrzeugen, so dass insoweit die Kraftfahrzeugsteuer auch eine Unternehmensteuer ist. Wegen der Differenzierung der Steuersätze für schadstoffarme, bedingt schadstoffarme und übrige PKW (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KraftStG) lässt sich die Kraftfahrzeugsteuer auch als umweltpolitische Lenkungsteuer legitimieren.
11.29
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt grundsätzlich das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG). Zu den inländischen Fahrzeugen gehören solche, die unter die im Inland geltenden Zulassungsvorschriften fallen (§ 2 S. 491Abs. 3 KraftStG). Steuerschuldner ist stets derjenige, für den das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist (§ 7 Nr. 1 KraftStG). Ob es sich hierbei um Personen handelt, die im Inland ihren Wohnsitz (§ 8 AO) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) haben, spielt keine Rolle.
11.30
Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt darüber hinaus auch das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 KraftStG). Steuerschuldner ist bei einem ausländischen Fahrzeug, also einem solchen, das im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist (§ 2 Abs. 4 KraftStG), derjenige, der das Fahrzeug im Inland benutzt (§ 7 Nr. 2 KraftStG). Die Steuerpflicht dauert hierbei solange an, wie sich das Fahrzeug im Inland befindet (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG). Um Doppelbesteuerungen zu vermeiden enthält § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KraftStG eine Ausnahme von der Besteuerung für in anderen EU-Staaten zugelassene Nutzfahrzeuge. Die gleiche Zielsetzung verfolgen die in § 3 Nr. 13–15 KraftStG verankerten Steuerbefreiungen, wobei diejenige von besonderer Bedeutung ist, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangte ausländische Pkw für die Dauer bis zu einem Jahr frei stellt (§ 3 Nr. 13 KraftStG). Darüber hinaus werden nach dem sog. Genfer Abkommen in einem Gebiet eines anderen Vertragsstaats zugelassene Fahrzeuge freigestellt, wenn sie vorübergehend zum privaten Gebrauch in das Inland gelangen.
11.31
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG enthält schließlich eine Sonderregelung für die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen im Inland. Das gilt auch für ausländische Fahrzeuge, wenn die Voraussetzungen der Steuerbefreiung in § 3 Nr. 13 KraftStG nicht mehr vorliegen. Angesprochen ist damit insbesondere der Fall, dass im Ausland zugelassene Fahrzeuge von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland haben (§ 3 Nr. 13 Satz 2 KraftStG) oder dass die für den vorübergehenden Aufenthalt im Inland maßgebliche Ein-Jahres-Frist (§ 3 Nr. 13 Satz 1 KraftStG) abgelaufen ist.
11.32
Ebenso wie die Kraftfahrzeugsteuer ist auch die Luftverkehrsteuer von ihrer tatbestandlichen Anknüpfung her eine Verkehrsteuer. Sie ist als Rechtsverkehrsteuer zu qualifizieren, weil sie an einen Rechtsvorgang anknüpft, der zum Abflug eines Fluggastes von einem inländischen Startort mit einem Flugzeug durch ein Luftfahrtverkehrsunternehmen zu einem Zielort berechtigt (§ 1 Abs. 1 LuftVStG). Der maßgebliche Rechtsvorgang ist hierbei in der Regel der Abschluss eines (entgeltlichen) Beförderungsvertrages. Von der Belastungswirkung her ist die Luftverkehrsteuer eine Steuer auf die Einkommens- oder Vermögensverwendung, da der Gesetzgeber von der Überwälzung der Steuer auf die Fluggäste ausgeht. Gemessen hieran kann sie aber auch als indirekte Aufwandsteuer qualifiziert werden.
S. 492
11.33
Die Luftverkehrsteuer erfasst im Wesentlichen Inlandsflüge und grenzüberschreitende Flüge von einem inländischen Startort (§ 1 Abs. 1 LuftVStG). Nicht der Besteuerung unterliegen somit Flüge vom Ausland in das Inland, so dass entsprechend der gesetzgeberischen Konzeption eine Doppelbesteuerung vermieden wird. Ausgenommen von der Steuerpflicht sind letztlich auch im Ausland begonnene Flüge mit Zwischenlandung im Inland und Fortsetzung des Fluges in das Inland bzw. Ausland (§ 2 Nr. 3, 4, 5 LuftVStG). Auch hierdurch wird eine Doppelbesteuerung vermieden.
11.34
Im Hinblick auf das für die Luftverkehrsteuer spezifische Belegenheitsprinzip (inländischer Startort) spielt es keine Rolle, ob in- oder ausländische Fluggäste durch in- oder ausländische Fluggesellschaften befördert werden.
IV. Rennwett- und Lotteriesteuer
Literatur:
Kommentare zum Rennwett- und Lotteriegesetz; Birk, Sportwetten – Steuerliche Aspekte, ZfWG 2011, 229; Brüggemann, Die Besteuerung von Sportwetten im Rennwett- und Lotteriegesetz, Baden-Baden 2015; Englisch in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl. Köln 2021, Rz. 18.80; Englisch in Streinz/Liesching/Hambach, Glücks- und Gewinnspielrecht in den Medien, München 2014, Syst. Darst.; Halaczinsky, Einordnung von Wetten aus Anlass öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde, UVR 2015, 78; Kahle, Glücksspiele im Steuerrecht, DStZ 2011, 520; Maslaton/Sensburg, Lotteriesteuern in den neuen Medien, DStZ 2002, 24; Schmittmann, Änderungen des Rennwett- und Lotteriegesetz durch das Jahressteuergesetz 2019, ZfWG 2020, 186; Sensburg, Oddset-Sportwetten: Veranstaltung im Inland oder Vermittlung im Ausland, DStZ 2006, 189; Strahl/Eich, Der lotteriesteuerliche Begriff der Veranstaltung, UVR 2006, 246; Welz, Besteuerung von ausländischen und inländischen Lotterien nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz, UVR 2010, 308; Welz, Das RennwLottG und die Erweiterung der Zuweisung der Rückvergütung an Rennvereine, UVR 2021, 150; Welz, Sportwetten- Rennwett- und lotteriesteuerliche Aspekte, UVR 2012, 274; Wernsmann/Loscher, Rennwetterlaubnis und Rennwettsteuer nach Neuregelung der Pferderennwetten, DVBl 2014, 211.
11.35
Der Rennwettsteuer (§§ 10, 11 RennwLottG) und der Sportwettensteuer (§ 17 Abs. 2 RennwLottG) unterliegen Wetten anlässlich bestimmter Sportereignisse und der Lotteriesteuer (§ 17 Abs. 1 RennwLottG) wettverwandte Spiele aus anderen Anlässen. Die im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten Steuern zählen zu den Verkehrsteuern, die vom Tatbestand her an den Abschluss eines Wettvertrages oder an einen Lotterie-/Ausspielvertrag anknüpfen. Von der Belastungswirkung her handelt es sich um Steuern auf die Einkommen- und Vermögensverwendung. Eine Besonderheit besteht bei der Rennwettsteuer und der Sportwettensteuer, deren Aufkommen überwiegend an die Rennwettvereine, die einen Totalisator betreiben, zurückfließen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 RennwLottG). Insoweit ist die Rennwettsteuer eine Steuer, deren AufAufkommensverwendungS. 493kommensverwendung einem gesonderten Zweck unterliegt. Dem gegenüber liegt der Sportwettensteuer und der Lotteriesteuer ein Lenkungszweck dahingehend zugrunde, die Wett- und Spielleidenschaft einzudämmen.
11.36
Der Rennwettsteuer unterliegt der Abschluss von Wetten aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderen öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde bei einem Totalisator (§§ 1 Abs. 1, 10 Abs. 1 RennwLottG) oder einem Buchmacher (§§ 2 Abs. 1, 11 Abs. 1 RennwLottG). Dem entsprechend wird die Rennwettsteuer entweder als Totalisatorsteuer oder als Buchmachersteuer erhoben. Steuerschuldner sind daher die Totalisatorunternehmer, also die Vereine, die den Totalisator betreiben, an denen die Spieler ihre Wetteinsätze platzieren oder die Buchmacher, die Partei des Wettvertrages mit den Spielern sind (§ 13 Abs. 1 RennwLottG).
11.37
Für die Rennwettsteuer enthält das Gesetz keine Regelungen über den territorialen Anwendungsbereich. Eine Besteuerung ohne jede Inlandsanknüpfung (genuine link) ist allerdings völkerrechtlich unzulässig (Rz. 3.13). Im Hinblick darauf ist, obwohl es an einer normativen Verankerung fehlt, die territoriale Reichweite der Rennwettsteuer auf das Inland begrenzt mit der Folge, dass nur der Abschluss von Rennwetten im Inland eine Steuer auslöst und zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Pferderennen im In- oder Ausland durchgeführt werden. Hieraus folgt, dass der Abschluss von Wettverträgen im Ausland, insbesondere bei dort ansässigen Wettveranstaltern, nicht der Rennwettsteuer unterworfen ist. Das gilt auch für die bloße Vermittlung von Rennwetten auf ausländische Pferderennen durch inländische Buchmacher. Durch diese Inlandsbezogenheit wird zugleich die Doppelbesteuerung vermieden.
11.38
Soweit Wetten aus Anlass von Sportereignissen nicht bereits der Rennwettsteuer (§ 1 RennwLottG) unterliegen, greift eine besondere Sportwettensteuer ein (§ 17 Abs. 2 RennwLottG). Im Unterschied zur Rennwettsteuer (§ 10, 11 RennwLottG) ist für die Sportwettensteuer der territoriale Anwendungsbereich konkret geregelt: § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RennwLottG knüpft an die Veranstaltung der Sportwette im Inland an, wobei auf die Gestaltung des Wettgeschehens – Festlegen der Wettquoten, Auswahl der Sportereignisse, Wettvertrag – abzustellen ist. Darüber hinaus werden aber auch Wettveranstaltungen im Ausland erfasst, wenn der Spieler eine natürliche Person ist und bei Abschluss des Wettvertrages seinen Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland hat oder, wenn er keine natürliche Person ist, bei Abschluss des Wettvertrages seine Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder seinen Sitz (§ 11 AO) im Inland hat (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RennwLottG). Im Ergebnis werden damit auch auslänausländischeS. 494dische Veranstalter zur Sportwettensteuer herangezogen. Da sie in aller Regel auch im Ansässigkeitsstaat einer Wettsteuer unterliegen, bewirkt § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RennwLottG eine Doppelbesteuerung, die zwar zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann aber gleichwohl mit der unionsrechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) vereinbar ist.
11.39
Die (klassische) Lotteriesteuer erfasst im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien und Ausspielungen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 RennwLottG). Für den Inlandsbezug ist hierbei darauf abzustellen, wo die Gewinnverteilung, d.h. der Ort der Ziehung der Lose, stattfindet. Über § 17 Abs. 1 Satz 1 RennwLottG hinaus werden aber auch im Ausland veranstaltete Lotterien und Ausspielungen mit (deutscher) Lotteriesteuer belastet, wenn die entsprechenden Lose oder Ausweise ins Inland gelangen (§ 21 RennwLottG). Auch hierdurch wird eine Doppelbesteuerung ausgelöst, soweit der ausländische Veranstalter im Ausland zu einer vergleichbaren Lotteriesteuer herangezogen wird. Diese Doppelbesteuerung verstößt nicht gegen die unionsrechtlich verbürgte Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV).
C. Besondere Verbrauchsteuern
I. Energiesteuer
Literatur:
Kommentare zum EnergieStG; Bongartz, Die neue Systemrichtlinie, ZfZ 2020, 218; Bongartz in Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, 3. Aufl. München 2018, Kap. H; Bongartz/Schröer-Schallenberg, Das neue Energiesteuergesetz, Köln 2006; Dobratz in Schaumburg/Englisch, Europäisches Steuerrecht, 2. Aufl. Köln 2020, Rz. 20.1 ff. 20.27 ff.; Eichhorn/Utescher-Dabitz, Die Besteuerung von Strom, Erdgas und Kohle, Frankfurt 2009; Englisch in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl. Köln 2021, § 18 Rz. 105 ff.; Förster, Die Verbrauchsteuern, Geschickte, Systematik, finanzverfassungsrechtliche Vorgaben, Heidelberg 1989; Friedrich/Köthe, Änderungen des Energie- und Stromsteuerrechts, DStR 2013, 65; Hey/Hoffsümmer, Steuerentlastung bei Zahlungsausfall im Rahmen der Strom- und Erdgasbesteuerung, UVR 2007, 55; Hölscher, Die Entwicklung des Energiesteuerrechts, RdE 2010, 48; Jatzke, Das System des deutschen Verbrauchsteuerrechts, Berlin 1997; Jatzke, Europäisches Verbrauchsteuerrecht, München 2016, F1 ff.; Jatzke in Musil/Weber-Grellet, Europäisches Steuerrecht, München 2019, 302 ff.; Jatzke, Neue gemeinschaftsrechtliche Rahmenbedingungen für die Energiebesteuerung, BB 2004, 21; Khazzoum/Kudla, Energie und Steuern: Energie und Stromsteuerrecht in der Praxis, Wiesbaden 2011; Kruse, Zölle, Verbrauchsteuern, europäisches MarktordnungsMarktordnungsrechtS. 495recht, DStJG 11 (1988); Middendorp, Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren, ZfZ 2011, 1; Leitgeb, Alle zwanzig Jahre wieder eine Neufassung der Energiesteuerrichtlinie?, ZfZ 2022, 162; Müller, Struktur, Entwicklung und Begriff der Verbrauchsteuern, Berlin 1997; Schmidtke/Jansen, Änderungen im Energie-Stromsteuerrecht, ZfZ 2010, 286; Schröer-Schallenberg/Kling, Der Entwurf einer neuen Energiesteuerrichtlinie – eine Betrachtung aus deutscher Sicht, ZfZ 2022, 193; Soyk, Die verbrauchsteuerrechtlichen Änderungen durch das Siebte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen, ZfZ 2021, 98; Soyk, Energie- und Stromsteuerrecht, 4. Aufl. Köln 2017; Stein/Thoms, Energiesteuern in der Praxis, 3. Aufl. Köln 2016; Stein/Thoms, BB-Rechtsprechungsreport Energie- und Stromsteuerrecht 2014, BB 2015, 1876; Tipke, Die Steuerrechtsordnung II, 2. Aufl. Köln 2003, 1092 ff.; Thoms, Aktuelle Entwicklungen im Energie- und Stromsteuerrecht, ZfZ 2010, 5.
1. Belastungswirkungen
11.40
Bei der im Energiesteuergesetz geregelten Energiesteuer handelt es sich um eine auf der Grundlage der Verbrauchsteuersystemrichtlinie (Rz. 3.97 ff.) und der Energiesteuerrichtlinie harmonisierte Verbrauchsteuer. Sie belastet im Wesentlichen die Verwendung von Energieerzeugnissen als Kraftstoffe und als Heizstoffe, und zwar insbesondere Mineralöl (Benzin), Kohle und Erdgas.
11.41
Als (indirekte) Verbrauchsteuer (§ 1 Abs. 1 Satz 2 EnergieStG) ist die Energiesteuer darauf gerichtet, die konsumtive und produktive Verwendung von Einkommen bzw. Vermögen zu erfassen. Zugleich verfolgt die Energiesteuer ökologische Lenkungszwecke, den Energieverbrauch und damit schädliche Emissionen abzusenken. Darüber hinaus wird auch eine Orientierung am Äquivalenzprinzip dahingehend erkennbar, dass insbesondere die auf Mineralöl (Benzin) lastende Energiesteuer jedenfalls partiell als Ausgleich für die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrseinrichtungen angesehen werden kann. Dass die Energiesteuer jedenfalls auch die S. 496konsumtive Einkommensverwendung belastet, ergibt sich daraus, dass sie als indirekte Steuer auf Überwälzung angelegt ist. Hierfür genügt im Grundsatz die Gewährleistung der abstrakten Überwälzbarkeit. Die Überwälzbarkeit wird (auch) durch das Steueraussetzungsverfahren (§ 5 EnergieStG; vgl. Rz. 11.43 ff.) sichergestellt. Im Kern geht es hierbei darum, innerhalb der Unternehmerkette, also im Rahmen des sog. Lager- und Beförderungsaussetzungsverfahrens (§§ 7 ff. EnergieStG; vgl. Rz. 11.45), das Entstehen der Energiesteuer zu vermeiden. Darüber hinaus ist unter bestimmten Voraussetzungen die Energiesteuer zu erstatten, wenn die Überwälzung wegen Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers scheitert (§ 60 EnergieStG).
11.42
Entsprechend dem Charakter als (indirekte) Verbrauchsteuer wird im Energiesteuergesetz ebenso wie im Umsatzsteuergesetz (Rz. 10.2 ff.) das Bestimmungslandprinzip verwirklicht, und zwar im Rahmen des Steueraussetzungsverfahrens (Rz. 11.43 ff.) oder durch ein speziell geregeltes Entlastungsverfahren in den Fällen, in denen Energieerzeugnisse im steuerrechtlich freien Verkehr aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt werden (Rz. 11.49 ff.).
2. Steueraussetzungsverfahren
11.43
Nur bestimmte Energieerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet der Energiesteuer (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG). In Orientierung an Art. 2 VStSystRL wird an die Herstellung innerhalb des Steuergebiets und an die Einfuhr in dieses Gebiet angeknüpft. Um welche Energieerzeugnisse es sich hierbei handelt, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 EnergieStG, wobei diejenigen Erzeugnisse, die in § 1 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 EnergieStG genannt sind, ohne weiteres als Energieerzeugnisse qualifiziert sind. Dem gegenüber werden die in § 1 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 6 EnergieStG bezeichneten Erzeugnisse nur dann zu Energieerzeugnissen, wenn sie dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoffe verwendet zu werden.
11.44
Während die Energiesteuerpflicht somit bereits an die Herstellung der betreffenden Erzeugnisse im Steuergebiet oder an ihre Einfuhr in dieses Gebiet anknüpft, entsteht der EnergieEnergiesteueranspruchS. 497steueranspruch für dem Steueraussetzungsverfahren unterliegende Energieerzeugnisse (§ 4 EnergieStG) in der Regel erst zum Zeitpunkt der Überführung derselben in den steuerrechtlich freien Verkehr (§ 8 Abs. 1 EnergieStG). Ausgenommen hiervon sind solche Energieerzeugnisse, die zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Kraft- und Heizstoffe (nichtenergetische Verwendung) verwendet werden. Hierfür kommt die Steuerbefreiung gem. § 25 Abs. 1 EnergieStG in Betracht. Dem Steueraussetzungsverfahren unterliegen schließlich nicht Kohle und Erdgas, für die Sonderregelungen gelten (Rz. 11.55 ff.).
11.45
Das in § 5 Abs. 1 EnergieStG geregelte Steueraussetzungsverfahren – Lageraussetzungsverfahren und Beförderungsaussetzungsverfahren – ist dadurch gekennzeichnet, dass der Energiesteueranspruch für die betreffenden Energieerzeugnisse (§ 4 EnergieStG) noch nicht entstanden ist, obwohl der Steuertatbestand (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG) bereits erfüllt ist. Hierdurch wird bewirkt, dass die Energiesteuer suspendiert ist, solange Energieerzeugnisse aus dem Steuerlager nicht zum freien Verkehr entnommen werden (§ 8 Abs. 1 EnergieStG). Im Kern geht es darum, innerhalb der Unternehmerkette, also im Rahmen des sogenannten Lager- und Beförderungsverfahrens, das Entstehen einer Energiesteuer zu vermeiden. Damit wird der Zeitpunkt der Steuerentstehung möglichst nah an die Abgabe der Energieerzeugnisse an den Verbraucher herangeführt. Im internationalen Kontext wird hierdurch zugleich das Bestimmungslandprinzip verwirklicht, weil das Steueraussetzungsverfahren, an dem nur Unternehmer teilnehmen können, auch grenzüberschreitend wirkt. Das gilt allerdings nur für das Beförderungsverfahren, das voraussetzt, dass die Beförderungen unter Anwendung eines bestimmten EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem (EMCS) erfolgen (§ 9c EnergieStG).
11.45a
Das Lageraussetzungsverfahren (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG) betrifft sowohl Herstellungsbetriebe als auch Lager für Energieerzeugnisse (§ 5 Abs. 2 EnergieStG). Zu den als Steuerlager zu qualifizierenden Herstellungsbetrieben zählen insbesondere Raffinieren, in denen Rohöl weiterverarbeitet wird. Ein derartiger Herstellungsbetrieb wird allerdings nur dann als Steuerlager anerkannt, wenn hierfür eine entsprechende Erlaubnis des zuständigen Hauptzollamtes S. 498vorliegt (§ 6 Abs. 3 EnergieStG i.V.m. § 12 EnergieStV). Mit der Erlaubnis werden vom Hauptzollamt auch die für die Teilnahme am IT-Verfahren EMCS notwendigen Verbrauchsteuernummern vergeben. Zu den Lagerbetrieben gehören u.a. Großtankanlagen, also solche Lager, die insbesondere dem Großhandel dienen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 EnergieStG). Auch hier ist eine Erlaubnis durch das Hauptzollamt erforderlich (§ 7 Abs. 2 EnergieStG i.V.m. § 16 EnergieStV), um überhaupt am Steueraussetzungsverfahren teilnehmen zu können. Das Lageraussetzungsverfahren wird mit der Entnahme der Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr beendet, womit zugleich die Energiesteuer entsteht (§ 8 Abs. 1 EnergieStG). Entsprechendes gilt, wenn die Erlaubnis zum Betrieb des Steuerlagers erlischt (§ 14 Abs. 5 EnergieStV).
11.46
Die in der Praxis wichtigste Fallgruppe ist das Beförderungsaussetzungsverfahren, also die Beförderung von dem Steueraussetzungsverfahren unterliegenden Energieerzeugnissen (§ 4 EnergieStG) im Steuergebiet (§ 10 Abs. 1 EnergieStG). Angesprochen ist hiermit die Beförderung aus Steuerlagern in andere Steuerlager im Steuergebiet oder zu Begünstigten i.S.d. § 9c EnergieStG im Steuergebiet, die grundsätzlich zu keiner Entnahme in den steuerrechtlich freien Verkehr führt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG). Das gilt auch im Anschluss an eine Lagerung. Im Bereich grenzüberschreitender Beförderungen spielen solche aus anderen und in andere EU-Mitgliedstaaten (§ 11 EnergieStG) eine besondere Rolle. Hiernach sind Beförderungen unter Steueraussetzung in andere EU-Mitgliedstaaten möglich, wobei es unschädlich ist, wenn über Drittländer oder Drittgebiete befördert wird (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG). Eine weitere Fallgruppe betrifft die Beförderung von dem Steueraussetzungsverfahren unterliegenden Energieerzeugnissen (§ 4 EnergieStG) aus anderen EU-Mitgliedstaaten (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG). Schließlich dürfen Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung auch durch das Steuergebiet befördert werden, wenn die Beförderung in einem anderen EU-Mitgliedstaat beginnt und endet (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG). Im Ergebnis wird durch das grenzüberschreitende Beförderungsverfahren sichergestellt, dass jeweils die Energiesteuerbelastung in dem EU-Mitgliedstaat wirksam wird, in dem die dem Steueraussetzungsverfahren unterliegenden Energieerzeugnisse (§ 4 EnergieStG) in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden.
S. 499
11.47
Das Beförderungsverfahren gilt nicht nur innerhalb des Steuergebiets und im Verhältnis zu anderen EU-Mitgliedstaaten, sondern auch im Verhältnis zu Drittländern und Drittgebieten. Damit ist auch die Ausfuhr von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung zulässig (§ 13 EnergieStG). Im Hinblick darauf, dass die für die Ausfuhr bestimmten Energieerzeugnisse (§ 4 EnergieStG) nicht nur den Regeln des Steueraussetzungsverfahrens, sondern auch des Zollverfahrens unterliegen, wird als Ort der Ausfuhr der Ort bezeichnet, an dem die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der EU verlassen (§ 13 Abs. 1 EnergieStG). Das sind in aller Regel die Ausgangszollstellen, an denen die Energieerzeugnisse zu gestellen sind. Die ausgeführten Energieerzeugnisse unterliegen damit der im Drittland oder im Drittgebiet maßgeblichen Energiesteuer, womit das Bestimmungslandprinzip auch insoweit verwirklicht wird.
11.48
Das Steueraussetzungsverfahren (Beförderungsaussetzungsverfahren) kommt auch in den Fällen der Einfuhr aus Drittländern und Drittgebieten (§ 19 EnergieStG) zur Anwendung. Die Energiesteuer entsteht zwar im Grundsatz zum Zeitpunkt der Überführung der Energieerzeugnisse (§ 4 EnergieStG) in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr, das gilt aber dann nicht, wenn die Energieerzeugnisse unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung (§ 5 EnergieStG) überführt werden (§ 19b Abs. 1 EnergieStG). Angesprochen ist damit insbesondere der Fall, dass Energieerzeugnisse i.S.d. § 4 EnergieStG aus Drittländern, die sich in keinem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren befinden, unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen (§ 9d EnergieStG) unter Steueraussetzung etwas in das Steuergebiet (§ 10 Abs. 1 EnergieStG) oder zu einem Ort befördert werden, an dem die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der EU verlassen (§ 13 EnergieStG). Insoweit ergibt sich aus § 19b Abs. 1 EnergieStG eine mit dem § 8 Abs. 1 EnergieStG vergleichbare Regelungssystematik (Rz. 11.45). Damit geht es auch in den Fällen der Einfuhr um die Verwirklichung des Bestimmungslandprinzips.
11.48a
In allen Fällen des Beförderungsaussetzungsverfahrens ist zusätzlich erforderlich, dass zu dem im Rahmen des EMCS zu erstellenden elektronischen Verwaltungsdokuments (E-VD) bei Lieferungen an bestimmte begünstigte Empfänger eine Freistellungsbescheinigung ausgefertigt S. 500und mitgeführt wird. Schließlich müssen sowohl Versender als auch Empfänger über die entsprechenden Erlaubnisse verfügen.
3. Steuerrechtlich freier Verkehr
11.49
Energieerzeugnisse, die sich nicht im Steueraussetzungsverfahren befinden, sind im steuerrechtlich freien Verkehr (§ 1a Nr. 10 EnergieStG). Zu den Energieerzeugnissen, die dem Steueraussetzungsverfahren nicht unterworfen sind, gehören jene, die zwar in §§ 1 Abs. 2, 3 EnergieStG, nicht aber in § 4 EnergieStG aufgeführt sind. Diese Energieerzeugnisse befinden sich daher stets im steuerrechtlich freien Verkehr und lösen erst dann eine Energiesteuer aus, wenn sie in den Kraft- oder Heizstoffbereich gelangen (§ 23 Abs. 1 EnergieStG). Das gilt freilich nicht für Kohle und Erdgas (§ 23 Abs. 1 EnergieStG), für die eigenständige Regelungen (§§ 31–44 EnergieStG) bestehen (Rz. 11.55 ff.). Dem steuerrechtlich freien Verkehr unterliegen aber auch Energieerzeugnisse i.S.v. § 4 EnergieStG, wenn diese aus einem Verfahren der Steueraussetzung entnommen (§ 8 Abs. 1 EnergieStG) oder außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung hergestellt worden sind (§ 9 Abs. 1 EnergieStG). Damit entsteht zugleich die Energiesteuer, so dass insoweit grundsätzlich dem Bestimmungslandprinzip entsprochen wird. Das gilt allerdings nicht ohne weiteres in grenzüberschreitenden Fällen, für die folgende Besonderheiten von Bedeutung sind.
11.50
Der Bezug von Energieerzeugnissen i.S.v. § 4 EnergieStG aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen EU-Mitgliedstaats zu gewerblichen (unternehmerischen) Zwecken löst eine Energiesteuer aus (§ 15 EnergieStG). Soweit in dem anderen EU-Mitgliedstaat eine Energiesteuer etwa durch Entfernen aus dem Steuerlager (Art. 7 Abs. 1 VStSystRL) entstanden und erhoben worden ist, entsteht eine mit dem Verbrauchsteuercharakter der Energiesteuer unvereinbare Doppelbesteuerung, die nur dadurch vermieden werden kann, dass im Ursprungsland eine entsprechende Steuerentlastung vorgenommen wird (Art. 33 Abs. 6 VStSystRL). Hierfür ist ein Nachweis über die Anmeldung und Entrichtung der Energiesteuer im Steuergebiet ererforderlichS. 501forderlich. Eine Energiesteuer wird allerdings im Steuergebiet dann nicht ausgelöst, wenn die in das Steuergebiet verbrachten Energieerzeugnisse für einen anderen EU-Mitgliedstaat bestimmt sind (§ 15 Abs. 2 Satz 2 EnergieStG). Diese (steuerneutrale) Durchfuhr muss allerdings durch entsprechende Begleitdokumente belegt werden.
11.51
Abgesehen von den in Betracht kommenden Steuerbefreiungen (§ 25 EnergieStG) entsteht eine Energiesteuer nicht für Energieerzeugnisse, die in Kraftstoffbehältern von Nutzfahrzeugen enthalten und als Kraftstoff für diese Fahrzeuge bestimmt sind (§ 18 Abs. 2 Nr. 4.5 EnergieStG). Aus Vereinfachungsgründen – der freie Verkehr von Personen und Waren innerhalb der EU soll nicht beeinträchtigt werden – wird insoweit das Bestimmungslandprinzip suspendiert.
11.52
Das Verbringen von Energieerzeugnissen (i.S.v. § 4 EnergieStG) des steuerrechtlich freien Verkehrs aus dem Steuergebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat führt im Grundsatz ebenfalls zu einer Doppelbesteuerung, die allerdings durch eine Steuerentlastung gem. § 46 EnergieStG vermieden werden kann. Hiernach wird auf Antrag ein Erlass, eine Erstattung oder Vergütung gewährt, wenn die Energieerzeugnisse in dem anderen EU-Mitgliedstaat nachweislich versteuert worden sind (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG). Voraussetzung ist unter anderem, dass die betreffenden Energieerzeugnisse zu gewerblichen (unternehmerischen) Zwecken in den anderen EU-Mitgliedstaat verbracht worden sind. Abzustellen ist hierbei darauf, ob in dem Bestimmungsmitgliedstaat mit dem Energieerzeugnis ein gewerblicher (unternehmerischer) Zweck verfolgt wird, wodurch in dem anderen Staat eine Besteuerung ausgelöst wird (Art. 33 Abs. 1 VStSystRL). Ob derjenige, der die Energieerzeugnisse aus dem Steuergebiet in den anderen EU-Mitgliedstaat verbringt, ein Unternehmer oder eine Privatperson ist, spielt keine Rolle. Durch dieses grenzüberschreitende Entlastungssystem wird im Ergebnis das auch für die Energiesteuer maßgebliche Bestimmungslandprinzip verwirklicht. Zu einer hiermit nicht zu vereinbarenden Doppelbesteuerung kommt es freilich dann, wenn die maßgeblichen Antragsfristen versäumt und/oder der Antrag nicht auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck gestellt wurde.
11.53
Werden von einer Privatperson für ihren Eigenbedarf in einem anderen EU-Mitgliedstaat Energieerzeugnisse i.S.d. § 4 EnergieStG im steuerrechtlich freien Verkehr erworben und selbst in das Steuergebiet befördert, unterbleibt eine Besteuerung im Steuergebiet (§ 16 Abs. 1 S. 502Satz 1 EnergieStG). Mit dieser Regelung wird aus Gründen der Vereinfachung das Bestimmungslandprinzip suspendiert. Es verbleibt insoweit beim Ursprungslandprinzip. Zugleich wird hierdurch eine Doppelbesteuerung vermieden. Werden die Energieerzeugnisse von der Privatperson nicht selbst in das Steuergebiet befördert, entsteht dagegen die Energiesteuer, die von der Privatperson selbst geschuldet wird (§ 16 Abs. 2 Satz 2 EnergieStG). Entsprechendes gilt auch für den umgekehrten Fall, in dem eine Privatperson entsprechende Energieerzeugnisse im Steuergebiet erwirbt und in einen anderen EU-Mitgliedstaat befördert (Art. 32 VStSystRL).
11.54
§ 18 EnergieStG enthält schließlich eine Sonderregelung für den Versandhandel mit Energieerzeugnissen i.S.d. § 4 EnergieStG. Für Lieferungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten an Privatpersonen im Steuergebiet entsteht die Steuer mit der Auslieferung an die Privatperson (§ 18 Abs. 2 EnergieStG). Auch hierdurch wird systemgerecht das Bestimmungslandprinzip umgesetzt. Im Unterschied zu § 15 EnergieStG ist es nicht der Bezieher der Energieerzeugnisse, sondern der Beauftragte des Versenders oder der Versender selbst, der die Energiesteuer schuldet. Entsprechendes gilt umgekehrt für den Versandhandel in andere EU-Mitgliedstaaten. § 18 Abs. 6 EnergieStG enthält allerdings insoweit eine Sonderregelung, als derartige Lieferungen im Versandhandel vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen sind. Darüber hinaus besteht auch die Pflicht, Aufzeichnungen über die gelieferten Energieerzeugnisse zu führen. Der Versandhandel in andere EU-Mitgliedstaaten führt im Grundsatz zu einer Doppelbesteuerung, die im Zuge des in § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG verankerten Entlastungsverfahrens vermieden bzw. aufgehoben werden kann.
4. Sondervorschriften für Kohle und Erdgas
11.55
Kohle und Erdgas zählen nicht zu den in § 4 EnergieStG aufgeführten Energieerzeugnissen, so dass sie auch nicht dem Steueraussetzungsverfahren (§ 5 EnergieStG) unterliegen. Für sie enthalten die §§ 31 ff. EnergieStG Sonderregelungen, die im Grundsatz ebenfalls gewährleisten, dass das Bestimmungslandprinzip zur Anwendung kommt.
11.56
Für die Lieferung von Kohle enthält § 32 Abs. 1 EnergieStG den Grundtatbestand, wonach auf die Verschaffung der Verfügungsmacht im Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG) abgestellt wird. Steuerschuldner ist hierbei der Kohlelieferer, sofern er im Steuergebiet ansässig ist, anderenfalls ist es der Empfänger der Kohlelieferung (§ 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG). Die Kohlelieferung innerhalb einer Unternehmerkette löst allerdings dann keine Energiesteuer aus, wenn es den Beteiligten – Kohlelieferer oder Inhaber eines Kohlebetriebs – auf Antrag erlaubt ist, die Kohle steuerfrei zu beziehen (§ 31 Abs. 4 EnergieStG). Damit entsteht S. 503die Steuer erst auf der letzten Handelsstufe bei der Lieferung an den Endverbraucher, womit das Bestimmungslandprinzip verwirklicht und dem Verbrauchsteuercharakter der Energiesteuer entsprochen wird.
11.57
Für das Verbringen von Kohle aus einem EU-Mitgliedstaat in das Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Satz 2 EnergieStG) verweist § 34 EnergieStG auf die Regelungen der §§ 15, 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 18 EnergieStG. Das bedeutet: Wird die Kohle zu gewerblichen (unternehmerischen) Zwecken verbracht, ist der Bezieher der Kohle Steuerschuldner, soweit er keine Erlaubnis als Kohlehändler oder Kohlelieferer vorweisen kann (§ 34 Satz 1 Halbs. 2 EnergieStG). Damit wird auch hierdurch sichergestellt, dass die Energiesteuer erst auf der letzten Handelsstufe belastend wirkt. Handelt es sich um ein rechtsgeschäftsloses Verbringen, etwa aus der in einem anderen EU-Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte in das Stammhaus im Steuergebiet, gilt entsprechendes. Wird die Kohle für private Zwecke in das Steuergebiet verbracht, unterbleibt eine Besteuerung (§ 34 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG). Insoweit gilt aus Vereinfachungsgründen das Ursprungslandprinzip. Voraussetzung ist allerdings, dass die zum Eigenbedarf bestimmte Kohle durch die Privatperson selbst in das Steuergebiet befördert wird. Gelangt schließlich die Kohle im Versandhandel aus einem anderen EU-Mitgliedstaat an eine im Steuergebiet ansässige Privatperson, entsteht die Energiesteuer mit Auslieferung an dieselbe (§ 34 i.V.m. § 18 EnergieStG), so dass wiederum das Bestimmungslandprinzip zur Geltung kommt.
11.58
Wird Kohle aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet eingeführt (Einfuhr) und gelangt sie dadurch in den steuerrechtlich freien Verkehr, entsteht die Energiesteuer gem. § 35 i.V.m. § 19b EnergieStG. Das gilt allerdings nicht, wenn die Einfuhr an einen Erlaubnisinhaber (§ 31 Abs. 4 EnergieStG) erfolgt (§ 35 EnergieStG).
11.59
Wird die Kohle zu gewerblichen Zwecken aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt (Ausfuhr), wird dem Bestimmungslandprinzip dadurch entsprochen, dass auf Antrag eine Steuerentlastung gewährt wird (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG). Eine derartige Entlastung kommt aber nur in den Fällen in Betracht, in denen die Lieferungen an ausländische Kohlelieferer nicht schon deshalb steuerfrei sind, weil sie eine Erlaubnis zum steuerfreien Bezug im Inland (§ 31 Abs. 4 EnergieStG) haben.
11.60
Die für Kohlelieferungen maßgeblichen Grundsätze gelten auch für Erdgas. Im Regelfall, also für leitungsgebundenes Erdgas, entsteht die Steuer durch Entnahme im Steuergebiet aus dem Leitungsnetz zum Verbrauch (§ 38 Abs. 1 EnergieStG). Wo das Erdgas in das Leitungsnetz eingespeist worden ist, woher es also stammt, ist für die Steuerentstehung ohne Bedeutung. S. 504Im Regelfall ist der im Steuergebiet ansässige Lieferer Steuerschuldner (§ 38 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG). Ist der Lieferer nicht im Steuergebiet ansässig, ist derjenige Steuerschuldner, der das Erdgas dem Leistungsnetz entnimmt (§ 38 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG). Der Entnehmende ist schließlich Steuerschuldner auch in den Fällen der Entnahme zum Selbstverbrauch, so dass insoweit die Energiesteuer (ausnahmsweise) den Charakter einer direkten Verbrauchsteuer annimmt.
11.61
Anders ist die Rechtslage bei nicht leitungsgebundenem Erdgas. Wird dieses aus einem EU-Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten die §§ 15, 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 18 EnergieStG sinngemäß (§ 40 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG). Das bedeutet, dass in den Fällen des Verbringens zu gewerblichen (unternehmerischen) Zwecken die Steuer mit Inbesitznahme entsteht (§ 40 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 EnergieStG). Wird das nicht leitungsgebundene Erdgas zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, unterbleibt eine Besteuerung (§ 40 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 EnergieStG), womit es aus Vereinfachungsgründen beim Ursprungslandprinzip verbleibt. Soweit (ausnahmsweise) nicht leitungsgebundenes Erdgas im Versandhandel geliefert wird, entsteht die Energiesteuer mit Anlieferung des Erdgases an die Privatperson im Steuergebiet (§ 40 Abs. 1 i.V.m. § 18 EnergieStG). Insoweit gilt also wiederum das Bestimmungslandprinzip. Wird nicht leitungsgebundenes Erdgas aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet eingeführt (Einfuhr), entsteht die Steuer zum Zeitpunkt der Überführung des Erdgases in den steuerrechtlich freien Verkehr (§ 41 Abs. 1 i.V.m. § 19b Abs. 1 EnergieStG).
11.62
Wird nachweislich versteuertes Erdgas zu gewerblichen (unternehmerischen) Zwecken aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt (Ausfuhr), besteht auf Antrag ein Anspruch auf Entlastung von der Energiesteuer (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EnergieStG). Diese Entlastungsvorschrift, die der Verwirklichung des Bestimmungslandprinzips dient, hat indessen praktische Bedeutung nur für nicht leitungsgebundenes Erdgas, da leitungsgebundenes Erdgas erst mit der Entnahme im Steuergebiet zum Verbrauch eine Energiesteuer auslöst. Eine entsprechende Entnahme außerhalb des Steuergebietes bleibt unversteuert.
II. Stromsteuer
Literatur:
Kommentare zum StromStG; Bongartz/Schröer-Schallenberg, Die Stromsteuer – Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht und nationales Verfassungsrecht ?, DStR 1999, 962; Schröer-Schallenberg in Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, 3. Aufl. München 2018, Kap. J; Eichhorn/Utescher-Dabitz, Die Besteuerung von Strom, Erdgas und Kohle, Frankfurt 2009; Englisch in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl. Köln 2021, Rz. 18.116 f.; Friedrich, Das Gesetz zur Fortentwicklung der ökologischen Steuerreform, DB 2003, 309; Hidien, Neue Steuern braucht das Land? – Anmerkungen zur geplanten Stromsteuer, BB 1999, 341; Jatzke, Die Stromsteuer – eine Anomalie im landesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuerecht, DStZ 1999, 520; Jatzke, Europäisches Verbrauchsteuerrecht, München 2016, F 1 ff.; Jesse, Entstehung, Geltendmachung und Verjährung von Stromsteuervergütungsansprüchen, BB 2015, 2711; Schmidtke/Jansen, Änderungen im Energie- und Stromsteuerrecht zum Jahr 2011, ZfZ 2010, 286; Soyk, Energie- und Stromsteuerrecht, 3. Aufl. Köln 2013, Teil 3; Stein/Thoms, Energiesteuern in der Praxis, 3. Aufl. Köln 2015; Tipke, Die Steuerrechtsordnung II, 2. Aufl. Köln 2003, 1097 ff.; S. 505Westhoff, Stromsteuerentlastung: Neuregelungen und Standard-Risiken bei Außenprüfungen, DB 2016, 206.
11.63
Ebenso wie die Energiesteuer zählt auch die Stromsteuer zu den harmonisierten Verbrauchsteuern. Entsprechend ihrem Charakter als Verbrauchsteuer (§ 1 Abs. 1 Satz 3 StromStG) ist die Stromsteuer auf Überwälzung angelegt, so dass letztlich der Verbraucher belastet ist. Indessen unterliegt der Stromsteuer aber nicht nur der konsumtive, sondern auch der produktive Stromverbrauch, so dass insoweit die Stromsteuer nach Art einer Produktionsmittelsteuer (systemwidrig) Unternehmen belastet. Eine Steuerentlastung wird allerdings für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft gewährt (§ 9b StromStG). Die Stromsteuer ist zugleich auch eine so genannte Öko-Steuer, die auf den sparsamen Umgang mit Strom sowie auf die Förderung von Strom unter Nutzung erneuerbarer Energieträger – Steuerbefreiung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG) – abzielt.
11.64
Die für die Steuerentstehung maßgebliche Grundlagennorm ist § 5 Abs. 1 StromStG, wonach die Steuer entsteht, wenn ein Letztverbraucher im Steuergebiet Strom aus dem Versorgungsnetz zum Verbrauch entnimmt. Letztverbraucher können hierbei natürliche oder juristische Personen sein, die Energie für den eigenen Verbrauch erwerben. Die Steuerentstehung setzt allerdings voraus, dass der Versorger im Steuergebiet ansässig ist. Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen ist hierbei auf den Wohnsitz (§ 8 AO), gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO), auf den Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder den Sitz (§ 11 AO) abzustellen. Unterhält daher ein ausländischer Versorger im Steuergebiet lediglich eine Betriebsstätte (§ 12 AO), ist für die Stromentnahme nicht § 5 StromStG, sondern allenfalls § 7 StromStG (Rz. 11.65) einschlägig. Wo der Strom in das Versorgungsnetz eingespeist worden ist, spielt für die Anwendung des § 5 StromStG keine Rolle, so dass der Stromimport durch inländische Versorger stets von der Reichweite des § 5 Abs. 1 StromStG erfasst wird. Unter verbrauchsteuerrechtlichen Gesichtspunkten ist diese Anknüpfung sachgerecht, falls der entsprechende Stromexport im Ausland keiner Stromsteuerbelastung ausgesetzt ist. Da der Strom im Leitungsnetz unversteuert ist, unterliegt neben der (rechtsgeschäftlichen) Entnahme des Stroms aus dem Leitungsnetz folgerichtig auch die Entnahme zum Selbstverbrauch durch den Versorger der Stromsteuer (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 EnergieStG).
11.65
Neben der Stromversorgung durch im Steuergebiet ansässige Versorger wird auch die Stromlieferung durch ausländische Versorger mit Stromsteuer belastet (§ 7 Satz 1 StromStG). InsoInsoweitS. 506weit handelt es sich um eine tatbestandliche Ergänzung zu § 5 Abs. 1 StromStG, wonach nur die Stromlieferung von im Steuergebiet ansässigen Versorgern besteuert wird. Woher der Strom stammt, ist hierbei ohne Bedeutung. Entscheidend ist also allein, dass der Strom in das Steuergebiet geliefert wird.
11.66
Während im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 StromStG der im Steuergebiet ansässige Versorger der Steuerschuldner ist (§ 5 Abs. 2 StromStG), wird beim gem. § 7 Satz 1 StromStG steuerbaren Strombezug der Letztverbraucher als Steuerschuldner herangezogen (§ 7 Satz 2 StromStG). Insoweit ist die Stromsteuer (ausnahmsweise) als direkte Verbrauchsteuer ausgestaltet.
III. Tabaksteuer
Literatur:
Bongartz in Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, 3. Aufl. München 2018, Kap. K; Dobratz in Schaumburg/Englisch, Europäisches Steuerrecht, 2. Aufl. Köln 2020, Rz. 20.55 ff.; Englisch in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl. Köln 2021, Rz. 18.111; Jarsombeck, Irrungen und Wirrungen im Tabaksteuerrecht, ZfZ 1998, 69; Jatzke, Europäisches Verbrauchsteuerrecht, München 2016, E 1 ff.; Jatzke in Musil/Weber-Grellet, Europäisches Steuerrecht, München 2019, 309 ff.; Kempf, Die Rechtfertigung der Tabaksteuer, Frankfurt 2005; F. Kirchhof, Die steuerrechtliche Doppelbelastung der Zigaretten, Berlin 1990; Köthe/Knoll, Die Besteuerung von Tabakwaren in Deutschland, BB 2015, 1174; Kokott, Das Steuerrecht der Europäischen Union, München 2018, § 8 Rz. 665 ff.; Middendorp, Verbringen von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten, ZfZ 2011, 197; Tipke, Die Steuerrechtsordnung II, 2. Aufl. Köln 2003, 1076 ff.
11.67
Die im Tabaksteuergesetz geregelte Tabaksteuer ist eine auf der Grundlage der Verbrauchsteuersystemrichtlinie (Rz. 3.97 ff.) und der Tabaksteuerrichtlinie harmonisierte Verbrauchsteuer. Sie belastet den Tabakkonsum, womit zugleich die gesundheitspolitische Ausrichtung der Tabaksteuer, erkennbar wird. Sie ist insoweit als Lenkungsteuer zu qualifizieren.
11.68
Als (indirekte) Verbrauchsteuer (§ 1 Abs. 1 Satz 2 TabStG) ist die Tabaksteuer darauf gerichtet, die konsumtive Verwendung von Einkommen bzw. Vermögen zu erfassen. Im Hinblick darauf ist die Tabaksteuer wie auch die übrigen Verbrauchsteuern auf Überwälzung angelegt. Die S. 507Überwälzbarkeit ist zwar in Orientierung an den steuerlichen Belastungsgrund ein Typus bestimmendes Wesensmerkmal, es ist aber nicht erforderlich, dass die Überwälzbarkeit normativ gewährleistet ist. Gelingt die Überwälzung nicht, mutiert die Tabaksteuer planwidrig zu einer Unternehmensteuer.
11.69
Der Tabaksteuer unterliegen vor allem Zigaretten, Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak (§ 1 Abs. 2 TabStG) im Steuergebiet. Die Steuer entsteht, wenn die Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an (§ 15 Abs. 1 TabStG). Damit wird die Steuerentstehung nah an den Verbrauch herangeführt, so dass z.B. die Herstellung und der Handel von Tabakwaren innerhalb der Unternehmerkette keine Tabaksteuer auslöst. Diesem Zweck dient das Steueraussetzungsverfahren, in dessen Rahmen Tabakwaren (unversteuert) hergestellt, bearbeitet oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt und befördert werden dürfen.
11.70
Das Steueraussetzungsverfahren gilt auch grenzüberschreitend. Im Vordergrund steht hierbei das Beförderungsverfahren, wonach Tabakwaren unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden dürfen aus anderen, in andere oder über andere EU-Mitgliedstaaten (§ 12 Abs. 1 TabStG). Im Hinblick darauf dürfen Steuerlagerinhaber (§ 6 TabStG), registrierte Empfänger (§ 7 TabStG) sowie Begünstigte (§ 9 TabStG) Tabakwaren ohne steuerliche Belastung aus anderen EU-Mitgliedstaaten beziehen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 TabStG). Da registrierte Empfänger nicht berechtigt sind, unter Steueraussetzung zu lagern oder unter Steueraussetzung die Tabakwaren an Dritte abzugeben, entsteht die Tabaksteuer mit der Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 TabStG). In diesem Zeitpunkt müssen die Steuerzeichen bereits verwendet sein (§ 17 Abs. 1 Satz 3 TabStG).
11.71
Neben der Beförderung unter Steueraussetzung in andere EU-Mitgliedsländer (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 TabStG) ist eine Beförderung unter Steueraussetzung auch im Falle der Ausfuhr zulässig (§ 13 Abs. 1 TabStG). Voraussetzung hierfür ist die Beförderung aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet (§ 13 Abs. 1 TabStG). Soweit die Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen bereits entrichtet worden ist, kommt ein Erlass und die Erstattung in Betracht (§ 32 Abs. 1 TabStG). Hierdurch wird im Ergebnis das Bestimmungslandprinzip umgesetzt.
S. 508
11.72
Im Falle der Einfuhr (§ 19 TabStG) entsteht die Tabaksteuer ohne weiteres, es sei denn, die Tabakwaren werden unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt oder es schließt sich eine Steuerbefreiung an (§ 21 Abs. 1 Satz 1 TabStG). Befinden sich die Tabakwaren allerdings in einem zollrechtlichen Nicht-Erhebungsverfahren, ist eine Einfuhr nicht gegeben (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 TabStG), so dass die Entstehung der Tabaksteuer bis zur Entnahme aus diesem Verfahren hinausgeschoben wird (Suspensiveffekt).
11.73
Werden Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen EU-Mitgliedstaats in das Steuergebiet verbracht, ist wie folgt zu differenzieren: Wurden die Tabakwaren von Privatpersonen für ihren Eigenbedarf erworben, wird keine Tabaksteuer ausgelöst (Steuerfreiheit), wenn die Privatperson die Tabakwaren persönlich in das Steuergebiet verbringt (§ 22 Abs. 1 TabStG). Mit dieser Regelung verbleibt es aus Vereinfachungsgründen beim Ursprungslandprinzip. Das gilt aber nur dann, wenn bestimmte Mengen nicht überschritten werden. Werden Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht oder dorthin versandt (Versandhandel), entsteht die Tabaksteuer, wenn die Tabakwaren erstmals zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten werden (§ 23 Abs. 1 Tabaksteuergesetz). Hierdurch kann es im Ergebnis zu einer Doppelbesteuerung kommen, falls die Tabakwaren in dem anderen EU-Mitgliedstaat beim Verbringen aus dem dortigen Steuergebiet nicht entsteuert worden sind.
IV. Alkoholsteuern
Literatur:
Englisch in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl. Köln 2021, Rz. 18.113 f.; Esser, Das Alkoholsteuergesetz mit der verbrauchsteuerrechtlichen Anschlussregelung zum Ende des deutschen Branntweinmonopols, ZfZ 2013, 225; Falthauser, Die Harmonisierung der speziellen Verbrauchsteuern in der EG am Beispiel der Biersteuer, DStZ 1993, 17; Jatzke, Der Alkohol im Steuerrecht, ZfZ 2015, 90; Jatzke, Europäisches Verbrauchsteuerrecht, München 2016, D 1 ff.; Jarsombeck, Ist die Struktur der Biersteuer in der EU harmonisiert?, ZfZ 2002, 186; Pfab, Rechtsfragen rund um das Alkopopsteuergesetz (AlkopopStG) ZfZ 2005, 110; Pfab, Die Besteuerung von Alkopops, ZfZ 2004, 329; Pfab, Die Besteuerung von „Alkopops“, DStZ 2006, 249; Schaumburg in Festschrift Reiß, 25 (39 f.); Schröer-Schallenberg in Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, 3. Aufl. München 2018, Kap G und M; Süß, Die Alkoholsteuer, Köln 2019; Biehl, Irrungen und Wirrungen im Branntweinsteuerrecht, ZfZ 2015, 205; Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Bd. II, 2. Aufl. Köln 2003, 1058.
S. 509
1. Selektive Besteuerung
11.74
Die Alkoholsteuern betreffen die Alkoholsteuer, Schaumweinsteuer und Biersteuer als harmonisierte Verbrauchsteuern sowie die nicht harmonisierte Alkopopsteuer. Entsprechend ihrem Verbrauchsteuercharakter belasten die vorgenannten Alkoholsteuern insbesondere den privaten Konsum von Alkoholerzeugnissen. Neben dem mit den Alkoholsteuern verfolgten Fiskalzweck, wird deren Erhebung auch gesundheitspolitisch gerechtfertigt. Das gilt insbesondere für die Alkopopsteuer, die neben der Alkoholsteuer als Sondersteuer erhoben wird. Mit der Einführung dieser Steuer verfolgte der Gesetzgeber das Ziel einer Verteuerung von bestimmten alkoholischen Modegetränken, um damit insbesondere Jugendliche aus Preisgründen zum Konsumverzicht zu bewegen. Darüber hinaus wird die Schaumweinsteuer auch unter Berufung auf ihren Genussmittelcharakter gerechtfertigt.
11.75
Dass Wein keiner Alkoholsteuer unterliegt und darüber hinaus alkoholische Erzeugnisse unterschiedlich stark steuerlich belastet werden, ist mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar. Die Rechtsprechung hat indessen sowohl die Nichtbesteuerung von Wein als auch die unterschiedliche steuerliche Belastung der verschiedenen Alkoholerzeugnisse als mit dem Gleichheitssatz vereinbar angesehen. Ein Verstoß gegen den Harmonisierungsauftrag des Art. 113 AEUV und dem in Art. 110 Abs. 2 AEUV normierten Verbot einer protektionistischen Besteuerung ist allerdings nicht gegeben.
S. 510
2. Alkoholsteuer
11.76
Alkoholerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AlkStG) der Alkoholsteuer (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AlkStG). Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an (§ 18 Abs. 1 AlkStG). Im Hinblick auf die im § 27 Abs. 1, 2 AlkStG verankerten Steuerbefreiungen werden von der Alkoholsteuer im Ergebnis nur Alkoholerzeugnisse belastet, wenn sie zu Trink- und Genusszwecken eingesetzt werden.
11.77
Im Übrigen unterbleibt eine Besteuerung, solange sich die Alkoholerzeugnisse im Steueraussetzungsverfahren befinden. Entsprechend der Richtliniensystematik wird zwischen der Beförderung unter Steueraussetzung im Steuergebiet, der Beförderung unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten und der Ausfuhr unter Steueraussetzung unterschieden (§ 14 ff. AlkStG). Im internationalen Kontext ist das Beförderungsverfahren in den Fällen von Bedeutung, in denen Alkoholerzeugnisse aus anderen, in andere oder über andere EU-Mitgliedstaaten befördert werden (§ 15 AlkStG). Hierdurch wird keine Alkoholsteuer ausgelöst, so dass im Ergebnis das Bestimmungslandprinzip verwirklicht wird. Das Bestimmungslandprinzip gilt auch für die Ausfuhr in Drittländer oder Drittgebiete (§ 16 AlkStG). Das Bestimmungslandprinzip wird schließlich auch bei der Einfuhr von Alkoholerzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten umgesetzt (§ 20 Abs. 1 AlkStG). Die Steuer entsteht nämlich zum Zeitpunkt der Überführung der Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr, es sei denn, sie werden unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt oder eine Steuerbefreiung greift ein (§ 22 Abs. 1 Satz 1 AlkStG).
11.78
Für den Erwerb von Alkoholerzeugnissen im steuerrechtlich freien Verkehr (vgl. zum Begriff Rz. 11.49 ff.) anderer EU-Mitgliedstaaten ist wie folgt zu differenzieren: Werden Alkoholerzeugnisse von einer Privatperson für ihren Eigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Verkehr erworben und selbst in das Steuergebiet befördert (private Zwecke), unterbleibt eine Besteuerung (§ 23 Abs. 1, 2 AlkStG). Diese Steuerbefreiung entspricht dem Ursprungslandprinzip, das aus Vereinfachungsgründen im privaten Grenzverkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten allgemeine Geltung hat. Werden dagegen Alkoholerzeugnisse zu gewerblichen (unternehmerischen) Zwecken aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen EU-Mitgliedstaats bezogen, entsteht die Steuer, wenn die Alkoholerzeugnisse im Steuergebiet in Empfang genommen oder die außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Alkoholerzeugnisse in das Steuergebiet befördert werden (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AlkStG). Damit wird im Ergebnis systemgerecht wiederum das Bestimmungslandprinzip umgesetzt. Das gilt auch für den grenzüberschreitenden Versandhandel, wonach die Steuer mit der Auslieferung an die Privatpersonen im Steuergebiet entsteht (§ 25 Abs. 2 AlkStG). In den beiden zuletzt S. 511genannten Fällen kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen, wenn auch im anderen EU-Mitgliedstaat besteuert wird. In einem derartigen Fall hat in dem anderen EU-Mitgliedstaat eine Steuerentlastung zu erfolgen.
3. Schaumweinsteuer
Literatur:
Schröer-Schallenberg in Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, 3. Aufl. München 2018, G 215 ff.; Troost/Bach/Rhein, Sekt, Schaumwein, Perlwein, 3. Aufl. Stuttgart 2010.
11.79
Die im SchaumwStG geregelten Steuergegenstände betreffen zum einen die Schaumweinsteuer (§§ 1–28 SchaumwZwStG) und zum anderen die Zwischenerzeugnissteuer (§§ 29–31 SchaumwZwStG). Der Schaumweinsteuer unterliegen vor allem Champagner und Sekt und der Zwischenerzeugnissteuer z.B. Cherry, Madeira und Portwein.
11.80
Aufgrund der für die Verbrauchsteuern typischen territorialen Begrenzung entsteht die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer nur im Steuergebiet. Die Steuer entsteht hierbei grundsätzlich bei Überführung des Schaumweins bzw. der Zwischenerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr (§§ 14 Abs. 1, 29 Abs. 3 SchaumwZwStG). Die in der Praxis wichtigste Fallgruppe ist die steuerauslösende Entnahme aus dem Steuerlager. Die Steuer wird aber suspendiert, wenn sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung anschließt (§ 14 Abs. 2 Nr. 1, 29 Abs. 3 SchaumwZwStG). Im internationalen Kontext ist hierbei die Beförderung unter Steueraussetzung (Beförderungsverfahren), das auch grenzüberschreitend zur Anwendung kommt von besonderer Bedeutung (§§ 11, 12, 29 Abs. 3 SchaumwZwStG). Entsprechend der rechtlichen Systematik (Rz. 11.46) sind Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere EU-Mitgliedstaaten zugelassen. Hierdurch wird systemgerecht das Bestimmungslandprinzip umgesetzt. Das gilt auch für die Ausfuhr in Drittländer oder Drittgebiete (§§ 12 Abs. 1, 29 Abs. 3 SchaumwZwStG). Das Bestimmungslandprinzip wird zudem auch in den Fällen der Einfuhr (aus Drittländern oder Drittgebieten) verwirklicht, falls der Schaumwein bzw. die Zwischenerzeugnisse durch die Einfuhr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden (§§ 18 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 3 SchaumwZwStG).
11.81
Aus Vereinfachungsgründen verbleibt es indessen beim Ursprungslandprinzip in den Fällen, in denen Privatpersonen für ihren Eigenbedarf Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse im steuerrechtlichen freien Verkehr erwerben und selbst in das Steuergebiet befördern (§§ 19 Abs. 1, 29 Abs. 3 SchaumwZwStG). In den übrigen Fällen des steuerrechtlich freien Verkehrs mit anderen Mitgliedstaaten wird dem gegenüber wiederum das Bestimmungslandprinzip umgesetzt. Das gilt sowohl für den Bezug von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen zu gewerblichen (unternehmerischen) Zwecken (§ 20 Abs. 1, 29 Abs. 3 SchaumwZwStG) als auch beim grenzüberschreitenden Versandhandel (§ 21 Abs. 1, 29 Abs. 3 SchaumwZwStG). SchließSchließlichS. 512lich wird dem Bestimmungslandprinzip bei der Beförderung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen in andere EU-Mitgliedstaaten dadurch entsprochen, dass auf Antrag im Steuergebiet eine Steuerentlastung erfolgt (§§ 25 Abs. 1 Satz 1, 29 Abs. 3 SchaumwZwStG). Damit wird zugleich auch eine Doppelbesteuerung vermieden.
4. Biersteuer
Literatur:
Falthauser, Die Harmonisierung der speziellen Verbrauchstern in der EG am Beispiel der Biersteuer, DStZ 1993, 17; Schröer-Schallenberg, Das neue Biersteuerrecht unter Berücksichtigung der neuen Biersteuerdurchführungsverordnung, ZfZ 1994, 290; Jarsombeck, Die Besteuerung des Bieres ein antiquiertes System, ZfZ 1998, 225; Jarsombeck, Ist die Struktur der Biersteuer in der EU harmonisiert?, ZfZ 2002, 186; Schröer-Schallenberg in Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, 3. Aufl. München 2018, G 280 ff.
11.82
Die Biersteuer gehört wie die übrigen Alkoholsteuern zu den Verbrauchsteuern (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BierStG), deren Aufkommen allerdings nicht dem Bund, sondern den Ländern zusteht. Als Verbrauchsteuer ist die Biersteuer auf Überwälzung angelegt, um so die konsumtive Verwendung von Einkommen bzw. Vermögen zu erfassen. Zugleich werden mit der Biersteuer aber auch gesundheitspolitische Ziele verfolgt, die allerdings nicht konsequent umgesetzt worden sind. So ist es unter diesem Gesichtspunkt unverständlich, dass sich die Biersteuer nicht nach dem Alkoholgehalt, sondern nach Stammwürzgraden bemisst. Folgerichtig ist es dem gegenüber, dass alkoholfreie Biere steuerlich nicht belastet werden.
11.83
Wie bei den anderen harmonisierten Verbrauchsteuern entsteht die Biersteuer bei Überführung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn das Bier aus dem Steuerlager (§ 4 BierStG) entnommen wird, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 BierStG).
11.84
Im internationalen Kontext ist die Beförderung unter Steueraussetzung aus anderen, in andere oder über andere EU-Mitgliedstaaten (§ 11 BierStG) von besonderer Bedeutung. Hierdurch wird im Ergebnis das für die Verbrauchsteuern maßgebliche Bestimmungslandprinzip umgesetzt. Das gilt auch für die Ausfuhr, wonach unter Steueraussetzung Bier z.B. aus Steuerlagern im Steuergebiet in Drittländer oder Drittgebiete ohne steuerliche Belastung befördert werden darf (§ 12 Abs. 1 BierStG). Das Bestimmungslandprinzip wird schließlich auch in den Fällen der Einfuhr realisiert, es sei denn, das Bier wird unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BierStG). Das Bestimmungslandprinzip wird ferner auch beim Bezug zu gewerblichen Zwecken (§ 20 Abs. 1 BierStG) sowie im Versandhandel (§ 21 Abs. 1 BierStG) im steuerrechtlich freien Verkehr mit anderen EU-Mitgliedstaaten gewährleistet. Aus Vereinfachungsgründen wird allerdings ausnahmsweise das Ursprungslandprinzip umgesetzt, wenn Privatpersonen für ihren Eigenbedarf in anderen EU-Mitgliedstaaten Bier im steuerrechtlich freien Verkehr erwerben und selbst in das Steuergebiet befördern. Dieser Erwerb ist steuerfrei (§ 19 Abs. 1 BierStG). Wird nachweislich im Steuergebiet bereits versteuertes Bier zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel) in einen ananderenS. 513deren EU-Mitgliedstaat befördert, wird auf Antrag eine Steuerentlastung gewährt, so dass auch hierdurch das Bestimmungslandprinzip umgesetzt wird (§ 25 Abs. 1 BierStG).
11.85
Eine mit dem Verbrauchsteuercharakter nicht zu vereinbarende Sonderregelung enthält § 2 Abs. 2 BierStG, wonach zum Schutze kleiner unabhängiger Brauereien ermäßigte Steuersätze vorgesehen sind. Um insbesondere konzernzugehörige Brauereien von der Reichweite der Steuerermäßigung auszuschließen, ist Voraussetzung, dass die betreffenden Brauereien rechtlich und wirtschaftlich nicht von einer anderen Brauerei abhängig sind, räumlich getrennte Betriebsräume benutzen und Bier nicht in Lizenz brauen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 BierStG).
11.86
Die vorstehende Steuerermäßigung kann auch von ausländischen unabhängigen Brauereien für das in das Steuergebiet gelieferte Bier in Anspruch genommen werden (§ 2 Abs. 5 Satz 2 BierStG). Das gilt gleichermaßen für in anderen EU-Mitgliedstaaten und in Drittländern und Drittgebieten ansässige kleine Brauereien. Diese Gleichbehandlung ist sowohl unter dem Gesichtspunkt der unionsrechtlich verbürgten Niederlassungsfreiheit (Abs. 56 AEUV) als auch gemäß Art. 3 Abs. 1 GG geboten (Rz. 4.4 ff., 4.25 ff.).
5. Alkopopsteuer
Literatur:
Pfab, Die Besteuerung von „Alkopops“, DStZ 2006, 249; Pfab, Rechtsfragen rund um das Alkopopsteuergesetz (AlkopopStG), ZfZ 2005, 110; Schröer-Schallenberg in Bongartz/Schröer/Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, 3. Aufl. München 2018, M 1 ff.
11.87
Die Alkopopsteuer gehört zu den nicht harmonisierten deutschen Verbrauchsteuern. Sie ist unionsrechtlich zulässig, weil mit ihrer Erhebung besondere Zwecke verfolgt werden (Art. 1 Abs. 2 VStSystRL) und sie nicht lediglich fiskalisch motiviert ist. Dass mit der Alkopopsteuer besondere Lenkungsziele verfolgt werden, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 AlkopopStG, wonach alkoholhaltige Süssgetränke (Alkopops) im Steuergebiet einer „Sondersteuer zum Schutz junger Menschen“ unterliegen. Zudem dient die Alkopopsteuer, die zusätzlich zur AlkoholSt erhoben wird (§ 1 Abs. 2 AlkopopStG), der Finanzierung von Maßnahmen zur Suchtprävention der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (§ 4 Abs. 1 AlkopopStG).
11.88
Das AlkopopStG enthält keine eigenständigen Vorschriften zur Steuerentstehung. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf das AlkStG und auf das KaffeeStG (§ 3 AlkopopStG). Der Verweis auf die für die Alkoholsteuer maßgeblichen Vorschriften (§ 3 Abs. 1 AlkopopStG) bewirkt, dass auch für Alkopops die Grundsätze des Steueraussetzungsverfahren gelten. Im Hinblick darauf entsteht die Alkopopsteuer insbesondere bei Entnahme aus dem Steuerlager (§ 3 Abs. 1 AlkopopStG i.V.m § 18 Abs. 1, 2 Nr. 1 AlkStG). Soweit es indessen um die BeförBeförderungS. 514derung unter Steueraussetzung in oder aus anderen EU-Mitgliedstaaten geht, finden die entsprechenden Vorschriften des KaffeeStG Anwendung (§ 3 Abs. 2 AlkopopStG). Entsprechendes gilt für die Ausfuhr von Alkopops, sofern diese über andere EU-Mitgliedstaaten erfolgt, so dass eine Ausfuhr unter Steueraussetzung sich nur dann nach den Vorschriften des BranntwMonG/AlkStG richtet, wenn die Alkopops unmittelbar aus dem Steuerlager in das Steuergebiet ausgeführt werden (§ 3 Abs. 1 AlkopopStG i.V.m § 16 Abs. 1 AlkStG). Werden Alkopops aus einem Drittland/Drittgebiet eingeführt (Einfuhr), finden ebenfalls die Vorschriften des BranntwMonG/AlkStG Anwendung. Das bedeutet, dass die Ware unter Steueraussetzung in ein Steuerlager für Alkopops überführt werden kann (§ 3 Abs. 1 AlkopopStG i.V.m. § 22 Abs. 1 AlkStG).
11.89
Soweit Alkopops aus einem Alkopopsteuerlager im Steuergebiet über einen anderen EU-Mitgliedstaat ausgeführt bzw. an einen Empfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat geliefert werden, ist ebenfalls eine Steueraussetzung möglich, wobei allerdings, wegen der fehlenden Harmonisierung, die Vorschriften des KaffeeStG eingreifen (§ 3 Abs. 2 AlkopopStG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, d KaffeeStG). Schließlich können Alkopops unter Steueraussetzung auch aus anderen EU-Mitgliedstaaten in ein Steuerlager im Steuergebiet verbracht werden (§ 3 Abs. 2 AlkopopStG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KaffeeStG). Damit ist insoweit auch für die AlkopopSt die Umsetzung des Bestimmungslandprinzips gewährleistet.
11.90
Werden schließlich bereits im Steuergebiet versteuerte Alkopops im steuerrechtlich freien Verkehr (Rz. 11.49 ff.) in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, ist eine Steuerentlastung vorgesehen (§ 3 Abs. 2 AlkopopStG i.V.m. § 21 Abs. 2 KaffeeStG). Auch hierdurch wird im Ergebnis das Bestimmungslandprinzip umgesetzt.
V. Kaffeesteuer
Literatur:
Bongartz in Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, 3. Aufl. München 2018, Kap. L; Bongartz, Das Kaffeesteuerrecht im Lichte der Verbrauchsteuerharmonisierung, ZfZ 1998, 290; Englisch in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl. Köln 2021, Rz. 18.115; Schaumburg in FS Reiß, 25 (38 f.); Tipke in FS Reiß, 9 (19).
11.91
Die Kaffeesteuer ist eine nicht harmonisierte Verbrauchsteuer (§ 1 Abs. 1 Satz 3 KaffeeStG) und darauf gerichtet, die Verwendung von Einkommen (Vermögen) für den privaten Lebensbedarf zu belasten. Es handelt sich insoweit um eine wettbewerbsneutrale Privatkonsumsteuer, die dem Typus der Verbrauchsteuer in vollem Umfange entspricht. Die Belastung des Privatkonsums erfolgt hierbei durch entsprechende Überwälzung der Steuer vom Unternehmer als Steuerschuldner auf den Verbraucher. Die selektive Belastung des privaten Konsums durch die Kaffeesteuer – eine Teesteuer gibt es nicht – ist nicht gerechtfertigt und unter LeistungsLeistungsfähigkeitsgesichtspunktenS. 515fähigkeitsgesichtspunkten mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren. Im Übrigen ergibt sich ein unauflösbarer Zielkonflikt dadurch, dass einerseits Kaffee als Nahrungsmittel durch Anwendung des begünstigten Steuersatzes von der Umsatzsteuer entlastet, andererseits aber zugleich durch die Kaffeesteuer einer steuerlichen Zusatzbelastung unterworfen wird.
11.92
Der Kaffeesteuer unterliegt Röstkaffee (§ 1 Abs. 3 KaffeeStG) sowie löslicher Kaffee (§ 1 Abs. 4 KaffeeStG). Zum Steuergegenstand zählt auch kaffeehaltige Ware, wenn sie in das Steuergebiet befördert wird (§ 1 Abs. 1 Satz 1 KaffeeStG). Diese Anknüpfung an die Überführung kaffeehaltiger Ware aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder die Einfuhr aus einem Drittland/Drittgebiet dient dem Ziel einer Wettbewerbsgleichheit mit im Steuergebiet hergestellten kaffeehaltigen Waren, die der Kaffeesteuer unterliegen.
11.93
Wie bei den meisten anderen Verbrauchsteuern kommt auch für die Kaffeesteuer das Steueraussetzungsverfahren zur Anwendung. Dem entsprechend entsteht die Steuer bei Überführung von Kaffee in den steuerrechtlich freien Verkehr, und zwar insbesondere durch Entnahme aus dem Steuerlager (§ 5 Abs. 1 KaffeeStG), es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 KaffeeStG). Das Steueraussetzungsverfahren gilt auch grenzüberschreitend. So darf Kaffee unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet in andere EU-Mitgliedstaaten sowie von dort in ein Steuerlager ins Steuergebiet befördert werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 KaffeeStG). Obwohl das KaffeeStG nicht harmonisiert ist, wird mit der Beförderung im Steueraussetzungsverfahren an Empfänger in andere EU-Mitgliedstaaten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c KaffeeStG) das Bestimmungslandprinzip ebenso verwirklicht wie bei der Ausfuhr in ein Drittland/Drittgebiet (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d KaffeeStG).
11.94
Soweit Kaffee aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführt wird, entsteht die Steuer, es sei denn, der Kaffee wird unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt oder es schließt sich eine Steuerbefreiung an (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KaffeeStG). Hierdurch wird das für die Verbrauchsteuer typische Bestimmungslandprinzip umgesetzt. Das gilt auch für den Bezug von Kaffee zu gewerblichen Zwecken im zollrechtlich freien Verkehr aus anderen EU-Mitgliedstaaten sowie beim entsprechenden Versandhandel (§§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 KaffeeStG). Dem gegenüber verbleibt es aus Vereinfachungsgründen beim Ursprungslandprinzip, wenn Privatpersonen für ihren Eigenbedarf Kaffee in anderen EU-Mitgliedstaaten im zollrechtlich freien Verkehr erwerben und selbst in das Steuergebiet befördern (§ 16 Abs. 1 KaffeeStG).
S. 516
11.95
Soweit bereits versteuerter Kaffee in einen anderen EU-Mitgliedstaat geliefert worden ist, erfolgt eine Steuerentlastung, wodurch wiederum das Bestimmungslandprinzip verwirklicht wird (§ 21 Abs. 2 KaffeeStG). Entsprechendes gilt für kaffeehaltige Waren (§ 21 Abs. 3 KaffeeStG). Eine entsprechende Entlastung ist allerdings für die unmittelbare Ausfuhr nicht vorgesehen. Daher besteht die Möglichkeit, die Steuerentlastung gem. § 21 Abs. 1 KaffeeStG in Anspruch zu nehmen, nur über den Umweg der vorherigen Aufnahme in ein Steuerlager, um sodann den Kaffee unter Steueraussetzung, also ohne weitere Besteuerung, im Steuergebiet auszuführen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d KaffeeStG).
Kapitel 12 Internationales Investmentsteuerrecht
von Freeden
S. 517
A. Einführung 12.1
B. Rechtsgrundlagen
I. Kapitalanlagegesetzbuch 12.3
II. Investmentsteuergesetz 12.4
C. Besteuerung von Publikumsfonds
I. Überblick 12.6
-
II. International-steuerliche Aspekte auf Fondsebene
1. Erträge aus ausländischen Quellen 12.18
2. Anspruch auf Quellensteuererstattung 12.20
-
III. International-steuerliche Aspekte auf Anlegerebene
-
1. Inländischer Anleger
a) Besteuerung nach nationalem Recht 12.22
b) Besteuerung nach Abkommensrecht 12.23
c) Keine Hinzurechnungsbesteuerung (§ 7 Abs. 5 AStG) 12.25
2. Ausländischer Anleger 12.27
D. Besteuerung von Spezial-Investmentfonds
I. Überblick 12.29
II. Besteuerung nach Trennungsprinzip 12.30
-
III. Besteuerung nach Transparenzoption
1. Semi-transparente Fondsbesteuerung 12.31
-
2. Beteiligung eines Steuerinländers an einem inländischen Spezial-Investmentfonds
-
a) Besteuerung im Inland
-
aa) Fondsebene
(1) Grundsätze der Ertragsermittlung 12.32
-
(2) Ausländische Fondserträge
(a) Kein Abzug von Kapitalertragsteuer als Werbungskosten 12.37
(b) Abzug „mittelbarer“ Werbungskosten von steuerbefreiten DBA-Einkünften 12.38
-
bb) Anlegerebene
(1) Vermeidung einer Doppelbesteuerung bei Auslandserträgen des Fonds 12.39
-
(2) Freigestellte DBA-Einkünfte
(a) Freistellungsmethode 12.41
(b) Progressionsvorbehalt 12.43
-
(3) Anrechnung ausländischer Quellensteuer
(a) Ausländische Quellensteuer 12.45
(b) Anrechnungsvoraussetzungen und -methodik 12.46
-
(4) Abzug ausländischer Quellensteuer
(a) Steuerabzug statt Steueranrechnung 12.52
(b) Steuerabzug neben Steueranrechnung 12.54
b) Besteuerung im Ausland 12.55
-
3. Beteiligung eines Steuerinländers an einem ausländischen Spezial-Investmentfonds
a) Quellensteuer auf Erträge eines ausländischen Spezialfonds 12.58
b) Quellensteuer auf Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge des Fonds 12.60
c) Kapitalertragsteuerabzug bei Erträgen aus dem Inland 12.62
-
4. Beteiligung eines Steuerausländers an einem inländischen Spezial-Investmentfonds
a) Ausschüttung des inländischen Fonds an ausländische Anleger 12.63
b) Ausländische Erträge des inländischen Fonds 12.65
S. 518
Literatur:
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S. 519
A. Einführung
12.1
Ein Steuerpflichtiger, der im Rahmen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts Erträge aus einer Kapitalanlage in Form einer Direktanlage erzielt (z.B. Steuerpflichtiger erzielt Dividende aus Aktien), wird unter Anwendung der Regeln des „normalen“ Internationalen Steuerrechts besteuert. Statt in Form einer Direktanlage kann ein Steuerpflichtiger Erträge auch mittelbar über die Beteiligung an einem Investmentvermögen (Publikums- oder Spezialfonds) erzielen. Unter Berücksichtigung der Zusammensetzung des Vermögens lassen sich z.B. Aktienfonds, Rentenfonds und offene Immobilienfonds unterscheiden. Ein internationaler investmentsteuerlicher Sachverhalt liegt in folgenden Konstellationen vor:
Beteiligung eines inländischen Anlegers an einem Inland-Fonds mit Auslandsvermögen (Rz. 12.18, 12.32),
Beteiligung eines inländischen Anlegers an einem Ausland-Fonds mit Vermögen im Fonds-Staat und/oder Drittstaat (Rz. 12.22, 12.58),
Beteiligung eines ausländischen Anlegers an einem Inland-Fonds mit Vermögen im Wohnsitzstaat des Anlegers oder in einem Drittstaat (Rz. 12.27, 12.63).
Bei Vorliegen eines internationalen Sachverhalts kann es – wie bei einer Direktanlage – zu einer Besteuerung im Ausland und im Inland kommen (z.B. Quellensteuer auf ausländische Dividendenzahlung). Fraglich ist aus deutsch-internationaler Investmentsteuersicht, wie eine Doppelbesteuerung vermieden wird.
12.2
Die Besteuerung des Anlegers und die Methoden zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung sind im Investmentsteuergesetz (InvStG) geregelt, das auf Vorschriften des EStG und KStG verweist. Die Darstellung der Funktionsweise dieses „Internationalen Investmentsteuerrechts“ ist Gegenstand dieses Kapitels, wobei eine Fokussierung auf Publikumsfonds und Spezialfonds erfolgt.
B. Rechtsgrundlagen
I. Kapitalanlagegesetzbuch
12.3
Die Rechtsgrundlagen des Internationalen Investmentsteuerrechts finden sich (primär) im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) und im InvStG. Das KAGB regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Fonds, Anleger, Verwalter und Verwahrstelle. Das Gesetz ist ein in sich geschlossenes Regelwerk für Investmentfonds und ihre Verwalter. Die steuerliche Behandlung von InInvestmentvermögenS. 520vestmentvermögen und ihrer Anteilseigner sind nicht im KAGB geregelt, allerdings knüpfen steuergesetzliche Vorschriften an Bestimmungen des KAGB an. Die wesentlichen Regelungsbereiche des KAGB sind die Definition eines Investmentvermögens (§ 1 ff. KAGB), die Bestimmung von Aufgaben und Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle (§ 17 ff., § 68 ff. KAGB), die Organisation offener und geschlossener Investmentvermögen (§ 91 ff., § 139 ff. KAGB), Publikumsinvestmentvermögen (§ 162 ff. KAGB) und inländische Spezialfonds (§ 273 ff.) sowie Vertrieb und Erwerb von Investmentvermögen (§ 293 ff. KAGB).
II. Investmentsteuergesetz
12.4
Die Besteuerung eines Investmentvermögens und seiner Anleger richtet sich nach dem InvStG, sofern nicht auf Bestimmungen anderer Gesetze (z.B. EStG, KStG, GewStG und AStG) verwiesen wird. Das Gesetz hat das Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Modernisierung des Investmentvermögens (InvStG 2004) ersetzt, es gilt grundsätzlich ab . Für Einzelheiten zu international-steuerlichen Aspekten des InvStG 2004 siehe 4. Auflage, Kapitel 12.
12.5
Ein Investmentfonds i.S.d. InvStG ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist (§ 1 Abs. 2 InvStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 KAGB). Dabei kann auch ein „Ein-Anleger-Fonds“ ein Investmentfonds sein, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 KAGB erfüllt sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 KAGB). Nach dem InvStG sind Publikumsfonds, im Prinzip wie Kapitalgesellschaften, intransparent. Eine Besteuerung der Erträge aus den Kapitalanlagen eines Publikumsfonds (z.B. Zinsen, Dividenden, Mieten, Veräußerungsgewinne) erfolgt deshalb auf zwei Stufen: Auf der ersten Stufe werden bestimmte Erträge auf Fondsebene besteuert, auf der zweiten Stufe werden die Erträge – in Form einer Ausschüttung, einer fiktiven Ausschüttung (sog. Vorabpauschale) oder eines Veräußerungsgewinns – auf Anleger-Ebene besteuert. Das neue InvStG ist im Vergleich zum InvStG 2004 aus Sicht des Gesetzgebers wesentlich einfacher, leichter administrierbar und gestaltungssicherer.
C. Besteuerung von Publikumsfonds
I. Überblick
12.6
Durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung vom hat der Gesetzgeber das System der Besteuerung von Publikumsfonds und deren Anleger mit Wirkung zum gänzlich neu geregelt. Ein wesentlicher „Treiber“ der Neuregelung waren international-investmentsteuerliche EU-Risiken, die dem InvStG 2004 anhafteten. Der EuGH sieht eieinenS. 521nen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, wenn – wie nach dem „alten“ InvStG 2004 – ein inländischer Fonds eine Dividende kapitalertragsteuerfrei beziehen kann, die Dividendenzahlung an einen ausländischen Fonds dagegen mit Kapitalertragsteuer belastet ist.
12.7
Ein Publikumsfonds erzielt in der Praxis typischerweise Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5, § 20 EStG), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, § 21 EStG) und/oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, § 15 EStG). Die möglichen Erträge sind in einem abschließenden Katalog in § 6 Abs. 2 bis 5 InvStG 2018 geregelt. Eine Besteuerung erfolgt nach dem InvStG auf Fondsebene und auf Anlegerebene nach dem Trennungsprinzip, die Besteuerung ist vergleichbar mit der Besteuerung einer Kapitalgesellschaft (Publikumsfonds-Ebene) und deren Gesellschafter (Anleger-Ebene). Dabei ist Ziel des Besteuerungssystems, die Beteiligung eines Anlegers an einem inländischen und ausländischen Fonds „steuerbelastungstechnisch“ gleich zu stellen. Folglich werden inländische Investmentfonds wie unbeschränkt und ausländische Investmentfonds wie beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Vermögensmassen behandelt (§ 6 Abs. 1 InvStG).
12.8
Die Einkünfte des Fonds werden als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt (§ 6 Abs. 7 InvStG). Dabei sind jedoch nur die Werbungskosten zu berücksichtigen, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen stehen.
12.9
Die inländischen Erträge des in- oder ausländischen Fonds unterliegen auf Fondsebene einer Besteuerung mit Körperschaftsteuer (§ 6 Abs. 2 Satz 2 InvStG). Diese Erträge umfassen ausschließlich
inländische Beteiligungseinnahmen (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 InvStG; insb. inländische Dividenden, inländische Erträge aus der Veräußerung von Dividendenscheinen, Leihgebühren und Dividendenkompensationszahlungen im Zusammenhang mit Wertpapierdarlehen),
inländische Immobilienerträge (§ 6 Abs. 4 InvStG; Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von inländischen Immobilien und Gewinne aus Veräußerung von inländischen Immobilien),
sonstige inländische Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 EStG mit Ausnahme von § 17 EStG-Beteiligungsveräußerungsgewinnen (§ 6 Abs. 5 InvStG; insb. Einkünfte aus Gewerbebetrieb).
12.10
Keine steuerpflichtigen inländischen Erträge sind demnach Zinsen, Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und von Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften und ausländische Erträge (z.B. Dividenden, Immobilienerträge). Ein Veräußerungsgewinn wird auf Fondsebene somit nicht besteuert. Durch diese Ausnahme soll eine Besserstellung ausländischer Fonds vermieden werden, deren Gewinne aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft regelmäßig von Deutschland nach Abkommensrecht nicht besteuert werden dürfen (Art. 13 Abs. 5 OECD-MA). § 8b KStG findet S. 522keine Anwendung (§ 6 Abs. 6 InvStG). Die Anschaffung oder Veräußerung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 6a InvStG).
12.11
Der Steuersatz auf Fondsebene beträgt 15 % (einschließlich Solidaritätszuschlag). Die Höhe des Steuersatzes ist an den typischen Quellensteuersatz für Beteiligungserträge angelehnt, dadurch soll eine Wettbewerbsneutralität zwischen inländischen und ausländischen Fonds erreicht werden. Da einige deutsche Abkommen einen Quellensteuersatz von unter 15 % für inländische Beteiligungserträge vorsehen, kann sich im Einzelfall ein Belastungsvorteil für ausländische Fonds ergeben. Die Erträge, die ein Fonds erzielt und die einem Steuerabzug unterliegen (z.B. Dividende), werden „fondseingangsseitig“ mit einer (abgeltenden) Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 % belastet (§ 7 Abs. 1, Abs. 2 InvStG). Sofern auch Solidaritätszuschlag zu erheben ist, beträgt der Gesamtabzug 15 %, sodass sich die Kapitalertragsteuer auf 14,218 % reduziert und der Solidaritätszuschlag 0,782 % des Kapitalertrags beträgt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Fonds dem Steuerentrichtungsverpflichteten eine Statusbescheinigung vorlegt, die den Fonds als solchen identifiziert (§ 7 Abs. 3, Abs. 4 InvStG). Unterliegen die Einkünfte dem Kapitalertragsteuerabzug, so sind der Ansatz von Werbungskosten sowie eine Verlustverrechnung ausgeschlossen.
12.12
In Ausnahme zu dieser intransparenten Besteuerung besteht die Möglichkeit auf Antrag eine quotale oder vollständige Befreiung von der Körperschaftsteuer zu erhalten. Ein solcher Antrag setzt voraus, dass die Anteile des Investmentfonds von Anlegern gehalten werden, die steuerbegünstigt sind (§ 8 InvStG). Besteht dementsprechend aufgrund der Anlegerstruktur auf Ebene des Publikumsfonds eine vollständige Steuerbefreiung, so gilt diese Steuerfreiheit im Hinblick auf dessen in- sowie ausländischen Anleger.
12.13
Im Grundsatz unterliegt ein Publikumsfonds als fingiertes Gewerbesteuersubjekt grundsätzlich auch der Gewerbesteuer (§ 15 Abs. 1 InvStG, § 2 Abs. 3 GewStG). Der „typische“ PubliPublikumsfondsS. 523kumsfonds dürfte jedoch regelmäßig die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung i.S.v. § 15 Abs. 2 InvStG erfüllen. Dies ist der Fall, wenn der objektive Geschäftszweck des Investmentfonds auf die Verwaltung sowie Anlage der Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger beschränkt ist und die Vermögensgegenstände nicht in wesentlichem Umfang aktiv unternehmerisch bewirtschaftet werden.
12.14
Die Einkünfte des Investmentfonds sind als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zu den Einnahmen stehen, zu ermitteln. Bei Einkünften, die einem Steuerabzug unterliegen, sind der Ansatz der Werbungskosten sowie eine Verrechnung mit negativen Einkünften ausgeschlossen. Stehen Werbungskosten zu mehreren Einkunftsarten in einem wirtschaftlichen Zusammenhang, so ist auf Grundlage der Gesetzesbegründung der engere Zusammenhang wirtschaftlich vorrangig.
12.15
Eine Verlustverrechnung ist bei Einkünften, die keinem Steuerabzug unterliegen, zulässig. Dies ermöglicht beispielsweise die Verrechnung von Verlusten aus einer Immobilienanlage mit positiven Einkünften aus einer anderen Immobilienanlage. Nicht ausgeglichene negative Einkünfte sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen. § 10d Abs. 4 EStG ist sinngemäß anzuwenden.
12.16
Auf Anlegerebene erfolgt eine Besteuerung der ausgeschütteten Erträge und der Veräußerungs- bzw. Rückgabegewinne mit dem Abgeltungssteuersatz (Fondsanteile sind Privatvermögen) oder als Betriebseinnahme (Fondsanteile sind Betriebsvermögen). Dabei erfolgt eine Besteuerung auch bei Thesaurierung der Fondserträge auf der Grundlage einer „Vorabpauschale“, deren Höhe unter Zugrundelegung des Basiszinssatzes (§ 18 Abs. 4 InvStG) ermittelt wird.
12.17
Die ausländische Quellensteuer, die bei Vereinnahmung von Auslandserträgen des Fonds möglicherweise anfällt, ist nicht auf die Steuer des Anlegers anrechenbar. Um eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung (Besteuerung auf Fondsebene, Besteuerung auf Anlegerebene [ohne Anrechnung ausländischer Steuer]) zu vermeiden, sind die Erträge des Anlegers aus seiner Fondsbeteiligung anteilig steuerfrei (Teilfreistellung). Die Höhe der Teilfreistellung auf Anlegerebene hängt von der Zusammensetzung des Fondsvermögens ab (Aktienfonds: Teilfreistellung 30 %; Immobilienfonds: 60 % oder 80 %).
II. International-steuerliche Aspekte auf Fondsebene
1. Erträge aus ausländischen Quellen
12.18
Ein internationaler Sachverhalt liegt vor, wenn ein unbeschränkt steuerpflichtiger Anleger an einem inländischen Publikumsfonds beteiligt ist, der (auch) Erträge aus ausländischen Quellen erzielt (z.B. Dividende aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland; Mieteinnahmen aus einer im Ausland gelegenen Immobilie). Da es sich nicht um inländische Beteiligungserträge (§ 6 Abs. 3 InvStG), inländische Immobilienerträge (§ 6 Abs. 4 S. 524InvStG) oder sonstige inländische Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 EStG (§ 6 Abs. 2, Abs. 5 InvStG) handelt, besteht auf Fondsebene insoweit keine inländische Steuerpflicht. Dies bedeutet gleichwohl nicht, dass die ausländischen Erträge vom Fonds ohne Steuerbelastung vereinnahmt werden können.
12.19
Die Erträge aus ausländischen Quellen können einer Besteuerung im Ausland unterliegen (z.B. ausländische Quellensteuer auf Auslandsdividenden; Besteuerung der Mieterträge aus im Ausland gelegenen Immobilien nach ausländischem Steuerrecht).
2. Anspruch auf Quellensteuererstattung
12.20
Die Voraussetzungen für einen (Quellensteuer-)Erstattungsanspruch des Fonds gegen den ausländischen Staat richten sich nach ausländischem Recht. Dabei ist auf den Fonds als abkommensberechtigte Person abzustellen.
12.21
Eine Anrechnung ausländischer Quellensteuer scheidet auf Fondsebene mangels deutscher Besteuerung (Rz. 12.10) aus. Eine Steueranrechnung auf Anlegerebene scheidet aufgrund des Trennungsprinzips (Rz. 12.7) gleichfalls aus.
III. International-steuerliche Aspekte auf Anlegerebene
1. Inländischer Anleger
a) Besteuerung nach nationalem Recht
12.22
Die Besteuerung der ausgeschütteten Erträge des Publikumsfonds unterscheidet nicht danach, ob den Ausschüttungen Inlands- oder Auslandserträge des Fonds zu Grunde liegen. Die ausgeschütteten (Inlands- und Auslands-)Erträge des Fonds werden auf Anlegerebene als Investmenterträge i.S.d. § 16 InvStG besteuert (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Im Fall einer Thesaurierung auf Fondsebene ist Gegenstand der Besteuerung die Vorabpauschale. Dabei ist der Betrag der ausgeschütteten Erträge bzw. der Vorabpauschale anteilig von einer Besteuerung freigestellt (Teilfreistellung). Im Vergleich zu Direktanlagen soll für den Anleger eine wirtschaftlich transparente Situation geschaffen werden. Die Höhe der Teilfreistellung ist abhängig von der Art des Rechtssubjektes auf Anlegerseite, d.h. ob eine natürliche Person oder ein Körperschaftssubjekt beteiligt ist, der Tatsache, ob die Anteile im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten werden sowie von der Art des Investmentfonds.
S. 525
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anlage | Fonds | Teilfreistellungssatz |
mehr als 50 % in Aktien | Aktienfonds | 30 % (Privatanleger) 60 % (betrieblicher Anleger, § 3 Nr. 40 EStG) 80 % (betrieblicher Anleger, § 8b KStG) |
mind. 25 % in Aktien höchstens 50 % in Aktien | Mischfonds | 15 % (Privatanleger) 30 % (betrieblicher Anleger, § 3 Nr. 40 EStG) 40 % (betrieblicher Anleger, § 8b KStG) |
mehr als 50 % in Immobilien | Immobilienfonds | 60 % (für alle Anlegergruppen) |
mehr als 50 % in ausl. Immobilien | Auslandsimmobilienfonds | 80 % (für alle Anlegergruppen) |
Sind die ausgeschütteten Erträge Gegenstand eines inländischen Gewerbebetriebs, erhöhen sie den Gewerbeertrag. Die Teilfreistellungen sind dabei jeweils nur in Höhe der Hälfte zu berücksichtigen.
b) Besteuerung nach Abkommensrecht
12.23
Im Fall der Ausschüttung eines ausländischen Fonds an einen Steuerinländer kann ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anwendbar sein (Art. 10 OECD-MA). Fraglich ist, ob dies auch für die Vorabpauschale gilt. Zumindest aus systematischen Gründen wäre dies u.E. geboten, da die Vorabpauschale die Ertragsausschüttung als Bemessungsrundlage für eine Besteuerung auf Anlegerebene ersetzt.
12.24
Wenn eine deutsche Kapitalgesellschaft an einem ausländischen Fonds (in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft) beteiligt ist, kann abkommensrechtlich eine Schachtelbeteiligung vorliegen. Folge ist, dass die ausgeschütteten Erträge des ausländischen Fonds von der deutschen Bemessungsgrundlage auszunehmen wären. Nach einem Treaty-Override des InvStG ist das abkommensrechtliche Schachtelprivileg nur anwendbar, wenn der ausländische Investmentfonds in dem Staat, dem abkommensrechtlich das Besteuerungsrecht zusteht, einer allgemeinen Ertragsbesteuerung von mindestens 10 % unterliegt und die Ausschüttung zu mehr als 50 % auf nicht steuerbefreiten Einkünfte des Fonds beruht (§ 16 Abs. 4 InvStG). Durch diese Regelung soll die Entstehung weißer Einkünfte vermieden werden, einer Nutzung des InvStG zur Umsetzung von „Steuersparmodellen“ soll durch Nichtgewährung des Schachtelprivilegs entgegengewirkt werden.
c) Keine Hinzurechnungsbesteuerung (§ 7 Abs. 5 AStG)
12.25
Nach § 7 ff. AStG werden die Einkünfte eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Niedrigbesteuerung im Sitzstaat der Gesellschaft) den Einkünften der (Inlands-)Gesellschaftern hinzugerechnet (sog. Hinzurechnungsbesteuerung, S. 526Rz. 13.1). Im Ergebnis hat die Hinzurechnungsbesteuerung eine Durchbrechung des Trennungsprinzips zur Folge. Die Hinzurechnungsbesteuerung findet keine Anwendung, wenn die Auslandseinkünfte Gegenstand einer Besteuerung nach dem InvStG sind (§ 7 Abs. 5 AStG). Danach erfolgt keine Hinzurechnungsbesteuerung, wenn es sich um Einkünfte eines investmentsteuerlichen (ausländischen) Publikumsfonds handelt. Die gilt auch, wenn die Einkünfte auf Fondsebene im Ausland nicht besteuert werden.
12.26
Ausnahmsweise kann die Hinzurechnungsbesteuerung Anwendung finden, wenn die Geschäfte, die den Einkünfte des ausländischen Fonds zu Grunde liegen, – in der Praxis „untypisch“ – zu mehr als einem Drittel mit dem Anleger betrieben werden (§ 7 Abs. 5 AStG).
2. Ausländischer Anleger
12.27
Die Fondserträge, die ein ausländischer Anleger aufgrund seiner Beteiligung am inländischen Fonds erzielt (z.B. Ausschüttungen des Fonds), unterliegen nicht der beschränkten Steuerpflicht. Nach dem InvStG in der Fassung ab werden die inländischen Erträge bereits auf Fondsebene besteuert (Rz. 12.9), so dass aus Sicht des Gesetzgebers kein Grund besteht, die Ausschüttungen eines Publikumsfonds auf der Ebene der Anleger der beschränkten Steuerpflicht zu unterwerfen.
12.28
Eine Besteuerung der Erträge auf Anlegerebene erfolgt im Wohnsitzstaat des ausländischen Anlegers nach den Regeln des ausländischen Steuerrechts. Eine „Nicht-Besteuerung“ auf Anlegerebene im Wohnsitzstaat (z.B. Anleger mit Wohnsitz in Dubai) hat keine Auswirkungen auf die Fonds- oder Anlegerbesteuerung im Inland.
D. Besteuerung von Spezial-Investmentfonds
I. Überblick
12.29
Ein Spezial-Investmentfonds ist ein Investmentfonds, der
die Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung nach § 15 Absatz 2 und 3 und
den Anlagekatalog des § 1 Abs. 1b InvStG
erfüllt (§ 26 Abs. 1 InvStG). In Abhängigkeit von der Zusammensetzung des Fondsvermögens liegt ein Immobilien-Spezialfonds vor. Im Grundsatz unterliegen die inländischen Erträge zwar auch bei einem Spezialfonds auf Fondsebene der Besteuerung mit Körperschaftsteuer. Eine semi-transparente Besteuerung der Fondserträge ist jedoch möglich (Transparenzoption). Bei Ausübung der Transparenzoption entfällt die Steuerpflicht auf Ebene des Spezialfonds. In diesem Fall greift kein Kapitalertragssteuerabzug ein. Die inländischen Beteiligungseinnahmen i.S.d. § 6 Abs. 3 InvStG sowie die sonstigen inländischen Einkünfte nach § 6 Abs. 5 S. 527InvStG sind in diesem Fall auf Ebene des Spezial-Investmentfonds steuerbefreit. Die Erträge werden den Anlegern direkt zugerechnet. Die Anleger gelten in diesem Fall als Gläubiger der inländischen Beteiligungseinnahmen und als Schuldner der Kapitalertragsteuer.
II. Besteuerung nach Trennungsprinzip
12.30
Im Grundsatz entspricht die Besteuerung eines Spezialfonds der Besteuerung eines Publikumsfonds (§ 29 Abs. 1 i.V.m. §§ 6, 7 InvStG; Rz. 12.7). Allerdings sind Spezialfonds stets von der Gewerbesteuer befreit (§ 29 Abs. 4 InvStG). Eine Besteuerung von Spezialfonds nach dem Trennungsprinzip dürfte in der Besteuerungspraxis allerdings der Ausnahmefall sein, in der Regel dürfte die Transparenzoption ausgeübt werden (Rz. 12.31).
III. Besteuerung nach Transparenzoption
1. Semi-transparente Fondsbesteuerung
12.31
Bei Ausübung der Transparenzoption (§ 30 Abs. 1 Satz 1 InvStG) erfolgt eine semi-transparente Besteuerung von Spezial-Investmentfonds und Anleger. Dabei finden § 8b KStG und § 3 Nr. 30 EStG auf Anlegerebene Anwendung (§ 30 Abs. 2 InvStG). Aus international-steuerlicher Sicht können die folgenden Fallgruppen unterschieden werden:
Beteiligung eines Steuerinländers an einem inländischen Spezial-Investmentfonds (Rz. 12.32),
Beteiligung eines Steuerinländers an einem ausländischen Spezial-Investmentfonds (Rz. 12.58) und
Beteiligung eines Steuerausländers an einem inländischen Spezial-Investmentfonds (Rz. 12.63).
2. Beteiligung eines Steuerinländers an einem inländischen Spezial-Investmentfonds
a) Besteuerung im Inland
aa) Fondsebene
(1) Grundsätze der Ertragsermittlung
12.32
Der Spezialfonds ist von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Die Einkünfte des Fonds sind allerdings auf Fondsebene gesondert zu ermitteln. Typischerweise handelt es sich S. 528um Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5, § 20 EStG), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, § 21 EStG) und/oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, § 15 EStG).
12.33
Es gilt ein modifiziertes Zufluss- und Abflussprinzip (§ 37 InvStG). Dividenden gelten am Tag des Dividendenabschlags als zugeflossen (§ 38 Abs. 2 InvStG), Zinsen und Mieten sind periodengerecht abzugrenzen (§ 38 Abs. 3 InvStG), periodengerecht abgegrenzte Werbungskosten gelten als abgeflossen, wenn die tatsächliche Zahlung im folgenden Geschäftsjahr erfolgt (§ 38 Abs. 4 InvStG).
12.34
Die Einkünfte sind als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu ermitteln (§ 37 InvStG). Dabei sind die Werbungskosten, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen stehen, bei diesen Einnahmen abzuziehen (§ 39 Abs. 1 InvStG).
12.35
Verluste (negative Erträge), die der Fonds erleidet, sind mit positiven Erträgen gleicher Art zu verrechnen (§ 41 Abs. 1 InvStG). Verbleibende Verluste sind vorzutragen (§ 41 Abs. 2 Satz 1 InvStG), eine Verlustverrechnung mit anderen Einkünften des Anlegers scheidet aus.
12.36
Ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge des Investmentfonds, die aus Zinserträgen i.S.d. § 4h Abs. 3 Satz 3 EStG stammen, sind beim Anleger im Rahmen der Zinsschrankenregelung des § 4h Abs. 1 EStG als Zinserträge zu berücksichtigen (§ 46 InvStG).
(2) Ausländische Fondserträge
(a) Kein Abzug von Kapitalertragsteuer als Werbungskosten
12.37
Ein internationaler Sachverhalt liegt vor, wenn ein unbeschränkt steuerpflichtiger Anleger an einem inländischen Publikumsfonds beteiligt ist, der (auch) über Auslandsvermögen verfügt. In diesem Fall erzielt der Fonds Erträge aus Auslandsvermögen. In Betracht kommen sämtliche Erträge, die auch aus Inlandsvermögen erzielt werden können (z.B. Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne, Mieten). Die Erträge können einer Besteuerung im Ausland und/oder im Inland unterliegen. Die Vermeidung einer Doppelbesteuerung erfolgt auf Anlegerebene (dazu Rz. 12.39). Das Investmentvermögen kann ausländische Kapitalertragsteuer bei der Ermittlung der Erträge nicht als Werbungskosten abziehen.
(b) Abzug „mittelbarer“ Werbungskosten von steuerbefreiten DBA-Einkünften
12.38
Bei der Ermittlung der Erträge eines Investmentvermögens sind Werbungskosten nach einem bestimmten Berechnungsschema von den Einnahmen abzuziehen. Die mittelbaren Werbungskosten, die nicht bestimmten Einnahmen unmittelbar zugerechnet werden können, sind primär von den abkommensrechtlich steuerbefreiten Einnahmen abzuziehen (§ 40 Abs. 1 InvStG). In der Praxis sind dies regelmäßig Einkünfte aus im DBA-Ausland gelegenen Immobilien, deren Besteuerung nach dem Belegenheitsprinzip in dem Staat erfolgt, in dem sich das Grundstück befindet (Art. 6 OECD-MA). Der Anteil der Werbungskosten, der diesen DBA-Einnahmen zuzurechnen ist, entspricht dem Verhältnis des durchschnittlichen ausländischen DBA-Quellvermögens des vorangegangenen Geschäftsjahrs zum durchschnittlichen Gesamtvermögen des vorangegangenen Geschäftsjahrs. Bei der Berechnung des durchschnittlichen Vermögens sind die jeweiligen monatlichen Endwerte des vorangegangenen Geschäftsjahres zugrunde zu legen. Dabei ist auf das jeweilige Nettovermögen (Gesamtvermögen abzüglich Schulden) abzustellen, wenn die Fondsverwaltungsvergütung nach den vertraglichen GrundGrundlagenS. 529lagen auf Basis des Nettovermögens zu berechnen ist. Andernfalls ist auf das jeweilige Bruttovermögen abzustellen. Die verbleibenden allgemeinen Werbungskosten wirken sich mindernd bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes im Rahmen des Progressionsvorbehalts aus (Rz. 12.43).
bb) Anlegerebene
(1) Vermeidung einer Doppelbesteuerung bei Auslandserträgen des Fonds
12.39
Sofern ein inländischer Fonds Erträge aus Auslandsvermögen erzielt, können steuerliche ausländische Einkünfte vorliegen. Ob es sich bei Einkünften um ausländische Einkünfte handelt, ist unter Zugrundelegung des jeweiligen DBA zu prüfen. Ein Rückgriff auf § 34d EStG scheidet aus.
12.40
Die Vermeidung (bzw. Minimierung) einer Doppelbesteuerung der ausländischen Einkünfte auf Anlegerebene ist in § 43 InvStG geregelt. Die erforderlichen Informationen zur „deklarationstechnischen“ Umsetzung der Vorschriften sind von der Investmentgesellschaft zu veröffentlichen (§ 51 Abs. 1 InvStG).
(2) Freigestellte DBA-Einkünfte
(a) Freistellungsmethode
12.41
Die ausländischen Einkünfte des Fonds können nach einem DBA steuerbefreit sein (z.B. Einkünfte aus im Ausland gelegenen Immobilien; § 43 Abs. 1 InvStG). Die Anwendbarkeit eines bestimmten DBA ist dabei nicht aus Fondssicht, sondern aus Anlegersicht zu bestimmen. Auf die Ansässigkeit des Investmentvermögens oder der Kapitalverwaltungsgesellschaft kommt es somit nicht an, entscheidend ist ausschließlich die Ansässigkeit des Anlegers.
12.42
Die vom Fonds an den Anleger ausgeschütteten Erträge und die (dem Anleger zuzurechnenden) ausschüttungsgleichen Erträge sind bei der Besteuerung des Anlegers außer Betracht zu lassen, wenn sie DBA-befreit sind (§ 43 Abs. 1 Satz 1 InvStG; Freistellungsmethode). Der Anleger wird im Ergebnis so gestellt, wie bei einer Direktanlage im DBA-Ausland. Praktische Bedeutung hat die Regelung für Erträge aus im Ausland gelegenen Immobilien (einschließlich Veräußerungsgewinne) und Auslandsbetriebsstätten. In Betracht kommt eine Anwendung auch bei Dividenden aus einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft oder bei Dividenden aus einer Schachtelbeteiligung, wobei für die maßgebliche Beteiligungshöhe auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Ausschüttung oder bei ausschüttungsgleichen Erträgen auf das Ende des Geschäftsjahrs abzustellen ist. Dabei ist die Beteiligungshöhe aus Anlegersicht im Wege einer „Durchrechnung“ zu bestimmen.
S. 530
(b) Progressionsvorbehalt
12.43
Bei Anwendbarkeit eines DBA können die Voraussetzungen des Progressionsvorbehalts erfüllt sein (Art. 23A Abs. 3 OECD-MA). Umfasst das jeweilige DBA keine entsprechende Regelung, ergibt sich eine Anwendung des Progressionsvorbehalts auf abkommensrechtlich steuerbefreite ausländische Erträge des Investmentvermögens aus dem InvStG (§ 47 Abs. 2 InvStG). Bei Anlegern, deren Anteile steuerliches Privatvermögen sind, scheidet eine Anwendung des Progressionsvorbehalts allerdings aus, da die lineare Abgeltungssteuer nach § 32d EStG einschlägig ist. Für Körperschaften spielt der Progressionsvorbehalt aufgrund des einheitlichen Körperschaftsteuersatzes gleichfalls keine Rolle. Praktisch betroffen sein können somit nur noch Anleger, deren Fondsanteile Betriebsvermögen sind. Dabei entfaltet der Progressionsvorbehalt im Wesentlichen Wirkung bei Anlegern, die über ein Investmentvermögen Mieterträge aus im Ausland gelegenen Immobilien erzielen.
12.44
Nach dem Progressionsvorbehalt ist der Steuersatz anzuwenden, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach § 32a EStG zu versteuernde Einkommen um die abkommensrechtlich steuerbefreiten ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge vermehrt oder vermindert wird (§ 47 Abs. 2 und 3 InvStG). Dabei sind die darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte nur mit einem Fünftel zu berücksichtigen (Einkünfte nach § 34 Abs. 2 EStG; steuerbare DBA-befreite Gewinne aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter). Die Anwendung des Progressionsvorbehalts kann eine Erhöhung des Steuersatzes (positive Auslandseinkünfte) und eine Senkung des Steuersatzes (negative Auslandseinkünfte) zur Folge haben.
(3) Anrechnung ausländischer Quellensteuer
(a) Ausländische Quellensteuer
12.45
Ausländische Quellensteuer kann anfallen, wenn das Investmentvermögen Erträge aus ausländischen Quellen erzielt und der Quellenstaat diese Erträge besteuert (z.B. inländisches Investmentvermögen ist an einer US-Kapitalgesellschaft beteiligt und die US-Gesellschaft zahlt eine Dividende an das Investmentvermögen, § 47 Abs. 1 InvStG). Die festgesetzte, gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Quellensteuer ist in den Grenzen des § 47 Abs. 2 InvStG auf die deutsche Steuer des Anlegers anrechenbar.
(b) Anrechnungsvoraussetzungen und -methodik
12.46
Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine unbeschränkte Steuerpflicht des Anlegers (§ 1 Abs. 1 bis 3 EStG; § 1 KStG) Voraussetzung für eine Steueranrechnung (§ 47 Abs. 1 Satz 1 InvStG). In der Literatur wird zutreffend vertreten, dass auch bei (nur) beschränkter Steuerpflicht eine Anrechnungsmöglichkeit eröffnet sein muss.
S. 531
12.47
Eine Anrechnung setzt weiterhin voraus, dass der ausländischen Quellensteuer Erträge aus einem ausländischen Staat zugrunde liegen. Erträge aus einem ausländischen Staat i.S.v. § 47 Abs. 1 Satz 1 InvStG sind solche, die nicht aus dem Inland stammen. Der Betrag der ausländischen Erträge ist unter Zugrundelegung des deutschen Steuerrechts zu ermitteln. Bei einer ggf. erforderlichen Umrechnung des Quellensteuerbetrags in Euro sind die (täglich festgestellten) Euro-Referenzkurse der Europäischen Zentralbank oder die (monatlich veröffentlichten) Umsatzsteuerumrechnungskurse zugrunde zu legen.
12.48
Bei der ausländischen Quellensteuer muss es sich um eine Steuer handeln, die der deutschen Einkommen- oder Körperschaftsteuer entspricht, es muss eine sog. Gleichartigkeit vorliegen (§ 47 Abs. 1 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG bzw. § 26 KStG). Dies ist der Fall, wenn die ausländische Quellensteuer bei „gedanklicher“ Direktanlage des Anlegers nach § 34c EStG, § 26 KStG oder einem DBA anrechenbar wäre.
12.49
Die ausländische Quellensteuer ist (nur) auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer anrechenbar, die auf die (quellensteuerbelasteten) ausländischen Einkünfte entfällt. Der deutsche Steuerbetrag entspricht somit dem Betrag ausländischer Quellensteuer, der maximal anrechenbar ist (Höchstbetrag). Dabei sind ausländische Erträge aus verschiedenen Staaten zusammenzufassen, eine Per-Country-Limitation findet somit keine Anwendung. Abzustellen ist jedoch jeweils auf das einzelne Investmentvermögen, es gilt somit eine Per-Fund-Limitation (§ 47 Abs. 3 InvStG).
12.50
Nicht bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens, der ausländischen Einkünfte und der Summe der Einkünfte zu berücksichtigen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1, Abs. 3 bis 6 EStG unterliegen (§ 47 Abs. 4 InvStG, § 34c Abs. 1 Satz 3 EStG). Dies gilt auch für die ausländischen Einkünfte, die im Ausland keiner Besteuerung unterlegen haben (§ 47 Abs. 5 InvStG). Für den Fall, dass ausländische Einkünfte i.S.v. § 34d Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 Buchst. c EStG zum Gewinn eines inländischen Betriebs gehören, sind bei der Ermittlung der Höhe der Einkünfte Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen abzuziehen (§ 47 Abs. 4 InvStG, § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG). Die ausländische Quellensteuer, die nach der Höchstbetragsrechnung nicht anrechenbar ist, bleibt unberücksichtigt.
12.51
Wenn zwischen dem Quellenstaat und Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, findet § 34c Abs. 6 EStG Anwendung (§ 47 Abs. 4 InvStG; zu § 34c Abs. 6 EStG, Rz. 18.12).
(4) Abzug ausländischer Quellensteuer
(a) Steuerabzug statt Steueranrechnung
12.52
Statt einer Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf die deutsche Steuer kann der Anleger einen Abzug der Quellensteuer bei der Einkünfteermittlung wählen (§ 47 Abs. 4 InvStG, § 34c Abs. 2 EStG). Der Abzug ist ausgeschlossen, soweit die Steuer auf im Inland steuerbefreite (ausländische) Einkünfte entfällt. Der Höhe nach ist der Abzug nicht begrenzt, d.h., ein Höchstbetrag ist nicht zu berücksichtigen.
12.53
Eine Ausübung des Wahlrechts des Anlegers zum Abzug der ausländischen Steuer setzt voraus, dass die Voraussetzungen für eine Steueranrechnung (Rz. 12.45) vorliegen.
S. 532
(b) Steuerabzug neben Steueranrechnung
12.54
Neben einer Anrechnung ausländischer Quellensteuer (Rz. 12.45) sind in folgenden Fallgruppen ausländische Steuern, die von einer Steueranrechnung ausgeschlossen sind, von Amts wegen bei der Einkünfteermittlung abzuziehen (§ 47 Abs. 4 InvStG, § 34c Abs. 3 EStG):
Ausländische Steuer entspricht nicht der deutschen Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer,
ausländische Steuer wird nicht vom Quellenstaat erhoben oder
ausländische Einkünfte liegen nicht vor.
Auch insoweit kann nur die festgesetzte, gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer abgezogen werden, die auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegen.
b) Besteuerung im Ausland
12.55
Die Erträge des Fonds aus ausländischen Quellen (z.B. Dividenden, Zinsen, Mieterträge) unterliegen in der Regel einer Besteuerung im Ausland. Die Besteuerung im Ausland richtet sich nach dem jeweiligen ausländischen nationalen und internationalen Steuerrecht (z.B. hat der Belegenheitsstaat nach einem DBA in der Regel das abkommensrechtliche Besteuerungsrecht an Mieterträgen des Fonds bzw. Anlegers aus einer in seinem Staatsgebiet gelegenen Immobilie, Art. 6 OECD-MA).
12.56
Wenn ausländische Erträge des Fonds vom ausländischen Staat mit einer Quellensteuer belastet werden können (z.B. Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen), stellt sich die Frage, ob eine abkommensrechtliche Reduzierung des Quellensteuersatzes in Betracht kommt. Entscheidend hierfür ist, ob aus Sicht des ausländischen Staates der Fonds als abkommensberechtigte Person qualifiziert wird (Art. 4 Abs. 1 OECD-MA). Wenn dies nicht der Fall sein sollte, ist auf den Anleger abzustellen.
12.57
Die Frage, ob der Fonds (oder ggf. der Anleger) einen Erstattungsanspruch auf (ggf. anteilige) Erstattung der Quellensteuer gegen den ausländischen Fiskus hat, ist gleichfalls auf der Grundlage des ausländischen Steuerrechts zu beantworten. Wenn ein solcher Anspruch bestehen sollte, ist insoweit eine Steueranrechnung nach InvStG ausgeschlossen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG; Rz. 12.45).
3. Beteiligung eines Steuerinländers an einem ausländischen Spezial-Investmentfonds
a) Quellensteuer auf Erträge eines ausländischen Spezialfonds
12.58
Bei Beteiligung eines unbeschränkt steuerpflichtigen Anlegers an einem ausländischen Spezialfonds, der (auch) über Vermögen im Sitzstaat des Fonds und/oder in einem Drittstaat verfügt, liegt aus Sicht des inländischen Anlegers ein internationaler Sachverhalt vor. Ein ausländischer Investmentfonds ist ein Fonds, der ausländischem Recht unterliegt (§ 2 Abs. 3 InvStG). Die Besteuerung des Fonds bzw. des Anlegers im Ausland richtet sich nach ausländischem Steuerrecht.
12.59
Für die investmentsteuerliche Behandlung der Erträge des Fonds bzw. die Vermeidung einer Doppelbesteuerung nach deutschem Steuerrecht gelten die unter Rz. 12.39 ff. dargestellten S. 533Grundsätze. Dabei sind Erträge aus einem ausländischen Staat i.S.v. § 47 Abs. 1 InvStG solche, die aus dem Sitzstaat des ausländischen Investmentvermögens oder einen Drittstaat stammen.
b) Quellensteuer auf Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge des Fonds
12.60
Die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge eines ausländischen Investmentvermögens, die ein inländischer unbeschränkt steuerpflichtiger Anleger erzielt, sind bei diesem nach nationalem Recht Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder Betriebseinnahme. Die deutsche Finanzverwaltung behandelt die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge auch abkommensrechtlich als Dividenden (Art. 10 OECD-MA).
12.61
Bei einer Ausschüttung des ausländischen Fonds an den inländischen Anleger behält der Fonds in der Regel Quellensteuer ein. Aus Sicht des inländischen Anlegers handelt es sich um ausländische Quellensteuer auf die ausgeschütteten Erträge des Fonds. Für die Anrechnung dieser ausländischen Quellensteuer gelten die Grundsätze, die auch für die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf ausländische Einkünfte des Fonds gelten (§ 47 Abs. 1 Satz 2 InvStG). Dabei ist eine Anrechnung nur bis zu einem Höchstbetrag, der entsprechend § 47 Abs. 3 InvStG zu ermitteln ist (Rz. 12.49), zu berücksichtigen. Das Bestehen eines DBA zwischen Deutschland und dem Quellenstaat steht einer Steueranrechnung nicht entgegen (§ 47 Abs. 4 Satz 2 InvStG).
c) Kapitalertragsteuerabzug bei Erträgen aus dem Inland
12.62
Die Erträge, die der ausländische Fonds aus dem Inland erzielt, unterliegen nach „normalen Grundsätzen“ einem Kapitalertragsteuerabzug im Inland (z.B. Kapitalgesellschaft im Inland schüttet Dividende an ausländischen Fonds aus; Rz. 6.281, 7.30). Der Schuldner der Vergütung oder die auszahlende Stelle haben Kapitalertragsteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen (§ 43 ff. EStG). Bei der Höhe des Steuerabzugs kann ein DBA zu beachten sein, wenn der Fonds abkommensberechtigt ist.
4. Beteiligung eines Steuerausländers an einem inländischen Spezial-Investmentfonds
a) Ausschüttung des inländischen Fonds an ausländische Anleger
12.63
Ein internationaler Sachverhalt liegt aus deutscher Investmentsteuersicht vor, wenn ein beschränkt steuerpflichtiger Anleger an einem inländischen Fonds beteiligt ist. Ein ausländischer (Privat-)Anleger ist mit seinen Ausschüttungen aus dem inländischen Investmentvermögen beschränkt steuerpflichtig, soweit die Ausschüttungen aus Inlandsdividenden oder bestimmten Erträgen aus inländischen Grundstücksgeschäften bestehen (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b Doppelbuchst. aa EStG). Keine beschränkte Steuerpflicht besteht, soweit die Ausschüttungen aus anderen Erträgen resultieren (z.B. Auslandsdividenden).
S. 534
12.64
Für Abkommenszwecke handelt es sich bei ausgeschütteten Erträgen des Fonds um Dividenden (Art. 10 OECD-MA). Dabei gilt dies nach dem entsprechenden Abkommen jedoch häufig nur für die Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland. Die (deutsche) Kapitalertragsteuer (§ 50 Abs. 1 InvStG) ist in diesem Fall nach dem Abkommen zu ermäßigen, der Steuerabzug hat abgeltende Wirkung (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG). Nach Auffassung der Finanzverwaltung erfasst die abkommensrechtliche Einordnung auch ausschüttungsgleiche Erträge, wenn es sich bei dem Fonds um einen Aktienfonds handelt.
b) Ausländische Erträge des inländischen Fonds
12.65
Die Einkünfte des inländischen Fonds aus einem anderen Staat können nach dem Recht des Quellenstaates mit ausländischer Quellensteuer belastet sein. Die ausländische Quellensteuer kann grundsätzlich auf die deutsche Steuer eines inländischen Anlegers angerechnet werden (Rz. 12.45) oder bei der Einkünfteermittlung abgezogen werden (Rz. 12.52). Die Möglichkeit scheidet für einen ausländischen Anleger aus, da dieser nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Dieser „Anrechnungsausschluss“ ist nach zutreffender Auffassung im Schrifttum ein Verstoß gegen den abkommensrechtlichen Diskriminierungsgrundsatz und/oder Gemeinschaftsrecht.
Kapitel 13 Hinzurechnungsbesteuerung
Oppel
S. 535
A. Zielsetzung der Hinzurechnungsbesteuerung 13.1
B. Überblick 13.13
C. Systematische Einordnung
I. Begriffsbildung 13.21
-
II. Konkurrenzen
1. DBA 13.23
2. Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten 13.25
3. Exkurs: Basisgesellschaften 13.27
4. Investmentfonds 13.42
D. Persönliche Tatbestandsvoraussetzungen
I. Unbeschränkt steuerpflichtige Personen 13.50
-
II. Beherrschung einer ausländischen Gesellschaft
1. Überblick 13.54
2. Ausländische Gesellschaft 13.55
-
3. Beherrschung
a) Einführung 13.58
b) Beherrschungskriterien 13.63
c) Gesellschafterbezogene Betrachtungsweise unter Berücksichtigung nahestehender Personen 13.68
d) Mittelbare Beteiligungen 13.76
E. Sachliche Tatbestandsvoraussetzungen
I. Überblick 13.78
-
II. Einkünfte aus passivem Erwerb
1. Einkünftezurechnung 13.83
-
2. Einkünftequalifikation
a) Aktivkatalog in § 8 Abs. 1 AStG 13.85
b) Konzept der Qualifikation passiver Einkünfte 13.89
c) Konkurrenzen und funktionale Betrachtungsweise 13.94
-
3. Einkünftekatalog
a) Überblick 13.99
b) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Nr. 1) 13.100
c) Einkünfte aus industrieller Tätigkeit (Nr. 2) 13.102
d) Einkünfte aus Bank- und Versicherungsgeschäften (Nr. 3) 13.104
e) Einkünfte aus Handelstätigkeit (Nr. 4) 13.113
f) Einkünfte aus Dienstleistungen (Nr. 5) 13.122
g) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Nr. 6) 13.129
h) Bezüge i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG (Nr. 7) 13.138
i) Beteiligungsveräußerungsgewinne (Nr. 8) 13.147
j) Umwandlungsgewinne (Nr. 9) 13.148
-
4. Substanz-Ausnahme für EU/EWR-Gesellschaften
a) Primärrechtliche Notwendigkeit eines Substanznachweises und Überblick 13.151
b) Substanznachweis für EU/EWR-Gesellschaften 13.157
c) Auskunftserteilung und verfahrensrechtliche Aspekte 13.167
III. Niedrigbesteuerung 13.169
F. Rechtsfolgen
I. Überblick 13.176
II. Freigrenze bei gemischten Einkünften 13.179
-
III. Hinzurechnungsbetrag
1. Überblick 13.182
2. Ermittlung der Zwischeneinkünfte 13.184
3. Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags 13.196
4. Qualifikation des Hinzurechnungsbetrags 13.199
IV. Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Ausschüttungen 13.206
V. Steueranrechnung 13.216
VI. Mittelbare Beteiligungen 13.223
-
VII. Beteiligung an Kapitalanlagegesellschaften
1. Hintergrund 13.229
2. Struktur der Vorschrift und Verhältnis zum InvStG 13.232
3. Tatbestandsvoraussetzungen 13.234
4. Substanzausnahme 13.239
VIII. Verfahrensrechtliche Aspekte 13.245
A. Zielsetzung der Hinzurechnungsbesteuerung
Literatur:
Kommentare zu §§ 7 bis 14 AStG; Adrian/Rautenstrauch/Sterner, Gewerbesteuer bei der Hinzurechnungsbesteuerung, DStR 2017, 1457; Böhmer/Oppel, Die neue Hinzurechnungsbesteuerung für Beteiligungen an ausländischen Zwischengesellschaften – Eine erste Analyse des BMF-Entwurfs v. , IWB 2020, 5; Böhmer/Schewe, Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall, FR 2020, 35; Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, Kommentar, Loseblatt, München; Ditz/Quilitzsch, Die Neuregelung der Hinzurechnungsbesteuerung durch das ATAD-Umsetzungsgesetz, Ubg 2021, 485; Drüen, Ein neuer Missbrauchsbegriff im deutschen Internationalen Steuerrecht?, ISR 2020, 98; Eilers/Benz, Empfehlungen zur Umsetzung der Maßnahmen zum BEPS-Projekt von OECD/G20 in Deutschland, IStR-Beihefter 2016, 1; Eisendle/Henze, Aktuelle Entwicklungen der EuGH-Rechtsprechung zu den direkten Steuern im Jahr 2019, ISR 2020, 23; Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, Loseblatt, Köln; Frischmuth, Bestandsaufnahme und Zukunft der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 bis 14 AStG), IStR 2005, 631; Frotscher, Internationales Steuerrecht, 5. Aufl., München 2020; Fuhrmann, Außensteuergesetz, Kommentar, 3. Aufl., Herne 2017; Haase, Überlegungen zur Reform der Hinzurechnungsbesteuerung, ifst-Schrift 521, Berlin 2017; Haase, Multilaterales Instrument, Kommentar, Heidelberg 2017; Hagemann/Kahlenberg, Anti Tax Avoidance Directive (ATAD), Kommentar, Herne 2019; Hermann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Loseblatt, Köln; Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, FGO, Kommentar, Loseblatt, Köln; Jacobsen, Die Vorteilhaftigkeit einer Neuausrichtung des deutschen Hinzurechnungsbesteuerungsrechts, IStR 2018, 433; Jacobsen, Hinzurechnungsbesteuerung und Kapitalverkehrsfreiheit – Die EuGH-Entscheidung X GmbH, DStZ 2019, 389; Kahlenberg, Cadbury-Test auch für Drittstaaten – Folgerungen aus der EuGH-Entscheidung in der Rs. X-GmbH für die anstehende AStG-Reform, DB 2019, 1590; Kilincsoy, Der unbestimmte Zweck der Hinzurechnungsbesteuerung, ISR 2021, 421; Köhler/Staats, Wichtige Änderungen der Hinzurechnungsbesteuerung durch das ATAD Umsetzungsgesetz, ISR 2021, 295; Kofler/Schnitger, BEPS-Handbuch, München 2019; Kraft, Konzeptionelle und strukturelle Defizite der Hinzurechnungsbesteuerung – Reformbedarf und Reformnotwendigkeit, IStR 2010, 377; Kraft, Der Hinzurechnungsbetrag als „inländische Einkünfte“ – Anmerkungen zum terminologischen und konzeptionellen Verständnis der obersten Finanzbehörden im Nichtanwendungserlass vom , FR 2016, 257; Lampert, Zu den Voraussetzungen eines „Missbrauchs“ i.S.d. Mutter-Tochter-Richtlinie und Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie, ISR 2018, 207; Lampert, Zur Vereinbarkeit der Quellenbesteuerung von Zinsen und Dividenden mit dem Unionsrecht in den „Dänemark“-Urteilen des EuGH (Rs. C-115/16 bis C-119/16 und C-299/16), ISR 2019, 260; Linn, Die Anti-Tax-Avoidance-Richtlinie der EU – Anpassungsbedarf in der Hinzurechnungsbesteuerung?, IStR 2016, 645; Linn, Änderungen in der Hinzurechnungsbesteuerung durch das ATADUmsG?, IStR 2020, 77; Menck, Rechtsmechanismus und Rechtscharakter der Zugriffsbesteuerung – zur Systematik der §§ 7 bis 14 AStG –, DStZ A 1978, 106; Mersch, Die Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 ff. AStG unter Berücksichtigung des Rechts der Doppelbesteuerungsabkommen, Köln 1986; Musil, Die ATAD-Richtlinien – Ein Paradigmenwechsel in der Steuerpolitik der EU?, FR 2018, 933; Oppel, BEPS in Europa: (Schein-)Harmonisierung der Missbrauchsabwehr durch neue Richtlinie 2016/1164 mit Nebenwirkungen, IStR 2016, 797; Oppel, Das BEPS-Projekt der OECD/G20 – Kerninhalte der Abschlussberichte und Auswirkungen auf das deutsche (internationale) Steuerrecht, SteuK 2016, 53; Prinz/Witt, Steuerliche Organschaft, 2. Aufl., Köln 2019; Quilitzsch/Engelen, Reformbedarf und Reformüberlegungen zur Hinzurechnungsbesteuerung, FR 2018, 293; Schaumburg/Englisch, Europäisches Steuerrecht, 2. Aufl., Köln 2020; Schönfeld, Hinzurechnungsbesteuerung und Europäisches Gemeinschaftsrecht, Köln 2005; S. 537Schönfeld, Hinzurechnungsbesteuerung und Anti-Tax-Avoidance-Directive, IStR 2017, 721; Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl., Köln 2021; Wacker, Zur praktischen Konkordanz von Grundfreiheiten und EU-Richtlinienrecht auf dem Gebiet der direkten Steuern, in Drüen/Hey/Mellinghoff (Hrsg.), FS für BFH, Band I, Köln 2018; Wassermeyer, Die Vereinbarkeit der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz mit dem Grundgesetz und den Vorschriften der Doppelbesteuerungsabkommen (OECD-Musterabkommen), in Jakobs/Knobbe-Keuk/Picker/Wilhelm (Hrsg.), FS für Flume, Köln 1978; Wassermeyer, Die Besteuerung des Hinzurechnungsbetrages auf der Grundlage des Referentenentwurfs zum Gesetz zur Umsetzung der EU-Amtshilferichtlinie v. , IStR 2016, 517; Wassermeyer, Der Reformbedarf bei der Hinzurechnungsbesteuerung auf der Grundlage der BFH-Rechtsprechung, IStR 2018, 744; Weiss, Gewerbesteuerliche Erfassung des Hinzurechnungsbetrages, IWB 2016, 126.
13.1
Kapitalgesellschaften werden nach deutschem Steuerrecht wie auch international beinahe durchgängig als eigenständige, von ihren Gesellschaftern unabhängige, Steuersubjekte behandelt. Sie verfügen über von den Gesellschaftern getrennte Vermögenssphären. Dieser Grundsatz ist als Trennungsprinzip bekannt. Dies gilt selbst dann, wenn mehrere Kapitalgesellschaften wirtschaftlich oder rechtlich eng verbunden sind, etwa als Mutter- und Tochtergesellschaft. Durchbrechungen dieses Grundsatzes sind selten. Sie werden meist nur dann zugelassen, wenn die Verbindung zwischen den Kapitalgesellschaften besonders eng ist. Dies ist aus deutscher Perspektive bei einer Organschaft i.S.v. §§ 14 ff. KStG der Fall. Ausländische Rechtsordnungen kennen teilweise vergleichbare Regelungen oder Gruppenbesteuerungen. Folge des Trennungsprinzips ist, dass der von der Kapitalgesellschaft erwirtschaftete Gewinn auf zwei Ebenen besteuert wird, nämlich zunächst auf Ebene der Körperschaft bei Gewinnerzielung und später im Falle einer Gewinnausschüttung zusätzlich auf Ebene des Gesellschafters. Die Besteuerung der Anteilseigner wird also bis zur Ausschüttung des Gewinns hinausgeschoben. Die Kapitalgesellschaft entfaltet in steuerlicher Hinsicht also eine Abschirmwirkung. Dies gilt auch in grenzüberschreitenden Konstellationen. Der Gewinn einer ausländischen Kapitalgesellschaft wird also auf Ebene der inländischen Gesellschafter grundsätzlich erst dann besteuert, wenn es zu einer Gewinnausschüttung kommt. Bis dahin bleibt der Gewinn der deutschen Besteuerung entzogen. Vor diesem Hintergrund kann erwogen werden, aus steuerlichen Motiven Kapitalgesellschaften in Niedrigsteuerländern zu errichten. Die Vorteile einer niedrigeren Besteuerung bleiben nämlich solange erhalten, wie die Gewinne dieser Gesellschaften thesauriert und nicht ausgeschüttet werden. Kommt es zu einer Gewinnausschüttung, kann der inländische Anteilseigner zudem grundsätzlich die Steuervergünstigungen für Dividenden in Anspruch nehmen.
13.2
Die Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 bis 13 AStG bzw. §§ 7 – 14 AStG a.F.) soll die typisiert missbräuchliche Nutzung von ausländischen Gesellschaften (sog. Zwischengesellschaften) bekämpfen. Nachdem die USA als erste Industrienation 1962 eine Hinzurechnungsbesteuerung als Subpart-F (Sec. 951-964 IRC) eingeführt hatte, knüpfte der deutsche Gesetzgeber mit dem S. 538Erlass des Außensteuergesetzes daran an. Die seinerzeit bestehenden Instrumente – insb. § 6 StAnpG – reichten nach Auffassung des Gesetzgebers nicht zur Eindämmung missbräuchlicher Gestaltungen aus. Handeln sei notwendig, denn „Beeinträchtigungen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung […] [hatten] sich zu einem gesellschafts- und steuerpolitischem Problem ersten Ranges entwickelt“. In ihrer Grundform ist die Hinzurechnungsbesteuerung seit 1972 unverändert. Auch im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes (ATAD) durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie ist die erforderliche grundlegende Reform ausgeblieben.
13.3
Die Hinzurechnungsbesteuerung soll verhindern, dass im Inland steuerpflichtige Personen das internationale Steuergefälle durch nicht aktiv tätige Kapitalgesellschaften ausnutzen. Die §§ 7 bis 13 AStG sind also als Normen zur Bekämpfung von Einkünfteverlagerungen in Niedrigsteuerländer zu qualifizieren. Zusätzlich bezweckt die Hinzurechnungsbesteuerung seit dem Systemwechsel in der Körperschaftsteuer vom Anrechnungs- zum Teileinkünfteverfahren, Dividenden zugrundeliegende ausländische Gewinne angemessen vorzubelasten. Technisch wird dieses Ziel durch die Beseitigung der Aufschub- bzw. Abschirmwirkung für niedrig besteuerte sog. Einkünfte aus passivem Erwerb (vgl. § 8 Abs. 1 AStG) durch eine Ausschüttungsfiktion erreicht (§ 7 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 1 AStG). Auf diese fiktive Dividende werden die Vorschriften zum Ausgleich der Besteuerung auf mehreren Ebenen – § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG, § 32d EStG und § 8b Abs. 1 KStG – nicht angewendet (§ 10 Abs. 2 Satz 4 AStG). Mit anderen Worten: Bestimmte sich in der ausländischen Gesellschaft ansammelnde Einkünfte werden zeitlich vor den tatsächlichen Ausschüttungen der inländischen Besteuerung unterworfen, ohne dass dabei die sonst für Dividendenerträge vorgesehenen (partiellen) SteuerSteuerbefreiungenS. 539befreiungen zur Anwendung kommen. Diese Rechtsfolgen betreffen gleichermaßen Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer.
13.4
Diese Zielsetzung entspricht weitgehend den Vorschlägen der OECD/G20 im Rahmen des Berichtes zu BEPS-Aktionspunkt 3 (Rz. 5.24). Die OECD hatte 2015 als best-practice-Empfehlung building-blocks für eine effektive CFC-Besteuerung entwickelt und in diesem Rahmen Kernfragen einer effektiven Hinzurechnungsbesteuerung aufgearbeitet. Ziel war es, den Staaten konkrete Umsetzungsvorschläge zu unterbreiten. Deutschland verfügte zu diesem Zeitpunkt bereits über eine sehr robuste Hinzurechnungsbesteuerung und hatte dementsprechend ein Interesse daran, dass andere Staaten den Standard ebenfalls erhöhen. Die Ausgestaltung als bloße best-practice-Empfehlung entfaltete für die beteiligten Staaten allerdings nicht einmal eine politische Bindung. Gleichwohl offenbarten bereits die Empfehlungen der OECD eindrücklich, dass die §§ 7–14 AStG in der bis zum geltenden Fassung (AStG a.F.) deutlich über dem internationalen Standard lagen und daher die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen beeinträchtigten.
13.5
An die BEPS-Empfehlungen knüpfte die EU mit der ATAD an. Die ATAD verpflichtet die Mitgliedstaaten, einen Mindeststandard an Vorschriften gegen Steuervermeidung zu erlassen (Art. 3 ATAD). Die ATAD enthält in den Art. 7 und 8 auch Vorgaben zur Hinzurechnungsbesteuerung. Diese gleichen konzeptionell der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung. Allerdings gingen die §§ 7–14 AStG a.F. über den Standard hinaus, so dass – jedenfalls nach Auffassung des BMF – nur punktueller Anpassungsbedarf bestand. Anpassungsbedarf bestand insbesondere hinsichtlich des Beherrschungskonzepts, denn im Unterschied zum § 7 AStG a.F. verlangt die ATAD eine „echte“ Beherrschung und nicht bloß eine mehrheitliche Beteiligung unverbundener Steuerinländer.
13.6
Der deutsche Gesetzgeber passte die Hinzurechnungsbesteuerung mit dem ATADUmsG an. Dabei war das gesetzgeberische Ziel, die Hinzurechnungsbesteuerung „zeitgemäß und rechtssicher“ auszugestalten. Dieses Ziel ist allerdings verfehlt worden. Insbesondere hielt der deutsche Gesetzgeber bei der Definition der passiven Einkünfte (§ 8 Abs. 1 AStG, Art. 7 Abs. 2 ATAD) am überkommenen Aktivkatalog fest. Weiterhin hat der Gesetzgeber die Niedrigsteuergrenze bei 25 % belassen, obgleich sogar im Inland bei einem Gewerbesteuerhebesatz unter 285 % eine Gesamtsteuerbelastung von unter 25 % herrschen kann. Die im internationalen Vergleich unübertroffen hohe Niedrigsteuergrenze führt dazu, dass faktisch die ganze Welt ein Niedrigsteuergebiet ist. Die Hinzurechnungsbesteuerung verliert damit ihren Charakter als Missbrauchsregelung. In Verbindung mit dem Aktivkatalog löst sie hohe BefolBefolgungskostenS. 540gungskosten bei den Unternehmen aus. Durch den Ausschluss der Anrechnung ausländischer Steuern auf die Gewerbesteuer kommt es zusätzlich bei einer Vorbelastung der Einkünfte im Ausland von mehr als 15 % zu Anrechnungsüberhängen und damit zu einer Doppelbesteuerung (Rz. 12.210 ff.).
13.7
Es hat nicht an Versuchen gefehlt, die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung rechtssystematisch angemessen zu erklären. So wurde im Rahmen der sog. Ausschüttungstheorie angenommen, das Gesetz wolle die nicht ausgeschütteten Gewinne einer Zwischengesellschaft beim Anteilseigner erfassen und fingiere dazu eine Ausschüttung. Nach der sog. Repräsentationstheorie misst die Hinzurechnungsbesteuerung die Steigung der Leistungsfähigkeit des Gesellschafters der ausländischen Gesellschaft, die gleichzeitig auch eine Leistungssteigerung auf dessen Ebene bewirkte und repräsentiere diese Leistungssteigerung bei dem Gesellschafter. Spätestens seit der Umstellung von Anrechnungs- zum Teileinkünfteverfahren ist für beide Theorien kein Raum mehr, denn seither bezweckt die Hinzurechnungsbesteuerung auch eine ausreichende Vorbelastung der Gewinne der ausländischen Gesellschaft und wirkt damit definitiv. Beiden Theorien war entgegengehalten worden, sie fänden durchgängig im Gesetz keine Stütze. Auch die Zurechnungstheorie, wonach die Einkünfte dem Gesellschafter wie beim Direktbezug zugerechnet werden sollten, überzeugt nicht restlos. An vielen Stellen wird nämlich eine Ausschüttung fingiert.
13.8
Die Entwicklung eines steuersystematischen Ansatzes ist schwierig, weil dem Gesetz kein einheitliches Konzept zugrunde liegt. Der Regelungskomplex greift Aspekte aller Theorien auf und ist (deshalb) nicht frei von Widersprüchen. Am treffendsten kann man die Hinzurechnungsbesteuerung – auch nach der jüngsten Änderung – mit der Zwei-Stufen-Theorie erklären. Diese greift Elemente der Ausschüttungs- und der Zurechnungstheorie auf: Im Kern geht es darum, durch die Hinzurechnungsbesteuerung die Abschirm- bzw. Aufschubwirkung ausländischer Kapitalgesellschaften ggü. der deutschen Besteuerung aufzuheben. Dazu arbeitet das Gesetz zweistufig. Zunächst werden im Rahmen der ersten Stufe die in den §§ 7 und 8 AStG näher bestimmten niedrig besteuerten Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft (Zwischengesellschaft) aus passivem Erwerb (Rz. 13.83) als eigene Einkünfte des im Inland steuerpflichtigen Anteilseigners behandelt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 AStG). Hier folgt der Gesetzgeber der Hinzurechnungstheorie. Sodann werden die Einkünfte im Rahmen der zweiten Stufe in ausgeschüttete Dividendenerträge umqualifiziert (§ 10 Abs. 2 AStG). Dies entspricht der Ausschüttungstheorie. Beide Stufen passen nicht zusammen, sie sind in sich widersprüchlich. Dies begründet für sich jedoch nicht die Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung, denn der Gesetzgeber bewegt sich innerhalb seiner Gestaltungsfreiheit. Folglich gründet die HinzurechHinzurechnungsbesteuerungS. 541nungsbesteuerung nicht auf einem fundierten rechtssystematischen Konzept. Daher kann für die Auslegung und Rechtsanwendung nicht auf ein solches Konzept zurückgegriffen werde.
13.9
Die Hinzurechnungsbesteuerung bewirkt eine Ungleichbehandlung in- und ausländischer Kapitalgesellschaften. Nur bei ausländischen Gesellschaften mit niedrig besteuerten Einkünften kommt eine fiktive Ausschüttung unter Durchbrechung des Trennungsprinzips in Betracht. Dies wirft zwangsläufig die Frage auf, ob die Regelungen mit europäischem (Primär-) Recht, insbesondere den Grundfreiheiten, vereinbar sind. In Betracht kommt insbesondere eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 ff. AEUV) und der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV). EuGH und deutsche Gerichte haben die Vereinbarkeit mit Unionsrecht in Bezug auf §§ 7 – 14 AStG a.F. bzw. vergleichbare europäische Regime mehrmals verneint. Wegweisend ist die Entscheidung des EuGH in der Rs. Cadbury Schweppes in Bezug auf die britische CFC-Regelung. Danach bedeutet eine Hinzurechnungsbesteuerung eine ungerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, falls sie nicht „nur rein künstliche Gestaltungen, die dazu bestimmt sind, der normalerweise geschuldeten nationalen Steuer zu entgehen“ erfasst. Dies ist nach der Rechtsprechung des EuGH nicht der Fall, wenn die beherrschte ausländische Gesellschaft ungeachtet des Vorhandenseins steuerlicher Motive tatsächlich im Aufnahmestaat angesiedelt ist und dort einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Als Reaktion auf die Entscheidung ergänzte der Gesetzgeber § 8 Abs. 2 AStG a.F. um den Steuerpflichtigen den Nachweis einer „tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit“ zu eröffnen (Rz. 13.140).
13.10
Der Entlastungsbeweis war jedoch lediglich auf EU/EWR-Fälle beschränkt. In Bezug auf Drittstaaten haben EuGH sowie BFH entschieden, dass angesichts der Ausgestaltung der §§ 7 – 14 AStG a.F. – die keine „echte“ Beherrschung verlangten – auch der Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit eröffnet sein kann und eine Hinzurechnungsbesteuerung nur zur Bekämpfung künstlicher Gestaltungen zulässig sei. Der Entlastungsbeweis sei allerdings nur zwingend, wenn ausreichende Ermittlungsmöglichkeiten der Steuerverwaltung bestehen.
13.11
Die Frage nach der Unionsrechtskonformität ist auch nach Umsetzung der ATAD in §§ 7 – 13 AStG weiterhin offen. Dabei besteht jedoch insofern ein Unterschied, als dass die Hinzurechnungsbesteuerung nun auf einer EU-Richtlinie beruht. Diese gibt einen Mindeststandard vor, den der deutsche Gesetzgeber zwingend erfüllen muss (Art. 3 ATAD). Die Richtlinie selbst ist dabei an Primärrecht zu messen. Zusätzlich sind die nationalen Umsetzungsakte, soweit S. 542sie über die zwingenden Vorgaben der Richtlinie hinausgehen, an den Grundfreiheiten zu messen. Der Gesetzgeber bewegt sich also in einem Umsetzungskorridor. Er muss einerseits das Mindestschutzniveau der ATAD, anderseits aber auch die Grenzen der Grundfreiheiten einhalten. In Bezug auf die im Rahmen des ATADUmsG angepasste Hinzurechnungsbesteuerung ist dies insbesondere angesichts der fehlenden Möglichkeit, ausländische Steuern auch auf die Gewerbesteuer anzurechnen, sowie den Substanztest in § 8 Abs. 2 AStG sowie § 13 Abs. 4 AStG fraglich.
13.12
Die durch die Hinzurechnungsbesteuerung bewirkte (teilweise) Durchbrechung des Trennungsprinzips muss auch im Hinblick auf die Folgerichtigkeit (Rz. 4.7) legitimiert werden: Der Gesetzgeber muss das Trennungsprinzip – und damit die Kapitalgesellschaft und ihre Anteilseigner als verschiedene Zurechnungssubjekte steuerlicher Leistungsfähigkeit – als einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) umsetzen und darf hiervon nur aufgrund sachlicher Gründe abweichen. Zu den sachlichen Rechtfertigungsgründen zählt die Bekämpfung missbräuchlicher Gestaltungen, die für die Hinzurechnungsbesteuerung allerdings nur im Grundsatz, nicht jedoch in allen Details tragend ist. Als Missbrauchsbekämpfungsmaßnahme sind die §§ 7–14 AStG in ihrer normativen Ausgestaltung zum Teil überschießend. Dies betrifft insbesondere die auf § 8 Abs. 1 AStG beruhende Qualifikation als Einkünfte aus passivem Erwerb (Rz. 13.83) und die Niedrigsteuergrenze in § 8 Abs. 5 AStG (Rz. 13.153). Im Ergebnis ist daher unter dem Gesichtspunkt der Folgerichtigkeit nur bei rein künstlichen Gestaltungen ohne wirtschaftliche Substanz die Durchbrechung des Trennungsprinzips gerechtfertigt. Insoweit bestehen Parallelen zur Rechtslage unter Beachtung der Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit. Schließlich ist es nicht gerechtfertigt, die Rechtsfolgen der Hinzurechnungsbesteuerung auch auf die Gewerbesteuer zu erstrecken. Die gewerbesteuerliche Belastung ohne Anrechnungsmöglichkeit führt im Ergebnis nämlich zu einer Strafbesteuerung, die mit der Zielsetzung der Hinzurechnungsbeteuerung nicht zu vereinbaren ist. Die konzeptionell zutreffende Lösung der Rechtsprechung, eine Kürzung nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG zuzulassen, hat der Gesetzgeber durch § 7 Satz 7 GewStG zur Nichte gemacht.
S. 543
B. Überblick
13.13
Die Hinzurechnungsbesteuerung bezüglich ausländischer Zwischengesellschaften ist seit den Anpassungen durch das ATADUmsG in §§ 7 – 13 AStG geregelt. § 14 AStG a.F. ist entfallen. Zentralvorschrift ist (weiterhin) § 7 Abs. 1 Satz 1 AStG. Die Vorschrift enthält die Tatbestandsvoraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung sowie die Rechtsfolgen. Der Grundtatbestand umfasst drei Tatbestandsvoraussetzungen, nämlich
das Bestehen einer ausländischen Gesellschaft,
die durch einen unbeschränkt Steuerpflichtigen (Hinzurechnungsadressat) beherrscht wird und
sog. Zwischeneinkünfte erzielt.
Rechtsfolge ist, dass die sog. Zwischeneinkünfte entsprechend der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung des unbeschränkt Steuerpflichtigen an der ausländischen Zwischengesellschaft bei diesem steuerpflichtig sind, also hinzugerechnet werden. § 7 Abs. 1 Satz 4 AStG unterwirft erstmals auch beschränkt Steuerpflichtige der Hinzurechnungsbesteuerung. Dazu müssen sie die Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar über eine inländische Betriebsstätte halten.
13.14
Den Begriff der ausländischen Gesellschaft definiert § 7 Abs. 1 Satz 1 AStG. Es handelt sich dabei um eine nicht gem. § 3 Abs. 1 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S.d. KStG ohne Sitz und Geschäftsleitung im Inland. Die Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen konkretisiert und ergänzt das AStG im Übrigen in den nachfolgenden Absätzen und Paragrafen.
§ 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AStG ordnen spezielle Rechtsfolgen für den Fall der mittelbaren Beteiligung und eine Gewinnverteilung abweichend von der Beteiligung am Nennkapital an. § 7 Abs. 2–4 AStG bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die ausländische Gesellschaft beherrscht ist. § 7 Abs. 5 AStG regelt das Verhältnis der Hinzurechnungsbesteuerung zum InvStG.
13.15
§ 8 AStG legt fest, für welche Einkünfte die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist. Nur niedrig besteuerte Einkünfte aus passivem Erwerb, auch Zwischeneinkünfte, passive Einkünfte oder schädliche Einkünfte genannt, unterliegen der Hinzurechnungsbesteuerung. Erzielt die ausländische Gesellschaft neben Zwischeneinkünften auch andere Einkünfte (aktive Einkünfte, unschädliche Einkünfte), spricht man von einer gemischten Gesellschaft. Zur Definition der Zwischeneinkünfte bedient sich der Gesetzgeber weiterhin eines sog. Aktivkatalogs. Alle nicht im Katalog des § 8 Abs. 1 AStG genannten Einkünfte können danach Zwischeneinkünfte sein. Alle im Katalog genannten Einkünfte sind aktiv. Neben der fehlenden Nennung im Katalog muss hinzukommen, dass die Einkünfte niedrig besteuert sind. Die sog. Niedrigsteuergrenze – unverändert 25 % – ist in § 8 Abs. 5 AStG enthalten.
Die § 8 Abs. 2–4 AStG eröffnen im Anschluss an die EuGH-Rechtsprechung i.S. Cadbury Schweppes bei Vorliegen passiver Einkünfte einen Substanznachweis (sog. Cadbury-Escape). Dazu muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass die ausländische Gesellschaft einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht (§ 8 Abs. 2 AStG). Allerdings ist der Substanznachweis nur für Gesellschaften mit Sitz im EU/EWR-Raum zugelassen (§ 8 Abs. 3 AStG). Weitere S. 544Voraussetzung ist, dass der Sitz- bzw. Geschäftsleitungsstaat der ausländischen Gesellschaft im Wege des zwischenstaatlichen Informationsaustausches Auskünfte erteilt, die zur Durchführung der Besteuerung erforderlich sind (§ 8 Abs. 5 AStG).
13.16
§ 9 AStG sieht eine Freigrenze für gemischte Gesellschaften vor. Danach bleiben Zwischeneinkünfte außer Ansatz, wenn die Zwischeneinkünfte nicht mehr als 10 % der gesamten Einkünfte der Gesellschaft ausmachen. Dies gilt jedoch nur, wenn bei dem jeweiligen Hinzurechnungsadressaten aufgrund der Freigrenze insgesamt – d.h. auch unter Berücksichtigung anderer Gesellschaften – nicht mehr als EUR 80.000 außer Ansatz bleiben.
13.17
§ 10 AStG enthält detaillierte Regelungen darüber, wie der Hinzurechnungsbetrag zu ermitteln ist und zu welcher Einkunftsart er gehört. Der Hinzurechnungsbetrag wird wie eine Dividende behandelt, wobei § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG, § 32d EStG, § 8b Abs. 1 KStG und § 9 Nr. 7 GewStG nicht anzuwenden sind (§ 10 Abs. 2 AStG). Die dem Hinzurechnungsbetrag unterliegenden Einkünfte sind entsprechend den Regeln des deutschen Steuerrechts zu ermitteln (§ 10 Abs. 3 AStG).
13.18
Leistet die ausländische Gesellschaft tatsächlich eine Gewinnausschüttung oder andere Bezüge an den Hinzurechnungsadressaten, besteht aufgrund der vorangegangenen Hinzurechnung die Gefahr einer Doppelbesteuerung. Diese verhindert § 11 AStG. Bei der Ermittlung der Einkünfte ist ein Kürzungsbetrag abzuziehen, der sich aus dem sog. Hinzurechnungskorrekturvolumen speist. Das Hinzurechnungskorrekturvolumen ergibt sich vereinfacht gesagt aus den zuvor hinzugerechneten Beträgen.
13.19
§ 12 AStG enthält Regelungen zur Steueranrechnung. Die Steueranrechnung ist jedoch ausschließlich auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer begrenzt. Auf die Gewerbesteuer erfolgt keine Anrechnung. Angerechnet werden können Steuern, die auf Ebene der ausländischen Gesellschaft auf das dem Hinzurechnungsbetrag zugrundeliegenden Einkommen erhoben wurden (§ 12 Abs. 1 AStG). Zusätzlich ist eine Anrechnung von aufgrund der deutschen oder einer ausländischen Hinzurechnungsbesteuerung auf Ebene zwischengeschalteter Beteiligungen oder Betriebsstätten erhobenen Steuern möglich (§ 12 Abs. 2 AStG). Ergibt sich durch Hinzurechnungsbeteuerung auf Ebene vermittelnder Gesellschaften insgesamt, dass die Zwischeneinkünfte keiner niedrigen Besteuerung unterliegen, scheidet eine Hinzurechnungsbesteuerung bereits tatbestandlich aus (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AStG).
13.20
Letztlich ordnet § 13 AStG die sog. erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung an. Es handelt sich um einen Ergänzungstatbestand, der besondere Regelungen für Kapitalanlagegesellschaften trifft. Dies sind Gesellschaften, die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter erzielen. Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter sind Einkünfte einschließlich Veräußerungsgewinne, die aus dem Halten, der Verwaltung, der Werterhaltung oder Werterhöhung von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren, Beteiligungen oder ähnlichen Vermögenswerten stammen, falls sie nicht einer aktiven Tätigkeit gehören. Im Unterschied zum Grundtatbestand ist eine Mindestbeteiligung von lediglich 1 % an der Kapitalanlagegesellschaft ausreichend. Jedoch kommt auch bei einer niedrigeren Beteiligung eine Hinzurechnungsbesteuerung in Betracht, wenn die ausländische Gesellschaft ausschließlich oder nahezu ausschließlich Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter erzielt.
S. 545
C. Systematische Einordnung
Literatur:
Von Beckerath, Der Durchgriff im deutschen Außensteuerrecht, Berlin 1978; Debatin, Die Erfassungsspannweite der deutschen Zugriffsbesteuerung auf Auslandsbeteiligungen, DB 1978, 1195; Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, Loseblatt, Köln; Frotscher, Treaty Override – causa finita?, IStR 2016, 561; Hüffer/Koch, Aktiengesetz, 14. Aufl., München 2020; Kraft, Außensteuergesetz, Kommentar, 3. Aufl., München 2022; Menck, Rechtsmechanismus und Rechtscharakter der Zugriffsbesteuerung – zur Systematik der §§ 7 bis 14 AStG –, DStZ A 1978, 106; Raupach, Der Durchgriff im Steuerrecht, München 1968; Musil, Treaty Override nach der Entscheidung des BVerfG, FR 2016, 297; Schaumburg, Das Leistungsfähigkeitsprinzip im Internationalen Steuerrecht, in Lang (Hrsg.), Die Steuerrechtsordnung in der Diskussion, FS für Tipke, Köln 1995, 125; Schmidt/Lutter, Aktiengesetz, 4. Aufl. Köln 2020; Telkamp, Der Außensteuergesetz-Entwurf, kritische Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (AStG), StuW 1972, 97; Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Band I, 2. Aufl., Köln 2000; Tipke/Kruse, AO/FGO, Kommentar, Loseblatt, Köln; Wassermeyer, Die Vereinbarkeit der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz mit dem Grundgesetz und den Vorschriften der Doppelbesteuerungsabkommen (OECD-Musterabkommen), in Jakobs/Knobbe-Keuk/Picker/Wilhelm (Hrsg.), FS für Flume, Köln 1978, 323.
I. Begriffsbildung
13.21
Der vierte Teil des AStG – die §§ 7 – 13 AStG – trägt die Überschrift „Hinzurechnungsbesteuerung“. Steuerpflichtig ist auf Ebene des Hinzurechnungsadressaten der „Hinzurechnungsbetrag“ i.S.v. § 10 AStG. Dies galt bereits vor den Anpassungen im Rahmen des ATADUmsG. Demgegenüber wird die Hinzurechnungsbesteuerung in der älteren Literatur auch als Zugriffsbesteuerung, Zurechnungsbesteuerung oder Durchgriffsbesteuerung schlagwortartig umschrieben.
Diese schlagwortartigen Umschreibungen bezogen auf die Rechtsfolgen sind jedoch unscharf und erfassen den Charakter der §§ 7 – 13 AStG nicht treffend. Sie helfen damit für die konkrete Rechtsanwendung nicht weiter. Besser beschreibt man den Regelungskomplex nach der grundlegenden Änderung des Beherrschungskonzepts im Rahmen der ATAD (Rz. 13.5) tatbestandsseitig, wie international üblich, als „Controlles Foreign Company (CFC) Rules“, also als Regelungen über beherrschte ausländische Gesellschaften.
13.22
Der Durchgriff durch eine juristische Person führt nämlich dazu, dass durch Gesetz oder durch Rechtsgeschäft die Rechtsfolgen nicht bei der juristischen Person selbst, sondern unmittelbar bei deren Gesellschaftern eintreten. Ein Durchgriff in der Form, dass der Gläubiger einer Gesellschaft unmittelbar auf die Gesellschafter zugreifen kann, wird von der Rechtsprechung im Zivilrecht etwa in besonderen Ausnahmefällen wie der Unterkapitalisierung und der Vermögensvermischung zugelassen. Im materiellen deutschen Steuerrecht ist ein solcher S. 546Ansatz unbekannt. Der Zugriff meint die Beseitigung der Abschirmwirkung einer juristischen Person als Ergebnis des rechtstechnischen Mittels des Durchgriffs. Im Gegensatz dazu erkennt die Hinzurechnung rechtstechnisch die Kapitalgesellschaft als Steuersubjekt an. Die (Hin-) Zurechnung stellt eine Verknüpfung zwischen Steuersubjekt und Steuerobjekt her. Nach der grundlegenden Zurechnungsvorschrift des § 38 AO ist das Steuerobjekt demjenigen zuzurechnen, der den Steuertatbestand selbst verwirklicht. Die Zurechnung ordnet also ein bestimmtes Steuerobjekt einem Steuersubjekt zu. Demgegenüber führt die Hinzurechnung auf einer nächsten Stufe im Ergebnis zu einem Auswechseln des Steuersubjekts durch Ausschüttungsfiktion.
II. Konkurrenzen
1. DBA
13.23
Das im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung erfasste Steuerobjekt sind die von der ausländischen Gesellschaft erzielten Zwischeneinkünfte. Die Besteuerung erfolgt allerdings nicht auf Ebene der ausländischen Gesellschaft, sondern bei dem Hinzurechnungsadressaten. Gleichwohl ergibt sich die Frage, ob dies den Vorgaben der DBA entspricht. Ursprünglich ging die herrschende Auffassung davon aus, die Hinzurechnungsbesteuerung berühre die DBA nicht. Hintergrund dieser Auffassung war, dass der Gesetzgeber mit der Hinzurechnungsbesteuerung fiktiv ausgeschüttete Einkünfte der Steuer unterwirft und so der zugunsten einer ausländischen Gesellschaft bestehende DBA-Schutz nicht wirke. Zusätzlich konnte sich diese Auffassung auf § 10 Abs. 5 AStG a.F. stützen. Danach waren die Regeln der DBA auf den Hinzurechnungsbetrag so anzuwenden, als wäre der Hinzurechnungsbetrag tatsächlich an den Steuerpflichtigen ausgeschüttet worden. Im Ergebnis wurde so der Schutz der DBA nachvollzogen.
13.24
Diese Auffassung war jedoch mit Einführung der erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung für Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter durch § 10 Abs. 6 AStG a.F. im Rahmen des StÄndG 1992 nicht mehr haltbar. Die Regelung ordnete nämlich explizit an, dass § 10 Abs. 5 AStG a.F. für Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter nicht gelte. Damit setzte sich der Gesetzgeber in offenen Widerspruch zu den DBA, soweit er Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter der Hinzurechnungsbesteuerung unterwarf. Die Regelung wurde daher durch § 20 Abs. 1 AStG flankiert. Diese ordnet praktisch unverändert bis heute an, dass die §§ 7 – 18 AStG (sowie § 20 Abs. 2 AStG) durch die DBA nicht berührt werden. Es handelt sich um einen Treaty-Override. Dieser ordnet einen Vorrang der Hinzurechnungsbesteuerung gegenüber den DBA an, verdrängt also entgegengesetzte Vereinbarungen in DBA. Das BVerfG hat Treaty-Override-Regelungen grds. gebilligt.
S. 547
Zusätzlich enthält die deutsche DBA-Verhandlungsgrundlage heute in Art. 28 Abs. 1 Nr. 2 einen besonderen Vorbehalt. Danach ist Deutschland nicht daran gehindert, Steuern auf Beträge zu erheben, die (u.a.) nach dem 4. Teil des AStG – dies ist die Hinzurechnungsbesteuerung – in die Einkünfte einer in Deutschland ansässigen Person einzubeziehen sind.
2. Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
13.25
Ursprünglich lag der Hinzurechnungsbesteuerung und § 42 AO eine vergleichbare gesetzgeberische Wertung zugrunde. § 42 AO soll ein Ausbrechen aus der gleichmäßigen Besteuerung nach Maßgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch den Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten verhindern. Die Steuer wird so erhoben, wie sie bei einer angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre. Die Hinzurechnungsbesteuerung wurde ursprünglich (nur) zur Bekämpfung von Einkünfteverlagerungen konzipiert (Rz. 13.2) und ist auf eine ähnliche Rechtsfolge gerichtet: Sie soll den Zustand herbeiführen, der sich ohne Thesaurierung durch die Zwischengesellschaft ergeben hätte. Das Zwischenschalten der ausländischen Gesellschaft wird als missbräuchlich typisiert. Damit wird im Ergebnis – im Ausgangspunkt wie bei § 42 AO – beim inländischen Gesellschafter ein Soll-Einkommen besteuert. § 42 AO und die §§ 7 bis 13 AStG unterscheiden sich aber sowohl von den Tatbestandsvoraussetzungen als auch in den Rechtsfolgen. Vor diesem Hintergrund muss das Konkurrenzverhältnis bestimmt werden.
13.26
§ 42 AO ist – anders als die Hinzurechnungsbesteuerung – nicht speziell auf die Verlagerung von Einkünften in das (niedrigbesteuerte) Ausland zugeschnitten. Gleichwohl wurde die allgemeine Missbrauchsvorschrift durch die Rechtsprechung und Finanzverwaltung in einer ähnlichen Konstellation angewendet, nämlich im Zusammenhang mit sog Basisgesellschaften.
3. Exkurs: Basisgesellschaften
Literatur:
Drüen, Ein neuer Missbrauchsbegriff im deutschen Internationalen Steuerrecht?, ISR 2020, 98; Eisendle/Henze, Aktuelle Entwicklungen der EuGH-Rechtsprechung zu den direkten Steuern im Jahr 2019, ISR 2020, 23; Flick/Wassermeyer, Grundsatzurteil zum Oasenerlaß?, Anmerkung zum Urteil des BFH vom III 125–127/70, DB 1972, 110; Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, Loseblatt, Köln; Friedrich, Die Basisgesellschaft als Instrument betrieblicher Steuerpolitik, Köln 1980; Gibbons, Tax effects of basing international business abroad, in Harvard Law Review 69 (1956), 1206; Gosch, Die Zwischengesellschaft nach „Hilversum I und II“, „Cadbury Schweppes“ und den Jahressteuergesetzen 2007 und 2008, in Kirchhof/Nieskens (Hrsg.), FS für Reiß, Köln 2008, 597; Hagemann/Kahlenberg, Anti Tax Avoidance Directive (ATAD), Kommentar, Herne 2019; Kraft, Schlussfolgerungen aus der BFH-Rechtsprechung zur Abgrenzung des § 42 AO von den §§ 7 ff. AStG aus der Sicht der internationalen Steuerberatung, IStR 1993, 148; Lampert, Zu den Voraussetzungen eines „Missbrauchs“ i.S.d. Mutter-Tochter-Richtlinie und Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie, ISR 2018, 207; Lampert, Zur Vereinbarkeit der Quellenbesteuerung von Zinsen und Dividenden mit dem Unionsrecht in den „Dänemark“-Urteilen des EuGH (Rs. C-115/16 bis C-119/16 und C-299/16), ISR 2019, 260; Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 1, 9. Aufl., München 2021; Salditt, Steuerlast und Wanderlust, StuW 1972, 12; Schaumburg/Peters, Internationales Steuerstrafrecht, 2. Aufl., Köln 2021; Schön, Rechtsmissbrauch und Europäisches Steuerrecht, in Kirchhof/Nieskens (Hrsg.), FS für Reiß, Köln 2008, 571; Selling, Ausländische Holding-, Vermögens- und Dienstleistungsgesellschaften im Licht des § 42 AO, RIW 1991, 235; Striegel, Steuerflucht S. 548durch Basisunternehmen, München 1973; Tipke/Kruse, AO/FGO, Kommentar, Loseblatt, Köln; Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl., Köln 2021; Vanistendael, Halifax und Cadbury Schweppes: one single European theory of abuse in tax law?, EC Tax Revue 2006, 192; Winkelmann, Steuerumgehung durch die Einschaltung ausländischer Kapitalgesellschaften, Frankfurt 1997; Wurster, Scheingeschäft bei Basisgesellschaften, DB 1983, 2057.
13.27
Der Begriff der Basisgesellschaft ist nicht gesetzlich bestimmt. Es handelt sich um ein Schlagwort zur Beschreibung einer bestimmten Form des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten.
13.28
Dementsprechend gibt es in der Literatur unterschiedliche Definitionsansätze. Sie umschreiben die Basisgesellschaft als Instrument der Steuerflucht bzw. der Einkünfteverlagerung in das Ausland. Für die konkrete Rechtsanwendung ist damit jedoch nicht viel gewonnen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat dementsprechend zutreffend auf eine abstrakte Definition verzichtet. Diesem Ansatz ist zuzustimmen, denn § 42 AO verlangt stets eine Einzelfallbetrachtung. Vor diesem Hintergrund handhabt die Rechtsprechung den Terminus der Basisgesellschaft wie einen Typusbegriff.
13.29
Details über Begriff und Wesen der Basisgesellschaft sind umstritten. Zusammenfassend kann man eine Auslandsgesellschaft jedoch dann als Basisgesellschaft bezeichnen, wenn durch deren Einschaltung Einkünfte und Vermögen der inländischen Besteuerung entzogen werden sollen. Dabei geht es regelmäßig um die Einkünfteverlagerungen in Niedrigsteuerländer („Steueroasen“).
13.30
Der Typusbegriff wird dabei von den folgenden Elementen bestimmt, die im Einzelfall unterschiedlich stark ausgeprägt sein können:
Basisgesellschaften sind durchweg – unter Anwendung des Typenvergleichs – ausländische Kapitalgesellschaften. Gesellschaften können nämlich nur dann eine steuerliche Abschirmwirkung ggü. der deutschen Besteuerung entfalten, wenn sie aus der Sicht des deutschen Körperschaftsteuerrechts steuerrechtsfähig sind und im Inland weder Sitz noch Geschäftsleitung haben.
Die ausländische Gesellschaft muss grundsätzlich deutsch beherrscht sein. Dies ist der Fall, wenn unbeschränkt steuerpflichtige Personen infolge ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung oder über Treuhänder in der Lage sind, die Gesellschaft zu steuern und diese so für Einkünfteverlagerungen einzuschalten.
549
Standorte für Basisgesellschaften sind Niedrigsteuerländer. Die Einschaltung von Basisgesellschaften ist auf die Erzielung von Steuervorteilen gerichtet. Daher muss der Ansässigkeitsstaat der Basisgesellschaft erhebliche Steuervorteile – allgemeiner oder spezieller Natur – gewähren.
Basisgesellschaften dienen dazu, Einkünfte zu verlagern. Ihre geschäftlichen Interessen liegen daher typischerweise nicht im Sitz- bzw. Geschäftsleistungsstaates, sondern entweder im Wohnsitzstaat der Gesellschafter oder in (hochbesteuernden) Drittländern.
Basisgesellschaften haben i.d.R. keinen nennenswerten (eigenen) Geschäftsbetrieb. Ihre Geschäftstätigkeiten gehen über die bloße Vermögensverwaltung nicht hinaus. In aller Regel handelt es sich um substanzschwache Verkaufs-, Einkaufs-, Finanzierungs-, Patentverwertungs- und Holdinggesellschaften.
13.31
Es gab vor Erlass der Hinzurechnungsbesteuerung kein spezielles Regime zur Bekämpfung von Basisgesellschaften. Sie wurde (und wird) daher auf allgemeine Vorschriften gestützt, insbesondere § 5 Abs. 1 StAnpG (heute § 41 Abs. 2 AO: Scheingeschäfte), § 1 Abs. 2 StAnpG (wirtschaftliche Betrachtungsweise), § 11 Nr. 3 StAnpG (heute § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO: Treuhandschaft/wirtschaftliches Eigentum) sowie auf § 6 StAnpG (heute § 42 AO: Gestaltungsmissbrauch). Diese Vorschriften reichten jedoch nach Auffassung des Gesetzgebers nicht aus, um Einkünfteverlagerungen angemessen zu begegnen. Sie erfassen nämlich lediglich speziell gelagerte Einzelfälle. Dies war der maßgebliche Grund für die Einführung der Hinzurechnungsbesteuerung.
13.32
Ein Scheingeschäft ist gem. § 41 Abs. 2 AO für die Besteuerung unerheblich. Es liegt vor, wenn sich die Vertragsbeteiligten über den Scheincharakter des Rechtsgeschäftes einig sind, also die Willenserklärungen nur zum Schein abgegeben haben. Diese Voraussetzung ist bei der Errichtung und Einschaltung von Basisgesellschaften gerade nicht erfüllt. Die Betroffenen wollen hingegen gerade die durch die Einschaltung der Basisgesellschaft verbundene Rechtsfolge eintreten lassen, nämlich das Anfallen der Einkünfte auf Ebene der Basisgesellschaft. Nur so lässt sich das angestrebte Ziel einer Steuerersparnis bzw. -stundung erreichen. Werden allerdings ausnahmsweise die notwendigen Folgerungen aus der Errichtung und Einschaltung von Basisgesellschaften bewusst nicht gezogen, etwa Vermögensgegenstände tatsächlich nicht übertragen oder abgeschlossene Rechtsgeschäfte nicht durchgeführt, können die Voraussetzungen von § 41 Abs. 2 AO erfüllt sein.
S. 550
13.33
Die wirtschaftliche Betrachtungsweise war in § 1 Abs. 2 StAnpG ausdrücklich angeordnet. Eine erneute Aufnahme in die Abgabenordnung 1977 hielt der Gesetzgeber jedoch nicht für notwendig. Gleichwohl findet sie als Methode der Rechtsfindung unverändert Anwendung. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist jedoch kein taugliches Instrument zur Bekämpfung von Basisgesellschaften. Sie kann nämlich nicht eine tatsächlich existente juristische Person wirtschaftlich als nicht existent betrachten. Ebenso wenig können auf Grundlage der wirtschaftlichen Betrachtungsweise Transaktionen mit Basisgesellschaften ignoriert werden.
13.34
Anfangs hat die Rechtsprechung auch der Rechtsfigur des wirtschaftlichen Eigentums herangezogen, um von ausländischen Gesellschaften gehaltene Wirtschaftsgüter den inländischen Gesellschaftern zuzurechnen und so der Besteuerung zu unterwerfen. § 11 Nr. 3 StAnpG (heute § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) ordnete für die Treuhand als Spezialfall des wirtschaftlichen Eigentums an, dass Wirtschaftsgüter nicht dem Treuhänder, sondern dem Treugeber für steuerliche Zwecke zuzurechnen sind. Nach der älteren Rechtsprechung konnten Wirtschaftsgüter einer in einem Niedrigsteuerland gegründeten Gesellschaft dem Gesellschafter unmittelbar zugerechnet werden, wenn die ausländische Gesellschaft mit der Verwaltung der Wirtschaftsgüter keine eigenen Interessen verfolgte und der Gesellschafter sich alle Grundsatzentscheidungen vorbehalten hatte. Der BFH hat diese Rechtsprechung allerdings später insbesondere unter Hinweis auf das Trennungsprinzip nicht fortgeführt. Nach der neuen Rechtsprechung ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit im Körperschaftsteuerrecht stets als ein vom Gesellschafter gesondertes und eigenständiges Steuersubjekt anzusehen, deren gesamtes Vermögen (insbesondere soweit es als Stammeinlage erfasst ist) nicht ohne Weiteres dem Gesellschafter zugerechnet werden könne. Eine Zurechnung auf Grundlage von § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO könne allenfalls aufgrund eines vereinbarten Treuhandverhältnisses für einzelne Wirtschaftsgüter einer Basisgesellschaft in Betracht kommen. Dies wird jedoch in der Praxis kaum vorkommen.
13.35
Heute wird bei Basisgesellschaftern insbesondere kritisch hinterfragt, ob der Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) tatsächlich im Ausland liegt. Nicht selten werden bei Basisgesellschaften ohne eigenen Geschäftsbetrieb die Geschäfte ausschließlich oder überwiegend vom Inland aus geleitet. Dies kann selbst dann gelten, wenn ein ausländischer Geschäftsführer bestellt ist, jedoch der inländische Gesellschafter tatsächlich alle maßgeblichen Entscheidungen trifft und der ausländische Geschäftsführer diese bloß noch umsetzt. Liegt der Ort der Geschäftsleitung im Inland, ist die Basisgesellschaft mit ihren gesamten Einkünften unmittelbar selbst unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 KStG). Befindet sich der Ort der Geschäftsleitung der Basisgesellschaft jedoch im Ausland, kommt entweder die Anwendung des § 42 AO oder der §§ 7 bis 14 AStG in Betracht.
S. 551
13.36
Der Tatbestand des § 42 AO verlangt einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Missbrauch liegt vor, wenn der (beschränkt oder unbeschränkt) Steuerpflichtige eine unangemessene rechtliche Gestaltung wählt, die bei ihm oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt (§ 42 Abs. 2 Satz 1 AO). Er wählt also Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Vorgänge, Tatsachen und Verhältnissen unangemessen, also nicht durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe gerechtfertigt sind. Die Rechtsprechung hat in zahlreichen Entscheidungen den Tatbestand des § 42 AO insbesondere dann als erfüllt angesehen, wenn für die Errichtung von Auslandsgesellschaften wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen und die ausländische Gesellschaft keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet. Ob für die Errichtung der Auslandsgesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe bestehen, beurteilt sich nach der Rechtsprechung nicht allein nach dem in dem Statut niedergelegten Gesellschaftszweck oder den Angaben der Gründer. Maßgeblich ist vielmehr auch der tatsächliche Vollzug des Gesellschaftszwecks, wie er nach außen in Erscheinung tritt. Neben beachtlichen wirtschaftlichen Motive für die Errichtung einer Auslandsgesellschaft muss diese also auch eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfalten. Fehlen wirtschaftliche Gründe für die Errichtung einer Auslandsgesellschaft, kommen auch sonst beachtliche Gründe in Betracht. Von der Rechtsprechung werden solche Gründe anerkannt, die sich auf die Wahl des Sitzes und der Rechtsform der Gesellschaft beziehen, soweit sich diese Wahl mit außersteuerlichen Gründen rechtfertigen lässt. Kann beides nur mit der Absicht der Steuerersparnis erklärt werden, fehlt es an sonst beachtlichen Gründen für die Errichtung der Auslandsgesellschaft. Diese Linie entspricht auch der neuen Rechtsprechung des EuGH im Lichte von Art. 6 ATAD.
13.37
Die von der Rechtsprechung geforderte wirtschaftliche Betätigung fehlt bei einer eigenwirtschaftlich funktions- und substanzlosen Basisgesellschaft. Verlangt wird daher mehr als das bloße Halten von Beteiligungen oder das Halten und Verwalten von sonstigem Vermögen. S. 552Entgeltliche Kapitalüberlassungen sowie Wertpapiergeschäfte sind demgegenüber i.d.R. ausreichend. Outsourcing ist i.d.R. unschädlich.
13.38
Was missbräuchlich i.S.v. § 42 AO ist, muss im Rahmen einer Einzelfallwertung festgestellt werden. Hierbei sind die vom Gesetzgeber selbst gesetzten Wertungsmaßstäbe zu berücksichtigen. Wertungsmaßstäbe in Bezug auf § 42 AO können wegen der vergleichbaren Zielsetzung auch der Hinzurechnungsbesteuerung entnommen werden. Der Gesetzgeber hat in diesem Rahmen entschieden, niedrig besteuerte Auslandsgesellschaften im Grundsatz steuerlich anzuerkennen und nur die Einkünfte aus passivem Erwerb dieser Gesellschaften der Besteuerung zu unterwerfen. Diese gesetzgeberische Wertentscheidung ist auch für § 42 AO bindend. Damit erfüllt das bloße Erzielen von Zwischeneinkünften nicht den Tatbestand des § 42 AO.
13.39
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat vor diesem Hintergrund das Konkurrenzverhältnis des § 42 AO und der Hinzurechnungsbesteuerung wie folgt bestimmt:
Im Ausgangspunkt ist § 42 AO ggü. der Hinzurechnungsbesteuerung logisch vorrangig. Die Rechtsfolge des § 42 AO setzt nämlich bereits bei der Einkünftezurechnung an. Die Einkünfte werden von vornherein dem zugerechnet, der sie bei unterstellter angemessener Gestaltung erzielt hätte. Demgegenüber behandeln die §§ 7 bis 13 AStG die Zwischengesellschaft als Einkünfteerzielungssubjekt. Ihr werden die von ihr erzielten Einkünfte aus passivem Erwerb auch steuerlich zugerechnet werden. Erst auf einer weiteren Stufe wird durch eine Fiktion der Ausschüttung aller Einkünfte eine Besteuerung auf Ebene des Gesellschafters erreicht.
§ 42 AO kommt nur zur Anwendung und ist vorrangig vor der Hinzurechnungsbesteuerung anzuwenden, wenn die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Das ist nicht der Fall, wenn die Hinzurechnungsbesteuerung, auf die Gesamtdauer der Gestaltung gesehen, eine höhere inländische Steuer auslöst oder die Unangemessenheit der Gestaltung ausschließlich auf Tatumständen beruht, die nach § 8 AStG die Einkünfte einer Auslandsgesellschaft als Zwischeneinkünfte qualifizieren.
S. 553
13.40
§ 42 AO wird also durch §§ 7 bis 13 AStG verdrängt. Liegen über das Erzielen von Einkünften aus passivem Erwerb hinaus keine weiteren Umstände vor, die die Einschaltung einer Auslandsgesellschaft als unangemessen – d.h. als Manipulation – erscheinen lassen, sind die Tatbestandsvoraussetzungen von § 42 AO nicht erfüllt und allein die §§ 7 – 13 AStG anwendbar. Das bloße Erzielen von Einkünften aus passivem Erwerb rechtfertigt daher, für sich genommen, keinen Missbrauchsvorwurf i.S.d. § 42 AO. Die Anwendung des § 42 AO wird im Ergebnis auf sog. Briefkastengesellschaften ohne eigene Geschäftsräume und ohne eigenes Personal beschränkt und damit insoweit die Ausnahme sein.
13.41
Dass die Anwendung des § 42 AO beim Einsatz ausländischer Gesellschaften die Ausnahme sein wird, ergibt sich auch auf Grund der Schrankenwirkung der primärrechtlichen Grundfreiheiten sowie der ATAD. Auch die ATAD kennt eine allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbräuchen (Art. 6 ATAD). Diese negiert unangemessene Gestaltungen für Zwecke der Besteuerung. Die Staaten berücksichtigen die unangemessene Gestaltung bei der Berechnung der Steuerschuld nicht. Unangemessen ist eine Gestaltung, sofern sie nicht aus triftigen wirtschaftlichen Gründen vorgenommen wurde, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln. Die ATAD macht in Art. 7 und 8 Vorgaben für eine Hinzurechnungsbesteuerung, die Art. 6 in ihrem Anwendungsbereich als spezielle Missbrauchsvermeidungsvorschrift verdrängen. Obgleich die ATAD nur einen Mindeststandard zum Ausdruck bringt, berücksichtigt sie auch die Rechtsprechung des EuGH zur Vereinbarkeit von nationalen Missbrauchsbekämpfungsvorschriften mit den Grundfreiheiten. Diese ist auch bereits in den Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung, insbesondere in Form des Substanznachweises (Art. 7 Abs. 2 Buchst. a. Unterabs. 2), abgebildet. Über diese spezifische Regelung hinausgehende Anforderungen wären als eine nicht verhältnismäßige Beschränkung in die Grundfreiheiten zu werten.
4. Investmentfonds
Literatur:
Kommentare zum InvStG und zu § 7 Abs. 7 AStG; Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, Kommentar, Loseblatt, München; Haug, Abgrenzung zwischen Außen- und Investmentsteuerrecht nach dem ATADUmsG, DStZ 2021, 612; Herr/Link, Verhältnis zwischen InvStG und AStG – Ende der Sperrwirkung aufgrund der ATAD I-Richtlinie, RdF 2020, 20; Jansen/Greger, InvStG 2018: Übergang zum neuen Recht, erste Praxis- und Anwendungsfragen, BB 2018, 407; Moritz/Jesch/Mann, Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht, Band 2: InvStG, Frankfurt am Main 2019; Roth, Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung, GWR 2016, 457; Stadler/Bindl, Das neue InvStG – Überblick und Korrekturbedarf, DStR 2016, 1953; Stadler/Sotta, Investmentfonds und Hinzurechnungsbesteuerung S. 554nach dem ATAD-UmsG – eine kritische Analyse des Referentenentwurfs vom , BB 2020, 1943; weitere Literaturhinweise zum InvStG bei Rz. 12.1.
13.42
Die Hinzurechnungsbesteuerung kann auch im Zusammenhang mit (Spezial-)Investmentfonds eine Rolle spielen. Dabei sind zwei Grundkonstellationen zu unterscheiden, nämlich die Beteiligung eines Inländers an einem ausländischen Fonds und die Beteiligung eines inländischen Fonds an ausländischen Zwischengesellschaften bzw. anderen Fonds. Weiter ist zwischen Investmentfonds und Spezialinvestmentfonds (§ 26 InvStG) zu differenzieren.
13.43
Sind Inländer an ausländischen (Spezial-)Investmentfonds (im aufsichtsrechtlichen Sinne) beteiligt, kommt eine Hinzurechnungsbesteuerung ohnehin nur dann in Betracht, wenn der Fonds als Kapitalgesellschaft (z.B. SICAV) oder Vermögensmasse (z.B. FCP) organisiert ist. Ist der Fonds hingegen eine Personengesellschaft, kommt bereits nach allgemeinen Grundsätzen das Transparenzprinzip zur Anwendung, so dass eine Hinzurechnungsbesteuerung in Bezug auf den Fonds von vornerein ausscheidet. Ist der Personengesellschafts-Fonds jedoch an Zwischengesellschaften beteiligt, kommt eine Hinzurechnung der Einkünfte auf Ebene des Anlegers in Betracht (vgl. § 7 Abs. 3 AStG a.F., § 7 Abs. 4 Satz 2 AStG).
13.44
Bis zur Überarbeitung der Hinzurechnungsbesteuerung durch das ATADUmsG spielten die §§ 7 – 14 AStG a.F. jedoch selbst bei Beteiligungen an als Kapitalgesellschaften organisierten ausländischen Investmentfonds (1 Abs. 2 InvStG) nur eine sehr untergeordnete Rolle. Unterfielen die Einkünfte der als Fonds qualifizierenden Zwischengesellschaft nämlich dem InvStG, ordnete § 7 Abs. 7 AStG a.F. einen generellen Vorrang des InvStG vor der Hinzurechnungsbesteuerung an. Eigene Einkünfte des Fonds wie auch Zwischeneinkünfte nachgeschalteter Gesellschaften außerhalb des InvStG wurden auf Ebene des Investmentfonds steuerlich durch § 7 Abs. 7 AStG a.F. abgeschirmt. Bei inländischen Investmentfonds mit Beteiligungen an ausländischen Zwischengesellschaften unterlag der Hinzurechnungsbetrag als nicht-inländische Einkünfte des Fonds als selbstständiges Steuersubjekt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 InvStG) nicht der Steuer (§ 6 Abs. 2 InvStG). Bei in- wie ausländischen Investmentfonds kam es folglich nicht zu einer Hinzurechungsbesteuerung auf Ebene der unbeschränkt steuerpflichtigen Anleger.
13.45
Bei inländischen Spezialinvestmentfonds mit nachgeschalteten, nicht dem InvStG unterliegenden Zwischengesellschaften, war eine Hinzurechnungsbesteuerung auf Ebene der Anleger hingegen denkbar. Der Hinzurechnungsbetrag führte nämlich zu sog. ausschüttungsgleichen Erträgen i.S.v. § 36 InvStG. Nicht abschließend geklärt und umstritten war, ob eine Hinzurechnungsbesteuerung bei ausländischen Spezialinvestmentfonds mit nachgeschalteten Zwischengesellschaften, die nicht dem InvStG unterlagen, möglich war. Dagegen wurde insbesondere die generelle Sperrwirkung des § 7 Abs. 7 AStG auf Ebene des Fonds angeführt.
S. 555
13.46
Das ATADUmsG hat den generellen Vorrang des InvStG eingeschränkt. Eine Hinzurechnungsbesteuerung ist nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 AStG nun grundsätzlich möglich. Dazu müssen zunächst die Beherrschungsvoraussetzungen i.S.v. § 7 Abs. 1–4 AStG erfüllt sein. Dies wird bei Publikumsfonds nicht der Fall sein. Bei institutionellen Anlegern und Family-Offices als Anleger ist dies aber ebenso denkbar wie bei konzerneigenen CTA-Strukturen. Ebenfalls können PE-Fonds betroffen sein.
13.47
Gleichwohl sieht § 7 Abs. 5 Satz 1 AStG – im Wesentlichen entsprechend § 7 Abs. 7 AStG a.F. – weiterhin vor, dass auf Einkünfte einer Zwischengesellschaft, die dem InvStG unterliegt, die Hinzurechnungsbesteuerung nicht anzuwenden ist. Dies bezieht sich jedoch nur auf den Fonds selbst. Unmittelbar von dem Fonds erzielte passive Einkünfte unterliegen also grundsätzlich nicht der Hinzurechnungsbesteuerung. Von diesem Grundsatz sieht § 7 Abs. 5 Satz 2 AStG jedoch eine Ausnahme vor. Die Hinzurechnungsbesteuerung greift danach ein, wenn die den Einkünften unterliegenden Geschäfte zu mehr als einem Drittel mit dem Hinzurechnungsadressaten oder einer diesem (und nicht dem Fonds) nahestehenden Person betrieben werden. Welche die maßgeblichen Geschäfte sind, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Im Schrifttum wird vertreten, dies seien lediglich schuldrechtliche Beziehungen des (Spezial-)Investmentfonds, wie Darlehen, Termingeschäfte und sonstige Finanzierungsverträge, nicht aber gesellschaftsrechtliche Beteiligungen an nahestehenden Personen. Für dieses Verständnis spricht, dass gesellschaftsrechtliche Beziehungen auch in § 1 Abs. 4 Buchst. b AStG aus dem Begriff der Geschäftsbeziehung ausgenommen sind. In Bezug auf die Drittelgrenze legt der Wortlaut der Regelung aber nahe, dass sich diese nur auf die passiven Einkünfte des Fonds bezieht. Kommt es zu einer doppelten Erfassung aufgrund des InvStG und der Hinzurechnungsbesteuerung, ergibt sich eine überschießende Tendenz.
13.48
Allerdings ändert sich mit dem ATADUmsG die Behandlung von nachgeschalteten Zwischengesellschaften grundlegend. Das Konzept der übertragenden Zurechnung (§ 14 AStG a.F.) ist entfallen. Dies gilt auch, wenn nachgeschaltete Zwischengesellschaften über einen Investmentfonds gehalten werden. Es kommt nun zu einer unmittelbaren Zurechnung der Zwischeneinkünfte mittelbarer Beteiligungen beim Hinzurechnungsadressaten am Fonds vorbei. Insofern schirmt der Fonds also nicht mehr gegen Zwischeneinkünfte mittelbarer Beteiligungen, deren Einkünfte nicht dem InvStG unterliegen, ab.
13.49
Sind Hinzurechnungsadressaten an Kapitalanlagegesellschaften i.S.v. § 13 AStG beteiligt, kommt eine Hinzurechnungsbesteuerung sogar ohne eine Mindestbeteiligung in Betracht (§ 13 Abs. 1 Satz 1 AStG). Eine Kapitalanlagegesellschaft ist eine Gesellschaft, die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter erzielt. Dies sind Einkünfte (einschließlich Veräußerungsgewinne), die aus dem Halten, der Verwaltung, der Werterhaltung oder der Werterhöhung von Zahlungsmitteln, Wertpapieren, Beteiligungen oder ähnlichen Vermögenswerten stammen (§ 13 Abs. 2 S. 556AStG). Erzielt die Kapitalanlagegesellschaft ausschließlich oder nahezu ausschließlich (mehr als 90 %) Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter, kommt es auf eine Mindestbeteiligung nicht an, auch kleinste Beteiligungen können zur Hinzurechnungsbesteuerung führen. Im Übrigen greift die Hinzurechnungsbesteuerung bei einer Beteiligung von wenigstens 1 %. Für Kapitalanlagegesellschaften ordnet § 13 Abs. 5 Satz 1 AStG jedoch einen generellen Vorrang des InvStG an, wenn deren Einkünfte den Vorschriften des InvStG unterfallen. Mittelbare Beteiligungen an Kapitalanlagegesellschaften sind also unbeachtlich, wenn der unbeschränkt steuerpflichtige Hinzurechnungsadressat diese über einen Investmentfonds oder einen Spezialinvestmentfonds hält (§ 13 Abs. 5 Satz 2 AStG).
§ 13 AStG und § 7 Abs. 1 AStG stehen gleichberechtigt nebeneinander. Erzielten „beherrschte“ Fonds Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter, kommt eine Hinzurechnungsbesteuerung auf Grundlage von § 7 Abs. 1 Satz 1 AStG in Betracht.
D. Persönliche Tatbestandsvoraussetzungen
I. Unbeschränkt steuerpflichtige Personen
13.50
Die Hinzurechnungsbesteuerung gem. §§ 7 – 13 AStG bezieht sich in erster Linie auf unbeschränkt Steuerpflichtige. Seit der Rechtsänderung durch das ATADUmsG kann es jedoch auch bei beschränkter Steuerpflicht zu einer Hinzurechnungsbesteuerung kommen (§ 7 Abs. 1 Satz 4 AStG).
13.51
§ 7 Abs. 1 Satz 1 AStG setzt in persönlicher Hinsicht einen unbeschränkt Steuerpflichtigen voraus. Dies umfasst Einkommen- und Körperschaftsteuersubjekte. Die unbeschränkte Steuerpflicht muss am Ende des Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft bestehen. Dies ist zwar nicht ausdrücklich angeordnet. Jedoch stellt § 7 Abs. 2 AStG für die Prüfung des Beherrschungserfordernisses auf das Ende des Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft ab. Der Hinzurechnungsbetrag gilt zudem am Ende des Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft als zugeflossen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 AStG).
13.52
Unbeschränkte Steuerpflicht umfasst die unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG) bzw. inländischen Sitzes oder Ortes der Geschäftsleitung (§ 1 Abs. 1 KStG). Zum Kreis der unbeschränkt Steuerpflichtigen gehören auch erweitert oder fiktiv unbeschränkt Steuerpflichtige (§ 1 Abs. 2, 3, § 1a EStG). Auf die abkommensrechtliche Ansässigkeit kommt es nicht an (§ 20 Abs. 1 AStG). Nicht unmittelbar erfasst sind hingegen erweitert beschränkt Steuerpflichtige i.S.v. § 2 AStG. Allerdings sieht § 5 Abs. 1 Satz 1 AStG auch hier eine Hinzurechnungsbesteuerung vor. Werden Anteile an einer ausländischen Gesellschaft über in- oder ausländische Personengesellschaften gehalten, ist auf die dahinterstehenden Gesellschafter abzustellen (vgl. § 7 Abs. 4 S. 557Satz 2 AStG). Optierende Personengesellschaften i.S.v. § 1a KStG können hingegen selbst Hinzurechnungsadressaten sein, denn sie werden auf ihren Antrag wie Kapitalgesellschaften behandelt.
13.53
Seit den Änderungen im Rahmen des ATADUmsG kommt auch bei beschränkt Steuerpflichtigen eine Hinzurechnungsbesteuerung in Frage. Voraussetzung ist, dass die Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar einer inländischen Betriebsstätte des beschränkt Steuerpflichtigen zuzuordnen ist, durch welche eine Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG ausgeübt wird. Die Zuordnung erfolgt entsprechend § 1 Abs. 5, 6 AStG i.V.m. § 7 BsGaV nach den allgemeinen Grundsätzen (dazu Rz. 21.73.). Eine Hinzurechnungsbesteuerung kann auch erfolgen, wenn der beschränkt Steuerpflichtige an einer originär gewerblich tätigen Personengesellschaft in Deutschland beteiligt ist. Diese vermittelt nämlich ebenfalls eine (anteilige) Betriebsstätte (dazu Rz. 6.173).
II. Beherrschung einer ausländischen Gesellschaft
1. Überblick
13.54
Die Hinzurechnungsbesteuerung setzt weiter voraus, dass der Hinzurechnungsadressat eine ausländische Gesellschaft beherrscht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 AStG).
2. Ausländische Gesellschaft
13.55
Ausländische Gesellschaft ist nach der Legaldefinition in § 7 Abs. 1 Satz 1 AStG eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S.d. KStG ohne inländischen Sitz oder Geschäftsleitung, die nicht gem. § 3 Abs. 1 KStG von der Körperschafsteuerpflicht ausgenommen ist. § 7 Abs. 1 Satz 1 AStG nimmt damit auf § 1 Abs. 1 KStG Bezug. Von der Hinzurechnungsbesteuerung kann somit im Grundsatz jeder Rechtsträger erfasst sein, der bei inländischem Sitz oder Geschäftsleitung unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig wäre. Maßgeblich sind die Wertungen des deutschen Steuerrechts. Anhand eines Typenvergleichs ist festzustellen, ob die betreffende ausländische Gesellschaft nach Aufbau und wirtschaftlicher Bedeutung einem Körperschaftsteuersubjekt entspricht. Auf die Rechtsfähigkeit des ausländischen Rechtsträgers kommt es nicht an. Stiftungen und Trusts unterfallen demgegenüber im Regelfall nicht dem Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung, weil an ihnen keine Beteiligung bestehen kann. Allerdings sieht § 15 AStG gesonderte Regelungen für ausländischen Familienstiftungen und -trusts vor, die auch der Stiftung bzw. dem Trust nachgeschaltete Zwischengesellschaften erfasst (§ 15 Abs. 9 AStG) (Rz. 14.36).
13.56
Personengesellschaften können nicht ausländische Gesellschaft i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 AStG sein. Eine Ausnahme gilt, wenn sie nach Maßgabe von § 1a KStG zur Körperschaftsteuer opoptierenS. 558tieren. Auch ausländische Personengesellschaften können – wenn sie vom Typus her einer deutschen Personengesellschaft entsprechen – die Körperschaftsteueroption ausüben.
13.57
Nicht zu den ausländischen Gesellschaften i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 AStG gehören doppelt ansässige Gesellschaften, und zwar auch dann nicht, wenn sie gem. Art. 4 OECD-MA (Rz. 19.209 f.) in dem anderen Vertragsstaat als ansässig gelten. Bei ihnen gibt es nämlich einen inländischen Sitz oder eine inländische Geschäftsleitung.
3. Beherrschung
a) Einführung
13.58
Weitere Voraussetzung der Hinzurechnungsbesteuerung ist, dass der Hinzurechnungsadressat die ausländische Gesellschaft „beherrscht“ (§ 7 Abs. 1 Satz 1 AStG). Die Tatbestandsvoraussetzung der Beherrschung ist in § 7 Abs. 2 bis Abs. 4 AStG konkretisiert.
13.59
Mit dem ATADUmsG hat der Gesetzgeber das der Hinzurechnungsbesteuerung zugrundeliegende Beherrschungskonzept grundlegend geändert. Nach § 7 Abs. 1 AStG a.F. war maßgeblich, ob unbeschränkt Steuerpflichtige – verbunden oder unverbunden – gemeinsam zu mehr als der Hälfte an der ausländischen Gesellschaft beteiligt waren. Dies war der Fall, wenn ihnen mehr als 50 % der Anteile an der ausländischen Gesellschaft oder der Stimmrechte zuzurechnen waren (§ 7 Abs. 2 Satz 1 AStG a.F.). Waren Anteile oder Stimmrechte nicht vorhanden, kam es ersatzweise auf die Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft an (§ 7 Abs. 2 Satz 3 AStG a.F.). Die Inländer mussten dabei in Bezug auf die Gesellschaft nicht gemeinsam handeln, nicht gemeinsame Interessen verfolgen oder untereinander auch nur bekannt sein. Ausreichend war, dass der Gesellschafterkreis rein zufällig zu mehr als der Hälfte aus unbeschränkt Steuerpflichtigen bestand. Hielten bspw. 51 Inländer jeweils 1 % an der ausländischen Gesellschaft, kam eine Hinzurechnungsbesteuerung in Betracht. Für dieses Konzept hatte sich das Schlagwort der „Inländerbeherrschung“ durchgesetzt, obgleich eine „Beherrschung“ im engeren Sinne durch Inländer gerade nicht Voraussetzung war.
13.60
Der ATAD liegt demgegenüber ein echtes Beherrschungskonzept zugrunde (Art. 7 Abs. 1 ATAD). Danach muss der Hinzurechnungsadressat selbst oder zusammen mit verbundenen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals halten oder Anspruch auf mehr als 50 % des Gewinns der ausländischen Gesellschaft haben. Dieser Ansatz überzeugt gegenüber dem bisherigen Konzept der „Inländerbeherrschung“. Die Hinzurechnungsbesteuerung ist nämlich – auch nach Auffassung der OECD – nur gerechtfertigt, wenn die ausländische Gesellschaft von einem Gesellschafter beherrscht wird, er also seinen Willen durchsetzen kann, und er sie deshalb zur Verfolgung seiner steuerlichen Motive instruinstrumentalisierenS. 559mentalisieren kann. Der deutsche Gesetzgeber hat das Beherrschungskonzept der ATAD im Wesentlichen übernommen.
13.61
Weiterhin kein Beherrschungserfordernis besteht bei Beteiligungen an Kapitalanlagegesellschaften i.S.v. § 13 AStG n.F. (Rz. 13.229). Wie zuvor gem. § 7 Abs. 6, 6a AStG a.F. genügt es, wenn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger zu mindestens 1 % beteiligt ist (§ 13 Abs. 1 Sätze 1, 4 AStG). Erzielt die Kapitalanlagegesellschaft ausschließlich oder fast ausschließlich Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter, kommt sogar eine Hinzurechnungsbesteuerung gänzlich ohne jedes Mindestbeteiligungserfordernis in Betracht (§ 13 Abs. 1 Satz 1 AStG).
13.62
Die Tatbestandsvoraussetzung der Beherrschung ist streng von der Rechtsfolge, der Hinzurechnung von Einkünften der ausländischen Gesellschaft, zu trennen. Diese erfolgt nur entsprechend der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung am Nennkapital der ausländischen Gesellschaft bzw. entsprechend eines anderen Maßstabs der Gewinnverteilung (§ 7 Abs. 1 Satz 1, 3 AStG).
b) Beherrschungskriterien
13.63
Die Kriterien der Beherrschung legt § 7 Abs. 2 AStG fest. Maßgeblich ist, ob dem Hinzurechnungsadressaten allein oder zusammen mit nahestehenden Personen mehr als die Hälfte der Stimmrechte oder mehr als die Hälfte der Anteile am Nennkapital unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen sind oder unmittelbar oder mittelbar ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des Gewinns oder des Liquidationserlöses der Gesellschaft beseht. Der Begriff der „Beherrschung“ ist also irreführend. Tatsächlich folgt nämlich nur aus der Mehrheit der Stimmrechte die Möglichkeit, die ausländische Gesellschaft zu beherrschen. Selbst ohne Beherrschung im engen Sinne kommt jedoch aufgrund anderer „Beherrschungskriterien“ eine Hinzurechnungsbesteuerung in Betracht.
13.64
Bereits § 7 Abs. 2 Satz 1 AStG a.F. stellte alternativ auf Anteile an der Gesellschaft oder Stimmrechte ab. Erforderlich ist und war für beide Merkmale eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung. Die Beurteilung muss anhand des maßgeblichen ausländischen Gesellschaftsrechts erfolgen. Nennkapital ist danach als Begriff zu verstehen, der die vermögensmäßige Beteiligung am Gesellschaftsvermögen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage repräsentiert. Nennkapital kann in Form von Aktien, Geschäfts- oder Genossenschaftsanteilen oder sonstigen kapitalmäßigen Anteilen vermittelt werden. Es ist dadurch gekennzeichnet, dass es im Handelsregister eingetragen und im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist sowie nur unter erschwerten Voraussetzungen an die Gesellschafter zurückgezahlt werden kann. Unter Stimmrechten sind die aus der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung stammenden Stimmrechte zu verstehen.
S. 560
13.65
Alternativ kann sich eine Beherrschung aus einem Anspruch auf mehr als die Hälfte des Gewinns oder des Liquidationserlöses der ausländischen Gesellschaft ergeben. In Bezug auf dieses Merkmal ist unklar, ob sich auch aus rein schuldrechtlichen Instrumenten – etwa einem partiarischen Darlehen, stillen Beteiligungen oder Genussrechten – eine Beherrschung ergeben kann.
Sachverhalt: Die F SA mit Sitz und Geschäftsleitung in Frankreich ist zu 30 % am Nennkapital der D GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland beteiligt. Die D GmbH ist ihrerseits mit 30 % am Nennkapital der britischen B Ltd. beteiligt. Zusätzlich hat die F SA der B Ltd. ein partiarisches Darlehen gewährt. Aufgrund dessen stehen ihr 45 % des handelsrechtlichen Gewinns zu. Wegen des partiarischen Darlehens beträgt die Gewinnbeteiligung der D GmbH aufgrund ihrer 30%-Beteiligung i.E. nur 10 % des handelsrechtlichen Gewinns.
Beherrscht die F SA die B Ltd.?
Lösung: Nach bisherigem Recht kann sich die Inländerbeherrschung nur auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage ergeben. In Betracht kommt hier eine Beherrschung der B Ltd. durch die F SA, denn ihr stehen – gemeinsam mit der nahestehenden D GmbH – 55 % des Gewinns der B Ltd. zu. Der Wortlaut von § 7 Abs. 2 AStG könnte ein solches Verständnis ggf. tragen. Der Kontext der Regelung spricht aber dafür, rein schuldrechtliche Beziehungen nicht zu berücksichtigen und die Regelung auf disquotale Gewinnverteilungsabreden (einschließlich Verteilung des Liquidationsgewinns) zu beziehen. Für diese Sichtweise spricht auch, dass Zinsen oder ähnliche Zahlungen auf schuldrechtlicher Basis i.d.R. den (handels- und steuerrechtlichen) Gewinn mindern und damit gerade keine Beteiligung am Gewinn begründen. Diese Sichtweise wäre konsequent, denn auch rechtsfolgenseitig ist die gesellschaftsrechtliche (und nicht eine schuldrechtliche) Gewinnverteilung maßgeblich (§ 7 Abs. 1 Satz 3 AStG).
13.66
Rein schuldrechtliche Beziehungen – wie partiarische Darlehen oder stille Beteiligungen – können folglich keine Beherrschung begründen. Unklar ist weiterhin, wie Eigenkapitalgenussrechte zu behandeln sind. § 7 Abs. 2 AStG verlangt alternativ eine Beteiligung am Gewinn S. 561oder am Liquidationserlös. Demgegenüber liegt ein Eigenkapitalgenussrecht nur vor, wenn damit eine Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös erfasst ist. § 7 Abs. 2 AStG und § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG weisen keine parallele Terminologie auf. Der Wortlaut spricht also nicht dafür, Eigenkapitalgenussrechte als mögliches Beherrschungskriterium heranzuziehen. Dementsprechend können Eigenkapitalgenussrechte als schuldrechtliche Instrumente keine Beherrschung i.S.v. § 7 Abs. 2 AStG begründen.
13.67
Auch die ATAD zwingt zu keinem anderen Verständnis. Art. 7 Abs. 1 Buchst. a ATAD stellt auf „Gewinne des Unternehmens“ ab. Schuldrechtliche Instrumente mindern aber gerade den (handelsrechtlichen) Gewinn. Im Zusammenhang mit den anderen beiden von der ATAD genannten Beherrschungsvoraussetzungen – Stimmrechte und Kapital – spricht viel dafür, die Regelung nur auf disquotale Gewinnverteilungsabreden zu beziehen. Dementsprechend haben auch andere europäische Länder in Umsetzung der ATAD schuldrechtliche Instrumente außen vorgelassen.
c) Gesellschafterbezogene Betrachtungsweise unter Berücksichtigung nahestehender Personen
13.68
Nach dem Konzept der Inländerbeherrschung, welches § 7 Abs. 2 AStG a.F. zugrunde lag, kam es auf eine Verbundenheit der Inländer nicht an. Das ATADUmsG hat die „Inländerbeherrschung“ durch eine gesellschafterbezogene Betrachtungsweise unter Berücksichtigung nahestehender Personen ersetzt. Maßgeblich ist nun, ob der Hinzurechnungsadressat – ggf. gemeinsam mit nahestehenden Personen – ein Beherrschungskriterium erfüllt. Erforderlich ist „echte“ Beherrschung. Dabei ist es unerheblich, ob die nahestehenden Personen unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sind.
13.69
§ 7 Abs. 3 Satz 2 AStG definiert den Begriff der nahestehenden Person unter Verweis auf § 1 Abs. 2 AStG (detailliert Rz. 21.167). Eine Person steht dem Hinzurechnungsadressaten danach nahe, wenn
der Hinzurechnungsadressat oder die nahestehende Person an dem Hinzurechnungsadressaten mindestens zu eine Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder wenn Anspruch auf mindestens ein Viertel des Gewinns oder Liquidationserlöses besteht;
die Person auf den Hinzurechnungsadressaten oder der Hinzurechnungsadressat auf die Person unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann, also (faktisch) die maßgeblichen Entscheidungen treffen kann;
eine dritte Person an der Person sowie dem Hinzurechnungsadressaten wesentlich beteiligt ist, Anspruch auf mindestens ein Viertel des Gewinns oder des Liquidationserlöses des Hinzurechnungsadressaten und der Person hat oder beherrschenden Einfluss auf beide ausüben kann; oder
die Person oder der Steuerpflichtige im Stande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung mit dem anderen einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat.
S. 562
13.70
Personengesellschaften oder Mitunternehmerschaften sind selbst nahestehende Personen, wenn sie die Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 AStG erfüllen (§ 7 Abs. 3 Satz 2 AStG).
13.71
Der Gesetzgeber geht damit mit seiner Definition der nahestehenden Person über die Anforderungen der ATAD hinaus. Art. 2 Abs. 4 ATAD stellt darauf ab, ob Beteiligungen von mindestens 25 % bestehen. Andere Kriterien, wie beherrschenden Einfluss, enthält die ATAD nicht.
13.72
Der weit gefasste Beherrschungstatbestand strahlt in alle Richtungen aus. Die Hinzurechnungsbesteuerung erfasst damit künftig Strukturen, in denen der Hinzurechnungsadressat über einen Konzernverbund an der ausländischen Gesellschaft partizipiert.
Sachverhalt: Die F SA mit Sitz und Geschäftsleitung in Frankreich ist zu 100 % am Nennkapital der D GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland und zu 5 % am Nennkapital der G Ltd. mit Sitz und Geschäftsleitung in Guernsey beteiligt. Die D GmbH hält 46 % am Nennkapital der G Ltd.
Beherrscht die D GmbH die G Ltd.?
Lösung: Vor der Änderung des § 7 AStG durch das ATADUmsG war das Erfordernis der Inländerbeherrschung nicht erfüllt, denn unbeschränkt Steuerpflichtige halten nur 46 % – und damit nicht mehr als 50 % – der Anteile an der G Ltd. Nach § 7 Abs. 2 AStG n.F. ist nun auch die Beteiligung der F SA zu berücksichtigen, denn diese ist aufgrund ihrer Beteiligung an der D GmbH von mehr als einem Viertel eine der D GmbH nahestehende Person. Die Beteiligungen der D GmbH und der F SA sind gemeinsam zu betrachten. Mit einer Beteiligung von insgesamt 51 % ist die D GmbH gemeinsam mit einer nahestehenden Person zu mehr als der Hälfte am Nennkapital der G Ltd. beteiligt, so dass ein Beherrschungskriterium erfüllt ist.
S. 563
13.73
Weiterhin gelten Personen als dem Steuerpflichtigen nahestehend, wenn sie mit dem Steuerpflichtigen in Bezug auf die Zwischengesellschaft durch abgestimmtes Verhalten zusammenwirken (§ 7 Abs. 4 Satz 1 AStG). „Abgestimmtes Verhalten“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Inhalt durch Auslegung bestimmt werden muss. Die Gesetzesbegründung verweist erläuternd auf § 30 Abs. 2 WpÜG. Erforderlich ist für eine Beherrschung i.S.d. WpÜG eine Vereinbarung oder eine Abstimmung in sonstiger Weise in Bezug auf das Verhalten der Gesellschaft. Insbesondere erfasst sind Pool- bzw. Stimmbindungsverträge. Weiterhin führt die Gesetzesbegründung § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG mit dem Tatbestandsmerkmal der „gleichgerichteten Interessen“ an. Das FG Köln hat dieses Tatbestandsmerkmal jedoch zuletzt restriktiv verstanden. Danach erfordert der unbestimmte Rechtsbegriff der „gleichgerichteten Interessen“ ein Zusammenwirken mehrerer Erwerber beim Anteilserwerb durch die Verlustgesellschaft zum Zwecke gezielter Verlustnutzung. Zusätzlich seien verbindliche Vereinbarungen, aus denen sich ein beherrschender einheitlicher Einfluss auf die Verlustgesellschaft ergibt, erforderlich. Dieses einschränkende Verständnis ergebe sich aus dem Bestimmtheitserfordernis. Dementsprechend ist auch § 7 Abs. 4 Satz 1 AStG einschränkend auszulegen. Erforderlich sind stets rechtlich bindende Vereinbarungen in Bezug auf die Ausübung der Gesellschaftsrechte, die sich nicht nur auf Teilbereiche beschränken.
13.74
Die Gesetzesbegründung nennt ferner die Beteiligung von Angehörigen der gleichen Familie als Beispiel eines Zusammenwirkens, welches eine Behandlung als nahestehende Personen rechtfertigen soll. Dies trifft in dieser Pauschalität nicht zu, denn Familienangehörige haben nicht zwingend gleich gerichtete Interessen. Zudem steht einer solchen Sichtweise Art. 6 GG entgegen.
13.75
Sind Gesellschafter mittelbar über eine Personengesellschaft an der ausländischen Gesellschaft beteiligt, wird nach § 7 Abs. 4 Satz 2 AStG ein Zusammenwirken durch abgestimmtes Verhalten widerlegbar vermutet. Die Regelung ist – jedenfalls soweit sie Publikumsgesellschaften betrifft – zu weitgehend. Dementsprechend muss die Vermutung bereits als erschüttert gelten, wenn das Fehlen eines tatsächlichen Zusammenwirkens glaubhaft gemacht wurde.
d) Mittelbare Beteiligungen
13.76
Die Beherrschungskriterien können unmittelbar oder mittelbar erfüllt werden. Das Gesetz regelt nicht explizit, wie (und ob) eine mittelbare Beteiligung berücksichtigt werden muss, wenn die vermittelnde Gesellschaft keine nahestehende Person ist.
S. 564
Sachverhalt: Die D GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland ist am Nennkapital zweier irischer Kapitalgesellschaften – A Ltd. und B Ltd. – mit 30 % (A Ltd.) bzw. 15 % (B Ltd.) – beteiligt. Die irischen Kapitalgesellschaften halten jeweils 45 % des Nennkapitals einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Hong-Kong (H Ltd.). Beherrscht die D GmbH die H Ltd.?
Lösung: Das Gesetz gibt nicht vor, wie die mittelbare Beteiligung zu berechnen ist. In Bezug auf die durch I1 Ltd. vermittelte Beteiligung müssen 45 % des Nennkapitals berücksichtigt werden, denn es handelt sich bei der I1 Ltd. um eine nahestehende Person. In Bezug auf B Ltd. ist denkbar, die Beteiligung „durchzurechnen“, also mit 6,75 % zu berücksichtigen (15 % x 45 %). Dann wäre das Beherrschungserfordernis erfüllt, denn die mittelbare Beteiligung am Nennkapital betrüge 51,75 %. Das neue Beherrschungskonzept in § 7 AStG verlangt allerdings gesellschaftsrechtliche Kontrolle. Deshalb kann m.E. die durch I2 Ltd. vermittelte Beteiligung nicht berücksichtigt werden, denn D-GmbH übt über B Ltd. als Minderheitsgesellschafter keine Kontrolle aus.
13.77
Rechtsfolgenseitig werden mittelbare Beteiligungen nicht berücksichtigt, soweit es auf Ebene vermittelnder Personen zu einer Hinzurechnungsbeteuerung auf Grundlage des AStG oder einer vergleichbaren ausländischen Regelung gekommen ist und die hinzuzurechnenden Einkünfte dadurch insgesamt keiner niedrigeren Steuer unterlegen haben (§ 7 Abs. 1 Satz 3 AStG) (Rz. 13.223).
E. Sachliche Tatbestandsvoraussetzungen
I. Überblick
13.78
Liegen die Beherrschungsvoraussetzungen vor, werden nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AStG die Einkünfte der Hinzurechnungsbesteuerung unterworfen, für welche die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist. Diese Einkünfte werden Zwischeneinkünfte genannt. Sie bilden das S. 565Hinzurechnungs- bzw. Steuerobjekt. Andere Einkünfte der ausländischen Gesellschaft unterliegen nicht der Hinzurechnungsbesteuerung.
13.79
§ 8 Abs. 1 AStG definiert die Einkünfte, die zu einer Hinzurechnungsbesteuerung führen können (sog. passive Einkünfte). Die passiven Einkünfte unterliegen jedoch nur der Hinzurechnungsbesteuerung, wenn sie niedrig – d.h. mit weniger als 25 % – besteuert sind (§ 8 Abs. 5 AStG). Für EU/EWR-Gesellschaften ist zudem in § 8 Abs. 2–4 AStG die Möglichkeit vorgesehen, durch den sog. Substanznachweis die Hinzurechnungsbesteuerung abzuwenden. Für Drittlandsgesellschaften besteht eine solche Möglichkeit nur in Bezug mit Einkünften mit Kapitalanlagecharakter (§ 13 Abs. 4 Satz 1 AStG).
13.80
§ 8 Abs. 1 AStG ist über die Definition der passiven Einkünfte hinaus eine gesetzgeberische Wertung zu entnehmen, welche über die Hinzurechnungsbesteuerung hinaus geht. Diese ist insbesondere für die Anwendung von § 42 AO (Gestaltungsmissbrauch) im Zusammenhang mit Basisgesellschaften von Bedeutung. Abgesehen von dem Konkurrenzverhältnis zwischen der Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 bis 13 AStG) einerseits und der „Missbrauchsbesteuerung“ (§ 42 AO) andererseits, kann eine Basisgesellschaft unter dem Gesichtspunkt des § 42 AO ohnehin nicht angenommen werden, wenn sie Einkünfte aus aktiver Tätigkeit i.S.v. § 8 Abs. 1 AStG erzielt.
13.81
Die Zwischeneinkünfte werden rechtsfolgenseitig in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts ermittelt (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AStG). Sodann werden diese als Hinzurechnungsbetrag auf Ebene des Hinzurechnungsadressaten entsprechend seiner unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung am Nennkapital (bzw. einem anderen maßgeblichen Gewinnverteilungskriterium) als fiktive Dividende zugerechnet (§ 7 Abs. 1 Sätze 1, 3, § 10 Abs. 1, 2 AStG).
13.82
Die ATAD enthält – in Anlehnung an die Vorarbeiten der OECD – ebenfalls Vorgaben für die Bestimmung des Steuerobjekts. Sie enthält in Art. 7 eine Definition passiver Einkünfte einschließlich der Möglichkeit, die Hinzurechnungsbesteuerung durch einen Substanztest abzusenden (Abs. 2), sowie eine Niedrigsteuergrenze (7 Abs. 1 Buchst. b). Der deutsche Gesetzgeber geht jedoch weit über die Mindestvorgaben der ATAD hinaus. Dies ist – im Rahmen der Grundfreiheiten – zulässig (vgl. Art. 3 ATAD).
II. Einkünfte aus passivem Erwerb
Literatur:
Kommentare zu § 8 Abs. 1 AStG; Baumgartner, Mögliche Änderungen der Hinzurechnungsbesteuerung durch den zweiten Referentenentwurf eines ATADUmsG, IStR 2020, 524; Baur/Ullmann, Änderungen des Aktivkatalogs in § 8 Abs. 1 AStG durch das ATAD-Umsetzungsgesetz, IWB 2021, 790; Becker/Loose, Beteiligungserträge in der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem ATAD-Umsetzungsgesetz, IStR 2021, 373; Becker/Schmelz, Greift die Hinzurechnungsbesteuerung für die Einkünfte niedrig besteuerter ausländischer Vertriebsgesellschaften in Form eines „Limited Risk Distributors“?, IStR 2017, 797; Binder/Graßl, Verdeckte Gewinnausschüttungen in der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem ATADUmsG, IStR 2021, 865; Böhmer/Gebhardt/Krüger, Die Änderungen der Hinzurechnungsbesteuerung durch das ATAD-Umsetzungsgesetz, IWB 2021, 479; Böhmer/Oppel, Die neue Hinzurechnungsbesteuerung für Beteiligungen an ausländischen Zwischengesellschaften – Eine S. 566erste Analyse des BMF-Entwurfs v. , IWB 2020, 5; Böhmer/Schewe/Schlücke, Der Referentenentwurf des ATAD-Umsetzungsgesetzes – Gewinnausschüttungen, Veräußerungen und Umwandlungen, FR 2020, 164; Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, Kommentar, Loseblatt, München; Ditz/Quilitzsch, Die Neuregelung der Hinzurechnungsbesteuerung durch das ATAD-Umsetzungsgesetz, Ubg 2021, 485; Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Band III, Loseblatt, München; Erman, BGB, Kommentar, 16. Aufl., Köln 2020; Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, Loseblatt, Köln; Fuhrmann, Außensteuergesetz, Kommentar, 3. Aufl., Herne 2017; Haase, Außensteuergesetz/Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar 3. Aufl., Heidelberg 2016; Hagemann/Kahlenberg, Anti Tax Avoidance Directive (ATAD), Kommentar, Herne 2019; Hermann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Loseblatt, Köln; Haun/Kahle/Goebel/Reiser, AStG-Kommentar, Loseblatt, Stuttgart; Klatt/Meister, Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Ein Strukturelement des globalen Konstitutionalismus, JuS 2014, 193; Köhler, Aktuelles Beratungs-Know-how Internationales Steuerrecht, DStR 2005, 277; Köhler/Staats, Wichtige Änderungen der Hinzurechnungsbesteuerung durch das ATAD Umsetzungsgesetz, ISR 2021, 295; Kraft, Außensteuergesetz, Kommentar, 3. Aufl., München 2022; Lademann, Außensteuergesetz, Kommentar, Stuttgart, Loseblatt; Linn, Die Anti-Tax-Avoidance-Richtlinie der EU – Anpassungsbedarf in der Hinzurechnungsbesteuerung?, IStR 2016, 645; Lentz/Sezer, Beteiligungserträge und Hinzurechnungsbesteuerung nach dem ATADUmsG-E, ISR 2021, 85; Maciejewski, Zielgenau Missbrauchsabwehr: Verfassungskonformität der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7-14 AStG, IStR 2013, 449; Oppel, Die Einlagenrückgewähr durch ausländische Gesellschaften – Teil 1, IWB 2020, 375; Oppel, BFH schließt Direktzugriff auf Einlagekonto auch im Drittstaatensachverhalt aus – Fortentwicklung der Rechtsprechung erschwert die Einlagenrückgewähr – zugleich Anmerkungen zum BFH-Urteil I R 15/16, IStR 2020, 46; Prölss/Dreher, Versicherungsaufsichtsgesetz: VAG, Kommentar, 13. Aufl., München 2018; Rechid/Schäfer, ATAD-Umsetzungsgesetz: Reform der Hinzurechnungsbesteuerung – Mögliche Konsequenzen in der Praxis von deutschen Kreditinstituten – Teil I, BB 2020, 2071; Rödder/Herlinghaus/Neumann, Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, Köln 2015; Schaumburg/Englisch, Europäisches Steuerrecht, 2. Aufl., Köln 2020; Schießl, Hinzurechnungsbesteuerung bei Umwandlungen am Beispiel der Verschmelzung einer Körperschaft auf eine andere Körperschaft, DStZ 2009, 207; Schmidt, Einkommensteuergesetz, 41. Aufl., München 2022; Schnitger, Ausländische Umwandlungen – Fragen im Zusammenhang mit § 8 Abs. 1 Nr. 10 AStG, IStR 2010, 265; Schnitger/Gebhardt, „Ausschüttungsabhängigkeit“ und Dividenden in der Hinzurechnungsbesteuerung – AStG vs. ATAD, IStR 2018, 213; Schnitger/Nitschke/Gebhardt, Anmerkungen zu den Vorgaben für die Hinzurechnungsbesteuerung nach der sog. „Anti-BEPS-Richtlinie“, IStR 2016, 960; Schönfeld, Outsourcing steht der Annahme eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs i. S. des § 8 Abs. 2 AStG nicht entgegen, IStR 2009, 624; Strunk/Kaminski/Köhler, Außensteuergesetz/Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, Loseblatt, Bonn; Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl., Köln 2021; Vogel/Lehner, Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, 7. Aufl., München 2020; Waldhoff/Grefrath, Normenklarheit und Bestimmtheit der Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung als Problem des Steuervollzugs, IStR 2013, 477; Wassermeyer, Die Fortentwicklung der Besteuerung von Auslandsbeziehungen Anmerkungen zu den derzeitigen Überlegungen zur Reform des Außensteuerrechts, IStR 2001, 113; Werra, Zum Reformbedarf beim Außensteuergesetz unter besonderer Berücksichtigung des Verhaltenskodex, IStR 2001, 438.
1. Einkünftezurechnung
13.83
Die Zurechnung von Tätigkeiten und damit zugleich auch von Einkünften zu ausländischen Gesellschaften erfolgt im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 AStG nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen. In der Regel sind die Einkünfte Folge einer eigenen Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft, werden also mit eigenem Personal und eigenen bzw. gemietegemietetenS. 567ten Einrichtungen erzielt. Dies ist jedoch nicht zwingend. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Einkünfte für Rechnung der ausländischen Gesellschaft erzielt werden. Es kommt darauf an, wer das Unternehmensrisiko trägt. Die den Einkünften zugrundeliegenden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben müssen also in einem Veranlassungszusammenhang mit einer Tätigkeit stehen, die für Rechnung der ausländischen Gesellschaft ausgeführt wird.
13.84
Abweichend von diesen Regelungen ist eine Zurechnung von Einkünften anderer in- und ausländischer Gesellschaften grundsätzlich nicht möglich. Dies gilt auch bei Organschaftsverhältnisse oder bei Anwendung von Gruppenbesteuerungsregelungen im Ausland, denn diese werden für die Ermittlung der Einkünfte und dementsprechend auch für die Zuordnung der Einkünfte und Tätigkeiten nicht berücksichtigt (vgl. nur § 10 Abs. 3 Satz 1 AStG) und lassen jedenfalls aus deutscher Sicht die Qualifikation der einzelnen Gesellschaft als Steuerrechtssubjekt unberührt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht allerdings, wenn die ausländische Gesellschaft an einer Personengesellschaft beteiligt ist. Nach deutschen ertragsteuerlichen Grundsätzen werden nämlich Einkünfte einer Mitunternehmerschaft den Mitunternehmern als eigene Einkünfte zugerechnet. Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen von § 8 Abs. 1 AStG und sind auch auf den Sonderbereich zu übertragen. Die Einkünfte und Tätigkeiten vermögensverwaltender Personengesellschaften werden den Beteiligten anteilig zugerechnet (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO).
2. Einkünftequalifikation
a) Aktivkatalog in § 8 Abs. 1 AStG
13.85
§ 8 Abs. 1 AStG definiert seit Inkrafttreten des AStG 1972 positiv, welche Tätigkeiten der ausländischen Gesellschaft zu aktiven Einkünften führen. Alle anderen Tätigkeiten führen zu passiven Einkünften. Die Gliederung und Terminologie in § 8 Abs. 1 AStG ist an die Einkunftsarten des EStG angelehnt, hat aber im Übrigen mit der dem EStG zugrundeliegenden Systematik keine Überschneidungen. Für die Einkünftequalifikation nach dem AStG ist es demnach auch ohne Bedeutung, zu welcher Einkunftsart i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG die Einkünfte gehören.
13.86
Der Katalog wurde seit 1972 nur punktuell angepasst bzw. ergänzt. Ursprünglich knüpften die Tatbestände in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG allesamt an Tätigkeiten der ausländischen Gesellschaft an. Mit den § 8 Abs. 1 Nr. 7–9 AStG gibt es nun allerdings auch Einkünfte, deren Qualifikation als aktiv nicht anhand der Tätigkeit, sondern anhand der Einkommensquelle oder anderer Aspekte erfolgt. Nunmehr kann man aktive Tätigkeiten kraft Wirtschaftszweig S. 568(Nr. 1–3), kraft Funktionsnachweis (Nr. 4–6), aus Kapitalgesellschaftsbeteiligungen (Nr. 7 und 8) sowie aus Umwandlungen (Nr. 9) unterscheiden.
13.87
Auch nach Umsetzung der ATAD ist der Katalog ausgesprochen unübersichtlich. Er enthält unbestimmte Rechtsbegriffe, Ausnahmen und Rückausnahmen. Teilweise ist die steuerliche Behandlung von Vorgängen im Ausland entscheidend. Eine grundlegende Überarbeitung des Katalogs ist auch im Rahmen der ATAD-Umsetzung mit dem ATADUmsG unterblieben. Literatur und Rechtsprechung in Bezug auf die Vorgängerregelung können also weiterhin grds. herangezogen werden. Die (wenigen) Veränderungen sind im Regelfall (mit Ausnahme insb. mit Blick auf Nr. 8 n.F.) verschärfend. § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG a.F. (Einkünfte aus Finanzierungstätigkeiten) ist ersatzlos entfallen. Danach ergibt sich nun in § 8 Abs. 1 folgende Gliederung:
13.88
Tabelle in neuem Fenster öffnen
§ 8 Abs. 1 a.F. | § 8 Abs. 1 n.F. | Änderung |
Nr. 1 | Nr. 1 | Land- und Forstwirtschaft unverändert |
Nr. 2 | Nr. 2 | Industrielle Tätigkeit unverändert |
Nr. 3 | Nr. 3 | Tätigkeit von Banken und Versicherungen sowie bestimmter Finanzunternehmen; Tatbestand im Rahmen durch Absenkung einer Unschädlichkeitsgrenze für Geschäfte mit nahestehenden Personen verschärft |
Nr. 4 | Nr. 4 | Handelstätigkeiten im Wesentlichen unverändert |
Nr. 5 | Nr. 5 | Dienstleistungen im Wesentlichen unverändert |
Nr. 6 | Nr. 6 | Vermietung und Verpachtung im Wesentlichen unverändert |
Nr. 7 | ./. | Finanzierungstätigkeiten entfallen |
Nr. 8 | Nr. 7 | Einkünfte aus Gewinnausschüttungen; Tatbestand wurde deutlich eingeschränkt und dient nun auch dazu, Umgehung von § 8b Abs. 4, 7 und 8 KStG zu bekämpfen |
Nr. 9 | Nr. 8 | Einkünfte aus Anteilsveräußerungen zugunsten des Steuerpflichtigen deutlich vereinfacht; nun lediglich Veräußerungen i.S.v. § 8b Abs. 7 KStG schädlich |
Nr. 10 | Nr. 9 | Einkünfte aus Umwandlungen weiterhin aktiv, allerdings Erweiterung Ausnahmen; Anpassung an Nr. 8 n.F. |
b) Konzept der Qualifikation passiver Einkünfte
13.89
Es gibt verschiedene Techniken zur Definition passiver Einkünfte. Der Gesetzgeber kann – wie in § 8 Abs. 1 AStG seit 1972 – positiv bestimmen, welche Einkünfte zu den aktiven und damit unschädlichen Einkünften zählen. Diese ausdrücklich genannten Einkünfte sind für die Hinzurechnungsbesteuerung irrelevant. Man spricht von einer Aktivliste oder einem Aktivkatalog. Alle nicht im Katalog genannten Einkünfte sind passiv und können der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen. Alternativ kann der Gesetzgeber auch abschließend positiv bebestimmenS. 569stimmen, welche Einkünfte passiv sind. Man spricht von Passivliste oder Passivkatalog. Alle explizit in einer Passivliste genannten Einkünfte können der Hinzurechnungsbesteuerung unterfallen, alle werden nicht in die Hinzurechnungsbesteuerung einbezogen anderen Einkünfte sind irrelevant.
13.90
Die ATAD enthält einen Passivkatalog und behandelt damit nur die folgenden Einkünfte als passiv (Art. 7 Abs. 2 Buchst. a ATAD):
Zinsen und sonstige Einkünfte aus Finanzanlagevermögen;
Lizenzgebühren und sonstige Einkünfte aus geistigem Eigentum;
Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen;
Einkünfte aus Finanzierungsleasing;
Einkünfte aus Tätigkeiten von Versicherungen, Banken und aus anderen finanziellen Tätigkeiten;
Einkünfte aus Abrechnungsunternehmen, die Einkünfte aus dem Verkauf und der Erbringung von Dienstleistungen erzielen, die von verbundenen Unternehmen erworben oder an diese verkauft werden, und keinen oder nur geringen wirtschaftlichen Mehrwert bringen.
13.91
Alternativ stellt die ATAD den Mitgliedstaaten in Art. 7 Abs. 2 Buchst. b ein weiteres Konzept zur Bestimmung der passiven Einkünfte zur Verfügung. Danach können Mitgliedstaaten nicht ausgeschüttete Einkünfte als passiv behandeln, wenn sie aus unangemessenen Gestaltungen stammen, deren wesentlicher Zweck darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen. Es handelt sich um ein Konzept, das dem Steuerpflichtigen entgegenkommt und i.d.R. zu einer großzügigeren Hinzurechnungsbesteuerung führt. Irland, Großbritannien, Belgien, Luxemburg, Estland, Litauen, Slowenien, Ungarn und Zypern haben sich für die Nutzung des alternativen Konzeptes entschieden. In den Niederlanden kommt eine Kombination beider Konzepte zur Anwendung.
13.92
Der deutsche Gesetzgeber hat die Technik der ATAD einer positiven Beschreibung der passiven Einkünfte nicht übernommen. Dies ist primärrechtlich zulässig, soweit durch den Aktivkatalog mindestens die Einkünfte als passiv behandelt werden, die auch die ATAD als passiv einordnet. Gleichwohl hat ein Passivkatalog gegenüber einem Aktivkatalog erhebliche Vorteile: Ein Passivkatalog ist präziser, weniger komplex und verringert damit den Compliance-Aufwand der Unternehmen. Demgegenüber ist § 8 Abs. 1 AStG eine verschachtelte und komplizierte Regelung, die mit Ausnahmen, Rückausnahmen und unbestimmten Rechtsbegriffen arbeitet. Bei Aufstellung einer Passivliste muss der Gesetzgeber nicht alle denkbaren Tätigkeiten daraufhin überprüfen, ob sie als aktiv oder passiv einzuordnen sind. Neue Tätigkeiten führen nicht „automatisch“ zu passiven Einkünften. Stattdessen trifft der Gesetzgeber – anders als bei einer Aktivliste – in jedem Fall bewusste Entscheidung über die Einordnung. Umgekehrt muss der Gesetzgeber bei einer Aktivliste regelmäßig überprüfen, ob seine Entscheidungen noch S. 570sachgerecht sind und den Katalog um weitere Tatbestände für neue Entwicklungen ergänzen. Damit ist ein Aktivkatalog strukturell innovationsfeindlich. Der deutsche Gesetzgeber jedenfalls hat seit 1972 den Katalog nicht regelmäßig überprüft und angepasst. Dies verstärkt die überschießende Tendenz des deutschen Aktivkatalogs.
13.93
Die Beibehaltung des Aktivkatalogs ist auch steuerpolitisch verfehlt. Die ATAD soll die Missbrauchsabwehr in den Mitgliedstaaten vereinheitlichen. Dies dient auch den Interessen der Unternehmen, deren Erfüllungsaufwand dadurch reduziert wird und die durch einheitliche Konzepte Gewähr dafür erhalten sollen, dass die Maßnahmen mit Unionsrecht in Einklang stehen. Der deutsche Gesetzgeber konterkariert dieses Ziel, indem er konzeptionell von der ATAD abweicht. Dies zeigt die Schwächen des der ATAD zugrundeliegenden Konzepts des Mindeststandards auf (Art. 3 ATAD).
c) Konkurrenzen und funktionale Betrachtungsweise
13.94
Die einzelnen Tatbestände des Aktivkatalogs sind nicht klar voneinander abgegrenzt. Es ist darum denkbar, dass ein und dieselbe Tätigkeit in den Anwendungsbereich mehrerer Tatbestände fällt. Für die Qualifikation als aktiv ist es dann ausreichend, wenn die Voraussetzungen eines Tatbestands erfüllt sind. Neben systematischen Erwägungen spricht für diese Sichtweise, dass in manchen Tatbeständen ausdrücklich ein Vorrang angeordnet ist (bspw. § 8 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b und c AStG). Fehlt eine solche Anordnung, stehen die anderen Tatbestände folglich nebeneinander.
13.95
Einkünfte sind nach dem Einleitungssatz aktiv, wenn sie aus einer bestimmten Tätigkeit oder Einkommensquelle „stammen“. Stammen ist der gesetzliche Anknüpfungspunkt für die sog. funktionale Betrachtungsweise. Die funktionale Betrachtungsweise dient dazu, Einkünfte den einzelnen Katalogtatbeständen zuzuordnen. Dies ist notwendig, denn die Tätigkeitsbeschreibungen erfassen Randbereiche nicht durchgängig zutreffend. So kann eine ausländische Gesellschaft einer Tätigkeit nachgehen, die für sich betrachtet passiv ist. Gleichwohl sind die Einkünfte aus dieser Tätigkeit einem Katalogtatbestand und damit den aktiven Einkünften zuzuordnen, wenn sie funktional zu im Katalog genannten Haupttätigkeiten gehören bzw. aus diesen Tätigkeiten resultieren. Die funktionale Betrachtungsweise dient also dazu, wirtschaftlich zusammenhängende Tätigkeiten gemeinsam zu beurteilen. Dabei ist die Tätigkeit maßgebend, auf der nach allgemeiner Verkehrsauffassung das wirtschaftliche Schwergewicht liegt.
Eine ausländische Gesellschaft erzielt Dividenden. Diese verbleiben nach Auszahlung der Dividenden für einige Wochen auf einem Konto der ausländischen Gesellschaft, so dass die ausländische Gesellschaft Zinseinkünfte erzielt. Diese Einkünfte sind als Nebenerträge § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG zuzuordnen.
S. 571
13.96
Die funktionale Betrachtungsweise dient also dazu, Vor-, Neben- und Folgeerträge Katalogtatbeständen zuzuordnen. Entscheidend ist, ob die Erträge nach Entstehung und Zweckbestimmung durch eine einheitliche wirtschaftliche Tätigkeit veranlasst sind, also ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Von einem wirtschaftlichen Zusammenhang kann man insbesondere dann ausgehen, wenn die Tätigkeiten aufeinander abgestimmt sind, sich wirtschaftlich ergänzen oder in einem Über-Unterordnungsverhältnis zueinanderstehen. Dabei können die Grundsätze von § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG sowie § 50 Abs. 1 Satz 1 EStG übertragen werden. Sind die von ihrer Natur her passiven Erträge einer aktiven Tätigkeit zuzuordnen, teilen sie das steuerliche Schicksal der Haupttätigkeit. Sind die Einkünfte hingegen Folge einer eigenständigen Funktion, ist zu prüfen, ob sie für sich betrachtet unter eine Katalogvorschrift subsumiert werden können.
13.97
Mit Veräußerungsgewinnen ist entsprechend zu verfahren. Sie sind grundsätzlich Nebenerträge der Tätigkeit, für die das veräußerte Wirtschaftsgut eingesetzt wurde. Dies ergibt sich zum einen aus der funktionalen Betrachtungsweise. Zum anderen hat der Gesetzgeber diese Sichtweise implizit in § 8 Abs. 1 Nr. 8 AStG bestätigt, indem er an dieser Stelle eine Ausnahme vom Grundsatz angeordnet hat. Wurde das veräußerte Wirtschaftsgut sowohl für aktive als auch für passive Tätigkeiten benutzt, hat eine verhältnismäßige Aufteilung zu erfolgen. Umstritten ist allerdings, wie Veräußerungsgewinne aufzuteilen sind, wenn das Wirtschaftsgut nacheinander sowohl für aktive als auch für passive Tätigkeiten benutzt wurde. M.E. ist hier eine Aufteilung anhand der Nutzung während der gesamten Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen vorzunehmen.
13.98
§ 8 AStG erfasst sowohl ausländische als auch inländische Einkünfte der ausländischen Kapitalgesellschaft. Auch inländische Einkünfte können unterhalb der Niedrigsteuergrenze besteuert werden. Im Hinblick auf Sinn und Zweck der Hinzurechnungsbesteuerung wäre es jedoch nicht gerechtfertigt, inländische Einkünfte der Hinzurechnungsbesteuerung zu unterwerfen. Sie unterliegen bereits nach den Grundsätzen der beschränkten Steuerpflicht der deutschen Besteuerung oder Deutschland hat sich seines Besteuerungsrechtes im Rahmen eines DBA begeben.
3. Einkünftekatalog
a) Überblick
13.99
§ 8 Abs. 1 AStG listet in einem Katalog mit 9 Ziffern Tätigkeiten bzw. Einkunftsquellen auf, die zu aktiven Einkünften führen. Alle anderen Einkünfte sind – unter Beachtung der funktionalen Betrachtungsweise – passiv. Dabei kennt das Gesetz Tätigkeiten, die kraft Wirtschaftszweigs zu aktiven Einkünften führen (Nr. 1, 2 und 3). Andere Tätigkeiten führen nur dann zu aktiven Einkünften, wenn ein Funktionsnachweis erbracht wird (Nr. 4, 5 und 6). Demgegenüber betreffen die Nr. 7 und 8 keine Tätigkeit, sondern qualifizieren Einkünfte anhand der S. 572Einkunftsquelle (Kapitalgesellschaftsanteile). Sonderregelungen im Zusammenhang mit Umwandlungen enthält Nr. 9.
b) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Nr. 1)
13.100
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind – durch das ATADUmsG unverändert – nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AStG stets aktiv. Ein Funktions- bzw. Aktivitätsnachweis ist nicht erforderlich. Die Vorschrift erfasst auch Einkünfte aus der Veräußerung der eingesetzten Wirtschaftsgüter.
13.101
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 AStG definiert den Begriff der Land- und Forstwirtschaft nicht eigenständig. Damit kann grundsätzlich auf die Begrifflichkeiten der §§ 13 und 14 EStG zurückgegriffen werden. Dies gilt allerdings nicht ohne Einschränkung. Zum einen sind regionale Besonderheiten im Ausland zu berücksichtigen. Zum anderen definiert § 8 Abs. 1 AStG grundsätzlich tätigkeitsbezogen. Auch Einkünfte, die nach den Maßstäben des EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb angesehen werden – bspw. die Küsten- und Hochseefischerei – unterfallen deshalb § 8 Abs. 1 Nr. 1 AStG.
c) Einkünfte aus industrieller Tätigkeit (Nr. 2)
13.102
Durch das ATADUmsG ebenfalls unverändert ordnet § 8 Abs. 1 Nr. 2 AStG ohne Funktions- und Aktivitätsnachweis sog. Einkünfte aus industrieller Tätigkeit den aktiven Einkünften zu. Dazu zählen Einkünfte aus der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Sachen, der Erzeugung von Energie sowie dem Aufsuchen und der Gewinnung von Bodenschätzen. Voraussetzung ist, dass die vorbezeichneten Tätigkeiten entweder von der ausländischen Gesellschaft tatsächlich selbst ausgeübt werden oder ihr als eigene Tätigkeiten zugerechnet werden können. Damit führt eine durch einen Dritten tatsächlich ausgeführte Auftragsproduktion zu aktiven Einkünften, wenn die ausländische Gesellschaft als Auftraggeberin das Herstellerrisiko trägt und den Herstellungsprozess beherrscht.
13.103
Herstellung, Verarbeitung und Bearbeitung sowie die Montage von Sachen umfasst das gesamte Spektrum industrieller und handwerklicher Tätigkeit. Durch diese Tätigkeit muss jedoch ein anderes Wirtschaftsgut im Hinblick auf Verwertbarkeit, Einsatz- bzw. Gebrauchsfähigkeit oder Marktgängigkeit entstehen. Dafür ist i.d.R. ein bloßes Kennzeichnen, Umpacken, Umfüllen, Sortieren sowie das Zusammenstellen erworbener Gegenstände zu Sachgesamtheiten nicht ausreicht. Unerheblich ist, was im Anschluss mit den hergestellten Sachen geschieht. Aufgrund der funktionalen Betrachtungsweise fallen insbesondere Einkünfte aus der Veräußerung der hergestellten Sachen als Folgeerträge unter § 8 Abs. 1 Nr. 2 AStG. Damit führen auch entsprechende Betriebsgewinne zu aktiven Einkünften, ohne dass die Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 Nr. 4 AStG vorliegen müssen.
S. 573
d) Einkünfte aus Bank- und Versicherungsgeschäften (Nr. 3)
13.104
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG sind Einkünfte aus dem Betrieb von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten sowie bestimmten Finanzunternehmen aktiv. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass das betreffende Unternehmen einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit i.S.v. § 8 Abs. 2 AStG nachgeht und dass es die zugrunde liegenden Geschäfte nicht zu mehr als einem Drittel mit dem Steuerpflichtigen oder einer ihm nahestehenden Person betreibt (Funktionstest). Gleiches gilt nach einer Ergänzung durch das ATADUmsG nun ausdrücklich auch für Finanzunternehmen i.S.d. KWG, an denen Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar und mittelbar zu mehr als 50 % beteiligt sind. Die Regelung wurde im Zuge des ATADUmsG punktuell, aber nicht grundlegend, überarbeitet.
13.105
§ 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG erfasst Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, enthält aber keine eigenständige Begriffsbestimmung und insbesondere keinen Verweis auf das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) bzw. das Kreditwesensgesetz (KWG). Gleichwohl greift die Finanzverwaltung auf das VAG sowie das KWG zurück. Im Ausgangspunkt sind die Begrifflichkeiten dieser Gesetze geeignet, um die Reichweite des § 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG zu bestimmen und den Anwendungsbereich von § 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG zu konturieren. Jedoch ist zu beachten, dass VAG und KWG für bestimmte Unternehmen einen aufsichtsrechtlichen Rahmen schaffen sollen. Die Gesetze müssen als Sonderordnungsrecht wegen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zur Wahrung der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) einen möglichst engen Anwendungsbereich haben. Einen vergleichbaren Zweck verfolgt das AStG nicht. Es soll stattdessen ungerechtfertigte Steuervorteile verhindern. Zudem bezieht sich der räumliche Anwendungsbereich von VAG und KWG lediglich auf das Inland. Dementsprechend kommt es auch auf aufsichtsrechtliche Genehmigungen nicht an. Daher gilt, dass Unternehmen im sachlichen Anwendungsbereich des VAG und des KWG stets Tätigkeiten i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG ausüben. Im Übrigen können die sonderordnungsrechtlichen Begrifflichkeiten jedoch nur Ausgangspunkte für die Prüfung sein, ob Bank- oder Versicherungsgeschäfte ausgeführt werden. Bei der Auslegung ist insbesondere der Zweck des AStG zu berücksichtigen. Die Begrifflichkeiten des AStG sind daher weiter als die des VAG bzw. des KWG. Dies bestätigt der Gesetzgeber implizit, indem § 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG in Satz 2 ausdrücklich auf „Finanzunternehmen im Sinne des Kreditwesensgesetzes“ abstellt. Eine solche Präzisierung ist in Satz 1 gerade nicht vorhanden.
13.106
Versicherungsunternehmen sind Unternehmen, die Versicherungsgeschäfte in versicherungswirtschaftlicher Weise betreiben (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 Nr. 33 VAG). Die Rechtsprechung hat abstrakte Kriterien entwickelt, um den Versicherungsbegriff zu beschreiben. Ein Versicherungsunternehmen liegt danach vor, wenn es gegen Entgelt für den Fall eines unbestimmten Ereignisses bestimmte Leistungen übernimmt (Garantieversprechen) wobei das Risiko auf eine Vielzahl, durch die gleiche Gefahr bedrohter Personen verteilt wird und der S. 574Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahl beruhende Kalkulation zugrunde liegt. Es ist dabei unerheblich, welches Risiko versichert wird. Erfasst sind Erst- und Rückversicherer. Dabei ist der traditionelle Begriff des Versicherungsunternehmens abermals nur Ausgangspunkt der Frage, ob eine Tätigkeit i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG vorliegt. Die Veränderungen im Versicherungsmarkt wie auch regionale Besonderheiten sind im Rahmen der Auslegung des Versicherungsbegriffs im AStG zu berücksichtigen.
13.107
Zur Bestimmung des Begriffs des Kreditinstituts ist im Ausgangspunkt ebenfalls ein Rückgriff auf § 1 Abs. 1 KWG zulässig. Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in käufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. § 1 Abs. 1 KWG enthält einen – nur für aufsichtsrechtliche Zwecke, jedoch nicht für das AStG – abschließenden Katalog von Bankgeschäften. Dazu zählen insbesondere Einlagen-, Kredit-, Diskont-, Finanzkommissions-, Depot-, Investment-, Revolving-, Garantie-, Scheckeinzug-, Wechseleinzug-, Reisescheck- und Emmissionsgeschäfte sowie Geschäfte als zentrale Gegenpartei i.S.v. § 1 Abs. 31 KWG.
13.108
In Bezug auf die Vorfassung von § 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG bestand Einigkeit darüber, dass auch Finanzdienstleistungsinstitute vom Begriff des Kreditinstituts erfasst sind. Sie sind nun explizit genannt. Finanzdienstleistungsinstitute sind nach § 1 Abs. 1a KWG Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und die keine Kreditinstitute sind. Zu den Finanzdienstleistungen gehören u.a. Anlagevermittlung, Anlageberatung, das Platzierungsgeschäft, die Abschlussvermittlung, die Finanzportfolioverwaltung, bestimmte Formen des Eigenhandels, das Kryptoverwahrgeschäft, die Sortenverwahrung, die Kryptopapierregisterführung, das Factoring, das Finanzierungsleasing und die Anlageverwaltung. Die Begriffe Kreditinstitut und Finanzdienstleistungsinstitut sind weiterhin „untechnisch“ zu verstehen. Auch andere Tätigkeiten, die typischerweise in der Kredit- und Finanzdienstleistungsgesellschaft vorkommen, sind erfasst. Dabei sind besondere Ausprägungen im Ausland zu berücksichtigen.
13.109
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 AStG sind Einkünfte von Finanzunternehmen i.S.d. KWG ebenfalls aktiv, wenn an dem Finanzunternehmen Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % beteiligt sind. Auf den räumlichen Anwendungsbereich des KWG kommt es dabei nicht an. § 1 Abs. 3 KWG enthält eine Legaldefinition des Finanzunternehmens. Dies sind Unternehmen, die keine Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute sind und deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben und zu halten, Geldforderungen entgeltlich zu erwerben, Leasingobjektgesellschaft i.S.v. § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 KWG zu sein, Finanzinstrumente für eigene Rechnung zu handeln, bei der Anlage von Finanzinstrumenten zu beraten, Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen S. 575und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihren Dienstleistungen anzubieten sowie Geldmaklergeschäfte zu betreiben.
13.110
§ 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG a.F. verlangte als zusätzliche Voraussetzung aktiver Einkünfte der erfassten Unternehmen, dass diese für ihre Geschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb unterhalten. Dieses Erfordernis ist in § 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG nicht mehr enthalten. Stattdessen setzt die Regelung nun voraus, dass die Unternehmen einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit i.S.v. § 8 Abs. 2 AStG nachgehen. Dies setzt den Einsatz der für die Tätigkeit erforderlichen sachlichen und personellen Ausstattung voraus. Jedenfalls bei Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten sowie Finanzunternehmen indiziert die Erfüllung der regulatorischen Anforderungen im jeweiligen Staat bereits eine ausreichende Substanz i.S.v. § 8 Abs. 2 AStG.
13.111
Letztlich dürfen die den Einkünften zugrunde liegenden Geschäfte nicht zu mehr als einem Drittel mit dem Hinzurechnungsadressaten oder diesem nahestehenden Personen betrieben werden. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob die Geschäftspartner dem jeweiligen Bank- oder Versicherungsunternehmen nahestehen. Selbst wenn die Drittelgrenze überschritten wird, ist nach Maßgabe von § 8 Abs. 2–4 AStG noch ein Substanznachweis möglich. Aus diesem Grunde unterfallen auch Konzernversicherungsgesellschaften, die ausschließlich Risiken konzernzugehöriger Unternehmen versichern (sog. Captive Insurance Companies oder Captives) nicht zwingend der Hinzurechnungsbesteuerung. Scheitert ein Substanznachweis oder hat die entsprechende Gesellschaft Sitz und Geschäftsleitung nicht innerhalb des EU/EWR-Raums (§ 8 Abs. 3 AStG), kann es sich dennoch der Tätigkeit nach um den Betrieb eines Bank- bzw. Versicherungsunternehmens handeln. Diese Einkünfte sind zwar passiv. Allerdings handelt es sich nicht um Kapitalanlageeinkünfte i.S.v. § 13 Abs. 2 AStG, wenn Nebeneinkünfte (bspw. aus der Kapitalanlage des regulatorisch notwendigen Kapitals) funktional einer Tätigkeit i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG zuzuordnen sind.
13.112
In § 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG a.F. erlaubte die Regelung noch, dass die Hälfte der Geschäfte mit schädlichen Geschäftspartnern betrieben werden („überwiegend“). Die Verschärfung ist eine Folge der ATAD. Diese sieht vor, dass Einkünfte aus Versicherungen und Banken sowie anderen finanziellen Tätigkeiten grundsätzlich passiv sind (Art. 7 Abs. 2 Buchst. a Ziffer vi). Allerdings können die Mitgliedstaaten davon eine Ausnahme für Finanzunternehmen vorsehen, wenn nicht mehr als ein Drittel der Einkünfte des Unternehmens aus Transaktionen mit dem Steuerpflichtigen oder seinen verbundenen Unternehmen stammen (Art. 7 Abs. 3). Davon macht Deutschland Gebrauch. Im Gegensatz zum AStG sind nach Maßgabe der ATAD nur die ausdrücklich genannten Einkünfte passiv (Rz. 13.89). Die Rückausnahme in § 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG bezieht sich auf alle in dieser Vorschrift genannten Tätigkeiten. Dies schließt u.U. Tätigkeiten ein, die nach Maßgabe der ATAD nicht als passiv zu qualifizieren wären. Aus diesem Grunde besteht kein Bedürfnis dafür, als Tätigkeiten i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG nur Tätigkeiten von Finanzunternehmen i.S.v. Art. 2 Abs. 5 ATAD anzusehen.
S. 576
e) Einkünfte aus Handelstätigkeit (Nr. 4)
13.113
Handelstätigkeiten führen zu aktiven Einkünften (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 AStG). Von diesem Grundsatz ist jedoch eine Ausnahme für den Fall des konzerninternen Handels vorgesehen, soweit der Hinzurechnungsadressat oder eine diesem nahestehende Person der ausländischen Gesellschaft die Verfügungsmacht verschafft (ausländische Vertriebsgesellschaft) oder wenn dem Hinzurechnungsadressaten bzw. einer diesem nahestehenden Person von der ausländischen Gesellschaft die Verfügungsmacht verschafft wird (ausländische Einkaufsgesellschaft). Selbst bei konzerninternem Handel werden die Einkünfte als aktiv qualifiziert, soweit die ausländische Gesellschaft ihre Handelsgeschäfte mit einem für derartige Handelsgeschäfte in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr betreibt und die wesentlichen Funktionen ohne Mitwirkung des Hinzurechnungsadressaten bzw. nahestehenden Personen ausübt (Funktionsnachweis). EU/EWR-Gesellschaften können unter Nutzung des Substanztestes (§ 8 Abs. 2–4 AStG) auch bei Verstoß gegen den Mitwirkungstatbestand die Hinzurechnungsbesteuerung abwenden.
13.114
Die Vorschrift wurde im Zuge des ATADUmsG nur geringfügig angepasst, um der Erweiterung der Hinzurechnungsbesteuerung auf beschränkt Steuerpflichtige in § 7 Abs. 1 Satz 4 AStG Rechnung zu tragen. Damit geht die deutsche Regelung erheblich über die Vorgaben der ATAD hinaus. Diese qualifiziert lediglich Einkünfte von Abrechnungsunternehmen, die Einkünfte aus dem Verkauf von Waren erzielen und keinen oder nur geringfügigen wirtschaftlichen Mehrwert schaffen, als passiv (Art. 7 Abs. 2 Buchst. a Ziffer vi). Zudem ist die Handhabung der deutschen Vorschrift ausgesprochen komplex. Dabei wirkt insbesondere der Mitwirkungstatbestand in Zeiten von global arbeitsteiligem Handeln aus der Zeit gefallen.
13.115
Handel ist die Anschaffung und Weiterveräußerung von Handelsgütern. Handel kann dabei in verschiedenen Formen ausgeübt werden. Grundtyp ist der Eigenhändler, der die Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt. Dies schließt so genannte Limited Risk Distributoren (LRD) ein. Auch der Kommissionär ist Händler. Makler und Handelsvertreter erbringen demgegenüber Dienstleistungen. Von der Produktion unterscheidet sich der Handel dadurch, dass bei dieser vor der Veräußerung der Güter eine Wertschöpfung am Produkt stattfindet. Beim Handel bleibt die Substanz der Güter hingegen unverändert. Handel setzt voraus, dass die ausländische Gesellschaft wirtschaftliche Eigentümerin an den gehandelten Waren erwirbt. Die Vorschrift erfasst den Handel mit beweglichen sowie unbeweglichen Sachen und auch Rechten. Aus der Formulierung der Ausnahme für konzerninternen Handel – „Verschaffung der Verfügungsmacht bei Gütern oder Waren“ – kann nicht geschlossen werden, unbewegliche Sachen (insbesondere Rechte) seien nicht erfasst. Die überwiegende Auffassung und auch der BFH beziehen unbewegliche Sachen ein. Dafür sprechen Sinn und Zweck der Regelung, den Bereich aktiver Tätigkeiten vom passiven Erwerb abzugrenzen. Für S. 577eine Ungleichbehandlung von beweglichen Sachen auf der einen Seite und unbeweglichen Sachen sowie Rechten auf der anderen Seite besteht auch keine Rechtfertigung.
13.116
§ 8 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und b AStG sehen Ausnahmen vom Grundsatz der Qualifikation der Handelseinkünfte als aktiv vor, soweit diese aus konzerninternem Handel stammen. Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass Handelsgewinne auf ausländische Gesellschaften verlagert werden. Daher werden die Tätigkeiten von Vertriebsgesellschaften (Nr. 4 Buchst. a) und von Einkaufsgesellschaften (Nr. 4 Buchst. b) zunächst aus den aktiven Handelstätigkeiten ausgenommen, soweit Handelspartner Hinzurechnungsadressaten i.S.v. § 7 Abs. 1 AStG oder diesen nahestehende Personen (schädliche Personen) sind.
13.117
Eine Vertriebsgesellschaft (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a AStG) liegt vor, wenn die schädlichen Geschäftspartner dieser die Verfügungsmacht über die Handelswaren verschaffen. Es kommt allein auf die Verschaffung der Verfügungsmacht an. Nicht maßgeblich ist, ob die Waren aus dem Inland geliefert werden. Die für Einkaufsgesellschaften (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b AStG) geltende Ausnahmevorschrift greift ein, wenn due ausländische Gesellschaft einem Hinzurechnungsadressaten oder einer diesem nahestehenden Person die Verfügungsmacht an den gehandelten Gütern oder Waren verschafft. Die Ausnahme für konzerninternen Handel führt zu einer Qualifikation der Einkünfte als passiv, soweit sie aus konzerninternem Handel stammen. Sie ist nicht etwa auf die Beteiligung der schädlichen Geschäftspartner an der ausländischen Gesellschaft beschränkt. In der Praxis werden jedoch i.d.R. 100%-Konzerngesellschaften erfasst sein.
13.118
Konzerninterner Handel schließt die Qualifikation der Einkünfte als aktiv nicht zwingend aus. Die Behandlung als aktiv setzt den Nachweis voraus, dass die ausländische Vertriebs- oder Einkaufsgesellschaft einen für ihre konzerninternen Handelsgeschäfte in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaften Verkehr unterhält und kein sog. Mitwirkungstatbestand erfüllt ist.
13.119
Der Begriff des kaufmännischen Geschäftsbetriebs verlangt eine planmäßige, auf Dauer angelegte Tätigkeit, die nach Art und Umfang kaufmännische Einrichtungen erfordert. Dies beurteilt sich quantitativ und qualitativ unter typologischer Betragungsweise. Kaufmännische Einrichtungen sind bspw. Handelsbücher, die Aufbewahrung von Geschäftskorrespondenz, die Durchführung einer Inventur und die Aufstellung eines Jahresabschlusses nach Maßgabe der §§ 238 ff., 240, 242 ff. HGB entsprechenden Vorschriften. Allerdings darf hinsichtlich der Einrichtung des Geschäftsbetriebs nicht mehr verlangt werden, als für die Ausübung der Tätigkeit sinnvoll ist. Dabei ist es grds. unerheblich, ob die ausländische Gesellschaft die Tätigkeiten selbst ausführt oder sich einer Managementgesellschaft bedient.
13.120
Weiterhin muss die Gesellschaft am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt vor, wenn Leistungen gegen Entgelt an den Markt gebracht und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten werden. Es ist ausreichend, wenn sich die ausländische Gesellschaft entweder beim Verkauf oder beim Einkauf der Ware an eine unbestimmte Zahl von Personen richtet, die Waren aber ausschließlich von eieinemS. 578nem ihr nahestehenden Unternehmen bezieht oder an ein solches Unternehmen liefert. Dass die ausländische Vertriebs- oder Einkaufsgesellschaft tatsächlich aber nur mit einem Geschäftspartner, etwa mit einer Konzerngesellschaft, kontrahiert, spielt keine Rolle, solange die Begrenzung dieser Handelstätigkeit auf dem Gegenstand der in Betracht stehenden Geschäftstätigkeit beruht („good business reasons“) und nicht Folge einer Konzernentscheidung ist.
13.121
Eine Qualifikation als aktiv scheidet aus, wenn schädliche Geschäftspartner an der Handelsfunktion – nämlich der Vorbereitung, dem Abschluss und der Ausführung der Geschäfte – mitwirken. Werden Tätigkeiten im Wesentlichen aus dem Inland heraus erbracht, sollen diese nach der gesetzgeberischen Wirkung nicht zu aktiven Einkünften führen. Der Tatbestand bereitet in der Praxis Probleme, weil ein arbeitsteiliges Handeln mehrerer Gesellschaften in grenzüberschreitend tätigen Unternehmen heute die Regel statt die Ausnahme ist. Der Tatbestand ist unangemessen weit, weil insbesondere der Begriff „Vorbereitung“ kaum sinnvoll eingrenzbar ist. Schädliche Mitwirkung ist also bei allen Handelsfunktionen denkbar. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und die Regelung so verstanden, dass schädliche Tätigkeiten nur solche sein können, die „funktional Teil der der ausländischen Gesellschaft zufallenden Verteiler- und Leistungsfunktion sein können“. Damit sind Mitwirkungen außerhalb der Handelstätigkeit, etwa im Bereich von ebenfalls erbrachten Dienstleistungen, insoweit unschädlich. Dabei gibt es keinen Typus einer Handelstätigkeit. Vielmehr muss stets im Einzelfall überprüft werden, welche (Handels-)Funktionen die ausländische Gesellschaft tatsächlich ausübt und ob die Tätigkeit noch als Handel qualifiziert. Nur wenn in diesen Funktionen Tätigkeiten von schädlichen Geschäftspartnern ausgeübt werden, ist der Mitwirkungstatbestand erfüllt (sog. individualisierte Betrachtungsweise).
f) Einkünfte aus Dienstleistungen (Nr. 5)
13.122
Soweit Dienstleistungen nicht nach Maßgabe der funktionalen Betrachtungsweise anderen Tatbeständen des Katalogs in § 8 Abs. 1 AStG unterfallen, sind Dienstleistungseinkünfte gem. § 8 Abs. 1 Nr. 5 AStG grundsätzlich aktiv. Der Begriff der Dienstleistung muss in Anlehnung an § 611 BGB bestimmt werden. Charakteristisch (und Unterscheidungsmerkmal zum Werkvertrag) ist, dass der Verpflichtete eine Tätigkeit, aber keinen Erfolg schuldet. Der Begriff der Dienstleistung ist sehr weitreichend und die darunter zu subsumierenden Tätigkeiten können sehr unterschiedlich sein. Schwierigkeiten bereitet die Behandlung von konzernleitenden Maßnahmen einschließlich Kontroll- und Managementleistungen. Liegen diese LeistunLeistungenS. 579gen wesentlich im Interesse der Tochtergesellschaft, können sie § 8 Abs. 1 Nr. 5 AStG unterfallen. Liegen die Leistungen jedoch im Interesse der inländischen Konzernmutter, wird ein Dienstleistungsentgelt ggf. eine verdeckte Gewinnausschüttung sein.
13.123
Gerade wegen der Weite des Dienstleistungsbegriffs hat die Anwendung der funktionalen Betrachtungsweise (Rz. 13.94) besondere Bedeutung. Die übrigen Tatbestände des Aktivkatalogs in § 8 Abs. 1 AStG weisen nämlich oft auch Dienstleistungselemente auf. Dies gilt insbesondere für die Tätigkeit von Bank- und Versicherungsunternehmen sowie den Handel, ggf. auch Vermietung und Verpachtung. Eine Zuordnung zu § 8 Abs. 1 Nr. 5 AStG statt zu einem anderen Katalogtatbestand kommt in Betracht, wenn die Dienstleistung eine eigenständige Funktion darstellt. Finanzdienstleistungen können ebenfalls § 8 Abs. 1 Nr. 5 AStG unterfallen, wenn nicht die Überlassung von Kapital im Vordergrund steht. Dies muss auch gelten, wenn diese Dienstleistungen von Finanzunternehmen ohne qualifizierte Gesellschafter i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 AStG ausgeführt werden. Ein Vorrang von § 8 Abs. 1 Nr. 2 AStG gegenüber § 8 Abs. 1 Nr. 5 AStG ist nämlich – anders als bei anderen Regelungen – nicht angeordnet. Deshalb bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Katalogtatbestände gleichberechtigt nebeneinanderstehen. Dementsprechend kann § 8 Abs. 1 Nr. 5 AStG auch Fälle des „verunglückten“ Handels erfassen, wenn nämlich die Funktionen der ausländischen Gesellschaft keine Handelstätigkeit (mehr) darstellen.
13.124
Von der grundsätzlichen Qualifikation als aktiv sieht § 8 Abs. 1 Nr. 5 AStG zwei Ausnahmen vor. Bedient sich die ausländische Gesellschaft für die Erbringung der Dienstleistung einem Hinzurechnungsadressaten oder einer diesem nahestehenden Person (schädlicher Geschäftspartner) und unterliegen die Einkünfte des schädlichen Geschäftspartners aus der Mitwirkung im Inland der Steuerpflicht, sind die Dienstleistungseinkünfte stets und ohne Möglichkeit eines Funktionsnachweises passiv (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG). Leistet die ausländische Gesellschaft einem schädlichen Geschäftspartner Dienste (konzerninterne Dienstleistung), führt dies ebenfalls zu einer Qualifikation der Einkünfte als passiv. Allerdings besteht bei konzerninternen Dienstleistungen die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b AStG). Diese Ausnahmen haben in Anbracht des Trends zum konzerninternen Outsourcing – bspw. der Einrichtung von shared service centern – in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen.
13.125
Der Bedienenstatbestand soll verhindern, dass trotz faktischer Erbringung der Dienstleistungen aus dem Inland heraus der wesentliche Teil des Dienstleistungsgewinns nicht im Inland steuerpflichtig ist. Die Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG liegen vor, wenn sich die ausländische Gesellschaft zur Erbringung ihrer eigenen vertraglichen Verpflichtungen eines Hinzurechnungsadressaten i.S.v. § 7 AStG oder einer dieser nahestehenden Person bedient und jedenfalls der schädliche Geschäftspartner mit den Einkünften aus der von ihm beigetragen Leistung im Inland steuerpflichtig ist. Der schädliche Geschäftspartner muss als Erfüllungsgehilfe fungieren (vgl. § 278 BGB). Dies ist nicht der Fall, wenn der schädliche GeGeschäftspartnerS. 580schäftspartner der ausländischen Gesellschaft Personal überlässt, welches diese für ihre eigene Rechnung einsetzt. Besteht zwischen dem schädlichen Geschäftspartner und dem Dienstleistungsempfänger ein separates Vertragsverhältnis ist der schädliche Geschäftspartner nicht Erfüllungsgehilfe der ausländischen Gesellschaft. Die Voraussetzungen des Bedienenstatbestands sind dann nicht erfüllt. Dies gilt selbst dann, wenn die ausländische Gesellschaft dieses Vertragsverhältnis vermittelt hat. Auch alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung, allgemeinen Geschäftsführung, Controlling und Akquisition unterliegen nicht dem Bedienenstatbestand.
13.126
Der Wortlaut legt nahe, dass lediglich die dem Hinzurechnungsadressen nahestehende Person (nicht aber zwingend der Hinzurechnungsadressat selbst) mit den Einkünften aus seinem Beitrag im Inland steuerpflichtig sein muss. Damit könnten Hinzurechnungsadressaten, selbst wenn sie mit den Einkünften aus ihrem Beitrag im Inland nicht steuerpflichtig wären, den Erbringungstatbestand erfüllen. Durch den im Rahmen des ATADUmsG ergänzten § 7 Abs. 1 Satz 4 AStG können nun jedoch auch beschränkt Steuerpflichtige der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen. In Anbetracht von Sinn und Zweck der Regelung muss es darauf ankommen, ob der jeweilige schädliche Geschäftspartner – gleich ob Hinzurechnungsadressat oder nahestehende Person – mit den Einkünften aus der Dienstleistung im Inland steuerpflichtig ist. Erbringen unbeschränkt steuerpflichtige Hinzurechnungsadressaten oder nahestehende Personen Leistungen durch eine Freistellungsbetriebsstätte außerhalb Deutschlands, ist dies nicht der Fall. Erfolgt der Beitrag unentgeltlich, kann bei inländischer Steuerpflicht gleichwohl der Bedienenstatbestand erfüllt sein. Nach Maßgabe von Korrekturvorschriften – bspw. verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) oder § 1 AStG – kann es nämlich zu einer Erhöhung der inländischen Einkünfte kommen.
13.127
Während für den Bedienenstatbestand unerheblich ist, wer Empfänger der Dienstleistung ist, erfasst der Erbringungstatbestand in § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b AStG nur von der ausländischen Gesellschaft erbrachte konzerninterne Dienstleistungen an im Inland steuerpflichtige Dienstleistungsempfänger (Dienstleistungsimport). Der Tatbestand greift ein, wenn die ausländische Gesellschaft dem (im Inland steuerpflichtigen) Hinzurechnungsadressaten oder einer diesem im Inland steuerpflichtigen nahestehenden Person Dienstleistungen erbringt und der Dienstleistungsempfänger die Dienstleistungen im Rahmen einer im Inland steuerpflichtigen Einkunftsart empfängt.
13.128
Von der grundsätzlichen Qualifikation der konzerninternen Dienstleistung als passiv gibt es eine Rückausnahme. Diese erfordert den Nachweis, dass die ausländische Gesellschaft einen S. 581für das Bewirken derartiger Dienstleistungen eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterhält und die zu der Dienstleistung gehörenden Tätigkeiten ohne Mitwirkung (Rz. 13.121) des Hinzurechnungsadressaten oder einer ihm nahestehenden Person ausübt. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist dann zu verneinen, wenn die Dienstleistung nur innerhalb eines Konzerns erbracht wird und die diesbezügliche Beschränkung auf der inneren Konzernstruktur und nicht auf den Besonderheiten der zu erbringenden Dienstleistung beruht.
g) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Nr. 6)
13.129
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind gem. § 8 Abs. 1 Nr. 6 AStG grundsätzlich ebenfalls aktiv. Allerdings sieht die Regel weitreichende Ausnahmen für Patentverwertungsgesellschaften (Nr. 6 Buchst. a), Grundstücksgesellschaften (Nr. 6 Buchst. b) und Leasing-Gesellschaften (Nr. 6 Buchst. c) vor. Rein praktisch zählen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung daher zu den passiven Einkünften, falls nicht eine der in § 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a bis c AStG vorgesehenen Rückausnahmen eingreift.
13.130
Der Begriff der Vermietung und Verpachtung in § 8 Abs. 1 Nr. 6 EStG ist an § 21 EStG angelehnt, jedoch nicht in allen Details identisch. Die Objektbeschränkung in § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG gilt im Rahmen von § 8 Abs. 1 Nr. 6 EStG nicht. So erfasst bspw. § 21 EStG die Überlassung (einzelner) beweglicher Sachen nicht (vgl. § 22 Nr. 3 EStG), § 8 Abs. 1 Nr. 6 AStG hingegen schon (vgl. Buchst. c). Bei beiden Vorschriften geht es gleichwohl um die entgeltliche Überlassung von Sachen oder Rechten auf Zeit ohne Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums. § 8 Abs. 1 Nr. 6 AStG unterfallen aufgrund der funktionalen Betrachtungsweise auch Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die zuvor vermietet wurden. Als Folgegewinne teilen sie das steuerliche Schicksal der Einkünfte aus Vermietungstätigkeit.
13.131
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a AStG führt die Überlassung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen zu passiven Einkünften. Die Begriffe entsprechen § 50a Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 49 Abs 1 Nr. 6, 9 EStG. Die Vorschrift betrifft insbesondere ausländische Patentverwertungsgesellschaften. Im Wege einer Rückausnahme werden diese Einkünfte als aktiv qualifiziert, wenn die ausländische Gesellschaft die Ergebnisse eigener Forschungs- und Entwicklungsarbeit auswertet, die ohne Mitwirkung von Hinzurechnungsadressaten oder diesen nahestehenden Personen unternommen worden ist. In Bezug auf die nahestehende Person verlangt der Wortlaut nicht, dass diese im Inland steuerpflichtig ist. Mit Blick auf Sinn und Zweck der Vorschrift ist – entsprechend § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG – eine teleologische Reduktion angebracht.
13.132
Die Forschungs- und Entwicklungsarbeit muss nicht zwingend von der ausländischen Gesellschaft mit eigenem Personal bzw. eigenen Einrichtungen ausgeführt werden. Ausreichend ist, S. 582wenn ihr Tätigkeiten Dritter (bspw. im Rahmen der Auftragsforschung) als eigene zugerechnet werden. Dazu müssen ihr die Rechte an den Entwicklungen zustehen, sie muss das wirtschaftliche Risiko tragen und über alle wesentlichen Maßnahmen entscheiden können. Durch das Erfordernis der „eigenen“ Entwicklungsarbeit sind Einkünfte selbst dann passiv, wenn Rechte von fremden Dritten entwickelt und sodann von der ausländischen Gesellschaft erworben wurden. Dies ist sachlich nicht gerechtfertigt. Daher ist hier ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen geboten (§§ 163, 227 AO).
13.133
Vermietung und Verpachtung von Grundstücken führen ebenfalls zu passiven Einkünften (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b AStG). Anders als § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG, der neben Grundstücken auch Gebäude, Gebäudeteile und grundstücksgleiche Rechte aufzählt, bezieht sich § 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b AStG dem Wortlaut nach lediglich auf Grundstücke. Gleichwohl ist zweifelhaft, ob der Grundstücksbegriff in diesem Zusammenhang lediglich Grund und Boden erfasst. Jedenfalls die Finanzverwaltung hat ein weiteres Verständnis und legt den bewertungsrechtlichen Begriff des Grundvermögens zugrunde (§ 68 BewG). Dieser umfasst neben Grund und Boden insbesondere auch Gebäude, sonstige Bestandteile und Zubehör sowie grundstücksgleiche Rechte.
13.134
Im Wege einer Rückausnahme können die Einkünfte ausländischer Grundstücksgesellschaften als aktiv qualifiziert werden. Voraussetzung ist der Nachweis, dass die Einkünfte nach einem DBA bei unmittelbarem Bezug durch den Hinzurechnungsadressaten im Inland steuerbefreit wären. Dies berücksichtigt das den deutschen DBA durchweg zugrunde liegende Belegenheitsprinzip bei grundsätzlicher Steuerfreistellung im Inland (vgl. Art. 6, Art. 23A OECD-MA, Art. 6, Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 deutsche DBA-Verhandlungsgrundlage). Damit sind die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von inländischen Grundstücken und von ausländischen Grundstücken in Staaten, mit denen Deutschland entweder überhaupt kein oder ein DBA ohne Steuerfreistellung für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen abgeschlossen hat, stets Einkünfte aus passivem Erwerb.
13.135
Insbesondere soweit auch Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung inländischer Grundstücke der Hinzurechnungsbesteuerung unterworfen werden, ist der Tatbestand überschießend. Greift die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen (§ 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG) ein, liegt regelmäßig eine Niedrigbesteuerung vor. Eine Rechtfertigung ist nicht erersichtlichS. 583sichtlich, denn die „Niedrigbesteuerung“ ist Folge einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers.
13.136
Die Vermietung und Verpachtung beweglicher Sachen führt gem. § 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c AStG ebenfalls zu Einkünften aus passivem Erwerb. Die Regelung betrifft insbesondere ausländische Leasing-Gesellschaften. Auch hier ist eine Rückausnahme vorgesehen. Diese erfordert den Nachweis, dass die ausländische Gesellschaft die Vermietung und Verpachtung gewerbsmäßig unter Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr betreibt und die Gesellschaft dafür einen entsprechenden Geschäftsbetrieb unterhält. Zusätzlich muss die ausländische Gesellschaft „alle“ zur Vermietung und Verpachtung gehörenden Tätigkeiten ohne Mitwirkung eines unbeschränkt Steuerpflichtigen oder einer diesem nahestehenden Person (unabhängig von deren Steuerpflicht im Inland) ausüben.
13.137
§ 8 Abs. 1 Nr. 6 AStG zeigt abermals, dass der deutsche Gesetzgeber deutlich über die Vorgaben der ATAD hinausgeht. Diese erfasst lediglich Lizenzgebühren und sonstige Einkünfte aus geistigem Eigentum als schädlich (Art. 7 Abs. 2 Buchst. a Ziffer ii).
h) Bezüge i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG (Nr. 7)
13.138
§ 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG a.F. qualifizierte Einkünfte aus der Vergabe von Kapital als grundsätzlich aktiv. Aufgrund der engen Voraussetzungen spielte die Vorschrift in der Praxis jedoch nur eine geringe Rolle. Die Regelung wurde im Zuge des ATADUmsG ersatzlos gestrichen. Die ATAD gibt nämlich vor, dass Zinsen und andere Einkünfte aus Finanzanlagevermögen grds. zu passiven Einkünften führen (Art. 7 Abs. 2 Buchst. a Ziffer i). Von den in der ATAD vorgesehen Öffnungs- und Ausnahmeregelungen machte der deutsche Gesetzgeber keinen Gebrauch. Zinsen und andere Einkünfte im Zusammenhang mit Finanzierungstätigkeiten können jedoch im Einzelfall nach Maßgabe der funktionalen Betrachtungsweise einem anderen Katalogtatbestand zuzuordnen sein.
13.139
Durch die Streichung der Finanzierungseinkünfte aus dem Katalog rückte die zuvor in § 8 Abs. 1 Nr. 8 AStG a.F. enthaltene Regelung bezüglich Gewinnausschüttungen in der Nummerierung auf § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG n.F. vor. Vor den Anpassungen im Zuge des ATADUmsG ordnete § 8 Abs. 1 Nr. 8 AStG a.F. an, dass „Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften“ aktive Einkünfte sind. Die Rechtsfolge trat unabhängig von weiteren Voraussetzungen ein. Insbesondere kam es nicht an auf die Beteiligungshöhe, eine Haltedauer, die Tätigkeit der leistenden Kapitalgesellschaft, eine steuerliche Vorbelastung des ausgeschütteten Einkommens S. 584oder die steuerliche Behandlung der Gewinnausschüttung auf Ebene der leistenden Kapitalgesellschaft. Dies war systemgerecht, denn passive Einkünfte auf Ebene nachgeschalteter Zwischengesellschaften wurden im Wege der sog. übertragenden Hinzurechnung (§ 14 AStG a.F.) auch ohne Ausschüttung auf Ebene der ersten Zwischengesellschaft in einer Kette ausländischer Gesellschaften (Brückenkopfgesellschaft) erfasst. § 8 Abs. 1 Nr. 8 AStG a.F. kam vor diesem Hintergrund die Funktion zu, die zuvor bestehende Ungleichbehandlung zwischen von § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG privilegierten von deutschen Gesellschaften bezogenen Dividenden auf der einen Seite und über einer ausländische Zwischengesellschaft bezogene Dividenden auf der anderen Seite zu beseitigen.
Auch § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG ordnet nun an, dass Bezüge i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG grundsätzlich zu aktiven Einkünften führen. Dieser Grundsatz wird allerdings durch verschiedene Ausnahmen, die teils Rückausnahmen enthalten, durchbrochen. Die Ausnahmen sollen sicherstellen, dass lediglich solche Gewinnausschüttungen als aktive Einkünfte behandelt werden, die nach Maßgabe von § 8b KStG im Inlandsfall tatsächlich steuerbefreit wären. Die Vorschrift zielt nun also auch darauf ab, Umgehungen der Einschränkungen des § 8b KStG zu bekämpfen.
13.140
Die ATAD weist Dividendeneinkünfte den passiven Einkünften zu (Art. 7 Abs. 2 Buchst. a Ziffer iii). Auf den ersten Blick steht § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG dazu in Widerspruch. Tatsächlich unterschreitet Deutschland das Mindestschutzniveau der ATAD (Art. 3) jedoch nicht. Die Besonderheiten des deutschen Körperschaftsteuersystems rechtfertigen nämlich die Abweichung. Dieses sieht nämlich eine Vollbesteuerung auf Gesellschaftsebene und eine (teilweise) Steuerbefreiung auf Ebene des Gesellschafters vor. Die Vollbesteuerung auf Gesellschaftsebene wird im Rahmen der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung nun sichergestellt, indem auch mittelbare Beteiligungen bei unzureichender Vorbelastung eine Hinzurechnungsbesteuerung auslösen können (§ 7 Abs. 1 Sätze 1, 2 AStG).
13.141
Die Regelung erfasst „Bezüge im Sinne des § 8b Abs. 1“ KStG. Gemeint sind wohl Bezüge i.S.v. § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG. Ob es sich um Bezüge i.S.v. § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG handelt, ist auf Ebene der Zwischengesellschaft anhand der Wertungen des deutschen Steuerrechts zu entscheiden. Bereits mit Blick auf die Vorfassung ging die überwiegende Auffassung davon aus, dass der Begriff „Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften“ Bezüge i.S.d. § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG umschrieb bzw. allenfalls in Randbereichen Unterschiede bestanden. Bezüge i.S.v. § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG sind Bezüge i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG. Umstritten war, ob auch Bezüge aus (Eigenkapital-) Genussrechten der Vorschrift unterfallen können. Technisch handelt es sich nämlich nicht um „Gewinnausschüttungen“. Diese Frage ist nun entschieden, denn § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG bezieht Bezüge aus Eigenkapitalgenussrechten ein. Zudem ist durch die Neufassung klargestellt, dass die S. 585Bezüge nicht zwingend von „Kapitalgesellschaften“ stammen müssen, sondern auch Leistungen anderer Körperschaftsteuersubjekte erfasst sind.
13.142
Die Rückgewähr von Eigenkapital außerhalb formaler Nennkapitalherabsetzungen führt nicht zu Einkünften und kann daher nicht in den Hinzurechnungsbetrag eingehen, soweit für die Beträge das steuerliche Einlagekonto i.S.d. § 27 KStG als verwendet gilt (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 KStG). Ist dies nicht der Fall, ist die Einlagenrückgewähr als Dividende zu behandeln. Sie unterfällt damit § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG. Die formalen Anforderungen des § 27 Abs. 8 KStG muss die Zwischengesellschaft nicht einhalten, denn diese Vorschrift richtet sich lediglich am im Inland Steuerpflichtige. Übersteigt die Einlagenrückgewähr den Beteiligungsbuchwert, kommt in Höhe des überschießenden Betrages die Behandlung als Veräußerungsgewinn gem. § 8 Abs. 1 Nr. 8 AStG in Betracht.
Vom Grundsatz der Aktivqualifikation macht § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG in den Buchst. a – c drei Ausnahmen. Die Regelungen sind gegenüber den anderen Katalogtatbeständen vorrangig, so dass hier die funktionale Betrachtungsweise nicht anzuwenden ist. Die Ausnahmen sollen sicherstellen, dass die Dividendeneinkünfte nur aktiv sind, wenn sie im Inlandsfall auch nach Maßgabe von § 8b KStG befreit wären. Hierzu importiert der Gesetzgeber das Korrespondenzprinzip aus § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG (Buchst. a), § 8b Abs. 4 KStG (Buchst. b) und § 8b Abs. 7 KStG (Buchst. c) in § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG. Dem Steuerpflichtigen ist – anders als in anderen Regelungen – nicht der Nachweis aufgegeben, dass die Voraussetzungen der Ausnahmen nicht vorliegen. Die Feststellungslast trägt also das Finanzamt.
13.143
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a AStG sind Bezüge grundsätzlich passiv, soweit diese das Einkommen der leistenden Gesellschaft gemindert haben. Die Regelung entspricht dem in § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG vorgesehenen Korrespondenzprinzip. Folglich lassen sich diesbezügliche Literatur und Rechtsprechung zur Auslegung heranziehen. Ein weitergehender Verweis – etwa auf § 8b Abs. 1 Sätze 3 und 4 KStG – ist in § 8 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a AStG allerdings nicht enthalten. Bezüge meint die von der Tochtergesellschaft der ausländischen Gesellschaft erbrachten Leistungen. Maßgeblich ist, ob durch die Leistung das Einkommen der Tochtergesellschaft gemindert wurde oder nicht. Dafür ist das ausländische Steuerrecht maßgeblich. Zwischen der Minderung des Einkommens der Tochtergesellschaft und der Leistung muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Fehlt dieser, sind die Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Regelung stellt keine Voraussetzungen an den Grund der Einkommensminderung auf. Mindert die Leistung zwar potenziell das Einkommen, greift aber ein anderes Abzugsverbot ein – etwas ausländische Regelungen entsprechend § 4k EStG oder § 4h EStG – liegt keine Einkommensminderung vor. Typische Anwendungsfälle werden indes verdeckte Gewinnausschüttungen und hybride Finanzierungen sein.
S. 586
13.144
Trotz Verstoß gegen das Korrespondenzprinzip – also Minderung des Einkommens der Tochtergesellschaft durch die Leistung an die ausländische Gesellschaft – führen die Bezüge nach § 8b Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a AStG nicht zu passiven Einkünften, wenn (aa) die leistende Körperschaft mit den diesen Bezügen zugrunde liegenden Einkünften Zwischengesellschaft ist oder (bb) eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen der ausländischen Gesellschaft oder einer ihr nahestehenden Person erhöht hat und dieses Einkommen keiner niedrigeren Besteuerung i.S.v. § 8 Abs. 5 KStG unterliegt. Beide Rückausnahmen sollen Doppelbesteuerungen vermeiden. In Bezug auf die in Doppelbuchst. aa enthaltene Ausnahme ist unklar, welche Einkünfte der Tochtergesellschaft den Leistungen „zugrunde liegen“. Die Bestimmung sollte grundsätzlich nach dem Veranlassungsprinzip erfolgen. Denkbar ist, dass „Spartengewinne“ anhand der GuV ermittelt werden. Ist dies jedoch nicht möglich, weil die ausländische Tochtergesellschaft – entsprechend der deutschen Rechtslage – einen einheitlichen Gewinn erzielt, muss eine Aufteilung im Verhältnis der passiven Einkünfte zu den Gesamteinkünften der ausländischen Gesellschaft erfolgen. In Bezug auf die Ausnahme in Doppelbuchst. bb ist auf Ebene ausländischer Gesellschaften nach Maßgabe des ausländischen Rechts zu prüfen, ob es durch die verdeckte Gewinnausschüttung zu einer Einkommenserhöhung gekommen ist. Dazu kann es insbesondere kommen, wenn das ausländische Recht entsprechend § 8b Abs. 1 Satz 2 KStG die Dividendenfreistellung davon abhängig macht, dass die Dividende das Einkommen der ausländischen Gesellschaft nicht gemindert hat.
13.145
Nach § 8b Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b AStG sind Bezüge i.S.v. § 8b Abs. 1 KStG ebenfalls nicht aktiv, wenn diese bei der ausländischen Gesellschaft nach Maßgabe von § 8b Abs. 4 KStG zu berücksichtigen wäre. Die Regelung betrifft also Dividenden aus Portfoliobeteiligungen. Es kommt darauf an, ob die Bezüge zum maßgeblichen Zeitpunkt (Beginn des Kalenderjahres) weniger als 10 % am Grund- oder Stammkapital betragen haben. Bei der Prüfung ist zu unterstellen, dass die ausländische Gesellschaft unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig wäre. Auf dieser Basis ist § 8b Abs. 4 KStG anzuwenden.
13.146
Letztlich nimmt § 8b Abs. 1 Nr. 7 Buchst. c KStG Dividenden aus, die bei unbeschränkter Steuerpflicht § 8b Abs. 7 KStG unterfallen. Dies umfasst Ausschüttungen auf Anteile, die bei Kredit-, Wertpapier- und Finanzdienstleistungsinstituten dem Handelsbestand (§ 340e Abs. 3 HGB) zuzuordnen sind. Ebenfalls unterliegen § 8b Abs. 7 KStG Anteile, die bei Finanzunternehmen i.S.d. KWG im Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind, wenn an dem Finanzunternehmen Kredit-, Wertpapier- oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % beteiligt sind.
i) Beteiligungsveräußerungsgewinne (Nr. 8)
13.147
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 9 AStG a.F. waren Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen grundsätzlich aktiv. Dies setzte aber den Nachweis voraus, dass der Veräußerungsgewinn nicht (mittelbar) auf Kapitalanlagewirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 6a AStG a.F.) oder aus von einer REIT-Gesellschaft vermieteten Grundstücken entfällt. Gerade in mehrstufigen Strukturen brachte das Nachweiserfordernis praktisch mitunter unlösbare Probleme mit sich. Nach den Änderungen im Rahmen des ATADUmsG sind Gewinne aus der Veräußerung eines S. 587Anteils an einer anderen Gesellschaft, deren Auflösung oder der Herabsetzung des Nennkapitals nur noch passiv, wenn diese bei unbeschränkter Steuerpflicht der ausländischen Gesellschaft nicht § 8b Abs. 7 KStG unterfielen, also dem Handelsbestand (§ 340e Abs. 3 HGB) von Banken zuzuordnen ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 AStG).
j) Umwandlungsgewinne (Nr. 9)
13.148
Umwandlungsgewinne können nach den Anpassungen durch das ATADUmsG unter den Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 Nr. 9 UmwStG zu den aktiven Einkünften gehören. Die Vorschrift sieht eine Ausnahme mit Rückausnahme vor. Die Regelung wurde im Vergleich zur Vorgängernorm – § 8 Abs. 1 Nr. 10 UmwStG a.F. – grundlegend überarbeitet. Bisher kam es darauf an, ob die Umwandlung im Inlandsfall zu Buchwerten hätte durchgeführt werden können. Die tatsächliche Behandlung war nicht maßgeblich. Allerdings führte eine Umwandlung zu passiven Einkünften, soweit sie Kapitalgesellschaftsanteile erfasste, deren Veräußerung nicht unter § 8 Abs. 1 Nr. 9 AStG fiel.
13.149
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 9 UmwStG muss eine „Umwandlung“ vorliegen. In Bezug auf die Vorfassung ging die h.M. wegen der Verweisung auf das UmwStG davon aus, dass eine Vergleichbarkeitsprüfung der ausländischen Umwandlung mit deutschen Umwandlungsvorgängen anzustellen war. Erfasst waren von Nr. 10 a.F. also ausländischen Vorgänge, die den deutschen, vom sachlichen Anwendungsbereich des UmwStG erfassten Vorgängen entsprechen. Zwar ist ein direkter Verweis auf das UmwStG in § 8 Abs. 1 Nr. 9 UmwStG nun nicht mehr enthalten. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich jedoch, dass der außensteuerrechtliche Begriff der Umwandlung nicht verändert werden sollte. § 1 Abs. 1 und 3 UmwStG erfasst Verschmelzungen, Spaltungen, Vermögensübertragungen, Formwechsel sowie Einbringungen durch Einzelrechtsnachfolge und den Anteilstausch. Ausländische Vorgänge sind vergleichbar, wenn sie ihrem Wesen nach den vom UmwStG erfassten Umwandlungsvorgängen entsprechen. Entsprechend dem Vorgeben beim Rechtstypenvergleich ist ausgehend von den ausländischen rechtlichen Merkmalen eine Qualifikation vorzunehmen. Die Beurteilung der Vergleichbarkeit erfolgt dann anhand der beteiligten Rechtsträger, der Rechtsnatur bzw. den Rechtsfolgen des Umwandlungsvorgangs, im Rahmen einer Gesamtwürdigung. Dabei ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Nicht erfasst sind Umwandlungsvorgänge, die nicht im UmwStG geregelt sind. Dies gilt bspw. für die Realteilung (§ 16 Abs. 3 Satz 2 ff. EStG).
13.150
Der Grundsatz der Aktivqualifikation von Umwandlungsgewinnen wird durchbrochen, soweit die Einkünfte auf der Übertragung von Wirtschaftsgütern beruhen, die nicht der Erzielung von Einkünften i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 AStG dienen. Im Zuge der Prüfung müssen bei gemischten Gesellschaften nun Wirtschaftsgüter den einzelnen Tätigkeiten der ausländischen Gesellschaft zugeordnet werden. Dies muss anhand der funktionalen Betrachtungsweise erfolgen (Rz. 13.94). Soweit Wirtschaftsgüter sowohl für aktive als auch für passive Tätigkeiten genutzt werden, kommt keine Qualifikation des Umwandlungsvorgangs als passiv in Betracht. Der Wortlaut verlangt nämlich, dass die Wirtschaftsgüter „nicht“ der Erzielung von aktiven Einkünften dienen. Selbst wenn (ausschließlich) zur Erzielung von passiven Einkünften eineingesetzteS. 588gesetzte Wirtschaftsgüter übertragen werden, kommt eine Qualifikation des Umwandlungsgewinns als aktiv in Betracht. Voraussetzung ist, dass die Umwandlung im Inland ungeachtet des § 1 Abs. 4 UmwStG zu Buchwerten hätte erfolgen können und im Ausland auch tatsächlich zu Buchwerten erfolgt ist. Für die Prüfung der Inlandsumwandlung ist der gesamte Vorgang gedanklich in das Inland zu verlegen und nicht lediglich die Inlandseigenschaft der ausländischen Gesellschaft zu unterstellen. Diese sog. Inlandthese ergibt sich aus der Präzisierung, dass die Umwandlung „im Inland“ ungeachtet des § 1 Abs. 4 UmwStG hätte erfolgen können. Folglich kommt es insbesondere nicht darauf an, ob das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt wird. Ebenfalls hat es keine Bedeutung, ob nach der Umwandlung die Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung nicht mehr vorliegen.
4. Substanz-Ausnahme für EU/EWR-Gesellschaften
Literatur:
Kommentare zu § 8 Abs. 2 AStG; Bärsch/Schneider, Der neue Substanztest zur Vermeidung der Hinzurechnungsbesteuerung in EU-/EWR-Fällen, DB 2022, 81; Beutel/Oppel, Mehr Fragen als Antworten nach dem neuen BMF-Schreiben zu § 50d Abs. 3 EStG, DStR 2018, 1469; Beutel/Oppel, Verschärfung des § 50d Abs. 3 EStG im Fahrwasser der EuGH-Rechtsprechung? Kritische Einordnung der Neufassung der deutschen Anti-Treaty-Shopping-Regelung durch das Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetz, DStR 2021, 1017; Böhmer/Oppel, Die neue Hinzurechnungsbesteuerung für Beteiligungen an ausländischen Zwischengesellschaften – Eine erste Analyse des BMF-Entwurfs v. , IWB 2020, 5; Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, Kommentar, Loseblatt, München; Ditz/Ekinci, Substanztest nach § 8 Abs. 2 AStG – Aktuelle Entwicklungen und Analyse des Ubg 2021, 631; Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, Loseblatt, Köln; Eimler, Auslegung des § 8 Abs. 2 AStG durch die Finanzverwaltung, FR 2021, 822; Eisendle/Henze, Aktuelle Entwicklungen der EuGH-Rechtsprechung zu den direkten Steuern im Jahr 2019, ISR 2020, 23; Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV, Loseblatt, München; Hagemann/Kahlenberg, Anti Tax Avoidance Directive (ATAD), Kommentar, Herne 2019; Heckerodt/Lück, Die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall – Ein Überblick de lege lata und de lege ferenda, IStR 2020, 857; Hörnicke/Kraft, Die zweifelhafte Unionsrechtskonformität des § 8 Abs. 3 AStG, ISR 2022, 1; Köhler, Der Wandel der Hinzurechnungsbesteuerung vor dem Hintergrund der EU-Grundfreiheiten, in FS für Kessler, München 2021; Köhler, BMF zu Gegenbeweis bei Hinzurechnungsbesteuerung – Gegendarstellung leider notwendig, ISR 2021, 201; Köhler/Haun, Kritische Analyse der Änderungen der Hinzurechnungsbesteuerung durch das JStG 2008, Ubg 2008, 73; Köhler/Staats, Wichtige Änderungen der Hinzurechnungsbesteuerung durch das ATAD Umsetzungsgesetz, ISR 2021, 295; Kokott, Das Steuerrecht der Europäischen Union, 1. Aufl., München 2018; Kokott/Ost, Europäische Grundfreiheiten und nationales Steuerrecht, EuZW 2011, 496; Kraft, Außensteuergesetz, Kommentar, 3. Aufl., München 2022; Lampert, Zur Vereinbarkeit der Quellenbesteuerung von Zinsen und Dividenden mit dem Unionsrecht in den „Dänemark“-Urteilen des EuGH (Rs. C-115/16 bis C-119/16 und C-299/16), ISR 2019, 260; Richter/Kortendick/Ekinci, Tatsächlich, wirklich oder doch wesentlich? – Die Exkulpationsklausel nach dem ATADUmsG im Lichte des Unionsrechts, GmbHR 2020, 694; Schaumburg/Englisch, Europäisches Steuerrecht, 2. Aufl., Köln 2020; Schneider/Hruschka, Hinzurechnungsbesteuerung nach dem ATAD-UmsG in: Steuerberater-Jahrbuch 2020/2021, S. 243; Schnitger, Entscheidung des EuGH zum Begriff des Nutzungsberechtigten und Missbrauch, IStR 2019, 304; Schnitger/Krüger/Nielsen, Neues zur Unionsrechtskonformität der (erweiterten) Hinzurechnungsbesteuerung, IStR 2019, 340; Schön, Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung und europäische Grundfreiheiten, IStR-Beihefter 2013, 3; Schönfeld, HinzurechnungsbesteueHinzurechnungsbesteuerungS. 589rung und Europäisches Gemeinschaftsrecht, Köln 2004; Schönfeld, Aktuelle Entwicklungen zur Hinzurechnungsbesteuerung, IStR 2019, 397; Strunk/Kaminski/Köhler, Außensteuergesetz/Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, Loseblatt, Bonn.
a) Primärrechtliche Notwendigkeit eines Substanznachweises und Überblick
13.151
Beteiligt sich ein Steuerpflichtiger an einer inländischen Kapitalgesellschaft, kommt eine Zurechnung der Einkünfte der inländischen Gesellschaft auf Grundlage der Hinzurechnungsbesteuerung nicht in Betracht. Die Hinzurechnungsbesteuerung soll vielmehr nur die Abschirmwirkung ausländischer Kapitalgesellschaften durchbrechen, obgleich sich auch bei Nutzung inländischer Kapitalgesellschaften Thesaurierungsvorteile erzielen lassen. Damit werden Inländer mit grenzüberschreitenden Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gegenüber Inländern mit reinen Inlandsaktivitäten benachteiligt. Diese Diskriminierung wirft die Frage nach der Vereinbarkeit der Hinzurechnungsbesteuerung mit den europarechtlichen Grundfreiheiten auf. In Betracht kommen insbesondere Eingriffe in die Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) und in die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV). Die Unterscheidung ist bedeutsam, denn die Kapitalverkehrsfreiheit schützt auch Aktivitäten in Drittländern. Das Verhältnis dieser Grundfreiheiten zueinander ist bisher nicht abschließend geklärt. Stark vereinfachend ist die Niederlassungsfreiheit anwendbar und verdrängt die Kapitalverkehrsfreiheit, wenn der Inländer die ausländische Gesellschaft kraft seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung beherrscht oder jedenfalls eine Sperrminorität hat.
13.152
In Bezug auf §§ 7 – 14 AStG a.F. kamen sowohl Eingriffe in die Niederlassungsfreiheit wie in die Kapitalverkehrsfreiheit in Betracht. Nach allgemeiner Auffassung war mit Blick auf den Grundtatbestand § 7 Abs. 1 AStG bei Bestehen einer Kontrollbeteiligung der sachliche Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit eröffnet. Daneben konnte jedoch auch die Kapitalverkehrsfreiheit berührt sein. Dies liegt bei der erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung für Kapitalanlageeinkünfte auf der Hand (§ 7 Abs. 6a AStG a.F.), denn hier ist eine Hinzurechnungsbesteuerung ohne Mindestbeteiligung möglich. Aber auch beim Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 AStG a.F. kommt eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit in Betracht, denn die Vorschrift verlangte ebenfalls keine Kontrolle durch einen Inländer. Ausreichend ist eine mehrheitliche Beteiligung von – auch unverbundenen – Inländern. § 7 Abs. 1 Satz 1 AStG n.F. setzt hingegen eine Kontrollbeteiligung des Hinzurechnungsadressaten – ggf. unter Beteiligung nahestehender Personen – voraus. Folglich wird als Prüfungsmaßstab vorrangig die Niederlassungsfreiheit heranzuziehen sein. Mit Blick auf die anderen „Beherrschungskriterien“ – Anteil S. 590am Nennkapital, Gewinn oder Liquidationserlös – ist abhängig vom Einzelfall jedoch auch die Anwendbarkeit der Kapitalverkehrsfreiheit denkbar.
13.153
Der Beschränkung einer Grundfreiheit bedeutet aber nicht gleichzeitig auch deren Verletzung. Entscheidend ist, ob der Eingriff gerechtfertigt ist. Richtungweisend auch für die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung – sowie für andere Vorschriften zur Bekämpfung von Missbrauch – ist insofern bis heute die EuGH-Entscheidung in der Rs. Cadbury Schweppes aus dem Jahr 2006. Diese ist zwar in Bezug auf die britischen Controlled Foreign-Companies-Regelungen (CFC-Regeln) ergangen, welche der EuGH an der Niederlassungsfreiheit prüfte. Allerdings lassen sich die Aussagen des EuGH auch auf die Prüfung der durch die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung bewirkten Beschränkung der Grundfreiheiten übertragen. Eine solche Beschränkung kann durch zwingende Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt sein. Die Bekämpfung rein künstlicher Gestaltungen ist nach der Cadbury-Entscheidung ein tauglicher Rechtfertigungsgrund. Die nationale Maßnahme muss sich jedoch speziell gegen rein künstliche Gestaltungen richten, die darauf ausgerichtet sind, der Anwendung der Steuergesetze eines Mitgliedstaates zu entgehen. Rein künstliche Gestaltungen liegen indes nicht vor, wenn die betreffende Gesellschaft im Aufnahmestaat eine wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Diese kann sich durch das Vorhandensein von Geschäftsräumen, Personal und Ausrüstungsgegenständen ausdrücken.
13.154
Derartige Differenzierungen sah die deutsche Hinzurechungsbesteuerung bei Ergehen des EuGH-Urteils in der Rs. Cadbury Schweppes noch nicht vor. Es kam bei Vorliegen der Voraussetzungen stets zu einer Hinzurechnungsbesteuerung, ohne dass die Möglichkeit eines Substanznachweises für EU/EWR-Gesellschaften bestand. Das Urteil des EuGH zeige jedoch Handlungsbedarf auf. Im Wege eines BMF-Schreibens setzte die Verwaltung die EuGH-Entscheidung zunächst übergangsweise um. Durch das Jahressteuergesetzes 2008 ergänzte der Gesetzgeber dann § 8 Abs. 2 AStG a.F. Danach kommt es nicht zu einer Hinzurechnungsbesteuerung, wenn die ausländische Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens hat, in diesem Staat eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und der Steuerpflichtige dies nachweist. Hieraus S. 591folgt, dass § 8 Abs. 2 AStG a.F. erst dann zur Anwendung kommt, wenn Einkünfte aus passivem Erwerb gegeben sind. Nur für diesen Fall wird der Gegenbeweis nach § 8 Abs. 2 AStG notwendig. Im weiteren Verlauf zeigte sich, dass die unionsrechtlichen Vorgaben unzureichend umgesetzt wurden. So erfasste § 8 Abs. 2 AStG nämlich (zunächst) weder die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 Abs. 6, 6a AStG im EU/EWR-Fall noch generell Drittstaatengesellschaften. Die diesbezügliche Rechtsprechung des EuGH und des BFH setzte die Finanzverwaltung mit einem BMF-Schreiben um, ehe im Rahmen des ATADUmsG auch eine Anpassung des Gesetzes erfolgte.
13.155
Aus der ATAD ergibt sich eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, einen Substanztest vorzusehen. Danach kommt die Hinzurechnungsbesteuerung nicht zur Anwendung, wenn die ausländische Gesellschaft gestützt auf Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (Art. 7 Abs. 2 Buchst. a Unterabs. 2). Die ATAD sieht die Substanzausnahme sowohl für EU/EWR- als auch für Drittlandsgesellschaften vor. Allerdings eröffnet die ATAD den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Anwendung der Substanzausnahme auf EU/EWR-Gesellschaften zu beschränken. Die Substanzausnahme der ATAD ist Ausdruck des Grundsatzes, dass die Mitgliedstaaten sich in einem Umsetzungskorridor bewegen. Auf der einen Seite müssen sie den Mindeststandard der ATAD einhalten. Auf der anderen Seite dürfen sie – wie auch der Richtliniengeber selbst – die Grundfreiheiten nicht verletzen. Diesbezüglich ist insbesondere der EuGH-Entscheidung in der Rs. Cadbury Schweppes zu entnehmen, dass eine Hinzurechnungsbesteuerung ohne Möglichkeit eines Substanznachweises gegen Grundfreiheiten verstößt.
13.156
Der deutsche Gesetzgeber sieht nach den Anpassungen der ATAD einen Substanznachweis für den Grundtatbestand der Hinzurechnungsbesteuerung § 7 Abs. 1 AStG nun in § 8 Abs. 2–4 AStG vor. § 8 Abs. 2 AStG enthält – in Anknüpfung an die ATAD, jedoch weitergehend konkretisierend – die Anforderungen an den Substanznachweis. § 8 Abs. 3 AStG schränkt den Anwendungsbereich auf Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR ein. § 8 Abs. 4 AStG stellt das zusätzliche Erfordernis eines zwischenstaatlichen Informationsaustauschs mit dem Sitz- oder Geschäftsleitungsstaats auf. Zusätzlich ist in § 13 Abs. 4 AStG ein Substanznachweis für Kapitalanlagegesellschaften durch Verweis auf § 8 Abs. 2 AStG vorgesehen. Dieser ist nicht auf EU/EWR-Gesellschaften beschränkt (Rz. 13.239).
S. 592
b) Substanznachweis für EU/EWR-Gesellschaften
13.157
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 AStG ist eine ausländische Gesellschaft nicht Zwischengesellschaft für Einkünfte, für die nachgewiesen wird, dass die Gesellschaft in ihrem Sitz- oder Geschäftsleitungsstaat einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Der Substanznachweis ist nur für Zwischeneinkünfte erforderlich. Fallen die Einkünfte hingegen in den Katalog des § 8 Abs. 1 AStG, muss der Substanznachweis nicht erbracht werden. Der Substanznachweis ist nach dem Wortlaut der Regelung in Bezug auf einzelne Einkünfte („für“) zu erbringen. Diese Vorgabe konkretisiert § 8 Abs. 5 Satz 4 AStG: Danach sind der wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft nur die Einkünfte zuzuordnen, die durch diese Tätigkeit erzielt werden und dies auch nur insoweit, als der Fremdvergleichsgrundsatz beachtet worden ist. Vorhandene Substanz führt also nicht automatisch dazu, dass die gesamte Tätigkeit der Gesellschaft von der Hinzurechnungsbesteuerung ausgenommen ist. Das Gesetz verlangt somit eine segmentierende Betrachtung. Bei gemischten Tätigkeiten ist der Gegenbeweis für jede einzelne Tätigkeit erforderlich (sog. segmentierende Betrachtungsweise). Maßgeblich ist also, ob bei hypothetischer Selbstständigkeit der einzelnen Tätigkeiten die Substanzanforderungen erfüllt werden.
13.158
Die segmentierende Betrachtungsweise ist unionsrechtlich problematisch. Der ATAD ist dieser Ansatz fremd. Geht man zutreffend von einem durch die ATAD konkretisierten Umsetzungskorridor und davon aus, dass die ATAD auch den Steuerpflichtigen schützende Elemente enthält, ist § 8 Abs. 2 Satz 1 AStG insofern jedenfalls mit europäischem Sekundärrecht nicht vereinbart. Der Substanztest soll nämlich eine ungerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit vermeiden. Diese schützt das Recht, sich in einem anderen Staat niederzulassen. Lässt sich eine Gesellschaft mit einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit in einem anderen Staat nieder, genießt sie umfassend den Schutz der Niederlassungsfreiheit. Dies gilt für die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit. Eine Segmentierung ist gerade nicht geboten.
13.159
Die Anforderungen an den Substanztest sind bisher durch Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung nur unzureichend konkretisiert. In der Praxis sind die Anforderungen im Einzelnen oft unklar, es herrscht Rechtsunsicherheit. Im Nachgang der BFH- und EuGH- Rechtsprechung zur Anwendung der Kapitalverkehrsfreiheit auf die Hinzurechnungsbesteuerung hat das BMF diese Rechtsprechung in Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung mit Schreiben vom „umgesetzt“ und erstmals seine Sichtweise an die Anforderungen des Substanznachweises in § 8 Abs. 2 AStG a.F. dargestellt. Die Ausführungen beziehen sich auch auf Anwendungsfälle des Grundtatbestands § 7 Abs. 1 AStG a.F. Es ist zudem davon auszugehen, S. 593dass die Finanzverwaltung diese Grundsätze auch für die Anwendung von § 8 Abs. 2 AStG zugrunde legen wird.
13.160
§ 8 Abs. 2 Satz 1 AStG a.F. verlangte eine „tatsächliche“ wesentliche Tätigkeit. Der Gesetzgeber orientierte sich an der Formulierung des EuGH-Entscheidung in der Rs. Cadbury Schweppes, der eine „wirkliche“ wirtschaftliche Tätigkeit verlangte. Keine wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit liegt nach der Rechtsprechung des EuGH vor, wenn es sich um eine rein fiktive – rein künstliche – Ansiedlung wie bei Briefkasten- und Strohfirmen handelt. Im Hinblick auf Gesellschaften in Drittstaaten, nachgeschaltete Zwischengesellschaften und Betriebsstätten außerhalb des EU/EWR-Raums war der Substanznachweis ausgeschlossen (§ 7 Abs. 2 Sätze 3, 4 AStG a.F.).
13.161
Nach dem BMF-Schreiben muss der Steuerpflichtige in objektiver Hinsicht eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit im Aufnahmestaat nachweisen. In subjektiver Hinsicht ist (jedenfalls in Drittstaatenfällen) nach dem BMF-Schreiben zusätzlich der Nachweis erforderlich, dass keine rein künstliche Gestaltung vorliegt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung verlangt der Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit, dass
eine gezielte Nutzziehung der Ressourcen im Aufnahmestaat, wie bspw. gut ausgebildetes Personal, günstige Produktionsbedingungen oder besondere Kundennähe unter Ausübung einer aktiven, ständigen und nachhaltigen Teilnahme am Marktgeschehen und Ausübung der Geschäftstätigkeit in relevantem Umfang erfolgt;
die Zwischengesellschaft nicht nur personell, sondern auch sachlich angemessen ausgestattet sein muss, so dass sie in der Lage ist, die angestrebte wirtschaftliche Kernfunktion selbstständig auszuüben; und
die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen durch die ausländische Gesellschaft selbst getroffen werden müssen.
13.162
In subjektiver Hinsicht verlangt die Finanzverwaltung in Bezug auf Drittstaatenfälle (und wohl gerade nicht EU/EWR-Konstellationen) neben den objektiven Gesichtspunkten zusätzlich den Nachweis, dass die Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft keine rein künstliche Gestaltung darstellt. Eine solche rein künstliche Gestaltung liege allgemein in jeder Vorkehrung, deren Hauptziel oder eines derer Hauptziele darin besteht, durch die Tätigkeiten Gewinne künstlich in Gebiete mit niedrigerem Besteuerungsniveau zu transferieren. Für diesen Nachweis verlangt die Finanzverwaltung also triftige wirtschaftliche, außersteuerliche Gründe für die Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft.
13.163
Im Rahmen des ATADUmsG ist der eigentliche Substanznachweis in § 8 Abs. 2 AStG angepasst und dem Wortlaut der ATAD angenähert worden. Allerdings wollte der Gesetzgeber dabei an der Grundkonzeption des bestehenden Motivtests festhalten. Dazu hat er – so die GeGesetzesbegründungS. 594setzesbegründung – den Wortlaut der ATAD „konkretisiert“. Wie die ATAD verlangt der Gesetzgeber, dass die ausländische Gesellschaft im Staat ihres Sitzes oder Geschäftsleitung einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht (§ 8 Abs. 2 Satz 1 AStG). Diese Voraussetzung konkretisiert der Gesetzgeber in § 8 Abs. 2 Satz 2, 3 AStG. Danach setzt die wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit „insbesondere“ den Einsatz der für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen sachlichen und personellen Ausstattung voraus. Die Tätigkeit muss durch hinreichend qualifiziertes Personal selbstständig und eigenverantwortlich ausgeübt werden. Die wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit darf nicht „überwiegend“ durch Dritte besorgt werden (§ 8 Abs. 4 Satz 5 AStG).
13.164
Der Gesetzgeber hat die Anforderungen an den Substanznachweis im Vergleich zur bisherigen Rechtslage damit verschärft. Dass nicht lediglich § 8 Abs. 2 AStG a.F. fortgeführt werden sollte, ergibt sich schon aus der Gesetzesbegründung. Danach wird lediglich an der „Grundkonzeption“ der bisherigen Regelung festgehalten. Auch besteht zwischen „wirklicher“ (= realer) und „wesentlicher“ wirtschaftlicher Tätigkeit ein qualitativer Unterschied in dem Sinne, dass ein Mehr an Substanz verlangt wird. Allerdings dürfen die Anforderungen an den Entlastungsbeweis nicht überspannt werden, denn § 8 Abs. 2 AStG ist im Lichte der Niederlassungsfreiheit auszulegen. Diese ermöglicht, in anderen Mitgliedstaaten Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften zu gründen, um dort Tätigkeiten mittels einer festen Geschäftseinrichtung nachzugehen. Nur zur Bekämpfung rein künstlicher Gestaltungen, welche nicht die wirtschaftliche Realität widerspiegeln, ist die Beschränkung gerechtfertigt. Dies hat der EuGH im Rahmen der „Danish Cases“ abermals bestätigt. Dabei führen steuerliche Erwägungen nicht per se zur Annahme eines Missbrauchs. Vielmehr ist der Steuerpflichtige berechtigt, das für ihn vorteilhafteste Steuersystem auszuwählen. In EU/EWR-Fällen ist also unabhängig von subjektiven Voraussetzungen die Erfüllung von Substanzanforderungen ausreichend, welche sich als Ausdruck wirtschaftlicher Realität darstellen. Dies ist lediglich bei Briefkastengesellschaften und Strohfirmen nicht der Fall.
13.165
Soweit § 8 Abs. 4 Satz 5 AStG pauschal „Outsourcing“ verbietet, steht dies mit der EuGH-Rechtsprechung nicht im Einklang. Eine vergleichbare Regelung in § 50d Abs. 3 Satz 3 EStG war deshalb im Rahmen des Abzugssteuermodernisierungsgesetzes gestrichen worden. Jedenfalls wenn es sich um Konzerngesellschaften mit einer Ansiedlung im gleichen Staat handelt, wird i.d.R. kein Missbrauch vorliegen.
S. 595
13.166
Der Substanznachweis ist nach § 8 Abs. 3 AStG nur für Gesellschaften eröffnet, deren Sitz oder Geschäftsleitung im EU/EWR-Raum liegt. Anders als zuvor ist der Entlastungsbeweis für Drittstaatenbetriebsstätten solcher Gesellschaften möglich (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 4 AStG a.F.).
c) Auskunftserteilung und verfahrensrechtliche Aspekte
13.167
Der Substanznachweis ist nicht möglich, wenn der Sitz- oder Geschäftsleitungsstaat der ausländischen Gesellschaft im Wege des zwischenstaatlichen Informationsaustausches keine Auskünfte erteilt, die zur Durchführung der Besteuerung erforderlich sind (§ 8 Abs. 4 AStG). Nach § 8 Abs. 2 AStG a.F. kam es noch darauf an, dass eine Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch besteht. Anders als nach bisheriger Rechtslage ist also die abstrakte Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nicht ausreichend. Rechtsgrundlagen für den Informationsaustausch mit EU-Staaten ergeben sich aus der EU-Amtshilfe-Richtlinie. Mit den EWR-Staaten Norwegen, Liechtenstein und Island ergibt sich eine entsprechende Verpflichtung aus den DBA – die allesamt eine sog. große Auskunftsklausel enthalten – sowie im Falle von Liechtenstein einem zusätzlichen Abkommen über den Informationsaustausch.
13.168
Grundsätzlich muss der Hinzurechnungsadressat eine Feststellungserklärung abgeben, welche insbesondere auch den Hinzurechnungsbetrag (§ 10 AStG) enthalten muss (§ 18 Abs. 1 Satz 1 AStG). Unterbleibt die Hinzurechnung nach Maßgabe von § 8 Abs. 2 AStG, ist ohne separate Anforderung des Finanzamtes keine Feststellungserklärung notwendig. Ausreichend ist eine Anzeige (§ 18 Abs. 3 Satz 2 ff. AStG). Die Anzeige muss die Angaben enthalten, welche für die Prüfung der Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 AStG notwendig sind.
III. Niedrigbesteuerung
Literatur:
Kommentare zu § 8 Abs. 3 AStG; Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, Kommentar, Loseblatt, München; Ditz/Quilitzsch, Die Neuregelung der Hinzurechnungsbesteuerung durch das ATAD-Umsetzungsgesetz, Ubg 2021, 485; Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, Loseblatt, Köln; Fuhrmann, Außensteuergesetz, Kommentar, 3. Aufl., Herne 2017; Jacobsen, Die Vorteilhaftigkeit einer Neuausrichtung des deutschen Hinzurechnungsbesteuerungsrechts, IStR 2018, 433; Jochimsen/Bildstein, Einzelfragen der Niedrigbesteuerung, Ubg 2012, 26; Köhler/Staats, Wichtige Änderungen der Hinzurechnungsbesteuerung durch das ATAD Umsetzungsgesetz, ISR 2021, 295; Kraft, Abweichende Bemessungsgrundlagen im Aus- und Inland als Ursache von Niedrigbesteuerung im System der Hinzurechnungsbesteuerung – illustriert anhand von Fallstudien, IStR 2016, 276; Lenz/Heinsen, Zur Niedrigbesteuerung i.S. des § 8 Abs. 3 AStG, IStR 2003, 793.
13.169
Historisch ist die Hinzurechnungsbesteuerung konzipiert worden, um die Abschirmwirkung von Kapitalgesellschaften in Steueroasen zu durchbrechen. Für die Qualifikation eines Landes als Steueroase stellt der Gesetzgeber auf die dortige Ertragsteuerbelastung ab. Er geht von eieinerS. 596ner Steueroase aus, wenn die nach Maßgabe des deutschen Steuerrechts ermittelten Einkünfte, für welche die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, einer Ertragsteuerbelastung von weniger als 25 % unterliegen, ohne dass dies auf einem Ausgleich mit Einkünften aus anderen Quellen beruht (§ 8 Abs. 5 Satz 1 AStG). Durch die Anwendung der Niedrigsteuergrenze auf die nach Maßgabe des deutschen Steuerrechts ermittelten Einkünfte kann es dazu kommen, dass auch bei einem Nominalsteuersatz von 25 % oder darüber eine niedrige Besteuerung gegeben sein kann. Generell ist aber – unabhängig vom Steuersatz – allein die Ertragsteuerbelastung kein hinreichendes Kriterium, um Steueroasen sicher zu identifizieren. So wird eine Belastung mit indirekten Steuern beispielsweise nicht einbezogen. Dementsprechend empfiehlt die OECD, auf die effektive Besteuerung abzustellen. Die ATAD geht indes von eines Niedrigbesteuerung aus, wenn die auf die Gewinne entrichtete Körperschaftsteuer nicht der Hälfte der inländischen Körperschaftsteuer entspricht (Art. 7 Abs. 1 Buchst. a ATAD).
13.170
Die Niedrigsteuergrenze ist das politisch umstrittenste (und sicherlich plakativste) Merkmal des Tatbestands der Hinzurechnungsbesteuerung. Im Vorfeld des ATADUmsG wurde verbreitet eine Absenkung der Grenze auf 15 % gefordert. Dem Vernehmen nach ist das Gesetzgebungsverfahren insbesondere durch Streitigkeiten zu diesem Punkt immer wieder verzögert worden, was letztlich gar zu einem deutlichen Überschreiten der Frist zur Umsetzung der ATAD (, Art. 11 Abs. 1 ATAD) führte. Bestimmte Stellen in der Gesetzesbegründung deuten darauf hin, dass das BMF ursprünglich ebenfalls eine 15 %-Grenze vorgesehen haben könnte. Letztlich hat der Gesetzgeber die 25 %-Grenze beibehalten. Als Begründung wurde die Diskussionen um eine globale Mindestbesteuerung angeführt, deren Ergebnis man nicht vorgreifen wolle. Das Argument ist kaum nachzuvollziehen. Im Rahmen der Verhandlungen über die globale Mindestbesteuerung war nie eine Mindeststeuergrenze über 15 % greifbar (Rz. 5.69). Spätestens vor diesem Hintergrund verliert die 25 %-Grenze jede Rechtfertigung,
13.171
Die Beibehaltung dieser Grenze wäre höchst problematisch: Zum einen gibt es kaum ein Land, welches eine Ertragsteuerbelastung von 25 % oder mehr hat. Damit ist beinahe die ganze Welt ein Niedrigsteuergebiet, was – angesichts der niedrigen Freigrenzen bei gemischten Einkünften (§ 9 AStG) – für alle potentiellen Hinzurechnungsadressaten erhebliche Befolgungskosten auslöst. Zudem trägt die Mindeststeuergrenze den Besonderheiten der Gewerbesteuer nicht ausreichend Rechnung. Die Kombination aus Gewerbe- und Körperschaftsteuer führt nämlich nicht zwingend dazu, dass das Steuerniveau in Deutschland stets bei 25 % oder höher liegt. Angesichts des Mindestgewerbesteuersatzes von von 200 % (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG) gibt es auch deutsche Niedrigsteuergebiete. Weiterhin ist eine Anrechnung ausländischer Steuern auf die Gewerbesteuer ausgeschlossen. Dies führt immer dann zu AnrechnungsüberAnrechnungsüberhängenS. 597hängen, wenn die ausländische Vorbelastung oberhalb von 15 % liegt Zudem ist bei mittelbar über deutschen Gesellschaften gehaltenen Beteiligungen auf Ebene der Obergesellschaft eine die Hinzurechnungsbesteuerung ausschließende Vorbelastung nicht zwingend ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AStG). Dieselben Zwischeneinkünfte können also mehrfach und ohne ohne Anrechnungsmöglichkeit der Gewerbesteuer unterliegen (Rz. 13.223).
13.172
Die Niedrigsteuergrenze ist nach den Anpassungen durch das ATADUmsG von § 8 Abs. 3 AStG a.F. in § 8 Abs. 5 AStG verschoben worden. Inhaltlich ergeben sich jedoch keine wesentlichen Änderungen. Bezugspunkt der Prüfung sind die nach § 10 Abs. 3 AStG ermittelten passiven Einkünfte der ausländischen Gesellschaft (Rz. 13.184). Eine niedrige Besteuerung liegt vor, wenn diese Einkünfte einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 25 % unterliegen, ohne dass dies auf einem Ausgleich mit Einkünften aus anderen Quellen beruht. Eine Ertragsteuer ist eine Steuer, die auf Grundlage einer in Anknüpfung an den Ertrag ermittelten Bemessungsgrundlage erhoben wird. Dabei kommt es nicht darauf an, welche Steuer rechtlich geschuldet wird. Maßgeblich ist, in welcher Höhe Ertragsteuern tatsächlich entrichtet worden sind (§ 8 Abs. 5 Satz 3 AStG). In die Belastungsrechnung sind auch Erstattungsansprüche einzubeziehen, die der ausländischen Gesellschaft im Falle von Gewinnausschüttungen gewährt werden (§ 8 Abs. 5 Satz 2 AStG).
13.173
Die Einkünfte müssen einer Belastung von 25 % unterliegen. Maßgeblich ist, ob die Steuern rechtlich geschuldet und auch tatsächlich erhoben werden (§ 8 Abs. 5 Satz 3 AStG). Erhebung meint – in Anlehnung an die Begrifflichkeiten der AO – in erster Linie Zahlung der Steuer (§§ 218 fff. AO). Allerdings fordert das Gesetz nicht, dass die Steuern (schon) erhoben worden sind. Wann und von wem die Steuer erhoben wird, ist daher ohne Bedeutung. Dies hat bspw. zur Folge, dass im Rahmen einer Organschaft oder einer Gruppenbesteuerung von einem anderen Steuersubjekt entrichtete Steuern berücksichtigt werden. Maßgeblich ist die tatsächliche Belastung auf Grundlage einer Steuerfestsetzung. Dabei muss die Steuer der Gesellschaft auferlegt werden, d.h. der Rechtsgrund der Verpflichtung muss einseitig und ohne Rücksicht auf den Willen der ausländischen Gesellschaft durch hoheitlichen Akt gesetzt werden. Rein freiwillige „Steuer“-Zahlungen sind damit nicht zu berücksichtigen.
13.174
Keine negativen Auswirkungen auf die Bestimmung der Niedrigsteuergrenze hat allerdings die Absenkung der tatsächlichen Steuerbelastung infolge eines im Ausland in Anspruch genommenen horizontalen oder vertikalen Ausgleichs mit Verlusten aus anderen aktiven Tätigkeiten oder Tätigkeiten aus passivem Erwerb (§ 8 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 AStG). Maßgeblich ist das ausländische Steuerrecht. Dies ergibt sich daraus, dass die Regelung dem pauschalen Verweis auf § 10 Abs. 3 AStG als speziellere Reglung vorgeht. Über diesen gesetzlich geregelten S. 598Fall hinaus muss die Bemessungsgrundlage auch dann angepasst werden, wenn die nach deutschem Steuerrecht ermittelten Einkünfte nur deshalb höher sind, weil vom Ausland gewährte abweichende Abschreibungs- und Bewertungsregeln berücksichtigt worden sind, die lediglich zu interperiodischen Gewinnverschiebungen führen. Deshalb sind etwa im Ausland gewährte Sonderabschreibungen sowie unterschiedliche Gewinnrealisierungs- und Aktivierungszeitpunkte ebenso unerheblich wie vom deutschen Steuerrecht abweichende Rückstellungsgrundsätze.
13.175
Bei der nach § 8 Abs. 5 Satz 1 AStG erforderlichen Belastungsberechnung sind die erhobenen Ertragsteuern im Staat der Geschäftsleitung, im Staat des Sitzes sowie in Drittstaaten einzubeziehen. Auch die deutsche Körperschaft- und Gewerbesteuer können dazu zählen. Dies ergibt sich implizit aus § 7 Abs. 1 Satz 2 AStG.
F. Rechtsfolgen
I. Überblick
13.176
§ 7 Abs. 1 Satz 1 AStG regelt als zentrale Vorschrift der Hinzurechnungsbesteuerung sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen als auch die Rechtsfolgen. Die persönlichen Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung konkretisiert § 7 in den Abs. 2–5. Die sachlichen Voraussetzungen sind in § 8 AStG enthalten.
13.177
Die §§ 9 – 12 AStG regeln hingegen die Rechtsfolgen. § 9 AStG sieht eine Freigrenze vor. § 10 AStG trifft Regelungen zum Hinzurechnungsbetrag, der auf Ebene des Hinzurechnungsadressaten zu fiktiven Einkünften aus Kapitalvermögen oder – wenn die Anteile an der ausländischen Gesellschaft zu einem Betriebsvermögen gehören – aus Gewerbebetrieb führt. Schüttet die ausländische Gesellschaft später ihre Gewinne aus, soll der Abzug eines Kürzungsbetrags eine erneute Belastung, die zu einer Doppelbesteuerung führen würde, verhindern (§ 11 AStG). Der Vermeidung einer Doppelbesteuerung dient auch § 12 AStG. Danach können Steuern auf das Einkommen der ausländischen Gesellschaft auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer, die auf den Hinzurechnungsbetrag entfällt, angerechnet werden (Abs. 1). Zudem können Steuern auf Grundlage einer (ausländischen) Hinzurechnungsbesteuerung ebenfalls angerechnet werden (Abs. 2).
13.178
Der wichtigste Unterschied auf Rechtsfolgenseite zur bisherigen Rechtslage ist, dass die Einkünfte (mehrerer) nachgeschalteter Zwischengesellschaften nicht mehr in einen einheitlichen Hinzurechnungsbetrag eingehen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F.). Für nachgeschaltete Zwischengesellschaften (d.h. mittelbare Beteiligungen) muss nun jeweils separat ein Hinzurechnungsbetrag bestimmt und hinzugerechnet werden (§ 7 Abs. 1 Satz 1, 2 AStG). Folgerichtig entfällt auch die Sonderregel zum Umgang mit bestimmten Veräußerungsgewinnen der ausländischen Gesellschaft in § 11 AStG a.F. Zudem ist eine Anrechnung von Steuern, die zu Lasten der ausländischen Gesellschaft erhoben worden sind, nun nicht mehr bei der Bestimmung S. 599des Hinzurechnungsbetrags zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F.). Anders als bisher wird der Hinzurechnungsbetrag phasengleich in dem Wirtschaftsjahr, in dem das Wirtschaftsjahr der ausländischen Gesellschaft endet, bezogen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 AStG). § 10 Abs. 2 Satz 1 AStG a.F. sah vor, dass der Hinzurechnungsbetrag nach Ablauf des maßgeblichen Wirtschaftsjahrs der ausländischen Gesellschaft als bezogen gilt. Dies führte bei (kalenderjahr-) gleichen Wirtschaftsjahren zu einer Phasenverschiebung.
II. Freigrenze bei gemischten Einkünften
13.179
§ 9 AStG sieht eine Freigrenze für Fälle vor, in denen eine ausländische Gesellschaft sowohl aktive als auch passive Einkünfte erzielt (gemischte Gesellschaft). Die Regelung soll der Vereinfachung dienen. Nach § 9 AStG sind bei Anwendung des § 7 Abs. 1 AStG Zwischeneinkünfte des maßgeblichen Wirtschaftsjahrs außer Ansatz zu lassen, wenn
die passiven Einkünfte nicht mehr als 10 % der gesamten Einkünfte der ausländischen Gesellschaft ausmachen (relative Freigrenze), und
die beim einzelnen Hinzurechnungsadressaten auf Grundlage von § 9 AStG insgesamt – also unter Berücksichtigung auch weiterer Zwischengesellschaften – die aufgrund der Freigrenze außer Acht gelassenen Hinzurechnungsbeträge 80.000 Euro nicht übersteigen (gesellschafterbezogene absolute Freigrenze).
Wenn die Voraussetzungen von § 9 AStG erfüllt sind, kommt es also nicht zum Ansatz eines Hinzurechnungsbetrags.
13.180
Eine Bagatellregelung ist auch in der ATAD vorgesehen. Nach Art. 7 Abs. 3 ATAD können die Mitgliedstaaten eine Ausnahme von der Hinzurechnungsbesteuerung für Fälle vorsehen, in denen ein Drittel oder weniger der Einkünfte der ausländischen Gesellschaft passiv i.S.v. Art. 7 Abs. 2 Buchst. a ATAD ist. Wie § 9 AStG dient diese Vorschrift der Vereinfachung. § 9 AStG bleibt allerdings deutlich unter der Bagatellgrenze der ATAD zurück, die insbesondere keine absolute Grenze vorsieht. § 9 AStG wird – wie schon § 9 AStG a.F. – deshalb kaum praktische Bedeutung zukommen. Dies liegt – wie auch schon bei der Vorgängerregelung – daran, dass die gesellschafterbezogene Freigrenze von 80.000 EUR ausgesprochen gering ist.
13.181
Entsprechend § 10 Abs. 3 Satz 1 AStG sind für die Ermittlung der relativen Freigrenze die Vorschriften des deutschen Steuerrechts maßgeblich. Dabei sind die Verhältnisse des Wirtschaftsjahrs der ausländischen Gesellschaft entscheidend, an dessen Ende die Beherrschungsvoraussetzungen erfüllt sind (§ 7 Abs. 2 AStG). Die Zwischeneinkünfte sind für die Bestimmung der relativen Freigrenze in das Verhältnis zu den Gesamteinkünften zu setzen. Für die Bestimmung der gesellschafterbezogenen absoluten Freigrenze kommt es hingegen auf den auf Ebene des Hinzurechnungsadressaten anzusetzenden Hinzurechnungsbetrag i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 AStG an.
S. 600
III. Hinzurechnungsbetrag
Literatur:
Kommentare zu § 10 AStG; Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, Kommentar, Loseblatt, München; Ditz/Quilitzsch, Die Neuregelung der Hinzurechnungsbesteuerung durch das ATAD-Umsetzungsgesetz, Ubg 2021, 485; Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, Loseblatt, Köln; Fuhrmann, Außensteuergesetz, Kommentar, 3. Aufl., Herne 2017; Goebel/Haun, § 4h EStG und § 8a KStG (Zinsschranke) in der Hinzurechnungsbesteuerung, IStR 2007, 768; Köhler/Haun, Kritische Analyse der Änderungen der Hinzurechnungsbesteuerung durch das JStG 2008, Ubg 2008, 73; Schaumburg, Das Leistungsfähigkeitsprinzip im Internationalen Steuerrecht, in Lang (Hrsg.), Die Steuerrechtsordnung in der Diskussion, FS für Tipke, Köln 1995, 125; Schnitger/Oskamp, Die Anwendung des § 8c KStG in der Hinzurechnungsbesteuerung, DStR 2017, 1415; Strunk/Kaminski/Köhler, Außensteuergesetz/Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, Loseblatt, Bonn.
1. Überblick
13.182
§ 10 AStG ist im Rahmen des ATADUmsG zwar in der Grundstruktur erhalten geblieben. Gleichwohl ergeben sich nach der neuen Rechtslage wichtige Änderungen. Die Regelung bestimmt, wie und in welcher Höhe die Zwischeneinkünfte der ausländischen Gesellschaft in die Bemessungsgrundlage des Hinzurechnungsadressaten eingehen. Dazu werden die nach § 7 Abs. 1 AStG steuerpflichtigen Einkünfte als sog. Hinzurechnungsbetrag angesetzt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 AStG). Der Hinzurechnungsbetrag leitet sich aus den Zwischeneinkünften der ausländischen Gesellschaft ab. Dem Hinzurechnungsadressaten werden die Zwischeneinkünfte entsprechend seiner Beteiligung am Nennkapital der ausländischen Gesellschaft als Hinzurechnungsbetrag zugewiesen. Es handelt sich bei dem Hinzurechnungsbetrag also um eine Rechengröße, welche die Zwischeneinkünfte der ausländischen Gesellschaft anteilig in die Bemessungsgrundlage des Hinzurechnungsadressaten transportiert.
13.183
Im Rahmen von § 10 AStG ist die Ebene des Hinzurechnungsadressaten und die Ebene der ausländischen Gesellschaft zu unterscheiden. Auf Ebene der ausländischen Gesellschaft sind die dem Hinzurechnungsbetrag zugrundeliegenden Einkünfte zu ermitteln. Regelungen dazu treffen die Absätze 3 bis 5. Der Hinzurechnungsbetrag wird ausgehend von den Zwischeneinkünften bestimmt. Der Hinzurechnungsbetrag ist der Betrag der Zwischeneinkünfte, der auf den einzelnen Hinzurechnungsadressaten entfällt. Regelungen zur Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags enthalten die Absätze 1 und 6. Letztlich bestimmt Abs. 2, wie der Hinzurechnungsbetrag auf Ebene des Hinzurechnungsadressaten zu qualifizieren ist und wann der Hinzurechnungsbetrag als zugeflossen gilt.
2. Ermittlung der Zwischeneinkünfte
13.184
Der Hinzurechnungsbetrag wird aus den Zwischeneinkünften der ausländischen Gesellschaft abgeleitet. In einem ersten Schritt müssen also die Zwischeneinkünfte der ausländischen Gesellschaft ermittelt werden. Zwischeneinkünfte sind die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft außerhalb des Aktivkatalogs (§ 8 Abs. 1 AStG), die niedrig besteuert werden (§ 8 Abs. 5 AStG) und für welche die Anforderungen des Substanznachweises (§ 8 Abs. 2–4 AStG) nicht erfüllt sind.
S. 601
§ 10 trifft in Abs. 3–5 AStG Regelungen zur Ermittlung der Zwischeneinkünfte. Den Grundsatz gibt § 10 Abs. 3 Satz 1 AStG vor: Bei der Ermittlung der Zwischeneinkünfte sind die Regelungen des deutschen Steuerrechts entsprechend anzuwenden. Dies entspricht der Vorgabe der ATAD, die für die Ermittlung der passiven Einkünfte ebenfalls auf die Gewinnermittlungsvorschriften des jeweiligen nationalen Körperschaftsteuerrechts verweist (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 ATAD). Diese Vorgehensweise ist zwar nicht unplausibel, weil die Zwischeneinkünfte auch zur Anwendung der Niedrigsteuergrenze nach nationalem Steuerrecht bestimmt werden müssen und dazu eine einheitliche Vergleichsbasis notwendig ist. Allerdings wird diese Vorgehensweise dem eigentlichen Ziel der Hinzurechnungsbesteuerung, die Abschirmwirkung der ausländischen Zwischengesellschaft aufzuheben und eine Vollausschüttung zu fingieren, nicht gerecht. In diesem Rahmen dürfte nämlich lediglich der ausschüttungsfähige Gewinn hinzugerechnet werden. Dieser bestimmt sich ausschließlich nach ausländischem Handelsrecht.
13.185
Der deutsche Gesetzgeber kann der ausländischen Zwischengesellschaft selbst keine umfassenden steuerlichen Gewinnermittlungs- und Erklärungspflichten aufgeben. Dementsprechend richten sich die Vorschriften zur Einkünftermittlung ausschließlich an den jeweiligen Hinzurechnungsadressaten. Sie begründet für ihn eine originäre eigene Einkünfteermittlungspflicht. Diese erstreckt sich auf jede Zwischengesellschaft, an der der Hinzurechnungsadressat beteiligt ist. Er allein ist also Ermittlungs- und Zurechnungssubjekt der Zwischeneinkünfte. Die Zwischengesellschaft selbst ist demgegenüber lediglich Einkünfteerzielungssubjekt. Vor diesem Hintergrund werden die steuerlichen Pflichten des Hinzurechnungsadressaten auf den Bereich der Zwischengesellschaft ausgedehnt. Im Ergebnis gibt § 10 Abs. 3 Satz 1 AStG dem unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner steuerliche Einkünfteermittlungspflichten auf, welche die Zwischengesellschaft bei Steuerpflicht mit den Zwischeneinkünften im Inland hätte.
13.186
Die Einkünfteermittlungspflicht bezieht sich nur auf die Zwischeneinkünfte, nicht aber auf andere Einkünfte der Zwischengesellschaft. Jedoch ist sie nicht auf die Zwischeneinkünfte beschränkt, die als Hinzurechnungsbetrag in die Bemessungsgrundlage des einzelnen Hinzurechnungsadressaten eingehen. Ein lediglich quotaler Ansatz von Vermögen, Ertrag und Aufwand ist in der Regel auch nicht praktikabel. Dementsprechend erstreckt sich die Einkünfteermittlungspflicht auf alle Zwischeneinkünfte der ausländischen Gesellschaft.
13.187
In Fällen einer gemischten Gesellschaft mit aktiven und passiven Einkünften bedarf es zur Ermittlung der Zwischeneinkünfte einer Zuordnung von Betriebsausgaben. Vor diesem Hintergrund stellt § 10 Abs. 4 AStG klar, dass bei der Ermittlung der Zwischeneinkünfte nur solche Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, die mit diesen Einkünften im wirtschaftlichem – nicht aber unmittelbarem wirtschaftlichem – Zusammenhang stehen. Die Vorschrift entspricht vom Wortlaut und Zweck im Wesentlichen § 50 Abs. 1 Satz 1 EStG und ist entsprechend auszulegen und anzuwenden. Damit kommen die gleichen Grundsätze wie bei der Betriebsstättengewinnermittlung zur Anwendung (Rz. 21.3 ff.). Stehen die Einkünfte sowohl mit dem akaktivenS. 602tiven als auch mit dem passiven Bereich in Zusammenhang, ist – wie bei der Betriebsstättengewinnermittlung auch – aufzuteilen. Erzielt die Gesellschaft nur passive Einkünfte, ist eine Aufteilung von Betriebsausgaben nicht notwendig.
13.188
Die Zwischeneinkünfte sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu bestimmen. § 10 Abs. 3 Satz 1 AStG verweist damit auf die Einkünfteermittlungs- und Einkünftekorrekturvorschriften des deutschen Rechts. Dazu zählen insbesondere § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. §§ 4 – 7i EStG. Allerdings verweist die Vorschrift nicht auf Einkommensermittlungsvorschriften. Die Bedeutung der Unterscheidung zeigt sich insbesondere an § 8c KStG. Diesbezüglich ist umstritten, ob (bzw. inwieweit) § 8c KStG bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags anzuwenden ist und bei Tatbestandserfüllung zu einem Wegfall des Verlustvortrags i.S.v. § 10 Abs. 3 Satz 5 AStG führen kann. Soweit § 8c KStG einem Verlustabzug (statt einem Verlustausgleich mit laufenden Einkünften) entgegensteht, handelt es sich um eine Einkommensermittlungsvorschrift. Auf diese verweist § 10 Abs. 3 Satz 5 AStG gerade nicht.
13.189
§ 10 Abs. 3 Satz 1 AStG wird in den folgenden Sätzen konkretisiert. Dabei wird der Grundsatz, die Einkünfteermittlung anhand der Regelungen des deutschen Steuerrechts durchzuführen, teilweise durchbrochen. Im Ausgangspunkt gilt § 8 Abs. 2 KStG für die ausländische Zwischengesellschaft nicht, denn die Norm bezieht sich lediglich auf unbeschränkt Steuerpflichtige. Allerdings ordnet § 10 Abs. 3 Satz 2 AStG jedoch an, dass alle Einkünfte der ausländischen Gesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind. Die Ermittlung muss nunmehr stets durch Bestandsvergleich i.S.v. § 4 Abs. 1 EStG erfolgen. Anders als nach der bisherigen Rechtslage ist eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nun nicht mehr zulässig.
13.190
Auch im Übrigen werden die deutschen Gewinnermittlungsvorschriften modifiziert. § 10 Nr. 2 KStG ist auf eine von der ausländischen Gesellschaft zu entrichtende Vermögensteuer nicht anzuwenden (§ 10 Abs. 3 Satz 3 AStG). Damit wird eine ausländische Vermögenssteuer als Betriebsausgabe abziehbar. § 10 Abs. 3 Satz 4 AStG schließt die Anwendung steuerlicher Vergünstigungen aus, die an die unbeschränkte Steuerpflicht oder das Bestehen eines inländischen Betriebs bzw. einer inländischen Betriebsstätte anknüpfen. Damit sind insbesondere aus sozialen, wirtschaftlichen und aus anderen Gemeinwohlgründen gewährte Steuervorteile angesprochen. Beispiele sind erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen. Durch die Suspendierung solcher steuerlicher Vergünstigungen wird sichergestellt, dass entsprechende steuersteuerlicheS. 603liche Förderungsmaßnahmen nicht auf das Ausland ausgedehnt werden. Unterhält die Zwischengesellschaft im Inland allerdings Betriebsstätten, sind steuerliche Vergünstigungen insoweit anwendbar.
13.191
Weiterhin schließt § 10 Abs. 3 Satz 4 AStG die Anwendung der Vorschriften des UmwStG aus. Die Vorschrift ist in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 9 AStG zu sehen: Sind die Voraussetzungen von aktiven Einkünften aus Umwandlungen nicht erfüllt, soll dieses Ergebnis nicht auf der Ebene der Einkünfteermittlung ausgehöhlt werden.
13.192
Anders als nach bisherigem Recht werden seit den Änderungen durch das ATADUmsG die Vorschriften der §§ 4h, 4j EStG sowie §§ 8a, 8b Abs. 1, 2 KStG nicht mehr suspendiert. Sie sind – wie alle Einkünfteermittlungsvorschriften auch – nun uneingeschränkt anzuwenden. Diese Regelungen wirken ebenfalls Einkünfteverlagerungen in das Ausland entgegen. Für eine Anwendung im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung besteht deshalb kein Bedürfnis. Die Anwendung provoziert vielmehr ungerechtfertigte Doppelbesteuerungen und Verwerfungen. Daher ist fraglich, ob die uneingeschränkte Vorgabe der ATAD, die Zwischeneinkünfte nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Steuerrechts zu ermitteln, mit den Grundfreiheiten im Einklang steht. Kennt der Staat der Zwischengesellschaft entsprechende Abzugsverbote nicht, steigt allein aufgrund der niedrigeren nach deutschen Vorschriften ermittelten Bemessungsgrundlage das Risiko einer Niedrigbesteuerung. Zudem können sich in Konzernstrukturen mit ausländischen Finanzierungs- und IP-Gesellschaften Doppelbesteuerungen ergeben. Zum einen wird der Betriebsausgabenabzug auf Ebene der zahlenden Gesellschaft versagt, so dass sich der Hinzurechnungsbetrag erhöht. Auf Ebene der Finanzierungs- und IP-Gesellschaft können die Zins- oder Lizenzeinnahmen zudem zu passiven Einkünften führen. Insoweit kommt ebenfalls eine Hinzurechnungsbesteuerung (und damit Doppelbesteuerung) in Betracht. Das Verhältnis zwischen Hinzurechnungsbesteuerung und den speziellen Abzugsverboten wird nicht durchgängig – wie etwa in § 4j Abs. 1 Satz 5 EStG – aufgelöst. Die Doppelbesteuerungsrisiken waren gerade der Grund, wieso §§ 4h, 4j EStG bisher nicht angewendet wurden.
13.193
§ 10 Abs. 3 Sätze 5 und 6 AStG treffen in Umsetzung der ATAD (Art. 8 Abs. 1 Satz 2) Regelungen zur interperiodischen Nutzung von Verlusten der ausländischen Zwischengesellschaft im Bereich der passiven Einkünfte. Verluste können danach in entsprechender Anwendung des § 10d EStG abgezogen werden, soweit sie die nach § 9 AStG außer Ansatz zulassenden Einkünfte übersteigen. Ein Verlustrücktrag ist – anders als vor den Änderungen durch das ATADUmsG (§ 10 Abs. 3 Satz 5 AStG) – nun nicht mehr möglich (§ 10 Abs. 3 Satz 6 AStG). Die Möglichkeit des horizontalen und vertikalen Verlustausgleichs innerhalb desselben Wirtschaftsjahrs folgt bereits aus § 10 Abs. 3 Satz 1 AStG.
13.194
Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 AStG entfällt die Hinzurechnung, wenn sich ein negativer Hinzurechnungsbetrag ergibt. Ein negativer Hinzurechnungsbetrag mindert also nicht positive Einkünfte aus anderen Einkunftsquellen des Hinzurechnungsadressaten.
S. 604
13.195
Sind erstmals die Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung erfüllt, ist eine „eröffnende Hinzurechnungsbilanz“ zu erstellen. Bisher ordnete § 21 Abs. 3 AStG – deplatziert – an, dass die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen sind, die sich ergeben würden, wenn seit Übernahme der Wirtschaftsgüter durch die ausländische Gesellschaft die Vorschriften des deutschen Steuerrechts angewendet worden wären. Die Regelung ist durch das ATADUmsG – systematisch treffender – in § 10 Abs. 4 AStG platziert worden. Sie bewirkt insbesondere, dass bereits vor der erstmaligen Anwendung der Hinzurechungsbesteuerung entstandene stille Reserven bei ihrer Realisierung der Hinzurechnungsbesteuerung unterworfen werden können. Zudem kommt es nicht zu einer Verstrickung zum gemeinen Wert, wenn erstmals die Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung erfüllt sind. Es kommt nicht zu einem Step-Up, der erhöhte Absetzung für Abnutzung erlauben würde.
3. Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags
13.196
Nachdem in einem ersten Schritt die Zwischeneinkünfte der ausländischen Gesellschaft gesellschaftsbezogen ermittelt wurden, müssen diese dem Hinzurechnungsadressaten zugeteilt werden. § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG schreibt vor, dass die nach § 7 Abs. 1 AStG steuerpflichtigen Einkünfte als Hinzurechnungsbetrag anzusetzen sind. Voraussetzung ist ein positiver Hinzurechnungsbetrag (§ 10 Abs. 1 Satz 2 AStG). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AStG sind die Zwischeneinkünfte der ausländischen Gesellschaft entsprechend der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung am Nennkapital steuerpflichtig. Zur Ermittlung des gesellschafterbezogenen Hinzurechnungsbetrags sind die Zwischeneinkünfte der Gesellschaft mit der Beteiligung des Hinzurechnungsadressaten am Nennkapital zu multiplizieren (Hinzurechnungsquote). Diese Rechtsfolge ist von der tatbestandsseitigen Frage nach der Beherrschung zu trennen, so dass die dem Hinzurechnungsadressaten zuzuweisende Quote an den Zwischeneinkünften auch unter 50 % liegen kann. Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 7 Abs. 1 AStG a.F.
13.197
Wenn der Gewinn der ausländischen Gesellschaft nicht anhand der Beteiligung am Nennkapital verteilt wird oder die ausländische Gesellschaft kein Nennkapital hat, greift § 7 Abs. 1 Satz 3 AStG ein. Danach ist der Maßstab für die Gewinnverteilung auch für die Bestimmung der Hinzurechnungsquote maßgeblich. Die Regelung lehnt sich an § 7 Abs. 5 AStG a.F. an. Sie kommt insbesondere bei Vorzugsanteilen oder Absprachen über die Gewinnverteilung außerhalb des Gesellschaftsvertrags zur Anwendung. Allerdings ist Voraussetzung, dass ein Gewinnbezugsrecht im gesellschaftsrechtlichen Sinne besteht. Daher fällt eine ausländische Stiftung nicht in den Anwendungsbereich der §§ 7 ff. AStG. Ebenso wenig reicht – anders als nach teilweise vertretener Auffassung für die Prüfung des Beherrschungserfordernisses – eine schuldrechtliche „Gewinnpartizipation“ aus, bspw. über partiarische Darlehen oder eine stille Gesellschaft.
13.198
§ 10 Abs. 6 AStG trägt schließlich den Besonderheiten des InvStG Rechnung. Dies ist notwendig, weil der unbedingte Vorrang des InvStG im Rahmen des ATADUmsG durch § 7 Abs. 5 AStG aufgehoben wurde (Rz. 13.42). Danach können Hinzurechnungsbesteuerung und InvStG parallel zur Anwendung kommen, wenn die Zwischengesellschaft ihre den Einkünften S. 605zugrundeliegenden Geschäfte zu mehr als einem Drittel mit dem Steuerpflichtigen oder ihm nahestehenden Personen betreibt (§ 7 Abs. 5 Satz 2 AStG). Allerdings kann es auch unter Anwendung des InvStG im Rahmen der sog. Vorabpauschale zu einer Besteuerung ohne tatsächliche Ausschüttung kommen. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung ordnet § 10 Abs. 6 AStG daher an, dass der Hinzurechnungsbetrag zu mindern ist, soweit die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte zu Einkünften des Steuerpflichtigen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.V.m § 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG oder § 20 Abs. 1 Nr. 3a EStG i.V.m. § 34 Abs. 1 Nr. 2 InvStG führen.
4. Qualifikation des Hinzurechnungsbetrags
13.199
§ 10 Abs. 2 AStG regelt die steuerliche Behandlung eines positiven Hinzurechnungsbetrags auf Ebene des Hinzurechnungsadressaten sowie den Zeitpunkt der Zurechnung. Dies betrifft nur positive Hinzurechnungsbeträge. Ein negativer Hinzurechungsbetrag bleibt demgegenüber außer Ansatz (§ 10 Abs. 1 Satz 2 AStG). Die Vorschrift unterscheidet danach, ob die Anteile an der ausländischen Gesellschaft Privat- oder Betriebsvermögen des Hinzurechnungsadressaten sind.
13.200
Der anzusetzende Hinzurechnungsbetrag wird gem. § 10 Abs. 2 Satz 1 AStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) gezählt. Die Vorschrift kommt zur Anwendung, wenn die Anteile an der Zwischengesellschaft Privatvermögen des Hinzurechnungsadressaten sind. Der Ansatz als Dividende beim unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner ist folgerichtig und entspricht der Grundwertung der Hinzurechnungsbesteuerung, den Steuerinländer in der Rechtsfolge so zu behandeln, als habe die ausländische Gesellschaft an ihn ausgeschüttet. Damit wird im Ergebnis beim inländischen Gesellschafter Soll-Einkommen erfasst.
13.201
Umstritten ist, ob der Hinzurechnungsbetrag eine (fiktive) Einnahme ist oder ob es sich um einen Erhöhungsbetrag eigener Art handelt. Im Ergebnis kommt dem Streit keine Bedeutung zu, weil nach allen Ansichten der Abzug von auf Ebene des Hinzurechnungsadressaten entstandenen Werbungskosten zulässig ist. Diese sind im Hinzurechnungsbetrag selbst nicht berücksichtigt, denn die Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags bezieht sich lediglich auf die Ebene der Zwischengesellschaft selbst. Nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AStG a.F. war § 3c Abs. 2 EStG entsprechend anzuwenden, so dass ein partielles Abzugsverbot bestand. Diese Regelung ist im Rahmen des ATADUmsG gestrichen worden. Ob und in welchem Umfang Aufwendungen des Hinzurechungsadressaten abgezogen werden können, bestimmt sich damit allein nach den Regelungen des EStG.
13.202
§ 10 Abs. 2 Satz 2 AStG bestimmt, dass der anzusetzende Hinzurechnungsbetrag den Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft oder aus selbständiger Arbeit zuzuzuordnenS. 606zuordnen ist, wenn die Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft zu einem Betriebsvermögen gehört. Die Zuordnung zum Betriebsvermögen folgt den allgemeinen steuerlichen Grundsätzen. Die Vorschrift differenziert nicht weiter. Damit spielt es für die Einkünftequalifizierung keine Rolle, ob die Anteile inländisches oder ausländisches Betriebsvermögen, notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen oder aber Gesamthands- oder Sonderbetriebsvermögen sind. Werden die Anteile allerdings in einem ausländischen Betriebsvermögen gehalten und stehen die Regelungen eines DBA der Besteuerung entgegen, ist für die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung kein Raum. Für mittelbare Beteiligungen trifft § 10 Abs. 2 Satz 3 AStG eine Sonderregel. Eine Zuordnung des Hinzurechnungsbetrags zu Gewinneinkünften setzt voraus, dass die Anteile an der vermittelnden Beteiligung zu einem Betriebsvermögen gehören.
13.203
Gehört die Beteiligung an der ausländischen Zwischengesellschaft zu einem inländischen Gewerbebetrieb, unterliegt der Hinzurechnungsbetrag unterliegt auch der Gewerbesteuer. Dies ordnet § 7 Satz 7 GewStG seit einer Ergänzung im Rahmen des BEPS-UmsG I explizit und rechtssprechungsüberschreibend – nicht nur klarstellend – an. Zuvor hatte der BFH entschieden, dass der Hinzurechnungsbetrag zwar zum Gewerbeertrag eines inländischen Unternehmens gehört, jedoch auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt und darum nach Maßgabe von § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG aus dem Gewinn herauszukürzen sei. Der BFH stütze seine Entscheidung insbesondere auf systematische Erwägungen. Dies sind neben dem strukturellen Inlandsbezug der Gewerbesteuer insbesondere auch Doppelbesteuerungen, welche sich aus der fehlenden Anrechnungsmöglichkeit der ausländischen Steuer auf die Gewerbesteuer ergeben. Diese fundierten Erwägungen überging der Gesetzgeber. Zudem sind ausländische Steuern (und inländische Gewerbesteuer) nicht auf die inländische Gewerbesteuer anrechenbar. Damit besteht ein wesentliches Praxisproblem der Hinzurechnungsbesteuerung fort.
13.204
Bisher erfolgte die Erfassung des Hinzurechnungsbetrags nach Ablauf des maßgeblichen Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft (§ 10 Abs. 2 Satz 1 AStG a.F.). Diese Regelung trug dem Gedanken einer fiktiven Dividende angemessen Rechnung, weil sie auf den frühst möglichen Ausschüttungszeitpunkt abstellte. Nun gilt – entsprechend der ATAD (Art. 8 Abs. 4) – der Hinzurechnungsbetrag in dem Wirtschaftsjahr als zugeflossen, in dem das Wirtschaftsjahr der ausländischen Gesellschaft endet. Es kommt es damit zu einer phasengleichen Zurechnung.
13.205
Auf den Hinzurechnungsbetrag werden verschiedene Sonderregeln, welche die Steuerlast auf Dividenden zur Berücksichtigung der Vorbelastung senken, nicht angewandt. Dies betrifft § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG, § 32d EStG, § 8b KStG und § 9 Nr. 7 GewStG (§ 10 Abs. 2 Satz 4 AStG). So soll sichergestellt werden, dass die dem Hinzurechnungsbetrag zugrundeliegenden Einkünfte einer angemessenen Vorbehaltung unterliegen.
S. 607
IV. Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Ausschüttungen
13.206
Schüttet eine Zwischengesellschaft Dividenden an den Hinzurechnungsadressaten aus oder veräußert der Steuerpflichtige eine Beteiligung an der Zwischengesellschaft und sind die zugrundeliegenden Einkünfte der Zwischengesellschaft bereits im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung erfasst worden, kommt es zu einer Doppelbesteuerung. Vor den Änderungen durch das ATADUmsG wurde dieser Effekt durch § 3 Nr. 41 EStG a.F. sowie ggf. § 8 Nr. 5 Satz 2 GewStG abgemildert. Danach waren Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinne steuerfrei, soweit im Wirtschaftsjahr des Bezugs oder in den vorangegangenen sieben Wirtschaftsjahren aus der betreffenden ausländischen Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer unterlegen haben. An die Stelle von § 3 Nr. 41 EStG a.F. ist die konzeptionell neue Regelung des § 11 AStG getreten. Der Gesetzgeber konnte nicht weiter an § 3 Nr. 41 EStG a.F. festhalten. Hintergrund dafür ist insbesondere Art. 8 Abs. 5 ATAD. Danach müssen die Mitgliedstaaten im Falle von Gewinnausschüttungen der Zwischengesellschaft die Einkünfte, welche zuvor hinzugerechnet wurden, von der Bemessungsgrundlage zum Abzug zulassen. Dies dient der Vermeidung der Doppelbesteuerung. Mit dieser Vorgabe stand § 3 Nr. 41 EStG a.F. nicht im Einklang, insbesondere nicht im Hinblick auf die zeitliche Begrenzung.
13.207
Die Systematik von § 11 AStG erschließt sich nicht unmittelbar. Abs. 1 legt die Voraussetzungen fest, bei deren Erfüllung der sog. Kürzungsbetrag bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte abgezogen wird. Abs. 2 trifft nähere Regelungen zum Kürzungsbetrag und begrenzt diesen auf die tatsächlich hinzugerechneten Beträge (Hinzurechnungskorrekturvolumen). Abs. 3 bestimmt den Begriff des Hinzurechnungskorrekturvolumens und ordnet an, dass dieses gesondert festzustellen ist. Abs. 4 ordnet eine entsprechende Geltung für Veräußerungsgewinne an. Abs. 5 trifft Sonderregelungen für den Fall, dass Hinzurechnungsbeträge der Gewerbesteuer unterlegen haben.
13.208
Die Berücksichtigung eines Kürzungsbetrags kommt in Betracht, wenn der Steuerpflichtige aus einer ausländischen Gesellschaft Bezüge i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 1 InvStG oder § 20 Abs. 1 Nr. 3a EStG i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 InvStG erhält und für die leistende Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge i.S.v. § 10 Abs. 2 AStG der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterlegen haben. Der Kürzungsbetrag ist erst bei bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte gem. § 2 Abs. 3 EStG abzuziehen (Satz 1), nicht jedoch schon bei der Ermittlung der Einkünfte. Diese Technik führt dazu, dass eine Anrechnung oder ein Abzug ausländischer (Quellen-)Steuer nach den allgemeinen Regelungen des § 34c EStG möglich ist. Unterliegen die Gewinnausschüttungen der Abgeltungssteuer (§ 32d EStG), ist der Kürzungsbetrag im Rahmen der Ermittlung der Summe der Kapitalerträge abzuziehen.
13.209
§ 11 Abs. 1 Satz 1 AStG gilt entsprechend für mittelbare Beteiligungen (Satz 2). Nachdem das Konzept der sog. übertragenden Hinzurechnung (§ 14 AStG a.F.) aufgegeben wurde, werden Zwischeneinkünfte nachgeschalteter Gesellschaften grundsätzlich ebenfalls unmittelbar hinzurechnet (§ 7 Abs. 1 Satz 1, 2 AStG). Tatsächlich ist jedoch nur die vermittelnde Gesellschaft in der Lage, an den Hinzurechnungsadressaten eine Gewinnausschüttung zu leisten. Durch die Anordnung der entsprechenden Geltung wird erreicht, dass auch Hinzurechnungsbeträge bezüglich nachgeschalteter Zwischengesellschaften im Rahmen des Kürzungsbetrags bei AusAusschüttungenS. 608schüttungen der Obergesellschaft berücksichtigt werden können. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zwischengesellschaft tatsächlich ausschüttet hat oder nicht. Ohne diese Regelung blieben Hinzurechnungsbeträge in Bezug auf nachgeschaltete Zwischengesellschaften dauerhaft unberücksichtigt.
13.210
Nähere Regelungen zum Kürzungsbetrag trifft Abs. 2. Nach Satz 1 entspricht der Kürzungsbetrag dem Betrag, mit dem die tatsächliche Gewinnausschüttung i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 AStG bei dem Steuerpflichtigen steuerpflichtig ist. Dies ist nicht der Betrag des Bezugs selbst, sondern der Betrag, mit dem der Bezug in die Bemessungsgrundlage eingegangen ist. Dies trägt den Teilfreistellungen für Dividenden nach § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG und § 8b Abs. 1 KStG Rechnung. Diese werden im Hinblick auf den Hinzurechnungsbetrag selbst nämlich gerade nicht angewandt (§ 10 Abs. 2 Satz 4 AStG). Dies ist vor dem Hintergrund des Zwecks der Hinzurechnungsbesteuerung zu verstehen, eine angemessene Vorbelastung der den Gewinnausschüttungen zugrundeliegenden Einkünften sicherzustellen. Ohne die Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 1 AStG würde dieser Effekt gerade nicht eintreten. Damit neutralisiert der Kürzungsbetrag lediglich die Erhöhung der Bemessungsgrundlage durch die Dividende, hat auf die Berücksichtigung des Hinzurechnungsbetrags – der die zugrundeliegenden Einkünfte der Zwischengesellschaft in die Bemessungsgrundlage des Hinzurechnungsadressaten ohne Anwendung der (Teil-) Freistellungen für Dividenden transportiert hat – selbst aber keine Auswirkung.
13.211
Besonderheiten sind bei § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG zu beachten. Die Regelung stellt die gesamte Dividende von der Steuer frei. Die sog. Schachtelstrafe ist technisch eine davon unabhängige fiktive (nicht abziehbare) Betriebsausgabe, die in Form einer separaten außerbilanziellen Hinzurechnung berücksichtigt wird. Nur wirtschaftlich hat die Regelung (meist) zur Folge, dass die in § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG genannten Bezüge i.E. zu 95 % nicht in die Bemessungsgrundlage eingehen. Trotz dieser Technik muss die Schachtelstrafe im Hinblick auf den Hinzurechnungsbetrag berücksichtigt werden. Anderenfalls käme es zu einer Doppelbesteuerung, welche Deutschland nach den Vorgaben der ATAD in Art. 8 Abs. 5 verhindern muss. Art. 8 Abs. 5 ATAD schützt als Konkretisierung der Grundfreiheiten den Steuerpflichtigen. Selbst wenn man mit Blick auf den Wortlaut von § 11 Abs. 1 Satz 1 AStG dazu käme, dass die Fiktion der nicht-abziehbaren Betriebsausgaben nicht zu berücksichtigen wäre, ergäbe sich durch eine richtlinien-konforme Auslegung das hier vertretene Ergebnis.
13.212
§ 11 Abs. 2 Satz 2 AStG stellt dann erstmals die Verbindung zu den tatsächlich besteuerten Hinzurechnungsbeträgen her. § 11 Abs. 1 Satz 1 AStG verlangt nämlich nur abstrakt, dass (irgendwelche) Hinzurechnungsbeträge der betreffenden Gesellschaft (oder nachgeordneter Zwischengesellschaften) der Einkommen- oder Körperschaftsteuer auf Ebene des Hinzurechnungsadressaten unterlegen haben. Satz 2 begrenzt den Kürzungsbetrag dann allerdings auf den Betrag, der bei einer Vollausschüttung des sog. Hinzurechnungskorrekturvolumens steuerpflichtig wäre. Auch so wird sichergestellt, dass es durch den Kürzungsbetrag nicht zu einer Überkompensation kommt und sich nur tatsächlich berücksichtigte Hinzurechnungsbeträge mindernd auswirken können. Die Begrenzung ist für jeden Veranlagungszeitraum, in dem die ausländische Gesellschaft Bezüge leistet, neu zu bestimmen. Dies hat zur Folge, dass StatusverStatusveränderungenS. 609änderungen im Hinblick auf die Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft berücksichtigt werden. Erreicht ein KSt-Steuerpflichtiger beispielweise im Jahr der Hinzurechnung die Mindestbeteiligung i.S.v. § 8b Abs. 4 KStG, im Jahr der tatsächlichen Gewinnausschüttung jedoch nicht mehr, steht das vollständige Hinzurechnungskorrekturvolumen als Kürzungsbetrag zur Verfügung. Erfüllt er hingegen weiterhin die Voraussetzungen der Mindestbeteiligung, kann der Kürzungsbetrag nicht mehr als 5 % des Hinzurechnungskorrekturvolumens betragen.
13.213
Das Hinzurechnungskorrekturvolumen wird am Ende eines jeden Veranlagungszeitraums für jeden Steuerpflichtigen nach Maßgabe von § 18 AStG gesondert festgestellt. Es wird aus den in die Bemessungsgrundlage der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer eingegangenen Hinzurechnungsbeträgen i.S.v. § 10 Abs. 2 AStG gespeist. Zur Bestimmung ist von dem im laufenden Veranlagungszeitraum auf Ebene des Hinzurechnungsadressaten hinzugerechneten Hinzurechnungsbetrag auszugehen. Dieser Betrag ist um die nach Maßgabe von § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AStG zu berücksichtigen Bezügen (nicht jedoch den Kürzungsbetrag) sowie Veräußerungsgewinnen i.S.v. § 11 Abs. 4 AStG zu vermindern. Sodann ist der Betrag um das zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellte Hinzurechnungskorrekturvolumen zu erhöhen. Die Feststellung in Bezug auf den laufenden Veranlagungszeitraum ist also im Verhältnis zur vorangegangenen Feststellung ein Folgebescheid. Das Hinzurechnungskorrekturvolumen kann nicht negativ werden (Satz 3). Die Klarstellung ist notwendig, weil sich bei gemischten Gesellschaften nicht identifizieren lässt, inwieweit den Bezügen i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 1 AStG Zwischeneinkünfte oder andere Einkünfte zugrunde liegen.
13.214
§ 11 Abs. 4 AStG weitet den Anwendungsbereich auf Veräußerungsgewinne aus, die der Steuerpflichtige durch die (mittelbare) Veräußerung der Zwischengesellschaft erzielt. Neben Veräußerungsgewinnen werden Gewinne aus der Auflösung oder der Herabsetzung des Kapitals erfasst. Der Regelung liegt die Vorstellung zugrunde, dass nicht ausgeschüttete Dividenden durch den Kaufpreis realisiert werden. Dieser Gedanke kam auch in § 3 Nr. 41 Buchst. b EStG a.F. zum Ausdruck.
13.215
§ 11 Abs. 5 AStG trifft schließlich Sonderregelungen für den Fall, dass Hinzurechnungsbeträge der Gewerbesteuer unterlegen haben. Die Höhe des Kürzungsbetrags ist für gewerbesteuerliche Zwecke erst nach der Anwendung von § 8 Nr. 5, § 9 Nr. 7 oder Nr. 8 GewStG zu bestimmen. Zu diesem Zweck wird der Kürzungsbetrag um die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen erhöht. Dies bedeutet, dass sich der ertragsteuerliche und der gewerbesteuerliche Kürzungsbetrag nicht entsprechen müssen.
V. Steueranrechnung
13.216
Die Hinzurechnungsbesteuerung führt zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage auf Ebene der Gesellschafter. Dies hindert die Besteuerung der Zwischengesellschaft selbst jedoch nicht. In der Regel wird sie jedenfalls in ihrem Sitz- oder Geschäftsleitungsstaat einer (Ertrags-)Steuer unterliegen. Insoweit besteht kein Missbrauchsvorwurf. Vor diesem Hintergrund wird die zulasten der ausländischen Gesellschaft erhobene Steuer auf Ebene des Hinzurechnungsadressaten durch Anrechnung berücksichtigt. Die Regelungen zur Steueranrechnung sind auch nach den Änderungen im Rahmen des ATADUmsG in § 12 AStG platziert. Sie wurden allerdings grundlegend überarbeitet. Eine Berücksichtigung der von der Zwischengesellschaft gezahlten Steuern bereits bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags (§ 10 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F.) ist nicht mehr vorgesehen.
S. 610
13.217
§ 12 Abs. 1 AStG ermöglicht eine Anrechnung von Steuern auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Hinzurechnungsadressaten, die zu Lasten der ausländischen Gesellschaft auf die dem Hinzurechnungsbetrag unterliegenden Einkünfte erhoben worden sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beteiligung an der Zwischengesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehalten wird. Steuerschuldner der anzurechnenden Steuer muss also die ausländische Gesellschaft sein. Dies ist auch bei Quellensteuern der Fall, die jemand anderes für die ausländische Gesellschaft abführt. Es kommt nicht darauf an, in welchem Staat diese Steuern entrichtet wurden. Erzielt eine Zwischengesellschaft in Deutschland beschränkt steuerpflichtige Zwischeneinkünfte, kommt ebenfalls eine Anrechnung in Betracht.
13.218
Nicht abschließend geklärt ist, ob die anzurechnende Steuer eine Ertragsteuer sein muss. Dafür spricht, dass die anzurechnende Steuer „auf“ die dem Hinzurechnungsbetrag unterliegenden Einkünfte erhoben werden muss. Maßgeblich ist nach dem Wortlaut also, ob die anzurechnende Steuer an die Einkünfte als Bemessungsgrundlage der steuerlichen Leistungsfähigkeit anknüpft. In Bezug auf die Vorfassung wurde vor diesem Hintergrund die Abzugsfähigkeit von Gewerbeertragssteuern (wohl einschließlich der deutschen Gewerbesteuer) vereinzelt verneint. Diese Auffassung ist unzutreffend. Auch eine Steuer auf den Gewerbeertrag – wie die deutsche Gewerbesteuer – ist eine Ertragssteuer. Erfolgen Steuererstattungen i.S.v. § 8 Abs. 5 Satz 2 AStG (Rz. 13.169), erfolgt insoweit keine Anrechnung (§ 12 Abs. 1 Satz 2 AStG).
13.219
Die Steuer muss weiterhin tatsächlich erhoben worden sein. Diese Tatbestandsvoraussetzung entspricht der in § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. und § 8 Abs. 5 Satz 3 AStG (Rz. 13.169). Die Anrechnung erfolgt aber unabhängig von dem Zeitpunkt der Zahlung in dem Veranlagungszeitraum, für den die Steuer von der ausländischen Gesellschaft entrichtet werden muss. Dies ergibt sich aus der Verknüpfung mit „dem“ Hinzurechnungsbetrag, der nun phasengleich zugerechnet wird (§ 10 Abs. 2 Satz 1 AStG). Wird die anzurechnende Steuer erst nach der Festsetzung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer gezahlt, ist die Festsetzung nach Maßgabe von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.
13.220
Das Gesetz lässt – entsprechend der bisherigen Rechtslage – nur eine Anrechnung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer zu. Eine Anrechnung auf die Gewerbesteuer ist weiterhin nicht möglich. Übersteigt die ausländische Vorbelastung 15 % der Zwischeneinkünfte, ergibt sich für gewerbesteuerpflichtige Hinzurechnungsadressaten ein Anrechnungsüberhang. Art. 8 Abs. 7 ATAD schreibt allerdings vor, dass der Mitgliedstaat des Hinzurechnungsadressaten einen Abzug der von der ausländischen Gesellschaft entrichteten Steuern von der Steuerschuld des Hinzurechnungsadressaten gewähren muss. Dies wirft die Frage auf, ob die ATAD Deutschland zur Anrechnung der von der ausländischen Gesellschaft gezahlten Steuern auch auf die Gewerbesteuer verpflichtet. Der Wortlaut der ATAD ist unspezifisch und bezieht sich lediglich auf die „Steuerschuld“, nicht aber auf Ertrag- oder gar Körperschaftsteuer. Daraus wird im Schrifttum der Schluss gezogen, eine Anrechnung auch auf die Gewerbesteuer sei durch die ATAD geboten. Dies ist indes nicht zwingend. Die ATAD entfaltet nämlich nur Wirkung für die Körperschaftsteuer (Art. 1 Abs. 1; vgl. auch Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 ATAD). Daraus kann u.U. geschlossen werden, dass die ATAD nur eine Anrechnung auf die KörperschaftsteuKörperschaftsteuerschuldS. 611erschuld vorschreibt. Selbst wenn man aber ein sekundärrechtlichen Anrechnungsgebot auf die Gewerbesteuer verneint, ergibt sich m.E. jedenfalls ein Anrechnungsgebot aus den Grundfreiheiten. Die durch den Anrechnungsübergang bewirkte Benachteiligung von Auslandsengagements ist nicht gerechtfertigt. Weiterhin gebietet auch der allgemeine Gleichheitssatz eine Anrechnung der von der Zwischengesellschaft entrichteten Steuern (Art. 3 Abs. 1 GG). Vergleicht man die Situationen eines Steuerpflichtigen, der unmittelbar ausländische Einkünfte erzielt, mit einem Steuerpflichtigen, dem ausländische Einkünfte einer Zwischengesellschaft zugerechnet werden, ist kein Differenzierungsgrund und auch keine Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung erkennbar. Die ausländischen Einkünfte unterliegen nämlich nicht der Gewerbesteuer (§ 9 Nr. 3 GewStG). Auch Dividenden ausländischer Gesellschaften unterliegen nicht zwingend der Gewerbesteuer (§ 9 Nr. 7 GewStG).
13.221
§ 12 Abs. 2 AStG betrifft die Anrechnung von Steuern in mehrstöckigen Beteiligungsstrukturen. Während § 12 Abs. 1 AStG die Anrechnung von Steuern zu Lasten der Zwischengesellschaft selbst regelt, ermöglicht § 12 Abs. 2 AStG die Anrechnung von Steuern, die im Staat einer vermittelnden Beteiligung oder Betriebsstätte auf Grundlage einer Hinzurechnungsbesteuerung auf die Zwischeneinkünfte der ausländischen Gesellschaft erhoben werden. Eine Anrechnung ist möglich, soweit auf Grundlage der ausländischen Hinzurechnungsbesteuerung die gleichen passiven Einkünfte in die Bemessungsgrundlage der vermittelnden ausländischen Gesellschaft einbezogen werden wie in die Bemessungsgrundlage des inländischen Hinzurechnungsadressaten. Ist die vermittelnde Gesellschaft in einem EU-Land ansässig und entspricht die Definition der Zwischeneinkünfte in diesem Land Art. 7 Abs. 2 ATAD, entfällt die ausländische Hinzurechnungsbesteuerung vollständig auch auf deutsche Zwischeneinkünfte. Durch eine Kombination aus Mindeststandard (Art. 3 ATAD) und Positivliste erfasst § 8 Abs. 1 AStG nämlich in jedem Fall die Zwischeneinkünfte nach der Definition des anwendbaren ausländischen Rechts. Ein weitergehender Nachweis ist dann nicht erforderlich. Anders als bei Abs. 1 erfolgt eine Anrechnung nur auf Antrag und nicht von Amts wegen.
13.222
Bei der Anrechnung sind die Vorschriften des § 34c Abs. 1 EStG bzw. § 26 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 KStG entsprechend anzuwenden (§ 12 Abs. 3 AStG). Es handelt sich um einen Rechtsfolgenverweis. Insoweit hat der Verweis lediglich Bedeutung für die Durchführung der Anrechnung, nicht jedoch dafür, welche Steuern angerechnet werden dürfen. Diese Frage wird nämlich bereits durch § 12 Abs. 1 und Abs. 2 AStG geregelt. Der Verweis bewirkt, dass die sog. Höchstbetragsbegrenzung nach § 34 Abs. 1 Satz 2 EStG bzw. § 26 Abs. 2 Satz 1 KStG gilt.
VI. Mittelbare Beteiligungen
13.223
Nach bisherigem Recht kam es bei mittelbaren Beteiligungen an Zwischengesellschaften nicht zu einer unmittelbaren Zurechnung der Zwischeneinkünfte beim Hinzurechnungsadressaten. Stattdessen sah § 14 AStG die sog. übertragende Zurechnung vor. Danach wurden Zwischeneinkünfte von nachgeschalteten Zwischengesellschaften der Obergesellschaft als „Brückenkopf-Gesellschaft“ zugerechnet, dort ggf. mit negativen Zwischeneinkünften anderer nachgeschalteter Zwischengesellschaften verrechnet und als einheitlicher Hinzurechnungsbetrag auf S. 612Ebene des Hinzurechnungsadressaten erfasst. Bei mehr als dreistöckigen Strukturen erfolgte eine stufenweise Zurechnung (§ 14 Abs. 3 AStG). Das Konzept der übertragenden Zurechnung ist mit dem ATADUmsG aufgegeben worden. Nach der ATAD muss nämlich auch im Hinblick auf mittelbare Beteiligungen eine „direkte“ Hinzurechnung beim Hinzurechnungsadressaten erfolgen (Art. 7 Abs. 1 ATAD). Infolgedessen sieht § 7 Abs. 1 Satz 1 AStG nun vor, dass die Zwischeneinkünfte beim Hinzurechnungsadressaten entsprechend seiner „mittelbaren Beteiligung“ steuerpflichtig sind. Es wird also für jede (mittelbare) Beteiligung ein separater Hinzurechnungsbetrag ermittelt und hinzugerechnet. Ein Verlustausgleich auf Ebene der Brückenkopfgesellschaft findet damit nicht mehr statt. § 7 Abs. 1 Satz 2 AStG und § 12 Abs. 2 AStG tragen den Besonderheiten einer mittelbaren Beteiligung Rechnung.
13.224
§ 7 Abs. 1 Satz 2 AStG setzt auf Tatbestandsebene an: Mittelbare Beteiligungen sind für die Hinzurechnungsbesteuerung unbeachtlich, soweit die Einkünfte bei einer die Beteiligung vermittelnden Person von der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung oder einer vergleichbaren ausländischen Regelung erfasst werden und damit insgesamt keiner niedrigeren Besteuerung i.S.v. § 8 Abs. 5 AStG unterliegen. Kommt es also auf vermittelnden Ebenen zu einer Hinzurechnungsbesteuerung und unterliegen die Zwischeneinkünfte in der Summe insgesamt einer (Ertrags-) Besteuerung von mindestens 25 %, entfällt eine weitere Hinzurechnungsbesteuerung.
13.225
Es kommt nicht darauf an, ob die vermittelnde Gesellschaft inländisch oder ausländisch ist. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 2 AStG, denn eine „Hinzurechnungsbesteuerung nach diesem Gesetz“ kommt – außer im Sonderfall des § 7 Abs. 1 Satz 4 AStG – nur bei deutschen Gesellschaften in Betracht. Selbst bei einer deutschen vermittelnden Gesellschaft kann es also nach dem Wortlaut zu einer weiteren Hinzurechnungsbesteuerung auf einer nachgelagerten Ebene kommen. Bei einer vermittelnden deutschen Gesellschaft ist es allerdings nicht mehr gerechtfertigt, oberhalb dieser Gesellschaft noch eine Hinzurechnungsbesteuerung anzuordnen. Für die typisierte Unterstellung eines Missbrauchs bleibt dann nämlich kein Raum.
13.226
Ob die Einkünfte von einer der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung vergleichbaren Regelung erfasst werden, erfordert eine Analyse des ausländischen Rechts. Zweifellos ist das bei allen EU-Ländern der Fall. Diese sind nämlich auf Grundlage der ATAD verpflichtet, eine Hinzurechnungsbesteuerung einzuführen. Bei Drittländern kommt es darauf an, ob die Steuererhebung sich auf die Einkünfte der Zwischengesellschaft bezieht. Dies wäre beispielsweise nicht der Fall, wenn die Einkünfte unter Anwendung der Grundgedanken des wirtschaftlichen Eigentums direkt der vermittelnden Gesellschaft zugerechnet werden. Die Einkünfte wären dann „eigene“ Einkünfte der vermittelnden Gesellschaft.
13.227
Für die Bestimmung einer (weiteren) Hinzurechnungsbesteuerung wird geprüft, ob die hinzuzurechnenden Einkünfte „insgesamt“ keiner niedrigeren Besteuerung i.S.d. § 8 Abs. 5 AStG unterliegen. Die Steuerbelastung auf den verschiedenen Ebenen ist also zusammenzurechnen. Dies schließt die Ebene der Zwischengesellschaft selbst sowie die Ebenen aller vermittelnden Gesellschaften ein. Durch den Verweis auf § 8 Abs. 5 AStG wird deutlich, dass die Prüfungsmaßstäbe des § 8 Abs. 5 AStG im Hinblick auf die insgesamt auf die Zwischeneinkünfte entrichteten Steuern anzuwenden sind. Die tatsächlich erhobenen Steuern sind dazu in das VerVerhältnisS. 613hältnis zu den Zwischeneinkünften zu setzen. Fraglich ist, welche Steuern einzubeziehen sind. § 8 Abs. 5 AStG stellt auf „Ertragsteuern“ ab. Maßgeblich ist, ob die Steuer an das Einkommen als Bemessungsgrundlage anknüpft. Damit gehen auch Gewerbeertragsteuern – wie insbesondere die deutsche Gewerbesteuer – als Ertragsteuer in die Betrachtung ein. Auch der Solidaritätszuschlag ist zu berücksichtigen. Selbst bei deutschen Gesellschaften als vermittelnde Gesellschaften kommt allerdings eine unzureichende Vorbelastung in Betracht. Unterschreitet die Vorbelastung im Ausland 15 %, liegt stets eine Niedrigbesteuerung vor, wenn der Gewerbesteuerhebesatz unter 263 % liegt. Oberhalb einer ausländischen Vorbelastung von 18 % kommt auf Grundlage der „Mindestgewerbesteuer“ von 7 % (Hebesatz 200 Prozent) keine Niedrigbesteuerung mehr in Betracht.
13.228
Ist eine Vorbelastung von 25 % nicht gegeben, kommt es tatbestandsmäßig zu einer Hinzurechnungsbesteuerung. Die Folgen können dann durch Steueranrechnung nach Maßgabe von § 12 Abs. 2 AStG abgemildert werden (Rz. 13.221). Allerdings führt die fehlende Möglichkeit zur Anrechnung auf die Gewerbesteuer zu Verwerfungen. Bei vermittelnden inländischen Gesellschaften wird nämlich die Gewerbesteuer auf Ebene der vermittelnden inländischen Gesellschaft nicht angerechnet. Im Ergebnis fällt auf den Hinzurechnungsbetrag doppelte Gewerbesteuer an. Dieses Ergebnis kann in geeigneten Fallgestaltungen durch die Begründung einer Organschaft vermieden werden.
VII. Beteiligung an Kapitalanlagegesellschaften
1. Hintergrund
13.229
In § 7 Abs. 6, 6a AStG a.F. war die sog. erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung für Kapitalanlagegesellschaften vorgesehen. Die Regelungen sind nun – im Kern unverändert – in § 13 AStG gebündelt. Die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung greift auf Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter zu. Der wichtigste Unterschied zur Hinzurechnungsbesteuerung i.S.v. § 7 Abs. 1 AStG liegt darin, dass es unabhängig von einer Mindestbeteiligung zu einer Hinzurechnungsbesteuerung kommen kann. Unter besonderen Voraussetzungen greift die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung erst ab einer Mindestbeteiligung von 1 % ein.
13.230
Die ATAD enthält keine Vorgaben in Bezug auf die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung. Der deutsche Gesetzgeber geht also über die Vorgaben der ATAD deutlich hinaus. Im Hinblick auf das Mindestschutzniveau (Art. 3 ATAD) ist der Erlass von Regelungen wie § 13 AStG unter Beachtung der Grundfreiheiten zulässig.
13.231
Die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung geht auf eine Ergänzung im Rahmen des Steueränderungsgesetzes aus 1992 zurück und ist seither mehrfach verschärft worden. Durch die Regelung sollte den besonderen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Anlage liquider Mittel Rechnung getragen werden. Der Zweck ist mittlerweile dahingehend konkretisiert worden, dass S. 614„Umgehungen durch internationale Beteiligungsstreuung“ entgegengewirkt werden soll. Bei der Missbrauchsabwehr muss sich der Gesetzgeber jedoch auf solche Tatbestände beschränken, bei denen eine Einkünfteverlagerung in das Ausland auf der Grundlage einer typisierenden Betrachtungsweise unterstellt werden kann oder bei der die Umstände eine Einkünfteverlagerung indizieren. Jedenfalls bei einer Beteiligung von unter 1 % wird man dies nicht mehr pauschal annehmen können. Die Regelung bewirkt nur noch, dass ausländische Kapitalanlagegesellschaften schärfer besteuert werden als inländische. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der nun in § 13 Abs. 4 AStG enthaltenen Gegenbeweismöglichkeit (Rz. 13.239). Danach ist der Hinzurechnungsadressat verpflichtet, den Substanznachweis „entsprechend“ § 8 Abs. 2 AStG zu erbringen. Dies setzt allerdings umfangreiche Kenntnisse über die Verhältnisse auf Ebene der ausländischen Gesellschaft voraus, die i.d.R. nicht ohne Mitwirkung der ausländischen Gesellschaft erlangt werden können. Dem Inhaber einer Splitterbeteiligung werden diese Informationen oft nicht zur Verfügung stehen, so dass die Gegenbeweismöglichkeit faktisch keinen Wert hat und damit auf Rechtfertigungsebene nicht berücksichtigt werden kann.
2. Struktur der Vorschrift und Verhältnis zum InvStG
13.232
§ 13 AStG ist in fünf Absätze aufgeteilt. Abs. 1 regelt die Tatbestandsvoraussetzungen für die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung. Abs. 1 wird durch eine Definition der Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter in Abs. 2 ergänzt. Abs. 3 AStG enthält Sondervorschriften für REIT-Gesellschaften. Ein Substanznachweis ist in Abs. 4 AStG vorgesehen. Zudem verweist Abs. 4 Satz 1 umfangreich auf weitere Vorschriften in Bezug auf den Hinzurechnungsbetrag (§ 10 AStG), den Kürzungsbetrag (§ 11 AStG) sowie die Steueranrechnung (§ 12 AStG).
13.233
Abschließend ordnet Abs. 5 AStG – im Unterschied zu § 7 Abs. 5 AStG – einen uneingeschränkten Vorrang des InvStG an, soweit die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter den Vorschriften dieses Gesetzes unterfallen. Danach ist die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung nicht anzuwenden, wenn auf die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter die Vorschriften des InvStG anwendbar sind. Im Verhältnis zu § 7 Abs. 5 AStG handelt es sich um die speziellere Vorschrift (Rz. 13.42). Der Vorrang gilt also unabhängig vom Umfang der Beteiligung des Hinzurechnungsadressaten. Anders als im Rahmen von § 7 Abs. 5 AStG schirmt eine Kapitalanlagegesellschaft in Form eines Investmentfonds oder eines Spezialinvestmentfonds auch gegen nachgeschaltete Zwischengesellschaften ab, selbst wenn diese nicht den Vorschriften des InvStG unterfallen (§ 13 Abs. 5 Satz 2 AStG).
3. Tatbestandsvoraussetzungen
13.234
Die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung kommt nur bei unbeschränkt Steuerpflichtigen in Betracht. Eine § 7 Abs. 1 Satz 4 AStG entsprechende Regelung, welche eine Hinzurechnungsbesteuerung auch bei beschränkt Steuerpflichtigen mit inländischer Betriebsstätte vorsieht, ist nicht vorgesehen.
13.235
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AStG sind bei einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft deren niedrig besteuerte Einkünfte (§ 13 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 5 AStG) mit Kapitalanlagecharakter entsprechend der Beteiligung am Nennkapital S. 615dem unbeschränkt Steuerpflichtigen zuzurechnen. Dies gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 AStG im Übrigen nicht erfüllt sind. Mit anderen Worten: Es kommt unabhängig von einer Mindestbeteiligung zu einer Hinzurechnungsbesteuerung. Satz 4 nimmt den sehr weitgehenden Grundtatbestand etwas zurück, indem die Vorschrift in bestimmten Fällen die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung erst ab einer Mindestbeteiligung von 1 % eingreifen lässt. Positiv gewendet greift die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung unabhängig von einer Mindestbeteiligung nur ein, wenn die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft ausschließlich oder nahezu ausschließlich – d.h. zu mindestens 90 % – aus Einkünften mit Kapitalanlagecharakter bestehen. Wenn mit den Aktien an der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Börsenhandel stattfindet, ist unabhängig von der Art der Einkünfte für die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung eine Mindestbeteiligung von 1 % notwendig.
13.236
§ 13 Abs. 1 Satz 3 AStG sieht – wie zuvor § 7 Abs. 6 Satz 2 AStG – Ausnahmen von der erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung nach Art einer Freigrenze vor. Diese ist jedoch unangemessen niedrig angesetzt. Danach kommt es nicht zur erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung, wenn die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft mit Kapitalanlagecharakter 10 % der gesamten Einkünfte der ausländischen Gesellschaft nicht überschreiten. Dies gilt jedoch nicht, wenn aufgrund dieser Ausnahmeregelung bei einer Zwischengesellschaft oder einem Steuerpflichtigen ein Betrag von mehr als EUR 80.000 außer Ansatz bleibt. Diese absoluten Grenzen – insbesondere im Hinblick auf die ausländische Gesellschaft – sind so niedrig angesetzt, dass sie praktisch nur selten eine Rolle spielt.
13.237
§ 13 Abs. 1 Satz 2 AStG ordnet eine entsprechende Geltung von § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 AStG an (Rz. 13.68). Im Falle mittelbarer Beteiligungen unterbleibt also eine Hinzurechnungsbesteuerung, wenn die Zwischeneinkünfte aufgrund einer Hinzurechnungsbesteuerung auf der Ebene vermittelnder Gesellschaften nicht niedrig i.S.v. § 8 Abs. 5 AStG besteuert sind (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AStG). Erfolgt die Gewinnverteilung nicht anhand des Nennkapitals, ist der andere Gewinnverteilungsmaßstab auf das Ausmaß der Hinzurechnung zu übertragen (§ 7 Abs. 1 Satz 3 AStG).
13.238
§ 13 Abs. 2 AStG definiert den Begriff der Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter. Dies sind nach Satz 1 Einkünfte (einschließlich Veräußerungsgewinnen), die aus dem Halten, der Verwaltung, der Werterhaltung oder der Werterhöhung von Zahlungsmitteln, Wertpapieren, Beteiligungen (ausgenommen Einkünfte i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 7 und 8 AStG) oder ähnlichen Vermögenswerten stammen. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Einkünfte nach Maßgabe der funktionalen Betrachtungsweise den Einkünften i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 1–6 AStG unterfallen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 AStG). Auf der anderen Seite gehören Nebenerträge der Kapitalanlageeinkünfte, zum Beispiel aus Sicherungsgeschäften, zu den Kapitalanlageeinkünften. Zu den Einkünften mit Kapitalanlagecharakter gehören auch die Einkünfte einer REIT-Aktiengesellschaft, falls mit den Aktien dieser Gesellschaft kein wesentlicher und regelmäßiger Börsenhandel stattfindet (§ 13 Abs. 3 AStG). Diese Vorschrift führt im Wesentlichen § 7 Abs. 8 AStG a.F. fort. Die Vorschriften über den Hinzurechnungsbetrag (§ 10 AStG), den Kürzungsbetrag (§ 11 AStG) und die Steueranrechnung (§ 12 AStG) gelten im Rahmen von § 13 AStG entsprechend (§ 13 Abs. 4 Satz 1 AStG).
S. 616
4. Substanzausnahme
13.239
§ 13 Abs. 4 Satz 1 AStG sieht durch Verweis auf § 8 Abs. 2 AStG eine sog. Substanzausnahme auch im Rahmen der erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung vor. Bisher war diese auf Kapitalanlagegesellschaften im EU/EWR-Raum beschränkt (§ 8 Abs. 2 AStG a.F.). § 13 Abs. 4 Satz 1 AStG verweist jedoch nicht auch auf § 8 Abs. 3 AStG, welcher die Substanzausnahme im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung auf Grundlage von § 7 Abs. 1 AStG auf EU/EWR-Fälle begrenzt. Damit steht Substanzausnahme auch für Drittstaatengesellschaften zur Verfügung. Hintergrund ist die Rechtsprechung des EuGH. Danach beschränkt die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV). Diese schützt auch in Drittstaatensachverhalten. Die Beschränkung muss muss gerechtfertigt sein, etwa durch die Bekämpfung rein künstlicher Gestaltungen. Dem Steuerpflichtigen muss jedoch stets die Möglichkeit eröffnet werden, für den Einzelfall nachzuweisen, dass die Gestaltung nicht künstlich ist. § 8 Abs. 2 AStG eröffnet dem Steuerpflichtigen diese Möglichkeit.
13.240
Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 AStG gilt § 8 Abs. 2 AStG „entsprechend“. Dies erlaubt es, bei der Auslegung von § 13 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 AStG die Besonderheiten der Kapitalverkehrsfreiheit zu berücksichtigen. Obgleich durch die Verweisung die gleiche Vorschrift zur Anwendung kommt, sind die Maßstäbe für den Substanznachweis bei Kapitalanlagegesellschaften andere als im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 Abs. 1 AStG.
13.241
§ 8 Abs. 2 AStG geht auf die Rechtsprechung des EuGH i.S. Cadbury Schweppes zurück (Rz. 13.151). Eine Rechtfertigung eines Eingriffs in die Niederlassungsfreiheit erfordert nach dieser Rechtsprechung, dass die fragliche nationale Regelung speziell darauf abzielt, Verhaltensweisen entgegenzuwirken, durch die rein künstliche Gestaltungen errichtet werden. In der Cadbury-Entscheidung hatte der EuGH den Begriff der rein künstlichen Gestaltung für die Niederlassungsfreiheit konkretisiert. Danach liegt eine rein künstliche Gestaltung vor, wenn auf der Grundlage objektiver, von dritter Seite nachprüfbarer Anhaltspunkte festgestellt wird, dass die Gesellschaft eine fiktive Ansiedlung ohne wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates ist. Maßgeblich ist, ob eine Ansiedlung greifbar vorhanden ist. Dies wird anhand von Geschäftsräumen, Personal und Ausrüstungsgegenständen festgestellt. Insbesondere Briefkasten- und Strohfirmen sind danach künstlich. In allen anderen Fällen kommt keine rein künstliche Gestaltung in Betracht.
13.242
Die Niederlassungsfreiheit zielt darauf ab, eine freie Niederlassung zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern zu ermöglichen. Demgegenüber verfolgt die Kapitalverkehrsfreiheit ein anderes Ziel, nämlich die Liberalisierung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs. Vor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen Schutzrichtungen deckt sich der Begriff der rein künstlichen Gestaltung im Rahmen der Rechtfertigung eines Eingriffs in die Niederlassungsfreiheit nicht „unbedingt“ mit dem Begriff im Rahmen der Prüfung eines Eingriffs in die Kapitalverkehrsfreiheit. Die künstliche Schaffung der Voraussetzungen, unter denen unberechtigt ein Steuervorteil in Anspruch genommen werden kann, kann beim grenzüberschreitenden Kapitalverkehr nämlich in verschiedenen Formen als lediglich einer künstlichen Ansiedlung erfolgen. Nach der Rechtsprechung des EuGH können die im Rahmen der Cadbury-EntscheiCadbury-EntscheidungS. 617dung entwickelten Indizien (Geschäftsräume, Personal und Ausrüstungsgegenstände) zwar herangezogen werden, um den wirtschaftlichen Grund für die Einschaltung für eine Gesellschaft ohne eigene wirtschaftliche Tätigkeit zu bewerten. Jedoch könne der Begriff der künstlichen Gestaltung auch Vorkehrungen umfassen, bei der das Hauptziel oder eines der Hauptziele darin besteht, durch Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates erzielte Gewinne künstlich in Drittländer mit niedrigerem Besteuerungsniveau zu transferieren. Damit ist es nicht zwingend, dass die Kapitalanlagegesellschaft greifbar im Aufnahmestaat angesiedelt ist und dies durch Geschäftsräume, Personal und Ausrüstungsgegenstände nachgewiesen wird. Vielmehr ist eine Prüfung entsprechend der allgemeinen Missbrauchsregelung in Art. 6 ATAD vorzunehmen. Danach ist eine Gestaltung nur missbräuchlich, wenn objektiv eine künstliche Gestaltung vorliegt und der bzw. ein wesentlicher Zweck darin besteht, einen ungerechtfertigten Steuervorteil zu erlangen. Solange eine Gestaltung nicht künstlich ist, darf der Steuerpflichtige nach Steuervorteilen streben. Dies hat die große Kammer des EuGH zuletzt prominent in den sog. Dänischen Verfahren hervorgehoben.
13.243
Diese Differenzierung ist dem schlichten Verweis in § 13 Abs. 4 Satz 1 AStG nicht zu entnehmen. Gleichwohl ist die Vorschrift im Lichte der Grundfreiheiten auszulegen.
13.244
Weitere Voraussetzung der Substanzausnahme ist, dass der Sitz bzw. Geschäftsleitungsstaat im Wege des zwischenstaatlichen Informationsaustausches Auskünfte erteilt, die zur Durchführung der Besteuerung erforderlich sind (§ 13 Abs. 4 Satz 2 AStG).
VIII. Verfahrensrechtliche Aspekte
13.245
Verfahrensrechtliche Aspekte der Hinzurechnungsbesteuerung sind in §§ 16 – 18 AStG geregelt. §§ 16, 17 AStG betreffen die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen (Rz. 22.39). § 18 AStG sieht eine besondere Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Zwecke der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 bis 13 AStG vor.
13.246
Nach § 18 Abs. 1 AStG werden die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 – 13 AStG gesondert festgestellt. Dies betrifft insbesondere den Hinzurechnungsbetrag, die anrechenbaren Steuern, das Hinzurechnungskorrekturvolumen und einen Verlustvortrag. Sind an einer Zwischengesellschaft mehrere Hinzurechnungsadressaten beteiligt, so erfolgt die gesonderte Feststellung ihnen gegenüber einheitlich. Zuständig ist das Finanzamt, dass bei dem unbeschränkt Steuerpflichtigen für die Ermittlung der Einkünfte aus der Beteiligung örtlich zuständig ist (§ 18 Abs. 2 Satz 1 AStG). Gehört die Beteiligung zum Privatvermögen, ist dies das Wohnsitz-Finanzamt (§ 19 AO). Bei Zugehörigkeit zum Betriebs- oder Sonderbetriebsvermögen, ist entsprechend das Betriebs- bzw. Geschäftsleitungsfinanzamt zuständig (§ 18 AO). Wird die Beteiligung von einer Kapitalgesellschaft gehalten, ist das Geschäftsleitungsfinanzamt zuständig (§ 20 AO). Kommt es zu einer einheitlichen Feststellung, ist das Finanzamt zuständig, das für den Beteiligten mit der höchsten Beteiligung zuständig ist (§ 18 Abs. 2 Satz 2 AStG). Lässt sich keine Zuständigkeit nach Maßgabe von § 18 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AStG feststellen, ist das Finanzamt zuständig, dass als erstes mit der Sache befasst ist.
S. 618
13.247
Jeder an einer ausländischen Zwischengesellschaft Beteiligter hat eine Feststellungserklärung abzugeben (§ 18 Abs. 3 Satz 1 AStG). Beruft er sich auf den Substanznachweis gem. § 8 Abs. 2 AStG, ist dies nach amtlichem Vordruck anzuzeigen (§ 18 Abs. 3 Satz 2 AStG). Die Anzeige muss die Angaben enthalten, die für die Prüfung der Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 AStG notwendig sind. Gleichwohl kann das Finanzamt eine Feststellungserklärung verlangen. Gibt es mehrere Hinzurechnungsadressaten, können diese eine gemeinsame Erklärung bzw. Anzeige abgeben.
Kapitel 14 Hinzurechnungsbesteuerung bei Familienstiftungen
Oppel
S. 619
A. Zielsetzung der Hinzurechnungsbesteuerung 14.1
B. Anwendungsbereich 14.7
C. Gegenstand der Zurechnung 14.12
D. Hinzurechnungsadressat
I. Subjekte der Einkünftezurechnung 14.15
II. Unbeschränkte Steuerpflicht 14.16
III. Stifter 14.18
IV. Destinatäre 14.21
E. Escape-Klausel § 15 Abs. 6 AStG 14.27
F. Einkünfteermittlung 14.34
G. Behandlung bei den Hinzurechnungsadressaten 14.37
Literatur:
Kommentare zu § 15 AStG; Birnbaum/Lohbeck/Pöllath, Die Verselbstständigung von Nachlassvermögen: Stiftung, Trust und andere Gestaltungen im Vergleich 2. Teil: Das ausländische Rechtsinstitut des Trusts, FR 2007, 479; Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, Kommentar, Loseblatt, München; Desens/Hummel, Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung der Destinatäre bei der Auflösung einer Stiftung mit Einkommen- und Schenkungsteuer, DStZ 2011, 710; Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, Loseblatt, Köln; Fuhrmann, Außensteuergesetz, Kommentar, 3. Aufl. Herne 2017; Gosch/Grotherr/Bergmann, Steuerplanung und Compliance, Handbuch, Loseblatt, Herne; Haase, Außensteuergesetz/Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, 3. Aufl. Heidelberg 2016; Hey, Hinzurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen gem. § 15 AStG i.d.F. des JStG 2009 – europa- und verfassungswidrig!, IStR 2009, 181; Hopt/Reuter, Stiftungsrecht in Europa, Köln 2001; Jahn/Oppel, Destinationszahlungen einer Familienstiftung stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, DB 2011, 1187; Kellersmann/Schnitger, Europarechtliche Bedenken hinsichtlich der Besteuerung ausländischer Familienstiftungen, IStR 2005, 253; Kinzl, Nachfolgeplanung mit Familienstiftungen: § 15 AStG zwischen Hindernis und Europarechtswidrigkeit, IStR 2005, 624; Kirchhain, Die Familienstiftung im Außensteuerrecht, Herne 2010; Kirchhain, Neues von der Zurechnungsbesteuerung – Gedanken zur geplanten Neufassung des § 15 AStG durch das JStG 2013, IStR 2012, 602; Kokott, Das Steuerrecht der Europäischen Union, 1. Aufl. München 2018; Kraft, Außensteuergesetz, Kommentar, 2. Aufl. München, 2019; Kraft/Hause, Die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 15 AStG zur Besteuerung ausländischer Familienstiftungen und ihrer Begünstigten in Deutschland, DB 2006, 414; Kraft/Moser/Gebhardt, Neukonzeption der Besteuerung ausländischer Familienstiftungen durch das JStG 2013, DStR 2012, 1773; Kraft/Schulz, Zwischengesellschaften im Kontext ausländischer Familienstiftungen – Entwicklungen durch das Jahressteuergesetz 2013, IStR 2012, 897; Kutac, Die Familienstiftung in Deutschland und Lichtenstein – Ein Besteuerungsvergleich, IStR 2021, 409; Lüdicke/Eiling, Nutzung von US-Trusts in der Nachfolgeplanung, IStR 2017, 841; Moser, Zur Abschirmwirkung von EU/EWR-Stiftungen bei mehrstöckigen Strukturen im Kontext des § 15 AStG, Ubg 2013, 692; Moser, § 15 AStG idF des Referentenentwurfs des ATAD-Umsetzungsgesetzes, DStR 2020, 900; Moser/Gebhardt, Diskussionsanstöße zu einer grundlegenden Reform des § 15 AStG nach dem Scheitern des JStG 2013, ISR 2013, 84; Oppel, Die österreichische Privatstiftung, Hamburg 2014; Osterheld/Opel, Vorentwurf für einen Schweizer Trust, StR 2022, S. 266; Richter, Stiftungsrecht, 1. Aufl. München 2019; Richter/Wachter, Handbuch des internationalen Stiftungsrechts, Bonn 2007; Rödder/Herlinghaus/Neumann, Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, Köln 2015; Schienke-Ohletz/Kühn, Doppelbesteuerung bei Auskehrungen aus ausländischen Trusts?, DStR 2022, S. 1413; Schaumburg, Das Leistungsfähigkeitsprinzip im Internationalen Steuerrecht, in Lang (Hrsg.), Die Steuerrechtsordnung in der Diskussion, FS für Tipke, Köln 1995, 125; Schaumburg/Englisch, Europäisches Steuerrecht, 2. Aufl. Köln 2020; Schaumburg/Peters, Internationales Steuerstrafrecht, 2. Aufl. Köln 2021; Sieger/Bank, Erhalt von Einflussmöglichkeiten des Stifters auf die Geschäftsfähigkeit einer zivilrechtlichen Stiftung, NZG 2010, 641; Staudinger, BGB, Kommentar, Buch 1: Allgemeiner Teil: §§ 80–89 S. 620Stiftungsrecht, Berlin 2017; Strunk/Kaminski/Köhler, Außensteuergesetz/Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, Loseblatt, Bonn; Tipke/Kruse, AO/FGO, Kommentar, Loseblatt, Köln; Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl. Köln 2021; Tischendorf, Die Besteuerung von Trusts – alte und neue Fragen, IStR 2022, 445 (Teil 1) und 489 (Teil 2); Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Kommentar zu allen deutschen Doppelbesteuerungsabkommen, Loseblatt, München; Wassermeyer, Einkommenszurechnung nach § 15 AStG, IStR 2009, 191; Winter/Heppe, Zum Willen des Steuergesetzgebers bei ausländischen Familienstiftungen, BB 2013, 2775; Werder/Dannecker, Änderung der Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG – Anmerkung zum Entwurf des JStG 2013, BB 2012, 2278.
A. Zielsetzung der Hinzurechnungsbesteuerung
14.1
Rechtsfähige Stiftungen sind nach deutschem Recht als sonstige juristische Personen Körperschaftsteuersubjekte (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG). Dementsprechend behandelt das deutsche Steuerrecht inländische wie ausländische Stiftungen – wenn diese nach Maßgabe des Rechtstypenvergleichs mit deutschen Stiftungen vergleichbar sind – als eigenständige Steuersubjekte. Eine Besteuerung der (unbeschränkt steuerpflichtigen) Begünstigten ist grundsätzlich erst möglich, wenn die in- oder ausländische Stiftung Leistungen an diese Begünstigten gewährt (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG) oder Stiftungsvermögen anlässlich der Aufhebung an die Anfallsberechtigten auskehrt (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG). Ist eine Stiftung wirtschaftliche Eigentümerin des Stiftungsvermögens, schirmt sie dieses also gegenüber den Begünstigten steuerlich ab. Dies gilt selbst für Familienstiftungen, deren Zweck (allein) in der materiellen Förderung der Mitglieder einer oder mehrerer bestimmter Familien besteht. Die Errichtung einer ausländischen Stiftung kann als Gestaltungsinstrument in Betracht kommen, um den Anfall inländischer (Ersatz-) Erbschaftsteuer zu vermeiden und Thesaurierungsvorteile zu nutzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Stiftung im Ausland keiner oder nur einer niedrigeren Steuer unterliegt. Daneben werden ausländische Familienstiftungen in Zuzugsfällen genutzt, um eine „Steuerverstrickung“ des Eigentums des Zuziehenden in Deutschland zu vermeiden.
§ 15 Abs. 4 AStG erweitert den Anwendungsbereich zudem über Stiftungen hinaus auf „sonstige Zweckvermögen, Vermögensmassen und rechtsfähige oder nichtrechtsfähige PersonenverPersonenvereinigungenS. 621einigungen“. Diese Regelung soll strukturell und funktional vergleichbare Vehikel erfassen, insbesondere Trusts.
14.2
Vor diesem Hintergrund bezweckt der Gesetzgeber mit § 15 AStG – in Anknüpfung an § 12 StAnpG 1934 – als besondere Missbrauchsvermeidungsvorschrift, der Steuerflucht und Steuervermeidung unter Nutzung ausländischer Stiftungen entgegenzuwirken. Hierdurch soll der Einsatz ausländischer Familienstiftungen unattraktiv werden. Bedeutende Stiftungsjurisdiktionen sind Liechtenstein, die Schweiz und Österreich.
§ 15 AStG lässt dabei zwar die Steuerrechtssubjektivität der Familienstiftung unberührt. Allerdings wird die grundsätzliche Abschirmwirkung von ausländischen Stiftungen – konzeptionell vergleichbar mit der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 – 13 AStG – durchbrochen. Hierzu werden vorrangig dem unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter Einkünfte und Vermögen der Familienstiftung für ertragsteuerliche Zwecke (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 AStG) zugerechnet. Ist der Stifter nicht unbeschränkt steuerpflichtig, sind (anteilige) Hinzurechnungsadressaten die unbeschränkt steuerpflichtigen Bezugs- und Anfallsberechtigten der Stiftung. Einzige sachliche Anwendungsvoraussetzung ist, dass die ausländische Stiftung eine Familienstiftung ist. Eine Familienstiftung liegt nach der Legaldefinition des § 15 Abs. 2 AStG vor, wenn der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt sind. Auf eine (mögliche) steuerliche Vorteilhaftigkeit der Stiftung kommt es nicht an. Es gibt keine Niedrigsteuergrenze wie in § 8 Abs. 5 AStG und auch keinen Katalog schädlicher Einkünfte wie in § 8 Abs. 1 AStG.
14.3
Zurechnung meint die steuerliche Zuordnung in persönlicher Hinsicht. Seit dem Veranlagungszeitraum 2013 sind die Einkünfte der Familienstiftung Gegenstand der Hinzurechnung und nicht länger das Einkommen der Stiftung. Damit wurde § 15 AStG weiter der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG angenähert. Der Hinzurechnungsadressat muss also die Einkünfte der ausländischen Familienstiftungen – typischerweise aus Kapitalvermögen des Gewerbebetriebs – als eigene Einkünfte versteuern, ohne dass von ihm weitere Einkünfte persönlich erzielt werden müssen. Die Stiftung kann diese Einkünfte – mangels gesetzlicher Regelung – nicht bei sich abziehen. Die anderweitige Zurechnung der Einkünfte schließt die Besteuerung der ausländischen Familienstiftung im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht S. 622nicht aus. Eine etwa erhobene deutsche Körperschaftsteuer ist allerdings gem. § 15 Abs. 5 AStG grds. anrechenbar.
14.4
§ 15 AStG verfolgt das – an sich legitime – Ziel, Steuer- und Kapitalflucht zu verhindern. Die Vorschrift geht aber darüber hinaus und erfasst ohne Gegenbeweismöglichkeit Sachverhalte, in denen Steuer- und Kapitalflucht nicht vorliegt. So unterscheidet § 15 AStG bspw. nicht danach, ob die Stiftung von einem unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtigen Stifter errichtet wurde. Auch wird nicht danach differenziert, ob Bezugs- oder Anfallsberechtigte ggf. erst Jahre nach der Stiftungserrichtung unbeschränkt steuerpflichtig wurden. Zudem sind legitime, außersteuerliche Gründe für die Errichtung einer ausländischen Stiftung denkbar. Letztlich kommt es bei der Übertragung von (inländischem) Vermögen auf eine ausländische Stiftung je nach Vermögensart zu einer Realisierung der stillen Reserven (bspw. nach Maßgabe von § 6 AStG) sowie grds. zu einer Besteuerung mit Schenkungsteuer (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG), so dass ein weitergehendes deutsches Besteuerungsbedürfnis nicht besteht. Damit verliert auch das Ziel, Steuer- und Kapitalflucht zu verhindern, seine Rechtfertigung. Diese Punkte werfen die Frage auf, ob § 15 AStG mit dem GG vereinbar ist. Problematisch ist insb., dass ein Entlastungsbeweis – anders als bspw. in § 8 Abs. 2–5 AStG – nicht vorgesehen ist. Der durch die Hinzurechnung erreichte Durchgriff und die damit verbundene Abweichung von den zivilrechtlichen Gegebenheiten ist in dieser Pauschalität also nicht gerechtfertigt und verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Daneben liegt auch nach den tatbestandlichen Konkretisierungen im Rahmen des AmtshilfeRLUmsG weiterhin der Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot nach Art. 20 Abs. 3 GG nahe. Probleme ergeben sich insbesondere bei der Bestimmung, wer bezugs- oder anfallsberechtigt ist, und ggf. in welchem Verhältnis die Hinzurechnung erfolgen soll. Die Rechtsprechung ist diesen verfassungsrechtlichen Bedenken bisher allerdings nicht gefolgt.
14.5
Auch die Vereinbarkeit mit den unionsrechtlichen Grundfreiheiten ist problematisch. Dies betrifft insbesondere die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV). Die EU-Kommission leitete 2007 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein, weil § 15 AStG ohne RechtferRechtfertigungS. 623tigung in- und ausländische Stiftungen unterschiedlich behandele und damit gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoße. Zur Beseitigung der offenkundigen Mängel wurde § 15 AStG um einen neuen Abs. 6 ergänzt, die sog. unionsrechtliche Rettungs- oder Escape-Klausel. Nach § 15 Abs. 6 AStG ist Abs. 1 bei Familienstiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem EU/EWR-Staat nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, dass das Stiftungsvermögen Stiftern bzw. Destinatären rechtlich und tatsächlich entzogen ist und zwischen Deutschland und dem Sitz- bzw. Geschäftsleitungsstaat der Familienstiftung für die Besteuerung erforderliche Auskünfte erteilt werden.
Das Schrifttum bezweifelt zu Recht, dass die Ergänzung die Unionsrechtswidrigkeit von § 15 AStG beseitigt hat. § 15 AStG sieht weiterhin eine Ungleichbehandlung zwischen in- und ausländischen Stiftungen vor, denn nur bei Letzteren kommt eine Hinzurechnungsbesteuerung – und damit im Vergleich zu inländischen Stiftungen insbesondere ein Liquiditätsnachteil – in Betracht. Diese Schlechterstellung besteht auch nach der Gesetzesänderung fort. Stifter bzw. Begünstigte müssen nämlich im Rahmen von § 15 Abs. 6 Nr. 1 AStG beweisen, dass ihnen das Stiftungsvermögen rechtlich und tatsächlich entzogen ist. Misslingt dieser Beweis, kommt es zur Hinzurechnung. Eine vergleichbare Regelung besteht für deutsche Familienstiftungen nicht. Hier können Stifter und Begünstigte vielmehr – als Stiftungsorgane – weitreichenden Einfluss auf das Stiftungsvermögen ausüben. Dies macht die Errichtung einer ausländischen Stiftung unattraktiver, so dass jedenfalls in die Kapitalverkehrsfreiheit eingegriffen ist. Eine Rechtfertigung ist durch zwingende Gründe des Gemeinwohls möglich. Denkbar wäre, § 15 AStG als Maßnahme zur Bekämpfung von Steuerumgehungen zu rechtfertigen. Dieser Rechtfertigungsgrund setzt nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH aber voraus, dass die Einschaltung der ausländischen Familienstiftung eine rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen mit dem alleinigen Zweck der Erzielung steuerlicher Vorteile ist. Selbst nach einer möglichen Lockerung dieser Anforderungen durch die Große Kammer des EuGH im Rahmen der sog. Dänischen Verfahren wäre in Anlehnung an Art. 6 Abs. 2 ATAD jedenfalls noch eine unangemessene Gestaltung, bei der ein wesentlicher Zweck in der Erzielung eines steuerlichen Vorteils liegt, erforderlich. § 15 AStG erfüllt die Anforderungen – auch nach dem neuen, möglicherweise großzügigeren Verständnis – an die Rechtfertigung allerdings nicht. Zunächst ist ein Steuervorteil nicht Tatbestandsvoraussetzung von § 15 AStG. Die Regelung unterstellt vielmehr typisierend bei ausländischen FamilienstifFamilienstiftungenS. 624tungen stets eine missbräuchliche Gestaltung. Dabei muss eine ausländische Familienstiftung nicht zwingend steuerlich vorteilhaft sein, es kommt vielmehr auf den Einzelfall an. Der EuGH fordert bei Missbrauchsvorschriften eine umfassende Würdigung des Einzelfalls. Die umfassende Möglichkeit eines Entlastungsbeweises sieht § 15 AStG allerdings nicht vor. Dies hat sich auch durch die Ergänzung von Abs. 6 nicht geändert, denn hier kommt es allein auf den rechtlichen und tatsächlichen Entzug des Stiftungsvermögens an. An dem Entzug soll es zudem bereits dann fehlen, wenn die Hinzurechnungsadressaten eine Stimmmehrheit im maßgeblichen Stiftungsgremium haben; dies ist der Regelfall bei deutschen Familienstiftungen. Letztlich ermöglicht Abs. 6 nur Stiftungen mit Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im EU/EWR-Raum, der Hinzurechnungsbesteuerung zu entgehen. Die Kapitalverkehrsfreiheit schützt allerdings auch im Verhältnis zu Drittstaaten.
14.6
Nach DBA könnte Deutschland verpflichtet sein, die von einer ausländische Familienstiftung in eigener Person erzielten Einkünfte steuerfrei zu stellen. Zur Besteuerung ist dann grundsätzlich nämlich nur der Sitzstaat der Stiftung berechtigt, so dass diese Einkünfte nicht Gegenstand der Zurechnung sein können. Dem steht allerdings die Treaty-Override-Regelung des § 20 Abs. 1 AStG entgegen. Danach wird § 15 AStG durch DBA nicht berührt, die Rechtsfolge der Hinzurechnung wird also durch DBA nicht verdrängt. Etwas anderes muss aber für Einkünfte gelten, für die bei gedachter Direkterzielung durch den Hinzurechnungsadressaten kein deutsches Besteuerungsrecht bestünde. Diese können von der Hinzurechnungsbesteuerung nicht erfasst werden, das DBA ist virtuell anzuwenden. Dafür spricht auch, dass nach § 15 AStG nunmehr Einkünfte und nicht länger Einkommen zuzurechnen sind. Neben § 20 Abs. 1 AStG sind Sonderregelungen in DBA zu beachten. Nach Art. 4 Abs. 11 DBA Deutschland/Schweiz gilt eine Person nicht in einem Vertragsstaat ansässig für Einkünfte, die nicht ihr, sondern einer anderen Person zuzurechnen sind. So soll klargestellt werden, dass das DBA einer Hinzurechnung nach § 15 AStG nicht entgegensteht.
B. Anwendungsbereich
14.7
§ 15 AStG erfasst in erster Linie ausländische Familienstiftungen. Eine Familienstiftung ist ausländisch, wenn sie weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland hat, also nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist. Stiftungen sind verselbstständige Vermögensmassen ohne Mitglieder oder S. 625Gesellschafter.- Nach der Legaldefinition des § 15 Abs. 2 AStG sind Familienstiftungen Stiftungen, bei denen der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind. Stifter ist, wer die Stiftung als natürliche Person errichtet hat, also wem das Stiftungsgeschäft wirtschaftlich zuzurechnen ist oder wer in der Art eines Stifters Vermögen auf die Stiftung überträgt. Dies erfasst auch Zustiftungen. Angehörige sind die in § 15 AO genannten Personen, der Begriff der Abkömmlinge ist i.S.v. § 1589 BGB zu verstehen. Es ist zu beachten, dass es auf die Abkömmlinge der Angehörigen (nicht des Stifters) ankommt. Dies erfasst auch Personen, die mit dem Stifter nicht verwandt sind, bspw. Kinder eines geschiedenen Ehegatten aus einer anderen Verbindung (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 AO). Nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 AStG müssen Stifter, Angehörige und deren Abkömmlinge sämtlich bezugs- oder anfallsberechtigt sein („und“). Danach wären bspw. Stiftungen mit dem Stifter als einzigem Bezugs- oder Anfallsberechtigten, keine Familienstiftung i.S.d. § 15 Abs. 2 AStG. Es handelt sich allerdings wohl um ein Redaktionsversehen. Die Rechtsprechung hält es mit Blick auf die Entwicklungsgeschichte für ausreichend, wenn Stifter, Angehörige oder Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt sind.
14.8
Die in § 15 Abs. 2 AStG angesprochene Bezugs- bzw. Anfallsberechtigung zu mehr als der Hälfte setzt die Ermittlung sämtlicher Bezugs- und Anfallsberechtigten voraus. Dabei ist nicht auf die Bezugsberechtigung eines bestimmten Jahres, sondern auf einen längeren Zeitraum abzustellen. In aller Regel ist aber gerade bei einer Familienstiftung der Kreis der Bezugs- und Anfallsberechtigten satzungsgemäß nicht abgegrenzt und unterliegt Veränderungen. Wenn die Satzung etwa regelt, bestimmte Mittel seien zum Unterhalt bedürftiger Abkömmlinge des Stifters zu verwenden, ist die Quantifizierung der Bezugs- bzw. Anfallsberechtigung unmöglich. Dies zeigt, dass der Begriff der Bezugsberechtigung als Abgrenzungskriterium nicht geeignet ist und die Vorschrift gegen das Bestimmtheitsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG) verstößt.
14.9
Bei der Frage, ob eine Bezugs- oder Anfallsberechtigung zu mehr als der Hälfte vorliegt, ist alternativ auf die Bezugs- oder die Anfallsberechtigung abzustellen. Maßgeblich sind die Barwerte der jeweiligen Bezüge bzw. der Wert des Anfalls als Ausgangsgröße für die Quotenbildung.
14.10
§ 15 Abs. 3 AStG erweitert den Anwendungsbereich von § 15 AStG auf sog. Unternehmensstiftungen. Anders als im sonstigen Sprachgebrauch handelt es sich bei UnternehmensstiftunUnternehmensstiftungenS. 626gen i.S.v. § 15 AStG um Stiftungen, die von einem Unternehmer errichtet wurden und nicht um Stiftungen, zu deren Vermögen ein Unternehmen bzw. eine Beteiligung an einem Unternehmen gehört. Unternehmensstiftungen werden bei Vorliegen der Voraussetzungen wie Familienstiftungen i.S.v. § 15 Abs. 2 AStG behandelt, es erfolgt also eine Zurechnung vorrangig zum Stifter und nur nachrangig zu den Bezugs- oder Anfallsberechtigten. Eine Unternehmensstiftung in diesem Sinne liegt vor, wenn ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens oder als Mitunternehmer oder eine Körperschaft, eine Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse eine ausländische Stiftung errichtet, wenn der Stifter, seine Gesellschafter, von ihm abhängige Gesellschaften, Mitglieder, Vorstandsmitglieder, leitende Angestellte oder Angehörige des Stifters zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt sind. Der Gesetzgeber bezweckt, die Rechtsfolgen des § 15 Abs. 1 AStG über den Kreis der dem Stifter aus familiären Gründen nahestehenden Personen auch auf aus unternehmerischen Motiven verbundene Personen auszudehnen. Die Tatbestandsmerkmale entsprechen weitgehend § 15 Abs. 1 AStG. Dies gilt allerdings nicht für die Tatbestandsmerkmale des „Unternehmer[s]“, der die Stiftung „im Rahmen seines Unternehmen“ errichtet. In der Praxis wird sich kaum feststellen lassen, ob eine Stiftung – die gerade keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung vermittelt – im Rahmen eines Unternehmens errichtet worden ist. Teilweise wird daher dem Tatbestandsmerkmal keine eigenständige Bedeutung zugemessen, teilweise wird § 15 Abs. 3 AStG in seiner jetzigen Form als sinnlos angesehen. Jedenfalls ist die praktische Bedeutung der Vorschrift allenfalls sehr gering.
14.11
§ 15 Abs. 4 AStG stellt sonstige Zweckvermögen, Vermögensmassen und Personenvereinigungen den Familienstiftungen gleich (§ 15 Abs. 4 AStG). Eine Anwendung kommt indes nur in Betracht, wenn das jeweilige Rechtsgebilde in funktionaler Hinsicht einer Stiftung gleicht. Dies setzt Bezugs- und Anfallsberechtigte voraus. Dabei kommt es weder auf die Rechtsfähigkeit, noch auf die Bezeichnung an. In praktischer Hinsicht bezieht § 15 Abs. 4 AStG vor allem wirtschaftlich selbstständige Trusts in den Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung ein. Das aus dem angelsächlichen Rechtskreis stammende Rechtsinstitut des Trusts ist durch ein Dreiecksverhältnis gekennzeichnet. Der Errichter (settlor) überträgt Vermögen (trust estate) auf den Vermögensverwalter (trustee), der dieses als Sondervermögen hält und es entsprechend den Vorgaben der Treuhandabrede (trust deed) verwaltet, i.d.R. zugunsten der Begünstigen (beneficiaries). Voraussetzung für die Anwendung des § 15 AStG ist allerdings, dass der Trust selbst Körperschaftsteuersubjekt ist. Maßgeblich für die Qualifikation ist die AusAusgestaltungS. 627gestaltung der Gründungsurkunde, insbesondere inwieweit Errichter und ggf. Begünstigte Einfluss auf das Trustvermögen nehmen können. Dies ist bei sog. revocable Trusts, bei denen der settlor dem trustee Vermögenswerte nur widerruflich überträgt, i.d.R. nicht der Fall. Die erzielten Einkünfte sind dann unverändert dem Treugeber zuzurechnen (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO). Dementsprechend ist es auch denkbar, dass der trustee – insb. nach dem Tod des settlors – das Vermögen treuhänderisch für die Begünstigten (beneficiaries) hält. Dann ist es diesem Personenkreis für ertragsteuerliche Zwecke zuzurechnen. Es bedarf keiner Anwendung von § 15 AStG. Erfasst wird damit lediglich der sog. irrevocable Trust, bei dem der settlor dem trustee die Wirtschaftsgüter endgültig zum Eigentum überträgt, ohne dass der settlor oder die beneficiaries als wirtschaftliche Eigentümer des Trustvermögens anzusehen sind. In diesem Fall besteht lediglich eine treuhänderische Bindung des trustees ggü. dem Trust, die ihre Grundlage in einem Vertrag zugunsten Dritter zwischen dem settlor und dem trustee hat. Die Einkünfte des Trusts können damit der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen (§ 15 Abs. 1, 4 AStG).
C. Gegenstand der Zurechnung
14.12
Gemäß § 15 AStG werden Einkünfte und Vermögen der Familienstiftung zugerechnet. Sind diese den Begünstigten nach Maßgabe von § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO zuzurechnen, erzielt nicht die Stiftung diese Einkünfte. § 15 AStG kommt nicht zur Anwendung. § 15 Abs. 1 AStG setzt also „eigene“ Einkünfte der Stiftung voraus. Die Ermittlung der Einkünfte und des Vermögens erfolgt – nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Steuerrechts (§ 15 Abs. 7 Satz 1 AStG) – auf der Stufe der ausländischen Familienstiftung. Dabei sind allein deren Verhältnisse maßgeblich. Eine Stiftung kann grds. Einkünfte aus allen Einkunftsarten erzielen. Eine Umqualifizierung findet erst auf Ebene der Zurechnungsadressaten statt (§ 15 Abs. 8 AStG).
14.13
Nach Maßgabe von § 15 Abs. 7 Satz 3 AStG entfällt die Zurechnung, wenn der hinzuzurechnende Betrag negativ würde. Negative Hinzurechnungsbeträge können jedoch in entsprechender Anwendung von § 10d EStG mit früheren oder später hinzuzurechnenden Einkünften verrechnet werden (§ 15 Abs. 7 Satz 1 AStG i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 5 AStG).
14.14
Die Einkommensermittlung erfolgt für Stiftungen rglm. zum Ende des Kalenderjahres. In der letzten Sekunde des Kalenderjahres – also phasengleich – erfolgt auch die Zurechnung bei den Zurechnungsadressaten. In diesem Moment entscheidet sich auch, wer Hinzurechnungsadressat ist.
S. 628
D. Hinzurechnungsadressat
I. Subjekte der Einkünftezurechnung
14.15
Adressat der Zurechnung ist vorrangig der unbeschränkt steuerpflichtige Stifter. Nachrangig werden Einkünfte und Vermögen den unbeschränkt steuerpflichtigen Bezugs- und Anfallsberechtigten entsprechend ihrem Anteil zugerechnet.
II. Unbeschränkte Steuerpflicht
14.16
Die Hinzurechnungsadressaten müssen unbeschränkt steuerpflichtig sein. Damit ist nur die unbeschränkte Steuerpflicht i.S.v. § 1 Abs. 1 sowie 2 EStG gemeint, nicht jedoch eine Steuerpflicht auf Grundlage der sog. Grenzpendlerregelung i.S.v. § 1 Abs. 3 EStG. Ebenfalls nicht erfasst ist die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 5 AStG. Der entsprechende Verweis in § 15 Abs. 5 AStG a.F. ist mit der Neufassung im Rahmen des AmtshilfeRLUmsG nämlich entfallen. Es kommt nicht darauf an, ob die Hinzurechnungsadressaten im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung unbeschränkt steuerpflichtig waren. Damit erfasst der Wortlaut auch Personen, die in das Inland nach Stiftungserrichtung zuziehen. Insoweit ist § 15 AStG überschießend, denn ein Fall der Steuerflucht kann nicht gegeben sein. Insbesondere im Falle eines zuziehenden Stifters, der selbst keine Leistungen von der Familienstiftung bezieht, wird offenbar, dass § 15 AStG mit dem Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit unvereinbar ist. In diesen und anderen Fällen, in denen der Hinzurechnungsadressat zur Tilgung der Steuerforderung nicht auf Mittel der Stiftung zugreifen kann, sind deshalb Billigkeitsmaßnahmen nach Maßgabe von §§ 163, 227 AO aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.
14.17
Tatsächliche Ausschüttungen unterliegen bei unbeschränkter Steuerpflicht i.R.d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG der Einkommensteuer. Eine Doppelbesteuerung wird durch § 15 Abs. 11 EStG vermieden. Danach unterbleibt eine Besteuerung von Zuwendungen der ausländischen Familienstiftung, wenn die Einkünfte nachweislich bereits nach § 15 Abs. 1 AStG besteuert worden sind. Dabei kommt es auf eine Personenidentität zwischen Hinzurechnungsadressaten und Empfänger der Stiftungsleistung nicht an. Zur Verwendungsreihenfolge trifft der Gesetzgeber keine Anordnung. Sämtliche Einkünfte der Familienstiftung, die hinzugerechnet wurden, sind folglich in einem sich stets erhöhenden Betrag festzuhalten. Solange der Betrag positiv ist, können die Voraussetzungen von Abs. 11 erfüllt werden.
Eine Doppelbesteuerung kann sich ergeben, wenn neben der Hinzurechnung nach Maßgabe von § 15 AStG Leistungen der ausländischen Stiftung bzw. eines Trusts der Schenkungsteuer S. 629unterworfen werden. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG unterliegt der Erwerb durch Zwischenberechtige auch während des Bestehens einer ausländischen Vermögensmasse der Schenkungsteuer. Die Vorschrift ist insbesondere im Hinblick auf Trusts erlassen worden, erfasst allerdings auch ausländische Familienstiftungen als Spezialfall der ausländischen Vermögensmasse. Die Regelung betrifft Ausschüttungen aus der Vermögenssubstanz ebenso wie die Ausschüttung von Erträgen. Zwischenberechtigter ist, wer unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über dingliche Rechte oder schuldrechtliche Ansprüche in Bezug auf Vermögen oder Erträge verfügt. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn – wie typischerweise – die Gewährung von Begünstigungsleistungen im Ermessen der Stiftungsorgane steht. Die Erhebung von Einkommen- und Schenkungsteuer kann im Extremfall zu einer Steuerbelastung von über 75 % führen. Ein Zusammentreffen von Erbschaftsteuer und Einkommensteuer muss nach der Rechtsprechung des BFH allerdings nicht zwingend verfassungswidrig sein. Es gebe keinen Verfassungsgrundsatz des Inhalts, dass alle Steuern aufeinander abgestimmt und eine mehrfache Besteuerung eines Sachverhalts vermieden werden müssen. Allerdings liegt eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) nahe. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG erfasst nämlich nur ausländische Vermögensmassen. Diese werden also im Vergleich insbesondere zu inländischen Familienstiftungen schlechter behandelt, denn laufende Zuwendungen im Rahmen der Satzung unterliegen hier nicht der Schenkungsteuer. Ein Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich.
III. Stifter
14.18
Nach § 15 Abs. 1 AStG erfolgt die Zurechnung primär bei dem unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter. Dies gilt – unvereinbar mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip (Art. 3 GG) – auch, wenn der Stifter nicht selbst bezugs- oder anfallsberechtigt ist. Ist ein unbeschränkt steuerpflichtiger Stifter vorhanden, ist eine anderweitige Hinzurechnung ausgeschlossen.
14.19
Stifter ist, wer die Stiftung errichtet hat. Finanzverwaltung und Rechtsprechung stellen zutreffend auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ab. Stifter ist danach derjenige, für dessen Rechnung das Stiftungsgeschäft abgeschlossen wurde bzw. wem das Stiftungsgeschäft bei wirtschaftlicher Betrachtung zuzurechnen ist. Wird die Stiftung also durch einen Treuhänder S. 630errichtet, ist der Hintermann der Stifter. Stifter einer Familienstiftung kann nur eine natürliche Person sein. Dies ergibt sich insbesondere aus der Definition der Familienstiftung in Abs. 2. Im Schrifttum werden Personen, die Zustiftungen leisten, dem Stifter grundsätzlich gleichgestellt. Dies ist nicht überzeugend. Im Rahmen der Errichtung legt nämlich der Stifter Zweck und Satzung der Stiftung fest. Allenfalls kann dies – wenn der Stifter nicht bezugs- oder anfallsberechtigt ist – als Rechtfertigung für die vorrangige Hinzurechnung herangezogen werden. So weitreichenden Einfluss hat der Zustifter indes nicht. Es handelt sich vielmehr um eine bloße Schenkung ohne eigene Gestaltungsmöglichkeiten. Stifter einer Unternehmensstiftung i.S.d. § 15 Abs. 3 AStG ist derjenige, der die Stiftung „errichtet“. Auch dies stützt die hier vertretene Ansicht, dass ein Zustifter Stiftern nicht gleichsteht.
14.20
Das Gesetz geht – dem praktischen Regelfall entsprechend – von einem Stifter aus. Denkbar sind jedoch auch Stiftungserrichtungen durch mehrere Personen. Der Wortlaut ließe u.U. jeweils eine volle Zurechnung bei jedem dieser Stifter zu. Dies wäre jedoch überschießend und damit nicht gerechtfertigt. Einem Stifter können daher nur Einkünfte und Vermögen der Stiftung in dem Verhältnis zugerechnet werden, in dem er selbst zur Stiftungsausstattung beigetragen hat. Haben auch nicht unbeschränkt steuerpflichtige Stifter die Stiftung miterrichtet muss ihnen gegenüber und insoweit eine Zurechnung unterbleiben, falls keine anderen unbeschränkt steuerpflichtigen Hinzurechnungsadressaten vorhanden sind.
IV. Destinatäre
14.21
Ist eine Hinzurechnung gegenüber dem Stifter nicht möglich – insb. weil dieser nicht mehr lebt oder nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist – erfolgt diese dem Wortlaut nach gegenüber den unbeschränkt steuerpflichtigen bezugs- oder anfallsberechtigten Personen (Destinatäre). Dabei werden jedoch – anders als beim Stifter – Vermögen und Einkünfte lediglich entsprechend dem Anteil des jeweiligen Destinatärs zugerechnet.
14.22
§ 15 AStG enthält keine Definition der Begriffe der Bezugs- bzw. Anfallsberechtigung. Die Auslegung beginnt zwingend mit dem Wortlaut. Bezug meint jeden Vorteil in Geld oder Geldeswert, den die ausländische Familienstiftung zuwendet. Dabei ist es unerheblich, ob der Vorteil aus dem Vermögensstock der Stiftung oder aus Erträgen gewährt wird. Bei einer Stiftung fällt das Vermögen im Falle ihrer Auflösung an die bestimmten Anfallsberechtigten (vgl. S. 631§ 87c BGB n.F.; § 88 BGB). Anfallsberechtigt ist also, wer im Falle der Auflösung der Familienstiftung Vermögen erhält.
14.23
Der Wortlaut verlangt, dass die betreffenden Personen „berechtigt“ sind. Dies legt nahe, dass ein (einklagbarer) Anspruch Voraussetzung der Hinzurechnung ist. Diese Anforderungen wären in der Praxis jedoch nur in Ausnahmefällen erfüllt, denn meist steht die Gewährung von Leistungen im Ermessen der Stiftungsorgane. Auch mit Blick auf aus einem solch engen Verständnis folgenden Gestaltungsmöglichkeiten lassen Finanzverwaltung und Rechtsprechung eine Rechtsposition geringerer Qualität ausreichen, die aber gleichwohl „gesichert“ sein muss. (Bezugs-) Berechtigter ist nach diesem Verständnis eine Person, die nach der Satzung der Familienstiftung in der Gegenwart oder Zukunft Vermögensvorteile erhält oder erhalten wird oder bei der nach der Satzung damit gerechnet werden kann, dass sie Vermögensvorteile erhalten wird. Es ist also eine Prognose anzustellen, ob und in welchem Ausmaß Bezüge oder ein Vermögensanfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Bei der Prognose sind vorrangig die Satzung oder andere relevante Dokumente („letter of wishes“) sowie das Ausschüttungsverhalten der Stiftung in der Vergangenheit heranzuziehen. Allein die Nennung in der Satzung als Begünstigter dürfte i.d.R. nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass Vermögensvorteile gewährt werden. Besteht ein Auswahlermessen des Stiftungsvorstands und hat der betroffene Begünstigte bisher keine Zuwendungen erhalten, zeigt die Vergangenheit vielmehr im Gegenteil, dass Vermögensvorteile gerade nicht mit Sicherheit zu erwarten sind. Der Betroffene ist dann ein Zufallsdestinatär, bei dem – insb. mit Blick auf das Prinzip der Leistungsfähigkeit – eine Zurechnung nicht gerechtfertigt ist. Einen entsprechend strengen Maßstab scheint auch die Finanzverwaltung anzulegen. Sie sieht ebenfalls keine Rechtsgrundlage für die Hinzurechnung bei Zufallsdestinatären. Zum Kreise der Zufallsberechtigten zählen auch Personen, die nur bei objektiv eingrenzbaren Voraussetzungen, wie Unterhaltsbedürftigkeit, Krankheit, besonderer Leistungen oder Bedarfe Leistungen der Stiftung erhalten sollen. Dementsprechend ist eine Hinzurechnung auch im Falle bedingter oder befristeter Ansprüche nicht möglich.
14.24
§ 15 Abs. 1 AStG sieht keine Rangfolge der Zurechnung innerhalb der Kategorie der Destinatäre, sondern nur zwischen Stiftern und Destinatären vor. Gleichwohl ergibt sich eine solche Rangfolge logisch auch im Verhältnis zwischen Bezugs- und Anfallsberechtigten. Die laufenden Einkünfte der Familienstiftung kommen nämlich den Bezugsberechtigten grds. laufend, das Vermögen (einschließlich ggf. nicht ausgeschütteter Einkünfte) den Anfallsberechtigten hingegen erst im Falle der Auflösung der Stiftung zugute. Demgemäß besteht zwischen Bezugs- S. 632und Anfallsberechtigten für Zwecke der Hinzurechnung ein Stufenverhältnis. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Anfallsberechtigten kann folglich eine Zurechnung solange nicht erfolgen, wie unbeschränkt steuerpflichtige Bezugsberechtigte vorhanden sind. Die Zurechnung der Einkünfte bei den Anfallsberechtigten wäre nämlich sinnwidrig, wenn diese Einkünfte den Bezugsberechtigten zugewendet würden.
14.25
Die Zurechnung gegenüber den unbeschränkt Bezugs- und Anfallsberechtigten erfolgt „entsprechend ihrem Anteil“. Sind Bezugs- oder Anfallsberechtigte nicht unbeschränkt steuerpflichtig, erfolgt insoweit keine „ersatzweise“ Zurechnung zu unbeschränkt Steuerpflichtigen. Eine Hinzurechnung kann nicht weiter gehen als tatsächlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Vorteile aus der Familienstiftung erzielt werden. Praktische Schwierigkeiten ergeben sich zudem bei der Bestimmung der maßgeblichen Quote, wenn – was der Regelfall ist – keine festen Rechtsansprüche der Destinatäre bestehen. Dies unterstreicht auch im Hinblick auf die Vollziehbarkeit die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 15 AStG.
14.26
Nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 AStG kommt eine Zurechnung auch bei bezugs- und anfallsberechtigten familienfremden Dritten in Betracht. Ein solches Verständnis wäre jedoch mit Sinn und Zweck von § 15 AStG nicht vereinbar. Daher ist auch eine einschränkende Auslegung dahingehend geboten, dass neben dem Stifter nur bezugs- und anfallsberechtigte Angehörige und deren Abkömmlinge Zurechnungsadressaten sind.
E. Escape-Klausel § 15 Abs. 6 AStG
14.27
Der Gesetzgeber ergänzte § 15 AStG mit dem JStG 2009 um Abs. 6, die sog. unionrechtliche Rettungs- oder Escape-Klausel. Hintergrund war die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahren, welches die EU-Kommission gegen Deutschland insbesondere wegen einer Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit durch § 15 AStG eingeleitet hatte. Abs. 6 sollte die Unionsrechtswidrigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung beseitigen (Rz. 14.2). Dies scheint nach Auffassung der EU-Kommission gelungen zu sein. Eine Entscheidung des EuGH ist bisher nicht ergangen.
14.28
Nach § 15 Abs. 6 AStG ist die Hinzurechnungsbesteuerung nach § 15 Abs. 1 AStG nicht anzuwenden, wenn das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht der Hinzurechnungsadressaten (Abs. 2 und 3) rechtlich und tatsächlich entzogen ist (Nr. 1) und Deutschland mit dem Sitz- oder Geschäftsleitungsstaat der Stiftung aufgrund der Amtshilferichtlinie oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung die zur Besteuerung erforderlichen Auskünfte erteilt (Nr. 2). Obgleich die Vorschrift nur Familienstiftungen anspricht, muss sie auch auf Zweckvermögen, Vermögensmassen sowie rechtsfähige oder nichtrechtsfähige PersonenvereinigunPersonenvereinigungenS. 633gen i.S.d. Abs. 4 angewendet werden. Abs. 4 stellt diese nämlich umfassend den Familienstiftungen gleich.
14.29
Die Escape-Klausel ist ausländischen Stiftungen eröffnet, die Sitz- oder Geschäftsleitung im EU/EWR-Raum haben. Damit sind Stiftungen mit Sitz und Geschäftsleitung in der Schweiz nicht erfasst. Stiftungen, deren statuarischer Sitz in einem Drittstaat liegt, können nach § 15 Abs. 6 AStG die Hinzurechnungsbesteuerung abwenden, wenn sich die Geschäftsleitung im EU/EWR-Raum befindet.
14.30
Stiftungsvermögen ist das Vermögen, welches der Stiftung wirtschaftlich zuzurechnen ist. Nicht maßgeblich ist eine Verfügungsmacht auf Ebene (rechtlich selbstständiger) nachgelagerter Einheiten, wenn bspw. der Stifter Organ einer auf die Stiftung übertragenen Personen- oder Kapitalgesellschaft ist.
14.31
Wann Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht der Hinzurechnungsadressaten rechtlich und tatsächlich entzogen ist, ist bisher nicht abschließend geklärt. Zur Verwirrung hat nicht zuletzt der Gesetzgeber selbst beigetragen, indem er in den Gesetzgebungsmaterialen auf das BFH-Urteil vom verweist. Dabei vermischt der Gesetzgeber allerdings ertrag- und erbschaftsteuerliche Maßstäbe. Während das Ertragsteuerrecht auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abstellt, ist für die Erbschaftsteuer i.d.R. die Zivilrechtslage maßgeblich. Nach dem genannten BFH-Urteil unterliegt die Übertragung von Vermögen auf eine liechtensteinische Stiftung nicht der Schenkungsteuer, wenn die Stiftung nach der Zivilrechtslage im Verhältnis zum Stifter nicht tatsächlich und rechtlich frei über das Stiftungsvermögen verfügen kann. Nimmt man den Hinweis in der Gesetzesbegründung ernst, müssten sich die Schenkungsteuerbarkeit der Übertragung des Stiftungsvermögens einerseits und die laufende Hinzurechnung nach § 15 AStG andererseits ausschließen (sog. Exklusivitätsthese). In der Praxis kommt ertragsteuerlich allerdings die Anwendung von § 15 AStG in vergleichbaren Konstellationen i.d.R. nicht in Betracht, weil wirtschaftliches Eigentum beim Stifter verblieben ist (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO). Dann würde § 15 Abs. 6 AStG ins Leere laufen.
14.32
Vor diesem Hintergrund hat das FG Hamburg den Begriff der „rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsmacht“ weit verstanden und bereits die Stimmrechtsmehrheit der Hinzurechnungsadressaten im maßgeblichen Entscheidungsgremium als schädlich angesehen. Ausreichend sei, wenn diese Beschlüsse im Stiftungsrat fassen und so Zuwendungen des Stiftungsvermögen an sich selbst bewirken können. Bei der Auslegung ist auch bei einem weiten Verständnis zu berücksichtigen, dass es um Verfügungsmacht geht. Die Hinzurechnungsadressaten müssen also eine Verfügung – d.h. eine sachenrechtliche Übertragung – des Stiftungsvermögens bewirken können. Daran fehlt es von vorherein, wenn sie dem Außenvertretungsorgan der Stiftung nicht angehören und lediglich in einem Kontrollorgan präsent sind. Daran fehlt es auch, wenn eine Mehrheit von Hinzurechnungsadressaten im Außenvertretungsorgan der Stiftung ausgeschlossen ist. Ein mit einem Vetorecht verbundene Mitgliedschaft vermittelt hingegen keine S. 634rechtliche oder tatsächliche Verfügungsmacht. Der Nachweis obliegt den Hinzurechnungsadressaten.
14.33
Die Voraussetzungen von § 15 Abs. 6 Nr. 2 AStG sind im Verhältnis zu allen EU/EWR-Staaten erfüllt. Dabei erfüllt auch eine große DBA-Auskunftsklausel die Voraussetzungen der Vorschrift.
F. Einkünfteermittlung
14.34
Gegenstand der Zurechnung sind die Einkünfte i.S. des § 8 Abs. 1 KStG. Regelungen zur Ermittlung des Einkommens und damit zum Gegenstand der Hinzurechnung treffen § 15 Abs. 7, 8 und 9 AStG.
14.35
Als Grundregel ordnet § 15 Abs. 7 Satz 1 AStG die entsprechende Anwendung des KStG und des EStG an. Die Stiftung soll für Zwecke der Einkommensermittlung grundsätzlich so behandelt werden, als sei sie im Inland unbeschränkt steuerpflichtig. Die Grundregel wird aber durch einen Verweis auf § 10 Abs. 3 AStG in § 15 Abs. 7 Satz 2 AStG modifiziert. § 10 Abs. 3 AStG betrifft die Einkommensermittlung von ausländischen Zwischengesellschaften für Zwecke der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 – 13 AStG. Die Vorschrift wurde durch das ATADUmsG erheblich verändert. Diese Änderungen schlagen dem Wortlaut nach auch auf Familienstiftungen durch. Insbesondere gelten danach alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb; die Ermittlung des Einkommens hat zwingend durch Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG), nicht aber durch eine Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) zu erfolgen (§ 10 Abs. 3 Satz 2 AStG). Was bei ausländischen Zwischengesellschaften sachgerecht sein mag, ist bei Familienstiftungen verfehlt. Dadurch entfernt sich nämlich die Behandlung der ausländischen Familienstiftung von der deutschen Familienstiftung, welche grundsätzlich – weil sie von § 8 Abs. 2 KStG nicht erfasst ist – Einkünfte aus allen Einkunftsarten erzielen kann. Ob die Verweisung insoweit als mögliches Redaktionsversehen insoweit unangewendet bleiben kann, ist fraglich. Wünschenswert wäre eine Klarstellung durch den Gesetzgeber. Weiterhin ist nach § 15 Abs. 7 Satz 2, Halbs. 2 AStG die Anwendung von § 8b KStG ausgeschlossen. Dadurch sollen bestimmte Gestaltungen unter Einsatz mehrstufiger Strukturen mit der Stiftung nachgeschalteten Zwischengesellschaften unmöglich gemacht werden. Demgegenüber können Verluste über § 10d EStG zum Abzug gebracht werden, wobei seit dem ATADUmsG ein Verlustrücktrag nicht zulässig ist (§ 15 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 5, 6 AStG). Ergibt sich ein negativer Betrag, erfolgt keine Hinzurechnung (§ 15 Abs. 6 Satz 3 AStG).
14.36
Sonderregelungen in Bezug auf mehrstöckige Strukturen treffen § 15 Abs. 9 und 10 AStG. Nach § 15 Abs. 9 AStG ist die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 – 13 AStG entsprechend anzuwenden, wenn eine ausländische Familienstiftung an einer ausländischen ZwischengesellZwischengesellschaftS. 635schaft (mittelbar) beteiligt ist. Die Einkünfte der Zwischengesellschaft gehören mit dem Teil zu den Einkünften der Familienstiftung, der auf die Beteiligung der Stiftung am Nennkapital der Zwischengesellschaft entfällt. Erfolgt die Gewinnverteilung nicht anhand des Nennkapitals, ist der jeweilige Maßstab zugrunde zu legen. Durch die Regelung werden ausländische Familienstiftungen in den Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung mit einbezogen und die Einkünfte der Zwischengesellschaft ebenfalls mit hinzugerechnet. Dabei schließt der Verweis auch § 8 Abs. 2–4 AStG ein, so dass ein Entlastungsbeweis möglich ist. Im Falle von Gewinnausschüttungen der Zwischengesellschaft an die ausländische Stiftung werden diese bei entsprechendem Nachweis der vormaligen Zurechnung nicht erneut zugerechnet (§ 15 Abs. 9 Satz 3 AStG).
§ 15 Abs. 10 AStG betrifft „nachgeschaltete“ ausländische Familienstiftungen. Die Regelung ordnet an, dass die Einkünfte einer „nachgeschalteten“ ausländischen Familienstiftung der „vorgeschalteten“ Familienstiftung zugerechnet werden und im Ergebnis auf Ebene der inländischen Hinzurechnungsadressaten der Besteuerung unterliegen. Voraussetzung ist, dass die „vorgeschaltete“ Familienstiftung allein oder gemeinsam mit den Hinzurechnungsadressaten nach § 15 Abs. 2, 3 AStG zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt ist. Es kommt allein auf die Bezugs- und Anfallsberechtigung an. Damit ist unbeachtlich, wer die Stiftung errichtet hat. § 15 Abs. 10 Satz 2 AStG soll eine Doppelbelastung verhindern. Dazu erfolgt keine erneute Hinzurechnung nach Abs. 1, wenn den Zuwendungen der nachgeschalten Familienstiftung bereits hinzugerechnete Beträge zugrunde liegen. Die Regelung ist allerdings unvollständig. So wird der Fall nicht erfasst, dass die nachgeschaltete ausländische Familienstiftung von einem unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter errichtet worden ist. Hier ist nach dem Wortlaut eine mehrfache Zurechnung derselben Einkünfte denkbar, nämlich zum einen zur vorgeschalteten ausländischen Stiftung und von dort zum unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter, Bezugs- oder Anfallsberechtigten und zum anderen von der nachgeschalteten ausländischen Stiftung zu ihrem unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter. Im Wege teleologischer Reduktion ist die vom Gesetzgeber nicht gewollte Doppelbelastung dadurch zu vermeiden, dass die Zurechnung über die vorgeschaltete ausländische Stiftung (§ 15 Abs. 10 Satz 1 AStG) unterbleibt, solange die (direkte) Zurechnung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 AStG) von der nachgeschalteten Stiftung zum unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter möglich ist. Das zwischen § 15 Abs. 10 Satz 1 AStG und § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG bestehende Konkurrenzverhältnis ist also zugunsten von § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG zu lösen.
G. Behandlung bei den Hinzurechnungsadressaten
14.37
Die Einkünfte der Familienstiftung werden den inländischen Hinzurechnungsadressaten hinzugerechnet (§ 15 Abs. 1 Satz 1 AStG). Die auf der Ebene der Familienstiftung ermittelten Einkünfte werden als Rechengröße beim Zurechnungsempfänger erfasst mit der Folge, dass S. 636sich eigenen Einkünfte entsprechend erhöhen. Allerdings beziehen die Hinzurechnungsadressaten dadurch nicht zwingend Einkünfte der gleichen Art wie die Stiftung, wie dies bei einem Direktbezug der Fall wäre. Es werden nicht Einzelsalden hinzugerechnet, sondern es wird stattdessen eine Vollausschüttung fingiert. Nach § 15 Abs. 8 Satz 1 AStG gehören die zuzurechnenden Einkünfte nämlich zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Dabei bleibt § 20 Abs. 8 EStG unberührt (§ 15 Abs. 8 Satz 2 AStG). Nach der sog. Subsidiaritätsklausel gehören die hinzuzurechnenden Einkünfte zu den Gewinneinkünften bzw. zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung. Die Regelung hat praktisch nur Bedeutung, wenn eine gewerblich tätige oder infizierte Mitunternehmerschaft bezugs- oder anfallsberechtigt ist. Obgleich gerade nicht Einzelsalden zugerechnet werden, kommen bei natürlichen Personen § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG (Teileinkünfteverfahren) und § 32d EStG (besonderer Steuersatz) nur zur Anwendung, wenn diese auch bei unmittelbarem Bezug angewandt worden wären. Bei Körperschaftsteuersubjekten als Hinzurechnungsadressat bleibt § 8 Abs. 2 KStG unberührt, so dass es ggf. aufgrund der Rechtsform zu einer Umqualifikation der Einkünfte aus Kapitalvermögen in Einkünfte aus Gewerbebetrieb kommt. § 8b KStG ist nur insoweit anzuwenden, als die Vorschrift auch bei einem Direktbezug der Einkünfte anzuwenden wäre (§ 15 Abs. 8 Sätze 3 und 4 EStG).
14.38
Nach § 15 Abs. 5 Satz 1 AStG sind die zu Lasten der Stiftung auf die zuzurechnenden Einkünfte erhobenen Steuern auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer der Hinzurechnungsadressaten anzurechnen. Dabei gelten § 34c Abs. 1 EStG bzw. § 26 Abs. 1 und 2 Satz 1 KStG entsprechend. Wenn im Einzelfall aufgrund der Besonderheiten des jeweils anzuwendenden Steuerrechts die Hinzurechnungsadressaten anstatt der Stiftung die Steuer direkt zu bezahlen haben, sind diese aus Billigkeitsgründen wie von der Stiftung gezahlte Steuern zu behandeln.