§ 15.
(1) Der Inhaber des Verwendungsbetriebes ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.
(2) Die Anzeigen sind binnen drei Tagen, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ergänzen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 18 Z 1, BGBl. I Nr. 97/2025)
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