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ErbStG (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) § 9., BGBl. Nr. 141/1955, gültig ab 15.07.1955

I. TEIL. Steuerpflicht.

§ 9.

Erfüllt der Erbe eine wegen Formmangels nichtige Verfügung von Todes wegen, so ist nur die Steuer zu erheben, die bei Gültigkeit der Verfügung des Erblassers zu entrichten gewesen wäre.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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