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BFGjournal 11, November 2014, Seite 430

Grunderwerbsteuer: mitgekauftes Inventar als Zugehör der Liegenschaft

Wird für den Erwerb von unbeweglichen Sachen einerseits und von beweglichen Sachen andererseits ein einheitliches Entgelt vereinbart, so gehören jene Teile des Kaufpreises zur Gegenleistung i. S. d. GrEStG, die für den Erwerb des Grundstücks und für das Zugehör zu diesem bezahlt werden, sofern die betreffenden Gegenstände Zugehör i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 GrEStG sind. In gegenständlichem Fall sind die Kücheneinrichtung samt Einbaugeräten sowie der Einbauschrank im Schlafzimmer aufgrund der objektiven Zweckwidmung als „Zubehör“ der erworbenen Liegenschaft i. S. d. § 294 ABGB bzw. § 2 Abs. 1 GrEStG zu qualifizieren, das dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache folgt und damit der Grunderwerbsteuer unterliegt. Dasselbe gilt für die WC- und Badezimmereinrichtung. Im Übrigen würde die Entfernung der „Eckdusche mit Glastüren“ sowie „diverser Armaturen und Halterungen“ nicht nur eine unwirtschaftliche Vorgangsweise verlangen, sondern den ordnungsgemäßen Gebrauch der Wohnung hindern. Das Gleiche gilt für die Sicherheitstüre. Im Übrigen entspricht der Kauf einer Wohnung ohne Eingangstüre nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens. Wandmalerei, Steinwand aus schwarzem Naturstein, Steinwand aus italienischem Naturstein und Terrakotta-Fliesen...

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