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GmbH & atypisch stille Gesellschaft mit nachfolgender Einbringung
Die GmbH & atypisch stille Gesellschaft ist anzuerkennen, wenn die Kapitalhingabe nicht als verdecktes Eigenkapital zu werten ist, der Vertrag über die Stille einem Fremdvergleich standhält und außersteuerliche Gründe für die Rechtsformwahl vorliegen.
Eine nachfolgende Einbringung der stillen Beteiligung in die GmbH unterliegt Art. III UmgrStG, wenn die dafür gewährten Genussrechte als Substanzgenussrechte gewertet werden und daher Anteile i. S. d. § 19 Abs. 1 UmgrStG darstellen.
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RV/7102356/2011, RV/7102359/2011, Revision nicht zugelassen |
1. Der Fall
2003 ist von der PSt Privatstiftung eine Deponie-GmbH errichtet worden. Herr Z, der Begünstigte der PSt und gleichzeitige Geschäftsführer der GmbH, hat sich ab diesem Tag als atypisch stiller Gesellschafter an der GmbH beteiligt. Das Stammkapital der GmbH betrug 35.000 Euro (davon 17.500 Euro eingezahlt). Die Einlage des stillen Gesellschafters betrug 250.000 Euro.
Laut Gesellschaftsvertrag wurden Gewinn und Verlust im Ausmaß der aufgebrachten Einlagen verteilt (6,54 % : 93,46 %), wobei der GmbH für die Geschäftsführung ein Vorweggewinn von 7 % des EGT und für die Haftung eine Provision von 2 % des Stammkapitals gebührten. Den stillen Gesellscha...