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Lehrgang zum (Western-)Reitinstruktor ist eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG
Zwecks Anerkennung der Ausbildung zum (Western-)Reitinstruktor als Berufsausbildung stellt die Qualität des inhaltlich nicht näher determinierten Praxisteils einen essenziellen Parameter dar. Im Übrigen ist das ernsthafte und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungserfolg nach der Gesamtheit der tatsächlichen Verhältnisse sowie den Spezifika des Einzelfalls, sprich auch anhand des „sportlichen Vorlebens“ des Auszubildenden, zu beurteilen.
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, Revision nicht zugelassen |
1. Der Fall
Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin für ihre Tochter T die Gewährung von Familienbeihilfe ab dem , wobei begründend angeführt wurde, dass diese voraussichtlich bis November 2014 an der Bundessportakademie Wien zum Westernreitinstruktor ausgebildet werde.
In der Folge wurde der Antrag der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, dass die Ausbildung zum Westernreitinstruktor an der Bundessportakademie Wien zwar 52 Kurstage umfasse, aber via Umlegung nämlicher Kurstage auf die nahezu 21 Monate umfassende Ausbildungsdauer (vom bis zum ) einen Aufwand von 2,5 Tagen bzw. 32,5 Stunden pro Monat hervorgerufen habe und insoweit dem in der Rechtsprechung zum Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG entwickelten Tatbestandsmerkmal der „Inanspruchnahme der vollen Zeit des Auszubildenden“ nicht Rechnung getragen werde, abgewiesen.
Gegen den mit datierten Abweisungsbescheid wurde am Beschwerde erhoben und eine Bestätigung des XY, Trainingsstall Z, nachgereicht, wonach sich die Tochter der Beschwerdeführerin in Berufsausbildung befinde. Nach dem Inhalt des Schriftstücks sei die Tochter der Beschwerdeführerin in jenem Reitstall seit Oktober 2012 als Praktikantin tätig; diese täglich acht Stunden umfassende Tätigkeit beinhalte neben Reitunterricht, Pferdewirtschaft und Stallmanagement auch die Kundenbetreuung. Anzumerken sei, dass vorgenannte Tätigkeit als Ergänzung zur Ausbildung zum staatlich geprüften Westernreitinstruktor zu qualifizieren sei.
Einem der Beschwerde beigelegten Schriftstück der Bundessportakademie Wien vom ist zu entnehmen, dass die staatliche Ausbildung „Instruktorenausbildung im Westernreiten“ zur Weitergabe von Lehrinhalten im Westernreiten auf dem Niveau für Anfänger, Jugend- und Breitensport, aber auch zur Turniervorbereitung und Turnierbetreuung auf diesem Niveau befähige. Zusammengefasst stelle die von der Tochter der Beschwerdeführerin belegte Ausbildung die zweithöchste Ausbildungsstufe der in Österreich angebotenen Ausbildungen auf dem Metier Westernreiten dar und bilde eine Voraussetzung für den Einstieg zur Ausbildung eines staatlichen geprüften Westernreitlehrers. Des Weiteren wurde seitens der Bundessportakademie bestätigt, dass die Tochter das erste Semester der Ausbildung Westernreitinstruktor in der Zeit vom bis zum sowie vom bis zum besucht hat.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit nachstehender Begründung abgewiesen:
S. 405 „Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Das FLAG enthält keine nähere Umschreibung des Begriffes ‚Berufsausbildung‘. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff der Berufsausbildung jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 87/13/0135; vom , 87/14/0031). Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag. Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmen Wissenstandes dienen, kann nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG gewertet werden. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (). Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist aber nicht allein der Lehrinhalt, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen bestimmend. So ist eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG bei allgemeinbildenden Lehrinhalten nur dann gegeben, wenn die Ausbildung die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, ein geregeltes Ausbildungsverfahren vorgesehen ist und die Ablegung von Prüfungen erforderlich ist. Mitentscheidend für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG kann auch sein, ob der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im allgemeinen auf eine Berufsausbildung ausgerichtet sind (). Im Falle so genannter Praktika kommt weder dem Umstand des Vorliegens eines arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses noch der Art und Höhe der dem Praktikanten gewährten Entschädigung Bedeutung für die Frage des Vorliegens einer Berufsausbildung zu. Vielmehr ist entscheidend auf den Inhalt der Tätigkeit abzustellen. Aus dem von Ihnen übermittelten Schreiben von XY vom , geht hervor, dass Ihre Tochter eine Tätigkeit in Deutschland ausübt, welche ‚[...] die Ausbildung zum staatlich geprüften Westernreitinstruktor, Jahrgang 2013/2014, an der Bundessportakademie Wien [ergänzen]‘ würde. Die täglich geleisteten Praktikumsstunden würden acht Stunden umfassen. Zudem wird ausgeführt, dass die tägliche Arbeit Reitunterricht, Pferdewirtschaft, Stallmanagement und Kundenbetreuung umfassen würden. Auf der Homepage XY wird T als ‚Trainer‘ vorgestellt. Dass das gegenständliche Praktikum darauf ausgerichtet sei, Ihre Tochter auf die Ergreifung eines bestimmten Berufes oder die Aufnahme in einem schulischen Lehrgang vorzubereiten, wird mit den unbestimmten Ausführungen nicht dargetan. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die ausgeübte Tätigkeit dazu dient, Erfahrungen zu sammeln. Es handelt sich daher bei der Tätigkeit bei XY um keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG.“
In dem mit datierten Vorlageantrag führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Tochter nach der Absolvierung der Handelsakademie via Arbeiten mit bzw. dem Trainieren von Pferden eine unkonventionelle Berufswahl getroffen habe. Anzumerken sei, dass sich die Tätigkeit nicht nur im Trainieren der Pferde erschöpfe, sondern sich vielmehr auch auf den Menschen, der Reiten erlernen möchte, beziehe. Die Ausbildung zum staatlich geprüften Westernreitinstruktor dauere zwei Jahre, wobei diese auch einen Unterricht an der landwirtschaftlichen Fachschule T im Ausmaß von viermal sechs Tagen (Unterricht S. 406 von 8 Uhr bis 21 Uhr) umfasse. In Anbetracht der Tatsache, dass niemand innerhalb von nur vier Wochen Westernreiten die Profession eines Westernreitinstruktors erwerbe, habe sich die Tochter der Beschwerdeführerin um einen Praktikumsplatz bemüht bzw. einen solchen im Ausbildungs- und Trainingsstall XY erhalten. Dieses Zusatzpraktikum zeige aber wiederum, dass sich die Ausbildung gesamt gesehen wesentlich von einem aus privatem Interesse belegten Kurs unterscheide. Des Weiteren werde nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin auch der für die Gewährung von Familienbeihilfe unabdingbaren Tatbestandsvoraussetzung der vollen Inanspruchnahme der Zeit des Auszubildenden Rechnung getragen. Wenn die Tochter der Beschwerdeführerin auf der Homepage des in Deutschland domizilierten Reitstalls als Trainerin bezeichnet werde, so sei diese Diktion im Sinne des „wissenden Begleiters“ auszulegen, ohne dass hinter dieser Berufsbezeichnung eine profunde Ausbildung stehen müsse.
2. Die Entscheidung
2.1. Streitzeitraum und festgestellter Sachverhalt
In Ansehung der Tatsache, dass der angefochtene Bescheid am ergangen ist, ist im Beschwerdefall zu beurteilen, ob im Zeitraum vom bis zum eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vorgelegen ist.
Wie aus dem Sachverhalt ersichtlich, hat die Tochter der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum an der Bundessportakademie Wien das erste Semester der Ausbildung zur Westernreitinstruktorin (vom bis zum bzw. vom bis zum ) besucht bzw. war als Praktikantin im Trainingsstall XY tätig. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass aus der auf der Homepage vorgenannten Reitstalls vermerkten Biografie der Tochter der Beschwerdeführerin ableitbar ist, dass sich diese - neben der erfolgreichen Absolvierung ihrer Schulausbildung - von Kindesbeinen an nahezu ausschließlich dem Reitsport sowie der Betreuung von Pferden verschrieben hat und durch die - bereits im Vorfeld des Besuchs des Lehrgangs zur Ausbildung zur Westernreitinstruktorin - erfolgte Absolvierung von Kursen und Praktika in in- und ausländischen Reitställen an einer ständigen Verbesserung ihrer Fähigkeiten gearbeitet hat.
2.2. Rechtliche Beurteilung
2.2.1. Gesetzliche Grundlagen
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG (in der für den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Während die obige Bestimmung sodann recht präzise Vorschriften betreffend den Besuch von Einrichtungen i. S. d. § 3 StudFG (im Wesentlichen Universitäten) enthält, fehlen vergleichbare Regelungen zu anderen Bildungseinrichtungen.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom , 96/15/0213, unter Verweis auf , ausgeführt, es sei Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs zu erlangen. Dazu gehöre regelmäßig auch der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese Qualifikation. Das Ablegen vorgesehener Prüfungen sei essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reiche für sich allein noch nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im S. 407 hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Entscheidend sei das nach außen erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang bzw. -abschluss. Dieses Bemühen manifestiere sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen.
2.2.2. Lehrgang zur Ausbildung von Reitinstruktoren
Zum Zweck der in der Folge vom BFG anzustellenden Prüfung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens des nach außen erkennbaren ernstlichen und zielstrebigen Bemühens um den Ausbildungserfolg ist zunächst auf die Verordnung über Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. II Nr. 529/1992, hinzuweisen, in deren Anlage C.13 die Ausbildung zum Reitinstruktor wie folgt geregelt ist:
„ Lehrgang zur Ausbildung von Reitinstruktorinnen und Reitinstruktoren
I. Allgemeines Bildungsziel
Der Lehrgang zur (auch auf den Bereich des Westernreitens anzuwendenden) Ausbildung von Reitinstruktorinnen und Reitinstruktoren hat in einem zweisemestrigen Bildungsgang unter Bedachtnahme auf § 1 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern zur Aufgabe, die Teilnehmer eingehend mit den fachlichen und erzieherischen Aufgaben einer Reitinstruktorin/eines Reitinstruktors vertraut zu machen. Reitinstruktorin/Reitinstruktor im Sinne dieser Verordnung ist eine nach den folgenden Bestimmungen ausgebildete und fachkundige Person, die befähigt ist, den Übungsbetrieb im Breitensport zu leiten und auf den Leistungssport vorzubereiten.
II. Stundentafel
(...)
A. Pflichtgegenstände
(...)
B. Unterrichtspraxis
Zwischen dem 1. und 2. Semester ist eine viermonatige Praxis an einer behördlich genehmigten Reitschule oder bei einem dem Bundesfachverband für Reiten und Fahren abgeschlossenen Reitverein zu erbringen.
C. Freigegenstand
25.Exkursionen (in Kursform) in beiden Semestern nach Vereinbarung.
26.Voltigieren (in Kursform) in beiden Semestern nach Vereinbarung.
III. Allgemeine Bestimmungen und didaktische Grundsätze
Der Bildungsgang wird in zwei Semestern durchgeführt. Sollte der Lehrgang unter Einbeziehung des Fernunterrichtes durchgeführt werden, so ist zu Beginn des Bildungsganges bei Ausgabe des Lehrmaterials eine entsprechende und ausreichende Erklärung zu geben. Die Unterlagen des Fernunterrichtes sind so zu gestalten, dass deren Inhalt und Umfang auf einen normal laufenden Ausbildungslehrgang Bedacht nehmen. Das festgelegte Lehrziel muss auch bei Einbeziehung des Fernunterrichtes erreicht werden. In den einzelnen Unterrichtsstunden ist die pädagogische und erzieherische Zielsetzung zu berücksichtigen. In allen Gegenständen, besonders in den theoretischen Fächern, ist auf die spätere Berufsausübung des Reitinstruktors Bedacht zu nehmen. Der Lehrstoff ist in Beziehung auf den Sport darzubieten, wobei das Verwenden von Anschauungsmaterial, Filmen, Demonstrationen usw. zum besseren Verständnis des Gebotenen und zum leichteren Anwenden in der Praxis beitragen soll. Auf die Querverbindungen der einzelnen Gegenstände ist hinzuweisen. In den praktischen Übungen sind methodische Hinweise zu geben. Die Teilnehmer sind zur Selbständigkeit anzuregen.“
S. 408 2.2.3. Unterrichtspraxis laut Teil II B des Lehrplans
In einem am zum Themenbereich „Ausbildungslehrplan für Reitinstruktoren“ geführten Telefonat gab Mag. NN, Bundesministerium für Bildung und Frauen, Abteilung Bewegung und Sport; Bundessportakademien, bekannt, dass der in Teil II B des Lehrplans vorgesehene Praxisteil inhaltlich nicht näher determiniert ist. Dessen ungeachtet muss das Praktikum in qualitativer Hinsicht jedenfalls ein derartiges Niveau aufweisen, sprich somit eine echte Ergänzung zum Teil A des Lehrplans darstellen. Sonst seien die seitens des auf sein Prestige in erhöhtem Ausmaß bedachten Reitsportverbands vorgeschriebenen Prüfungen - bereits in der Grundstufe des (Western-)Reitinstruktors - nicht mit Erfolg zu absolvieren. Insoweit erfordere das zu absolvierende Praktikum einen - durchaus mit einem Universitätsstudium zu vergleichenden - weit über einen im Hobbysport angesiedelten Zeiteinsatz.
2.3. Schlussfolgerungen
Die Tochter der Beschwerdeführerin hat sich im Zeitraum vom bis zum in Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG befunden; insoweit kommt dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Familienbeihilfe ab dem Berechtigung zu.
Nämliche Schlussfolgerung gründet vor allem auf der Tatsache, dass T neben dem seitens der Bundessportakademie Wien bestätigten Besuch des ersten Semesters des Ausbildungslehrgangs zum staatlich geprüften Westernreitinstruktor bereits seit Oktober 2012 ein Praktikum in einem in Deutschland domizilierten Reit- und Trainingsstall absolviert. Hierbei nimmt es das BFG - in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie des vorgenannten Reitstalls, dem Inhalt des Lehrgangs zur Ausbildung von Reitinstruktorinnen und Reitinstruktoren und dem beim Bundesministerium für Bildung und Frauen eingeholten Ermittlungsergebnis - als erwiesen an, dass das beim Trainingsstall XY absolvierte Praktikum als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG zu qualifizieren ist. In diesem Zusammenhang kommt nach dem Dafürhalten des BFG weder der seitens des Finanzamtes als inhaltlich zu unbestimmt gerügten Bestätigung noch dem Faktum, dass die Tochter der Beschwerdeführerin auf der Homepage des Reitstalls als „Trainerin“ tituliert wird, Bedeutung zu. Vielmehr ist, unter Bedachtnahme auf den bisherigen „Lebenslauf“ der Tochter der Beschwerdeführerin einerseits und den zum Ausbildungserfolg in unabdingbarer Wechselwirkung stehenden Lehrgang sowie das - gleichsam als flankierende Maßnahme - zwingend zu absolvierende Praktikum andererseits, als vordergründig anzusehen, dass in der Gesamtbetrachtung beider Elemente eine ernsthaft und zielstrebig verfolgte Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vorliegt. Die „volle“ zeitliche Inanspruchnahme der Tochter der Beschwerdeführerin ist aufgrund der schlüssigen Auskunft des Bundesministeriums für Bildung und Frauen betreffend die Wechselwirkung zwischen Besuch des Lehrgangs und des Pflichtpraktikums einerseits sowie einer erfolgreichen Absolvierung der Westernreitinstruktorenprüfung andererseits ebenfalls als feststehend zu erachten.
Zusammengefasst wird nach dem Gesamtbild der Verhältnisse den in der Rechtsprechung des VwGH zum Berufsausbildungsbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG entwickelten Parametern Rechnung getragen.
2.4. Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung S. 409 des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt nicht vor, weil das Vorliegen einer ernsthaft und zielstrebig verfolgten Berufsausbildung sowohl anhand der in der Rechtsprechung des VwGH aufgestellten Kriterien als auch in freier Beweiswürdigung des BFG beurteilt worden ist.
3. Praxishinweise
Der Beschwerdefall zeigt meines Erachtens deutlich, dass im Metier sog. „unkonventioneller Berufe“ eine Verifizierung bzw. Falsifizierung der jeweiligen Ausbildung als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b. FLAG sowohl nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als auch den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls, wie etwa dem „sportlichen Vorleben“ des Auszubildenden, zu erfolgen hat. In Bezug auf die Anspruchsberechtigung der Familienbeihilfe kann es dabei zu durchaus unterschiedlichen Ergebnissen kommen.
Im konkreten Fall manifestieren sich diese Schlussfolgerungen einerseits an der negativen Berufungsentscheidung des , betreffend eine Ausbildung zum Reitlehrer, andererseits an der zu einer Ausbildung zum Reiteleven ergangenen - dem Begehren des Berufungswerbers Rechnung tragenden - Berufungsentscheidung des .