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Lehrgang zum (Western-)Reitinstruktor ist eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG
Zwecks Anerkennung der Ausbildung zum (Western-)Reitinstruktor als Berufsausbildung stellt die Qualität des inhaltlich nicht näher determinierten Praxisteils einen essenziellen Parameter dar. Im Übrigen ist das ernsthafte und zielstrebige Bemühen um den Ausbildungserfolg nach der Gesamtheit der tatsächlichen Verhältnisse sowie den Spezifika des Einzelfalls, sprich auch anhand des „sportlichen Vorlebens“ des Auszubildenden, zu beurteilen.
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RV/7103963/2014, Revision nicht zugelassen |
1. Der Fall
Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin für ihre Tochter T die Gewährung von Familienbeihilfe ab dem , wobei begründend angeführt wurde, dass diese voraussichtlich bis November 2014 an der Bundessportakademie Wien zum Westernreitinstruktor ausgebildet werde.
In der Folge wurde der Antrag der Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, dass die Ausbildung zum Westernreitinstruktor an der Bundessportakademie Wien zwar 52 Kurstage umfasse, aber via Umlegung nämlicher Kurstage auf die nahezu 21 Monate umfassende Ausbildungsdauer (vom bis zum ) einen Aufwand von 2,5 Tagen bzw. 32,5 Stunden pro Monat hervorgerufen habe und insoweit dem in der Rechtsprechung zum Begriff der Berufsausb...