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Vertreterpauschale: Nicht jede Außendiensttätigkeit ist eine Vertretertätigkeit
Das BFG (, RV/4100531/2020) räumte mit einer scheinbar weit verbreiteten Mär auf, wonach Außendienst über die Hälfte der Gesamtarbeitszeit für die Inanspruchnahme des Vertreterpauschales ausreichend sei. Der zweite aufzuklärende Punkt betrifft die vermeintliche Notwendigkeit des Nachweises tatsächlich entstandener Kosten. Zudem bietet das Erkenntnis auch Gelegenheit, verfahrensrechtliche Fragen zu behandeln.
Sachverhalt und Verfahrensgang
Eine Arbeitnehmerin machte im Rahmen ihrer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 ein Vertreterpauschale geltend, das in der Gehaltsabrechnung nicht berücksichtigt wurde.
Das Vertreterpauschale wurde vom Finanzamt nicht berücksichtigt. In der Bescheidbegründung für das Jahr 2017 wird auf die Begründung des Bescheids für das Jahr 2016 verwiesen, indem ebenfalls das Vertreterpauschale nicht anerkannt wurde. Für das Jahr 2016 wurde ausgeführt, dass keine Nachweise erbracht wurden, wonach ausschließlich Vertretertätigkeiten ausgeübt und mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit im Außendienst verbracht wurden. Im Zuge eines Vorhalteverfahrens wurde zudem kein Nachweis über tatsächlich selbst getragene Kosten erbracht, welche für die Anerkennung des Ve...