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Das Unternehmerrisiko bei Schauspielern
Da die organisatorische Eingliederung von reproduzierenden Künstlern in der Natur der Sache liegt und künstlerische Leistungen ihrer Natur nach als unvertretbar gelten, gilt als entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung selbständiger von nichtselbständigen Tätigkeiten bei Künstlern das Unternehmerrisiko. Dieses wird schon dann angenommen, wenn im Falle unverschuldeter Unmöglichkeit, die Leistung zu erbringen, kein Anspruch auf Entgelt besteht ().
Sachverhalt
Die Revisionswerberin, eine in der Filmproduktionsbranche tätige GmbH, beschäftigte deutsche und schweizerische Schauspieler im Rahmen einer Filmproduktion. Dabei zahlte sie steuerfreie Spesenersätze (Reise- und Hotelkosten) aus. Im Rahmen einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLB), wurde für diese Zahlungen eine Abzugsteuer iHv 20 % festgesetzt.
Das Finanzamt folgte diesen Feststellungen und zog die Revisionswerberin zur Haftung für die Lohnsteuer heran und setzte ihr gegenüber mit Bescheid den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag fest. Dagegen brachte die Revisionswerberin vor, dass sich die Besteuerung der Schauspieler nach den jeweiligen Doppelbesteue...