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Die Anwendbarkeit des BUAG auf grenzüberschreitend überlassene Arbeitnehmer
Arbeitskräfteüberlassungsbetriebe unterliegen dem BUAG bezüglich jener Arbeitnehmer, die zur Überlassung für Tätigkeiten, die ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach § 2 Abs 1 lit a bis g BUAG fallen, aufgenommen werden oder tatsächlich überwiegend zu solchen Tätigkeiten überlassen werden. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist hier (im Unterschied zu den § 2 Abs 1 lit a bis g BUAG) konkret die von den überlassenen Arbeitnehmern in Österreich ausgeübte Tätigkeit ().
Während Zuschläge nach dem BUAG bei inländischen Betrieben im Verwaltungsweg einzubringen sind (und daher der VwGH das Höchstgericht ist), sind sie bei Betrieben mit Sitz im Ausland auf dem ordentlichen Rechtsweg einzubringen (womit der OGH zuständiges Höchstgericht ist). Im Hinblick auf den Geltungsbereich des BUAG sind aber kaum Unterschiede in der Rechtsprechung zu erkennen.
In einer aktuellen Entscheidung musste sich der OGH mit der Anwendbarkeit des BUAG auf grenzüberschreitend überlassene Arbeitnehmer beschäftigen; das Ergebnis ist aber keinesfalls überraschend. Da jedoch in der Praxis viele Rechtsanwender mit den Bestimmungen nicht vertraut sind, sollen im Folgenden die Kernaussagen des OGH darges...