AZG | Arbeitszeitgesetz
7. Aufl. 2023
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§ 111 Gesetzliche Sonderregelungen zur Arbeitsruhe für das allgemeine Universitätspersonal
Gesetzesmaterialien
EB RV 1134 BlgNR XXI. GP
„Zu § 111:
Auch für das nichtwissenschaftliche und nicht künstlerische Personal sind Abweichungen von den Vorschriften des Arbeitsruhegesetzes notwendig, damit der Betrieb in den Abendstunden und teilweise auch an Wochenenden aufrechterhalten werden kann. In diesem Zusammenhang sind insbesondere Lehrveranstaltungen für Berufstätige, Veranstaltungen an Wochenenden im Rahmen von Universitätslehrgängen und Kursen sowie Versuchsreihen zu nennen, die während der Nacht und an Wochenenden nicht unterbrochen werden können. In diesem Zusammenhang muss aber mit aller Deutlichkeit festgehalten werden, dass diese Ausnahmen vom Arbeitsruhegesetz nur in jenen Fällen zur Anwendung kommen dürfen, in denen die Arbeitsleistungen zu diesem Zeitpunkt unbedingt erforderlich sind.“
Kommentierung
1
Diese Bestimmung gilt nur für jenes allgemeine, also nicht-wissenschaftliche bzw. nichtkünstlerische Personal, welches für die Arbeit(smöglichkeit) des wissenschaftlichen oder künstlerischen Personals während der Wochenend- oder Feiertagsruhe unverzichtbar ist. § 111 geht von der grundsätzlichen Erlaubtheit der wissensc...