AZG | Arbeitszeitgesetz
7. Aufl. 2023
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§ 17 Pflicht zur Teilnahme an Proben – Arbeitszeit
Gesetzesmaterialien
EB RV 936 BlgNR XXIV. GP
„Zu § 17:
Abs. 1 entspricht dem bisherigen § 20 Abs. 1 SchauspG.
In Abs. 2 wird zunächst der bisherige § 20 Abs. 2 SchauspG übernommen, jedoch zusätzlich eine weitere Abweichung vom Arbeitszeitgesetz festgesetzt. Nach § 19c Abs. 2 AZG ist eine einseitige Änderung der Lage der Arbeitszeit durch den/die Theaterunternehmer/in nur mit einer Vorankündigungsfrist von zwei Wochen möglich. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass keine Vereinbarung entgegensteht. Nach der Judikatur bedeutet dies, dass die einseitige Änderungsmöglichkeit in der ursprünglichen Lagevereinbarung vorgesehen sein muss.
Die Anwendung dieser Bestimmung ist unpraktikabel, wenn eine kurzfristige Programmänderung unbedingt notwendig ist. Abs. 2 Z 2 sieht daher vor, dass in diesem Fall keine Vorankündigungsfrist eingehalten werden muss. Auch eine vorherige Vereinbarung der Abweichungsmöglichkeit ist nicht vorgeschrieben. Unverändert übernommen wurde jedoch die Voraussetzung, dass berücksichtigungswürdige Interessen von Arbeitnehmer/innen nicht entgegenstehen dürfen. Ein solches Interesse liegt auch vor, wenn sich das Mitglied für diesen Tag bereits für einen anderen ...