AZG | Arbeitszeitgesetz
7. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 31 Verbot der Beschäftigung Jugendlicher
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Grundsätzliches | ||
II. | Verbotsvoraussetzungen | ||
A. | Fälle wiederholter Bestrafung (Abs. 1) | ||
B. | Grobe Pflichtverletzungen im Arbeitszeitbereich (Abs. 2)? |
I. Grundsätzliches
1
Zum Schutz jugendlicher Arbeitnehmer sieht diese Bestimmung die Möglichkeit vor, bei besonderer Schwere von Verletzungen des KJBG einem Arbeitgeber die Beschäftigung von Jugendlichen generell auf bestimmte Zeit oder dauernd zu untersagen. Die besondere Schwere kommt in den Verbotsvoraussetzungen der Abs. 1 und 2 dem Grunde nach – freilich aber noch sehr offen und interpretationsabhängig – zum Ausdruck.
Zu verhängen ist sie richtigerweise wohl nur, wenn ein gelinderes Mittel nach Art und Begleitumständen der Übertretungen bzw. Pflichtverletzungen nicht mehr ausreicht, um Jugendliche vor der realen Gefahr künftiger massiver Schutzverletzungen zu sichern. Kein Zweck ist die weitere strengere Bestrafung für Vergangenes.
2
Sowohl bei der Auslegung der Verbotsvoraussetzungen als auch bei Verhängung des Verbots ist das Prinzip der Verhältnismäßigkeit durchgehend zu beachten.
Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob das Verbot nur auf bestimmte Zeit, auf w...