AZG | Arbeitszeitgesetz
7. Aufl. 2023
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§ 15 Ruhepausen und Ruhezeiten
Übersicht der Kommentierung
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I. | Begriff der Ruhepausen (Abs. 1 und 4) | |||
A. | Allgemeine Anforderungen | |||
B. | Aufenthaltsfragen | |||
C. | Bezahlung? | |||
II. | Voraussetzungen, Ausmaß, zeitliche Lage | |||
A. | Voraussetzungen | |||
B. | Ausmaß | |||
1. | Normalfall (Abs 1) | |||
2. | Verlängerung durch Arbeitsinspektorat | |||
C. | Zeitliche Lage | |||
III. | Lenkpausen bei Berufskraftfahrerausbildung (Abs. 5 und 6) | |||
A. | Lenkpausen: Anforderungen und Dauer | |||
B. | Verhältnis zu Ruhepausen |
I. Begriff der Ruhepausen (Abs. 1 und 4)
A. Allgemeine Anforderungen
1
In Abs. 4 erster Satz hat der Gesetzgeber für Jugendliche das zwingende Wesen der Ruhepausen – die Freiheit von jeglicher Arbeit und auch bloßer Arbeitsbereitschaft – ausdrücklich durch diesbezügliche Verbote untermauert. In der Sache selbst ergeben sich dadurch dennoch keine Unterschiede zum allgemeinen Ruhepausenbegriff, da der gleiche Standard auch zum AZG und den sonstigen Arbeitszeitgesetzen unbestritten gilt. Wesentlich ist der Freizeitcharakter und die Verwendbarkeit der Ruhepause für Erholungszwecke. Insofern kann auf die Ausführungen in den Rz. 1–2 zu § 11 AZG verwiesen werden. Wie im AZG hat es der Gesetzgeber trotz besonderer Untermauerung des Freizeitcharakters im KJBG nicht für erfor...