AZG | Arbeitszeitgesetz
7. Aufl. 2023
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§ 15 Freizeit zur Erfüllung der religiösen Pflichten
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundsätzliches | ||
A. | Zum Anwendungsbereich des § 15 | ||
B. | Öffentlich-rechtliche Gewährungspflicht | ||
II. | Einzelfragen | ||
A. | Doppelnotwendigkeit | ||
B. | Schutz betrieblicher Interessen | ||
C. | Entgeltfortzahlung? |
I. Grundsätzliches
A. Zum Anwendungsbereich des § 15
1
§ 15 entspricht exakt § 8 ARG. Es kann daher zur Vereinfachung auf die Kommentierung oben Rz. 1–3 zu § 8 ARG verwiesen werden, die unter Austausch der Paragraphen-Zitierungen voll übernehmbar ist.
B. Öffentlich-rechtliche Gewährungspflicht
2
Anders als bloße Dienstverhinderungsansprüche entspricht den sich aus § 15 Abs. 1 ergebenden – bei Zutreffen der Voraussetzungen auch einseitig konsumierbaren – Freistellungsansprüchen auch eine öffentlich-rechtliche, durch Verwaltungsstrafe (§ 20) sanktionierte Gewährungspflicht des Arbeitgebers.
3
Deren unsachliche Verweigerung bzw. Benachteiligungen bei Inanspruchnahme durch den Arbeitnehmer kann überdies einen Verstoß gegen das Religionsdiskriminierungsverbot des § 17 GleichbG begründen und die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen (§§ 26, 29 GleichbG) auslösen.
II. Einzelfragen
A. Doppelnotwendigkeit
4
Grundvoraussetzung des teilweisen Arbeitsfreis...