AZG | Arbeitszeitgesetz
7. Aufl. 2023
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§ 2 Normalarbeitszeit
Gesetzesmaterialien
EB RV 177 BlgNR XX. GP
„Zu § 2:
Die Neuformulierung des Abs. 1 folgt der Textierung des § 3 Abs. 1 AZG. Tagesarbeitszeit ist auf Grund der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 2 AZG die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden. Unter Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag zu verstehen. Diese Definitionen werden auch auf das BäckAG anzuwenden sein.
Abs. 2 wird nunmehr ausdrücklich als Zulassungsnorm (Ermächtigung des Kollektivvertrages zur Regelung einer Ausnahme von einer zwingenden öffentlich-rechtlichen Norm des Arbeitnehmerschutzrechtes) formuliert.
Während Abs. 2 lediglich eine andere Verteilung der Normalarbeitszeit innerhalb der Woche zuläßt, ermöglicht Abs. 3 die Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeitraumes. Dieser vom Kollektivvertrag konkret festzulegende Durchrechnungszeitraum kann höchstens ein Jahr betragen.
Die wöchentliche Arbeitszeit kann bis zu 43 Stunden ausgedehnt werden, wobei jedoch die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden im Durchrechnungszeitraum nicht überschritten werden darf.
Diese Bestimmung ist als Übergangsl...