AZG | Arbeitszeitgesetz
7. Aufl. 2023
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§ 1 Geltungsbereich
Gesetzesmaterialien
EB RV 177 BlgNR XX. GP
„Zu § 1:
Die Neuformulierung soll der besseren Verständlichkeit dienen.
In Backwaren-Erzeugungsbetrieben beschäftigte Arbeitnehmer/innen, die im Expedit verwendet werden, unterliegen nicht dem BäckAG, da dieses nur auf Arbeitnehmer/innen, die bei der Erzeugung von Backwaren verwendet werden, Anwendung findet.
Abs. 1 verweist nicht mehr ausdrücklich auf Lehrlinge, da Judikatur und Literatur hinreichend klargestellt haben, daß Lehrlinge unter dem Begriff ,Arbeitnehmer/innen‘ zu subsumieren sind, da das Lehrverhältnis arbeitsvertragsrechtlich als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist (vgl. ua. Arb 9083; Berger – Fida – Gruber, Berufsausbildungsgesetz, Erläuterungen 4f zu § 1 mit Hinweisen auf die Judikatur).
Abs. 2 sieht eine generelle Ausnahme für Betriebe des Gastgewerbes vor, in denen auch Backwaren erzeugt werden. Die bisherige Regelung hat ständig zu Unklarheiten hinsichtlich der Geltung des BäckAG geführt. In der Praxis werden oft in einem Betrieb oder Betriebsteil (zB Filiale, die nach dem ArbVG kein eigener Betrieb ist) sowohl Tätigkeiten des Gastgewerbes als auch des Bäcker- oder Konditorengewerbes ausgeübt. Liegt eine eindeutige organisatorische ...