AZG | Arbeitszeitgesetz
7. Aufl. 2023
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§ 15 Inkrafttreten und Vollziehung
Gesetzesmaterialien
EB RV 386 BlgNR XX. GP
„Zu § 15:
Die Bestimmungen des § 4 über die Begrenzung der verlängerten Dienste haben einen Mehrbedarf an Ärzten/Ärztinnen für jene Krankenanstalten von Gebietskörperschaften, bei denen derzeit längere Arbeitszeiten üblich waren, zur Folge. Um Übergangsschwierigkeiten zu vermeiden, wird in Abs. 2 eine einjährige Übergangsfrist vorgesehen. Die Dienstgeber/innen haben durch entsprechende Stellenausschreibungen nachzuweisen, daß sie bemüht sind, die personellen Voraussetzungen so rasch wie möglich herzustellen.“
Aus AB 838 BlgNR XXVII. GP, S 1
„Zu § 4b
Das Inkrafttreten am stellt eine nahtlose Verlängerung, ohne Unterbrechung eines Durchrechnungszeitraumes, sicher.“
Kommentierung
1
Von § 15 haben praktische Bedeutung nur Abs. 2m und Abs. 2n. Erstere ausnahmslos auf den abgestellte Inkrafttretens-Bestimmung bedeutete angesichts des Fehlens von Übergangsbestimmungen das sofortige Wirksamwerden der Neuerungen. Wo von besonderer Relevanz, sind aber entsprechende Teilkommentierungen bei den einzelnen Sachbestimmungen enthalten.
2
Zu Abs. 2 gilt es zu beachten, dass die Bezeichnung und Zuständigkeit durch ...