AZG | Arbeitszeitgesetz
7. Aufl. 2023
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§ 11b Zustimmung
Gesetzesmaterialien
Zu IA 608/A: AB 285 BlgNR XXV. GP
„Zu § 11b:
Art. 22 lässt eine Abweichung bzw. generell eine Nichtanwendung des Art. 6 unter bestimmten Voraussetzungen zu.
Ganz wesentlich ist dabei die individuelle Zustimmung der einzelnen Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen, die in § 4 Abs. 4b und § 8 Abs. 1 KA-AZG vorgesehen wird. Bei generellen verlängerten Diensten gemäß § 4 ist diese Zustimmung zusätzlich zur dort vorgesehenen Betriebsvereinbarung bzw. zum Einvernehmen mit der Personalvertretung auf Betriebsebene unter Einhaltung des § 3 Abs. 3 zu erteilen.
In § 11b werden die sonstigen Regelungen für diese freiwillige Zustimmung für beide Fälle festgelegt. Diese Zustimmung muss schriftlich, und zwar im Fall des § 4 Abs. 4b stets im Vorhinein, im Fall des § 8 Abs. 1 im Vorhinein oder im Nachhinein erfolgen und darf nicht im Zusammenhang mit der Begründung des Dienstverhältnisses stehen. Sie kann nach einer Vorankündigungsfrist von acht Wochen für den nächsten Durchrechnungszeitraum schriftlich widerrufen werden, sofern der Durchrechnungszeitraum 17 Wochen beträgt. Bei über 17-wöchigen Durchrechnungszeiträumen kann auch während eines Durchrechnungszeitraumes ein Widerr...