AZG | Arbeitszeitgesetz
7. Aufl. 2023
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§ 5b Untersuchungen
Übersicht der Kommentierung
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I. Grundsatzhinweise
1
Inhaltlich entspricht § 5b zur Gänze § 12b AZG, sieht man ab von der wegen der Erfassung des öffentlichen Dienstes zusätzlichen Anführung von Rechtsvorschriften, die dem § 51 ASchG gleichartig sind.
2
Die Ansprüche auf Gesundheitsuntersuchungen erfassen alle Nachtarbeitnehmer, unabhängig von etwaiger Nachtschwerarbeit, welche die Häufigkeitskriterien des § 5b Abs. 2 erfüllen. Allerdings ist der maßgebliche Nachtzeitraum, in den mindestens drei Arbeitsstunden fallen müssen, gegenüber § 5a von 5.00 auf 6.00 Uhr verlängert.
3
Die Häufigkeitsintervalle der Untersuchungsansprüche hängen vor allem von der Dauer der Nachtarbeit ab, teils auch vom Lebensalter, wie Abs. 1 zeigt.
4
Konzipiert sind die Untersuchungen als Rechtsanspruch des betroffenen Arbeitnehmers auf solche Untersuchungen.
Ein auch ihn treffender Untersuchungszwang ist in § 12c nicht normiert, selbstverständlich unbeschadet allfälliger sich aus dem ASchG, einer dazu ergangenen Verordnung oder aus sonstigen vergleichbaren Gesetzen ergebenden Pflichten zu Eignungs- und Folgeuntersuchungen.
II. Arbeitgeberpflichten?
5
Pflichten des Arbeitgebers lös...