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Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

7. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4710-4

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Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

Artikel 10.

Franz Schrank

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Grundsätzliches zu Artikel 10
14
II.
Verbot bestimmter Arten des Entgelts (Abs. 1)
59
III.
Besondere Organisations-, Anweisungs- und Kontrollpflichten (Abs. 2)
1017
IV.
Besondere Auftraggeberpflichten (Abs. 4)
1822
V.
Kontrollgerätpflichten der Verkehrsunternehmen (Abs. 5)
23, 24

I. Grundsätzliches zu Artikel 10

1

Unter der für den österreichischen Leser eher irreführenden Überschrift „Haftung von Verkehrsunternehmen“ normieren die verschiedenen Absätze des Art. 10 besondere Pflichten, Haftungen und Verantwortlichkeiten derer, die Fahrer direkt oder i.w.S. für ihre Zwecke einsetzen.

2

Unter Verkehrsunternehmen ist im Sinne der Legaldefinition des Art. 4 lit. p jede natürliche oder juristische Person oder jede Vereinigung oder Gruppe von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede eigene Rechtspersönlichkeit besitzende oder einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit unterstehende offizielle Stelle zu verstehen, die Beförderungen im Straßenverkehr gewerblich oder im Werkverkehr vornimmt – sofern VO-Fahrzeuge benutzt werden, was immer mitgemeint ist. Primär sind die Verkehrsunternehmen in ihrer Arbeitgebereigenschaft angesprochen, aber ...

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