AZG | Arbeitszeitgesetz
7. Aufl. 2023
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Artikel 8
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundsätzliches | |||
II. | Tägliche Mindestruhezeiten (Abs. 1 bis 5) | |||
A. | Einfahrerbetrieb (Abs. 1 bis 4) | |||
B. | Mehrfahrerbetrieb (Abs. 5) | |||
III. | Wöchentliche Mindestruhezeiten (Abs. 6 bis 7 und 9) | |||
A. | Zum System | |||
B. | Die Mindestausmaße | |||
1. | Regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (Abs. 6) | |||
2. | Kombination aus regelmäßiger und reduzierter wöchentlicher Ruhezeit (Abs. 6, 6a, 7) | |||
C. | Kalenderwochenüberschneidende wöchentliche Ruhezeiten (Abs. 9) | |||
IV. | Ruhezeiten im Fahrzeug? (Abs. 8) |
I. Grundsätzliches
1
Die Ruhezeitbestimmungen der Artikel 8 und 9 Abs. 1 greifen für die erfassten Lenker-Arbeitnehmer direkt in § 12 AZG und die wöchentlichen Ruhezeitbestimmungen des ARG ein und verdrängen diese daher. Dies wirkt sich auch auf das Ausmaß dieser wöchentlichen Ruhezeiten aus.
Auch für Selbständige gelten diese Ruhezeiten (wenngleich ohne Greifen der Strafbestimmungen des § 28 AZG bzw. § 27 ARG, wohl aber jenen des KFG), da sie von arbeitsrechtlichen Gesetzen nicht erfasst sind.
2
Wesentlich für diese Ruhezeiten ist die freie Verfügbarkeit des Fahrers über seine Zeit. Nur solche gänzlichen Nichtarbeitszeiten, die auch diese Anforderung erfüllen, entsprechen dem Ruhezeitbegriff des Art. 4 lit. g und h. Täg...