AZG | Arbeitszeitgesetz
7. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 34 Vollziehung
Gesetzesmaterialien
1331 BlgNR XXVII. GP, S. 4
„Zu § 32b Z 8 und § 33a Abs. 30:
Aktualisierung des Zitats der Kontroll-Richtlinie und Inkrafttretensklausel (vgl. Art. 1 Z 20 und 22).“
Kommentierung
1
Auch hier gilt es zu beachten, dass die Bezeichnung und Zuständigkeit durch Novellen des BundesministerienG oder sonstige Gesetze bisweilen teils überholt und auch künftig veränderbar ist. Eine konsequente Novellierungspraxis fehlt leider. Aktuell ist jedoch immer der Bundesminister für Arbeit gemeint.
2
In Abs. 2 war die Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 nur infolge deren Inkrafttretens-Kundmachungspflicht nach § 33 Abs. 1u schon vor dem relevant, für die Betriebe erst danach (, BGBl. I 2016/42).