AZG | Arbeitszeitgesetz
7. Aufl. 2023
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§ 28 Weitergelten von Regelungen
Kommentierung
1
Das Inkrafttreten des ARG erfolgte mit . § 28 bezieht sich daher auf dieses Datum , kann aber im Zweifel, d.h. mangels besonderer Übergangsbestimmungen, wohl auch bei späteren Novellen vergleichbar angewendet werden. Abs. 1 stellt zu nachrangigen Altregelungen das Günstigkeitsprinzip klar.
2
Abs. 2 bezieht sich auf jene nicht wenigen Bestimmungen des ARG, in denen Kollektivverträge Abweichendes, auch für den Arbeitnehmer Ungünstigeres, zulassen können. Der erste Satz hält dazu entsprechende kollektivvertragliche Altregelungen aufrecht, der zweite Satz sieht die begrenzte Anrechnung korrelierender Altansprüche auf die Ansprüche in den Sonderbestimmungen vor. Gleiches gilt für Abs. 3.
Die Bedeutung dieser Bestimmungen dürfte sich im Hinblick auf die lange Zeit seit in Grenzen halten.