AZG | Arbeitszeitgesetz
7. Aufl. 2023
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§ 25 Aufzeichnungen und Auskunftspflicht
Gesetzesmaterialien
AB 335 BlgNR XXV. GP
„Zu § 25 Abs. 1:
Die durch die Regierungsvorlage 319 d.B. in Art. 4 Z 4 neu eingeführte Sonderregelung für die Arbeitszeitaufzeichnungen bei fixer Arbeitszeitaufteilung macht auch eine Regelung im Arbeitsruhegesetz erforderlich, dass auch Störungen der Wochenendruhe, Wochenruhe, Feiertagsruhe und Ersatzruhe als laufend aufzuzeichnende Abweichungen gelten.“
Kommentierung
1
Eigentlich erfüllen schon die nach § 26 AZG zu führenden Ist-Aufzeichnungen, soweit sie die erbrachten tatsächlichen Arbeitszeiten nach Kalendertagen und Uhrzeiten tagesaktuell wiedergeben und damit auch allfällige Beeinträchtigungen der Ruhezeiten erkennen lassen, die Anforderungen des § 25.
2
Ergänzungsbedarf besteht auf Grund der besonderen Anforderungen in § 25 nur hinsichtlich der Ersatzruhe, der Beschäftigung während der Ersatzruhe und der Feiertagsarbeit. Seit verpflichtet die Bestimmung nicht mehr zu besonderen Entlohnungsaufzeichnungen im Kontext der Arbeitszeitaufzeichnungen.
3
Die früheren ARG-Entgeltaufzeichnungspflichten machten den Arbeitsschutzcharakter auch dieser besonderen Entgelte (vgl. -6, LE-AS 109.3.Nr.1, ebenso