AZG | Arbeitszeitgesetz
7. Aufl. 2023
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§ 22e Schadenersatz- und Regressansprüche
Gesetzesmaterialien
EB RV 1432 BlgNR XXII. GP
„Zu Z 4 (§§ 22d und 22e):
Analog zu § 17c AZG (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Z 9) soll auch im ARG zur Umsetzung des Art. 9 lit. a der Lenker-Richtlinie eine Informationspflicht verankert werden. Als Rechtsfolge gegen einen Verstoß wird hier eine analoge Bestimmung zu § 15f AZG vorgesehen, die auch verwaltungsstrafrechtliche Verstöße enthält. Anders als im § 28 AZG enthält jedoch der § 27 ARG keine Aufzählung von Straftatbeständen. Es werden daher auch im Zusammenhang mit den Schadenersatz- und Regressansprüchen keine einzelnen Strafbestimmungen aufgezählt, sondern es wird nur generell auf Verstöße gegen die Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit verwiesen. Dazu gehören die § 3 bis 6, 19 und 22.“
Übersicht der Kommentierung
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I. Zur Bedeutung
1
In der sachlichen Substanz bringt diese für alle Lenker – also auch die Lenker von VO-Fahrzeugen – geltende Bestimmung nichts, was nicht schon auch durch entsprechende Auslegung der Mäßigungsbestimmungen des DHG erzielbar ist. Insofern kann sie über den Lenkerkreis des Abschnitts 5a hinausgehen.
Ihre besondere Bedeutung liegt daher in der Signalwi...