AZG | Arbeitszeitgesetz
7. Aufl. 2023
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§ 6a Rufbereitschaft
Übersicht der Kommentierung
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I. | Zu Begriff und Wirkung der Rufbereitschaft | |
II. | Zur Häufigkeitsgrenze | |
III. | Für welche Arbeiten sind Rufbereitschaften erlaubt? |
I. Zu Begriff und Wirkung der Rufbereitschaft
1
Wie im AZG definiert auch das ARG nicht, was unter Rufbereitschaft zu verstehen ist. Die Identität der Begriffswahl lässt in Verbindung mit der Identität der grundsätzlichen Regelungszwecke aber keinen Zweifel aufkommen, dass auch § 6a ARG im Sinne von § 20a AZG zu verstehen ist.
Zum Begriff der Rufbereitschaft, die sich von ortsgebundener Arbeitsbereitschaft schon dem Grunde nach unterscheidet und im Gegensatz zu dieser noch keine Arbeitszeit darstellt, kann daher uneingeschränkt auf die Kommentierung Rz. 40, 40a und 41 zu § 2 AZG und Rz. 1–3 zu § 20a AZG, m.w.N., verwiesen werden.
2
Die Rufbereitschaft als solche ist jedenfalls keine Arbeitszeit und stört oder unterbricht daher auch die wöchentliche Ruhezeit an sich nicht, außer durch Einsatzfälle (gerechnet ohne die bloßen Wegzeiten: ebenso unter Arbeitszeit- und Erlaubtheitsaspekten B. Schwarz/Lutz, ARG4, 125, aber selbstverständlich unter Vergütung des Rufbereitschaftsentgelts auch für Wegzeiten; ebenso Lutz/Heilegger, a.a.O. ARG5, Rz 19 zu § 6a, aber...