AZG | Arbeitszeitgesetz
7. Aufl. 2023
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§ 20a Rufbereitschaft
Gesetzesmaterialien
EB IA 303/A BlgNR XXVI. GP
„Zu … § 20a Abs. 2 AZG:
Anpassungen an die neuen Höchstarbeitszeiten nach § 9.“
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundsätzliches zur Rufbereitschaft | ||
A. | Zum Begriff | ||
B. | Vertragsrechtliches | ||
C. | Häufigkeitsgrenzen | ||
II. | Zur Lockerung der Arbeitszeitgrenzen für Einsatzfälle | ||
A. | Beginn und Ende der Arbeiten | ||
B. | Angehobene Tages-Gesamtarbeitszeitgrenze? | ||
C. | Unterbrechungsmöglichkeit der täglichen Mindestruhezeit | ||
D. | Vertragsrechtliches zur Ruhezeiterfüllung | ||
III. | Sanktionen |
I. Grundsätzliches zur Rufbereitschaft
A. Zum Begriff
1
Zur Rufbereitschaft stellt § 20a allgemein indirekt klar, dass sie als solche noch keine Arbeitszeit ist und erst die Erbringung von Arbeiten während einer Rufbereitschaft Arbeitszeit darstellt. § 20a definiert allerdings die Rufbereitschaft nicht.
Auch nach Art. 2 Nr. 1 der RL 2003/88/EG ist, so , Radiotelevizija Slovenija, LE-AS 10.3.1.Nr.6, Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft, während der ein AN lediglich telefonisch erreichbar und in der Lage sein muss, sich bei Bedarf innerhalb von einer Stunde wieder an seinem Arbeitsplatz einzufinden, wobei er die Möglichkeit hat, sich in einer v...