AZG | Arbeitszeitgesetz
7. Aufl. 2023
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§ 19b Geltungsbereich
Gesetzesmaterialien
EB IA 303/A BlgNR XXVI. GP
„Zu § 1 Abs. 2 Z 7 und 8 sowie § 19b Abs. 3 Z 3 und 5 AZG:
Die Arbeitszeit-Richtlinie der EU (Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesüber bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung) ermöglicht in Art. 17 Abs. 1 Ausnahmen für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von Österreich bisher nicht ausgeschöpft wurden. Nach dem Regierungsprogramm sollen daher künftig neben den leitenden Angestellten auch ‚sonstige Personen mit selbständiger Entscheidungsbefugnis‘ gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. a sowie ‚Arbeitskräfte, die Familienangehörige sind‘ gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2003/88 vom Geltungsbereich des AZG ausgenommen werden.
Grundvoraussetzung für eine Ausnahme ist nach dem Einleitungssatz des Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie, dass die Arbeitszeit nicht gemessen oder im Voraus festgesetzt oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt wird. Dies muss sich aus den besonderen Merkmalen der Tätigkeit ergeben. Wird die Arbeitszeit freiwillig nicht gemessen (so genannte Vertrauensarbeitszeit), liegt diese Voraussetzung daher nicht vor.
Eine solche Ausnahmeregelung kann daher nach Daf...